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Seite 2871 Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg Nr. 25/07 37. Jahrgang Ausgabedatum: 30.11.2007 Inhalt Einrichtung eines Masterstudienganges (Master of Arts) „Klassische Archäologie“ an der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg S. 2873 Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang) S. 2875 Satzung der Universität Heidelberg für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin (Fakultät Heidelberg), Medizin (Fakultät Mannheim) sowie Zahnmedizin jeweils mit Abschluss Staatsexamen nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren (AdH) S. 2877 Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Test für Medizinische Studiengänge (TMS) in Baden-Württemberg S. 2889 Satzung des Marsilius-Kollegs S. 2891

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Seite 2871

Mitteilungsblattdes Rektors der

Universität HeidelbergNr. 25/07

37. Jahrgang ⋅ Ausgabedatum: 30.11.2007

Inhalt Einrichtung eines Masterstudienganges (Master of Arts) „Klassische Archäologie“ an der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg

S. 2873

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang)

S. 2875

Satzung der Universität Heidelberg für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin (Fakultät Heidelberg), Medizin (Fakultät Mannheim) sowie Zahnmedizin jeweils mit Abschluss Staatsexamen nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren (AdH)

S. 2877

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Test für Medizinische Studiengänge (TMS) in Baden-Württemberg

S. 2889

Satzung des Marsilius-Kollegs S. 2891

Seite 2872

Universität Heidelberg Seite 2873 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________

Einrichtung des Masterstudiengangs (Master of Arts) „Klassische Archäologie" an der Philosophischen Fakultät

der Universität Heidelberg Der Senat der Universität Heidelberg hat in seiner Sitzung am 24.07.2007 folgenden Beschluss gefasst:

Der Einrichtung eines Masterstudiengangs „Klassische Archäologie“, der Prüfungs- und der Zulassungsordnung für diesen Studiengang wird zugestimmt.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat der Einrichtung des konsekutiven Masterstudiengangs „Klassische Archäologie“ zum Wintersemester 2008/09 mit Erlass vom 23.10.2007 (Az.: 41--812.69-37/1) zugestimmt. Die Genehmigung des Masterstudiengangs erfolgt zunächst befristet für fünf Jahre. Eine Weiterführung über die Befristung hinaus wird von einer erfolgreichen Akkreditierung abhängig gemacht. gez. Ingrid Reiher

Dezernat 2

Universität Heidelberg Seite 2874 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________

Universität Heidelberg Seite 2875 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________

Zweite Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Zwischenprüfung in Physik

(Lehramtsstudiengang)

vom 16. November 2007 Aufgrund von § 34 des Landeshochschulgesetzes hat der Senat der Universität Heidelberg am 13. November 2007 die nachstehende Änderungssatzung der Prüfungsordnung für die Zwischenprüfung in Physik (Lehramtsstudiengang) vom 23. August 1995 (W.u.F. 1995, S. 431), geändert am 28. März 2001 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 29. März 2001, S. 277), beschlossen. Der Rektor hat seine Zustimmung am 16. November 2007 erteilt.

Artikel 1 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

"(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Mitglied des Fakultätsvorstandes aus dem Fachbereich Physik und je zwei Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrern der Fächer experimentelle und theoretische Physik sowie je einer Vertreterin oder eines Vertreter des wissenschaftlichen Dienstes und der Studierenden; der bzw. die Studierende verfügt nur über eine beratende Stimme. Die zum wissenschaftlichen Personal gehörenden Ausschussmitglieder werden vom Fakultätsrat für die Dauer von drei Jahren bestellt, ebenso aus ihrer Mitte der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die zu Beamten auf Lebenszeit ernannte Professoren sein müssen. Das studentische Mitglied wird vom Fakultätsrat auf Vorschlag der Mitglieder der Fachschaft aus dem Kreis der Mitglieder der Fachschaft für die Dauer eines Jahres gewählt."

Universität Heidelberg Seite 2876 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ 2. In § 7 wird Nummer 3 wie folgt neu gefasst: "3. an den folgenden Lehrveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat:

a) Übungen zur Vorlesung Physik II; b) Physikalisches Praktikum für Lehrer I und II; c) Übungen zu den Vorlesungen Theoretische Physik I und II/1;"

3. § 9 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst: "(3) Die Prüfung baut auf den Inhalten der folgenden Lehrveranstaltungen

auf:

1. Physik I (Mechanik, Wärme) Physik II (Elektromagnetismus, Wellen, Relativität), Physik III (Optik, Quantenphysik); 2. Physikalisches Praktikum I, Physikalisches Praktikum II."

Artikel 2 Die vorstehenden Änderungen treten am ersten Tage des auf die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors folgenden Monats in Kraft. Auf Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits an der Universität Heidelberg für den Lehramtsstudiengang Physik immatrikuliert ist, finden auf Antrag noch bis zu 2 Jahre die bisherigen Regelungen Anwendung. Heidelberg, den 16. November 2007 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel

Rektor

Universität Heidelberg Seite 2877 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________

Satzung der Universität Heidelberg für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin (Fakultät Heidelberg),

Medizin (Fakultät Mannheim) sowie Zahnmedizin jeweils mit Abschluss Staatsexamen nach dem hochschuleigenen

Auswahlverfahren (AdH)

vom 26.11.2007 Auf Grund von § 2 a Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505) sowie von § 3 Abs. 8 Satz 4 und § 10 Abs. 7 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vom 23. April 2006 (GBl. S 114), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), § 10 Abs. 8 und § 19 Abs. 1 Nr. 10 Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), hat der Rektor der Universität Heidelberg im Wege einer Eilentscheidung am 26.11.2007 die nachstehende Satzung beschlossen. § 1 Anwendungsbereich Die Universität Heidelberg vergibt in den Studiengängen Medizin (Fakultät Heidelberg), Medizin Fakultät Mannheim) sowie Zahnmedizin, Abschlussziel jeweils Staatsexamen, 60 von Hundert der Studienplätze (§ 6 Abs. 4 Vergabeverordnung ZVS) an Studienbewerber/innen nach dem Ergebnis eines hochschuleigenen Auswahlverfahrens. Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers bzw. der Bewerberin für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. Der Note der Hochschulzugangsberechtigung wird dabei ein maßgeblicher Einfluss gegeben.

Universität Heidelberg Seite 2878 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ § 2 Unterlagen für das Auswahlverfahren an der Universität (1) Neben der Online-Bewerbung an die Universität Heidelberg und dem

Zulassungsantrag bei der ZVS müssen zusätzlich für das hochschuleigene Auswahlverfahren an die Universität Heidelberg unter Einhaltung der Vorlagefrist gemäß § 3 Abs. 8 Vergabeverordnung ZVS folgende Unterlagen als unbeglaubigte Kopie eingereicht werden: a) Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung b) Zulassungsantrag bei der ZVS c) als Deckblatt der Ausdruck des an die Universität Heidelberg

elektronisch übermittelten Online-Bewerbungsformulars und zusätzlich, wenn vorhanden d) eine Kopie des Ergebnisses des “Test für Medizinische

Studiengänge” (TMS), e) Kopie(n) des Zeugnisses einer abgeschlossenen einschlägigen

medizinnahen bzw. zahnmedizinnahen Berufsausbildung bzw. des Nachweises über eine einschlägige medizinnahe bzw. zahnmedizinnahe Berufstätigkeit,

f) Kopien der Nachweis(e) über besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang Medizin oder Zahnmedizin besonderen Aufschluss geben.

Soll eine Bewerbung um einen Studienplatz an der Universität Heidelberg sowohl für die Medizinische Fakultät in Heidelberg als auch für die Medizinischen Fakultät in Mannheim erfolgen, sind entsprechend zwei jeweils komplette Sätze mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen.

Universität Heidelberg Seite 2879 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________

Die Unterlagen sind wie folgt zu adressieren: 1. Für Humanmedizin Heidelberg:

Universität Heidelberg Zentrale Universitätsverwaltung BEWERBUNG STUDIENGANG MEDIZIN HEIDELBERG Seminarstraße 2 69117 Heidelberg

2. Für Humanmedizin Heidelberg/Mannheim: Universität Heidelberg Zentrale Universitätsverwaltung BEWERBUNG STUDIENGANG MEDIZIN HD/Mannheim Seminarstraße 2 69117 Heidelberg

3. Für Zahnmedizin Heidelberg: Universität Heidelberg Zentrale Universitätsverwaltung BEWERBUNG STUDIENGANG ZAHNMEDIZIN HEIDELBERG Seminarstraße 2 69117 Heidelberg

(2) Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht berücksichtigt. (3) Die Universität kann verlangen, dass die der Zulassungsentscheidung zu

Grunde liegenden Dokumente bei der Einschreibung im Original vorzulegen sind.

Universität Heidelberg Seite 2880 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ § 3 Auswahlkommission (1) Von den medizinischen Fakultäten Heidelberg und Mannheim wird zur

Vorbereitung der Auswahlentscheidung für jeden Studiengang eine Auswahlkommission eingesetzt. Sie besteht aus mindestens drei Personen, die dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal angehören. Mindestens je ein Mitglied muss der Gruppe der Professorenschaft angehören. Die Amtszeit der Mitglieder, die für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin der Fakultät Heidelberg vom Studiendekan, für den Studiengang Medizin der Fakultät Mannheim vom Fakultätsrat bestimmt werden, beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Auswahlkommission trifft unter den eingegangenen Bewerbungen

eine Vorauswahl nach § 5 sowie eine (End-)Auswahl aufgrund der in § 7 genannten Auswahlkriterien und erstellt gemäß § 8 eine Rangliste. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor auf Grund einer Empfehlung der Auswahlkommission.

§ 4 Auswahlverfahren (1) Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer

a) sich bei der ZVS frist- und formgerecht um einen Studienplatz im Studiengang Medizin oder Zahnmedizin an der Universität Heidelberg beworben hat,

b) nicht im Rahmen der Studienplatzvergabe einer vorrangig zu bearbeitenden Quote einen Studienplatz zugewiesen erhält:

(2) Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt über eine Vorauswahl (erste Stufe) sowie eine daran anschließende (End-)Auswahl (zweite Stufe).

Universität Heidelberg Seite 2881 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ § 5 Vorauswahl (erste Stufe) Zur Begrenzung der Teilnehmerzahl am Auswahlverfahren findet eine Vorauswahl statt. Die Universität Heidelberg trifft je Studiengang nach § 1 die Vorauswahl unter den Bewerbungen mit gültiger Ortspräferenz und einem HZB-Notendurchschnitt zwischen 1,0 und 2,3. Lediglich Bewerbungen, die die Universität Heidelberg an erster oder zweiter Ortspräferenz für den gewünschten Studiengang nach § 1 genannt haben, werden in der Vorauswahl berücksichtigt. § 6 Test für Medizinische Studiengänge (TMS) (1) Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern für die in § 1

genannten Studiengänge wird auch auf der Grundlage von Leistungserhebungen in schriftlicher Form durch den “Test für Medizinische Studiengänge” (TMS) getroffen. Der TMS ist ein spezifischer Studierfähigkeitstest und prüft das Verständnis für naturwissenschaftliche und medizinische Problemstellungen. Mit Hilfe des Tests, der aus Untertests besteht, wird festgestellt, inwieweit der Bearbeiter oder die Bearbeiterin komplexe Informationen, welche in längeren Texten, Tabellen oder Graphiken dargeboten werden, zu erfassen und richtig zu interpretieren vermag, ferner, wie gut er oder sie mit Größen, Einheiten und Formeln umgehen kann. Des Weiteren prüft der TMS die Merkfähigkeit, die Genauigkeit der visuellen Wahrnehmung, das räumliche Vorstellungsvermögen und die Fähigkeit zu konzentriertem und sorgfältigem Arbeiten. Nicht geprüft werden fachspezifische Kenntnisse, die Gegenstand der Abiturprüfung oder einer anderen Prüfung sind, welche die Hochschulreife vermittelt. Zum Zweck ihrer Erprobung können in den Test Aufgaben aufgenommen werden, die nicht in die Wertung eingehen. Der Test ist nicht wiederholbar.

(2) Der Test wird von den baden-württembergischen Universitäten (mit

medizinischen Fakultäten) gemeinsam durchgeführt. Diese haben die ITB Consulting GmbH, Bonn, mit der Testentwicklung und -auswertung beauftragt. Mit der Vorbereitung, Organisation und Koordination des Testverfahrens beauftragt die Universität die zentrale Koordinierungsstelle bei der Medizinischen Fakultät Heidelberg.

Universität Heidelberg Seite 2882 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ (3) Der Test wird einmal im Jahr, vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß

§ 10 Abs. 4 S. 8 Vergabeverordnung ZVS durchgeführt. Der genaue Termin und der Ort der Prüfung werden jeweils rechtzeitig vorher durch die Universität oder die zentrale Koordinierungsstelle bekannt gegeben.

(4) Die Anmeldung zum Test muss jeweils bis zum 15. Januar bei der

zentralen Koordinierungsstelle eingegangen sein (Ausschlussfrist). Die zentrale Koordinierungsstelle bestimmt die Form der Anmeldung.

(5) Zum TMS wird nur zugelassen und eingeladen, wer

a) sich frist- und formgerecht für den Test angemeldet hat, b) die Testgebühr, die nach einer gesonderten Gebührensatzung

erhoben wird, entrichtet hat, c) eine Hochschulzugangsberechtigung bereits erworben hat oder bis

zum Ablauf der Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS eine Hochschulzugangsberechtigung noch erwerben kann,

d) deutscher Staatsangehöriger oder deutsche Staatsangehörige ist oder als ausländischer Staatsangehöriger, ausländische Staatsangehörige, Staatenloser oder Staatenlose diesen nach § 2 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS gleichgestellt ist,

e) am TMS in Deutschland noch nicht teilgenommen hat.

Die Zulassung zum Test ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind.

(6) Die zum Test zuzulassenden Bewerber werden von der zentralen

Koordinierungsstelle auf die verschiedenen Testorte verteilt und werden mindestens vier Wochen vor dem Testtermin zur Testabnahme eingeladen.

(7) Für jede Testabnahmestelle wird mindestens eine Testleitung bestellt.

Sie hat die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Durchführung des Tests zu sorgen.

Universität Heidelberg Seite 2883 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ (8) Die Testabnahme ist nicht-öffentlich. Zur Testteilnahme ist nur berechtigt,

wer die Voraussetzungen des Abs. 5 erfüllt, wer sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann, eine Einladung zum Test vorlegen kann und bis zum Beginn der Testabnahme seinen Platz im Testraum eingenommen hat. Die Testabnahme beginnt mit der Ausgabe des ersten Testhefts.

(9) Die Dauer des Tests beträgt ca. fünf Stunden. Der Test bzw. die

Untertests sind jeweils innerhalb einer festgesetzten Zeit zu bearbeiten. (10) Das Testergebnis wird von der ITB Consulting GmbH, Bonn, ermittelt und

den Testteilnehmerinnen und –teilnehmern mitgeteilt. Die Ermittlung und Darstellung des Testergebnisses ergibt sich aus der Anlage.

(11) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Testabnahme stört oder den

Anweisungen der Testleitung nicht Folge leistet, kann von der Fortsetzung der Testbearbeitung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird das bis zu diesem Zeitpunkt erzielte Testergebnis gewertet.

(12) Wer versucht, das Testergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht

zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird von der Fortsetzung der Testbearbeitung ausgeschlossen; in diesem Fall wird das Testergebnis auf das niedrigste in diesem Testtermin erzielte Testergebnis festgesetzt. Als Täuschung ist auch die Bearbeitung eines Untertests außerhalb der dafür angesetzten Zeit anzusehen. Wird die Täuschung nach Beendigung der Testabnahme aufgedeckt, gilt Satz 1 entsprechend.

(13) Wer nach Beginn der Testabnahme die Testbearbeitung abbricht, wird

mit dem bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Testergebnis bewertet. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist berechtigt, im nächstfolgenden Testtermin erneut am Test teilzunehmen, wenn der Abbruch wegen Krankheit während der Testabnahme einem Testleiter mitgeteilt und im Testprotokoll vermerkt wird und unverzüglich nach der Testabnahme der Universität oder der von ihr beauftragten Koordinierungsstelle schriftlich angezeigt und nachgewiesen wird, dass für den Abbruch der Testbearbeitung ein triftiger Grund vorgelegen hat; bei Krankheit ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

Universität Heidelberg Seite 2884 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ (14) Wird in einer Testabnahmestelle der Test abgebrochen, kann nach

Durchführung der Testabnahme ein einzelner Test nicht ausgewertet werden oder sind die Ergebnisse eines Testtermins ganz oder teilweise nicht verwertbar, sind die davon Betroffenen berechtigt, unter Abweichung von Abs. 1 Satz 7 am nächsten Testtermin erneut am Test teilzunehmen.

(15) Sind einzelne Aufgaben nicht lösbar, so werden diese nicht mitbewertet;

eine Wiederholung des Tests aus diesem Grunde ist nicht möglich. (16) Kann ein Testtermin insgesamt nicht durchgeführt werden oder sind die

Ergebnisse eines Testtermins insgesamt nicht verwertbar, wird das Auswahlkriterium “Testergebnis” in den Vergabeverfahren, die vor dem nächsten Testtermin liegen, nicht gewertet.

§ 7 (End-)Auswahl (zweite Stufe) (1) Die (End-)Auswahl unter den nach § 5 vorausgewählten Bewerberinnen

und Bewerbern erfolgt auf Grund einer nach § 8 zu bildenden Rangliste nach den in Absatz 2 genannten Kriterien.

(2) Für die Bildung der Rangliste im Rahmen des Auswahlverfahrens der

Hochschulen sind nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, b) das Ergebnis des TMS, c) eine abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen

medizinnahen/zahnmedizinnahen Ausbildungsberuf oder eine einschlägige medizinnahe/zahnmedizinnahe Berufstätigkeit,

d) besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten oder außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang Medizin oder Zahnmedizin besonderen Aufschluss geben.

Die zuständige Auswahlkommission beschließt eine nicht abschließende Liste über die in Betracht kommenden, unter c) und d) aufgeführten Berufe, Tätigkeiten und Qualifikationen. Die Liste wird in angemessener Form veröffentlicht.

Universität Heidelberg Seite 2885 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ (3) Ausländische Noten sind nach den Richtlinien der

Kultusministerkonferenz (KMK) in deutsche Noten umzurechnen. (4) Eine im Ausland erworbene Berufsausbildung oder -tätigkeit kann bei

nachgewiesener Gleichwertigkeit zu einem Ausbildungsberuf im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c) berücksichtigt werden. Das gleiche gilt für eine im In- und Ausland erworbene Berufsausbildung oder –tätigkeit oder sonstige Qualifikationen, die nicht in der Liste der Auswahlkommission aufgeführt sind. Die Liste wird in diesem Fall entsprechend fortgeschrieben.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit der beruflichen oder sonstigen Qualifikation trifft die Auswahlkommission.

§ 8 Erstellung der Ranglisten für die Auswahlentscheidung (1) Die Auswahl erfolgt je Studiengang nach einer Punktzahl, die nach

Maßgabe folgender Leistungen wie folgt bestimmt wird:

a) Es wird die Summe der im Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung erreichten Punkte gemäß § 7 Abs. 2 a (bei älteren Abiturzeugnissen maximal zu erreichende Punktzahl 900, bei neueren Abiturzeugnissen maximal zu erreichende Punktzahl 840) verwendet.

b) Im Falle eines Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung, das keine Punktzahl ausweist, wird die mittlere Punktzahl, die dem angegebenen Notendurchschnitt entspricht, für die Berechnung zugrunde gelegt.

c) Vom Ergebnis des TMS wird der jeweils erreichte Standardwert verwendet.

d) Sofern eine oder mehrere der unter § 7 Abs. 2 c) und d) aufgeführten Qualifikationen („Zusatz- Kriterien“) mit den eingesandten Unterlagen belegt werden, bewertet die Auswahlkommission diese Qualifikationen auf einer Skala von 0 bis 10 Punkten.

Universität Heidelberg Seite 2886 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ (2) Die Punktzahlen nach Absatz 1 Buchstabe a bis d werden auf eine Skala

von 0 bis 100 transformiert und dann im Verhältnis Abiturleistung: TMS-Ergebnis: Zusatz-Kriterien mit 51:39:10 gewichtet und addiert. Auf der Grundlage der so ermittelten Ranglistenpunktzahl (maximal 100 Punkte) wird unter allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen je Studiengang eine Rangliste erstellt.

(3) Wenn das Kriterium Testergebnis nicht vorhanden ist, führt dies, ebenso

wie ein Testergebnis mit unter 100 Standardpunkten, zu keiner Bonierung bei diesem Kriterium, d.h. es fließt mit 0 Punkten in die Berechnung bei der Ranglistenerstellung ein. Dies gilt analog für die Zusatzkriterien unter § 7 Abs. 2 c) – d).

(4) Bei Ranggleichheit bestimmt sich die Rangfolge nach der

Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung; besteht danach noch Ranggleichheit, gilt § 18 Abs. 2 Vergabeverordnung ZVS entsprechend.

§ 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung ist erstmals für das Auswahlverfahren zum Wintersemester 2008/2009 anzuwenden. Sie tritt am Tage nach Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Rektors der Universität Heidelberg Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Zulassungen zu den Studiengängen Medizin (Heidelberg), Medizin (Heidelberg/Mannheim) sowie Zahnmedizin, Abschluss Staatsexamen, vom 11. Januar 2007 außer Kraft. Heidelberg, den 26.11.2007 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel

Rektor

Universität Heidelberg Seite 2887 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ Anlage: Ermittlung und Darstellung des Testergebnisses 1. Ermittlung des Testwerts (Standardwert) Der Testwert wird aus den Ergebnissen der einzelnen Untertests folgendermaßen ermittelt: Die Punkte eines Untertests (Rohpunkte) ergeben sich aus der Anzahl der richtigen Antworten in diesem Untertest. Jede richtige Antwort wird unbeschadet der Regelung für den Konzentrationstest mit einem Punkt bewertet. Dies gilt nicht für Aufgaben, die zu Erprobungszwecken vorgegeben werden. Im Konzentrationstest wird jedes richtigerweise markierte Zeichen mit einer Zähleinheit bewertet. Für fälschlicherweise markierte oder fälschlicherweise nicht markierte Zeichen wird je eine Zähleinheit abgezogen; dabei werden nur die Zeichen einschließlich des letzten markierten Zeichens berücksichtigt. Die Summe der Zähleinheiten wird in Punkte umgerechnet. Es sind 0 bis 20 Punkte erreichbar. Die Ergebnisse in den einzelnen Untertests werden mit gleicher Gewichtung zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Die Umrechnung der Gesamtpunktzahl (GP) des Teilnehmers/der Teilnehmerin in den Testwert (T) erfolgt nach der Formel:

GPGPGP10100T S

−⋅+=

dabei ist GP der Mittelwert und die Standardabweichung der Gesamtpunktzahlen aller Testteilnehmerinnen und -teilnehmer. Der Mittelwert und die Standardabweichung werden auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Der Testwert wird auf eine ganze Zahl gerundet.

GPS

2. Ermittlung des Prozentrangwertes Der entsprechende Prozentrangwert (PR) zu einem bestimmten Testwert (T0) wird wie folgt berechnet:

nf0,5cf100PR •−

⋅=

dabei ist n die Anzahl der Testteilnehmerinnen und Teilnehmer, cf die kumulative Häufigkeit aller Testwerte bis einschließlich T0. f ist die Häufigkeit des Testwertes T0. Der Prozentrangwert wird auf eine ganze Zahl gerundet.

Universität Heidelberg Seite 2888 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ 3. Ermittlung des Notenwertes Für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer werden die nach Nummer 1 ermittelten Testwerte in eine Schulnote (N) (beschränkt auf die Noten zwischen 1,0 und 4,0) umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach der folgenden Formel:

10T 100ANANN S −

⋅+= ;

dabei ist der Testwert (siehe Nummer 1). T ANstellt die mittlere Abiturdurchschnittsnote der Bewerberinnen und Bewerber dar, die sich zuletzt bei der ZVS um einen Studienplatz der Medizin beworben haben. ist die Standardabweichung der Abiturdurchschnittsnote dieser Personen. Der Mittelwert, die Standardabweichung der Abiturdurchschnittsnoten und der resultierende Notenwert des Tests werden auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Resultierende Noten, die unter 1,0 beziehungsweise über 4,0 liegen würden, werden auf 1,0 beziehungsweise 4,0 gesetzt.

ANS

4. Darstellung des Testergebnisses Im Testbericht, den die Bewerber über ein persönliches Online-Konto abrufen, sind sowohl für jede einzelne Aufgabengruppe als auch für den Gesamttest jeweils die erreichten Rohpunkte, die entsprechenden Testwerte (Standardwerte) und Prozentränge sowie die durchschnittlichen und die höchsten Rohpunktwerte, die bei dem betreffenden Testtermin erzielt worden sind, enthalten. Zusätzlich wird, wie unter Nummer 3 beschrieben eine Bewertung in der Schulnotenskala abgeleitet. Weiterhin sind die einzelnen Aufgabengruppen sowie deren Messbereich beschrieben und es wird jeweils angegeben, ob die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in Bezug auf die Gesamtgruppe unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich abgeschnitten hat. Der Testbericht dient dem Nachweis des Testergebnisses im Rahmen der Bewerbung um einen Studienplatz in den in der Satzung genannten Studiengängen.

Universität Heidelberg Seite 2889 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Test für Medizinische Studiengänge (TMS) in Baden-Württemberg

vom 26.11.2007 Auf Grund von §§ 2 Abs 2 und 16 Abs. 3 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2005 (GBl. S. 794 ff.), § 10 Abs. 8 und § 19 Abs. 1 Nr. 10 Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GBl. S. 505), in Verbindung mit § 11 der Verfahrensordnung der Universität Heidelberg vom 19. November 2006 (Mitteilungsblatt des Rektors 2007, S. 33), hat der Rektor der Universität Heidelberg im Wege einer Eilentscheidung am 26.11.2007 die nachstehende Satzung beschlossen. § 1 Gebührenpflicht Für die Durchführung des freiwilligen Studierfähigkeitstests TMS wird eine Testgebühr erhoben. Der TMS ist für die Bewerberauswahl zum Studium der Humanmedizin und Zahnmedizin an baden-württembergischen Universitäten seit dem Wintersemester 2007/2008 eines der Kriterien der Bewerberauswahl. Die ITB Consulting GmbH, Bonn, hat die Testentwicklung und Testauswertung übernommen. § 2 Höhe der Teilnahmegebühr am TMS Die Gebühr für die Teilnahme am TMS beträgt € 50,00 pro Person.

Universität Heidelberg Seite 2890 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ § 3 Schuldner, Fälligkeit Nach vollständiger Übermittlung der Anmeldedaten an die Zentrale Koordinierungsstelle für den TMS in Baden-Württemberg, der Medizinischen Fakultät Heidelberg der Universität Heidelberg, wird der/die zum TMS Angemeldete aufgefordert, die Testgebühr zu entrichten. Die Gebühr ist sofort fällig und muss spätestens jeweils am 21. Januar auf dem Konto der Zentralen Koordinierungsstelle eingegangen sein. Die Zahlungsmodalitäten sind auf der Homepage www.tms-info.org erläutert. Erst nach fristgerechtem Eingang der TMS-Gebühr ist der Anmeldevorgang abgeschlossen und die Anmeldung verbindlich. § 4 Rückerstattung Nach verbindlicher Anmeldung ist keine Abmeldung mehr möglich. Bei Nichterscheinen zum TMS wird die Gebühr nicht zurückerstattet. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors in Kraft. Heidelberg, den 26.11.2007 gez. Professor Dr. Bernhard Eitel

Rektor

Universität Heidelberg Seite 2891 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________

Satzung des Marsilius-Kollegs

Der Senat der Universität Heidelberg hat gem. § 19 Abs. 10 LHG die nachstehende Satzung für das Marsilius-Kolleg in seiner Sitzung am 13.11.2007 beschlossen.

Vorbemerkung Das Marsilius-Kolleg ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, die der disziplinüberschreitenden Grundlagenforschung dient. Es fördert insbesondere den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftskulturen an der Universität Heidelberg, den Lebens-, Natur-, Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften, und den mit ihr verbundenen außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Um die Ziele des Marsilius-Kollegs zu erreichen, ist die Mitwirkung derjenigen Forscher besonders erwünscht, die als Lebens- und Naturwissenschaftler auf Labor- und Technikeinrichtungen angewiesen sind und sich deshalb an den üblichen „Centers for Advanced Study“ nur selten beteiligen können. Das Marsilius-Kolleg will auch ihnen die disziplinüberschreitende Grundlagen- forschung ermöglichen. Diese soll sich auf jene Probleme richten, die nur in kritischem Zusammenwirken von Vertretern verschiedener Wissenschaftskulturen mit Aussicht auf Erfolg bearbeitet werden können. Dabei geht es auch um die Erkundung neuer, zukunftsträchtiger Problemfelder für interdisziplinäre Forschung. In diesem Sinn versteht sich das Marsiliuskolleg als ein Ort der Innovation. Es will also auf der Grundlage von fachlicher Spezialisierung die verschiedenen Wissenschaftskulturen vor allem in der Forschung füreinander öffnen und in neuer Weise zusammenführen. Dafür sucht es zugleich Anschluss an die nationalen und internationalen interdisziplinären Diskussionen, weshalb die Mitwirkung auch auswärtiger und ausländischer Forscher in begrenztem Umfang vorgesehen ist.

Universität Heidelberg Seite 2892 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ Die Ziele des Marsilius-Kollegs sind im Einzelnen: a) Förderung des Dialogs zwischen den Vertretern verschiedener

Wissenschaftskulturen im Rahmen eines integrativen Verständnisses von Natur, Geist und Kultur;

b) Netzwerkbildung innerhalb der Universität sowie zwischen ihr und den im

Raum Heidelberg angesiedelten außeruniversitären Forschungs einrichtungen und mit ausgewählten nationalen und internationalen Partnern;

c) Initiierung neuer Forschungsprojekte, die eine einzelne

Wissenschaftskultur überschreiten; d) Durchführung solcher Forschungsprojekte auch unter Einbeziehung von

Nachwuchswissenschaftlern; e) Vermittlung der gewonnenen Erkenntnisse in die universitäre und

außeruniversitäre Öffentlichkeit. § 1 Zusammensetzung

(1) Dem Marsilius-Kolleg gehören das Direktorium und die Mitglieder des Plenums an.

(2) Das Direktorium besteht aus zwei auf Zeit gewählten Direktoren,

einem aus dem Bereich der Lebens- und Naturwissenschaften, einem aus dem Bereich der Geistes-, Rechts- und Sozialwissenschaften. Die Direktoren werden auf Vorschlag des Rektorats vom Senat gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Plenum besteht aus:

den Marsilius-Fellows, die für ein Jahr berufen werden; den Leitern der Marsilius-Forschungsgruppen, die bis zu drei Jahren tätig sein können; den vom Kolleg geförderten Mitgliedern der Forschungsgruppen; durch das Direktorium kooptierten Gästen.

Universität Heidelberg Seite 2893 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ § 2 Berufung der Marsilius-Fellows

(1) Als Marsilius-Fellows sind in der Regel Wissenschaftler der Universität Heidelberg oder der mit ihr verbundenen außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu berufen.

(2) Die Berufung erfolgt durch das Rektorat auf der Grundlage eines

Auswahlverfahrens nach den folgenden Absätzen 3 bis 7. (3) Für die Berufung der Marsilius-Fellows wird eine Auswahlkommission

gebildet. Sie besteht aus den Direktoren des Kollegs, den Sekretaren der Klassen der Heidelberger Akademie der Wissenschaften und einem auswärtigen Mitglied des wissenschaftlichen Beirates der Universität. Dieses wird vom Rektorat auf drei Jahre bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Das Vorschlagsrecht für Marsilius-Fellows liegt bei den Fakultäten und

den außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie bei den ehemaligen Fellows. Eine Selbstbewerbung ist möglich. Vorschläge und Bewerbungen sind zum 1. Oktober jedes Jahres für das folgende akademische Jahr einzureichen (zum 15. Januar im ersten Jahr der Laufzeit). Über die Vorgeschlagenen können vom Direktorium externe Gutachten eingeholt werden.

(5) Die Auswahlkommission berät die eingegangenen Vorschläge unter

Einschluss der externen Gutachten. Bei ihrer Beratung hat sie außer auf wissenschaftliche Exzellenz auch auf ein ausgewogenes Verhältnis von Natur- und Geisteswissenschaften, Alter und Geschlecht sowie auf thematische Schwerpunkte zu achten.

(6) Das Direktorium macht auf der Grundlage der Ergebnisse dieser

Beratung einen Gesamtvorschlag für ein akademisches Jahr. (7) Ein positiv beschiedener Vorschlag, der nur aus Gründen der

Ausgewogenheit eines Jahrgangs oder aus Budgetgründen nicht berücksichtigt werden kann, wird zurückgestellt. Der oder die Betroffene wird zu einem späteren Zeitpunkt in das Kolleg aufgenommen („scheduled fellows“).

Universität Heidelberg Seite 2894 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ § 3 Bewilligung von Marsiliusprojekten und Budgets

(1) Über die Bewilligung von Marsiliusprojekten entscheidet das Rektorat. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Empfehlung der nach § 2 Absatz 3 gebildeten Auswahlkommission. Die jährliche Wiederzuweisung der Mittel setzt einen Statusbericht über das Projekt voraus, der vom Direktorium gebilligt worden ist.

(2) Über die Vergabe eines Budgets an einzelne Fellows entscheidet das

Direktorium.

§ 4 Richtlinien für die Berufung der Fellows Aus den nach § 3 Abs. 1 für eine Berufung in Betracht kommenden Wissenschaftlern wählen die zuständigen Gremien die Fellows aus

• nach ihrer durch Publikationen nachgewiesenen wissenschaftlichen Exzellenz;

• ihrer Bereitschaft und Fähigkeit zum interdisziplinären Dialog; • aufgrund einer Skizze eines Arbeitsvorhabens im Marsilius-Kolleg,

das die Zusammenarbeit mit Mitgliedern einer anderen Wissenschaftskultur verlangt.

§ 5 Alumni

Das Marsilius-Kolleg lädt einmal im akademischen Jahr die ehemaligen Fellows zu einer gesonderten Veranstaltung ein. Das Direktorium kann ehemalige Fellows um sachverständige Beurteilung von Vorhaben oder sonstige sachverständige Stellungnahmen ersuchen.

Universität Heidelberg Seite 2895 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________ § 6 Inkraftreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Rektors der Universität Heidelberg in Kraft.

Heidelberg, den 20.11.2007 gez. Prof. Dr. Bernhard Eitel Rektor

Universität Heidelberg Seite 2896 Mitteilungsblatt Nr. 25/07 30.11.2007 ___________________________________________________________________________________________