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Die Insolvenzverfahren der IO
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Insolvenzverfahren
als Sanierungsverfahren
Ein vom Schuldner beantragtes Insolvenzverfahren
bei gleichzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans
als Konkurs
Jedes andere Insolvenzverfahren
➨ Natürlichen Personen, die kein Unternehmen
betreiben, steht das Sanierungsverfahren nicht offen!
Begriffsgebäude
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Insolvenzverfahren
als Konkurs als Sanierungsverfahren
mit SP Liquidation
Scheitern
Konkurs
Begriffsgebäude
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Sanierungsverfahren
mit EV ohne EV
Entzug Eröffnung
der EV des
Konkurses
Scheitern
Änderung der
Verfahrensbezeichnung
auf Konkurs
Scheitern
ODER
Insolvenzbegriff
Zahlungsunfähigkeit (§ 66 IO)mittelfristig unbehebbare Unfähigkeit, alle Geld-
schulden bei Fälligkeit zu begleichen
Überschuldung (§ 67 IO)liegt vor bei:
negativem Status und
negativer Fortbestehensprognose
anzuwenden auf die in § 67 IO genannten
Schuldner als zweiter Insolvenztatbestand neben
der Zahlungsunfähigkeit© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Funktion der Insolvenztatbestände
Eröffnungsgründe für ein Konkursverfahren
sind:
Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung
Eröffnungsgründe für ein Sanierungs-
verfahren sind:
Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung oder
drohende Zahlungsunfähigkeit
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Organe im Insolvenzverfahren
als Konkurs
1. Insolvenzgericht (§§ 63 bis 65 IO)
2. Insolvenz/Masseverwalter (§§ 80 bis 87 IO)
3. Gläubigerversammlung (§ 91 IO)
[4. Gläubigerausschuss (§ 88 IO, § 117 IO)]
als Sanierungsverfahren
1. Insolvenzgericht (§§ 63 bis 65 IO)
2a. Insolvenz/Masseverwalter (166 bis 168 IO)
oder
2b. Sanierungsverwalter (§§ 169 bis 179 IO)
3. Gläubigerversammlung (§ 91 IO)
[4. Gläubigerausschuss (§ 88 IO, § 117 IO)]© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Gläubigerschutzverbände
KSV Kreditschutzverband von 1870
AKV Alpenländischer
Kreditorenverband
ISA Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer
ÖVC Österreichischer Verband der
Vereine der Creditreform
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Materielles
Insolvenzrecht
Gläubiger im Insolvenzverfahren
1. Aussonderungsgläubiger (§§ 44, 45 IO)
2. Absonderungsgläubiger (§§ 48, 49, 120 IO)
3. Massegläubiger (§§ 46, 47, 124, 171 IO)
4. Aufrechnungsgläubiger (§§ 19, 20 IO)
5. Insolvenzgläubiger (§ 51 IO)
6. Gläubiger mit nachrangigen Forderungen
aus Eigenkapitalersatz (§ 57a IO)
1. bis 4. sind voll zu befriedigen,
5. erhalten nur eine Quote
6. werden nur nach 5. berücksichtigt
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Ausgeschlossene Forderungen
(§ 58 Z 1 bis 3 IO)
1.Zinsen und Kosten, die ab Eröffnung des InsVerf
für Insolvenzforderungen anfallen (Kosten- und
Zinsenrückstände sind dagegen Insolvenzfor-
derungen)
2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder
Art
3. Schenkungen und in Verlassenschaftsinsolvenz-
verfahren Ansprüche aus Legat
1. und 2. können gegenüber dem insolvenzfreien
Vermögen des Schuldners geltend gemacht
werden.
Massebegriff (§ 2 Abs 2 IO)
1. pfändungsunterworfenes
Schuldnervermögen zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
und
2. pfändungsunterworfener Neuerwerb des
Schuldners während des Verfahrens
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Istmasse
Sollmasse
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Absonderungs-
gegenstände
für
Absonderungs-
gläubiger
1. Massegläubiger
2. Aufrechnungsgläu-
biger
3. Insolvenzgläubiger
(Quote)
Sondermasse Allgemeine Masse
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Regelfall § 2 Abs 2 IO:
Existenzminimum
Insolvenzmasse
insolvenzfreies
Vermögen
einschließlich exekutions-
unterworfener Neuerwerb
einschließlich exekutions-
freier Neuerwerb
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§ 5 Abs 1 IO:
Unentbehrlichkeitsgrundsatz
Insolvenzmasse
insolvenzfreies
Vermögen
exekutionsunterworfener
Neuerwerb
exekutionsfreier Neuerwerb
Überlassenes
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§ 5 Abs 2 IO:
Anspannungsgrundsatz
Insolvenzmasse
insolvenzfreies
Vermögen
kein oder geringer
exekutionsfreier Neuerwerb
Überlassenes
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Wirkung der Verfahrenseröffnung auf
Rechtsstreitigkeiten 1
● Prozessunterbrechung!
● Außerstreitverfahrensunterbrechung (§ 8a IO)
● Für neue Passivprozesse über Altforderungen
besteht Prozesssperre bis zur Prüfungstagsatzung
● Neue Aktivprozesse über Altforderungen kann der
Masseverwalter jederzeit eröffnen.
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Rechtsstreitigkeiten der
Insolvenzmasse 2
Anhängige Aktivprozesse:
Wahlrecht des Insolvenzverwalters zwischen
Prozesseintritt und Ablehnung (richterliche
Erklärungsfrist); Ablehnung = Freigabe ins
insolvenzfreie Vermögen.
Den freigegebenen Prozess können die Par-
teien jederzeit fortführen.
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Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 3
Anhängige Passivprozesse
Bleiben unterbrochen bis zum Abschluss der
Prüfungstagsatzung; danach kann der Kläger
den Prozess fortsetzen.
Der Gläubiger meldet die Klageforderung zum
Insolvenzverfahren an. In der PrüfungsTS
wird seine Forderung entweder ● insolvenzmäßig festgestellt und dann
insolvenzmäßig befriedigt;
● vom Insolvenzverwalter bestritten; Gläubiger
wird auf den Rechtsweg verwiesen
(Fortsetzung des Leistungsprozesses als
Feststellungsprozess beim Prozessgericht
binnen einem Monat: Prüfungsprozess § 110 IO).
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Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 4
Passive Aussonderungsprozesse:
Muss der Insolvenzverwalter übernehmen.
Ablehnung = Freigabe ins insolvenzfreie Ver-
mögen!
Tritt der Insolvenzverwalter innerhalb der richter-
lichen Erklärungsfrist nicht in den Prozess ein,
so kann der Kläger den Prozess gegen den
Schuldner fortsetzen, da mangels Eintritts des
Insolvenzverwalters das
Aussonderungsgut aus der Insolvenzmasse
ausscheidet.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Rechtsstreitigkeiten der Insolvenzmasse 5
Passive Absonderungsprozesse:
Muss der Insolvenzverwalter übernehmen.
Ablehnung ≠ Freigabe ins insolvenzfreie
Vermögen!
Tritt der Insolvenzverwalter innerhalb der richter-
lichen Erklärungsfrist nicht in den Prozess ein,
so kann der Kläger den Prozess fortsetzen
und ein Versäumungsurteil gegen die
Insolvenzmasse erwirken.
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Exekutionssperre
gilt für Insolvenzgläubiger und nachrangige
Gläubiger
der Erwerb eines richterlichen Pfand- oder Be-
friedigungsrechts nach InsVerfEöffnung ist diesen
Gläubigern daher untersagt (§ 10 Abs 1 IO).
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Rückschlagsperre
IVE
60 Tage - Frist
PfR 2PfR 1
Pfändungspfandrecht 1 (PfR 1) ist ein reguläres
Absonderungsrecht; Pfändungspfandrecht 2
(PfR 2) erlischt mit Verfahrenseröffnung, lebt aber
wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels
Kostendeckung (§ 123a IO) aufgehoben wird (§ 12
Abs 1 IO).
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15.12.2005 Präsentation Masterchart
KE
keine zeitliche Grenze
Ab/Auss Re u. EKEG
Ab-/Aussonderungsrecht aus Eigenkapital ersetzender
Transaktion erlischt mit Verfahrenseröffnung, lebt aber
wieder auf, wenn das Insolvenzverfahren mangels
Vermögens (§ 123a IO) aufgehoben wird (§ 12b IO).
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Erweiterte Rückschlagsperre
Zwangsstundung der Aus- und
Absonderungsrechte 1
IVE 6 Monatsfrist
Aussonderungs- und Absonderungsansprüche
dürfen binnen 6 Monaten ab Eröffnung des
Insolvenzverfahrens dann nicht erfüllt werden,
wenn dies die Fortführung des
Schuldnerunternehmens gefährden
würde (§ 11 Abs 2 S 1 Hs 1 IO).
→ Ausnahme: § 11 Abs 2 S 1 Hs 2 IO. © U
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Zwangsstundung der Aus- und
Absonderungsrechte 2
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■ Verdoppelung der Zwangsstundungsfrist für
Aus- und Absonderungsberechtigte: früher 90
Tage, nunmehr bis zu 6 Monate (§ 11 Abs 2 IO)
KE PTS SP-Annahme
BTS
binnen 90 Tagen jeweils
Zwangsstundung der Aus- und
Absonderungsrechte 3
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■ Situation im Sanierungsverfahren
SVE PTS, BTS
SPTS
binnen 90 Tagen
BTS
6 Monate
Erfüllungsstadium
Gebrauchsüberlassung
durch Gesellschafter (§ 26a IO)
Zwangsstundung des Aussonderungsrechts
► des Gesellschafters iSd § 5 EKEG
► an den der Gesellschaft zum Gebrauch
überlassenen Gegenständen
► sofern und solange der Gegenstand
fortbetriebsnotwendig ist.
► keine Härteklausel ähnlich § 11 Abs 2 IO
IVE 1 Jahr © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Laufende Exekutionen und
Zwangsstundung
Bereits vor IVE anhängige Exekutionen
wegen Aus- oder Absonderungsansprüchen
werden auf Antrag des InsVerw oder auf Ersuchen
des Insolvenzgerichts vom Exekutionsgericht um
die Dauer der Zwangsstundung gehemmt und
nach Wegfall der Zwangsstundung nur auf Antrag
des Gläubigers wieder (gegen die Masse)
fortgesetzt (§ 11 Abs 3 IO). Die Lebensdauer des
Pfändungspfandrechts verlängert sich um die
Zwangsstundungsfrist (§ 256 EO, § 11 Abs 3 IO).
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Benutzungsentgelt für
Aussonderungsberechtigte
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■ Dem Aussonderungsberechtigten steht für die
Dauer der Zwangsstundung ein Benützungsentgelt
zu, das er als Masseforderung geltend machen
kann (§ 46 IO)
Zinsen für Absonderungsrechte 1
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■ ab Verfahrenseröffnung gebühren dem
Absonderungsgläubiger für 6 Monate nur die
für den Fall vertragsgemäßer Leistung
vereinbarten (sonst die gesetzlichen) Zinsen
(§ 48 Abs 1 letzter Satz)
Zinsen für Absonderungsrechte 2
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■ Zinsen Absonderungsberechtigter können
nur mehr so weit begehrt werden, als sie
durch das Absonderungsgut gedeckt sind;
■ weitergehende Zinsenforderungen, die auf die
allgemeine Masse durchschlagen, sind
ausgeschlossen und dürfen daher bei der
Ausfallsberechnung nicht dazu gezählt werden
(§ 132 Abs 6 IO)
Räumungsexekution
■ Aufschub der Räumungsexekution wegen
Nichtbezahlung des Bestandzinses für die
Dauer der Fortführung (§ 12c IO)
■ inhaltliche Übernahme des § 12a AO zur
Ermöglichung der Fortführung bis zum
Scheitern eines Sanierungsplans oder für den
Fall qualifizierten Wiederauflebens der
Bestandgeberforderung nach § 156a IO
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Zwangsverwaltung
■ Erlöschen von anhängigen Zwangsverwaltun-
gen mit Ende des Monats der IVE; wird das
Insolvenzverfahren nach dem 15. eröffnet,
dann mit Ablauf des Folgemonats (§ 12d IO)
■ Hintergrund:
Erträge einer Zwangsverwaltung sollen nicht
nach exekutionsrechtlichen, sondern nach
insolvenzrechtlichen Grundsätzen verteilt
werden.
► anders: EvBl 1960/34 = SZ 32/126;
SZ 69/232 = RdW 1997, 280
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Kapitalisierungsvorschriften
des § 14 IO
Umwandlung aller Forderungen in
Geldforderungen in inländischer Währung
(§ 14 Abs 1 IO)
Fälligstellung betagter Forderungen
(§ 14 Abs 2 IO)
Zwischenzinsenabzug bei unverzinslichen
betagten Forderungen nach der Hoffmann-
schen Formel (§ 14 Abs 3 IO):
x =
Forderung x 36.500
36.500 + (Zinsfuss x Tage)
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Zinsenausschluss nach § 58 Z 1 IO
(verzinsliche Forderung)
t
f
Fz1
F+z1z2
Die Insolvenzforderung ist F + z1
z2 sind ausgeschlossen
Fälligkeit
IVE© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Zwischenzinsenabzug (§ 14 Abs 3 IO)
(unverzinsliche Forderung)
t
f
F
Hoffmannsche Formel!
Die Insolvenzforderung ist F –
z2
z1 (vor IVE) fallen keine an
z2
F – z2
Fälligkeit
IVE© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Hoffmannsche Formel
X =
F x 36.500
36.500 + (z x d)
X = gesuchter Betrag der Insolvenzforderung
F = Betrag der Forderung des Gläubigers
Z = gesetzlicher Zinsfuß für das betreffende
Rechtsgeschäft
d = Anzahl der Tage von InsVerfEröffnung bis
zur Fälligkeit der Forderung
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Forderungen auf wiederkehrende
Leistungen (§ 15 IO)
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von
bestimmter Dauer sind zusammenzurechnen;
Zwischenzinsen sind zum jeweiligen
Fälligkeitstermin abzuzinsen je weiter in der
Zukunft die Einzelleistung fällig würde, umso
geringer fällt sie in der Berechnung aus
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen von
unbestimmter Dauer sind mit ihrem Schätzwert
zum Zeitpunkt der IVE anzusetzen.
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Bedingte Forderungen (§ 16 IO)
F
t
Eintritt der
Suspensivbedingung
Der Forderungsinhaber kann für den Fall des
Eintritts der Suspensivbedingung Sicherstellung
der Zahlung verlangen.
Bedingte Forderungen (§ 16 IO)
F
t
Eintritt/Nichteintritt der
Resolutivbedingung
Der Forderungsinhaber kann entweder
für den Fall des Nichteintritts der Resolutivbe-
dingung Sicherstellung der Zahlung verlangen
oder
für den Fall des Eintritts der Resolutivbedingung
Sicherstellung leisten und somit Zahlung verlangen.
Aufrechnung (§§ 19, 20 IO)
IVE
2
S Masse
D D
S S Masse Masse S
G SdS G/MS S/MG
zulässig
unzu-
lässig:
a, b
§ 20 Abs 1
S 1 IO
ab
1
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Aufrechnung (§§ 19, 20 IO)
S S
SdS SdS/G IVE
Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn der Schuldner
des Schuldners seine Gegenforderung zwar vor IVE
erworben hat,
zu diesem Zeitpunkt aber von der Zahlungs-
unfähigkeit/Überschuldung des Schuldners Kenntnis
hatte oder haben musste (§ 20 (1) S 2 IO). Ausnahme:
Verpflichtung zur Forderungseinlösung aus einem
früheren Rechtsgeschäft (Entstehen einer Regress-
forderung aus früherer Bürgschaft): § 20 (2) 2 Hs 2 IO.
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Aufrechnung (§§ 19, 20 IO)
S S
SdS SdS/G 6 Monate IVE
Die Aufrechnung ist jedoch zulässig, wenn der
Schuldner des Schuldners seine Gegenforderung
früher als 6 Monate vor IVE erworben hat: Kenntnis
von der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
bzw fahrlässige Unkenntnis hier kein Kriterium
(§ 20 Abs 2 S 1 IO).© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Noch nicht erfüllte synallagmatische
Verträge (§ 21 IO)
Wahlrecht des InsVerw zwischen Erfüllung und
Rücktritt vom Vertrag
Rücktritt hat ex nunc Wirkung und löst keine
Rückabwicklung aus
Dritter nimmt bei Rücktritt mit allfälliger
Schadenersatzforderung am InsVerf teil
Bei teilbaren Leistungen entsteht Insolvenz-
forderung für bereits erbrachte Teilleistun-
gen, für Teilleistungen, die nach IVE fällig
werden, hat der InsVerw das Wahlrecht
zwischen Erfüllung oder Rücktritt.
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Ausübung des Wahlrechts (§ 21 IO) - 1
● InsVer hat sein Wahlrecht zwischen Erfüllung
oder Rücktritt vom Vertrag auszuüben
► binnen richterlicher, auf Antrag des
Geschäftspartners gesetzter Frist
► Die Frist darf frühestens drei Tage nach der
Berichtstagsatzung enden.
● Schweigen gilt als Rücktritt.
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Ausübung des Wahlrechts (§ 21 IO) - 2
Ausnahme für die Frist zur Ausübung des
Wahlrechts:
● Ist der Schuldner zu einer nicht in Geld
bestehenden Leistung (sondern etwa zur
Warenlieferung) verpflichtet und damit bereits im
Verzug
► so hat sich der InsVerw unverzüglich nach
dem Einlangen des Ersuchens des
Vertragspartners, längstens aber binnen fünf
Arbeitstagen zu erklären
► Schweigen gilt als Rücktritt
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Sonderfall Eigentumsvorbehalt
Insolvenz des Käufers:
Wahlrecht des InsVw; bei Rücktritt Aussonderung
der Sache; Bereicherungsrechtliche Abwicklung
nach Bewertung beider Leistungen
Insolvenz des Verkäufers:
Kollision zwischen Rücktrittsrecht des InsVw und
dem autonomen Gestaltungsrecht des Käufers
aufgrund seines Anwartschaftsrechts.
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Fixgeschäfte (§ 22 IO)
Waren mit Börsen- oder Marktpreis
festbestimmter Lieferungstermin oder
festbestimmte Lieferfrist
IVE vor Liefertermin oder Ende der Lieferfrist
Rechtsfolge:
Gläubiger kann nicht mehr Erfüllung verlangen,
sondern nur Schadenersatz wegen
Nichterfüllung
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Schadenersatzbemessung:
Höhe des Schadenersatzes ist die Differenz
zwischen
Kaufpreis
und
Markt- oder Börsenpreis (am Erfüllungsort oder
an dem für diesen maßgebenden Handelsplatz)
am zweiten Tag nach der IVE für
Käufe mit der bedungenen Erfüllungszeit.
Fixgeschäfte
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Schuldner als Bestandnehmer (§ 23 IO)
Kündigungsrecht des InsVerw binnen
gesetzlicher oder vereinbarter
kürzerer Kündigungsfrist.
kein Kündigungsrecht des Bestandgebers
wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Schuldner als Bestandgeber (§ 24 IO) - 1
Insolvenzverwalter tritt in Vertrag ein.
Kündigungsrecht des InsVerw wie auch des
Bestandnehmers binnen vereinbarter, sonst
gesetzlicher Kündigungsfrist.
Vorauszahlungen, die nicht grundbücher-
lich ersichtlich sind, können dem InsVerw nur bis
zum nächsten Kündigungstermin entgegen
gehalten werden; ersichtlich gemachte
Vorauszahlungen wirken bis zum letzten
vorausbezahlten Monat.
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Schuldner als Bestandgeber (§ 24 IO) - 2
Schadenersatzanspruch bei Kündigung als
Insolvenzforderung.
● Veräußerung der Bestandsache hat auf das
Bestandverhältnis die Wirkungen einer
notwendigen Veräußerung
(§§ 1120, 1121 ABGB).
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Arbeitsverträge 1
Schließungskündigungsrecht des InsVerw
aufgrund der IVE, Austrittsrecht des
Arbeitnehmers (IVE ist wichtiger Grund).
InsVerw darf nur Arbeitnehmer in zu schlie-
ßenden Unternehmen oder Unterneh-
mensbereichen wegen IVE kündigen.
Gekündigter Arbeitnehmer kann Scha-
denersatzansprüche als Insolvenz-
forderungen geltend machen.
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Arbeitsverträge 2
Zeitpunkt der Beendigung
SRVE 1 Mon. § 25 (1) Z 1 IO
IVE Unt.Schließung § 25 (1) Z 2 lit a IO
IVE BerTS § 25 (1) Z 2 lit b IO
1 Mon.
1 Mon.
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IVE 3 Monate 4. Monat § 25 (1) Z 3 IO
Arbeitsverträge 3
Rationalisierungskündigung durch den
InsVerw auch in fortzuführenden aber
einzuschränkenden Unternehmensbereichen
korrespondierendes Austrittsrecht des
Arbeitnehmers
Jedenfalls kein Austrittsrecht nach IVE wegen
einer Entgeltschmälerung oder –vorenthaltung
vor IVE!
Jedenfalls Kündigungsrecht des InsVerw und
des Arbeitnehmers nach allgemeinem
Arbeitsrecht! © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Arbeitsverträge 4
● Rationalisierungskündigung im
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
► durch den Schuldner
► mit Zustimmung des Sanierungsverwalters
► bei Gefährdung des Zustandekommens
des Sanierungsplans
► bei Gefährdung der Erfüllbarkeit des
Sanierungsplans
► bei Gefährdung der Unternehmens-
fortführung
● keine Anzeigepflicht nach § 45a AMFG
● korrespondierendes Austrittsrecht des
Arbeitnehmers © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Arbeitsverträge 5
► die Rationalisierungskündigung im
Sanierungsverfahren mit EV durch den
Schuldner mit Zustimmung des SanVerw
schon
binnen eines Monats ab Verfahrenseröffnung
möglich (§ 25 Abs 1c IO)
keine Fristwahrung durch Erfüllung der
Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG;
Anzeige wird vom Schuldner schon im Rahmen
der SanVerf-Vorbereitung erwartet
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Erschwerte Vertragsauflösung (§ 25a IO)
Wenn die Vertragsauflösung die Fortführung des
Unternehmens gefährden könnte
► Vertragsauflösung durch den Vertragspartner
des Schuldners binnen 6 Monaten ab IVE
nur aus wichtigem Grund
Kein wichtiger Grund:
► Verschlechterung der wirtschaftlichen
Situation des Schuldners
► Verzug des Schuldners mit Leistungen, die
vor IVE fällig geworden sind.
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Entfall der erschwerten Vertragsauflösung
(§ 25a IO)
Wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung
schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher
Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist
bei Ansprüchen auf Auszahlung von Krediten
bei Arbeitsverträgen
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Unwirksame Vereinbarungen (§ 25b IO)
§§ 21 bis 25a können im voraus für den Fall der
IVE nicht abbedungen oder beschränkt werden
(zwingendes Recht!)
Vereinbarung eines Rücktritts- oder
Vertragsauflösungsrechts für den Fall der IVE
ist unzulässig
► Ausnahme: die in § 20 Abs 4 IO genannten
Finanzgeschäfte
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Aufträge und Anträge (§ 26 IO)
Auftrag des Schuldners erlischt mit IVE.
Anträge an den Schuldner, die vor der IVE vom
Schuldner noch nicht angenommen wurden,
bleiben aufrecht, es sei denn Antragsteller
intendiert und zeigt Anderes.
An Anträge des Schuldners, die vor IVE noch
nicht angenommen wurden, ist der InsVerw nicht
gebunden.
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Aussonderungsgründe
1. Eigentum
2. Inhaberschaft an Forderungen, die der InsVerw
als Forderungen des Schuldners ansieht
3. Obligatorische Rückgabeansprüche
4. Treugut im Insolvenzverfahren des Treuhänders
5. Verfolgungsrecht beim Distanzkauf (§ 45 IO)
Durchsetzung des
Aussonderungsanspruchs
1. Geltendmachung gegenüber dem InsVerw
2. im Bestreitungsfall Aussonderungsklage
(Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts,
§ 262 Z 1 IO, besondere Verfahrens-
vorschriften § 263 IO)
3. Herausgabeexekution gegen die Masse
Ist die Sache nach IVE veräußert worden, so
kann Ersatzaussonderung auf den Veräu-
ßerungserlös geführt werden (§ 44 Abs 2 IO).
Absonderungsgründe
1. Pfandrecht
Sonderregeln für das gesetz-
liche Illatenpfandrecht (§ 1101 ABGB,
§ 48 Abs 4 IO)
2. Zurückbehaltungsrechte
3. Sicherungseigentum und
Sicherungsabtretung
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Durchsetzung des
Absonderungsanspruchs
Geltendmachung gegenüber dem InsVerw.
im Bestreitungsfall Absonderungsklage
(Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts,
§ 262 Z 1 IO, besondere Verfahrens-vorschriften § 263 IO)
InsVerw kann das Absonderungsrecht durch Bezahlung der Schuld einlösen, bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Schuld in das Absonderungsrecht eintreten
(§ 120 IO).
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Durchsetzung des
Absonderungsanspruchs
Zwangsvollstreckung:
A. Sache ist in der Masse
Regel: gerichtliche Veräußerung
Ausnahme: freihändige Veräußerung (InsVerw muss Absonderungsberechtigten verständigen,
dieser kann binnen 14 Tagen gegen die Verwertungsart Widerspruch erheben; das Insolvenzgericht entscheidet darüber mit unanfechtbarem Beschluss; § 120 Abs 2 IO).
gegebenenfalls Aufschiebung der Exekution
nach § 120a IO!
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Durchsetzung des
Absonderungsanspruchs
Zwangsvollstreckung:
B. Sache ist beim Absonderungsgläubiger
Veräußerung durch den Gläubiger
Gericht setzt auf Antrag des InsVerwVerwertungsfrist (bei Nichteinhalten Anordnung der Herausgabe an die Masse) unanfechtbare Beschlüsse; § 120 Abs 3 IO)
Verwertung im Exekutionsweg durch den Gläu-biger oder nach Herausgabe durch den InsVerw;
§ 120 Abs 3 IO gilt auch für Gläubiger, die sich sonst durch außergerichtlichen Verkauf nach Verkaufsandrohung befriedigen können (etwa bei bestimmten Handelsgeschäften)
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Masseforderungensind in §§ 46 IO taxativ aufgezählt
Sie sind Neuforderungen, entstehen also erst
nach IVE und gegenüber der Masse.
Im Konkurs sind Masseforderungen
die in § 46 IO genannten Forderungen.
Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
des Schuldners sind auch die Forderungen aus
Rechtshandlungen, zu denen der Schuldner
berechtigt ist (§ 171 IO) Masseforderungen
(§ 174 IO).
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Durchsetzung der Masseforderungen
Masseforderungen sind, sobald sie feststehen
und fällig sind, vom InsVerw unverzüglich zu
befriedigen (§ 124 Abs 1 IO).
im Bestreitungsfall:
1. Abhilfeantrag beim Insolvenzgericht
(§ 124 Abs 3 IO)
2. Leistungsklage (§ 124 Abs 3 IO)
(Wahlzuständigkeit des Insolvenzgerichts,
§ 262 Z 2 iVm § 263 IO)
3. Zwangsvollstreckung in die Masse
Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO)
1. Anzeige der Masseunzulänglichkeit und ediktale
Bekanntmachung; Innehalten mit der Befriedigung der Massegläubiger
2. nur Masseforderungen, deren Begründung ab diesem Zeitpunkt zur Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse unerlässlich ist, haben weiter Recht auf Erfüllung, Klage und Exekution.
3. Nach Abschluss der Verwertung Verteilungsentwurf nach § 47 Abs 2 IO.
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Masseunzulänglichkeit (§ 124a IO)
4. Anzeige der wieder gewonnener
Massezulänglichkeit bei geänderten Umständen,
erneut ediktale Bekanntmachung.
5. Ab diesem Zeitpunkt Entfall jeder
Beschränkungen für die Massegläubiger:
Fortsetzung der Befriedigung nach § 124 Abs 1
IO; alle Massegläubiger haben wieder
Abhilfeantrags-, Leistungsklage und
Exekutionsrecht
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Verteilungsentwurf gemäß § 47 Abs 2 IO
Reihung der Masseforderungen in Ränge
Befriedigung nach der Abfolge des
§ 47 Abs 2 IO
innerhalb des letzten „erreichbaren“ Rangs
Befriedigung nach Quoten.
Bei Masseunzulänglichkeit gehen die
Insolvenzgläubiger leer aus.
Insolvenzanfechtung
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S-Vermögen Masse
AnfGegner 1 Jahr
Anfechtungsfrist IVE Anfechtungsklagefrist
Gläubigerbenachteiligende Vermögensverschiebung
Anfechtung
Rückleistung
an die Masse
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Anfechtungsfrist und
Anfechtungsklagefrist
Anfechtungsfrist: Der Name ist irreführend!
Es ist dies nicht die zur Geltendmachung der
Anfechtung zur Verfügung stehende Zeit, sondern die
Frist, binnen der das anzufechtende Rechtsgeschäft
abgeschlossen, die anfechtbare Rechtshandlung
getätigt worden sein muss, sonst ist es unanfechtbar.
Anfechtungsklagefrist: Einjahresfrist zur
Geltendmachung der Anfechtung durch den InsVerw.
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Anfechtungstatbestände
§ 28 IO: Absichtsanfechtung (vgl § 2 AnfO)
§ 29 IO: Schenkungsanfechtung (vgl § 3 AnfO)
§ 30 IO: Begünstigungsanfechtung
§ 31 IO: Kenntnisanfechtung
§§ 28, 29 IO finden ihre Entsprechung in der AnfO
§§ 30, 31 IO sind rein insolvenzspezifische
Tatbestände und nur in den Insolvenzverfahren
anwendbar
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Nahe Angehörige (§ 32 IO)
Subjektive Tatbestandsmerkmale (Kennen,
Kennenmüssen einer Absicht oder Intention des
Schuldners oder seiner finanziellen Verhältnisse)
müssen nicht vom klägerischen Insolvenzverwalter
bewiesen werden.
Beweislastumkehr!
Nahe Angehörige müssen sich auf der subjektiven
Tatbestandsebene frei beweisen (Beweis des
Nichtwissens, des Nichtwissenmüssens).
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Absichtsanfechtung
§ 28 Z 1: Doluspauliana (10 Jahre Anfechtungsfrist)
§ 28 Z 2: Culpapauliana (2 Jahre Anfechtungsfrist)
§ 28 Z 3: Familienpauliana
(2 Jahre Anfechtungsfrist)
§ 28 Z 4: Verschleuderungsanfechtung
(1 Jahr Anfechtungsfrist)
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Schenkungsanfechtung(Anfechtung unentgeltlicher und ihnen
gleichgestellter Verfügungen)
§ 29 Z 1: allgemeine Schenkungsanfechtung
§ 29 Z 2: exekutiver Erwerb mit Schuldnermitteln
Anfechtungsfrist: jeweils 2 Jahre
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Begünstigungsanfechtung
§ 30 Abs 1 Z 1: inkongruente Deckung
§ 30 Abs 1 Z 2: Familienbegünstigung
§ 30 Abs 1 Z 3: kongruente Deckung
Anfechtungsfrist: nach Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung bzw nach IV-
Antrag oder binnen 60 Tagen vorher getätigtes
Rechtsgeschäft
Rahmenanfechtungsfrist: bis 1 Jahr vor IVE
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Kenntnisanfechtung - 1
§ 31 Z 1: Familienkenntnis
§ 31 Z 2: allgemeine
§ 31 Z 3: objektive Vorhersehbarkeit
Anfechtungsfrist: nach Eintritt der Zahlungsun-
fähigkeit/Überschuldung bzw nach IV-Antrag
getätigtes Rechtsgeschäft.
Rahmenanfechtungsfrist: bis 6 Monate vor IVE.
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Kenntnisanfechtung - 2
Z 1 Familiäre Krisenkenntnis
Naher Angehöriger hat zu beweisen:
■ dass bei Sicherstellung oder Befriedigung seiner
Insolvenzforderung oder bei Abschluss eines für die
Gläubiger unmittelbar nachteiligen Rechtsgeschäfts ihm die
Insolvenz oder der Eröffnungsantrag weder bekannt war
noch bekannt sein musste
■ bei Abschluss eines sonst (mittelbar) für die Gläubiger
nachteiligen Rechtsgeschäfts zudem der Eintritt eines
Nachteils objektiv nichtvorhersehbar war
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Kenntnisanfechtung - 3
Z 2 allgemeine Krisenkenntnis:
■ nur unmittelbare Nachteiligkeit des
Rechtsgeschäfts bzw der
Sicherstellung /Befriedigung
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Kenntnisanfechtung - 4
Z 3 Objektive Vorhersehbarkeit eines Nachteils
für die Insolvenzmasse
■ betrifft nur Rechtsgeschäfte
► für die Gläubiger nachteilig
► Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der
Insolvenz oder des Eröffnungsantrags
► objektive Vorhersehbarkeit eines Nachteils
für die Insolvenzmasse
→ liegt insbesondere bei Untauglichkeit
eines Sanierungskonzepts vor
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Insolvenzverfahren
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Vernehmungs-
tagsatzung
Prüfung der
InsVerfVor-
aussetzungen
IVA B
Rek
RevRek
ggf. einstweilige Vorkehrungen (§ 73 IO)
IVA kann von einem Insolvenzgläubiger
von einem nachrangigen Gläubiger
oder vom Schuldner ausgehen
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Voraussetzungen Gläubigerantrag
1. kostendeckendes Insolvenzvermögen
Prüfung von Amts wegen
allenfalls Auferlegung eines Kostenvor-
schusses von Amts wegen
2.Insolvenzforderung/Eigenkapitalersatz-
forderung des Antragstellers
(kann auch betagt, gestundet, bedingt sein)
Bescheinigung
3. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
Bescheinigung
4. Vernehmungstagsatzung
rechtliches Gehör des Schuldners
(§ 70 Abs 2 IO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Voraussetzungen Schuldnerantrag
1. kostendeckendes Insolvenzvermögen
Prüfung von Amts wegen
allenfalls Auferlegung eines Kostenvor-
schusses von Amts wegen
2. Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
Prüfung von Amts wegen nur bei Bedenken;
wird bei Zahlungseinstellung vermutet
3. Vernehmungstagsatzung
nur in den Fällen des § 69 Abs 4 IO
(allenfalls Bescheinigung der ZU/ÜS, wenn
Antrag nicht von allen Anntragspflichtigen
ausgeht und Einigung nicht erzielbar ist © U
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Einstweilige Vorkehrungen 1
sind gerichtliche Maßnahmen zur Massesicherung
im Eröffnungsverfahren;
zum Beispiel: Verbot von bzw Zustimmungspflicht
bei Rechtsgeschäften (§ 73 Abs 2 IO):
Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen
Unternehmensbetrieb gehören
Veräußern oder Belasten von Liegenschaften
Bestellen von Absonderungsrechten
Eingehen von Bürgschaften
unentgeltliche Verfügungen
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Einstweilige Vorkehrungen 2
Einstweilige Vorkehrungen sind aufzuheben,
wenn es nicht zu einer IVE kommt,
wenn sich die Verhältnisse ändern, sodass sie nicht
mehr erforderlich sind
Einstweilige Vorkehrungen erlöschen mit IVE,
sofern das Gericht sie im InsVerf nicht als
Sicherungsmaßnahme (§ 78 IO) aufrecht erhält.
Einstweilige Vorkehrungen sind in öffentlichen
Büchern anzumerken, im Firmenbuch jedoch
einzutragen (§§ 73 Abs 3, 77a Abs 1 Z 4 IO).
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Einstweilige Vorkehrungen 3
Rechtsfolgen bei Verletzung
Relative Unwirksamkeit der verbotswidrigen
Rechtshandlung den Insolvenzgläubigern
gegenüber, wenn
Dritter das Verbot kannte oder kennen musste
Dritter selbst InsVerfAntragsteller ist.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Sicherungsmaßnahmen (§ 78 IO)
► werden zusammen mit der IVE verhängt, sofern
nicht Eigenverwaltung besteht
Verständigung von Flughäfen und Bahnhöfen
Postsperre
Bankensperre (Konten, Depots usw)
eventuell Aufrechterhaltung vorkehrender Maß-
nahmen als Sicherungsmaßnahmen im
Verfahren
Sicherungsmaßnahmen sind in öffentlichen
Büchern (zB Grundbuch) anzumerken und ins
Firmenbuch einzutragen.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Kundmachungen in Insolvenzverfahren
Verfahrenseröffnung, Verfahrensaufhebung
www.edikte.justiz.gv.at
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Das Insolvenzverfahren als
Konkurs
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Gang des InsVerf als Konkurs 1
IVA IVE Anmeldefrist 14 Tg
KE
Erste Gläubigerver-
sammlung (Praxis)
Prüfungstagsatzung
Berichtstagsatzung
1
2
Aktiven-
ermittlung
Passiven-
ermittlung
Nach der Berichtstagsatzung Entscheidung ob
1 = Liquidation der Insolvenzmasse oder
2 = Sanierung des Unternehmens/des Vermögens
im Rahmen eines Sanierungsplans
(Erste GlVers)
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Gang des InsVerf als Konkurs 2a
Liquidation
Verwertung RechnungsTS
Formeller Schlussverteilungsentwurf
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
BerTS
entweder bloße
Genehmigung
oder VerteilungsB in
Verteilungstagsatzung
Abschlagsverteilungen
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Gang des InsVerf als Konkurs 2b
Sanierung mit Sanierungsplan
Sanierungs-
planvorschlagbinnen 14 Tg
nach der Be-
richtsTS
Rechnungs
TS und
Sanierungs
planTS
gerichtliche Bestätigung =
Aufhebung des InsVerf
ex lege
Sanierungsplan-
annahme
ehestmöglich
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Erfüllung
InsolvenzverwalterAuswahl und Bestellung
Bestellung durch das Insolvenzgericht im Eröffnungs-
edikt, erforderlichenfalls mit Stellvertreter und
besonderen Verwaltern
verlässliche u. fachkundige Person (§ 80 IO)
(Wirtschaftsanwälte, Wirtschaftstreuhänder,
Unternehmensberater), bei Großinsolvenzen
besonders erfahrene Persönlichkeiten des
Wirtschaftslebens
unabhängig vom Schuldner und den Gläubigern
(§ 80b IO)
Insolvenzverwalterliste beim OLG Linz als
allgemein zugängliche Datenbank (§ 80a IO)
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Insolvenzverwalter -- Aufgaben
Vertretung der Insolvenzmasse
Ermittlung der Wirtschaftslage des
Schuldners
(Erfüllbarkeit eines Sanierungsplans)
Fortführung des Schuldnerunternehmens
Feststellung der Passiven
Feststellung, Verwaltung und Versilberung
der Aktiven
Verteilung des Masseerlöses
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Vertretung der Insolvenzmasse
Grundsatz: freies Handeln des InsVerw
Ausnahmen:
Unternehmensschließung bzw –wiedereröffnung
Ausscheidungen
gerichtliche Anordnungen
Vollzug der Beschlüsse der GlVersammlung
äußerungspflichtige Geschäfte (§ 114 IO)
mitteilungspflichtige Geschäfte (§ 116 IO)
genehmigungspflichtige Geschäfte (§ 117 IO)
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Äußerungspflichtige Geschäfte
Äußerung des Gläubigerausschusses
ist einzuholen bei:
freiwilliger Veräußerung beweglicher Sachen,
die nicht durch die Unternehmensfortführung
veranlasst wird,
gerichtlicher Geltendmachung von Forderungen,
deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist,
Erhebung von Anfechtungsklagen und
Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der
IVE anhängig waren,
Aufnahme von Darlehen und Krediten
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Mitteilungspflichtige Geschäfte
Mindestens acht Tage vorher sind dem
Insolvenzgericht zusammen mit der Äußerung
des Gläubigerausschusses mitzuteilen:
der Abschluss von Vergleichen,
das Anerkenntnis von strittigen Aussonderungs-,
Absonderungs- und Aufrechnungsansprüchen
sowie strittiger Masseforderungen,
die Erhebung von Anfechtungsklagen und der
Eintritt in Anfechtungsprozesse, die bei IVE anhän-
gig waren,
die Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Ver-
trägen, die vom Schuldner und dem anderen Teil
zur Zeit der IVE nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Entfall der
Mitteilungspflicht:
wenn der Wert der Rechtshandlung
100.000 Euro nicht übersteigt.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Genehmigungspflichtige Geschäfte 1
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses
und des Insolvenzgerichts bedürfen (in jedem
Fall!):
die Veräußerung oder Verpachtung des Unterneh-
mens des Schuldners oder seines Anteils an einem
Unternehmen iSd § 228 Abs 1 und 2 UGB,
die Veräußerung oder Verpachtung des gesamten
beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens oder
eines für den Betrieb notwendigen Teils davon.
Ist kein Gläubigerausschuss bestellt, so ist
zwecks Zustimmung zu diesen Geschäften einer zu
bestellen.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Genehmigungspflichtige Geschäfte 2
Der Genehmigung des Gläubigerausschusses
sowie des Insolvenzgerichts bedarf weiters:
die freiwillige Veräußerung oder Verpachtung
einer unbeweglichen Sache
Bei diesen Rechtsgeschäften ist kein
Gläubigerausschuss extra zu bestellen, wenn im
Verfahren keiner installiert wurde.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Genehmigungspflichtige Geschäfte 3
Genehmigungspflicht besteht unabhängig
vom Wert des Geschäfts
öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten
Veräußerung oder Verpachtung durch Einschal-
tung in die Ediktsdatei für 14 Tage
Genehmigung erst nach 14 Tagen, bei Gefahr
beträchtlichen Wertverlusts eines Verkaufsobjekts
Genehmigung schon nach 8 Tagen möglich.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Unternehmensschließungen oder
- wiedereröffnungen sind stets an eine
gerichtliche Genehmigung (nach voriger
Vernehmungstagsatzung) gebunden,
nicht aber die (einstweilige) Fortführung
des Unternehmens durch den InsVerw
(sie kann durch gerichtliche Schließungs-
anordnung verhindert werden)
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Insolvenzverwalter
Haftung: zivilrechtliche Sachverständigenhaftung
(§ 81 Abs 1 IO, § 1299 ABGB)
KEINE Vermögensübernehmerhaftung
Überwachung: durch das Insolvenzgericht und
den Gläubigerausschuss; weisungsgebunden,
auftragsgebunden (§§ 84, 89 IO), Enthebung
aus wichtigen Gründen (§ 87 IO)
Rechtsstellung: organschaftlicher Vertreter der
Insolvenzmasse (Organtheorie)
Entlohnung: pauschalierte Tätigkeitsentlohnung
(„Verdienstlichkeitsprinzip“), IVEG 1999
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Forderungsanmeldung
Aufforderung zur Forderungsanmeldung für
Insolvenzgläubiger im KE-Edikt; richterliche Frist,
meist 30 Tage
Anmeldung schriftlich (doppelt), elektronisch oder
protokollarisch
Arbeitnehmer können Antrag auf Insolvenz-Entgelt
nach dem IESG beilegen, dieser ist der Ge-
schäftsstelle der IEF-Service-GmbH weiterzu-
leiten
Einsichtsrecht der Beteiligten in Anmeldungen und
Beilagen
Insolvenzverwalter führt ein Anmeldungs-
verzeichnis© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Forderungsanmeldung -- Inhalt
Angaben zum Gläubiger (Name, Anschrift)
Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet
in Anspruch genommener Rang
Beweismittel
ist ein Rechtsstreit anhängig, die Angabe des
Prozessgerichts und des Aktenzeichens
macht ein Absonderungsgläubiger Ausfall als
Insolvenzgläubiger geltend, so ist die volle For-
derung anzumelden und der Betrag anzugeben,
bis zu dem die Forderung voraussichtlich durch
das Absonderungsrecht gedeckt ist.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Ausfall und Überschuss
80 Absonderungsrecht
20 Ausfall
0 100 Forderung 100
120 Absonderungsrecht
0 100 Forderung 100 120
20 Überschuss© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Prüfungstagsatzung
Insolvenzmäßige Feststellung der Forderungen
Gläubiger erlangt dadurch Verwertungs- und
Befriedigungsanspruch, verfahrensrechtliche Rechte.
Insolvenzmäßig ist eine Forderung festgestellt, wenn
sie weder vom InsVerw noch
von einem bestreitungsbefugten anderen
Gläubiger in der Prüfungstagsatzung bestritten
wurde ODER
in einem Prüfungsprozess als zu Recht beste-
hend festgestellt wurde.
Die Äußerung des Schuldners ist für die
insolvenzmäßige Feststellung irrelevant.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Bestreitungen
Schuldner
A C D
B
InsVerw
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Prüfungsprozess 1: Gläubiger A
A klagt
(§ 110 Abs 1 IO)
InsVerw
B§ 14 ZPO
InsVerw und B bilden eine obligatorische
anspruchsgebundene einheitliche Streitpartei.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Prüfungsprozess 2: Gläubiger A
Zuständigkeit und Klagantrag :
A) Forderung war vor IVE nicht eingeklagt
Insolvenzgericht
positive Feststellungsklage (ohne Beschei-
nigung des Feststellungsinteresses)
B) Forderung war vor IVE bereits eingeklagt
Prozessgericht
Fortsetzungsantrag mit Wechsel des Be-
klagten (InsVerw&B statt Schuldner) und
Wechsel des Streitgegenstands
(Feststellung statt Leistung)
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Prüfungsprozess 3: Gläubiger A
Beweislast: liegt beim Kläger
Klagefristversäumnis:
führt zum Ausschluss von der Teilnahme
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Prüfungsprozess 4: Gläubiger C
3 theoretische Möglichkeiten (§ 110 Abs 2 IO):
InsVerw klagt C Regelfall
B klagt C nie
InsVerw
Bklagen C manchmal
InsVerw und B bilden eine fakultative wirkungsge-
bundene einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Prüfungsprozess 5: Gläubiger C
Zuständigkeit: Insolvenzgericht
Klagantrag: negative Feststellungsklage ohne
Bescheinigung des Feststellungsinteresses
Beweislast: bei der beklagten Partei
Fristversäumnis: führt zur Teilnahme an der
Verteilung
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Prüfungsprozess 6
Klagefrist: richterliche Frist; mindestens 1 Monat
Urteilswirkungen: gemäß § 112 IO Rechts-
krafterstreckung auf alle Insolvenzgläubiger
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Feststellung der Aktivmasse
Inventar (Entfall im Sanierungsverfahren mit
Eigenverwaltung)
Schätzung
Vermögensverzeichnis (§ 100a IO) und Bilanz
Auskunftspflicht des Schuldners zur
Geschäftsführung (§ 99 IO)
► Offenlegungstagsatzung
(§ 100 Abs 4 bis Abs 6 IO)
► gegebenenfalls Maßregeln gegen den
Schuldner (zwangsweise Vorführung,
Verhaftung, § 101 IO)
Anzeigefrist von Drittdetentoren (§ 97 Abs 2 IO)© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Berichtstagsatzung 1
Nach Bericht des InsVerw wird entschieden, ob
das Unternehmen fortgeführt wird
Fortführungsbeschluss
das Unternehmen geschlossen wird
Gleiches kann jeweils auch hinsichtlich nur eines
Unternehmensbereichs angeordnet werden.
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Berichtstagsatzung 2
Erscheint ein Sanierungsplan aufgrund des
Berichts des Insolvenzverwalters als den gemeinsa-
men Interessen der Insolvenzgläubiger entsprechend
und erfüllbar (Sanierungsfähigkeit des Unterneh-
mens), so wird der Schuldner aufgefordert, binnen 14
Tagen einen Sanierungsplanvorschlag
einzubringen (falls noch nicht vorhanden,
§ 114b Abs 2 IO).
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Liquidation
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Verwertung der Insolvenzmasse 1
1. Zur Verwertung von Sachen, an den ein
Absonderungsrecht besteht (Sondermassen-
verwertung) s. oben bei den
Absonderungsrechten; Kostenersatz des InsVerw
richtet sich hierbei nach § 82d IO
2. Zur Verwertung der allgemeinen Masse:
InsVerw kann Freihandverkauf auch ohne
gerichtliche Zustimmung vornehmen
ansonsten gerichtliches Verwertungsverfahren
durch das Exekutionsgericht
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Verwertung der Insolvenzmasse 2
Verwertung durch das Exekutionsgericht :
InsVerw hat Stellung eines betreibenden Gläubigers
nicht anzuwendende Fristen:
halbjährige Sperrfrist für Versteigerungsantrag
nach Fortsetzungsverzicht (§ 200 Z 3 EO)
Frist für Antrag auf Änderung der Verstei-
gerungsbedingungen (§ 146 Abs 2 EO)
Zweijahresfrist für neuerlichen Versteigerungs-
antrag nach erfolglosem Versteigerungsver-
such (§ 151 Abs 3 EO)
Zwischenfristen für Schätzungs- und Versteige-
rungsvornahme (§§ 140 Abs 1, 169 Abs 2 EO) © Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Verwertung der Insolvenzmasse 3
Das Exekutionsgericht ist zuständig für:
das Verkaufsverfahren (allgemeine Masse,
Sondermasse)
die Verteilung des Erlöses unter den Absonde-
rungsgläubigern gesonderter Verteilungs-
beschluss des Exekutionsgerichts
Überschüsse nach Befriedigung der Absonde-
rungsgläubiger fließen in die allgemeine Masse
unterliegen dann der Verteilung im InsVerf
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Verwertung der Insolvenzmasse 4
Der InsVerw vollstreckt in die Masse. Er kann
allerdings darüber hinaus:
als betreibender Gläubiger sich an jedem Exe-
kutionsverfahren eines Absonderungsgläubigers
beteiligen
als betreibender Gläubiger exekutiv auf das
insolvenzfreie Vermögen des Schuldners greifen
oder sich
an dort laufenden Exekutionen beteiligen
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Überlassung zur freien Verfügung
(§ 119 Abs 5 IO)
Dem Schuldner (sofern er eine natürliche Person ist)
können zur freien Verfügung überlassen werden:
Forderungen, deren Eintreibung keinen
ausreichenden Erfolg verspricht
Sachen unbedeutenden Werts
Voraussetzungen
Beschluss des Gläubigerausschusses
Genehmigung des Insolvenzgerichts
Wirkung: Teilaufhebung des Insolvenzverfahrens
einmal Ausgeschiedenes bleibt ausgeschieden,
eine bedingte Überlassung ist unzulässig!
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Rechnungstagsatzung (§§ 121-123 IO)
Rechnungslegungspflicht des InsVerw auf jeweilige
Gerichtliche Anordnung, spätestens aber bei
Beendigung seiner Tätigkeit
allenfalls erläuternder Rechnungsbericht
Ladung zur Rechnungstagsatzung
Einsichtnahmerecht der Geladenen
Genehmigung der fehlerfreien Rechnung durch
das Insolvenzgericht oder Entscheidung über
Bemängelungen mit vollstreckbarem Beschluss
Ausschluss des Rechtswegs
öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Verteilungen 1Abschlagsverteilungen: sooft Masseerlös vorhan-
den ist nach formfreiem Verteilungsvorschlag mit
Zustimmung des Gläubigerausschusses und Ge-
nehmigung des Insolvenzgerichts (§ 128 IO)
Schlussverteilung: formeller Verteilungsentwurf
Voraussetzungen:
vollständige Masseverwertung
endgültige Entscheidung über alle bestrittenen
Forderungen
Feststellung der Ansprüche des InsVerw
Genehmigung der Schlussrechnung des InsVerw
gegebenenfalls Verteilungstagsatzung
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Verteilungen 2
Eine Nachtragsverteilung ist möglich nach erfolgter
Schlussverteilung auch nach InsVerfAufhebung:
bei Freiwerden von Sicherstellungsbeträgen
für die Masse
bei Rückfließen sonst bezahlter Beträge an die
Masse
wenn Vermögen ermittelt wird, das zur Masse
gehört
Die Nachtragsverteilung folgt dem
Verteilungsentwurf für die Schlussverteilung
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Verteilungstagsatzung 1
In einfachen Fällen Zustimmung des Gläubigeraus-
schusses zum Verteilungsentwurf und gerichtliche
Genehmigung.
In schwierigen Fällen oder wenn das Gericht auch
nur Bedenken gegen eine einfache Genehmigung
hegt, ist eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Verteilungstagsatzung 2
Verteilungsentwurf: Prüfung ggf. Berichtigung
öffentliche Bekanntmachung
Schuldner und Gläubiger werden verständigt mit
Hinweis auf Einsichtnahmerecht und
Erinnerungsrecht binnen 14 Tagen
gleichzeitig Ladung zur VerteilungsTS
dort Genehmigung des Verteilungsentwurfs
sowie Verhandlung und Entscheidung über
Erinnerungen
Verteilungsbeschluss (Ausschluss des Rechts-
wegs)© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Geringfügige Konkurse (§ 180a IO)
Voraussetzung: Insolvenzmasse ≤ 50.000 Euro
Konkurs als geringfügig bekannt zu machen
Wechsel zum regulären Konkurs und zurück
möglich; Entscheidungen des Gerichts dazu
unanfechtbar
Wirkungen:
alle Tagsatzungen können in einer
zusammengezogen werden
(PrüfTS, BerichtsTS, RechnungsTS, ggfalls
VerteilungsTS)
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Verfahrensaufhebungsgründe
1. infolge Abänderung des IVE-Beschlusses nach
Rekurs bzw Revisionsrekurs des Schuldners
(§ 79 IO)
2. wegen nachgewiesener Schlussverteilung (§ 139 IO)
3. mangels Vermögens (Masse reicht zur Deckung
der Verfahrenskosten nicht hin; § 123a IO)
4. nach Ablauf der Anmeldungsfrist mit Einverständ-
nis aller Massegläubiger und aller angemeldeten
Insolvenzgläubiger
(Verfahrensverzicht, § 123b Abs 1 IO)
5. vollständige Befriedigung oder Sicherstellung
aller Gläubiger (§ 123b Abs 2 IO)© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Verfahrensaufhebung ex lege
1. rechtskräftige Bestätigung des Sanierungsplans
(§ 152b Abs 2 S 1 IO)
Im InsVerf natürlicher Personen weiters:
2. rechtskräftige Bestätigung des Zahlungsplans
(§ 196 Abs 1 IO)
3. rechtskräftige Einleitung des Abschöpfungs-
verfahrens (§ 200 Abs 4 IO)
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Wirkungen der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens
Schuldner erlangt wieder das Recht, über sein
Vermögen frei zu verfügen, soweit die IO nicht
Einschränkungen anordnet (§ 59 IO)
Klagerecht der Insolvenzgläubiger und – beim
Sanierungsplan - auch der Massegläubiger
(§ 60 IO)
Exekutionsrecht der Gläubiger (§ 61 IO)
§§ 59 bis 61 IO berühren die Rechtswir-
kungen eines Sanierungsplans nicht (§ 62 IO)
© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Klagerecht (§ 60 IO) - 1
Insolvenzgläubiger können unberichtigte
Forderungen,
gleich ob sie am InsVerf teilgenommen haben oder
nicht, auf das insolvenzfreie Vermögen während des
InsVerf und auf nach Aufhebung des InsVerf
erworbenes Vermögen des Schuldners geltend
machen.
Hat der Schuldner eine Forderung im InsVerf nicht
ausdrücklich bestritten, so bindet ihre
insolvenzmäßige Feststellung die Gerichte, und –
sofern nicht Anderes gesetzlich bestimmt ist – auch
die Verwaltungsbehörden.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Klagerecht (§ 60 IO) - 2
Leistungsklagen selbst über festgestellte und vom
Schuldner unbestrittene Forderungen bleiben
zulässig.
Dem unterlegenen Schuldner sind die
Verfahrenskosten zu ersetzen, es sei denn
er hat die Forderung nunmehr im Prozess
bestritten oder
der Gläubiger benötigt einen urteilsmäßigen
Titel zur Zwangsvollstreckung in Schuldnervermögen
in einem Land, das Auszüge aus einem
österreichischen Anmeldungsverzeichnis nicht als
Titel anerkennt.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz
Klagerecht (§ 60 IO) - 3
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge
Bestätigung eines Sanierungsplans steht das
Klagerecht auch Massegläubigern zu
(§ 60 Abs 1 aE IO).
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Exekutionsrecht (§ 61 IO) - 1
Ist eine Insolvenzforderung
insolvenzmäßig festgestellt UND
hat sie der Schuldner nicht ausdrücklich
bestritten,
so kann der Insolvenzgläubiger auch aufgrund der
Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution
führen auf
das insolvenzfreie Vermögen während des
Insolvenzverfahrens und
auf das nach der InsVerfAufhebung erworbene
Vermögen des Schuldners.
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Exekutionsrecht (§ 61 IO) - 2
Der Insolvenztitel entfaltet keine
Einmaligkeitswirkung (wohl aber Bindungs- und
Vollstreckungswirkung):
Besteht bereits ein Titel (zB Urteil), so kann der
Gläubiger zwischen den Titeln wählen.
Für die Dauer eines Exekutionsverfahrens ist daher
die Exekution aus dem jeweils anderen Titel
unzulässig (wäre von Amts wegen einzustellen)
Im Rahmen erlangter Befriedigung konsumiert ein
Titel den anderen.© Univ.-Prof. Dr. Walter Buchegger, JKU Linz