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Reinhard Merkel, Gerard Boer, Jörg Fegert, Thorsten Galert, Dirk Hartmann, Bart Nuttin, Steffen Rosahl Intervening in the Brain Changing Psyche and Society Springer-Verlag, Berlin 2007 ISBN-10 3-540-46476-X

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Reinhard Merkel, Gerard Boer, Jörg Fegert, Thorsten Galert,Dirk Hartmann, Bart Nuttin, Steffen Rosahl

Intervening in the BrainChanging Psyche and Society

Springer-Verlag, Berlin 2007ISBN-10 3-540-46476-X

Foreword

This study is the result of an extensive interdisciplinary collaboration. Regu-lar meetings were held from the beginning of 2004 onwards. Two originalmembers of the project unfortunately had to drop out of the group due tothe burden of their other commitments. Professor Dr. K.W.M. (Bill) Fulford(University of Warwick, University of Oxford, UK) helpfully contributed toour early discussions in which we framed the contours of our subject. Theteam of authors is even more indebted to Dr. Anne-Catherine Bachoud-Lévi(CHU Henri Mondor, Créteil, France) who attended most of the projectmeetings and who contributed considerably to the chapter on “Neurotrans-plantation and Gene Transfer”, as well as to the discussion process as a whole.The project group, in its final composition, consisted in the team of authorswhose contributions are found in the present volume.

On occasion of a kick-off workshop, held in Brussels in April 2005, theproject members invited a number of other experts to discuss the project’sworking programme and to comment on the first drafts of the chapters of thebook at hand. The authors would like to thank Dr. Roger Barker, Ph.D. (Uni-versity of Cambridge, Cambridge, UK), Professor Dr. phil. Michael Quante(Universität zu Köln, Cologne, Germany), Professor Dr. Barbara J. Sahakian,Ph.D., and Dr. Danielle Turner, Ph.D. (both: University of Cambridge, Cam-bridge, UK), and Professor Dr.-Ing. Thomas Stieglitz (Universität Freiburg,Freiburg, Germany) for their valuable contributions to the project’s progress.The papers prepared and presented by these external experts were publishedin a special edition of the journal “Poiesis & Praxis” (Vol. 4, No. 2, 2006). Afinal contribution to that issue came from Professor Dr. med. ThomasSchläpfer (and his collaborators) who had been invited to share his expertisewith the project group on treating depression through repetitive transcranialmagnetic stimulation at a later meeting in Leuven (July 2005).

One year later, in March 2006, the project group once again invited exter-nal experts to convene in Hamburg in order to review its proceedings. Bythat time, detailed drafts for all the main chapters of the study were available.These drafts had been prepared by members of the project group based ontheir personal expertise. Consequently, these individuals should be consid-ered the first and main authors of the respective chapters. However, evenprior to the second expert workshop these papers had been extensively mod-ified and reworked through the process of interdisciplinary discussionwithin the project group. Having received the comments and suggestions of

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their peers, the authors thoroughly revised the papers once more. Finally,after 25 days of meetings over the course of two and a half years, the projectmembers consented to publish the results of their work as presented in thisvolume under common authorship.

Despite a general consensus, some controversies remain, most notably onthe notion of personhood. This particular disagreement is a good exampleof the varying meanings which certain terms assume from different scien-tific and professional backgrounds. These differences in meaning, whichsometimes create formidable obstacles to interdisciplinary understanding,have left their traces in several footnotes. However, we hope that it will addto the thrust of the recommendations contained in this study (Chapter 7)that we were able to jointly subscribe to them in spite of our different back-grounds and sometimes diverging perspectives.

The table below assigns the chapters of the book to their principleauthors and to the external experts who reviewed them at the workshop inHamburg. The authors are indebted to all of the reviewers for their helpfulcriticism and advice. Additionally, Professor Dr. med. Jörg Fegert would like

XIV Foreword

Chapter Principle author(s) External expert

Developmental Psy-chopharmacology

Professor Dr. med. Jörg M. Fegert, Universitätsklinikum Ulm,Ulm, Germany

Dr. Benedetto Vitiello,M.D., National Institute ofMental Health, Bethesda,Maryland, USA

Neurotransplantation andGene Transfer

Dr. Gerard J. Boer, Ph.D.,Netherlands Institute forNeuroscience, Amsterdam,The Netherlands

Professor Dr. KarlKieburtz, M.D., Universityof Rochester, NY, USA

Central Neural Prostheses Professor Dr. med. SteffenK. Rosahl, Helios-KlinikumErfurt, Erfurt, Germany

Professor Dr. Eduardo Fernández, Ph.D., Universi-dad Miguel Hernández,Elche, Spain

Electrical Brain Stimula-tion for Psychiatric Disorders

Professor Dr. Bart Nuttin,M.D., Ph.D., UZ Leuven,Leuven, Belgium

Professor Dr. Alim LouisBenabid, Ph.D., Centrehospitalier universitaire,Grenoble, France

Person, Personal Identity,and Personality

Professor Dr. phil. DirkHartmann, UniversitätDuisburg-Essen, Essen,GermanyDr. phil. Thorsten Galert,Europäische AkademiegGmbH, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Germany

Professor Dr. phil. DieterBirnbacher, UniversitätDüsseldorf, Düsseldorf,Germany

Treatment – Prevention –Enhancement: NormativeFoundations and Limits

Professor Dr. jur. ReinhardMerkel, Universität Ham-burg, Hamburg, Germany

Professor Dr. jur. WernerHeun, Universität Göttin-gen, Göttingen, Germany

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to thank Dr. Jacinta Tan, Ph.D. (University of Oxford, Oxford, UK), and Dr.Paul Plener (Vienna/Universitätsklinikum Ulm) for their support in draft-ing his chapter.

We are very grateful to Benjamin Hawkins (University of Edinburgh,Edinburgh, UK) and Dr. Bernd Seligmann (T&D Übersetzungen und tech-nische Dokumentation, Bad Neuenahr-Ahrweiler) who undertook the diffi-cult task of revising the English of Belgium, Dutch and German colouringwith the critical eyes of native speakers. Our final thanks go to FriederikeWütscher who oversaw the whole editorial process and to Katharina Mader,Yvette Gafinen and Christian Haller for their assistance in editing this book,as well as to Katja Stoppenbrink for her effort in composing the study’s glos-sary. Mr. Haller also helped greatly in preparing the German summary ofthis study.

January 2007 Reinhard MerkelGerard J. BoerJörg M. FegertThorsten GalertDirk HartmannBart NuttinSteffen K. Rosahl

Foreword XV

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List of Authors

Dr. Gerard Boer, M.Sc. degree in biochemistry at the University of Amster-dam in 1970. Thereafter working at the Netherlands Central Institute forBrain Research in Amsterdam on a project investigating the role of the glialcells of the neural lobe in the hormone release process of the hypothalamo-neurohypophyseal neurosecretory system, which resulted in a Ph.D. degreein medicine at the University of Amsterdam in 1976. From 1976 onwards,the main basic research topics, first as investigator later as head of a researchgroup, at the reorganised Netherlands Institute for Brain Research of theRoyal Netherlands Academy of Arts and Science, were the neuropeptidergicand monoaminergic influences in perinatal rat brain development and thelate lasting functional impairments of the brain following drug exposure inthe perinatal and postnatal period (functional neuroteratology), neuro-transplantation and circadian rhythm studies in rat and approaches torestore injury of the rat central and peripheral nervous system by means ofcell implantation and viral vector-mediated gene transfer. Since 1990 addi-tionally involved in discussions on the ethics of clinical neurotransplanta-tion and other intracranial restorative surgical approaches within the Net-work of CNS Transplantation And Restoration (NECTAR).

Postal address: Netherlands Institute for Neuroscience, Dept. Neurore-generation, Meibergdreef 47, 1105 BA Amsterdam ZO, The Netherlands

Professor Dr. med. Jörg M. Fegert, Professor and Chair of Child and AdolescentPsychiatry and Psychotherapy at the Universität Ulm in Germany and Med-ical Director of the department of Child and Adolescent Psychiatry and Psy-chotherapy at Ulm University Hospital. He studied medicine in Nantes,France, and Berlin, Germany, music at the Conservatoire Nationale in Franceand sociology at the Free University of Berlin. He got his professional trainingat the University Hospital of the Freie Universität Berlin. His MD thesis waspublished in 1987 on “Migration and psychosocial adaptation”. His Habilita-tion/Ph.D. dealt with atopic dermatitis and child behaviour in a prospectivebirth cohort. From 1997 to 2001 he was Professor and Head of Department ofChild and Adolescent Neurology and Psychiatry at the Universität Rostock.He was also a Visiting Professor at the Universities of Trondheim and theFranzens Universität in Innsbruck, Austria. From 1998 on he was MedicalDirector of the Centre of Neuropsychiatry at the Universität Rostock. In 2001he founded the Department of Child and Adolescent Psychiatry and Psy-

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chotherapy at the Universität Ulm in Germany (http://www.uni-ulm.de/klinik/kjp). Fegert is member of different professional societies ofchild and adolescent psychiatry. Member of the Expert-Group PediatricPharmacology at the German FDA-like regulatory body, the BfArM, memberof the Pediatric Psychopharmacology Initiative (PPI) of the American Acad-emy of Child and Adolescent Psychiatry, member of the IRB/ethics commit-tee of the Universität Ulm. Among further memberships he is member of dif-ferent advisory committees and boards and member of the Federal Commis-sion on Family Issues at the Federal Government Berlin. His main fields ofinterest comprise child abuse and neglect and related forensic questions, childpsychopharmacology and related basic science, migration, social psychiatryand efficacy of psychosocial interventions and questions of capacity andcompetence in treatment decisions in child and adolescent psychiatry.

Postal address: Universitätsklinikum Ulm, Abteilung für Kinder- undJugendpsychiatrie/Psychotherapie, Steinhövelstr. 5, 89070 Ulm, Germany

Dr. phil. Thorsten Galert, M.A. in philosophy (second subject: chemistry) at theUniversität Marburg in 1997, Ph.D. in philosophy in 2004 at the same universityon a thesis about animal pain, exploring fundamental problems of research inanimal consciousness (“Vom Schmerz der Tiere. Grundlagenprobleme derErforschung tierischen Bewusstseins”). Since 2004 member of the scientific staffof the Europäische Akademie GmbH and coordinator of the project thatresulted in the study at hand. Since July 2006 coordinator of a project on “Poten-tials and Risks of Psychopharmaceutical Enhancement”. Since 2006 member ofthe European Platform for Life Sciences, Mind Sciences, and the Humanities, anetwork of 60 young academics doing research at the interface between neuro-science, philosophy and psychology, funded by Volkswagen-Foundation.Research areas: applied ethics in general and neuroethics in particular; philoso-phy of mind; philosophy of science in general and philosophy of psychology inparticular; animal consciousness in general and animal pain in particular.

Postal address: Europäische Akademie zur Erforschung von Folgen wis-senschaftlich-technischer Entwicklungen Bad Neuenahr-Ahrweiler GmbH,Wilhelmstr. 56, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Germany

Professor Dr. phil. Dirk Hartmann, Professor for theoretical philosophy at theUniversität Duisburg-Essen, degree in psychology (Vordiplom) 1988, degreein philosophy and psychology (Magister Artium) 1989, Ph.D. (Dr. phil.) atthe same university with a thesis on philosophy of natural sciences with spe-cial consideration of psychology 1992, habilitation with a thesis on philo-sophical foundations of psychology 1997 (all degrees were obtained at theUniversität Marburg). In 1998 and 1999 substitute professor for philosophyat the IIWW (Interdisziplinary Institute for Philosophy of Science and His-tory of Science) at the Universität of Erlangen-Nuremberg. In 2001 awardedWerner Heisenberg-fellowship by the DFG (Deutsche Forschungsgemein-

X List of Authors

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schaft) as well as Feodor Lynen-fellowship by the Alexander von Humboldt-Stiftung. In 2001 and 2002 visiting scholar at the UC Berkeley doing researchin the field of formal logic. Since 2004 full professor for theoretical philoso-phy at the Universität Duisburg-Essen.

Main research areas: logic, epistemology, philosophy of science, philoso-phy of psychology, philosophy of language.

Postal address: Universität Duisburg-Essen, Campus Essen, Departmentof Philosophy, Universitätsstr. 2, 45141 Essen, Germany

Professor Dr. iur. habil. Reinhard Merkel, Professor of Criminal Law and Philos-ophy of Law at the Universität Hamburg, Director of the Institute of CriminalLaw and Penal Sciences at the same university. He studied law at the universitiesof Bochum and Heidelberg, and law, philosophy, and German literature at theUniversität Munich; LLD at the latter university with a doctoral thesis on“Strafrecht und Satire im Werk von Karl Kraus”/“Criminal Law and Satire inthe Work of Karl Kraus” which was elected “Jurisprudential Book of the Year1995”. Habilitation 1996 at the Universität Frankfurt/Main with a treatise on“Früh euthanasie – Rechtsethische und strafrechtliche Grundlagen ärztlicherEntscheidungen über Leben und Tod in der Neonatalmedizin”/“NewbornEuthanasia – Ethical and Legal Foun dations of Medical Life-and-Death Deci-sions in Neonatology”, published in 2001; venia legendi for criminal law, crimi-nal procedural law, philosophy of law, and criminology. Member of the“Enquete Commission on Ethics and Law in Modern Medicine” of the GermanParliament (Bundestag) between December 2003 and November 2005. Besidesthe two books mentioned, he wrote a book on the ethical and legal foundationsof research on embryonic stem cells (“Forschungsobjekt Embryo”, 2002), adraft legislation bill for an amendment of the German Embryo Protection Act(introduced in Parliament in January 2002), edited books on “The Debate onEuthanasia” (1990, 2nd ed. 1991), on Immanuel Kant’s treatise on “EternalPeace” (1997), and on “The Kosovo War and International Law” (2001), andpublished numerous essays in all major fields of bioethics and medical law, andin the areas of criminal law, philosophy of law, and international public law. Hewas awarded the “Jean-Amery Price for Essayistic Writing” in 1991.

Postal address: Universität Hamburg, Seminar für Strafrecht und Krimi-nologie, Schlüterstr. 28, 20146 Hamburg, Germany

Professor Dr. Bart Nuttin, MD, Ph.D., Professor at the Katholieke UniversiteitLeuven and head of clinic in the department of neurosurgery at the Univer-sity Hospitals Leuven, studied in Leuven (Belgium) and received practicaltraining in Pretoria (South Africa) and Exeter (England). He was trained inneurosurgery in Leuven and did postgraduate courses in Cologne (Ger-many) and Boston (US). His Ph.D. was on “Interleukin-6 and spinal cordinjury in rats” with Professor Gybels and Professor Van Damme as promot-ers. His clinical activity concentrates on stereotactic and functional neuro-

List of Authors XI

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surgery. His research is now mainly focused on neurosurgery for psychiatricdisorders and development of new electrodes for in vivo stimulation andrecording of neurones. He developed together with his students and the psy-chiatry department in Antwerp electrical brain stimulation for obsessivecompulsive disorder, first in animal models, and later on in patients with atreatment-resistant form of this disease. Now his group is continuing toexplore this field both in animals and in humans in collaboration with theethics committee and the advisory board for neurosurgery for psychiatricdisorders in Flanders. Together with several research centers in Europe andthe US he wrote guidelines on what can and should not be done in the fieldof neurosurgery for psychiatric disorders. He was president of the BelgianSociety for Stereotactic Neurosurgery and is now president of the BeneluxNeuromodulation Society and coordinator of Erasmus mundus EMMAPA.

Postal address: Department of Neurosurgery, U.Z. Gasthuisberg, Here-straat 49, B-3000 Leuven, Belgium

Professor Steffen K. Rosahl, M.D., Professor of Neurosurgery and Chairman ofthe Neurosurgical Clinic in Erfurt, Germany, received a MD degree from theUniversität Jena in 1992. He was principle investigator in a study to developauditory neural prostheses for electrical stimulation of the brainstem fundedby the German Research Association (DFG) and conducted research on elec-tronic interfaces to the central and peripheral nervous system funded by theGerman Ministry of Education and Research (BMBF) and private companies(1998–2006). As a neurophysiologist he has been working about slow brainpotentials at the Department of Psychophysiology at the Universität Jena, Ger-many, and at the Center for Neuroscience of the University of California,Davis, USA (1990–1993). Having completed a neurosurgical residency in theprogram of Professor Madjid Samii in Hannover, Germany, in 1999, he devel-oped a special interest in skull base surgery, image guidance, neural regenera-tion, and neural prostheses. He became an associate neurosurgeon with Pro-fessor Samii to establish the International Neuroscience Institute (INI) inHannover in 2000. From 2003 through 2006, Rosahl held the position ofDeputy Chairman at the university department of neurosurgery in Freiburg,which has become one of the largest centres for neurosurgical interventions,training, and research in Germany. He is co-author of several standardisedpatient consent forms in neurosurgery, a reviewer for neurosurgical journalsand a member of the working group on neural prosthetics in the Initiative forMicromedicine of the German Association of Electrical Engineers (VDE).Rosahl helped to create a junior professorship for neuroelectronic systems atthe Universität Freiburg in 2006. He is a member of the German Society forNeurosurgery (DGNC), the European Skull Base Society (ESBS), the GermanSociety for Skull Base Surgery (DGSB), and the Society for Neuroscience.

Postal address: Helios Klinikum Erfurt, Abteilung für Neurochirurgie,99089 Erfurt, Germany

XII List of Authors

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Table of Contents (abbreviated version)

General Introduction .................................................................................... 1

Part ITechniques of Intervention

1 Developmental Psychopharmacology.................................................. 111.1 Introduction .................................................................................... 111.2 History and Evolution of Child and Adolescent

Psychopharmacology ...................................................................... 181.3 Research Efforts and Future Perspectives ...................................... 201.4 Interventions .................................................................................. 211.5 Ethical Problems Arising from Psychopharmacological 1.6 Summary ........................................................................................ 55

2 Neurotransplantation and Gene Transfer .......................................... 592.1 Introduction .................................................................................... 592.2 Brain Structure and Capacities ...................................................... 622.3 Concepts of Cell- and Gene-based Neurosurgical Interventions 662.4 Survey of Current Experimental Human Applications 2.5 When is Brain Disorder Eligible for Cellular or

Molecular Surgery?.......................................................................... 832.6 How to Design a Meaningful Experimental Human Cell 2.7 Ethically Acceptable Retrieval and Use of Donor Material .......... 912.8 What are the Risks of Cellular and Molecular Brain 2.9 Prospects ........................................................................................ 1092.10 Summary ...................................................................................... 112

3 Central Neural Prostheses .................................................................. 1173.1 Introduction .................................................................................. 1173.2 History of Two-way Communication Between Electrodes 3.3 State-of-the-art & Trends.............................................................. 1313.4 Current Limitations, Possible Solutions &

Enhancement Technologies .......................................................... 141

Verwendete Acrobat Distiller 7.0.5 Joboptions
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3.5 Ethical Implications ...................................................................... 1493.6 Futuristic Scenarios ...................................................................... 1563.7 Summary ...................................................................................... 158

4 Electrical Brain Stimulation for Psychiatric Disorders.................... 1614.1 Focal High Frequency Electrical Brain Stimulation .................... 1614.2 Electrical Brain Stimulation for Psychiatric Disorders................ 1654.3 The Clinical Effects of Stimulation .............................................. 1694.4 Experience of Other Research Groups ........................................ 1774.5 Transcranial Magnetic Stimulation .............................................. 1804.6 Comments on the Published Guidelines on

Electrical Brain Stimulation for Psychiatric Disorders................ 1814.7 Summary ...................................................................................... 185

Part II Societal, Ethical, and Legal Challenges

5 Person, Personal Identity, and Personality ........................................ 1895.1 Preliminaries.................................................................................. 1895.2 Identity and Continuants.............................................................. 1955.3 Persons .......................................................................................... 2115.4 Personal Identity and Personality ................................................ 2325.5 Summary and Consequences........................................................ 272

6 Treatment – Prevention – Enhancement: Normative Foundations and Limits ............................................................................................ 2896.1 Background .................................................................................. 2896.2 Basic Distinctions and Affiliated Questions ................................ 2936.3 Problems of Delineating the “Proper Limits of Medicine” 6.4 Problems of the Treatment/Enhancement Distinction

for an Ethic of Self-disposition (Self-improvement) .................. 3126.5 Enhancing the Mental Features in Others.................................... 366

7 Conclusions and Recommendations .................................................. 3837.1 Conceptual Clarifications ............................................................ 3867.2 Normative Foundations ................................................................ 391

Zusammenfassung ...................................................................................... 419List of Abbreviations.................................................................................... 475Glossary ........................................................................................................ 479References .................................................................................................... 491

Table of Contents

Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

Die Geschichte therapeutischer Eingriffe in die Psyche ist so alt wie die über-lieferte Geschichte der Medizin selbst. Bereits die altägyptische, die traditio-nelle chinesische und die antike griechische Medizin enthielten Vorschriftenzur Behandlung von Krankheiten, die heute als „psychische“ aufgefasst wer-den (Millon 2004). Doch auch jenseits dessen, was als Therapie galt, hat dieMenschheit schon immer nach Möglichkeiten gesucht, psychische Fähigkei-ten und Zustände zu verbessern oder zu erweitern, was insbesondere durchdie vielfältigen Traditionen religiöser und spiritueller Praktiken belegt wird.Diese historische Perspektive sollte nicht vergessen werden, wenn man sichmit einigen prinzipiellen Bedenken befasst, denen zufolge die neuartigenMethoden des Eingreifens in das zentrale Nervensystem nicht nur neueMöglichkeiten für Behandlung und Enhancement303 der Psyche eröffnen,sondern auch unerwünschte Wirkungen auf mentaler Ebene haben können.

➔ Die Autoren der hier zusammengefassten Studie haben wesentliche derbesagten neuartigen Methoden aus den Bereichen Psychopharmarkolo-gie, Neurotransplantation, Neuroprothetik und elektrische Hirnstimula-tion eingehend untersucht. Sie erkennen deren Potential zu therapeuti-scher Hilfe für den Einzelnen und zum Nutzen für die Gesellschaft an. Dasolche Eingriffe unmittelbar auf das Gehirn einwirken, muss ihre Anwen-dung mit besonderer Sorgfalt erfolgen, auch wenn sie ausschließlich the-rapeutischen Zwecken zu dienen bestimmt sind.

Wegen der höchst komplexen, integrativen Funktionsweise des Gehirnslässt sich die Möglichkeit praktisch nicht ausschließen, dass bei therapeuti-schen Interventionen unerwünschte psychische Nebenwirkungen auftreten.Das gilt unbeschadet der Frage, ob der Eingriff Wirkungen auf psychischerEbene herbeiführen soll oder nicht. Die Aufgabe, einen ethisch akzeptablenUmgang mit derartigen Risiken zu finden, ist gewiss nicht neu. Im Gegenteil,seitdem überhaupt therapeutische Eingriffe mittels physiologischer oderstruktureller Veränderungen des zentralen Nervensystems unternommenwerden, musste man mit dem Auftreten unvorhergesehener Effekte rechnenund das entsprechende Risiko rechtfertigen. Solche Effekte können nicht nur

303 In etwa „Steigerung“ oder „Verbesserung“. Jedoch übernehmen wir den Ausdruck„Enhancement“ im Folgenden als Terminus technicus, weil er sich als Lehnwortmit ganz eigenen Konnotationen mittlerweile auch in der deutschsprachigenDebatte durchgesetzt hat.

psychische, sondern auch andere Funktionen betreffen. Im Übrigen stelltsich die allgemeine Herausforderung, eine vernünftige Abwägung zwischenvoraussichtlichem Nutzen einer therapeutischen Intervention und derWahrscheinlichkeit sowie dem Gewicht möglicher psychischer Folgeschädenzu treffen, keineswegs nur für Eingriffe ins Gehirn. So können etwa – um nurein Beispiel zu nennen – Mastektomien mit einer ganzen Reihe psychischerNebenwirkungen verbunden sein, beginnend bei vorübergehenden Depres-sionen bis hin zu dauerhaftenVeränderungen des weiblichen Selbstverständ-nisses betroffener Frauen.

Es folgt eine knappe Zusammenfassung wichtiger Resultate des erstenTeils dieser Studie (Kapitel 1–4), der eine Darstellung einzelner Methodenzur Intervention am Gehirn mit ihren gegenwärtigen Möglichkeiten undEntwicklungsperspektiven enthält. Anschließend werden die Empfehlungender Autoren zum weiteren Umgang mit den hier untersuchten Interventi-onsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der Ergebnisse des zweiten Teilsdieser Studie (Kapitel 5 und 6) begründet.

1 Methoden zur Intervention am Gehirn

1.1 Psychopharmakanutzung bei Kindern und Jugendlichen

Innerhalb des Spektrums der in dieser Studie untersuchten Interventions-möglichkeiten umfasst der Bereich der Psychopharmakologie die ältestenund am besten erforschten Methoden zur Einflussnahme auf psychischeZustände und psychiatrische Störungen. Das diesen Methoden gewidmeteKapitel 1 beschäftigt sich insbesondere mit der Psychopharmakologie desKindes- und Jugendalters, weil sich anhand dieses Gebiets eine Reihe kriti-scher Themen herausarbeiten lässt, die auch für jüngst entwickelte Eingriffs-möglichkeiten in die Psyche von Belang ist. Das Kapitel bietet einen Überblicküber die psychopharmakologischen Substanzklassen, die gegenwärtig bei derBehandlung von Kindern und Jugendlichen mit psychiatrischen Problemenzur Anwendung gelangen. Drei besonders wichtige Substanzklassen wurdenausgewählt, um den Leser in die ethischen Konflikte und technischen Schwie-rigkeiten einzuführen, die sich bezüglich Therapie und Forschung im Bereichder Psychopharmakologie des Kindes- und Jugendalters stellen:

1. Am Beispiel der Behandlung von Depressionen bei Kindern durch selek-tive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer (SSRIs) lassen sich die vielfälti-gen Probleme der so genannten „off-label“-Verwendung von Medika-menten verdeutlichen. Allgemein gilt, dass mehr als 75% der an Kinder inpsychiatrischen Einrichtungen verschriebenen Medikamente off-label,also ohne empirischen Nachweis der Sicherheit und Wirksamkeit durch

422 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

altersspezifische Studien, zur Anwendung gelangen. SSRIs sind in jünge-rer Zeit in Verdacht geraten, bei depressiven Kindern und Jugendlichenzu erhöhter Suizidalität zu führen. Die bloße Möglichkeit eines solchenRisikos unterstreicht bereits das Erfordernis ausreichender Prüfungen derMedikamentensicherheit für verschiedene Altersgruppen. Ganz allge-mein darf vermutet werden, dass das Auftreten von Spätfolgen durch the-rapeutische Interventionen am Gehirn umso wahrscheinlicher ist, je frü-her in der Individualentwicklung sie vorgenommen werden. Manche die-ser Spätfolgen mögen sich als vorteilhaft erweisen, bei anderen kann essich dagegen um spät auftretende Nebenwirkungen handeln. Weiterhinlässt sich aus dem SSRI-Skandal die Lehre ziehen, dass Forschungsergeb-nisse bisweilen unveröffentlicht bleiben, wenn Wissenschaftler in Interes-senkonflikte mit Pharmaunternehmen geraten.

2. Dass psychopharmakologische Interventionen nicht nur für therapeuti-sche, sondern auch für Zwecke des Enhancements genutzt werden kön-nen, zeigt das Beispiel der Behandlung der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) durch Stimulanzien. Es werden drin-gend zuverlässige diagnostische Verfahren benötigt, mit denen gesundePersonen, die ihre normal ausgeprägten kognitiven Fähigkeiten steigernwollen, unterschieden werden können von Patienten, die an einem kogni-tiven Defizit leiden oder allgemeiner eine psychiatrische Erkrankung bzw.Störung aufweisen.

3. Die letzte Fallstudie aus dem Bereich der Psychopharmakologie des Kin-des- und Jugendalters betrifft die so genannten atypischen Neuroleptika.Deren Beispiel belegt die besondere Bedeutung, die Fragen der Entschei-dungsfähigkeit und der informierten bzw. aufgeklärten Einwilligung imKontext der Behandlung junger Patienten mit schweren psychiatrischenErkrankungen zukommt. Die Ausführungen zu den atypischen Neuro-leptika beginnen mit einem kritischen Überblick über Studien zur prä-ventiven Behandlung von Jugendlichen in der prodromalen Phase derSchizophrenie. Dabei wird zunächst ein konsequentialistischer Stand-punkt eingenommen und eine utilitaristische Analyse des Nutzens undder Risiken präventiver psychopharmakologischer Maßnahmen durchge-führt. Anschließend wird vor dem Hintergrund des Prinzips der Achtungvor fremder Autonomie dargestellt, wie der Wunsch junger Patientennach Selbstbestimmung in Konflikt zu elterlichen Entscheidungen überBehandlungsmaßnahmen geraten kann.

Die Ergebnisse der genannten Fallstudien werden anschließend auf derGrundlage von vier weithin anerkannten Prinzipien der medizinischenEthik kritisch reflektiert.304 Im Zusammenhang der Psychopharmakologie

1 Methoden zur Intervention am Gehirn 423

304 In der hier gewählten Formulierung wurden die vier Prinzipien von Tom L. Beau-champ und James F. Childress in ihrem einflussreichen Werk „Principles of Bio-medical Ethics“ (2001) eingeführt.

des Kindes- und Jugendalters lässt sich vom Schädigungsverbot (nonmalefi-cence) die Forderung nach größeren Anstrengungen zur Gewährleistung derlangfristigen Sicherheit von pharmazeutischen Eingriffen während der Ent-wicklungsphase ableiten. Die komplementäre Forderung nach aussagekräfti-gen Belegen für die Wirksamkeit solcher Interventionen ergibt sich entspre-chend aus dem Gebot zur Hilfeleistung (beneficence). Das Prinzip der Ach-tung vor Autonomie (respect for autonomy) muss im gegebenen Kontextnicht nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient Berücksichtigung finden,sondern vielmehr bei der Vielzahl möglicher Interessenkonflikte im Bezie-hungsdreieck zwischen Eltern, Kind und Arzt. Das Paradigma der informier-ten Einwilligung, demzufolge die gültige Einwilligung zu einer medizini-schen Maßnahme die umfassende Aufklärung über deren mögliche Folgenzur Voraussetzung hat, lässt sich nicht ohne weiteres auf diese Konstellationanwenden. Kinder haben besondere Informationsbedürfnisse und solltenpsychiatrischen Interventionen zustimmen (assent), auch wenn ihre Einwil-ligung (consent) nicht hinreicht, um deren Durchführung rechtlich zu legiti-mieren. Ein weiteres Problem der Selbstbestimmung, das in Kapitel 1besprochen wird, betrifft den Gebrauch von Verfahren zur medikamentösenRuhigstellung (chemical restraint) in der Psychiatrie. Zuletzt gibt auch dasPrinzip der Gerechtigkeit (justice) Grund zu erheblichen Bedenken, wenn esum psychopharmakologische Interventionen bei Kindern und Jugendlichengeht. Kinder werden gelegentlich als „therapeutische Waisen“ bezeichnet,weil so viele der ihnen verschriebenen Medikamente nur für Erwachsenezugelassen sind. Es müssen Regelungen eingeführt werden, um angemessenePrüfverfahren auch für solche Medikamente sicherzustellen, die auf dieBedürfnisse kleiner Bevölkerungsgruppen zugeschnitten sind und daherkeine profitablen Märkte bedienen.

In die Lage therapeutischer Waisen, die derzeit so kennzeichnend für dieKinder- und Jugendpsychiatrie ist, könnten zukünftig viele weitere Patien-tengruppen geraten. Je größer das Verständnis der molekularen und geneti-schen Mechanismen wird, die psychiatrischen Erkrankungen zugrunde lie-gen, desto mehr setzt sich die Erkenntnis durch, dass scheinbar ähnlichepathologische Erscheinungsbilder auf ganz unterschiedliche Weise entstehenkönnen. Demzufolge werden die Patientengruppen immer kleiner werden,für die ein bestimmter Behandlungsansatz geeignet erscheint. Dies wird zurFolge haben, dass Fragen des Schutzes spezieller Bevölkerungsgruppen, z.B.von Kindern, alten, demenzkranken oder auch geistig behinderten Men-schen, immer mehr an Bedeutung gewinnen werden. Auf lange Sicht istdamit zu rechnen, dass die Entwicklung hin zu immer spezifischerenBehandlungsansätzen für verschiedene Genotypen eine ganz neue Ausrich-tung der Gerechtigkeitsdebatte in Medizinrecht und Medizinethik nach sichziehen wird.

Heutzutage zielen die meisten neuen Möglichkeiten zur Intervention amGehirn auf Erwachsene mit schweren Erkrankungen und ungünstiger Prog-

424 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

nose ab. Zukünftig könnten dagegen vermehrt neuroprotektive Verfahrenzur Verfügung stehen, mit denen sich die Entwicklung von Kindern sobeeinflussen ließe, dass diese gar nicht erst anfällig für psychiatrischeErkrankungen werden würden. Allerdings sind die ethischen und rechtli-chen Rahmenbedingungen für Forschungsvorhaben im Bereich der Neuro-protektion noch viel zu wenig erforscht.

1.2 Neurotransplantation und Gentransfer

Das zweite Kapitel dieser Studie ist Methoden der zellulären und molekula-ren Intervention am Gehirn im Bereich der wiederherstellenden Neurochi-rurgie gewidmet. In den letzten Jahrzehnten hat das Wissen über die Funkti-onsweise des Gehirns auf zellulärer und molekularer Ebene dramatischzugenommen. Darüber hinaus konnte in Tierversuchen gezeigt werden, dasses möglich ist, geschädigte Teilsysteme des Gehirns durch Zellimplantationund Gentransfer funktionell wiederherzustellen. Auf der Grundlage derImplantation von (unreifen) Nervenzellen (Neurotransplantation) und derInjektion viraler Vektoren zum Zweck des therapeutischen Gentransferswurden in den letzten Jahrzehnten experimentelle klinische Behandlungsan-sätze für eine Reihe von degenerativen und traumatischen Hirnschädigun-gen erprobt.

Bei Verfahren der Neurotransplantation im Humanbereich werden neueZellen als Zellsuspension oder auch Fragmente unreifen Hirngewebesimplantiert. Dagegen lässt sich die Neurotransplantation nicht als Methodefür den Ersatz ausgedehnter Hirnareale betrachten, welche aufgrund degene-rativer Veränderung oder verletzungsbedingt ausgefallen sind. Das ausge-reifte Gehirn ist ein morphologisch heterogenes Organ, bestehend aus kom-plexen Netzwerken miteinander verbundener Nervenzellen, die in Kernge-bieten (Nuclei) oder Schichten angeordnet sind und über einen odermehrere neuronale Schaltkreise ihre Funktion ausüben, indem je nach Zell-typ spezifische chemische Botenstoffe für den Signalaustausch verwendetwerden (Neurotransmission). Aufgrund der Unzahl von Verknüpfungenzwischen Dendriten und Axonen stellt das Gehirn eine viel zu komplexeStruktur dar, als dass es sich einem Computer vergleichen ließe, dessenModule im Fall eines Defektes schlicht ausgetauscht werden können. Für dasEinbringen neuer Nervenzellen sind Transplantate aus unreifen Neuronenerforderlich, da reife Nervenzellen sich nach einer Transplantation nicht indie neuronalen Netzwerke des Gehirns eines Erwachsenen integrieren.

Unreife Nervenzellen lassen sich entweder direkt aus abgetriebenenmenschlichen Embryonen gewinnen, oder indirekt durch eine der folgendenMethoden: 1) durch die In-vitro-Vermehrung und/oder Ausdifferenzierungmenschlicher Stamm- bzw. Keimzellen zu einem neuronalen Phänotyp; oder2) durch die Ausdifferenzierung von Zelllinien neuronaler Vorläuferzellen.

1 Methoden zur Intervention am Gehirn 425

In der Praxis beinhaltet Neurotransplantation die gezielte Injektion klei-ner Mengen (µl) von Zellen oder Gewebsfragmenten in geschädigte Hirnre-gionen. Außer für den Ersatz verlorener oder funktionsgestörter Zellen (cel-lular restoration) lässt sich die Neurotransplantation auch für das Einbringenvon Zellen mit regenerativen Eigenschaften heranziehen. Ziel ist dabei bei-spielsweise, den Verlust eines bestimmten Proteins zu kompensieren oderdie Proteinexpression einzuleiten, um so das Überleben und die Konnektivi-tät von Nervenzellen zu erhöhen bzw. zu steuern (molecular restoration). Dietherapeutische Wirkung von Verfahren der Neurotransplantation setzt nie-mals sofort ein, sondern entwickelt sich im Verlauf mehrerer Monate. DieseZeitspanne benötigen die Zellen zum Heranreifen und zur Integration inneuronale Netzwerke bzw. zur Ausbildung ihres neurotrophen oder regene-rativen Effekts.

Ein neues molekulares Verfahren zur Wiederherstellung des Nervensys-tems bedient sich einer genetischen Intervention, in derenVerlauf eine Kopiedes jeweiligen therapeutischen Gens in die DNS von Hirnzellen eingefügtwird. Realisiert wird der Gentransfer gegenwärtig durch die Injektion vonVirusvektoren – dabei handelt es sich um Viren, die mit molekularbiologi-schen Verfahren so konstruiert werden, dass sie Zellen zwar infizieren undihnen Gene übertragen können, ohne jedoch fähig zur Vermehrung zu sein.Gentransfer und Zellimplantation lassen sich auch kombinieren, um dastherapeutische Potential eines Transplantats zu verbessern.

Im klinischen Bereich ist die Parkinson-Erkrankung der Testfall für Ver-fahren der Neurotransplantation gewesen. Fetale dopaminerge Nervenzel-len, die dem Mesencephalon abgetriebener menschlicher Föten entnommenund in das dopamin-verarmte Striatum von Patienten implantiert wurden,verringerten deren motorische Störungen. Obwohl dadurch gezeigt wurde,dass die Neurotransplantation beim Menschen im Prinzip möglich und einim Großen und Ganzen sicheres Verfahren ist, war die therapeutische Wirk-samkeit in der Praxis unterschiedlich ausgeprägt und führte nie zu einervollständigen Beseitigung der Parkinson-Symptomatik. Neben diesenErgebnissen beim Morbus Parkinson wird im Kapitel zu Neurotransplanta-tion und Gentransfer auch der gegenwärtige Stand der klinischen Studien zuChorea Huntington, Morbus Alzheimer, Multipler Sklerose, amyotropherLateralsklerose, Epilepsie und Schlaganfall besprochen. In keinem dieserAnwendungsfälle haben die zellulären oder molekularen Interventionen amGehirn bisher den Status allgemein anerkannter klinischer Therapienerreicht.

Sowohl bei Zell- als auch bei Gentherapien für das erkrankte oder geschä-digte Gehirn handelt es sich um invasive Eingriffe in die organische Basisunserer Personalität. Im Gegensatz zur Einnahme von Medikamenten, dieeinfach gestoppt werden kann, sind diese invasiven Interventionen irreversi-bel oder allenfalls teilweise reversibel. Zudem wird es mit diesen Verfahrenniemals vollständig möglich sein, den Zustand des Gehirns, wie er vor dem

426 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

Auftreten der jeweiligen Störung gewesen ist, hinsichtlich seiner Morpholo-gie oder der Qualität und Quantität der neuronalen Verschaltungen wieder-herzustellen. Es kann daher auch nie ausgeschlossen werden, dass beimEmpfänger dieser Behandlungsmaßnahmen unerwünschte physiologischeund psychische Nebenwirkungen auftreten, auch wenn diese sich nichtunbedingt im alltäglichen Leben bemerkbar machen müssen. Es wird gele-gentlich argumentiert, Zell- oder Gentherapien mit minimalen Nebenwir-kungen würden möglich werden, sobald die lokale zelluläre oder molekulareUrsache einer Hirnstörung präzise feststellbar sei. Es ist daher entscheidend,diese experimentellen Eingriffe in das Gehirn in sorgfältig strukturierten kli-nischen Studien zu evaluieren. Dabei sollten sowohl die Auswahl geeigneterPatienten als auch das Erfassen des Ergebnisses – die Krankheitssymptoma-tik und mögliche Nebenwirkungen betreffend – anhand eines standardisier-ten und krankheitsspezifischen Untersuchungsprotokolls erfolgen. Nur aufdiese Weise lassen sich die Resultate verschiedener Arten von Interventionenhinsichtlich ihrer genuinen Wirksamkeit vergleichen, so dass die fragwür-dige Kontrolle des Behandlungserfolgs durch Scheinoperationen unnötigwerden könnte.

Sowohl eine Reihe internationaler Forschungsorganisationen als auchnationale Institutionen haben ethische Richtlinien zur Gewinnung undVerwendung von menschlichen Embryonalzellen für Transplantationszwe-cke formuliert. Wegen der unauflösbaren Kontroversen zum Thema derfreiwilligen Abtreibung und, mehr noch, wegen der logistischen Heraus-forderung, große Mengen von Zellen „auf Lager zu haben“, sucht manjedoch nach alternativen Quellen für Nervenzellen. Das Problem ließe sichmit embryonalen Stammzellen bewältigen, die sich selbst unendlich ver-vielfältigen und in beliebige Arten von Körperzellen ausdifferenzierenkönnen. Allerdings haben sich diesbezüglich erneut ethische Debatten auf-getan. Die In-vitro-Erzeugung und Nutzung von menschlichen Embryo-nen im Präimplantationsstadium ist bislang weitgehend auf Forschung imBereich der Reproduktionsmedizin beschränkt. In manchen Ländern istdiese Möglichkeit unter strikter Kontrolle durch Aufsichtsbehörden zuläs-sig, in anderen Ländern ist sie vollständig verboten. Manche fordern dieErlaubnis zur Nutzung der Stammzellen von Embryonen im Präimplanta-tionsstadium, die im Rahmen der In-vitro-Fertilisation überzählig erzeugtwerden. Prinzipiell ließe sich auf diese Weise eine unerschöpfliche Quellean Stammzelllinien erschließen. Auch Tiere werden als alternative Quellezur Gewinnung von Zellen für Transplantate in Erwägung gezogen. BeiPatienten mit Morbus Parkinson oder Chorea Huntington wurde der Ein-satz solcher Transplantate allerdings bereits ohne therapeutischen Erfolgerprobt. Die ethischen Bedenken gegen derartige Formen der Xenotrans-plantation betreffen zum einen die Auswahl und das Wohlergehen der alsTransplantatquellen herangezogenen Tiere. Zum anderen wird auf Seitendes Patienten auf die Gefahr der Infektion mit tierischen Krankheitserre-

1 Methoden zur Intervention am Gehirn 427

gern (Zoonosen) und das Erfordernis einer langfristigen immunsuppressi-ven Behandlung hingewiesen. Außerdem gibt es Bedenken bezüglich derpsychologischen Akzeptanz der Xenotransplantation durch die Transplan-tatempfänger.

Eine weitere Möglichkeit zur Gewinnung von neuronalen Transplantatenkönnte in der Kultivierung adulter somatischer Stammzellen bestehen, die invielen Organen des Körpers vorhanden sind. Wenn man von genetischbedingten Hirnstörungen absieht, könnte in diesem Fall der Patient als seineigener Zellspender auftreten. Diese Art der Zelltherapie hätte den Vorteil,dass im Anschluss an die Implantation keine Abstoßungsreaktionen zuerwarten wären. Bislang ist die Fähigkeit zur Ausdifferenzierung in verschie-dene Zelltypen bei im Labor kultivierten somatischen Stammzellen jedochweit weniger ausgeprägt als bei embryonalen Stammzellen.

Bezüglich der Risiken zellulärer und molekularer therapeutischer Ein-griffe in das Gehirn wird häufig darauf verwiesen, diese könnten zu einerVeränderung personaler Identität oder zu einer Übertragung von Persön-lichkeitsmerkmalen führen. Allerdings lässt sich die Identität einer Personkeiner bestimmten Hirnstruktur zuweisen. Aus biologischer Sicht ist sievielmehr ein Ergebnis der Aktivität des Gehirnes, das sich mit seinen neu-ronalen Netzwerken in dynamischer Interaktion mit der Umgebung befin-det (Plastizität). Es ist ausgeschlossen, dass die winzigen bei Transplanta-tionen übertragenen Zellmengen zur Übertragung von Persönlichkeits-merkmalen führen könnten. Es ist darüber hinaus unwahrscheinlich, dasssie so tiefgreifende Veränderungen des gesamten Gehirns verursachenkönnten, dass ein Wechsel personaler Identität die Folge wäre. Währendgrößere Veränderungen im kognitiven Bereich oder längerfristige psychi-atrische Komplikationen ebenfalls nicht zu erwarten sind, ist das Auftretensubtiler Persönlichkeitsveränderungen hingegen durchaus möglich. Diesewerden sich vielleicht nicht im Alltag zeigen, könnten aber in Situationenextremer Beanspruchung auffallen. Dennoch dürfte die Einschätzung desVerhältnisses von Nutzen und Risiken der Tendenz nach positiv ausfallen.Die Gefahr der Entwicklung von Tumoren ist ein Sicherheitsrisiko, mitdem besonders die Möglichkeit der Kultivierung von Transplantaten ausembryonalen oder somatischen Stammzellen behaftet ist. Die Grundlagen-forschung bemüht sich derzeit, den Prozess der Ausdifferenzierung vonStammzellen so zu beherrschen, dass sich reine Nervenzellpopulationenergeben. Die experimentelle Anwendung von Transplantaten, die ausStammzellen entwickelt wurden, sollte an Menschen daher erst dannerprobt werden, wenn der Prozess ihrer Differenzierung sicher kontrolliertwerden kann.

Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die klinische Neurowissenschaft ineine Ära der experimentellen zellulären und molekularen Neurochirurgieeintritt. Neurotransplantation und Gentransfer haben das Potential, die wie-derherstellende Medizin des Gehirns durch neue Ansätze zur Behandlung

428 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

von Hirnstörungen und zur Prävention von degenerativen Prozessen zurevolutionieren. In jüngster Zeit wurde Gentransfer auch als möglichezukünftige Strategie zur Behandlung von Verhaltensstörungen und psychi-atrischen Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen, kognitiven Stö-rungen und Schizophrenie diskutiert.

1.3 Neuroprothetik des zentralen Nervensystems

Es ist in der Medizin bereits heute durchaus üblich, direkte Verbindungenzwischen elektronischen Geräten und dem zentralen Nervensystem herzu-stellen. Diese Technologie enthält zugleich

– Aussichten auf zukünftige medizinische Anwendungen,– Potential im Hinblick auf das Enhancement menschlicher Fähigkeiten,– Raum für eine Vielzahl bloßer Spekulationen, die sich in Science-Fiction-

Romanen und -Filmen niederschlagen.

Sowohl für die klare Unterscheidung dieser verschiedenen Aspekte alsauch für die wissenschaftliche Analyse der gegensätzlichen Positionen in dergegenwärtigen öffentlichen Debatte über mögliche soziale Konsequenzenbietet es sich an, zum einen die Geschichte der Neuroelektronik und zumanderen die aktuellen Entwicklungen in diesem Gebiet zu hinterfragen.

Zwar ist bereits seit den Lebzeiten von Galvani und Volta im späten 18.Jahrhundert bekannt, dass Nerven sich durch elektrischen Strom erregenlassen. Doch eröffnete erst die in den sechziger Jahren des letzten Jahrhun-derts entwickelte Computertechnologie die Möglichkeit zur Herstellung vonminiaturisierten elektronischen Geräten, die sich im menschlichen Körperimplantieren lassen, ohne dass externe Drahtverbindungen zu großemLaborgerät erforderlich sind. Naheliegenderweise wurden als erste Anwärterauf derartige Implantate in Gestalt ertaubter Menschen solche Patienten inErwägung gezogen, die den Ausfall eines kompletten Sinneskanals zu bekla-gen haben. Cochlear-Implantate wandeln den durch ein Mikrophon aufge-nommenen Schall in ein elektronisches Stimulationsmuster um, das übermehr als 20 Elektroden an den Hörnerv übertragen wird. Das Cochlear-Implantat ist heutzutage mit mehr als 200.000 Trägern weltweit die erfolg-reichste Neuroprothese und vermittelt der Mehrheit seiner Träger sogar dieFähigkeit zur (gegenüber Normalhörenden sicherlich eingeschränkten)Kommunikation per Telefon. Tatsächlich sind die Implantate inzwischen soausgereift, dass manche Patienten auf der einen Seite mit einem Cochlear-Implantat ausgestattet werden, auf der Gegenseite dagegen mit einem kon-ventionellen Hörgerät, um das dort noch vorhandene Gehör zu verstärken.Insofern bei diesen Patienten ein künstlicher Sinneskanal mit einem erheb-lich beeinträchtigten, aber noch funktionstüchtigen physiologischen Sinnes-kanal auf der Gegenseite „kooperiert“, bietet sich damit ein regelrechtes„Cyborg“-Szenario. Die technologische Entwicklung hat darüber hinaus ein

1 Methoden zur Intervention am Gehirn 429

weiteres, ähnliches Implantat hervorgebracht, welches direkt mit dem Hirn-stamm verbunden ist. Der von diesen Implantaten vermittelte Höreindruckist jedoch weit schlechter als der durch am Hörnerv ansetzende Cochlear-Implantate erzeugte.

Der komplette Verlust des Sehvermögens stellte eine weitere Herausforde-rung dar: Retina-Implantate können mittlerweile die gesamte Bandbreiteder für Menschen sichtbaren Lichtintensität vermitteln. Gegenwärtig kannein subretinales Implantat (40x40 Elemente auf einem 3x3mm großen Chip)theoretisch eine räumliche Auflösung von 0,6 Grad, ein Sehfeld von unge-fähr 12 Grad und eine Sehschärfe von 0,1 vermitteln. Auch epiretinaleImplantate für erblindete Patienten befinden sich in der klinischen Erpro-bung. Kortikale Sehimplantate sind inzwischen so weit entwickelt, dass dieUnterscheidung der Umrisse und Lage von Gegenständen möglich erscheint,wodurch manchen blinden Patienten eine grobe Fähigkeit zur Orientierungin ihrer Umgebung zurück gegeben werden könnte. Weil mit diesen Implan-taten eine Verbindung zwischen Elektronik und Kortex, also der dünnenNervenschicht auf der Oberfläche des Gehirns, hergestellt wird, handelt essich bei ihnen im weiteren Sinn um Mensch-Computer-Schnittstellen(human-computer interfaces – HCIs), nämlich um Geräte, die verlorengegangene motorische oder sensorische Funktionen wiederherstellen. Aller-dings wird dieser Terminus derzeit noch ausschließlich zur Bezeichnung vonneuroelektronischen Schnittstellen verwendet, die nicht stimulieren, son-dern lediglich elektrische Hirnaktivität aufnehmen und so verarbeiten, dassvollständig gelähmte Patienten künstliche Gliedmaßen oder Kommunikati-onsmittel wie Computer steuern können.

Nicht-invasive Varianten von HCIs werden häufig als Hirn-Computer-Schnittstellen (brain-computer interfaces – BCIs) bezeichnet. Das größereInteresse haben in letzter Zeit jedoch die invasiven Hirn-Maschine-Schnittstellen (brain-machine interfaces – BMIs) erregt, deren Vorteil in derMöglichkeit zur Aufzeichnung elektrischer Aktivität mit hoher räumlicherund zeitlicher Auflösung liegt. Im Jahre 2005 wurde an der Duke-Universityeinem querschnittgelähmten Patienten eine Anordnung von 96 Elektrodenin diejenige Region des motorischen Kortex implantiert, die für die Kon-trolle von Arm- und Handbewegungen zuständig ist. Decoder gestatten esdem Patienten, Emails zu öffnen und Geräte wie z.B. einen Fernseher zubedienen, selbst während er sich mit jemandem unterhält.Weiterhin kann ereine Handprothese öffnen und schließen und einfache Handlungen miteinem Roboterarm ausführen.

Diese Errungenschaften dienen primär der medizinischen Hilfeleistungin Situationen, in denen alle anderen Behandlungsoptionen versagen. Selbst-verständlich regen sie auch die Vorstellungskraft an und darüber hinaus wis-senschaftliche Projekte, die sich dem Enhancement von Leistungen gesunderMenschen widmen. Da die mit der Implantation von Elektroden und demmöglichen Versagen von Geräten verbundenen Risiken immer besser

430 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

beherrscht werden können, ist es mit der heutigen Technologie theoretischmöglich, zusätzliche, künstliche Gliedmaßen einzig über willkürlich beein-flussbare Hirnströme zu steuern. HCIs könnten neue nonverbale, unsicht-bare Wege der Kommunikation erschließen. Durch elektrische Stimulationbestimmter Hirnregionen (oder auch mit geringeren Risiken durch die Sti-mulation des Vagus-Nervs) lässt sich die Stimmungslage verändern und dasSelbstvertrauen steigern. Einer der Gründe, weshalb diese direkten HCIsnicht zur Verwendung bei „normalen“ Menschen in Betracht gezogen wer-den, liegt darin, dass diese Technologien immer noch mehr oder wenigerinvasive Eingriffe erfordern, bei denen relativ umfangreiche Elektrodenan-ordnungen in das zentrale Nervensystem implantiert werden.

Wenn mit der Verbesserung von Möglichkeiten zur telemetrischen Sti-mulation die Notwendigkeit direkter Kontaktstellen zwischen Elektrodenund Gewebe entfällt, erscheint ein Enhancement von Sinnesleistungennicht mehr als besonders weit hergeholte Vorstellung. Manche Formensensorischen Enhancements sind schon heute ohne jeden invasiven Ein-griff möglich (beispielsweise Ultraschallhören mittels Sonar oder Infrarot-sehen mit Nachtsichtgeräten). Implantate zur Erzielung des gleichenEffekts werden allenfalls dann akzeptiert werden, wenn sie vollkommensicher sind. Dagegen könnten heute noch nicht verfügbare Implantate, dieeffizient und in erheblichem Umfang kognitive Fähigkeiten wie z.B.Gedächtnisleistungen verbessern würden, selbst trotz erheblicher Risikenund Nebenwirkungen auf Akzeptanz stoßen. Sollte es jemals möglich sein,menschliche kognitive Fähigkeiten durch das Anschließen eines techni-schen Gerätes mit sehr geringem Risiko zu erweitern (z.B. mit einem„Gedächtnis-Chip“), dann ist kaum einzusehen, warum Menschen einesolche Möglichkeit nicht würden nutzen wollen. Dies gilt insbesondere fürden Fall, dass eine entsprechende elektronische Schnittstelle jederzeit abge-schaltet werden könnte.

Jeder neue Schritt in der Entwicklung elektronischer Neuroimplantatebirgt die Möglichkeit des Missbrauchs in sich. Vielen wird ein Enhancementdurch Herstellen einer Verbindung zwischen elektronischen Geräten undmenschlichem Gehirn zumindest auf den ersten Blick moralisch fragwürdigerscheinen. Die Öffentlichkeit ist angesichts der Vielzahl von Science-Fiction-Szenarien mit Cyborgs, welche die angeblich unmittelbar bevorste-hende Transformation der Menschheit in eine halb-elektronische Art vorAugen führen, zwar eher ratlos, dennoch haben diese Szenarien bereitsÜberreaktionen gegen jede Form wissenschaftlichen Fortschritts im Bereichder Neuroprothetik provoziert. Andere mögen dagegenhalten, diese Techno-logien enthielten vielmehr die Verheißung, das Leben noch lebenswerter zumachen – vorausgesetzt, dass die Gesellschaft eine Antwort auf die sozialenHerausforderungen findet, vor die uns alle neuen Methoden des Eingriffs indas Gehirn stellen.

1 Methoden zur Intervention am Gehirn 431

1.4 Elektrische Hirnstimulation bei psychiatrischenStörungen

Bei der elektrischen Hirnstimulation werden Elektroden in das Gehirnimplantiert, um durch hochfrequenten elektrischen Strom die Symptomevon Patienten mit Bewegungsstörungen (wie z.B. beim Morbus Parkinson)oder schweren psychiatrischen Erkrankungen, die sich nicht medikamentösbeherrschen lassen, zu verringern. Während früher häufig chirurgischeMethoden zur lokalen Zerstörung von Nervengewebe in tief gelegenenHirnregionen angewendet wurden, bevorzugen die meisten Neurochirurgenderzeit die elektrische Stimulation aufgrund ihrer Reversibilität und Anpass-barkeit gegenüber dieser älteren Methode.

Zwangsstörungen und schwere Depressionen sind die beiden psychiatri-schen Indikationen, bei deren Behandlung sich die elektrische Hirnstimula-tion bislang bewährt hat. Dennoch befindet sich die Methode auch für dieseKrankheitsbilder noch im Erprobungsstadium. Die wesentliche Triebfederfür die Entwicklung von Stimulationsverfahren zur Therapie von Zwangs-störungen und Depressionen liegt in der Vielzahl schwerkranker, therapiere-fraktärer Patienten, die dringend der Behandlung bedürfen.

Beim Verfahren der transkraniellen Magnetstimulation (TMS) werdenmagnetische Impulse mithilfe einer handgeführten Stimulationsspule überbestimmten Kopfregionen ausgelöst. Die Spule ist mit einem Stimulator ver-bunden, der die magnetischen Impulse generiert. Durch die Magnetfelder,die über die Zeit wechseln, kann in verschiedenen Strukturen des Gehirnsein elektrischer Strom erzeugt werden. Im Gegensatz zur elektrischen Hirns-timulation handelt es sich bei TMS um ein nicht-invasives Verfahren. BeideTechniken sind in der klinischen Praxis entwickelt worden. Erst im Nachhi-nein wurden grundlegende neurobiologische Erkenntnisse gewonnen, wel-che die ihnen zugrunde liegenden Wirkmechanismen zumindest teilweiseklären.

Patienten mit Tiefenhirnelektroden können mit einer Handbedienungausgestattet werden, mit deren Hilfe sie bestimmen können, wann sie stimu-liert werden und wann nicht. Mit dieser Ein/Aus-Kontrolle bietet sich einepraktikable Möglichkeit, den Bedenken zu begegnen, wonach Stimulations-techniken zur Manipulation von Patienten dienen könnten. Da Patientenjedoch nicht in der Programmierung des Stimulationsgeräts geübt sind, istes eine zweischneidige Idee, ihre Autonomie dadurch bewahren zu wollen,dass man ihnen die Einstellung der Stimulationsparameter überlässt. DiePatienten selbst sehen es nicht als ethisches Problem an, dass ein Stimulati-onsgerät ihre psychische Verfassung beeinflusst, so lange es ihnen nurErleichterung verschafft. Sie vergleichen den Apparat mit anderen implan-tierbaren Geräten wie z.B. Schrittmachern, die bei der Behandlung vonHerzerkrankungen eingesetzt werden.

432 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

Das Einsetzen eines elektrischen Hirnstimulators geschieht durch einenchirurgischen Eingriff in das Gehirn. Aufgrund der historisch negativenBesetzung des Begriffes „Psychochirurgie“ wird heutzutage meist von „Neu-rochirurgie für psychiatrische Störungen“ gesprochen. In Frankreich wurdediese Art von Chirurgie in den letzten Jahrzehnten gar nicht durchgeführt.Noch im Jahr 2002 hat das „Comité Consultatif National d’Ethique pour lesSciences de la Vie et de la Santé“ entschieden, das Verbot gegen chirurgischeVerfahren zur Behandlung psychiatrischer Störungen aufrechtzuerhalten.Dagegen hat das Komitee wegen der Reversibilität und Anpassbarkeit derelektrischen Hirnstimulation ihrer Erprobung bei Zwangsstörungen imRahmen eines Forschungsvorhabens zugestimmt. Eine Forschungskoopera-tion, die sich um die Optimierung der elektrischen Hirnstimulation zurBehandlung von Patienten mit Zwangsstörung bemüht, hat selbstverpflich-tende Richtlinien entwickelt, die beispielhaft zeigen sollen, wie sich dieAnwendung von neurochirurgischen Verfahren in der Psychiatrie auf ver-antwortungsvolle Weise regeln lassen könnte. Außerdem ist es bereits gän-gige Praxis, Patienten mit psychiatrischen Störungen, bei denen ein neuro-chirurgischer Eingriff erwogen wird, durch ein beratendes, interdisziplinäresGremium begutachten zu lassen, das in jedem einzelnen Fall über die Eig-nung des betreffenden Patienten für die Operation entscheidet.

Innovative Weiterentwicklungen im Bereich der Hirnstimulation werdenin der Forschung unter Laborbedingungen bereits erprobt, haben aber nochnicht die Klinik erreicht. Solche Weiterentwicklungen betreffen etwa dieMiniaturisierung von Elektroden und Stimulatoren, die Verwendung vonNanotechnologie, Telemedizin, Fernüberwachung und Fernbedienung. Ins-besondere für den Fall einer möglichen zukünftigen Fernbedienung ist dieEntwicklung spezifischer Sicherheitsauflagen erforderlich.

2 Begriffliche Klärungen

2.1 Die Relevanz verschiedener Bedenken zur personalenIntegrität

Diejenigen, die schon die therapeutische Anwendung neuer Techniken zumEingriff in das Gehirn für ethisch fragwürdig halten, begründen dies fürgewöhnlich nicht mit dem Risiko psychischer Nebenwirkungen als solcher.Vielmehr stellen sie die neuen Behandlungsmethoden zumeist deswegen inFrage, weil diese im Vergleich zu etablierten Verfahren Patienten auf eineradikalere und tiefer greifende Art und Weise verändern könnten. Sehr ver-breitet ist das Bedenken, die neuen Interventionstechniken könnten die per-sonale Identität gefährden. Die Suggestivwirkung einer so monströsen Aus-sicht wie der, jemand werde „durch Herumbasteln an seinem Gehirn“ mögli-

2 Begriffliche Klärungen 433

cherweise zu jemand anderem gemacht, könnte vielversprechende For-schungsbereiche in der öffentlichen Meinung in Misskredit bringen. Das wie-derum könnte die künftige Entwicklung dringend benötigter neuer Behand-lungsmethoden vereiteln. Bei einzelnen Patienten könnte die vage Befürch-tung, nach einer therapeutischen Maßnahme nicht mehr „der zu sein, derman war“, zuVorurteilen gegenüber dem betreffenden medizinischenVerfah-ren führen. Aus diesen Gründen haben wir uns in der vorliegenden Studiedarum bemüht, die Sorgen zu zerstreuen, neue therapeutische Möglichkeitenin Psychopharmakologie, Neurotransplantation, Neuroprothetik und elektri-scher Hirnstimulation könnten die personale Identität der zu behandelndenPatienten gefährden. Weil derartige Bedenken indes schwer greifbar und prä-zisierbar sind, lassen sie sich auch nur schwer widerlegen. Unsere Versuche,solchen Vorbehalten gegenüber neuen Arten von Eingriffen ins Gehirn einenklaren Sinn zu geben, führten uns schließlich zu dem Ergebnis, dass sich einechter Wechsel personaler Identität als profunde dissoziative Störung mani-festieren müsste, also z.B. als retrograde Amnesie oder dissoziative Identitäts-störung. Beschreibt man freilich die Möglichkeit einer Gefährdung persona-ler Identität auf diese Weise, dann wird deutlich, dass es sich dabei keineswegsum eine bisher unbekannte Art psychischer Nebenwirkungen handelt, son-dern um einen Effekt, der prinzipiell ebenso gut auch durch bereits klinischetablierte neurochirurgische Eingriffe verursacht werden könnte.

Allerdings gibt es bisher keine Hinweise, dass irgendeine der in dieser Stu-die untersuchten Interventionsformen mit nennenswerter Wahrscheinlichkeitdissoziative Störungen verursachen oder andere schwere Nebenwirkungen aufdie Psyche haben könnte, die einer Bedrohung personaler Identität gleich oderauch nur nahe kämen.Und selbst wenn ein bestimmter Typus therapeutischerEingriffe ins Gehirn gelegentlich derartig schwere psychische Schäden nachsich zöge, so müsste dennoch von Fall zu Fall entschieden werden, ob es akzep-tabel – oder womöglich sogar ratsam – wäre, einen Eingriff dieser Art trotzdieses Risikos durchzuführen. Behandlungsentscheidungen unter Risikoge-sichtspunkten treffen zu müssen, gehört zum allgemeinen Geschäft der Medi-zin. Neben der Verfügbarkeit, Effektivität und Sicherheit alternativer Thera-pieoptionen müssen dabei auch die mit dem Unterlassen jeglicher Behand-lung für den Patienten verbundenen Gefahren berücksichtigt werden. Dieschwierigen ethischen Dilemmata, die für medizinische Risiko-Nutzen-Abwägungen charakteristisch sind, treten keineswegs nur bei der Entschei-dung über therapeutische Methoden der Intervention ins Gehirn auf.

➔ Eine Verengung der öffentlichen Debatte auf radikale und offenkundigepsychische Veränderungen, von denen Patienten betroffen sein könnten,mag dazu führen, dass anderen Nebenwirkungen, die eigentlich größerenAnlass zur Sorge geben, nicht die gebührende Aufmerksamkeit gewidmetwird. Die Rede ist von subtilen Veränderungen der Psyche im Allgemeinenund der Persönlichkeit im Speziellen, die leicht unbemerkt bleiben können.

434 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

Im Abschnitt 3.1.1 werden wir konkrete Vorschläge formulieren, wiebestehende Forschungs- und Behandlungsrichtlinien fortzuschreibenwären, um dem Auftreten subtiler Formen psychischer NebenwirkungenRechnung zu tragen.

2.2 Grenzen des Sozialsystems Medizin: Behandlung –Enhancement – Prävention

Aus nicht-therapeutischen Anwendungen neuer Techniken zum Eingriff indas menschliche Gehirn ergeben sich neuartige soziale Herausforderungen.Das gilt insbesondere dann, wenn mit solchen Techniken Zwecke des Enhan-cements verfolgt werden, möglicherweise aber auch schon bei bloßer Nut-zung zur Prävention. Diese Feststellung nötigt zunächst zur Klärung derBegriffe Therapie, Prävention und Enhancement sowie der Beziehungenzwischen ihnen. Wir tun dies, indem wir den „Enhancement“-Begriffzunächst in seiner umgangssprachlichen Bedeutung nehmen, um ihnanschließend als einen prima facie negativen Grenzbegriff in doppeltemSinn näher zu bestimmen: erstens als etwas, das nicht als Bestandteil einerrecht verstandenen Medizin betrachtet werden kann bzw. sollte, und zwei-tens als etwas, dass nicht zum Arsenal dessen gehört, was „Behandlung“heißt. Eine solche Analyse wirft offenkundig zwei grundlegende Fragen auf:(1) Was gehört zur wohldefinierten Sphäre der Medizin?, und (2) Wasbedeutet „Behandlung“?

2.2.1 Die Legitimität genuin medizinischer Verfahren

Für die erste Frage halten wir als Prämisse fest, dass der Begriff der Medi-zin zumindest in einer Hinsicht normativ zu verstehen ist: Alle indiziertenmedizinischen Maßnahmen haben eine normative Eigenschaft gemein-sam, nämlich die, im jeweiligen Kontext legitim zu sein. Um diese Auffas-sung weiter zu erläutern, unterscheiden wir zwischen dem gesellschaftli-chen (in irgendeiner Weise öffentlich finanzierten) Gesamtsystem Medizineinerseits und medizinischem Handeln als einer interpersonellen Praxiszwischen Individuen bzw. einem intrapersonellen Verhalten einzelner Per-sonen zu sich selbst andererseits. Antworten auf die Frage nach angemesse-nen Grenzen der Medizin können ersichtlich unterschiedlich ausfallen, jenachdem, ob es um die Begrenzung des Systems der Medizin im ersterenSinne geht (also um die Beschränkung dessen, was ein öffentlichesGesundheitssystem an Leistungen zur Verfügung stellen sollte), oder aberum die Grenzen zulässigen medizinischen Handelns im letzteren Sinn(also um die Grenzen dessen, was jemand als medizinischen Eingriff ansich selbst oder an anderen durchführen darf). Es liegt auf der Hand, dassHandlungen, die im inter- oder im intrapersonellen Verhältnis unzulässigsind, als illegitim auch aus dem Leistungskatalog eines wohlgeordnetenSystems der öffentlichen Gesundheitsfürsorge ausgeschlossen werden

2 Begriffliche Klärungen 435

müssen. Im umgekehrten Fall gilt dieses Entsprechungsverhältnis jedochnicht: Viele medizinische Maßnahmen, die gegebenenfalls mit gutenGründen vom Leistungskatalog des öffentlichen Gesundheitssystems aus-geschlossen sind, also nicht zu jener Grundversorgung gehören, die ein sol-ches System für alle Mitglieder bereitstellen sollte, können gleichwohlrechtmäßig sein, wenn sie von einem Arzt an einer anderen Person mitderen Einwilligung, oder wenn sie von einer Person an sich selbst vorge-nommen werden. Als erläuterndes Beispiel mögen solche medizinischeEingriffe dienen, die allein zu kosmetischen bzw. ästhetischen Zweckenvorgenommen werden.

2.2.2 Enhancement versus Behandlung

Die Unterscheidung zwischen Heilbehandlung und Enhancement mar-kiert eine plausible Grenze des sozialen Systems Medizin. Oder genauer: siemarkiert eine der beiden plausiblen Grenzen; die andere wird durch denBegriff der Prävention gekennzeichnet (dem wir uns weiter unten zuwen-den). Das begriffliche Gegensatzpaar „Heilbehandlung/Enhancement“allein besagt freilich noch nichts darüber, wo genau in jedem konkretenEinzelfall diese Grenze zu ziehen wäre. Das führt uns zur zweiten der obenformulierten Fragen. Wir schlagen vor, die relevante Grenzziehung nichtmittels einer Definition des Enhancement-Begriffs vorzunehmen, sondernumgekehrt den Begriff der Krankheit (in einem weiten, Behinderungeneinschließenden Sinn) zu klären, also das konzeptuelle Gegenstück unddas praktische Objekt dessen zu bestimmen, was „Heilbehandlung“ heißt.(Dies genau macht „Enhancement“ zum negativen Grenzbegriff im obenangedeuteten Sinn.) Der Krankheitsbegriff ist seit langem Gegenstandintensiver Debatten innerhalb der Philosophie, der Medizin und des Medi-zinrechts. In deren Verlauf sind zahlreiche unterschiedliche Konzeptionenentwickelt worden. Wir selbst stimmen im Wesentlichen einem Krank-heitsbegriff zu, den der Philosoph Norman Daniels vorgeschlagen hat. Erbestimmt Krankheit als signifikante Abweichung von spezies-typischenFunktionsnormen physischer und/oder psychischer Systeme, Fähigkeitenund Eigenschaften des Menschen. Im Unterschied freilich zu Daniels sindwir nicht der Meinung, dass sich daraus ein rein deskriptiver oder natura-listischer Krankheitsbegriff ergibt. Denn was im Einzelfall noch innerhalbdes Bereichs spezies-typischer Funktionsnormen liegt und was anderer-seits als hinreichend bedeutsame Abweichung von diesen zu gelten hat, istnicht einfach eine Frage wissenschaftlich ermittelbarer Tatsachen. Viel-mehr erfordern komplexe Grenzfälle unvermeidlich Entscheidungen. Dieseenthalten stets ein irreduzibles normatives Element, das weder dem Beweisnoch der Widerlegung durch die Naturwissenschaften (etwa der Biologie)zugänglich ist.

Das ist die von uns gewählte und präzisierte begriffliche Grundlage.Danach hat jeder technische Eingriff als Enhancement zu gelten, der jeman-

436 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

des physischen oder psychischen Zustand in mindestens einer bestimmtenHinsicht zu verbessern beabsichtigt, dabei aber nicht als Behandlung einerKrankheit (im Behinderungen einschließenden Sinne) beurteilt werdenkann.

2.2.3 Der Zweck der Medizin: Krankheiten bekämpfen

Zur Bestimmung der legitimen Sphäre der Medizin als eines sozialen Sys-tems ist die Unterscheidung zwischen Behandlung und Enhancementnicht ausreichend: sie lässt den Begriff der Prävention unberücksichtigt.Zu jedem der beiden Begriffe unserer bisherigen Dichotomie – zu „Heilbe-handlung“ wie zu „Enhancement“ – weist der Begriff der Prävention einegewisse Nähe auf: Einerseits sind Präventionsmaßnahmen in normativerHinsicht offenbar ebenso a limine legitim wie Maßnahmen der Behand-lung. Therapeutische wie präventive Maßnahmen sind gleichermaßenMittel zur Bekämpfung von Krankheiten; daher ist es gerechtfertigt, dieletzteren nicht anders als die ersteren dem Bereich legitimer Medizin zuzu-rechnen. Betrachtet man andererseits nur die jeweiligen äußeren Formendes medizinischen Handelns, so erscheinen bestimmte exemplarischeArten der Prävention eher als Formen eines Enhancements. Das giltersichtlich nicht für alle Arten der Prävention, sehr wohl aber etwa für eineso zentrale Präventionsform wie die der Impfung. Impfungen dienen derStärkung und damit dem „Enhancement“ bestimmter natürlicher Fähig-keiten des Körpers zur (potentiellen) Neutralisierung pathogener Mikro-organismen und anderer Krankheitserreger, denen der Körper künftig aus-gesetzt sein könnte. Aus diesem Grund betrachten wir Prävention als einselbständiges Konzept und erweitern die Dichotomie von Behandlung undEnhancement entsprechend zur Trichotomie „Behandlung – Prävention –Enhancement“.

Für die Frage nach den sinnvollen Schranken der Medizin als sozialesSystem entstehen daraus keine weiteren Probleme. Wie wir bereits ange-deutet haben, lässt sich jeder potentiell geeignete Versuch, dem Eintreteneines Zustands mit anerkanntem Krankheitswert vorzubeugen, mit glei-chem Recht dem wohldefinierten Bereich legitimer Medizin zuschlagenwie Maßnahmen zur Behandlung der betreffenden Krankheit.305 Dies giltohne prinzipiellen Unterschied auch für die Prävention bzw. die Therapiepsychischer Erkrankungen durch neue Methoden des Eingreifens insGehirn.

2 Begriffliche Klärungen 437

305 Unterschiede zwischen Behandlung und Prävention gibt es freilich im Hinblickauf die Frage, ob entsprechende Maßnahmen in einem System öffentlicherGesundheitsfürsorge nicht nur legitim, sondern möglicherweise sogar geboten(obligatorisch) sind. Das wird für Behandlungen in erheblich weiter reichendemMaße zu bejahen sein als für Vorbeugemaßnahmen. Im Ganzen geht es dabei abervorwiegend um ein Problem der gerechten und klugen Verteilung knapper undkostspieliger Ressourcen, das uns hier nicht weiter beschäftigen soll.

2.2.4 Enhancement dient nicht dem Zweck der Medizin

Auf der Basis dieser Klärung unserer Grundbegriffe ergibt sich folgendesPostulat:

➔ „Reine“ Enhancement-Maßnahmen (also solche, die nicht wenigstensauch als Beitrag zur Prävention von Krankheit/Behinderung verstandenwerden können) sollten in den wohldefinierten Bereich legitimer Medi-zin als eines sozialen Systems nicht einbezogen werden.

Wir räumen ausdrücklich ein, dass sich aus dieser Empfehlung inbestimmten Fällen Probleme individueller Gerechtigkeit ergeben können.Doch kann keine theoretische Strategie zur Abgrenzung des Bereichs derMedizin das Auftreten derartiger Probleme vollständig vermeiden. Die vonuns entwickelte und empfohlene Strategie weist diesen Problemen ihrenplausibelsten begrifflichen und normativen Ort zu. All dies schließt im Übri-gen nicht aus, dass ein und dieselbe medizinisch-technische Maßnahme ineinem Fall als Enhancement und in einem anderen Fall als Behandlung gel-ten kann. Wenn zum Beispiel eine Person A den spezies-typischen Standardbezüglich einer bestimmten kognitiven Funktion x unterschreitet, ohnedabei die diagnostischen Kriterien einer geistigen Behinderung zu erfüllen,dann ist ein Eingriff, der bei dieser Person x verbessert, als Enhancement zubeurteilen. Dagegen lässt sich ein äußerlich exakt gleicher Eingriff bei einerPerson B, die hinsichtlich x so beeinträchtigt ist, dass sie im klinischen Sinneals geistig behindert gelten kann, zutreffend als Behandlung klassifizieren.Wichtig ist schließlich das Folgende: Der Gesetzgeber, aber auch andere„Wächter“ des Gesundheitswesens, wie z.B. Gerichte und Krankenversiche-rungen, bedürfen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einer gewissen„robusten“ Entscheidungsbefugnis für die Feststellung, welche konkretenmedizinischen Maßnahmen in dieses System gehören und welche nicht. Sol-che Entscheidungen sind niemals nur dem Kriterium individueller Gerech-tigkeit verpflichtet. Sie müssen stets auch dem Erfordernis genügen, inner-halb des Gesamtsystems verallgemeinerbar und damit auf das gesamte Spek-trum hinreichend ähnlicher Fälle in Gegenwart und Zukunft anwendbar zusein. Deshalb müssen sie auch den Zwängen Rechnung tragen, die aus derKnappheit kostspieliger lebensrettender Ressourcen resultieren. Zur Bewäl-tigung dieser Aufgabe bedarf es der erwähnten robusten Entscheidungszu-ständigkeit. Demnach kann es durchaus vorkommen, dass eine speziellemedizinische Maßnahme in der einen Rechtsordnung als Behandlung aufge-fasst wird und folglich der Sphäre legitimer Medizin zugehört, während siein einer anderen Rechtsordnung als „Enhancement“ aus diesem Bereich aus-geschlossen werden mag.

2.2.5 Selbst-Enhancement versus Enhancement anderer

Was nun die Grenzen der Medizin als einer interpersonellen bzw. intraper-sonellen Praxis betrifft, so nehmen wir die Unterscheidung zwischen

438 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

Behandlung und Prävention einerseits und Enhancement andererseits nurals provisorischen Ausgangspunkt für weitergehende Analysen. Auf dereinen Seite ist es offensichtlich, dass jede Maßnahme, die zutreffend alsBehandlung beurteilt wird, ipso facto gerechtfertigt ist, wenn sie von einerPerson (regelmäßig einem Arzt) an einer anderen Person (dem Patienten)als medizinische Maßnahme vorgenommen wird und die dabei üblichenErfordernisse gewahrt sind: das Selbstbestimmungsrecht des Patienten(sein Recht auf informed consent) sowie die sachkundige Abwägung desbeabsichtigten therapeutischen Nutzens gegenüber möglichen Nebenwir-kungen. In diesem begrenzten Sinn dient unsere begriffliche Trichotomieeinmal mehr als nützlicher normativer Ausgangspunkt. Doch auf deranderen Seite, und in deutlichem Gegensatz zu unseren Betrachtungen zurMedizin als sozialem System, ist keineswegs klar, dass jede körperliche oderpsychische Verbesserung, die außerhalb der Sphäre von Therapie und Prä-vention liegt, also jedes Enhancement, allein deshalb schon den Verdacht,geschweige denn das Verdikt der Illegitimität auf sich ziehen müsste. Ganzim Gegenteil: Viele der heute verfügbaren oder für die Zukunft vorstellba-ren Enhancement-Maßnahmen scheinen keine inter- oder intrapersonel-len Normen, seien sie ethischer oder rechtlicher Provenienz, zu verletzen.

Gleichwohl gibt es normative Grenzen. Zu deren Klärung unterscheidenwir Fälle des Selbst-Enhancements von Fällen des Enhancements anderer.Innerhalb der ersten Kategorie differenzieren wir weiter zwischen Fällen, andenen nur eine Partei beteiligt ist, und solchen, bei denen zwei Parteieninvolviert sind. Die zuerst genannten betreffen Situationen, in denen eineeinwilligungsfähige Person ein Verfahren des Enhancements ausschließlichan sich selbst anwendet. In Zwei-Parteien-Fällen geht es dagegen um Enhan-cement-Maßnahmen, die eine Person von einer anderen an sich vornehmenlässt. Im Standardfall handelt es sich dabei um einen Arzt, der ein Enhance-ment an einer Person mit deren aufgeklärter Einwilligung durchführt. Inner-halb dieses prinzipiellen Schemas lassen sich zahlreiche normative Problemeunterscheiden. Sie reichen von spezifischen Fragen konkreter Nebenwirkun-gen bis hin zu abstrakten Gerechtigkeitsfragen. Die Ergebnisse unserer syste-matischen Analyse dieser Probleme werden weiter unten dargestellt.

Andere normative Probleme treten auf, wenn an Stelle des Selbst-Enhancements (auch des mittelbaren mit Hilfe einer anderen Person) Fälledes genuinen Fremd-Enhancements betrachtet werden. Für diese ist eineStruktur typisch, die sie als „Drei-Parteien-Fälle“ kennzeichnet: Normaler-weise gibt es dabei eine Person X, die einen Eingriff des Enhancements beieiner anderen Person Y wünscht bzw. über einen solchen entscheidet, derwiederum von einer dritten Person Z (für gewöhnlich ein medizinischerFachmann) ausgeführt wird. Wir analysieren die speziellen Probleme, diesich aus dieser Konstellation ergeben, anhand zweier exemplarischer Situa-tionstypen: In Situationen des einen Typs verlangen Eltern ein Enhance-ment ihrer minderjährigen Kinder, in Situationen des anderen Typs geht es

2 Begriffliche Klärungen 439

um Strafgefangene, die dem Staat besonderen Anlass geben, die Möglich-keit ihres mentalen Enhancements in Erwägung zu ziehen. Die Ergebnisseder Analyse dieser Situationstypen werden mit den entsprechenden Emp-fehlungen unter 3.3 dargelegt.

3 Normative Grundlagen

Die Bewältigung der sozialen Herausforderungen, die von den in dieser Stu-die untersuchten Entwicklungen ausgehen, bedarf nicht der Einführungneuartiger ethischer Grundprinzipien. Vielmehr lassen sich die meisten derhier angesprochenen normativen Probleme in angemessener Weise durchdie Anwendung der bereits unter 1.1 in dieser Zusammenfassung erwähntenPrinzipien der medizinischen Ethik klären: den Prinzipien des Schädigungs-verbots (nonmaleficence), des Gebots zur Hilfe (beneficence), der Achtungfremder Autonomie (respect for autonomy) sowie der Gerechtigkeit (jus-tice).306 Diese vier Prinzipien ergeben ein geeignetes Ordnungsschema fürden Rest dieser Zusammenfassung. In ihrem (und seinem) Rahmen werdenwir einige handlungsorientierte Schlussfolgerungen ziehen, um auf dieseWeise die interdisziplinäre Debatte voranzubringen, die öffentliche Diskus-sion anzuregen und politische Entscheidungsträger sowie weitere Interes-sengruppen bei ihren Beschlüssen zu unterstützen.

3.1 Schädigungsverbot: Das Vermeiden von Schaden beiEingriffen in das Gehirn

Die generelle negative Pflicht, anderen keinen Schaden zuzufügen, kann alsdas grundlegende moralische Prinzip aller historisch bekannten Zeiten undKulturen angesehen werden. Entsprechend stellt es auch für das Gesund-heitswesen und die medizinische Forschung das wichtigste ethische Grund-prinzip dar. Gelegentlich findet es seinen Ausdruck in Form der altehrwürdi-gen Maxime primum non nocere. Es besagt, dass Handlungen, die Schadenzufügen, prima facie falsch sind, d.h. dass sie im Allgemeinen, nämlich aufeiner abstrakten normativen Ebene, einem Verbot unterliegen. Freilich kön-nen solche generell verbotenen Handlungen im Einzelfall legitim sein, wenngewisse rechtfertigende Umstände vorliegen: In solchen Fällen muss derSchaden, der einem Menschen durch eine an ihm vorgenommene, von sei-ner aufgeklärten Einwilligung getragene medizinische Maßnahme entstehen

440 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

306 In bewusster Abweichung von der Vorlage von Beauchamp und Childress (2001)beginnen wir unsere Abhandlung mit dem Prinzip des Nicht-Schadens, um des-sen vorrangige Bedeutung für unsere gegenwärtigen Fragen zu unterstreichen.

kann, überwogen werden durch den vernünftigerweise zu erwartenden Nut-zen der Maßnahme. Bei der Analyse solcher Güterabwägungen beschränkenwir uns auf die Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Subjekts, dawir, jedenfalls im Prinzip, utilitaristische Rechtfertigungen der Schädigungvon Personen im Hinblick auf das Wohlergehen anderer ablehnen.307

3.1.1 Zum Umgang mit Nebenwirkungen in Forschung undmedizinischer Praxis

Im Zusammenhang von Entscheidungen über die Zulässigkeit von Eingrif-fen in das Gehirn kommt das Prinzip des Schädigungsverbots vorwiegendbei der Beurteilung von Nebenwirkungen zum Tragen. Denn bei den inten-dierten Primäreffekten von zulässigen Behandlungs- bzw. Präventionsmaß-nahmen handelt es sich per definitionem nicht um Schäden. Und aus unsererBestimmung des Enhancement-Begriffs folgt, dass die beabsichtigte Wir-kung eines auf Enhancement abzielenden Verfahrens zumindest von derPerson, die sich dem Verfahren unterzieht, als Verbesserung betrachtet wird.Daher stellen auch die intendierten Primäreffekte von Enhancementsgrundsätzlich keine Schäden dar. (Dies gilt vorbehaltlich einiger nähererBestimmungen, mit denen wir uns unter 3.1.3 beschäftigen werden.)

Die Überwachung subtiler psychischer Nebenwirkungen

In den Vorbemerkungen zu dieser Zusammenfassung haben wir argumen-tiert, dass es in erster Linie subtile psychische Nebenwirkungen sind, dieguten Grund geben, innovative Methoden zum Eingriff in das zentrale Ner-vensystem sorgfältig zu prüfen.Wenn wir über subtilen psychischen Schadensprechen, beziehen wir uns auf negative Nebenwirkungen, die erstens leichtübersehen werden können und die zweitens entweder die Persönlichkeitbetreffen oder aber psychische Funktionen, die für Personalität selbst konsti-tutiv sind.308 Auch wenn die Möglichkeit derartiger psychischer Schädigun-

3 Normative Grundlagen 441

307 Freilich räumen auch die meisten deontologischen (und andere nicht-utilitaristi-sche) Moralkonzeptionen zu Recht ein, dass Abwägungen zwischen Nutzen undSchaden über Personengrenzen hinweg, wenn auch nur in engen Grenzen, zuläs-sig sein können. Damit werden (vergleichsweise schwache) Solidaritätspflichtenanerkannt, die es einer Person X im Gefahrenfall gestatten, einer anderen PersonY einen geringfügigen Schaden zuzufügen, auch wenn diese für das Zustande-kommen der Gefahr, die X droht, schlechterdings unzuständig ist, sofern der ausdieser Handlung für X enstehende Nutzen der Gefahrabwendung den Schadenfür Y bei weitem überwiegt. Zwar spielt dieses Prinzip für die klinische Forschungan Nicht-Einwilligungsfähigen eine gewisse Rolle, doch können wir es an dieserStelle getrost vernachlässigen; für das Thema dieser Studie ist es nicht von Bedeu-tung.

308 Damit sind insbesondere gemeint: diskriminative Fähigkeiten (Wahrnehmen undWiedererkennen), episodisches Gedächtnis, Lern-, Sprach- und Denkfähigkeiten,Dispositionen zur Befriedigung natürlicher Bedürfnisse und schließlich dieFähigkeiten, Zwecke verfolgen sowie Lust und Unlust empfinden zu können. FürDetails vgl. Kapitel 5.3.

gen keineswegs nur bei Eingriffen in das Gehirn gegeben ist, weisen solcheInterventionen wegen der Schlüsselrolle des Gehirns für die Psyche in dieserHinsicht doch ein besonderes Risiko auf. Weiterhin ist die Annahme plausi-bel, dass jede Intervention in das Gehirn, die mit der Absicht ausgeführtwird, Einfluss auf die Psyche zu nehmen, ein zusätzliches Risiko für subtileNebenwirkungen besagter Art birgt. Daher erscheinen uns die folgendenForderungen angebracht:

➔ Während der Forschungsphase sollte jede neue Methode zur Interventionam Gehirn systematisch auf Nebenwirkungen geprüft werden, welche diePersönlichkeit oder psychische Funktionen, die für Personalität konstitu-tiv sind, betreffen.

➔ Wenn ein bestimmter Interventionstyp, der für bestimmte therapeutischeoder präventive Anwendungen zugelassen ist, bekanntermaßen subtileNebenwirkungen auf die Persönlichkeit oder auf solche psychischenFähigkeiten haben kann, die für Personalität konstitutiv sind, dann solltejede Person, an deren Gehirn ein Eingriff dieses Typs vorgenommen wird,im Anschluss sorgfältig auf das Auftreten solcher Nebenwirkungen hinuntersucht werden, damit sie gegebenenfalls eine entsprechende Behand-lung erfahren kann.

Für die meisten erst kürzlich entwickelten Methoden der Intervention amGehirn – einschließlich der in dieser Studie untersuchten – wurden gewisseAnstrengungen unternommen, diesen Forderungen nachzukommen. Insge-samt glauben wir allerdings, dass ein Bedarf an konsequenteren Kontrollenmit verbesserten methodischen Verfahren besteht. An dieser Stelle könnenkeine detaillierten Vorschläge für entsprechende Vorgehensweisen gemachtwerden. Vielmehr soll es genügen, zum einen auf einige Aspekte hinzuwei-sen, die größere Aufmerksamkeit bei der Überwachung subtiler psychischerSchäden verdienen, und zum anderen einige Hindernisse zu benennen, diedem entgegenstehen.

Zunächst kann die „Subtilität“ von Nebenwirkungen auf der Ebene derPsyche darin bestehen, dass sie erst nach längerer Zeit offenbar werden.Das ist besonders einschlägig für Eingriffe während der Entwicklungs-phase des Gehirns (die bei Menschen von der intrauterinen bis zur postpu-bertären Phase reicht), da es in diesem Zeitraum besonders schwer ist, dieNachwirkungen eines Eingriffs in dem komplexen Gefüge natürlicherweiseauftretender Veränderungen zu erkennen. Würde Langzeitnebenwirkun-gen die ihnen gebührende Aufmerksamkeit geschenkt, könnte dies zu demProblem führen, dass Sicherheitsprüfungen für neue Arten von Interven-tionen am Gehirn zeit- und kostenaufwendiger würden. Um die Entwick-lungskosten für neue Interventionstypen in einem handhabbaren Rahmenzu halten, könnte man zusätzlich zu einer angemessen langen klinischenTestphase vor der Zulassung umfangreiche Kontrolluntersuchungen imAnschluss an die Markteinführung einfordern. Allerdings können einer

442 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

Implementierung dieser Überwachungsstrategie, je nach Lage der nationa-len Datenschutzgesetzgebung, Zugriffsbeschränkungen auf die relevantenDaten entgegenstehen. Der vermutlich einfachste Weg zur Auflösung die-ses normativen Konflikts bestünde darin, Patienten in Anbetracht ihreseigenen Interesses an Langzeit-Sicherheitsstudien die Möglichkeit zumVerzicht auf bestimmte Rechte zum Schutz einschlägiger persönlicherDaten einzuräumen.

Auch wenn wir in dieser Studie nicht auf die methodologische Debatteüber Testinstrumente zur Untersuchung von Persönlichkeitsveränderungeneingehen konnten, lassen sich aus dem in Kapitel 5 entwickelten narrativenAnsatz zur Bestimmung des Persönlichkeitsbegriffs einige für diese Debatterelevante Konsequenzen ziehen. Da das Selbstverständnis einen wesentlichenTeil des Charakters einer Person ausmacht, muss es bei jeder umfassendenBeurteilung von Persönlichkeitsveränderungen, die aus Interventionen amGehirn resultieren könnten, Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck istes erforderlich, die Bekundungen und Erzählungen zu beachten, mit denenPersonen vermitteln, wer sie sind. Allerdings lassen sich Persönlichkeitsver-änderungen nicht einfach dadurch zuverlässig feststellen, dass man Patien-ten vor und nach einem Eingriff fragt, ob sich ihre Persönlichkeit veränderthabe oder nicht. Vielmehr sollte systematisch versucht werden, Unterschiedefestzustellen zwischen der Selbsteinschätzung einer Person und der Art undWeise, wie andere die Auswirkung eines Eingriffs auf ihre Persönlichkeitbeschreiben. Werden derartige Unterschiede entdeckt und scheinen diesezudem für die Bewertung des Eingriffs von erheblicher Bedeutung, dann istes ratsam, objektivere Verfahren zur Beschreibung der umstrittenen Persön-lichkeitsmerkmale zu wählen, beispielsweise in Form der Bezugnahme aufVerhaltensindikatoren. Anstatt lediglich die Ausprägung einzelner Persön-lichkeitseigenschaften durch Maßgrößen zu bestimmen, sollte auch ihrerelative Bedeutung im ganzheitlichen Gefüge des Charakters einer Personmit beachtet werden. Dabei muss wiederum die Möglichkeit verschiedenerBeurteilungen aus der Perspektive der ersten bzw. dritten Person berücksich-tigt werden.

Die Subtilität von Persönlichkeitsveränderungen

Ein besonderer Grund dafür, dass in der Folge eines Eingriffs eintretendePersönlichkeitsveränderungen unbemerkt bleiben können, wenn nichteigens nach ihnen gesucht wird, liegt in der (glücklicherweise) großenAnpassungsfähigkeit von Personen. Anstatt daher besonders ins Auge zu fal-len, werden Persönlichkeitsveränderungen in vielen Fällen harmonisch indas personale Selbstverständnis eingefügt. Insbesondere das Wertesystem,das einen wichtigen Teil des Selbstverständnisses darstellt, reagiert häufig insehr dynamischer Weise auf Persönlichkeitsveränderungen. In provokanterForm könnte man diesen weiteren Aspekt der Subtilität von Persönlichkeits-veränderungen wie folgt ansprechen: Wie auch immer sich der Charakter

3 Normative Grundlagen 443

einer Person durch einen Eingriff in ihr Gehirn verändern mag, wird sie sichaller Voraussicht nach mit ihrer veränderten Persönlichkeit anfreunden, sodass ihr letztlich kein Schaden entsteht. – Zum einen ist jedoch ein solch„positiver“ Ausgang des Anpassungsprozesses weitaus weniger sicher als esdiese Aussage suggeriert, und zum anderen ist die in ihr enthaltene Schluss-folgerung schlicht und ergreifend falsch. Denn selbst wenn eine Person einebestimmte Veränderung ihrer Persönlichkeit für sich genommen gutheißt,könnten die sich aus dieser Veränderung im Weiteren ergebenden Konse-quenzen dennoch eine erhebliche Schädigung bedeuten. Wenn die betrof-fene Person beispielsweise ziemlich alleine dasteht mit der Wertschätzungihrer veränderten Persönlichkeit, so dass ihr alle anderen aufgrund ihrer Ver-änderung den Rücken kehren, dann stellt die resultierende Isolation sicher-lich einen Schaden für die Person dar. Doch selbst wenn die herbeigeführtenVeränderungen soziale Billigung erfahren, muss das nicht bedeuten, dasskein Schaden entstanden ist. Man wird die Möglichkeit einer Schädigung indiesem Kontext jedoch so lange unterschätzen, wie man ausschließlich dieBewertung in Betracht zieht, die eine Person abgibt nachdem ihre Persön-lichkeit bereits versehentlich durch einen Eingriff verändert wurde. Demhalten wir entgegen:

➔ Ob die Aussicht darauf, dass ein Eingriff in das Gehirn eine bestimmteForm von Persönlichkeitsveränderung zur möglichen Nebenwirkung hat,akzeptabel oder gar wünschenswert ist, kann ausschließlich von denbetroffenen Personen selbst vor der Durchführung des Eingriffs entschie-den werden.

Dies impliziert auch, dass es für die Frage der Klassifizierung einer Per-sönlichkeitsveränderung als Schaden irrelevant ist, ob sonst irgend jemanddie Möglichkeit des Auftretens dieser Veränderung als Nebenwirkung einesEingriffs begrüßt. Wenn nun eine Person eine mögliche Persönlichkeitsver-änderung als Schaden empfindet, dann gilt im selben Sinne, dass niemandaußer ihr selbst darüber befinden kann, ob dieses Risiko eines Eingriffsannehmbar ist oder nicht. Selbstverständlich ist es für Personen, die darübernachdenken, sich einem bestimmten Eingriff zu unterziehen, von erhebli-chem Belang, wie vorhersehbar die genaue Art und wie wahrscheinlich dasAuftreten einer möglichen Persönlichkeitsveränderung ist. In jedem Fallsollten Personen explizit darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass Neben-wirkungen auf Ebene der Persönlichkeit mit Veränderungen ihrer Sichtweiseauf die erzielten Effekte einhergehen können. Wenn ein Patient dieses Risikozu tragen bereit ist (und der Eingriff ausgeführt wird), müssen möglicher-weise resultierende Veränderungen seiner subjektiven Kriterien zur Bewer-tung des Interventionsergebnisses akzeptiert werden, so dass sie anschlie-ßend den nunmehr verbindlichen Maßstab zur Beurteilung des Wohlbefin-dens des Patienten bilden.

444 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

3.1.2 Möglichen Schaden durch sorgfältigen Studienentwurfminimieren

Die klinische Forschung wird durch Gesetze geregelt, welche das Einholeninformierter Einwilligung (s. Abschnitt 3.3) und die Evaluierung durchMedizinethik-Kommissionen zur Voraussetzung für die Genehmigung vonForschungsvorhaben erklären. Dies gilt auch für die neuen Interventions-möglichkeiten am Gehirn, die in dieser Studie besprochen wurden. Das mitihnen verbundene besondere Risiko, subtile psychische Nebenwirkungennach sich zu ziehen, unterstreicht jedoch das allgemeine Erfordernis zursorgfältigen Studienplanung. Abgesehen davon, dass klinische Studien nichtdurchgeführt werden sollen und sogar als unethisch gelten müssen, wennmit ihnen grundsätzlich keine eindeutig interpretierbaren und gehaltvollenResultate erzielt werden können, gilt außerdem, dass die Bedeutung erhobe-ner Befunde höher einzustufen ist, wenn ein standardisiertes Protokoll fürdie Messung der wesentlichen Symptome von Hirnstörungen verwendetwird. Es würde die zur Sicherstellung der Bedeutsamkeit der Ergebnissebenötigte Anzahl von Patienten, die sich experimentellen Eingriffen in daszentrale Nervensystem unterziehen müssten, minimieren, wenn solche stan-dardisierten Evaluationsprotokolle verfügbar wären. Das führt zu folgenderEmpfehlung:

➔ Für die Durchführung experimenteller Forschungsvorhaben an Patientenmit neurologischen und psychiatrischen Störungen sollten standardi-sierte krankheitsspezifische Untersuchungspläne (core assessment proto-cols) mit schematisierten Zeitvorgaben etabliert werden, um (1) die Erhe-bung aussagekräftiger Resultate zu gewährleisten und (2) Vergleichsmög-lichkeiten zwischen verschiedenen Behandlungsansätzen zu schaffen.

Da für jede neurologische oder psychiatrische Hirnstörung ein spezifi-scher Untersuchungsplan benötigt wird, sind diese selbst Gegenstand derForschung und Konsensfindung durch Wissenschaftler und Kliniker, die aufbestimmte Krankheitsbilder des Gehirns spezialisiert sind. Diese Empfeh-lung richtet sich daher in erster Linie an Wissenschaftler, anstatt den Gesetz-geber zum Handeln aufzurufen. Sie spricht sich jedoch für die Bildung mul-tizentrischer Kooperationen bei klinischen Studien zu neuen Interventions-formen aus, wie dies im Bereich der Pharmakologie bereits üblich ist.

3.1.3 Mögliche Schädigungen durch Enhancement

Wie bereits erwähnt, können die beabsichtigten Primäreffekte von Enhance-ment-Verfahren grundsätzlich nicht als Schaden betrachtet werden. Dennum überhaupt als Enhancement gelten zu können, muss das Verfahrenzumindest in den Augen derjenigen Personen, an denen es durchgeführtwird, in wenigstens einer Hinsicht eine Verbesserung verheißen – nämlich inder Hinsicht, die letztlich den Beweggrund für die Intervention liefert. EineVerbesserung ist kein Schaden. Und da die intendierten Wirkungen nur an

3 Normative Grundlagen 445

der Person eintreten, die um den Eingriff gebeten hat, gibt grundsätzlich nurdas eigene, womöglich idiosynkratische Urteil dieser Person selber den Aus-schlag in der Frage, ob diese Wirkungen als vorteilhaft, also als unschädlich,zu beurteilen sind oder nicht.309

Gibt es illegitime Ziele von Enhancements?

Diese rein subjektive Beurteilung eines bestimmungsgemäßen Ausgangs vonEnhancements allein nach Maßgabe der individuellen Präferenzen derjeweils betroffenen Person entspricht gewiss prinzipiell grundlegenden ethi-schen Normen. Dies gilt in der Tat ausnahmslos, sofern nur eine Partei betei-ligt ist: Was eine – jedenfalls im Ganzen – zurechnungsfähige Person aus-schließlich mit sich selbst anstellt, fällt prinzipiell unter den Schutz ihrer Pri-vatsphäre, ungeachtet eines etwa abweichenden Urteils anderer Leute überden jeweiligen Eingriff.310 In „Zwei-Parteien-Fällen“ unterliegt dieses Prinzipjedoch bestimmten Einschränkungen. Die meisten entwickelten Rechtsord-nungen kennen bestimmte Grenzen der Rechtfertigung für physische Ein-griffe, die eine Person am Körper einer anderen vornimmt, selbst wenn fürdiese Eingriffe eine aufgeklärte Einwilligung gegeben wurde. Diese rechtli-chen Beschränkungen greifen dann, wenn der Eingriff einen gravierendenVerstoß gegen „die guten Sitten“ – verstanden als fundamentale, allgemeingeteilte ethische Prinzipien und Regeln – darstellt.311 Dieses begrenzendeRechtsprinzip mag nicht nur die unmittelbaren physischen Auswirkungeneines Eingriffs in Betracht ziehen, sondern zusätzlich auch weitere, mit ihmzusammenhängende und beabsichtigte Folgen (und in einigen Rechtssyste-men geschieht dies auch). Dann ließe sich der reine körperliche Eingriffnach objektiv-normativen Kriterien schon und allein deshalb als rechtswid-rige Schädigung (im oben erläuterten Sinne eines „gravierenden Sittenver-stoßes“) beurteilen, weil die mit ihm verbundenen Sekundärfolgen als sit-tenwidrig zu beurteilen sind – unbeschadet des Umstands, dass die betrof-fene Person selbst den Eingriff als Enhancement betrachtet.

Zwei Arten von Fällen sind hier zu unterscheiden: zum einen Enhance-ments, die nur aufgrund ihres funktionellen Nutzens für illegitime („sitten-widrige“) Ziele angestrebt werden; und zum anderen Enhancements, die alssolche, nämlich als Verbesserung, nur von der sie begehrenden Person aufge-

446 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

309 Mögliche negative Folgen der massenhaften Anwendung eines bestimmtenEnhancement-Verfahrens auf die Gesellschaft sind ein anderes Thema, das hierunter der Überschrift „Gerechtigkeit“ (3.4) behandelt wird.

310 Wir lassen hier einmal spezielle Konstellationen beiseite, in denen sich aus einerbesonderen moralischen Verpflichtung gegenüber anderen (z.B. der Verpflich-tung einer Mutter gegenüber ihrem minderjährigen Kind) für eine Person diePflicht ergeben mag, ihre eigene Persönlichkeit nicht auf bestimmte Weise zu ver-ändern.

311 Der Einfachheit halber zitieren wir hier den Wortlaut von § 228 des deutschenStrafgesetzbuches; die meisten anderen Rechtsordnungen enthalten Normen mitmehr oder weniger ähnlichen Formulierungen.

fasst werden, von jedem vernünftigen Beobachter dagegen als schwerwie-gende Schädigung beurteilt würden. Zu Fällen des ersten Typs: Wenn einePerson in der Absicht, sich der Verantwortung für einen von ihr begangenenMord zu entziehen, eine Veränderung ihrer Psyche im Sinne einer dissoziati-ven Störung anstrebte, die eine komplette Auslöschung der Erinnerung andieses Verbrechen beinhaltete, so hätte sie durchaus nachvollziehbareGründe, diese Veränderung als für sich vorteilhaft und damit als Enhance-ment zu betrachten. Die Rechtsordnung kann jedoch diese subjektive Defi-nition von Enhancement sehr wohl als irrelevant verwerfen. Dann begingeder Arzt, der im Wissen um die Absichten des Mörders einen solchen Ein-griff vornähme, trotz Vorliegens einer aufgeklärten Einwilligung eine rechts-widrige Körperverletzung. Weitere Beispiele für Enhancements, die inrechtswidriger (z.B. betrügerischer) Absicht erstrebt werden, sind unschwervorstellbar und sollten als realistische zukünftige Möglichkeit ernst genom-men werden.

Für die zweite Art von Fällen ist die Erfindung eines veranschaulichendenSzenarios erheblich schwieriger. Man müsste sich eine Person vorstellen, dietatsächlich den Wunsch hat, ihre kognitiven Fähigkeiten in erheblichemMaße zu beschneiden und die dies für sich selbst als Enhancement begreift.Die meisten Menschen würden ein derartiges Szenario wohl als völlig unrea-listisch erachten. Doch ein wohldokumentierter analoger Fall aus demBereich physischer Interventionen lässt es als voreilig erscheinen, eine solcheMöglichkeit a limine zurückzuweisen. In den vergangenen Jahren ist in ver-schiedenen Ländern eine beachtliche Anzahl von Fällen bekannt geworden,in welchen Chirurgen von ansonsten normalen, d.h. zurechnungsfähigen,Personen dazu gedrängt wurden, an ihnen Amputationen gesunder Glied-maßen vorzunehmen.312 Vergleichbare Phänomene im psychischen Bereichsind nach unserer Kenntnis bislang nicht dokumentiert. Dass sie gleichwohlauftreten könnten, sollte jedoch nicht leichfertig ausgeschlossen werden. Ansolche Fälle kann man im Prinzip auf zweierlei Weise herangehen: Entwedererachtet man ein derartig seltsames Verlangen oder jedenfalls das mit seinemUnerfülltbleiben verbundene Leid (das sich als regelrechte Depression mani-festieren kann) als psychische Störung, so dass dann, unter bestimmtenUmständen, die gewünschte, objektiv schädigende Intervention durchaus alsgerechtfertigte Behandlung gelten könnte.313 Oder man weist die Idee derRechtfertigung eines solchen Eingriffs kategorisch mit der Begründung

3 Normative Grundlagen 447

312 Fälle sogenannter „selbstgewählter Amputierter“ (Amputees-by-choice), s. Bayneund Levy (2005).

313 Selbstverständlich würde die Rechtfertigung eines so gravierenden Eingriffs einentsprechend gravierendes Leiden des Patienten in Folge seiner Störung zurVoraussetzung haben. Aber eben dies könnte durchaus gegeben sein. In einigender Fälle von Amputation-auf-Verlangen sollen die betroffenen Personen ernst-haft in Erwägung gezogen haben, Suizid zu begehen, falls ihnen ihr Wunsch ver-weigert würde.

zurück, dass es sich dabei unter allen denkbaren Umständen um einen gra-vierenden Sittenverstoß im oben erwähnten Sinn handelt. Gegenwärtig magman getrost abwarten, was die weitere Debatte zu diesem Problem ergebenwird. Fälle wie die geschilderten haben sicherlich einen exotischen und futu-ristischen Beigeschmack und werden, wenn überhaupt, nur als seltene Aus-nahmen in Erscheinung treten. Das ist jedoch kein Grund, ihre Möglichkeitzu ignorieren. Gegenwärtig bedarf es keiner neuen Rechtsnormen zurBehandlung dieser hypothetischen Szenarien. Doch in dem Maße, in wel-chem zukünftige Entwicklungen von Eingriffen in das Gehirn neue Mög-lichkeiten der Einflussnahme auf die Psyche eröffnen, sollte die Forschung indiesen Dingen ebenfalls vorangetrieben werden, um die empirische Grund-lage für normative Lösungen zu schaffen, für die sich dann ein Bedarf durch-aus ergeben mag.

In einem gewissen Zusammenhang mit dem obigen Problem steht dieFrage, ob Techniken des mentalen Enhancements für rein militärische Zwe-cke entwickelt oder angewendet werden dürfen: mit dem Ziel, die kogniti-ven, emotionalen oder motivationalen Charakteristika von Soldaten zu ver-bessern, um sie zu effizienteren Kämpfern zu machen. Jede normativbeglaubigte Antwort darauf müsste freilich den Bereich der Bio- oder Neu-roethik überschreiten und die Sphäre der politischen Ethik betreten, insbe-sondere den Bereich der Rechts- und Moralphilosophie von Krieg und Frie-den. Aus nahe liegenden Gründen können wir im Zuge der Behandlungunseres Themas nicht in diese Debatte eintreten. Was sich jedoch ganz allge-mein sagen lässt, ist das Folgende: Solange man (wie die Autoren diesesBuches) anerkennt, dass ein Staat einen bewaffneten Konflikt unter gewissenUmständen (gemäß den strengen Kriterien des gegenwärtigen Völkerrechts)gerechtfertigterweise austragen kann, lassen sich Einwände gegen möglichesEnhancement zu militärischen Zwecken jedenfalls nicht schon durch denbloßen Hinweis darauf begründen, dass es hier um militärische Zwecke geht.Eine ganz andere Frage ist es, ob das Risiko des Missbrauchs solcher Techni-ken in bewaffneten Konflikten oder zu völkerrechtswidrigen kriegerischenZwecken nicht zu hoch ist, als dass sich die Mitwirkung von Wissenschaft-lern an militärischen Forschungsvorhaben rechtfertigen ließe. Aber jederVersuch einer Antwort auf diese Fragen würde die Grenzen dieser Untersu-chung sprengen. Daher wollen wir es bei einer allgemeinen Mahnung zudringender Vorsicht bei jeglichem Einsatz von Wissenschaft zur Etablierungvon Techniken belassen, die der Tötung von Menschen dienen (oder dieTötung von Menschen in Kauf nehmen). Als letzte hier einschlägige Frageerwähnen wir die Besorgnis, die Verwendung solcher Techniken könnte dazuführen, dass auf Soldaten (bzw. auf Personen, die Soldaten werden möchten)offen oder versteckt Druck ausgeübt werde, in ein Enhancement einzuwilli-gen. Ein solcher Druck könnte eine Beschneidung ihres Rechts auf persönli-che Selbstbestimmung oder sogar ein politisches Unrecht darstellen; daherwerden wir uns dieses Themas (wenn auch in etwas allgemeinerer Form) in

448 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

den Abschnitten zu Authentizität (3.3.2) und politischer Gerechtigkeit(3.4.2) annehmen.

Zum Umgang mit möglichen Nebenwirkungen von Enhancements

Anders als therapeutische Maßnahmen sind Eingriffe, die auf ein mentalesEnhancement abzielen, nicht Gegenstand einer moralischen prima facie-Verpflichtung von Ärzten (beziehungsweise des Gesundheitssystems); siekönnen allenfalls als moralisch zulässig gelten. Aus diesem Grund gewinnennachteilige Nebenwirkungen bei reinen Enhancements generell größeresGewicht für den Abwägungsprozess, der im Zentrum jeder Risikobewertungsteht. Daher mag ein und dasselbe negative Ergebnis als mögliche Nebenwir-kung einer Behandlung akzeptabel, im Fall eines Enhancements jedochunannehmbar sein.

Bei der Beurteilung der Risiken von Enhancements nimmt nicht nur dieBedeutung möglicher Nebenwirkungen zu; auch der Bereich der für dieBewertung relevanten Nebenwirkungen selbst erweitert sich erheblich. AufSeiten des ausführenden Mediziners ergibt sich daraus eine doppelte Aus-weitung seiner Informationspflichten: Erstens muss er sich über möglichepsychische Besonderheiten seiner Klienten gründlicher informieren, als diesim Fall therapeutischer Maßnahmen geboten wäre. Zweitens muss er seineKlienten umfassender über mögliche unerwünschte Nebenwirkungen inKenntnis setzen, selbst wenn diese sehr subtil und entlegen erscheinen. DieseMaximen weichen natürlich nicht von den geläufigen Prinzipien der Medi-zinethik und des Medizinrechts ab; dennoch verdienen es die Besonderhei-ten, die sich bei ihrer Anwendung auf Fälle mentalen Enhancements erge-ben, hervorgehoben zu werden.

Als Schlussfolgerung dieser Diskussion halten wir fest:

➔ Die bloße Tatsache, dass mentales Enhancement für Individuen, die sichihm unterziehen, mit physischen oder psychischen Risiken verbundensein kann, rechtfertigt es unseres Erachtens nicht, solche Maßnahmenprinzipiell ethisch zu verwerfen oder gar rechtlich zu verbieten. Im Ver-gleich zu therapeutischen Interventionen muss jedoch unterstrichen wer-den, dass bei Fällen reinen Enhancements drohende negative Nebenwir-kungen gegenüber den beabsichtigten positiven Wirkungen schwererwiegen. Ärzte, die zu bloßen Zwecken des Enhancements Eingriffe durch-führen, unterstehen gegenüber ihren Klienten erweiterten Informations-pflichten. Konsequenterweise sind sie auch verpflichtet, sich selbst in ent-sprechend umfangreicherem Maße zu informieren.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es in liberalen, demokratischenGesellschaften nicht zulässig, das Recht paternalistisch zur öffentlichen Kon-trolle individueller Präferenzen und selbstbezogener Handlungen autono-mer Bürger zu instrumentalisieren. Dasselbe gilt, wenn auch nur in einge-schränktem Umfang, für säkulare Konzeptionen der Ethik, zu denen die

3 Normative Grundlagen 449

Autoren dieser Studie sich im Großen und Ganzen und trotz Meinungsver-schiedenheiten in einzelnen Aspekten bekennen. Eine religiöse Ethik mag zuanderen Schlussfolgerungen gelangen. Wir betonen ausdrücklich unserenRespekt für solche Positionen. Allerdings möchten wir auch hervorheben,dass sie in säkularen Gesellschaften, die wegen der Vielfalt der in ihnen vor-handenen ethischen Konzeptionen im Wesentlichen nur rechtsförmig zusteuern sind, keine allgemeine Verbindlichkeit mehr beanspruchen können.A fortiori gilt, dass genuin religiösen Auffassungen keine prägende Rolle beider Ausgestaltung der Rechtsordnung zukommen darf.

3.2 Hilfe leisten („Wohltun“): Die Grenzenzwischenmenschlicher Wohltätigkeit

3.2.1 Behandlung und Prävention

Das Prinzip der Hilfeleistung statuiert eine positive Verpflichtung, demWohlergehen anderer zu dienen. Ob die Moral generell und von jedermannverlangen kann, anderen nicht nur keinen Schaden zuzufügen, sondernihnen auch Gutes zu tun (von speziellen Situationen und Beziehungen abge-sehen, in denen fraglos jedermann zu derartigem Tun verpflichtet ist), darü-ber lässt sich lange streiten. Im Gesundheitswesen Tätige unterstehen jedochganz offensichtlich einer solchen Verpflichtung. Sie handeln als Funktions-träger eines Systems, dessen Bereitstellung als Ganzes ebenso zu den funda-mentalen positiven Pflichten moderner Staaten gehört wie die rechtlicheSicherung des Zugangs zu diesem System für alle Bürger. Dabei ist es ersicht-lich notwendig, die Hilfeleistungspflicht sowohl des einzelnen Mediziners alsauch des gesamten öffentlichen Gesundheitswesens zu begrenzen. Innerhalbdieser Grenzen umfasst das generelle Prinzip der Hilfeleistung die zugelasse-nen Therapien mittels neuartiger Eingriffe in das Gehirn ganz genauso wiealle anderen Methoden zur Behandlung menschlicher Krankheiten. Ist eineIntervention ins Gehirn – egal welcher Art und welchen Umfangs – als legi-time (nicht-schädigende) Behandlungsmethode anerkannt, steht sie dem-nach im Einklang mit den gängigen Kriterien zur Abwägung beabsichtigterPrimäreffekte gegenüber absehbaren negativen Nebenwirkungen, so ist sieper definitionem hilfreich. (Ob die voranschreitende Ausweitung desBereichs medizinischer Behandlungsoptionen neue und striktere Rationie-rungsvorschriften für neu entwickelte Methoden erfordert, ist eine andereFrage, die besser im Abschnitt zur „Gerechtigkeit“ aufgehoben ist als im vor-liegenden Abschnitt zum Prinzip der Hilfeleistung.)

3.2.2 Verantwortlichkeit und Haftung für Enhancement

➔ Ein Enhancement gesunder Menschen gehört nicht zum genuinen Aufga-benbereich der Beschäftigten im Gesundheitswesen, deren Aufgabe viel-mehr die Behandlung und vorbeugende Verhinderung von Krankheiten

450 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

ist. Ausschließlich auf Enhancement abzielende Eingriffe in das Gehirnunterliegen deshalb nicht der prinzipiellen Hilfeleistungspflicht derMedizin. Dass es schwer entscheidbare Grenzfälle gibt, bleibt davonunberührt.

Wie bereits dargelegt, sollten reine Enhancement-Maßnahmen aus demLeistungskatalog der Medizin als eines öffentlichen und öffentlich finanzier-ten Systems ausgeschlossen werden. Dies impliziert auch, dass sie nicht inden Bereich der individuellen ärztlichen Pflicht zur Hilfe fallen. Ärzte sinddurch keine – nicht einmal durch eine prima facie – Pflicht zur Durchfüh-rung von Enhancement-Maßnahmen angehalten. Dies gilt für mentale nichtanders als für rein physische („kosmetische“) Enhancements.

Soweit jedoch die Nebenwirkungen einer medizintechnischen Maß-nahme des Enhancements, die von einer zurechnungsfähigen Person ansich selbst oder aber von einem (medizinischen oder nicht-medizinischen)Akteur an einer wirksam einwilligenden Person vorgenommen werden,selbst Krankheitswert besitzen (z.B. den einer Sucht), werden sie zum legi-timen Gegenstand der Behandlung durch spezialisiertes Personal desGesundheitswesens. Diese Behandlungen selbst fallen eindeutig unter dasPrinzip der gebotenen Hilfeleistung. Da dies für ihre Ursache jedoch nichtgilt, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die finanziellen Kosten zurBehandlung dieser Nebenwirkungen von Krankenversicherungssystemenabgedeckt werden sollen, die auf einer zwangsrechtlichen Solidarpflichtgründen, sei diese klassisch sozialversicherungsrechtlicher oder steuer-rechtlicher Provenienz. Eine generelle und normativ zwingende Antwortauf diese Frage gibt es nicht. Wenn die finanziellen Mittel eines nationalenSystems der Gesundheitsfürsorge die Übernahme der Kosten für Behand-lungen solcher durch Enhancement verursachter Krankheiten erlauben,mögen sie durchaus in diesem System integriert werden. Doch weder dasPrinzip der Hilfeleistung noch das der Gerechtigkeit fordert eine solcheIntegration. Insofern unterliegt es einem weitreichenden Ermessensspiel-raum der jeweiligen nationalen Gesetzgebung, ob sie die Übernahme sol-cher Kosten dem Individuum aufbürden will, das sich einer Maßnahmedes Enhancements unterzogen und das Risiko einer Folgeerkrankungbewusst auf sich genommen hat. Um Missverständnisse zu vermeiden,möchten wir hervorheben, dass dieser Ermessensspielraum sich nur aufdie Kosten, nicht aber auf die Behandlung selbst bezieht. Deren Einbezie-hung in ein wohlgeordnetes Gesundheitswesen wird vielmehr vom Prinzipder gebotenen Hilfeleistung gefordert. Daraus folgt, dass Personen, die dieBehandlungskosten von Krankheiten nicht bezahlen können, welche in derFolge eines Enhancement-Eingriffs in ihr Gehirn entstanden sind, gleich-wohl behandelt werden müssen; die anfallenden Kosten sind dann vomSozialversicherungssystem entsprechend seiner jeweiligen rechtlichen Aus-gestaltung zu tragen.

3 Normative Grundlagen 451

3.2.3 Öffentliche Forschungsfinanzierung

Staaten unterstehen einer positiven prima facie-Verpflichtung zur Förderungvon Forschungsvorhaben im Dienste des medizinischen Fortschritts. DiesePflicht unterliegt selbstverständlich einer Vielzahl von Beschränkungen, fürderen konkrete Handhabung ein weitreichendes staatliches Ermessenbesteht. Dieses allgemeine Prinzip der medizinischen Ethik gilt, mutatismutandis, auch für die Erforschung von neuen Methoden zur Interventionam Gehirn, solange es dabei um neue Möglichkeiten der Behandlung undder Prävention geht. Auch wenn diese Art von Forschung im Prinzip keinespeziellen normativen Probleme aufwirft, drängt sich die Frage auf, ob derUmfang der öffentlichen Fördermittel dem tatsächlichen klinischen Bedarfin diesem Bereich gerecht wird.

Um die Berechtigung dieser Frage einzusehen, muss man sich die weitrei-chenden Konsequenzen vergegenwärtigen, die Krankheiten und Verletzun-gen des Gehirns, psychiatrische Störungen wie Depression und Schizophre-nie, die Begleiterscheinungen des Alterns sowie stressbezogene Erkrankun-gen für das Funktionieren von Menschen in der Gesellschaft haben. Im Jahr2004 litten allein in der EU 127 Millionen Menschen an Hirnerkrankungen,entsprechend 27% der Gesamtbevölkerung. Ein erheblicher Anteil dergegenwärtigen Gesundheitsausgaben entfällt auf die Behandlung von Hirn-störungen. Für 2004 wurden diese Kosten auf 386 Milliarden Euro geschätzt,wobei dieser Betrag nur die finanziellen Aufwendungen für die medizinischeVersorgung erfasst, während die indirekten sozialen Kosten unberücksichtigtbleiben. Auf Erkrankungen des Gehirns (neurologische, neurochirurgischbehandelbare, psychiatrische und vaskuläre) entfällt ein geschätzter Anteilvon 35% der Gesamtausgaben für alle Krankheiten in Europa, und damit eingrößerer Anteil als auf Krebs oder Herzversagen. Diese Zahlen314 werden imGefolge der wachsenden Lebenserwartung wahrscheinlich weiter ansteigen:„Der Körper überlebt das Gehirn.“ Verbesserungen der klinischen Metho-den bei der Behandlung von Erkrankungen des Gehirns setzen Grundlagen-forschung in angemessenem Umfang voraus. Mit dem wachsenden Ver-ständnis des Gehirns vermehren sich auch die Möglichkeiten zur Interven-tion. Jeder Durchbruch im Bereich der Neurowissenschaft wurde durch dieenge Zusammenarbeit von Grundlagenforschung und klinischer Forschungermöglicht. Für keine der neuen Techniken zur Intervention am Gehirnwurde bislang der mögliche therapeutische Nutzen zur Behandlung dergenannten Hirnstörungen voll ausgeschöpft.

Trotz der oben bezifferten Lasten für Individuum und Gesellschaft wirdnur ein Bruchteil der Gesamtausgaben für Erkrankungen des Gehirns inneurowissenschaftliche Forschung investiert. Auf europäischer Ebene hat

452 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

314 Alle Angaben wurden der Studie „The Cost of Disorders of the Brain in Europe“des European Brain Council entnommen, die in einem Themenheft des EuropeanJournal of Neurology veröffentlicht worden ist (Andlin-Sobocki et al. 2005).

das ausgelaufene fünfte Rahmenforschungsprogramm nur einen Anteil von0.01% der geschätzten medizinischen Kosten für Hirnstörungen in Europafür die Erforschung dieser Erkrankungen zur Verfügung gestellt. Sofernnicht ausreichende Energie und finanzielle Mittel für die Hirnforschung ver-ausgabt werden, könnte die Gesellschaft bald allen Grund dazu haben, Poli-tik und Wissenschaft anzuklagen, weil sie keinen angemessenen Beitrag zurBesserung der Lage geleistet haben.

Die normative Situation ist vollkommen anders, wenn es um Forschungs-vorhaben geht, die ausschließlich auf die Entwicklung von Interventionenam Gehirn für reine Enhancement-Zwecke abzielen. Man mag wohl daranzweifeln, dass derartige (d.h. nur für Enhancement einschlägige) Forschungüberhaupt möglich ist oder vernünftigerweise in Erwägung gezogen werdenkann. Aber wie dem auch sei – sollte eine solche Forschung möglich seinoder werden, so fällt sie jedenfalls nicht in den normativen Anwendungsbe-reich des Prinzips der gebotenen Hilfe. Daher fordern wir:

➔ Forschung, die ausschließlich auf die Entwicklung von Mitteln für men-tales Enhancement durch Intervention am Gehirn gerichtet ist, solltenicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die für das soziale Sys-tem der Gesundheitsfürsorge bestimmt sind. Ebensowenig sollte diepraktische Anwendung der Produkte dieser Forschung zur Realisierungmentalen Enhancements durch das Gesundheitssystem finanziell geför-dert werden.

Dieses Prinzip betrifft jedoch nicht die Grundlagenforschung zu denBedingungen der Wirksamkeit von Verfahren des Enhancements oder zuderen pathogenen Eigenschaften. Eine plausible Analogie aus dem Bereichdes rein körperlichen Enhancements bietet sich hier zur Erläuterung an:Forschung, die auf neue Dopingmethoden im Sport ausgerichtet ist, ver-dient gewiss keine öffentliche Förderung, wohl aber die Grundlagenfor-schung zu den funktionellen und krankheitsverursachenden Mechanismensolchen Dopings. Selbstverständlich legt nichts von dem hier Gesagten einmoralisches Verdikt, geschweige denn ein gesetzliches Verbot solcher For-schung nahe. Ihre Durchführung sollte jedoch vollständig privater Initiativeund Finanzierung überlassen bleiben.

3.3 Autonomie: Probleme der informierten Einwilligung undvon Zwang

Bekanntlich ist Autonomie ein komplexer und facettenreicher Begriff. Wirunterscheiden grob Autonomie als Souveränität, d.h. Selbstbestimmung,von Autonomie als Authentizität, etwa im Sinne eines Im-Einklang-Stehensmit der eigenen individuellen Natur. In dieses grundlegende Schema fügenwir weitere begriffliche Unterscheidungen ein. Anschließend analysieren wirdie zugehörigen Probleme erstens aus rechtlicher Perspektive, die aus-

3 Normative Grundlagen 453

schließlich für den Bereich der „Autonomie als Souveränität“ einschlägig ist,und zweitens aus der Perspektive der Ethik, die sowohl Aspekte der Souverä-nität als auch der Authentizität umfasst. Es sollte beachtet werden, dass dieletztgenannten Probleme nur im Zusammenhang mit (beabsichtigten)Enhancements auftreten. Denn was auch immer gerechtfertigterweise unterTherapie oder Prävention subsumierbar ist, kann jedenfalls schwerlich inden Verdacht geraten, auf „nicht-authentischen“ Entscheidungen zu basie-ren. Bei manchen Formen von Enhancement mag sich dies dagegen durch-aus anders verhalten.

3.3.1 Behandlung, Prävention und Forschung

Das Ziel, Krankheiten durch therapeutische oder präventive Interventionenam Gehirn zu bekämpfen, erzeugt mit Bezug auf die Bedingungen von Auto-nomie noch keine spezifischen normativen Probleme. Jedoch kommt einigender üblichen Prinzipien, die medizinische Eingriffe generell regeln, im Hin-blick auf therapeutische Eingriffe in das Gehirn eine besondere Bedeutung zu.

Die schwere Fassbarkeit psychischer Schäden als Hindernis für eineaufgeklärte Einwilligung

Die Achtung vor der Autonomie eines Patienten (bzw. einer Versuchsperson)verlangt, dass im Voraus seine aufgeklärte Einwilligung eingeholt wird. AufSeiten des Patienten ist für die Ausübung seiner Autonomie eine ausrei-chende Kenntnis der Art, der Methode, des Nutzens sowie möglicher Neben-wirkungen einer geplanten medizinischen Intervention nicht nur in norma-tiver, sondern auch in begrifflicher Hinsicht notwendig. Der Akt der Einwil-ligung lässt sich als Ausdruck der Selbstbestimmung einer Person nurinsofern werten, als diese weiß, wozu sie ihre Einwilligung erteilt. Daher hatdas Gebot, einem Patienten dieses Wissen zu vermitteln, indem man ihn mitallen verfügbaren Informationen versorgt, welche für seine Entscheidungs-findung relevant sein können, die gleiche zwingende,Autonomie schützendeVerbindlichkeit wie die Pflicht des Arztes, kurative Interventionen ohne Ein-willigung gänzlich zu unterlassen. Weder für die Zwangsbehandlung eineszurechnungsfähigen Patienten noch für ein Erschleichen seiner Einwilligungdurch Zurückhalten wichtiger Informationen gibt es eine Rechtfertigung.Dies gilt selbst dann, wenn der Patient ohne Behandlung einem hohen Mor-talitätsrisiko ausgesetzt ist. Wir betonen, dass die besonderen Merkmale vonEingriffen in das Gehirn keinen Grund bieten, von diesem wohlbegründetenPrinzip des Medizinrechts und der Medizinethik abzuweichen.

Eine Eigenheit möglicher Auswirkungen solcher Eingriffe liegt darin, dasssie manchmal in ihrer Tragweite und Bedeutung nur schwer greifbar sind.Das mag selbst für den behandelnden Arzt gelten, und gilt sicher in gestei-gertem Maße für Patienten. Beispielsweise zeigt unsere Studie, dass es nichtimmer offensichtlich ist, was das Auftreten eines Wechsels personaler Identi-tät bedeutet.Wenn eine bestimmte Art von Intervention ins Gehirn mit dem

454 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

Risiko eines Wechsels der Identität verbunden ist, kann es schwierig zu ver-mitteln sein, dass diese Nebenwirkung in bestimmtem Sinn von endgültigerNatur ist. Dieses Problem mag noch durch die Tatsache erschwert werden,dass Patienten mit einem ernsthaften medizinischen Befund bereit sind,nach jedem Strohhalm zu greifen, der Erleichterung verspricht. Um denSchweregrad solcher Schäden hervorzuheben, könnte es hilfreich sein, die inKapitel 5 eingeführte Metapher des „psychischen Todes“ aufzugreifen. Aller-dings kann dieser Ausdruck durchaus auch im Sinne einer irreführendenÜbertreibung missverstanden werden. In unserer Besprechung dieser Pro-blematik weisen wir darauf hin, dass selbst schwere dissoziative Störungen,die die klarste Manifestation eines Wechsels personaler Identität darstellen,anders als der Tod überwunden werden können. Auf der anderen Seite gibtes keine Garantie für eine derartige Genesung. In dieser Hinsicht könnte derVergleich zu Zuständen des Komas dazu geeignet sein, dem Patienten nach-drücklich zu verdeutlichen, dass in einem wichtigen Sinn sein persönlichesSelbst, das primär konstituiert wird durch sein gegenwärtiges subjektivesBewusstsein, nach einem Eingriff im Falle eines möglicherweise als Neben-wirkung auftretenden dissoziativen Zustands so lange nicht mehr vorhan-den wäre als dieser Zustand andauert – möglicherweise also für immer.

Obwohl bloße Persönlichkeitsveränderungen einen weniger drastischenTyp psychischen Schadens darstellen, besteht die Gefahr, dass sie ebenfalls alsmögliche Nebenwirkungen unterschätzt werden. Bezüglich dieser Neben-wirkungen ist von entscheidender Bedeutung, dass ihre potentiellen Erschei-nungsformen so detailliert wie möglich beschrieben werden, um Personenim Prozess der Abwägung des Für und Wider einer bestimmten Interventionzu unterstützen. Allerdings ist dabei ebenso wichtig, die prinzipiellen Gren-zen der Prognostizierbarkeit von Persönlichkeitsveränderungen zu vermit-teln, die sich daraus ergeben, dass jede Veränderung des narrativ strukturier-ten Ganzen eines Selbstverständnisses eine Kette unabsehbarer Folgen nachsich ziehen kann.

Das Ausüben von Autonomie unter äußerem Zwang

Zweifel an der Möglichkeit einer wahrhaft autonomen Einwilligung könnenaufkommen, wenn es um die Durchführung eines therapeutischen Eingriffsam Gehirn einer (ansonsten zurechnungsfähigen) Person geht, die sich gegen-wärtig in Gefängnishaft befindet oder einer anderen rechtmäßigen Form desGewahrsams unterliegt. Zur genaueren Erläuterung: Situationen, in denen esum die Behandlung (durch Intervention am Gehirn) einer im Verlaufe einerHaftstrafe ausbrechenden Krankheit geht, stellen hier keine besonderen Pro-bleme dar. Das schon erwähnte Verbot von Zwangsbehandlungen zurech-nungsfähiger Personen trifft auf Strafgefangene ebenso wie auf alle anderenzu. Problematisch sind jedoch Situationen wie die folgende: Ein Gefangenerhat (1) die volle Dauer seiner gesetzlichen Haftstrafe verbüßt, muss aber (2) inHaft, nämlich in Sicherheitsverwahrung, verbleiben, weil er (3) eine gravie-

3 Normative Grundlagen 455

rende Form soziopathischer Störung aufweist, die ihn (unbehandelt) zu einerdauerhaften Gefahr für seine Mitbürger macht, die jedoch (4) durch eine neueMethode der Intervention ins Gehirn behandelt werden könnte. (Wir sind unsvöllig darüber im Klaren, dass die Projektion derartiger medizinischer Mög-lichkeiten gegenwärtig noch von einem Hauch von Science Fiction umgebenist; dies könnte sich jedoch in nicht allzu ferner Zukunft ändern.) Die resultie-rende normative Frage ist nun: Lässt die Wahlmöglichkeit, vor die man einensolchen Soziopathen stellen könnte, sich nämlich entweder dem besagten Ein-griff zu unterziehen oder auf unbestimmte Zeit in Sicherheitsverwahrung zuverbleiben, genügend Spielraum für eine autonome und damit rechtswirk-same Einwilligung in einen solchen Eingriff?

Die Antwort lautet „Ja“. Die Autonomie und damit auch die Wirksamkeiteiner gegebenen Einwilligung entfällt nicht allein schon wegen der Höhe desDrucks, unter dem sie gegeben wird. Wenn etwa dieser Druck nicht vonanderen Personen ausgeübt oder kontrolliert wird, sondern natürlichenUrsprungs ist, dann mag er beliebig groß sein, groß genug sogar, jeder ver-nünftigen Person eine Entscheidung mit annähernd hundertprozentigerSicherheit aufzuzwingen, ohne doch deshalb die Autonomie dieser Entschei-dung auch nur im Mindesten zu berühren. Beispielhaft: Wenn ein Patient mitNierenkrebs vor die Alternative gestellt ist, entweder in die operative Entfer-nung der betroffenen Niere einzuwilligen oder binnen weniger Monate zusterben, so wird er sich höchstwahrscheinlich für den Eingriff entscheiden.Seine Einwilligung zur Operation ist zweifellos autonom (und damit wirk-sam), auch wenn er das übermächtige Empfinden haben mag, keine Wahl zuhaben. Im Gegensatz dazu wäre die Einwilligung einer Person, die unterMorddrohungen genötigt wird, der Entnahme einer ihrer Nieren zu Trans-plantationszwecken zuzustimmen, nicht autonom und daher unwirksam.Projiziert man diese grundsätzlichen Überlegungen auf das Problem des Psy-chopathen in Haft, so ist zunächst zu bedenken, dass der Druck, der auf einePerson von anderen ausgeübt wird, die dazu von Rechts wegen ermächtigtoder sogar verpflichtet sind, als ein Druck angesehen werden sollte, der vonden Rechtsnormen selbst ausgeht. Für die Autonomie der Rechtsunterworfe-nen liegt der Zwang der geltenden Rechtsordnung (als eines Teils der sozialenUmwelt) auf der gleichen Ebene des äußerlich Vorgegebenen wie die Macht,die von der kausalgesetzlichen Ordnung der natürlichen Umwelt ausgeht.315

Daher sind Entscheidungen, die Personen unter der Zwangsgewalt rechtlicherNormen treffen, nicht weniger autonom als Entscheidungen, die unter demEinfluss der zwingenden Kraft natürlicher Gegebenheiten gefällt werden.Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Zwang auf der unmittelbar selbst-vollstreckenden Wirkung dieser Normen auf das Subjekt der Entscheidung

456 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

315 Wir gehen hier von dem Regelfall legitimer Rechtssysteme aus. Die Unterdrü-ckungsmechanismen terroristischer oder totalitärer Regime sind ein anderer Fall;ein unter solchen Bedingungen Inhaftierter, dem ein derartiges Enhancementangesonnen würde, wäre in der Tat das Opfer einer rechtswidrigen Nötigung.

beruht, oder von Mittelsleuten ausgeübt wird, die im Rahmen ihrer rechtli-chen Kompetenzen handeln. Demnach bleibt festzuhalten:

Sollte jemals ein Verfahren der Intervention am Gehirn entwickelt wer-den, mit dem sich schwere Psychopathie mit einem vernünftigen Verhältnisvon Nutzen und Risiken behandeln ließe, dann spräche nichts dagegen, Per-sonen in Sicherheitsverwahrung die Behandlung mit diesem Interventions-verfahren anzubieten. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass dies für denBetroffenen die einzige Alternative dazu darstellt, für unbestimmte Zeit inGewahrsam zu verbleiben. Der schiere Druck, dem der Häftling in dieserWahlsituation ausgesetzt ist, verletzt weder seine Autonomie, noch beraubter seine Entscheidung ihrer rechtlichen Gültigkeit. Wir sind der Meinung,dass der Staat unter solchen Umständen nicht nur berechtigt, sondern sogardazu verpflichtet wäre, ein solches Angebot zu unterbreiten.

3.3.2 Enhancement und die Grenzen der Autonomie

Enhancement als möglicher „Verstoß gegen die guten Sitten“

Beim Abwägen von Fragen der Autonomie bezüglich Maßnahmen desEnhancements müssen wiederum rechtliche von rein ethischen Überlegun-gen getrennt werden. Was das Recht anbelangt, so verweisen wir auf unsereobigen Bemerkungen zu den Grenzen der Rechtfertigbarkeit des Zufügenskörperlichen Schadens unter Einwilligung der jeweils betroffenen zurech-nungsfähigen Personen. Wir haben die relevante Schwelle unter exemplari-scher Anleihe bei der Formulierung des § 228 des deutschen Strafgesetz-buchs bestimmt: „Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletz-ten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz derEinwilligung gegen die guten Sitten verstößt.“ Der Beschränkung dessen,was ein Arzt zu tun berechtigt ist, muss auf Seiten des Patienten ersichtlicheine Einschränkung der Freiheit des Verfügens über die eigene körperlicheUnversehrtheit entsprechen. Diese Verfügungsbeschränkung bezieht sich aufdie Möglichkeit, zur Vornahme medizinisch-technischer Eingriffe am eige-nen Körper andere Personen wirksam zu ermächtigen. In solchen Zwei-Par-teien-Fällen darf der Arzt keine Interventionen durchführen, in die derPatient wegen ihres Verstoßes „gegen die guten Sitten“ nicht wirksam einwil-ligen kann. Dabei liegt die Schwelle für einen solchen Verstoß in Fällen rei-nen Enhancements gewiss deutlich niedriger als bei therapeutischen Maß-nahmen.316 Jedoch bedeutet die bloße Tatsache, dass ein zu reinen Zwecken

3 Normative Grundlagen 457

316 Tatsächlich können Behandlungen, die im Einklang mit anerkannten medizinischenStandards stehen, diese Schwelle niemals übertreten; denn sie setzen neben der infor-mierten Einwilligung des Patienten auch eine angemessene Abwägung von Risikenund Nutzen eines Eingriffs voraus.Ausschließlich Behandlungen, diemit einem grobunverhältnismäßigen Risiko behaftet sind, beträchtlichen und unwiderruflichenSchaden als Nebenwirkung zu verursachen, können trotzVorliegen der informiertenEinwilligung als hinreichender „Sittenverstoß“ gewertet werden. Dies mag etwa aufdie meisten Fälle der „Auf-Wunsch-Amputierten“ zutreffen (s. o. Fußnote 313).

des Enhancements vorgenommener Eingriff ins Gehirn absehbar signifi-kante Veränderungen der psychischen Eigenschaften einer Person nach sichziehen kann, noch nicht, dass mit einem solchen Eingriff ipso facto jeneSchwelle überschritten wird. Daher ist auch die wirksame Einwilligung zueinem solchen Eingriff keineswegs schon per se ausgeschlossen.

➔ Wenn eine Intervention anstatt therapeutischen nur Zielen des Enhance-ments dient, dann stellt dies allein noch keinen „groben Sittenverstoß“ imerläuterten Sinn dar. Zugunsten der Zulässigkeit einer Intervention zumZweck des individuellen Enhancements fällt die individuelle Freiheit(Autonomie als Selbstbestimmung) der Person, die ein solches Enhance-ment wünscht, gravierend (wenn auch nicht allein entscheidend) insGewicht.

Dennoch kann das Gesetz der Freiheit zur Selbstverfügung legitimeGrenzen setzen. Und es tut dies (1) im Hinblick auf körperliche Folgen,sofern diese schweren, unverhältnismäßigen und unwiderruflichen Schadenbedeuteten, und (2) im Hinblick auf psychische Folgen, sollten diese ihrerArt nach selbst als vergleichsweise schädlich gelten können oder wenn sieoffensichtlich nur um zukünftiger betrügerischer Zwecke willen erwünschtsind.

Es muss betont werden, dass die normativen Probleme, die mit den psy-chischen Wirkungen von Eingriffen ins Gehirn zum Zwecke des Enhance-ments zusammenhängen, bislang nur ansatzweise zum Gegenstand rechts-wissenschaftlicher Diskussion gemacht worden sind. Wo genau die Grenzegezogen werden sollte, die sich aus dem Kriterium der Sittenwidrigkeit ablei-ten lässt, ist alles andere als klar. Hier besteht noch erheblicher Diskussions-bedarf. Wovor wir gegenwärtig warnen möchten, ist der mögliche Miss-brauch einer anerkannten Rechtsfigur (der Formel des „Verstoßes gegen dieguten Sitten“), die zur Anwendung in anderen Zusammenhängen entwickeltwurde, zum Zwecke eines voreiligen und möglicherweise ideologischenKampfes gegen „künstliche“ Methoden der menschlichen Selbstentwicklung.

Gewiss, auf der abstrakt-semantischen Ebene jener Rechtsfigur sind diebeiden oben erwähnten Grenzen der Autonomie in Zwei-Parteien-Fällenweitgehend unbestritten; und für Interventionen, die auf mentales Enhance-ment abzielen, gilt dies ohne jede Abstriche. Andererseits fällt es jedoch nichtleicht, diese abstrakte Figur durch halbwegs realistische Beispielfälle fürunseren Zusammenhang zu illustrieren. Wir glauben, dass dies Gesetzgeberund Gerichte zur Vorsicht gegenüber übereilten rechtlichen Verdikten anhal-ten sollte. Denn solche Verbote haben stets ihren gesellschaftlichen Preis –und sei es „nur“ der einer Einbuße an persönlicher Freiheit. Es mag andereund bessere Gründe und Wege für das Recht geben, die möglicherweiseunerwünschte Entwicklung von Verfahren des mentalen Enhancements zuverhindern, als die bequeme Abkürzung über das Prinzip des „groben Sitten-verstoßes“ zu nehmen.

458 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

Enhancement von Kindern: Der Umfang der elterlichen Entscheidungsgewalt

Ein ganz anderes Thema sind Enhancement-Interventionen am Gehirn, diean Kindern mit „stellvertretender Einwilligung“ der Eltern vorgenommenwerden. Hinsichtlich therapeutischer Maßnahmen scheinen sich bei Kin-dern keine besonderen normativen Probleme für Eingriffe ins Gehirn zuergeben, die nicht auch für andere medizinische Interventionen einschlägigwären. Aber reine Enhancements stellen in der Tat eine spezifische Proble-matik dar. Um diese zu erhellen, heben wir eine oft übersehene Einsicht her-vor, der in solchen Fällen besondere Bedeutung zukommt: „StellvertretendeEinwilligung“ darf nicht missverstanden werden als stellvertretende Aus-übung der Autonomie des Kindes (oder einer anderen unmündigen Person)durch den Berechtigten. Der Begriff „Autonomie“ schließt eine solche Mög-lichkeit gerade aus. Was auch immer Autonomie noch sein mag, schonbegrifflich bezeichnet sie ein Vermögen, das nicht vertretungsweise für einenanderen ausgeübt werden kann. Vielmehr umfasst das Elternrecht zur Ertei-lung oder Verweigerung „stellvertretender Einwilligungen“ für ihre Kinderzwei Funktionen, die beide nichts mit der Autonomie der Kinder zu tunhaben: Erstens sollen Eltern die Möglichkeit haben, Kontrolle darüber auszu-üben, wie mit ihrem Kind verfahren wird – eine Kontrolle, die sie aus-schließlich zum Wohl des Kindes ausüben dürfen. Und zweitens verwirkli-chen sie damit ihr genuines Elternrecht auf weitgehende Bestimmung derFormen und Wege des Aufwachsens ihres Kindes – freilich erneut nur inner-halb bestimmter Grenzen, die durch die Rechte und das Wohl des Kindesgezogen werden.

Was Eingriffe in das Gehirn zum Zweck des mentalen Enhancementsanbelangt, so hat dieser Doppelaspekt der elterlichen Autorität eine zweifa-che (und leicht paradox anmutende) Folge. Hinsichtlich der Frage, welcheArt von „Geist“ oder Charakter zu besitzen im wohlverstandenen Interesseeines Menschen liegt (seinem Wohlergehen am ehesten dienlich ist), gibt eskeinen objektiv begründbaren Maßstab. Daher gewährt das Recht Eltern ausgutem Grund einen umfangreichen Ermessensspielraum bei der Beeinflus-sung und Lenkung der seelischen Entwicklung ihrer Kinder entsprechendihrem eigenen (elterlichen) Gutdünken. Zum Zweck der Formung von Cha-raktereigenschaften und der Ausbildung intellektueller Fähigkeiten ihrerKinder haben Eltern somit eine weitreichende rechtliche Befugnis der Ver-mittlung, ja des Oktrois ihres eigenen Wertesystems an ihre Kinder. Sie dür-fen die geistige Entwicklung eines Kindes dabei sogar in eine Richtung len-ken, die vernünftige Menschen als schädlich für das Kind erachten würden.Dieser rechtliche Ermessensspielraum deckt ohne weiteres auch die Befug-nis, Entscheidungen zugunsten der Förderung ganz bestimmter psychischerMerkmale zu treffen, selbst wenn dies die Entwicklung anderer Eigenschaf-ten behindert, die allgemein als wichtig für das zukünftige Wohlergeheneines Kindes erachtet werden. Soweit es dagegen um das körperliche Wohl

3 Normative Grundlagen 459

ihres Kindes geht, haben Eltern keinerlei Befugnis, aktuell oder potentiellschädliche Entscheidungen zu treffen. Denn in diesem Bereich gibt es relativeindeutige, objektive Standards des Wohlergehens; sie dürfen durch elterli-che Entscheidungen nicht verletzt werden. Auf der Grundlage geltenderRechtsprinzipien können physisch-invasive medizinische Maßnahmen anKindern durch elterliche Einwilligung nur in dem Maße autorisiert werden,in dem sie zur Behandlung von Krankheiten erforderlich sind. Eltern kön-nen beispielsweise nicht wirksam in Eingriffe der kosmetischen Chirurgie anihren Kindern einwilligen, um damit ihre eigenen ästhetischen Präferenzenzu verwirklichen. (Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn solche chirur-gischen Maßnahmen therapeutischen Charakter haben, z.B. erhebliche kör-perliche Missbildungen zu beseitigen bestimmt sind.)

➔ Auch wenn Eltern also ein gesetzlich verbrieftes Recht zur Einflussnahmeauf die psychischen Merkmale ihrer Kinder nach Maßgabe ihrer eigenenWertvorstellungen (und im Modus traditioneller Erziehungsmaßnah-men) haben, endet dieses Recht stets dort, wo die körperliche Unversehrt-heit des Kindes beginnt. Nach allgemeinen Rechtsprinzipien ist damit afortiori ausgeschlossen, dass Eltern eine wirksame Einwilligung zu Ein-griffen in das Gehirn eines Kindes zum bloßen Zwecke des Enhancementsgeben könnten.

Zwischen dem weiten Spielraum, mittels traditioneller Erziehungsme-thoden die psychische Entwicklung sogar in schädliche Richtungen zu len-ken, und dem Fehlen jeglichen Spielraums zum Herbeiführen etwaiger nütz-licher Enhancements durch neuartige auf das Gehirn einwirkende Interven-tionsmethoden, besteht ein offensichtliches Ungleichgewicht. Und ebensooffensichtlich erzeugt dies eine gewisse normative Spannung. Auch diesemProblem haben Rechtswissenschaftler und Rechtsphilosophen sich bishernoch nicht ausreichend zugewandt.

Wir drängen darauf, eine solche Debatte in Wissenschaft und Gesellschaftzu beginnen. Erforderlich erscheint dies vor allem vor dem Hintergrund derTatsache einer sich schnell ausbreitenden Praxis, Kindern durch die Gabevon Wirkstoffen wie z.B. Methylphenidat (das, wie mittlerweile bekannt ist,tiefgreifenden Einfluss auf Physiologie und Struktur des Gehirns ausübt) zukognitivem Enhancement zu verhelfen. Gemessen an der oben skizziertenRechtslage, dürfte diese gegenwärtige Praxis weitgehend illegitim sein. Wirglauben, dass sie derzeit aus zwei Gründen stillschweigend toleriert wird: (1)Weil man kollektiv die Augen vor den physischen, sprich neuronalen Effek-ten solcher Medikamente verschließt, und (2) wegen einer sich weitgehendunbemerkt ausbreitenden Medikalisierung von Varianten kindlichen Verhal-tens, die ehedem zwar ebenfalls als unerwünscht, aber doch als (noch) nor-mal beurteilt wurden. Dieser Prozess einer halbwegs klandestinen Auswei-tung des Krankheitsbegriffs, und damit zusammenhängend des Begriffs derTherapie, auf früher als normal erachtete psychische Merkmale von Kindern

460 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

ist in verschiedener Hinsicht problematisch: Begünstigt wird diese Tendenzdurch die konzeptuelle Vagheit des Begriffs „psychische Krankheit“; sie über-trifft definitorische Unbestimmtheiten in der rein somatischen Sphäre beiweitem. Handelt es sich bei einem etwas zappeligen Kind um einen „minder-schweren Fall“ von ADHS, oder bleibt dieses Kind einfach in geringfügigem,wenngleich unerwünschtem Maße hinter elterlichen Erwartungen zurück,ohne jedoch damit das Spektrum des Normalen zu verlassen? Zu einemguten Teil spielt sich die besagte stillschweigende Medikalisierung außerhalbder normativen Kontrolle durch rechtliche Institutionen ab. Dadurch entste-hen soziale Risiken, deren die Gesellschaft gewahr werden sollte. Dies sollkeinesfalls bedeuten, dass alle am Gehirn ansetzenden Maßnahmen desEnhancements von Kindern gesetzlich verboten werden sollten. Es geht viel-mehr (1) um Klarheit, (2) um Aufrichtigkeit, und (3) um ein vernünftigesMaß an sozialer Kontrolle über einen Prozess, der sich gegenwärtig allein aufder Basis unterschiedlicher faktischer Interessen entwickelt und sich dabeijeder Verpflichtung zur normativen Rechtfertigung entzieht. Gewiss wird esMöglichkeiten des Enhancements durch Interventionen am Gehirn geben,die trotz entsprechender Nachfrage seitens der Eltern für deren Kinder nichtakzeptabel sind. Doch ebenso sicher werden sich andere Methoden etablie-ren, deren Anwendung sich auf der Basis legitimer elterlicher Sorge umihren Nachwuchs rechtfertigen lässt. Die gesamte Thematik bedarf der wei-teren Klärung durch gesellschaftliche, wissenschaftliche und rechtlich-ethi-sche Diskussion.

➔ In Anbetracht der vielen möglichen und noch unerforschten Langzeitfol-gen von Maßnahmen der Einflussnahme auf das Gehirn halten wirgegenwärtig ein eher strenges Vorsichts-Prinzip für angebracht. Im Ein-klang mit der aktuellen Gesetzeslage sollten bei Kindern chirurgischeEingriffe am Gehirn und elektromagnetische Stimulationsverfahren desGehirns zu reinen Enhancement-Zwecken verboten bleiben, bis eingesellschaftlicher Konsens zu den komplexen einschlägigen normativenFragen erreicht ist.

➔ Angesichts der Tendenz einer sich ausbreitenden Medikalisierung solltenpharmazeutische Interventionen mit möglichen Langzeitwirkungen aufdas Gehirn strikteren Kontrollen unterworfen werden, und zwar nichtnur in finanzieller Hinsicht, d.h. durch Ablehnung einer Kostenüber-nahme seitens der Sozialversicherung, sondern auch mittels der Durch-setzung existierender Rechtsnormen zum Schutz von Kindern.

Die Authentizität betreffende Bedenken

Nach der rechtlichen Klärung wenden wir uns den ethischen Problemen unddamit der zweiten abstrakten Bedeutung von Autonomie zu: der Authentizi-tät. Hinsichtlich des Enhancements eigener psychischer Merkmale solltenzwei Fragen unterschieden werden. Die erste betrifft die Motive für solche

3 Normative Grundlagen 461

Interventionen, die zweite deren mögliches Ergebnis. Bei der ersten Fragegeht es, grob gesagt, um das Vorliegen hinreichend authentischer Beweg-gründe, während die zweite problematisiert, ob eine „mental enhancte“ Per-son noch ein hinreichend authentisches Selbst aufweist, um als wahrhaftautonom gelten zu können. Beide Fragen setzen gewisse moralische Pflich-ten autonomer Personen gegenüber sich selbst voraus, anhand derer jeweilsdas Hinreichen der Authentizität zu bemessen ist.

Wir behandeln hier nicht das generelle philosophische Problem morali-scher „Pflichten gegenüber sich selbst“, wie sie von Kant behauptet und seit-her kontrovers diskutiert worden sind. Zwar erkennen wir die Möglichkeitder Begründung solcher Pflichten auf der Basis einer säkularen Ethik grund-sätzlich an. Jedoch können wir dieses Problem hier ohne Bedenken ignorie-ren. Denn eine moralische Pflicht dazu, das Enhancement (die Verbesse-rung) der eigenen mentalen Fähigkeiten zu unterlassen, gibt es ganz offen-sichtlich nicht. Im Gefolge Kants würden viele eher das Gegenteil behaupten,nämlich die Geltung einer moralischen Pflicht zur Entwicklung der eigenennatürlichen geistigen Anlagen. Ob man nun bloß die Erlaubnis besitzt odersogar dazu verpflichtet ist, sich selbst zu verbessern, beide Möglichkeiten set-zen die individuelle Freiheit voraus, bestimmte psychische Merkmale zurVerbesserung auszuwählen, da sich nicht alle im gleichen Maße verbessernlassen. Im Prinzip erstreckt sich diese Wahlfreiheit auch auf die Mittel undWege der Selbstverbesserung. Das bedeutet, dass sich die grundsätzlichemoralische Berechtigung zur Gestaltung des eigenen Geists nicht alleine auf-grund der Künstlichkeit oder „Unnatürlichkeit“ neuer Methoden zur Inter-vention am Gehirn in Zweifel ziehen, geschweige denn ganz aufgeben odergar durch eine moralische Verpflichtung zum genauen Gegenteil ersetzenlässt. Zwar könnte, wie wir bereits gesehen haben, die Anwendung von Inter-ventionsmethoden für mentales Enhancement im Hinblick auf Risiken undNebenwirkungen sowie mögliche unlautere Nutzungsabsichten Grund zurSorge geben. Und in Zwei-Parteien-Fällen mögen diese Bedenken nicht nurein moralisches, sondern auch ein rechtliches Verbot rechtfertigen. SolcheVerbote dienen der Vermeidung von Schädigungen Dritter, die auf dem kol-lusiven Zusammenspiel zweier einverstandener Vertragspartner beruhenund auf eine Sittenwidrigkeit im oben beschriebenen Sinne hinauslaufen.Vorgänge dieser Art verletzen soziale Interessen. Ihr Verbot hat damit aberersichtlich nicht die Bewahrung eines „natürlichen“ (Enhancement-freien)psychischen Status quo zum Ziel.

Ein zweites Bedenken zum Thema Authentizität entstammt der Furcht,eine massenhafte Anwendung von auf das Gehirn einwirkenden mentalenEnhancements könnte alle Menschen einem subtilen oder sogar massivenDruck aussetzen, sich diesen neuen Anforderungen des sozialen Wettbe-werbs zu unterwerfen. Kollektiver Druck dieser Art gäbe sicher Grund zueiner ganzen Reihe von Besorgnissen. Entsprechende Entwicklungstenden-zen sollten beobachtet und im Falle ihres hinreichenden Nachweises mit

462 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

Hilfe politischer und rechtlicher Instrumente korrigiert werden. Ein derarti-ger sozialer Druck könnte allerdings, so unerwünscht er auch wäre, nicht dieAuthentizität bzw. die rechtliche Autonomie individueller Entscheidungenbeeinträchtigen, mit denen ihm nachgegeben würde. Auch von anderengesellschaftlichen Entwicklungen wie beispielsweise neuen Modetrends odertechnischen Neuerungen (z.B. Telefon oder Computer) lässt sich ja nicht gutbehaupten, sie minderten die Autonomie ihrer Anhänger bzw. Nutzer, wie-wohl sie unbestritten großen Einfluss auf diesbezügliche individuelle Ent-scheidungen ausüben. Gewiss gibt es einen bedeutenden moralischen Unter-schied zwischen dem sozialen Druck, der jemanden etwa zur Benutzungeines Computers veranlasst, um in seinen beruflichen Leistungen konkur-renzfähig zu bleiben, und dem Druck, der jemanden aus demselben Grundbewegen könnte, ein Enhancement der eigenen mentalen Fähigkeiten durcheinen Eingriff in sein Gehirn anzustreben. Doch dieser Unterschied betrifftnicht die Autonomie oder Authentizität der Entscheidungen, die unter sol-chem Druck getroffen werden. Vielmehr betrifft er die Unantastbarkeit derkörperlichen Sphäre, die gegen Eingriffe und externe Zwänge, die zu solchenEingriffen drängen mögen, wesentlich intensiver geschützt ist als die Nöti-gungsfreiheit des eigenenVerhaltens gegen die Zwänge der sozialen Entwick-lung. (Wir werden auf diesen Punkt sub specie „Gerechtigkeit“ noch einmalzurückkommen.)

Schließlich sehen wir keinen überzeugenden Grund, daran zu zweifeln,dass eine Person mit künstlich optimierten Fähigkeiten insofern weiterhinein authentisches Selbst hat, als ihre Entscheidungen immer noch im Ein-klang mit ihrer Natur stehen können. Man mag freilich skeptisch sein, wasden subjektiven Wert eines solchen Enhancements für die betroffene Personselbst anbelangt. Wie in Kapitel 6 gezeigt, gilt zumindest für manchemenschlichen Fertigkeiten, dass bei der Beurteilung von Ergebnissen die zuihrer Realisierung eingesetzten Mittel durchaus eine Rolle spielen. In solchenFällen hängt unsere Bewunderung für die Leistungen anderer Menschenanscheinend in erheblichem Maße von dem persönlichen Aufwand ab, dermit dem Erwerb der entsprechenden Fertigkeit verbunden war. Die Entwer-tung von athletischen Leistungen, die nachweislich durch Doping ermög-licht wurden, spricht diesbezüglich Bände. Das darf als Warnung gegen allzuflinke und einfache Abkürzungen auf dem Weg zu erstrebten Zielen verstan-den werden und rechtfertigt gewiss die Mahnung, jeden Rückgriff auf künst-liches mentales Enhancement genau zu erwägen und im Zweifelsfall davonAbstand zu nehmen. Die mögliche Entwertung der erzielten Ergebnissedurch die eingesetzten Mittel kann auf einem Mangel an Authentizität derPerson beruhen, die von diesen Mitteln Gebrauch macht. Doch muss diesnicht so sein – so wenig wie irgendwelche anderen nutz- oder sinnlosen(oder gar verschlimmernden) Modifikationen der Persönlichkeit dieAuthentizität der betroffenen Person allein schon aufgrund ihrer bloßenNutz- oder Sinnlosigkeit kompromittieren müssen. Ein in diesem Punkt

3 Normative Grundlagen 463

abweichendes Urteil, das ein künstliches mentales Enhancement als Verlet-zung einer Pflicht gegen sich selbst beurteilte, wäre lediglich der Ausdruckeiner abweichenden ethischen Auffassung. Daraus ergäbe sich jedoch – wiewir hervorheben möchten – keine hinreichende normative Grundlage fürein rechtliches Verbot. Moderne Verfassungsstaaten sind nicht berechtigt,ausschließlich moralische Pflichten, selbst wenn sie als solche begründet sind,in geltendes Recht umzusetzen.

3.4 Gerechtigkeit: Ungleichheit; gerechte Verteilung;politische Gerechtigkeit

„Gerechtigkeit“ ist ein mindestens ebenso komplexer Begriff wie „Autono-mie“. Wir unterscheiden, in gängiger Weise, vier Facetten seiner Bedeutung:distributive, kommutative (ausgleichende), korrigierende und politischeGerechtigkeit. Nur die erste und die letzte Bedeutung sind von Belang für dieFragen unserer Untersuchung.

Allgemein gesprochen zielen Theorien distributiver Gerechtigkeit daraufab, faire Verteilungsprinzipien für bestimmte Güter und Lasten zu etablie-ren, die sich aus den Interaktionen von Mitgliedern auf Kooperation beru-hender Gesellschaften ergeben. Moral-, Rechts- und politische Philosophiehaben eine Vielzahl solcher Prinzipien entwickelt und vorgeschlagen. Sievariieren in verschiedenen Hinsichten, etwa in den Fragen, welche Güter esüberhaupt gerecht zu verteilen gilt (z.B. Einkommen, Möglichkeiten, Wohl-befinden) oder anhand welcher Kriterien bzw. Mechanismen die Allokationsolcher Güter vorgenommen werden sollte (z.B. Gleichheit, Verdienst,Bedürftigkeit, Regeln des freien Marktes). Ungeachtet der Vielfalt von Mei-nungen zu all diesen Fragen herrscht Konsens darüber, dass nicht alleGegenstände, nur weil sie einen Wert besitzen, bereits zu Gegenständen wer-den, deren Verteilung anhand von Gerechtigkeitsprinzipien zu regeln wäre.Ausschließlich „gesellschaftliche Grundgüter“, um John Rawls’ bekanntenTerminus zu verwenden, sind angemessener Gegenstand distributiverGerechtigkeit, d.h. Güter, die (1) kein Bestandteil der natürlichen Ausstat-tung sind, und die (2) für jedes vernünftige Mitglied einer Gesellschaft vonWert sind, welche individuellen Präferenzen und persönlichen Lebensplänees auch ansonsten hegen mag. Medizinische Dienstleistungen zählen sicher-lich zu diesen Grundgütern. Sie unterliegen der sozialen Verteilung und die-nen dem Erhalt oder der Wiederherstellung der Gesundheit, welche imSinne einer „All-Zweck-Voraussetzung“ eine Ermöglichungsbedingung fürbeliebige Lebenspläne vernünftiger Personen darstellt.Weniger einvernehm-lich bestimmbar ist hingegen, auf welches Spektrum menschlichen Befin-dens (von lebensbedrohlichen Zuständen bis hin zu idiosynkratischen per-sönlichen Präferenzen) sich die Allokation medizinischer Dienste beziehensollte.

464 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

„Politische Gerechtigkeit“ wollen wir für die Zwecke dieser Studie so ver-stehen, dass sie alle anderen der Medizin zukommenden Aufgaben umfasst,die tatsächlich oder potentiell die Rechte und Interessen jedes Individuums,aber auch der Gesellschaft als Ganzes berühren. Zu diesen Aufgaben gehörendaher die Prüfung, die Kontrolle und erforderlichenfalls die Korrektur sozia-ler Entwicklungen im Bereich der Medizin.

3.4.1 Probleme der Verteilungsgerechtigkeit

Hinsichtlich der gerechten Allokation von Ressourcen ergeben sich für keineder drei genuinen Sphären der Medizin (Behandlung, Prävention und For-schung) normative Probleme, die spezifisch den Gegenstand dieser Untersu-chung beträfen. Die außerordentliche Komplexität einiger der neuenMethoden zur Intervention am Gehirn könnte zu der Frage herausfordern,ob bei ihnen Kosten und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis zueinan-der stehen. Angesichts mancher Interventionsmöglichkeiten könnte zweifel-haft erscheinen, ob es klug ist, sie als medizinische Behandlungen anzuer-kennen. Je weniger schwerwiegend beispielsweise die Einbuße an Funktio-nalität ist, die durch eine Neuroprothese wiederhergestellt werden kann,desto eher wird deren Einsatz von Krankenversicherungen und anderenGeldgebern mit Leistungen der kosmetischen Chirurgie und anderen Grenz-fällen zwischen Therapie und Enhancement verglichen werden. Aber diessind bekannte Probleme, die sich regelmäßig bei innovativen, technologischaufwendigen und dementsprechend ungewöhnlich teuren medizinischenMitteln stellen. Sie betreffen nicht primär Prinzipien der Gerechtigkeit, son-dern vielmehr definitorische Fragen sowie Belange politischer und ökono-mischer Klugheit.

Maßnahmen des Enhancements dagegen werfen tatsächlich schwierigeGerechtigkeitsfragen auf. Wir werden uns mit zwei denkbaren einschlägigenFolgen von Enhancement beschäftigen, von denen die eine die Möglichkeiteiner Verschärfung von Ungleichheit, die andere die Verschwendung vonRessourcen betrifft.

Könnte Enhancement bestehende soziale Ungleichheiten verschärfen?

Die Möglichkeit einer Verschärfung von Ungleichheit in Folge einer ver-stärkten Nutzung von Enhancementverfahren steht im Zusammenhang mitdem von uns geforderten strikten Ausschluss solcher Maßnahmen ausöffentlich finanzierten sozialen Gesundheitssystemen. Werden nämlich dieKosten für Enhancements auch nicht anderweitig über öffentliche Mittelfinanziert bzw. subventioniert, dann folgt, dass nur diejenigen Menschenvon dem Nutzwert verbesserter psychischer Merkmale zu profitieren in derLage sind, die sich die erforderlichen Maßnahmen aus eigenen Mitteln leis-ten können. Weil die meisten der betreffenden Dienstleistungen sehr kost-spielig sein und bleiben dürften, werden nur Wohlhabende und deren Ange-hörige in den Genuss der mit ihnen verbundenen Vorteile kommen. Dies

3 Normative Grundlagen 465

wiederum mag bestehende soziale Ungleichheiten verschärfen, da sich aufdiese Weise ein ohnehin schon privilegierter Personenkreis in vielen Berei-chen zusätzliche Wettbewerbsvorteile sichern könnte.

Sollte sich diese Aussicht bewahrheiten, so gäbe es sicher guten Grund zuernsthafter Sorge um die Verteilungsgerechtigkeit. Bestimmte kognitiveFähigkeiten wie Aufmerksamkeit oder Intelligenz sind „positionierende“oder „relationale Güter“ (positional goods) in dem Sinne, dass sie ihren Besit-zern im gesellschaftlichen Wettbewerb um begehrte Stellungen und Gütergegenüber anderen Personen erhebliche Vorteile verschaffen. In dem Maße,in dem solche Fähigkeiten nach und nach ihren bisherigen Status einerunverfügbaren natürlichen „Mitgift“ verlieren und zum Gegenstand geziel-ter Manipulation durch menschliche Intervention werden, werden auch dieMittel zu solchen Interventionen allmählich zum Gegenstand der distributi-ven Gerechtigkeit. Das könnte eine Wirkungsspirale in Gang setzen, nämlichdiese: Wenn (1) Mittel mentalen Enhancements nurVermögenden verfügbarsind, (2) der Gebrauch dieser Mittel wesentliche Wettbewerbsvorteile beimVermögenserwerb verschafft, und wenn (3) eine stark ungleiche Wohl-standsverteilung mit Blick auf distributive Gerechtigkeit zur BesorgnisAnlass gibt, dann führt künstliches mentales Enhancement ganz offensicht-lich zu einer Verschärfung problematischer Muster der sozialen Verteilung.

Bekanntlich ist die dritte genannte Prämisse seit jeher Gegenstand philo-sophischer Kontroversen. Wir können uns an dieser Stelle nicht eingehendmit dieser Debatte befassen. Der Hinweis möge genügen, dass auch in dezi-diert liberalen Staaten die gesetzgebenden Instanzen zweifellos dazu berech-tigt sind, soziale Entwicklungen nach Möglichkeit zu korrigieren, die zueinem dramatischen Anwachsen der Ungleichverteilung von Vermögenswer-ten unter ihren Bürgern führen. Das gilt insbesondere dann, wenn es nichtetwa besondere Verdienste auf Seiten der Privilegierten sind, die solche Ent-wicklungstendenzen antreiben. Das Prädikat „unverdient“ träfe aber inhohem Maß gerade auf die relationalen Vorteile zu, die aus künstlich herbei-geführtem mentalen Enhancement resultieren würden, sollten sich die ebenskizzierten sozialen Tendenzen nachhaltig durchsetzen. Dies scheint unsGrund genug für ein moralisches Warnsignal. Wir möchten daher betonen,dass mögliche Entwicklungen wie die beschriebenen von zuständigen politi-schen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Institutionen aufmerksamverfolgt werden sollten:

➔ Sollten sich klare Anzeichen dafür ergeben, dass die wachsende Verfügbar-keit käuflicher Mittel zum mentalen Enhancement einer Entwicklung hinzu krasser Ungleichverteilung von Wohlstand und damit von sozialenChancenVorschub leistet, so müssen Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen müssen selbstverständlichgängigen Kriterien der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dabei darf derStaat aus einem breiten Spektrum an Möglichkeiten auswählen, die von fis-

466 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

kalischen Maßnahmen über Restriktionen bei der Erteilung von Zulassun-gen für medizinische Enhancement-Verfahren bis hin zur ultima ratio desrechtlichen Verbots bzw. der Strafandrohung reichen. Wir möchten hervor-heben, dass es kaum genügen würde, einem negativen sozialen Trend derbesagten Art durch eine teilweise Umverteilung ungerecht-ungleichmäßigangehäufter Vermögenswerte im Wege des Steuerrechts entgegenzuwirken.Denn eine erhebliche Ungleichverteilung sozialer Chancen, handele es sichbei diesen nun um berufliche Stellungen oder um andere für die individuelleLebensqualität bedeutsame Güter, bedeutet auch eine Ungleichverteilungfundamentaler Voraussetzungen für Selbstachtung. Sofern es sich hierbei,folgt man John Rawls, um das wichtigste gesellschaftliche Grundgut über-haupt handelt, lassen sich auf dessen Erwerb bezogene Ungleichheiten nichtallein auf finanziellem Wege kompensieren.

Nachdem wir all dies dargelegt haben, möchten wir gleichwohl ein dop-peltes Caveat gegen ein voreiliges politisches Eingreifen zum gegenwärtigenZeitpunkt formulieren:

(1) Ob die skizzierten negativen Entwicklungen Wirklichkeit werden isteine empirische Frage. Sie lässt sich nicht durch bloße theoretische Spekula-tionen beantworten. So plausibel diese auch erscheinen mögen, müssen siedoch durch feststellbare Tatsachen belegt werden. Bis jetzt gibt es keine der-artigen Belege. Selbst technologisch hoch entwickelte Gesellschaften miteinem starken Interesse an Wissenschaft und technischen Innovationen sindbisher noch recht weit entfernt von den beschriebenen nachteiligen Folgenfür die Verteilungsgerechtigkeit. Selbstverständlich ist es legitim, wenn Poli-tik mögliche unerwünschte Entwicklungen vorbeugend zu vermeiden trach-tet. Das erfordert jedoch ein komplexes Abwägen zwischen protektiven undfreiheitlichen Interessen. Dieser Abwägungsprozess wiederum muss auf aus-reichenden Informationen über drohende Risiken basieren. Ohne das ent-sprechende Wissen sind sinnvolle und verhältnismäßige Gegenmaßnahmenschwer vorstellbar. Wir meinen, dass die gegenwärtig Gesetzgebern undanderen politischen Entscheidungsträgern verfügbaren Informationen nochkeine vernünftige Beurteilung dieser Fragen gestatten. Da politische Hinder-nisse, ganz zu schweigen von gesetzlichen Verboten, stets auf Kosten derindividuellen und sozialen Freiheit gehen, schlagen wir vor, dass Regierun-gen und Gesetzgeber ihre Politik einstweilen auf die oben empfohlenenMaßnahmen einer aufmerksamen Überwachung beschränken.

(2) Unsere Mahnung zu politischer Zurückhaltung wird durch eine wei-tere Überlegung gestützt. Wie bereits gesagt stellen bestimmte geistige Ver-mögen relationale Güter dar, die zu Wettbewerbsvorteilen in einer Vielzahlvon Kontexten des sozialen Lebens verhelfen. Doch das ist noch nicht alles.Man könnte sagen, dass diese Fähigkeiten auch einen „unabhängigen“ Werthaben, dass sie nämlich für sich genommen von Wert sind für das individu-elle Leben und Wohlbefinden des über sie verfügenden Menschen. Wer mitbesonders gut ausgebildeten kognitiven Fähigkeiten gesegnet ist, mag erfolg-

3 Normative Grundlagen 467

reich in Konkurrenzsituationen bestehen können. Darüber hinaus bildendiese Fähigkeiten auch die Grundlage für die Ausprägung und Befriedigungintellektueller Vorlieben, die allein dem Zweck des persönlichen Vergnügensdienen, oder begünstigen die Erfüllung individueller Neigungen zu Kunst,Literatur oder Wissenschaft, frei von ökonomischem Gewinnstreben. DieFreiheit zur Ausbildung eigener Fähigkeiten zur Ermöglichung eines erfüll-teren geistigen Lebens sollte weder ignoriert noch geringgeschätzt werden.Diese Betrachtungen bekräftigen den oben unterbreiteten Vorschlag, gegen-wärtig von prohibitiven Interventionen in die Entwicklung und Anwendungvon am Gehirn ansetzenden Techniken mentalen Enhancements abzusehen.

Bedeutet Enhancement eine Verschwendung medizinischer Ressourcen?

Bei der befürchteten Folge der Ressourcenverschwendung durch die Verwen-dung medizinischer Mittel zu Zwecken bloßen Enhancements geht es umdas Problem einer möglichen Vergeudung knapper medizinischer Ressour-cen in Bereichen jenseits von Therapie oder Prävention. Ob sich dieser Vor-wurf rechtfertigen lässt, hängt nicht von der Frage ab, wer für den Ge- bzw.Missbrauch dieser Mittel bezahlt; deshalb ist auch nicht von Belang, dassunserem oben entwickelten Argument zufolge stets der private Abnehmerdes Enhancements dessen unmittelbare Kosten tragen sollte, nie dagegen dasöffentlich finanzierte Gesundheitswesen. Die Kritik weist vielmehr auf eineabsolute Limitation medizinischer Ressourcen hin. Es geht um die Tatsache,dass medizinische Mittel, einschließlich der Arbeitskraft von Spezialisten,die für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden, notwendigerweiseunverfügbar für andere mögliche Anwendungen sind.Werden sie für Zweckedes Enhancements genutzt, fehlen die eingesetzten Mittel im wesentlichwichtigeren therapeutischen Bereich, stehen also für potentiell lebensret-tende oder heilende Verwendungen nicht zur Verfügung. Selbst wenn keinedirekte Verbindung zwischen der Verwendung von Mitteln in einem undihrem Fehlen in einem anderen konkreten Aufgabenbereich bestehen mag,lässt sich die unterstellte Abhängigkeit im Blick auf das Ganze des Gesund-heitssystems doch kaum leugnen.

Der erhobene Vorwurf erwiese sich als berechtigt, wenn eine von zweiempirischen Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens könnte er sich auf dieAnnahme stützen, dass die Gesamtheit der medizinischen Ressourcen ineiner gegebenen Gesellschaft immer (oder jedenfalls normalerweise) vonihren Mitglieder vollständig nachgefragt oder in Anspruch genommen wird,so dass diese Ressourcen jederzeit in nahezu vollem Umfang genutzt werden.Ungeachtet der Knappheit medizinischer Ressourcen scheint dies allerdingskeine sehr plausible Annahme zu sein. Zweitens würde der Vorwurf der Res-sourcenverschwendung ebenfalls beglaubigt, wenn die massenhafte Bindungmedizinischer Ressourcen durch Zwecke mentalen Enhancements tatsäch-lich einen zumindest spürbaren Mangel ihrer Verfügbarkeit für Behand-lungsmaßnahmen nach sich zöge. Auch in diesem Fall würde die Verwen-

468 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

dung medizinischer Mittel für reines Enhancement als gewissermaßen para-sitär gegenüber ihrer primären Zweckbestimmung zu beurteilen sein, unddieser Missstand ließe sich als Verletzung von Prinzipien distributiverGerechtigkeit kritisieren. Schließlich stellt nicht nur die Anwendung, son-dern bereits die Herstellung medizinischer Mittel eine gewaltige und perma-nente Belastung gesellschaftlicher finanzieller Ressourcen dar.

Wir halten diesen Vorwurf bis zu einem gewissen Grad für plausibel,vorausgesetzt, dass die empirische Annahme, auf welcher er basiert, korrektist. Gegenwärtig ist unklar, ob dies der Fall ist oder nicht. (Mit ebenso gutemRecht könnte man den Vorwurf der Ressourcenverschwendung gegen diegegenwärtig weithin akzeptierte Praxis der kosmetischen Chirurgie erhe-ben.) Die besagte Kritik liefert hinreichenden Grund für einen moralischenWarnhinweis, verbunden mit der Aufforderung, die soziale Entwicklung inden einschlägigen Aspekten zu beobachten. Andererseits ergibt sich jedochauch an dieser Stelle keine hinreichende Grundlage für ein sofortiges gesetz-liches Verbot möglicher Anwendungen von Interventionen am Gehirn zumZweck mentalen Enhancements.

3.4.2 Allgemeine Probleme der politischen Gerechtigkeit

Bei der Diskussion der Authentizitätsthematik haben wir bereits auf dasRisiko hingewiesen, dass sich in Folge einer verbreiteten Nutzung invasiverMethoden mentalen Enhancements diejenigen Personen wachsendemDruck ausgesetzt sehen könnten, die sich einerseits solchen Eingriffen nichtunterziehen möchten, aber andererseits die erheblichen Wettbewerbsnach-teile nicht hinnehmen wollen, die aus ihrer Ablehnung resultieren könnten.Wie bereits ausgeführt, würde diese Art von sozialem Druck nicht die recht-liche Autonomie der betreffenden Personen beschneiden. Folglich bliebeauch die Gültigkeit ihrer Einwilligung zu einem invasiven Eingriff in ihrGehirn unangetastet, sollten sie jenem Druck nachgeben. Der Staat, hier inGestalt des Gesetzgebers, hat jedoch sicherlich das Recht und innerhalb derGrenzen seiner Entscheidungsgewalt auch prima facie die Pflicht zur Inter-vention, um seine Bürger vor der Nötigung durch solche sozialen Anforde-rungen abzuschirmen. Auch wiegt der soziale Druck, sich einem invasivenkörperlichen Eingriff zu unterziehen, sicher erheblich schwerer als beispiels-weise der auf die Mitglieder weitgehend motorisierter Gesellschaften wir-kende „Zwang“ zum Erwerb eines Führerscheins und zur Nutzung einesKraftfahrzeugs im Interesse des Erhalts der eigenen Wettbewerbsfähigkeit.Angesichts der vorrangigen Verpflichtung des Staates, Leib und Leben seinerBürger zu schützen, gibt selbst jede nur indirekte und mittelbare Gefähr-dung der körperlichen Integrität Anlass zur sorgfältigen Prüfung der Frage,ob es geboten sein könnte, eine diese Gefährdung hervorbringende Entwick-lung mit Hilfe rechtlicher Verbote aufzuhalten.

Erneut hängt die Plausibilität von Forderungen nach mehr oder wenigerunmittelbaren Verboten an einer empirischen Frage – diesmal an der, ob der

3 Normative Grundlagen 469

befürchtete soziale Druck hin zu mentalem Enhancement tatsächlich imEntstehen begriffen ist. Und wiederum lässt sich von heutiger Warte aus dieAntwort nicht mit annähernd wünschenswerter Sicherheit vorhersehen.Dies gibt uns die Veranlassung zu einem dritten, letzten und besonderswichtigen Warnhinweis mit Blick auf die Sorge um soziale Gerechtigkeit:

➔ Die zuständigen politischen Instanzen und wissenschaftlichen Einrich-tungen sollten ein besonderes Augenmerk darauf richten, ob die indivi-duelle Freiheit, auf hirn-invasives Enhancement zu verzichten, in Gefahrgeraten könnte. Sollten deutliche Anzeichen für eine solche Entwicklungerkennbar werden, scheint eine staatliche Intervention zum Schutz derje-nigen Bürger geboten, die ein Enhancement ablehnen.

Solange jedoch keine Belege für diese Art von Entwicklung vorhandensind, sollten Verbote unterbleiben. Liberale Verfassungsstaaten sind nichtberechtigt, legislative Maßnahmen gegen Bedrohungen des Gemeinwesenszu treffen, deren Auftreten noch ungewiss ist. Dies gilt insbesondere dann,wenn man den von einer Bedrohung ausgehenden unerwünschten Folgenim Fall ihres künftigen Auftretens noch immer rechtzeitig entgegentretenkönnte.

470 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

Wesentliche Ergebnisse und Empfehlungen

● Die Autoren dieser Studie haben neuartige Methoden zur Interven-tion am Gehirn aus den Bereichen Psychopharmarkologie, Neuro-transplantation, Neuroprothetik und elektrische Hirnstimulationeingehend untersucht. Sie erkennen deren Potential zu therapeuti-scher Hilfe für den Einzelnen und zum Nutzen für die Gesellschaftan. Da solche Eingriffe unmittelbar auf das Gehirn einwirken, mussihre Anwendung mit besonderer Sorgfalt erfolgen, auch wenn sieausschließlich therapeutischen Zwecken zu dienen bestimmt sind.

● Eine Verengung der öffentlichen Debatte auf radikale und offen-kundige psychische Veränderungen, von denen Patienten betroffensein könnten, mag dazu führen, dass anderen Nebenwirkungen, dieeigentlich größeren Anlass zur Sorge geben, nicht die gebührendeAufmerksamkeit gewidmet wird. Die Rede ist von subtilen Verän-derungen der Psyche im Allgemeinen und der Persönlichkeit imSpeziellen, die leicht unbemerkt bleiben können.

● Während der Forschungsphase sollte jede neue Methode zur Inter-vention am Gehirn systematisch auf Nebenwirkungen geprüft wer-den, welche die Persönlichkeit oder psychische Funktionen, die fürPersonalität konstitutiv sind, betreffen.

● Wenn ein bestimmter Interventionstyp, der für bestimmte thera-peutische oder präventive Anwendungen zugelassen ist, bekannter-maßen subtile Nebenwirkungen auf die Persönlichkeit oder aufsolche psychischen Fähigkeiten haben kann, die für Personalitätkonstitutiv sind, dann sollte jede Person, an deren Gehirn ein Ein-griff dieses Typs vorgenommen wird, im Anschluss sorgfältig aufdas Auftreten solcher Nebenwirkungen hin untersucht werden,damit sie gegebenenfalls eine entsprechende Behandlung erfahrenkann.

● Ob die Aussicht darauf, dass ein Eingriff in das Gehirn einebestimmte Form von Persönlichkeitsveränderung zur möglichenNebenwirkung hat, akzeptabel oder gar wünschenswert ist, kannausschließlich von den betroffenen Personen selbst vor der Durch-führung des Eingriffs entschieden werden.

● Für die Durchführung experimenteller Forschungsvorhaben anPatienten mit neurologischen und psychiatrischen Störungen soll-ten standardisierte krankheitsspezifische Untersuchungspläne (coreassessment protocols) mit schematisierten Zeitvorgaben etabliertwerden, um (1) die Erhebung aussagekräftiger Resultate zu gewähr-leisten und (2) Vergleichsmöglichkeiten zwischen verschiedenenBehandlungsansätzen zu schaffen.

Wesentliche Ergebnisse und Empfehlungen 471

● Wenn eine Intervention anstatt therapeutischen nur Zielen desEnhancements dient, dann stellt dies allein noch keinen „Verstoßgegen die guten Sitten“ dar. Zugunsten der Zulässigkeit einer Inter-vention zum Zweck des individuellen Enhancements fällt die indi-viduelle Freiheit (Autonomie als Selbstbestimmung) der Person,die ein solches Enhancement wünscht, gravierend (wenn auchnicht allein entscheidend) ins Gewicht.

● Die bloße Tatsache, dass mentales Enhancement für Individuen, diesich ihm unterziehen, mit physischen oder psychischen Risiken ver-bunden sein kann, rechtfertigt es unseres Erachtens nicht, solcheMaßnahmen prinzipiell ethisch zu verwerfen oder gar rechtlich zuverbieten. Im Vergleich zu therapeutischen Interventionen mussjedoch unterstrichen werden, dass bei Fällen reinen Enhancementsdrohende negative Nebenwirkungen gegenüber den beabsichtigtenpositiven Wirkungen schwerer wiegen. Ärzte, die zu bloßen Zwe-cken des Enhancements Eingriffe durchführen, unterstehen gegen-über ihren Klienten erweiterten Informationspflichten. Konse-quenterweise sind sie auch verpflichtet, sich selbst in entsprechendumfangreicherem Maße zu informieren.

● Ein Enhancement gesunder Menschen gehört nicht zum genuinenAufgabenbereich der Beschäftigten im Gesundheitswesen, derenAufgabe vielmehr die Behandlung und vorbeugende Verhinderungvon Krankheiten ist. Ausschließlich auf Enhancement abzielendeEingriffe in das Gehirn unterliegen deshalb nicht der prinzipiellenHilfeleistungspflicht der Medizin. Dass es schwer entscheidbareGrenzfälle gibt, bleibt davon unberührt.

● „Reine“ Enhancement-Maßnahmen (also solche, die nicht wenigstensauch als Beitrag zur Prävention von Krankheit/Behinderung verstan-den werden können) sollten in den wohldefinierten Bereich legitimerMedizin als eines sozialen Systems nicht einbezogen werden.

● Forschung, die ausschließlich auf die Entwicklung von Mitteln fürmentales Enhancement durch Intervention am Gehirn gerichtet ist,sollte nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die für dassoziale System der Gesundheitsfürsorge bestimmt sind. Ebensowe-nig sollte die praktische Anwendung der Produkte dieser Forschungzur Realisierung mentalen Enhancements durch das Gesundheits-system finanziell gefördert werden.

● Auch wenn Eltern ein gesetzlich verbrieftes Recht zur Einfluss-nahme auf die psychischen Merkmale ihrer Kinder nach Maßgabeihrer eigenen Wertvorstellungen (und im Modus traditionellerErziehungsmaßnahmen) haben, endet dieses Recht stets dort, wodie körperliche Unversehrtheit des Kindes beginnt. Nach allgemei-

472 Zusammenfassung: Ergebnisse und Empfehlungen

nen Rechtsprinzipien ist damit a fortiori ausgeschlossen, dass Elterneine wirksame Einwilligung zu Eingriffen in das Gehirn eines Kin-des zum bloßen Zwecke des Enhancements geben könnten.

● In Anbetracht der vielen möglichen und noch unerforschten Lang-zeitfolgen von Maßnahmen der Einflussnahme auf das Gehirn hal-ten wir gegenwärtig ein eher strenges Vorsichts-Prinzip für ange-bracht. Im Einklang mit der aktuellen Gesetzeslage sollten bei Kin-dern chirurgische Eingriffe am Gehirn und elektromagnetischeStimulationsverfahren des Gehirns zu reinen Enhancement-Zwe-cken verboten bleiben, bis ein gesellschaftlicher Konsens zu denkomplexen einschlägigen normativen Fragen erreicht ist.

● Angesichts der Tendenz einer sich ausbreitenden Medikalisierungsollten pharmazeutische Interventionen mit möglichen Langzeit-wirkungen auf das Gehirn strikteren Kontrollen unterworfen wer-den, und zwar nicht nur in finanzieller Hinsicht, d.h. durch Ableh-nung einer Kostenübernahme seitens der Sozialversicherung, son-dern auch mittels der Durchsetzung existierender Rechtsnormenzum Schutz von Kindern.

● Sollte jemals ein Verfahren der Intervention am Gehirn entwickeltwerden, mit dem sich schwere Psychopathie mit einem vernünftigenVerhältnis von Nutzen und Risiken behandeln ließe, dann sprächenichts dagegen, Personen in Sicherheitsverwahrung die Behandlungmit diesem Interventionsverfahren anzubieten. Dies gilt insbeson-dere für den Fall, dass dies für den Betroffenen die einzige Alternativedazu darstellt, für unbestimmte Zeit in Gewahrsam zu verbleiben.Der schiere Druck, dem der Häftling in dieser Wahlsituation ausge-setzt ist, verletzt weder seine Autonomie, noch beraubt er seine Ent-scheidung ihrer rechtlichen Gültigkeit. Wir sind der Meinung, dassder Staat unter solchen Umständen nicht nur berechtigt, sondernsogar dazu verpflichtet wäre, ein solches Angebot zu unterbreiten.

● Sollten sich klare Anzeichen dafür ergeben, dass die wachsende Ver-fügbarkeit käuflicher Mittel zum mentalen Enhancement einerEntwicklung hin zu krasser Ungleichverteilung von Wohlstand unddamit von sozialen Chancen Vorschub leistet, so müssen Gegen-maßnahmen ergriffen werden.

● Die zuständigen politischen Instanzen und wissenschaftlichen Ein-richtungen sollten ein besonderes Augenmerk darauf richten, obdie individuelle Freiheit, auf hirn-invasives Enhancement zu ver-zichten, in Gefahr geraten könnte. Sollten deutliche Anzeichen füreine solche Entwicklung erkennbar werden, scheint eine staatlicheIntervention zum Schutz derjenigen Bürger geboten, die einEnhancement ablehnen.

Wesentliche Ergebnisse und Empfehlungen 473