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481 Jahrgang 1959 Ausgegeben am 10. März 1959 15. Stück 54. Bundesgesetz: Wasserrechtsnovelle 1959. 54. Bundesgesetz vom 18. Feber 1959, womit das Bundesgesetz vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, abgeändert wird (Wasserrechts- novelle 1959). Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I. Das Wasserrechtsgesetz, BGBl. II Nr. 316/1934, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl. Nr. 113, der Wasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, und des Bundesgesetzes vom 7. November 1956, BGBl. Nr. 221, wird abge- ändert wie folgt: 1. §8 Abs. 4 hat zu lauten: „(4) Die Wasserrechtsbehörde kann auch abgesehen von den im § 15 geregelten Fällen — über die Ausübung des Gemeingebrauches wasser- polizeiliche Anordnungen treffen, durch die das öffentliche Interesse und die Ausübung des Ge- meingebrauches durch andere gewahrt oder die Grenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnet werden." 2. § 8 Abs. 5 entfällt. 3. Im § 9 Abs. 1 entfallen die Worte „ins- besondere auch die Einbringung von festen Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen". 4. § 10 hat zu lauten: „§ 10. B e n u t z u n g des Grundwassers. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem ange- messenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. (2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errich- tung oder Änderung der hiefür dienenden An- lagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. (3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2. (4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem sol- chen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beein- trächtigt werden, hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirt- schaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bin- dende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern." 5. § 13 hat zu lauten: „§ 13. M a ß der Wasserbenutzung. (1) Das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) hat sich nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht. (2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zu- stehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. (3) Keinesfalls darf das nach Abs. 1 zu bestim- mende Maß so weit gehen, daß Gemeinden oder Ortschaften das für die Abwendung von Feuers- gefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. Das gleiche gilt sinngemäß für den Was- serbedarf einzelner Ansiedlungen. (4) Das Maß der Wasserbenutzung kann in der Bewilligung auch in der Weise beschränkt werden, daß ein Teil des jeweiligen natürlichen Zuflusses der Verfügung der Wasserrechts- behörde für Wasserversorgungs- und Bewässe- rungszwecke vorbehalten bleibt." 6. § 14 hat zu lauten: „§ 14. Verkehrssicherung. Bei Wasserbauten aller Art ist dem Bewilli- gungswerber die Herstellung der zum Schutz 24 35

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Jahrgang 1959 Ausgegeben am 10. März 1959 15. Stück

5 4 . Bundesgesetz: Wasserrechtsnovelle 1959.

5 4 . Bundesgesetz vom 18. Feber 1959,womit das Bundesgesetz vom 19. Oktober1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend dasWasserrecht, abgeändert wird (Wasserrechts-

novelle 1959).Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.Das Wasserrechtsgesetz, BGBl. II N r . 316/1934,

in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945,StGBl. N r . 113, der Wasserrechtsnovelle 1947,BGBl. N r . 144, und des Bundesgesetzes vom7. November 1956, BGBl. Nr . 221, wird abge-ändert wie folgt:

1. § 8 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die Wasserrechtsbehörde kann — auchabgesehen von den im § 15 geregelten Fällen —über die Ausübung des Gemeingebrauches wasser-polizeiliche Anordnungen treffen, durch die dasöffentliche Interesse und die Ausübung des Ge-meingebrauches durch andere gewahrt oder dieGrenzen des Gemeingebrauches näher bezeichnetwerden."

2. § 8 Abs. 5 entfällt.

3. Im § 9 Abs. 1 entfallen die Wor te „ins-besondere auch die Einbringung von festenStoffen, Flüssigkeiten oder Gasen".

4. § 10 hat zu lauten:

㤠10. B e n u t z u n g d e s G r u n d w a s s e r s .

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzungdes Grundwassers für den notwendigen Haus-und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung derWasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nurdurch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerkeerfolgt oder wenn die Entnahme in einem ange-messenen Verhältnis zum eigenen Grund steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließungoder Benutzung des Grundwassers und zu dendamit im Zusammenhang stehenden Eingriffenin den Grundwasserhaushalt sowie zur Errich-tung oder Änderung der hiefür dienenden An-lagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehördeerforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls derBewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzungnach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem sol-chen Maß verändert, daß rechtmäßig geübteNutzungen des Grundwassers wesentlich beein-trächtigt werden, hat die Wasserrechtsbehördeauf Antrag eine Regelung nach Rücksicht derBilligkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller inBetracht kommenden Grundeigentümer bei wir t-schaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckungfindet. Ein solcher Bescheid verliert seine bin-dende Kraft, wenn sich die Parteien in andererWeise einigen oder wenn sich die maßgebendenVerhältnisse wesentlich ändern."

5. § 13 hat zu lauten:

„§ 13. M a ß d e r W a s s e r b e n u t z u n g .

(1) Das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) hatsich nach dem Bedarf des Bewerbers und nachdem natürlichen Wasserdargebot zu richten, dasmit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand,beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seinenatürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügungsteht.

(2) Ergeben sich bei einer bestehenden AnlageZweifel über das Maß der dem Berechtigten zu-stehenden Wassernutzung, so hat als Regel zugelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloßauf den zur Zeit der Bewilligung maßgebendenBedarf des Unternehmens erstreckt, sofern dieLeistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.

(3) Keinesfalls darf das nach Abs. 1 zu bestim-mende Maß so weit gehen, daß Gemeinden oderOrtschaften das für die Abwendung von Feuers-gefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oderfür Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfesihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogenwird. Das gleiche gilt sinngemäß für den Was-serbedarf einzelner Ansiedlungen.

(4) Das Maß der Wasserbenutzung kann inder Bewilligung auch in der Weise beschränktwerden, daß ein Teil des jeweiligen natürlichenZuflusses der Verfügung der Wasserrechts-behörde für Wasserversorgungs- und Bewässe-rungszwecke vorbehalten bleibt."

6. § 14 hat zu lauten:

㤠14. V e r k e h r s s i c h e r u n g .

Bei Wasserbauten aller Ar t ist dem Bewilli-gungswerber die Herstellung der zum Schutz

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482 15. Stück — Ausgegeben am 10. März 1959 — Nr . 54

der Sicherheit von Personen und Eigentum er-forderlichen Vorkehrungen sowie der zur Auf-rechterhaltung der bisherigen, zur Vermeidungwesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendi-gen Verkehrsverbindungen (Brücken, Durchlässeund Wege) aufzuerlegen, sofern nicht die Her-stellung solcher Verkehrsanlagen durch Zusam-menlegung von Grundstücken oder auf anderegeeignete Weise entbehrlich öder abgegoltenwird."

7. § 17 hat zu lauten:

㤠17. W i d e r s t r e i t z w i s c h e n g e p l a n -t e n W a s s e r b e n u t z u n g e n .

(1) Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 91)um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit,so gebührt jener der Vorzug, die dem öffent-lichen Interesse (§ 87) besser dient.

(2) Die Bewilligung des sonach bevorzugtenUnternehmens kann mit einer zeitlichen Be-schränkung oder mit Bedingungen verbundenwerden, die — ohne seine zweckmäßige Ausfüh-rung auszuschließen — eine entsprechende Be-rücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.

(3) Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keineEntscheidung, so ist das vorhandene Wasser,unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürf-nisse der Wasserversorgung, nach Rücksichtender Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauchregelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen,daß alle sich als gleichwertig darstellenden An-sprüche so weit als möglich und zweckmäßigbefriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sindvorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksich-tigen, welche die bessere Erreichung des an-gestrebten Zweckes oder eine geringere Rück-wirkung auf Dritte erwarten lassen."

8. Im § 19 Abs. 1 sind die Worte „durch Be-scheid des Landeshauptmannes" durch die Worte„durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde" zuersetzen.

9. § 21 hat zu entfallen.

10. Im § 22 Abs. 1 sind die Worte „bei Ein-bringungen von festen Stoffen, Flüssigkeitenoder Gasen" durch die Worte „bei Wasserver-sorgungsanlagen" zu ersetzen.

11. § 23 hat zu lauten:

„§ 23. P e r s ö n l i c h e o d e r d i n g l i c h eG e b u n d e n h e i t d e r W a s s e r b e n u t -

z u n g s r e c h t e .

(1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungs-anlagen ist die Bewilligung auf die Person desWasserberechtigten beschränkt; bei allen ande-ren Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberech-tigter der jeweilige Eigentümer der Betriebs-

anlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechteverbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sindkein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oderLiegenschaften, mit denen Wasserbenutzungs-rechte verbunden sind, ist vom neuen Wasser-berechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ein-tragung in das Wasserbuch (§ 107) anzuzeigen.

(3) Vor Ausführung der bewilligten Anlagenkann die Bewilligung zur Benutzung öffent-licher Gewässer, den Fall der Erbfolge aus-genommen, nur mit Genehmigung der zur Be-willigung zuständigen Wasserrechtsbehörde anandere übertragen werden."

12. § 27 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Soweit nach den Abs. 1 bis 4 für Schädendurch Gewässerverunreinigung (§ 30 a Abs. 2)zu haften ist, wird vermutet, daß sie von den-jenigen verursacht worden sind, die örtlich undnach der Beschaffenheit der Abwässer (Einwir-kung) in Betracht kommen; diese Vermutungwird durch den Nachweis der Unwahrscheinlich-keit der Verursachung entkräftet. Mehrere Per-sonen haften zur ungeteilten Hand, wenn sie denSchaden vorsätzlich oder mit auffallender Sorg-losigkeit zugefügt haben. Sonst haftet jeder nurfür seinen Anteil an der Schadenszufügung; las-sen sich jedoch die Anteile nicht bestimmen, sohaften mehrere Personen zu gleicher. Teilen."

13. Im § 27 entfällt Abs. 6; der bisherigeAbs. 7 erhält die Bezeichnung 6.

14. Der Dritte Abschnitt hat zu lauten:

„DRITTER ABSCHNITT.

Von der Reinhaltung und dem Schutz derGewässer.

§ 30 a. Z i e l u n d B e g r i f f d e r R e i n h a l -tung.

(1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwas-sers sind im Rahmen des öffentlichen Interessesund nach Maßgabe der folgenden Bestimmungenso reinzuhalten, daß die Gesundheit von Menschund Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwas-ser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zumGemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zweckenbenutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigun-gen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbareSchädigungen vermieden werden können.

(2) Unter Reinhaltung der Gewässer wird indiesem Bundesgesetz die Erhaltung der natür-lichen Beschaffenheit des Wassers in physika-lischer, chemischer und biologischer Hinsicht(Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beein-trächtigung dieser Beschaffenheit und jede Min-derung des Selbstreinigungsvermögens verstan-den.

15. Stück — Ausgegeben am 10. März 1959 — Nr. 54 483

§ 30 b. A l l g e m e i n e S o r g e f ü r d i eR e i n h a l t u n g .

Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oderUnterlassungen eine Verunreinigung von Ge-wässern herbeiführen können, hat die im Inter-esse der Reinhaltung erforderliche Sorgfalt imSinne des § 1297 ABGB. anzuwenden; unter denVoraussetzungen des § 1299 ABGB. ist die indieser Gesetzesstelle geforderte erhöhte Sorg-faltspflicht zu vertreten.

§ 30 c. B e w i l l i g u n g s p f l i c h t i g eMaßnahmen.

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittel-bar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 aAbs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasser-rechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß gering-fügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8)sowie die übliche land- und forstwirtschaftlicheBodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegen-teiles nicht als Beeinträchtigung.

(2) Der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 be-dürfen insbesondere:

a) die Einbringung von Stoffen in festem,flüssigem oder gasförmigem Zustand inGewässer (Einbringungen) mit den dafürerforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch joniåsierende Strahlung oder Temperaturände-rung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daßdurch Eindringen (Versickern) von Stoffenin den Boden das Grundwasser verunrei-nigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oderstädtischen Abwässern durch Verrieselungoder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oderBeschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohneZusammenhang mit einer bestimmten Einwir-kung geplante Errichtung oder Änderung vonAnlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässeroder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Wer Einbringungen in eine bewilligte Kana-lisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentü-mers vornimmt, bedarf für den Anschluß in derRegel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. DasKanalisationsunternehmen bleibt dafür verant-wortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligungzur Einbringung in den Vorfluter weder über-schritten noch die Wirksamkeit vorhandenerReinigungsanlagen beeinträchtigt wird.

(5) Wenn Bauvorhaben, die nach anderen Vor-schriften einer Genehmigung oder Bewilligungbedürfen, auch eine bewilligungspflichtige Ein-wirkung auf Gewässer mit sich bringen, ist umdie wasserrechtliche Bewilligung dafür spätestenszugleich mit dem Ansuchen um die nach den an-deren Vorschriften einzuholende Genehmigung

oder Bewilligung anzusuchen. Handelt es sichhiebei um gewerbliche Betriebsanlagen, so ist dasAnsuchen um wasserrechtliche Bewilligung überdie zur Genehmigung dieser Betriebsanlage zu-ständige Behörde einzubringen.

(6) Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen,die nach Abs. 1 bis 3 bewilligt werden, geltenals Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanla-gen) im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Genehmigungen oder Bewilligungen nachanderen Rechtsvorschriften befreien nicht vonder Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetzzur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungenund die von der Wasserrechtsbehörde vorge-schriebenen Maßnahmen durchzuführen.

§ 30 d. R e i n h a l t u n g s p f l i c h t .

(1) Wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheitvon Gewässern berechtigt ist, hat die ihm oblie-genden Reinhaltungsverpflichtungen durchzufüh-ren. Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hatim Sinne der §§ 12, 30 a und 30 b die zur Rein-haltung der Gewässer und zur Vermeidung vonSchäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen;in der Bewilligung ist auf die technischen undwasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondereauch auf das Selbstreinigungsvermögen des Ge-wässers oder Bodens, entsprechend Bedacht zunehmen.

(2) Waren die zur Reinhaltung getroffenenVorkehrungen unzulänglich oder reichen sie imHinblick auf die technische und wasserwirtschaft-liche Entwicklung nicht mehr aus, so sind sie— unbeschadet des verliehenen Rechtes — vomWasserberechtigten in zumutbarem Umfang undgegebenenfalls schrittweise den Erfordernissenanzupassen. Liegt ein genehmigter Sanierungsplan(§ 76 c) vor, dürfen die Vorschreibungen darübernicht hinausgehen.

(3) Für einzelne Gewässer oder Gewässer-Strecken kann der Landeshauptmann (§ 83 aAbs. 3), für die Donau und für Grenzgewässerdas Bundesministerium für Land- und Forstwirt-schaft, unter Berücksichtigung der tatsächlichenUmstände und der wasserwirtschaftlichen Er-fordernisse durch Verordnung jene Wassergütedurch charakteristische Grenzwerte näher be-zeichnen, die von einem in der Verordnung zubestimmenden Zeitpunkt an durch künstlicheEinwirkungen nicht unterschritten werden darf.

(4) Soweit notwendig, kann dem Wasserberech-tigten (§ 30 c) durch Bescheid die Bestellungeiner für die Abwasserreinigung verantwort-lichen Person, ferner die Duldung, Durchfüh-rung oder Vorlage von zweckdienlichen Unter-suchungen, Messungen und Beobachtungen überdie aus dem Betrieb anfallenden Abwässer oderStoffe, die das Gewässer verunreinigen können,aufgetragen werden.

484 15. Stück — Ausgegeben am 10. März 1959 — Nr. 54

§ 31. S c h u t z v o n W a s s e r v e r s o r -g u n g s a n l a g e n .

(1) Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagengegen Verunreinigung (§ 30 a Abs. 2) oder gegeneine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kanndie zur Bewilligung dieser Anlagen zuständigeWasserrechtsbehörde — zum Schutz von nichtbewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagendie Bezirksverwaltungsbehörde — durch Bescheidbesondere Anordnungen über die Bewirtschaf-tung oder sonstige Benutzung von Grund-stücken und Gewässern treffen, die Errichtungbestimmter Anlagen untersagen und entspre-chende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinauskann — nach Anhörung der gesetzlichen Inter-essenvertretungen — auch der Betrieb bestehen-der Anlagen und Unternehmungen im notwen-digen Ausmaß eingeschränkt werden.

(2) Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen,deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Lan-deshauptmannes oder des Bundesministeriumsfür Land- und Forstwirtschaft (§§ 82 und 83)fällt, kann die Wasserrechtsbehörde durch Ver-ordnung bestimmen, daß in einem näher zu be-zeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Grund-wasserschongebiet, Schongewässer) Maßnahmen,die auf die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spie-gellage des Wasservorkommens einzuwirken ver-mögen, vor ihrer Durchführung der Wasser-rechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasser-rechtlichen Bewilligung bedürfen. Hiebei ist esauch zulässig, die wasserrechtliche Bewilligung zubaulichen Eingriffen jeder Art, zu Lagerungenoder zur Verwendung einzelner, die Beschaffen-heit des Gewässers gefährdender Stoffe an dieWahrung bestimmter wasserwirtschaftlicher Ge-sichtspunkte zu binden.

(3) Anzeigepflichtige Maßnahmen (Abs. 2) sind,soweit es zum Schutze der Wasserversorgung not-wendig ist und den von der Behörde mitgeteilten•Bedenken nicht Rechnung getragen wird, binnenzwei Monaten nach Einlangen der Anzeige vonder Wasserrechtsbehörde zu untersagen. Einenach Abs. 2 erforderliche wasserrechtliche Be-willigung darf nur so weit erteilt werden, als eineGefährdung der Wasserversorgung nach fachmän-nischer Voraussicht vermieden werden kann.

(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungenseine Grundstücke und Anlagen nicht weiter aufdie Art oder in dem Umfang nutzen kann, wiees ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht,ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zuentschädigen (§ 99).

(5) Auf Antrag der Wasserrechtsbehörde sinddie sich aus ihren Anordnungen ergebenden Be-schränkungen im Grundbuch ersichtlich zumachen.

(6) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die eineWasserversorgung im Sinne der vorstehendenBestimmungen beeinträchtigen können, den Ge-genstand eines behördlichen Verfahrens bilden,

hat das in Betracht kommende Wasserversor-gungsunternehmen oder die in Betracht kom-mende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes1950, BGBl. Nr . 172.

§ 31 a. S i c h e r u n g d e r k ü n f t i g e nW a s s e r v e r s o r g u n g .

Zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutz-wasserbedarfes können, wenn das zu schützendeWasservorkommen geeignet und dafür erforder-lich ist, nach Prüfung der Verhältnisse und Ab-wägung der Interessen gleichfalls Anordnungenim Sinne des § 31 erlassen werden. Einschränkun-gen fremder Rechte sind jedoch nur so weit zu-lässig, als eine nach § 31 Abs. 4 gebührendeEntschädigungsleistung gesichert ist.

§ 32. A n s c h l u ß z w a n g b e i ö f f e n t -l i c h e n W a s s e r v e r s o r g u n g s -

a n l a g e n .

(1) Zur Wahrung der Interessen eines gemein-nützigen öffentlichen Wasserversorgungsunter-nehmens kann ein Anschlußzwang vorgesehen,ferner die Einschränkung der Errichtung eigenerWasserversorgungsanlagen oder deren Auflassungdann verfügt werden, wenn und insoweit dieWeiterbenutzung bestehender Anlagen die Ge-sundheit gefährden oder die Errichtung neuerAnlagen den Bestand der öffentlichen Wasser-leitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohenkönnte. Die näheren Bestimmungen bleiben derLandesgesetzgebung überlassen.

(2) Gegenüber Betriebswasserleitungen öffent-licher Eisenbahnen darf ein Anschlußzwang nichtvorgesehen werden.

§ 33. S c h u t z v o n H e i l q u e l l e n u n dH e i l m o o r e n .

Auf den Schutz natürlicher oder künstlich er-schlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Be-einflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebig-keit finden die Bestimmungen des § 31 sinn-gemäß Anwendung."

15. Nach § 33 wird die Überschrift „VierterAbschnitt. V o n d e r A b w e h r u n d P f l e g ed e r G e w ä s s e r . " eingefügt.

16. § 34 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Soweit bei den Gemeinden Abdrucke derKatastralmappen erliegen, die mit der Katastral-mappe beim zuständigen Vermessungsamt über-einstimmen, sind auf Anordnung des Landes-hauptmannes vom Amt der Landesregierungdie Grenzen der Hochwasserabflußgebiete(Abs. 1) für zwanzig- bis dreißigjährige Hoch-wässer ersichtlich zu machen. Bis dahin sindals Hochwasserabflußgebiete jene Flächen anzu-sehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutetwerden."

15. Stück — Ausgegeben am 10. März 1959 — Nr . 54 485

17. § 36 hat zu lauten:

„§ 36. E n t w ä s s e r u n g s a n l a g e n .

(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasser-rechtlichen Bewilligung, sofern es sich um einezusammenhängende Fläche von mehr als 10 hahandelt oder eine nachteilige Beeinflussung derGrundwasserverhältnisse, des Vorfluters oderfremder Rechte zu befürchten ist.

(2) Bei der Bewilligung finden die Vorschriftendes § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jenedes § 30 sinngemäß Anwendung."

18. § 37 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Schutz- und Regulierungswasserbauteneinschließlich größerer Räumungsarbeiten sind soauszuführen, daß öffentliche Interessen nicht ver-letzt werden und eine Beeinträchtigung fremderRechte vermieden wird. Die Bestimmungen des§ 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwen-dung."

19. Im § 39 Abs. 1 zweiter Satz sind dieWorte „Insoweit es sich nicht um zur Schiff-oder Floßfahrt benutzte Gewässerstrecken" durchdie Worte „Insoweit es sich nicht um vom Bundbetreute Gewässer (§§ 5 und 6 des Wasserbauten-förderungsgesetzes, BGBl. Nr . 34/1948)" zu er-setzen.

20. § 44 hat zu lauten :

„§ 44. W i r t s c h a f t s b e s c h r ä n k u n g e ni m B e r e i c h v o n G e w ä s s e r n .

(1) Bei Gewässern, die häufig ihre Ufer über-fluten, dürfen an den Ufern und innerhalb derGrenzen des Hochwasserabflusses (Überschwem-mungsgebietes, § 34 Abs. 3) keine Ablagerungenvorgenommen werden, die Wasserverheerungenerheblich vergrößern oder die Beschaffenheit desWassers wesentlich beeinträchtigen können. Das-selbe gilt für die Ablagerung von Abfallstoffenin aufgelassenen Brunnen oder in Sand- undSchottergruben.

(2) Überdies kann die Wasserrechtsbehörde, so-weit dies zur Instand- und Reinhaltung von Ge-wässern sowie zur Vermeidung von Wasser-schäden für bestimmte Gewässerstrecken oderGrundwasserbereiche notwendig ist, durch Ver-ordnung untersagen oder regeln:

a) die Ausübung der Viehweide auf den Ufer-böschungen und Dämmen sowie im Bereichder Uferpflanzungen,

b) jede die Lockerung und den Abbruch desErdreiches fördernde Art der Boden-benutzung,

c) die Ablagerung von Kehricht und anderendie Beschaffenheit der Gewässer beeinträch-tigenden Stoffen an den Ufern und inÜberschwemmungsgebieten,

d) die Verwendung näher zu bezeichnenderStoffe zur Düngung oder Schädlingsbe-kämpfung.

(3) Weitergehende Anordnungen der gemäߧ 123 Abs. 1 Z. 5 aufrechterhaltenen Gesetzebleiben unberührt ."

21. § 45 hat zu entfallen.

22. Nach § 46 ist folgender Abschnitt einzu-fügen:

„FÜNFTER ABSCHNITT.

Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Ver-pflichtungen.

§ 46 a. I n s t a n d h a l t u n g .

(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungenanderer bestehen, haben die Wasserberechtigtenihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich derdazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne,Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrich-tungen in dem der Bewilligung entsprechendenZustand und, wenn dieser nicht erweislich ist,derart zu erhalten und zu bedienen, daß keineVerletzung öffentlicher Interessen oder fremderRechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasser-berechtigten die Instandhaltung der Gewässer-strecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen(Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben dieWasserberechtigten durch entsprechende Maß-nahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz-oder Regulierungsbauten, so haben die Wasser-berechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhal-tung zu tragen.

(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berech-tigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der auf-zuwendenden Kosten mangels gütlicher Überein-kunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zuregeln. Der Regelung hat als Grundlage das Ver-hältnis der bewilligten Wassernutzungen zu die-nen, wobei jedoch auf frühere Regelungenöffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Artsowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse derBeteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sichdie Voraussetzungen, unter denen die Aufteilungder Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, sohat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eineneue Entscheidung zu treffen.

(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt wer-den, so obliegen die Verpflichtungen nachAbs. 1 und 2 denjenigen Personen, denen dieAnlage zum Vorteil gereicht, und zwar mangelsanderweitiger Einigung nach dem Verhältnis destatsächlichen Nutzens.

(5) Für uneinbringliche Leistungen nach denAbs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigenVerpflichteten.

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasser-benutzung dienen, finden die vorstehenden

486 15. Stück — Ausgegeben am 10. März 1959 — Nr. 54

Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. DerEigentümer einer solchen Wasseranlage hat diesemangels ausdrücklicher Verpflichtung nur inso-weit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schä-den notwendig ist, die durch den Verfall derAnlage entstehen können. Wird durch die Er-haltung der Anlage fremdes Eigentum gegenWassergefahren geschützt, findet § 38 Abs. 2sinngemäß Anwendung.

(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen imSinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Ver-nachlässigung von Anlagen, deren Errichtungoder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unter-stützt wurde.

(8) Sofern durch die Räumung oder Spülungvon Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken unddurch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheitvon Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür diewasserrechtliche Bewilligung nach § 30 c einzu-holen.

§ 46 b. B e i t r a g s l e i s t u n g zu f r e m d e nW a s s e r a n l a g e n .

Wasserberechtigte, die außer dem Fall einerMitbenutzung (§ 19) aus dem Bestand oder Be-trieb einer fremden Wasserbenutzungsanlageeinen unmittelbaren und erheblichen Nutzenziehen, können auf Antrag des Eigentümers die-ser Anlage durch Bescheid des Landeshaupt-mannes verhalten werden, einen angemessenenBeitrag zu den Kosten der Erhaltung einschließ-lich der Aufsicht und Wartung zu leisten.

§ 46 c. A n p a s s u n g an d i e w a s s e r -w i r t s c h a f t l i c h e n V e r h ä l t n i s s e .

(1) Läßt sich eine fühlbare Verbesserung was-serwirtschaftlicher Verhältnisse dadurch erzielen,daß Wasserbenutzungen oder der Betrieb vonWasserbenutzungsanlagen aufeinander abge-stimmt werden, kann die Wasserrechtsbehördeauf Antrag eines Wasserberechtigten oder Be-willigungswerbers eine die berührten Rechtenicht wesentlich beeinträchtigende, den Berech-tigten zumutbare Änderung der Benutzung oderdes Betriebes gegen angemessene Entschädigung(§ 99) verfügen.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen undEinschränkungen können auch geringfügige Ab-änderungen fremder Wasserbenutzungsanlagenvorgeschrieben werden.

(3) Wasserberechtigte, deren Wasserbedarf fürVerbrauchszwecke fremde Trink- oder Nutz-wasserversorgungen erschwert, können, soweit esihnen billigerweise zuzumuten ist, zu Einsparun-gen ihres Wasserbezuges durch Rücknahme vonBrauchwässern in den Wasserkreislauf des Betrie-bes, durch sonstige Rückgewinnung u. dgl. ver-halten werden.

§ 46 d. W a s s e r w i r t s c h a f t l i c h eRahmenpläne,

(1) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne sindgenerelle Planungen, welche die für die Ent-wicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhält-nisse eines bestimmten Gebietes anzustrebendewasserwirtschaftliche Ordnung in möglichsterAbstimmung der verschiedenen Interessen mitden nötigen Erläuterungen darstellen und derenVerwirklichung als im öffentlichen Interesse ge-legen anerkannt ist (Abs. 4).

(2) Wer an der Verwirklichung eines wasser-wirtschaftlichen Rahmenplanes interessiert ist,kann dem Bundesministerium für Land- undForstwirtschaft einen Entwurf hiefür mit demAntrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Ent-wurf muß fachkundig ausgearbeitet sein und zu-mindest die erforderlichen hydrologischen undsonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkteines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Ver-sorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungs-wasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwas-serschutzes, der Wasserkraftnutzung und derFischerei sowie die Erläuterung der Vorteile deswasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.

(3) Soweit sich die Darstellung der anzustre-benden wasserwirtschaftlichen Ordnung im Zugeeines wasserrechtlichen Verfahrens als notwendigerweist, kann die Vorlage des Entwurfes füreinen wasserwirtschaftlichen Rahmenplan demBewilligungswerber durch Bescheid aufgetragenwerden.

(4) Das Bundesministerium für Land- undForstwirtschaft hat die vorgelegten Entwürfeunter sinngemäßer Anwendung der Bestimmun-gen des § 86 zu prüfen und festzustellen, obdie dargestellte wasserwirtschaftliche Ordnung(Abs. 1) im öffentlichen Interesse (§ 87) gelegenund daher anzustreben ist.

§ 46 e. W a s s e r w i r t s c h a f t l i c h eRahmenverfügungen.

(1) Wenn es die wasserwirtschaftliche Entwick-lung eines Gebietes oder die Durchführung einesanerkannten Rahmenplanes (§ 46 d Abs. 4) er-fordert, kann das Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft nach Abwägung der in Be-tracht kommenden Interessen und nach Anhö-rung der beteiligten Bundesländer für bestimmteGewässer, Gewässerstrecken, Einzugs-, Quell-oder Grundwassergebiete — unbeschadet beste-hender Rechte — durch Verordnung wasserwirt-schaftliche Rahmenverfügungen treffen.

(2) Die wasserwirtschaftlichen Rahmenverfü-gungen können zum Gegenstand haben:

a) die Widmung für bestimmte wasserwirt-schaftliche Zwecke;

b) Einschränkungen bei Verleihung von Was-serrechten;

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c) Gesichtspunkte für die Handhabung der§§ 8, 9, 10, 15, 29 bis 34 und 94;

d) die Beibehaltung eines bestimmten Zu-standes;

e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher In-teressen bestimmter Beteiligter als recht-liche Interessen.

(3) Ausnahmen von wasserwirtschaftlichenRahmenverfügungen sind im Einzelfall durchBescheid des Bundesministeriums für Land- undForstwirtschaft zuzulassen, wenn die volkswirt-schaftlichen Verhältnisse es erfordern und derZweck der wasserwirtschaftlichen Rahmenver-fügung nicht beeinträchtigt wird.

§46 f. W a s s e r w i r t s c h a f t l i c h ePlanung.

(1) Der Landeshauptmann hat ein geeignetesOrgan mit der Zusammenfassung aller wasser-wirtschaftlichen Planungsfragen im Lande zubetrauen; dieses überwacht auch die Einhaltungder wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen.Alle Stellen und Unternehmungen, die Wasser-anlagen im Lande projektieren, haben ihm ihreBauvorhaben schon vor Ausarbeitung des Ent-wurfes anzuzeigen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde hat von jedemGesuch um Erteilung einer wasserrechtlichenBewilligung oder um Erstreckung von Fristenund von jeder Anzeige nach § 29 sowie vonder Notwendigkeit, Vorkehrungen wegen Er-löschens eines Wasserbenutzungsrechtes zu tref-fen, das nach Abs. 1 betraute Organ zu verstän-digen; findet eine mündliche Verhandlung statt,hat die Verständigung spätestens zugleich mit derAnberaumung der Verhandlung zu erfolgen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Wasser-rechtsbehörde — im Zweifel nach Anhörung desgemäß Abs. 1 betrauten Organs — im Bescheidausdrücklich festzustellen, ob ein Widerspruchmit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfü-gung vorliegt. Ein Bescheid, der sich über einenWiderspruch hinwegsetzt, kann innerhalb vonsechs Jahren nach Eintreten der Rechtskraft alsnichtig erklärt werden.

§ 46 g. V o r ü b e r g e h e n d e E i n g r i f f ei n d e n W a s s e r h a u s h a l t .

(1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasser-haushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oderwasserbauliche und wasserwirtschaftliche Ver-suche in der freien Natur, bedürfen einer Be-willigung der Wasserrechtsbehörde, wenn eineBeeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eineVerletzung bestehender Rechte (§ 12) zu be-fürchten ist.

(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmun-gen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenut-zungsanlagen gelten, einschließlich der Bestim-

mungen über die Zwangsrechte sinngemäß An-wendung.

§ 46 h. G e w ä s s e r k u n d l i c h e E i n -r i c h t u n g e n .

(1) Wer neben den staatlichen gewässerkund-lichen Einrichtungen selbst solche Einrichtungenaufstellen, verwenden, abändern oder entfernenwill, hat diese Absicht, sofern sie nicht einerwasserrechtlichen Bewilligung nach § 34 unter-liegt, dem Landeshauptmann anzuzeigen.

(2) Für gewässerkundliche Einrichtungen kön-nen nach den Bestimmungen des Sechsten Ab-schnittes dieses Bundesgesetzes Zwangsrechte ein-geräumt werden.

(3) Als gewässerkundliche Einrichtungen geltenalle Meßgeräte und Einrichtungen, die der stän-digen Beobachtung von Niederschlägen, Ver-dunstung und Temperatur, von Wasserständenund Abflußvorgängen in stehenden und fließen-den Gewässern, von Geschiebe- und Schwebstoff-führung, Eisbildung und Gewässerbeschaffenheitsowie der sie beeinflussenden oder durch sie aus-gelösten Nebenerscheinungen dienen.

(4) Die Aufstellung, Ausstattung, Wartung undVerwendung gewässerkundlicher Einrichtungen,die Ar t der Beobachtung sowie die Bearbeitungund Mitteilung von Beobachtungsergebnissen hatin einer Weise zu erfolgen, daß außer dem jeweilsim einzelnen beabsichtigten Zweck auch eine all-gemeine Auswertungsmöglichkeit und Vergleich-barkeit gegeben ist. Hierüber kann das Bundes-ministerium für Land- und Forstwirtschaft durchVerordnung nähere Vorschriften erlassen, dieauch die Anbringung von Hochwassermarkenund die Meldung von Schäden an gewässerkund-lichen Einrichtungen regeln können.

§ 46 i. F ö r d e r u n g d e r G e w ä s s e r -kunde.

(1) Die Wasserberechtigten sind auf Verlangendes Landeshauptmannes in zumutbarem Umfangzu gewässerkundlichen Beobachtungen und Mes-sungen oder zur Aufstellung, Instandhaltungund Bedienung gewässerkundlicher Einrichtun-gen sowie zur Bekanntgabe von Beobachtungs-und Meßergebnissen verpflichtet. Auch kann dieVerpflichtung zur Erstattung oder Weitergabevon Hochwassernachrichten auferlegt werden.

(2) Ebenso können die Wasserberechtigtendurch Bescheid verhalten werden, Beobachtun-gen, Messungen und sonstige Maßnahmen zudulden und zu unterstützen, die zur Förderungder Gewässerkunde auf ihren Grundstücken undAnlagen ausgeführt werden.

(3) Soweit den Wasserberechtigten aus Verfü-gungen gemäß Abs. 2 besondere Aufwendungenoder Nachteile erwachsen, finden die Bestim-mungen des § 59 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

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(4) Die Wasserberechtigten haben den behörd-lichen Organen Einsicht in vorhandenes gewässer-kundliches Material zu gewähren. Dieses Mate-rial darf nur dann veröffentlicht oder vonDritten verwendet werden, wenn die Wasser-berechtigten keine begründeten Einwendungendagegen geltend machen.

§ 46 k. W a s s e r w i r t s c h a f t s k a t a s t e r .

(1) Als Übersicht über die maßgeblichen was-serwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebietist, nach Fluß- und Sachgebieten gegliedert, einWasserwirtschaftskataster zu führen. Er hat unterBedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungenund Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhän-gende Angaben über die gewässerkundlichenGrundlagen einschließlich der in Betracht kom-menden klimatischen und geologischen Verhält-nisse, über Grundwasserhaushalt, Ent- und Be-wässerungen, die Wasserversorgung und Ab-wasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewäs-ser, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewäs-serregulierungen, Hochwasserschutz und Wild-bachverbauungen zu enthalten.

(2) Durch die Darstellung im Wasserwirt-schsftskataster werden weder Pflichten nochRechte begründet.

(3) Jedermann steht es frei, den Wasserwirt-schaftskataster einzusehen, Abschriften zu neh-men oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zuerwerben.

(4) Die Führung des Wasserwirtschaftskatastersobliegt den Bundesministerien für Land- undForstwirtschaft und für Handel und Wiederauf-bau, die durch gemeinsame Verordnung die Ein-richtung des Katasters, die Aufteilung der Ar-beitsgebiete und die Eingliederung der bereitsvorliegenden Bände des Wasserkraftkatastersunter dem Gesichtspunkt der wasserwirtschaft-lichen Erfordernisse, einer zweckmäßigen undeinfachen Verwaltungsarbeit sowie einer einheit-lichen Gliederung und Ausstattung näher zuregeln haben."

23. Der bisherige Vierte Abschnitt erhält dieBezeichnung „Sechster Abschnitt".

24. § 49 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Erfordert die Projektierung oder Ausfüh-rung von Wasseranlagen Vorarbeiten oder Bau-hilfseinrichtungen auf fremdem Grund und willder Grundeigentümer deren Vornahme nichtgestatten, so kann ihn auf Antrag des Unterneh-mers die Wasserrechtsbehörde nach Abwägungder beiderseitigen Interessen zur Duldung ver-pflichten; sie hat aber gleichzeitig für die Durch-führung dieser Arbeiten eine angemessene Fristfestzusetzen."

25. Im § 50 lit. b ist nach dem Wort „Wasser"das Wort „reingehalten," einzufügen.

26. Im § 57 Abs. 2 sind die Worte „beim Lan-deshauptmann" durch die Worte „bei der Was-serrechtsbehörde" zu ersetzen.

27. Im § 58 ist das Wort „Wasserrechts-behörde" durch das Wort „Bezirksverwaltungs-behörde" zu ersetzen.

28. Der bisherige Fünfte Abschnitt hat zuentfallen; an seine Stelle treten als Siebenter undAchter Abschnitt folgende Bestimmungen:

„SIEBENTER ABSCHNITT.

Von den Wassergenossenschaften.

§ 60. Z w e c k d e r W a s s e r g e n o s s e n -s c h a f t e n .

(1) Zweck einer Wassergenossenschaft kannsein:

a) der Schutz von Grundeigentum und Bau-werken gegen Wasserschäden, die Regulie-rung des Laufes oder die Regelung desAbflusses (Wasserstandes) eines Gewässers,Vorkehrungen gegen Wildbäche und La-winen, die Instandhaltung von Ufern undGerinnen einschließlich der Räumung;

b) die Versorgung mit Trink-, Nutz - undLöschwasser einschließlich der notwendigenSpeicherungs-, Anreicherungs- und Schutz-maßnahmen;

c) die Ent- und Bewässerung sowie die Rege-lung des Grundwasserhaushaltes;

d) die Beseitigung und Reinigung von Ab-wässern sowie die Reinhaltung von Ge-wässern;

e) die Errichtung, Benutzung und Erhaltunggemeinsamer, der Ausnutzung und Ver-edelung der Wasserkraft dienender An-lagen;

f) die Leistung von Beiträgen zu wasserbau-lichen oder wasserwirtschaftlichen Maß-nahmen anderer;

g) die Vorsorge für ausgleichende Maßnah-men an Gewässern, soweit solche durchAnlagen mehrerer Wasserberechtigter er-forderlich werden;

h) die Ausübung der regelmäßigen Aufsichtüber Gewässer und Wasseranlagen oder dieBeitragsleistung hiezu.

(2) Die Beschränkung auf einzelne der genann-ten Zwecke oder die Vereinigung verschiedenerZwecke ist zulässig.

(3) Neben den wasserbaulichen oder wasser-wirtschaftlichen Maßnahmen können auch mitihnen zusammenhängende oder durch sie be-dingte Aufgaben, wie zum Beispiel bei Entwäs-serungen die Durchführung landwirtschaftlicherFolgeeinrichtungen, bei der Reinhaltung von Ge-wässern die Verwertung oder Beseitigung vonAbfallstoffen, zusätzlicher Genossenschaftszwecksein.

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§ 61. E i n t e i l u n g u n d B i l d u n g d e rW a s s e r g e n o s s e n s c h a f t e n .

(1) Eine Wassergenossenschaft wird gebildeta) durch Anerkennung einer freien Verein-

barung der daran Beteiligten (freiwilligeGenossenschaft),

b) durch Anerkennung eines Mehrheits-beschlusses der Beteiligten und gleichzeitigeBeiziehung der widerstrebenden Minder-heit (Genossenschaft mit Beitrittszwang,§62),

c) durch Bescheid des Landeshauptmannes(Zwangsgenossenschaft, § 63).

(2) Der Anerkennungsbescheid schließt die Ge-nehmigung der Satzungen in sich. Mit derRechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Beschei-des erlangt die Wassergenossenschaft Rechtsper-sönlichkeit als Körperschaft des öffentlichenRechtes.

(3) Zur Bildung einer Wassergenossenschaftsind mindestens drei Beteiligte erforderlich.

(4) Mangels anderweitiger Vereinbarung tr i t tdurch die Bildung einer Wassergenossenschaftkeine Änderung in bestehenden Wasserberechti-gungen oder im Eigentum von Wasseranlagenein.

§ 62. G e n o s s e n s c h a f t e n m i t B e i -t r i t t s z w a n g .

(1) Wenn über Zweck, Umfang und Art derAusführung eines Unternehmens (§ 60) keineVereinbarung aller Beteiligten zustande kommt,das Unternehmen aber von einer Mehrheit derBeteiligten begehrt wird und von unzweifel-haftem Nutzen ist, sich ferner ohne Ausdehnungauf Liegenschaften oder. Anlagen einer wider-strebenden Minderheit technisch und wirtschaft-lich nicht zweckmäßig ausführen läßt, so hat dieWasserrechtsbehörde die widerstrebenden Betei-ligten auf Antrag der Mehrheit durch Bescheidzu verhalten, der zu bildenden Genossenschaftbeizutreten.

(2) Beteiligte, denen aus der Teilnahme amgenossenschaftlichen Unternehmen kein Nutzenerwächst, können zum Beitritt nur insoweit ver-halten werden, als sie durch unmittelbare odermittelbare Änderung der Abflußverhältnisseoder der Bodengestaltung, durch Verunreinigungvon Gewässern oder durch sonstige Eingriffe inden Wasserhaushalt das genossenschaftliche Un-ternehmen mitveranlaßt haben.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat nach Ermit t-lung aller für die Bildung der Genossenschaftmaßgebenden Umstände zunächst den Umfangdes Unternehmens klarzustellen und zu bestim-men, welche Liegenschaften oder Anlagen undin welchem Ausmaß bei Bildung der Genossen-schaft als beteiligt anzusehen sind. Hierauf istdas Verhältnis der für und der gegen das Unter-

nehmen abgegebenen Stimmen zu ermitteln; wersich nicht oder nicht bestimmt erklärt hat, istden für das Unternehmen Stimmenden beizu-zählen.

(4) Die zur Geltendmachung des Beitrittszwan-ges erforderliche Mehrheit ist nach dem Maßstabfür die Verteilung der Kosten (§ 65) zu be-rechnen.

(5) Ergibt sich nicht die gesetzlich erforderlicheStimmenmehrheit oder sind die sonstigen Erfor-dernisse nicht vorhanden, so daß ein Zwanggegen die Minderheit nicht gerechtfertigt ist, sohat sich die behördliche Entscheidung auf denAusspruch zu beschränken, daß die den BeitrittVerweigernden hiezu nicht verhalten werdenkönnen.

§ 63. Z w a n g s g e n o s s e n s c h a f t e n .

(1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringendgeboten ist, können Wassergenossenschaftenzwangsweise gebildet werden

a) aus den Eigentümern der beteiligten Lie-genschaften zu den in § 60 Abs. 1 lit. aund h genannten Zwecken,

b) aus den Eigentümern von Wasseranlagen,durch die Gewässer benutzt oder nachteiligbeeinflußt werden, zu den in § 60 Abs. 1lit. d und g genannten Zwecken,

c) aus den in § 40 Abs. 1 genannten Per-sonen zwecks Übernahme, Aufteilung undLeistung des angemessenen Interessenten-beitrages (§ 60 Abs. 1 lit. f).

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck undUmfang der Genossenschaft genau bezeichnenund eine Frist für die Vorlage der Satzungen ein-räumen (§ 64 Abs. 2).

§ 64. Satzungen.

(1) Die Satzungen haben die Tätigkeit derWassergenossenschaft zu regeln; sie sind von denMitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zu-gleich mit der freien Vereinbarung, von den Mit-gliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwangvor dem Antrag auf Beiziehung der widerstre-benden Minderheit zu beschließen.

(2) Satzungen von Zwangsgenossenschaftensind, sofern sie nicht von der Genossenschaftinnerhalb der eingeräumten Frist (§ 63 Abs. 2)vorgelegt werden und genehmigt werden kön-nen, durch die Wasserrechtsbehörde zu erlassen.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zuenthalten über

a) den Namen, Sitz, Zweck und Umfang derGenossenschaft,

b) die Mitgliedschaft und die Rechte undPflichten der Mitglieder,

c) die Ermittlung der auf die einzelnen Mit-glieder entfallenden Stimmen und die Ar tder Ausübung des Stimmrechtes,

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d) die Ermittlung des Maßstabes für die Auf-teilung der Kosten, über die Festsetzungder Mitgliedsbeiträge und ihre Einhebung,

e) die Zusammensetzung, die Wahl, die Be-schlußfassung, die Funktionsdauer und denWirkungskreis der Genossenschaftsorgane,

f) die Vertretung der Genossenschaft nachaußen und die Fertigung von Urkunden,durch die rechtliche Verpflichtungen derGenossenschaft begründet werden,

g) jene Angelegenheiten, hinsichtlich derereine Beschlußfassung nur mit besondererMehrheit erfolgen kann,

h) den Jahresvoranschlag und die Rechnungs-prüfung,

i) die Schlichtung der zwischen den Mitglie-dern oder zwischen ihnen und der Genos-senschaft aus dem Genossenschaftsverhält-nis entstandenen Streitigkeiten,

k) die Auflösung der Genossenschaft, die Re-gelung ihrer Verbindlichkeiten und dieLiquidierung ihres Vermögens.

(4) In den Satzungen kann auch eine örtlicheoder sachliche Gliederung der Genossenschaft so-wie gegebenenfalls unter Wahrung des Beitrags-verhältnisses die stärkere Heranziehung bestimm-ter Gruppen von Mitgliedern zu besonderenMaßnahmen und Leistungen geregelt werden.

(5) Änderungen der Satzungen oder des Maß-stabes für die Aufteilung der Kosten (§ 65) be-dürfen wenigstens der Zweidrittelmehrheit derStimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nachGenehmigung durch die Wasserrechtsbehördewirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findetAbs. 2 sinngemäß Anwendung.

§ 65. A u f t e i l u n g d e r H e r s t e l l u n g s - ,E r h a l t u n g s - u n d B e t r i e b s k o s t e n .

(1) Die Genossenschaft hat für jedes Geschäfts-jahr im voraus einen Voranschlag als Grundlagefür die Verwaltung aller Einnahmen und Aus-gaben aufzustellen.

(2) Soweit die Kosten, die der Genossenschaftaus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen,nicht anderweitig gedeckt werden können, sindsie nach dem durch die Satzungen oder durch be-sondere Übereinkommen festgesetzten Maßstabauf die Mitglieder umzulegen, wobei auch zubestimmen ist, wieweit die Beiträge in Geld-,Dienst- oder Sachleistungen zu bestehen haben.

(3) Mangels eines derartigen Maßstabes sind dieKosten zu berechnen

a) für Ent- und Bewässerungen nach demAusmaß der einbezogenen Grundflächen,

b) für die Versorgung mit Trink- und Nutz-wasser nach dem Wasserverbrauch,

c) für Wasserkraftnutzungen nach dem Ver-hältnis der bewilligten Nutzung,

d) für die Beseitigung und Reinigung von Ab-wässern nach Menge und Art der Einbrin-gung, für die Reinhaltung von Gewässernnach Grad und Wirkung der verursachtenGewässerverunreinigung,

e) in allen anderen Fällen nach dem Verhält-nis des zu erlangenden Vorteiles oder zubeseitigenden Nachteiles.

(4) Hiebei sind bestehende Verpflichtungen undbesondere Vorteile, welche die Genossenschafteinzelnen Mitgliedern bietet, oder Lasten, die sieihnen abnimmt, aber auch Vorteile, die der Ge-nossenschaft durch einzelne Mitglieder erwach-sen, entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Ist der den einzelnen Liegenschaften undAnlagen zukommende Vorteil (abgewendeteNachteil) erheblich verschieden, so können siein Klassen mit entsprechend abgestufter Beitrags-leistung eingeteilt werden.

(6) Wenn bei Vereinigung verschiedener Zwecke(§ 60 Abs. 2) weder in den Satzungen eine Be-stimmung enthalten noch ein besonderes Über-einkommen getroffen ist, hat die Wasserrechts-behörde den Maßstab für die Aufteilung derKosten so festzusetzen, daß die verschieden-artigen Interessen in billiger Weise berücksichtigtwerden.

(7) Sofern gesetzliche Vorschriften nichts an-deres bestimmen; richtet sich das Stimmenver-hältnis der Mitglieder nach dem Maßstab für dieAufteilung der Kosten.

(8) Die anläßlich der Bildung einer Wasser-genossenschaft einzelnen Mitgliedern erwachsenenKosten sind von der Genossenschaft in dem alsnotwendig anerkannten Umfang zu ersetzen.

§ 66. W a h l d e r G e n o s s e n s c h a f t s -o r g a n e .

(1) Zur Leitung und Besorgung der Genossen-schaftsangelegenheiten haben die Mitglieder ausihrer Mitte durch einfache Mehrheit aller ab-gegebenen Stimmen (§ 65 Abs. 7) einen Aus-schuß zu wählen. Einer Minderheit von wenig-stens 20 v. H. ist auf ihr Verlangen eine verhält-nismäßige Vertretung im Ausschuß einzuräumen.

(2) Der Ausschuß hat aus seiner Mitte durcheinfache, nach Köpfen zu berechnende Stimmen-mehrheit den Obmann und dessen Stellvertreterzu wählen.

(3) Besteht die Genossenschaft aus weniger als20 Mitgliedern, so kann an Stelle des Ausschus-ses ein Geschäftsführer, der die Aufgabe des Aus-schusses und des Obmannes in sich vereinigt, miteinem Stellvertreter gewählt werden. In diesemFalle können Einberufung und Leitung der Ge-nossenschaftsversammlung einem eigenen Vor-sitzenden übertragen werden.

(4) Ergibt sich bei den Wahlen nicht die erfor-derliche Mehrheit, so entscheidet eine engere

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Wahl zwischen jenen beiden Mitgliedern, welchedie meisten Stimmen erhalten haben, und beiStimmengleichheit das Los.

(5) Die Namen der Gewählten und der für dieGenossenschaft Zeichnungsberechtigten sind derWasserrechts- und Wasserbuchbehörde anzu-zeigen.

§ 67. G e n o s s e n s c h a f t l i c h eV e r p f l i c h t u n g e n a l s G r u n d l a s t .

Wer in die Genossenschaft einbezogene Lie-genschaften oder Anlagen erwirbt, wird Mitgliedder Genossenschaft und ist zu den aus diesemVerhältnis entspringenden Leistungen verpflich-tet. Die Verpflichtung ist eine Grundlast und hatbis zum Betrage dreijähriger Rückstände den Vor-rang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbarnach den von der Liegenschaft oder Anlage zuentrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichenAbgaben. Die Verpflichtung zur weiteren Bei-tragsleistung erlischt erst mit der ordnungsmäßi-gen Ausscheidung der belasteten Liegenschaftoder Anlage aus der Genossenschaft oder mitderen Auflösung. Die ausgeschiedenen Liegen-schaften und Anlagen haften für die vor ihrerAusscheidung fällig gewordenen Beiträge.

§ 68. N a c h t r ä g l i c h e E i n b e z i e h u n g .

(1) Im Einvernehmen zwischen der Genossen-schaft und den betreffenden Eigentümern (Be-rechtigten) können Liegenschaften oder Anlagenauch nachträglich einbezogen werden.

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, soweitder Zweck der Genossenschaft nicht geändertwird, benachbarte oder im Bereich des genossen-schaftlichen Unternehmens befindliche Liegen-schaften und Anlagen auf Antrag ihres Eigen-tümers oder Berechtigten nachträglich einzu-beziehen, wenn ihnen hiedurch wesentliche Vor-teile und den bisherigen Mitgliedern keine we-sentlichen Nachteile erwachsen können.

(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, von denneu hinzukommenden Mitgliedern einen ange-messenen Beitrag zu den bisherigen Aufwendun-gen sowie die vorherige Entrichtung der ihrdurch den Anschluß etwa verursachten besonde-ren Kosten zu verlangen.

§ 69. A u s s c h e i d e n .

(1) Einzelne Liegenschaften oder Anlagen kön-nen im Einvernehmen zwischen ihren Eigen-tümern (Berechtigten) und der Genossenschaftwieder ausgeschieden werden. Bei Zwangsgenos-senschaften ist die vorherige Zustimmung derBehörde erforderlich.

(2) Die Genossenschaft ist verpflichtet, einzelneLiegenschaften oder Anlagen auf Verlangenihres Eigentümers (Berechtigten) auszuscheiden,wenn ihm nach Ablauf einer zur Erreichung deserhofften Erfolges genügenden Zeit aus der Teil-

nahme am genossenschaftlichen Unternehmenkein wesentlicher Vorteil erwachsen ist und derGenossenschaft durch das Ausscheiden kein über-wiegender Nachteil entsteht.

(3) Das betreffende Mitglied ist auf Verlangender Genossenschaft verbunden, die etwa durchsein Ausscheiden entbehrlich werdenden und derGenossenschaft nunmehr nachteiligen besonderenEinrichtungen zu beseitigen oder sonst durchgeeignete Maßnahmen den früheren Zustandnach Möglichkeit wiederherzustellen.

(4) War die Mitgliedschaft des ausscheidendenEigentümers erzwungen, so kann er von der Ge-nossenschaft die Rückerstattung der geleistetenBeiträge und die Beseitigung der durch sein Aus-scheiden entbehrlich gewordenen, auf seinemGrund errichteten Anlagen fordern, soweit sieder gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaftoder Anlage nachteilig sind.

(5) Auf Antrag der Genossenschaft kann dieWasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Inter-essen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaf-ten oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahmeder Genossenschaft wesentliche Nachteile er-wachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mit-gliedern stehen die im vorhergehenden Absatzbezeichneten Ansprüche gegen die Genossen-schaft zu.

(G) Soweit nicht die vorherige Zustimmung derBehörde nach Abs. 1 erforderlich ist, sind beab-sichtigte Ausscheidungen von Liegenschaften oderAnlagen der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen,damit diese gegebenenfalls die Erfüllung wasser-rechtlicher Verpflichtungen, die Interessen derGenossenschaftsgläubiger und im Falle der För-derung aus öffentlichen Mitteln die öffentlichenInteressen wahrnehmen kann.

§ 70. A u f l ö s u n g d e r G e n o s s e n -s c h a f t .

(1) Die Auflösung einer freiwilligen Genossen-schaft oder einer Genossenschaft mit Beitritts-zwang ist von der Wasserrechtsbehörde nachSicherstellung der Verbindlichkeiten gegenüberDritten auszusprechen, wenn

a) die Genossenschaftsversammlung mit derfür Satzungsänderungen erforderlichenMehrheit (§ 64 Abs. 5) die Auflösung be-schließt oder

b) der Weiterbestand der Genossenschaft imHinblick auf die gegebenen Verhältnissekeine besonderen Vorteile mehr erwartenläßt.

(2) Die Auflösung einer Zwangsgenossenschaftist von der Wasserrechtsbehörde unter der Vor-aussetzung des Abs. 1 lit. b zu verfügen.

(3) Die Wasserrechtsbehörde hat die Interessender Genossenschaftsgläubiger und die der Ge-nossenschaft obliegenden wasserrechtlichen Ver-pflichtungen entsprechend wahrzunehmen unddie erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben.

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(4) Wurde das Genossenschaftsunternehmenaus Mitteln des Bundes oder Landes gefördert,so bedarf ein Auflösungsbeschluß nach Abs. 1lit. a auch der Zustimmung der betreffenden Ge-bietskörperschaft.

§ 71. E i n t r e i b u n g d e r G e n o s s e n -s c h a f t s b e i t r ä g e .

Rückständige Genossenschaftsbeiträge (§ 65)sind auf Ansuchen der Genossenschaft nach denBestimmungen des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes 1950, BGBl. Nr . 172, einzutreiben.

§ 72. A u f s i c h t ; M a ß n a h m e n g e g e ns ä u m i g e G e n o s s e n s c h a f t e n .

(1) Die Aufsicht über die Wassergenossen-schaften obliegt der zuständigen Wasserrechts-behörde, die auch über alle aus dem Genossen-schaftsverhältnis und den Verpflichtungen derGenossenschaft entspringenden Streitfälle zuentscheiden hat, die nicht im Sinne des § 64Abs. 3 lit. i beigelegt werden.

(2) Eine Genossenschaft, die ihre Aufgaben,insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltungihrer Anlagen, vernachlässigt, kann verhaltenwerden, innerhalb angemessener Frist das Erfor-derliche zu veranlassen. Kommt die Genossen-schaft diesem Auftrag nicht nach, so kann dieWasserrechtsbehörde nach vorheriger Androhungdas Erforderliche auf Gefahr und Kosten dersäumigen Genossenschaft bewerkstelligen.

(3) Unterläßt es die Genossenschaft, für dieAufbringung der zur Erfüllung ihrer Verbind-lichkeiten gegen Dritte oder der zur Erfüllungihres satzungsgemäßen Zweckes notwendigenMittel rechtzeitig vorzusorgen, so kann die Lei-stung der erforderlichen Beiträge den Genossen-schaftsmitgliedern unter sinngemäßer Anwen-dung des § 65 durch Bescheid aufgetragen werden.

(4) Wenn und solange Maßnahmen nach denAbs. 2 und 3 nicht ausreichen, um die satzungs-gemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewähr-leisten, kann die Wasserrechtsbehörde durch Be-scheid einen geeigneten Sachwalter bestellen undihn mit einzelnen oder allen Befugnissen desAusschusses und Obmannes oder des Geschäfts-führers auf Kosten der Genossenschaft betrauen.

§ 73. B e i t r a g s l e i s t u n g e n v o nN i c h t m i t g l i e d e r n .

(1) Eigentümer von Liegenschaften oder vonWasseranlagen, die einer Wassergenossenschaftnicht angehören, jedoch aus deren Einrichtungeneinen wesentlichen Nutzen ziehen, sind auf An-trag der Genossenschaft durch Bescheid zu ver-halten, einen angemessenen Kostenbeitrag zuleisten. § 65 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die zur Beitragsleistung verhaltenen Grund-eigentümer und Wasserberechtigten sind auf ihrVerlangen in die Genossenschaft aufzunehmen,soweit dies nach den Satzungen möglich ist.

ACHTER ABSCHNITT.

Von den Wasserverbänden.

§ 74. Z w e c k u n d U m f a n g .

(1) Zu den in § 60 genannten Zwecken könnenan Stelle von Wassergenossenschaften, wenn sichdie vorgesehenen Maßnahmen über den Bereichmehrerer Gemeinden erstrecken, aus den be-teiligten Gebietskörperschaften, Wassergenossen-schaften und den zur Erhaltung öffentlicher Ver-kehrswege (Eisenbahn, Straße, Wasserwege) Ver-pflichteten Wasserverbände als Körperschaftenöffentlichen Rechtes gebildet werden.

(2) Als Mitglied eines Wasserverbandes, der dieReinigung oder Beseitigung von Abwässern oderdie Reinhaltung von Gewässern einschließlich dererforderlichen Aufsicht zum Gegenstand hat (§ 60Abs. 1 lit. d, Reinhaltungsverband), kommt inBetracht, wer die Beschaffenheit von Gewässernnicht bloß geringfügig beeinträchtigt (§ 30 cAbs. 1). Die Mitgliedschaft von Gebietskörper-schaften auf Grund eines anderen Titels ist nichtausgeschlossen.

(3) Auf Verlangen eines Wasserverbandes sindGebietskörperschaften, zur Erhaltung öffentlicherVerkehrswege Verpflichtete und Betriebsinhaber,sofern sie aus seinen Einrichtungen und Maß-nahmen einen wesentlichen Nutzen ziehen oderdie Erfüllung seiner Aufgaben durch eine zu-lässige wirtschaftliche Tätigkeit fühlbar zu be-einträchtigen vermögen, von der Wasserrechts-behörde zum Beitritt zu verhalten, wenn nichtöffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Soweit im folgenden nichts anderes ver-fügt wird, sind die Bestimmungen über Wasser-genossenschaften auch auf Wasserverbände sinn-gemäß anzuwenden.

§ 75. Bildung von Wasserverbänden.

(1) Ein Wasserverband wird gebildeta) durch Anerkennung einer freien Verein-

barung der daran Beteiligten (freiwilligerWasserverband), wobei der Anerkennungs-bescheid die Genehmigung der Satzungenin sich schließt;

b) durch Verordnung (Abs. 2) oder Bescheid(Abs. 3), wobei die Bestimmungen der§§ 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 sinngemäß an-zuwenden sind (Zwangsverband).

(2) Die Bildung eines Zwangsverbandes durchVerordnung ist nur für die in § 60 Abs. 1lit. a, d und h genannten Zwecke undnur dann zulässig, wenn es im öffentlichenInteresse geboten und eine andere befrie-digende Regelung in angemessener Frist nicht zuerwarten ist. Unter denselben Voraussetzungenkann ein freiwilliger Wasserverband unter Än-derung seines Umfanges oder seiner Aufgabenin einen Zwangsverband umgebildet werden.

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(3) Die Bildung eines Zwangsverbandes durchBescheid ist nur für Zwecke der Wasser-versorgung (§ 60 Abs. 1 lit. b) und nurdann zulässig, wenn dies zur Beseitigungvon gesundheitsgefährdenden Mißständen oderzur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schä-digungen notwendig und unvermeidlich ist.

(4) Ein Zwangsverband kann mit Zweidrittel-mehrheit der Stimmen aller Mitglieder (§ 77Abs. 2) eine über Abs. 2 oder 3 hinausgehendeErweiterung des Verbandszweckes beschließen.

§ 76. A l l g e m e i n e V e r b a n d s -a u f g a b e n .

(1) Den Wasserverbänden obliegt die Erfüllungder satzungsmäßigen Aufgaben und die Auf-bringung der hiefür nötigen Mittel einschließ-lich der Bildung entsprechender Rücklagen.

(2) Die Wasserverbände haben der Behörde(5 79 Abs. 1) jährlich einen Bericht über ihreTätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr, überden Zustand der Anlagen und das Maß der Er-füllung ihrer Aufgaben vorzulegen. Ebenso istüber die für das kommende Jahr vorgesehenenMaßnahmen zu berichten.

(3) Besonderes Augenmerk ist der ordentlichenErhaltung aller dem Verbandszweck dienendenAnlagen zuzuwenden. Erforderlichenfalls sind da-für besondere Organe, wie Wasserwarte oderKlärwärter, zu bestellen.

§ 76 a. Dachverbände.

(1) Zur besseren und leichteren Erfüllung ihrerAufgaben können sich Wassergenossenschaftenund Wasserverbände unter Wahrung ihrerRechtspersönlichkeit mit wasserrechtlicher Ge-nehmigung der vereinbarten Satzungen zu einemDachverband zusammenschließen, der gleichfallseinen Wasserverband darstellt.

(2) Einem Dachverband obliegt insbesonderea) die Beratung und Unterstützung der Mit-

glieder in technischen, rechtlichen und wirt-schaftlichen Fragen,

b) die Mitwirkung bei der Vergebung vonAufträgen oder bei der Durchführung vonBau- und Instandhaltungsarbeiten,

c) die Beschaffung oder Gewährung von Kre-diten an die Mitglieder und die Übernahmeder Haftung für diese (Bürgschaft, Pfand-bestellung, Haftung als Mitschuldner),

d) die Besorgung buchhalterischer Arbeitenfür die Mitglieder einschließlich Beitrags-errechnung, Bilanzerstellung und Rech-nungsprüfung,

e) die Wahrnehmung gemeinsamer Interessennach außen,

f) die Bildung eines gemeinsamen Reserve-fonds,

g) die Anregung und Vorbereitung der Er-richtung neuer Wassergenossenschaften oderWasserverbände.

§ 76 b. B e s o n d e r e A u f g a b e n v o nR e i n h a l t u n g s v e r b ä n d e n .

Reinhaltungsverbänden (§ 74 Abs. 2) obliegtes insbesondere,

a) einen Sanierungsplan (§ 76 c) zur Ver-besserung der bestehenden Gewässerbeschaf-fenheit aufzustellen und die erforderlichenbaulichen, betrieblichen und sonstigen Maß-nahmen selbst oder durch Auftrag an diein Betracht kommenden Verbandsmitglie-der zu bewirken,.

b) neue Gewässerverunreinigungen im Ver-bandsbereich soweit als möglich hintanzu-halten,

c) den Zustand und Betrieb der Abwasser-anlagen sowie die Gewässerbeschaffenheitim Verbandsbereich in entsprechenden Zeit-abständen zu überprüfen,

d) eine wirtschaftliche Verwertung der an-fallenden Abwässer und Stoffe sowie tech-nologische Studien zur Abwasserreinigungim Verbandsbereich zu fördern und dieAufklärung über die Bedeutung der Rein-haltung der Gewässer zu unterstützen.

§ 76 c. S a n i e r u n g s p l a n .

(1) Der Plan zur Verbesserung der Gewässer-beschaffenheit im Verbandsbereich (Sanierungs-plan) hat in den wesentlichen GrundzügenSchwerpunkt, Reihenfolge und Art der zu tref-fenden Sanierungsmaßnahmen sowie einen Zeit-plan für ihre Ausführung derart festzulegen, daßunter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeitdes Verbandes eine Verringerung und wirksameReinigung der Abwässer und dadurch in ange-messener Frist die Reinhaltung der Gewässer imVerbandsbereich erzielt wird.

(2) Bei der Ausarbeitung des Sanierungsplanesist denjenigen, die an ihm offenkundig inter-essiert sind, insbesondere also den Gemeinden so-wie den sonst in Betracht kommenden öffent-lichen Stellen und Interessenvertretungen Ge-legenheit zur Stellungnahme zu geben. Sodannist der Sanierungsplan fertigzustellen und derMitgliederversammlung zur Beschlußfassung vor-zulegen. Unberücksichtigt gebliebene Einwen-dungen sind bei der Beratung in der Mitglieder-versammlung besonders zu prüfen.

(3) Der vom Verband beschlossene Sanierungs-plan ist der Wasserrechtsbehörde unter Anschlußder Unterlagen, der vorgebrachten Einwendungenund der Niederschrift über die Beschlußfassungzur Genehmigung vorzulegen. Sofern nach Über-prüfung keine Bedenken entgegenstehen, hat dieWasserrechtsbehörde den Sanierungsplan in denfür amtliche Verlautbarungen bestimmten Blät-tern ehestens kundzumachen. Andernfalls ist derSanierungsplan dem Verband zur Aufklärungoder Abänderung innerhalb angemessener Frist

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zurückzustellen. Die Genehmigung ist zu ver-sagen, wenn der Sanierungsplan dem Gesetz, denSatzungen oder dem öffentlichen Interesse wider-spricht.

(4) Will der Verband den genehmigten Sanie-rungsplan ändern, hat er nach den Abs. 2 und 3vorzugehen. Aus den in Abs. 3 genannten Ver-sagungsgründen kann die Behörde eine Abände-rung des Sanierungsplanes verlangen.

(5) Solange ein Verbandsmitglied den Pflichtengerecht wird, die ihm aus dem genehmigten Sa-nierungsplan erwachsen, gilt dies als Erfüllungder ihm aus seiner Wasserberechtigung entsprin-genden Verpflichtungen, sofern es auch sonst imHinblick auf die Reinhaltung die erforderlicheSorgfalt (§ 30 b) beobachtet und in zumutbaremUmfang innerbetriebliche oder sonst notwendigeMaßnahmen trifft.

§ 77. V e r b a n d s o r g a n e .

(1) Verbandsorgane sind die Mitglieder-versammlung, der Vorstand und die Schlichtungs-stelle. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandesund der Schlichtungsstelle ist durch die Satzungenzu bestimmen.

(2) In der Mitgliederversammlung haben alleVerbandsmitglieder Sitz und Stimme. Die Zahlder auf jedes Mitglied entfallenden Stimmenentspricht der Zahl seiner Beitragsanteile: soweitdiese jedoch ein Drittel sämtlicher Beitragsanteileübersteigen, bleiben sie bei der Ermittlung derStimmenzahl außer Betracht. Der Mitglieder-versammlung obliegt insbesondere die Beschluß-fassung über die Satzungen und den Jahres-voranschlag sowie die Wahl des Vorstandes undder Mitglieder der Schlichtungsstelle, bei Rein-haltungsverbänden auch die Beschlußfassung überden Sanierungsplan. Für die zur Gültigkeit einesBeschlusses oder einer Wahl erforderlicheStimmenzahl sind die Satzungen maßgebend;falls diese darüber nichts besagen, genügt dieeinfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Be-sorgung der Verbandsangelegenheiten nach Maß-gabe der Satzungen und der von der Mitglieder-versammlung beschlossenen Richtlinien. Er hatauch die Einstufung der Verbandsmitglieder nachdem Maßstab für die Aufteilung der Kosten(§ 65) vorzunehmen und die jährlichen Mitglieds-beiträge vorzuschreiben; die Einstufung istlängstens alle sechs Jahre zu überprüfen. DerVorstand beschließt mit einfacher, nach Köpfenzu beredinender Stimmenmehrheit.

(4) Einer Minderheit, die wenigstens ein Fünftelder Beitragsanteile auf sich vereinigt, ist auf ihrVerlangen eine verhältnismäßige Vertretung imVorstand einzuräumen. Besteht der Vorstand ausmehr als drei Mitgliedern, so ist ein Obmannzu wählen, der den Verband nach außen vertrit t

und dem auch die Besorgung laufender Geschäfteübertragen werden kann.

(5) Der Schlichtungsstelle obliegt es, Streitig-keiten aus dem Verbandsverhältnis gütlich bei-zulegen oder in bestimmten Fällen (§ 80 Abs. 2)zu entscheiden. Die Mitglieder der Schlichtungs-stelle brauchen dem Verband nicht anzugehören,dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein. Einevorzeitige Abberufung ist nur mit Zustimmungder Wasserrechtsbehörde zulässig. Die Voraus-setzungen für die Bestellung als Mitglied derSchlichtungsstelle und für ein Erlöschen der Mit-gliedschaft sind unter Bedachtnahme auf persön-liche Eignung und Unbefangenheit in den Satzun-gen festzulegen.

§ 78. A l l g e m e i n e B e f u g n i s s e v o nW a s s e r v e r b ä n d e n .

(1) Soweit es zu einer möglichst wirtschaftlichenErfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erfor-derlich ist, kann ein Wasserverband seinen Mit-gliedern in zumutbarem Umfang Aufträge er-teilen, Arbeiten übertragen und die Unter-stützung des Verbandszweckes durch inner-betriebliche Maßnahmen verlangen. Unter dengleichen Voraussetzungen kann er die Erfüllungwasserrechtlicher Verpflichtungen von Mitglie-dern selbst übernehmen und an ihrer Stelle dieentsprechenden Anlagen errichten.

(2) Wird von den Befugnissen nach Abs. 1Gebrauch gemacht, so ist erforderlichenfalls derBeitragsschlüssel zu berichtigen oder eine Anrech-nung auf die laufenden Beitragsverpflichtungenvorzunehmen (§ 77 Abs. 3).

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Ver-band auf Verlangen über alle Tatsachen undRechtsverhältnisse jene Auskünfte zu geben, diefür die Erfüllung der Verbandsaufgaben und fürdie Beurteilung der Rechte und Pflichten ausder Mitgliedschaft notwendig sind.

(4) Wenn ein Verbandsmitglied Maßnahmenbeabsichtigt, die voraussichtlich die Aufgaben desVerbandes fühlbar berühren werden, hat es demVerband spätestens mit dem Einschreiten umbehördliche Bewilligung die Projektsunterlagenvorzulegen.

(5) Die Wahrung des Verbandszweckes stelltein rechtliches Interesse des Wasserverbandes dar.

§ 78 a. Ü b e r t r a g u n g b e s o n d e r e rA u f g a b e n .

(1) Ein Wasserverband kann durch Verordnungberufen werden, solche Aufgaben der Aufsichtüber Wassergenossenschaften, über Gewässer oderüber den Bau und Betrieb von Wasseranlagenwahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise be-sorgen kann. Die zur Erfüllung der übertrage-nen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Ein-sichten sind dem Verband von jedermann zu ge-währen.

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(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwereGefährdung öffentlicher Interessen oder fremderRechte zu befürchten ist, kann der Verband vor-übergehend in den Betrieben seiner MitgliederNotmaßnahmen anordnen, soweit die den Be-trieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlichvertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwar-tenden Schadenersatzansprüchen oder zu dendurch die Vermeidung der Schädigung gewahrtenöffentlichen Interessen und fremden Rechtenstehen.

(3) Sofern der Verband nicht schon gemäßAbs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Hand-habung dieses Bundesgesetzes betrauten Behördenin Angelegenheiten, die den Verbandszweck be-rühren, außer bei Gefahr im Verzuge, vorersteine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

§ 79. A u f s i c h t ü b e r V a s s e r -v e r b ä n d e .

(1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasser-verbände übt der Landeshauptmann aus, in des-sen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Er-streckt sich ein Wasserverband über zwei odermehrere Länder, so gilt § 83 a Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Aufsichtsbehörde (Abs. 1) hat dafürzu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnennach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgabenerfüllen. Sie kann insbesondere von den Ver-bänden Berichte und Unterlagen über derenTätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern,Anlagen und Gewässer an O r t und Stelle besich-tigen sowie zu Mitgliederversammlungen Ver-treter entsenden und die Einberufung von Vor-standssitzungen sowie die Teilnahme daran ver-langen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse undVerfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz-oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichenInteresse offenkundig widerstreiten, zu behebenund zu veranlassen, daß Maßnahmen, die aufGrund solcher Beschlüsse und Verfügungen ge-troffen wurden, rückgängig gemacht werden. Siekann ferner einen Wasserverband, der seine Auf-gaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb ange-messener Frist das Erforderliche zu veranlassen.Kommt der Verband diesem Auftrag nicht nach,so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelledes Verbandes das Erforderliche anzuordnen oderauf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nachAbs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäßeVerwaltung des Verbandes und die Erfüllungseiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesonderewenn der Verband es unterläßt, für die Auf-bringung der zur Erfüllung von Verbindlich-keiten oder des satzungsgemäßen Zweckes not-wendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat dieAufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeignetenSachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle

Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führtund insoweit die Befugnisse des Vorstandes aus-übt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichstrasche Wiederherstellung der geordneten Ver-bandstätigkeit hinzuwirken.

§ 80. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n .

(1) Die Organe und Beauftragten eines Wasser-verbandes sind verpflichtet, die ihnen bei Durch-führung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen-den Betriebs- und Geschäftsverhältnisse außer-halb ihrer dienstlichen Berichterstattung geheim-zuhalten. Diese Pflicht besteht auch nach demAusscheiden aus dem Verband weiter. FürSchäden, die sich aus einer Verletzung der Ver-schwiegenheitspflicht ergeben, haften die be-treffenden Personen und der Verband als Ge-samtschuldner nach den Bestimmungen des30. Hauptstückes des Allgemeinen bürgerlichenGesetzbuches.

(2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen(Beschlüsse) des Vorstandes und der Mitglieder-versammlung einschließlich von Wahlen könnendie betroffenen Verbandsmitglieder binnen zweiWochen nach erlangter Kenntnis die Schlichtungs-stelle (§ 77 Abs. 5) schriftlich anrufen; diese hateine gütliche Beilegung anzustreben und, wenndies nicht gelingt, einen Schlichtspruch zu fällen.Soweit es sich dabei um Fragen der Mitgliedschaft(§ 74), des Stimmrechtes und Wahlvorganges(§ 77 Abs. 2), der Einstufung und Beitrags-vorschreibung (§ 77 Abs. 3), der Erteilung vonAufträgen u. dgl. (§ 78) handelt, sowie in denFällen behaupteter Rechtswidrigkeit des Schlicht-spruches ist die Berufung an den Landeshaupt-mann zulässig; in allen anderen Fällen ist eineBerufung unzulässig.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich (§ 78 a)handelt und entscheidet der Vorstand; er stelltbei Zwangsverbänden auch fest, wer auf Grundder erlassenen Satzungen als Verbandsmitgliedanzusehen ist. Gegen solche Entscheidungen undVerfügungen des Vorstandes ist die Berufung un-mittelbar an den Landeshauptmann zulässig.

(•1) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelleund im übertragenen Wirkungsbereich findendie Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1950 sinngemäß Anwendung.

(5) Rechtswirksame Beschlüsse, Verfügungenund Schlichtsprüche der Verbandsorgane bildeneinen Vollstreckungstitel nach dem Verwaltungs-vollstreckungsgesetz."

29. Der bisherige Sechste Abschnitt erhält dieBezeichnung „Neunter Abschnitt".

30. Im § 81 haben die Absätze 1 bis 3 zulauten:

„(1) Wasserrechtsbehörden sind die Bezirksver-waltungsbehörde, der Landeshauptmann und das

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Bundesministerium für Land- und Forstwirt-schaft. Sofern in diesem Bundesgesetz keine an-derweitigen Bestimmungen getroffen sind, so-wie in allen Strafsachen, ist in erster Instanz dieBezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die Wasserrechtsbehörden haben insbeson-dere auch darüber zu entscheiden, ob ein Ge-wässer ein öffentliches oder ein Privatgewässerist, jedoch mit Ausnahme des Falles, in dem einPrivatrechtstitel (§ 2 Abs. 2) in Frage kommt.

(3) Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehördeist unbeschadet der Zuständigkeit der Berg-behörde auch bei Bergbaubetrieben gegeben,wenn auf die Beschaffenheit fremder Gewässeroder die Wasserführung öffentlicher Gewässereingewirkt wird oder wenn es sich außerhalbdes Werksbereiches um Wasseranlagen oder umerhebliche Veränderungen des Grundwasserstan-des handelt."

31. § 82 hat zu lauten:

„§ 82. Z u s t ä n d i g k e i t d e s L a n d e s -h a u p t m a n n e s .

(1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht§ 83 Anwendung findet, in erster Instanz zu-ständig

a) für Angelegenheiten, die ihm durch beson-dere Bestimmungen dieses Bundesgesetzeszugewiesen sind, ferner für Grenzgewässersowie für jene Gewässer, die im Anhang Ajeweils unter lit. a verzeichnet sind;

b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als200 PS Höchstleistung;

c) für Wasserversorgungsanlagen, wenn diehöchstmögliche Wasserentnahme aus Grund-wasser oder Quellen 90 Minutenliter,aus anderen Gewässern 300 Minuten-liter übersteigt, sowie für Einwirkungenauf die Beschaffenheit von Gewässern, dienicht allein von Haushaltungen, landwirt-schaftlichen Haus- und Hofbetrieben oderkleingewerblichen Betrieben stammen;

d) allgemein für Angelegenheiten der Was-serversorgung und der Abwasserbesei-tigung eines zusammenhängenden Sied-lungsgebietes von mehr als 1000 Einwoh-nern;

e) für Angelegenheiten der Heilquellen undHeilmoore;

f) für Entwässerungs- und Bewässerungsan-lagen, wenn die in Betracht kommendeFläche mehr als 100 ha beträgt;

g) für die Öffentlicherklärung von Privat-gewässern (§ 48);

h) für die Angelegenheiten der Wasserver-bände und der Zwangsgenossenschafteneinschließlich ihrer Anlagen sowie für dieAngelegenheiten sonstiger Wassergenos-senschaften, wenn für ihre Anlagen derLandeshauptmann zuständig ist;

i) für Anlagen, die einer Genehmigung auchnach anderen Vorschriften bedürfen, wennhienach der Landeshauptmann oder einBundesministerium zur Entscheidung inerster Instanz berufen ist;

k) für Anlagen, bei denen eine mit der all-gemeinen Verwaltung betraute, sonst nach§ 81 zuständige Ortsgemeinde als Unter-nehmer auftritt oder als Partei beteiligtist.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. a schließtnicht aus, daß Verfügungen nach den §§ 8Abs. 4, 15 Abs. 2 bis 8, 43, 44 und 46 vonder Bezirksverwaltungsbehörde insoweit ge-troffen werden, als der Landeshauptmann keineAnordnung erlassen hat."

32. § 83 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Das Bundesministerium für Land- undForstwirtschaft ist mit Ausnahme der Gewässer-aufsicht (§ 119 b) in erster Instanz zuständig

a) für Angelegenheiten, die ihm durch beson-dere Bestimmungen dieses Bundesgesetzeszugewiesen sind;

b) für ortsfeste Anlagen zur Ausnützung derWasserkräfte der Donau;

c) für Sperrenbauwerke, deren Höhe überGründungssohle bei Dämmen 15 m, beiAusführung in anderer Bauweise 40 mübersteigt oder durch die eine Wasser-menge von mehr als 5 Millionen m3 künst-lich zurückgehalten wird, sowie für diemit ihnen unmittelbar zusammenhängen-den Anlagen;

d) für Angelegenheiten, die Grenzgewässerbetreffen und zwischenstaatliche Verhand-lungen oder Abkommen erfordern;

e) für Wasserversorgungsanlagen eines Ver-sorgungsgebietes von mehr als 400.000Einwohnern, jedoch ausschließlich der Ver-teilungsanlagen;

f) für die Wasserversorgung und Abwasser-beseitigung von Kernenergie- und Be-schleunigungsanlagen;

g) für die Bildung von Zwangsverbänden(§ 75), die sich über zwei oder mehrereLänder erstrecken."

33. Im § 83 entfallen die Abs. 3 und 4; derbisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 3.

34. Nach § 83 wird folgender § 83 a ein-gefügt:

„§ 83 a. B e s o n d e r e B e s t i m m u n g e nü b e r d i e Z u s t ä n d i g k e i t .

(1) Erstrecken sich bestehende oder angestrebteWasserbenutzungsrechte sowie bestehende odergeplante Anlagen, Wassergenossenschaften oderWasserverbände über den örtlichen Wirkungs-bereich mehrerer Behörden und einigen sich

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diese nicht ohne Zeitaufschub, so hat die gemein-same Oberbehörde zu bestimmen, welche Be-hörde im Einvernehmen mit den sonst beteilig-ten Behörden das Verfahren durchzuführen unddie Entscheidung zu fällen hat.

(2) Bezieht sich ein Verfahren auf mehrereWasserbenutzungen einschließlich widerstrei-tender Bewerbungen (§ 17), Anlagen, Wasser-genossenschaften oder Wasserverbände, für diesachlich verschiedene Behörden zuständig wären,ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 dieBehörde der höheren Instanz zuständig. Dasselbegilt in den Fällen, in denen eine Erweiterungüber die Grenze der bisherigen Zuständigkeitstattfindet.

(3) Ist in einer Sache das Bundesministeriumfür Land- und Forstwirtschaft oder der Landes-hauptmann in erster Instanz zuständig, so kön-nen sie mit der Durchführung des Verfahrensganz oder teilweise die nachgeordnete Behördebetrauen und diese auch ermächtigen, bei imwesentlichen anstandslosem Ergebnis in ihremNamen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs-und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht be-rühr t ."

35. Im § 84 Abs. 1 ist die Aufzählung derParteien wie folgt zu ergänzen:

„f) diejenigen, die als Mitglieder einer Was-sergenossenschaft oder eines Wasserverban-des herangezogen werden sollen;

g) im Verfahren über die Auflösung vonWassergenossenschaften oder Wasserver-bänden die in § 70 Abs. 3 und 4 ge-nannten Personen und Stellen;

h) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche In-teressen durch eine wasserwirtschaftlicheRahmenverfügung als rechtliche Interessenanerkannt wurden."

36. Im § 85 Abs. 1 hat lit. h wie folgt zulauten:

„h) bei Trinkwasserversorgungsanlagen Gut-achten über die hygienische Eignung desWassers sowie über erforderliche Schutz-maßnahmen (Schutzgebiet), bei allen Was-serversorgungsanlagen die Angabe über dieArt der Beseitigung der anfallenden Ab-wässer; ferner bei Einbringungen in Ge-wässer (§ 30 c Abs. 2) Angaben überMenge, Beschaffenheit und Art des An-falles, über die Beschaffenheit der Vorflutund die zur Reinhaltung des Gewässersvorgesehenen Maßnahmen;".

37. § 86 lit. d hat zu lauten:

„d) ob und inwieweit beabsichtigte Wasserver-sorgungsanlagen für den angestrebtenZweck geeignet sind und die vorgesehenenSchutzmaßnahmen ausreichen (§ 85 Abs. 1lit. h), ferner ob und wie für die einwand-

freie Beseitigung der anfallenden Abwässerund Abfallstoffe vorgesorgt wird."

38. § 90 Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Einer mündlichen Verhandlung über An-gelegenheiten, bei denen auch Fragen der Hy-giene zu beurteilen sind, ist ein ärztlicher Amts-sachverständiger beizuziehen."

39. § 91 hat zu lauten:

㤠91. W i d e r s t r e i t v e r f a h r e n .

(1) Liegen widerstreitende (§ 17), auf entspre-chende Entwürfe (§ 85) gestützte Bewerbungenum wasserrechtliche Bewilligung vor und gebührtkeiner offenkundig der Vorzug, so ist dasVerfahren nach Durchführung der Amtshand-lung im Sinne der §§ 86 und 88 vorerst aufdie Frage des Vorzuges zu beschränken.

(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlunggezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1),sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nochvor Abschluß der mündlichen Verhandlungerster Instanz — wenn jedoch das Verfahrengemäß Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vor-zuges beschränkt war, noch vor Abschluß dermündlichen Verhandlung hierüber — bei derWasserrechtsbehörde geltend gemacht werden.

(3) Als Bewerbung (Ansuchen) im Sinne derAbs. 1 und 2 gilt auch ein Bauvorhaben, dasals bevorzugter Wasserbau erklärt ist (§ 83Abs. 2). Soweit die für die Beurteilung desWiderstreites erforderlichen Unterlagen nochnicht vorliegen, genügt es in diesem Falle, wennsie im Widerstreitverfahren beigebracht wer-den."

40. § 94 hat zu lauten:

㤠94. F r i s t e n .

(1) Zugleich mit der Bewilligung einer Wasser-anlage sind angemessene Fristen für den Bau-beginn und die Bauvollendung, bei Wasser-benutzungsanlagen unter Hinweis auf die Rechts-folgen des § 28 Abs. 1 lit. f, kalendermäßigzu bestimmen. Erforderlichenfalls können Teil-fristen für wesentliche Anlageteile festgesetztwerden. Fristverlängerungen, die durch das Be-rufungsverfahren notwendig werden, sind vonAmts wegen vorzunehmen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigenGründen diese Fristen verlängern, wenn vorihrem Ablauf darum angesucht wird; die vor-herige Anhörung der Parteien oder die Durch-führung einer mündlichen Verhandlung ist nichterforderlich.

(3) Die Festsetzung oder Verlängerung vonBaufristen bedarf, wenn hiebei ein Gesamtaus-maß von zehn Jahren überschritten werden soll,der Zustimmung des Bundesministeriums fürLand- und Forstwirtschaft. Wird die Einholung

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der Zustimmung versäumt, so kann das Bun-desministerium jederzeit aus wasserwirtschaft-lichen Gründen das Ausmaß der Frist auf zehnJahre herabsetzen.

(4) Bei Erklärung eines Bauvorhabens als be-vorzugter Wasserbau (§ 83 Abs. 2) sind auchFristen für die Einreichung eines verhandlungs-reifen Entwurfes und für die Erwirkung derBewilligung festzusetzen, die gleichfalls aus trif-tigen Gründen verlängert werden können. Durchden fruchtlosen Ablauf dieser oder der in Abs. 1bezeichneten Fristen tr i t t die Erklärung als be-vorzugter Wasserbau außer Kraft.

(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1und 3 bezeichneten Fristen oder der nach § 22Abs. 2 und 3 festzusetzenden Dauer unter-lassen, so kann der Bescheid jederzeit entspre-chend ergänzt werden.

(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung derganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile(Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechts-behörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige überdie Bauvollendung ist er berechtigt, mit demBetriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Be-willigung kann aber erforderlichenfalls auch andie Bedingung geknüpft werden, daß mit demBetriebe erst nach Durchführung der behörd-lichen Überprüfung (§ 102) begonnen werdendarf."

41. Die §§ 100 a, 100 b und 100 c haben zuentfallen.

42. Im § 102 hat die Überschrift „Überprü-fung der Ausführung von Wasseranlagen." zulauten; Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Nach Rechtskraft des Überprüfungs-bescheides kann das Bundesministerium fürLand- und Forstwirtschaft die Erklärung alsbevorzugter Wasserbau (§ 83 Abs. 2) durch Be-scheid einschränken oder aufheben, sofern nichtschon in einem früheren Zeitpunkt wesent-liche Voraussetzungen für diese Erklärung weg-gefallen sind."

43. Die §§ 102 a und 103 haben zu entfallen.

44. § 104 hat zu lauten:

„§ 104. E i n s t w e i l i g e V e r f ü g u n g e n .

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann beiGefahr im Verzuge — zur Wahrung öffent-licher Interessen von Amts wegen, zum SchutzeDrit ter auf deren Antrag — die erforderlicheneinstweiligen Verfügungen treffen. Die nach§ 82 oder § 83 zuständige Wasserrechtsbehördekann solche einstweilige Verfügungen abändernoder selbst treffen. Diese Befugnis steht wäh-rend der Anhängigkeit eines Berufungsverfah-rens auch der Berufungsbehörde zu, selbst dann,

wenn gegen die einstweilige Verfügung keineBerufung erhoben wurde.

(2) Ist die Ausübung von Wasserbenutzungs-rechten strittig, so kann die zuständige Wasser-rechtsbehörde auf Antrag einer Partei eineeinstweilige Verfügung bis zur Entscheidung desRechtsstreites treffen.

(s) Das Bundesministerium für Land- undForstwirtschaft kann bei besonderer Dringlich-keit die Inangriffnahme eines als bevorzugterWasserbau erklärten und bewilligten Bauvor-habens sowie notwendige Eingriffe in fremdeRechte schon vor Abschluß des Entschädigungs-verfahrens gestatten.

(4) Soweit es zwischenstaatliche Rücksichtenerfordern, kann das Bundesministerium fürLand- und Forstwirtschaft nach Anhörung derbeteiligten Landesregierung die nach der Sach-lage erforderlichen vorläufigen wasserrechtlichenRegelungen durch einstweilige Verfügung tref-fen.

(5) Mangels einer ausdrücklichen Befristungtreten einstweilige Verfügungen mit Ablaufeines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft angerechnet, außer Wirksamkeit.

(6) Die im Interesse einer Partei zu treffendeeinstweilige Verfügung kann von der Leistungeiner angemessenen Sicherstellung abhängig ge-macht werden. Eine solche Sicherstellung kannauch nachträglich aufgetragen werden.

(7) Mit einer einstweiligen Verfügung kannauch die Vornahme von Ermittlungen und dievorläufige Aufbringung der Durchführungs-kosten angeordnet werden.

(8) Erweist sich eine auf Antrag einer Parteigetroffene Verfügung als ungerechtfertigt, sohat der Antragsteller dem Betroffenen die ver-ursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu er-setzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigemVerlust binnen drei Monaten nach Außerkraft-treten der einstweiligen Verfügung bei der Was-serrechtsbehörde geltend zu machen."

45. § 105 hat zu entfallen.

46. Im § 107 Abs. 1 sind die Worte „Rechtezur Einbringung von festen Stoffen, Flüssigkei-ten oder Gasen in Gewässer" durch die Worte„Redite zur Einwirkung auf die Beschaffenheitvon Gewässern" zu ersetzen.

47. § 109 hat zu entfallen.

48. Vor § 110 hat die Bezeichnung „SiebenterAbschnitt. Sondervorschriften, betreffend Eisen-bahnen, Schiff- und Floßfahrt, Luftfahrt undBundesstraßen." zu entfallen.

49. § 110 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Insoweit Interessen des öffentlichen Eisen-bahnverkehrs durch Maßnahmen nach §§ 31,

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31 a oder 33 berühr t werden, hat sich die Was-serrechtsbehörde des vorherigen Einverständnis-ses der Eisenbahnbehörde zu versichern oder dieAngelegenheit dem Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft vorzulegen. In gleicherWeise hat die Wasserrechtsbehörde vorzugehen,wenn eine Eisenbahnunternehmung in eine Was-sergenossenschaft oder in einen Wasserverbandnach §§ 62, 63 oder 75 zwangsweise einbezogenwerden soll."

50. § 118 hat zu lauten:

„§ 118. W a s s e r b e n u t z u n g f ü rZ w e c k e d e r L u f t f a h r t .

(1) Die Benutzung von Gewässern für Zweckeder Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflug-plätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungs-anlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmun-gen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr . 253/1957,auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Ist sonach eine wasserrechtliche Bewilligungneben einer nach dem Luftfahrtgesetz zu ertei-lenden Bewilligung erforderlich, so haben diezur Erteilung dieser Bewilligungen zuständigenBehörden vor Erlassung ihres Bescheides das Ein-vernehmen herzustellen oder die Angelegenheitden zuständigen Bundesministerien vorzulegen."

51. Nach § 119 ist folgender Abschnitt einzu-fügen:

„ Z E H N T E R A B S C H N I T T .

Von der Aufsicht über Gewässer und Wasser-anlagen.

§ 119a. U m f a n g d e r A u f s i c h t .

Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranla-gen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

a) die Einhaltung der Rechtsvorschriften so-wie der im einzelnen für Wasserbenut-zungsanlagen (§§ 9, 10) getroffenen Vor-schreibungen (Gewässerpolizei);

b) den Zustand der Gewässer, Ufer und Über-schwemmungsgebiete einschließlich der nach§§ 34, 36 und 37 bewilligten Anlagen undder zum öffentlichen Wassergut gehören-den Grundstücke (Gewässerzustandsauf-sicht);

c) die Reinhaltung der Gewässer einschließ-lich der nach § 30 c bewilligten Anlagen(Gewässergüteaufsicht) ;

d) den Schutz des Grundwassers, insbeson-dere in Grundwasserschongebieten, beiHeilquellen, Sand- und Schottergrubenoder Abraumhalden.

§ 119 b. Z u s t ä n d i g k e i t f ü r d i e A u f -s i c h t .

(1) Zuständig für die Gewässeraufsicht ist hin-sichtlich der in den §§ 82 und 83 angeführten

Gewässer und Anlagen der Landeshauptmann,sonst die Bezirksverwaltungsbehörde; in denFällen des § 78 a ist jedoch für die ihm über-tragenen Aufsichtsaufgaben der Wasserverbandzuständig.

(2) Im Bedarfsfall kann die Aufsicht von denOberbehörden auch unmittelbar ausgeübt wer-den.

(3) Die Einrichtung des Aufsichtsdienstes ob-liegt dem Landeshauptmann, dem das Bundes-ministerium für Land- und Forstwirtschaft hie-für hinsichtlich der Donau, der Grenzgewässerund der Wildbäche Weisungen zu erteilen hat.Soweit solche Gewässer vom Bundesministeriumfür Handel und Wiederaufbau wasserbaulich be-treut werden, sind die Weisungen im Einver-nehmen mit diesem Bundesministerium zu er-teilen.

(4) Eine entsprechende Mitwirkung der Ge-meinden bei der Gewässeraufsicht kann vor-gesehen werden; die ihnen in Wildbachgebietennach besonderen Vorschriften (§ 123 Z. 5 und 6)obliegenden Aufgaben bleiben unberührt .

(5) In dringenden Fällen hat die Ortspolizei-behörde die im Interesse der öffentlichen Sicher-heit notwendigen vorläufigen Maßnahmen zutreffen und hierüber der Wasserrechtsbehördezu berichten.

§ 119 c. A u f s i c h t s o r g a n e .

(1) Für die Gewässeraufsicht sind besondereAufsichtsorgane z u bestellen; die hiebei bereitstätigen Organe sind nach Tunlichkeit heranzu-ziehen. Im Einvernehmen mit der Sicherheits-behörde können auch Organe des allgemeinenSicherheitsdienstes herangezogen werden.

(2) Den in Abs. 1 genannten Organen sindnach Bestätigung durch den Landeshauptmanndie Aufsichtsorgane jener Wasserverbände undWassergenossenschaften gleichzuachten, zu derenAufgaben die regelmäßige Aufsicht über Gewäs-ser und Wasseranlagen gehört.

(3) Aufsichtsorgane können nur Personen sein,die

a) österreichische Staatsbürger sind,b) die erforderliche körperliche Eignung und

Vertrauenswürdigkeit besitzen,

c) die erforderlichen praktischen Kenntnissenachweisen können sowie mit den Rech-ten und Pflichten einer öffentlichen Wacheund mit den ihnen zugewiesenen Auf-gaben der Gewässeraufsicht vertraut sind.

(4) Mangel an Vertrauenswürdigkeit wird ins-besondere bei Personen angenommen, die wegeneines Verbrechens, eines gegen die Sicherheit desLebens, die körperliche Sicherheit oder dieöffentliche Sittlichkeit verstoßenden oder ausGewinnsucht begangenen Vergehens oder sonstvom Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen

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Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wordensind, solange die Strafe nicht getilgt ist.

(5) Die Aufsichtsorgane sind zu vereidigensowie mit Dienstausweis und Dienstabzeichen zuversehen. Sie genießen bei Ausübung ihres Dien-stes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzobrigkeitlichen Personen in Ausübung ihresAmtes oder Dienstes einräumt. Besonders ge-schulte Aufsichtsorgane können zu Strafverfü-gungen gemäß § 50 Verwaltungsstrafgesetz1950, BGBl. Nr . 172, ermächtigt werden. DasBundesministerium für Land- und Forstwirt-schaft hat die näheren Vorschriften über denUmfang der erforderlichen Kenntnisse, die Be-stätigung und Vereidigung, den Dienstausweisund das Dienstabzeichen durch Verordnung zuerlassen.

§ 119 d. D u r c h f ü h r u n g d e r A u f -s i c h t s t ä t i g k e i t .

(1) Von Besichtigungen und Erhebungen, beider fremde Anlagen oder Liegenschaften betre-ten werden, sind die davon unmittelbar Betrof-fenen — dringende Fälle ausgenommen — vor-her zu verständigen. Allfällige Beanstandungensind an O r t und Stelle vorzunehmen und dieStellungnahmen hiezu schriftlich festzuhalten.

(2) Die Übereinstimmung einer Wasseranlagemit der erteilten Bewilligung und ihr Betriebs-und Erhaltungszustand können im Bedarfsfalljederzeit überprüft werden.

(3) Auf die Gewässeraufsicht einschließlich dernotwendigen Messungen und Untersuchungensowie der Entnahme von Wasserproben findendie Bestimmungen des § 59 sinngemäß An-wendung.

(4) Bei Durchführung der Aufsicht nach § 119 alit. b einschließlich der Überwachung von Sand-und Schotterentnahmen aus Gewässern ist diefür die bauliche Betreuung des Gewässers zustän-dige Stelle heranzuziehen. Für die unverzüglicheBehebung kleinerer Schäden und die Entfernungvon Abflußhindernissen ist — gegebenenfalls imSinne des § 43 — Sorge zu tragen.

§ 119 e. B e s o n d e r e A u f s i c h t s b e s t i m -m u n g e n f ü r W a s s e r v e r s o r g u n g s -

u n d A b w a s s e r a n l a g e n .

(1) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen ein-schließlich der Schutzgebiete sind vom Wasser-berechtigten auf seine Kosten durch Sachverstän-dige oder geeignete Anstalten und Unterneh-mungen hygienisch und technisch überprüfen zulassen.

(2) Ebenso haben die im Sinne des § 30 c Was-serberechtigten das Maß ihrer Einwirkung aufein Gewässer sowie den Betriebszustand und dieWirksamkeit der bewilligten Abwasserreini-gungsanlagen auf ihre Kosten überprüfen zulassen.

(3) Überprüfungen nach Abs. 1 und 2 habenin Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zuerfolgen, sofern die Wasserrechtsbehörde nichtunter Bedachtnahme auf besondere Umständekürzere Zeitabstände vorschreibt.

(4) Der Wasserberechtigte hat über das Ergeb-nis der Überprüfung der Wasserrechtsbehördeeinen Befund vorzulegen, dessen Nachprüfungsie veranlassen kann. Wer vorsätzlich oder grob-fahrlässig unrichtige Befunde verfaßt, haftet— unbeschadet der Verantwortlichkeit desWasserberechtigten — für die dem ordnungs-widrigen Zustand entspringenden Schäden.

§ 119 f. G e w ä s s e r b e s c h a u .

(1) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Be-siedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufigerÜberschwemmungen sind wenigstens alle fünfJahre einer Beschau zu unterziehen. Die Beschauhat der Landeshauptmann durchzuführenoder nachgeordnete Behörden, sonst in Betrachtkommende Dienststellen, Wasserverbände oderWassergenossenschaften damit zu betrauen. EineBeschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrageines Beteiligten durchgeführt werden.

(2) Von der Beschau sind die Gemeinden, sonstbeteiligten Dienststellen, Wasserverbände undWassergenossenschaften sowie die Wasser- undFischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

(3) Die Beschau ist so durchzuführen, daß sieden nötigen Überblick über den Zustand des Ge-wässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz-und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- undsonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in§ 34 erwähnten, sowie über die Reinhaltung desGewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einerNiederschrift festzuhalten.

§ 119 g. V e r w e r t u n g d e r E r g e b n i s s e ;K o s t e n .

(1) Die mit der Durchführung der Aufsichtbetrauten Organe und Dienststellen haben überihre Tätigkeit der Wasserrechtsbehörde zu be-richten und unaufschiebbare Vorkehrungen oderMaßnahmen zur Beweissicherung bei Gefahr imVerzuge selbst zu treffen.

(2) Auf Grund der Berichte hat die Wasser-rechtsbehörde die Behebung festgestellter Miß-stände zu veranlassen und die Gemeinden sowiesonst in Betracht kommende Stellen zu ver-ständigen. Bei öffentlichen Gewässern sind dieErgebnisse der Überprüfung auch der für diebauliche Betreuung zuständigen Dienststelle zuübermitteln.

(3) Wenn Aufsichtsmaßnahmen nicht auf Grundeines Ansuchens oder durch Verschulden einesBeteiligten verursacht werden (§ 76 des All-gemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950),kann der Landeshauptmann, soweit bei Ausübungder Aufsicht über Zustand und Güte der Ge-

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wässer der Behörde Barauslagen erwachsen sind,die Eigentümer von Liegenschaften oder Wasser-anlagen, denen diese Maßnahmen erheblich zumVorteil gereichen, zu einem angemessenen Beitragverhalten.

(4) Werden jedoch die sonst von der Wasser-rechtsbehörde zu erfüllenden Aufsichtsaufgabenteilweise durch Wasserverbände, Wassergenossen-schaften oder deren Mitglieder ausgeübt oderdurch Vorlage von Überprüfungsbefunden(§ 119 e) erleichtert, dürfen die im betreffendenAufgabenbereich tätigen Verbände, Genossen-schaften und Wasserberechtigten zu Beiträgennach Abs. 3 nur im Falle grober Vernachlässigungihrer Pflichten herangezogen werden."

52. Der bisherige Achte Abschnitt erhält dieBezeichnung „Elfter Abschnitt".

53. Im § 120 Abs. 1 sind nach dem Wort„Wasseranlagen" die Worte „sowie von gewässer-kundlichen Einrichtungen (§ 46 h)" einzufügen.

54. § 121 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schaden-ersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungendieses Gesetzes übertreten hat, wenn das öffent-liche Interesse es erfordert oder der Betroffenees verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zuverhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungenzu beseitigen oder die unterlassenen Ar-beiten nachzuholen,

b) die durch eine Gewässerverunreinigung ver-ursachten Mißstände zu beheben,

c) für die sofortige Wiederherstellung be-schädigter gewässerkundlicher Einrichtungenzu sorgen."

55. Der bisherige Neunte Abschnitt erhält dieBezeichnung „Zwölfter Abschnitt".

56. § 122 hat zu lauten:

„§ 122. A u f h e b u n g ä l t e r e r V o r -schriften.

(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginne dieses Ge-setzes treten alle bisher geltenden wasserrecht-lichen Vorschriften außer Kraft. Gleichzeitig ver-lieren in anderen Vorschriften enthaltene Be-stimmungen, die mit diesem Bundesgesetz inWiderspruch stehen, ihre Anwendbarkeit auf demGebiete des Wasserrechtes.

(2) Die bisher erlassenen Gesetze, in denenfür Zwecke des Hochwasserschutzes, der Regu-lierung, der Wildbachverbauung oder der Ent-wässerung die Bildung von Konkurrenzen oderdie Festsetzung von Beitragspflichten ausgespro-chen ist, werden mit 1. Mai 1959 aufgehoben;zugleich werden die durch die erwähnten Ge-setze gebildeten Konkurrenzen Wasserverbände.Wurde keine förmliche Konkurrenz gebildet, sowird der jeweilige Kreis von Beitragspflichtigen

eine Wassergenossenschaft im Sinne diesesBundesgesetzes. Vorläufiger Maßstab für die Auf-teilung der Kosten im Sinne des § 64 Abs. 3lit. d ist in solchen Fällen die am 31. Dezember1958 geltende Regelung. Sind nicht mehr alszwei Erhaltungspflichtige vorhanden, geht dieErhaltungslast unmittelbar auf sie über.

(3) Der Landeshauptmann kann im Bedarfs-falle den am 31. Dezember 1958 gültigen Kosten-verteilungsmaßstab in den für amtliche Verlaut-barungen bestimmten Blättern kundmachen."

57. § 123 hat zu lauten:

㤠123. A u f r e c h t e r h a l t u n g w a s s e r -r e c h t l i c h e r V o r s c h r i f t e n .

(1) Durch dieses Bundesgesetz werden nichtberührt:

1. der erste Satz des § 6 des Salzburger Wasser-rechtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom27. Jänner 1920, LGBl. Nr . 28;

2. das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1937,BGBl. Nr . 420, über den Salzburger Almkanal;

3. das Bundesgesetz vom 2. März 1938, BGBl.Nr. 57,. wirksam für das Land Oberösterreich,betreffend die Seeklaus-Ordnung für den Traun-see;

4. die Bundesgesetze vom 16. Dezember 1927,BGBl. Nr . 371, über die Beendigung der Tätig-keit der Donauregulierungskommission, die Auf-teilung des Donauregulierungsfonds und diekünftige Durchführung der Donauregulierungs-arbeiten, und BGBl. Nr . 372 in der Fassung desBundesgesetzes vom 15. Juni 1934, BGBl. IINr. 95, über die Bildung einer Donau-Hoch-wasserschutzkonkurrenz;

5. die Landesgesetze für Kärnten vom 28. Juli1911, LGBl. Nr . 30/1912, für Oberösterreichvom 21. Februar 1924, LGBl. Nr . 36, mit Aus-nahme des § 6, für Salzburg vom 7. August 1895,LGBl. Nr . 28, und für Vorarlberg vom 8. April1912, LGBl. Nr. 48/1914, alle betreffend einigeforst- und wasserpolizeiliche Maßnahmen;

6. die Landesgesetze für Oberösterreich vom2. Juli 1907, LGBl. Nr . 20, über die Organisationder Erhaltung von Flußregulierungen und Wild-bachverbauungen und für Vorarlberg, LGBl.Nr. 68/1923 (Allgemeines Wasserbautengesetz).

(2) In den Angelegenheiten, in denen dieLandesgesetzgebung nach § 32 (Art. 10 Abs. 2B.-VG.) ermächtigt ist, nähere Ausführungs-bestimmungen zu erlassen, gelten die bisherigengesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Länderals Ausführungsgesetze weiter."

58. § 124 hat zu lauten:

„§ 124. B e s t e h e n d e W a s s e r g e n o s s e n -s c h a f t e n u n d W a s s e r v e r b ä n d e .

(1) Sofern die Satzungen der nach den bis-herigen gesetzlichen Bestimmungen gebildetenWassergenossenschaften und Wasserverbände mitdiesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, sind

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binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttretenentsprechend geänderte Satzungen der nunmehrzuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmi-gung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Frist underfolgloser Mahnung sind die erforderlichen Ab-änderungen von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sinn-gemäß auf Wasserverbände und Wassergenossen-schaften nach § 122 Abs. 2 Anwendung.

(3) Jenen bestehenden Vereinigungen zur ge-meinschaftlichen Benutzung, Abwehr oder Pflegeder Gewässer, die nicht Wassergenossenschaftenim Sinne der bisherigen gesetzlichen Bestim-mungen sind, steht es frei, durch entsprechendeÄnderung ihrer Satzungen sich den Bestim-mungen des Siebenten oder Achten Abschnitteszu unterwerfen."

59. § 125 hat zu lauten:

„§125 . F o r t b e s t a n d ä l t e r e r R e c h t e .

(1) Bereits bestehende Wasserbenutzungen, dienach den bisher geltenden Gesetzen einer Be-willigung nicht bedurften, nach den Bestim-mungen des Zweiten oder Dritten Abschnittesdieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtigwären, können auch weiterhin ohne Einholungeiner Bewilligung ausgeübt werden. Der Fort-bestand dieser Berechtigungen ist jedoch davonabhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch,sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahres-frist beantragt wird.

(2) Die nach den früheren Gesetzen erworbenenWasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässersich beziehenden Rechte sowie die hiemit ver-bundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht; Aus-übung und Erlöschen richten sich nach diesemBundesgesetz.

(3) Einwirkungen auf die Beschaffenheit vonGewässern, die auf einer behördlichen Bewilli-gung aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945 beruhen,das bewilligte Ausmaß der Einwirkung aber über-schritten haben, sind nach dem Stande vom30. Juni 1958 von der Wasserrechtsbehörde mitBescheid als zulässig anzuerkennen, wenn siebinnen Jahresfrist in vollem Umfang bei ihr an-gemeldet werden, keine schwerwiegenden öffent-lichen Interessen entgegenstehen, die in Aussichtgenommenen Sanierungsmaßnahmen (§ 30 dAbs. 2) befriedigend dargestellt werden und dendurch die Gewässerverunreinigung Betroffeneneine angemessene Entschädigung (§ 99) geleistetwird."

60. Der Anhang A zum Wasserrechtsgesetzhat zu lauten:

"Anhang A zum Wasserrechtsgesetz.

Verzeichnis de r Gewässer zu § 2 Abs . 1 li t . au n d z u § 82 Abs . 1 li t . a.

1. Im Burgenland:a) die Leitha, der Neusiedler See, die Raab;b) die Lafnitz, die Strem.

2. In Kärnten:

a) die Drau, die Gail, die Gurk von der Met-nitz an, der Wörther See;

b) die Möll, die Lieser vom unteren Lanisch-see an, der Millstätter See mit dem Millstät-ter Seebach, der Weißensee, der OssiacherSee mit dem Ossiacher Seebach, die Gailitz,die Kappler Vellach vom Ebriacher Grabenan, die Glan vom Wimitzbach an, die La-vant vom Sommeraubach an.

3. In Niederösterreich:

a) die Donau, die Enns, die Traisen von derUnrechttraisen an, die March, die Thayavon der Vereinigung der Deutschen und derMährischen Thaya an, die Leitha, dieSchwarza vom Auebach an;

b) die Ybbs vom Lunzer Seebach an, die Er-lauf vom Mitterbach an, die Melk von derMank an, die Pielach vom Grünsbach an,die Gölsen vom Halbach an, der Kamp vonder Zwettl an, die Schwechat vom Helenen-wehr an, die Triesting vom Further Bachan, die Fischa, die Piesting von der Steina-piesting an.

4. In Oberösterreich:

a) die Donau, der Inn, die Salzach, die Traunmit dem Traunsee, der Attersee, die Ager,die Vöckla, die Enns;

b) die Mattig, die Mühlheimer Ache (auch Pol-linger oder Altbach genannt) vom ReintalerBach an, die Antiesen vom MarienkirchnerBach an, die Pram vom Raabbach an, dieGroße Mühl, die Alm von ihrem Austrittaus dem Almsee an, die Krems vom Otts-dorfer Bach an, die Gusen von der Vereini-gung der Großen und der Kleinen Gusenan, die Steyr von der Teichl an, die Aistvon der Vereinigung der Wald- und derFeidaist an, die Naarn.

5. In Salzburg:

a) die Salzach von der Krimmler Ache an, dieGasteiner Ache vom Anlaufbach an, dieSaalach vom Spielbergbach an;

b) die Krimmler Ache vom Windbach an, dieFelber Ache vom Hintersee an, die Stubachevom Tauernmoosbach an, die KaprunerAche vom Griesbach an, die Fuscher Achevom Bockenaybach an, die Rauriser Ache(auch Hüttwinkelache genannt) vom Ritter-karbach an, die Großarier Ache vom Schö-derbach an, die Lammer vom Weißenbachan, die Mur vom Rotgüldenbach an.

6. In Steiermark:

a) die Enns, die Raab von der Rabnitz an, dieMur, die Mürz vom Eichhorntalbach an;

b) die Palten vom Triebenbach an, der Erz-bach vom Leopoldsteiner Seebach an, dieSalza vom Terzbach an, die Lafnitz vomHaselbach an, die Feistritz vom Weißenbach

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an, die Pöls vom Pusterwaldbach an, dieLiesing vom Sulzbach an, der Vordernber-ger Bach vom Kalberggraben an, der Thörl-bach von der Vereinigung des Ilgen- undStübmingbaches an, die Kainach vom Gra-denbach an, die Sulm von der Vereinigungder Schwarzen und der Weißen Sulm an.

7. In Tirol:

a) der Lech, der Inn, die Drau;b) der Faggenbach vom Kaiserbach an, die

Sanna, die Trisanna vom Jambach an, dieRosanna vom Pflunbach an, der Pitzbachvom Taschachbach an, die Ötztaler Achevon der Vereinigung der Venter und derGurgler Ache an, die Sill vom Schmirnbachan, der Rutzbach vom Greybach an, derZiller vom Zemmbach an, die Brandenber-ger Ache, die Brixentaler Ache von derWindauer Ache an, die Großache (auchJochberger, Kitzbühler und Kössener Achegenannt) vom Auracher Wildbach an, dieIsel vom Tauernbach an.

8. In Vorarlberg:

a) der Rhein, die Ill von der Alfenz an, derBodensee;

b) die Alfenz vom Albonabach an, die Frutzvom Garnitzenbach an, die DornbirnerAche vom Kugelbach an, die BregenzerAche vom Gräsalper Bach an.

9. In Wien:

die Donau, die Wien."

Artikel II.

Das Gesetz vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr . 117,betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ab-leitung von Gebirgswässern, wird abgeändert wiefolgt:

1. § 1 hat zu lauten:

„Das Gebiet, auf das sich die Vorkehrungenzur tunlichst unschädlichen Ableitung eines be-stimmten Gebirgswassers oder zur Verhinderungder Entstehung oder eines schädlichen Abgangesbestimmter Lawinen erstrecken, heißt Arbeits-feld (Perimeter, Verbauungsgebiet) und hat nebstden Gerinnen oder Lawinenstrichen jene Parzel-len des Sammelbeckens zu umfassen, deren Be-wuchs oder Bodenzustand eine Vorsorge hinsicht-lich der Ansammlung oder des Abflusses des Was-sers oder hinsichtlich der Entstehung oder desAbganges von Lawinen erfordert; das Gebiet isthiernach fallweise in dem in diesem Gesetz vor-geschriebenen Verfahren näher festzustellen.

Bei der Anordnung und Durchführung der er-wähnten Vorkehrungen finden die Vorschriftendes Wasserrechtsgesetzes und des Forstgesetzes in-sofern Anwendung, als nicht in diesem Gesetzselbst eine abweichende Bestimmung enthaltenist."

2. § 2 hat zu lauten:„Innerhalb des Arbeitsfeldes können alle jene

Bauten und Vorkehrungen angeordnet werden,die nach den obwaltenden Verhältnissen zurSicherung der tunlichst unschädlichen Ableitungdes Gebirgswassers und zur Sicherung gegen dieEntstehung und den Abgang von Lawinen oderzur Minderung ihrer Wirkung erforderlich sind,wie insbesondere im Gerinne die Herstellung vonAusschalungen, Grundschwellen, Wehren, Sper-ren und Leitwerken, in den anderen Teilen desArbeitsfeldes die Befestigung des Bodens durchEntwässerungsanlagen, Flechtzäune, Berasung, Be-grünung oder Aufforstung, die Herstellung vonStütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windver-bauungen gegen Lawinen und die Ausschließungoder Anordnung bestimmter Arten der Be-nutzung der Wälder, Bergwiesen, Weiden undanderer Grundstücke sowie auch der Bringungder Produkte."

3. In § 9 haben die Worte „zur tunlichst un-schädlichen Ableitung der Gebirgswässer" zu ent-fallen.

4. Die §§ 12 bis 17 haben zu entfallen.

5. § 19 Abs. 2 hat zu lauten:

„Die fernere Aufsicht über die Instandhaltungdes durch die baulichen und forstlich-biologischenVorkehrungen geschaffenen Zustandes obliegtunbeschadet der sonstigen Vorschriften über dieGewässeraufsicht der zuständigen Sektion derWildbach- und Lawinenverbauung."

6. Die §§ 20 bis 25 haben zu entfallen.

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tr i t t mit 1. Mai 1959in Kraft; gleichzeitig verlieren die §§ 2 bis 7 derWasserrechtsnovelle 1947, BGBl. Nr. 144, ihreWirksamkeit.

Artikel IV.

(1) War am Tage des Inkrafttretens diesesBundesgesetzes eine Angelegenheit in erster In-stanz entschieden, so ist sie auch im Berufungs-verfahren nach den bisher geltenden Vorschriftenzu beurteilen und zu entscheiden.

(2) Auf andere anhängige Verfahren finden dieneuen Bestimmungen Anwendung; tr i t t hiebeiein Wechsel in der Zuständigkeit ein, so geltendie bereits durchgeführten Verfahrenshandlungenals von der nunmehr zuständigen Behörde vor-genommen.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istdas Bundesministerium für Land- und Forstwirt-schaft im Einvernehmen mit den jeweils beteilig-ten Bundesministerien betraut.

SchärfRaab Thoma

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