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... .... ._.-- \IV - KB 264.1 Fachbereich FSB Bauwesen Fachbereich-Standard 11auerwerksbau aus künsflichen Steinen Projekfierung - TGL - 112-0880 Verbindlich ab 1. 7. 1965 Maße in mm D i e s e r S t an d a r d g·i 1 t Steinen. ftir gemauerte Bauten Ulld Bauteilae aus k:Unstlichen Inhaltsverzeichnis 1. Bauvorlagen 2. Stabilität der Bauwerke und Bauteile 2.1. Wanddicken 2.2. Aussteifung belasteter Wände 2.3. Verankerung der Wände 2.4. Ringanker 2.5, Aussparungen, Schlitze, Durchbrüche 2.6. Auflagermauerwerk 2,7, Pfeiler und nicht Wände 2.8. Bewegungs:fugen 3. Baustoffe 3.1. Mauermörtel 3,2. Steine 4. Besondere Bauteile 4.1. Bewehrtes Mauerwerk 4.2. Gewölbe und gewölbte Kappen 4.3. Fachwerkwände 5. BerechnWlgsgrundlagen 5.1. Lastannahmen nach den geltenden 5.2. Temperatureinflüsse 5,3, Elaatizitätsmoduli 6. Zulässige Beanspruchungen 6.1. Druckspannungen 6.2. Zugspannungen 6.3. Schub- und Scherspannungen 6.4. Biegespannungen 1 • BAUVORLAGEN Seite 2 2 3 3 4 4 5 5 5 5 5 6 6 6 7 7 8 8 10 10 10 10 12 12 12 Die für die Baugenehmigung erforderlichen 2-eichnungen müssen Angaben enthalten über Art, Rohdichte und Druckfestigkeit der Steine; Mörtelarten; Verankerung der Wände und Ringanker; etwaige BewehrUllg des Mauerwerks. Die Festigkeitsberechnung muß die Standfestigkeit aller tragenden Teile leicht prüfbar nach- weisen, soweit der Nachweis in diesem Star.dard gefordert wird. Fortsetzung Seite 2 bis 12 Bestätigt am 22. Februar 1965, Ministerium ftir Bauwesen, Berlin c: = to------------------------------------------------------------------------------------------1 = Bestellamchrift: Zentrale Bestellstelle, m Leipzig, l'ostschlie8fach Mt - Vartoe: S1a 1 1 ... DOil. t• ......

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KB 264.1

Fachbereich

FSB Bauwesen

Fachbereich-Standard

11auerwerksbau aus künsflichen Steinen Projekfierung

-TGL -112-0880

Verbindlich ab 1. 7. 1965 Maße in mm

D i e s e r S t an d a r d g·i 1 t Steinen.

ftir gemauerte Bauten Ulld Bauteilae aus k:Unstlichen

Inhaltsverzeichnis

1. Bauvorlagen

2. Stabilität der Bauwerke und Bauteile 2.1. Wanddicken 2.2. Aussteifung belasteter Wände 2.3. Verankerung der Wände 2.4. Ringanker 2.5, Aussparungen, Schlitze, Durchbrüche 2.6. Auflagermauerwerk 2,7, Pfeiler und nicht ausgestei~e Wände 2.8. Bewegungs:fugen

3. Baustoffe 3.1. Mauermörtel 3,2. Steine

4. Besondere Bauteile 4.1. Bewehrtes Mauerwerk 4.2. Gewölbe und gewölbte Kappen 4.3. Fachwerkwände

5. BerechnWlgsgrundlagen

5.1. Lastannahmen nach den geltenden Vorschr~ten 5.2. Temperatureinflüsse 5,3, Elaatizitätsmoduli

6. Zulässige Beanspruchungen 6.1. Druckspannungen 6.2. Zugspannungen 6.3. Schub- und Scherspannungen 6.4. Biegespannungen

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Die für die Baugenehmigung erforderlichen 2-eichnungen müssen Angaben enthalten über Art, Rohdichte und Druckfestigkeit der Steine; Mörtelarten; Verankerung der Wände und Ringanker; etwaige BewehrUllg des Mauerwerks. Die Festigkeitsberechnung muß die Standfestigkeit aller tragenden Teile leicht prüfbar nach­weisen, soweit der Nachweis in diesem Star.dard gefordert wird.

Fortsetzung Seite 2 bis 12

Bestätigt am 22. Februar 1965, Ministerium ftir Bauwesen, Berlin c:

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Seite 2 TGL 112-0880

2. STABILITÄT DER BAUWERKE UND BAUTEILE

Die Standsicherheit gemauerter Bauwerke und Bauteile muß durch geeignete Maßnahmen, z. B. aus­steifende Wände und Decken so gesichert sein, daß auch waagerechte Kräfta, z. B. Windkräfte,

aufgenommen werden können. Bei Wohnbauten oder statisch ähnlichen Bauten bis zu 6 Geschossen, deren Geschoßhöhe 3300 mm nicht: überschreitet und deren aussteifende Querwände nach Abschnitt 2. 2. durch alle Geschosse gehen, braucht die Aufnahme der waagerechten Kräfte nicht rechnerisch nachgewiesen zu werden; bei höheren Bauwerken und b~i· Hallen oder hallenähnlichen Bauwerken ist der Nachweis zu führen.

Wände gelten als belastet, wenn sie auf einer Geschoßhöhe mehr als ihre Eigenlast,

als unbelastet, wenn'sie nur ihre Eigenlast tragen. Unbelastete Wände, die höher als 4800 mm sind, müssen wie belastete Wände gerechnet werden.

2.1. Wanddicken

Die erforderliche Wanddicke ist statisch nachzuweisen, wenn nicht die gewählte Wanddicke zweifelsfrei ausreicht:. Soweit nicht mit Rücksicht auf Standsicherhei i!., Wärme-, Schall- oder Brandschutz größere Abmessungen erforderlich sind, gelten folgende Mindestdicken für belastete Wände:

2.1.1. Die Dicke belasteter Außenwände muß mindestens 240 mm betragen, auch bei Verblendbauten, sofern die Verblendung zum tragenden Querschnitt gehört.

2.1.2. Die Dicke belasteter Innenwände darf kleiner als 240 mm sein, wenn die Forderungen der Tabelle 1 eingehalten werden und die Wände nur als Zwischenauflager von Decken benutzt werden.

Tabelle 1 Belastete Innenwände mit Dicken unter 240 mm

Wand­dicke

<115

115

Zulässige Anzahl der Vollgeschosse von oben bei einer Geschoßhöhe von höchstens

3300 mm

höchstens 2

Erforderliche Deckenausbildung

Abgeminderte Druckspannungen nach Tabelle 8

Zeile

nur bei statischem Nachweis

mit voller Durch­laufwirkung 1 )

mit voller Durch­

Öffnungen

zulässig

unzulässig mindestens 2 bis höchstens 4

lauf- und Scheiben-1--~~~~~~~~-+-~~~~~~~--t •:Jirkung 3)

175

und

190

höchstens 3

mindestens 3 t-is

höchstens 6

mit teilweiser 2 ) Durchlaufwirkung

mit teilweiser Durchlauf- und Scheibenwirkung

1 )Setzt ifomentendeckung über den Zwischenauflagern voraus.

2 zulässig

unzulässig zulässig

2 unzulässig

2)Ko=t bei Montagedecken in Frage; bei ihnen sind di.e Stöße über den Zwischenauflagern durch entsprec':er.de Zul~gen zur Aufnahme von Zug- und Biege1'e1U1spruchungen auszubilden. Dazu ist etwa die 7~til fte des '.;uerschnitts Jer Feldcewehrung als Zulage über den Zwischenauflagern an­

zuordnen.

3 )Die 3chei benwirlrung f:ilt als gesichert, wenn die aufliegenden Dec'rnn mit den Wänden schub­fest vercunden si'1d.

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TGL 1f2-0880 Seite 3

Die Stützweite der Decken darf höchstens 4800 mm, ihre Verkehrslast höchstens 275 kp/m2 ein­schließlich eines Zuschlags von 75 kp/m2 für leichte Trennwände betragen.

Bei Auflagerung von Fertigteildecken ist der Kopf der Wand als Lastverteilungsbalken aus Stahl­beton mit mindestens 200 mm Höhe und einer Bewahrung von 4 Rundstählen von 8 mm Durchmesser auszubilden. Die Länge des Deckenauflagers muß mindestens 80 mm betragen.

Soweit nach Tabelle 1 Türöffnungen zulässig sind, darf ihre Breite 1200 mm nicht überschreiten. Zwischen zwei aussteifenden Querwänden darf sich nur eine Öffnung befinden.

2. 2. Aussteii'ung belasteter Wände

2. 2.1. Belastete Wände müssen durch Querwände nach Tabelle 2 ausgesteift sein. Sind die aus­steifenden Querwände durch Öffnungen unterbrochen, so muß der Abstand der ersten Öffnung von der ausgesteiften Wand mindestens 1/5 der Geschoßhöhe, mindestens jedoch ·500 mm betragen. Die aussteifenden Querwände müssen mit den auszusteifenden belasteten Wänden gleichzeitig hoch­geführt und mit ihnen im Verband gemauert werden.

Tabelle 2 Aussteifende Querwände

Auszusteifende belastete Wand .\ussteifende Querwand Dicke Geschoßhöhe Mittenabstand Dicke

höchstens höchstens mindestens im 1. bis 4. 1 im 5. und 6. Vollgesohoß von oben

.::: 11 5 nur bei statischem Nachweis

~ 115 < 175 4800 >

3300 175 < 240 6000

~ 240..::: 290 3600 115 175 8000

~ 290 4800

2.2.2. Ist das gleichzeitige Hochführen der belasteten und der aussteifenden Wände nicht mög­lich, darf Loch- oder stehende Verzahnung in folgenden Fällen angewendet werden:

bei belasteten Wänden, wenn sie beiderseits in den Mittenabständen nach Tabelle 2 ausgesteift sind, wobei die Aussteifungen gegeneinander versetzt sein dürfen;

bei belasteten Wänden, wenn diese mit der aussteifenden Wand durch Zuganker mit Splinten ver­bunden sind, die in Deckenhöhe und halber Höhe der Wände mindestens 1250 mm in die aussteifende Querwand eingreifen;

bei Querwandbauweise, wenn die Außenwände mindestens 290 mm dick sind und die Geschoßhöhe höchstens 3600 mm beträgt.

2.2.3. Können die Bedingungen nach Abschnitt 2.2. nicht eingehalten werden, so ist die erforder­liche Aussteifung mit der Staatlichen Bauaufsicht zu vereinbaren.

2.3. Verankerung der Wände

Umfassungswände müssen mit den Decken durch Anker mit Splinten zugfest verbunden werden, ausge­nommen bei Massivdecken, wenn die Haupt- und Querbewehrung bis nahe an die Außenseite der Um­fassungswände geführt ist und die Last des aufgehenden Mauerwerks unmittelbar auf der Massiv­decke aufliegt.

Bei Decken aus Stahlbetonfertigteilen sind die dafür besonders festgelegten Bedingungen für die Verankerung einzuhalten.

Bei Wänden parallel zur Deckenstützweite müssen die Maueranker mindestens einen 1000 mm breiten Deckenstreifen und mindestens zwei Deckenrippen oder zwei Balken, bei Holzba~kendecken drei

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Seite 4 TGL 112-0880

Balken, erfassen oder in Querrippen eingreifen. Die Anker sind in vollen Wiinden oder unter Fensterpfeilern anzubringen. Der Abstand darf 2000 mm, in Einzelfällen, z. B. bei untergeord­neten Bauwerken, 4000 mm nicht übersteigen. werden mit den Umfassungswänden verankerte Balken über einer In_'lenwand gestoßen, so sind sie hier zugfest miteinander zu verbinden.

Giebelwände im Dachgeschoß müssen mit der Dachkonstruktion durch Anker mit Splint zugfest ver­bunden werden, wenn sie nicht durch Quer,;ände oder Pfeilervorlagen ausgesteift sind.

2.4. Ringanker

2. 4.1. In den Außenwä.'lden, Mittellängswänden und durchgehenden ~uerwänden sind durchlaufende

Ringanker anzubringen bei

Bauten,' in denen mehr als zwei Vollgeschosse mit Außenwanddicken von 240 mm ausgeführt werden;

Bauten aus Leichtbetonsteinen, die mehr als zwei Vo'lgeschosse haben oder länger' als 18000 mm

sind;

~Wänden, wenn die Summe der Öffnungsbreiten 60 % übersteigt oder

die der Fensterbreiten von Fenstern mit mehr als 2/3 der Geschoßhöhe 40 % der Wandlänge über­

steigt;

wenn die Baugrundverhältnisse es erfordern.

2.4.2. Die ~inganker sind in Höhe jeder Deckenlage oder unmittelbar darunter anzubringen; sie dürfen mit Massivdecken und Fensterstürze!l aus 3tahlbeton vereinigt werden. Die Ringanker müssen mindestens 150 mm hoch sein und sind oben und unten in zwei sich schräg gegenüberliegen­den Querschnittecken, mit je einem Bewehrungsstahl von 12 mm Durchme3ser zu bewehren. Stöße sind nach TGL 0-1045 "Bauwerke aus Stahlbeton, Projektierung" zu decken.

In Wänden, die mit der Haupt- oder Querbewehrung von Massivdecken gleichlaufen, dürfen die Ringanker weggelassen werden, wenn die Haupt- oder Querbewehrung der ~assivdecken über die ganze Länge der Wand oder von Trennfuge zu Trennfuge durchliiuft und außerdem die Quer- oder Hauptbewehrung über die halbe Wanddicke reicht.

In Räumen, in denen eine durchlaufende Ausbildung des Ringankers nicht möglich ist, wie in Treppenhäusern, ist die IVirkung des Ringankers sicherzustellen.

2,5, Aussparungen, Schlitze, Durchbrüche

Aussparungen und nachträglich hergestellte dchlitze und Durchbrüche in Wänden sind nur zu­lässig, wenn die Standfestigkeit nicht beeinträc~tigt wird. Die zu prüfenden Bauzeichnungen müssen Angaben über alle Durchbrüche und Schlitze enthalten.

2.5.1, Ohne statischen Nachweis sind zulässig:

Durchlaufende Schlitze für nachträglich herzustellende Decken in Wänden über 240 mm Dicke, wenn die,Tiefa der Schlitze höchstens 1/3 der Wanddicke beträgt und in ihnen in höchstens 2000 mm Abstand, mindestens aber zwischen 2 aussteifenden Wänden 1 ~feiler bestehen bleibt, dessen Breite mindestens der Wanddicke entspricht. Unmittelbar unter Fenster- oder Türpfeilern dürfen die Schlitze nicht durchgeführt werden; durchlaufende Schlitze in Wänden über 240 m:n Dicke aus Vollsteinen, wenn für diese Stellen der Spannungsnachweis unter Berücksichtigung der Außermittigkeit geführt wird;

lotrechte Schlitze bis 30 mm Tiefe in Wänden aus Hohlblock- und Lochsteinen.

2.5.2. Nicht zulässig sind:

Durchlaufende Schlitze für nachträglich herzustellende Decken in Wänden bis 240 mm Dicke, Schlitze in gemauerten 3türzen in ;l'änden mit Dicken von höchstens 175 mm, Schlitze in Pfeilern und nicht ausgestei~en ~änden mit Schlankheiten größer als 10, siehe auch Abschnitt 2.7.1.

2.''.3. In a1-len nicht genannten Fällen ist der statische Nachweis zu ftihren.

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TGL 112-08~0 Seite ~

2.~.4. Stemmarbeiten an Schornsteinmauerwerk sind nur unter Beachtung der Bedingungen der TGL 10704 Abschnitt 2.3.6. zulässig.

2.6. Auflagermauerwerk

Für Auflagermauerwerk, z. B. unter Deckenträgern, Unterzügen und Fensterstürzen sind die Bau­stoffe entsprechend den höheren Beanspruchungen zu wählen. Für die Zrmittlung der Höhe des Aur­lagermauerwerks darf die Lastverteilung unter 60° angenom.~en werden, Voraussetzung dafür sind jedoch Symmetrie der ~astverteilung im Mauerwerk unter dem Auflager oder Symmetrie der Auflager­bec' i .1;;ungen.

Bei belasteten Nänden mit Dicken kleiner als 240 nun ist unter Einzellasten für eine ausreichend I,astverteilung zu sorgen.

2.·r. Pfeiler und nicht ausgesteifte 1/ände

2. 7. 1 • Das Verhältnis ~ von .l:'1'ei lern und Wänden wird als Schlankheit bezeichnet •

.h:s bedeuten:

h = die .!:'feiler- oder Wandhöhe zwischen den in gleicher Richtung wirksamen waagerechten Ver­steifungen,

d = die dieser Höhe zugeord·,ete Pfeiler- oder Wanddicke oder Breite.

Ist die Schlankheit ~ nach verschiedenen Richtungen unterschiedlich, so ist der größere Wert maßgebend. Bei Mauerwerkskörpern, die an einem ihrer ~nden nicht gegen seitliches Ausweichen gesichert sJncl, ist bei der i':rmittlung der Schlankheit die doppelte Höhe h in Rechnung zu setzen. Dei TL:r- und Fenster11feilern darf als Höhe die lichte Ttir- oder Fensterhöhe angenommen werden, wenn das Brüstungs- oder Sturzmauerwerk in voller Wanddicke durchgefUhrt wird und die Tür- oder Fensterwcnd nach Abschnitt 2.2.1. ausgesteift ist.

2. 7. 2. Pfeiler und nicht ausgesteifte Wände, für die in Tabelle 8 keine Spannungen angegeben sind, dür r·en nicht ausc·eführt werden.

:>. 7. ;. rie i."in 0:·trr' 'tc von Tür- und Fensterpfeilern muß bei Verwendung von Steinen mit einer "Srtwi frs~i ·'-0it unter 10C kp/cm2 ohne Anschläge mindestens 625 mm betragen, jedoch ist eine Be­s~'n·c.'nl:mcg nu ;· 36'i m::i zul üsciir;, wenn dle Pfeiler aus großformatigen Steinen ol:me Stoßf'ugen her­geste :~t werder;.

2. 8. Eewec:ungsfugen

nach TGL 116-0404 Bl. 1 "Bewegungsfugen in Bauwerkan, Anordnung und Ausbiidung"

3. BAU3TOFFE

3.1. Mauer~1örtel

Tabelle 3 Mörtelgruppen

Mörtelgruppe Druckfestigkeit Benennung Mittelwert

kp/cm 2

mindestens

MG I keine Forderungen Kalkmörtel

MG II 25 Kalk-~ent-Mörtel

MG III 100 Z"ementmörtel

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Seite 6 TGL 112-0880

Tabe 1 1e 4 Zuordnung der Mörtelgruppen

"elnstete Wände Wcnd.'J icke Anzahl der

Vollgeschos.se

<2.10 >

~ 2 ~ 240 '< 365

> 2

> 365 > 1

Kellerwände

in Wohnbauten

unter Hofkellerdecken und z. B. bei Durchfahrten in Fabrikgebäuden

Bewehrtes Mauerwerk

3.2. Steine

Kc„telgruppe _:-u„

MG I MG II

:e.lle Geschosse

l MG TJ I 4 )

unzuJässig zulässig

zulässig

ru:.zulässig zulässig

zulässig

unzulässig zulässig

unzulässig zulässig

unzulässig zulässig

unzulässig zulässig

Für Umfassungs-,;ände des Kellergeschosses und für Sockel bis 500 mm über Oberfläche Gelände sind Steine mit Druckfestigkeiten von mindestens 100 kp/cm2 zu verwenden.

Für befahrbare Hofkellerdecken, Durchfehrten, Decken in Fabrikräumen, schej_trechte Kappen, Stürze und Widerlager sowie für bewehrtes Mauerwerk sind Steine mit Durckfestigkeiten von mindestens 150 kp/om2 zu verwenden.

4. BESONDERE BAUTEILE

4.1. Bewehrtes Mauerwerk

4.1.1. Bewehrtes Mauerwerk ist nur dann zulässig, wenn keine andere konstruktiv und wirtschaft lieh bessere Ausführungsmöglichkeit besteht.

Es sind Steine mit mindestens 150 kp/cm2 Druckfestigkeit und Mörtel der Gruppe III zu verwen­den. Die Be~essung ist unter Ausschluß der Mauerwerkszugfestigkeit und unter der Annahme durch zuführen, daß die Dehnungen zu den Abständen von der Nullinie proportional sind, wobei n = 15 angenommen werden d arf. Zulässige Spannungen nach Abschnitt 6.4.

4.1.2. Mauerwerk mit parallel zu den Lagerfugen verlaufender Bewehrung.

Die Wanddicke muß mindestens 115 mm, der Durchmesser der Bewehrung darf höchstens 8 lllll' ce­tragen. Wenn sie!': inne~'.',alb einer Fuge die Bewer,run{;sstäre kreuzen, dürfen nur dtäbe bis zu

5 mm Durchmesser verwendet werden, falls nicht an den KreuzungsstelJ en besondere l•'.8ßn2.:n.rien, z. B. Formsteine, vorgesene-·c werden. Es ist jede zwe:'..te Fuge zu b~wehren, mindestens sind je Meter Wandhöheo vier Bewchrun2~sstäce einzulegen. Die Stp_hleinlager. sind satt in Mörtel MG III einzubetten. Die Mörteldeckung in Fugenrichtung muß mindestens 15 m:a, der Abstend zwis~hen Pe­wehrung und Steinen mindestens 5 mm cetragen.

4.1. 3. Mauerwerk mit ser,krecht zu den Lagerfugen ve,,-laufender Bewefirung tei größerer AuBer­mittigkeit der L';ngskraft und bis zu Schlankheiten Jf = 20.

Die Bewehrung ist in Aussparuni::en von mindestens 60 mm x 60 mm Querscr:n] tt cut in J•iörtel ;,:G II:L einzubetten. Vor der Bewehrung ist eine 3te:'..ndec'--ung von 117 mm Dicke zttl"'s3ig, die im Verh1r.d zu mauern ist. Bei :;Jegfall der 115 mm dicken Steindeckung sind in der. Lngerl'ugen Eü-:;el ·:on

6 rr.m Durc.'1messer anzuord ·;en, Geren Abst--~nd r:.icht größer als di.e 20i'a.:-he Dicke de: L.=:n .-...:~i1eweh­

r_1ng sein darf.

4) nur zuc äss ig an ei.nze•_,.,_en statisc[-, hocht.eanspri_;_chten .-itellET_.

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':'GL 1 ~ ?-C850 Se1-te 7

4.1.4. Berechnung auf mittigen Druck

Es gelten die für die vorhandene Schlankheit abgeminderten Spannun~en nach Tabelle 8 bis zu einer Schlankheit ~ = 20.

4.2. Gewölbe und gewölbte Kappen

Gewölbe und Bogen mit voller Hintermauerung und mit überwiegend ständiger J,ast, dürfen nach dem Stützlinienverfahren untersucht werden. Gewölbe und Bogen größerer St;~tzweiten und stark wechselnder Bel8.stung sind r.a0h der ;.; : flSti zi­tätstheorie zu berechnen. Der Gewölbeschub ist durch geei~nete Maßnaiomen au:Czune'<ren.

4. 2.1. Gewölbte Kapnen zwischen Trägern Bei vorwiegend ruhender Belastung ist für Kappen, deren Dicke erfahrungsgemäß ausrci~ht, ein statischer Nachweis nicht erforderlich, wem1 sie folgenden Bedingungen entsprer.hen:

Die Dicke der Ge·;;ölbe muß mindestens 115 mm betragen,

die Gewölbe sind im Verband (Kuff oder Schwalbenschwenz) zu me.uern;

die Stichhöhe der Gewölbe muß mindestens 1/10 der Gewölbestützweite betragen.

Die Endfelder der Kappengewölbe müssen Zuganlcer erhalten, deren Abstände höchstens gleich dem Tricgerabstand des Endfeldes sind. Sie sind mindest2ns in den Drittelpunkten und an den Träger­enden anzuordnen. Das Endfeld darf nur dann als ausreichendes Wid~rlager für die Aufnahme des Horizontalschubs der Mittelfelder angesei1en werden, wenn seine Breite mindestens 1/3 seiner Lt;nge ist. Bei schlankeren Endfeldern sind die Anker über mindestens zwei Felder zu führen. Die Endfelder als Ganzes müssen seitliahe Auflager erhalten, die in der Lage sind, den Horizontal­schub der Mittelfelder auch dann aufzunehmen, wenn die Endfelder unbelastet sind. Die Auflager sind durch Vermauerung, dauernde Auflast, VerarJcerung oder andere geeignete Maßnahmen zu sichern. Die Dicke der Mauern zur Auflagerung von Kappengewölben muß mindestens 240 nun betragen.

Über den Kellern von Wohngebäuden und ähnlichen Bauten darf der Horizontalschub von Kappen bis 1300 mm Stützweite durch mindestens 2000 nun lange, 240 mm dicke und höchstens 6000 mm vonein­ander entfernte Querwände auf·genommen werden, die gleichzeitig mit den Auflager.vänden der End­felder im Verband zu mauern sind oder, wenn Loch- oder stehende Verzahnung angewendet wird, mit Zuganker und Splinten zu verankern sind.

4.2:2. Scheitrechte Kappen und Stürze

Decken dürfen als unbewehrte scheitrechte Kappen aus Vollsteinen mit mindestens 115 mm Dicke bis zu einer Stützweita von 1300 mm und einer Gesamtlast von 550 kp/m2 hergestellt werden. Die Endfelder sind nach Abschnitt 4.2.1. zu verankern. Den Schalungen der Kappen ist ein Stich von mindestens 20 mm zu geben.

Über Öffnungen mit_einer Breite von höchstens 1200 mm dürfen scheitrechte Stürze aus Vollstei­nen vorgesehen werden. Bei Öffnungen mit Anschlägen ist die größte lichte Weite maßgebend. Vor­

aussetzungen für die Ausführung der Stürze sind, daß

keine Einzellasten aus Unterzügen und Deckenträgern unmittelbar über dem Sturz auftreten;

sie mindestens 240 mm hoch sind; mindestens Mörtel der Grurpe II verwendet wird.

Scheitrechte Stürze aus Vollsteinen über Öffnungen von mehr als 1200 mm sind einsn.hließlich der Widerlager statisch nachzuweisen. Die lichte Breite der Öffnungen darf jedoch höchstens die 5fache Sturzhöhe betragen; zulässig sind Sturzhöhen von 240 und 365 mm. Die vorhandene Druck­span'1ung im scheitrechten Sturz darf die zulässigen ;1erte der Druckspan·,.ung für das angrenzende

Mauerwerk nicht überschreiten.

4.3. Fachwerk-wände

Vierseitig geha'.tene, nur clur2h '"Iincdruck belastete Außcnwi:inde 'rnn ;:ita.hl- oder stah1beton­skelettbauten dürfen cei 115 r:rn Dicke bis zu einer 11lä2he von 15 m

2 und bei 24Cl = Di:?ke l'is zu

einer Fläche von 36 m2 ohne statisc:1en Nachweis aus:_:;e c'ührt werden.

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3eite 8 TGL 112-0880

Es sind 'llindestens ste: ne :.:z 150 und Mörtel MG III zu verwenden. Die lfouerwer"=flächen dürfen

nicht durch Öffnungen unterbrochen werden. Fach-:erkwände mit grö2eren Flächen sind statisch nachzuweisen.

5. BERECHWUNG.3GRUNDLAGEH

5.1. Lastannahmen nach den geltenden Vorschrif'ten

5.1.1. Bei Sturz- öder Abfangträgern unter :Niin.den ist als Belastung nur die Hasse des Teiles der Wand einzusetzen, der durch ein gleichseitiges Dreieck über dem Träger umschlossen wird,

siehe Bild 1.

Stüfzweife

Bild 1

Belastendes Mauerwerk

Bild 2

?·-:=~:=

Stülzweife

Belastendes Hauerwerk

Gleichmäßig verteilte Deckenlasten oberhalb ·des Belastungsdreiecks bleiben bei der Bemessung

der Träger unberücksichtigt. Deckenlasten, die iIL~erhalb des Belastungsdreiecks als gleich­mäßig verteilte Belastung auf das Mauerwerk wirken, Deckenplatten und Balkendecken mit Balken­

abständen bis 1200 nn sind nur auf der Strecke, in der sie innerhalb des Dreiecks liegen, ein­

zusetzen, siehe Bild 1.

Für Einzellasten z. B. von Unterzügen, die iIL~erhalb oder in der Nähe des Belastungsdreiecks liegen, d axf eine Lastverteilung von 60° angenommen werden, siehe Bild 2. Liegen Einzellasten

außerhalb des Selastun;;:sdreiecks, so brauchen sie nur berücksichtigt zu werden, wenn sie noch innerhalb der Stützweite des Träge!."s und unterhalb einer Waagerec:.cten angreifen, die 250 mm

über der Dreieckspitze liegt. Solchen Einzellasten ist die Masse des im Bild 2 kreuzweise schraffierten Mauerwerks zuzuschlagen.

Voraussetzung ist, daß sich neben und oberhalb des Trägers und der Belastungsflächen eine Ge­

wölbewirkung ausbilden kan'1. Die Sicherung der Gewälbewirkung ist gegeben, wenn inne:r-halb der im Bild 3 daxgeatellten waagerecht schraffierten Flächen Mauerwerk ohne Öffnungen vorhanden ist und wenn die Verhältniszahlen der Tabelle 5 eingehalten sind.

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Tabelle 5 Verhältniszahlen im Zusammenhang mit der Sicherung der Gewölbewirkung

I':feilerbreite Lichte Weite

0,4 0,5 0,6 0,7 0,0

0,9 1,0

I':feilerbreite lichte Weite lichte Höhe

<:::. ""-!<:::> ~t "' ,._ Aß All

Bild 3

b 'I

mindestens 1000 mm höchstens 3000 mm

höchstens 4000 mm

1

; /

'- ~100--i ,____ l =-~10±

-

b

Lichte Höhe h Lichte weite !

höchstens

0,85 1, 20 1,60 2,00 2,50 3,00 3,60

/\

/

-c::

l b

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5,1.2. Im Bereich von Öffnungen ist für den Spannungsnachweis ein Wandstreifen zu betrachten, dessen Gesamtbreite durch die Öffnung, zuzüglich eines beiderseits anschließenden 1000 mm breiten Streifens bestimmt wird, sofern durch die Abmessungen des Wandkörpers nicht geringere Werte bedingt sind. Es ist nachzuweisen, daß alle innerhalb dieser Gesamtbreite an:fallenden Lasten durch die beiderseits der Offnung be:findlichen Strei:fen ohne Überschreitung der zu­lässigen Spannungen aufgenommen werden. Die Lasten aus den höher gelegenen Geschossen dür:fen als gleichmäßig au:f die ganze nutzbare Wandfläche verteilt angenommen werden, während im be­trachteten Geschoß die Auflagerpressung unter den Auflagern des Sturzes zu berücksichtigen ist.

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Seite 10 TGL 112-0880

Fenster- und Türanschläge mit einer Anschlagtiefe kleiner als 240 mm sind nicht Zillll tragenden Querschnitt zu rechnen.

5.2. Temperatureinflüsse

Bei Tragwerken, in denen Temperaturveränderungen beachtliche Spannungen verursachen können, z. B. bei größeren Gewölben, ist ihr Einfluß zu berücksichtigen.

5.3. Elastizitätsmoduli

Sind die Werte nicht durch Versuche festgestellt, so darf mit folgenden Richtwerten gerechnet werden:

Tabelle 6 Elastizitätsmoduli, Richtwerte

Mauerwerk aus Steinen Mörtel- E mit einer Druckfestigkeit von gruppe kp/cm2

kp/cm2

100 MG I 25000 MG II 50000

150 MG III 75000 250 100000

350 MG III 150000 Mauerwerk aus Hohlblocksteinen 25000

6. ZULÄSSIGE BEANSPRUCHUNGEN

6.1. Druckspannungen

6.1.1. Für belastete Wände mit Dicken ab 240 mm, die durch Querwände nach Abschnitt 2.2.1. ausgesteift sind;

Pfeiler und durch Querwände nach Abschnitt 2.2.1. nicht ausgesteifte Wände mit Dicken ab 2'40 mm und Schlankileiten bis höchstens 10;

G6Wölbe und Kappen jeder Dicke

gilt Tabelle 7.

Tabelie,7 Druckspannungen

DrUckfestigkeiten der Steine Zulässige Druckspannung Mittelwert des Mauerwerks

kp/cm2 kp/cm2

mindestens bei Verwendung von Mörtel der Mörtelgruppe

MG I MG II MG III

25 3 5 6

50 4 7 10

75 5 8 11

100 6 9 12

150 8 12 16

250 10 16 22

350 - 22 30

500 - - 40

Bei auJlermittiger Belastung sind die in Tabelle 7 ange1;ebe!len ·Nerte die größten zulässigen Kantenpressungen.

6.1. 2. Für ·,fände mit Dicken unter 240 mm gilt Tabelle 8, Zeile 2 oder 3.

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6.1.3. Bei aurermittiger Belastung sind die Druckspannungen unter Ausschluß der Zugfestigkeit zu ermitteln. Die Fugen dürfen sich dabei rechnungsmäßig höchstens bis zur Schwerpunktachse öffnen. Bei Rechteckquerschnitten darf daher der Abstand der Mittelkraft von der Druckkante nicht kleiner als 1/6 der Mauerabmessung rechtwinklig zur Druckkante sein,

6.1.4. Randspannungen im Mauerwerk unter Stützen, Unterlagsplatten oder Pfeilern dürfen das 1,5fache der sonst zulässigen Druckspannungen betragen, wenn die außermittige Schlußkra!~ in der Mittelebene des durchgehenden Mauerwerks und innerhalb der Kernweite liegt und die zu-lässige Druckspan,,ung im Schwerpunkt der gedrückten Fläche nicht überschxitten wird, siehe Bild 4.

HiHeli<rafl""' 1/ Pfeiler

1 '

j 1

1 ;g

""' i 1 l

"' 1 Durchgehendes Mauerwerk Wand - °tJ

/

+-~---·=+ h!!L -2 -Angriffspunkf der Hillelkrafl

Bild 4 Bild 5

6.1.5. Unter Balkenauflagern dürfen die mittigen Spannungen im Mauerwerk des 1,5fache der sonst zulässigen Druckspannungen betragen, wenn die Breite des so beanspruchten Streifens h.öchstens gleich der halben Wanddicke ist, siehe Bild 5.

Tabelle 8 Abgeminderte Druckspannungen

h Abgeminderte Druckspannungen Zeile Schlankheit ( ;r) für Druckspannungen nach Tabelle 7

kp/cm2

4 6 7 8 9 10 12 16 22 30

1 12 3 4 5 6 6 7 8 11 15 20

2 14 3 3 4 4 5 6 8 10 14

3 16 Nur zuläs- 3 3 3 4 6 7 10

4 18 sig bei mittiger 3 4 5 7 Belastung

5 20 3 5

Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden.

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6.2. Zugspannungen

Tabelle 9 Zugspannungen

Spannrichtung Druckfestigkeit Mörtel- Biegezug-der Steine gruppe spannung

kp/cm2 kp/cm2 mindestens höchstens

Wände parallel zur Lagerfuge MG 1I 1

150 2

senkrecht zur Lagerfuge MG :UI 1

P:t"eiler

Die Werte der Tabelle 9 dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn

Wände mit Spannrichtung parallel zu den Lagerfugen im Verband gemauert sind;

bei Wänden und Pfeilern mit Spannrichtung senkrecht zu den ~agerfugen die resultierende Druck­kra~ nicht außerhalb des Querschnitts liegt und der Haftverband der Lagerfugen nicht durch Sperrschichten gestört wird.

6.3. Schub- und Scherspannungen

Treten Schub- und Scherspannungen auf, z. B. bei scheitrechten Bogen und Gewölben, so ist Mörtel der Gruppe MG II oder MG III zu verwenden. Die Schub- und Scherspannungen dürfen dann höchstens 1/10 der Werte der Tabelle 7 betragen und bei Mörtel MG II 1 kp/cm2 nicht über­schreiten. Der jeweils kleinere Wert ist maßgebend.

6.4. Biegespannungen

Bei bewehrtem Mauerwerk sind unter der Annahme gerissener Zugzone folgende Höchstspannungen

zulässig:

Druckspannungen 6 d = das 1, 51·ache der Werte der Tabell.e 7

Zugspannungen der Stahleinlagen 6'e = 1200 kp/cm2•

Hinweise:

Ersatz für TGL 0-1053 Ausg. 1.61

Änderungen gegenüber TGL 0-1053: Natürliches Mauerwerk gestrichen, überarbeitet.

Lastannahmen für Bauten; Grenzlastfaktoren; Normlasten infolge Verkehrs-, Schnee- und Windbelastung

-; Lagerstoffe, Baustoffe und Bauteile

Beutechnischer Brandschutz, Brandschutz­konstruktionen in Bauwerken

Bauphysikalische Schutzmaßna'unen; Wärmeschutz

-; Schallschutz, Mindestforderungen

siehe TGL 20167 Bl.

siehe TGL 107j2 Bl. 1

siehe TGL 10685 Bl. 3

siehe TGL 10686 Bl. 1 bis 6

siehe TGL 10687 Bl. 2