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Kerzen Gütesicherung RAL-GZ 041 Ausgabe September 2016 DEUTSCHES INSTITUT FÜR GÜTESICHERUNG UND KENNZEICHNUNG E. V.

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Kerzen

GütesicherungRAL-GZ 041

Ausgabe September 2016

DEUTSCHES INSTITUT FÜR GÜTESICHERUNG UND KENNZEICHNUNG E. V.

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Zu beziehen durch:

Beuth-Verlag GmbH · Burggrafenstraße 6 · 10787 BerlinTel. (0 30) 26 01-0 · Fax: (0 30) 26 01 12 60 · E-Mail: [email protected]: www.beuth.de · www.mybeuth.de

Herausgeber:

RAL Deutsches Institut, fürGütesicherung und Kennzeichnung e. V.Siegburger Straße 3953757 Sankt AugustinTel.: (02241) 16 05-0Fax: (02241) 16 05 11E-Mail: [email protected]

Internet: www.RAL.de

Nachdruck, auch auszugsweise, nicht gestattet.

Alle Rechte – auch die der Übersetzung in fremde Sprachen –bleiben RAL vorbehalten.

© 2016, RAL, Sankt Augustin

Preisgruppe 9

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KerzenGütesicherungRAL-GZ 041

GütegemeinschaftKerzen e.V.Heinestraße 16970597 StuttgartTel.: (0711) 9 76 58 - 0Fax: (0711) 9 76 58 - 30E-Mail: [email protected]: www.guetezeichen-kerzen.de

Die vorliegenden Güte- und Prüfbestimmungen sind von RAL Deutsches Institut für Gütesicherungund Kennzeichnung e.V. im Rahmen der Grundsätze für Gütezeichen in einem Anerkennungsver-fahren mit den betroffenen Fach- und Verkehrskreisen sowie den zuständigen Behörden gemein-sam erarbeitet worden. Im August 2016 erfolgte eine Revision der Güte- und Prüfbestimmungen.

Sankt Augustin, im September 2016

RAL DEUTSCHES INSTITUTFÜR GÜTESICHERUNG

UND KENNZEICHNUNG e. V.

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Inhalt

Seite

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungenfür Kerzen – RAL-GZ 041

1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Mitgeltende Vorschriften, Richtlinien und Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Bezeichnungen und Definitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Maße und Gewichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Überwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Kennzeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Änderungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

RAL-GZ 041/1 Besondere Güte- und Prüfbestimmungenfür Haushaltskerzen, Spitzkerzen, Stumpenkerzen und andere Kerzen

1-1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61-2 Gütebestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61-3 Prüfbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61-4 Gesamtbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

RAL GZ 041/2 Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Lichte im Innenbereich

2-1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92-2 Gütebestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92-3 Prüfbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92-4 Gesamtbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

RAL GZ 041/3 Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Teelichte

3-1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113-2 Gütebestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113-3 Prüfbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113-4 Gesamtbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

RAL GZ 041/4 Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Grablichte

4-1 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134-2 Gütebestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134-3 Prüfbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134-4 Gesamtbeurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

Anforderungen an Roh- und Hilfsstoffe zum Gesundheitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14

Durchführungsbestimmungen fürdie Verleihung und Führung des Gütezeichens Kerzen

1 Gütegrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 Verleihung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 Benutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 Überwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195 Ahndung von Verstößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 Beschwerde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 Wiederverleihung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208 Änderungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20

Muster 1 Verpflichtungsschein. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Muster 2 Verleihungsurkunde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25

Die Institution RAL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U3

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1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Gute- und Prufbestimmungen legen Inhaltund Umfang der Überwachungsmaßnahmen sowie Ausfuhrun-gen zur Kennzeichnung gutegesicherter Kerzen fest. Im Rahmenvon Besonderen Gute- und Prufbestimmungen werden repro-duzierbare Qualitätskriterien fur die Produktbereiche Kerzen(Haushaltskerzen, Spitzkerzen, Stumpenkerzen u.a.), Lichte,Teelichte und Grablichte festgelegt.

2 Grundsatz

Für die Grundsätze zur Prüfung von gütegesicherten Kerzen gel-ten die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindungmit dem jeweils zutreffenden besonderen Güte- und Prüfbestim-mungen für Kerzen, Lichte, Teelichte und Grablichte, diese nach-folgend als „Anforderungen des Gütezeichens Kerzen“ bezeich-net.

Kerzen mit Gütezeichen müssen den Anforderungen des vorbeu-genden Gesundheitsschutzes genügen.

Hierzu gilt insbesondere Anlage 1 „Anforderungen an Roh- undHilfsstoffe zum Gesundheitsschutz“. Diese wird fortlaufend nachdem Stand der Wissenschaft ergänzt.

3 Mitgeltende Vorschriften,Richtlinien und Normen

Die Gütesicherung setzt die Einhaltung der nachfolgend aufge-führten Richtlinien voraus. Hierbei sind die Abschnitte maßge-bend, die sich auf den Geltungsbereich der Allgemeinen- undBesonderen Güte- und Prüfbestimmungen beziehen.

– EN 15426 Kerzen – Spezifikation für das Rußverhalten,

– DGF-Einheitsmethoden,

– ASTM F2417 – 11 (Plastic Container Flammability),

– IFRA Standards.

Hinweis: Die RAL 040 A2 und die RAL 040 B2 wurden vonRAL wegen fehlender Anwendung in der Wirtschaft ersatzloszurückgezogen. Die Güte- und Prüfbestimmungen nehmen nurausschnittsweise Bezug auf einige technische Anforderungendieser ehemaligen Regelwerke. Ein werblicher Bezug auf dieseRegelwerke ist nicht statthaft.

4 Bezeichnungen und Definitionen

4.1 Kerzen

Kerzen sind Lichtquellen mit einem oder mehreren brennbarenDochten, die von einer bei Raumtemperatur (20 °C bis 27 °C)festen oder halbfesten Brennmasse umgeben sind.

4.1.1 ParaffinkerzenDie Brennmasse besteht aus Paraffin.

4.1.2 StearinkerzenDie Brennmasse besteht zu mindestens 90 Gew.-% aus Stearin.Dabei ist es zulässig, den Kerzenkörper mit einer Überzugs-masse zu versehen, die nicht aus Stearin besteht. Diese Über-zugsmasse darf bis zu 10 Gew.-% einnehmen.

4.1.3 BienenwachskerzenDie alleinige Bezeichnung Bienenwachskerze ist nur zulässig,wenn die Brennmasse der Kerze aus Bienenwachs ohne jegli-che Beimischung besteht.

Ist dem Bienenwachs Duftstoff und/oder Farbstoff beigemischt,so ist der Bezeichnung „Bienenwachskerze“ ein ausdrücklicherHinweis auf diese Art der Beimischung hinzuzufügen.

Hat die Brennmasse einen Anteil von Bienenwachs, z.B. 10Gew.-%, oder ist die Kerze lediglich mit einer Bienenwachs-schicht ummantelt, so kann dieser Bienenwachsanteil bzw. dieBienenwachsschicht angegeben werden.

Die Art und Weise der Angabe darf jedoch keinen größerenBienenwachsanteil vortäuschen, als in der Kerze tatsächlich ent-halten ist. Es ist unzulässig, die Bezeichnung Bienenwachs ineiner Weise zu verwenden, dass der Eindruck erweckt wird,als handele es sich um eine Bienenwachskerze gemäß Ab-schnitt 4.1.3.

4.1.4 Selbstverlöschende KerzenAls "selbstlöschend", "selbsterlöschend" oder "selbstverlöschend"auf den Markt gebrachte Kerzen mussen am Ende ihrer Brenn-dauer selbst verlöschen, und das Entzunden der darunter liegen-den Fläche muss durch ihre konstruktive Beschaffenheit wirksamverhindert werden.

4.2 ÖllichteÖllichte bestehen aus einer festen Brennmasse mit Docht, dievon einer starren Hulle umschlossen ist.

Die Bezeichnung „Öllichte“ darf nur verwendet werden, wenndie Brennmasse ausschließlich aus gehärtetem Pflanzenöl oderfestem Pflanzenfett besteht.

Für „Kompositions-Öllichte“ dürfen außer festen, gehärtetenoder ungehärteten pflanzlichen Ölen oder Fetten auch solchetierischen Ursprungs verwendet werden.

Sie werden mit Wachsen, festen Fettsäuren oder festen Kohlen-wasserstoff-Verbindungen gemischt.

Der Anteil der festen, gehärteten oder ungehärteten pflanzlichenoder tierischen Öle und Fette in Kompositions-Öllichten ist inProzenten anzugeben und darf nicht unter 30% liegen.

5 Maße und Gewichte

Als Maß für die Länge gilt der Abstand zwischen Kerzenfuß undDochtaustritt an der Kerzenspitze. Der Durchmesser wird alsMaximaldurchmesser bestimmt.

Die Anforderungen bestehen nur, soweit sie auf der Verkaufs-verpackung angegeben sind.

6 Überwachung

Allgemeines

Die Überwachung gliedert sich in:

– Probenahme,– Erstprüfung,– Eigenüberwachung,– Fremdüberwachung,– Wiederholungsprüfung.

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungenfür Kerzen – RAL-GZ 041

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Güte- und Prüfbestimmungen

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6.1 ProbenahmeDie Prüfung erfolgt an fertig gestellten, zur Vermarktung bestimm-ten Kerzen.

Die Prüflinge sind der jeweiligen, laufenden Produktionslinie zuentnehmen.

Die Anzahl der Proben in Abhängigkeit von dem Produktionsaus-stoß werden mit dem Fremdüberwachungsinstitut abgestimmt.

6.2 ErstprüfungDas Bestehen der Erstprüfung ist die Voraussetzung für die Verlei-hung und Führung des Gütezeichens „Kerzen”. Im Rahmen derErstprüfung ist zu prüfen, ob die Produkte des Antragstellers dieAnforderungen des Gütezeichens Kerzen erfüllen. Der Antragstel-ler hat durch die Vorlage einer Herstellerbescheinigung seines Lie-feranten nachzuweisen, dass die „Anforderungen an Roh- undHilfsstoffe zum Gesundheitsschutz” gemäß Anlage 1 zu diesenGüte- und Prüfbestimmungen eingehalten werden. Die Erstprüfungwird vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft veranlasst,wobei mit der Durchführung der Prüfung eine unabhängige ak-kreditierte Prüfstelle oder ein vereidigter neutraler Sachverständi-ger beauftragt wird.

Die Erstprüfung dient darüber hinaus der Feststellung, ob die Vo-raussetzungen für eine kontinuierliche Einhaltung der Anforderun-gen des Gütezeichens Kerzen gegeben sind. Der Hersteller istverpflichtet, die bis dato vorliegenden Aufzeichnungen über Prü-fungen (z.B. Prüfprotokolle) bei der Erstprüfung dem Fremdprüferauf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Von der Erstprüfung wird vom Fremdprüfer ein Prüfbericht erstellt.Der Antragsteller sowie der Güteausschuss der Gütegemeinschafterhalten jeweils eine Ausfertigung des Prüfberichtes zugesandt.

Für die Durchführung der Erstprüfung sind vom beauftragten Prü-fer Formulare zu verwenden, die von der Gütegemeinschaft vor-gegeben werden.

6.3 EigenüberwachungJeder Gütezeichenbenutzer hat zur Einhaltung der Anforderun-gen des Gütezeichens Kerzen eine kontinuierliche überprüfbareEigenüberwachung aller gütegesicherten Produkte durchzufüh-ren.

Über die Eigenüberwachung sind sorgfältige Aufzeichnungenanzufertigen. Diese Unterlagen sind in geeigneter Form zweiJahre aufzubewahren und bei der Fremdüberwachung vorzule-gen. Für die Durchführung der Eigenüberwachung sind vom Gü-tezeichenbenutzer Prüfberichte zu verwenden, die von der Gü-tegemeinschaft vorgegeben werden.

Soweit allgemeine oder zertifizierte Qualitätsmanagementsys-teme eingeführt sind, müssen die Anforderungen des Gütezei-chens in diese Systeme implementiert sein.

6.4 FremdüberwachungDie Fremdüberwachung dient der Feststellung, ob die Anforderun-gen des Gütezeichens Kerzen noch erfüllt werden. Die Fremdüber-wachung ist ohne vorherige Ankündigung von einem durch denGüteausschuss der Gütegemeinschaft beauftragten Fremdprüfermindestens einmal jährlich im Betrieb des Gütezeichenbenutzersauf Basis der von der Gütegemeinschaft vorgegebenen Prüfformu-lare durchzuführen. Von der Prüfung ausgenommen werden nursolche Erzeugnisse, die nicht mit dem Gütezeichen gekennzeich-net sind. Der beauftragte Fremdprüfer hat sich durch die Vorlageeines vom Güteausschuss der Gütegemeinschaft ausgestelltenschriftlichen Auftrages vor Ort zu legitimieren. Durch die Pflicht derLegitimation darf der Prüfungsablauf nicht verzögert werden.

Im Rahmen der Fremdüberwachung hat der Prüfer die Handha-bung der innerbetrieblichen Eigenüberwachung zu überprüfen unddie Ergebnisse der Eigenüberwachung auf Vollständigkeit undSchlüssigkeit zu bewerten. Des Weiteren ist seitens des Gütezei-chenbenutzers durch die Vorlage einer Herstellerbescheinigungseines Lieferanten nachzuweisen, ob die „Anforderungen an Roh-und Hilfsstoffe zum Gesundheitsschutz“ gemäß Anlage 1 zu die-sen Güte- und Prüfbestimmungen noch erfüllt werden.

6.5 Wiederholungsprüfung

Werden im Rahmen der Fremdüberwachung vom beauftragtenFremdprüfer Mängel in der Gütesicherung festgestellt, ist eine Wie-derholungsprüfung durchzuführen.

Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kön-nen vom Vorstand der Gütegemeinschaft im Benehmen mit demGüteausschuss weitere Maßnahmen gemäß Abschnitt 5 derDurchführungsbestimmungen ergriffen werden.

6.6 Prüfkosten

Die Kosten jeder durchgeführten Überwachung oder Prüfung istvom Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer zu tragen.

6.7 Prüf- und Überwachungsberichte

Über jede vom beauftragten Fremdprüfer durchgeführten Prüfungoder Überwachung ist ein Prüfbericht anzufertigen. Der Antrag-steller bzw. Gütezeichenbenutzer und der Güteausschuss der Gü-tegemeinschaft erhalten eine Ausfertigung des Prüfberichtes zuge-sandt.

7 Kennzeichnung

Produkte, die gemäß der Allgemeinen und jeweils zutreffendenBesonderen Güte- und Prüfbestimmungen hergestellt wordensind und für die das Gütezeichen der Gütegemeinschaft verlie-hen worden ist, können wahlweise mit einem der nachfolgendabgebildeten Gütezeichen gekennzeichnet werden:

Das Gütezeichen darf nur so verwendet werden, dass der Her-steller identifizierbar ist durch

– seinen Namen oder

– eine Identnummer, die von der Gütegemeinschaft vergebenwird und ausschließlich dort hinterlegt ist oder

– seinen GTIN-Code.

Für die Verleihung und Führung des Gütezeichens gelten aus-schließlich die Durchführungsbestimmungen der Gütegemein-schaft Kerzen e.V.

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Güte- und Prüfbestimmungen

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8 ÄnderungenÄnderungen der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüf-bestimmungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirk-samkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Siewerden durch Mitteilung des Vorstandes der Gütegemeinschaftan die Benutzer des Gütezeichens nach einer angemessenenÜbergangsfrist in Kraft gesetzt.

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Besondere Güte- und Prüfbestimmungenfür Haushaltskerzen, Spitzkerzen, Stumpenkerzen

und andere KerzenRAL-GZ 041/1

1-1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Gute- und Prufbestimmungen gelten fur Ker-zen, unabhängig der Oberflächenstruktur fur Produktvariantenwie z.B. Adventkerzen, Altarkerzen, Baumkerzen, Geburtstags-kerzen, Haushaltskerzen, Opferkerzen, Pyramidenkerzen, Pup-penlichter, Spitzkerzen, Stabkerzen, Stumpenkerzen.

Innerhalb dieses Geltungsbereiches mussen die Anforderungender Besonderen Gute- und Prufbestimmungen fur Haushaltsker-zen, Spitzkerzen, Stumpenkerzen und anderer Kerzen erfulltwerden.

1-2 Gütebestimmungen

1-2.1 Optische und technische Anforderungen

1-2.1.1 Aussehen /Dochtanordnung

Der Docht ist zentrisch anzuordnen. Ausnahme: Mehr-Docht-Kerzen.

Die Oberfläche der Kerze muss bei Betrachtung ohne techni-sche Hilfsmittel frei von Blasen, Rissen, Spänen und Beschädi-gungen sein. Eine Ausnahme hiervon ist nur zulässig, wenndiese Merkmale einen Bestandteil des Dekors darstellen.

Die Kerze hat die geforderte Farbnuance und Farbintensität auf-zuweisen.

1-2.1.2 Brennverhalten

Nach dem Anzünden muss die Kerze eine leuchtende, ruhigeFlamme zeigen und allmählich einen Kelchrand bilden, der diesogenannte Brennschüssel umgibt.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass

– der Docht während des Abbrandes der Kerze mittelstark ge-krümmt ist (vergl. Abschnitt 1-3.3),

– die Kerze nicht tropft (vergl. Abschnitt 1-3.4) und

– die Flamme ohne sichtbare Rußabgabe brennt (vergl. Ab-schnitt 1-3.5).

Die Beurteilung des Brennverhaltens hinsichtlich der Einhaltungdieser Anforderungen kann aus technischen Gründen bei Stum-penkerzen mit einem Durchmesser von 31 bis 60 mm nur biszu einer Resthöhe von 30 mm, bei Stumpenkerzen mit einemDurchmesser von mehr als 60 mm nur bis zu einer Resthöhe von40 mm und bei Altarkerzen nur bis zu einer Resthöhe von80 mm erfolgen.

Nach dem Löschen der Flamme glüht die Dochtspitze naturge-mäß noch einige Zeit nach. Dies ist mit der Abgabe einesRauchschwadens verbunden. Der Vorgang sollte bei Kerzen bis30 mm Durchmesser innerhalb von 15 Sekunden beendet sein.Bei Kerzen mit einem Durchmesser über 30 mm darf der Flach-docht 20 Sekunden nachrauchen, in keinem Fall (das gilt auchfür Runddochte) darf der Docht jedoch vollständig verglühen,so dass ein problemloses Wiederanzünden möglich ist und dieKerze ordnungsgemäß weiterbrennt.

Sofern auf der Verpackung eine Brenndauer der Kerze ange-geben ist, muss diese erreicht werden (vergl. Abschnitt 1-3.6).

1-3 Prüfbestimmungen

1-3.1 Räumliche Bedingungen und Abstände beidem Probenabbrand

Für die Prüfung des Abbrandes muss die Temperatur des Prüf-raumes zwischen 20 °C und 25 °C liegen. Die Kerzen sindsenkrecht – vor Zugluft weitgehend geschützt – in einem je nachKerzenformat angemessenen Abstand voneinander aufzustel-len, so dass keine merkliche gegenseitige Wärmebeeinflussungvon Kerze zu Kerze auftritt.

1-3.2 Brennzyklen

Der Probenabbrand der Prüfmuster ist in unterschiedlichenBrennzyklen, die auf die Kerzengröße ausgerichtet sind, auszu-führen.

Brennzyklus 1 für Baumkerzen, Puppenlichte, Eierkerzen und an-dere Kerzentypen bis zu einem Gewicht von 40 Gramm:

Brennzyklus 2 und 3 für Kerzen mit einem Gewicht über 40Gramm und einem Durchmesser bis 30 mm:

Brennzyklus 4 und 5 für Kerzen mit 31 bis 60 mm Durchmes-ser (von Tag zu Tag wechselnd):

Brennzyklus 6 für Kerzen größer 60 mm Durchmesser:

1-3.3 Dochtstand

Der Docht kommt gerade aus der Kerze heraus und soll sichdann während des Abbrandes gleichmäßig bis zur Außenkanteder Flamme biegen, wo die Flammentemperatur am höchstenist, so dass dort die vollständige allmähliche Verbrennung derDochtspitze stattfindet.

Ideal ist demgemäß eine leichte Dochtkrümmung gemäß Abbil-dung 2 und noch gut eine Dochtkrümmung gemäß Abbildung3.

Zyklus 1 Dauerabbrand bis ca. 20 mm vom Fuß derKerze

Zyklus 2 Dauerabbrand bis ca. 20 mm vom Fuß derKerze

Zyklus 3 2 h Brennen, mindestens 1 h Pause, 2 hBrennen

Zyklus 4 Dauerabbrand von 4 h

Zyklus 5 Mindestens 4 h Brennen, mindestens 1 hPause, mindestens 4 h Brennen

Zyklus 6 4 h Brennen, mindestens 1 h Pause

4 h Brennen, mindestens 1 h Pause

4 h Brennen, mindestens 1 h Pause

4 h Brennen

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Güte- und Prüfbestimmungen

7

b) nach Prüfverfahren gem. Ziff. 8 der EN 15426

Kerzen, mit Ausnahme von Kugelkerzen, Eierkerzen, Sonderfor-men und Kerzen mit einem Durchmesser von > 70 mm, sind zu-sätzlich nach nachfolgenden Kriterien im Rußverhalten zu be-werten:

– Pro Stunde Brenndauer darf der Rußindex 1,0 nicht überschrit-ten werden (sichtbares Rußen ist ab einem stündlichen Rußin-dex von ca. 1,2 zu erwarten).

Die Kerze muss beide Kriterien erfüllen.

Bewertung des Nachrauchen bei Kerzen bis 30 mm Durch-messer

Bewertung des Nachrauchens bei Kerzen mit Flachdochtüber 30 mm Durchmesser

1-3.6 Einhaltung der Abmessungen und Erreichender Brenndauer

Bewertung

a) Abmessungen:

Als maximale Minustoleranz ist zulässig: 2%, mindestens je-doch 1 mm, geltend für Durchmesser und Länge.

b) Brenndauer:

Die Brenndauer ist definiert als die Summe aller Zeitspannenvom ersten Entzünden bis zum Selbsterlöschen des Dochtes.

Bei einer Angabe wie „ca.“ oder „±“ ist eine maximale Minus-toleranz von 10% zulässig.

1-4 Gesamtbeurteilung

Die Gesamtbeurteilung der Kerze erfolgt anhand der Prüfbe-richte zur Eigen- und Fremdüberwachung (Beurteilungsbögen),die von der Gütegemeinschaft Kerzen vorgegeben werden.

Die Modalitäten für die Überwachung und Änderungen erge-ben sich aus den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

im Durchschnittmax. 15 Sekunden

Anforderungeingehalten

im Durchschnittgrößer als 15 Sekunden

Anforderungnicht eingehalten

im Durchschnittmax. 20 Sekunden

Anforderungeingehalten

im Durchschnittgrößer als 20 Sekunden

Anforderungnicht eingehalten

Abmessungen im Durchschnitterreicht

Anforderungeingehalten

Abmessungen im Durchschnittnicht eingehalten

Anforderungnicht eingehalten

Brenndauer im Durchschnitterreicht

Anforderungeingehalten

Brenndauer im Durchschnittnicht eingehalten

Anforderungnicht eingehalten

Die Beurteilung des Dochtstandes während des Abbrandes er-folgt visuell.

Bewertung

1-3.4 Tropffestigkeit

Mit Tropfen ist das Ablaufen von Brennmasse aus der Brenn-schüssel der Kerze gemeint. Die Kerze ist tropffest, wenn die-ses Ablaufen durch den Kelchrand verhindert wird.

Geringfügiges Ablaufen von Wachs ist bei Kerzen bis 30 mmnach folgender Maßgabe tolerierbar:

Beim Wiederanzünden der Kerze kann der Docht erst nach ei-nigen Minuten seine volle Saug- und Kapillarwirkung wieder er-reichen. Infolge dessen kann es in dieser Phase vorübergehendzum Ablaufen einiger Tropfen Wachs kommen. Diese Erschei-nung ist nicht als mangelnde Tropffestigkeit zu bewerten.

Die Prüfung der Tropffestigkeit erfolgt visuell.

Bewertung

1-3.5 Rußverhalten / Nachrauchen

Ein Abbrand ohne jegliche Rußabgabe – insbesondere in derAnbrennphase und unmittelbar nach Erlöschen der Flamme –ist aus chemisch-physikalischen Gründen nicht möglich. DieRußabgabe ist aber – insbesondere durch optimale Abstim-mung von Kerzenmaterial und Docht – zu minimieren, so dassein rußarmer Abbrand erfolgt.

Bewertung des Rußverhaltens nach zwei Kriterien

a) visuell

zu steil

1

ideal

2

gut

3

zu krumm

4

Docht zeigt Krümmunggemäß Abbildung 2 oder 3

Anforderungeingehalten

Docht weicht signifikantvon Abbildung 2 oder 3 ab

Anforderungnicht eingehalten

Kelchrand verhindert Ablaufen Anforderungeingehalten

Brennmasse läuft an der Kerze ab Anforderungnicht eingehalten

Keine sichtbare Rußabgabe Anforderungeingehalten

Kerze rußt sichtbar Anforderungnicht eingehalten

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Güte- und Prüfbestimmungen

8

Bei positiver Gesamtbeurteilung wird das nachfolgend abge-bildete Gütezeichen mit den in Abschnitt 7 genannten Zusät-zen verliehen:

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Besondere Güte- und Prüfbestimmungenfür Lichte im Innenbereich

RAL-GZ 041/2

2-1 GeltungsbereichDiese Besonderen Gute- und Prufbestimmungen gelten fur Lichteim Innenbereich. Lichte werden in einem Behältnis gebranntz. B. aus Metall, Glas oder Kunststoff. Der Behälter verhindertdas Auslaufen der Brennmasse.

Maxilichte haben einen meist zylindrisch geformten Wachskör-per mit typischen Abmessungen zwischen 55 und 60 mm imDurchmesser und zwischen 20 und 30 mm in der Höhe.

Maxilichte können im Handel auch anders bezeichnet sein, z.B.als Jumbolicht, Medilicht, Dekolicht usw.

Innerhalb dieses Geltungsbereiches mussen die Anforderungender Besonderen Gute- und Prufbestimmungen fur das ProduktLichte erfullt werden.

2-2 Gütebestimmungen2-2.1 Aussehen /Dochtanordnung

Die Oberfläche des Brennmassekörpers muss bei Betrachtungohne technische Hilfsmittel frei von Verunreinigungen sein.

Der Docht muss zentrisch angeordnet sein. Ausnahme: Mehr-dochtkerzen.

2-2.2 Behältnis

Die Brennmasse von Lichten befindet sich in einem festen Be-hältnis. Das Behältnis darf durch die Flamme weder deutlich ver-formt noch zerstört oder entzundet werden.

2-2.3 Brennverhalten

Nach dem Anzünden muss das Licht eine ruhige Flamme undeinen gleichmäßigen Abbrand zeigen.Die Flamme hat ohne sichtbare Rußabgabe zu brennen.Nach dem Löschen der Flamme glüht die Dochtspitze naturge-mäß etwas nach; dies ist mit der Abgabe eines Rauchschwa-dens verbunden. Dieser Vorgang muss innerhalb von 20 Se-kunden beendet sein.Das Selbstverlöschen der Flamme am Ende des gesamten Ab-brandes darf erst erfolgen, wenn in dem Behälter nur noch eingeringfügiger Brennmassenrückstand übrig ist.Sofern auf der Verpackung eine Brenndauer des Lichtes ange-geben ist, muss diese erreicht werden (vergl. Abschnitt 2-3.7).

2-3 Prüfbestimmungen2-3.1 Behältnis

2-3.1.1 Alle Behältnisse:

Optische Prufung

2-3.1.2. Behältnisse aus organischem Material,insbesondere aus Kunststoff

Prufung nach ASTM F2417 – 11 Ziffer 5.4 (Plastic ContainerFlammability Test) (vereinfacht dargestellt: Behältnisse werden10 Sekunden mit definierter Flamme beaufschlagt, nach weite-ren 30 Sekunden muss die Flamme erlöschen).

2-3.2 AbbrandbedingungenFür die Prüfung des Abbrandes soll die Temperatur des Prüfrau-mes zwischen 20 °C und 25 °C liegen.Der Raum soll vor Zugluft weitgehend geschützt sein.Der Abbrand erfolgt auf einer hitzebeständigen, nicht brennba-ren Oberfläche als Unterlage. Die Wärmeleitfähigkeit dieserOberfläche sollte möglichst gering sein, so dass ihr Einfluss aufdas Brennverhalten möglichst klein ist. Ein direkter Abbrand aufOberflächen wie Metall oder Fliesen ist daher nicht geeignet.

2-3.3 Brennzyklen:– für Maxilichte:

4h brennen, mindestens 1h Pause, durchbrennen bis zumSelbstverlöschen.

– für Lichte mit einer Brenndauer bis zu 12h:3h brennen, Messung der Nachrauchzeit, sofortiges Wie-deranzünden, durchbrennen bis zum Selbstverlöschen.

– für alle anderen Lichte:4h brennen, Messung der Nachrauchzeit, mindestens 1hPause, Wiederholen bis zum Selbstlöschen.

2-3.4 RußverhaltenEin Abbrand ohne jegliche Rußabgabe – insbesondere in derAnbrennphase und unmittelbar nach Erlöschen der Flamme –ist aus chemisch-physikalischen Gründen nicht möglich. DieRußabgabe ist aber – insbesondere durch optimale Abstim-mung von Kerzenmaterial und Docht – zu minimieren, so dassein rußarmer Abbrand erfolgt.

Bewertung des Rußverhaltens nach zwei Kriterien

a) visuell

b) nach Prüfverfahren gem. Ziff. 8 der EN 15426Pro Stunde Brenndauer darf der Rußindex 1,0 nicht überschrit-ten werden (sichtbares Rußen ist ab einem stündlichen Rußin-dex von ca. 1,2 zu erwarten).

Das Licht muss beide Kriterien erfüllen.

2-3.5 NachrauchenNach dem Löschen der Flamme glüht die Dochtspitze naturge-mäß etwas nach; dies ist mit der Abgabe eines Rauchschwa-dens verbunden. Dieser Vorgang muss innerhalb von 20 Se-kunden beendet sein.

Es gilt der Durchschnitt aller Einzelmessungen.

Bewertung

Keine sichtbare Rußabgabe Anforderungeingehalten

Kerze rußt sichtbar Anforderungnicht eingehalten

Nachrauchzeit max. 20 Sekunden Anforderungeingehalten

Nachrauchzeit größer 20 Sekunden Anforderungnicht eingehalten

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Güte- und Prüfbestimmungen

10

2-3.6 BrennmassenrückstandDer Brennmassenrückstand bei Lichten mit einer zylindrischenoder konischen Form und einem Innendurchmesser von maxi-mal 70 mm darf nach dem Selbstverlöschen der Flamme amEnde des gesamten Abbrandes im Durchschnitt maximal 3 goder maximal 12 % der ursprünglichen Brennmasse betragen– je nachdem, welcher Wert höher ist.

2-3.7 BrenndauerDie Brenndauer ist definiert als die Summe aller Zeitspannenvom ersten Entzunden bis zum Selbst- erlöschen des Dochtes.

Bei einer Angabe wie „ca.“ oder „±“ ist eine maximale Minus-toleranz von 10 % zulässig.

2-4 GesamtbeurteilungDie Gesamtbeurteilung des Lichtes erfolgt anhand der Prüfbe-richte zur Eigen- und Fremdüberwachung (Beurteilungsbögen),die von der Gütegemeinschaft Kerzen vorgegeben werden.Die Modalitäten für die Überwachung und Änderungen erge-ben sich aus den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.Bei positiver Gesamtbeurteilung wird das nachfolgend abge-bildete Gütezeichen mit den in Abschnitt 7 genannten Zusät-zen verliehen:

Brenndauer im Durchschnitt erreicht Anforderungeingehalten

Brenndauer im Durchschnittnicht erreicht

Anforderungnicht eingehalten

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3-3 Prüfbestimmungen

3-3.1 Allgemeines

Es sind jeweils 10 Teelichte den laufenden Prüfungen gemäßden Abschnitten 3-2.1.1 bis 3-2.1.2 und 3-3.2 bis 3-3.9 mitAusnahme von Abschnitt 3-3.7 b zu unterziehen.

Die Anforderungen werden erfüllt, wenn sie von den 10 ge-prüften Teelichten im Durchschnitt eingehalten werden, d.h.wenn der Mittelwert aller Einzelmessungen den Anforderungenentspricht und bei den entsprechenden Abschnitten nichts an-deres bestimmt ist.

3-3.2 Probenahme bei den laufenden Prüfungen

Die Anzahl der Proben in Abhängigkeit vom Produktionsausstoßwird mit dem Fremdüberwachungsinstitut abgestimmt.

Höhe und Durchmesser sowie das Gewicht des Prüflings – ohneBehältnis, ohne Dochthalter, ohne Docht – werden gemessenund in mm bzw. in g notiert.

3-3.3 Behältnis

3-3.3.1 Alle Behältnisse:

Optische Prufung.

3-3.3.2 Behältnisse aus organischem Material,insbesondere aus Kunststoff

Prufung nach ASTM F2417-11 Ziffer 5.4 (Plastic ContainerFlammability Test) (vereinfacht dargestellt: Behältnisse werden10 Sekunden mit definierter Flamme beaufschlagt, nach weite-ren 30 Sekunden muss die Flamme erlöschen).

3-3.4 Räumliche Bedingungen

Fur die Prufung des Abbrandes soll die Temperatur des Prufrau-mes zwischen 20 °C und 25 °C liegen.

Der Raum soll vor Zugluft weitgehend geschutzt sein.

3-3.5 Brennzyklus bei der laufenden Prüfung

Die laufende Prüfung der Brenneigenschaften der Teelichte(Flammenhöhe, Rußverhalten (visuell nach Abschnitt 3-3.7 a),Brenndauer, Brennmassenrück- stand, Nachrauchzeit) erfolgtnach dem folgenden Brennzyklus:

Dauerabbrand bis zum Selbstverlöschen.

Nach einer Brenndauer von ca. 90 Minuten wird die Nach-rauchzeit bestimmt. Dazu wird die Flamme gelöscht und dieNachrauchzeit gemäß Abschnitt 3-3.9 gemessen. Unmittelbarnach der Messung wird das Teelicht wieder angezündet undder Dauerabbrand fortgesetzt.

Der Abbrand erfolgt auf einer hitzebeständigen, nicht brennba-ren Oberfläche als Unterlage. Die Wärmeleitfähigkeit dieserOberfläche sollte möglichst gering sein, so dass ihr Einfluss aufdas Brennverhalten möglichst klein ist. Ein direkter Abbrand aufOberflächen wie Metall oder Fliesen ist daher nicht geeignet.

3-1 GeltungsbereichDiese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Tee-lichte.

Teelichte

– haben einen Brennmassenkörper mit Außendurchmesser von36 – 39mm und eine Höhe von maximal 17mm,

– enthalten keinen Zusatz von Duftstoffen, Farben oder Bienen-wachs,

– werden in einem Behälter gebrannt, z.B. aus Metall, Glasoder Kunststoff. Der Behälter verhindert das Auslaufen derBrennmasse.

Innerhalb dieses Geltungsbereichs mussen die BesonderenGute- und Prufbestimmungen fur Teelichte erfullt werden.

3-2 Gütebestimmungen

3-2.1 Optische und technische Anforderungen

3-2.1.1 Aussehen /Dochtanordnung

Die Oberfläche des Brennmassekörpers muss bei Betrachtungohne technische Hilfsmittel frei von Verunreinigungen sein.

Der Docht muss zentrisch angeordnet sein.

3-2.1.2 AbmessungenStandardteelichte haben folgende Maße (Brennmassenkörperohne Behälter, ohne Dochthalter, ohne Docht):

Größere Abmessungen und ein zu starker Docht können einezu große Flamme erzeugen, für die die Abmessungen einesStövchens dann möglicherweise zu gering sind, was zu nega-tiven Folgen führen kann.

3-2.1.3 BehältnisDie Brennmasse von Teelichten befindet sich in einem festen Be-hältnis. Das Behältnis darf durch die Flamme weder deutlich ver-formt noch zerstört oder entzundet werden.

3-2.1.4 Brennverhalten /BrenndauerNach dem Anzünden muss das Teelicht eine ruhige Flammeund einen gleichmäßigen Abbrand zeigen.

Nach der Anbrennphase bis kurz vor dem Selbstverlöschen derFlamme muss die Flammenhöhe mindestens 14 mm betragen.

Die Flamme hat ohne sichtbare Rußabgabe und für mindestens4 Stunden zu brennen.

Nach dem Löschen der Flamme glüht die Dochtspitze naturge-mäß etwas nach; dies ist mit der Abgabe eines Rauchschwa-dens verbunden. Dieser Vorgang muss innerhalb von 10 Se-kunden beendet sein.

Das Selbstverlöschen der Flamme am Ende des gesamten Ab-brandes darf erst erfolgen, wenn in dem Behälter nur noch eingeringfügiger Brennmassenrückstand übrig ist.

Höhe maximal 17 mm

Durchmesser 36-39 mm

Besondere Güte- und Prüfbestimmungenfür Teelichte

RAL-GZ 041/3

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Güte- und Prüfbestimmungen

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3-3.6 FlammenhöheBei nicht optimaler Abstimmung von Brennmasse und Dochtkann es zur Ausbildung einer zu kleinen Flamme kommen. Wäh-rend der Anbrennphase (bis zur vollständigen Verflüssigung derOberfläche des Brennmassenkörpers) und vor dem Selbstverlö-schen der Flamme (5 Minuten vor dem Erlöschen) kann es zuSchwankungen kommen. Während der restlichen Brennzeitmuss die Flammenhöhe, gemessen von der Oberfläche der flüs-sigen Brennmasse bis zur Spitze der Flamme, mindestens14 mm betragen.

Bewertung:

Hält maximal 1 Teelicht diese Anforderung nicht ein, werdennochmals 10 Teelichte geprüft. Von diesen müssen alle Tee-lichte die Anforderung einhalten, um die Prüfung zu bestehen.

3-3.7 BrenndauerDie Brenndauer muss mindestens 4 Stunden betragen. Kein ein-zelnes Teelicht darf die Mindestbrenndauer um mehr als 15 Mi-nuten unterschreiten.

Bewertung:

3-3.8 RußverhaltenEin Abbrand ohne jegliche Rußabgabe – insbesondere in derAnbrennphase und unmittelbar nach Erlöschen der Flamme – istaus chemisch-physikalischen Gründen nicht möglich. Die Ruß-abgabe ist aber – insbesondere durch optimale Abstimmungvon Kerzenmaterial und Docht – zu minimieren, so dass ein ruß-armer Abbrand erfolgt.

Bewertung des Rußverhaltens nach zwei Kriterien

a) visuell

Hält maximal 1 Teelicht diese Anforderung nicht ein, werdennochmals 10 Teelichte geprüft. Von diesen müssen alle Tee-lichte die Anforderung einhalten, um die Prüfung zu bestehen.

b) nach Prüfverfahren gem. Ziff. 8 der EN 15426Pro Stunde Brenndauer darf der Rußindex 1,0 nicht überschrit-ten werden (sichtbares Rußen ist ab einem stündlichen Rußin-dex von ca. 1,2 zu erwarten).

Die Teelichte müssen beide Kriterien erfüllen.

Flammenhöhe jederzeitmind. 14 mm

Anforderungeingehalten

Flammenhöhe teilweisekleiner als 14 mm

Anforderungnicht eingehalten

Brenndauer beträgt mindestens4 Stunden

Anforderungeingehalten

Brenndauer kürzer als 4 Stunden Anforderungnicht eingehalten

Keine sichtbare Rußabgabe Anforderungeingehalten

Kerze rußt sichtbar Anforderungnicht eingehalten

3-3.9 Minimierung des BrennmassenrückstandesZu prüfen ist der Wachsrückstand nach dem Selbstverlöschender Flamme. Er darf maximal 2 g betragen.

Bewertung:

3-3.10 NachrauchenNach dem Löschen der Flamme glüht die Dochtspitze naturge-mäß etwas nach; dies ist mit der Abgabe eines Rauchschwa-dens verbunden. Dieser Vorgang muss innerhalb von 10 Se-kunden beendet sein.

Bewertung:

3-4 GesamtbeurteilungDie Gesamtbeurteilung des Teelichtes erfolgt anhand der Prüf-berichte zur Eigen- und Fremdüberwachung (Beurteilungsbö-gen), die von der Gütegemeinschaft Kerzen vorgegeben wer-den.

Die Modalitäten für die Überwachung und Änderungen erge-ben sich aus den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

Bei positiver Gesamtbeurteilung wird das nachfolgend abge-bildete Gütezeichen mit den in Abschnitt 7 genannten Zusät-zen verliehen:

.

Nachrauchzeit max. 10 Sekunden Anforderungeingehalten

Nachrauchzeit größer 10 Sekunden Anforderungnicht eingehalten

Wachsrückstand max. 2 g Anforderungeingehalten

Wachsrückstand größer als 2 g Anforderungnicht eingehalten

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4-1 GeltungsbereichDiese Besonderen Gute- und Prufbestimmungen gelten fur dieHerstellung von Kerzentypen, die als Grablichte bezeichnetwerden, und sinngemäß fur Opferlichte.Die gleichmäßig gemischte Brennmasse wird in einem Behäl-ter eingefullt.Die Produkte sind dazu bestimmt, in oder außerhalb einer Grab-laterne unter freiem Himmel ununterbrochen, also bis zum Selbst-verlöschen, abzubrennen, und zwar sowohl bei Temperaturenuber als auch unter 0 °C.Hierzu gehören als Sondergruppe Öllichte und Kompositions-Öllichte.Innerhalb dieses Geltungsbereiches mussen die Anforderungender Besonderen Gute- und Prufbestimmungen fur Grablichteerfullt werden.

4-2 Gütebestimmungen

4-2.1 Anforderungen an die RohstoffeAnlage 1 „Anforderungen an Roh- und Hilfsstoffe zum Gesund-heitsschutz“ findet keine Anwendung.

4-2.2 Optische und technische Anforderungen

4-2.2.1 Aussehen/Behälterqualität/DochtanordnungDer Docht und der Dochthalter sind zentrisch anzuordnen.Die Oberfläche des Kerzenkörpers muss bei Betrachtung ohnetechnische Hilfsmittel frei von Verunreinigungen sein.Das Behältnis muss während des gesamten Brennvorgangesbis zum Selbstverlöschen das Auslaufen der geschmolzenenBrennmasse verhindern.

4-2.2.2 BrenndauerEin gütegesichertes Produkt kann entweder mit ausdrücklicher An-gabe der Mindestbrenndauer oder ohne solche Angaben ver-marktet werden. Im Falle der ausdrücklichen Angabe ist die Brenn-dauer auf deren durchschnittliche Einhaltung hin zu prüfen.Bei einer Angabe wie „ca.“ oder „±“ ist eine Minustoleranz von10 % zulässig.

4-2.2.3 BrennverhaltenNach dem Anzünden muss das Produkt eine ruhige, leuchtendeFlamme und einen gleichmäßigen Abbrand zeigen.Die Flamme muss ohne deutlich sichtbare Rußabgabe brennen.Das Selbstverlöschen der Flamme am Ende des gesamten Ab-brandes darf erst erfolgen, wenn in dem Behälter im Durch-schnitt nur noch ein geringfügiger Brennmassenrückstand vonmaximal 12 % des Einsatzgewichtes verbleibt. Voraussetzungist, dass der Abbrand unter normalen Bedingungen erfolgt, d.h.frei von untypischen störenden Einflüssen.

4-3 Prüfbestimmungen

Die Prüfung des Abbrandes erfolgt in einem Prüfraum mit einerRaumtemperatur zwischen 15 °C und 25 °C.

Es ist zu unterscheiden:

– Grablicht-Modelle ohne Deckel werden in einer Grablaterneabgebrannt,

– Grablicht-Modelle mit Deckel werden freistehend abge-brannt.

Die Grablaterne, die für die Prüfung verwendet wird, muss sach-gerecht gestaltet sein, d.h. es werden folgende konstruktiveMerkmale empfohlen:

– Abmessungen: z.B. 10 cm Breite, 10 cm Tiefe, 20 cmHöhe. Der Innenraum der Laterne soll so groß sein, dass zwi-schen der Grablichthülle, den Wänden und dem Deckel derLaterne genügend Freiraum verbleibt, und zwar an den Sei-ten mind. 3 cm, nach oben mind. 5 cm,

– die Laterne muss eine Luftzufuhr und den Abzug der Brand-gase gewährleisten.

4-4 GesamtbeurteilungDie Gesamtbeurteilung der Grablichte erfolgt anhand der Prüf-berichte zur Eigen- und Fremdüberwachung (Beurteilungsbö-gen), die von der Gütegemeinschaft Kerzen vorgegeben wer-den.

Die Modalitäten für die Überwachung und Änderungen erge-ben sich aus den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

Bei positiver Gesamtbeurteilung wird das nachfolgend abge-bildete Gütezeichen mit den in Abschnitt 7 genannten Zusät-zen verliehen:

Besondere Güte- und Prüfbestimmungenfür GrablichteRAL-GZ 041/4

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Anlage 1 zu den Güte- und Prüfbestimmungen

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Keine farbliche Beeinträchtigung. Diese deutet auf das Vorhan-densein von ungesättigten Verbindungen sowie beginnendeOxidationsprozesse hin. Sie sind zu verhindern, damit bei denFertigprodukten keine geruchlichen und farblichen Veränderun-gen eintreten.

Keine deutlich wahrnehmbaren Fremdgerüche, z.B. keine fürLösemittel oder Oxidationsprodukte typischen Fremdgerüche.Fremdgerüche weisen auf Oxidationsprozesse hin. Sie könnenbei den Fertigprodukten zu Geruchsverfälschung führen.

Prüfmethode

Nach ASTM D 1833 ausgewähltes Verfahren:

10 g feine Schnitze des festen Paraffins werden in ein Glas-behältnis mit 250 mL Inhalt gebracht, verschlossen und nach15–60 Minuten von mindestens 5 Personen geruchlich beurteilt.

Bewertung

Der Geruchsgrenzwert „2“ („moderater Geruch“) muss erfülltwerden.

Bei Überschreitung dieser Schwelle könnte die Saugwirkungder Kerzendochte beeinträchtigt werden.

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe können zu ge-sundheitlichen Schäden führen.

Die Überschreitung dieses Schwellenwertes ist ein Indiz für un-zureichende Reinigungsverfahren und kann beim Abbrand zuunerwünschter Schwefeldioxid-Bildung führen.

Aschegehalt

Prüfkriterium Methode Sollwert

Aschegehalt DIN EN ISO6245

max. 0,1 Gew.%

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH)

Prüfkriterium Methode Sollwert

PAH in- Paraffinen

- Mikrowachsen

UV-AbsorptionPharm. Eur. 4. AusgabeMethode 2.2.25FDA 172.886

Absorptionsgren-zen der jeweili-gen Methodewerden einge-halten oder un-terschritten

Schwefelgehalt

Prüfkriterium Methode Sollwert

Schwefelgehalt DIN EN ISO20884ASTM D 2622

max. 20 mg/kg

Geruch

Prüfkriterium Methode Sollwert

Geruch ASTM D 1833 keine deutlichwahrnehmbarenFremdgerüche

GrundsatzDie verwendeten Roh- und Hilfsstoffe für gütegesicherte Kerzendürfen weder selbst noch durch eventuelle VerunreinigungenEigenschaften haben, die sich bei bestimmungsgemäßem Ge-brauch oder vorhersehbarem Fehlgebrauch der Kerzen gesund-heitsschädigend auf den Verbraucher auswirken oder die dasästhetische Erscheinungsbild der Kerze bzw. deren Gebrauchs-tauglichkeit beeinträchtigen könnten.

Maßgeblicher ZeitpunktInsbesondere sind die nachgenannten Anforderungen I bis VIIIzum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten an den Kerzen-hersteller einzuhalten.

BrennmassengemischeEin Gemisch von Brennmassen liegt vor, wenn die Summe allerbeigefügten Bestandteile zu einer Brennmasse gemäß I bis IVeinen Anteil von 5 Gewichtsprozenten übersteigt. Ausgenom-men hiervon sind Dochte, Farben, Lacke und Duftstoffe.

Die einzelnen Bestandteile von Brennmassengemischen aus ver-schiedenen Rohstoffen müssen den jeweiligen Anforderungen Ibis IV entsprechen.

Eine Übertragung dieser Anforderungen auf die fertigen Brenn-massengemische ist nicht immer möglich.

Innovative BrennmassenBrennmassen, für die keine spezifischen Anforderungen durchI bis IV definiert sind, dürfen nur dann zu einem Anteil von mehrals 5 Gewichtsprozenten zur Herstellung von gütegesichertenKerzen verwendet werden, wenn diese für die Verwendung alsKerzenbrennmasse nach REACH Verordnung (EG) Nr.1907/2006 registriert sind. Solange nur eine Vorregistrierungvorliegt oder sie von der Verpflichtung zur Registrierung bzw.von REACH allgemein ausgenommen sind, hat das Fremdüber-wachungsinstitut zuvor die gesundheitliche Unbedenklichkeitgemäß den Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Ker-zen Ziff. 2 zu bestätigen.

Nachweise der LieferantenVon der Gutegemeinschaft benannte Lieferanten fuhren denÜbereinstimmungsnachweis entsprechend EN 10204 Ziff. 3.1„Werksbescheinigung 2.1“.

PrufmethodenDie festgelegten Prufmethoden berucksichtigen den Einsatz derRoh- und Hilfsstoffe in Brennmas- sen fur Kerzen.

Fur mit „*“ gekennzeichnete Grenzwerte sind validierte Prufme-thoden derzeit nicht verfugbar.

I. An Paraffin sind folgende Anforderungen zu stellen:Paraffine müssen der „Hydrierqualität” entsprechen. Der BegriffHydrierqualität steht für eine Produktreinheit, die unabhängigvom angewandten Raffinationsverfahren durch nachfolgendeReinheitskriterien gekennzeichnet ist.

Farbzahl

Prüfkriterium Methode Sollwert

Farbzahl Saybolt ASTM D 156 >– +24

Anforderungen an Roh- und Hilfsstoffezum Gesundheitsschutz

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Anlage 1 zu den Güte- und Prüfbestimmungen

15

Zu hohe Iodzahlen zeigen einen zu hohen Gehalt an ungesät-tigten Fettsäuren (z.B. Ölsäure) im Kerzenstearin an, der nebendem niedrigeren Schmelzpunkt auch zu Verfärbungen des Stea-rins und zu Geruchsverschlechterung (= Ranzidität) führt.

Die Peroxidzahl ist ein Maß für den Grad einer beginnendenOxidation des Kerzenstearins. Zu hohe Werte geben einen Hin-weis auf einen möglichen oxidativen Abbau, der zu Alterser-scheinungen und schlechterem Geruch führen kann.

Der Erstarrungspunkt ist eine Funktion der C-Kettenlänge, der C-Ketten-Mischungsverhältnisse und der Iodzahl; er liegt idealer-weise bei 52–61°C um optimale Eigenschaften, wie z.B.Standfestigkeit und Schrumpfverhalten zu gewährleisten.

Kerzen erfordern möglichst hellfarbige Rohstoffe. Die Lovibond-farbzahl gibt Aufschluss über die Färbung; sie sollte sowohl imRotwert als auch im Gelbwert möglichst niedrig liegen.

Dieser Wert ist ein Reinheitskriterium. Eine Abweichung nachoben führt zu einem schlechteren oder unregelmäßigen Ab-brennverhalten.

Niedrige Aschegehalte sind erforderlich, um die Saugwirkungder Kerzendochte nicht zu beeinträchtigen.

III. An Bienenwachs sind folgende Anforderungen zu stellen:

Das Bienenwachs soll vor der Verarbeitung zu Wachskompo-sitionen oder zu reinen Bienenwachskerzen echt und unver-fälscht sein sowie eine hinreichende Abwesenheit von fremdenBestandteilen aufweisen. Echtes Bienenwachs ist das Wachs,das die Honigbiene als Stoffwechselprodukt ausscheidet undzum Bau der Waben verwendet.

Lovibondfarbzahl (FF 5¼”)

Prüfkriterium Methode Sollwert

Lovibondfarbzahl(FF 5¼”)

DGF C-IV 4b max. 5,0 gelb/max. 1,0 rot

Unverseifbares (UNV)

Prüfkriterium Methode Sollwert

Unverseifbares (UNV) DGF C-III 1a-1b max. 1 Gew.%

Aschegehalt

Prüfkriterium Methode Sollwert

Aschegehalt DGF C-III 10 max. 0,1 Gew.%

Erstarrungspunkt (EP)/ Titer

Prüfkriterium Methode Sollwert

Erstarrungspunkt (EP) / Titer DGF C-IV 3c 52-61 °C

Peroxidzahl (POZ)

Prüfkriterium Methode Sollwert

Peroxidzahl n. Wheeler DGF C-VI 6a max. 10 (POZ)

Blei

Prüfkriterium Methode Sollwert

Blei * max. 0,1 ppm

* als Anlage

** Bestimmung der Saybolt Farbzahl nach DIN 51411/ASTM D 156

Die UV-Stabilität gibt Hinweise zur Lagerfähigkeit der Produkte.Bei schlechter UV-Stabilität besteht die Gefahr der nachträgli-chen Veränderung des Farbtons bei Fertigprodukten.

II. An Stearin sind folgende Anforderungen zu stellen:

Die Säurezahl ist abhängig vom Fettsäuregehalt und von derFettsäuren-Kettenlänge. Sie stellt ein Reinheitskriterium im Hin-blick auf die in Kerzenstearinen besonders bevorzugte C-Ket-tenlänge dar, d.h. höhere Säurezahlen deuten auf höhere An-teile an kürzerkettigen Fettsäuren hin; niedrigere Säurezahlenauf höhere Anteile längerkettiger Fettsäuren. Der hier genannteBereich von 195–215 stellt für überwiegend aus C16- undC18-Fettsäuren bestehende Kerzenstearine einen Idealwertdar.

Die Esterzahl ist ein Maß für den Gehalt an nicht gespaltenenFettsäureestern.

UV-Stabilität von Paraffinen mit einem Ölgehalt> 1,5% sowie mikrokristallinen Wachsen

Prüfkriterium Methode Sollwert

UV-Stabilität Methode* Farbzahl Saybolt >– +5**

Säurezahl (SZ)

Prüfkriterium Methode Sollwert

Säurezahl (SZ) DGF C-V 2 195-215

Esterzahl (EZ)

Prüfkriterium Methode Sollwert

Esterzahl (EZ) DGF C-V 4 max. 2

Blei

Prüfkriterium Methode Sollwert

Blei * max. 0,2 ppm

Lösemittelrückstände

Prüfkriterium Methode Sollwert

Benzol EWF Standardmethode002/03 zum Nachweisvon Benzol und Toluol inParaffin mittels Head-Space GC

max.0,5 ppm

Toluol max.5,0 ppm

Iodzahl (IZ)

Prüfkriterium Methode Sollwert

Iodzahl (IZ) DGF C-V 11 d max. 1

UV-Stabilität von Paraffinen mit einem Ölgehalt ≤ 1,5%

Prüfkriterium Methode Sollwert

UV-Stabilität Methode* Farbzahl Saybolt >– +15**

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Anlage 1 zu den Güte- und Prüfbestimmungen

16

Ergänzend kann zur Identifizierung von Verfälschungen dasGaschromatogramm herangezogen werden. Das Gaschroma-togramm zeigt Zusätze von Fremdkohlenwasserstoffen, Estern,Fett-Alkoholen und Fett-Säuren.

Zur Bestimmung des Tropfpunktes (siehe vorherige Tabelle) kannauch das Mettler-Gerät eingesetzt werden.

IV. An Fette und Öle sind folgende Anforderungen zu stellen:

Zur Kerzenherstellung verwendete Fette und Öle pflanzlicheroder tierischer Herkunft zeichnen sich durch die Einhaltung fol-gender Anforderungen aus:

Enthaltene Metalle und andere Elemente können auf Grund ihrerkatalytischen Eigenschaften zu unerwünschten Veränderungenführen. Für einige Elemente existieren zudem Raumluftgrenz-werte.

Das Vorliegen kurzkettiger Fettsäuren kann ein Zeichen für Ver-derb sein.

Kennzahl/Prüfung Prüfmethode Sollwert

Tropfpunkt

Säurezahl

Verseifungszahl

Esterzahl

Verhältniszahl

Gesamtkohlen-wasserstoffe

entsprechend DAB 10

entsprechend DAB 10

entsprechend DAB 10

entsprechend DAB 10

entsprechend DAB 10

entsprechendDGF M-V 6

61-65 °C

17-24

87-104

70-80

3,3-4,3

maximal18%

Blei

Prüfkriterium Methode Sollwert

Blei * max. 0,1 mg/kg

Elemente

Prüfkriterium Methode Sollwert

Eisen

Kupfer

Nickel

Cadmium

Quecksilber

Blei

Arsen

DIN EN 13805DIN EN 15763

max.1 mg/kg

max.0,1 mg/kg

max.2 mg/kg

max.0,1 mg/kg

max.0,1 mg/kg

max.0,1 mg/kg

max.0,1 mg/kg

Freie Fettsäuren (FFA)

Prüfkriterium Methode Sollwert

Freie Fettsäuren DGF C-V 2 max. 2,0 Gew.%

Die Peroxidzahl ist ein Maß für den Grad einer beginnendenOxidation. Zu hohe Werte geben einen Hinweis auf einenmöglichen oxidativen Abbau, der zu Alterserscheinungen undschlechterem Geruch führen kann.

Die Lovibondfarbzahl gibt Aufschluss über die Färbung; siesollte möglichst niedrig liegen, da Fette bzw. Öle mit zuneh-mender Färbung auch oxidationsanfälliger werden.

Niedrige Aschegehalte sind erforderlich, um die Saugwirkungder Kerzendochte nicht zu beeinträchtigen.

Ein erhöhter Wassergehalt kann zu Brennstörungen führen.

Abweichungen von der Prüfmethode:

Fette werden bei einer Temperatur von 10–15 °C oberhalb desSchmelzpunktes beurteilt.

Es wird nur der Geruch beurteilt.

Die Beurteilung muss nicht nach den aufgeführten Merkmalska-tegorien durchgeführt werden.

Zur Nichteinhaltung der Anforderung führen nicht arttypische,deutlich wahrnehmbare Fremdgerüche und Gerüche, die aufeinen Verderb hindeuten. Es ist zu beachten, dass Fette und Öleunterschiedlicher Herkunft z. T. einen ausgeprägten charakteris-tischen Eigengeruch haben können, der aber arteigen ist undnicht zu einer negativen Bewertung führt.

Aschegehalt

Prüfkriterium Methode Sollwert

Aschegehalt DGF C-III 10 max. 0,1 Gew.%

Wassergehalt

Prüfkriterium Methode Sollwert

Wassergehalt DGF C-III 13aoder 13b

max. 0,15Gew.%

Geruch

Prüfkriterium Methode Sollwert

Geruch DGF C-II keine deutlichwahrnehmbarenFremdgerüche

Lovibondfarbzahl (FF 5¼”)

Prüfkriterium Methode Sollwert

Lovibondfarbzahl(FF 5¼”)

DGF C-IV 4b max. 3,5 rot

Peroxidzahl

Prüfkriterium Methode Sollwert

Peroxidzahl n.Wheeler

DGF C-VI 6a max. 10

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Anlage 1 zu den Güte- und Prüfbestimmungen

17

Es liegen noch keine ausreichenden Erfahrungen vor, um vomOSI auf die tatsächliche Oxidationsstabilität schließen zu kön-nen. Durch die informative Angabe des OSI in Lieferantenzer-tifikaten soll die Datenlage verbessert werden mit dem Ziel, zueinem späteren Zeitpunkt einen Sollwert festzulegen.

V. An die Dochte sind folgende Anforderungen zu stellen:

a. Der Docht besteht aus gleichmäßigem, reißfestem Garn, ge-fertigt aus mittel- und langstapeligen Fasern zellulosischenUrsprungs.

b. Baumwolle muss die Kriterien des Öko-Tex-Standards100 I oder II erfüllen

c. Andere Materialien können als Stützfäden eingesetzt wer-den, wenn sie aus Gesichtspunkten des vorbeugenden Ge-sundheitsschutzes beim bestimmungsgemäßen Gebrauchals Kerzendocht unbedenklich sind.

d. Dochte dürfen die Höchstgrenzen für Blei (5 mg/kg) undNickel (5 mg/kg) nicht überschreiten

e. Der Docht muss in seinem Aufbau der Dokumentation desHerstellers entsprechen.

VI. An Kerzenfarben (Zubereitungen mit Festfarbenund/oder Flüssigfarben) werden folgende Anforderun-gen gestellt:

a. Toxikologie: Grundsätzlich kein gesundheitliches Gefähr-dungspotential beim Einsatz der Kerzenfarben nach denVorgaben des Farbherstellers.

b.

c. Verboten sind Kerzenfarben, die nach Verordnung (EG) Nr.1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-packung von Stoffen und Gemischen in folgende Gefahren-klasse eingestuft sind:

Akute Toxizität (Kategorie 1, 2 oder 3)

Karzinogenität (Kategorie 1A, 1B oder 2)

Keimzell-Mutagenität (Kategorie 1A, 1B oder 2)

Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A, 1B oder 2)

d. Es dürfen keine Kerzenfarben verwendet werden, die zurÜberschreitung der folgenden Gehalte an aromatischen Lö-semittelrückständen in der Fertigkerze führen können:

Ölstabilitätsindex (OSI)

Prüfkriterium Methode Sollwert

Ölstabilitätsindex(OSI) bei 120 °C

ISO 6886 kein Sollwert; derOSI soll lediglichim Rohstoffzertifi-kat angegebenwerden

Elemente

Prüfkriterium Methode Sollwert

Nickel

Cadmium

Chrom gesamt

Blei

Arsen

Barium

ICP-MS

ICP-MS

EN71-3

ICP-MS

ICP-MS

ICP-MS

max. 10 mg/kg

max. 10 mg/kg

max. 400 mg/kg

max. 20 mg/kg

max. 10 mg/kg

max. 100 mg/kg

Benzol: 0,5 ppmToluol: 5,0 ppmEthylbenzol: 20 ppmSumme Xylole: 20 ppm

Prüfmethode in Anlehnung an EWF Standardmethode002/03 zum Nachweis von Benzol und Toluol in Paraffinmittels Head-Space GC.

e. Es dürfen keine Kerzenfarben verwendet werden, die beiAnwendung eines nach § 64 LFGB veröffentlichten Unter-suchungsverfahrens durch Aufspaltung von Azogruppeneines oder mehrere der in Anhang XVII Nr. 43 in Verbin-dung mit Anlagen 8 und 9 der Verordnung Nr.1907/2006 aufgeführten Amine in Konzentrationen vonmehr als 30 ppm je einzelner Aminkomponente in der Fer-tigkerze freisetzen können.

f. Verboten sind Kerzenfarben durch die der Gehalt an folgen-den polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen(PAH) in der fertigen Kerze überschritten werden kann:

Benzo[a]pyren (CAS: 50-32-8): 1 ppmSumme der folgenden PAH: 10 ppm

Benzo[a]pyren (CAS: 50-32-8)Benzo[e]pyren (CAS: 192-97-2)Benzo[a]anthracen (CAS: 56-55-3)Chrysen (CAS: 218-01-9)Benzo[b]fluoranthen (CAS: 205-99-2)Benzo[j]fluoranthen (CAS: 205-82-3)Benzo[k]fluoranthen (CAS: 207-08-9)Dibenzo[a,h]anthracen (CAS: 53-70-3)Naphthalin (CAS: 91-20-3)

g. Kerzenfarben dürfen höchstens 0,1 Gewichtsprozent der fol-genden Phthalate enthalten:

DEHP Bis(2-ethylhexyl)phthalatDBP DibutylphthalatBBP BenzylbutylphthalatDINP DiisononylphthalatDIDP DiisodecylphthalatDNOP Di-n-octylphthalatDIBP DiisobutylphthalatPrüfmethode: DIN EN 15777 (GC-MS)

VII. An Kerzenlacke sind folgende Anforderungen zu stellen:

a. Toxikologie: Grundsätzlich kein gesundheitliches Gefähr-dungspotential beim Einsatz der Kerzenlacke nach den Vor-gaben des Lackherstellers.

b.

Elemente

Prüfkriterium Methode Sollwert

Nickel

Cadmium

Chrom gesamt

Blei

Arsen

Barium

ICP-MS

ICP-MS

EN71-3

ICP-MS

ICP-MS

ICP-MS

max. 10 mg/kg

max. 10 mg/kg

max. 400 mg/kg

max. 20 mg/kg

max. 10 mg/kg

max. 100 mg/kg

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Anlage 1 zu den Güte- und Prüfbestimmungen

18

c. Verboten sind Lacke, die nach Verordnung (EG) Nr.1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Ver-packung von Stoffen und Gemischen in folgende Gefahren-klasse eingestuft sind:

Akute Toxizität (Kategorie 1, 2 oder 3)

Karzinogenität (Kategorie 1A, 1B oder 2)

Keimzell-Mutagenität (Kategorie 1A, 1B oder 2)

Reproduktionstoxizität (Kategorie 1A, 1B oder 2)

d. Maximal zulässiger Gehalt an ausgewählten aromatischenLösemittelrückständen im Kerzenlacktrockenfilm auf der fer-tigen Kerze:

Benzol: 0,5 ppm

Toluol: 5,0 ppm

Ethylbenzol: 20 ppm (50 ppm bei Siebdrucklacken)

Summe Xylole: 20 ppm (50 ppm bei Siebdrucklacken)

Prüfmethode in Anlehnung an EWF Standardmethode002/03 zum Nachweis von Benzol und Toluol in Paraffinmittels Head-Space GC.

e. Es dürfen keine Lacke verwendet werden, die bei Anwen-dung eines nach § 64 LFGB veröffentlichten Untersuchungs-verfahrens durch Aufspaltung von Azogruppen eines odermehrere der in Anhang XVII Nr. 43 in Verbindung mit An-lagen 8 und 9 der Verordnung Nr. 1907/2006 aufgeführ-ten Amine in Konzentrationen von mehr als 30 ppm je ein-zelner Aminkomponente in der Fertigkerze freisetzenkönnen.

f. Verboten sind Kerzenfarben durch die der Gehalt an folgen-den polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen(PAH) in der fertigen Kerze überschritten werden kann:

Benzo[a]pyren (CAS: 50-32-8): 1 ppm

Summe der folgenden PAH: 10 ppm

Benzo[a]pyren (CAS: 50-32-8)

Benzo[e]pyren (CAS: 192-97-2)

Benzo[a]anthracen (CAS: 56-55-3)

Chrysen (CAS: 218-01-9)

Benzo[b]fluoranthen (CAS: 205-99-2)

Benzo[j]fluoranthen (CAS: 205-82-3)

Benzo[k]fluoranthen (CAS: 207-08-9)

Dibenzo[a,h]anthracen (CAS: 53-70-3)

Naphthalin (CAS: 91-20-3)

g. Lacke dürfen höchstens 0,1 Gewichtsprozent der folgendenPhthalate enthalten:

DEHP Bis(2-ethylhexyl)phthalat

DBP Dibutylphthalat

BBP Benzylbutylphthalat

DINP Diisononylphthalat

DIDP Diisodecylphthalat

DNOP Di-n-octylphthalat

DIBP Diisobutylphthalat

Prüfmethode: DIN EN 15777 (GC-MS)

VIII. An Düfte sind folgende Anforderungen zu stellen:

a. Düfte müssen die Vorgaben der IFRA Standards1.) erfüllen,insbesondere im Hinblick auf mögliche Reinheitsanforde-rungen an Inhaltsstoffe bzw. Verbote oder Beschränkungenvon Inhaltsstoffen für die Verwendung in Kerzen.

b. Düfte dürfen keine halogenierten Inhaltsstoffe oder Verun-reinigungen oberhalb einer technisch unvermeidbaren Kon-zentration enthalten.

c. Der Güteausschuss kann Regeln zur Verwendung oderKennzeichnung von Düften in Kerzen festlegen, die überdie gesetzlichen Vorgaben hinausgehen.

1.) Die Standards der International Fragrance Association(IFRA) bilden die Grundlage des weltweit akzeptierten undanerkannten Risikomanagementsystems für die sichere Ver-wendung von Duftinhaltsstoffen und sind Teil des IFRA Codeof Practice.

IX. Grenzwerte für Schwermetalle im System Kerze:

Elemente

Prüfkriterium Methode Sollwert

Antimon

Barium

Cadmium

Quecksilber

Arsen

Chrom gesamt

Chrom VI

Blei

ICP-MS

ICP-MS

EN71-3

ICP-MS

ICP-MS

ICP-MS

*

*

max. 10 mg/kg

max. 10 mg/kg

max. 1 mg/kg

max. 1 mg/kg

max. 10 mg/kg

max. 40 mg/kg

max. 0,2 mg/kg

max. 0,4 mg/kg

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19

1 Gütegrundlage

Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Allge-meinen Güte- und Prüfbestimmungen für Kerzen und den jewei-ligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für die einzel-nen Produktbereiche (Grablichte, Teelichte u. a.). Sie wird inAnpassung an den technischen Fortschritt ergänzt und weiter-entwickelt.

2 Verleihung

2.1 Die Gütegemeinschaft Kerzen e. V. verleiht an Betriebe aufAntrag das Recht, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft inVerbindung mit der jeweils zutreffenden produktbezogenen Hin-weis zu führen.

2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Güte-gemeinschaft Kerzen e. V., zu richten. Dem Antrag ist ein rechts-verbindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein (Muster 1) bei-zufügen.

2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Güteaus-schuss beauftragt einen vereidigten Sachverständigen odereine staatlich anerkannte Prüfstelle mit der Prüfung der Produktedes Antragstellers. Die Prüfung erfolgt gemäß den Allgemeinen-und jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmun-gen. Der vereidigte Sachverständige oder das Prüfinstitut ist be-rechtigt, den Betrieb des Antragstellers zu besichtigen und dieerbrachten Leistungen gemäß den Allgemeinen- und jeweils zu-treffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen zu überprü-fen sowie die in den Gütegrundlagen erwähnten Unterlageneinzusehen. Über das Prüfergebnis stellt er ein Zeugnis aus, daser dem Antragsteller und dem Vorstand der Gütegemeinschaftzustellt. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn sei-ner Prüfaufgaben zu legitimieren. Die Prüfkosten trägt der An-tragsteller.

2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der Gü-tegemeinschaft dem Antragsteller auf Vorschlag des Güteaus-schusses das Gütezeichen. Die Verleihung wird beurkundet(Muster 2). Fällt die Prüfung negativ aus, stellt der Güteausschussden Antrag zurück. Er muss die Zurückstellung schriftlich begrün-den.

3 Benutzung

3.1 Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen der Güte-gemeinschaft nur für Produkte verwenden, die den Allgemeinen-und jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmun-gen entsprechen.

3.2 Die Gütegemeinschaft und auf Antrag auch die Gütezei-chenbenutzer sind berechtigt, Kennzeichnungsmittel des Güte-zeichens (Metallprägung, Prägestempel, Druckstock, Plomben,Siegelmarken, Gummistempel u. ä.) herzustellen. Die Verwen-dungsart wird von der Gütegemeinschaft festgelegt.

3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichensder Gütegemeinschaft in der Werbung und in der Gemein-schaftswerbung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauter-keit des Wettbewerbs zu wahren und Gütezeichenmissbrauchzu verhüten. Die Einzelwerbung darf dadurch nicht behindert

werden. Für sie gilt die gleiche Maxime der Lauterkeit des Wett-bewerbs.

3.4 Ist das Zeichenbenutzungsrecht rechtskräftig entzogenworden, sind die Verleihungsurkunde und alle Kennzeichnungs-mittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein Anspruch auf Rück-erstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, dasGütezeichen zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist.

4 Überwachung4.1 Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, dieBenutzung des Gütezeichens und die Einhaltung der jeweils zu-treffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen zu überwa-chen. Die Kontinuität der Überwachung ist RAL durch einenÜberwachungsvertrag mit einem neutralen Prüfinstitut nachzu-weisen.

4.2 Jeder Gütezeichenbenutzer hat selbst dafür vorzusorgen,dass er die Allgemeinen- und jeweils zutreffenden BesonderenGüte- und Prüfbestimmungen einhält. Ihm wird eine kontinuierli-che Eigenüberwachung zur Pflicht gemacht. Er hat die betrieb-lichen Eigenprüfungen sorgfältig aufzuzeichnen. Der vomGüteausschuss beauftragte Prüfer kann jederzeit die Aufzeich-nungen einsehen. Der Gütezeichenbenutzer unterwirft seine gü-tegesicherten Produkte den Überwachungsprüfungen durch denGüteausschuss oder dessen Beauftragten in Umfang und Häu-figkeit entsprechend den zugehörigen Forderungen der Allge-meinen und jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbe-stimmungen. Er trägt die Prüfkosten.

Durch die Verpflichtung des Prüfers sich vor Prüfungsbeginn zulegitimieren, darf der Ablauf nicht verzögert werden.

4.3 Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird ein gütegesicher-tes Produkt beanstandet, läßt der Güteausschuss die Prüfungwiederholen.

4.4 Über jedes Prüfergebnis ist ein Zeugnis vom beauftragtenPrüfer bzw. Prüfinstitut auszustellen. Die Gütegemeinschaft undder Gütezeichenbenutzer erhalten davon je eine Ausfertigung.

4.5 Werden gütegesicherte Produkte unberechtigt beanstan-det, trägt der Beanstandende die Prüfkosten; werden sie zuRecht beanstandet, trägt sie der betroffene Gütezeichenbenut-zer.

5 Ahndung von Verstößen5.1 Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesiche-rung festgestellt, schlägt er dem Vorstand der GütegemeinschaftAhndungsmaßnahmen vor. Diese sind je nach Schwere des Ver-stoßes:

5.1.1 Zusätzliche Auflagen im Rahmen der Eigenüberwa-chung,

5.1.2 Vermehrung der Fremdüberwachung,

5.1.3 Aussprache einer Verwarnung unter Androhung einerVertragsstrafe,

5.1.4 Zahlung einer Vertragsstrafe, für jeden Einzelfall an dieGütegemeinschaft je nach Umfang des Verstoßes bis zu€ 5.000,–. Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tage, nachdemder Bescheid rechtskräftig ist, an die Gütegemeinschaft Kerzene.V. zu bezahlen.

Durchführungsbestimmungenfür die Verleihung und Führung des Gütezeichens

Kerzen

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Durchführungsbestimmungen

20

Erlangt der Gütezeichenbenutzer durch den Verstoß Kostenvor-teile, muss die Höhe der Vertragsstrafe nach Möglichkeit dieseVorteile kompensieren und kann den Betrag von € 5.000,–auch übersteigen.

5.1.5 Befristeter, mindestens 12 Monate währender oder dau-ernder Gütezeichenentzug,

5.1.6 Ausschluss aus der Gütegemeinschaft.

5.2 Im Fall von Abschnitt 5.1.4 Absatz 2 soll der Regelverstoßdem Kunden durch den Gütezeichenbenutzer selbst mit einemSchreiben, das von der Gütegemeinschaft mit einem konstruk-tiven Begleitschreiben versandt wird, mitgeteilt werden.

Bei wiederholten Verstößen ist eine Strafe von mindestens€ 5.000,– zu verhängen und öfters durchzuführende Fremd-überwachungsprüfungen anzuordnen oder es erfolgt ein Entzugdes Rechts zur Führung des Gütezeichens (Abschnitt 5.1.5).

5.3 Für Gütezeichenbenutzer, die wiederholt oder schwerwie-gend gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, gilt Abschnitt 5.1.6dieser Durchführungsbestimmungen. Abschnitt 5.1.5 findet An-wendung, wenn Prüfungen vorsätzlich verzögert oder behindertwerden.

5.4 Die unter Abschnitt 5.1 genannten Maßnahmen könnenmiteinander verbunden werden.

5.5 Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene zu hören.

5.6 Die Ahndungsmaßnahmen werden mit ihrer Rechtskraftwirksam.

5.7 In dringenden Fällen kann der Geschäftsführer der Güte-gemeinschaft das Gütezeichen mit sofortiger Wirkung vorläu-fig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen vom Vorstandder Gütegemeinschaft zu bestätigen.

6 Beschwerde6.1 Gütezeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheidebinnen 4 Wochen beim Geschäftsführer schriftlich Beschwerdeeinlegen, der im Benehmen mit dem Güteausschuss und demVorstand über die Beschwerde entscheidet.

6.2 Verwirft der Vorstand die Beschwerde, so kann der Be-schwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zuge-stellt ist, ein Schiedsgericht anrufen. Hierfür gilt im einzelnen Ab-schnitt 11 der Satzung der Gütegemeinschaft Kerzen e. V.

7 WiederverleihungIIst das Zeichennutzungsrecht entzogen worden, kann es frühes-tens nach 12 Monaten wiederverliehen werden. Das Verfahrenbestimmt sich nach Abschnitt 2. Der Vorstand der Gütegemein-schaft kann jedoch zusätzliche Bedingungen auferlegen.

8 ÄnderungenDiese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Verpflich-tungsschein, Verleihungsurkunde) sind von RAL anerkannt. Än-derungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksam-keit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie tretenin einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand derGütegemeinschaft bekanntgemacht worden sind, in Kraft.

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23

Durchführungsbestimmungen

Verpflichtungsschein

1. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma beantragt hiermit bei derGütegemeinschaft Kerzen e. V.

die Aufnahme als Mitglied*)

die Verleihung des Rechts zur Führung*)

des RAL-Gütezeichens Kerzenin Verbindung mit dem produktbezogenen Zusatzgemäß Absatz 2 dieses Verpflichtungsscheines.

2. Der Unterzeichnende bestätigt, dass

– die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Kerzen in Verbindung mit den

Besonderen Güte und Prüfbestimmungen für Haushaltskerzen,Spitzenkerzen, Stumpenkerzen u.a. (RAL-GZ 041/1)*)

Besonderen Güte und Prüfbestimmungen für Lichteim Innenbereich u.a. (RAL-GZ 041/2)*)

Besonderen Güte und Prüfbestimmungen für für Teelichte(RAL-GZ 041/3)*)

Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Grablichte(RAL-GZ 041/4)*)

– die Vereins-Satzung der Gütegemeinschaft Kerzen e. V.,

– die Gütezeichen-Satzung,

– die Durchführungsbestimmungen mit Muster 1 und 2,

zur Kenntnis genommen und hiermit ohne Vorbehalt als für sich verbindlichanerkannt hat.

Ort und Datum (Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift)

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Muster 1 zu den Durchführungsbestimmungen

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Muster 2 zu den Durchführungsbestimmungen

MusterDie Gütegemeinschaft Kerzen e. V. verleiht hiermitaufgrund des ihrem Güteausschuss vorliegenden Prüfberichts für

(Kerzentyp)

(Firma)

das von anerkannteund durch Eintragung beim Deutschen Patentamt und Markenamt

als Kollektivmarke geschützte:

_________________________

Gütezeichen Kerzen

Gütegemeinschaft Kerzen e.V.

,(Ort) (Datum)

Der Vorsitzende Der Geschäftsführer

Verleihungsurkunde

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HISTORIE

Die deutsche Privatwirtschaft und die damalige deutsche Regierung gründeten 1925als gemeinsame Initiative den „Reichs-Ausschuß für Lieferbedingungen (RAL)“.Das gemeinsame Ziel lag in der Vereinheitlichung und Präzisierung von technischenLieferbedingungen. Hierzu brauchte man festgelegte Qualitätsanforderungen und derenKontrolle – das System der Gütesicherung entstand. Zu ihrer Durchführung war dieSchaffung einer neutralen Institution als Selbstverwaltungsorgan aller im Markt Beteiligtennotwendig. Damit schlug die Geburtsstunde von RAL. Seitdem liegt die Kompetenzzur Schaffung von Gütezeichen bei RAL.

RAL HEUTE

RAL agiert mit seinen Tätigkeitsbereichen als unabhängiger Dienstleister. RAL ist alsgemeinnützige Institution anerkannt und führt die Rechtsform des eingetragenen Vereins.Seine Organe sind das Präsidium, das Kuratorium, die Mitgliederversammlung sowiedie Geschäftsführung.Als Ausdruck seiner Unabhängigkeit und Interessenneutralität werden die Richtliniender RAL-Aktivitäten durch das Kuratorium bestimmt, das von Vertretern der Spitzenorgani-sationen der Wirtschaft, der Verbraucher sowie der Landwirtschaft und von Bundes-ministerien und weiteren Bundesorganisationen gebildet wird. Sie haben dauerhaft Sitzund Stimme in diesem Gremium, dem weiterhin vier Gütegemeinschaften als Vertreterder RAL-Mitglieder von der Mitgliederversammlung hinzugewählt werden.

RAL KOMPETENZFELDER

RAL schafft GütezeichenRAL schafft Registrierungen, Vereinbarungen und RAL-Testate

DEUTSCHES INSTITUT FÜR GÜTESICHERUNG UND KENNZEICHNUNG E.V.

Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Tel.: +49 (0) 22 41-16 05-0, Fax: +49 (0) 22 41-16 05-11E-Mail: [email protected] · Internet: www.RAL.de

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