klausur s 345 strafrecht ss 2013 friedrich toepel
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Klausur S 345 StrafrechtSS 2013
Friedrich Toepel
0-3 4-6 7-9 10-12 13-15 16
56 45 17 7 0 1 4,7
• Erster Tatkomplex: Das Geschehen in der Kneipe
• A. Strafbarkeit des W• I. § 185 StGB gegen A und B durch das
Schild• Objektiver Tatbestand• Beleidigung = Kundgabe von Missachtung • hier: unverdient geringere Wertschätzung
gegenüber Ausländern und damit auch A und B durch Verweigern des Zutritts zu seiner Kneipe mittels Schildes
• auch Personenmehrheiten = beleidigungsfähig• „Ausländer“ als solche aber abgegrenzte
Gruppe • allenfalls Beleidigung von A und B unter einer
Kollektivbezeichnung
• Jedoch nur wenn:
• Kreis der betroffenen Personen klar umgrenzt
• Zuordnung des einzelnen zweifelsfrei ist hier bei Formulierung wie „die Ausländer“
ohne jede Eingrenzung bzw. Präzisierung,
• offen ob eine statusrechtliche oder rassisch-ethnische Ausgrenzung vorgenommen werden soll und ob Doppelstaatler als (Auch-) Ausländer erfasst sind.
• Schild allein daher noch keine Beleidigung
• II.§ 185 StGB gegen A durch die Äußerung des W
• 1. Objektiver Tatbestand
• Ausdruck von Missachtung = mgölicherweise
• dass W unbegründetes Nichthineinlassen in die Kneipe gegenüber A unterstrichen hat,
• zweitens A grundlos geduzt hat und
• drittens ihm schließlich die Fähigkeit, das Schild lesen zu können, abgesprochen hat.
• (1) Anbrüllen = Kundgabe einer geringen Wertschätzung dar +
• (2) grundloses Duzen:
• Nicht jede Unhöflichkeit und Taktlosigkeit = Beleidigung.
• Achten auf die konkreten Tatumstände
• In deutscher Kneipe mit salopper Anrede auch unter Fremden durchaus zu rechnen
• W zeigt mit der Anrede „Du“seine Verachtung gegenüber dem A,
• nicht bereit, die normale Höflichkeitsform zu benutzen,
• Aber nur subjektiv eine Rolle spielend
• Solange Missachtung nicht objektiv eindeutig erkennbar, Tatbestandsverwirklichung -
• (3) A könne „wohl nicht einmal lesen“:
• = Tatsache
• Behauptung des W müsste unwahr sein
• A hat Schild laut Sachverhalt gelesen hat,
• daher Aussage unwahr
• Obj. Tb. insoweit +
• 2. Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz hinsichtlich Behauptung, A könne nicht lesen, - , wenn W diese für richtig hielt
• Irriges Ausgehen von Möglichkeit eines Wahrheitsbeweises aber irrelevant:
• Gem. § 192 StGB Formalbeleidigung:
• Wahrheitsbeweis der behaupteten Tatsache schließt § 185 StGB nicht aus, wenn das „Beleidigende“ sich schon aus der Form oder den Umständen ergibt.
• Äußerung über das Lesevermögen des A im engen Zusammenhang mit dem Anbrüllen, die Ausländer hätten nichts in seiner Kneipe verloren, das als beleidigende Werturteile qualifiziert wurde (s.o.).
• Situation zeigt beleidigenden Charakter,
• auf Wahrheit der Tatsachenbehauptung Vorsatz des W diesbezüglich kommt es nicht mehr an.
• 3.Rechtswidrigkeit
• Notwehr, § 32 StGB?
• Gemäß § 32 II StGB = gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff des A auf ein notwehrfähiges Rechtsgut des W)
• Hier Verletzung des Hausrechts des W• Hausfriedensbruch, § 123 I Alt.1, 2 StGB des
A?• (1) Tatbestand• Geschäftsraum i.S.d. § 123 I StGB = Kneipe • (abgeschlossene Räumlichkeit, die dauerhaft
überwiegend für gewerbliche Zwecke genutzt wird)
• W = Inhaber des Hausrechts.
• (a) Eingedrungen (Alt.1)?
• Eindringen = Betreten des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten
• gegen den Willen des W?
• Kontext mit Schild mit der Aufschrift „Ausländer sind hier unerwünscht“ ?
• Begriff „Ausländer“ nicht exakt bestimmbar.
• bleibt offen, ob ethisch-rassische oder eine statusrechtliche Abgrenzung
• Für Hausverbot Schild daher zu unbestimmt
• Schild außerdem als Diskriminierung nach § 138 I BGB sittenwidrig und damit nichtig.
• (b) Nicht entfernt (Alt.2)?
• echtes Unterlassungsdelikt:
• Entfernen dem Täter nach der Aufforderung objektiv und subjektiv möglich
• Bevor A jedoch reagieren konnte, stürzten sich bereits C und D auf A.
• Verlassen der Kneipe objektiv nicht mehr möglich.
• (2) Zwischenergebnis
• Notwehrrecht des W nach § 32 StGB –
• Beleidigungen daher rechtswidrig.
• 4.Schuld +
• 5. Strafantrag gem. § 194 I S.1 StGB gestellt.
• Strafbarkeit gem. § 185 StGB +
• III. § 186 StGB durch die Aussage, A könne nicht lesen
• 1. Objektiver Tatbestand
• Fähigkeit, lesen zu können = Tatsachenbehauptung
(dem Beweis zugänglich)
• Inhalt der Behauptung bei Kenntnisnahme durch Dritte geeignet die betroffene Person verächtlich zu machen
• In der Kneipe neben A und W noch C und D, die aufgrund der Lautstärke der Äußerung das Gebrüllte auch gehört haben.
• 2. Subjektiver Tatbestand:• Vorsatz auch bezüglich der Ehrenrührigkeit • Kenntnis von der Anwesenheit von C und D,
die seine Äußerung mitbekamen.• Unwahrheit: A hatte das Schild laut
Sachverhalt gelesen • Strafbarkeit gem. § 186 StGB +
• IV. § 187 StGB durch die Aussage, A könne nicht lesen
• 1. Objektiver Tatbetand:
• W hat objektiv eine unwahre Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet.
• 2. Subjektiver Tatbestand:
• wider besseres Wissen?
• positive Kenntnis von der Unwahrheit der Tatsache hatte, dolus eventualis reicht nicht aus
• Für sichere Kenntnis davon, dass A kein Analphabet ist, gibt es keine Anhaltspunkte im Sachverhalt.
• Somit hat sich W nicht gem. § 187 StGB strafbar gemacht.
• V. § 231 StGB durch „tatkräftiges“ Einmischen in das Gerangel
• 1. Objektiver Tatbestand• Schlägerei = Streit von mindestens drei
Personen mit gegenseitigen Körperverletzungen
• auch, wenn jemand, in Trutzwehr gegen 2 Angreifer vorgeht
• nicht, wenn der Angegriffene sich auf reine Schutzwehr beschränkt
• Hier: C und D stürzen sich auf A
• lebensnahe Sachverhaltsauslegung: iA beschränkte sich nicht auf Schutzwehr
• W daher an dieser Schlägerei durch seine Einmischung auch beteiligt.
• 2. Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz +
• 3. Objektive Bedingung der Strafbarkeit
• schwere Körperverletzung i.S.v. § 226 StGB, durch die Schlägerei verursacht
• D Arm gebrochen hat, dass dieser steif bleiben wird = schwere Körperverletzung i.S.d. § 226 I Nr.2 Alt.2 StGB vor.
• Problem: W hat erst nach dem Armbruch bei der Schlägerei mitgemischt
• (1) h. M.
• Zeitpunkt der Beteiligung irrelevant
• Charakter des § 231 StGB als abstraktem Gefährdungsdelikt.
• Danach W hat § 231 StGB erfüllt.
• Dafür: Ungereimte Ergebnisse bei Beweisschwierigkeiten/rechtspolitische Erwünschtheit
• jeder Beteiligte könnte sich mit der Schutzbehauptung der Strafbarkeit entziehen, die Folge sei schon vor seinem Eingreifen eingetreten. („in dubio pro reo“)
• W also gem. § 231 StGB strafbar• (2) Mindermeinung• Wer sich erst nach Eintritt der schweren
Folge an der Auseinandersetzung beteiligt, hat keinen potentiellen Beitrag zur Gefährlichkeit der Schlägerei beigesteuert (S/S/Stree)
• W daher nicht gemäß § 231 StGB strafbar • Dafür: Schutzzweck des § 231 StGB
• B. Strafbarkeit des A• [Nur erwähnen, falls nicht bereits inzident
geprüft:• I. § 123 I Alt. 1 oder Alt. 2 StGB durch
Betreten bzw. Nichtverlassen der Kneipe• -, s. oben]• II. § 231 StGB durch Prügeln mit C und D• Die Strafbarkeit des A ist aber gem. § 231
Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn nicht vorwerfbar
• Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe insofern bereits tatbestandsausschließend:
• § 32 II StGB?
• (1) Notwehrlage
• Gegenwärtiger Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des A durch C und D.
• Rechtswidrig: Nothilfe gem. § 32 StGB zugunsten des Hausrechts des W?
• -, § 123 StGB nicht erfüllt
• Notwehrlage +
• (2) Notwehrhandlung, Erforderlichkeit:• Beteiligung an der Schlägerei = geeignet und
relativ mildestes Mittel des A• weglaufen konnte er nicht mehr, • (3) Verteidigungswille• +• Tatbestand des § 231 I StGB –
• C. Strafbarkeit des C wegen Beteiligung an einer Schlägerei
• § 231 I StGB?• zusammen mit D in feindseliger Absicht auf
den Körper des A eingewirkt
• Schlägerei +
• Verletzung des D = schwere Körperverletzung i.S.v. § 226 I Nr.2 StGB
• durch die Schlägerei verursacht +
• Strafbarkeit ist auch nicht gem. § 231 II StGB ausgeschlossen, da dem C kein Notwehrrecht zustand
• C gem. § 231 StGB strafbar +
• D. Strafbarkeit des D wegen Beteiligung an einer Schlägerei
• Problem: D als Opfer zugleich auch Täter?• Strafgrund für § 231 StGB = generelle
Gefährlichkeit von tätlichen Auseinandersetzungen für Leib und Leben,
• nicht die Verursachung der schweren Körperverletzung
• Daher auch D nach dieser Vorschrift strafbar• Folglich: Strafbarkeit des D gem. § 231 I
StGB +• Gericht kann aber gem. § 60 StGB von einer
Bestrafung absehen.
• E. Konkurrenzen und Ergebnis
• W = §§ 185, 186; 52 StGB
• § 231 StGB dazu in Tatmehrheit (§ 53 StGB)
• C und D = jeweils § 231 I StGB
• A = straflos
• Zweiter Tatkomplex: Die Attacke aus dem Pkw• A. Strafbarkeit des C• I. Körperverletzung, § 223 StGB durch
Versetzen in Todesangst• Vollendete Körperverletzung -• Körperliche Misshandlung und
Gesundheitsbeschädigung erfordern körperliche Auswirkung
• Reine Angst- und Panikgefühle Gesundheitsbeschädigung
• Nur, wenn als Folge der Panik feststellbarer krankhafter Zustand eintritt (wie etwa Herzrasen)
• keine Anhaltspunkte für körperliche Auswirkung im Sachverhalt
• Körperverletzung –
• II. Körperverletzung, § 223 StGB durch Verursachung der Schnittverletzungen bei B
• 1. Objektiver Tatbestand• Schnittverletzungen des B =
Gesundheitsschädigung • Verfolgung durch C (sowie E und F) = kausal
im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel• Erfolg auch dem C objektiv zurechenbar?• Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr
geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert
• Vorhersehbarkeit:
• Wer durch einschüchterndes, aggressives Verhalten Mitmenschen erschreckt, muss mit Panik und Flucht rechnen
• keine freiverantwortliche Selbstschädigung des B: Dieser hat aus Angst und Panik keinen anderen Ausweg gesehen, als sich in ein Haus zu flüchten, welches bei Nacht typischerweise verschlossen war.
• also nicht freiwillig und eigenverantwortlich sich selbst gefährdet, sondern aus Verfolgungsnot
• objektiver Tatbestand +
• 2. Subjektiver Tatbestand• mindestens dolus eventualis?• C wollte A und B zusammenschlagen, also
körperlich misshandeln. • Aber: Vorsatz muss auch den konkreten
Verletzungserfolg erfassen. • An Schnittverletzungen durch das Opfer
selbst dachte C nicht. • Vorsatz somit –
• BGHSt 48, 34, 37 stellt auf Irrtum im Kausalverlauf ab
• Bei wesentlicher Abweichung Vorsatz –
• BGH bejaht im vorliegenden Fall wesentliche Abweichung
• steht im Gegensatz zu seiner sonst großzügigen Bejahung einer unwesentlichen Abweichung, sofern mit dem konkreten Kausalverlauf nur irgendwie „nach der Lebenserfahrung gerechnet werden“ kann
• Ergebnis: § 223 StGB –
• III. §§ 223, 224 I Nr.4, II, 22, 23 I Alt. 2 StGB Versuchte gefährliche Körperverletzung durch Losstürmen
• 1. Vorprüfung
• Keine Strafbarkeit wegen vollendeter Tat
• Strafbarkeit des Versuchs +, §§ 23 I Alt. 2, 12 II, 223 II, 224 II StGB
• 2. Tatentschluss
• unproblematisch i.S. von §§ 223, 224 I Nr.4 StGB +
• 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
• (1) Gefährdungstheorie• betroffenes Rechtsgut aus Sicht des
Täters bereits unmittelbar (konkret) gefährdet ist.
• (2) Sphärentheorie• räumlich-zeitlichen Zusammenhang: zeitliche
Nähe zur Tatbestandsverwirklichung und die räumliche Beziehung zwischen Täter und Opfer.
• (3) Zwischenaktstheorie• zwischen der in Frage stehenden Handlung
und der Tatbestandsverwirklichung dürfen keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr liegen
• (4) Gemischt subjektiv-objektive Theorie
• überwiegend vertretene Ansicht und Rechtsprechung: Schwelle zum „Jetzt geht es los“ muss subjektiv überschritten sein und objektiv zur tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung angesetzt worden sein
• Hier: Zufahren auf Á und B durch C gemeinsam mit E und F
• Stoppen unmittelbar vor A und B, die als Fußgänger unterwegs waren,
• Losstürmen auf A und B, laut schreiend
• A und B sind als Opfer konkretisiert,
• mit der Ausführungshandlung des Planes wurde begonnen
• unmittelbares Ansetzen +
• 4. Rechtswidrigkeit/Schuld +
• 5. Rücktritt vom Versuch, § 24 I StGB?
• nicht fehlgeschlagen?
• Fehlgeschlagen = wenn der Täter erkennt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg nicht oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeiführen kann
• C: hat Tatplan nicht aufgegeben, sondern weitergesucht
• zu Fuß und mit dem Pkw, aber A und B nicht gefunden
• angestrebter Erfolg also nicht mehr zu erreichen,
• fehlgeschlagener Versuch +
• Rücktritt gem. § 24 StGB –
• Strafbarkeit gem. §§ 223 I, II, 224 I Nr.4, II, 22, 23 I Alt. 2 StGB +
• IV. §§ 227, 22, 23 I Alt. 1, 25 II StGB durch Losstürmen
• Erfolg: B an einer Schnittwunde verblutet, Vorsatz fehlt allerdings
• Folge: nur Körperverletzung mit Todesfolge• keine vollendete, sondern nur eine versuchte
Körperverletzung (s. oben)• Versuchte Körperverletzung mit Todesfolge?• 1. Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten
Versuchs• Versuchsstrafbarkeit von
Erfolgsqualifikationen i.S.d. § 18 StGB ist grundsätzlich anerkannt
• Unterscheiden:• versuchten Erfolgsqualifizierung = die
schwere Folge vom Vorsatz umfasst, aber nicht eintretend
• Erfolgsqualifizierter Versuch = Versuch des Grunddelikts führt bereits zum Eintritt der schweren Folge
• Hier: Tatbestand der Körperverletzung versucht und B ist dann nach der Flucht zu Tode gekommen.
• Strafbarkeit aus dem erfolgsqualifizierten Delikt hier nur möglich, wenn § 227 StGB den qualifizierten Erfolg an die tatbestandliche HANDLUNG anknüpft
• Wenn die Erfolgsverursachung lediglich an den tatbestandlichen ERFOLG des Grunddelikts anknüpfen würde, kann es keinen erfolgsqualifizierten Versuch des § 227 StGB geben.
• (1) Mindermeinung (Letalitätsthese):
• folgt aus der Formulierung des § 227 StGB (Tod der verletzten Person), dass sich der Tod als Konsequenz des Verletzungserfolges darstellen muss.
• kein erfolgsqualifizierter Versuch möglich, bei dem gerade der Verletzungserfolg des Grunddelikts fehlt.
• Dafür: Wortlaut, hohe Strafdrohung
• (2) andere Auffassung: • Körperverletzungshandlung kann
Anknüpfungspunkt für den Todeserfolg sein.• spezifische Gefahren, denen das Gesetz
begegnen will, • Dazu gehört auch der Umstand, dass das in
Panik versetzte Opfer bei einem gegenwärtig bzw. noch als gegenwärtig empfundenen Angriff aus Furcht gefährliche Handlungen begeht und dadurch zu Tode kommtDafür: Gesetzgeber verweist auf §§ 223 bis 226 StGB, also auch auf deren Versuch
• § 227 StGB soll der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirken
• solche spezifische Gefahr kann aber auch schon von der bloßen Körperverletzungshandlung ausgehen.
• etwas versteckte Stelle, an der der Meinungsstreit hier relevant wird
• Möglich, den Meinungsstreit statt bei der Frage der Strafbarkeit des Versuchs bei der Zurechenbarkeit und dort beim Kriterium der Gefahrrealisierung zu erörtern und zu entscheiden
• 2. Tatentschluss• C zur Begehung von körperlichen Misshandlungen
entschlossen +
• 3. Unmittelbares Ansetzen• + , s. oben• 4. Zurechenbarkeit der schweren Folge• das der konkreten Tathandlung des C
typischerweise anhaftende Risiko im Tod des B realisiert?
• Gefahrzusammenhang durch eigenes Verhalten des B unterbrochen?
• jedoch schon oben festgestellt: hier keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung, sondern verständliche, unfreiwillige Reaktion auf massiven Angriff,
• schwere Folge ist daher dem C zuzurechnen.
• 5. Rechtswidrigkeit +
• 6. Schuld:
• Hinsichtlich des Eintritts des Todes bei B müsste C gem. §§ 227 i.V.m. 18 StGB zumindest fahrlässig gehandelt haben.
• subjektive Vorhersehbarkeit des Todeserfolges +
• Geschehensablauf ungewöhnlich zu bezeichnen, aber es liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein Mensch in Todesangst und auf der Flucht befindlich auch höchst riskante Wege beschreitet,
• Keine Anhaltspunkte für mangelnde Vorhersehbarkeit ind er Person des C
• C = somit fahrlässig im Hinblick auf die Todesfolge +
• 7. Ergebnis• Strafbarkeit des C gem. §§ 227, 22, 23 I Alt.1
(25 II) StGB +
• V. § 240 StGB Nötigung zum Weglaufen• Fraglich hier nur der Vorsatz des C: • wollte nicht erreichen, dass A und B
weglaufen, eigentliches Ziel die beiden zu schlagen.
• Jedoch: für dolus eventualis im Hinblick auf den Nötigungserfolg nur erforderlich, dass er für möglich hält, dass A und B weglaufen und dies billigend in Kauf nimmt.
• Sachverhalt unklar = Tatfrage ob Vorsatz vorliegt,
• VI. § 241 StGB Bedrohung durch Losstürmen
• Bedrohung mit Verbrechen?
• Laut Sachverhalt: Auftreten von C, E und F massiv und aggressiv
• lässt den Schluss der Opfer zu:
• man trachte ihnen nach dem Leben oder doch zumindest nach der körperlichen Unversehrtheit in einem Ausmaß, das den Tatbestand des § 226 StGB erfüllt.
• Daher +
• B. Strafbarkeit des A• I. §§ 303, 25 II StGB mittels Einschlagens
der Fensterscheibe durch B• 1. Objektiver Tatbestand• § 25 II StGB?• gemeinsamer Tatplan?• +, konkludent durch Reichen des Steins
• a) Anreichen des Steins im Sinne der subjektiven Theorie = Indiz für As Täterwillen, dass B das Fenster einschlug
• ein eigenes Interesse daran, ins Haus zu gelangen.
• Aufheben und Anreichen des Steines ist auch ein wesentlicher Tatbeitrag im Ausführungsstadium,
• b) Vertretbar, Tatherrschaft anzunehmen. (auch Gegenteil vertretbar)
• 2. Subjektiver Tatbestand
• Vorsatz +
• 3. Rechtswidrigkeit
• aggressiver Notstand gem. § 904 BGB?
• (1) Notstandslage
• gegenwärtige Gefahr für A und B?
• Verfolger objektiv betrachtet bereits abgehängt,
• Gegenwärtigkeit der Gefahr –
• Notstandslage –
• (2) Erlaubnistatbestandsirrtum
• A und B hatten nicht bemerkt hatten, dass die Verfolger ihre Spur verloren hatten,
• bei Vorliegen der von ihnen vorgestellten Tatsachen gerechtfertigt
• = Erlaubnistatbestandsirrtum• Irrtum auch unvermeidbar,• für eine Vergewisserung keine Zeit• Ob mit den eingeschränkten
Schuldtheorien nach § 16 StGB direkt oder analog angewendet behandelt – wobei es auf die Vermeidbarkeit nicht ankäme –
• oder mit der strengen Schuldtheorie nach § 17 StGB, hier irrelevant!
• A nicht gem. §§ 303, 25 II StGB strafbar
• II. §§ 212 I, 13 StGB – Totschlag durch Untätig bleiben und Verlassen des B
• 1. Objektiver Tatbestand• a) tatbestandsmäßiger Erfolg (Tod des B) +• b) zur Abwendung des Todes von B objektiv
gebotene und ihm mögliche Handlung unterlassen?
• A wäre es möglich gewesen, von der Straßenecke aus einen Notarzt zu rufen
• c) kausal für den Erfolg?• Unterlassene Handlung dürfte nicht
hinzugedacht werden, ohne dass der tatbestandsmäßige Erfolg entfiele.
• nicht mehr festgestellt werden, ob bei einem Anruf durch A das Leben des B hätte gerettet werden können!
• Daher „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten), Kausalität –
• A nicht gem. §§ 212 I, 13 StGB strafbar
• III. §§ 212, 13, 22, 23 I Alt.1 StGB durch Untätigbleiben und Verlassen des B
• Tatentschluss bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Totschlags durch Unterlassen?
• (1) Erfolg
• A wusste, dass B ohne Hilfe sterben würde.
• (2) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung (hypothetische Kausalität)
• + um einen untauglichen, aber gleichwohl gem. § 23 III StGB strafbaren Versuch.
• (3) Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuchs +
• (4) Garantenstellung
• Ansicht As, aufgrund seiner Eigenschaft als Mitbewohner des B für dessen Wohl verpflichtet zu sein.
• Beschützergarant für das Leben des B aus enger Gemeinschaftsbeziehung?
• bloßes Zusammenleben genügt nicht.
• Garantenstellung aus Gefahrengemeinschaft?
• A und B befinden sich in der gleichen Situation
• gemeinsame Opfersituation kann aber nicht die Rechtspflicht zu gegenseitigem Schutz etablieren,
• hier außerdem durch äußeren Zwang von Straftätern herbeigeführt
• Garantenstellung des A daher –
• Vorstellung des A?
• unrichtiger rechtlicher Schluss aus bekannten Tatsachen
• = Wahndelikt
• A nicht gem. §§ 212 I, 13, 22, 23 I Alt.1 StGB wegen versuchten Totschlags durch Unterlassen strafbar
• IV. § 323 c Unterlassene Hilfeleistung
• (1) Tatsituation
• Unglücksfall?
• plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorruft
• auch vom Gefährdeten selbst verursachte Ereignisse
• hier +
• (2) Tatbestandsmäßiges Verhalten
• Hilfeleistung unterlassen haben, obwohl erforderlich, möglich und zumutbar ?
• (a) Hilfeleistung war erforderlich,
• da B noch lebte und eine medizinische Versorgung auf jeden Fall geboten war.
• (b) möglich,
• über die Telefonzelle den Notarzt zu verständigen
• c) zumutbar ?
• für die Zumutbarkeit:
• Verletzungen des B – für A erkennbar – lebensbedrohend
• Gegen die Zumutbarkeit:
• A fürchtete immer noch Angriffe von C, E und F
• außerdem aufgrund des illegalen Aufenthaltes des A diesem die Abschiebung drohte, wenn er gegenüber Notarzt und Polizei auftreten müsste.
• Hilfeleistung daher nicht zumutbar
• (Gegenteil vertretbar)
• A nicht gem. § 323 c StGB strafbar
• C. Ergebnis und Konkurrenzen
• C = §§ 227, 22, 23 I (25 II) StGB tateinheitlich mit § 241 StGB strafbar gemacht
• §§ 224, 22 StGB tritt dahinter im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück
• A = nicht strafbar