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Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bedienstete im Tourismussektor

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Auszug aus dem Nationalen Kollektivvertrag und dem Landesabkommen für Bediensteteim Tourismussektor

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 1

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Herausgeber:

Südtiroler Tourismuskasse (STK)

Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) Tel. 0471 317 700 Bozen, Schlachthofstr. 59

ASGB Tel. 0471 308 200 Bozen, Bindergasse 30

AGB/CGIL – LHFD/FILCAMS Tel. 0471 926 419 Bozen, Romstr. 80

SGB/CISL FISASCAT Tel. 0471 568 441 Bozen, Siemensstr. 23-29

SGK/UIL UILTUCS Tel. 0471 245 615 Bozen, Romstr. 80/c

April 2004

Südtiroler Tourismuskasse (STK)

c/o Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV)

39100 Bozen, Schlachthofstr. 59

Tel. 0471 317 700

Fax 0471 317 701

[email protected]

Druck:

Karo Druck, Frangart

ArbeitArbeitsamtwww.eures-transtirolia.org

Stellenmarkt onlinewww.provinz.bz.it/arbeitsboerse

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 2

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13. Entlassung/Kündigung Seite 14

a) Kündigungsfristen Seite 15

b) Entlassungsschutz Seite 15

14. Zeitverträge Seite 16

a) Vorzeitige Auflösung durch

den/die Arbeitgeber/in Seite 16

b) Vorzeitige Auflösung durch

den/die Arbeitnehmer/in Seite 16

15. Mutterschaft Seite 16

a) Vorzeitige Mutterschaft Seite 16

b) Obligatorische Mutterschaft/Vaterschaft Seite 17

c) Elternurlaub Seite 17

d) Stillpausen Seite 17

e) Erkrankung des Kindes Seite 18

16. Krankheiten und Arbeitsunfälle Seite 18

a) Krankheit in Beherbergungsbetrieben Seite 18

b) Krankheit in Nichtbeherbergungsbetrieben Seite 18

c) Kontrollvisiten Seite 19

d) Arbeitsunfall Seite 19

17. Unterkunft und Verpflegung Seite 20

18. Laborfonds Seite 20

19. Gewerkschaftsrecht Seite 20

Anlage: Lohntabellen Seite 21

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Inhalt

Südtiroler Tourismuskasse Seite 4

1. Arbeitsantritt Seite 7

2. Probezeit Seite 7

3. Berufsbilder/Einstufungen Seite 8

4. Lehrlingswesen Seite 8

a) Dauer der Lehrzeit Seite 8

b) Berufsschule Seite 9

c) Lehrlingslöhne Seite 9

d) Krankheit Seite 9

e) Saisonbetriebe Seite 9

f) Arbeitszeiten Seite 9

g) Kündigungseinschränkungen bei Lehrlingen Seite 10

5. Arbeitszeiten generell Seite 10

a) flexible Arbeitszeit Seite 11

b) Überstunden Seite 11

6. Ruhetag Seite 11

7. Urlaub Seite 11

a) Urlaubsberechnung Seite 11

b) Urlaubsanspruch Seite 11

c) Freistellung bei Todesfall Seite 11

d) Heiratsurlaub Seite 11

8. Feiertage Seite 12

9. Sonntagszuschlag Seite 12

10. Auszahlung des 13. und 14. Monatslohnes Seite 12

11. Entlohnung Seite 12

a) Auszahlung Seite 13

b) Provinziales Lohnelement Seite 13

c) Saisonzuschlag Seite 13

d) Abfertigung Seite 13

e) Dienstalterszulage Seite 13

f) Auszahlung der Guthaben Seite 13

12. Teilzeitarbeit Seite 14

a) Flexible – elastische Klauseln Seite 14

b) Zusatzarbeit Seite 14

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Südtiroler Tourismuskasse

Vorliegende Broschüre beinhaltet die

wesentlichsten Bestimmungen des Natio-

nalen Kollektivvertrages für das Gastge-

werbe. Als Verwaltungsrat der Südtiroler

Tourismuskasse wollen wir damit für mehr

Transparenz sorgen. Wir hoffen, dass

die Broschüre sowohl für die Arbeitneh-

merInnen als auch für die Arbeitgeber-

Innen nützlich sein kann. Im Folgenden

werden kurz die Aufgaben und Ziele

der Südtiroler Tourismuskasse angeführt.

Anschließend werden die wichtigsten

Punkte des Kollektivvertrages erläutert.

Die Südtiroler Tourismuskasse:Zwischen dem Hoteliers- und Gastwirtever-

band (HGV) und den Fachgewerkschaften

ASGB, AGB/CGIL LHFD/FILCAMS, SGB/

CISL FISASCAT sowie SGK/UIL UILTUCS ist

für die ArbeitnehmerInnen des Gastgewer-

bes die „Bilaterale Körperschaft Südtiroler

Tourismuskasse“ eingerichtet worden. Die

Tätigkeit wurde mit dem 1. Jänner 1994

begonnen.

Sitz

Die Südtiroler Tourismuskasse hat keine

Gewinnabsichten und hat den vorläufigen

Sitz beim Hoteliers- und Gastwirteverband

(HGV) in Bozen, Schlachthofstr. 59.

Zweckbestimmung

1. Abhaltung von berufsbildenden Kursen,

die vom HGV und den Gewerkschafts-

organisationen anerkannt sind und auch

solche, die vom Verwaltungsrat der

Südtiroler Tourismuskasse beschlossen

werden;

2. Vorübergehende Unterstützung des

Einkommens der ArbeitnehmerInnen,

die von betrieblichen Wiederaufbau-

oder Umstrukturierungsmaßnahmen

betroffen sind, welche eine zeitlich

unbegrenzte Auflösung und/oder

Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse

hervorrufen sowie die Finanzierung von

Umschulungskursen für jene Arbeit-

nehmerInnen, die sich in dieser Lage

befinden;

3. Maßnahmen zur Unterstützung des

Einkommens der Saisonbeschäftigten, die

an Berufsbildungskursen teilnehmen,

die von der Südtiroler Tourismuskasse

selbst organisiert werden sowie soziale

Maßnahmen zugunsten der Arbeit-

nehmerInnen.

Tätigkeit der Südtiroler

Tourismusklasse: Berufsbildende Kurse,

soziale Maßnahmen, temporäre, finanzielle

Unterstützung der Arbeitnehmer,

Rückerstattung des Schulgeldes.

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Südtiroler Tourismuskasse

Mitglieder und Nutznießer

Mitglieder der Südtiroler Tourismuskasse

sind alle ArbeitnehmerInnen und Arbeit-

geberInnen der Betriebe, die dem HGV

angeschlossen sind oder welche die

Bestimmungen des Nationalen Kollektiv-

vertrages vom 19. Juli 2003 für das Gast-

gewerbe anwenden und die vertraglichen

Beiträge (COVELA/COVELCO) sowie die

Beiträge an die Südtiroler Tourismuskasse

regelmäßig zahlen.

Aktivitäten der SüdtirolerTourismuskasse

a) Finanzierung der Weiterbil-

dungsveranstaltungen

Die Mitglieder der Südtiroler Tourismus-

kasse, die eine STK/HGV-Weiterbildungs-

veranstaltung besuchen und die Einzahlung

der Beiträge laut Reglement ordnungsgemäß

vornehmen, erhalten eine Reduzierung der

Teilnahmegebühr. Die Ermäßigung beträgt

70 % des jeweiligen Kurspreises, wobei

ein Mindestbeitrag von 52 Euro des Teilneh-

mers berücksichtigt wird.

b) Rückerstattung des Schul- bzw.

Krankengeldes an die Arbeitgeber

Laut Art. 3 und 4 des Landesabkommens

vom 15. Dezember 2003 über das

Lehrlingswesen, wird das Schul- bzw.

Krankengeld wie bisher vom/von der

Arbeitgeber/in ausbezahlt. Auf Antrag an

die Südtiroler Tourismuskasse erhält der/die

Arbeitgeber/in das Berufsschulgeld im

Ausmaß von 65 % und das Krankengeld im

Ausmaß von 100 % rückvergütet.

Voraussetzung für die Rücker-

stattung des Schul- bzw. Kranken-

geldes

1. Der/Die Arbeitgeber/in muss die Ein-

zahlung laut Art. 4 und 5 des Statutes

der Südtiroler Tourismuskasse vorneh-

men.

2. Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet,

dem Antrag die unterschriebenen Lohn-

streifen des Lehrlings beizulegen. Das

Schulgeld muss auf dem Lohnstreifen

unter der Bezeichnung „Entgelt Berufs-

schule“ und das Krankengeld unter

„Krankengeld Lehrling“ ausgewiesen

werden.

3. Dem Antrag muss weiters der Vordruck

DM/10 (Ausdruck telematischer Über-

mittlung) der letzten drei NISF/INPS-

Einzahlungen samt Einzahlungsschein

Mod. F24 beigelegt werden.

4. Verjährungsfrist der Ansuchen: innerhalb

31. März des darauf folgenden Jahres.

Die Südtiroler Tourismuskasse behält sich

das Recht vor, bei fehlenden oben genann-

ten Voraussetzungen den Antrag abzuwei-

sen.

c) Soziale Maßnahmen

Soziale Maßnahmen für die Arbeitnehmer-

Innen , welche vom Verwaltungsrat der Süd-

tiroler Tourismuskasse genehmigt werden.

Stand: April 2004

Rückerstattung des Schul-

und Krankengeldes:

Muss bei der Tourismuskasse

eigens beantragt werden.

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Auszug Kollektivvertrag

Inkrafttreten und Laufzeit

Abgeschlossen von den Arbeitnehmer- und

Arbeitgebervertretern in Rom, am 19. Juli

2003 und gültig vom 1. Jänner 2002 bis

31. Dezember 2005.

Das Landesabkommen wurde in Bozen am

15. Dezember 2003 abgeschlossen, und ist

gültig vom 1. November 2001 bis zum 31.

Dezember 2005.

Diese Zusammenfassung der Gesetzes- und

Vertragsbestimmungen ist als Orientierungs-

hilfe gedacht. Da es notwendig war, eine

Vielzahl von Bestimmungen zusammenzu-

fassen, kann dieser Auszug jedoch nicht als

Grundlage für arbeitsrechtliche Ausein-

andersetzungen dienen.

Nachdruck – auch auszugsweise – ohne

Genehmigung nicht gestattet.

Anwendungsbereich:

Hotels, Pensionen,

Garnis, Gasthäuser,

Restaurant, Bars, usw.

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 6

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1. Arbeitsantritt

Die Aufnahme von ArbeitnehmerInnen

wird dem Arbeitsamt und dem I.N.A.I.L.

(Nationales Institut für Arbeitsunfälle) mit-

geteilt.

Folgende Unterlagen müssen dem

Antrag beim Arbeitsamt beigelegt

werden:

• Kopie der Aufenthaltsgenehmigung

(nur bei Nicht-EU-Bürgern)

Folgende Unterlagen benötigt

der/die Arbeitgeber/in bei der

Aufnahme:

• persönliche Daten

• Wohnsitz

• Steuernummer

• gültigen Sanitätsausweis (muss nicht

mehr verlängert werden)

• eventuelle Dokumente für Familiengeld

oder Steuerfreibeträge

Folgende Unterlagen müssen

dem/der Arbeitnehmer/in am

ersten Arbeitstag ausgehändigt

werden:

• Anstellungsbestätigung/Arbeitsvertrag

2. Probezeit

Die Probezeit ist nur dann gültig, wenn

diese schriftlich vereinbart wird. Wenn

ein/eine Arbeitnehmer/in innerhalb von

zwei Jahren im selben Betrieb wieder für

dieselbe Arbeit beschäftigt wird, ist keine

Probezeit vorgesehen.

Wichtig: Die Meldepflicht besteht auch

während der Probezeit.

Während oder am Ende der Probezeit

kann das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos

aufgelöst werden.

Wird bei ArbeitnehmernInnen außerhalb

der Provinz das Arbeitsverhältnis während

der Probezeit aufgelöst, so müssen die

Fahrtspesen vergütet werden.

Auszug Kollektivvertrag

Probezeit je nach Einstufung Arbeitstage

Kader A – Kader B 180

Gruppe I 150

Gruppe II 75

Gruppe III 45

Gruppe IV – Gruppe V 30

Gruppe VI-s 20

Gruppe VI – Gruppe VII 15

Lehrlinge 25

Saisonarbeitnehmer 10

Beherbergung und Nichtbeherbergung

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 7

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Wir führen hier die wichtigsten Berufe mit

den jeweiligen Lohnstufen an:

4. Lehrlingswesen

a) Dauer der Lehrzeit

Kochlehrling: 36 Monate

Servierlehrling: 36 Monate

Köche und Kellner werden nach Abschluss

der Lehre in die vierte Lohnstufe eingestuft.

Für Lehrlinge, die für Saisonarbeit einge-

stellt werden, wird die Lehrzeit zum Aus-

gleich für die Unterbrechungen um 1/6

verkürzt. Die Teilnahme an Kursen mit

Blockunterricht muss voll und ganz als

gearbeitete Zeit betrachtet werden.

Da mit der neuen Schulreform das neunte

Pflichtschuljahr eingeführt wurde, zählt die

Berufsgrundstufe (Grundlehrgang) als

Pflichtschuljahr. Es ersetzt nicht mehr wie

bisher das erste Lehrjahr für Köche oder

Servierfachkräfte.

Lohnstufe A leitende Angestellte mit hoher Entscheidungsautonomie

Lohnstufe B leitende Angestellte, verantwortlich für Abteilungen oder Branchen

Lohnstufe 1 leitende Angestellte

Lohnstufe 2 Empfangschef/in, 1. Portier/in, 1. Maître, Chefkoch/köchin, 1. Gouvernante,

Chefbarman, Direktionsassistent/in u.ä.

Lohnstufe 3 Verwaltungspersonal, Gouvernante, Alleinportier/in, Alleinkoch/köchin,

Nachtportier/in, Maître, Alleinbarman, Sommelier u.ä.

Lohnstufe 4 Chef de Rang, Chef de Partie, 2. Gouvernante, Kellner/in, Koch/Köchin, Barman,

Gärtner/in, Portier/in, Sekretär/in, Eishersteller/in, Pizzakoch/Pizzaköchin,

Qualifizierte ArbeitnehmerInnen im Wellness-Bereich u.ä.

Lohnstufe 5 Koch/Köchin, Kellner/in, Barist/in ohne eingehende Berufsausbildung und

ohne Gesellenbrief, Kaffeekoch/Kaffeeköchin, Kellermeister/in, Telefonist/in,

Nachtwächter/in, Eisverkäufer/in, Animateur/in, Diätassistent/in,

Kinderbetreuer/in, Fahrer/in u.ä.

Lohnstufe 6s Küchen-, Saal-, Barkommis, Zimmermädchen in den Betrieben der gehobenen Klasse

Lohnstufe 6 Hausmeister/in, Bügler/in, Zimmermädchen in den einfachen Betrieben

Lohnstufe 7 Hilfspersonal

36 Monate beträgt die Lehrzeit

für Koch- und Servierlehrlinge.

Auszug Kollektivvertrag

3. Berufsbilder/Einstufungen

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Der positive Abschluss des Bienniums für

Hotellerie und Gastronomie der deutschen

und ladinischen sowie der italienischen

Berufsbildung, das Teil der fünfjährigen

gesetzlich anerkannten Hotelfachschule in

deutscher Sprache „Kaiserhof“ und in ita-

lienischer Sprache „Cesare Riz“ ist, ersetzt

den ersten Blockkurs der Lehre.

b) Pflicht zum Besuch der gast-

gewerblichen Berufsschule

• 3 x 9 Wochen für Koch- und Servier-

lehrlinge

• 3 x 10 Wochen ab dem Schuljahr 2004/

2005

c) Lehrlingslöhne

Die Entlohnung für die Lehrlinge wird

folgendermaßen festgelegt:

Als Grundlage für die Berechnung der Lehr-

lingslöhne dient der Bruttolohn der IV. Lohn-

gruppe eines/einer qualifizierten volljähri-

gen Arbeitnehmers/in. Die Zeit, die der

Lehrling in der Berufsschule (wöchentlicher

Besuch oder Blockkurs) verbringt, wird nor-

mal entlohnt.

Den in Saisonbetrieben beschäftigten Lehr-

lingen werden die Unterrichtsstunden bei

Beendigung des Dienstverhältnisses ausge-

zahlt. Deren Anteil wird auf 16,66 Prozent

(Prozentsatz für neun Wochen Berufsschule)

bzw. 18,50 Prozent (Prozentsatz für zehn

Wochen Berufsschule) der vertraglichen

Entlohnung (Berechnungsbasis: Monats-

lohn, 13. und 14. Monatslohn, bezahlte

Freistellungen und Urlaub) festgelegt.

d) Entlohnung bei Krankheit

Vom 1. bis zum 180. Tag 100 % der

Entlohnung.

e) Saisonbetriebe

Wenn ein Betrieb die Tätigkeit im Laufe des

Jahres für 70 Tage durchgehend bzw.

120 Tage nicht zusammenhängend unter-

bricht, so kann ein befristeter Lehrvertrag für

die Dauer der Saison abgeschlossen werden.

In Saisonbetrieben bleibt der Lehrling für

die gesamte Öffnungszeit des Betriebes im

Dienst, ausgenommen bei Kündigung

durch den Lehrling selbst, bei Entlassung

aus schwerwiegendem Anlass oder aus

gerechtfertigtem Grund.

Weiters ist der Betrieb verpflichtet, die in

der vorhergehenden Saison beschäftigten

Lehrlinge erneut einzustellen, sofern der

Lehrling einen schriftlichen Antrag inner-

halb von 60 Tagen ab Beendigung des

Arbeitsverhältnisses stellt.

f) Arbeitszeiten für Minderjährige

Minderjährige, über 15 Jahre und unter

18 Jahre, dürfen höchstens 8 Stunden pro Tag

und 40 Stunden in der Woche, sowie höch-

Lehrzeit 36 Monate

6 Monate zu 55 Prozent

6 Monate zu 60 Prozent

6 Monate zu 65 Prozent

6 Monate zu 75 Prozent

6 Monate zu 85 Prozent

6 Monate zu 90 Prozent

Das Jugendschutzgesetz

schreibt genau vor, wie lange

Jugendliche beschäftigt werden dürfen.

Auszug Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 9

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10

stens 4 Stunden ohne Unterbrechung arbeiten.

Sie haben außerdem Anrecht auf zwei

Ruhetage pro Woche, wobei einer davon

der Sonntag sein muss.

Überstundenleistungen und Nachtarbeit

zwischen 24 Uhr und 5 Uhr morgens

bleiben den Minderjährigen untersagt.

g) Kündigungseinschränkungen bei

Lehrlingen

Das Landesgesetz bezüglich der Lehrlings-

ausbildung sieht vor, dass eine vorzeitige

Auflösung des Lehrvertrages nur unter ganz

bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann.

Wird das Lehrverhältnis ohne gerechtfertig-

ten Grund vorzeitig aufgelöst, so darf der

Betrieb für die Dauer von 3 Monaten keine

neuen Lehrlinge einstellen.

Auch ein Lehrling, der sein Lehrverhältnis

ohne Grund vorzeitig auflöst, darf für die

Dauer von 3 Monaten kein neues Lehrver-

hältnis eingehen.

Entschädigung bei vorzeitiger Entlassung

Ein Lehrling, der ohne gerechtfertigten

Grund entlassen wird, hat Anspruch

auf eine Entschädigungszahlung für

78 Arbeitstage (3 Monate), bemessen auf

die Differenz zwischen Lehrlingslohn und

dem Bruttolohn eines ausgelernten Beschäf-

tigten (IV. Lohnstufe).

Das Landesgesetz sieht folgende Gründe für

eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhält-

nisses als ausreichend an:

• wenn der Lehrling einen Diebstahl begeht;

• ein Geschäfts- oder ein Betriebsgeheimnis

verrät;

• von seinem Arbeitsplatz fernbleibt oder

ihn wiederholt unbefugt verlässt;

• seine Pflichten grob vernachlässigt;

• die Berufsschule trotz wiederholter

Ermahnung nicht besucht;

• wenn der Betriebsinhaber seinen Betrieb

aus wirtschaftlichen Gründen erheblich

einschränken muss.

Der Lehrling kann seinen Lehrvertrag aus

folgenden Gründen vorzeitig auflösen:

• wenn gesundheitliche Gründe vorhanden

sind;

• wenn der Betriebsinhaber seine Pflichten

grob vernachlässigt oder wenn Umstän-

de eintreten, welche die Fortsetzung des

Lehrverhältnisses unzumutbar machen;

• der Sitz des Betriebes oder der Wohn-

sitz des Lehrlings verlegt wird, und somit

der Arbeitsplatz nur schwer erreichbar

wird;

• der Lehrling durch den Wechsel der

Lehrstelle erheblich näher bei seiner

Familie sein kann;

• Ereignisse eintreten, welche die ständige

Anwesenheit des Lehrlings in der Familie

erfordern;

• eine einvernehmliche Auflösung des

Lehrverhältnisses erfolgt.

5. Arbeitszeiten generell

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40

Stunden. Diese darf in einem Zeitraum von

6 hintereinander folgenden Arbeitstagen

durchschnittlich nicht mehr als insgesamt

48 Stunden, einschließlich der Mehr- und

Überstunden, betragen.

Auszug Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 10

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11

Bei einer Überschreitung des vorher genann-

ten Limits durch Überstundenleistungen sind

ArbeitgeberInnen mit mehr als 10 Mitar-

beitern verpflichtet, eine entsprechende

Mitteilung an das Landesarbeitsinspektorat

vorzunehmen. Die Meldung ist innerhalb

31. Januar des darauf folgenden Kalender-

jahres durchzuführen.

a) Flexible Arbeitszeit

In vorheriger Absprache zwischen Arbeit-

geber/in und Arbeitnehmer/in können

Arbeitszeiten mit weniger oder mehr als

40-Wochen-Stunden in der Vor- und Haupt-

saison vereinbart werden. Die Mehrarbeit

bzw. Fehlstunden können innerhalb von

3 Monaten (ohne Überstundenaufschlag)

ausgeglichen werden.

b) Überstunden

Als Überstunden gelten sämtliche Stunden,

die die 40 Stunden in der Woche über-

schreiten. In Saisonbetrieben können bis zu

3 Überstunden täglich geleistet werden.

6. Ruhetag

1 Tag wöchentlich für Saisonbeschäftigte

(24 Stunden ohne Unterbrechung);

1,5 Tage wöchentlich für Jahresbeschäftigte.

Der Ruhetag kann in Zeiträumen von mehr

als einer Woche gewährt werden, voraus-

gesetzt die Dauer des Ruhetages entspricht

24 Stunden pro sechs Arbeitstagen,

berechnet auf einen Zeitraum von zwei

Wochen. Diese Regelung gilt in Fällen von

saisonbedingter Notwendigkeit.

7. Urlaub

Seit dem 1. Jänner 1977 werden für alle

ArbeitnehmerInnen 26 Arbeitstage pro

Jahr (auch für Lehrlinge und Teilzeitbe-

schäftigte) berechnet. Ruhe- und Feiertage

werden nicht als Ferien berechnet. Ferien

und Freistunden („permessi“) reifen auch

während Krankheit, Unfall und Pflichtmut-

terschaft an.

a) Urlaubsberechnung

Seit dem 1. Jänner 2002 wird für die Mit-

arbeiter der Urlaubsanspruch (auch für Lehr-

linge und Teilzeitbeschäftigte) in 26tel vor-

genommen und nicht wie bisher in 12tel.

Bei Saisonbeschäftigten wird der Urlaub im

Verhältnis zur Beschäftigungszeit berechnet.

b) Urlaubsanspruch

Der Urlaubsanspruch beträgt 26 Arbeitstage

pro Jahr und 104 Stunden (15,60 Tage) an

Arbeitszeitreduzierung („permessi“). Diese

zusätzlichen Freistunden können in Halb-

tags- oder Tagesabwesenheiten genossen

werden, z.B. Arztvisiten usw.

c) Freistellung bei Todesfall

Die Freistellung bei einem Familienunglück,

z. B. bei Todesfall, entspricht in Jahresbe-

trieben 5 Kalendertage und in Saisonsbe-

trieben 3 Kalendertage und wird entlohnt.

d) Heiratsurlaub

Bei Jahresbetrieben hat der/die Arbeitneh-

mer/in, der/die nicht mehr in Probezeit ist,

Anrecht auf 15 Kalendertage Heiratsurlaub.

Der Heiratsurlaub ist mindestens 10 Tage

vor Inanspruchnahme mitzuteilen.

Urlaub: Für alle ArbeitnehmerInnen 26 Tage im

Jahr. Ferien und Freistunden („permessi“) reifen

auch während Krankheit, Unfall und Pflicht-

mutterschaft an.

Auszug Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 11

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12

Der Lohn wird während dieser Zeit normal

weiterbezahlt, wenn ein Trauschein vorge-

wiesen wird. Außerdem kann der/die Arbeit-

nehmer/in den Heiratsurlaub um 5 Tage

verlängern lassen; diese Tage werden nicht

bezahlt.

Bei Saisonbetrieben steht dem/der Arbeit-

nehmer/in kein Heiratsurlaub zu.

8. Feiertage

Folgende Feiertage müssen bei der Lohn-

berechnung berücksichtigt werden:

Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird,

muss neben dem normalen Lohn, noch ein

Tageslohn mit 20 % Aufschlag bezahlt

werden.

Wenn am Feiertag nicht gearbeitet wird,

da gerade Ruhetag oder der normale

wöchentliche freie Tag ist, muss außer dem

normalen Lohn ein Tageslohn ohne Auf-

schlag bezahlt werden. Dies gilt auch für

den 4. November.

9. Sonntagszuschlag

Allen ArbeitnehmerInnen, die am Sonntag

arbeiten, steht ein Zuschlag von 10 % zu.

10. Auszahlung des 13.und 14. Monatslohnes

Die Auszahlung des 13. Monatslohnes

erfolgt im Monat Dezember und die Aus-

zahlung des 14. Monatslohnes im Monat

Juni. Bei vorzeitiger Auflösung des Arbeits-

verhältnisses wird der 13. und 14. Monats-

lohn anteilsmäßig in 26tel berechnet.

Weiters wird ausdrücklich darauf hinge-

wiesen, dass die Auszahlung des 13. und

14. Monatslohnes in Form von monatlichen

Akontozahlungen nicht gestattet ist.

11. Entlohnung (siehe Lohntabellen in der Anlage)

Der Mindesttariflohn ist folgendermaßen

zusammengesetzt:

• Grundlohn

• Kontingenzzulage

• Provinziales Lohnelement

• Dienstalterszulage

• Saisonzuschlag von 8 %

(nur für Saisonbeschäftigte)

Auszug Kollektivvertrag

Feiertage

1. Jänner Neujahr

6. Jänner Heilige Drei KönigeOstermontag

25. April Staatsfeiertag (Jahrestag derBefreiung)

1. Mai Tag der ArbeitPfingstmontag (Patrozinium)

2. Juni Nationalfeiertag

15. August „Ferragosto“/Maria Himmelfahrt

1. November Allerheiligen

4. November abgeschaffter Feiertag

8. Dezember Maria Empfängnis

25. Dezember Christtag/1. Weihnachtstag

26. Dezember Stephanstag/2. Weihnachtstag

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 12

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a) Auszahlung des Lohnes

Die Auszahlung des Lohnes muss spätes-

tens innerhalb dem 6. des darauf folgen-

den Monats, immer zusammen mit dem

Lohnstreifen, erfolgen.

b) Provinziales Lohnelement

In der Provinz Bozen wird, wie im Landes-

abkommen vom 15. Dezember 2003

vorgesehen, eine Landeszulage von

25,82 Euro für alle Lohnstufen ausbezahlt.

Diese Landeszulage wird unter der Bezeich-

nung „Provinziales Element“ auf der Lohnta-

belle angeführt.

c) Saisonzuschlag

Die Saisonbeschäftigten erhalten in der

Provinz Bozen einen Saisonzuschlag von

8 %. Als Saisonarbeit gelten Arbeitsverhält-

nisse, deren Dauer im Kalenderjahr nicht

mehr als zehn Monate betragen.

Im Falle der Kündigung seitens des/der

Arbeitnehmers/in in Betrieben mit Jahres-

lizenz wird der Saisonzuschlag nicht aus-

bezahlt.

d) Abfertigung

Die Abfertigung wird jedes Jahr (1. Januar -

31. Dezember) auf das Jahreseinkommen

bzw. Saisoneinkommen berechnet. Sie

beträgt seit 1990 ca. einen Monatslohn

pro Dienstjahr.

Den ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben

werden alle angereiften Lohnelemente,

inklusive der Abfertigung, mit dem letzten

Lohnstreifen ausbezahlt.

e) Dienstalterszulage

Seit 1. Mai 1990 gelten für die Berechnung

der Dienstalterszulage folgende Fixbeträge:

Nach jeweils 3 Dienstjahren im selben

Betrieb wird eine Dienstalterszulage gemäß

den oben angeführten Beträgen ausbezahlt.

Die Anreifung der Dienstalterszulage beginnt

allerdings erst mit Erreichung des 18. Lebens-

jahres.

Maximal werden 6 Dienstalterszulagen

angerechnet.

f) Auszahlung der Guthaben

Sämtliche Lohnguthaben müssen bei Been-

digung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt

werden. Bei zentralisierter Lohnbuchhaltung

ist eine Verzögerung höchstens bis zum

darauf folgenden Monat möglich.

13

Lohnstufe A 40,80 €

Lohnstufe B 39,25 €

Lohnstufe 1 37,70 €

Lohnstufe 2 36,15 €

Lohnstufe 3 34,86 €

Lohnstufe 4 33,05 €

Lohnstufe 5 32,54 €

Lohnstufe 6/S 31,25 €

Lohnstufe 6 30,99 €

Lohnstufe 7 30,47 €

Auszug Kollektivvertrag

Dienstalterszulage

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:23 Uhr Seite 13

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14

12. Teilzeitarbeit

Voraussetzung für ein gültiges Teilzeitar-

beitsverhältnis ist ein schriftlicher Arbeits-

vertrag mit genauer Angabe der Arbeits-

zeit und ihrer Verteilung.

Alle zusätzlichen Leistungen, 13. und 14.

Monatslohn, Abfertigung, Bezahlung der

Ferien (die Anzahl der Tage bleibt unver-

ändert) und die Feiertage müssen im Ver-

hältnis zur Wochen- bzw. Monatsarbeits-

zeit erfolgen. Bei Aufnahme von Vollzeit-

beschäftigten haben die bereits bedienste-

ten Teilzeitbeschäftigten Vorrang.

a) Flexible – elastische Klauseln

Das Landesabkommen im Gastgewerbe

ermöglicht eine flexiblere Gestaltung des

Teilzeitvertrages. So können zum Beispiel

die Arbeitsstunden vom Vormittag auf den

Nachmittag verschoben werden.

Die Einführung von flexiblen - elastischen

Klauseln in den individuellen Arbeitsver-

trag, wird mit einem Aufschlag von 15 %

der normalen monatlichen Entlohnung ver-

gütet, falls diese Klauseln auf Wunsch

des/der Arbeitgebers/in eingeführt wer-

den.

b) Zusatzarbeit bei Teilzeitbeschäf-

tigten mit fixem Stundenplan

Laut Landesabkommen können Zusatzstun-

den (d. h. mehr als im Arbeitsvertrag fest-

gelegt) im Höchstmaß von 50 % der Stun-

den, die im Teilzeitvertrag auf Monatsbasis

vorgesehen sind, geleistet werden.

Der Betrieb kann sie in folgenden Fällen

von Abwesenheit verlangen:

• Krankheit/Unfall (über einen Monat)

• Urlaub

• Schwierigkeiten bei der Personalsuche

• Bankette und anderen Ereignissen mit

Ausnahmecharakter

• saisonbedingte Mehrarbeit

Diese Stunden werden mit einem Zuschlag

von 39 % (Anteil 13. und 14. Monatslohn,

Urlaub, Freistunden, Feiertage) entlohnt.

Die Leistung der Zusatzstunden ist immer

freiwillig.

13. Entlassung/Kündigung

Die Kündigung muss schriftlich, mittels „Ein-

schreibebrief mit Rückantwort“ innerhalb

der nachstehend angeführten Termine

erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist

nicht gültig.

Die Kündigung von Seiten des/der Arbeit-

nehmers/in kann laut Nationalem Kollek-

tivvertrag für das Gastgewerbe jederzeit

vorgenommen werden.

Teilzeitarbeitsverträge müssen

genaue Angaben der Arbeitszeit

und ihrer Aufteilung enthalten.

Auszug Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 14

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15

a) Kündigungsfristen

bis zum vollendeten 5. Dienstjahr Kalendertage

Kader A, Kader B 4 Monate

Gruppe I 2 Monate

Gruppe II und Gruppe III 1 Monat

Gruppe IV und Gruppe V 20 Tage

Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 15 Tage

vom 5 bis 10 Dienstjahr Kalendertage

Kader A, Kader B 5 Monate

Gruppe I 3 Monate

Gruppe II und Gruppe III 45 Tage

Gruppe IV und Gruppe V 30 Tage

Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 20 Tage

über 10 Dienstjahre Kalendertage

Kader A, Kader B 6 Monate

Gruppe I 4 Monate

Gruppe II und Gruppe III 2 Monate

Gruppe IV und Gruppe V 45 Tage

Gruppe VI-s, Gruppe VI und Gruppe VII 20 Tage

Lehrlinge 10 Tage

Kündigungsfristen in Saisonbetrieben 15 Tage

Auszug Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 15

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Eine Entlassung muss immer schriftlich

mitgeteilt und begründet werden, ansonsten

ist sie wirkungslos.

16

b) Entlassungsschutz in Jahresbe-

trieben

Die Entlassung auf Grund von Rasse,

Geschlecht, Sprache, politischen Ansich-

ten, religiöser Überzeugung, Gewerk-

schaftszugehörigkeit oder Streikbeteiligung

ist unabhängig von der Begründung, die

diese rechtfertigen mag, in jedem Fall

unzulässig.

Entlassungsverbot gilt auch bei Mutter-

schaft, Krankheit, Arbeitsunfall und Militär-

dienst.

Entlassungsschutz gilt außerdem bei Heirat

ab dem Tag der Veröffentlichung der Hei-

ratsabsichten beim Standesamt bis zu

einem Jahr nach der Eheschließung.

Eine Entlassung muss immer schriftlich mit-

geteilt und begründet werden, ansonsten

ist sie wirkungslos.

Eine ungerechtfertigte Entlassung kann

innerhalb von 60 Tagen angefochten wer-

den.

14. Zeitverträge

Arbeitsverträge auf bestimmte Zeit laufen

mit Erreichen des Termins aus. Vorausset-

zung ist die genaue Angabe des Endda-

tums oder eines Ereignisses (z. B. Ostern,

Allerheiligen). Es genügt nicht, nur „Saison-

ende“ anzugeben. Fehlt das genaue End-

datum, so muss eine schriftliche Kündigung

mit 15 Kalendertagen gemacht werden.

a) Vorzeitige Auflösung des Zeit-

vertrages von Seiten des/der

Arbeitgebers/in

Falls der/die Arbeitnehmer/in ohne Recht-

fertigungsgrund oder wegen der Schließung

des Betriebes aus Verschulden des/der

Arbeitgebers/in oder aus diesen anlastbaren

Gründen entlassen wird, hat der/die Arbeit-

nehmer/in Anrecht auf eine Entschädigung

in Höhe der Entlohnung, die ihm/ihr vom

Tag der Entlassung bis zum Ende der Ver-

tragsdauer zugestanden hätte.

b) Vorzeitige Auflösung des Zeitver-

trages von Seiten des/der Arbeit-

nehmers/in

Wird der Zeitvertrag vorzeitig von Seiten

des/der Arbeitnehmers/in ohne gerechtfer-

tigten Grund aufgelöst bzw. wird ein unge-

rechtfertigtes Fernbleiben vor Vertragsende

festgestellt, so hat der/die Arbeitgeber/in

das Recht, eine Entschädigung in maximaler

Höhe der ihm noch zustehenden Entlohnun-

gen (Lohn, 13. und 14. Monatslohn sowie

Urlaub und Abfertigung usw.) einzubehalten.

15. Mutterschaft

a) Vorzeitiger Mutterschaftsurlaub

Besteht eine Gefahr, dass der normale Ver-

lauf der Schwangerschaft durch die Arbeit

beeinträchtigt wird, kann die Arbeitnehme-

rin beim Arbeitsinspektorat einen Antrag

auf vorzeitigen Mutterschaftsurlaub stellen.

Wird dem Ansuchen stattgegeben (eine

Ablehnung muss innerhalb von 7 Tagen

erfolgen), so wird auch für diese Zeit ein

Mutterschaftsgeld in Höhe von 100 % des

Bruttolohnes gewährt.

Auszug Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 16

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Als obligatorische Mutterschaft gelten

fünf Monate. Das Mutterschaftsgeld

erhält die/der Arbeitnehmer/in im Ausmaß

von 100 %.

17

b) Obligatorische Mutterschaft/

Vaterschaft

Die obligatorische Mutterschaft ist eine Pflicht-

freistellung und beginnt zwei Monate vor

dem voraussichtlichen Geburtstermin und

endet drei Monate nach dem effektiven

Geburtstermin; bei flexibler Mutterschaft, ein

Monat vor dem voraussichtlichen Geburts-

termin und vier Monate nach der effektiven

Geburt.

Bei einer Frühgeburt hat die Mutter auf jeden

Fall Anrecht auf die vollen fünf Monate

Mutterschaftsgeld. Falls die effektive Geburt

nach dem voraussichtlichen Geburtstermin

erfolgt, so werden diese Tage am Ende

dazugerechnet.

Der Vater kann in speziellen Fällen, z. B.

bei schwerer Krankheit oder Todesfall der

Mutter, einen Vaterschaftsurlaub von 3

Monaten ab dem effektiven Geburtstermin

beantragen.

Während dieser Zeit erhält die/der Arbeit-

nehmer/in das Mutterschaftsgeld im Aus-

maß von 100 %.

Während des obligatorischen Mutter-

schaftsurlaubes reift das Dienstalter, der

Anteil des 13. Monatslohnes, Urlaub und

Abfertigung an.

c) Elternurlaub (Fakultative Mutter-

schaft)

Der Elternurlaub kann von der Mutter

oder/und vom Vater des Kindes bis zum 8.

Lebensjahr des Kindes beansprucht wer-

den. Und zwar in der Höhe von sechs

Monaten für jeden Elternteil. Beide Eltern

zusammen können höchstens 10 Monate

beanspruchen.

Wenn der Vater mindestens 3 Monate

beansprucht, erhöht sich sein Anspruch auf

7 Monate und die Gesamtfreistellung auf

11 Monate. Wenn der Vater oder die Mut-

ter alleinerziehend sind, haben sie

Anrecht auf 10 Monate Freistellung.

Das „Elterngeld“ zu Lasten des NISF/INPS

wird im Ausmaß von 30 % bis zum 3.

Lebensjahr des Kindes und maximal für 6

Monate insgesamt für beide Elternteile aus-

gezahlt. (Berechnungsbasis: Monatsbrutto-

lohn). Der Zeitraum, welcher eventuell die

6 Monate überschreitet, wird nur dann ent-

lohnt, wenn bestimmte Einkommensgren-

zen nicht überschritten werden.

Für die Auszahlung muss ein schriftlicher

Antrag vorliegen (Mod. AST.FAC.).

d) Stillpausen

Innerhalb des ersten Lebensjahres des Kin-

des können täglich zwei Stunden pro Kind

als Stillpausen beansprucht werden, wobei

die Beschäftigte den Betrieb verlassen

kann, vorausgeschickt, dass die tägliche

Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt,

ansonsten eine Stunde am Tag.

Diese Stunden werden normal (zu 100 %

zu Lasten des NISF/INPS) entlohnt. Die

Stillpausen müssen von der Arbeitnehmerin

schriftlich beantragt werden.

Auszug Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 17

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e) Freistellung bei Erkrankung des

Kindes

Die Mutter oder der Vater haben bis zur

Vollendung des dritten Lebensjahres des

Kindes das Recht, bei dessen Erkrankung

für die Dauer der Krankheit vom Dienst frei-

gestellt zu werden. Vom 3. bis zum 8.

Lebensjahr ist für jeden Elternteil nur noch

eine Freistellung bis zu 5 Tagen pro Jahr

und je Kind vorgesehen. Die Erkrankung

des Kindes muss immer mit einem ärzt-

lichen Zeugnis bestätigt werden.

Während dieser Zeit steht dem/der Arbeit-

nehmer/in keine Entlohnung zu. Jedoch

werden die Versicherungszeiten automa-

tisch angerechnet.

16. Krankheiten undArbeitsunfälle

Im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfall

muss der Arbeitsplatz für insgesamt

300 Tage erhalten bleiben, davon die letz-

ten 120 Tage ohne Lohnfortzahlung, wohl

aber Abfertigung.

Der/Die Arbeitnehmer/in muss für die

Gewährung der letzten 120 Tage vor

Ablauf der ersten 180 Tage einen schrift-

lichen Antrag stellen.

a) Krankheit in Beherbergungs-

betrieben

Zu Lasten des Betriebes:

• vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Ent-

lohnung

• vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf

100 % der Entlohnung

Während der Krankheit reifen folgende

Lohnzahlungen an:

• 100 % des 13. und 14. Monatslohnes

• volle Abfertigung

• Feiertagszulage

• Urlaub und Freistunden

Zu Lasten des NISF/INPS:

• vom 4. bis 20. Tag = 50 % Krankengeld

(bei Krankenhausaufenthalt 2/5 von 50 %)

• vom 21. bis 180. Tag = 66 % Kranken-

geld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5

von 66 %)

Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in

Familienangehörige zu Lasten hat, so wird

für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes

die Auszahlung im Ausmaß von 50 % bzw.

66 % vorgenommen.

b) Krankheit in Nichtbeherber-

gungsbetrieben

Zu Lasten des Betriebes:

• vom 1. bis 3. Tag = 100 % der Ent-

lohnung

• vom 4. bis 180. Tag = Ergänzung auf

100 % der Entlohnung

Während der Krankheit reifen folgende

Lohnzahlungen an:

• 100 % des 13. und 14. Monatslohnes

• volle Abfertigung

• Feiertagszulage

• Urlaub und Freistunden

Zu Lasten des NISF/INPS:

• vom 4. bis 180. Tag = 80 % Kranken-

geld (bei Krankenhausaufenthalt 2/5

von 80 %)

Auszug Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 18

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19

Im Falle, dass der/die Arbeitnehmer/in

Familienangehörige zu Lasten hat, so wird

für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes

die Auszahlung im Ausmaß von 80 % vor-

genommen.

c) Kontrollvisiten

Die ärztlichen Kontrollvisiten am Wohnsitz

des/der Arbeitnehmers/in bzw. Aufent-

haltsort während der Krankheit, werden zu

den gesetzlich festgelegten Zeiten an allen

Wochentagen sowie an Sonn- und Feier-

tagen durchgeführt und zwar von 10 Uhr

bis 12 Uhr und von 17 Uhr bis 19 Uhr.

d) Arbeitsunfall

Für Arbeitsunfälle ist das Nationale Institut

für Arbeitsunfälle (I.N.A.I.L.) zuständig. Als

Arbeitsunfälle gelten jedoch nur jene Unfäl-

le, die im Betrieb bzw. während der

Arbeitszeit passieren.

Zu Lasten des/der Arbeitgebers/in:

• vom 1. bis 4. Tag = 100 % der Ent-

lohnung

• vom 5. bis 180. Tag = Ergänzung auf

100 % der Entlohnung

Während der Abwesenheit wegen Arbeits-

unfall reifen folgende Lohnzahlungen an:

• 100 % des 13. und 14. Monatslohnes

• volle Abfertigung

• Urlaub und Freistunden

Zu Lasten des I.N.A.I.L.:

• vom 5. bis 90. Tag = 60 %

• ab dem 91. Tag = 75 %

• Feiertage inbegriffen

Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet,

dem/der Arbeitnehmer/in monatlich die

ihm/ihr zustehende vertragliche Entloh-

nung auszuzahlen. Der Ausgleich (Saldo)

des Unfallgeldes erfolgt bei Vorlage der

vollständigen Unterlagen. Der Arbeitsunfall

muss im Gegensatz zur Krankheit immer

mit einer Gesundschreibung abgeschlossen

werden.

Die Unfallmeldung muss vom/von der

Arbeitgeber/in innerhalb von zwei Tagen

an das I.N.A.I.L. weitergeleitet werden. Bei

verspäteter Meldung ist eine Verwaltungs-

strafe von 258 Euro bis 1.549 Euro vorge-

sehen.

Auszug Kollektivvertrag

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 19

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17. Regelung bei Unter-kunft und Verpflegung

Regelung bei Frühstück und Essens-

pausen

Für Mittag- und Abendessen sind jeweils

30 Minuten vorgesehen, die nicht als

Arbeitszeit zählen, vorausgesetzt, dass die

Pause ungestört genutzt werden kann.

Gleichfalls wird für das Frühstück 15 Minuten

von der effektiven Arbeitszeit in Abzug

gebracht, wenn das Frühstück nach Beginn

der Arbeitszeit eingenommen wird.

Voraussetzung für den Abzug der Essens-

zeiten ist, dass keine Anwesenheit (Präsenz-

dienst) verlangt werden kann.

Falls der/die Arbeitgeber/in keine Unter-

kunft und Verpflegung bieten kann, ist

er/sie verpflichtet, dies dem/der Arbeit-

nehmer/in vor Beginn des Arbeitsverhält-

nisses mitzuteilen.

Abzug für 1 Essen 0,50 €

Frühstück 0,10 €

Übernachtung 0,60 €

Volle Unterkunft und Verpflegung

2 Essen für 26 Tage 26,00 €

Übernachtung 15,60 €

Frühstück 2,60 €

Insgesamt 44,20 €

18. Laborfonds

ArbeitnehmerInnen in Saisonbetrieben, die

vom selben/von derselben Arbeitgeber/in

wieder eingestellt werden, müssen keinen

neuen Antrag an den Laborfonds stellen.

Der/Die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, die

entsprechende Mitteilung über die Wieder-

aufnahme der Arbeit vorzunehmen.

Der/Die Arbeitnehmer/in hat die Möglich-

keit, das Ausmaß der Beitragsleistung zu

seinen/ihren eigenen Lasten von 1 % auf

maximal 6 % zu beantragen.

19. Gewerkschaftsrecht

Versammlungsrecht

In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten

können jährlich 10 Arbeitsstunden für

Betriebsgewerkschaftsversammlungen be-

ansprucht werden.

Auszug Kollektivvertrag

Abzug auf dem Lohnstreifen (seit 1. August 2003)

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 20

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Lohntabellen für den Tourismussektor

21

Gültig seit 1. Januar 2004 bis 31. August 2004

I. Arbeitnehmer über 18 Jahre

A. Beherbergungsbetriebe der Kat. I und II (3, 4 und 5 Sterne) sowie Nichtbeherbergungsbetriebe und Badeanstalten der

höheren Kategorien

II. Arbeitnehmer unter 18 Jahre

B. Beherbergungsbetriebe der Kat. I und II (3, 4, und 5 Sterne) sowie Nichtbeherbergungsbetriebe und Badeanstalten der

höheren Kategorien

Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohnzulage zulage Element

Quadro A 1.117,33 € 542,70 € 46,48 € 25,82 € 1.732,33 €

Quadro B 999,39 € 537,59 € 41,32 € 25,82 € 1.604,12 €

I 895,00 € 536,71 € 25,82 € 1.457,53 €

II 777,07 € 531,59 € 25,82 € 1.334,48 €

III 706,10 € 528,26 € 25,82 € 1.260,18 €

IV 639,65 € 524,94 € 25,82 € 1.190,41 €

V 569,72 € 522,37 € 25,82 € 1.117,91 €

VI s 529,72 € 520,64 € 25,82 € 1.076,18 €

VI 514,75 € 520,51 € 25,82 € 1.061,08 €

VII 451,78 € 518,45 € 25,82 € 996,05 €

IV 614,06 € 503,94 € 25,82 € 1.143,83 €

V 546,93 € 501,48 € 25,82 € 1.074,23 €

VI s 508,53 € 499,81 € 25,82 € 1.034,17 €

VI 494,16 € 499,69 € 25,82 € 1.019,67 €

VII 433,71 € 497,71 € 25,82 € 957,24 €

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 21

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III. Arbeitnehmer über 18 Jahre

A. Für Beherbergungsbetriebe der Kat. III und IV (1 und 2 Sterne) und Herbergen

IV. Arbeitnehmer unter 18 Jahre

B. Beherbergungsbetriebe der Kat. III und IV (1 und 2 Sterne) und Herbergen

Lohntabellen für den Tourismussektor

Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohnzulage zulage Element

Quadro A 1.105,97 € 541,61 € 46,48 € 25,82 € 1.719,88 €

Quadro B 989,06 € 536,61 € 41,32 € 25,82 € 1.592,81 €

I 884,67 € 535,73 € 25,82 € 1.446,22 €

II 768,29 € 530,76 € 25,82 € 1.324,87 €

III 698,35 € 527,52 € 25,82 € 1.251,69 €

IV 632,94 € 524,29 € 25,82 € 1.183,05 €

V 563,52 € 521,77 € 25,82 € 1.111,11 €

VI s 524,04 € 520,09 € 25,82 € 1.069,95 €

VI 509,07 € 519,96 € 25,82 € 1.054,85 €

VII 446,62 € 517,95 € 25,82 € 990,39 €

IV 607,62 € 503,32 € 25,82 € 1.136,76 €

V 540,98 € 500,90 € 25,82 € 1.067,70 €

VI s 503,08 € 499,29 € 25,82 € 1.028,18 €

VI 488,71 € 499,16 € 25,82 € 1.013,69 €

VII 428,76 € 497,23 € 25,82 € 951,81 €

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 22

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V. Arbeitnehmer über 18 Jahre

A. Nichtbeherbergungsbetriebe der Kat. III und IV und Badeanstalten der niederen Kategorien

VI. Arbeitnehmer unter 18 Jahre

B. Nichtbeherbergungsbetriebe der Kat. III und IV und Badeanstalten der niederen Kategorien

Lohntabellen für den Tourismussektor

Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohnzulage zulage Element

Quadro A 1.111,65 € 542,19 € 46,48 € 25,82 € 1.726,14 €

Quadro B 994,23 € 537,12 € 41,32 € 25,82 € 1.598,49 €

I 889,84 € 536,24 € 25,82 € 1.451,90 €

II 772,68 € 531,20 € 25,82 € 1.329,70 €

III 702,23 € 527,91 € 25,82 € 1.255,96 €

IV 636,29 € 524,64 € 25,82 € 1.186,75 €

V 566,62 € 522,09 € 25,82 € 1.114,53 €

VI s 526,88 € 520,38 € 25,82 € 1.073,08 €

VI 511,91 € 520,25 € 25,82 € 1.057,98 €

VII 449,20 € 518,22 € 25,82 € 993,24 €

IV 610,84 € 503,65 € 25,82 € 1.140,31 €

V 543,96 € 501,21 € 25,82 € 1.070,98 €

VI s 505,80 € 499,56 € 25,82 € 1.031,19 €

VI 491,43 € 499,44 € 25,82 € 1.016,69 €

VII 431,23 € 497,49 € 25,82 € 954,54 €

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 23

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24

VII. Arbeitnehmer über 18 Jahre

A. Reisebüros

VIII. Arbeitnehmer unter 18 Jahre

B. Reisebüros

Lohntabellen für den Tourismussektor

Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohnzulage zulage Element

Quadro A 1.117,33 € 542,70 € 46,48 € 25,82 € 1.732,33 €

Quadro B 999,39 € 537,59 € 41,32 € 25,82 € 1.604,12 €

I 895,00 € 536,71 € 25,82 € 1.457,53 €

II 777,07 € 531,59 € 25,82 € 1.334,48 €

III 706,10 € 528,26 € 25,82 € 1.260,18 €

IV 639,65 € 524,94 € 25,82 € 1.190,41 €

V 569,72 € 522,37 € 25,82 € 1.117,91 €

VI s 529,72 € 520,64 € 25,82 € 1.076,18 €

VI 514,75 € 520,51 € 25,82 € 1.061,08 €

VII 451,78 € 518,45 € 25,82 € 996,05 €

IV 614,06 € 503,94 € 25,82 € 1.143,83 €

V 546,93 € 501,48 € 25,82 € 1.074,23 €

VI s 508,53 € 499,81 € 25,82 € 1.034,17 €

VI 494,16 € 499,69 € 25,82 € 1.019,67 €

VII 433,71 € 497,71 € 25,82 € 957,24 €

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 24

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IX. Arbeitnehmer über 18 Jahre

A. Reisebüros der niederen Kategorien

X. Arbeitnehmer unter 18 Jahre

B. Reisebüros der niederen Kategorien

Lohntabellen für den Tourismussektor

Gruppe Grundlohn Kontingenz- Funktions- Provinziales Bruttolohnzulage zulage Element

Quadro A 1.117,33 € 542,38 € 46,48 € 25,82 € 1.732,01 €

Quadro B 999,39 € 537,27 € 41,32 € 25,82 € 1.603,80 €

I 877,96 € 536,39 € 25,82 € 1.440,17 €

II 761,06 € 531,30 € 25,82 € 1.318,18 €

III 691,64 € 527,99 € 25,82 € 1.245,45 €

IV 626,22 € 524,69 € 25,82 € 1.176,73 €

V 557,33 € 522,14 € 25,82 € 1.105,29 €

VI s 517,84 € 520,42 € 25,82 € 1.064,08 €

VI 503,39 € 520,30 € 25,82 € 1.049,51 €

VII 440,93 € 518,25 € 25,82 € 985,00 €

IV 601,17 € 503,70 € 25,82 € 1.130,69 €

V 535,04 € 501,25 € 25,82 € 1.062,11 €

VI s 497,13 € 499,60 € 25,82 € 1.022,55 €

VI 483,25 € 499,49 € 25,82 € 1.008,56 €

VII 423,29 € 497,52 € 25,82 € 946,63 €

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 25

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XI. Aushilfen - „Lavoro extra“

XII. Hoteldirektoren - „Dirigenti“

Gruppe Stundenlohn

IV 10,66 €

V 10,16 €

VI s 9,72 €

VI 9,60 €

VII 8,99 €

Datum der Einstellung bzw. der Nominierung des Direktors

Laufzeit bis 31.10.1997 bis 31.12.1997 bis 01.01.2000 bis 30.06.2000 bis 10.10.2001

vom 01.01.2001 1.458,99 € 1.291,14 € 395,09 € 291,80 € 85,22 €

vom 01.01.2002 1.870,03 € 1.402,18 € 480,30 € 377,01 € 170,43 €

Mindestgrundlohn: 2.179,45 € Verpflegung: 98,13 € Unterkunft: 123,95 €

Lohntabellen für den Tourismussektor

Kollektivvertrag 28.06.2007 12:24 Uhr Seite 26