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Kurzarbeitergeld Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

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Page 1: Kurzarbeitergeld Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

Kurzarbeitergeld

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

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Kurzarbeitergeld

- Voraussetzungen und Verfahren

- Qualifizierung

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 3

Formen des Kurzarbeitergeldes

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld(für alle Wirtschaftsbereiche bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Ursachen bzw. einem unabwendbarem Ereignis)

Saison – Kurzarbeitergeld(für Betriebe des Baugewerbes in der Schlechtwetterzeit (Nov. – März) bei witterungsbedingten, auf wirtschaftlichen Ursachen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhenden Arbeitsausfällen)

Transfer – Kurzarbeitergeld(bei betrieblichen Restrukturierungen – Personalabbau – bei nicht vorübergehenden Arbeitsausfällen)

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 4

Ziele der Kurzarbeit

Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte und der Funktionsfähigkeit des Betriebes

Sicherung der Arbeitsplätze für Arbeitnehmer

Teilweiser Ersatz des Entgeltausfalls durch Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld (Kug)

(Teilweise) Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge

- neu ab 01.02.09 -

- ganz neu ab 01.07.09 -

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 5

Vorteile für den Arbeitgeber

Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte

Beibehaltung der betrieblichen Beschäftigungsstruktur

Kostenersparnis bei Fortbestand der Arbeitsverhältnisse im Vergleich zu Entlassungen und Einstellungen für Einstellungsverfahren, Einarbeitung und Qualifizierung von neuen Mitarbeitern

Anpassung an kurzfristige Produktionsschwankungen

Zügige Umstellung auf Vollarbeit

Arbeitgeber bleibt im Wettbewerb konkurrenzfähig

Existenzsicherung

Vermeidung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 6

Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Einführung von Kurzarbeit

Kurzarbeit ist ein Eingriff in das bestehende Arbeitsverhältnis. Sie muss daher arbeitsrechtlich zulässig eingeführt werden.

durch einzelvertragliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern,

Betriebsvereinbarung,

Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag

Änderungskündigung

Wurden bestehende Vorschriften bei der Einführung von Kurzarbeit nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt.

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 7

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Erfüllung betrieblicher Voraussetzungen

Erfüllung persönlicher Voraussetzungen

Anzeige des Arbeitsausfalles

Voraussetzungen konjunkturelles Kurzarbeitergeld

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 8

Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbares Ereignis

vorübergehend

unvermeidbar

im jeweiligen Kalendermonat Entgeltausfall von mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten aber

durch Konjunkturpaket II zum 01.02.2009 ist ein Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% im jew. Kalendermonat ausreichend

es genügt also ein Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent

arbeitnehmerbezogene Betrachtung, d.h. nur Entgeltausfälle von mehr als 10 % sind Kug-fähig

Voraussetzungen

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 9

Wirtschaftliche Ursachen

Auswirkungen von Konjunkturschwankungen Auftragsmangel Absatzschwierigkeiten

Mangel an Betriebs- oder Werkstoffen

Betriebliche Strukturveränderungen durch allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt nicht allein auf betriebsorganisatorische Gründe

zurückzuführen

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 10

Vorübergehender Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn:

mit gewisser Wahrscheinlichkeit,

in absehbarer Zeit

der Übergang zur Vollarbeit

möglich ist.

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 11

Kug kann nicht gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall vermeidbar ist, weil

überwiegend branchen-, betriebsübliche oder saisonbedingte oder ausschließlich betriebsorganisatorische Gründe vorliegen.

Gleiches gilt für Arbeitsausfälle, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind.

Ausschlusstatbestände

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 12

Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers

BetriebsabteilungMerkmale Betriebsabteilung:

eigene Leitung eigener arbeitstechnischer Zweck / Hilfszweck geschlossene Arbeitsgruppe eigene Arbeitsmittel räumliche Trennung vom übrigen Betrieb

Durch Aussetzen der Mindesterfordernisse (ab 01.02.2009) hat Bildung von Betriebsabteilungen keine praktische Relevanz mehr

Betriebliche Voraussetzungen

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 13

Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nur aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an Ausbildung möglich

Arbeitsverhältnis nicht gekündigt bzw. durch Aufhebungsvertrag aufgelöst

Persönliche Voraussetzungen

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 14

Persönliche Voraussetzungen – befristet Beschäftigte

Kug-Anspruch besteht, auf verbleibende Dauer der Befristung kommt es nicht an

Wird Befristung während der Kurzarbeit verlängert gilt folgendes: in diesen Fällen wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung

fortgesetzt (§ 172 Abs. 1 Nr. 1a SGB III), so dass auch nach der Verlängerung ein Anspruch auf Kug besteht

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 15

Anzeige über Arbeitsausfall Schriftform zuständig: Agentur für Arbeit am Betriebssitz Eingang spätestens am Letzten des Monats, in dem die

Kurzarbeit beginnt Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und

der betrieblichen Voraussetzungen auch durch die Betriebsvertretung möglich

Anzeige (Verfahren)

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 16

Gesetz längstens für 6 Monate Verlängerung durch Verordnung bei

außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt möglich

Rechtsverordnung seit 1.1.2009 längstens für 24 Monate, wenn der

Anspruch auf Kug bis 31.12.2009 entsteht, gilt also auch für AG, die vor dem 1.1.2009 mit Kurzarbeit beginnen mussten

Bezugsfrist

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 17

67 % für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind

60 % für die übrigen Arbeitnehmer

der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat

Höhe des Kurzarbeitergeldes

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 18

beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat erzielt hätte

Bestandteile des Sollentgelts:

Bruttoarbeitsentgelt

vermögenswirksame Leistungen Anwesenheitsprämien

Leistungs- und Erschwerniszulagen

Zulagen für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeitsoweit steuer- und versicherungspflichtig ohne

Entgelte für Mehrarbeit

einmalig gezahltes Entgelt (Urlaubs- / Weihnachtsgeld)

Sollentgelt

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 19

tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Kalendermonat einschließlich

Entgelte für Feiertage und Urlaubder Entgelt für Mehrarbeitohne

einmalig gezahlte Arbeitsentgelte

Erhöhung des Istentgelts Entgeltausfall aus anderen als wirtschaftlichen

Ursachen, z.B.:unbezahlter UrlaubKrankengeld nach Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs

Einkommen aus Nebentätigkeiten erhöht das Istentgelt

Istentgelt

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Beispiel

Arbeitnehmer Herr K.

Lohnsteuerklasse III, Kinderfreibetrag 1,0

Sollentgelt im Kalendermonat ist 3.200,00 €

Rechnerischer Leistungssatz ist 1.466,86 €

Istentgelt im Kalendermonat ist 1.500,00 €

Rechnerischer Leistungssatz ist 793,95 €

Auszuzahlendes Kug ist 672,91 €

Höhe

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 21

Sozialversicherung

Arbeitgeber hat die Beiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt alleine zu tragen.

Befristet bis 31.12.2010 erstattet die Agentur für Arbeit 50 % dieser Beiträge, im Qualifizierungsfall 100 %.

Ab dem 7. Monat des tatsächlichen Bezuges von Kurzarbeitergeld erfolgt in jedem Fall eine Erstattung zu 100 %, also auch unabhängig von Qualifizierung. Diese gesetzliche Änderung ist mit Wirkung zum 1.7.2009 in Kraft treten (Bundesrat am 10.7.2009) und ist ebenfalls bis zum 31.12.2010 befristet.

Page 22: Kurzarbeitergeld Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 22

Berechnung der Beiträge, die aufgrund des entgangenen Entgelts vom Arbeitgeber (AG) zu entrichten sind:

Differenz Soll-/Istentgelt (3.200 – 1.500 €) 1.700,00 €

Differenz x 80 % 1.360,00 €

1360,00 € x 37,5 % (AG-Belastung) 507,96 €

Erstattung durch die BA:

1360,00 € x 19,6 % (50 % v. 39,2%) 266,56 €

1360,00 € x 39,2 % (100 %) 533,12 €

Sozialversicherung

Page 23: Kurzarbeitergeld Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 23

Verfahren

Leistungsantrag Ausschlussfrist 3 Kalendermonate

Fristbeginn mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird

zuständig:Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 2424

Kug und Arbeitslosengeld

Kurzarbeit

Keine Anrechnung auf späteren Arbeitslosengeldbezug

Kug – Monate werden wie volle Arbeitsmonate gerechnet

Bemessung Arbeitslosengeld ohne Zeiten der Kurzarbeit

Page 25: Kurzarbeitergeld Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 25

Ansprechpartner und Anschrift

Name 089 / 5154 -

Frau Wilske Durchw. 9254Herr Sontheimer Durchw. 9307Frau Muschenich Durchw. 9260Herr Schröder Durchw. 9280Frau Zech Durchw. 9202Herr Will Durchw. 9272

Telefax 089 / 5154 – 6668E-Mail [email protected] www.arbeitsagentur.de

Page 26: Kurzarbeitergeld Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

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• Qualifizierung

Page 27: Kurzarbeitergeld Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 27

Motto: „Qualifizieren Statt Entlassen“

Zwei Wege:

ESF-Richtlinie, gültig 1.1.2009 – 31.12.2010 (Ausfinanzierung bis 30.06.2011) für Bezieher von konjunkturellem Kug und Saison- Kug, bisher nur möglich bei Transfer-Kug

für gering qualifizierte Beschäftigte Förderung der Weiterbildungskosten über Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 2 SGB III)

Die Förderung aus dem ESF-BA Programm ist nachrangig!

Qualifizierung während Kurzarbeit

Page 28: Kurzarbeitergeld Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 28

Ansprechpartner Qualifizierung

Erster Ansprechpartner in den Agenturen für Arbeit: Arbeitgeberservice (AG-S)

Tel. 01801 664466

[email protected]

www.arbeitsagentur.de >> Link „Für Unternehmen“

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Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung Seite 29

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Page 31: Kurzarbeitergeld Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

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Page 32: Kurzarbeitergeld Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung

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Für die Ihre Aufmerksamkeit herzlichen Dank

Auf gute Zusammenarbeit

Helmut Will

Agentur für Arbeit MünchenBeschäftigungs- und Fachkräftesicherung