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Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung – BhVO) vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85) Folgende Änderungen sind berücksichtigt: VO v. 27.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 245); In-Kraft-Treten 27.04.2007 VO v. 15.10.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 516); In-Kraft-Treten 14.11.2008 VO v. 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) 1 ) ; In-Kraft-Treten 01.04.2009 VO v. 19.02.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 381); In-Kraft-Treten 16.07.2009 VO v. 21.06.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 504); In-Kraft-Treten 30.07.2010 VO v. 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789); In-Kraft-Treten 01.01.2011 VO v. 04.04.2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122); In-Kraft-Treten 24.05.2011 1 ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 über die Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) und der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirkli- chung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zu- gangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15).

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Landesverordnung über die Gewährung vonBeihilfen an Beamtinnen und Beamte inSchleswig-Holstein(Beihilfeverordnung – BhVO)

vom 16. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 85)

Folgende Änderungen sind berücksichtigt:

– VO v. 27.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 245); In-Kraft-Treten 27.04.2007– VO v. 15.10.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 516); In-Kraft-Treten 14.11.2008– VO v. 26.03.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93)1) ; In-Kraft-Treten 01.04.2009– VO v. 19.02.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 381); In-Kraft-Treten 16.07.2009– VO v. 21.06.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 504); In-Kraft-Treten 30.07.2010– VO v. 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789); In-Kraft-Treten 01.01.2011– VO v. 04.04.2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 122); In-Kraft-Treten 24.05.2011

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentsund des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändertdurch die Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), derRichtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 über die Festlegung eines allgemeinenRahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EGNr. L 303 S. 16) und der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirkli-chung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zu-gangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezugauf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15).

Auf Grund des § 96 Nr. 2 und § 100 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletztgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31),verordnet die Landesregierung:

Abschnitt IGrundsatz

Grundsatz§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- undGeburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutz-impfungen.

(2) Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu be-streiten ist. Insoweit ist die Beihilfe ergänzende Fürsorgeleistung.

(3) Beihilfen werden nach Maßgabe dieser Verordnung und den von der für dieGrundsatzfragen des Beihilferechts zuständigen obersten Landesbehörde hierzu ver-öffentlichten Durchführungsbestimmungen zu den beihilfefähigen Aufwendungen derbeihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen oderals Pauschale geleistet.

(4) Auf die Gewährung von Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kannnicht abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; er ist nicht vererblich. DiePfändung durch einen Forderungsgläubiger ist bezüglich des für seine Forderung zu-stehenden und noch nicht ausgezahlten Betrages einer Beihilfe zulässig.

Abschnitt IIPersönlicher Geltungsbereich

Beihilfeberechtigte Personen§ 2

(1) Beihilfeberechtigt sind

1. Beamtinnen und Beamte und entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hoch-schullehrer,

2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie frühere Beam-tinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Alters-grenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschiedensind,

3. Witwen und Witwer sowie die in § 23 Beamtenversorgungsgesetz genanntenKinder der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Personen.

Nicht beihilfeberechtigt sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie Beamtinnenund Beamte und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denenLeistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorran-gigen bundesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechenden kirchenrechtlichen Vor-schriften zustehen.

(2) Als Beihilfeberechtigte gelten unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 auchandere natürliche und juristische Personen.

(3) Beihilfeberechtigung besteht nur, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge,Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse auf Grund gesetzlichen Anspruchs,Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Sie be-steht auch

1. wenn Bezüge wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriftennicht gezahlt werden,

2. während einer Elternzeit, soweit nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäf-tigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe besteht,

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§ 1BhVO

3. bei Alleinerziehenden während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Landesbeamtengesetz,

4. während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Buchst. b Landesbeamtengesetz,

5. bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zueiner Dauer von einem Monat

sowie in den Fällen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 Landesbeamtengesetz.

Berücksichtigungsfähige Angehörige§ 3

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oderder eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten,

2. die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigtenKinder der oder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nicht-ehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berück-sichtigungsfähige Angehörige. Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, fürdie das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) zueiner Herabsetzung der Höchstdauer des Kindergeldanspruchs führt und dieim Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Fachhochschuleeingeschrieben sind, gelten für die Dauer des Studiums, längstens jedoch biszur Vollendung des 27. Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- und Zivil-dienstzeiten, abweichend von Satz 1 als berücksichtigungsfähige Angehörige,sofern sie am 31. Dezember 2006 nach den bis zu diesem Tage gültigen Vor-schriften im Familienzuschlag berücksichtigt worden sind.

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht

1. Geschwister der oder des Beihilfeberechtigten oder ihres Ehegatten oder seinerEhegattin oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines eingetragenenLebenspartners,

2. Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen, eingetrageneLebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.

Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen§ 4

(1) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrecht-licher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung

1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnisals Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus,

2. aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung aufgrundfrüherer Versorgungsbezüge aus, es sei denn, der frühere Versorgungsanspruchist aus eigenem Recht entstanden.

(2) Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften gehtder Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerinoder Versorgungsempfänger vor.

(3) Die Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt dieBerücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus. Die Beihilfeberechti-gung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungs-fähigkeit als Angehörige oder Angehöriger vor.

(4) Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruchauf Fürsorgeleistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes oder entsprechen-

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§ 3BhVO

den vorrangigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sowie entsprechendenkirchenrechtlichen Vorschriften gleich.

(5) Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften istgegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehun-gen nach einer den Beihilfevorschriften des Landes im Wesentlichen vergleichbarenRegelung besteht. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeit-beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruchdar.

(6) Ist eine Angehörige oder ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten be-rücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieser oder dieses Angehörigenjeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.

Abschnitt IIIAllgemeine Vorschriften

Verfahren§ 5

(1) Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten gewährt.Die Beihilfeberechtigten haben die von der zuständigen obersten Landesbehördeherausgegebenen Formblätter zu verwenden. Die Ehegattin oder der Ehegatte, dieeingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die oder der vonder oder dem Beihilfeberechtigten getrennt lebt, oder infolge der Trennung nicht imHaushalt der oder des Beihilfeberechtigten lebende volljährige Kinder sind berechtigt,für eigene Aufwendungen Beihilfen zu beantragen.

(2) Eine Beihilfe wird nur für Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesensind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Als Belege sind deutlich lesbare Kopien oderZweitschriften einzureichen, es sei denn, die Vorlage von Originalen ist vorgeschriebenoder ausdrücklich verlangt worden. Die Festsetzungsstelle sendet nur die Originalezurück, deren Vorlage vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden ist.

(3) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehender Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt wird und wenn die mitdem Antrag geltend gemachten Aufwendungen 100,00 € übersteigen. Erreichen dieAufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, wird abweichend von Satz 1auch hierfür eine Beihilfe gewährt, wenn diese Aufwendungen 15,00 € übersteigen.Für den Beginn der Frist ist bei Beihilfen nach § 12a Abs. 1 und 2 der letzte Tag desMonats, in dem die Pflege erbracht wurde und bei Aufwendungen nach § 11 Abs. 2Nr. 2 der Tag der Beendigung der Heilkur maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorge-leistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in demder Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt. Die Aufwendungen sind mit Belegennachzuweisen. Steht mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen eineBeihilfe zu, sind die Originalbelege vorzulegen.

(4) Im Falle des Todes der oder des Beihilfeberechtigten erhalten die hinterbliebeneEhegattin oder der hinterbliebene Ehegatte, die hinterbliebene eingetragene Lebens-partnerin oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner, die leiblichen Kinderoder Adoptivkinder der oder des Verstorbenen Beihilfen zu den bis zu deren oderdessen Tod entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sichnach den Verhältnissen am Tage vor dem Tod der oder des Beihilfeberechtigten. Siewird derjenigen oder demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt. An-dere als die in Satz 1 genannten natürlichen Personen sowie juristische Personen er-halten die Beihilfe nach Satz 1, soweit sie die von dritter Seite in Rechnung gestelltenAufwendungen bezahlt haben und die Originalbelege vorlegen. Sind diese PersonenErben der oder des Beihilfeberechtigten, erhalten sie eine Beihilfe auch zu Aufwendun-gen der Erblasserin oder des Erblassers, die von dieser oder diesem bezahlt wordensind.

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§ 5BhVO

(5) Die bei der Bearbeitung der Beihilfen bekannt gewordenen Angelegenheiten sindvertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur nach Maßgabe des § 86 des Landesbeamten-gesetzes verwendet oder weitergegeben werden.

(6) Beihilfen werden auf das Konto überwiesen, auf das Dienst-, Versorgungs- undandere Bezüge gezahlt werden; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Festset-zungsstelle.

(7) Für Aufwendungen über 2600,00 € können Abschlagszahlungen erfolgen.

(8) Ist in den Fällen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 die vorherige Anerkennung der Beihilfefä-higkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbarist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeitnachgewiesen sind.

(9) Die zuständige oberste Landesbehörde kann ein elektronisches Beihilfebearbei-tungssystem mit elektronischer Antragstellung einführen und die dafür erforderlichenStandards festlegen.

(10) Sie kann Regelungen zur risikoorientierten Bearbeitung treffen.

Dabei kann insbesondere geregelt werden,

1. dass die Antragsprüfung sowie die Prüfungsintensität an bestimmte Wertgren-zen oder andere Kriterien geknüpft werden,

2. dass Stichproben zulässig sind und

3. dass verschiedenen Risikoklassen bestimmte Prüfungsintensitäten zugeordnetwerden.

Bemessung der Beihilfen§ 6

(1) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen(Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstandensind für

1. die oder den Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 50 %,

2. die Empfängerin oder den Empfänger von Versorgungsbezügen, die oder derals solche oder solcher beihilfeberechtigt ist 70 %,

3. die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder deneingetragenen Lebenspartner 70 %,

4. ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfebe-rechtigt ist 80 %,

5. die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten (§ 3 Abs. 1Nr. 2 Satz 2) 70 %.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz fürdie oder den Beihilfeberechtigten nach Satz 2 Nr. 1 70 %.

Kinder, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 als berücksichtigungsfähige Angehörige gelten,werden bei der Anwendung des Satzes 3 nicht mitgezählt.

Bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einer oder einemvon ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %;

die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen neu getroffen werden.

Satz 2 Nr. 2 gilt auch für die entpflichtete Hochschullehrerin oder den entpflichtetenHochschullehrer, der oder dem aufgrund einer weiteren Beihilfeberechtigung nach § 2Abs. 1 Nr. 2, die jedoch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 nachrangig ist, ein Bemessungssatzvon 70 % zustehen würde.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen

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§ 6BhVO

1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 als Aufwendungen der jüngsten verbleibenden Person,

2. einer Begleitperson als Aufwendungen der oder des Begleiteten,

3. nach § 15 Nr. 1 bis 4 als Aufwendungen der Mutter,

4. nach § 15 Nr. 5 für das gesunde Neugeborene als Aufwendungen der Mutter,

5. nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 als Aufwendungen der oder des Beihilfeberechtigten;Kosten, die einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzuordnensind, gelten als ihre oder seine Kosten,

6. nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 als Aufwendungen der Organempfängerin oder desOrganempfängers.

(3) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender und rechtzeitigerVersicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund einesindividuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder fürdie die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung), erhöht sich derBemessungssatz um 20 %, jedoch höchstens auf 90 %. Satz 1 gilt nur, wenn dasVersicherungsunternehmen die Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt.

(4) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann den Bemessungs-satz erhöhen

1. für Aufwendungen infolge einer Dienstbeschädigung,

2. in besonderen Ausnahmefällen.

Eine Erhöhung ist ausgeschlossen in den Fällen der §§ 12a bis 12d.

Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Zuständigkeitzur Bemessungssatzerhöhung auf die jeweilige Beihilfefestsetzungsstelle übertragen.

Begrenzung der Beihilfen§ 7

(1) Die errechnete Beihilfe darf zusammen mit den aus demselben Anlass gewährtenLeistungen aus einer Krankenversicherung, einer Pflegeversicherung, auf Grund vonRechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nachbeihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Hierbei bleiben Leistungen ausKrankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegerentenzusatz- undPflegerentenversicherungen, soweit diese nicht der Befreiung von der Versicherungs-pflicht nach § 22 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) dienen, unberücksichtigt.

(2) Dem Grunde nach beihilfefähig sind die beihilferechtlich zu berücksichtigendenAufwendungen ohne Einschränkungen und Begrenzungen. Die Versicherungsleistungensind nachzuweisen. Bei Versicherung nach einem Prozentsatz genügt der Nachweisdes Versicherungsscheines. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachtenAufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen ge-genüberzustellen; Aufwendungen für Heilkuren und dauernde Pflegebedürftigkeitwerden getrennt abgerechnet.

(3) Die Begrenzung der Beihilfe nach Absatz 1 erfolgt je Beihilfeantrag.

Abschnitt IVBeihilfefähige Aufwendungen

Grundsatz der Beihilfefähigkeit§ 8

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen, die dem Grunde nach notwendig und der Höhenach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, psycho-therapeutische und zahnärztliche Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach demGebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, für PsychologischePsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; soweit keinebegründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den

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§ 7BhVO

Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehenwerden. Für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige,die in einem beihilfeergänzenden Standard- oder Basistarif versichert sind, beurteiltsich die Angemessenheit der Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75Abs. 3b Satz 1 Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Gebührenregelungen;solange keine vertraglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die Maßgaben des§ 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Aufwendungen fürLeistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers sind angemessen bis zurHöhe des Mindestsatzes des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker,jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnungfür Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. Über die Notwendigkeit und Angemessenheitentscheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann dazu Gutachten einer Amts- oder Vertrau-ensärztin oder eines Amts- oder Vertrauensarztes einholen.

(2) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass im Zeitpunkt des Entstehens derAufwendungen Beihilfeberechtigung besteht und bei Aufwendungen für eine Angehö-rige oder einen Angehörigen dieser berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungengelten in dem Zeitraum als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbrachtwird.

(3) Bei Ansprüchen auf Heilfürsorge, Krankenhilfe, Geldleistung oder Kostenerstattungauf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind vorBerechnung der Beihilfe die gewährten Leistungen in voller Höhe von den beihilfefähi-gen Aufwendungen abzuziehen. Bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronensind 65 % als gewährte Leistung von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen.Sind zustehende Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so sind sie gleich-wohl bei der Beihilfefestsetzung zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen fürArznei- und Verbandmittel in voller Höhe, andere Aufwendungen, deren fiktiver Leis-tungsanteil nicht nachgewiesen wird oder ermittelt werden kann, in Höhe von 50 %als zustehende Leistung anzusetzen.

Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen

1. nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 Bundesversorgungsgesetz oder hierauf Bezugnehmende Vorschriften,

2. für berücksichtigungsfähige Kinder von Beihilfeberechtigten, die von derPflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung eineranderen Person erfasst werden,

3. der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungs-verhältnis.

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen sind Aufwen-dungen für Leistungen einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers und für vondiesem verordnete Arznei- und Verbandmittel ohne Anwendung der Sätze 3 und 4beihilfefähig.

(4) Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union sind wie im Inlandentstandene Aufwendungen zu behandeln. Absatz 1 Satz 2 ist in diesen Fällen nichtanzuwenden. Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sindbeihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären.Ohne Beschränkung auf die Höhe der im Inland beihilfefähigen Aufwendungen sindaußerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen beihilfefähig, wenn

1. sie während einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht biszu einer Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können,

2. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt worden ist; die Anerken-nung der Beihilfefähigkeit kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein vonder Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass dieBehandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weilhierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Be-

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§ 8BhVO

handlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist; in begründetenAusnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen oder

3. für aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Europäischen Union entstandeneAufwendungen ein Gutachten einer oder eines von der obersten Dienstbehördebestimmten Ärztin oder Arztes darüber vorgelegt wird, dass die Heilkur wegenwesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Europäischen Uniondringend notwendig ist.

(5) Nicht beihilfefähig sind

1. Sach- und Dienstleistungen. Als Sach- und Dienstleistung gilt auch die Kosten-erstattung bei kieferorthopädischer Behandlung sowie bei Heilfürsorgeempfän-gerinnen und Heilfürsorgeempfängern die nicht in Anspruch genommenenzustehenden Leistungen nach den Heilfürsorgebestimmungen. Bei Personen,denen ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil und dergleichen zum Krankenversiche-rungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Kranken-fürsorge haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch

a) Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem FünftenBuch Sozialgesetzbuch;

b) Aufwendungen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Wahlleistungenim Krankenhaus, die darauf beruhen, dass die oder der Versichertedie bei der Behandlerin oder dem Behandler mögliche Sachleistungnicht als solche in Anspruch genommen hat. Dies gilt auch, wennLeistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Unionin Anspruch genommen werden.

Dies gilt nicht für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wennAnsprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet sind,

2. gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungenfür von der Krankenversorgung ausgeschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel,

3. die in den §§ 9 bis 14 genannten Aufwendungen, die für die Ehegattin oderden Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenenLebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten entstanden sind, wenn derGesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) der Ehegattinoder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenenLebenspartners im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags18 000,00 € übersteigt, es sei denn, dass der Ehegattin oder dem Ehegatten,der eingetragenen Lebenspartnerin oder dem eingetragenen Lebenspartnertrotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborenerLeiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusseskeine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungenhierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),

4. Aufwendungen für Beamtinnen und Beamte, denen auf Grund von §§ 112oder 113 des Landesbeamtengesetzes Heilfürsorge zusteht,

5. Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit einer oder eines nahen Angehörigenbei einer Heilbehandlung; als nahe Angehörige gelten Ehegattinnen oderEhegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner,Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person. Aufwendungen zum Ersatzder oder dem nahen Angehörigen im Einzelfall entstandenen Sachkosten sindbis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen dieser Vorschriftenbeihilfefähig,

6. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass eine Kostenerstattung nach § 64Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch verlangt wird,

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§ 8BhVO

7. Selbstbehalte bei Kostenerstattung nach den §§ 13 und 53 Fünftes Buch So-zialgesetzbuch,

8. Aufwendungen, die bereits auf Grund eines vorgehenden Beihilfeanspruchs(§ 4) beihilfefähig sind,

9. Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt werdenkann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderenübergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt nicht, soweit die Aufwen-dungen auf einem Ereignis beruhen, das nach § 52 des Landesbeamtengesetzeszum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruches auf den Dienstherrnführt.

Beihilfefähige Aufwendungen bei Krankheit§ 9

(1) Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für

1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sowie Leistungeneiner Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers. Voraussetzungen und Umfangder Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlun-gen bestimmen sich nach Anlage 1, von Aufwendungen für zahnärztliche undkieferorthopädische Leistungen nach Anlage 2. Nicht beihilfefähig sind Aufwen-dungen für Begutachtungen, die weder im Rahmen einer Behandlung nochbei der Durchführung dieser Vorschriften erbracht werden,

2. die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt,einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker bei Leistungen nach Nummer1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel,Verbandmittel und dergleichen,

3. eine von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnete Heilbehandlungund die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlichverordnete Bäder (ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral-oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur),Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs-und Sprachtherapien. Die Heilbehandlung muss von einer Beschäftigungs-und Arbeitstherapeutin oder einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten,Ergotherapeutin oder Ergotherapeuten, Physiotherapeutin oder Physiothera-peuten, Krankengymnastin oder Krankengymnasten, Logopädin oder Logopä-den, Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagogen, Masseurin oder Masseur,Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder Masseur und medizinischenBademeister oder Podologin oder Podologen durchgeführt werden,

4. Anschaffung oder Miete, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung der voneiner Ärztin oder von einem Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Gerätezur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie dieUnterweisung im Gebrauch dieser Gegenstände. Voraussetzungen und Umfangder Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach Anlage 3. Dabei kann die für dasBeihilferecht zuständige oberste Landesbehörde für einzelne HilfsmittelHöchstbeträge und Eigenbehalte festlegen,

5. Erste Hilfe,

6. die vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlung nach § 115aFünftes Buch Sozialgesetzbuch;

die vollstationären und teilstationären Krankenhausleistungen nach der Bun-despflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750),zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. IS. 534), und nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vom 23. April2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzesvom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534), und zwar

9

§ 9BhVO

allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV, § 2 Abs. 2 KHEntgG),

a) tagesgleiche Pflegesätze (Abteilungspflegesatz, Basispflegesatz, teil-stationärer Pflegesatz – § 13 BPflV –, Pflegesatz nach § 14 Abs. 5Satz 5 BPflV),

b) Entgelte für Sondervereinbarungen – Modellvorhaben – (§ 24 BPflV),

c) Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 KHEntgG).

Bei Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung oderdas Krankenhausentgeltgesetz nicht anwenden, sind Aufwendungen für Leis-tungen beihilfefähig, die den vorstehend genannten entsprechen,

7. eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häuslicheKrankenpflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung); dieGrundpflege muss überwiegen. Daneben sind Aufwendungen für Behandlungs-pflege beihilfefähig. Bei einer Pflege durch Ehegattinnen oder Ehegatten, ein-getragene Lebenspartnerinnen oder eingetragene Lebenspartner, Kinder, El-tern, Großeltern, Enkelkinder, Schwiegertöchter, Schwiegersöhne, Schwäge-rinnen, Schwäger, Schwiegereltern und Geschwister der oder des Beihilfebe-rechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind die folgendenAufwendungen beihilfefähig:

a) Fahrtkosten,

b) eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls anArbeitseinkommen, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine min-destens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird; eine an Ehegat-tinnen oder Ehegatten und Eltern der oder des Pflegebedürftigen ge-währte Vergütung ist nicht beihilfefähig.

Aufwendungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind insgesamt beihilfefähig bis zurHöhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (EntgeltgruppeKR 7a der Anlage 5 A des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigtender Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts – TVÜ-Länder– vom 12. Oktober 2006),

8. eine Familien- und Haushaltshilfe bis zu 6,00 € stündlich, höchstens 36,00 €täglich. Voraussetzung ist, dass

a) die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichti-gungsfähige Person wegen ihrer krankheitsbedingten notwendigenaußerhäuslichen Unterbringung oder wegen Todes den Haushalt nichtweiterführen kann,

b) im Haushalt mindestens eine beihilfeberechtigte oder berücksichti-gungsfähige Person (§ 3 Abs. 1) verbleibt, die pflegebedürftig ist oderdas zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

c) keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfallsauch an einzelnen Tagen, weiterführen kann, und

d) die sonst den Haushalt führende beihilfeberechtigte oder berücksichti-gungsfähige Person, ausgenommen Alleinerziehende, nicht oder nurgeringfügig erwerbstätig ist.

Die Buchstaben a bis d gelten auch für die ersten sieben Tage nach Ende eineraußerhäuslichen Unterbringung. Die Aufwendungen im Todesfall der haushalts-führenden Person (Buchstabe a) sind höchstens für sechs Monate, in Ausnah-mefällen für zwölf Monate nach dem Todesfall beihilfefähig. Nummer 7 Satz 3gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- undHaushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder pflegebedürftige berücksichti-gungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder

10

§ 9BhVO

in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür biszu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfe-fähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer der in Nummer 7Satz 3 genannten Personen sind, mit Ausnahme notwendiger Fahrtkosten biszu 36,00 € täglich, nicht beihilfefähig,

9. Fahrten

a) im Zusammenhang mit Leistungen, die stationär erbracht werden;dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenndie Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlichist, oder bei einer mit Einwilligung der Festsetzungsstelle erfolgtenVerlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus; eine Rückbeförderungwegen Erkrankung anlässlich privater Reisen in ein wohnortnahesKrankenhaus ist nicht beihilfefähig,

b) als Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäreBehandlung nicht erforderlich ist,

c) als Begleitfahrten von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähi-gen Angehörigen, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuungoder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfenoder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist(Krankentransport),

d) zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer vor- odernachstationären Behandlung, zur Durchführung einer ambulantenOperation oder eines stationsersetzenden Eingriffs im Krankenhaus,wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäreKrankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diesenicht durchführbar ist,

e) zu ambulanten Behandlungen in besonderen Ausnahmefällen.

Fahrtkosten sind bis zur Höhe der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrenderBeförderungsmittel und Kosten einer Gepäckbeförderung beihilfefähig. HöhereFahrtkosten sind nur beihilfefähig, wenn sie unvermeidbar waren; wurde einprivater Personenkraftwagen benutzt, ist höchstens der in § 5 Abs. 1 Satz 2des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGB. I S. 1418) genannteBetrag beihilfefähig. Bei Fahrten nach den Buchstaben b und c sind die nachdem Landesrecht berechneten Beträge beihilfefähig. Voraussetzung für diebeihilfefähige Anerkennung ist der Nachweis der medizinischen Notwendigkeitder Fahrten,

10. Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen,zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen bis zum

a)

Höchstbetrag von 26,00 € täglich. Ist eine Begleitperson erforderlich,so sind deren Kosten für Unterkunft ebenfalls bis zum Höchstbetragvon 26,00 € täglich beihilfefähig. Die Vorschrift findet bei einer Heilkuroder bei kurähnlichen Maßnahmen keine Anwendung,

b) Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten Heilbehand-lung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung vonKranken oder Behinderten dient, bis zur Höhe von 5,50 € täglich; diesgilt nicht bei Leistungen nach § 12 Abs. 7 oder 9,

11. Organspenderinnen und Organspender, wenn die Empfängerin oder derEmpfänger Beihilfeberechtigte oder Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungs-fähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist, im Rahmender Nummern 1 bis 3, 6, 8 bis 10, soweit sie bei den für die Transplantationnotwendigen Maßnahmen entstehen; beihilfefähig ist auch der von der Organ-spenderin oder vom Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkom-men. Dies gilt auch für als Organspenderinnen oder Organspender vorgesehene

11

§ 9BhVO

Personen, wenn sich herausstellt, dass sie als Organspenderinnen oder Organ-spender nicht in Betracht kommen,

12. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe,

13. eine künstliche Befruchtung einschließlich der damit verordneten Arzneimittel;die Regelungen des § 27a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch gelten bis auf diekörperbezogene Zuordnung der Kosten entsprechend; die nach dem Verursa-cherprinzip zuzuordnenden notwendigen Aufwendungen sind in voller Höhebeihilfefähig,

14. eine Sterilisation, die auf Grund einer Krankheit erforderlich ist,

15. eine ambulante, voll- und teilstationäre Komplextherapie.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1. Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekteneinschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel,Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel für Personen,die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2. Mund- und Rachentherapeutika,

3. Abführmittel,

4. Arzneimittel gegen Reisekrankheit,

5. für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.

(3) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann die Beihilfefähig-keit von Aufwendungen

1. für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht all-gemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen,

2. für bestimmte ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungenvom Vorliegen von Indikationen abhängig machen,

3. für

a) Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei ge-ringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden,

b) unwirtschaftliche Arzneimittel,

c) Heilbehandlungen und Hilfsmittel von geringem oder umstrittenemtherapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis

ausschließen,

4. für die in Absatz 1 Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Heilbehandlungen begrenzen.

Beihilfefähige Aufwendungen bei Sanatoriumsbehandlung§ 10

(1) Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen

1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,

2. für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es seidenn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforder-lich; die Aufwendungen sind beihilfefähig bis zur Höhe des niedrigsten Satzesdes Sanatoriums. Für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Notwen-digkeit behördlich festgestellt ist, sind die Aufwendungen für Unterkunft undVerpflegung bis zu 70 % des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig;Voraussetzung ist eine Bestätigung des Sanatoriums, dass für eine Erfolgversprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist,

12

§ 10BhVO

3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3,

4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 9,

5. für den ärztlichen Schlussbericht,

6. für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson.

(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn

1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Sanatoriumsbehandlungnotwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaus-sicht ersetzt werden kann,

2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Diese Aner-kennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Be-kanntgabe des Bescheides begonnen wird.

(3) Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oderden drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannteSanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von derEinhaltung der Frist darf nur abgesehen werden

1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung,

2. in Fällen, in denen die sofortige Einlieferung der oder des Kranken zur statio-nären Behandlung in einem Sanatorium geboten ist; in diesen Fällen ist derAntrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit unverzüglich nachzuholen,

3. bei schwerer chronischer Erkrankung, wenn nach dem Gutachten der Amts-oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztes aus zwingendenmedizinischen Gründen eine Sanatoriumsbehandlung in einem kürzerenZeitabstand notwendig ist,

4. durch Einzelfallentscheidung der für das Beihilferecht zuständigen oberstenLandesbehörde.

(4) Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicherLeitung besondere Heilbehandlungen (beispielsweise mit Mitteln physikalischer unddiätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungenund das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind.

Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur§ 11

(1) Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beamtinnen und Beamteund Richterinnen und Richter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen undBeamtinnen und Beamte mit Anwärterbezügen.

(2) Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen

1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,

2. für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zum Betragvon 16,00 € täglich, für Begleitpersonen von Schwerbehinderten, deren Not-wendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13,00 € täglich,soweit die Aufwendungen über 12,50 € täglich beziehungsweise 10,00 € täglichfür die Begleitperson hinausgehen,

3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 mit Ausnahme des Satzes 3,

4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 9,

5. für die Kurtaxe, gegebenenfalls auch für die Begleitperson,

6. für den ärztlichen Schlussbericht.

13

§ 11BhVO

Sofern die Aufwendungen nach den Nummern 1 und 2 pauschal in Rechnung gestelltwerden und für diese eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht,ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.

(3) Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn

1. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur zur Wiederher-stellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit nach einer schweren Erkrankungerforderlich oder bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oderklimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch an-dere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durcheine andere Behandlung am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet im Sinnedes Bundesumzugskostengesetzes, ersetzt werden kann,

2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Diese Aner-kennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb von vier Monaten seit Be-kanntgabe des Bescheides begonnen wird.

(4) Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nichtzulässig,

1. wenn die oder der Beihilfeberechtigte in den dem Antragsmonat vorausgegan-genen drei Jahren nicht ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigtgewesen ist. Eine Beschäftigung gilt nicht als unterbrochen während der El-ternzeit und während einer Beurlaubung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Landesbe-amtengesetz und § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Lan-desrichtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992(GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), sowie während einer Zeit, in der dieBeihilfeberechtigte oder der Beihilfeberechtigte ohne Dienstbezüge beurlaubtwar und die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle anerkannthat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

2. wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereitseine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkurdurchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nurabgesehen werden bei schwerem chronischen Leiden, wenn nach dem Gutach-ten der Amts- oder Vertrauensärztin oder des Amts- oder Vertrauensarztesaus zwingenden medizinischen Gründen eine Heilkur in einem kürzerenZeitabstand notwendig ist,

3. nach Stellung des Antrags auf Entlassung,

4. wenn bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nachDurchführung der Heilkur enden wird, es sei denn, dass die Heilkur wegender Folgen einer Dienstbeschädigung durchgeführt wird,

5. solange die oder der Beihilfeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(5) Bei Anwendung des Absatzes 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei

1. einer Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages,

2. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern, die zu mehr als50 % aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden und das Beihilferecht desLandes anwenden

der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.

(6) Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nacheinem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführtwird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.

14

§ 11BhVO

(7) Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in Form einerRehabilitationskur gelten als Heilkuren. Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen indafür vorgesehenen Einrichtungen. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe der Absät-ze 2 bis 6 beihilfefähig für Beihilfeberechtigte (§ 2) und berücksichtigungsfähige An-gehörige (§ 3).

Beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit underheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

§ 12

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für die häusliche Pflegenach Maßgabe des § 12a, für teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege nach Maßgabedes § 12b und für vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 12c beihilfefähig. BeiLeistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf richtetsich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach § 12d.

(2) Dauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn Personen wegen einer körperlichen,geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regel-mäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße derHilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei derKörperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungeneinmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei derhauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Eine Beihilfe wegen dauernder Pflegebedürf-tigkeit wird nur gewährt, wenn der zu pflegenden Person eine § 15 SGB XI entspre-chende Pflegestufe zuerkannt ist.

(3) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf liegt vor, wenn bei Pflegebedürftigenin häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und derhauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15 SGB XI) zusätzlich ein erheblicherBedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies gilt entspre-chend für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen (§ 87b SGB XI).

(4) Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung desindividuellen Wohnumfeldes der oder des Pflegebedürftigen sind beihilfefähig, wenndie private oder die soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlthat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig,aus dem der anteilige Zuschuss berechnet wurde, bei Kosten für die Verbesserungdes Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) jedoch nur bis zu2557 Euro je Maßnahme, soweit die Pflegeversicherung hierzu Leistungen erbringt.

(5) Neben den Pflegeleistungen ist eine notwendige Behandlungspflege beihilfefähig,soweit die in den Bereichen der Kurzzeit-, teilstationären und vollstationären Pflegevorgesehenen Pauschalen diese Leistungen nicht bereits enthalten.

(6) Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungenaufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebe-dürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege, der Pflegestufe sowiedem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf Stellung nimmt. Bei Versicherten derprivaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstell-ten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrau-ensärztlichen Gutachtens. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürf-tigkeit versichert sind, werden die Leistungen zur Hälfte gewährt. Die Beihilfe wird abBeginn des Monats der erstmaligen Antragstellung oder des Antrags auf Feststellungeiner höheren Pflegestufe gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem andie jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(7) Aufwendungen für Pflegeberatung im Sinne des § 7a SGB XI oder für Beratungs-besuche im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI sind beihilfefähig, soweit für die jeweiligePflegeberatung oder den jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung einesZuschusses durch die Pflegeversicherung besteht. Bei in der privaten PflegeversicherungVersicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berechnetwurde.

15

§ 12BhVO

Häusliche Pflege§ 12a

(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Abs. 1Satz 3 und 4 SGB XI) sind entsprechend der Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähigbis zu monatlich

1. in Stufe I

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

2. in Stufe II

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1040 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1100 Euro ab 1. Januar 2012,

3. in Stufe III

a) 1470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1550 Euro ab 1. Januar 2012.

Entstehen aufgrund besonderen Pflegebedarfs in der Pflegestufe III (§ 36 Abs. 4 Satz 1SGB XI) höhere Aufwendungen, sind diese insgesamt ab 1. Juli 2008 bis zu 1918 Euromonatlich beihilfefähig.

(2) Bei einer häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) sindentsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pau-schalen beihilfefähig:

1. in Stufe I

a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,

2. in Stufe II

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,

3. in Stufe III

a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.

Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die Pauschale nachSatz 1 – mit Ausnahme des Monats, in dem die oder der Pflegebedürftige gestorbenist – entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld undentsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen.Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 desSechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit nach§ 44a SGB XI sind beihilfefähig.

16

§ 12aBhVO

(3) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder ausanderen Gründen verhindert, so sind die Aufwendungen für die Ersatzpflege (§ 39Satz 3 SGB XI) im Kalenderjahr bis zu weiteren

a) 1470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1550 Euro ab 1. Januar 2012

beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der oder dem Pfle-gebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihmin häuslicher Gemeinschaft leben, sind neben der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 aufNachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhangmit der Ersatzpflege entstanden sind (begrenzt auf den Betrag nach Satz 1), beihilfe-fähig; wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt, gilt Satz 1entsprechend.

(4) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur teilweisein Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 beihilfefähig,sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) erbringt. DiePflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem diepflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend macht.Die hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von häuslicher Pflege nachden Absätzen 1 und 2 gegenüber der Pflegeversicherung getroffene Entscheidung istfür die Festsetzungsstelle bindend.

(5) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wirdzu den Pflegekosten in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; §§ 6 und 8Abs. 3 sind hierbei nicht anzuwenden.

Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege§ 12b

(1) Aufwendungen für eine teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI) in Einrichtungen derTages- oder Nachtpflege sind beihilfefähig, wenn häusliche Pflege nach § 12a nichtin ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzungoder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfasstauch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnungzur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

(2) Beihilfefähig sind im Rahmen der Höchstbeträge nach Satz 3 die pflegebedingtenAufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuungund die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizi-nischen Behandlungspflege. § 12a Abs. 5 gilt entsprechend. Je nach Pflegestufe sindbeihilfefähig bis zu monatlich

1. in Stufe I

a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,

2. in Stufe II

a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1040 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1100 Euro ab 1. Januar 2012,

3. in Stufe III

a) 1470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1510 Euro ab 1. Januar 2010,

17

§ 12bBhVO

c) 1550 Euro ab 1. Januar 2012.

(3) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 12aAbs. 1 in Anspruch genommen, sind die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonatbis zu 150 % der in § 12a Abs. 1 für die jeweilige Pflegestufe genannten Beträgebeihilfefähig. Dabei mindert sich der Betrag nach § 12a Abs. 1 um den Vomhundertsatz,mit dem die Leistung nach Absatz 2 über 50 % in Anspruch genommen wird.

(4) Wird teilstationäre Pflege in Zusammenhang mit häuslicher Pflege nach § 12aAbs. 2 in Anspruch genommen, wird die beihilfefähige Pauschale nach § 12a Abs. 2nicht gemindert, soweit die Aufwendungen nach Absatz 2 je Kalendermonat 50 % desfür die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages nach § 12a Abs. 1 nichtübersteigen. Ansonsten mindert sich die beihilfefähige Pauschale nach § 12a Abs. 2um den Vomhundertsatz, mit dem teilstationäre Pflege nach Absatz 2 über 50 % inAnspruch genommen wird.

(5) Wird neben einer teilstationären Pflege nach Absatz 2 eine Kombinationsleistung(§ 38 SGB XI) aus häuslicher Pflege nach § 12a Abs. 1 und 2 notwendig, ist die Bei-hilfe nach Absatz 2 ungekürzt zu gewähren, soweit sie je Kalendermonat 50 % desin § 12a Abs. 1 vorgesehenen beihilfefähigen Höchstbetrages nicht übersteigt. Ansons-ten findet § 12a Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ermittlung desVomhundertsatzes, um den die Pflegepauschale nach § 12a Abs. 2 zu kürzen ist, vonbeihilfefähigen Gesamtaufwendungen in Höhe von 150 % auszugehen ist und diebeihilfefähige Restpauschale auf den Betrag begrenzt ist, der sich ohne Inanspruch-nahme der teilstationären Pflege ergeben würde.

(6) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichenUmfang erbracht werden und reicht auch eine teilstationäre Pflege nicht aus, sind dieAufwendungen für eine Pflege in einer vollstationären Einrichtung beihilfefähig (Kurz-zeitpflege – § 42 SGB XI –).

(7) Die nach Absatz 6 entstandenen pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungender sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischenBehandlungspflege sind beihilfefähig bis zu dem Gesamtbetrag von

a) 1470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1550 Euro ab 1. Januar 2012

im Kalenderjahr. § 12a Abs. 5 gilt entsprechend.

(8) Bei pflegebedürftigen Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind dieAufwendungen für Kurzzeitpflege nach den Absätzen 6 und 7 auch in geeignetenEinrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungenbeihilfefähig. § 12c Abs. 4 Satz 1 gilt insoweit nicht. Sind in dem Entgelt für die Ein-richtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitions-kosten enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 % des Entgeltsbeihilfefähig.

Vollstationäre Pflege§ 12c

(1) Bei der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1Satz 1 SGB XI) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflege-bedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI) beihilfefähig. Beihilfefähig sindpflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie Aufwen-dungen für medizinische Behandlungspflege bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich

1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I 1023 Euro,

2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II 1279 Euro,

3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III

18

§ 12cBhVO

a) 1470 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1510 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1550 Euro ab 1. Januar 2012,

4. für Pflegebedürftige, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind

a) 1750 Euro ab 1. Juli 2008,

b) 1825 Euro ab 1. Januar 2010,

c) 1918 Euro ab 1. Januar 2012.

§ 12a Abs. 5 gilt entsprechend. Wird die oder der Pflegebedürftige nach der Durchfüh-rung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einer Pflegeeinrichtung, dieLeistungen nach § 43 SGB XI erbringt, in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheb-licher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit eingestuft, ist das Heimentgelt im Sinnedes § 87a Abs. 4 SGB XI bis zu einem Betrag von 1536 Euro beihilfefähig. Aufwendun-gen nach Satz 4 können kalenderjährlich nur einmal geltend gemacht werden. Fernersind Vergütungszuschläge im Sinne des § 87b SGB XI für Pflegebedürftige mit erheb-lichem allgemeinem Betreuungsbedarf beihilfefähig.

(2) Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investiti-onskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil desEinkommens nach Satz 3 übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungs-bezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtli-chen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oderdes Beihilfeberechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenenLebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oderdessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt

1. bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgehaltes derBesoldungsgruppe A 9

a) mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 % des Einkom-mens,

b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 % des Ein-kommens,

2. bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen

a) mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 % des Einkom-mens,

b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 % des Ein-kommens,

3. bei allein stehenden Beihilfeberechtigten oder bei gleichzeitiger stationärerPflege der oder des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigenAngehörigen 70 % des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegungeinschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

(3) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtungsind die Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 beihilfefähig, solange die Voraus-setzungen entsprechend des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB XI vorliegen. Die Ange-messenheit der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach § 87a Abs. 1 Satz 7SGB XI.

(4) Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behin-dertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildungoder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71

19

§ 12cBhVO

Abs. 4 SGB XI), sind bis zu einer Höhe von 256 Euro monatlich beihilfefähig. Aufwen-dungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind nicht beihilfefähig.

Zusätzliche Betreuungsleistungen§ 12d

(1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege erhalten Beihilfen zu den Aufwen-dungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3. Diessind Pflegebedürftige

1. der Pflegestufen I, II oder III sowie

2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaft-lichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht,mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oderpsychischen Erkrankungen, bei denen die Pflegeversicherung im Rahmen derBegutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder BehinderungAuswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, diedauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführthaben.

(2) Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XIsind bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihil-fefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der privaten oder sozialen Pfle-geversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich. Aufwen-dungen für Beratungsbesuche nach § 12 Abs. 7 sind ohne Anrechnung auf die vorste-henden Höchstbeträge beihilfefähig.

(3) Die Leistung nach Absatz 2 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in An-spruch genommen werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende Jah-reshöchstbetrag von der oder dem Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann dernicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Istder Betrag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem bis zum 30. Juni 2008geltenden Recht nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht verbrauchte kalenderjähr-liche Betrag in das zweite Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen werden.

(4) Die von vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflegebedürftige mit erheblichemallgemeinen Betreuungsbedarf mit der jeweiligen Pflegeversicherung vereinbartenund berechneten Vergütungszuschläge nach § 87b SGB XI sind neben den Aufwendun-gen nach § 12b Abs. 6 und § 12c beihilfefähig.

Beihilfefähige Aufwendungen in Hospizen§ 13

Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die keiner Krankenhaus-behandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe zu den Aufwendungen stationäreroder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlungerbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in einerFamilie nicht erbracht werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einerärztlichen Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich Unterkunftund Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, je-doch höchstens bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherungerbringt. Darüber hinaus können Leistungen nach § 12 erbracht werden, sofern diezuständige Pflegekasse anteilig Leistungen erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern,als unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichenkalendertäglichen Kosten überschritten werden.

Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen§ 14

(1) Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind nach Maß-gabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran-kenkassen die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:

20

§ 12dBhVO

1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Un-tersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche odergeistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,

2. bei Kindern und Jugendlichen die Kosten für eine Jugendgesundheitsuntersu-chung zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr,wobei die Untersuchung auch bis zu 12 Monate vor und nach diesem Zeitinter-vall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),

3. bei Frauen von der Vollendung des zwanzigsten, bei Männern von der Vollen-dung des fünfundvierzigsten Lebensjahres an die Kosten für jährlich eine Un-tersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,

4. bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an dieKosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennungvon Hautkrebs-, Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zucker-krankheit. Diese Aufwendungen sind jedes zweite Jahr beihilfefähig,

5. bei Personen von der Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres dieAufwendungen für eine Koloskopie. Eine zweite Koloskopie ist frühestens nachzehn Jahren beihilfefähig,

6. bei Frauen von der Vollendung des fünfzigsten bis zur Vollendung des siebzigs-ten Lebensjahres die Aufwendungen zur Früherkennung von Brustkrebs durchMammographie-Screening. Diese Aufwendungen sind alle 24 Monate beihilfe-fähig.

(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Leistungennach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses der Gebühren-ordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändertdurch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 2320).

(3) Beihilfefähig sind Aufwendungen für öffentlich in Schleswig-Holstein empfohleneSchutzimpfungen.

(4) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Adipositasschulungen bei berücksichtigungs-fähigen Kindern bis zu einem Pauschalbetrag von je 1000,00 €.

Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburt§ 15

Aus Anlass einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen

1. für die Schwangerschaftsüberwachung,

2. entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9,

3. für die Hebamme und den Entbindungspfleger,

4. für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanterEntbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenndie Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatz-pflegekraft nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 gepflegt wird. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 istanzuwenden,

5. entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 6 für das Kind.

Abschnitt VEigenbeteiligung und Schlussbestimmungen

Selbstbehalt§ 16

(1) Die errechnete Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstandensind (§ 8 Abs. 1), um folgenden Selbstbehalt gekürzt:

BetragBesoldungsgruppenStufe60,00 €A 2 bis A 61

21

§ 15BhVO

BetragBesoldungsgruppenStufe120,00 €A 7 bis A 92180,00 €A 10, A 113240,00 €A 12 bis A 15, B 1, C 1, C 2, W 1, W 2, R 14360,00 €A 16, B 2, B 3, C 3, W 3, R 2, R 35480,00 €B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 76600,00 €Höhere Besoldungsgruppen7

Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge im gleichen Verhältnis wie die vermin-derte Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vermindert. Die Selbstbehalte dürfen1 % des jeweiligen Grundgehalts, bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-empfängern des jährlichen Ruhegehalts, nicht übersteigen.

(2) Die Beträge nach Absatz 1 reduzieren sich für Hinterbliebene auf 40 %, für Waisenauf 10 %.

(3) Sind berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1vorhanden, verringert sich der Selbstbehalt für jeden berücksichtigungsfähigen Ange-hörigen um jeweils 25,00 €. Kinder, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 als berücksichti-gungsfähige Angehörige gelten, werden bei der Anwendung des Satzes 1 nicht mitge-zählt.

(4) Der Mindestselbstbehalt beträgt 50,00 €. Der Mindestselbstbehalt gilt nicht fürdie Stufe 1 (Besoldungsgruppen A 2 bis A 6).

(5) Anwärterinnen und Anwärter sind von den Selbstbehalten befreit. Aufwendungenbei dauernder Pflegebedürftigkeit (§§ 12a bis 12d), Aufwendungen, die durch eineSchädigung durch Dritte entstanden sind, sowie Aufwendungen bei Vorsorgemaßnah-men (§ 14) unterliegen nicht dem Selbstbehalt. Im Falle des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2und 3 wird kein Selbstbehalt einbehalten.

(6) Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalender-jahres. Bei Begründung des Beamtenverhältnisses oder bei Versetzung von einemDienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung im Laufe des Kalen-derjahres ist der Tag, zu dem die Ernennung oder Versetzung erfolgt ist, maßgebend;bei anderen Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geregelteSelbstbehalte und sonstige Abzugsbeträge bleiben unberücksichtigt.

Durchführungsbestimmungen, Ausnahmen§ 17

(1) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde erlässt Durchführungs-bestimmungen zur Gewährung von Beihilfe nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Die für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde kann in besondersbegründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2, des § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 Nr. 4 tritt für dieBeihilfeberechtigten der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen derAufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohneGebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtsan die Stelle der für das Beihilferecht zuständigen obersten Landesbehörde dieoberste Dienstbehörde.

Übergangsregelungen§ 18

(1) Aufwendungen, die ab 1. Juli 2008 entstehen, sind nach dieser Verordnung in ihrerab 30. Juli 2010 geltenden Fassung abzurechnen.

(2) Für Aufwendungen aus Verträgen aus häuslicher Pflege (§ 12a Abs. 1) durch ge-eignete Kräfte, die spätestens seit dem 30. Juli 2010 bestehen, findet § 12 der Beihil-feverordnung in seiner bis zum 29. Juli 2010 geltenden Fassung Anwendung, soferndies für die Betroffenen günstiger ist.

(3) Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung, die nach § 95Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 24. Juni 2004 geltenden Fassung

22

§ 17BhVO

beihilfefähig waren, werden weiterhin abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 6 dieser Verord-nung als beihilfefähig anerkannt.

(4) Für Personen, die bis zum 30. Juni 2005 freiwillig in der gesetzlichen Krankenver-sicherung mit der Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherteversichert waren, gelten § 5 Abs. 4 Nr. 1 (kein Sachleistungsverweis) und § 14 Abs. 4(Erhöhung des Bemessungssatzes nach Anrechnung der Kassenleistung auf 100 %)der Beihilfevorschriften des Bundes in der bis zum 31. Dezember 2004 anzuwendendenFassung weiter. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberanteil oder dergleichenvon mindestens 21,00 € monatlich zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird.

Anlagen§ 19

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Änderung der Elternzeitverordnung§ 20

(hier nicht aufgenommen)

Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 21

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und tritt mit Ablaufdes 24. Mai 2016 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Beihilfeverordnung vom 21. September2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 372, ber. S. 404) außer Kraft.

Redaktionelle Anmerkung

Der Tag der Verkündung war der 24. Mai 2006.

23

§ 19BhVO

Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen undMaßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Anlage 1

1 Allgemeines

1.1 Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind Aufwendungen für ambulantepsychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfah-ren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztlicheLeistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der folgendenNummern 2 bis 4 beihilfefähig.

Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlun-gen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlungwird hierdurch nicht eingeschränkt.

1.2 Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten,die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zweckeaußerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Deshalb sind Aufwendungenfür Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung(z. B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, nichtbeihilfefähig.

1.3 Gleichzeitige Behandlungen nach den Nummern 2, 3 und 4 schließen sich aus.

2 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie

2.1 Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologischfundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860bis 865 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig,wenn

– die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderungvon Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziertist, dient und

– beim Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese, gege-benenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, die Voraus-setzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und

– die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeitder Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärzt-lichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Be-handlung anerkannt hat.

– Die Aufwendungen für die biographische Anamnese (Nummer 860 desGebührenverzeichnisses der GOÄ) und höchstens fünf probatorischeSitzungen sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich eine psy-chotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erweist.

2.2 Indikationen zur Anwendung tiefenpsychologisch fundierter und analytischerPsychotherapie sind nur:

– psychoneurotische Störungen (z. B. Angstneurosen, Phobien, neuroti-sche Depressionen, Konversionsneurosen),

– vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit gesicherterpsychischer Ätiologie,

– Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorange-gangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöh-nung unter Abstinenz,

– seelische Behinderung auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangel-zustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusam-menhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbil-dungen stehen,

24

Anlage 1BhVO

– seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsver-läufe, sofern sie noch einen Ansatz für die Anwendung von Psychothe-rapie bietet (z. B. chronisch verlaufende rheumatische Erkrankungen,spezielle Formen der Psychosen),

– seelische Behinderung auf Grund extremer Situationen, die eineschwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z. B.schicksalhafte psychische Traumen),

– seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einenAnsatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennenlassen.

2.3 Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendemUmfang beihilfefähig:

2.3.1 bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie 50 Stunden, bei Gruppenbe-handlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus in besonderen Fällen nach einererneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen An-erkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 30 Stunden, bei Gruppenbe-handlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass dasBehandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medi-zinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behand-lungsdauer von höchstens 20 Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzungfür die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2,die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefen-psychologisch fundierte Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognoseüber das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erstim letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahmeeines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.2 bei analytischer Psychotherapie 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung40 Doppelstunden, darüber hinaus nach jeweils einer erneuten eingehendenBegründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechendNummer 2.1 weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppel-stunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 80 Stunden, beiGruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie,dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird,kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzteBehandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung istdas Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderenSymptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordertund eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels er-laubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgendarf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.3 bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nacheiner erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigenAnerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 50 Stunden, bei Gruppenbe-handlung weitere 20 Doppelstunden; in besonderen Ausnahmefällen nochmalsweitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 15 Doppelstunden. Zeigtsich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahlnoch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzel-fällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraus-setzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Num-mer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondereanalytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über dasErreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letztenBehandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines ver-trauensärztlichen Gutachters;

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Anlage 1BhVO

2.3.4 bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Ju-gendlichen 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüberhinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten undder vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 60 Stunden,bei Gruppenbehandlung weitere 30 Doppelstunden, in besonderen Ausnahme-fällen nochmals weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel in-nerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch beson-ders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer aner-kannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einerErkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik undStruktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichen-de Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt. Die Anerken-nung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eineStellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;

2.3.5 bei einer die tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapievon Kindern und Jugendlichen begleitenden Einbeziehung ihrer Bezugspersonenin der Regel im Verhältnis 1 zu 4. Abweichungen bedürfen der Begründung.Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungenfür das Kind oder den Jugendlichen abzuziehen.

2.4 Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt,muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrieund Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-therapie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“oder „Psychoanalyse“ sein. Ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizinoder für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrieund -psychotherapie sowie ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychothe-rapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen. Ein Arzt mit derBereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auchanalytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnissesder GOÄ) erbringen.

2.5 Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psycho-therapeutengesetz – PsychThG – kann Leistungen für diejenige anerkanntePsychotherapieform erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahrenhat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).

2.6 Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einerApprobation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er

– zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassenzugelassen oder

– in das Arztregister eingetragen sein oder

– über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierterund analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychothe-rapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.

Ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psy-chotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psycho-therapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzli-chen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. EinPsychologischer Psychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildungan einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt,kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen(Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).

26

Anlage 1BhVO

2.7 Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern undJugendlichen erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tie-fenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).

2.8 Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einem Kinder- undJugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThGdurchgeführt, muss er

– zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassenzugelassen oder

– in das Arztregister eingetragen sein oder

– über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierterund analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychothe-rapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsycho-therapie verfügen.

Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für dieje-nige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytischePsychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung dergesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragenist. Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der über eine abgeschlos-sene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungs-institut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsy-chologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860,861 und 863 GOÄ).

2.9 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichenist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugend-psychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4,2.10 oder 2.6, durch eine entsprechende Berechtigung einer KassenärztlichenVereinigung nachzuweisen.

Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlungnicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, nebender Berechtigung nach den Nummern 2.4, 2.10 oder 2.6, durch eine entspre-chende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

2.10 Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischenSitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer so-matischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).

3 Verhaltenstherapie

3.1 Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wenn

– die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderungvon Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziertist, dient und

– beim Patienten nach Erstellen einer Verhaltensanalyse und gegebenen-falls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzun-gen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und

– die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeitder Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärzt-lichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Be-handlung anerkannt hat.

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Anlage 1BhVO

Die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlichdes Erstellens der Verhaltensanalyse sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann,wenn sich die Verhaltenstherapie als nicht notwendig erweist.

Von dem Anerkennungsverfahren ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstellenach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten vorgelegtwird, dass bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50-minütigerDauer nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei jemindestens 100-minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Mussin besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestell-te Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstellehiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungensind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle auf Grundder Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeitund zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig.

3.2 Indikationen zur Anwendung der Verhaltenstherapie sind nur:

– psychoneurotische Störungen (z. B. Angstneurosen, Phobien),

– vegetativ-funktionelle Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,

– Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorange-gangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöh-nung unter Abstinenz,

– seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsver-läufe, sofern sie noch einen Ansatzpunkt für die Anwendung von Ver-haltenstherapie bietet,

– seelische Behinderung auf Grund extremer Situationen, die eineschwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z. B.schicksalhafte psychische Traumen),

– seelische Behinderung auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangel-zustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusam-menhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbil-dungen stehen,

– seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einenAnsatz für spezifische verhaltenstherapeutische Interventionen – be-sonders auch im Hinblick auf die Reduktion von Risikofaktoren für denAusbruch neuer psychotischer Episoden – erkennen lassen.

3.3 Die Aufwendungen für eine Behandlung sind nur in dem Umfang beihilfefähig,wie deren Dauer je Krankheitsfall in Einzelbehandlung

– 40 Sitzungen,

– bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen einschließlich einernotwendigen begleitenden Behandlung ihrer Bezugspersonen 50 Sit-zungen,

nicht überschreiten.

Bei Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personenund einer Dauer von mindestens 100 Minuten sind die Aufwendungen für40 Sitzungen beihilfefähig. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungs-ziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch beson-ders begründeten Fällen eine weitere Behandlungsdauer von höchstens40 weiteren Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennungist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 3.2, die nach ihrer besonde-ren Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und einehinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels

28

Anlage 1BhVO

erlaubt. Die Anerkennung erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärzt-lichen Gutachters.

3.4 Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt,muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrieund Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-therapie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“sein. Ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wennsie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunkt-mäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.

3.5 Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThGkann Verhaltenstherapie erbringen, wenn er dafür eine vertiefte Ausbildungerfahren hat.

3.6 Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oderKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12PsychThG durchgeführt, muss er

– zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassenzugelassen oder

– in das Arztregister eingetragen sein oder

– über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einembis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereini-gung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitutverfügen.

3.7 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichenist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugend-psychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4,3.5 oder 3.6, durch eine entsprechende Berechtigung einer KassenärztlichenVereinigung nachzuweisen.

Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlungnicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, nebender Berechtigung nach den Nummern 3.4, 3.5 oder 3.6, durch eine entspre-chende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

3.8 Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischenSitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer so-matischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).

4 Psychosomatische Grundversorgung

Die psychosomatische Grundversorgung umfasst verbale Interventionen imRahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und die An-wendung übender und suggestiver Verfahren nach den Nummern 845 bis 847des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Re-laxationstherapie, Hypnose).

4.1 Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sindnur dann beihilfefähig, wenn bei einer entsprechenden Indikation die Behand-lung der Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und deren Dauerje Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet:

– bei verbaler Intervention als einzige Leistung fünfzehn Sitzungen;

– bei autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapieals Einzel- oder Gruppenbehandlung zwölf Sitzungen;

– bei Hypnose als Einzelbehandlung zwölf Sitzungen.

29

Anlage 1BhVO

Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen derNummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind Aufwendungen fürkörperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.

4.2 Aufwendungen für eine verbale Intervention sind ferner nur beihilfefähig,wenn die Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin (auch prakti-scher Arzt), Facharzt für Augenheilkunde, Facharzt für Frauenheilkunde undGeburtshilfe, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Facharzt fürInnere Medizin, Facharzt für Kinderheilkunde, Facharzt für Kinder- und Jugend-psychiatrie und -psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Phonia-trie und Pädaudiologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharztfür psychotherapeutische Medizin oder Facharzt für Urologie durchgeführtwird.

4.3 Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training,Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenndie Behandlung von einem Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten oderKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit dieserüber entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übenderund suggestiver Verfahren verfügt.

4.4 Eine verbale Intervention kann nicht mit übenden und suggestiven Verfahrenin derselben Sitzung durchgeführt werden. Autogenes Training, JacobsonscheRelaxationstherapie und Hypnose können während eines Krankheitsfalles nichtnebeneinander durchgeführt werden.

5 Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren

Aufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht beihil-fefähig:

Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsycho-therapie (z. B. nach Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene Therapie,konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhyth-mie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse, cranio-sacrale und systemische Hypnotherapie, systemische Psychotherapie.

Katathymes Bilderleben ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsy-chologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.

Rational Emotive Therapie ist nur im Rahmen eines umfassenden verhaltens-therapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.

30

Anlage 1BhVO

Aufwendungen für zahnärztliche LeistungenAnlage 2

Im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 sind Aufwendungen für zahnärztlicheLeistungen nach den folgenden Maßgaben beihilfefähig.

1. Zahntechnische Leistungen

Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213bis 232, F und K (soweit nicht mit Nummer 4.2 abgegolten) des Gebührenver-zeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstandenen Aufwendungenfür zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 60 vomHundert beihilfefähig.

2. Kieferorthopädische Leistungen

Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn

– die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebens-jahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht beischweren Kieferanomalien, die eine kieferorthopädische Behandlungerfordern,

– ein Heil- und Kostenplan (Leistungen nach Nummern 603 bis 608GOZ) vorgelegt wird.

3. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungensind nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:

– Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien),

– Zahnbetterkrankungen – Parodontopathien –,

– umfangreiche Gebiss-Sanierung, d. h., wenn in jedem Kiefer mindes-tens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürf-tig ist und die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andereWeise feststellbar ist,

– umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.

Außerdem ist der erhobene Befund mit dem nach Nummer 800 des Gebühren-verzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblattzu belegen.

4. Implantologische Leistungen

1. Aufwendungen für implantologische Maßnahmen sind beim Vorliegender nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeit bis zu zwei Implan-tate je Kieferhälfte beihilfefähig. Vorhandene, aus öffentlichen Mittelnmitgetragene Implantate sind dabei zu berücksichtigen.

2. Je Implantat wird ein Betrag von bis zu 480,00 € pauschal als beihil-fefähig anerkannt. Daneben sind die Aufwendungen für Material- undLaborkosten pauschal bis zu 500,00 € je Implantat beihilfefähig.

3. Die Suprakonstruktion wird im Rahmen der Gebührenordnung fürZahnärzte ohne Begrenzung auf die Anzahl der Implantate als beihil-fefähig anerkannt.

4. Von der Begrenzung sind Aufwendungen für evtl. durchzuführendechirurgische Maßnahmen außerhalb der zahnärztlichen Leistungennach der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht betroffen.

5. Der Pauschalbetrag nach Nr. 2 für die implantologischen Leistungen(Nummern 900 ff. GOZ) wird nur einmal gezahlt, auch wenn die Be-handlung bei unterschiedlichen Behandlern (Chirurg, Zahnarzt) erfolgteund berechnet wurde.

31

Anlage 2BhVO

5. Aufwendungen für große Brücken und Verbindungselemente

Für große Brücken sind die Aufwendungen für bis zu vier fehlenden Zähnenje Kiefer oder bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet beihilfefähig.Für Verbindungselemente sind die Aufwendungen für bis zu zwei Verbindungs-elementen, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen bis zu dreiVerbindungselementen, je Kiefer bei Kombinationsversorgungen, beihilfefähig.

Werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im Einzelnen nicht mehr alsdrei beziehungsweise vier fehlende Zähne, insgesamt aber mehr als vier feh-lende Zähne, ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig.

6. Wartezeit für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf

Aufwendungen für prothetische Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeich-nisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), Inlays und Zahnkronen (Ab-schnitt C Nummern 214 bis 217, 220 bis 224 des Gebührenverzeichnisses derGebührenordnung für Zahnärzte), funktionsanalytische und funktionstherapeu-tische Leistungen (Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenord-nung für Zahnärzte) sowie implantologische Leistungen (Abschnitt K des Ge-bührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind für Beamteauf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Ange-hörigen nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einemUnfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetretenist. Dies gilt ferner nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehrJahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.

7. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die auf der Grundlageeiner Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte er-bracht werden.

32

Anlage 2BhVO

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zurSelbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie fürKörperersatzstücke

Anlage 3

1 Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung derHilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind – ggf.im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlichverordnet und nachstehend aufgeführt sind:

Abduktionslagerungskeil

Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)

Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehindertenzur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)

Alarmgerät für Epileptiker

Anatomische Brillenfassung

Anti-Varus-Schuh

Anus-praeter-Versorgungsartikel

Anzieh-/Ausziehhilfen

Aquamat

Armmanschette

Armtragegurt/-tuch

Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl

Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)

Aufrichteschlaufe

Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)

Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen

Augenschielklappe, auch als Folie

Badestrumpf

Bandagen

Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, HüftgelenkLuxations-Gefahr, Polyarthritis)

Badewannenverkürzer

Ballspritze

Behinderten-Dreirad

Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie

Bettnässer-Weckgerät

Beugebandage

Billroth-Batist-Lätzchen

Blasenfistelbandage

Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)

Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)

Blindenschriftmaschine

Blindenstock/-langstock/-taststock

Blutlanzette

33

Anlage 3BhVO

Blutzuckermessgerät

Bracelet

Bruchband

Closett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit undbestehender Inkontinenz)

Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)

Decubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen,Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen,Unterschenkel und Füße)

Delta-Gehrad

Drehscheibe, Umsetzhilfen

Druckbeatmungsgerät

Duschsitz/-stuhl

Einlagen (orthopädische)

Einmal-Schutzhose bei Querschnittsgelähmten

Ekzem-Manschette

Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten

Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle,jedoch nicht Fahrradergometer

Ernährungssonde

Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)

Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)

Fingerling

Fingerschiene

Fixationshilfen

Fonator (Mini)

Gehgipsgalosche

Gehhilfen und -übungsgeräte

Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropherPseudoarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose undverzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechtenchirurgischen Therapie)

Gerät zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien

Gerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät, Skolitrosegerät)

Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät)

Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)

Gipsbett, Liegeschale

Glasstäbchen

Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz

Gummistrümpfe

Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze

34

Anlage 3BhVO

Handgelenkriemen

Hebekissen

Heimdialysegerät

Helfende Hand, Scherenzange

Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)

Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Zubehör

Hörgeräte (HdO, IdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik). Die beihilfefähige Höchstgren-ze der Geräte liegt bei 1100,00 € je Ohr.

Hüftbandage (z. B. Hohmann-Bandage)

Impulsvibrator

Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör

Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter,-filter, -wäscher

Innenschuh, orthopädischer

Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)

Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen

Ipos-Vorfußentlastungsschuh

Kanülen und Zubehör

Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter

Klumpfußschiene

Klumphandschiene

Klyso

Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern

Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage

Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation

Knöchel- und Gelenkstützen

Körperersatzstücke einschl. Zubehör

Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose

Koordinator nach Schielbehandlung

Kopfring mit Stab, Kopfschreiber

Kopfschützer

Krabbler für Spastiker

Krampfaderbinde

Krankenfahrstuhl mit Zubehör

Krankenstock

Kreuzstützbandage

Krücke

Latextrichter bei Querschnittslähmung

Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden

35

Anlage 3BhVO

Lesegerät für Blinde/Optacon, computergesteuerte Lesegeräte mit Sprachaus-gabe als offene Systeme hinsichtlich behindertengerechter Mehraufwendungen

Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät,Auflagengestell)

Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)

Lispelsonde

Mangoldsche Schnürbandage

Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind

Milchpumpe, in Einzelfällen auch elektrisch betrieben

Mundsperrer

Mundstab/-greifstab

Narbenschützer

Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. ä., auch Halteman-schetten usw.

Orthonyxie-Nagelkorrekturspange

Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen

Pavlikbandage

Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel

Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung

Polarimeter

Quengelschiene

Reflektometer

Rektophor

Rollbrett

Rutschbrett

Schaumstoff-Therapie-Schuh

Schede-Rad

Schrägliegebrett

Schutzbrille für Blinde

Schutzhelm für Behinderte

Schwellstromapparat

Segofix-Bandagensystem

Sitzkissen für Oberschenkelamputierte

Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht

Skolioseumkrümmungsbandage

Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)

Sphinkter-Stimulator

Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion

Spreizfußbandage

36

Anlage 3BhVO

Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz

Stehübungsgerät

Sprunggelenkmanschette

Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik

Strickleiter

Stubbies

Stumpfschuhhülle

Stumpfstrumpf

Suspensorium

Symphysen-Gürtel

Teleskoprampe

Tinnitus-Masker

Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten

Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)

Tragegurtsitz

Übungsschiene

Urinale

Urostomie-Beutel

Vibrationstrainer bei Taubheit

Wasserfeste Gehhilfe

Wechseldruckgerät

Wright-Peak-Flow-Meter

Zuggerät für Krankenfahrstühle, soweit die Kräfte des Nutzers für einenHandbetrieb des Krankenfahrstuhls nicht ausreichend sind

Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set

2 Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkon-trolle sind nur beihilfefähig, wenn die ersparten Behandlungskosten höher alsdie Anschaffungskosten sind oder die Anschaffung aus besonderen Gründendringend geboten ist.

3 Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrollesind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungs-kosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt.

4 Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oderGerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnungbeihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seitdem Kauf erfolgt.

5 Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind ohne ärztlicheVerordnung beihilfefähig.

6 Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sindbeihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräteund für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Ausgenommen ist eineErstausstattung.

7 Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zur Höhe von1000,00 € je Perücke beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haar-

37

Anlage 3BhVO

ausfall (z. B. Alopecia areata) eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolgeSchädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt.Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn einePerücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss.

8 Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und an-gemessen (§ 8 Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischenNutzen oder geringem Abgabepreis sind oder der allgemeinen Lebenshaltungunterliegen, insbesondere:

Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk

Adju-Set/-Sano

Angorawäsche

Aqua-Therapie-Hose

Arbeitsplatte zum Rollstuhl

Augenheizkissen

Autofahrerrückenstütze

Autokindersitz

Autokofferraumlifter

Autolifter

Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte

Basalthermometer

Basisrampe

Bauchgurt

Behindertenstuhl „eibe“

Berkemannsandalen

Bestrahlungsgeräte/-lampen für ambulante Strahlentherapie

Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze

Bett-Tisch

Bidet

Bill-Wanne

Blinden-Schreibsystem

Blinden-Uhr

Blutdruckmessgerät, Ausnahme nach Herzoperationen und bei dauernderHerz- und Kreislaufbehandlung; die beihilfefähige Höchstgrenze liegt bei70,00 € je Gerät.

Brückentisch

Corolle-Schuh

Dusche

Einkaufsnetz

Einmal-Handschuhe

Eisbeutel und -kompressen

Elektrische Schreibmaschine

Elektrische Zahnbürste

38

Anlage 3BhVO

Elektrofahrzeuge (z. B. LARK, Graf Carello)

Elektro-Luftfilter

Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)

Elektronisches Notizbuch

Ess- und Trinkhilfen

Expander

Farberkennungsgerät

Fieberthermometer

(Funk-)Lichtwecker

Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)

Ganter-Aktiv-Schuhe

(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge

Handschuhe (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt)

Handtrainer

Hängeliege

Hantel (Federhantel)

Hausnotrufsystem

Hautschutzmittel

Heimtrainer

Heizdecke/-kissen

Hilfsgeräte für die Hausarbeit

Holzsandalen

Höhensonne

Hörkissen

Hörkragen Akusta-Coletta

Intraschallgerät „NOVAFON“

Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)

Ionisierungsgeräte (z. B. Ionisator, Pollimed 100)

Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger

Katapultsitz

Katzenfell

Klingelleuchte (soweit nicht unter Nummer 1 erfasst)

Knickfußstrumpf

Knoche Natur-Bruch-Slip

Kolorimeter

Kommunikationssystem

Kraftfahrzeug einschl. behindertengerechter Umrüstung

Krankenbett (Ausnahme: Pflegebett und Antidecubitusbett)

Krankenunterlagen

39

Anlage 3BhVO

Kreislaufgerät „Schiele“

Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil

Language-Master

Linguaduc-Schreibmaschine

Luftpolsterschuhe

Luftreinigungsgeräte

Magnetfolie

Monophonator

Munddusche

Nackenheizkissen

Nagelspange Link

Öldispersionsapparat

Orthopädische Bade- und Turnschuhe

Prothesenschuh

Pulsfrequenzmesser

Rotlichtlampe

Rückentrainer

Salbenpinsel

Sauerstoffgeräte

Schlaftherapiegerät

Sicherheitsschuh, orthopädisch

Spezialsitze

Spirometer

Spranzbruchband

Sprossenwand

Sterilisator

Stimmübungssystem für Kehlkopflose

Stockroller

Stockständer

Stützstrümpfe

Stufenbett

SUNTRONIC-System (AS 43)

Taktellgerät

Tamponapplikator

Tandem für Behinderte

Telefonverstärker

Telefonhalter

Therapeutische Wärmesegmente

Therapeutisches Bewegungsgerät

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Anlage 3BhVO

Transit-Rollstuhl

Treppenlift, Monolift, Plattformlift

Tünkers-Butler

Übungsmatte

Umweltkontrollgerät

Urin-Prüfgerät Uromat

Venenkissen

Waage

Wandstandgerät

WC-Sitz

Zahnbürsten

Zahnpflegemittel

Zehenkorrektursandale

Zweirad für Behinderte

9 Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zurSelbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in dieser Anlage aufgeführtnoch den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, entscheidet die fürdas Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörde.

10 Die Aufwendungen für Sehhilfen sind wie folgt beihilfefähig (Ziffer 11):

11.1 Voraussetzungen für die Beschaffung von Sehhilfen

Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftlicheVerordnung eines Augenarztes.

Für die erneute Beschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen genügt dieRefraktionsbestimmung eines Augenoptikers.

11.2 Brillen

Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistungen – bis zufolgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

für vergütete Gläser mit Gläserstärken

Mehrstärkengläserje Glas

Einstärkengläserje Glas

EinzelpreisEinzelpreisGläser, Dioptrien (dpt.)83,00 €36,00 €bis +/– 6 dpt.103,00 €56,00 €über +/–6 dpt.20,00 €0,00 €Zuschlag für Mehrstufen-, Multifokalgläser15,00 €15,00 €Zuschlag bei prismatischer Wirkung20,00 €20,00 €Zuschlag für Kunststoffgläser/Leichtgläser

* ab +/– 6 dpt.

* Anisometropien ab 2 dpt.

* bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

* Fehlbildung/Missbildung des Gesichts

* Spastiker/Epileptiker

10,00 €10,00 €Zuschlag für getönte Gläser

* bei nachgewiesener med. Notwendigkeit

Je Brille sind für eine Fassung 20,00 € beihilfefähig.

41

Anlage 3BhVO

11.3 Kontaktlinsen

11.3.1 Die Aufwendungen für Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationenbis höchstens 100,00 € pro Linse beihilfefähig:

– Myopie ab 8 dpt.,

– progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einemZeitraum von drei Jahren nachweisbar ist,

– Hyperopie ab 8 dpt.,

– irregulärer Astigmatismus,

–– Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt. und Astigmatismus obli-quus ab 2 dpt.,

– Keratokonus,

– Aphakie,

– Aniseikonie,

– Anisometropie ab 2 dpt.,

– als Verbandlinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchboh-render Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,

– als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmennicht durchführbar sind,

– als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,

– druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasen-wurzel.

11.3.2 Bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Nummer 11.3.1 sind die Aufwendungenfür Kurzzeitlinsen (z. B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) beiVorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen bis zu dem unter11.3.1 genannten Betrag beihilfefähig:

– Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Ände-rung der Brechwerte um mindestens 2 dpt. jährlich) nachweisbar ist,

– Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,

– Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut,Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,

– Ektropium,

– Entropium,

– Symblepharon,

– Lidschlussinsuffizienz.

11.3.3 Sofern eine der Indikationen der Nummer 11.3.1, nicht jedoch nach Nummer11.3.2 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 150,00 € (sphä-risch) und 220,00 € (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.

11.3.4 Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbarenKosten für Brillengläser einschließlich Fassung beihilfefähig.

11.3.5 Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungenim Rahmen der Nr. 11.2 beihilfefähig für

– eine Reservebrille oder

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Anlage 3BhVO

– eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrillezum Ersatz der Kontaktlinse und eine Reservebrille zum Ausgleich desSehfehlers im Nahbereich bei Aphakie und bei über Vierzigjährigen.

11.4 Andere Sehhilfen

Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesennormaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für einevergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselampe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohr-lupenbrille, Prismenlupe u. ä.) als beihilfefähig anerkannt werden. MüssenSchulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwen-dungen – einschließlich Handwerksleistung – in folgendem Umfang beihilfefähiganerkannt:

– für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach der Nummer 11.2,

– für eine Brillenfassung bis zu 40,00 €.

11.5 Erneute Beschaffung von Sehhilfen

Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihil-fefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigenSehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sindoder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe – ggf.nur der Gläser – notwendig ist, weil

– sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,

– die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar gewordenist oder

– bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.

Die Voraussetzungen sind vom Augenarzt/Optiker zu bescheinigen.

11.6 Die Aufwendungen für

– Bildschirmbrillen,

– Brillenversicherungen,

– Etui

sind nicht beihilfefähig.

12 Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung imGebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:

a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie ggf. elektronischer Blinden-leitgeräte nach ärztlicher Verordnung.

b) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowiefür eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgendenHöchstbeträgen:

aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 MinutenVor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichts-material bis zu 100 Stunden, 56,43 €

bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangeneStunde im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird, 44,87 €

cc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder desTrainers je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosteneines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels 0,30 €

dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft undVerpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine täg-

43

Anlage 3BhVO

liche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainersnicht zumutbar ist 26,00 €

Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kannsowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär)durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrich-tet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder desTrainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.

c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. Wegfall einesnoch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechendBuchstabe b.

d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgerätenkönnen in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kostenfür Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten derTrainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkanntwerden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechenderBescheinigung der Notwendigkeit möglich.

Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenor-ganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnungdurch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, fallsdiese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Kranken-kassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweisdes Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungenum die jeweils gültige Umsatzsteuer.

13 Elektronische Lesehilfen für Sehbehinderte und Blinde (geschlossene Systemeoder Softwareprodukte für offene Systeme) sind bis zur Höhe von 3500 €,ggf. zuzüglich 5400 € für eine notwendige Braillezeile mit 40 Modulen, beihil-ferechtlich anzuerkennen.

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Anlage 3BhVO