landratsamt - neustadt · 2020. 6. 30. · landratsamt neustadt a.d.aisch-bad windsheim...

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Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Dienstgebäude Konrad-Adenauer-Straße 1 91413 Neustadt a.d.Aisch Telefon: 09161 92–0 Telefax: 09161 92–1060 [email protected] www.frankens-mehrregion.de Besuchszeiten Montag – Freitag Montag und Dienstag Donnerstag oder nach Vereinbarung Nächste Bushaltestelle Schulzentrum (Comeniusstraße) Nächste Bahnhaltestelle Neustadt (Aisch) Mitte 08:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr 14:00 – 17:30 Uhr Bankverbindung Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim IBAN DE67 7625 1020 0000 0003 64 BIC BYLADEM1NEA VR meine Bank eG Fürth | Neustadt | Uffenheim IBAN DE79 7606 9559 0000 0400 02 BIC GEN0DEF1NEA Fürstlich Castell‘sche Bank, Credit-Casse AG IBAN DE34 7903 0001 0006 0002 00 BIC FUCEDE77XXX Wasserrecht (WHG, BayWG); Einleiten von Mischwasser aus dem RÜ 1, dem Notüberlauf, dem RÜB 3 und dem RÜB 4, in den Ehebach, FI.-Nrn. 486, 190, 105 und 737 Gemarkung Langenfeld, Gemeinde Lan- genfeld; Neubau einer Abwasserdruckleitung zwischen dem Pumpwerk Langenfeld und dem Pumpwerk Ullstadt neben dem Ehebach mit Unterkreuzung des Ehebachs bei FI.-Nr. 647, Gemarkung Ullstadt, Markt Sugenheim Anlagen: 3 geprüfte Plansätze i. R. 3 Auszüge aus dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Ehebachs 1 Merkblatt Freizeichnungshinweise und Zeichenerklärung der Fernwas- serversorgung Franken (FWF) 1 Merkblatt Leitungsschutzanweisung der FWF 1 Merkblatt der Main-Donau-Netzgesellschaft für Freileitungen - Auflagen und Hinweise 1 Merkblatt der Main-Donau-Netzgesellschaft für erdverlegte Leitungen - Auflagen und Hinweise 1 Adressenliste der DB 1 Betreiberauskunft zu Kabeltrassen der DB 1 Merkblatt der DB 1 Satz Lagepläne der DB 1 Bauwerksverzeichnis 1 Kostenrechnung 1 Empfangsbekenntnis g. R. Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Postfach 15 20, 91405 Neustadt a.d.Aisch Gegen Empfangsbekenntnis Gemeinde Langenfeld Herrn 1. Bgm. Streng Schulstraße 1 91474 Langenfeld Sachgebiet: Gewässerschutz - Abfallrecht Sachbearbeiter: Armin Stier Telefon: 09161 92-4205 Telefax: 09161 92-94205 E-Mail: [email protected] Zimmer: A 214 Aktenzeichen: 42-6326-0017-2019-st 42-6472-0003-2019-st Datum: 26.03.2020

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  • Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

    Dienstgebäude Konrad-Adenauer-Straße 1 91413 Neustadt a.d.Aisch Telefon: 09161 92–0 Telefax: 09161 92–1060 [email protected] www.frankens-mehrregion.de

    Besuchszeiten Montag – Freitag Montag und Dienstag Donnerstag oder nach Vereinbarung Nächste Bushaltestelle Schulzentrum (Comeniusstraße) Nächste Bahnhaltestelle Neustadt (Aisch) Mitte

    08:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr 14:00 – 17:30 Uhr

    Bankverbindung Sparkasse im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim IBAN DE67 7625 1020 0000 0003 64 BIC BYLADEM1NEA

    VR meine Bank eG Fürth | Neustadt | Uffenheim IBAN DE79 7606 9559 0000 0400 02 BIC GEN0DEF1NEA

    Fürstlich Castell‘sche Bank, Credit-Casse AG IBAN DE34 7903 0001 0006 0002 00 BIC FUCEDE77XXX

    Wasserrecht (WHG, BayWG); Einleiten von Mischwasser aus dem RÜ 1, dem Notüberlauf, dem RÜB 3 und dem RÜB 4, in den Ehebach, FI.-Nrn. 486, 190, 105 und 737 Gemarkung Langenfeld, Gemeinde Lan-genfeld; Neubau einer Abwasserdruckleitung zwischen dem Pumpwerk Langenfeld und dem Pumpwerk Ullstadt neben dem Ehebach mit Unterkreuzung des Ehebachs bei FI.-Nr. 647, Gemarkung Ullstadt, Markt Sugenheim

    Anlagen: 3 geprüfte Plansätze i. R. 3 Auszüge aus dem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Ehebachs 1 Merkblatt Freizeichnungshinweise und Zeichenerklärung der Fernwas- serversorgung Franken (FWF) 1 Merkblatt Leitungsschutzanweisung der FWF

    1 Merkblatt der Main-Donau-Netzgesellschaft für Freileitungen - Auflagen und Hinweise 1 Merkblatt der Main-Donau-Netzgesellschaft für erdverlegte Leitungen - Auflagen und Hinweise

    1 Adressenliste der DB 1 Betreiberauskunft zu Kabeltrassen der DB 1 Merkblatt der DB 1 Satz Lagepläne der DB 1 Bauwerksverzeichnis 1 Kostenrechnung 1 Empfangsbekenntnis g. R.

    Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Postfach 15 20, 91405 Neustadt a.d.Aisch

    Gegen Empfangsbekenntnis Gemeinde Langenfeld Herrn 1. Bgm. Streng Schulstraße 1 91474 Langenfeld

    Sachgebiet: Gewässerschutz - Abfallrecht

    Sachbearbeiter: Armin Stier

    Telefon: 09161 92-4205

    Telefax: 09161 92-94205

    E-Mail: [email protected]

    Zimmer: A 214

    Aktenzeichen: 42-6326-0017-2019-st 42-6472-0003-2019-st Datum: 26.03.2020

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    Das Landratsamt Neustadt a. d. Aisch - Bad Windsheim erlässt folgenden

    Bescheid:

    1. G E H O B E N E E R L A U B N I S

    1.1 Gegenstand, Zweck, Planunterlagen und Beschreibung der Erlaubnis

    1.1.1 Gegenstand der Erlaubnis

    Der Gemeinde Langenfeld (Antragstellerin) wird die widerrufliche gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG zur Benutzung des Ehebachs (Gewässer II. Ordnung) durch Einleiten von gesammeltem Abwasser erteilt.

    1.1.2 Zweck der Benutzung Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Beseitigung des Mischwassers aus den Entlastungsbauwerken. Es wird eingeleitet Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken: Bezeichnung der Einleitung Gemarkung Flurnummer Benutztes Gewässer RÜ 13 „Baudenbacher Straße"

    Langenfeld 530 Ehebach

    SKo 14 „Blumenstraße" Langenfeld 530 Ehebach RÜB 15 „FGB Langenfeld" Langenfeld 741 Ehebach

    1.1.3 Planunterlagen

    Grundlage für die wasserrechtliche Gestattung ist der Plan des Ingenieurbüros Härt-felder IT GmbH, Sebastian Münster Straße 6, 91438 Bad Windsheim vom 18.06.2019 nach Maßgabe der vom Wasserwirtschaftsamt Ansbach durch Roteintragung vorge-nommenen Änderungen und Ergänzungen. Dem Antrag liegen folgende Unterlagen bei:

    - Erläuterungen

    - Zusammenstellung der Grunddaten

    - Einzelbauwerksnachweise

    - Nachweis Pumpwerk und Druckleitung

    - Bemessung Hochwasserpumpwerk/Beschickung RÜB 4

    - Zusammenstellung der Einleitungen

    - Übersichtslageplan M = 1 : 25.000

    - Gesamtlageplan M = 1 : 10.000

    - Lageplan Einzugsgebiet Langenfeld M = 1 : 2.500

    - Lageplan Kläranlage Langenfeld M = 1 : 200

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    - Lageplan Druckleitung Langenfeld-Ullstadt M = 1 : 2.500

    - Längsschnitt Druckleitung Langenfeld-Ullstadt M = 1 : 2.500/250

    - Bauwerksplan RÜ 1 Bestand M = 1:50, 1:500

    - Bauwerksplan RÜ 2 Umbau M = 1:50, 1:500

    - Bauwerksplan RÜ 3 Stauraumkanal SKO Bestand M = 1:50, 1:500

    - Bauwerksplan Umbau RÜB 4 - Kläranlage Langenfeld M = 1:50, 1:500

    - Bauwerksplan RÜB 4 – Energieumwandlungsschacht M = 1:50, 1:500

    - Bauwerksplan Umbau Trennbauwerk zum Zulaufbauwerk M = 1:50, 1:500

    - Bauwerksplan Neubau Pumpwerk Langenfeld M = 1:50, 1:100

    - Bauwerksplan Schaltraum und Trafo M = 1:50, 1:100 Die Planunterlagen sind mit den Prüfvermerken des Wasserwirtschaftsamtes Ans-bach vom 14.08.2019 und 08.11.2019 versehen und Bestandteil des Bescheids.

    1.1.4 Beschreibung der Abwasseranlage

    Die Abwasseranlage besteht im Wesentlichen aus einem Kanalnetz im Mischverfah-ren mit Mischwasserbehandlungsanlagen.

    1.2 Inhalts- und Nebenbestimmungen

    Für die erlaubte Gewässerbenutzung sind die einschlägigen Vorschriften des Wasser-haushaltsgesetzes (WHG) und des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) mit den dazu er-gangenen Verordnungen maßgebend. Die hiernach bestehenden Rechte, Verpflichtun-gen und Vorbehalte sind in den folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht enthalten.

    1.2.1 Dauer der Erlaubnis

    Die Erlaubnis endet am 31.12.2040. 1.2.2 Umfang der Einleitungen von Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken

    1.2.3 In den Entlastungsbauwerken RÜ 13 „Baudenbacher Straße" und RÜB 15 „FGB Langen-feld" sind an geeigneten Stellen kontinuierliche Wasserstandsmesseinrichtungen einzu-bauen.

    Bezeichnung der Einleitung Maximal möglicher Abfluss (l/s) Ab dem Zeitpunkt RÜ 13 „Baudenbacher Straße"

    1188 Inbetriebnahme bzw. 01.01.2022

    SKo 14 „Blumenstraße" 271 sofort RÜB 15 „FGB Langenfeld" 650 Inbetriebnahme bzw.

    01.01.2022

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    1.2.4 Vor Außerbetriebnahme der Kläranlage Langenfeld ist der Klärschlamm zu räumen und fachgerecht zu entsorgen. Die fachgerechte Entsorgung ist dem Landratsamt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim innerhalb von vier Wochen nach Räumung nachzuweisen. Das Abwasser aus dem Belebungsbecken ist statisch einzudicken. Der Klarwasserabzug kann in den Ehebach eingeleitet werden unter Berücksichtigung der bisherigen Bescheids-werte. Das restliche Abwasser aus dem Belebungsbecken ist auf einer leistungsfähigen Kläranlage zu entsorgen. Die Entleerung des Nachklärbeckens hat gedrosselt zu erfolgen. Ab Erreichen des Schlammstandes im Nachklärbecken ist eine gedrosselte Einleitung in den Ehebach nicht mehr möglich. Das Abwasser ist auf einer leistungsfähigen Kläranlage zu entsorgen.

    1.2.5 Die Drosselabflüsse sind entsprechend einzustellen.

    1.2.6 Die Einleitungsstellen sind hochwassersicher auszuführen. Hierzu sind bei Bedarf Rück-schlagklappen an den Einleitungsstellen vorzusehen.

    1.2.7 Die Einleitungsstellen sind strömungsgünstig anzulegen. Die Einleitungsstellen sind mit Wasserbausteinen gegen Erosion der Uferböschung und Gewässersohle zu sichern.

    1.2.8 Die Fließgeschwindigkeit, entsprechend den technischen Regelwerken der DWA-A 116, ist für die Abwasserdruckleitung einzuhalten.

    1.2.9 Der Bauentwurf ist bis zum 31.12.2021 umzusetzen.

    1.2.10 Nicht mehr benötigte Anlagenteile sind bis zum 30.06.2022 zurückzubauen.

    1.2.11 Fremdwassersanierung Der Fremdwasseranteil am Trockenwetterabfluss beträgt im Jahresmittel 20 %. Die An-forderungen der Abwasserverordnung dürfen nicht durch Verdünnung erreicht werden. Überhöhter Fremdwasserzufluss führt zu zusätzlichen Belastungen der Gewässer, zu ver-mehrten Bau- und Betriebskosten sowie zu erhöhter Abwasserabgabe.

    1.2.12 Betrieb und Unterhaltung

    1.2.12.1 Personal Für den Betrieb, die Überwachung und die Unterhaltung der Anlage ist ausgebildetes und zuverlässiges Personal in ausreichender Zahl einzusetzen.

    1.2.12.2 Eigenüberwachung Es sind mindestens Messungen, Untersuchungen, Aufzeichnungen und Vorlagebe-richte nach der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Ab-wasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung EÜV) in der jeweils gültigen Fas-sung vorzunehmen.

    An den Entlastungsbauwerken im Kanalnetz mit kontinuierlicher Wasserstandsmes-sung sind die Entlastungshäufigkeit (Tage pro Jahr), die Entlastungsdauern (Stunden pro Jahr) sowie das Entlastungsvolumen (Kubikmeter pro Jahr) zu dokumentieren.

    1.2.12.3 Dienst- und Betriebsanweisungen Der Betreiber muss eine Dienstanweisung und für jede Anlage (z. B. Kanalnetz, Pumpwerk, Mischwasserbehandlungsanlage) eine Betriebsanweisung ausarbeiten und regelmäßig aktualisieren. Dienst- und Betriebsanweisungen sind an geeigneter

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    Stelle auszulegen und der Kreisverwaltungsbehörde sowie dem Wasserwirtschafts-amt (1-fach) zu übersenden. Wesentliche Änderungen sind mitzuteilen. Die Dienstanweisung regelt den Dienstbetrieb und muss Einzelheiten zu Organisa-tion, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter enthalten. Des Weite-ren sind darin Regelungen zum Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu treffen. In den Betriebsanweisungen müssen Vorgaben zur Durchführung des regelmäßigen Betriebs und zur Bewältigung besonderer Betriebszustände enthalten sein. Dazu gehören u. a. Alarm- und Benachrichtigungspläne für den Fall von Betriebsstörun-gen.

    1.2.13 Bestandspläne Der Betreiber ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme dem Wasserwirtschaftsamt und der Kreisverwaltungsbehörde jeweils eine Fertigung der Bestandspläne zu übergeben.

    1.2.14 Anzeige- und Informationspflichten

    Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers, Änderungen der baulichen Anlagen sowie der Betriebs- und Verfahrensweise der Abwasseranlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, sind unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirtschaftsamt anzuzeigen. Außerdem ist rechtzeitig eine hierzu er-forderliche bau- bzw. wasserrechtliche Genehmigung bzw. Erlaubnis mit den entspre-chenden Unterlagen zu beantragen. Baubeginn und -Vollendung sind der Kreisverwaltungsbehörde und dem Wasserwirt-schaftsamt rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Anlage in mehreren Bauabschnitten aus-geführt, so sind Beginn und Vollendung jedes Bauabschnittes anzuzeigen.

    1.2.15 Bauabnahme

    Vor Inbetriebnahme ist gemäß Art. 61 BayWG der Kreisverwaltungsbehörde eine Be-stätigung eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Baumaßnahmen entsprechend dem Bescheid ausgeführt oder welche Abweichungen von der zugelassenen Bauausführung vorgenommen worden sind.

    1.2.16 Art, Maß und Umfang der Duldungspflicht des Freistaates Bayern als Gewässerei-gentümer

    1.2.16.1 Umfang der Duldungspflicht

    Die Duldungspflicht des Freistaates Bayern erstreckt sich nur auf den Ehebach. Die Anlagen, die der Betreiber zur Ausübung der erlaubten Benutzung auf dem Ge-wässergrundstück errichtet, werden nicht wesentlicher Bestandteil dieses Grund-stücks, wenn vor Errichtung der Anlage ein dingliches Recht i. S. d. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Vereinbarung begründet worden ist.

    1.2.16.2 Freistellung von Haftungen

    Der Freistaat Bayern haftet nicht, außer bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigem Ver-halten seiner Organe oder Beauftragten, für Schäden, die die Anlagen des Betreibers durch Unterlassung der Gewässerunterhaltung oder des Gewässerausbaus, bauliche

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    Maßnahmen des Staates oder durch Anlagen, die Behörden des Staates gestatten oder anordnen, erleiden sollten. Der Freistaat Bayern haftet nicht für Schäden durch Naturereignisse. Der Freistaat Bayern haftet nicht für Gewässereigenschaften des Ehebaches, die der erlaubten Benutzung entgegenstehen oder sie beeinträchtigen. Der Betreiber hat für alle Schadensersatzansprüche Dritter aufzukommen, die mit ih-rer Zustimmung vom Freistaat Bayern als Gewässereigentümer freiwillig befriedigt oder die von den Betroffenen gegen den Freistaat Bayern als Gewässereigentümer im Streitweg mit Erfolg geltend gemacht werden, einschließlich der Kosten der Rechtsstreitigkeiten, sofern und soweit die Ansprüche auf den Bestand der Anlage oder deren Errichtung, Betrieb, Abänderung oder Beseitigung zurückzuführen sind. Der Freistaat Bayern ist verpflichtet, in einem solchen Fall dem Betreiber den Streit zu verkünden.

    1.2.16.3 Betretungs- und Besichtigungsrecht Unbeschadet der behördlichen Überwachung und der sich daraus ergebenden Be-fugnisse nach § 101 WHG, Art. 58 BayWG und Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 BayAbwAG sind die Beauftragten der das Gewässer verwaltenden Behörde berechtigt, die Anlagen des Betreibers jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

    1.2.16.4 Unterhaltung und Ausbau des Gewässers

    Der Betreiber hat die Auslaufbauwerke sowie das Ufer des Ehebachs von 5 m ober-halb bis 10 m unterhalb der Einleitungsstellen im Einvernehmen mit dem Wasser-wirtschaftsamt und dem ansonsten Unterhaltungsverpflichteten zusichern und zu unterhalten. Darüber hinaus hat der Betreiber nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Best-immungen alle Mehrkosten zu tragen, die beim Ausbau oder bei der Unterhaltung des benutzten Gewässers aus der Abwassereinleitung mittelbar oder unmittelbar entstehen.

    1.2.17 Vorbehalt

    Weitere Inhalts- und Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse als not-wendig erweisen sollten, bleiben vorbehalten.

    1.3 Abwasserabgabe

    Für das Einleiten von Abwasser ist grundsätzlich Abgabe an den Freistaat Bayern zu ent-richten. Die Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgt gegenüber dem Abgabepflichtigen in einem gesonderten Bescheid.

    2. WASSERRECHTLICHE GENEHMIGUNG 2.1 Art der Genehmigung

    Die Gemeinde Langenfeld erhält die Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 1 des Bayeri-schen Wassergesetzes - BayWG. Gegenstand der Genehmigung ist die Verlegung einer neuen Abwasserdruckleitung unter und neben dem Ehebach. Gleichzeitig wird hiermit auch die Erlaubnis nach § 7 der Verordnung über den Naturpark Steigerwald erteilt.

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    2.2 Beschreibung des Vorhabens

    Die Gemeinde Langenfeld beabsichtigt, eine Abwasserdruckleitung vom Pumpwerk Langen-feld bis zum Pumpwerk Ullstadt zu verlegen. Dabei soll der Ehebach zwischen Ullstadt und der Lamprechtsmühle unterquert werden.

    2.3 Pläne und Beilagen

    Siehe 1.1.3 Auflagen

    Wasserwirtschaft

    2.4.1 Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim und das Wasserwirtschafts-amt sind von Baubeginn und Bauende mindestens eine Woche vorher zu verstän-digen.

    2.4.2 Die Baumaßnahme ist nach den vorgelegten Tekturplänen, den geltenden Vor-

    schriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der Baukunst auszuführen.

    2.4.3 Der Antragsteller hat alle Mehrkosten bei der Gewässerunterhaltung und dem Ge-wässerausbau mittelbar oder unmittelbar zu tragen, die dem nach dem BayWG zur Unterhaltung Verpflichteten durch die Gewässerkreuzung mit der Abwasser-druckleitung entstehen.

    2.4.4 Im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Ehebachs (siehe Planauszug) ist das ursprüngliche Geländeniveau nach dem Verfüllen von Start- und Zielgruben, bzw. der Kabelschächte wiederherzustellen. Auffüllungen gegen-über dem Urgelände dürfen nicht vorgenommen werden. Im Zuge der Baumaß-nahme entstandene offene Bodenflächen sind nach Abschluss der Baumaßnahme unverzüglich zu begrünen.

    2.4.5 Die Leitung ist in einem Abstand von mind. 5 m zum Böschungsfuß der Deiche (DIN 19712 Nr. 13.3.2), welche für den Hochwasserschutz Langenfeld errichtet wurden, zu verlegen.

    2.4.6 Um eine ausreichende Entwicklungsmöglichkeit für die Gewässer zu ermöglichen sind bei der Unterkreuzung des Ehebachs für die Leitungen folgende Abstände einzuhalten: - Ab einem Abstand von 5,0 m zur Uferlinie Mindestverlegetiefe = 3,0 m unter GOK - Abstand zur Gewässersohle mind. 1,0 m

    2.4.7 Bei der Wiederverfüllung ist das anstehende Bodenmaterial zu verwenden. Der Einsatz von Recyclingbaustoffen ist ausgeschlossen.

    2.4.8 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass durch die Bauarbeiten keine wassergefährden-den Stoffe in das Gewässer gelangen können.

    2.4.9 Nachforderungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen soll-ten, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässergüte und den Wasserabfluss zu vermeiden, bleiben vorbehalten.

    2.4.10 Eventuell später notwendig werdende Verlegungen oder Vertiefungen des Gewäs-sers hat der Antragsteller zu dulden.

  • - 8 -

    2.4.11 Die Baustelleneinrichtung (z.B. Gerätecontainer) hat außerhalb des Überschwem-mungsgebietes des Ehebachs (siehe Planauszug) zu erfolgen.

    2.4.12 Nach Bauende sind alle noch vorhandenen Ablagerungen im Überschwemmungs-gebiet zu entfernen.

    2.4.13 Spätestens 2 Monate nach Abschluss der Arbeiten sind dem WWA Ansbach ein ausführungsgemäßer Lageplan M = 1 ; 500 sowie ein Längsschnitt M = 1 : 50 im Bereich der Gewässerunterquerungen des Ehebachs vorzulegen.

    Naturschutz 2.4.14 Beeinträchtigungen des Ehebachs oder sonstiger Gewässer und Gräben z. B. in

    Form von Materialeinträgen sind nicht zulässig. Bei der Verlegung der Leitungen ist diesem Aspekt höchste Priorität zuzumessen. Ebenso sind Eingriffe in das Ufer oder das Gewässer unbedingt zu unterlassen.

    2.4.15 Die Querung des Ehebachs ist in einem geeigneten Verfahren, z. B. Spülbohrver-fahren, mit ausreichendem Abstand zu den Ufern und zur Gewässersohle durch-zuführen.

    2.4.16 Beeinträchtigungen des kartierten und gesetzlich geschützten Biotops auf Fl.-Nrn. 322 und 324 Gemarkungg Ullstadt sind nicht zulässig. Die Flächen dürfen z. B. nicht als Baustelleneinrichtungs-, Lager- oder Fahrflächen genutzt werden.

    2.4.17 Beeinträchtigungen von Gehölzbeständen sind auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Insbesondere Gewässerbegleitgehölze sind von Beein-trächtigungen freizuhalten.

    2.4.18 Im Nahbereich (Kronentraufe zzgl. 1,5 m) von sämtlichen Gehölzstrukturen und Einzelbäumen sind die Vorgaben der DIN 18920 zum Schutz von Vegetationsbe-ständen zu beachten. In diesem Umfeld entspricht z. B. die offene Bauweise nicht dem Stand der Technik und ist deshalb zu unterlassen.

    2.4.19 Gehölzrückschnitte in Form von Abschneiden, Roden oder Auf-Stock-setzen sind grundsätzlich außerhalb der Vogelbrutzeit zwischen 01.10. und 28.02. durchzufüh-ren.

    2.4.20 Zufahrts- und Arbeitsflächen sind auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Ab-stell- und Lagerflächen sind vorrangig auf bereits befestigtem Gelände anzulegen.

    2.4.21 Evtl. anfallender Erdaushub ist abzufahren und fachgerecht zu verwerten bzw. zu entsorgen. Zwischenlagerungen innerhalb der Talaue sind nicht zulässig.

    2.4.22 Ggf. erforderliche offene Schächte sind kleintiersicher auszuführen und außerhalb von Gehölzstrukturen und deren Wurzelraum zu positionieren.

    Fernwasserversorgung 2.4.23 Die Breite des Schutzstreifens der Fernwasserleitung beträgt standardmäßig 6 m,

    davon je 3 m links und rechts der Fernleitungsachse. In diesem Schutzstreifenbe-reich dürfen keinerlei Maßnahmen durchgeführt werden, die den Bestand oder Be-trieb der Fernleitung gefährden können. Die beiliegenden Merkblätter „Leitungs-schutzanweisung", im Speziellen der Teil 6a- Ver- und Entsorgungsanlagen und Drainagen und die „Freizeichnungshinweise und Zeichenerklärung" sind zu beach-ten.

  • - 9 -

    2.4.24 Zu einer örtlichen Einweisung zur Kennzeichnung der Kreuzungsstellen, hat sich der Bauherr rechtzeitig vor Baubeginn mit dem Rohrnetzmeister Herrn Förtsch von der Betriebsstelle Uehlfeld, Telefon 01522 1884559, in Verbindung zu setzen.

    Main-Donau Netzgesellschaft 2.4.25 Vor Beginn jeglicher Bautätigkeiten (z.B. Errichtung von Gebäuden, Aufgrabun-

    gen, Materiallagerungen, Einsatz von Baumaschinen etc.) im Bereich der Versor-gungsanlagen der Main-Donau Netzgesellschaft ist eine

    Einweisung zwingend erforderlich! Diese Einweisung ist spätestens 3-5 Arbeitstage vor Baubeginn bei der N-ERGIE Service GmbH zu beantragen. Hierfür ist auf der Internetseite www.main-donau-netz.de im Online-Service „Netzauskunft" der Antragstyp Einweisung zu nutzen.

    2.4.26 Der Bestand, Betrieb, Unterhalt und die Entstörung der Versorgungsanlagen sowie der Zugang zu den Leitungstrassen muss im Bedarfsfall, jederzeit, ungehindert und ohne besondere Genehmigung möglich sein.

    2.4.27 Vor Beginn der Maßnahme sind genaue Lage und Deckung der Versorgungsanla-gen durch Suchschlitze in Handschachtung - nach Angaben und Einweisung das Fachpersonal der Main-Donau Netzgesellschaft - festzustellen.

    2.4.28 Zur Vermeidung von Unfällen durch unzulässige Annäherungen an die elektrische Freileitung ist dem bauausführenden Personal der Inhalt des Sicherheitsmerkblat-tes der Main-Donau Netzgesellschaft bekannt zu geben.

    2.4.29 Im Bereich der Leitungsmasten und der Station sind Erdungsbänder verlegt. Wer-den bei den geplanten Grabarbeiten Erdungsanlagen freigelegt, dürfen diese we-der beschädigt, unterbrochen noch entfernt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass keine metallischen Verbindungen zu den Masten oder Masterdungsanlagen hergestellt werden dürfen.

    2.4.30 Im Falle einer Freilegung oder Beschädigung ist umgehend die N-ERGIE Service GmbH Rufnummer 0911 802-16753 zu verständigen.

    2.4.31 Falls Änderungen an den Versorgungsanlagen der Main-Donau Netzgesellschaft erforderlich werden, sind diese bei einem Ortstermin rechtzeitig mit ihr abzustim-men. Die Kosten für die notwendigen Ersatzmaßnahmen sind vom Veranlasser zu übernehmen soweit nicht in entsprechenden Verträgen etwas Anderes geregelt ist.

    2.4.32 Um die Standsicherheit der Masten nicht zu gefährden muss ein entsprechender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Gegebenenfalls sind zur Sicherung der Masten geeignete Maßnahmen zu treffen, die mit der Main-Donau Netzgesell-schaft an Ort und Stelle abzusprechen sind.

    2.4.33 Im Nahbereich der Versorgungsleitungen dürfen nur Verdichtungsgeräte mit einer maximalen Zentrifugal-Schlagkraft von 20 kN eingesetzt werden.

    2.4.34 Im Vorhabensbereich der Maßnahme ist im Bereich Langenfeld B8 und in der Bau-denbacher- Straße jeweils eine im Eigentum der Main-Donau Netzgesellschaft be-findliche Gashochdruckleitung verlegt.

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    2.4.35 Notwendige Leitungsquerungen oder Parallelverlegungen im Bereich vorhandener Gashochdruckleitungen sind grundsätzlich in offener Bauweise, in Handschach-tung und im Beisein bzw. nach Vorgaben des Fachpersonals der Main-Donau Netzgesellschaft auszuführen.

    2.4.36 Der Einsatz von Kleingrabegeräten (Minibagger) ist nur bis zu einem Minimalab-stand von 3,00 m, gemessen von der Trassenachse zulässig. Eine Unterschrei-tung der vorgegebenen Mindestabstände erfordert besondere Schutz- und Siche-rungsmaßnahmen, die in Absprache mit dem Aufsichtspersonal festzulegen sind. Der genaue Ausführungstermin ist rechtzeitig mit der N-ERGIE Service GmbH un-ter der Rufnummer 0911 802-16753 abzustimmen.

    2.4.37 Abweichend zu den üblichen Sicherheitsabständen gelten für: • Gashochdruckleitungen - 0,50 m bei Kreuzungen - 1,00 m bei Längsführungen

    2.4.38 Freigelegte Versorgungsanlagen müssen so abgesichert werden, dass eine Lage-veränderung und Leitungsbeschädigung während der Bauzeit sowie bei bzw. nach der Verfüllung ausgeschlossen ist.

    2.4.39 Spätere Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an den Versorgungsanlagen dürfen durch die o.g. Maßnahme nicht behindert werden.

    2.4.40 Bei Kreuzungen ist ein Abstand von 0,40 m, bei Längsführung von 0,80 m (jeweils lichte Weite) zu den Versorgungsanlagen einzuhalten.

    2.4.41 Zwischen Versorgungsanlagen und Schachtaußenwand ist bei geplanten Schäch-ten ein Mindestabstand von 1,00 m (lichte Weite) einzuhalten.

    2.4.42 Sollten aufgrund der vom Bauherrn durchgeführten Maßnahme(n) oder durch Nichtbeachtung der Auflagen der Main-Donau Netzgesellschaft Abschaltungen bzw. Störungsbehebungen notwendig werden, sind grundsätzlich die hierfür anfal-lenden Kosten (in vollem Umfang) vom Verursacher zu tragen.

    2.4.43 Bei Arbeiten in der Nähe von Versorgungsanlagen sind die geltenden „Sicherheits-vorschriften, Technischen Regeln" sowie die Merkblätter für erdv. Anlagen / Frei-leitungen zu beachten.

    Telekom 2.4.44 Es ist ein Abstand von 0,5 m zu den Telekommunikationsanlagen einzuhalten.

    Sollte dies nicht möglich sein, so mit der Deutschen Telekom Technik GmbH Kon-takt aufzunehmen.

    2.4.45 Bei der Durchführung der Maßnahme ist darauf zu achten, dass Beschädigungen an den vorhandenen Telekommunikationsanlagen vermieden werden. Deshalb ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Baubeginn in die genaue Lage der Anlagen einweisen lassen.

    2.4.46 Diese Einweisungen erhält der Bauherr per Telefon unter (09 11) 1 50 - 60 70, per Telefax: (03 91) 5 80 21 37 37 oder unter der E-Mail mailto:[email protected].

    2.4.47 Der Bauherr hat auch die Möglichkeit den kostenlosen Internetservice zu nutzen, Informationen dazu finden sich unter https://trassenauskunft-kabel.telekom.de

  • - 11 -

    2.4.48 Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist die Telekom rechtzeitig zu verständigen,

    damit geeignete Schutzmaßnahmen koordiniert vorgenommen werden können.

    Bodendenkmalschutz 2.4.49 Treten bei o.g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. Art.

    8 Bayer Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschlie-ßend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so ent-standene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denk-malpflege übernommen.

    Deutsche Bahn 2.4.50 Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnver-

    kehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

    2.4.51 Im Zuge der o.g. Maßnahmen ist die Kreuzung der Bahnstrecke 5910 Fürth - Würz-burg mit einer Leitung geplant. Für diese geplante Bahnkreuzung ist der Abschluss eines Leitungskreuzungsvertrages erforderlich.

    2.4.52 Wir weisen darauf hin, dass eine Bauausführung erst nach Abschluss des Kreu-zungsvertrages mit der DB Netz AG, vertr. d. DB Immobilien, und Erfüllung der dort zu nennenden technischen Bestimmungen möglich ist. Die konkrete techni-sche Umsetzbarkeit für die Leitungskreuzung kann abschließend erst im Rahmen der Kreuzungsvereinbarung beurteilt werden.

    2.4.53 Der hierfür notwendige Antrag auf Leitungskreuzung ist rechtzeitig vor Baubeginn bei folgender Stelle einzureichen: Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Team Lei-tungskreuzungen, Frau Simone Kracht-Manthey, Barthstraße 12, 60339 München.

    2.4.54 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit den Bauarbeiten in Bezug auf die Leitungskreuzung auf oder am Bahngelände erst begonnen werden darf, wenn der durch den Vorhabenträger gegengezeichnete Kreuzungsvertrag vorliegt.

    2.4.55 Darüber hinaus sind bei den geplanten Maßnahmen in unmittelbarer Nähe zu den Bahnanlagen zusätzlich folgende Punkte zu berücksichtigen:

    2.4.56 Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvor-schriften, technischer Bedingungen und einschlägigen Regelwerke, zu erfolgen.

    2.4.57 Ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätz-lich und dauerhaft auszuschließen.

    2.4.58 Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthin-dernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

  • - 12 -

    2.4.59 Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die Errichtung und die ge-

    plante Maßnahme Betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisen-bahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Bau-durchführung, zu gewährleisten.

    2.4.60 Während der Bauausführung muss ein Mindestabstand von 2,5 m zu den Brücken-pfeilern der Eisenbahnüberführung freigehalten werden.

    2.4.61 Die vorgelegte Planung befindet sich in Nähe planfestgestellter 110-kV-Bahnstromleitungen der DB Energie GmbH.

    2.4.62 Seitens der DB Energie GmbH bestehen gegen das Bauvorhaben keine Beden-ken, wenn die im anhängendem Merkblatt über Unfallgefahren bei Bauarbeiten in der Nähe von 110 kV-Hochspannungsleitungen der DB Energie GmbH (DB Ener-gie) benannten fachtechnischen und sicherheitsrelevanten Bedingungen berück-sichtigt und eingehalten werden.

    2.4.63 Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanla-gen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Ein-haltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Dabei müssen Ausleger von Erdbaugeräten im Abstand von 4,00 Metern, gerechnet von der nächstgelegenen Schiene, die größt-mögliche Endstellung erreicht haben. Dies gilt für den gesamten Schwenkbereich von 360°. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

    2.4.64 Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB über-schwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzu-schließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Immobilienmanagement Süd (I.NFR(M)), Sand-straße 38-40.90443 Nürnberg, Herr Willi, Tel. 0911/219-3516, einzureichen. Ge-nerell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

    2.4.65 Die Arbeiten befinden sich in unmittelbarer Nähe zu der Bahn-Oberleitungsanlage. Es wird hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15.000 V Spannung der Oberleitung und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen hin-gewiesen. Die einschlägige Sicherheitsrichtlinie Ril 132 0123, alle Ril der DB Netz AG und VDE-Vorschriften sind zu berücksichtigen. Für Laien ist ein Sicherheitsab-stand zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlage von 3,0 m stets ein-zuhalten.

    2.4.66 Kommen Fahrzeuge in den Oberleitungs- und Stromabnehmerbereich sind sie bahnzuerden.

    2.4.67 Die Funktionsweise der Oberleitungsanlage darf zu keinem Zeitpunkt in ihrer Ver-fügbarkeit beeinträchtigt werden.

    2.4.68 Die Oberleitungsmasten müssen für Instandhaltungs- und Entstörungsarbeiten je-derzeit allseitig zugänglich bleiben.

    2.4.69 Die Sicht auf Signale und Signalanlagen muss gemäß den geltenden Richtlinien ständig -auch während der Bauphasen - uneingeschränkt gewährleistet sein.

  • - 13 -

    2.4.70 Baumaßnahmen in Nähe von Bahnbetriebsanlagen erfordern umfangreiche Vor-

    arbeiten und Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Kabel, Leitungen und An-lagen der DB AG. Im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften muss jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet wer-den.

    2.4.71 Eine Beteiligung der DB Kommunikationstechnik GmbH hat ergeben, dass im be-

    troffenen Bereich Betriebsanlagen der DB AG liegen. Die Anlage „Betreiberaus-kunft zu Kabeltrassen und TK-Anlagen der DB AG incl. Kabellagepläne und den darin genannten Anlagen" vom 03.09.2019 (Zeichen: B 29905 N DB) ist zwingend zu berücksichtigen.

    2.4.72 Die Kabelanlage/der Kabeltrog der DB Netz AG darf nicht überbaut, überschüttet freigegraben oder beschädigt werden. Kabelmerkzeichen dürfen nicht entfernt werden. Der Schutzabstand zum Kabeltrasse/trog muss feldseitig mindestens 2,0 Meter betragen. Die Kabelschächte müssen zum Zwecke der Instandhal-tung/Entstörung jederzeit zugänglich bleiben.

    2.4.73 Wir weisen darauf hin, dass Aufträge für Maßnahmen an F-Kabeln und TK-Anla-gen der DB AG, grundsätzlich bei der DB Kommunikationstechnik zu beauftragen sind.

    2.4.74 Aus organisatorischen Gründen wird der Antragsteller gebeten, einen Termin für die örtliche Kabeleinweisung schriftlich (mindestens 7 Arbeitstage vorher anzumel-den (Ansprechpartner siehe beigefügte Adressenliste).

    2.4.75 Die erfolgte Einweisung ist zu protokollieren.

    2.4.76 Die Forderungen des Kabelmerkblattes und des Merkblattes der Berufsgenossen-schaften der Bauwirtschaft "Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel" sind strikt einzuhalten. Die Merkblätter und eine Verpflichtungserklärung werden bei der ört-lichen Einweisung übergeben.

    2.4.77 Die Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig vor Baubeginn und von der bauausführenden Firma unterzeichnet an die DB zurückzusenden.

    2.4.78 Ohne Vorliegen der unterzeichneten Empfangsbestätigung/Verpflichtungserklä-rung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

    2.4.79 Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgela-gert werden, Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle In den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

    2.4.80 Notwendige Baugruben usw. sind außerhalb der ideellen Böschungslinie anzuord-nen. Muss der Bereich innerhalb der ideellen Böschungslinie angeschnitten wer-den ist für den Baugrubenverbau ein geprüfter Standsicherheitsnachweis vorzule-gen.

    2.4.81 Die ideelle Böschungslinie ist wie folgt festgelegt: Hierzu wird ein Dreieck konstruiert, dessen Spitze sich in der nächstgelegenen Gleismitte 1,50 m über Schwellenoberkante befindet; die Dreiecksseiten verlaufen von diesem Punkt beiderseits in einer Neigung von 1:1,5 in Richtung des Gelän-des.

  • - 14 -

    2.4.82 Grundsätzlich dürfen zusätzliche Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

    2.4.83 Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder be-seitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumes-sen und zu setzen.

    2.4.84 Bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung, bedingt durch den Aufwuchs auf dem angrenzenden Bahngelände, können keine Forderungen durch den Grundstücks-eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger an die Deutsche Bahn AG gestellt wer-den.

    2.4.85 Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur In-standhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

    2.4.86 Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Im-missionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterun-gen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch mag-netische Felder etc.). Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissi-onen sind erforderlichenfalls vom Antragsteller / Bauherrn auf eigene Kosten ge-eignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

    2.4.87 Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung und der Bauausführung abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben. Wir bitten Sie als Antragsteller, in Ihrem eigenen Interesse, dafür zu sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die die Arbeiten ausführenden Personen über die in dieser Zustimmung aufgeführten Be-dingungen sowie die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hin-weise auch eingehalten werden.

    2.4.88 Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gel-ten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abän-dernden Bestimmungen. Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Die Richtlinien der DB (Druckausga-ben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse erhältlich: DB Kommunikationstechnik GmbH Medien- und Kommunikationsdienste, Informationslogistik, Kriegsstraße 136, 76133 Karlsruhe Tel.: 0721 / 938-5965, Fax: 069 / 265-57986 E-Mail: [email protected] Online Bestellung: www.dbportal.db.de\dlbs

  • - 15 -

    2.4.89 Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb er-geben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.

    Staatliches Bauamt Ansbach 2.4.90 Soweit bauliche Anlagen (Leitungen, Schächte, RÜB u. dgl.) außerhalb des Grund-

    stückes der Staatstraße 2256 und Bundesstraße B 8, jedoch innerhalb der Bau-verbots- (20 m) bzw. Baubeschränkungszonen (40 m), errichtet werden sollen, ist vor deren Baubeginn eine straßenrechtliche Genehmigung beim Staatlichen Bau-amt Ansbach zu beantragen.

    2.4.91 Mit den Bauarbeiten im Bereich der Straßengrundstücke darf erst nach Abschluss des jeweiligen Vertrages begonnen werden

    2. K O S T E N

    2.1 Der Unternehmensträger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 2.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 167,50 € festgesetzt, die Auslagen betragen

    insgesamt 906,- € (Gutachten Wasserwirtschaftsamt Ansbach).

    G R Ü N D E :

    I. 1. Antrag und Sachverhalt 1.1 Antragsteller und beantragte wasserrechtliche Gestattung

    Die Gemeinde Langenfeld - im Folgenden als Betreiber genannt - beantragt mit Schreiben vom 24.06.2019 die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für das Einleiten von Abwasser.

    1.2 Antragsunterlagen

    Dem Antrag liegt der Entwurf des Ingenieurbüros Härtfelder IT GmbH, Sebastian Münster Straße 6, 91438 Bad Windsheim vom 18.06.2019 zugrunde. Die wesentlichen Anlagenteile sind im Bauwerksverzeichnis (siehe Anlage) zusammengestellt.

    1.3 Örtliche Verhältnisse

    Die Gemeinde Langenfeld betreibt zukünftig keine Kläranlage mehr. Das anfallende Abwasser aus der Gemeinde Langenfeld wird über eine Abwasserdruckleitung über Ullstadt zur Kläranlage Sugenheim gefördert und dort gereinigt. Die Kläranlage Sugenheim wird gerade errichtet und hat eine Ausbaugröße von 6.000 Einwohner werten. Angaben zu den benutzten Gewässern

    Benutzungsanlage RÜ 13 „Bauden-

    bacher Straße" SKo 14 „Blumenstraße"

    RÜB 15 „FGB Langenfeld"

    Benutztes Gewässer Ehebach Ehebach Ehebach Gewässerordnung II. II. II. Gewässerfolge Ehebach -

    Aisch – Regnitz Ehebach - Aisch – Regnitz

    Ehebach - Aisch – Regnitz

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    - Main - Rhein - Main - Rhein - Main - Rhein Fluss-km 9+250 9+270 8+840 Einzugsgebiet AEO (km²) 89,41 89,41 90,57 Mittlerer Niedrigwasserab-fluss MNQ (l/s)

    0,10 0,10 0,10

    Mittelwasserabfluss MQ (l/s)

    0,45 0,45 0,45

    1-jährlicher Hochwasserab-fluss HQ1 (m³/s)

    7,50 7,50 7,50

    1.4 Genehmigungsverfahren

    Im Verfahren wurden das Wasserwirtschaftsamt Ansbach, die untere Naturschutzbe-hörde, die Staatliche Bauverwaltung, die Fernwasserversorgung Franken, Main-Donau Netzgesellschaft, die Telekom Technik GmbH, die Deutsche Bahn AG, die Vodafone Ka-bel Deutschland, die E.ON Ruhrgas AG und das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Bodendenkmäler beteiligt.

    Die Pläne lagen vom 10.12.2019- 10.01.2020 bei der Gemeinde Langenfeld, der Verwal-tungsgemeinschaft Scheinfeld und im Landratsamt zur Einsicht aus. Die Auslegung wurde in der Gemeinde Langenfeld und der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld ortsüblich be-kannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG). Bis zum 24.01.2020 konnten Ein-wände erhoben werden. Innerhalb der Einwendungsfrist sind keine Einwände eingegan-gen.

    Der notwendige Erörterungstermin fand am 04.03.2020 statt. Der Erörterungstermin wurde in der Gemeinde Langenfeld und der Verwaltungsgemeinschaft Scheinfeld orts-üblich bekannt gemacht. Zusätzlich wurde die Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Landratsamtes veröffentlicht (Art. 27a BayVwVfG). Es sind keine Einwender erschienen.

    II.

    1. Das Landratsamt ist für die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens nach Art. 63

    Abs. 1 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG), Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Verwaltungs-verfahrensgesetzes (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig. Im Übrigen wird auf die Verfahrensbestimmungen des Art. 69 BayWG und des BayVwVfG hingewiesen.

    2. Die Einleitung von Mischwasser stellt eine Benutzung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Was-serhaushaltsgesetzes (WHG) dar. Diese Benutzung ist gemäß § 8 Abs. 1 WHG erlaub-nispflichtig.

    Die Gemeinde Langenfeld hat eine Erlaubnis nach § 15 WHG beantragt. Da ein öffentli-ches Interesse an der Benutzung des Gewässers besteht, um die öffentliche Abwasser-beseitigung sicherzustellen, wird eine gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG erteilt.

  • - 17 -

    2.1 Die Antragsunterlagen wurden in wasserwirtschaftlicher Hinsicht auf die beantragte Ge-

    wässerbenutzung gemäß § 9 WHG geprüft. Gemäß § 57 WHG darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei der Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist; die Einleitung muss zudem mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar sein und es müssen Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung aller vorgenannten Anforderungen sicherzustellen. Die Abwasseranlagen dürfen gemäß § 60 Abs. 1 WHG nur nach den allgemein aner-kannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. An die Bemessung und Konstruktion der Entlastungseinrichtungen sind die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuleitenden Anforderungen zu stellen.

    Aus gewässergütewirtschaftlichen Gründen müssen an die Bemessung und Konstruk-tion der Entlastungseinrichtungen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus Anforderungen für eine weitergehende Mischwasserbehandlung gestellt werden.

    2.2 Die Prüfung ergab keine Notwendigkeit von wesentlichen Änderungen oder Ergänzun-gen bei der Bemessung und Konstruktion der Mischwasserkanalisation einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke.

    Gegen die beantragten Einleitungen von Mischwasser aus den Entlastungsbauwerken bestehen keine Bedenken, wenn die o. g. Inhalts- und Nebenbestimmungen bei der wei-teren Planung und Bauausführung sowie dem Betrieb der Anlagen berücksichtigt wer-den. Unter diesen Voraussetzungen besteht mit den gewählten technischen Grundsätzen für die Sammlung, Ableitung und Behandlung des Abwassers Einverständnis. Eine Be-einträchtigung des Wohles der Allgemeinheit ist bei plangemäßer Errichtung und ord-nungsgemäßem Betrieb nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. Durch die Einleitung ist eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit der Gewässereigenschaf-ten nicht zu erwarten. Die Grundsätze gemäß § 6 WHG werden beachtet. Aus wasser-wirtschaftlicher Sicht bestehen unter den genannten Voraussetzungen keine Bedenken. Die Mischwasserkanalisation wurde nicht nach DWA A 118 hydraulisch überrechnet. Auf die nachteiligen Auswirkungen von überstauten Haltungen wird hingewiesen.

    2.3 Befristung

    Die Befristung der Erlaubnis auf 20 Jahre stützt sich auf Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG. Damit wird den wirtschaftlichen Interessen und dem Vertrauensschutz des Betreibers ebenso Rechnung getragen wie den in stetem Wandel unterliegenden Anforderungen im Gewässer- bzw. Umweltschutz. Die Befristung liegt im Rahmen der allgemein bei ver-gleichbaren Gewässerbenutzungen geübten Praxis.

    2.4 Inhalts- und Nebenbestimmungen

    Die Inhalts- und Nebenbestimmungen beruhen auf § 13 WHG. Sie sind erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit bei plange-mäßem Betrieb der Entwässerungsanlage und der festgesetzten Inhalt- und Nebenbe-stimmungen auszuschließen.

  • - 18 -

    Die Inhaltsbestimmungen in Zif. 1.2.1-1.2.17, werden vom Wasserwirtschaftsamt An-sbach als dem amtlichen Sachverständigen, welchem sich das Landratsamt Neu-stadt a.d.Aisch-Bad Windsheim anschließt – für erforderlich angesehen. Von einer unverhältnismäßigen Belastung des Vorhabensträgers durch sie ist nicht auszuge-hen.

    3. Für die Verlegung der Abwasserdruckleitung ist unabhängig von der beantragten was-serrechtlichen Erlaubnis eine Anlagengenehmigung nach Art. 20 Abs. 1 BayWG erforder-lich, da sich das Vorhaben innerhalb des 60-m-Bereichs des Ehebachs (Gewässer II. Ordnung) befindet.

    Nachdem sich die Druckleitung größtenteils in einem Landschaftsschutzgebiet befindet,

    ist außerdem eine naturschutzrechtliche Erlaubnis nach der Naturparkverordnung erfor-derlich. Diese wird von der wasserrechtlichen Erlaubnis umfasst und im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ausgesprochen (Art. 18 Abs. 1 Bayer. Naturschutz-gesetz).

    Die Festsetzung der Auflagen stützt sich auf Art. 20 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BayWG. Sie sind im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geeignet, erforderlich und angemes-

    sen. Unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen entspricht die Maßnahme den öffentlich-

    rechtlichen Vorschriften, insbesondere den Anforderungen nach Art. 20 Abs. 4 BayWG. Die Genehmigung konnte deshalb erteilt werden.

    4. Abwasserabgabe

    Die grundsätzliche Pflicht, eine Abwasserabgabe für Niederschlagswasser im Mischsys-tem zu bezahlen beruht auf §§ 1, 7 Abs. 1 AbwAG. Soweit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AbwAG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 BayAbwAG bezogen auf die gesamte hydraulische Einheit vorliegen, fällt keine Abwasserabgabe an. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt gegenüber dem Abgabepflichtigen in einem gesonderten Bescheid.

    5. Kostenentscheidung

    Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 4 Satz 2 des Kostengesetzes (KG). Die Höhe der Kosten stützt sich auf Art. 6, 10 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KG i. V. m. 8.IV.0/ 1.1.4.5 und 4.2, 8.III.0/1.18.1 des Kostenverzeichnisses (KVz).

    Für die erste Einleitungsstelle der Mischwassereinleitung wird die Mindestgebühr in Höhe von 100,00 € festgesetzt. Für jede weitere Einleitung und für die Anlagengenehmi-gung wird eine reduzierte Mindestgebühr von (jeweils) 10,00 € berechnet.

    Zusätzlich wurden 75 % der Mindestgebühr für eine naturschutzrechtliche Erlaubnis von der Naturparkverordnung angesetzt, da sie durch die wasserrechtliche Erlaubnis ersetzt wird (37,50 €).

    Außerdem sind die Auslagen, die dem Landratsamt durch die Begutachtung des Was-serwirtschaftsamtes entstanden sind (906,00 €), vom Antragsteller zu tragen.

    Die Gemeinde Langenfeld ist gemäß Art. 4 Satz 2 KG nicht von der Zahlung der Gebühr befreit.

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    Hinweise: Wasserwirtschaft - Erlaubnis 1. Auf die nachteiligen Auswirkungen von Rückstauungen in das Kanalnetz

    bei Hochwasser wird hingewiesen. 2. Die Mischwasserkanalisation wurde nicht nach DWA A 118 hydraulisch überrechnet. Auf

    die nachteiligen Auswirkungen von überstauten Haltungen wird hingewiesen.

    3. Auf die nachteiligen Auswirkungen (Sielhautbildung) von zu geringen Fließgeschwin-digkeiten in der Abwasserdruckleitung wird hingewiesen.

    4. Aus fachlicher Sicht wird empfohlen, bis zum 31.12.2024 eine Erfassung und Bewertung des Zustands der Kanalisation anhand der einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik vorzunehmen. Die Erfordernis der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ergibt sich aus dem Schadensbild.

    5. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, vor Baubeginn ein Beweissicherungsver-fahren durchzuführen.

    6. Teilnahme an den Kanal- und Kläranlagennachbarschaften

    7. Es wird empfohlen, das Betriebspersonal an der von der Deutschen Vereinigung für Was-ser- Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall - DWA Landesgruppe Bayern - eingerichteten Klärwärterfortbildung in den Kanal- und Kläranlagen-Nachbarschaften teilnehmen zu las-sen.

    8. Mit der Ausführung der auf Standsicherheit zu prüfenden Bauteile darf erst begonnen wer-den, wenn die geprüften Nachweise der Kreisverwaltungsbehörde vorliegen.

    Wasserwirtschaft - Anlagengenehmigung 9. Der Unterhaltungsverpflichtete des Ehebachs haftet nicht für Schäden, die dem Antragstel-

    ler durch Naturereignisse, Unterlassen der Gewässerunterhaltung oder des Gewässeraus-baues entstehen können.

    10. Die Maßnahme ist so durchzuführen, dass weder bei der Baudurchführung noch beim spä-teren Betrieb Rechte von Dritten betroffen werden. Erforderlichenfalls ist ein Ausgleich über privatrechtliche Vereinbarungen zu treffen.

    11. Aufgrund der Gewässernähe ist im Talauenbereich mit einem, dem Wasserstand des Ehe-bachs korrespondierenden, Grundwasserstand zu rechnen. Wir weisen an dieser Stelle drauf hin, dass der Standort aufgrund des geringen Grundwasserflurabstandes als wasser-wirtschaftlich sensibel einzustufen ist.

    12. Den Gewässereigentümern dürfen aus Anlass der Errichtung, des Bestandes und des Be-triebes des Bauvorhabens keine Kosten entstehen.

    13. Der Antragsteller haftet für alle Schäden, die nachweislich durch den Bau, den Bestand und den Betrieb der Anlage am Gewässer oder Dritter entstehen.

    14. Für den Vorhabensträger besteht eine Gefährdungshaftung, die auch ohne Verschulden zum Ersatz entstandener Schäden verpflichtet, wenn auf ein Gewässer derart eingewirkt wird, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers ver-ändert wird.

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    15. Die Leitung kreuzt folgende Gewässer III. Ordnung: Scheibenbühlgraben, oberhalb Lamprechtsmühle

    Es wird empfohlen, die Unterhaltsverpflichteten zu informieren und auf die oben genannte ausreichende Verlegetiefe im Bereich der Gewässer zu achten.

    Bodendenkmalschutz

    16. Wer Bodendenkmäler (unter anderem auffällige Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern.

    Metallgegenstände, Steingeräte. Scherben und Knochen) auffindet, ist verpflichtet, dies un-verzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

    17. Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

    Main-Donau Netzgesellschaft

    18. Die Stellungnahme und die von der Main-Donau Netzgesellschaft überlassenen Pläne bein-halten keine Einweisung und ersetzen diese auch nicht. Im Rahmen der Einweisung wer-den dem Bauherrn bzw. dem von ihm beauftragten Unternehmen die konkret zum Schutz der Anlagen der Main-Donau Netzgesellschaft erforderlichen Auflagen, Maßnahmen und Pflichten bekannt gegeben, die zwingend einzuhalten sind. Diese dienen zugleich auch der Sicherheit der auf der Baustelle tätigen Personen und dem Schutz der Kunden der Main-Donau Netzgesellschaft vor Versorgungsstörungen. Die Nichteinholung einer Einweisung bzw. die Nichtbeachtung der vorgegebenen Auflagen, Maßnahmen und Pflichten führen nach ständiger Rechtsprechung zu einer Haftung des jeweils Verpflichteten, sollte es bei Durchführung der Arbeiten zu Schäden an unseren Versorgungsanlagen kommen. Bei Per-sonenschäden ist zudem mit polizeilichen Ermittlungen gegen den Verantwortlichen zu rechnen.

    19. Der Bauherr hat deshalb auch im eigenen Interesse sicherzustellen, dass von ihm bzw. den ausführenden Unternehmen und Personen die Einweisungen unbedingt und rechtzeitig ein-geholt und die festgelegten Auflagen, Maßnahmen und Pflichten zwingend erfüllt und ein-gehalten werden.

    20. Netzerneuerungen oder Neuverlegungen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen

    Telekom 21. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine Arbeiten der Telekom vorgesehen.

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    Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erho-ben werden beim

    Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach

    Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

    Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach,

    schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des

    Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

    Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

    1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfal-tet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungs-gerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

    Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der

    Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. (Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt) Distler Reg.-Amtmann

  • - 22 -

    Bauwerksverzeichnis Anlage zum Bescheid vom 26.03.2020 Die Abwasseranlage Langenfeld besteht im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen: Kanal-netz im Mischverfahren Einleitungsbauwerke in oberirdische Gewässer: 3 Einleitungsbauwerke (Einleitungsstellen)

    Bauwerke (Lage): Anzahl Bezeichnung Flurnummer Rechtswert Hochwert 1 Regenüberlauf 486/1 4392582 5498926 1 Notüberlauf 190 4392545 5498734 1 Stauraumkanal mit obenliegender

    Entlastung 105 4392742 5498408

    1 Regenüberlaufbecken 737 4393174 5499318 Einleitungsbauwerke (Einleitungsstellen): Anzahl Art des Bauwerks Kenndaten Rechtswert Hochwert E 1 RÜ 13 „Baudenbacher Straße" - 4392602 5498864 E 2 Notüberlauf - 4392586 5498851 E 3 SKo 14 „Blumenstraße" 60 m³ 4392586 5498851 E 4 RÜB 15 „FGB Langenfeld" 710 m³ 4393303 5499085

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    Anlagedaten: Sonderbauwerke RÜ 13

    „Baudenba-cher Straße"

    SKo 14 „Blumen- straße"

    RÜB 15 „FGB

    Langenfeld" Beckenart - Regenüberlauf Stauraum-

    kanal mit oben

    liegender Entlastung

    Regenüber- laufbecken

    FB NS

    undurchlässige Fläche ha 14,2 2,4 22,1 Art der Drosseleinrichtung mm Rohrdrossel Drosselschie-

    ber Pumpwerk

    Bemessungsverfahren vereinfachtes Aufteilungsverfahren Schmutzfrachtvorhandener MW-Zufluss

    l/s 1644 273 650

    Drosselabfluss (QDr) l/s 456 2,0 13 Q-Entlastung (QRÜ) l/s 1188 271 650 Zulaufkanal mm 1200 300 600 Entlastungkanal BÜ mm 0,9 · 1,2 350 600 Stauraumkanal mm - 2000 - Beckenvolumen m³ - 60 710 Schwellenlänge BÜ/RÜ m 1,25 0,4 10,5 Schwellenhöhe BÜ/RÜ m ü NN 292,54 302,00 294,76 weiterführender Kanal mm 600 300 - Anrechenbares Kanalvolu-men

    m³ - - -

    Täglicher mittlerer Trocken-wetterabfluss QTaM

    l/s 2,5 0,3 4,0

    Regenabflussspende qr l/s · ha 13,8 14,7 28,8 Kritischer Abfluss (Qkrit) l/s 201 70 640 Zulässige Entlastungsrate e0

    % 64 71 48