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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Niedersächsisches Umweltministerium Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen Niedersächsischer Industrie- und Handelskammertag Unternehmerverbände Niedersachsen e.V. Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Leitfaden für Antragsteller

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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und VerkehrNiedersächsisches Umweltministerium

Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen

Niedersächsischer Industrie- und HandelskammertagUnternehmerverbände Niedersachsen e.V.

Genehmigungsverfahren nachdem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Leitfaden für Antragsteller

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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und VerkehrNiedersächsisches Umweltministerium

Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen

Niedersächsischer Industrie- und HandelskammertagUnternehmerverbände Niedersachsen e.V.

Genehmigungsverfahren nachdem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Leitfaden für Antragsteller

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Inhalt

Benutzerhinweise 6

Schritt 1 BImSchG-Genehmigung: ja oder nein? 1/11 Erstgenehmigung 1/22 Veränderungen an bereits genehmigten Anlagen 1/5

Schritt 2 Umweltverträglichkeitsprüfung: ja oder nein? 2/1

Schritt 3 Das BImSchG-Genehmigungsverfahren 3/11 Genehmigungsverfahren 3/21.1 Genehmigungsverfahren bei Erstgenehmigung 3/21.2 Verfahren bei Änderung einer Anlage 3/42 Die zuständige Behörde 3/63 Ablauf des Genehmigungs- und Anzeigeverfahrens 3/73.1 Ablauf bei Erstgenehmigung 3/73.1.1 Planung und Darstellung des Vorhabens 3/83.1.2 Beratungsgespräch/Antragskonferenz 3/83.1.3 Erarbeitung der Antragsunterlagen 3/93.1.4 Durchführung des Genehmigungsverfahrens und Abgabe der Unterlagen 3/93.1.5 Fristen im Genehmigungsverfahren 3/103.2 Ablauf bei Änderungsverfahren 3/113.2.1 Anzeigeverfahren 3/123.2.2 Das Änderungsgenehmigungsverfahren bei wesentlicher Änderung 3/124 Beschleunigungs- und Vereinfachungsmöglichkeiten 3/134.1 Vorzeitiger Bau- und Betriebsbeginn 3/134.2 Auflagenvorbehalt 3/134.3 Projektmanager 3/144.4 Mehrzweckanlagen 3/144.5 Teilgenehmigung/Vorbescheid 3/14

Schritt 4 Die Antragsunterlagen 4/11 Antrag 4/32 Lagepläne 4/5

4 ■ Inhalt

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3 Anlage und Betrieb 4/84 Emissionen 4/175 Messung von Emissionen und Immissionen sowie Emissionsminderung 4/246 Anlagensicherheit 4/267 Arbeitsschutz 4/328 Betriebseinstellung 4/349 Abfälle 4/35

10 Abwasser 4/3811 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 4/4412 Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz 4/5313 Natur, Landschaft und Bodenschutz 4/5714 Umweltverträglichkeit 4/6015 Sonstige Unterlagen 4/64

Schritt 5 Checklisten 5/1Checkliste 1 Notwendige Antragsunterlagen gemäß Beratungsgespräch/Antragskonferenz

bei der Genehmigungsbehörde 5/2Checkliste 2 Termine 5/11

Anhang A 1 Glossar A1/1A 2 Adressenverzeichnis A2/1A 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 1 – 21) A3/1A 4 4. BImschV §§ 1, 2 und Anhang (erweitert um Auszüge aus der Anlage 1 des UVP-Gesetzes) A4/1A 5 UVP-Gesetz (Auszüge der §§ 1 – 9) und Anlagen 1, 2 A5/1A 6 NUVP-Gesetz (Artikel 1) und Anlagen 1, 2 A6/1A 7 9. BImschV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) A7/1A 8 12. BImschV (Störfallverordnung, §§ 1 – 20 und Anhang VII, Teil 2) A8/1A 9 Übersicht ausgewählter Regelwerke zum Immissionsschutz A9/1A 10 Übersicht ausgewählter Regelwerke zum Arbeitsschutz (Ergänzung zu Schritt 4, Abschnitt 7) A10/1A 11 Übersicht ausgewählter Regelwerke zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung

von Abfällen (Ergänzung zu Schritt 4, Abschnitt 9) A11/1A 12 Übersicht ausgewählter Regelwerke zum Gewässerschutz, zum Umgang

mit wassergefährdenden Stoffen (Ergänzung zu Schritt 4, Abschnitt 10 und 11) und zum Naturschutz (Abschnitt 13) A12/1

A 13 Installation und Umgang mit dem Programm A13/1A 14 CD-ROM A14/Umschlag hinten

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Benutzerhinweise

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,der Leitfaden will Sie bei der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) und

einer ggf. erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterstützen und dazu beitragen, die Dauer des Genehmigungsverfahrens weiterzu verkürzen.

Er ist so konzipiert und ausgestaltet, dass er Sie in übersichtlicher Form über die wesentlichen rechtlichen Anforderungen, den Verfah-rensablauf, die Zuständigkeiten, Beschleunigungsmöglichkeiten, Fristen und die Antragsformulare informiert. Der Leitfaden ist einWegweiser durch das Genehmigungsverfahren und will Ihnen helfen, die Antragsunterlagen schnell, vollständig und richtig zu erstellen.

Dem Leitfaden ist ein Datenträger beigefügt, auf dem datenbankgestützte Antragsformulare, ausführliche Erläuterungen, ausgewählteGesetzes- und Verordnungstexte sowie ausgefüllte Musteranträge zur Orientierung gespeichert sind. Zur Installation des Programms benö-tigen Sie eines der aufgeführten Windows-Betriebssysteme (Windows 95, 98, Windows ME, Windows NT (ab Service Pack 4), Windows 2000,Windows XP) und einen Browser. Eine Installationsanweisung mit ausführlichen Erläuterungen zur Bearbeitung des Antrags finden Sie imAnhang A13 unter dem Titel „Installation und Umgang mit dem Programm“ sowie als gleichnamige Datei auf dem Datenträger.

Aktuelle Informationen zum Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz finden Sie im Internet unterwww.mu.niedersachsen.de.

Der Leitfaden ist in fünf Schritte gegliedert:

Schritt 1: BlmSchG-Genehmigung: ja oder nein? Sie erfahren, ob Sie eine BlmSchG-Genehmigung benötigen.

Schritt 2: Umweltverträglichkeitsprüfung: ja oder nein? Sie erfahren, ob für Ihr Vorhaben zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfungdurchzuführen ist.

Schritt 3: Das BlmSchG-Genehmigungsverfahren. Sie erfahren, welche Genehmigungsverfahren existieren, wie diese durchgeführt werdenund welche Behörde für Sie zuständig ist.

Schritt 4: Die Antragsunterlagen. Sie erfahren, welche Unterlagen (Pläne, Formulare, Texte) für einen vollständigen Antrag benötigtwerden und welche Informationsquellen Sie nutzen können.

Schritt 5: Checklisten. Nutzen Sie diese als kontinuierliche Begleiter während der Bearbeitung Ihres Antrages.

6 ■ Benutzerhinweise

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Der wichtigste Schritt zum Erreichen der Genehmigung ist Schritt 4: „Die Antragsunterlagen“. Sind Ihnen die Inhalte der Schritte 1 bis 3bekannt, steigen Sie gleich bei Schritt 4 ein. Füllen Sie die Antragsformulare gewissenhaft aus. Nutzen Sie dafür die Hilfestellungen diesesLeitfadens.

Um die Informationsvermittlung grafisch zu unterstützen und auf wichtige Aspekte besonders hinzuweisen, arbeiten wir mit Symbolen,die folgende Bedeutung haben:

Hier geht es um die Antragsunterlagen.

➞ Der Pfeil weist auf wichtige Anmerkungen, Tipps oder Beachtenswertes hin.

(� Glossar) Lesen Sie an dieser Stelle nach; wo genau, steht hinter dem Pfeil. Hier zum Beispiel im Glossar.

Der Anhang

Im Anhang sind zusätzliche Informationen zusammengestellt. Sie finden dort das Glossar, das Adressenverzeichnis der Genehmigungs- undÜberwachungsbehörden, Übersichten ausgewählter Regelwerke zum Immissionsschutz, zum Arbeitsschutz, zum Abfallrecht und zumGewässerschutz und Naturschutz. Ausgewählte Gesetzes- und Verordnungstexte zum Immissionschutz und zur Umweltverträglichkeitsprü-fung finden Sie auszugsweise im Anhang A 3 bis A 8 sowie als vollständigen Text auf dem beiliegenden Datenträger.

Im Glossar sind Fachbegriffe und Abkürzungen zusammengestellt, die für das Genehmigungsverfahren wichtig sind oder die in dertäglichen Praxis nicht oft verwendet werden. Die Abkürzungen werden ausgeschrieben und sämtliche Begriffe kurz und knapp erläutert.

Viel Erfolg bei Ihrem Vorhaben!

Antrags-unter-lagen

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In fünf Schritten zum BImSchG-Genehmigungsantrag

Start Vorhaben

Schritt 1 BImSchG-Genehmigung: ja oder nein?

Schritt 2 Umweltverträglichkeitsprüfung: ja oder nein?

Schritt 3 Das BImSchG-Genehmigungsverfahren

Schritt 4 Die Antragsunterlagen

Schritt 5 Checklisten

8 ■ Benutzerhinweise

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Schritt 1 BImSchG-Genehmigung: ja oder nein?

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ( � Glossar, � Anhang A 3) verfolgt das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, dasWasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehenschädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Um diesem Ziel entsprechen zu können, unterwirft das Gesetz u. a. die Errichtung und denBetrieb bestimmter Anlagen sowie deren wesentliche Änderungen einem Genehmigungsvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BImSchG).

Im ersten Schritt ist von Ihnen zu prüfen, ob Sie für Ihr geplantes Vorhaben eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzge-setz (BImSchG) benötigen. Dabei müssen Sie unterscheiden, ob Sie:

� eine neue Anlage planen (siehe „Erstgenehmigung“),� eine Veränderung an einer bereits genehmigten Anlage vornehmen wollen (siehe „Änderung“) oder� eine Veränderung an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage vornehmen, die durch die Änderung in die Genehmigungspflicht

fällt (z. B. durch Mengenerhöhung, prüfe „Erstgenehmigung“).

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1. Erstgenehmigung

Sie benötigen eine Genehmigung nach dem BImSchG, wenn alle drei im folgenden Bild genannten Bedingungen erfüllt sind.

Sie planen den Bau und Betrieb einer Anlage

1. Anlage ist in der 4. BImSchV genannt, keine BImSchG-GenehmigungMengenschwelle ist zu beachten nein erforderlich*

und ja

2. ortsfester Betrieb der Anlage länger als keine BImSchG-Genehmigung12 Monate oder Abfallentsorgungsanlage nein erforderlich*

und ja

3. keine Labor- und Technikumsanlage keine BImSchG-Genehmigungnein erforderlich*

ja

BImSchG-Genehmigungerforderlich

* ggf. andere Genehmigung notwendig

Nur wenn jede der drei genannten Bedingungen für Ihr Vorhaben zutrifft, benötigen Sie eine Genehmigung nach dem BImSchG. Auf den folgenden Seiten wird ausführlich erläutert, wie Sie prüfen können, ob diese Bedingungen für Sie zutreffen.

1/2 ■ Schritt 1: BImSchG-Genehmigung: ja oder nein?

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Die geplante Anlage ist in der 4. BImSchV genannt

Genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können oder in anderer Weise die Allgemeinheitoder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder belästigen können“. Diese Kriterien treffen auf die Anlagen zu, die imAnhang der 4. BImSchV (� Glossar) genannt werden. Entnehmen Sie dem Anhang der 4. BImSchV (� Anhang A 4), ob Ihre geplanteAnlage (oder Anlagentyp) dort aufgeführt ist und die genannten Leistungsgrenzen erreicht oder überschreitet. Eine Genehmigungsbedürf-tigkeit kann sich auch für eine Nebeneinrichtung Ihres Betriebes ergeben (Beispiel: Ammoniaklager).

Ermitteln Sie die Leistungsgrenzen, indem Sie Anlagen derselben Art, die im engen räumlichen und betriebstechnischen Zusammen-hang stehen, zusammen betrachten und ihre geplanten oder technisch möglichen Durchsatzleistungen addieren. Bei der Ermittlung derLeistungsgrenzen müssen Sie den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang betrachten. Der Begriff Anlage ist in § 3 Abs. 5BImSchG (� Anhang A 3) definiert.

Beispiel: Sie planen den Betrieb zweier Verzinkungsanlagen in benachbarten Hallen, die ein gemeinsames Rohstoff- bzw. Fertigwarenlager haben,auf Ihrem Betriebsgelände. Jede Anlage für sich hat eine Verarbeitungsleistung von weniger als 500 kg Rohgut je Stunde. Zusammen über-schreiten sie jedoch mit 800 kg Durchsatz/h die Leistungsgrenze und sind somit genehmigungsbedürftig.

➞ Eine Anlage ist auch dann genehmigungsbedürftig, wenn Sie eine bestehende, nicht genehmigungsbedürftige Anlage erweitern unddadurch die in der 4. BImSchV genannte Leistungsgrenze (Anlagengröße) zur Genehmigung erreichen oder überschreiten. In diesem Fallbenötigen Sie eine Genehmigung für die gesamte Anlage, inklusive der Altanlage.

Der Betrieb der Anlage ist für mehr als 12 Monate am gleichen Ort vorgesehen,oder es handelt sich um eine Abfallentsorgungsanlage

Die Genehmigungspflicht gilt für ortsfeste Anlagen ab dem ersten Betriebstag. Anlagen, die weniger als 12 Monate am selben Ortbetrieben werden, unterliegen nicht der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG.

Falls Sie eine mobile Anlage „nur“ auf Ihrem Betriebsgrundstück versetzen, gilt die Anlage als ortsfest und ist genehmigungsbedürftig.Mobile Anlagen sind auch dann genehmigungsbedürftig, wenn sie wechselnd zwischen verschiedenen (aber festen) Standorten jeweilsweniger als 12 Monate betrieben und nach Ablauf von 12 Monaten wieder am ersten Standort eingesetzt werden. Falls Sie bezüglich desBegriffs „ortsfest“ unsicher sind, wenden Sie sich bitte an Ihre Genehmigungsbehörde (� Schritt 3, Punkt 2).

Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (Anlagen des Abschnitts 8 des Anhangs der 4. BImSchV) (� Anhang A 4) sind, auch wenn der Betrieb für einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten vorgesehen ist, genehmigungspflichtig, es seidenn, Sie bearbeiten die Abfälle am Entstehungsort.

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Die Anlage dient nicht als Labor- und Technikumsanlage

Labor- und Technikumsanlagen (� Glossar) bedürfen keiner Genehmigung.

➞ Wenn Ihr Vorhaben nicht alle drei genannten Kriterien erfüllt und deshalb nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftig ist, benötigen Sieunter Umständen andere Genehmigungen, z. B. Baugenehmigungen. Diese müssen Sie in jedem Fall beantragen.

1/4 ■ Schritt 1: BImSchG-Genehmigung: ja oder nein?

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2. Veränderungen an bereits genehmigten Anlagen

Planen Sie Veränderungen an Lage, Beschaffenheit oder Betrieb einer bereits genehmigten Anlage, müssen Sie dies der Behörde einenMonat bevor Sie mit der Maßnahme beginnen, anzeigen, oder Sie beantragen eine Änderungsgenehmigung. Die Pflicht zur Anzeige giltimmer, wenn durch die Änderung die Schutzgüter des BImSchG (� Glossar) berührt werden können. Zu den Schutzgütern des BImSchGgehören Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter. Auf die Schutzgüter können z. B. Luftverun-reinigungen, Geräusche, Erschütterungen oder Abfälle einwirken. Die angezeigte Änderung dürfen Sie vornehmen, sobald die zuständigeBehörde Ihnen mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf bzw. die Behörde sich nicht innerhalb einer Frist von einem Monatgeäußert hat.

Die Änderung ist anzeige- oder genehmigungsbedürftig?

Jede Veränderung an Ihrer Anlage, die Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann, ist anzeige- oder genehmigungsbedürftig.Planen Sie Änderungen, die keine Auswirkungen auf die Schutzgüter haben können, ist dieses weder anzeige- noch genehmigungs-bedürftig. Die Entscheidung, ob die an Ihrer Anlage vorgenommenen Veränderungen Auswirkungen haben, kann nur im Einzelfallgetroffen werden.

➞ Klären Sie für Ihren Einzelfall mit der zuständigen Behörde (dies ist in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt), ob die geplante Änderungtatsächlich anzeigepflichtig ist.

Die folgende Grafik verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Anzeige ausreichend ist, ein Änderungsgenehmigungsverfahrenerforderlich wird, bzw. Ihre Maßnahme anzeige- oder genehmigungsfrei ist.

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Sie planen Änderungen an einer genehmigten Anlage

Hat die Änderung der Lage, der Beschaffenheit, nein weder Anzeige nochdes Betriebs Auswirkungen auf die Schutzgüter des BImSchG? Genehmigung erforderlich

ja

Können nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter nein nicht genehmigungsbedürftig,durch die Änderung hervorgerufen werden? aber anzeigepflichtig

ja

Nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering und die ja nicht genehmigungsbedürftig,Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aber anzeigepflichtig

ergebenden Anforderungen sichergestellt?

nein

genehmigungsbedürftig

Ob für Ihre Änderung das einfachere Anzeigeverfahren ausreicht oder ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen ist, wird inSchritt 3 anhand von Beispielen erläutert.

➞ Sie haben das Recht, für ein lediglich anzuzeigendes Vorhaben eine Genehmigung zu beantragen.

1/6 ■ Schritt 1: BImSchG-Genehmigung: ja oder nein?

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Schritt 2 Umweltverträglichkeitsprüfung: ja oder nein?

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (� Anhang A 5) will sicherstellen, dass zur wirksamen Umweltvorsorge beibestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben undbewertet werden. Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsuntersuchung (� Glossar) ist bei allen behördlichen Entscheidungen über dieZulässigkeit von Vorhaben zu berücksichtigen.

Das UVPG unterscheidet zwischen Vorhaben (Anlagen), bei denen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (� Glossar) obligatorisch ist, und Vorhaben, bei denen einzelfallbezogen das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung von derzuständigen Behörde festzustellen ist. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist als unselbstständiger Teil in das immissionsschutzrechtlicheGenehmigungsverfahren (� Schritt 3) zu integrieren.

Nachdem Sie im ersten Schritt geprüft haben, ob Ihr geplantes Vorhaben eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzbenötigt, ist in diesem Schritt zu prüfen, ob zusätzlich auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei müssen Sieunterscheiden, ob Sie ein neues Vorhaben planen oder eine Veränderung an einer bereits genehmigten Anlage vornehmen.

UVP-Pflicht bei neuen Vorhaben

Ist Ihre geplante Anlage (Ihr Vorhaben) in der Anlage 1 des UVPG genannt, muss entweder zwingend eine UVP durchgeführt werden(gekennzeichnet mit X in Spalte 1 der Anlage 1 des UVPG, � Anhang A 5), oder die Genehmigungsbehörde muss vorab prüfen, ob eineUVP erforderlich ist (gekennzeichnet mit A oder S in Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG, � Anhang A 5). Für Vorhaben, die mit A gekenn-zeichnet sind, ist eine allgemeine, für Vorhaben, die mit S gekennzeichnet sind, ist eine standortbezogene Vorprüfung (Screening) anhandder jeweiligen Kriterien der Anlage 2 des UVPG durchzuführen. Ergibt die überschlägige Vorprüfung, dass das Vorhaben unter Berücksich-tigung der beabsichtigten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, isteine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Bei den mit einem L gekennzeichneten Vorhaben in Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG beurteilt sich die UVP-Pflicht nach Maßgabe desLandesrechtes. Ob Ihre Anlage von den landesrechtlichen Regelungen zur UVP-Pflicht betroffen ist, entnehmen Sie bitte der Anlage 1 desNUVPG (� Glossar, � Anhang A 6).

Zur Unterstützung bei der Prüfung, ob für Ihre genehmigungsbedürftige Anlage eine UVP oder eine Vorprüfung im Einzelfall erforder-lich ist, haben wir im Anhang A 4 die Vorhabentypen der Anlage 1 des UVPG den genehmigungsbedürftigen Anlagenarten nach der 4. BImSchV zugeordnet.

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Die Anlage dient der Entwicklung und Erprobung

Ist Ihr Vorhaben in der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und dient das Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung undErprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) für einen Zeitraum, der nicht länger als zwei Jahreist, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls unter besonderer Berücksich-tigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.

Die folgende Grafik verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Vorprüfung im Einzelfall bzw. eine Umweltverträglichkeitsprüfungerforderlich ist.

Ihre Anlage/Ihr Vorhaben ist in der 4. BImSchV genannt

ja

Ihr Vorhaben ist in Spalte 1 nein Ihr Vorhaben ist in Spalte 2 neinder Anlage 1 des UVPG der Anlage 1 des UVPGmit x gekennzeichnet mit A oder S gekennzeichnet

ja ja keine Umweltverträglichkeits-prüfung erforderlich

Die Vorprüfung des EinzelfallsKein Entwicklungs- und

nein(Screening) ergibt: Vorhaben kann nein

Erprobungsvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben

ja ja

Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich

2/2 ■ Schritt 2: Umweltverträglichkeitsprüfung: ja oder nein?

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Veränderungen an bereits genehmigten Anlagen

Auch eine wesentliche Änderung kann grundsätzlich UVP-pflichtig sein oder das Erfordernis einer Prüfung im Einzelfall auslösen.Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflich-

tigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterBerücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen.

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung einesVorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn das in der Anlage 1 des UVPG aufgeführte Vorhaben die angege-benen Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschreitet oder eine Vorprüfung desEinzelfalls ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

Vorprüfung im Einzelfall und Umweltverträglichkeitsprüfung

Zur Durchführung der Vorprüfung im Einzelfall (Screening) (� Glossar) benötigt die zuständige Genehmigungsbehörde Unterlagen, ausdenen die Umweltauswirkungen des Vorhabens ersichtlich werden. Zur überschlägigen Prüfung, ob durch das Vorhaben nachteiligeUmweltauswirkungen hervorgerufen werden können, sind in der Regel neben einer allgemeinen Beschreibung des Vorhabens (Anlage-und Baubeschreibung) nachfolgend aufgelistete Formulare der Antragsunterlagen (Formular 2.2, 3.1, 4.2, 4.6, 9.2, 10.4, 10.9, 13.1, � Schritt 4) ausreichend. Das Screening sollten Sie zur Beschleunigung des Verfahrens vor der Antragstellung durchführen lassen.

Gegenstand, Umfang und Methode der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (� Glossar) für Ihr Vorhaben sollten Sie frühzeitig mit derzuständigen Genehmigungsbehörde (� Anhang A 2) im Rahmen eines Scoping-Termins (� Glossar) (§ 5 UVPG � Anhang A 5) erörtern undfestlegen. Um sicherzustellen, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung die erheblichen Auswirkungen des Vorhabens erfasstund damit Nachforderungen zum Untersuchungsrahmen vermieden werden, sollten Sie zum Scoping-Termin bereits ein Konzept für diegeplanten Untersuchungen vorlegen.

Im Rahmen einer UVP sind häufig Untersuchungen erforderlich, die nur zu bestimmten Zeiten im Jahr durchgeführt werden könnenoder einen relativ langen Zeitraum in Anspruch nehmen (z. B. Vegetationsaufnahmen). Falls Sie ein UVP-pflichtiges Vorhaben planen,beginnen Sie möglichst frühzeitig die notwendigen Untersuchungen einzuleiten.

Zur fachgerechten Erstellung einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung (� Glossar) sollten Sie Sachverständige einschalten. Auf vor-handene Umweltdaten bei den Behörden können Sie zurückgreifen.

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Schritt 3 Das BImSchG-Genehmigungsverfahren

In Schritt 3 ermitteln Sie die Art des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens und die für Sie zuständige Behörde. Unter Punkt 1werden die einzelnen BImSchG-Genehmigungsverfahren näher erläutert. Punkt 2 informiert über die zuständige Behörde. Punkt 3 enthältdetaillierte Erläuterungen zu den Genehmigungsabläufen. Punkt 4 gibt Hinweise zu Beschleunigungselementen und Verfahrenserleichte-rungen.

Die folgende Grafik fasst die Inhalte des Schrittes 3 zusammen:

Start:BImSchG-Genehmigung erforderlich

Die Verfahren

Anzeigeverfahren – Vereinfachtes Verfahren – Förmliches Verfahren – Förmliches Verfahren mit UVP

Zuständige Behörden

Landkreis, kreisfreie Stadt, große selbstständige Stadt, Region, Gewerbeaufsichtsamt, Bezirksregierung, Landesbergamt

Verfahren und zuständige Behörde sind bekannt

3/1 ■ Schritt 3: Das BImSchG-Genehmigungsverfahren

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1 Genehmigungsverfahren

Eine Genehmigung nach BImSchG schließt zahlreiche andere behördliche Entscheidungen ein (Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG) (� Glossar). Durch diese Konzentrationswirkung werden behördliche Verfahren gebündelt, statt mehrerer Genehmigungen in selbststän-digen Verfahren wird nur eine einzige Genehmigung in einem Verfahren erteilt; daraus resultieren für Sie erhebliche Verfahrensvereinfa-chungen und Zeitersparnisse. Behördliche Entscheidungen, die auf Grund der Konzentrationswirkung des BImSchG eingeschlossen werden,sind z. B. Baugenehmigungen, Erlaubnisse für überwachungsbedürftige Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (z. B. für Dampf-kessel) (� Glossar) sowie Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwendenwassergefährdender Stoffe (� Glossar).

Im Folgenden werden die verschiedenen Genehmigungsverfahren und das Anzeigeverfahren kurz vorgestellt. Dabei wird zwischeneiner Erstgenehmigung und einer Veränderung an der Anlage unterschieden.

1.1 Genehmigungsverfahren bei Erstgenehmigung

Die Art des Genehmigungsverfahrens richtet sich danach, in welcher Spalte des Anhangs der 4. BImSchV (� Anhang A 4) die geplanteAnlage aufgeführt ist. Anlagen der Spalte 1 weisen eine größere Emissionsrelevanz auf als Anlagen, die in Spalte 2 genannt werden.Daher ist das Genehmigungsverfahren für die in Spalte 1 genannten Anlagen (förmliches Verfahren) (� Glossar) aufwendiger als das fürdie Anlagen der Spalte 2 (vereinfachtes Verfahren).

➞ Die Zuordnung zu Spalte 1 oder Spalte 2 und damit die Art des Genehmigungsverfahrens hängt häufig auch von der Leistung oder Größeder Anlage ab.

Folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Genehmigungsverfahren im Überblick:

Die Anlage ist aufgeführt in ➜ Art des Genehmigungsverfahrens

Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV ➜ Vereinfachtes Verfahren

Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV und in Anlage 1 des UVPG mit x gekennzeichnet ➜ Förmliches Verfahren mit UVP

Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV ➜ Förmliches Verfahren

Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV und in Anlage 1 des UVPG mit x gekennzeichnet ➜ Förmliches Verfahren mit UVP

Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV und in Anlage 1 des UVPG mit A oder S ➜ Förmliches Verfahren mit UVPgekennzeichnet und Vorprüfung des Einzelfalls ergibt UVP-Pflicht

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Das vereinfachte Verfahren

Alle Anlagen, die im Anhang der 4. BImSchV in der Spalte 2 (� Anhang A 4) genannt sind, werden, sofern keine UVP durchzuführen ist,nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt. Sie können sich aber auch auf Antrageine Spalte-2-Anlage im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigen lassen.

Das förmliche Verfahren (� Glossar)

Alle Anlagen, die im Anhang der 4. BImSchV in der Spalte 1 (� Anhang A 4) genannt sind, müssen nach dem förmlichen Genehmigungs-verfahren, d. h. unter Beteiligung der Öffentlichkeit, genehmigt werden.

Dies bedeutet, die Genehmigungsunterlagen müssen öffentlich ausgelegt werden. Einwendungen Betroffener werden in einem Erörte-rungstermin behandelt und fließen in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ein.

Bei Anlagen, für die eine Genehmigung als Versuchsanlagen (� Glossar) für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetrieb-nahme erteilt werden soll, kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden (� Anhang A 4). Ist für Ihre Anlage eine UVP durchzu-führen, gilt dies nicht.

Das förmliche Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Ist Ihre geplante Anlage im Anhang der 4. BImSchV und in der Anlage 1 des UVPG aufgeführt, bzw. ergibt eine Vorprüfung im Einzelfall,dass eine UVP für Ihr Vorhaben erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden. Indiesem Fall müssen Sie Ihrem Antrag die entscheidungserheblichen Unterlagen einer UVP beifügen, die es der Genehmigungsbehördeermöglichen, die Umweltauswirkungen Ihres Vorhabens umfassend zu bewerten.

3/3 ■ Schritt 3: Das BImSchG-Genehmigungsverfahren

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1.2 Verfahren bei Änderung einer Anlage

Die Art des Änderungsgenehmigungsverfahrens ist von Art und Ausmaß der Auswirkungen abhängig, die mit der Änderung an Ihrerbereits bestehenden (genehmigten) Anlage verbunden sind. Im Folgenden werden die beiden prinzipiell möglichen Verfahrenstypen nähererläutert:

Anzeigeverfahren (§ 15 BImSchG)

Das Anzeigeverfahren könnte für Sie in Betracht kommen, wenn es sich bei der Änderung um eine Verbesserungsmaßnahme handelt (z. B.Ersatz einer Filterentstaubungsanlage durch eine mit höherem Wirkungsgrad) oder die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligenAuswirkungen offensichtlich gering sind (Bagatelleklausel, z. B. Erhöhung des Lärmpegels bei Einhaltung der Lärm-Immissionsrichtwerte inder Nachbarschaft). Eine Anzeige ist nicht ausreichend, wenn durch die Änderung zusätzliche Emissionen in nicht geringem Umfangauftreten können oder die Emissionsverhältnisse verbessert werden, aber gleichzeitig zusätzliche Sicherheits- und Umweltrisiken auftretenkönnen. In diesen Fällen ist ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen, in dem die Genehmigungsbehörde unter Berücksichti-gung aller Schutzgesichtspunkte prüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Vor- und Nachteile des Anzeigeverfahrens

Vorteile: Mit dem Anzeigeverfahren haben Sie die Möglichkeit, beabsichtigte Änderungen an Ihrer Anlage ca. zwei Monate schneller zurealisieren, als es bei einem Änderungsgenehmigungsverfahren möglich wäre. Außerdem müssen Sie weniger Unterlagen als bei einemÄnderungsgenehmigungsverfahren vorlegen.

Nachteile: Beim Anzeigeverfahren entfallen die Vorteile der Konzentrationswirkung (� Glossar) und die Rechtssicherheit einer BImSchG-Genehmigung. Die fehlende Konzentrationswirkung kann zu Zeitverzögerungen führen. So sind andere Behörden im Anzeigeverfahrennicht mehr an die engen Fristen des BImSchG (mit einer Entscheidung innerhalb von 3 Monaten) gebunden. Außerdem besteht für Siemehr Koordinationsaufwand, falls Sie mehrere andere Genehmigungen und Erlaubnisse zur Realisierung des Vorhabens einholen müssen,z. B. Baugenehmigungen oder Erlaubnisse für überwachungsbedürftige Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (z. B. für Dampf-kessel) (� Glossar).

➞ Sie können für Ihr Vorhaben eine Änderungsgenehmigung beantragen, auch wenn es nur anzeigebedürftig ist (§ 16 Abs. 4 BImSchG) (� Anhang A 3).

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Änderungsgenehmigungsverfahren (§ 16 Abs. 1 BImSchG)

Ein Änderungsgenehmigungsverfahren ist immer dann durchzuführen, wenn an einer genehmigten Anlage die Lage, die Beschaffenheitoder der Betrieb so verändert werden, dass nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und die immissionsschutzrechtlichenBetreiberpflichten (� Glossar) u. a. nach § 5 BImSchG (� Anhang A 3) davon betroffen sein können.

Anzeige oder Änderungsgenehmigung

Anhand der folgenden Praxisbeispiele soll der Anwendungsbereich der beiden Verfahrensarten aufgezeigt werden:

a) Die Änderung ist eine Verbesserungsmaßnahme:Umstellung einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage vom Betrieb mit Öl auf Erdgas oder der Ersatz einer Entstaubungsanlagedurch eine mit einem besseren Wirkungsgrad. Diese Änderungen sind anzuzeigen.

b) Die Änderung verursacht offensichtlich geringe nachteilige Auswirkungen (Bagatelleklausel):Umstellung des Applikationsverfahrens und der Lackart in einer genehmigungsbedürftigen Lackieranlage, durch die die Emissionengeringfügig erhöht werden, aber weit unterhalb der Emissionsgrenzwerte bleiben. Diese Änderung ist anzuzeigen.

c) Die Änderung verursacht nachteilige Auswirkungen:Ersatz eines lösemittelarmen Lackes durch einen Lack mit hohem Lösemittelanteil in einer genehmigungsbedürftigen Lackieranlage. EinGenehmigungsverfahren ist durchzuführen, die Bagatelleklausel greift nicht mehr.

d) Die Änderung führt zu einer Verbesserung der Emissionsverhältnisse, beinhaltet aber zusätzliche Sicherheits- und Umweltrisiken:Einbau einer Abgasreinigungsanlage in einem Kraftwerk zum Abbau der Stickoxidemissionen durch Eindüsen von Ammoniak. Diesführt einerseits zu einer erheblichen Reduzierung der Stickoxidemissionen, beinhaltet aber durch die notwendige Ammoniaklagerungein Sicherheitsrisiko. Ein Änderungsgenehmigungsverfahren ist durchzuführen.

e) Errichtung eines Absetzbeckens in einer Färberei, um Rohstoffe zurückzugewinnen und die Qualität des Abwassers zu verbessern.Können durch das Absetzbecken zusätzliche Emissionen in Form von Gerüchen hervorgerufen werden, ist ein Änderungsgenehmigungs-verfahren erforderlich. Kann der Antragsteller darlegen, dass auf Grund der Randbedingungen Geruchsbelästungen ausgeschlossensind, reicht eine Anzeige aus.

3/5 ■ Schritt 3: Das BImSchG-Genehmigungsverfahren

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2 Die zuständige Behörde

Bevor Sie sich mit Ihrem Genehmigungsantrag auseinander setzen, klären Sie, welche Behörde für Ihr Vorhaben zuständig ist. In Nieder-sachsen liegt eine ZustVO-GewAR (� Glossar) vor, die regelt, welche Behörde für die jeweilige Genehmigung einer Anlage zuständig ist.

Für förmliche Genehmigungsverfahren (� Glossar, � Schritt 3, Punkt 1.1) sind in der Regel die Bezirksregierungen zuständig, für verein-fachte Verfahren in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter. Unterliegt Ihre Anlage der Bergaufsicht, wenden Sie sich an das Landesbergamtin Clausthal-Zellerfeld.

Bei folgenden Anlagen gibt es eine Ausnahme von der v. g. Regel:� für Windfarmen (Nr. 1.6 des Anhanges der 4. BImSchV), für Tierhaltung (Nr. 7.1 des Anhanges der 4. BImSchV), Lagerung von Gülle (Nr.

9.36 des Anhanges der 4. BImSchV), Motorsportanlagen (Nr. 10.17 des Anhanges der 4. BImSchV) und Schießstände (Nr. 10.18 desAnhanges der 4. BImSchV) ist der Landkreis, kreisfreie Stadt, große selbstständige Stadt bzw. Region,

� für Autowrackplätze (Nr. 8.9, Spalte 2 Buchstabe c des Anhanges der 4. BImSchV) die untere Abfallbehörde zuständig.Die Adresse der jeweils zuständigen Behörde entnehmen Sie dem Adressenverzeichnis im Anhang des Leitfadens (� Anhang A 2).

➞ Anzeigen richten Sie bitte an die jeweils zuständigen Überwachungsbehörden. Dies sind in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter. Lediglichbei Anlagen nach Nrn. 1.6, 7.1, 8.9 Spalte 2 Buchstabe c, 9.36, 10.17 und 10.18 des Anhangs der 4. BImSchV ist der Landkreis, kreisfreieStadt, große selbstständige Stadt bzw. Region (� Glossar) die Überwachungsbehörde, bei der die Änderung anzuzeigen ist.

➞ Neben der Genehmigung nach dem BImSchG kann es für Ihr Vorhaben erforderlich sein, weitere von der Konzentrationswirkung desBImSchG (� Glossar) nicht erfasste Zulassungen einzuholen, wie z. B. Erlaubnisse und Bewilligungen nach dem Wasserrecht. Die für dasimmissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde ist verpflichtet, eine Koordinierung der erforderlichen Zulassungs-verfahren sicherzustellen. Bei der Antragskonferenz (� Punkt 3.1.2) sollte festgelegt werden, ob und welche weiteren Zulassungen erfor-derlich sind. Damit die notwendigen Verfahren parallel geführt werden können, stellen Sie die Anträge bitte zeitgleich. Dies ist einewesentliche Voraussetzung, um bestimmte Verfahrensschritte der Zulassungsverfahren, wie die Beteiligung der Öffentlichkeit und denErörterungstermin, gemeinsam durchzuführen. Die notwendigen Entscheidungen und Nebenbestimmungen sind von den zuständigenBehörden aufeinander abzustimmen und sollen zeitnah zum Erörterungstermin getroffen werden.

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3 Ablauf des Genehmigungs- und Anzeigeverfahrens

Im Folgenden wird der Ablauf von Genehmigungsverfahren kurz beschrieben. Dabei wird zwischen einer Erstgenehmigung (� Schritt 3,Punkt 3.1) und der Änderung an einer bereits genehmigten Anlage (� Schritt 3, Punkt 3.2) unterschieden.

3.1 Ablauf bei Erstgenehmigung

Das folgende Schema informiert über den Ablauf eines Genehmigungsverfahrens bei einer neuen Anlage (Erstgenehmigung). Bedienen Sie sich zur Erstellung von Unterlagen der Unterstützung durch Planungsbüros, Architekten und Anlagenbauer.

Was machen Sie? Was macht die Behörde?

Planung und Konzeptpapier zum Vorhaben

Information der – lädt ggf. zur Antragskonferenz ein – informiert, falls UVP-pflichtigzuständigen Behörde – benennt beteiligte Behörden – bereitet den Scoping-Termin vor

– legt Umfang der Antragsunterlagen fest – führt das Screening durch– holt erforderliche Sachverständigengutachten ein

Erarbeitung des Antrags – koordiniert, falls mehrere Zulassungen (� Schritt 4) erforderlich sind

Abgabe des Antrags Prüfung auf Vollständigkeit

Der Antrag ist vollständig

– ggf. Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen Entscheidung nach 3 Monaten bei– ggf. Anberaumung eines Erörterungstermins vereinfachtem Verfahren, 7 Mo-– inhaltliche Prüfung der Antragsunterlagen naten bei förmlichen Verfahren – Festlegung von Nebenbestimmungen zur Genehmigung und 6 Monaten bei Änderungen

3/7 ■ Schritt 3: Das BImSchG-Genehmigungsverfahren

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Im Folgenden wird der Verfahrensablauf näher erläutert:

3.1.1 Planung und Darstellung des Vorhabens

Sie haben ein Planungskonzept erstellt und ermittelt, dass für Ihre Anlage eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich ist undwelche Genehmigungsbehörde hierfür zuständig ist. Erstellen Sie für ein erstes Gespräch mit der Genehmigungsbehörde ( = Beratungsge-spräch) eine Kurzdarstellung des Vorhabens. Ergänzen Sie diese ggf. durch Zeichnungen, Pläne und Skizzen, in denen die wesentlichenAspekte (technischer Zweck der Anlage, Verfahrensprinzip, Verfahrensbedingungen, Verfahrensschritte, Neben- und Hilfseinrichtungen)beschrieben werden.

➞ Nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Behörde auf, bevor Sie die Antragsunterlagen erstellen.

3.1.2 Beratungsgespräch/Antragskonferenz

Nachdem Sie die Kurzdarstellung zur Präsentation Ihres Vorhabens zusammengestellt haben, übermitteln Sie diese der zuständigen Ge-nehmigungsbehörde und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin. Bei dem Gespräch stellen Sie zunächst anhand Ihrer Unterlagen dasVorhaben dar. Diskutieren Sie mit der Behörde, welche voraussichtlichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und Nachbarschaft zuerwarten sind und welche Folgen sich daraus für das Genehmigungsverfahren ergeben können. Darauf aufbauend, wird vorläufig fest-gelegt:� welche Antragsunterlagen benötigt werden (in der Checkliste 1 ankreuzen möglich, � Schritt 5),� ob Gutachten, externe Sachverständige benötigt werden,� wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens ausgestaltet wird,� wie viele Exemplare der Antragsunterlagen benötigt werden,� welche Behörden voraussichtlich am Verfahren beteiligt sind.

Sind an dem Genehmigungsverfahren zahlreiche Fachbehörden beteiligt, oder berührt das Verfahren eine Fachbehörde besonders,kann die Genehmigungsbehörde selbst oder auf Ihren Antrag hin die einzubindenden Fachbehörden zu einer Antragskonferenz einladen.Während einer Antragskonferenz können Sie zeitlich optimiert alle Fachbehörden über Ihr Vorhaben unterrichten, Anregungen für dieGenehmigungsplanung erhalten und damit das Genehmigungsverfahren beschleunigen. Sie können die Antragskonferenz auch ohnevorheriges Beratungsgespräch durch die Genehmigungsbehörde anberaumen lassen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie bereitsausreichende Erfahrungen aus früheren Genehmigungsverfahren haben. Alternativ können Sie die Fachbehörden in Einzelgesprächen überdas Vorhaben unterrichten und Hinweise für die Genehmigungsplanung erfragen.

Werden die Ausführungen der Fachbehörden bei der Erarbeitung des Genehmigungsantrages berücksichtigt, vereinfacht sich dasVerfahren in der Regel erheblich.

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➞ Benötigen Sie eine behördliche Entscheidung, die nicht durch die Konzentrationswirkung des BImSchG (� Glossar) erfasst wird, müssen SieKontakt zu den jeweils zuständigen Behörden aufnehmen. Die Genehmigungsbehörde wird Ihnen bereits beim Beratungsgesprächmitteilen, ob Sie weitere Zulassungen benötigen. Die weiteren Zulassungen sollten Sie zeitgleich beantragen.

Falls Ihre Anlage der UVP-Pflicht unterliegt, kann bei dem Beratungsgespräch bereits der Scoping-Termin (� Glossar) vorbereitet und mitder Antragskonferenz kombiniert werden.

3.1.3 Erarbeitung der Antragsunterlagen

Beginnen Sie mit der Erarbeitung der Unterlagen, sobald Ihnen die Anforderungen der Behörden bekannt sind. Konkrete Hinweise zu denInhalten der benötigten Unterlagen entnehmen Sie Schritt 4: „Die Antragsunterlagen“.

3.1.4 Durchführung des Genehmigungsverfahrens und Abgabe der Unterlagen

Ist der Antrag vollständig, reichen Sie die vereinbarte Anzahl der Exemplare bei der Genehmigungsbehörde ein. Diese prüft innerhalbeines Monats, ob die Unterlagen vollständig sind, und teilt Ihnen das Ergebnis (Vollständigkeit der Unterlagen) mit. Unmittelbaranschließend werden die betroffenen Fachbehörden um ihre Stellungnahmen gebeten, die innerhalb eines Monats zu erfolgen haben.

Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungennotwendig ist. Die Art und Weise der Einholung der Gutachten sollte die zuständige Genehmigungsbehörde mit Ihnen abstimmen. DieKosten für die Sachverständigengutachten sind vom Antragsteller zu tragen. Soweit möglich, informiert die Behörde den Antragsteller vorder Einholung des Sachverständigengutachtens über die Höhe der entstehenden Kosten.

Bei förmlichen Genehmigungsverfahren werden parallel zur Beteiligung der Behörden die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiertund die Antragsunterlagen einen Monat zur Ansicht ausgelegt. Jedermann kann Einwendungen bis spätestens zwei Wochen nach Endeder Auslegungsfrist erheben.

Die Genehmigungsbehörde lädt in der Regel drei bis sechs Wochen nach Einwendungsende zu einem Gespräch, dem Erörterungstermin,ein, bei dem die Einwendungen diskutiert werden.

Über Ihren Antrag hat die Genehmigungsbehörde nach Eingang vollständiger Antragsunterlagen innerhalb einer Frist von dreiMonaten beim vereinfachten Verfahren und innerhalb einer Frist von sieben Monaten beim förmlichen Verfahren zu entscheiden.

3/9 ■ Schritt 3: Das BImSchG-Genehmigungsverfahren

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3.1.5 Fristen im Genehmigungsverfahren

Die nachfolgende Grafik veranschaulicht den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens:

EntscheidungVorbereitung Antragseingang Beteiligung der

Prüfung auf FachbehördenVollständigkeit (max. 1 Monat)

max. 1 Monat Prüfung derIdee AntragsunterlagenVorhaben konkretisieren

3 Monatevereinfacht

EntscheidungBeratungsgespräch

7 MonateBeteiligung derFachbehörden

förmlich (max. 1 Monat)

ggf. Beteiligung der Prüfung derFachbehörden in AntragsunterlagenAntragskonferenz

Antragseingang VeröffentlichungPrüfung auf AuslegungVollständigkeit

Einwendungenmax. 1 Monat Erörterung

Förmliche Genehmigungsverfahren sind erheblich zeit- und arbeitsaufwendiger als vereinfachte Verfahren.

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3.2 Ablauf bei Änderungsverfahren

Die Art des Genehmigungsverfahrens bei einer Änderung richtet sich nach der Bedeutung ihrer Auswirkung auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG (� Schritt 3, Punkt 1.2). Während bei „einfachen Änderungen“ das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind Änderungen mitnachteiligen Auswirkungen, bei denen die immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten berührt sein können („wesentliche Änderung“),zu genehmigen.

Die nachfolgende Grafik veranschaulicht Ihnen den Ablauf von Änderungsgenehmigungsverfahren:

Sie planen die Änderung einer genehmigten Anlage

Die Änderung ist anzeige-oder genehmigungsbedürftig

genehmigungsbedüftig anzeigebedürftig

Erstellung der Änderung Beschreibung der Änderung,Antrags- genehmigungs- Prüfung, ob weitere

unterlagen bedürftig Genehmigungen notwendig sind

Spalte-1-Anlagen Spalte-2-AnlagenNachforderung

förmliches vereinfachtesvon Unterlagen

Verfahren Verfahren

Anzeige schriftliche Anzeigenicht akzeptiert mit Unterlagen

öffentliche Antrag auf Entscheidung inBekannt- Verzicht der 3 Monaten Behörde äußert sich nichtmachung, Auslegung, keine nach Vorliegen oder akzeptiert Anzeige

Auslegung, erheblichen vollständiger Entscheidung nachteiligen Antrags-in 6 Monaten Auswirkungen unterlagen Realisierung des Vorhabens

3/11 ■ Schritt 3: Das BImSchG-Genehmigungsverfahren

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3.2.1 Anzeigeverfahren

Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine anzeigebedürftige Änderung (� Schritt 3, Punkt 1.2), zeigen Sie diese mindestens einenMonat vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Überwachungsbehörde (� Schritt 3, Punkt 2) an.

Der Anzeige müssen Sie die Unterlagen beifügen, die die geplante Änderung und insbesondere deren Auswirkungen beschreibt. Umder zuständigen Behörde die Beurteilung des Vorhabens zu erleichtern, sollten Sie bei der Anzeige auf die in Niedersachsen eingeführtenAntragsunterlagen (� Schritt 4) zurückgreifen. In der Regel werden die für Ihr Vorhaben relevanten Daten und Informationen aus denAbschnitten 1 bis 6, 9 und 10 der Antragsformulare für die Beurteilung ausreichen, ob das Vorhaben angezeigt werden kann oder eineGenehmigung erforderlich ist.

➞ Stimmen Sie Art und Umfang der Anzeigeunterlagen mit Ihrer Überwachungsbehörde ab.

Die Behörde bestätigt unverzüglich den Eingang der Anzeige und prüft, ob die eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabensausreichen. Sie kann weitere Unterlagen nachfordern und wird erst auf Basis vollständiger Unterlagen entscheiden. Die Behörde soll Ihnendas Ergebnis der Prüfung unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, mitteilen. Hat sich die Behörde nach Ablauf der Frist nichtgeäußert, erlaubt Ihnen das Gesetz unmittelbar, dass Sie die angezeigte Maßnahme realisieren, soweit Ihnen die sonstigen erforderlichenZulassungen (Baugenehmigung, wasserrechtliche Eignungsfeststellung) vorliegen. Fordert die Behörde Unterlagen bei Ihnen nach, verlän-gert sich der Prüfzeitraum entsprechend.

➞ Bedenken Sie, dass dem Anzeigeverfahren nicht die Konzentrationswirkung des BImSchG (� Glossar) zukommt. Klären Sie mit der Über-wachungsbehörde, ob weitere Zulassungen erforderlich sind, z. B. Baugenehmigung, Erlaubnisse für überwachungsbedürftige Anlagennach der Betriebssicherheitsverordnung (z. B. für Dampfkessel) (� Glossar) sowie Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Lagern wasser-gefährdender Stoffe (� Glossar). Diese müssen gesondert beantragt werden.

3.2.2 Das Änderungsgenehmigungsverfahren bei wesentlicher Änderung

Der Ablauf eines Änderungsgenehmigungsverfahrens unterscheidet sich nicht wesentlich von dem Ablauf bei einer Erstgenehmigung (� Schritt 3, Punkt 3.1). In den Antragsunterlagen sind schwerpunktmäßig die durch das Vorhaben resultierenden Änderungen darzu-stellen und die damit verbundenen Umweltauswirkungen zu beschreiben.

Bei förmlichen Genehmigungsverfahren (� Glossar) hat die Behörde innerhalb von sechs Monaten (bei Erstgenehmigung innerhalb vonsieben Monaten) über Ihren Antrag zu entscheiden. In besonders schwierigen Fällen kann die Entscheidungsfrist um bis zu drei Monateverlängert werden.

Bei Spalte-1-Anlagen können Sie bei einer Änderungsgenehmigung beantragen, dass die Behörde von der Öffentlichkeitsbeteiligungund der Auslegung der Antragsunterlagen absieht. Dies setzt voraus, dass durch die Änderungen keine erheblichen nachteiligen Auswir-kungen hervorgerufen werden können.

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4 Beschleunigungs- und Vereinfachungsmöglichkeiten

Neben dem dargestellten Anzeigeverfahren bietet Ihnen das BImSchG weitere Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung derGenehmigungsverfahren. Diese werden im Folgenden näher erläutert:

4.1 Vorzeitiger Bau- und Betriebsbeginn

Wollen Sie mit Errichtungsmaßnahmen (Erd-, Fundamentierungs-, Bauarbeiten) und Maßnahmen zur Prüfung der Betriebstüchtigkeitbeginnen, bevor über Ihren Genehmigungsantrag entschieden wird, stellen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf vorzeitigen Baube-ginn bei der zuständigen Genehmigungsbehörde.

Voraussetzung hierfür ist Ihre Verpflichtung, bei Versagen der Genehmigung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und ggf.Schadensersatz zu leisten, die Darlegung Ihres berechtigten Interesses sowie die Einschätzung der Behörde, dass Ihr Vorhaben genehmigtwird.

Die Zulassung steht im Ermessen der Behörde, ist widerruflich, kann mit Auflagen verbunden werden und eine Sicherheitsleistung bein-halten.

Bei einem Änderungsgenehmigungsverfahren, das ausschließlich der Anpassung der Anlage an eine gesetzliche Pflicht dient, kann aufIhren Antrag unter den oben genannten Voraussetzungen auch der Betrieb vorläufig zugelassen werden.

4.2 Auflagenvorbehalt

Sie haben die Möglichkeit, einvernehmlich mit der Behörde zu bestimmen, welche Detailangaben erst nach Abgabe des Antrages nach-gereicht werden brauchen, sofern diese Detailangaben für die grundsätzliche Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit Ihres Vorhabensnicht von einschlägiger Bedeutung sind. Entsprechende Detailangaben können bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahmeder Anlage nachgereicht werden.

Ihr Einverständnis vorausgesetzt, kann in die Genehmigung ein Vorbehalt nachträglicher Auflagen aufgenommen werden, um bereitsallgemein festgelegte Anforderungen nach Erteilung der Genehmigung zu präzisieren. Durch einen Auflagenvorbehalt kann z. B. diespätere Vorlage von Unterlagen, wie z. B. Baustatik oder Detailangaben zu Aggregaten, sichergestellt werden.

➞ Vor Genehmigungserteilung müssen nur die Unterlagen vorliegen, die erforderlich sind, um grundsätzlich die Genehmigungsfähigkeit desVorhabens beurteilen zu können.

3/13 ■ Schritt 3: Das BImSchG-Genehmigungsverfahren

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4.3 Projektmanager

Bei besonders schwierigen und komplexen Verfahren kann ein Projektmanager eingesetzt werden. Der „Projektmanager“ soll im Auftragder Genehmigungsbehörde eine verbesserte Projektsteuerung sicherstellen. In der Regel wird ein behördeninterner Projektmanagerbestellt, der allen Verfahrensbeteiligten namentlich zu benennen ist. Er ist Ansprechpartner für Antragsteller, Fachbehörden, Sachverstän-dige und sonstige am Verfahren beteiligte Dritte und ist verantwortlich für die organisatorische und inhaltliche Abstimmung sowie diefristgerechte Durchführung des Genehmigungsverfahrens.

4.4 Mehrzweckanlagen

Sie können beantragen, dass eine Genehmigung für eine Anlage auf mehrere Zwecke und den Einsatz unterschiedlicher Stoffe erstrecktwird, wenn sichergestellt ist, dass für alle Betriebsweisen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Änderungsgenehmigungsver-fahren sind nicht erforderlich, wenn man im Rahmen der genehmigten Bandbreite bleibt.

Durch eine Auflage in der Genehmigung kann die Behörde verlangen, dass ihr die erstmalige Herstellung oder Verwendung einesanderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise anzuzeigen ist.

4.5 Teilgenehmigung/Vorbescheid

Sie können beantragen, dass Sie auch eine Genehmigung für die Errichtung und/oder den Betrieb nur eines Teiles Ihrer Anlage erhalten.Dazu müssen Sie ein berechtigtes Interesse an der Teilgenehmigung nachweisen und die Genehmigungsvoraussetzungen für diesen Teilerfüllen. Außerdem muss eine vorläufige Beurteilung ergeben, dass der Genehmigung der gesamten Anlage keine unüberwindlichenHindernisse entgegenstehen (§ 8 BImSchG) (� Anhang A 3).

Sie können auch beantragen, dass Sie einen Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen oder den Standort Ihrer Anlageerhalten, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Auswirkungen Ihrer Anlage bereits beurteilt werden können. Sie müssendann innerhalb von zwei Jahren (auf Antrag innerhalb von vier Jahren) eine Genehmigung beantragen, ansonsten wird der Vorbescheidunwirksam (§ 9 BImSchG) (� Anhang A 3).

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Antrags-unter-lagen

Schritt 4 Die Antragsunterlagen

Schritt 4 beschreibt, welche Antragsunterlagen Sie für einen vollständigen Genehmigungsantrag benötigen. Die Antragsunterlagenenthalten zum Teil Vordrucke (Formulare), die von Ihnen auszufüllen sind. Außerdem benötigen Sie Karten, Fließbilder und frei formu-lierte Texte, um die Antragsunterlagen zu vervollständigen.

Dem Leitfaden ist eine CD-ROM beigefügt, auf der datenbankgestützte Antragsformulare, ausführliche Erläuterungen, ausgewählteGesetzes- und Verordnungstexte sowie ausgefüllte Musteranträge zur Orientierung gespeichert sind. Eine Installationsanweisung mitausführlichen IuK-technischen Erläuterungen zur Bearbeitung des Antrags finden Sie im Anhang A 13 unter dem Titel „Installation undUmgang mit dem Programm“ sowie als gleichnamige Datei auf dem Datenträger.

Die Gliederung dieses Schrittes orientiert sich an den in Niedersachsen eingeführten Antragsunterlagen für eine Genehmigung nachdem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Antragsunterlagen sind in 15 Abschnitte unterteilt. Nutzen Sie die ausführlichen Erläuterungenauf den folgenden Seiten zur Erstellung Ihres Antrags.

Abschnitt 1 enthält das Formular 1.1, in dem Sie grundsätzliche Fragen zu Ihrem Vorhaben beantworten müssen. In den weiterenAbschnitten werden detaillierte Informationen zu Ihrer Anlage, z. B. Verfahrensbeschreibung, Anlagenunterteilung, Emissionen, Abfälle,Abwasser und Arbeitsschutzmaßnahmen, abgefragt.

Die folgende Übersicht zeigt die Inhalte der Abschnitte 1–15.

Sämtliche Abschnitte sind in einzelne Unterabschnitte gegliedert. Jedem Abschnitt ist eine Übersicht vorangestellt, aus der die von Ihnenzu erbringenden Angaben hervorgehen.

4/1 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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Erstellen Sie die Unterlagen und füllen Sie die Formulare aus, die Sie mit der Behörde beim Besprechungstermin festgelegt haben undkreuzen Sie diese in der Checkliste an (� Schritt 5). Sie oder Ihr Planer erstellen die notwendigen Pläne und Fließbilder und beschreibendie geplanten Maßnahmen und Vorgehensweisen, entsprechend den Hinweisen in den jeweiligen Abschnitten. Sofern freie Formulie-rungen erforderlich sind, finden Sie auf der CD-ROM Musteranträge, an denen Sie sich orientieren können.

In dem Antragsprogramm werden im Inhaltsverzeichnis die Abschnitte automatisch markiert (fett), bei denen in der Checkliste 1 dieKontrollkästchen aktiviert wurden. In der Spalte „Anzahl der Blätter“ wird Ihnen vom Programm eine Anzahl vorgeschlagen, die sich nachden ausgefüllten bzw. beschriebenen Seiten im Programm richtet. Sollten Sie dem jeweiligen Abschnitt weitere Blätter (lose) hinzufügenwollen, so können Sie die vom Programm vorgegebene Anzahl der Blätter manuell verändern. Überprüfen Sie daher das Inhaltsver-zeichnis, bevor Sie den ganzen Antrag ausdrucken.

Die Zeichnungen und Pläne in Ihren Antragsunterlagen sollten auf dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein und mit Lochver-stärkungen versehen werden. Die Formate der Unterlagen und ihre Faltung sollten den DIN-Normen entsprechen.

Umfangreiche Genehmigungsanträge reichen Sie bitte in Stehordnern mit Registerblättern ein. Die Ordner sind von Ihnen durchzunum-merieren und soweit möglich mit dem Empfänger (Ausfertigung für Gewerbeaufsicht, Bauamt, Gemeinde, untere Wasserbehörde etc.)deutlich zu bezeichnen. Spezielle Unterlagen (z. B. Statiken) können in Absprache mit der Genehmigungsbehörde nur in bestimmterAnzahl in die betreffenden Ordner eingefügt werden. Entsprechendes ist auf dem Rücken des Ordners zu vermerken. Sie können dieAntragsunterlagen zusätzlich der Genehmigungsbehörde per E-Mail übermitteln (� Anhang A 13).

Bitte vergessen Sie nicht, das Formular 1.1 und das Inhaltverzeichnis zu unterschreiben und mit Ihrem Firmenstempel zu versehen. ImAbschnitt 12 ist der Bauantrag enthalten, dieser muss sowohl von Ihnen als auch vom Entwurfsverfasser (Bauvorlagenberechtigter) unter-schrieben werden.

Richten Sie den Genehmigungsantrag an die zuständige Genehmigungsbehörde (� Schritt 3, Punkt 2, � Anhang A 2). Stimmen Siebitte die Anzahl der Ausfertigungen mit der Genehmigungsbehörde ab.

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1 Antrag

Abschnitt 1 beschreibt, welche allgemeinen Angaben Sie der Genehmigungsbehörde über Ihr Unternehmen und das geplante Vorhabenvorlegen müssen.

Die für die Abschnitte 1.1 und 1.2 notwendigen Antragsunterlagen sind in der folgenden Übersicht dargestellt; sie werden auf dennächsten Seiten ausführlich erläutert.

1.1 1.2

Antrag Kurzbeschreibung

Formular 1.1 frei formulierenausfüllen

4/3 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

Antrags-unter-lagen

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1.1 Antrag

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 1.1 „Antrag für eine Genehmigung oder eine Anzeige nach dem Bundes-Immissionsschutz-gesetz“ aus. Tragen Sie Ihre Unternehmensdaten und Angaben über Ihr geplantes Vorhaben in das Formular ein.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Beginn Tragen Sie die Anschrift der Genehmigungsbehörde ein.

Punkt

1 Tragen Sie Ihre allgemeinen Unternehmensdaten ein.

2 Kreuzen Sie das zutreffende Verfahren an.

3 Kreuzen Sie die zutreffende Angabe zur UVP-Pflicht an.

4 Tragen Sie allgemeine Angaben über Ihre Anlage ein.

5 Beschreiben Sie hier mit wenigen Worten, welche Änderungen Sie an Ihrer genehmigten Anlage vorhaben und informieren Sie retro-spektiv über die bisherige Entwicklung Ihrer Anlage (Genehmigungen, Anzeigen, Erlaubnisse etc.). Begründen Sie, warum Sie ein beson-deres Verfahren (z. B. Antrag auf Befristung einer Genehmigung oder Antrag auf Zulassung vorzeitigen Beginns etc.) wählen wollen.

➞ Vergessen Sie nicht, das Formular zu unterschreiben.

1.2 Kurzbeschreibung

Bei einem Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (� Schritt 3) ist den Antragsunterlagen eine Kurzbeschreibung beizu-fügen.

➞ Erstellen Sie eine Zusammenfassung Ihres Vorhabens in allgemeiner und verständlicher Form als Kurzbeschreibung, nachdem Sie alleAbschnitte ausgefüllt haben.

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2 Lagepläne

Abschnitt 2 beschreibt, welche Pläne und Grundstücksangaben Sie für Ihre Antragsunterlagen benötigen. Es handelt sich dabei umverschiedene Lagepläne und Karten, die der Ortsbestimmung sowie der Beschreibung der Fläche dienen.

Die Planunterlagen sollten so erstellt werden, dass sie der Bauvorlagenverordnung entsprechen. Sie haben dann die Möglichkeit, imAbschnitt 12 (Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz) auf diese Unterlagen zu verweisen. Kennzeichnen Sie sämtliche Pläne undKarten so, dass sie jederzeit dem Antrag zuzuordnen sind (Name des Antragstellers, Antragsgegenstand und Versionsnummer) undsortieren Sie diese unter den entsprechenden Abschnitten ein.

Die für die Abschnitte (2.1 bis 2.5) notwendigen Antragsunterlagen sind in der folgenden Übersicht dargestellt; sie werden auf dennächsten Seiten ausführlich erläutert.

2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.4 2.5

Topographische Grundkarte Katasterplan Flurstücknachweis Werkslage- und Flächennutzungs-/Karte Gebäudeplan Bebauungsplan

1:25000 1:5000 1:2500, 1:1500, 1:500 – 1:1001:500

vom Planer/ vom Katasteramt vom Katasteramt vom Katasteramt vom Planer von der Stadt- Katasteramt übernehmen übernehmen übernehmen erstellen lassen oder Gemeinde-übernehmen verwaltung anfordern

➞ Nummerieren Sie die Pläne und falten Sie diese normgerecht. Sollten zu einem Abschnitt mehrere Pläne gehören, so führen Sie dieseeinzeln auf der Übersichtsseite des jeweiligen Abschnitts auf.

4/5 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

Antrags-unter-lagen

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2.1 Topographische Karte 1:25000

Kennzeichnen Sie mit einem Symbol (z. B. Kreuz, Kreis) in der topographischen Karte den Standort Ihrer Anlage (amtliches Kartenwerk,Maßstab 1:25000). Die Hoch- und Rechtswerte (� Glossar) müssen erkennbar sein. Wählen Sie den Kartenausschnitt so, dass er dengesamten Einwirkungsbereich (TA Luft: i. d. R. 50-fache Schornsteinhöhe) (� Glossar) der Anlage umfasst. Die notwendigen topographi-schen Karten können Sie beim örtlichen Katasteramt beziehen. Ggf. kann eine Zusammenfügung mehrerer topographischer Karten durchdie LGN (Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen, 30659 Hannover, Podbielskistr. 331; www.lgn.de) vorgenommenwerden.

➞ Ist der Einwirkungsbereich Ihrer Anlage kleiner als 1 km2, können Sie anstelle der topographischen Karte auch einen Stadtplan verwenden,sofern die Hoch- und Rechtswerte (� Glossar) dem Plan zu entnehmen sind.

➞ Die topographische Karte ist nur bei Erstgenehmigungen und Änderungsgenehmigungen im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (fürAnlagen, die in der Spalte 1 der 4. BImSchV genannt sind) (� Anhang A 4) erforderlich.

2.2 Grundkarte 1:5000

In die Grundkarte, die Sie auch beim örtlichen Katasteramt beziehen können, ist mit einem Symbol der Standort Ihrer Anlage einzutragen.In der Grundkarte ist, falls entsprechende Flächennutzungs- oder Bebauungspläne vorliegen, kenntlich zu machen, ob die Flächen, aufdenen die Anlage errichtet werden soll, bebaut oder für eine Bebauung vorgesehen sind oder welche bauliche Nutzung dieser Flächenzulässig ist.

2.3 Katasterplan

Kennzeichnen Sie den Standort Ihrer Anlage mit einem Symbol im Katasterplan (Flurkarte), den Sie auch beim örtlichen Katasteramtbeziehen können. Es stehen Ihnen i. d. R. Katasterpläne im Maßstab 1:1500 und 1:500 zur Verfügung. Verwenden Sie vorzugsweise Pläneim Maßstab 1:500, da diese öfter aktualisiert werden.

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2.3.1 Flurstücknachweis

Den oder die Flurstücknachweis/-e (Eigentümernachweis/-e) können Sie ebenfalls beim örtlichen Katasteramt beziehen. Beachten Sie, dassSie für jedes Flurstück, das im Zusammenhang mit dem Vorhaben steht, einen Flurstücknachweis benötigen. Es ist nicht der Auszug ausdem Grundbuch gemeint.

2.4 Werkslage- und Gebäudeplan

Lassen Sie, soweit zusätzlich erforderlich, einen Werkslage- und Gebäudeplan vom Planer (z. B. Architekt) erstellen, in dem der Standortder beantragten oder angezeigten Anlage eingezeichnet ist.

2.5 Auszug aus gültigem Flächennutzungs- oder Bebauungsplan

Soweit ein Flächennutzungs-/Bebauungsplan besteht, fügen Sie diesen den Antragsunterlagen bei. Ein Auszug ist ausreichend, wenndaraus die bauliche Nutzung und Einteilung der Baugebiete in der Umgebung des Betriebsgeländes hervorgeht. In die Karte, die Sie beider zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung beziehen können, tragen Sie den Standort Ihrer Anlage mit einem Symbol ein. Flächennut-zungs- und Bebauungspläne sollten den gesamten Einwirkungsbereich (TA Luft: i. d. R. 50-fache Schornsteinhöhe) der Anlage umfassen.

➞ Der Flächennutzungs-/Bebauungsplan ist nur bei Erstgenehmigungen und Änderungsgenehmigungen im Verfahren mit Öffentlichkeitsbe-teiligung (für Anlagen, die in der Spalte 1 der 4. BImSchV genannt sind) erforderlich.

4/7 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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3 Anlage und Betrieb

Abschnitt 3 beschreibt, welche Angaben zu den technischen Einrichtungen der Anlage (Maschinen, Apparate, Behälter etc.) und derenBetrieb erforderlich sind. Verwenden Sie zur detaillierten Darstellung vorwiegend Zeichnungen, Pläne und Skizzen. Beschreiben Sie dasvorgesehene Verfahren und füllen Sie in den Abschnitten 3.3 bis 3.5 die Formulare aus. Beschreiben Sie in Abschnitt 3.2 den Energieeinsatzund -verbrauch. Verfahrensfließbilder nach DIN benötigen Sie in Abschnitt 3.8. Ihres Antrags.

Die für die Abschnitte 3.1–3.8 notwendigen Unterlagen und Angaben sind in folgender Übersicht dargestellt. Sie werden auf dennächsten Seiten ausführlich erläutert.

3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8

Anlagen- und Energie- Gliederung Betriebs- Gehandhabte Maschinenauf- Maschinen- FließbilderBetriebs- nutzung der Anlage in gebäude; Stoffe und stellungspläne zeichnungenbeschreibung Anlagenteile Maschinen, deren

und Betriebs- Apparate, Stoffströmeeinheiten Behälter(Übersicht)

frei formulieren frei formulieren Formular 3.3 Formular 3.4 Formular 3.5 vom Planer vom Anlagen- vom Planer erstellen lassen lieferanten erstellen lassen

übernehmen

Sicherheits- Grund- und datenblätter Verfahrens-

fließbild

➞ Bearbeiten Sie zunächst den Abschnitt 3.3, da dort die Einteilung der Anlage in Anlagenteile (AN) (� Glossar) und Betriebseinheiten (BE)(� Glossar) erfolgt. Diese Aufteilung benötigen Sie für die übrigen Abschnitte.

Antrags-unter-lagen

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3.1 Beschreibung der zum Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen und Nebeneinrichtungen sowie der vorgesehenen Verfahren

In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung müssen Angaben über die zum Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen enthalten sein,einschließlich der Nebeneinrichtungen, die aus betriebstechnischen Gründen in einem räumlichen Zusammenhang errichtet und betriebenwerden, sowie die jeweils vorgesehenen Verfahren.

Die Beschreibung muss Informationen enthalten z. B. über die örtliche Lage der Anlage, konstruktive Merkmale und Angaben zurAuslegung der Anlagenteile (z. B. Werkstoffe, Auslegungsdaten, Aufstellungs- und Auffangräume), Schutzzonen (z. B. explosionsgefähr-dete Bereiche) und Zugänglichkeit der Anlage (z. B. Fluchtwege, Verkehrsanbindung). Einige der geforderten Angaben werden in nachfol-genden Formularen abgefragt, andere können Sie alternativ auch in die Maschinenaufstellungspläne oder Maschinenzeichnungeneintragen.

➞ Berücksichtigen Sie auch die Nebeneinrichtungen bei der Beschreibung der erforderlichen technischen Einrichtungen. Diese zählen zwarnicht zur eigentlichen Anlage, müssen aber mit betrachtet werden, wenn sie aus betriebstechnischen Gründen im räumlichen Zusammen-hang mit der Anlage errichtet werden.

Beispiel: Anlage: LackieranlageNebeneinrichtung: angeschlossener Farbmischraum

Beschreiben Sie in Grundzügen den technischen Zweck der Anlage, das Verfahrensprinzip, die Verfahrensbedingungen und die Verfahrens-schritte. Beziehen Sie Ihre Erläuterungen auf die Unterteilung in Betriebseinheiten aus Abschnitt 3.3. In der Verfahrensbeschreibungmüssen alle Verfahrensschritte, die zur Erreichung des technischen Zwecks notwendig sind, dargestellt sein, insbesondere:� Grundoperationen,� physikalische oder chemische Umwandlungen,� betriebliche Zwischenlagerung,� Abfallmanagement (detaillierte Angaben in Abschnitt 9),� Erfassung, Ableitung und Behandlung von Emissionen (detaillierte Angaben in den Abschnitten 4 und 5) und � Abwasser (detaillierte Angaben in Abschnitt 10).

In der Verfahrensbeschreibung muss über die verfahrenstechnisch und sicherheitstechnisch bedeutsamen Daten, z. B. die Druck- undTemperaturbereiche der einzelnen Verfahrensschritte, informiert werden.

4/9 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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Darüber hinaus sind für die relevanten Einsatz-, Ausgangs- und Hilfsstoffe sowie Zwischen-, Neben- und Endprodukte die herstellerspe-zifischen Stoffdatenblätter beizufügen. Liegen Ihnen diese nicht vor, sind zu den relevanten Stoffen die folgenden Stoff- und Reaktions-kenndaten (ggf. in tabellarischer Form) anzugeben:a) allgemeine Stoffdaten:

� Schmelz- und Siedetemperatur,� Dampfdruck,� Löslichkeit.

b) sicherheitstechnische Stoff- und Reaktionskenndaten:� Explosionsgrenzen,� Flammpunkt,� Brennbarkeit von Feststoffen,� Selbstentzündungstemperatur,� Daten zur thermischen Stabilität.

c) Wirkungsdaten, soweit diese dem Betreiber oder in Fachkreisen bekannt sind:� Toxizität (akute, subakute, chronische),� Langzeitwirkungen,� synergistische Wirkungen,� Warnsymptome (Geruchsschwelle).

d) MAK- oder TRK-Werte (� Glossar).Nennen Sie ferner besondere Schutzbedingungen, soweit diese bei Lagerung, Transport oder Umgang wegen besonderer Stoffeigen-

schaften einzuhalten sind, z. B. Schutz vor Erschütterungen oder Einhaltung besonderer Luftzustände, wie Luftfeuchtigkeit.

3.2 Angaben zu verwendeten und anfallenden Energien

Beschreiben Sie in diesem Abschnitt für energierelevante Verfahrensschritte die Art und Menge der der Anlage zugeführten Energie, Artund Menge der an die Umwelt abgegebenen Abwärme und beabsichtigte und getroffene Maßnahmen zur sparsamen Energienutzung.

3.3 Gliederung der Anlage in Anlagenteile und Betriebseinheiten – Übersicht

Gliedern Sie zunächst Ihre Anlage in Anlagenteile (AN) und Betriebseinheiten (BE). Ein Anlagenteil (AN) ist eine Einheit innerhalb derGesamtanlage, die für sich selbstständig genehmigungsbedürftig (� Anhang A 4) ist. Betriebseinheiten (BE) sind Untereinheiten der Anla-genteile, die verfahrens- oder anlagentechnisch sinnvoll sind und die ein selbstständiges Emissionsverhalten, Abfall-, Abwasser- odersonstiges „Umwelt“-Verhalten aufweisen.

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➞ Die Anlagengliederung in Anlagenteile und Betriebseinheiten müssen Sie mit der Genehmigungsbehörde (und/oder Aufsichtsbehörde)abstimmen. Nachfolgende Änderungen dürfen nur in Abstimmung mit diesen Behörden vorgenommen werden.

Beispiele für Ein Kohlekraftwerk besteht aus einer Umschlaganlage für Kohle, einer Kohlemühle, einer Feuerungsanlage und einem Kühlturm, dieAN und BE: jeweils gesondert genehmigungsbedürftig sind. Deshalb sind Umschlaganlage (Nr. 9.11 Anhang 4. BImSchV), Kohlemühle (Nr. 1.9), Feue-

rungsanlage (Nr. 1.2) und Kühlturm (Nr. 1.7) jeweils eine AN. Die Feuerungsanlage kann z. B. in die zwei Betriebseinheiten (BE) Brennstoff-lager und Dampfkessel unterteilt werden.

Eine Lackieranlage, in der zunächst in einem Tauchbad grundiert und dann in einer Spritzanlage der Decklack aufgetragen wird,besteht mindestens aus zwei BE, und zwar dem Tauchbad und der Spritzanlage (weitere BE können Lacklager und Abluftreinigungs-einrichtungen sein).

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Zeile Anlage Entnehmen Sie zunächst dem Formular 1.1 (Antrag) die genaue Bezeichnung der Anlage und tragen Sie diese in der Zeile „Anlage“ ein.

Zeile AN Wählen Sie für die AN eine Bezeichnung, durch die Art und Zweck des Anlagenteils eindeutig beschrieben werden. Nummerieren Sie fort-laufend und verwenden Sie eine maximal vierstellige alphanumerische Kennung beginnend mit dem Buchstaben A (z. B. A120). Tragen Siedie Bezeichnung und die Nummern der AN in die Zeile „AN“ ein. Behalten Sie einmal vergebene Nummern und Gliederungen generell bei.Besteht Ihre Anlage nur aus einer AN, füllen Sie nur die linke Spalte aus.

Beispiel: Die richtige Bezeichnung für einen Dampfkessel ist „Dampfkessel DK 6“; falsch ist hingegen lediglich die Bezeichnung „DK 6“, da „DK“nicht eindeutig für „Dampfkessel“ steht.

Spalte BE Wählen Sie für eine Betriebseinheit eine Bezeichnung, durch die Art und Zweck der Betriebseinheit eindeutig beschrieben werden. DieBetriebseinheiten einer AN sind fortlaufend und bezogen auf die AN eindeutig zu nummerieren.

Tragen Sie sämtliche Betriebseinheiten einer AN in der dazugehörigen Spalte ein.

4/11 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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3.4 Betriebsgebäude; Maschinen, Apparate, Behälter

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 3.4 aus. Tragen Sie alle Gebäude, Räume sowie Maschinen, Apparate und Behälter der Anlagein das Formular ein und bezeichnen Sie diese. Die Nummerierung für Gebäude, Räume und technische Einrichtungen ist frei wählbar(keine Doppelbezeichnung).

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte 1, 2, 4, 5 Tragen Sie hier die von Ihnen gewählten Nummern für Gebäude, Räume und technische Einrichtungen sowie die jeweilige Bezeichnungein.

3 Entnehmen Sie aus Abschnitt 3.3 die Nummer der Betriebseinheit (BE) für die jeweilige technische Einrichtung und tragen Sie diese hierein.

6– 8 Geben Sie die charakteristischen Größen der technischen Einrichtung an, z. B. das Inhaltsvolumen für einen Behälter in m3.

9 Tragen Sie hier ein, ob die technische Einrichtung neu beschafft wurde (N), ob sie vorhanden war (V) oder ob sie im Zuge einer Änderungder Anlage zugeordnet wird (Ä).

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3.5 Angaben zu gehandhabten Stoffen inklusive Abfall und Abwasser und deren Stoffströmen (Stoffbilanz)

Erstellen Sie eine Stoffbilanz für Ihre Anlage, in der Sie alle eingebrachten und austretenden Stoffe oder Stoffgemische nach Art undMenge angeben. Beziehen Sie diese Angaben auf die Leistung, die maximal im Dauerbetrieb erreicht werden kann. Geben Sie für alle imBetrieb gehandhabten Stoffe bzw. Stoffgemische (auch solche wie z. B. Wasser, Abwasser, Wärmeträgeröl und Energieträger) einschließlichder in ihnen enthaltenen Komponenten nach Art und Menge an.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte

1 Als Bezeichnung des Stoffes ist die allgemeine Kennzeichnung des Stoffes, z. B. Erz, Rohöl, Fleisch, einzutragen. Stammt der Stoff aus eineranderen Betriebseinheit, so ist die Nummer der betreffenden Betriebseinheit anzugeben.

2 Die CAS-Nr. ist dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen.

3 Aus der Eintragung muss hervorgehen, ob es sich um einen kontinuierlichen Stoffstrom (Symbol: ___ ) oder einen diskontinuierlichen Stoff-strom (Symbol: ..…) handelt. Die Verwendung anderer Dimensionen, z. B. Anzahl pro Zeiteinheit, Fläche pro Zeiteinheit, kg/Charge, istzulässig, solange der Zeitbezug gewahrt bleibt. Für diskontinuierliche Stoffströme sind zusätzlich die Angaben über die Zahl der Chargenerforderlich, mit denen diese Stoffströme erreicht werden. Bei schwankenden Stoffmengen geben Sie die Schwankungsbreite (von … bis …) um den angestrebten Wert an.

4–6 Geben Sie die chemische Zusammensetzung der Einsatzstoffe an. Bei besonders geruchsintensiven oder sehr giftigen Stoffen notieren Siein jedem Fall deren Anteil an den Einsatzstoffen. Alle weiteren Inhaltsstoffe führen Sie nur dann auf, wenn sie nach Art und Menge für dieBeurteilung des Vorhabens relevant sind. Dies betrifft Inhaltsstoffe, die in der TA Luft (� Glossar) oder in den VDI-Richtlinien genannt sind,sofern ihr Anteil am Einsatz- oder Ausgangsprodukt entweder mehr als 1 Gew.-% beträgt oder erhebliche Emissionen zu befürchten sind.

7–9 Kreuzen Sie an, ob es sich bei dem gehandhabten Stoff entweder um einen Einsatzstoff, Zwischenprodukt oder Endprodukt handelt.

4/13 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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10 –16 Kreuzen Sie an, welche Eigenschaften der gehandhabte Stoff aufweist. Die Formulare zu Abfall, Abwasser, Emissionen, Anlagensicherheit(störfallrelevant), Gefahrstoffen und wassergefährdenden Stoffen sind in dem datenbankgestützten Programm mit diesem Formularverknüpft; die angegebenen Stoffe werden nach Kennzeichnung der „Stoffeigenschaften“ automatisch in die entsprechenden Formulareder anderen Abschnitte übertragen. In Spalte 16 kreuzen Sie an, ob der gehandhabte Stoff die Eigenschaft leicht entzündlich, entzündlichoder hochentzündlich aufweist (R-Sätze).

Da das Ergänzen der nachfolgenden Formulare um weitere Stoffe nicht möglich ist, ist es zwingend erforderlich, alle gehandhabtenStoffe in dieses Formular einzutragen und die Stoffeigenschaften zu kennzeichnen.

3.5.1 Sicherheitsdatenblätter der gehandhabten Stoffe

Soweit Sicherheitsdatenblätter zu den gehandhabten Stoffen existieren, sind sie an dieser Stelle dem Antrag beizufügen. Bei Änderungs-anzeigen und -genehmigungen kann die Beifügung von Sicherheitsdatenblättern – insbesondere bei umfangreicheren Datenblattsamm-lungen – auf sinnvolle Ergänzungen und Aktualisierungen beschränkt werden.

3.6 Maschinenaufstellungspläne

Sie oder Ihr Planer (z. B. Verfahrensingenieur) erstellen Maschinenaufstellungspläne. Versehen Sie die Pläne mit dem Maßstab und derAngabe der Nordrichtung.

Tragen Sie die größeren ortsfesten Maschinen und Apparate (incl. deren Nummerierung gem. Formular 3.4), Verkehrs- und Rettungs-wege, Treppen, Bühnen, Aufstellungs- und Auffangräume, Schutzzonen oder sonstige besondere Zoneneinteilungen, z. B. explosionsge-fährdete Bereiche und Schutz- und Sicherheitsabstände, ein, soweit diese in der Anlage oder in deren Umgebung vorhanden oder vorge-sehen oder auf Grund sicherheitstechnischer Normen notwendig sind.

➞ Die erforderlichen Angaben können Sie auch in die Bauzeichnungen (Maßstab 1:100) eintragen, wenn die Übersichtlichkeit gewährleistetbleibt.

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3.7 Maschinenzeichnungen

Die Maschinenzeichnungen können Sie i. d. R. vom Anlagenlieferanten übernehmen. Tragen Sie z. B. folgende konstruktive und sicher-heitsrelevante Merkmale in die Zeichnungen ein:� Auslegungsdaten (z. B. Betriebsdruck, Betriebstemperaturen, Rauminhalte),� Werkstoffangaben, sofern sie aus Korrosions- oder Festigkeitsgründen relevant sind.

3.8 Fließbilder

Sie oder Ihr Planer (z. B. Verfahrensingenieur) erstellen zur Verfahrensbeschreibung Fließbilder. Zur Erstellung eines Fließbildes benötigenSie die DIN EN ISO 10628, die Sie über den Buchhandel (Beuth-Verlag, Berlin) beziehen können. Nehmen Sie alle Grundinformationen unddie für Ihre Anlage relevanten Zusatzinformationen in die Darstellungen auf und zeichnen Sie den Umfang der Betriebseinheiten ein.

Für die Beschreibung einzelner, sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Anlagenteile kann ein Rohrleitungs- und Instrumenten-fließbild erforderlich sein; dieses fügen Sie dann als Abschnitt 3.8.3 bei.

3.8.1 Grundfließbild mit Zusatzinformation nach DIN EN ISO 10628

In den Fließbildern oder beigefügten Tabellen müssen insbesondere die folgenden Informationen enthalten sein:� Art, Bezeichnung und kennzeichnende Größen der für das Verfahren erforderlichen Apparate und Maschinen,� Fließweg, Fließrichtung, Durchflussmengen und Bezeichnung der Ein- und Ausgangsstoffe,� Fließweg, Fließrichtung und Benennung von Energie und Energieträgern,� charakteristische Betriebsbedingungen, wie Druck- und Temperaturbereiche.

Zusätzlich können folgende Angaben sinnvoll sein:� Mess-, Steuer- und Regelungstechnik,� Fließweg, Fließrichtung, Durchflussmengen und Benennung von Spüllösungen bei Reinigungsvorgängen,� Fließweg, Fließrichtung und Behandlung von Abluft.

➞ Kennzeichnen Sie in den Fließbildern die einzelnen Maschinen, Apparate oder Verfahrensschritte mit den gleichen Indizes wie die entspre-chenden Maschinen und Apparate in der Betriebs- und Verfahrensbeschreibung (� Abschnitt 3.1) und in den Maschinenaufstellungsplänen(� Abschnitt 3.6).

4/15 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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3.8.2 Verfahrensfließbild nach DIN EN ISO 10628

In der schematischen Darstellung sind alle zur Anlage gehörenden Emissionsquellen zu nummerieren. Als Emissionsquellen gelten alleStellen einer Anlage, an denen Emissionen in die Atmosphäre austreten oder austreten können. Hierzu gehören z. B. auch Sicherheits- undEntspannungseinrichtungen (Sicherheitsventile, Berstscheiben, Flüssigkeitstauchungen usw.). Auf die Eintragung von Sicherheitsventilen,die in ein Gassammelsystem eingebunden sind, kann verzichtet werden, wenn sie nicht wesentlich sind.

Gegebenenfalls ist auf folgende sich aus der DIN EN ISO 10628 ergebenden Informationen einzugehen:� Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild

Grundinformationen– Art der Apparate und Maschinen, einschließlich Antriebsmaschinen, Rohrleitungen bzw. Transporte und Armaturen,– Bezeichnung der Apparate und Maschinen einschließlich Antriebsmaschinen,– Kennzeichnende Größen von Apparaten und Maschinen,– Aufgabenstellung und grundsätzlicher Lösungsweg für Messen, Steuern, Regeln.Zusatzinformationen (soweit nach Art der Anlage erforderlich)– Benennung und Durchflüsse bzw. Mengen von Energie bzw. Energieträgern,– Fließweg und Fließrichtung von Energie bzw. Energieträgern.

� Zusatzinformation zu Reinigungsvorgängen mit fest installierten Reinigungssystemen – Benennung und Durchflüsse bzw. Mengen von Reinigungsmitteln und Spüllösungen,– Fließweg und Fließrichtung von Reinigungsmitteln und Spüllösungen.Unter Umständen kann es sinnvoll sein, Reinigungs- bzw. Spülvorgänge in einem eigenen Fließbild darzustellen oder textlich zu

beschreiben.

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4 Emissionen

Abschnitt 4 beschreibt, welche Angaben über mögliche Emissionen Ihrer Anlage erforderlich sind.Beschreiben Sie in diesem Abschnitt:

� Art der Emission (Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterung, Licht etc.),� Lage und Abmessung der Emissionsquellen,� Austrittsbedingungen,� Emissionszeiten (regelmäßig oder unregelmäßig).

Die für die Abschnitte 4.1– 4.8 notwendigen Antragsunterlagen sind in der folgenden Übersicht dargestellt; sie werden auf dennächsten Seiten ausführlich erläutert.

4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8

Art und Aus- Betriebszustand Quellenver- Quellenplan Betriebszustand Quellenplan Sonstige Vorgesehenemaß aller luft- und Emissionen zeichnis Emissionen der und Schall- Schall- Emissionen Maßnahmenverunreinigen- der luftverun- Emissionen luftverunreini- emissionen emissionen zur Über-den Emissionen reinigenden der luftver- genden Stoffe wachung aller

Stoffe unreinigenden EmissionenStoffe

frei formulieren Formular 4.2 Formular 4.3 Emissions- Formular 4.5 Emissions- frei formulieren frei formulierenquellen im quellen im Werkslageplan Werkslageplaneintragen eintragen

4/17 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

Antrags-unter-lagen

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4.1 Art und Ausmaß aller luftverunreinigenden Emissionen einschließlich Gerüchen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden

Im Abschnitt 4.1 sind zu den Luftverunreinigungen nur die wesentlichen Aspekte zusammenfassend darzulegen; Detailinformationenwerden in den nachfolgenden Formularen abgefragt.

4.2 Betriebszustand und Emissionen von staub-, gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen sowie Gerüchen

Benennen Sie sämtliche emissionsverursachenden Vorgänge, die zugehörigen Emissionen und die Quellen. Eine Emissionsquelle liegtüberall dort vor, wo Emissionen von der Anlage in die Atmosphäre austreten können.

Beispiel: Die oberen Öffnungen von Güllebehältern sind Quellen. Bei Schornsteinen mit getrennten Zügen ist jeder Zug eine Einzelquelle.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte

1 Tragen Sie hier die Nummer der Betriebseinheit ein, in der die Emissionsquelle steht.

2 Ordnen Sie jeder Quelle eine Quellennummer zu, bestehend aus Zahlen und Buchstaben. Bezeichnen Sie alle Quellen des Standorteseindeutig (d. h. keine Mehrfachnennungen einer Quellennummer), übernehmen Sie die Nummern aus dem Fließbild (� Abschnitt 3.8)bzw. aus dem Quellenplan (� Abschnitt 4.4).

3 Erläutern Sie stichwortartig alle Arbeitsvorgänge innerhalb der Betriebszustände (z. B. Entspannung, Reinigung), die zu Emissionen führen.Informieren Sie auch über evtl. höhere Emissionen durch mögliche Betriebsstörungen (Störfälle � Abschnitt 6).

4 Drücken Sie die Häufigkeit der Betriebszustände aus:in Anzahl pro: Stunde (h), Tag (d), Monat (m) oder Jahr (a),die Zeitdauer in: Sekunden (s), Minuten (min), Stunden (h), Tagen (d) oder Monaten (m).

5 Die Zeitangabe ist bei Saison- und Schichtbetrieben von Bedeutung, da die Emissionen bestimmten Zeiten zugeordnet werden.

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6–7 Rechnen Sie den Volumenstrom auf Normalbedingungen (273 K, 1013 hPa) um. Bei feuchtem Abgas kennzeichnen Sie ihn durch denZusatz „(f)“.

8 Angaben werden automatisch aus dem Formular 3.5 übernommen, weitere Stoffe sind nur in Formular 3.5 einzutragen, dieses Formular istnicht erweiterbar.

Die relevanten emittierten Stoffe sind in der Regel, insbesondere bei geruchsintensiven oder sehr giftigen Stoffen, mit der chemischenZusammensetzung anzugeben, sofern sie Ihnen bekannt ist.

Ein Stoff gilt als relevant, wenn er in der TA Luft (� Glossar) oder in den VDI-Richtlinien genannt ist und die Emissionsmassenkonzentra-tion oder der Emissionsmassenstrom ein Fünftel der in der TA Luft oder den VDI-Richtlinien angegebenen Emissionsbegrenzung oder – fallsEmissionsbegrenzungen nicht festgelegt sind – das Hundertfache der dort angegebenen Immissionsgrenzwerte überschreitet.

9 Mögliche Aggregatzustände sind „gasförmig“, „flüssig“ oder „fest“.

10–13 Tragen Sie hier die Konzentration bzw. den Massenstrom ein.

14 Geben Sie an, wie Sie die Emissionen ermittelt haben: geschätzt, errechnet, gemessen.Ist in Ihrer Anlage eine Vielzahl von Dichtungselementen vorhanden, die diffuse Emissionen verursachen können, ist zusätzlich zu denAngaben im Formular 4.2 eine Abschätzung dieser Emissionen erforderlich. Bei Bedarf teilt Ihnen die zuständige Genehmigungsbehördegenauere Anforderungen mit.

4.3 Quellenverzeichnis Emissionen von staub-, gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen sowie Gerüchen

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 4.3 (Quellenverzeichnis) aus.

➞ Tragen Sie sämtliche Emissionsquellen der Anlage in das Formular ein.

Fassen Sie Quellen ohne eindeutig definierte Abgasvolumenströme, wie z. B. Hallentore, Fensterflächen, Dachluken, zu einer „Ersatz-quelle“ (� Glossar) zusammen. Trennen Sie horizontale von vertikalen Quellen (� Glossar). Für die Unterscheidung zwischen horizontalerund vertikaler Quelle ist die Strömungsrichtung der Abluft entscheidend. Eine horizontale Quelle kann nur als Abzug ohne freie Abströ-mung vorliegen.

4/19 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte

1 Hier wird die Quelle aus Spalte 2 des Formulars 4.2 automatisch übertragen. Ein Nachtrag von Quellen ist nur im Formular 4.2 möglich.

2 Entnehmen Sie die Art der Quelle der folgenden Auflistung:� vertikaler Abzug mit freier Abströmung,� vertikaler Abzug ohne freie Abströmung,� horizontaler Abzug ohne freie Abströmung,� diffuse Quelle,� Fackel,� Punktquelle,� Linienquelle,� Flächenquelle,� Ersatzquelle für mehrere Einzelquellen.

3 Tragen Sie die Bauausführung der Quelle ein.

Beispiele für Bauausführungen und Bezeichnungen:� Bauausführungen: Schornsteine, Gebäudeöffnungen, Lagerplätze, Halden etc.;� Punktquellen: Abzug Ofen 1, Schornstein, Fackel H2S, Druckentlastungsklappen;� Flächenquellen: Fensterreihe Halle 1, langer Dachauslass WK1, Lagerplatz 3, Halde, offene Abwässerkanäle.

4–5 Geben Sie die örtliche Lage der Quelle durch den Rechts- und Hochwert (� Glossar) mit einer Mindestgenauigkeit von ±10 Metern an.Verwenden Sie als Basis die Deutsche Grundkarte, Maßstab 1:5000. Bei Linienquellen (� Glossar) geben Sie Rechts- und Hochwert desMittelpunktes an. Erfassen Sie Flächenquellen (� Glossar) immer als Rechteckflächen. Die Kanten der Rechtecke verlaufen parallel zu denKoordinatenachsen der Grundkarte. Fixieren Sie die geographische Lage der Flächenquellen durch Rechts- und Hochwert des Mittel-punktes.

6 Geben Sie die Höhe der Quelle in müNN (Meter über Normal Null) ganzzahlig an. Entnehmen Sie die Höhe z. B. der Deutschen Grundkarte(Maßstab 1:5000). Bei Linien- und Flächenquellen ist jeweils der Mittelwert aus dem größten und dem kleinsten Wert zu bilden und anzu-geben.

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7 Geben Sie hier die Höhe der Austrittsfläche über dem Erdboden ganzzahlig in Metern an. Ist dieser Wert bei Flächenquellen nicht konstant(z. B. bei Halden), tragen Sie den Mittelwert aus dem größten und kleinsten Wert ein.

8 Geben Sie die Austrittsfläche in m2 an, z. B. bei Schornsteinen die Fläche des lichten Mündungsquerschnittes.

9–11 Tragen Sie zur Beschreibung der Abmessung von Linien- und Flächenquellen die Länge, Breite oder Höhe ein (ganzzahlig in Metern). BeiFlächenquellen mit nicht rechteckigen Austrittsflächen beziehen sich die Längen- und Breitenangaben auf die Seiten der diesen Flächenbestmöglich angenäherten Ersatzrechtecke.

9 Die Angabe der Länge bezieht sich bei horizontalen Austrittsflächen stets auf die längere der beiden Rechteckseiten, bei vertikalenAustrittsflächen auf die zur Erdoberfläche parallele Rechteckseite.

10 Die Angabe der Breite bezieht sich auf die jeweils andere als in Spalte 9 genannte Rechteckseite.

11 Geben Sie den Winkel zur Nord-Süd-Achse im Gradmaß an, und zwar wachsend von Nord über Ost nach Süd. Der Winkel bezieht sich aufdie Längsseite.

4.4 Quellenplan Emissionen von staub-, gas- und aerosolförmigen luftverunreinigenden Stoffen sowie Gerüchen

Zeichnen Sie in einen geeigneten Lageplan (Maßstab 1:200 bis 1:500) alle Emissionsquellen ein. Zusätzlich ist auf dem Plan ein Gitternetz(vorgeschlagener Abstand 50 m, eingenordet) mit den zugehörigen Rechts- und Hochwerten (Basis: Deutsche Grundkarte) einzuzeichnen.

4.5 Betriebszustand und Schallemissionen

Benennen Sie die lärmverursachenden Vorgänge und die zu erwartenden Schallleistungspegel.

➞ Auch bei Überschreitung der in der Nachbarschaft zulässigen Lärm-Immissionsrichtwerte kann die Änderung genehmigungsfähig sein,soweit Ihre Anlage Bestandsschutz genießt und Sie nachweisen, dass die Gesamtlärmsituation nicht verschlechtert wird.

Falls Daten für einzelne Schallemissionsquellen nicht vorliegen, informieren Sie allgemein über die getroffenen Schallschutzmaßnahmen.Die Einhaltung der Lärm-Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft ist nach der Inbetriebnahme der Anlage nachzuweisen.

4/21 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte

1 Ordnen Sie jeder Lärmquelle eine Quellennummer zu, bestehend aus Zahlen und Buchstaben. Bezeichnen Sie alle Quellen des Standorteseindeutig (d. h. keine Mehrfachnennungen einer Quellennummer). Verwenden Sie im Quellenplan Schallemissionen die gleichen Nummern(� Abschnitt 4.6).

2 Hier sind die Betriebseinheiten-Nrn. entsprechend des Abschnittes 3.3 „Gliederung der Anlage in Anlagenteile und Betriebseinheiten“ (BE)einzutragen, in der die Schallemissionen freigesetzt werden.

3 Weicht der Normalbetrieb vom Volllast- oder Teillast-Betrieb in mehr als 10 % der Zeit ab, geben Sie den entsprechenden Betriebszustandzusätzlich an.

4–6 Tragen Sie die Einsatzzeit der BE ein.

7 Als Quellen werden betrachtet:� Fahrzeugverkehr auf dem Betriebsgelände und soweit er dem Betrieb zuzurechnen ist,� Einzelaggregate (z. B.: Motoren, Ventilatoren, Kompressoren u. ä.),� Quellengruppen (z. B.: Kühltürme mit mehreren Ventilatoren, Luftkühlerbänke, Apparategerüste, Freianlagen u. ä.),� Gebäude, in denen Einzelaggregate untergebracht sind.

8–9 Tragen Sie hier die Schallleistungspegel ein. Entnehmen Sie die Angaben über Schallleistungspegel den VDI-Richtlinien (ETS – Emissions-kennwerte technischer Schallquellen) (� Glossar) oder Einzelmessungen (Einzelmessungen vor allem bei Quellengruppen oder Gebäuden).

10 Geben Sie hier an, ob für das Einzelaggregat / die Quellengruppe / das Gebäude zusätzliche Schallschutzmaßnahmen (z. B. Kapselung,Einhausung, Abschirmung) vorgesehen sind.

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4.6 Quellenplan Schallemissionen

Erstellen Sie analog zu Abschnitt 4.4 einen Quellenplan der Schall(Lärm)emissionen. Sie können die Schallquellen auch in den Emissions-quellenplan (Abschnitt 4.4) eintragen.

4.7 Sonstige Emissionen

Bei Anlagen, bei denen Erschütterungen, Wärme, Licht oder Strahlen emittiert werden, ist an dieser Stelle über Art und Ausmaß derEmissionen detailliert und formlos zu informieren.

4.8 Vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung aller Emissionen

Beschreiben Sie, welche Maßnahmen (z. B. Messeinrichtungen) Sie vorgesehen haben, um die Emissionen in die Umwelt zu überwachen.

4/23 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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5 Messung von Emissionen und Immissionen sowie Emissionsminderung

Abschnitt 5 beschreibt, welche Texte, Formulare und Fließbilder Sie benötigen, um alle Maßnahmen zur Minderung der Emissionen gemäßAbschnitt 4 darzustellen. Die für die Abschnitte 5.1 – 5.4 notwendigen Antragsunterlagen sind in der folgenden Übersicht dargestellt; siewerden auf den nächsten Seiten ausführlich erläutert.

5.1 5.2 5.3 5.4

Maßnahmen zur Fließbilder über Zeichnungen Abluft- und Emissions- Erfassung, Führung Abluft-/Abgas- Abgasreinigungminderung und Behandlung reinigungs-und -messung der Abgasströme system

frei formulieren vom Planer vom Planer Formular 5.4erstellen lassen erstellen lassen

5.1 Vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere zur Verminderung der Emissionen sowie zur Messung von Emissionen und Immissionen

Geben Sie in Abschnitt 5.1 einen Überblick über die geplanten Maßnahmen zur Emissionsminderung und die geplanten Einrichtungen zurEmissionsmessung (Kontrolle).

Da detaillierte Informationen zu den Luftreinhaltemaßnahmen in den folgenden Abschnitten zu erbringen sind, beschreiben Sie imAbschnitt 5.1 vorrangig die Maßnahmen bezüglich der anderen Emissionen.

5.2 Fließbilder über Erfassung, Führung und Behandlung der Abgasströme

Sie oder Ihr Planer erstellen Fließbilder, in denen die Erfassung, Führung und Behandlung der Abgasströme dargestellt werden, sofern sienicht in den Verfahrensfließbildern eindeutig dargestellt sind. Bei der Erstellung der Fließbilder legen Sie bitte die DIN EN ISO 10628 zuGrunde (� Abschnitt 3.8).

Antrags-unter-lagen

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5.3 Zeichnungen Abluft-/Abgasreinigungssystem

Sie oder Ihr Planer erstellen technische Zeichnungen zum Abluft- und Abgasreinigungssystem.

5.4 Abluft- und Abgasreinigung

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 5.4 aus. Verwenden Sie für jeden Abluft- und Abgasstrom ein separates Formular.Ordnen Sie jeder Abluft- und Abgasreinigungsanlage die angeschlossene BE (� Abschnitt 3.3) zu und charakterisieren Sie die Anlage

wie im Fließbild (� Abschnitt 5.2).Geben Sie das Reinigungsprinzip an, um Rückschlüsse auf die Effektivität der Anlage zu ermöglichen. So genügt z. B. die Angabe

„Nasswäsche“ nicht, da charakterisierende Angaben wie die Bauart, Verweilzeit u. ä. sowie die Art der Waschlösung fehlen.Sobald Sie mehrere Abluftströme zusammenfassen, führen Sie die Abgasreinigungsanlage für den Gesamtstrom als selbstständige BE.

Rechnen Sie alle Abluft-/Abgasmengen auf Normbedingungen um (273 K, 1013 hPa).

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte

1 Tragen Sie alle abgeschiedenen Stoffarten ein. Bei Entstaubern sind die Angaben für den Gesamtstaub sowie für den Feinstaubanteil (äq.Korndurchmesser < 10 µm) gesondert anzugeben. Die Angaben sind auf den Normzustand, d. h. 273 K, 1013 hPa, zu beziehen.

2 Tragen Sie hier die Rohgaskonzentration vor der Abscheidungseinrichtung in mg/m3 ein; Bezugspunkt ist der Gasstrom direkt an derEmissionsquelle.

3 Tragen Sie die Reingaskonzentration in mg/m3 ein; Bezugspunkt ist der Gasstrom hinter dem Reinigungsaggregat.

4 Beziehen Sie den „Abscheidegrad“ auf die Gesamteffektivität der Abscheidevorrichtung. Falls die Gasreinigungsanlage für einzelne Stoffeverschiedene Abscheidegrade erreicht, geben Sie dies in Spalte 4 gesondert an.

4/25 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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6 Anlagensicherheit

Abschnitt 6 beschreibt, welche Unterlagen Sie zur Darstellung von Emissionen bei Betriebsstörungen und der Maßnahmen zur Verhinde-rung und Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen benötigen.

In der textlichen Darstellung ist zu beschreiben, ob und in welchem Umfang die Anlage der Störfall-Verordnung (� Anhang A 8) unter-liegt.� Bei Anlagen, die nicht der Störfall-Verordnung unterliegen, sind unter 6.2 die Angaben zur Anlagensicherheit unter Berücksichtigung

der Hinweise zu 6.2 bis 6.5.2 zusammenfassend zu beschreiben.� Bei Anlagen, die die Grundpflichten der Störfall-Verordnung zu erfüllen haben, ist eine differenzierte Beschreibung im Abschnitt 6.3

erforderlich.� Bei Anlagen, die auch die erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung zu erfüllen haben, erfolgt eine Beschreibung unter 6.4.� Bei Anlagen nach Anhang VII, Teil 1 der 12. BImSchV erfolgt eine Beschreibung unter 6.5.

Die für die Abschnitte 6.1– 6.5 notwendigen Antragsunterlagen sind in der folgenden Übersicht dargestellt; sie werden auf dennächsten Seiten ausführlich erläutert.

6.1 6.1.1 6.1.2 6.2 6.3 6.4 6.5

Anwendbarkeit Gefährliche Stoffe Gefährliche Stoffe Maßnahmen zum Betriebsbereiche Betriebsbereiche Anlagen nach der Störfall- in Betriebs- in Betriebs- Schutz der Allge- mit Grund- mit erweiterten Anhang VII, Teil 1 Verordnung bereichen entspr. bereichen entspr. meinheit und der pflichten Pflichten der 12. BImSchV

Anhang I der 12. Anhang I der 12. NachbarschaftBImSchV, Spalte 1, BImSchV, Spalte 1, Nr. 1 bis 10b Nr. 11 bis 38

Konzept zur Konzept zur Sicherheitstech-Verhinderung Verhinderung nische Beschreibung von Störfällen von Störfällen für Anlagen mit

Grundpflichten

Sicherheits- Sicherheitsbericht Sicherheitstech-technische nische Beschreibung Beschreibung für Anlagen mit

erweiterten Pflichten

Formular 6.1 Formular 6.1.1 Formular 6.1.2 frei formulieren frei formulieren frei formulieren frei formulierenbzw. von externen bzw. von externen bzw. von externen Sachverständigen Sachverständigen Sachverständigenerstellen lassen erstellen lassen erstellen lassen

Antrags-unter-lagen

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6.1 Anwendbarkeit der Störfall-Verordnung

Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhandensind, die die in Anhang I, Spalte 4 oder 5 der Störfallverordnung genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.

Im Anhang I, Nr. 5 ff. der 12. BImSchV wird die Quotientenregelung zur Ermittlung „Betriebsbereich: ja oder nein“ beschrieben. DieseErmittlung, ob ein Betriebsbereich vorliegt oder nicht, soll mit Hilfe der Formulare 6.1.1 und 6.1.2 erreicht werden.

Zusätzlich kann auch festgestellt werden, ob die Unterlagen für einen Betriebsbereich mit Grundpflichten oder mit erweitertenPflichten für die Antragstellung notwendig werden.

Frage

2 Sind gefährliche Stoffe im Betrieb vorhanden, die in Anhang I der StörfallV aufgeführt sind, bzw. nach Spalte 2, Anhang I, eingestuftwerden? Ist die Frage mit Ja zu beantworten, so ist mit den Formularen 6.1.1 und 6.1.2 weiter zu arbeiten.

3 Ist in den gelb unterlegten Feldern der Quotient 1.1, 1.3 und/oder 1.5 (aus Formular 6.1.1) oder 2.1 (aus Formular 6.1.2) ≥ „1“, sind dieAntragsunterlagen für das Kapitel 6.3 (Grundpflichten) zu erstellen.

3.1 Ist in den orange unterlegten Feldern der Quotient 1.2, 1.4 und/oder 1.6 (aus Formular 6.1.1) oder 2.2 (aus Formular 6.1.2) ≥ „1“, sind dieAntragsunterlagen für das Kapitel 6.4 (Erweiterte Pflichten) zu erstellen.

4 Stellen Sie in Frage 2 und 3 fest, dass kein Betriebsbereich vorliegt, ist der Anhang VII der 12. BImSchV zu beachten. Dort sind die Mengen-schwellen für hochentzündliche verflüssigte Gase (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas sowie Ammoniak und explosionsfähige Staub/Luft-gemische aufgeführt.

4.1.1 Werden die in Anhang VII, Spalte 4, angegebenen Mengenschwellen überschritten, sind die Unterlagen für das Kapitel 6.5.1 zu erstellen.

4.1.2 Werden auch die in Anhang VII, Spalte 5, angegebenen Mengenschwellen überschritten, sind die Unterlagen für das Kapitel 6.5.2 zuerstellen.

4/27 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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6.1.1 Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen entspr. Anhang I der 12. BImSchV, Spalte 1 Nr. 1 bis 10b

Bei der Ermittlung ob ein Betriebsbereich vorliegt, werden die Stoffkriterien nach Gefahrstoffverordnung zu Grunde gelegt. Die Einstu-fung ergibt sich z. B. aus dem Sicherheitsdatenblatt bzw. durch den Hersteller/Inverkehrbringer der Chemikalie.

Die im Betrieb vorhandenen Stoffe werden aus Formular 3.5 (sofern diese hier eingetragen und als störfallrelevant gekennzeichnetsind) automatisch in das Formular 6.1.1 (erste Spalte auf Seite 2) zur Ermittlung des Betriebsbereiches eingefügt. Weitere Stoffe sind nur inFormular 3.5 einzutragen, dieses Formular ist nicht erweiterbar.

Einzelstoffe:Wenn „Einzelstoffe“ vorkommen, die unter den lfd. Nrn. 11 bis 38 der 12. BImSchV genannt sind, sind die im Betrieb vorhandenenMengen in Formular 6.1.2 (vierte Spalte) einzutragen.

Stoffe mit Gefährlichkeitsmerkmalen nach Gefahrstoffverordnung:Für alle anderen Stoffe sind die Mengen, die sich im Betrieb befinden, unter den Gefährlichkeitsmerkmalen des Formulars 6.1.1 in diejeweilige Spalte einzutragen.

Die Quotientenregelung wird nach Ausfüllen der Formulare 6.1.1 bzw. 6.1.2 durch Klicken auf den Button (Auswertung) sichtbargemacht. Das Programm zählt dann die Einzelsummen einer Spalte automatisch zusammen und fügt sie in die vierte Zeile der jeweiligenSpalte ein.

Ist in den gelb bzw. orange unterlegten Feldern eine Zahl größer/gleich 1, ist der Betrieb ein Betriebsbereich gem. 12. BImSchV.

Bagatellemengen:Gefährliche Stoffe, die in einem Betriebsbereich nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind,bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebsbereiches an einemOrt befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines Störfalls an einem anderen Ort des Betriebsbereichs wirken können. (Anhang I Nr. 4 Satz 2, 12. BImSchV)

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6.1.2 Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Betriebsbereichen entspr. Anhang I der 12. BImSchV, Spalte 1, Nr. 11 bis 38

Wenn „Einzelstoffe“ vorkommen, die unter den lfd. Nrn. 11 bis 38 der 12. BImSchV genannt sind, sind die im Betrieb vorhandenenMengen hier (vierte Spalte) einzutragen.

6.2 Vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren,erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen

Beschreiben Sie zusammenfassend die wesentlichen möglichen Ursachen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sowie diezum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungenvorgesehenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen. Weisen Sie ggf. darauf hin, dass eine detaillierte Betrachtung unterden nachfolgenden Ziffern erfolgt.

6.3 Vorgaben bei Betriebsbereichen mit Grundpflichten

6.3.1 Konzept zur Verhinderung von Störfällen

Legen Sie in Abschnitt 6.3.1 dar, welche bautechnischen (z. B. feuerbeständige oder feuerhemmende Bauart, Brandschutzisolierung etc.),sicherheitstechnischen (Gaswarnanlagen, Auffangwannen, Schnellschlusseinrichtungen, redundante Auslegung etc.) und organisatorischen(Alarm- u. Gefahrenabwehrpläne, Feuerwehr u. Rettungsdienste, Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen etc.) Maßnahmen zurBegrenzung von Störfällen vorgesehen sind. Stellen Sie ebenfalls dar, wie durch Wartung, Betriebsanweisungen, Personalschulungen etc.Störfälle begrenzt werden können.

Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes können durch technische Defekte, Bedienungsfehler, Störungen im Verfahrensablaufoder durch äußere Einwirkungen hervorgerufen werden. Zu beschreiben sind denkbare Ursachen einer Störung und ihre möglichenAuswirkungen durch Angabe von Art und Menge der im Falle einer Störung freigesetzten Stoffe.

Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen ist entsprechend der 2. Störfall-VwV aufzustellen. Die dort gemachten Hinweise sind zubeachten.

4/29 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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6.3.2 Sicherheitstechnische Beschreibung des Betriebsbereiches / der Betriebsbereiche

Erstellen Sie die sicherheitstechnische Beschreibung gemäß den Anforderungen der Störfall-Verordnung. Genauere Informationen hierzuerhalten Sie von der Genehmigungsbehörde.

➞ Zur Erarbeitung des Sicherheitsberichtes wird empfohlen, externe Sachverständige hinzuzuziehen.

6.4 Vorgaben bei Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten

6.4.1 Konzept zur Verhinderung von Störfällen

Legen Sie in Abschnitt 6.4.1 dar, welche technischen und organisatorischen Vorkehrungen Sie zur Verhinderung von Störfällen treffen.Dazu zählen beispielsweise Vorkehrungen, die Sie bereits bei der Auslegung der Anlage berücksichtigt haben, wie z. B. Sicherheitszu-schläge, Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen, Warn- und Sicherheitseinrichtungen, Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen.

Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sollte in diesen Abschnitt integriert werden, wenn es die Genehmigungsbehörde fordert.Gemäß § 8 Abs. 2 sind Sie verpflichtet, das Konzept im Betrieb zur Einsichtnahme durch die Behörde vorliegen zu haben. Das Vorliegendes Konzepts bestätigen Sie bitte durch Ankreuzen im vorgesehenen Feld.

Änderungen an der Anlage, die mit diesem Antrag genehmigt werden sollen und Auswirkungen auf den Sicherheitsbericht haben,müssen in diesen mit aufgenommen werden.

6.4.2 Sicherheitsbericht

Bei Anlagen, auf die die erweiterten Pflichten gemäß § 1 Abs. 3 der Störfall-Verordnung anzuwenden sind, ist dem Antrag ein anlagenbe-zogener Sicherheitsbericht gem. § 18 StörfallV beizufügen.

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6.5 Anlagen nach Anhang VII, Teil 1 der 12. BImSchV

6.5.1 Sicherheitstechnische Beschreibung für Anlagen mit Grundpflichten

Legen Sie analog zu Abschnitt 6.3 in diesem Abschnitt dar, welche bautechnischen, sicherheitstechnischen und organisatorischenMaßnahmen zur Begrenzung von Störfällen vorgesehen sind.

6.5.2 Sicherheitstechnische Beschreibung für Anlagen mit erweiterten Pflichten

Beschreiben Sie analog zu Abschnitt 6.4 die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung undBegrenzung von Störfällen.

4/31 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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7 Arbeitsschutz

Abschnitt 7 beschreibt, welche Unterlagen und Formulare Sie zur Darstellung der Arbeitsschutzmaßnahmen benötigen.Die notwendigen Antragsunterlagen sind in der folgenden Übersicht dargestellt; sie werden auf den nächsten Seiten ausführlich

erläutert.

7.1 7.2 7.3

Arbeitsplatzgefähr- Verwendung und Explosionsschutzdungsbeurteilung Lagerung von Zonenplanund Maßnahmen Gefahrstoffenzum Arbeitsschutz

frei formulieren Formular 7.2 Vom Planer erstellen lassen

7.1 Ergebnis der Arbeitsplatzgefährdungsbeurteilung und vorgesehene Maßnahmen zum Arbeitsschutz

Beschreiben Sie die für Ihre Anlage einschlägigen und besonderen Maßnahmen zum Arbeitsschutz. Sofern eine Arbeitsplatzgefährdungs-beurteilung vorliegt, beschreiben Sie das Ergebnis.

Vorgaben für den Arbeitsschutz ergeben sich z. B. aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, der Betriebssicherheits-verordnung (� Glossar), dem Sprengstoffgesetz und den Unfallverhütungsvorschriften (BG-Vorschriften).

Antrags-unter-lagen

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7.2 Verwendung und Lagerung von Gefahrstoffen

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 7.2 aus. Dieses erhebt die Informationen, die nach dem Gefahrstoffkataster (� Glossar) zwin-gend erforderlich sind.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte

1–3 Übernehmen Sie die Indizes und Bezeichnungen aus dem Formular 3.3 und dem Fließbild aus Abschnitt 3.8.

4–5 Angaben werden automatisch aus dem Formular 3.5 übernommen, weitere Stoffe sind nur in Formular 3.5 einzutragen, dieses Formular istnicht erweiterbar. Bezeichnen Sie den Gefahrstoff entsprechend den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung (� Glossar).

Sofern automatische Reinigungssysteme fest installiert sind, berücksichtigen Sie neben den Stoffen und Hilfsstoffen auch Spül-, Reini-gungs- und Desinfektionsmittel.

5 Sind Stoffe mit den R-Sätzen R 45, R 46 oder R 49 (� Glossar) bezeichnet oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse als krebserzeugend in dieKategorie 1 oder 2 oder als erbgutverändernd eingestuft, fügen Sie den Antragsunterlagen die Anzeige nach § 37 der Gefahrstoffverord-nung hinzu.

6 Geben Sie die Verwendungsdauer und die Menge für jeden einzelnen verwendeten Gefahrstoff an. Menge: Anzahl pro Stunde, Tag,Monat oder Jahr; die Verwendungsdauer: in Sekunden, Minuten, Stunden, Tagen oder Monaten.

7 Geben Sie Verbrauch und Lagermenge jedes Gefahrstoffes in jeder Betriebseinheit an. Das eigentliche Gefahrstofflager stellt eine eigen-ständige Betriebseinheit dar.

7.3 Explosionsschutz, Zonenplan

Lassen Sie von Ihrem Planer einen Plan erstellen, in dem die explosionsgefährdeten Bereiche (Zonen) entsprechend der „Verordnung überelektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen“ (ElexV, ab 01.01.2003 durch die BetrSichV geregelt) (� Glossar) gekennzeichnetsind.

4/33 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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8 Betriebseinstellung

8.1 Vorgesehene Maßnahmen für den Fall der Betriebseinstellung (§ 5, Abs. 3 BImSchG)

Stellen Sie in Abschnitt 8.1 dar, wie nach einer Betriebseinstellung (§ 5, Abs. 3 BImSchG) sichergestellt wird, dass von Ihrer Anlage keineschädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren hervorgerufen werden können.

Als mögliche Maßnahmen zur Erfüllung der Schutzpflicht kommen technische Vorkehrungen zur Verhinderung von Emissionen (z. B.Lagerung staubender Güter in geschlossenen Einrichtungen, Abdeckung oder Befeuchtung von Halden) oder von sonstigen Gefahren(sichere Lagerung von toxischen Stoffen) sowie Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einzäunung oder Bewachung des Betriebsgeländes) inBetracht.

Erklären Sie darüber hinaus, dass Sie nach einer Betriebseinstellung die noch vorhandenen oder aus dem Abbruch der Anlage resultie-renden Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwerten oder beseitigen werden.

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9 Abfälle

Abschnitt 9 beschreibt, welche Darlegungen und Formulare zur Beschreibung des Abfallmanagements Ihrer geplanten Anlage erforderlichsind. Sie sollen die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung der Abfälle beschreiben und über die Anfall-stellen, die Mengen, die chemische Zusammensetzung sowie die Entsorgungswege der Abfälle informieren.

Anstelle der nach den Abschnitten 9.1–9.4 erforderlichen Angaben kann den Antragsunterlagen ein Abfallwirtschaftskonzept nach § 19Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) (� Glossar) oder eine Abfallbilanz nach § 20 KrW-/AbfG in Verbindung mit der Verord-nung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (AbfKoBiV) beigefügt werden.

Die für diese Abschnitte 9.1–9.4 notwendigen Antragsunterlagen sind in der folgenden Übersicht dargestellt; sie werden auf den näch-sten Seiten ausführlich erläutert.

9.1 9.2 9.3 9.4

Maßnahmen zur Herkunft, Menge Angaben zum Annahme-Vermeidung, und Verbleib von vorgesehenen erklärungenVerwertung oder Abfällen EntsorgungswegBeseitigung von des Abfalls Abfällen

frei formulieren Formular 9.2 frei formulieren vom Entsorger anfordern

4/35 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

Antrags-unter-lagen

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9.1 Vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

In diesem Abschnitt sind für alle Abfälle die geplanten Vermeidungs-, (z. B. anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen) Behandlungs-und Verwertungsmaßnahmen darzulegen und bezogen auf die zu beseitigenden Abfälle zu begründen, warum eine Vermeidung oderVerwertung nicht möglich ist. Dabei sind die in den jeweiligen anlagenbezogenen Verwaltungsvorschriften zu § 5 Abs.1 Nr. 3 BImSchGaufgeführten Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

➞ Abfälle sind flüssige oder feste Stoffe, die neben den Produkten beim Betrieb der Anlage anfallen. Abwasser fällt nicht unter den Abfall-begriff und ist erst in Abschnitt 10 zu beschreiben.

9.2 Herkunft, Menge und Verbleib von Abfällen, ohne Abwasser

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 9.2 aus. Beschreiben Sie die Abfälle, die beim Betrieb der Anlage entstehen, nach Art, Beschaf-fenheit und Menge.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte

2 Tragen Sie entsprechend Abschnitt 3.3 die Nummer der Betriebseinheit ein, in der der Abfall anfällt.

3 Verwenden Sie die Nummern des Fließbildes aus Abschnitt 3.8.

4 Angaben werden automatisch aus dem Formular 3.5 übernommen, weitere Stoffe sind nur in Formular 3.5 einzutragen, dieses Formular istnicht erweiterbar.

5 Benutzen Sie die Bezeichnung und den Abfallschlüssel aus der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) (� Glossar).

6–7 Erklären Sie, ob der Abfall verwertet oder beseitigt wird.

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8–10 Informieren Sie über die Abfälle, von denen besondere Gefahren für Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Soweit Abfälle oderderen Inhaltsstoffe z. B. als überwachungsbedürftig (ÜA) bzw. besonders überwachungsbedürftig (BÜA) klassifiziert oder als nicht überwa-chungsbedürftig (NÜA) eingestuft sind, ist dieses hier zu vermerken.

11 Geben Sie die Menge in (t/a) an, die verwertet bzw. beseitigt wird.

9.3 Angaben zum vorgesehenen Entsorgungsweg des Abfalls

Sofern auf Grund der Zeitspanne bis zur Inbetriebnahme der zu genehmigenden Anlage eine Annahmeerklärung des Entsorgers nochnicht beigebracht werden kann, ist hier der beabsichtigte Entsorgungsweg zu beschreiben.

9.4 Annahmeerklärungen

➞ Soweit möglich, sind vollständige Entsorgungsnachweise für die einzelnen Abfallarten vorzulegen.

4/37 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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10 Abwasser

Abschnitt 10 beschreibt, welche Unterlagen und Formulare zur Beschreibung der Abwassersituation Ihrer geplanten Anlage erforderlichsind. Es handelt sich hier im Einzelnen um Texte, Pläne und Formulare über die Anfallstellen, die Menge und Zusammensetzung desAbwassers sowie die Abwasserbehandlung.

Die für die Abschnitte 10.1–10.12 notwendigen Antragsunterlagen sind in der folgenden Übersicht dargestellt; sie werden auf dennächsten Seiten ausführlich erläutert.

10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7

Allgemeine Entwässerungs- Beschreibung Angaben zu Maßnahmen zur Maßnahmen zur Angaben zum Ort Angaben zur plan der abwasser- gehandhabten Vermeidung von Überwachung der des Abwasser- Abwasser- relevanten Stoffen Abwasser Abwasserströme anfalls vor dessen wirtschaft Vorgänge Vermischung

frei formulieren vom Planer frei formulieren frei formulieren frei formulieren frei formulieren frei formulieren erstellen lassen

10.8 10.9 10.10 10.11 10.12

Abwasser- Abwasseranfall Abwasser- Auswirkungen Niederschlags-technisches und Charak- behandlung auf Gewässer bei entwässerung Fließbild teristik des Direkteinleitung

Rohabwassers

vom Planer Formular 10.9 Formular 10.10 frei formulieren Formular 10.12 erstellen lassen

➞ Die Abschnitte 10.3 bis 10.11 sind bei Erstanträgen nur dann zu bearbeiten, wenn in der beantragten Anlage bei der Produktion Abwasseranfällt oder geschlossene Kreisläufe vorhanden sind, in denen Produktionswasser aufbereitet wird. Dieses gilt auch bei Änderungsan-trägen, wenn sich Art und Menge des bislang anfallenden Abwassers oder die Abwasserbehandlung ändern.

Antrags-unter-lagen

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10.1 Allgemeine Angaben zur Abwasserwirtschaft

Beschreiben Sie in Abschnitt 10.1 die Abwassersituation Ihres geplanten Vorhabens in allgemeiner Form.

10.2 Entwässerungsplan

Fügen Sie in Abschnitt 10.2 einen Entwässerungsplan bei, der einen Zusammenhang mit den Angaben im Fließbild nach Abschnitt 3.8erkennen lässt. Der Entwässerungsplan muss den Vorgaben nach Bauvorlagenverordnung (� Glossar) oder der DIN 2425, Teil 4, entspre-chen.

10.3 Beschreibung der abwasserrelevanten Abläufe

Beschreiben Sie bezogen auf die einzelnen Betriebseinheiten nach Abschnitt 3.3 die Verfahren, bei denen Abwasser anfällt.

10.4 Angaben zu gehandhabten Stoffen

Beschreiben Sie bezogen auf die einzelnen Betriebseinheiten nach Abschnitt 3.3 sämtliche Stoffe, die ins Abwasser gelangen können, undgeben Sie deren Abbaubarkeit in einer Abwasserbehandlungsanlage an.

Sofern die erforderlichen Angaben zu den gehandhabten Stoffen im Abschnitt 3.5.1 enthalten sind, sind an dieser Stelle Verweisemöglich.

Beispiel: Sie betreiben eine Spritzlackieranlage: Lack und Lösemittel müssen in Abschnitt 10.4 genannt werden, falls eine nasse Abscheidung desOversprays vorgesehen ist.

4/39 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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10.5 Maßnahmen zur Vermeidung von Abwasser

Beschreiben Sie bezogen auf die einzelnen BE (� Abschnitt 3.3) die geplanten Maßnahmen zur Abwasservermeidung und -reduzierung.Informieren Sie über wassersparende Techniken und Methoden, wie z. B.:� Mehrfachnutzung,� Kreislaufführung,� geschlossene Rückkühlung,� Ultrafiltration,� Umkehrosmose.

10.6 Maßnahmen zur Überwachung der Abwasserströme

Beschreiben Sie hier, wie die angegebenen Einleitparameter (als Direkt- oder Indirekteinleiter) überwacht werden sollen und was beiNichteinhaltung unternommen werden soll.

10.7 Angaben zum Ort des Abwasseranfalls oder dessen Vermischung

Soweit die Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor dessen Vermischung stellt, ist anzugeben,ob und wie diese eingehalten werden.

10.8 Abwassertechnisches Fließbild

Sie oder Ihr Planer (z. B. Verfahrensingenieur) erstellen zur Darstellung des Abwassermanagements Fließbilder. Die Fließbilder sollen überdie Entstehung, den Fließweg und die Behandlung des Abwassers informieren.

Die Fließbilder sollen die textlichen Ausführungen in Abschnitt 10 ergänzen. Bei kleineren Anlagen reicht in der Regel ein Fließbild aus.Bei komplexen Prozessen müssen Sie gegebenenfalls mehrere Fließbilder beilegen.

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10.9 Abwasseranfall und Charakteristik des Rohabwassers

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 10.9 aus. Geben Sie für jede Anfallstelle die charakteristischen Parameter des Rohabwassersvor einer evtl. Abwasserbehandlung an.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte

1–2 Tragen Sie in Spalte 1 die Betriebseinheits-Nummer ein, in der das Abwasser aus Spalte 4 anfällt. Die Spalte 2 wird dann entsprechend demFormular 3.3 automatisch ausgefüllt.

3 Es ist die Stoffstrom-Nr. vor Vermischung mit anderen Teilströmen ( z. B. am Ort des Anfalls oder einer BE) entsprechend dem Fließbild ausAbschnitt 3.8 bzw. 10.8 zu verwenden.

4 Angaben werden automatisch aus dem Formular 3.5 vorgegeben, weitere Stoffe bzw. Abwasserarten (wie z. B. Produktionsabwasser, Kühl-wasser, Spritz- und Reinigungswasser, Vakuumpumpenwasser, Niederschlagswasser, Sanitärabwasser usw.) sind nur in Formular 3.5 einzu-tragen, dieses Formular 10.9 ist nicht erweiterbar.

7 Geben Sie die charakteristischen Parameter für das Rohabwasser an, wie z. B. CSB, BSB5, N, P, AOX, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Salze,Schwermetalle usw. Sofern das Abwasser einem Anhang der Abwasserverordnung oder den in § 7 AbwV genannten Vorschriften zuzu-ordnen ist, führen Sie die in dem Anhang aufgeführten Parameter auf.

8–9 Geben Sie die Konzentrationen und Frachten für die zuvor aufgeführten Parameter an.

10 Tragen Sie hier ein, wohin das Abwasser abgeleitet wird, z. B.� Betriebliche Abwasservorbehandlungsanlage (BAVBA) (� Glossar)� Betriebliche Abwasserreinigungsanlage (BARA) (� Glossar)� Kommunale Kanalisation (Indirekteinleitung)*� Direktleitung zur kommunalen Kläranlage*� Unterirdisches Gewässer� Oberirdisches Gewässer

* ggf. ist für das Gesamtabwasser eine Mischungsberechnung auf sep. Blatt durchzuführen.

4/41 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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10.10 Abwasserbehandlung

So füllen Sie das Formular 10.10 richtig aus:

Spalte

1 Sofern Ihre Abwasserbehandlungsanlage aus Spalte 2 eine eigene Betriebseinheit darstellt, tragen Sie hier die Nr. entsprechend demFormular 3.3 ein.

2 Geben Sie die betriebsinterne Bezeichnung an, sollte diese nicht selbsterklärend sein, kann es sinnvoll sein, diese gesondert zu erläutern.

3 Führen Sie alle Teilströme auf, die in die jeweilige Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet werden (z. B. Teilstrom 1 /2 /3).

4 Geben Sie die max. Zulaufmenge als Summe aller Teilströme an, die der jeweiligen Abwasserbehandlungsanlage zugeleitet werden.

5 Tragen Sie hier die in Formular 10.9, Spalte 7, aufgeführten Parameter der Teilströme ohne Mehrfachnennungen ein, die der jeweiligenAbwasserbehandlungsanlage zugeführt werden.

6–9 Aus allen der jeweiligen Abwasserbehandlungsanlage zugeführten Teilströmen ist für die in Spalte 5 aufgeführten Parameter eineMischungsberechnung auf sep. Blatt durchzuführen.

10 Tragen Sie hier ein, wohin das (vor-) gereinigte Abwasser ab- bzw. eingeleitet wird, z. B.� Betriebliche Abwasservorbehandlungsanlage (BAVBA) (� Glossar)� Betriebliche Abwasserreinigungsanlage (BARA) (� Glossar)� Kommunale Kanalisation (Indirekteinleitung)� Direktleitung zur kommunalen Kläranlage� Unterirdisches Gewässer� Oberirdisches Gewässer

* ggf. ist für das Gesamtabwasser eine Mischungsberechnung auf sep. Blatt durchzuführen.

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10.11 Auswirkungen auf Gewässer bei Direkteinleitung

Beschreiben Sie bei einer Direkteinleitung unter Beachtung der Wassergesetzgebung (z. B. Veränderung der Gewässergüte) und der Natur-schutzgesetze (z. B. Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen) die Auswirkungen auf das Gewässer.

Sollte parallel zu diesem Verfahren eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt worden sein, so kann hierauf verwiesen werden.

10.12 Niederschlagsentwässerung

Kreuzen Sie im Formular 10.12 das Zutreffende an. Falls Sie eine Behandlung des Niederschlagswassers vorsehen, erläutern Sie das Behand-lungsprinzip.

4/43 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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11 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Abschnitt 11 beschreibt, welche Texte und Formulare erforderlich sind, um die geplante Anlage im Hinblick auf den Umgang mit wasserge-fährdenden Stoffen (Herstellung, Behandlung, Verwendung, Lagerung, Abfüllung, Umschlag) beurteilen zu können. Für das Verständnisdieses Abschnitts wichtige Begriffe sind im Glossar definiert.

In den letzten Jahren sind in Zusammenarbeit der Industrie mit der LAWA durch die ATV-DVWK eine Reihe von technischen Regelnwassergefährdender Stoffe (TRwS) aus wasserrechtlicher Sicht erarbeitet worden. Beachten Sie, dass diese Regeln den Status von allgemeinanerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) haben.

Die notwendigen Antragsunterlagen der Abschnitte 11.1–11.7 sind in der folgenden Übersicht dargestellt; sie werden auf den nächstenSeiten ausführlich erläutert.

11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7

Beschreibung Anlagen zum Anlagen zum Anlagen zum Anlagen zum Rohrleitungs- Löschwasserder wasser- Lagern flüssiger Lagern fester Abfüllen/Um- Herstellen, anlagen zum Rückhalte-gefährdenden wassergefähr- wassergefähr- schlagen wasser- Behandeln, Transport einrichtungen Stoffe dender Stoffe dender Stoffe gefährdender Verwenden wasser-

flüssiger Stoffe wassergefähr- gefährdenderdender Stoffe Stoffe

Formular 11.1 Formular 11.2 Formulare 11.3 Formular 11.4 Formular 11.5 Formular 11.6 Formular 11.7

Von der Benutzung der Formblätter kann abgewichen werden, wenn Sie in Abstimmung mit der zuständigen Behörde ein auf die Belangedes Betriebes eigenständiges EDV-gestütztes Anlagenverzeichnis führen.

➞ Verwendbarkeitsnachweise, die bei Abgabe des Genehmigungsantrages noch nicht vorliegen, können vor Errichtung der Anlage oder vorderen Inbetriebnahme nachgereicht werden.

Antrags-unter-lagen

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11.1 Beschreibung der wassergefährdenden Stoffe, mit denen umgegangen wird

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 11.1 aus. Beschreiben Sie sämtliche wassergefährdenden Stoffe, mit denen Sie umgehen.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte

2 Tragen Sie die BE-Nummer gemäß Abschnitt 3.3 ein, bei der der wassergefährdende Stoff eingesetzt wird.

3 Angaben werden automatisch aus dem Formular 3.5 übertragen, weitere Stoffe sind nur in Formular 3.5 einzutragen, dieses Formular istnicht erweiterbar.

Anzugeben sind die Bezeichnung/der Handelsname, unter der/dem der Stoff/die Zubereitung in den Verkehr gebracht wird. VerwendenSie bei Abfällen die Bezeichnung gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV, � Abschnitt 9.2) (� Glossar)).

4 Tragen Sie hier den Aggregatzustand ein.

5 Tragen Sie die Art des Umganges (lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, behandeln, verwenden) gemäß der Verordnung über Anlagenzum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) ein.

6 Die Angaben zur Dichte können Sie meist den Sicherheitsdatenblättern (� Abschnitt 3.5.1) entnehmen.

7 Angabe der Wassergefährdungsklasse gemäß dem Katalog wassergefährdender Stoffe bzw. der vorläufigen Einstufung durch die Kommis-sion Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS). Die Einstufung erfolgt nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaus-haltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe mit den Klassen 1, 2, 3.

8 Angabe der Wassergefährdungsklasse nach einer Selbsteinstufung gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestim-mung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit (VwVwS), gemäß ihren Anhängen 2, 3 und 4 nachZiffer 3a.

4/45 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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11.2 Anlagen zum Lagern flüssiger wassergefährdender Stoffe

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 11.2 separat für jeden nicht-baugleichen Behälter aus. Beschreiben Sie die Lagereinrichtungenfür Ihre wassergefährdenden flüssigen Stoffe.

Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-,Behandlungs- oder Verwendungsanlage (HBV-Anlage) (� Glossar); sie sind im Abschnitt 11.5 zu beschreiben. Falls diese Behälter abermehreren HBV-Anlagen zugeordnet sind oder die Stoffmenge eine Tagesproduktion/Charge überschreitet, fallen sie unter die Lager-definition und sind in dem Formular 11.2 zu beschreiben.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Frage

1–5 Diese allgemeinen Angaben können Sie der Behälterbeschriftung bzw. Formular 11.1 entnehmen.

6 Unterirdisch verlegte Anlagen sind entweder vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet. Alle anderen Anlagen gelten als oberir-disch.

9 Füllen Sie Nr. 9 nur aus, wenn ein Nachweis nach Nr. 8 nicht möglich ist.Berechnung, Konstruktion und Herstellung von nicht serienmäßig hergestellten Bauprodukten müssen den allgemein anerkannten

Regeln der Technik oder den Bau- und Prüfungsgrundsätzen des Institutes für Bautechnik entsprechen. Diese Voraussetzungen gelteninsbesondere als erfüllt:� Bei Behältern, die nach der Druckbehälterverordnung oder nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten einschließlich der zu

diesen Verordnungen erlassenen technischen Regelwerke gebaut und geprüft sind, soweit die erforderlichen Prüfbescheinigungenvorgelegt werden,

� bei Behältern nach DIN 4119, soweit die erforderlichen Prüfungen vorgenommen und bescheinigt werden,� bei Behältern der Normenreihe DIN 6608 bis 6625, soweit die gelagerten Flüssigkeiten keine höhere Dichte als 1,0 kg/dm3 haben und

die entsprechenden Werkprüfzeugnisse vorgelegt werden.

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Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe und ihre Verträglichkeit mit dem Lagermedium müssen gegeben sein. DieBeständigkeit der Werkstoffe gegen das Lagermedium kann nachgewiesen werden durch� Erfahrungsnachweis des Betreibers,� Laboruntersuchungen einer anerkannten Materialprüfstelle,� durch eine Kombination der o. g. Möglichkeiten.

Als Erfahrungsnachweis des Betreibers können anerkannt werden:� Referenzobjekte, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige unterliegen,� Laboruntersuchung, die aufgezeichnet und deren Ergebnisse reproduzierbar sind (Aufzeichnungen und Ergebnisse sind vorzulegen),� Resistenzlisten, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.

10 Geben Sie hier die Art der Zulassung an, z. B. für serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten nach der WasBauPVO.

11 Kreuzen Sie das Zutreffende an. Bei Ableiten von Niederschlagswasser müssen Sie Folgendes beachten. Niederschlagswasser darf nur nachVorkontrolle durch eine autorisierte Person unter Beachtung der Einleitungsbedingungen in die Kanalisation eingeleitet werden. Pumpendürfen nur per Handeinschaltung in Betrieb gesetzt werden können. Absperrvorrichtungen müssen gegen unbefugtes Öffnen gesichertsein.

12 Füllen Sie für jede Löschwasser-Rückhalteeinrichtung außerdem Formular 11.7 aus.

4/47 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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11.3 Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 11.3 aus. Beschreiben Sie die Lagerung fester wassergefährdender Stoffe.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Spalte

1 Entnehmen Sie Namen, Bezeichnungen und Nummerierungen den Fließbildern (Aufstellungs- oder Lageplänen). Bezeichnungen und BE-Nrn. sind aus Abschnitt 3.3 zu übernehmen.

2 Tragen Sie die Bezeichnung der gelagerten Stoffe aus Formular 11.1 bzw. 3.5 ein.

3 Tragen Sie die maximale Lagermenge ein.

4 Tragen Sie Angaben wie lose oder verpackte Lagerung oder Lagerung im Silo ein.

5 Verpackungsmaterialien können Behälter mit Zulassung nach GGVS (Gefahrgutverordnung Straße) (� Glossar) sein.

6 Beschreiben Sie Maßnahmen zum Schutz gegen Witterungseinflüsse (z. B. Überdachungen) und gegen versehentliche Beschädigungen(Schrammborde, Schutzkanten, Abstandshalter).

7 Stellen Sie den Aufbau der Bodenfläche im Querschnitt dar, z. B. in Straßenbauweise mit versiegelter Decke aus Bitumen, Ortbeton oderBetonpflaster mit zugelassenem Fugenaufbau und -masse.

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11.4 Anlagen zum Abfüllen/Umschlagen wassergefährdender flüssiger Stoffe

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 11.4 für jede Abfüll/Umschlagsanlage für wassergefährdende flüssige Stoffe separat aus.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Frage

1 Tragen Sie hier die Bezeichnung aus dem Fließbild (Lageplan) sowie ggf. die BE-Nr. ein.

2 Tragen Sie die abgefüllten und umgeschlagenen Stoffe ein.

3, 7 Kreuzen Sie das Zutreffende an.

4 Geben Sie die Größe der Behälter an [m3].

5 Geben Sie den maximalen Volumenstrom bei Befüllung und bei Entleerung an [l/s].

6 Nennen Sie die Sicherheitsvorkehrungen und belegen Sie diese durch Eignungsnachweise.

8 Auslaufende wassergefährdende Stoffe müssen zuverlässig zurückgehalten werden. Dafür muss das Rückhaltesystem ausreichendbemessen (Rückhaltevermögen), gegenüber wassergefährdenden Stoffen undurchlässig und ausreichend beständig sein. Nennen Sie dasRückhaltevolumen und erläutern Sie die geplanten Rückhaltemaßnahmen.

9 Besonders bei nicht überdachten Umschlagsanlagen sind Verunreinigungen des Niederschlagswassers möglich. Beschreiben Sie, wie dasNiederschlagswasser behandelt wird, wie Sie es ableiten oder warum eine Kontamination des Niederschlagwassers nicht möglich ist.

➞ Niederschlagswasser aus kontaminationsgefährdeten Bereichen darf nur nach Vorkontrolle durch eine autorisierte Person unter Beachtungder Einleitungsbedingungen in die Kanalisation abgegeben werden. Pumpen dürfen nur per Handeinschaltung in Betrieb zu setzen sein.Sichern Sie Absperrvorrichtungen gegen unbefugtes Öffnen.

10 Siehe auch Formular 11.7.

4/49 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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11.5 Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe (HBV-Anlagen)

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 11.5 für jede HBV-Anlage (� Glossar) separat aus, sofern Sie beabsichtigen, wassergefähr-dende Stoffe herzustellen, zu behandeln oder zu verwenden.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Frage

1 Geben Sie die Bezeichnung der Anlage sowie ggf. die BE-Nr. (� Abschnitt 3.3) an.

2 Füllen Sie die Tabelle aus, und tragen Sie für alle wassergefährdenden Stoffe das maximale Volumen ein, das freigesetzt werden kann.

4 Siehe auch Formular 11.4, Frage 9.

5 Siehe auch Formular 11.7.

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11.6 Rohrleitungsanlagen zum Transport wassergefährdender Stoffe

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 11.6 für jede selbstständige Rohrleitung separat aus. Beschreiben Sie Art, Ausführung, Werk-stoffe und Sicherheitsvorkehrungen der Rohrleitung.

Wenn die Rohrleitungen mehreren Anlagen zugeordnet sind, gelten sie als selbstständige Anlagen und müssen in Formular 11.6beschrieben werden.

Stehen Rohrleitungen in einem engen funktionellen Zusammenhang mit LAU- (Lagern, Abfüllen, Umschlagen) (� Glossar) oder HBV-(Herstellen, Behandeln, Verwenden) Anlagen (� Glossar), fallen sie unter die Abschnitte 11.2, 11.4, 11.5. Verbindungsleitungen zwischenReaktoren, Pumpen und Behältern gelten z. B. als Bestandteile dieser Anlagen und sind daher in den jeweiligen Abschnitten zubeschreiben.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Frage

1 Übernehmen Sie die Bezeichnung und die Nummer der Rohrleitung aus dem Fließbild (Lageplan).

2 Tragen Sie die Nummern und Bezeichnungen der Anlagen, Anlagenteile und BE-Nr. ein, die durch Rohrleitungen verbunden werden.

3 Geben Sie die Flüssigkeiten an, die durch die Rohrleitungen transportiert werden.

4–6 Kreuzen Sie das Zutreffende an.

7 Nennen Sie bei Druckleitungen den maximalen Betriebsdruck [bar].

8–9 Kreuzen Sie das Zutreffende an.

4/51 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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11.7 Anlagen zur Zurückhaltung von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtem Löschwasser (Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen)

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 11.7 für jede Löschwasser-Rückhalteeinrichtung aus.Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dienen zur Aufnahme von kontaminiertem Löschwasser und können offene oder geschlossene

Becken oder Behälter sein. Bei geeigneter Gestaltung und ausreichender Bemessung können auch Auffangräume, Verkehrsflächen oderTeile von Grundstücksentwässerungsanlagen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dienen.

Von Auffangräumen getrennte Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dürfen nicht als Auffangräume benutzt werden.

So füllen Sie das Formular richtig aus:

Frage

1 Übernehmen Sie die Bezeichnung der Rückhalteeinrichtung aus dem Fließbild (Lageplan).

2 Tragen Sie Nummer gemäß Formular 3.3 und Bezeichnung der Anlagenteile und Betriebseinheiten ein, aus denen Löschwasser zurückge-halten werden soll.

3– 4 Kreuzen Sie das Zutreffende an.

5 Berechnen Sie die notwendigen Löschwasser-Rückhaltevolumina nach den Anlagen 1 und 2 zur TRbF 100 (� Glossar) oder nach der Richt-linie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) (� Glossar).

6, 8 Kreuzen Sie das Zutreffende an.

7 Erläutern Sie bei offener Ausführung der Löschwasser-Rückhalteanlagen die Vorkehrungen zur Ableitung des Niederschlagswassers aufeinem separaten Blatt. Stellen Sie insbesondere dar, wie verhindert werden kann, dass verunreinigtes Löschwasser – wie Niederschlags-wasser – unbehandelt abfließt.

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12 Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz

Abschnitt 12 beschreibt die Bauvorlagen, die entsprechend § 1 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung bei Baumaßnahmen im Rahmen desimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu erstellen sind. Üblicherweise erstellt Ihr Planungsbüro/Architekt die Bauvorlagen,ggf. auch das beauftragte, bauausführende Unternehmen.

Folgende Unterlagen sind für die Bauvorlagen notwendig:

12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 12.7 12.8

Antragsformu- Einfacher oder Zeichnungen Bau- Berechnungen Brandschutz Sonstige Bautechnischelar für den qualifizierter beschreibung Bauvorlagen Nachweisebaulichen Teil Lageplan

Formular 12.1 vom Planer vom Planer frei vom Planer vom Planer vom Planer erstellen lassen erstellen lassen formulieren erstellen lassen erstellen lassen erstellen lassen

Nachweis der Berechnungen Nachweis der Vorlagebe- des Bruttoraum- Standsicherheit,rechtigung von inhaltes, der des Wärme-Bauvorlagen, Grund- u. Ge- schutzes, des Bautechnische schossfläche bzw. Schallschutzes,Nachweise Baumasse, der Ge- der Feuerwider-

schosse und der standsdauernotwendigen Einstellplätze

Falls einzelne Punkte in den vorherigen Abschnitten beschrieben wurden, genügt ein Verweis auf den jeweiligen Abschnitt.

4/53 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

Antrags-unter-lagen

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12.1 Antragsformular für den baulichen Teil

Es ist Ihnen freigestellt, auch offizielle oder andere Bauantragsformulare zu verwenden, sie sollten aber deutlich als Bestandteil desBImSchG-Antrags gekennzeichnet sein.

12.1.1 Nachweis der Vorlageberechtigung nach § 58 NBauO

Die Nachweise der Vorlageberechtigungen nach § 58 NBauO sind vom Planer/Architekten beizubringen.

12.2 Einfacher oder qualifizierter Lageplan

Der Werkslage- und Gebäudeplan befindet sich im Abschnitt 2.4, ggf. können Sie hierauf verweisen.Tragen Sie im Lageplan die Sicherheits- oder Freizonen ein, falls bestimmte Flächen aus Gründen des Gefahrenschutzes freigehalten

werden müssen.Sollte ein qualifizierter Lageplan notwendig sein, so können Sie diesen bei einem öffentlich bestellten Vermesser bestellen.

12.3 Zeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)

Die Bauzeichnungen werden vom Planer/Architekten erstellt.

12.4 Baubeschreibung (§ 5 Abs. 1 BauVorlVO)

Die Baubeschreibung wird vom Planer/Architekten erstellt.

12.5 Berechnungen

Die Bauberechnungen werden vom Planer/Architekten aufgestellt.

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12.6 Brandschutz

Den Nachweis des Brandschutzes können Sie entweder durch ein Brandschutzgutachten erbringen oder durch Erarbeitung einesKonzeptes, das sich an den folgenden Vorgaben orientiert:

Allgemeiner Brandschutz Baulicher Brandschutz Technischer Brandschutz Organisatorischer Brandschutz

� Brandlastberechnung � Brandabschnitte � Löschanlagen � Flucht- u. Rettungspläne� Explosionsschutz, � Baustoffe � Löschmittel (Art und Menge) � Alarmpläne

Zoneneinteilung � RWA-Anlagen � Inertisierungen � Wartungspläne für� Feuerwehrleistungsfähigkeit (Rauch-Wärme Abzug) � Branderkennungssysteme Brandschutzeinrichtungen

� Blitzschutzanlagen � Gaswarneinrichtungen � Brandschutztechnische� Feuerwehrzufahrten und � Löschwasser-Rückhaltung Ausbildung

Bewegungsflächen � Bestellung eines Brandschutzbeauftragten

12.7 Sonstige Bauvorlagen

Fügen Sie in diesem Abschnitt sonstige Bauunterlagen bei, die die Baugenehmigungsbehörde zur Beurteilung Ihres Bauvorhabens benö-tigt, wie z. B. Material- oder Bauteilbeschreibungen.

12.8 Bautechnische Nachweise

Es ist nicht zwingend notwendig, dass Sie die bautechnischen Nachweise zeitgleich mit dem Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutz-gesetz einreichen. Weisen Sie in diesem Fall im Inhaltsverzeichnis in dem jeweiligen Abschnitt darauf hin, dass Sie die bautechnischenNachweise nachreichen.

12.8.1 Nachweis der Standsicherheit

Die statischen Berechnungen werden vom Planer/Architekten/Statiker aufgestellt.

4/55 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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12.8.2 Nachweis des Wärmeschutzes

Die Wärmeberechnungen werden vom Planer/Architekten aufgestellt.

12.8.3 Nachweis des Schallschutzes

Der Nachweis des Schallschutzes wird vom Planer/Architekten erstellt.

12.8.4 Nachweis der Feuerwiderstandsdauer nach DIN 4102

Der Nachweis der Feuerwiderstandsdauer wird vom Planer/Architekten erstellt.

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13 Natur, Landschaft und Bodenschutz

Abschnitt 13 beschreibt, welche Angaben zu Natur-, Landschafts- und Bodenschutz Sie für die Antragsunterlagen benötigen.Die für die Abschnitte 13.1–13.3 notwendigen Antragsunterlagen sind in der folgenden Übersicht dargestellt; sie werden auf den

nächsten Seiten ausführlich erläutert.

13.1 13.2 13.3

Angaben zum Ergänzende Angaben zum Betriebsgrundstück Angaben bei Bodenschutzund zur Wasser- Eingriffen in den versorgung sowie Naturhaushalt und zu Natur, Landschaft das Landschaftsbild und Bodenschutz

Formular 13.1 frei formulieren frei formulieren

13.1 Angaben zum Betriebsgrundstück und zur Wasserversorgung sowie zu Natur, Landschaft und Bodenschutz

Füllen Sie in diesem Abschnitt das Formular 13.1 aus. Kreuzen Sie im Formular das Zutreffende an.Die nachfolgenden Angaben sind erforderlich, um die Belange des Natur-, Landschafts- und Bodenschutzes und die Auswirkungen auf

die weiteren Umweltschutzgüter nach § 1 Abs. 1 des BImSchG zu beurteilen. Die weiteren Angaben dienen sowohl einer ggf. notwendigenVorprüfung des Einzelfalles, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP � Abschnitt 14) erforderlich ist, als auch der Fragestellung, obAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß §§ 7 ff. Niedersächsisches Naturschutzgesetz erforderlich sind.

4/57 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

Antrags-unter-lagen

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13.2 Ergänzende Angaben bei Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild

Die geforderten Angaben und Unterlagen sind nur erforderlich, wenn Ihr Vorhaben zu Eingriffen in den Naturhaushalt und das Land-schaftsbild im Sinne des § 18 BNatSchG und §§ 7 ff. NNatG führt. Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich bitte an die zuständige untereNaturschutzbehörde.

Für Bereiche, für die ein Bebauungsplan existiert, richten sich die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Vorgaben im Bebauungs-plan (beplanter Innenbereich; vgl. § 21 BNatSchG). Im nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmennicht erforderlich. Im Außenbereich sind die Eingriffsregelungen des Naturschutzrechtes anzuwenden.

Falls es sich um einen derartigen Eingriff handelt, legen Sie einen landschaftspflegerischen Fachplan vor. Dieser Fachplan beschreibt u. a. die erheblichen Auswirkungen des Eingriffs auf Natur und Landschaft, die Möglichkeiten der Vermeidung von Beeinträchtigungender Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sowie die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

➞ Stimmen Sie die Inhalte und die Methodik eines solchen Planes mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde ab.

Bezüglich Art und Umfang der Unterlagen, die zur Prüfung der Wahrung der Belange des Naturschutzes erforderlich sind, wird nach demNds. Naturschutzgesetz zwischen nach öffentlichem Recht genehmigungsbedürftigen bzw. in sonstiger Weise behördlich zuzulassendenbzw. einer Behörde anzuzeigenden Vorhaben (§ 9 Nr. 1 NNatG) und Eingriffen, die einer Planfeststellung bedürfen (§ 9 Nr. 2 NNatG),unterschieden:

Verfahren gemäß § 9 Nr. 1 NNatG:Hier ist festgelegt, dass bei einem Eingriff, der einer behördlichen Genehmigung oder eines entsprechenden Verwaltungsaktes bedarf

oder einer Behörde anzuzeigen ist, folgende Maßnahmen notwendig sind:� Beschreiben Sie die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Eingriffs nach § 7 NNatG auf Natur und Landschaft.� Legen Sie die Möglichkeiten zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder des Landschafts-

bildes dar.� Beschreiben Sie die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. § 10 und § 12 NNatG), und – soweit erforderlich – ergänzen

Sie dies durch Pläne.

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Liegt Ihr Vorhaben in einem Gebiet oder in der Nähe eines Gebietes, für das besondere Schutzbestimmungen nach dem Naturschutzrechtgelten, sollten Sie darlegen, dass die Naturschutzziele durch Ihr Vorhaben nicht berührt werden. Wird dagegen ein geschütztes Gebietbeeinträchtigt oder unmittelbar in Anspruch genommen, so sollten Sie prüfen, ob durch Planungsänderungen die Beeinträchtigungvermieden werden kann. Die Fragen, inwieweit dies möglich ist und ob eine Beeinträchtigung ggf. ausnahmsweise erlaubt werden kann,sollten Sie möglichst frühzeitig mit der Naturschutzbehörde klären, die für Ihr Schutzgebiet zuständig ist. Auskunft über die Lage vonNaturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen, Natura 2000-Gebieten und anderen geschütztenFlächen geben die unteren Naturschutzbehörden.

13.3 Angaben zum Bodenschutz

Beschreiben Sie in diesem Abschnitt, welche Maßnahmen Sie planen, um eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden zu verhindern.

4/59 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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14 Umweltverträglichkeit

Abschnitt 14 beschreibt, welche Angaben im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig sind.Die für die Abschnitte 14.1 und 14.2 notwendigen Antragsunterlagen sind in der folgenden Übersicht dargestellt; sie werden auf den

nächsten Seiten ausführlich erläutert.

14.1 14.2

Angaben zur Angaben zur Umweltver- Umweltver-träglichkeit träglichkeit nach

§ 6 des UVPG

Formular 14.1 frei formulieren

14.1 Angaben zur Umweltverträglichkeit

Prüfen Sie, ob Ihr Vorhaben in der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgeführt ist. Sollte dieses derFall sein, ist entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung („X“ in Spalte 1) oder eine Vorprüfung des Einzelfalles („A“, „S“ in Spalte 2;sogenanntes „Screening“ = Umwelterheblichkeitsprüfung) durchzuführen. Ergibt diese überschlägige Vorprüfung, dass das Vorhabenunter Berücksichtigung der beabsichtigten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungenhaben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Bei den mit einem „L“ gekennzeichneten wasserrechtlichen Vorhaben der Nummern 13.1 bis 13.6 sowie bei den forstlichen Vorhabender Nummern 17.1 und 17.2 der Anlage 1 des UVPG ist die Frage, ob eine generelle UVP-Pflicht oder eine Pflicht zur Vorprüfung im Einzel-fall besteht, nach der Anlage 1 ff des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) (� Anhang A 6) vom05.09.2002 (Nds. GVBl. S. 378) zu prüfen.

Zur Darstellung, bei welchen Anlagenarten des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) (� Anhang A 4) eine UVP oder eine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich ist, ist unter dem Menüpunkt „Gesetzestexte“ des Programmseine Gegenüberstellung mit der Anlage 1 des UVPG beigefügt.

Im Formular 1.1 sind unter der lfd. Nr. 3 Ankreuzoptionen zur UVP-Pflicht enthalten. Die gleiche Abfrage wird automatisch in dasFormular 14.1, Nr. 1, übertragen. Diese Abfrage dient hier nur zur Einordnung des Vorhabens.

Antrags-unter-lagen

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Angaben für die Vorprüfung des Einzelfalls („Screening“) (� Glossar)

Die zuständige Behörde hat auf Grund der Angaben des Antragstellers sowie eigener Informationen die Frage der UVP-Pflicht zu ent-scheiden (vgl. § 3a UVPG). Die Angaben des Antragstellers im Hinblick auf die Vorprüfung des Einzelfalls müssen sich an der Anlage 2 desNUVPG („Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls“) orientieren. Diese sind für die niedersächsischen Verhältnisse in der Anlage 2 desNUVPG im Hinblick auf die Standortkriterien weiter konkretisiert worden und sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine Vielzahl der notwen-digen Informationen für die Prüfung ergibt sich bereits aus den Antragsformularen. In dem Formular 14.1 werden lediglich ergänzendeInformationen abgefragt.

In der Nummer 2 wird eine Abschätzung zum Einwirkungsbereich der beantragten Anlage abgefragt. Bei stofflichen Immissionen istder Einwirkungsbereich gleichzusetzen mit dem Beurteilungsgebiet nach der neuen TA Luft (4.6.2.5) (� Glossar). Bei lärmrelevantenAnlagen ist der Einwirkungsbereich in der TA Lärm (2.2) (� Glossar) geregelt. In Bezug auf weitere Wirkpfade der Anlage können sichunterschiedlich große Einwirkbereiche der Anlage ergeben. Es wird empfohlen, in den Vorbesprechungen mit der Genehmigungsbehördeden Einwirkungsbereich der Anlage festzulegen. In diesem Raum ist eine Überprüfung durchzuführen, ob bestimmte ökologische oderlandschaftsbestimmende Qualitäts- oder Schutzkriterien, die in der Anlage 2 des NUVPG aufgeführt sind, erfüllt sind.

Die Genehmigungsbehörde wird anhand dieser und weiterer Daten prüfen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen haben kann. Verneint sie dieses, wird das Ergebnis öffentlich bekannt gegeben, und eine Umweltverträglichkeitsprüfung mussnicht durchgeführt werden.

Wichtig:Diese Vorprüfung des Einzelfalles wird zweckmäßigerweise möglichst früh vor Antragstellung durchgeführt, da für den Fall, dass erheb-

liche nachteilige Umweltauswirkungen zu befürchten sind, erst die erforderlichen Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsstudieerstellt werden müssen. Die Unterlagen sind nach § 4e der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) (� Anhang A 7)dem Antrag beizufügen. Aus diesem Grund sollten Sie stets in einer möglichst frühzeitigen Planungsphase bereits Kontakt mit der Geneh-migungsbehörde aufnehmen. Diese prüft nach § 3a UVPG anhand Ihrer Angaben, ob eine UVP-Pflicht besteht.

4/61 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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14.2 Angaben zur Umweltverträglichkeit nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbstständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Geneh-migungsverfahrens. Die Genehmigungsbehörde prüft u.a. anhand der nach § 4e der 9. BImSchV (� Anhang A 7) beizubringenden Unter-lagen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es werden die Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf die Schutzgüterdes BImSchG (� Glossar, � Anhang A 3) sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern ermittelt, beschriebenund bewertet.

Die erforderlichen Unterlagen sind zweckmäßigerweise ebenfalls möglichst frühzeitig mit der Genehmigungsbehörde nach Inhalt undUmfang entsprechend § 2a der 9. BImSchV abzustimmen. Diese Besprechung – möglichst unter Beteiligung aller relevanten Fachbehördenetc. – soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung derUmweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken (Scoping-Termin = Anhörung über voraussichtlich beizubringende Unter-lagen). Erkenntnisse, die für die Untersuchungen von Wert sind, werden dem Antragsteller i. d. R. zugänglich gemacht.

Auf der Grundlage des Scoping-Termins legt die Genehmigungsbehörde den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen fest und unter-richtet den Antragsteller über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen. Um sicherzustellen, dass im Rahmen der Umweltverträg-lichkeitsprüfung die erheblichen Auswirkungen des Vorhabens erfasst und damit Nachforderungen zum Untersuchungsrahmen vermiedenwerden, sollte der Antragsteller zum Scoping-Termin bereits ein Konzept für den geplanten Untersuchungsrahmen vorlegen.

Die im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Beschreibung des Vorhabens und der Wirkfaktoren sind bereits imWesentlichen Bestandteil der im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen. Ergän-zende Informationen könnten ggf. zu technischen Vorhabensalternativen und einigen Wirkfaktoren, z. B. ionisierende Strahlen, erforder-lich sein. Eine tabellarische Zusammenstellung der Wirkfaktoren mit entsprechendem Verweis auf die einzelnen Kapitel der immissions-schutzrechtlichen Antragsunterlagen ist notwendig, um die Vollständigkeit zu belegen.

Die folgenden weiteren Unterlagen bzw. Informationen sind im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich: � Beschreibung der Umwelt und ihre Vorbelastung am Standort und im wahrscheinlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens

Im Interesse der Verfahrensökonomie sollte sich die Beschreibung auf die entscheidungsrelevanten Sachverhalte beschränken. Diesesind vom jeweiligen Vorhaben und der entsprechenden Umweltsituation abhängig und bedürfen der Konkretisierung im Scoping-Termin.

� Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen des VorhabensDie zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter nach § 1a der 9. BImSchV (� Anhang A 7)sind zu beschreiben. Hierbei sind auch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern aufzuzeigen.

� Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung sowie zum Ausgleich und Ersatz von UmweltauswirkungenBei der Darstellung entsprechender Maßnahmen sind mögliche Alternativen und die Auswahlgründe zu nennen. Wird zum Ausgleichund Ersatz eines Eingriffs gemäß §§ 7 ff. NNatG (� Glossar) ein landschaftspflegerischer Fachplan oder eine entsprechende Unterlageerstellt, sollte auf diese verwiesen werden.

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� Allgemein verständliche ZusammenfassungDie wesentlichen Aussagen der Unterlagen zur UVP sind so zusammengefasst darzustellen, dass auch ein Nichtfachmann sie nachvoll-ziehen kann.

� Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie sollte auch auf Kenntnislücken und sonstige Schwierigkeiten bei der Zusammenstellungder Unterlagen hingewiesen werden.

Gliederungsvorschlag für UVP-relevante Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach der 9. BImSchV: � Angaben zur Umweltverträglichkeit;� Untersuchungskonzept / voraussichtlicher Untersuchungsrahmen gem. § 2a 9. BImSchV;� Umweltverträglichkeitsstudie (Unterlagen gem. § 4e 9. BImSchV):

– räumliche und inhaltliche Abgrenzung der Untersuchungen,– angewandte Untersuchungs- und Bewertungsmethoden,– umweltrelevante Wirkfaktoren des Vorhabens (auf der Grundlage der Vorhabens- und Anlagenbeschreibung),– UVP-relevante behördliche Vorgaben und Planungen,– derzeitiger Umweltzustand und bestehende Belastungen,– Entwicklungsprognose über den Zustand der Umwelt ohne das Vorhaben („Nullvariante“),– Entwicklungsprognose über den Zustand der Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens (Wirkungsprognose),– Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern gem. § 1a 9. BImSchV,– erforderliche Maßnahmen zur Umweltvorsorge, Verminderung, Vermeidung, Ausgleich und Ersatz,– aufgetretene Schwierigkeiten und Wissenslücken,– allgemein verständliche Zusammenfassung.

4/63 ■ Schritt 4: Die Antragsunterlagen

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15 Sonstige Unterlagen

Fügen Sie in diesem Abschnitt sonstige Unterlagen bei, die für die Genehmigung Ihres Vorhabens von Bedeutung sein können, aber in denbisherigen Abschnitten nicht abgefragt wurden.

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Schritt 5 Checklisten

Dieser Schritt enthält zwei Checklisten, die Ihnen helfen sollen, bei der Vielzahl der Antragsunterlagen die Übersicht zu behalten.Die Checkliste dient zur Vorbereitung (Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde) des Genehmigungsantrages und ersetzt nicht das

Inhaltsverzeichnis. Die Checkliste ist daher nicht Bestandteil des Antrages.

Checkliste 1 „Notwendige Antragsunterlagen gemäß Beratungsgespräch/Antragskonferenz bei der Genehmigungsbehörde“

Der Aufbau orientiert sich an den Antragsunterlagen des Landes Niedersachsen und damit auch an Schritt 4 dieses Leitfadens.In Spalte 1 und 2 sind die Abschnittsnummern und -bezeichnungen der Antragsunterlagen zusammengestellt.Die dritte Spalte weist auf das von Ihnen zu Veranlassende hin.Kreuzen Sie während des Beratungsgesprächs bei der zuständigen Genehmigungsbehörde in der vierten Spalte an, welche Unterlagen fürIhr Vorhaben benötigt werden. Die Abschnitte werden durch das Kennzeichnen im datenbankgestützten Antragstellungprogramm aktiviert. Das heißt, beim Benutzen desIcons „Vor“ bzw. „Zurück“ springt das Programm zum nächsten aktivierten Abschnitt; auch beim Drucken des ganzen Antrages werdennur die aktivierten Abschnitte gedruckt. Für das Exportieren in ein Word-Dokument gilt Entsprechendes.Sollten Sie sich Notizen in einem nicht abzugebenden Abschnitt machen wollen, dann gelangen Sie über das Icon „Gehe zu“ dort hin.Tragen Sie in Spalte 5 ein, wer die einzelnen Unterlagen beschafft oder erarbeitet.Die Spalte 6 ist für Bemerkungen vorgesehen, wie z. B. fehlende Informationen, Termine, Ansprechpartner oder Telefonnummern.Tragen Sie in der letzten Spalte ein, bis wann Sie einen Abschnitt erledigen wollen.Kreuzen Sie in Spalte 8 an, was Sie bereits erledigt haben.

Checkliste 2 „Termine“

Die wichtigsten Stationen, die Sie im Verlauf des Verfahrens passieren, sind dort genannt. Sie können die geplanten Termine in die zweiteSpalte eintragen. Tragen Sie in die letzte Spalte ein, wann es tatsächlich zu Gesprächen kam, die Unterlagen ausgefüllt waren, der Erörte-rungstermin stattfand oder der Bescheid ergangen ist.

Nutzen Sie diese Checklisten als kontinuierlichen Begleiter während der Bearbeitung Ihres Antrages. Damit stellen Sie sicher, Ihre Unter-lagen vollständig und in einem angemessenen Zeitrahmen bei der Genehmigungsbehörde einreichen zu können.

5/1 ■ Schritt 5: Checklisten

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Notwendige Antragsunterlagen gemäß Beratungsgespräch/Antragskonferenz bei der Genehmigungsbehörde

Wer beschafftNotwendige oder erarbeitet Erledigt

Abschnitt Was ist zu tun? Unterlagen die Unterlagen? Bemerkungen bis zum Erledigt

1 Antrag

1.1 Antrag Formular 1.1 ausfüllen � �

1.2 Kurzbeschreibung nur bei Verfahren mit � �Öffentlichkeitsbeteiligung, frei formulieren

2 Lagepläne

2.1 Topographische Karte 1:25 000 vom Planer, Katasteramt � �übernehmen

2.2 Grundkarte 1:5 000 vom Katasteramt übernehmen � �

2.3 Katasterplan vom Katasteramt übernehmen � �

2.3.1 Flurstücknachweis vom Katasteramt übernehmen � �

2.4 Werkslage- und Gebäudeplan vom Planer zu erstellen � �

2.5 Auszug aus gültigem Flächen von der Stadt-/Gemeinde- � �nutzungs- oder Bebauungsplan verwaltung anfordern

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Wer beschafftNotwendige oder erarbeitet Erledigt

Abschnitt Was ist zu tun? Unterlagen die Unterlagen? Bemerkungen bis zum Erledigt

3 Anlage und Betrieb

3.1 Ausführliche Anlagen- und Betriebs- frei formulieren � �beschreibung

3.2 Angaben zu verwendeten und frei formulieren � �anfallenden Energien

3.3 Gliederung der Anlage in Anlagenteile Formular 3.3 ausfüllen � �und Betriebseinheiten

3.4 Betriebsgebäude: Maschinen, Apparate, Formular 3.4 ausfüllen � �Behälter

3.5 Gehandhabte Stoffe und deren Formular 3.5 ausfüllen � �Stoffströme (Stoffbilanz)

3.5.1 Sicherheitsdatenblätter der vom Hersteller übernehmen � �gehandhabten Stoffe

3.6 Maschinenaufstellungspläne vom Planer zu erstellen � �

3.7 Maschinenzeichnungen vom Planer zu erstellen � �

3.8 Fließbilder

3.8.1 Grundfließbild mit Zusatzinformationen vom Planer zu erstellen � �nach DIN EN ISO 10628

3.8.2 Verfahrensfließbild nach DIN EN ISO 10628 vom Planer zu erstellen � �

5/3 ■ Schritt 5: Checklisten

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Wer beschafftNotwendige oder erarbeitet Erledigt

Abschnitt Was ist zu tun? Unterlagen die Unterlagen? Bemerkungen bis zum Erledigt

4 Emissionen

4.1 Art und Ausmaß aller Emissionen frei formulieren � �

4.2 Betriebszustand und luftverunreinigende Formular 4.2 ausfüllen � �Emissionen sowie Gerüche

4.3 Quellenverzeichnis Formular 4.3 ausfüllen � �

4.4 Quellenplan der luftverunreinigenden Emissionsquellen in � �Emissionen sowie Gerüche Werkslageplan einzeichnen

4.5 Betriebszustand und Schallemissionen Formular 4.5 ausfüllen � �

4.6 Quellenplan Schallemissionen Emissionsquellen in � �Werkslageplan einzeichnen

4.7 Sonstige Emissionen frei formulieren � �

4.8 Überwachung der Emissionen frei formulieren � �

5 Messung von Emissionen und Immissionen sowie Emissionsminderung

5.1 Maßnahmen zur Emissionsminderung frei formulieren � �und -messung

5.2 Fließbilder über Erfassung, Führung und vom Planer zu erstellen � �Behandlung der Abgasströme

5.3 Zeichnungen Abluft-/Abgasreinigungssystem vom Planer zu erstellen � �

5.4 Abluft-/Abgasreinigung Formular 5.4 ausfüllen � �

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Wer beschafftNotwendige oder erarbeitet Erledigt

Abschnitt Was ist zu tun? Unterlagen die Unterlagen? Bemerkungen bis zum Erledigt

6 Anlagensicherheit

6.1 Anwendbarkeit der Störfall-V Formular 6.1 ausfüllen � �

6.1.1 Vorhandensein von gefährlichen Stoffen Formular 6.1.1 ausfüllen � �in Betriebsbereichen entspr. Anhang I der 12. BImSchV, Spalte 1 Nr. 1 bis 10b

6.1.2 Vorhandensein von gefährlichen Stoffen Formular 6.1.2 ausfüllen � �in Betriebsbereichen entspr. Anhang I der 12. BImSchV, Spalte 1 Nr. 11 bis 38

6.2 Maßnahmen zum Schutz der frei formulieren � �Allgemeinheit und der Nachbarschaft

6.3 Vorgaben bei Betriebsbereichen � �mit Grundpflichten

6.3.1 Konzept zur Verhinderung von Störfällen frei formulieren � �

6.3.2 Sicherheitstechnische Beschreibung des frei formulieren � �Betriebsbereiches/der Betriebsbereiche

6.4 Vorgaben bei Betriebsbereichen � �mit erweiterten Pflichten

6.4.1 Konzept zur Verhinderung von Störfällen frei formulieren � �

6.4.2 Sicherheitsbericht frei formulieren � �

6.5 Anlagen nach Anhang VII Teil 1 der � �12. BImSchV

6.5.1 Sicherheitstechnische Beschreibung für frei formulieren � �Anlagen mit Grundpflichten

6.5.2 Sicherheitstechnische Beschreibung für frei formulieren � �Anlagen mit erweiterten Pflichten

5/5 ■ Schritt 5: Checklisten

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Wer beschafftNotwendige oder erarbeitet Erledigt

Abschnitt Was ist zu tun? Unterlagen die Unterlagen? Bemerkungen bis zum Erledigt

7 Arbeitsschutz

7.1 Ergebnis der Arbeitsplatzgefährdungsbeur- frei formulieren � �teilung und Maßnahmen zum Arbeitsschutz

7.2 Verwendung und Lagerung Formular 7.2 ausfüllen � �von Gefahrstoffen

7.3 Explosionsschutz, Zonenplan vom Planer zu erstellen � �

8 Betriebseinstellung

8.1 Maßnahmen für den Fall der frei formulieren � �Betriebseinstellung

9 Abfälle

9.1 Vermeidung, Verwertung oder frei formulieren � �Beseitigung von Abfällen

9.2 Herkunft, Menge und Verbleib Formular 9.2 ausfüllen � �von Abfällen

9.3 Angaben zum vorgesehenen frei formulieren � �Entsorgungsweg des Abfalls

9.4 Annahmeerklärungen vom Entsorger übernehmen � �

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Wer beschafftNotwendige oder erarbeitet Erledigt

Abschnitt Was ist zu tun? Unterlagen die Unterlagen? Bemerkungen bis zum Erledigt

10 Abwasser

10.1 Allgemeine Angaben zur Abwasserwirtschaft frei formulieren � �

10.2 Entwässerungsplan vom Planer zu erstellen � �

10.3 Beschreibung der abwasserrelevanten frei formulieren � �Vorgänge

10.4 Angaben zu gehandhabten Stoffen frei formulieren � �

10.5 Abwasservermeidungsmaßnahmen frei formulieren � �

10.6 Maßnahmen zur Überwachung der frei formulieren � �Abwasserströme

10.7 Angaben zum Ort des Abwasseranfalls frei formulieren � �vor dessen Vermischung

10.8 Abwassertechnisches Fließbild vom Planer zu erstellen � �

10.9 Beschreibung des Abwasseranfalls Formular 10.9 ausfüllen � �

10.10 Abwasserbehandlung Formular 10.10 ausfüllen � �

10.11 Auswirkungen der Maßnahme auf das frei formulieren � �Gewässer bei Direkteinleitung

10.12 Niederschlagsentwässerung Formular 10.12 ausfüllen � �

5/7 ■ Schritt 5: Checklisten

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Wer beschafftNotwendige oder erarbeitet Erledigt

Abschnitt Was ist zu tun? Unterlagen die Unterlagen? Bemerkungen bis zum Erledigt

11 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

11.1 Beschreibung der wassergefährdenden Formular 11.1 ausfüllen � �Stoffe, mit denen umgegangen wird

11.2 Anlagen zum Lagern flüssiger Formular 11.2 ausfüllen � �wassergefährdender Stoffe

11.3 Anlagen zum Lagern fester Formular 11.3 ausfüllen � �wassergefährdender Stoffe

11.4 Anlagen zum Abfüllen/Umschlagen Formular 11.4 ausfüllen � �wassergefährdender flüssiger Stoffe

11.5 Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Formular 11.5 ausfüllen � �Verwenden wassergefährdender Stoffe

11.6 Rohrleitungsanlagen zum Transport Formular 11.6 ausfüllen � �wassergefährdender Stoffe

11.7 Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen Formular 11.7 ausfüllen � �

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Wer beschafftNotwendige oder erarbeitet Erledigt

Abschnitt Was ist zu tun? Unterlagen die Unterlagen? Bemerkungen bis zum Erledigt

12 Bauvorlagen und Unterlagen zum Brandschutz

12.1 Antragsformular für den baulichen Teil Formular 12.1 ausfüllen � �

12.1.1 Nachweis der Vorlagenberechtigung vom Planer übernehmen � �nach § 58 NBauO

a) Bauvorlagen vom Planer übernehmen � �

b) bautechnische Nachweise vom Planer übernehmen � �

12.2 Einfacher oder qualifizierter Lageplan vom Planer oder Katasteramt � �übernehmen

12.3 Zeichnungen vom Planer zu erstellen � �

12.4 Baubeschreibung frei formulieren � �

12.5 Berechnungen

12.5.1 Bruttorauminhalt vom Planer zu erstellen � �

12.5.2 Grund- und Geschossflächen bzw. Baumassen vom Planer zu erstellen � �

12.5.3 Geschosse vom Planer zu erstellen � �

12.5.4 Einstellplätze vom Planer zu erstellen � �

12.6 Brandschutz frei formulieren � �

12.7 Sonstige Bauvorlagen � �

12.8 Bautechnische Nachweise

12.8.1 Nachweis der Standsicherheit vom Planer zu erstellen � �

12.8.2 Nachweis des Wärmeschutzes vom Planer zu erstellen � �

12.8.3 Nachweis des Schallschutzes vom Planer zu erstellen � �

12.8.4 Nachweis der Feuerwiderstands- vom Planer zu erstellen � �dauer nach DIN 4102

5/9 ■ Schritt 5: Checklisten

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Wer beschafftNotwendige oder erarbeitet Erledigt

Abschnitt Was ist zu tun? Unterlagen die Unterlagen? Bemerkungen bis zum Erledigt

13 Natur, Landschaft und Bodenschutz

13.1 Angaben zum Betriebsgrundstück, zur Wasserversorgung sowie zu Natur, Landschaft und Bodenschutz Formular 13.1 ausfüllen � �

13.2 Ergänzende Angaben bei Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild frei formulieren � �

13.3 Angaben zum Bodenschutz frei formulieren � �

14 Umweltverträglichkeit

14.1 Angaben zur Umweltverträglichkeit Formular 14.1 ausfüllen � �

14.2 Angaben zur Umweltverträglichkeit nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) frei formulieren � �

15 Sonstige Unterlagen

15.1 � �

15.2 � �

15.3 � �

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Termine

Ablauf des Genehmigungsverfahrens Geplant am Durchgeführt am

Vorhaben planen, beschreiben

Beratungsgespräch bei der Behörde, ggf. Festlegung der erforderlichen Screeningunterlagen (UVP)

Antragskonferenz und Festlegung der erforderlichen Antragsunterlagen

Scoping-Termin (UVP)

Erstellung der Antragsunterlagen

Abgabe des Antrags und Bestätigung des Eingangs bei der Behörde

Bestätigung des Vorliegens vollständiger Antragsunterlagen

Abschluss der Behördenbeteiligung durch die Genehmigungsbehörde

Ende der Auslegungsfrist

Ende der Einwendungsfrist

Weiteres Behördengespräch zur Vorbereitung des Erörterungstermins

Erörterungstermin

Vorlage Entwurf der Genehmigung

Genehmigungserteilung

5/11 ■ Schritt 5: Checklisten

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Anhang

A 1 Glossar

A 2 Adressenverzeichnis

A 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 1–21)

A 4 4. BImSchV §§ 1, 2 und Anhang (erweitert um Auszüge aus der Anlage 1 des UVP-Gesetzes)

A 5 UVP-Gesetz (Auszüge der §§ 1–9) und Anlagen 1, 2

A 6 NUVP-Gesetz (Artikel 1) und Anlagen 1, 2

A 7 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)

A 8 12. BImSchV (Störfallverordnung, §§ 1–20 und Anhang VII, Teil 2)

A 9 Übersicht ausgewählter Regelwerke zum Immissionsschutz

A 10 Übersicht ausgewählter Regelwerke zum Arbeitsschutz (Ergänzung zu Schritt 4, Abschnitt 7)

A 11 Übersicht ausgewählter Regelwerke zur Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen (Ergänzung zu Schritt 4, Abschnitt 9)

A 12 Übersicht ausgewählter Regelwerke zum Gewässerschutz, zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Ergänzung zu Schritt 4,Abschnitt 10 und 11) und zum Naturschutz (Abschnitt 13)

A 13 Installation und Umgang mit dem Programm

A 14 CD-ROM

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A 1 Glossar

AbwV AbwasserverordnungVerordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer. Sie basiert auf § 7a WHG und enthält Regelungen fürverschiedene Herkunftsbereiche. Die nach Abwasserherkunft spezifizierten Anforderungen werden in Anhängen festgelegt.

AN Anlagenteil oder Nebeneinrichtungist eine Einheit innerhalb der Gesamtanlage, die für sich selbstständig genehmigungsbedürftig ist.

AOX Adsorbierbare organische HalogenverbindungenDer AOX-Wert ist ein Summenparameter zur Bestimmung der organischen Verbindungen, die Halogene enthalten.

AVV Verordnung über das Europäische AbfallverzeichnisDie Verordnung gilt für die Bezeichnung von Abfall und die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit.

BARA Betriebliche Abwasserreinigungsanlage

Bauvorl.VO Verordnung, welche auf der Bauordnung basiert und die zu erstellenden Bauvorlagen festlegt.

BAVBA Betriebliche Abwasservorbehandlungsanlage

BE Betriebseinheitensind Teile eines Anlagenteils, einer Nebeneinrichtung, oder der Anlage selbst, die für sich nicht selbstständig genehmigungsbedürftig sind.

BetrSichV BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln undderen Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichenArbeitsschutzes

Beh. Entsch. Behördliche Entscheidungen, die auf Grund der Konzentrationswirkung des BImSchG eingeschlossen werden, sind z. B. Baugenehmi-gungen, Erlaubnisse für überwachungsbedürftige Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung sowie allgemeine bauaufsichtlicheZulassungen nach der WasBauPVO für Bauprodukte.

A1/2 ■ Anhang

AbwV

AN

AOX

AVV

BARA

Bauvorlagen-verordnung

BAVBA

BE

BetrSichV

BehördlicheEntschei-

dungen

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Betr.pfl. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen sind u. a. in § 5 und in den auf Grund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen sowie u.a. in § 163 NWG aufgeführt. Wesentliche Betreiberpflichten sind z. B.: Vorsorge gegen schädliche Umweltein-wirkungen, Vermeidung von Abfällen und effiziente Verwendung von Energie.

BlmSchG Bundes-ImmissionsschutzgesetzGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlicheVorgänge.

BlmSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesEs existieren mittlerweile über 30 Verordnungen. Beispiele sind: 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (� Anhang A 4), 9. BImSchV (Grundsätze des Genehmigungsverfahrens) (� Anhang A 7), 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) (� Anhang A 8).

BNatSchG Bundes-NaturschutzgesetzGesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. Es dient dem Ziel, Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, umdie Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig zu sichern.

BezReg Bezirksregierung

CSB Chemischer SauerstoffbedarfSummenparameter, der den Verbrauch an Sauerstoff bei der chemischen Oxidation von organischen Stoffen im Abwasser angibt.

Diffuse Quellen Nicht genau definierbare Orte des Übertritts von Emissionen in die Umwelt.

DINDeutsches Institut für Normung

Emissionen Emissionen im Sinne des BImSchG sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht,Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

Entsgsnachw. Soweit eine Nachweispflicht nach § 43 oder § 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) besteht, hat der Abfallerzeugerden Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle durch einen Entsorgungs-nachweis zu führen. Der Entsorgungsnachweis ist zentraler Inhalt der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nach-weisverordnung-NachwV).

Ersatzquelle Zusammenfassung der Orte des Übertritts von Emissionen in die Umwelt.

Betreiber-pflichten

BlmSchG

BlmSchV

BNatSchG

BezReg

CSB

DiffuseQuellen

DIN

Emissionen

Entsorgungs-nachweis

Ersatzquelle

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ETS Emissionskennwerte technischer SchallquellenSie können aus den VDI-Richtlinien entnommen werden, oder man erhält sie durch eigene Messungen und Berechnungen.

Expl. – Zon.pl. Explosionsgefährdete Bereichewerden entsprechend der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV, ab 01.01.2003 in der BetrSichVgeregelt) nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt. Die Einteilung in Zonen dient alsGrundlage für die Beurteilung des Umfangs von Schutzmaßnahmen.

Fackel Offene gezielte Verbrennung von Gasen.

Flächenquelle Der Ort des Übertritts der Emissionen in die Atmosphäre ist flächig.

Förml. Verf. Genehmigungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG

Gef.st.kat. Verzeichnis von Gefahrstoffen mit Angaben über Bezeichnung, Einstufung, Menge und Ort.

GefStoffV GefahrstoffverordnungSie basiert auf dem Chemikaliengesetz (ChemG § 3a) und bezweckt, den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheits-gefahren zu schützen. Sie enthält besondere Regelungen für das Inverkehrbringen, das Herstellen und Verwenden von Gefahrstoffen.

Gem. Rd.-Erl. Gemeinsamer Rund-Erlass

Geod. Höhe Auf der Erdvermessung beruhende Höhe, angegeben in Meter über Normal Null.

Gew.-% Gewichtsprozent

GGVS Verordnung zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung Straße)Die Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr erlassen worden. Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur befördert werden,wenn sie nach Anlage A der GGVS zur Beförderung zugelassen sind. Die Vorschriften der Anlage B über Bau und Ausrüstung der Fahr-zeuge sind vom Halter, die Vorschriften über Beladen, Zusammenhalten und Handhabung sind vom Verlader, Fahrzeugführer oderBeifahrer zu beachten.

A1/4 ■ Anhang

ETS

Explosions-schutz

Zonenplan

Fackel

Flächenquelle

FörmlichesVerfahren

Gefahrstoff-kataster

GefStoffV

Gem. Rd.-Erl.

GeodätischeHöhe

Gew.-%

GGVS

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HBV-Anlage Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe

Hoch- u. R.w. Hoch- und Rechtswerte sind die rechtwinkligen Koordinaten einer topographischen Karte nach Gauß-Krüger, die die geographische Lagevon Punkten im Gelände angeben.

Hor. Qu. Orte des Übertritts von Emissionen in horizontaler Strömungsrichtung in die Atmosphäre.

Inertisierung Stoffe werden mittels stofflicher Zusätze oder Energiezufuhr in einen reaktionsträgen Zustand überführt.

Kat. w. St. Wassergefährdende Stoffe werden anhand ihrer Eigenschaften in Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft und sind im Katalogwassergefährdender Stoffe veröffentlicht. Dieser Katalog basiert auf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmungwassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit nach § 19 g WHG.

KBwS Kommission zur Bewertung wassergefährdender StoffeDies ist eine Gruppe von Fachleuten, welche auf Bundesebene die wassergefährdenden Stoffe nach bestimmten Kriterien den Wasserge-fährdungsklassen (WGK) zuordnet und in den Katalog der wassergefährdenden Stoffe überführt.

KonzBImSchG Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondereöffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen,Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichenErlaubnissen und Bewilligungen nach §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes.

KrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen.

Lab. u. Tech. Siehe § 1 Abs. 6 der 4. BImSchV (� Anhang A 4)

LAU-Anlage Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe.

Linienquelle Bei einer Linienquelle handelt es sich um eine Ansammlung von auf einer Linie verteilten Quellen (Orte des Übertritts der Emissionen indie Atmosphäre).

Lkr Landkreis, kreisfreie Stadt, große selbstständige Stadt in ihrem Gebiet, Region Hannover.

HBV-Anlage

Hoch- undRechtswerte

HorizontaleQuellen

Inertisierung

Katalogwassergefähr-dender Stoffe

KBwS

Konzentra-tionswirkung

nach demBImSchG

KrW-/AbfG

Labor- undTechnikums-

anlage

LAU-Anlage

Linienquelle

Lkr

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LöRüRL Löschwasser-Rückhalte-RichtlinieRichtlinie zur Bemessung des Volumens von Löschwasser-Rückhalteanlagen, wenn auf dem Firmengelände mit wassergefährdendenStoffen in Lageranlagen umgegangen wird.

MAK Maximale Arbeitsplatzkonzentrationist die Konzentration eines Stoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, die im Allgemeinen die Gesundheit derArbeitnehmer nicht beeinträchtigt.

müNN Höhe in Meter über Normal Null

NBauO Niedersächsische Bauordnung

NNatG Niedersächsisches Naturschutz-GesetzGesetz zum Schutz von Natur und Landschaft, das die Rahmenvorschriften des Bundes-Naturschutzgesetzes konkretisiert.

NUVPG Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Planübersicht Übersicht, welche Pläne vorhanden sind.

Punktquelle Der Ort des Übertritts der Emissionen in die Atmosphäre ist punktförmig.

R-Sätze Die R-Sätze sind Gefahrenhinweise auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung.

RWA-Anlagen Rauch-Wärme-Abzugs-Anlagensind Einrichtungen für den vorsorgenden baulichen Brandschutz.

S-Sätze Die S-Sätze sind Sicherheitsratschläge auf der Grundlage der Gefahrstoffverordnung.

Schall.pegel Der Schallleistungspegel ist die Kenngröße für Lärmimmissionen.

Schutzgüter Zu den Schutzgütern des BImSchG zählen Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sach-güter.

A1/6 ■ Anhang

LöRüRL

MAK

müNN

NBauO

NNatG

NUVPG

Planübersicht

Punktquelle

R-Sätze

RWA-Anlagen

S-Sätze

Schallleis-tungspegel

Schutzgüter

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Schutzzonen Die Errichtung von Schutzzonen dient dem besonderen Schutz von Mensch und Umwelt vor möglichen Gefahren. Zur Schutzzone werdenzum Beispiel Hochspannungsbereiche, explosionsgefährdete Bereiche oder Arbeitsbereiche von automatischen Flurförder-, Kranfahrzeugenund Kraftmaschinen erklärt. In diesen Bereichen sind bestimmte Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Scoping-Termin Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG beginnt das UVP-Verfahren damit, dass die zuständige Behörde mit dem Träger des Vorhabens bei einemGesprächstermin (der so genannte Scoping-Termin) Gegenstand, Umfang und Methode der UVP sowie sonstige für ihre Durchführungerheblichen Fragen erörtert.

Screening Allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung im Einzelfall

Sicherh.dt.bl. Sicherheitsdatenblätter vermitteln wesentliche sicherheitstechnische, toxikologische und ökologische Daten für den Umgang mit chemi-schen Stoffen und Zubereitungen. Sie geben Hinweise zur sicheren Handhabung, zu technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen beiUnfällen und Bränden. Die Ausführung ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe, der TRGS 220, vorgegeben. Das Sicherheitsdatenblattmuss von jedem Hersteller oder Einführer eines chemischen Stoffes oder einer Zubereitung – soweit zu gewerblichen Zwecken eingesetzt –mitgeliefert werden.

SprengG Sprengstoff-GesetzDas Sprengstoffgesetz gilt für das Inverkehrbringen und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie für deren Beförderungund Einfuhr. Der Umfang der einbezogenen Stoffe und Gegenstände ergibt sich aus § 1 Abs.1 bis 3 SprengG und der in Bezug genom-menen Anlage I dieses Gesetzes.

Störfall-V Störfallverordnung (12. BImSchV)Diese Verordnung gilt für Betriebsbereiche häufig genehmigungsbedürftiger Anlagen, in denen Stoffe nach den Anhängen I oder VII zudieser Verordnung im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein können oder bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebsentstehen können.

TA Abfall Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (AbfG)Teil 1: Technische Anleitung zur Lagerung, chemisch/physikalischen, biologischen Behandlung, Verbrennung und Ablagerung vonbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen

TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen LärmSechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)

TA Luft Technische Anleitung zur Reinhaltung der LuftErste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)

Schutzzonen

Scoping-Termin

Screening

Sicherheits-datenblätter

SprengG

Störfall-V

TA Abfall

TA Lärm

TA Luft

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TA Siedl.abf. Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (AbfG)Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen.

TRbF Technische Regeln für brennbare Flüssigkeitenwerden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) im Bundesarbeitsblatt (BArb.Bl.) bekannt gegeben.

TRbF 100 Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten Nr. 100Allgemeine Sicherheitsanforderungen.

TRK Technische RichtkonzentrationUnter der TRK eines gefährlichen Stoffes versteht man diejenige Konzentration als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft, die nach demStand der Technik erreicht werden kann und als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK werden nur für solche gefährlichen Stoffe benannt, für die zurzeit keine toxikologisch-arbeitsme-dizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.

UVP Umweltverträglichkeitsprüfungist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben dienen. Die UVPumfasst die frühzeitige Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen,Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die jeweiligen Wechselwirkungen.

UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

UVU UmweltverträglichkeitsuntersuchungDie UVU erfolgt im Rahmen der UVP zur Ermittlung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens.

VAwS Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS).

VDI Verein Deutscher Ingenieure

Versuchsanl. Siehe § 2 Abs. 3 der 4. BImSchV (� Anhang A 4)

Vert. Qu. Orte des Übertritts von Emissionen in die Atmosphäre in vertikaler Strömungsrichtung.

A1/8 ■ Anhang

TA Siedlungs-abfall

TRbF

TRbF 100

TRK

UVP

UVPG

UVU

VAwS

VDI

Versuchs-anlage

VertikaleQuellen

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V-, A- u. Ü Mit den Nachweisen werden die wesentlichen Anforderungen, die sich für Abwasserbehandlungsanlagen, Bauprodukte und Bauarten fürortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen aus der Verordnung zur Festsetzungder wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Nds. Bauordnung ergeben, erfüllt. Bei Behäl-tern, die entsprechend den DIN-Normen DIN 6608 bis 6625 sowie DIN 28020/28021 hergestellt wurden, ist z. B. die Behälterbescheinigungin Form eines Verwendbarkeitsnachweises zu führen.

VwV VerwaltungsvorschriftRegelungen, die innerhalb der Verwaltungsorganisation von übergeordneten Verwaltungsinstanzen (z. B. Ministerien) an nachgeordneteBehörden und Bedienstete ergehen und die dazu dienen, Organisation und Handeln der Verwaltung näher zu bestimmen. Die Bezeich-nungen für VwV sind nicht immer einheitlich; sie werden Richtlinien, Erlasse, Rundverfügungen, Verfügungen, Anordnungen, Dienstan-weisungen, Rundschreiben usw. genannt. Für das Umweltrecht bedeutsame normkonkretisierende VwV sind vor allem die TA Luft, die TAAbfall, die TA Lärm.

Wass.e Stoffe Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19 g des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, diegeeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit von Oberflächengewässern sowie von Grundwassernachteilig zu verändern.

ZABA Zentrale Abwasserbehandlungsanlage

ZustVO–G. Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten

Verwend-barkeits-,

Anwendbar-keits- und

Überein-stimmungs-nachweise

VwV

Wassergefähr-dende Stoffe

ZABA

ZustVO–GewAR

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A 2 Adressenverzeichnis

Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (GAA)

GAA EmdenBrückstr. 38, 26725 EmdenTel. 0 49 21/92 17-0, Fax: 9217-58, -59E-Mail: [email protected]: Vom RegierungsbezirkWeser-Ems die kreisfreie Stadt Emden unddie Landkreise Aurich, Leer, Wittmundsowie aus dem Landkreis Emsland dieGemeinden der Altkreise Aschendorf-Hümmlingund Meppen

GAA GöttingenAlva-Myrdal-Weg 1, 37085 GöttingenTel. 05 51/50 70-01, Fax: 50 [email protected]: Vom RegierungsbezirkBraunschweig die Landkreise Göttingen,Northeim und Osterode a. H.

GAA HannoverAm Listholze 74, 30177 HannoverTel. 0511/90 96-0, Fax 90 96-199E-Mail: [email protected]: Vom RegierungsbezirkHannover die Region Hannoverund die Landkreise Diepholz undNienburg

GAA HildesheimHindenburgplatz 20, 31134 HildesheimTel. 0 51 21/16 00-0, Fax: 16 00-10, -92E-Mail: [email protected]: Vom RegierungsbezirkHannover die Landkreise Hameln-Pyrmont,Hildesheim, Holzminden und Schaumburg

GAA LüneburgAdolf-Kolping-Straße 14, 21337 LüneburgTel. 0 41 31/8 54 52 99, Fax: 8 54 52 00E-Mail: poststelle@gaa-lg.niedersachsen.dewww.gewerbeaufsichtsamt-lueneburg.deAufsichtsbezirk: Vom RegierungsbezirkLüneburg die Landkreise Harburg,Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Uelzen

GAA OldenburgRosenstr. 13b, 26122 OldenburgTel. 04 41/92 22-0, Fax: 92 22-152E-Mail: [email protected]: Vom RegierungsbezirkWeser-Ems die kreisfreien Städte Delmenhorst,Oldenburg, Wilhelmshaven und die LandkreiseAmmerland, Cloppenburg,Friesland, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch

A2/1 ■ Anhang

GAA BraunschweigPetzvalstr. 18, 38104 BraunschweigTel. 05 31/3 70 06-0, Fax: 3 70 06-80E-Mail: [email protected]: Vom RegierungsbezirkBraunschweig die kreisfreien StädteBraunschweig, Salzgitter, Wolfsburg unddie Landkreise Gifhorn, Goslar, Helmstedt,Peine, Wolfenbüttel

GAA CelleIm Werder 9, 29221 CelleTel. 0 51 41/7 55-0, Fax: 7 55-88E-Mail: [email protected]: Vom RegierungsbezirkLüneburg die Landkreise Celle, Soltau-Falling-bostel, Verden

GAA CuxhavenElfenweg 15, 27474 CuxhavenTel. 0 47 21/5 06-200, Fax: 50 6-2 60E-Mail: [email protected]: Vom RegierungsbezirkLüneburg die Landkreise Cuxhaven,Osterholz-Scharmbeck, Rotenburg, Stade

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GAA OsnabrückJohann-Domann-Str. 2, 49080 OsnabrückTel. 05 41/5 03- 500, Fax: 50 3-5 01E-Mail: [email protected]: Vom RegierungsbezirkWeser-Ems die kreisfreie Stadt Osnabrückund die Landkreise Grafschaft Bentheim,Emsland mit Ausnahme der AltkreiseAschendorf-Hümmling und Meppen,Osnabrück

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Bezirksregierungen

Bez.-Reg. BraunschweigBohlweg 38, 38100 BraunschweigTel. 05 31/4 84-0, Fax: 4 84 -3216E-Mail: poststelle@br-bs.niedersachsen.dewww.bezirksregierung-braunschweig.de

Bez.-Reg. HannoverAm Waterlooplatz 11, 30169 HannoverTel. 0511/106-0, Fax: 1 06-26 04E-Mail: poststelle@br-h.niedersachsen.dewww.bezreg-hannover.niedersachsen.de

Bez.-Reg. LüneburgAuf der Hude 2, 21339 LüneburgTel. 0 41 31/15-0, Fax: 15- 29 02E-Mail:bezirksregierung.lueneburg@luenecom.dewww.bezirksregierung-lueneburg.de

Bez.-Reg. Weser-EmsTheodor-Tantzen-Platz. 8, 26122 OldenburgTel. 04 41/7 99-0, Fax: 7 99- 20 04E-Mail: [email protected]

Landkreise

Regierungsbezirk Braunschweig

LK GifhornPostfach 13 60, 38516 GifhornTelefon 0 53 71/82-0Fax 0 53 71/82-355E-Mail: [email protected]

LK Göttingen37070 GöttingenReinhäuser Landstraße 4, 37083 GöttingenTelefon 05 51/525-0Fax 05 51/525-588E-Mail: [email protected]

LK Goslar Postfach 20 20, 38610 GoslarTelefon 0 53 21/76-0Fax 0 53 21/76-696E-Mail: [email protected] www.landkreis-goslar.de

LK HelmstedtSüdertor 6, 38350 HelmstedtTelefon 0 53 51/121-0Fax 0 53 51/121-1600E-Mail: [email protected]

LK NortheimMedenheimer Straße 6–8, 37154 NortheimTelefon 0 55 51/708-0Fax 0 55 51/708-223E-Mail: [email protected]

LK OsterodeHerzberger Str. 5, 37520 Osterode am HarzTelefon 0 55 52/960-0Fax 0 55 52/960-333E-Mail: [email protected]

LK PeinePostfach 1360, 31203 PeineBurgstraße 1, 31224 PeineTelefon 0 51 71/401-0Fax 0 51 71/401-202E-Mail: [email protected]

LK WolfenbüttelBahnhofstr. 11, 38300 WolfenbüttelTelefon 0 53 31/84-0Fax 0 53 31/84-430E-Mail: [email protected]

A2/3 ■ Anhang

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Regierungsbezirk Hannover

LK Diepholz Niedersachsenstr. 2, 49356 DiepholzTelefon 0 54 41/976-0Fax 05441/976-1726E-Mail: [email protected]

LK Hameln-Pyrmont Postfach 10 13 35, 31763 HamelnTelefon 0 51 51/9 03-0Fax 0 51 51/9 03-132E-Mail: [email protected]

Region HannoverFachbereich UmweltPrinzenstr. 430159 HannoverTelefon 0511/616-0Fax 0511/616- 22 49 6E-Mail: [email protected]

LK Hildesheim Bischof-Jansen-Str. 31, 31134 HildesheimTelefon 0 51 21/3 09-0Fax 0 51 21/3 09-200E-Mail: [email protected]

LK HolzmindenPostfach 13 53, 37593 HolzmindenTelefon 0 55 31/707-1Fax 0 55 31/707-336E-Mail: [email protected]

LK NienburgPostfach 10 00, 31580 NienburgTelefon 0 50 21/967-0Fax 0 50 21/967-429E-Mail: kreisverwaltung@landkreis-nienburg.dewww.landkreis-nienburgweser.de

LK Schaumburg Jahnstraße 20, 31653 StadthagenTelefon 0 57 21/7 03- 220, -210Fax 0 57 21/703- 299E-Mail: [email protected]

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Regierungsbezirk Lüneburg

LK Celle Postfach 1105, 29201 CelleTelefon 0 51 41/916-0Fax 0 51 41/916-488E-Mail: [email protected]

LK Cuxhaven27470 CuxhavenTelefon 0 47 21/66-0Fax 0 47 21/66-2040E-Mail: [email protected]

LK HarburgPostfach 14 40, 21414 WinsenTelefon 0 4171/6 93-0Fax 0 4171/6 93-210www.landkreis-harburg.de

LK Lüchow-Dannenberg Postfach 12 52, 29432 LüchowTelefon 0 58 41/120-0Fax 0 58 41/120-278E-Mail: [email protected]

LK LüneburgPostfach 2080, 21310 LüneburgAuf dem Michaeliskloster 4, 21332 LüneburgTelefon 0 4131/26-0Fax 0 4131/26-1466E-Mail: [email protected]

LK Osterholz Postfach 12 62, 27702 Osterholz-ScharmbeckTelefon 0 47 91/930-0Fax 0 47 91/930-358E- Mail: [email protected]

LK RotenburgPostfach 14 40, 27344 RotenburgTelefon 0 42 61/75-0Fax 0 42 61/75-2199E-Mail: [email protected]

LK Soltau-FallingbostelPostfach 12 63, 29676 FallingbostelVogteistr. 19, 29683 FallingbostelTelefon 0 51 62/9 70-0Fax 0 51 62/970-212E-Mail: [email protected]

LK StadeAm Sande 2, 21682 StadeTelefon 0 41 41/12-0Fax 0 41 41/12-247E-Mail: [email protected]

LK UelzenVeerßer Straße 53, 29525 UelzenTelefon 05 81/82-0Fax 05 81/82-445E-Mail: [email protected]

LK Verden27281 Verden (Aller)Lindhooper Str. 67, 27283 Verden (Aller)Telefon 0 42 31/15-0Fax 0 42 31/15-603E-Mail: [email protected]

A2/5 ■ Anhang

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Regierungsbezirk Weser-Ems

LK Ammerland Ammerlandallee 12, 26655 WesterstedeTelefon 0 44 88/56-0Fax 0 44 88/56-444E-Mail: [email protected]

LK Aurich Postfach 1480, 26584 AurichFischteichweg 7–13, 26603 AurichTelefon 0 49 41/16-1Fax 0 49 41/16- 549E-Mail: [email protected]

LK CloppenburgPostfach 14 80, 49644 CloppenburgTelefon 0 44 71/15-0Fax 0 44 71/85 697E-Mail: [email protected]

LK EmslandOrdeniederung 1, 49716 MeppenTelefon 0 59 31/44-0Fax 0 59 31/44-321E-Mail: [email protected]

LK Friesland Postfach 12 44, 26436 JeverLindenallee 1, 26441 JeverTelefon 0 44 61/919-0Fax 0 44 61/919-888E-Mail: [email protected]

LK Grafschaft Bentheim Van-Delden-Straße 1 – 7, 48529 NordhornTelefon 0 59 21/96-0Fax 0 59 21/96-1400E-Mail: [email protected]

LK Leer Friesenstraße 46 und Bergmannstr. 37, 26789 LeerTelefon 04 91/926-0Fax 04 91/926-1388E-Mail: [email protected]

LK Oldenburg Delmenhorster Str. 6, 27793 WildeshausenTelefon 0 44 31/85-0Fax 0 44 31/85-200E-Mail: [email protected]

LK OsnabrückAm Schölerberg 1, 49082 OsnabrückTelefon 0541/501-0Fax 0541/501-4402E-Mail: [email protected]

LK Vechta Postfach 13 53, 49375 VechtaRavensberger Str. 20, 49377 VechtaTelefon 0 44 41/898-0Fax 0 44 41/898-1037E-Mail: [email protected]

LK WesermarschPostfach 13 52, 26913 BrakeTelefon 0 44 01/9 27-0Fax 044 01/9 27-3471E-Mail: [email protected]

LK WittmundPostfach 13 55, 25400 WittmundTelefon 0 44 62/86-01Fax 0 44 62/86-1125E-Mail: [email protected]

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Kreisfreie Städte

Stadt BraunschweigPostfach 33 09, 38023 BraunschweigTelefon 05 31/47 01E-Mail: [email protected]

Stadt Delmenhorst27747 DelmenhorstTelefon 0 42 21/9 90E-Mail: [email protected]

Stadt EmdenPostfach 22 54, 26702 EmdenTelefon 0 49 21/871E-Mail: [email protected]

Stadt GöttingenPostfach 38 31, 37028 GöttingenTelefon 05 51/40 01E-Mail: [email protected]

Stadt Oldenburg26105 OldenburgTelefon 04 41/23 50E-Mail: [email protected]

Stadt OsnabrückPostfach 44 60, 49034 OsnabrückTelefon 05 41/32 30www.osnabrueck.de

Stadt SalzgitterPostfach 10 06 80, 38206 SalzgitterTelefon 0 53 41/83 90E-Mail: [email protected]

Stadt WilhelmshavenPostfach, 26380 WihelmshavenTelefon 0 44 21/1 60E-Mail: [email protected]

Stadt WolfsburgPostfach 10 09 44, 38409 WolfsburgTelefon 0 53 61/2 80E-Mail: [email protected]

A2/7 ■ Anhang

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Große selbstständige Städte

Stadt Celle29220 CelleTelefon 0 51 41/12-0E-Mail: [email protected]

Stadt CuxhavenPostfach 6 80, 27456 CuxhavenTelefon 0 47 21/700-0E-Mail: [email protected]

Stadt GoslarPostfach 25 69, 38615 GoslarTelefon 0 53 21/704-0E-Mail: [email protected]

Stadt HamelnRathausplatz 1, 31785 HamelnTelefon 0 51 51/202-0E-Mail: [email protected]

Stadt HildesheimPostfach 10 12 55, 31112 HildesheimTelefon 0 51 21/301-0E-Mail: [email protected]

Stadt LingenPostfach 20 60, 49803 LingenTelefon 05 91/91440E-Mail: [email protected]

Stadt LüneburgPostfach 25 40, 21315 LüneburgTelefon 0 41 31/3090E-Mail: [email protected]

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A 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 1 – 21)

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge(BImSchG) vom 15. März 1974 (BGBl I 1974, 721, 1193), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.1990 (BGBl. I 1990, S. 880), zuletztgeändert durch Art. 49 V v. 29.10.2001 (BGBl. I 2001, S. 2785).

Erster Teil, Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige

Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

– der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterEinbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie

– dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführtwerden.

§ 2 Geltungsbereich(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und Erzeugnissen aus Stoffen

nach Maßgabe der §§ 32 bis 37,3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern und von Schienen-, Luft-

und Wasserfahrzeugen sowie von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Flugplätze und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe undsonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, soweites sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie gelten fernernicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften desDüngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt.

A3/1 ■ Anhang

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§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,

Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-

und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umweltein-wirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen,Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durchRauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38

unterliegen, und3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können,

ausgenommen öffentliche Verkehrswege.(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des

Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefähr-lichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturenund Tätigkeiten einschließlich Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nr. 8 der Richtlinie in den in Artikel 2 der Richtlinie bezeichneten Mengentatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit davon auszugehen ist, daß die genannten gefährlichenStoffe bei einem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 4 der Richtlinie96/82/EG angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagen-sicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswir-kungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei derBestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne diesesGesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

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Zweiter Teil, Errichtung und Betrieb von Anlagen

Erster Abschnitt, Genehmigungsbedürftige Anlagen

§ 4 Genehmigung(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet

sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden,erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlungvon Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichenZwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in beson-derem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregie-rung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, dieeiner Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, daß eineGenehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilender Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtetund betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowiedie zur Wetterführung unerläßlichen Anlagen.

§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die

Umwelt insgesamt1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und

die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen

wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der

Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbarist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung undBeseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfällegeltenden Vorschriften;

4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.

A3/3 ■ Anhang

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(2) (weggefallen)(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, daß auch nach einer Betriebseinstellung

1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile underhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,

2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigtwerden und

3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist.

§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1. sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden,und

2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen-stehen.(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck-

oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn dieVoraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfaßten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates vorzuschreiben, daß die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreiberei-gene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungengenügen müssen, insbesondere, daß1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,2a.der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden

Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen und

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4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unter-lagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren durch einen Sachverständigen nach § 29aa) während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,c) in regelmäßigen Abständen oderd) bei oder nach einer Betriebseinstellungvornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes vorge-

schrieben sind. Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen voneinem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungenfestgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretensder Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmungder Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von denAnlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzesnach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, daß bei in Absatz 2genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-kungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eineweitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als beiBeachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Inder Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbar-staaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbar-staaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genanntenZweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb,die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftigeAnlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1)erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegenwie für Deponien im Sinne des § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringungeiner Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekannt-machungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzu-

weisen.

A3/5 ■ Anhang

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§ 8 TeilgenehmigungAuf Antrag kann eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn

1. ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,2. die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und3. eine vorläufige Beurteilung ergibt, daß der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichenHindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzel-prüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.

§ 8a Zulassung vorzeitigen Beginns(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, daß bereits

vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlageerforderlich sind, begonnen wird, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und,

wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher

Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfül-lung der Pflichten des Antragstellers zu sichern.

(3) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 kann die Genehmigungsbehörde unter den in Absatz 1genannten Voraussetzungen auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung der Erfüllung einer sich aus diesemGesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflicht dient.

§ 9 Vorbescheid(1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden

werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Ertei-lung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieGenehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

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§ 10 Genehmigungsverfahren(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeich-

nungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antrag-steller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.Ihr Inhalt muß, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zubeurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt undaußerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekanntzumachen. Der Antragund die Unterlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszu-legen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich erhoben werden. MitAblauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist

vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen;3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, daß die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des

Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden

kann.5. (weggefallen)

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein,deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einemräumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für dieGenehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollstän-dige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungenmit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Einwendungen, die auf besonderen privatrecht-lichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalbeiner Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständigeBehörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die demAntragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, dieEinwendungen erhoben haben, zuzustellen.

A3/7 ■ Anhang

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(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntma-chung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbe-helfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesemFall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In deröffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordertwerden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, alszugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seineBegründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu

regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie beider Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. Inder Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muß, für dienach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landes-verteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(12) (weggefallen)

§ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und VorbescheidIst eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur

Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die imvorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werdenkönnen.

§ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfül-

lung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 kann beiAbfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufserteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

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(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweithierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betriebder Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen desSatzes 1 auch für den Fall, daß eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Abs. 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich dieerstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie bis zur Entscheidungüber die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

§ 13 Genehmigung und andere behördliche EntscheidungenDie Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmi-

gungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicherBetriebspläne, behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungennach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 14 Ausschluß von privatrechtlichen AbwehransprüchenAuf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von

einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmi-gung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solcheVorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatzverlangt werden.

§ 14a Vereinfachte KlageerhebungDer Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit

der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

§ 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung

nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzu-zeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständigeBehörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung derVoraussetzungen des § 16 Abs. 1 benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

A3/9 ■ Anhang

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(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderungvornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, daß die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeit-punktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgese-henen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregeltwerden.

§ 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung,

wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheb-lich sein können (wesentliche Änderung). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteiligeAuswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unter-lagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüternicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daß die Auswirkungen durch die getroffenen oder vomTräger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbarenVorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch diewesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden.Im übrigen gilt § 10 Abs. 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Abs. 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist imvereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Abs. 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteiltenGenehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

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§ 17 Nachträgliche Anordnungen(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten

können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wirdnach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Abs. 1 angezeigten Änderung festgestellt, daß die Allgemeinheit oder dieNachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichenBelästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mitder Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sindinsbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowiedie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhält-nismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 3 bis 5ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträglicheAnordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technischeMaßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissions-frachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlaß nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesemGesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbarwäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung aufGrund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anord-nung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleich-baren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zumBetrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt sind. DieDurchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern undist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach§ 16.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 3 kann bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 auch eine Sicherheits-leistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebes können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraumes von einem Jahr getroffen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4a gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzesnach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

A3/11 ■ Anhang

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§ 18 Erlöschen der Genehmigung(1) Die Genehmigung erlischt, wenn

1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlagebegonnen oder

2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist.(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck

des Gesetzes nicht gefährdet wird.

§ 19 Vereinfachtes Verfahren(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, daß die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art

oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagenhervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mitdem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten

Verfahren zu erteilen.

§ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder

einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder diePflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllungder Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereichoder Teil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendungfindet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwererUnfälle im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzurei-chend sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweiseuntersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mittei-lungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, daß eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesent-lich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaftnicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

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(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit derLeitung des Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in bezug auf dieEinhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allge-meinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zulassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 21 Widerruf der Genehmigung(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise

mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 vorbehalten ist;2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist

erfüllt hat;3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen,

und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen,

soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interessegefährdet würde;

5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der

Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen

späteren Zeitpunkt bestimmt.(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf

Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat,soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das derBetroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festge-setzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde denBetroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfah-

rens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abge-holfen wird.

A3/13 ■ Anhang

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A 4 4. BImschV §§ 1, 2 und Anhang (erweitert um Auszüge aus der Anlage 1 des UVP-Gesetzes)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImschV) vom 24. Juli 1985 (BGBl I 1985, S. 1586), neugefasst durch Bekanntmachung vom 14.03.1997 (BGBl. I 1997, S. 504), zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 06.05.2002 (BGBl. I 2002, S. 1566).

§ 1 Genehmigungsbedürftige Anlagen(1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu

erwarten ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Fürdie in Nummer 8 des Anhangs genannten Anlagen, ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entstehungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sieweniger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für die in denNummern 2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit siegewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftig-keit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, istjeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen.

(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen

Zusammenhang stehen und die füra) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oderc) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können.(3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und

betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößenerreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen1. auf demselben Betriebsgelände liegen,2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.

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(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglicheiner Genehmigung.

(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer beste-henden Anlage erstmals überschritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung.

(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe,Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikums-maßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Erprobung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen Menge vor der Markteinfüh-rung hergestellt werden, soweit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder entwickelt werden.

§ 2 Zuordnung zu den Verfahrensarten(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach

1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes füra) Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind,b) Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen zusammensetzen,c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und für die

aa) aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,bb) als Teil kumulierender Vorhaben nach § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung odercc) als Erweiterung eines Vorhabens nach § 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich-

keitsprüfung durchzuführen ist,2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte 2 des Anhangs genannte Anlagen.

Soweit die Zuordnung zu den Spalten von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.(2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen im Anhang zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagen-

bezeichnung maßgebend.(3) Für in Spalte 1 des Anhangs genannte Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer

Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn dieGenehmigung für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann aufAntrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Satz 1 findet auf Anlagen der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) zumGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Umweltverträglich-keitsprüfung nicht durchzuführen ist. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten Anlage für einenanderen Entwicklungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein Verfahren nach Satz 1 durchzuführen.

(4) Wird die für die Zuordnung zu den Spalten 1 oder 2 des Anhangs maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch dieErrichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, wirddie Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht.

A4/2 ■ Anhang

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Anhang

Die folgende Tabelle basiert auf dem Anhang zur 4. BImschV, welche in der dritten und fünften Spalte um Angaben aus der Anlage 1 desUVP-Gesetzes (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“; BGBl. I 2001, S. 2359–2374) ergänzt wurde.

Legende zu Spalte 1, 3 und 5 der Tabelle:

Nr. = Nummer des Vorhabens laut Anhang zur 4. BImschV und Anlage 1 des UVP-GesetzesX = Vorhaben ist UVP-pflichtigA = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPGS = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPGL = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d UVPG

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A4/4 ■ Anhang

X > 200 MW(1.1.1)A>= 50 MW(1.1.2)

S (1.1.5)

S (1.1.4)

S (1.1.3)

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durchden Einsatz von a) Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebri-

ketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenemHolz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, aus-genommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärme-leistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Mega-watt,

b) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung vonErdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelas-senem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichenGasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feue-rungswärmeleistung von 10 Megawatt bis wenigerals 50 Megawatt oder

c) Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenenPflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, natur-belassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffent-lichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einerFeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bisweniger als 50 Megawatt

in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Ver-brennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage),einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenom-

Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie

1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durchden Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungs-einrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk,Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, son-stige Feuerungsanlage), einschließlich zugehörigerDampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von50 Megawatt oder mehr

1.2

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

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1.3 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durchden Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannterfester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zu-gehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärme-leistung von 1 Megawatt oder mehr

1.4 Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Ar-beitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Diesel-kraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflan-zenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigenBrennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas,Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus derTertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbe-lassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichenGasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungs-wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A (1.1.6)

X > 200 MW(1.2.1)A>= 50 MW(1.2.2)

S (1.1.7)

S (1.2.3)

S (1.3.2)

men Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagenund Notstromaggregate

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durchden Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannterfester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbren-nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk,Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotor-anlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zu-gehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärme-leistung von 100 Kilowatt bis weniger als 1Megawatt

a) Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Ar-beitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Die-selkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenenPflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasför-migen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas,Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas,Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klär-gas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasser-stoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, aus-genommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-anlagen

b) Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung vonStrom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme odererhitztem Abgas für den Einsatz vonaa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-

ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderungvon Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommennaturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen deröffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff,mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Me-gawatt bis weniger als 10 Megawatt

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A4/6 ■ Anhang

1.5 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschi-nen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff,Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstof-fen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiär-förderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelasse-nem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-versorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärme-leistung von 50 Megawatt oder mehr

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X > 200 MW(1.4.1)A >= 50 MW(1.4.2)

S (1.3.1)

S (1.4.3)

S (1.5.2)

S (1.5.1)

oderbb)Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,

naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenöl-methylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssig-gas, Gasen der öffentlichen Gasversorgungoder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-leistung von 1 Megawatt bis weniger als 20Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmo-toranlagen für Bohranlagen und Notstrom-aggregate

a) Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeits-maschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Diesel-kraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenenPflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasför-migen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas,Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas,Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klär-gas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasser-stoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausge-nommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf

b) Gasturbinenanlagen zur Erzeugung von Strom,Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitz-tem Abgas für den Einsatz vonaa) gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koks-

ofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas,Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderungvon Erdöl, Klärgas, Biogas) mit einer Feue-rungswärmeleistung von 1 Megawatt bisweniger als 10 Megawatt,

bb)Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol,naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenöl-methylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssig-gas, Gasen der öffentlichen Gasversorgungoder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-

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1.6 Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen

1.7 (aufgehoben)

1.8 —

1.9 —

1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Stein-kohle

1.11 Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere vonSteinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. B.Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenom-men Holzkohlemeiler

1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitungvon Teer oder Teererzeugnissen oder von Teer- oderGaswasser

1.13 —

1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohleoder bituminösem Schiefer

1.15 —

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X >= 20 WKA(1.6.1)A >= 6 WKA(1.6.2)Gilt für WKA H>=35m od. > 10KW)

X (1.7)

X >= 500 t/d(1.8.1)A < 500 t/d (1.8.2)

X >= 500 t/d(1.9.1)A< 500 t/d (1.9.2)

S >= 3 WKA (1.6.3)

Gilt für WKA H>=35m od. > 10KW

leistung von 1 Megawatt bis weniger als20 Megawatt

ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreis-lauf

Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraft-anlagen

Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen

Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle miteiner Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde

Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wasser-gas aus festen Brennstoffen

Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas ausKohlenwasserstoffen durch Spalten

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A4/8 ■ Anhang

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X >= 25 ha (2.1.1)A >= 10 ha (2.1.2)

X >= 1000 t/d(2.2.1)A < 1000 t/d(2.2.2)

X bei Gewinnung(2.3)Bearbeitung /Verarbeitung(2.4....)X >= 20000 t/aAsbestzementerzX >= 50 t/aReibungsbelägeX >= 200 t/a

S (2.1.3)Anm: nicht beiFlammstrahlern

Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl ausSchiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowieAnlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitungsolcher Öle

Steinbrüche, mit einer Abbaufläche von weniger als10 Hektar, soweit Sprengstoffe oder Flammstrahlerverwendet werden

Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren vonnatürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenom-men Klassieranlagen für Sand oder Kies

a) Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einerProduktionsleistung von weniger als 50 TonnenBranntkalk je Tag

b) Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips,Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Ton zu Scha-motte

Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit,Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff(Trass) oder Zementklinker

1.16 —

2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe

2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von 10 Hektaroder mehr

2.2 —

2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oderZementen

2.4 Anlagen zum Brennen von Kalkstein mit einer Pro-duktionsleistung von 50 Tonnen Branntkalk odermehr je Tag

2.5 —

2.6 Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbei-tung von Asbest oder Asbesterzeugnissen

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2.7 —

2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es ausAltglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zurHerstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistungvon 20 Tonnen oder mehr je Tag

2.9 —

2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, so-weit der Rauminhalt der Brennanlage vier Kubikme-ter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilogrammoder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennan-lage beträgt

2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe ein-schließl. Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern

2.13 —

2.14 —

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

anderen Verwen-dungszweckenA < oben

X >= 200000 t/aod. X >= 100000 t/aFloatglasver-fahren (2.5.1)A >= 20 t/d (2.5.2)

A (2.6.1)

A (2.7)

S (2.5.3)

S (2.6.2)

Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton

Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es ausAltglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zurHerstellung von Glasfasern, die nicht für medizinischeoder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind, miteiner Schmelzleistung von 100 Kilogramm bis weni-ger als 20 Tonnen je Tag

Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glasoder Glaswaren unter Verwendung von Flusssäuremit einem Volumen der Wirkbäder von 0,05 Kubik-meter oder mehr

Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse,soweit der Rauminhalt der Brennanlage vier Kubik-meter oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100Kilogramm und weniger als 300 Kilogramm je Kubik-meter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausge-nommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskonti-nuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden

Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oderStraßenbaustoffen unter Verwendung von Zementmit einer Leistung von 100 Kubikmetern je Stundeoder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglichtrocken gemischt werden

Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Ver-wendung von Zement oder anderen Bindemittelndurch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrierenmit einer Produktionsleistung von einer Tonne odermehr je Stunde

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A4/10 ■ Anhang

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X bei Rösten od.Sintern (3.1)

X (3.2)

A bei Herstellungsowie Strang-gießen (3.3.1)Anm: nicht beireinen Schmelz-anlagen

X (3.4)

X >= 100000 t/a(3.5.1)A >= 4 t/d bei Pb,Cd od. A >= 20t/d sonstige(3.5.2)

S (3.3.2)

S (3.5.3)

Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen vonMischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstof-fen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bitumi-nöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit ei-ner Produktionsleistung von weniger als 200 Tonnenje Stunde

Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einerSchmelzleistung von weniger als 2,5 Tonnen jeStunde

Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raf-fination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelz-leistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen jeTag bei Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis we-niger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisen-metallen, ausgenommen– Vakuum-Schmelzanlagen,

2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen vonMischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstof-fen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bitumi-nöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen miteiner Produktionsleistung von 200 Tonnen oder mehrje Stunde

3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung

3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zurÜberführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern(Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durchErhitzen) von Erzen

3.2 a) Integrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zurWeiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sichGewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheitennebeneinander befinden und in funktioneller Hin-sicht miteinander verbunden sind)

b) Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzenvon Roheisen oder Stahl einschließlich Strang-gießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäreRohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelz-leistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde

3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallenaus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffendurch metallurgische, chemische oder elektrolytischeVerfahren

3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raf-fination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelz-leistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei undCadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag beisonstigen Nichteisenmetallen

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3.5 —

3.6 Anlagen zum Warmwalzen von Stahl

3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Pro-duktionsleistung von 20 Tonnen Gussteile oder mehrje Tag

3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 4 Tonnenoder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Ton-nen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetal-len abgegossen werden

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A (3.6)

X >= 200000 t/a(3.7.1)A >= 20 t/d (3.7.2)

S (3.7.3)

– Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn undWismut oder aus Feinzink und Aluminium in Ver-bindung mit Kupfer oder Magnesium,

– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oderKokillengießmaschinen sind oder die ausschließlichim Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Ko-killengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalleoder gießfertige Legierungen niederschmelzen,

– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierun-gen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetal-len und Kupfer bestehen,

– Schwallötbäder und– Heißluftverzinnungsanlagen

Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl,insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln,Platinen oder Blechen, durch Flämmen

Anlagen zum Walzen von Metallena) Von Kaltband mit einer Bandbreite ab 650 Milli-

meterb) Mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je

Stunde bei Schwermetallen oder c) Mit einer Leistung von 0,5 Tonnen oder mehr je

Stunde bei Leichtmetallen

Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einerProduktionsleistung von 2 Tonnen bis weniger als20 Tonnen Gussteile je Tag

Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit 0,5 Tonnenbis weniger als 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Bleiund Cadmium oder 2 Tonnen bis weniger als 20 Ton-nen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetal-len abgegossen werden, ausgenommen– Gießereien für Glocken- oder Kunstguss,– Gießereien, in denen in metallische Formen abge-

gossen wird, und

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A4/12 ■ Anhang

3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-schichten auf Metalloberflächen mit Hilfe vonschmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleis-tung von zwei Tonnen Rohgut oder mehr je Stunde

3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallenoder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oderchemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirk-bäder von 30 Kubikmeter oder mehr

3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinellangetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlag-energie eines Hammers 20 Kilojoule oder mehr be-trägt; den Hämmern stehen Fallwerke gleich

3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattierenmit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilo-gramm Sprengstoff oder mehr je Schuss

3.15 —

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X >= 100000 t/a(3.8.1)A >= 2 t/h (3.8.2)

A (3.9.1 + 5.1)

A (3.10.1)

A (3.11)

S (3.8.3) nur a)

S (3.9.2)

S (3.10.2)

– Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweg-lichen Tiegeln niedergeschmolzen wird

Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-schichten a) auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssi-

gen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von500 Kilogramm bis weniger als zwei Tonnen Roh-gut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum konti-nuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfah-ren,oder

b) auf Metall- oder Kunststoffoberflächen durchFlamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen mit ei-nem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobaltoder ihren Legierungen von zwei Kilogramm odermehr je Stunde

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallendurch Beizen oder Brennen unter Verwendung vonFluss- oder Salpetersäure mit einem Volumen derWirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Ku-bikmeter

Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinellangetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlag-energie eines Hammers 1 Kilojoule bis weniger als20 Kilojoule beträgt; den Hämmern stehen Fallwerkegleich

Anlagen zur Herstellung oder Reparatur vona) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von

fünf Kubikmetern oder mehr oderb) Containern von sieben Quadratmetern Grund-

fläche oder mehr

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3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten naht-losen oder geschweißten Rohren aus Stahl

3.18 Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffs-körpern oder -sektionen aus Metall mit einer Längevon 20 Metern oder mehr

3.19 Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einerProduktionsleistung von 600 Schienenfahrzeugein-heiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeugeinheitentspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wageneines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen,3 Güterwagen

3.20 —

3.21 —

3.22 —

3.23 —

3.24 Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahr-zeugen oder Anlagen für den Bau von Kraftfahr-zeugmotoren mit einer Leistung von jeweils 100 000Stück oder mehr je Jahr

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X>= 100000 BRTSeeschiffe (3.12.1)A übrige (3.12.2)

A (3.13)

A (3.14)

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenstän-den aus Stahl, Blech oder Guss mit festen Strahlmit-teln, die außerhalb geschlossener Räume betriebenwerden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahl-kabinen sowie Anlagen mit einem Luftdurchsatz vonweniger als 300 m3/h

Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren

Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durchStampfen

Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen-oder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei-oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie vonsonstigen Metallpulvern oder -pasten nach einem an-deren als dem in Nummer 3.22 genannten Verfahren,ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Edelme-tallpulver

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A4/14 ■ Anhang

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A (3.15)

X bei integr.chem. Anl. (4.1): Grund-chemikalien, NPK-Dünger, Pesti-/Biozide,Arznei, Explosiv-stoffeA übrige (4.2)

3.25 Anlagen für den Bau und die Instandsetzung vonLuftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahr-zeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeugerepariert werden können, ausgenommen Wartungs-arbeiten

4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung

4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgrup-pen durch chemische Umwandlung in industriellemUmfang, insbesondere a) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen (lineare

oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,aliphatische oder aromatische),

b) zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlen-wasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide,Epoxide,

c) zur Herstellung von schwefelhaltigen Kohlen-wasserstoffen,

d) zur Herstellung von stickstoffhaltigen Kohlen-wasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro-oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate,Isocyanate,

e) zur Herstellung von phosphorhaltigen Kohlen-wasserstoffen,

f) zur Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwas-serstoffen,

g) zur Herstellung von metallorganischen Verbindun-gen,

h) zur Herstellung von Basiskunststoffen (Kunst-harzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zell-stoffbasis),

i) zur Herstellung von synthetischen Kautschuken,j) zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

sowie von Ausgangsstoffen für Farben und An-strichmittel,

k) zur Herstellung von Tensiden,

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l) zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlorund Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff,Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stick-stoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,

m)zur Herstellung von Säuren wie Chromsäure, Fluss-säure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure,Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren,

n) zur Herstellung von Basen wie Ammonium-hydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,

o) zur Herstellung von Salzen wie Ammoniumchlorid,Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat,Perborat, Silbernitrat,

p) zur Herstellung von Nichtmetallen, Metalloxidenoder sonstigen anorganischen Verbindungen wieKalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorgani-sche Peroxide, Schwefel,

q) zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oderkaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oderMehrnährstoffdünger),

r) zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzen-schutzmittel und von Bioziden,

s) zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirk-stoffen für Arzneimittel),

t) zur Herstellung von Explosivstoffen;hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oderSpaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbei-tung bestrahlter Kernbrennstoffe

4.2

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlings-bekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlenoder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefülltwerden, soweit diese Stoffe in einer Menge von5 Tonnen je Tag oder mehr gehandhabt werden

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A4/16 ■ Anhang

4.3 Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln(Wirkstoffen für Arzneimittel) unter Verwendung ei-nes biologischen Verfahrens im industriellen Umfang

4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sons-tigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöler-zeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoff-raffinerien, in petrochemischen Werken oder bei derGewinnung von Paraffin sowie Gasraffinerien

4.5 —

4.6 Anlagen zur Herstellung von Ruß

4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrand-kohle) oder Elektrographit durch Brennen oderGraphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Strom-abnehmer oder Apparateteile

4.8 —

4.9 —

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X bei integr.chem. Anlagen(4.1)A übrige (4.2)

X (4.3) nur vonErdöl

Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arz-neimittelzwischenprodukten im industriellen Um-fang, soweita) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile

extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weisebehandelt werden, ausgenommen Extraktions-anlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, oder

b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile,Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte vonTieren eingesetzt werden nach einem anderen alsdem in Nummer 4.3 Spalte 1 genannten Verfah-ren,

ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Her-stellung der Darreichungsform dienen

Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wieSchmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle

Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischenVerbindungen, die bei einer Temperatur von 293,15Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilo-pascal haben, mit einer Durchsatzleistung von1 Tonne oder mehr je Stunde

Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oderKunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne odermehr je Tag

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Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A (4.4) —

a) Anlagen zur Behandlung von Oberflächen vonStoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unterVerwendung von organischen Lösungsmitteln,insbesondere zum Beschichten, Imprägnieren, Ka-schieren, Lackieren oder Tränken mit einem Ver-brauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilo-gramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stundeoder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr

b) Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafel-förmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschi-nen einschließlich der zugehörigen Trocknungsan-lagen, soweit die Farben oder Lacke– organische Lösungsmittel mit einem Anteil von

mehr als 50 Gew.-% an Ethanol enthalten undin der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bisweniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 30Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr anorganischen Lösungsmitteln eingesetzt werdenoder

– sonstige organische Lösungsmittel enthaltenund in der Anlage insgesamt 25 Kilogramm bisweniger als 150 Kilogramm organischeLösungsmittel je Stunde oder 15 Tonnen bisweniger als 200 Tonnen je Jahr an organischenLösungsmitteln eingesetzt werden,

ausgenommen Anlagen, soweit die Farben oderLacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem

4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschich-tungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfar-ben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 Tonnenoder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbin-dungen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvineinen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascalhaben

5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen

5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stof-fen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwen-dung von organischen Lösungsmitteln, insbesonderezum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten,Imprägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reini-gen oder Tränken mit einem Verbrauch an organi-schen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehrje Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr

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A4/18 ■ Anhang

5.2 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren,Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas-oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigenMaterialien einschließlich der zugehörigen Trock-nungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehen-der Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweit dieMenge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr jeStunde beträgt, ausgenommen Anlagen für denEinsatz von Pulverbeschichtungsstoffen

5.4 —

5.5 —

5.6 —

5.7 —

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

Dampfdruck von weniger als 0,01 Kilopascal bei ei-ner Temperatur von 293,15 Kelvin) als organischeLösungsmittel enthalten

Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren,Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas-oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigenMaterialien einschließlich der zugehörigen Trock-nungsanlagen mit Kunstharzen, die unter weitgehen-der Selbstvernetzung ausreagieren (Reaktionsharze),wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, soweit dieMenge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anla-gen für den Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen

Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffenoder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bi-tumen, soweit die Menge dieser Kohlenwasserstoffe25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausge-nommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen vonKabeln mit heißem Bitumen

Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwen-dung von phenol- oder kresolhaltigen Drahtlacken

Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Mate-rialien auf Streichmaschinen einschließlich der zuge-hörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung vonGemischen aus Kunststoffen und Weichmachern odervon Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertemLeinöl

Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättig-ten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigenEpoxidharzen mit Aminen zua) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faser-

formmassen) oder

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Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X (6.1)

b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keinegeschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendetwerden,

für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm odermehr je Woche

Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unterVerwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Fu-ran-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylolharzenmittels Wärmebehandlung, soweit die Menge derAusgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stundebeträgt

Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Ver-wendung von 10 Kilogramm oder mehr je Stunde anPhenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln,soweit kein Asbest eingesetzt wird

Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifschei-ben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Ver-wendung organischer Binde- oder Lösungsmittel, aus-genommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasstwerden

Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen,Bauteilen unter Verwendung von Polyurethan, Poly-urethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäu-men von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit dieMenge der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilo-gramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommenAnlagen zum Einsatz von thermoplastischem Polyur-ethangranulat

5.8 —

5.9 —

5.10 —

5.11 —

6. Holz, Zellstoff

6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Strohoder ähnlichen Faserstoffen

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A4/20 ■ Anhang

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X >= 200 t/d(6.2.1)A >= 20 t/d (6.2.2)

X >= 42000(7.1.1)

X>= 84000 (7.2.1)

X >= 84000(7.3.1)

X >= 42000(7.4.1)

X >= 350 (7.5.1)

X >= 1000 (7.6.1)

X >= 2000 (7.7.1)

S >= 15000- 41999(7.1.2)

S >= 30000 – 83999(7.2.2)

S >= 30000 – 83999(7.3.2)

S >= 15000 – 41999(7.4.2)

S >= 250 – 349(7.5.2)

S >= 300 – 999(7.6.2)

S >= 1500 – 1999(7.7.2)

Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oderPappe mit einer Produktionsleistung von weniger als20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die auseiner oder mehreren Maschinen zur Herstellung vonPapier, Karton oder Pappe bestehen, soweit dieBahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappebei allen Maschinen weniger als 75 Meter beträgt

Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oderHolzfasermatten

(aufgehoben)

a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Ge-flügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zurgetrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinenmit

aa) 15 000 bis weniger als 20 000 Hennenplätze

bb)30 000 bis weniger als 40 000 Junghennen-plätze

cc) 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügel-plätze

dd)15 000 bis weniger als 20 000 Truthühner-mastplätze

ee) 250 bis weniger als 350 Rinderplätze

ff) 300 bis weniger als 1000 Kälberplätze

gg)1500 bis weniger als 2000 Mastschweineplätze

6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oderPappe mit einer Produktionsleistung von 20 Tonnenoder mehr je Tag

6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten

6.4

7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse

7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügeloder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrenntenAufzucht von Rindern oder Schweinen mit

a) 20 000 Hennenplätze

b) 40 000 Junghennenplätze

c) 40 000 Mastgeflügelplätze

d) 20 000 Truthühnermastplätze

e) 350 Rinderplätze

f) 1000 Kälberplätze

g) 2000 Mastschweineplätze (Schweine von 30 kgoder mehr Lebendgewicht)

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h) 750 Sauenplätze einschließlich dazugehörenderFerkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 kgLebendgewicht)

i) 6000 Ferkelplätze für die getrennte Aufzucht(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebend-gewicht) oder

j) 1000 Pelztierplätze oder mehr;

bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlenausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summeder Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist einGenehmigungsverfahren durchzuführen.

7.2 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leis-tung von 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag

7.3 a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten austierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,mit einer Produktionsleistung von 75 TonnenFertigerzeugnissen oder mehr je Tag

b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten miteiner Produktionsleistung von 75 Tonnen Fertig-erzeugnissen oder mehr je Tag

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X >= 750 (7.8.1)

X >= 6000 (7.9.1)

X >= 1000 (7.10.1 )

X >= 100%(7.11.1)

A (7.13.1)

A (7.14.1)

A (7.15.1)

S >= 560 – 749(7.8.2)

S >= 4500 – 5999(7.9.2)

S >= 750 – 999(7.10.2)

S >= 100% (7.11.2)

A (7.12)

S (7.13.2)

S (7.13.2)

S (7.14.2)

hh)560 bis weniger als 750 Sauenplätze einschließ-lich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze(Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht)

ii) 4500 bis weniger als 6000 Ferkelplätze für diegetrennte Aufzucht (Ferkel von 10 bis wenigerals 30 kg Lebendgewicht) oder

jj) 750 bis weniger als 1000 Pelztierplätze

bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlenausgeschöpft werden, addiert; erreicht die Summeder Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist einGenehmigungsverfahren durchzuführen.

b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutz-tieren mit Plätzen für 50 GV oder mehr sowiemehr als 2 GV je Hektar der vom Inhaber der An-lage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flä-che oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche.Eine GV entspricht einem Lebendgewicht von 500kg je Haltungsperiode

Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leis-tung vona) 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-

gewicht Geflügel je Tag oderb) 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebend-

gewicht sonstige Tiere je Tag

a) Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten austierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,mit einer Produktionsleistung von weniger als 75Tonnen Fertigerzeugnissen, ausgenommen Anla-gen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst-gewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien miteiner Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett jeWoche

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A4/22 ■ Anhang

7.4 a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüse-konserven ausaa) Tierischen Rohstoffen mit einer Produktions-

leistung von 75 Tonnen Konserven oder mehrje Tag oder

bb)Pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-leistung von 300 Tonnen Konserven oder mehrje Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

b) Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tier-futter durch Erwärmen der Bestandteile tierischerHerkunft

7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwarenmit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen geräu-cherten Waren oder mehr je Tag

7.6 —

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A (7.16.1)

A (7.17.1)

A (7.18)

S (7.15.2)

S (7.16.2)

S (7.17.2)

b) Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten miteiner Produktionsleistung von weniger als 75 Ton-nen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommenAnlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenentierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereienmit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefettje Woche

a) Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüse-konserven aus aa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-

tung von 1 Tonne bis weniger als 75 TonnenKonserven je Tag oder

bb)pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktions-leistung von 1 Tonne bis weniger als 300 Ton-nen Konserven je Tag als Vierteljahresdurch-schnittswert,

ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pas-teurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenenBehältnissen

Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwarenmit einer Produktionsleistung von weniger als 75Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen– Anlagen in Gaststätten,– Räuchereien mit einer Räucherleistung von weni-

ger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Wocheund

– Anlagen, bei denen mindestens 90 vom Hundertder Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wie-der zugeführt werden

Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen vontierischen Därmen oder Mägen, ausgenommen An-lagen, in denen weniger Därme oder Mägen je Tagbehandelt werden als beim Schlachten von wenigerals 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte2 Buchstabe b anfallen

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7.7 —

7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim,Lederleim oder Knochenleim

7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemit-teln oder technischen Fetten aus den Schlachtneben-produkten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner,Klauen oder Blut

7.10 —

7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausge-nommen Anlagen für selbst gewonnene Knochen in– Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4000

Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und– Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst wer-

den

7.12 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tier-körpern oder tierischen Abfällen

sowie Anlagen, in denen Tierkörper, Tierkörperteileoder Abfälle tierischer Herkunft zum Einsatz indiesen Anlagen gesammelt oder gelagert werden

7.13 —

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A >= 10 t/d(7.19.1)S < 10 t/d (7.19.2)Nicht beim Sammeln +Lagern

Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung vonKälbermägen zur Labgewinnung, ausgenommenAnlagen, in denen weniger Kälbermägen je Tag ein-gesetzt werden als beim Schlachten von weniger als4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2 Spalte 2Buchstabe b anfallen

Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandel-ter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausgenom-men Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare in An-lagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden

Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern un-gegerbter Tierhäute oder Tierfelle, ausgenommenAnlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelleje Tag behandelt werden als beim Schlachten vonweniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen

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A4/24 ■ Anhang

7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben vonTierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungs-leistung von 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehrje Tag

7.15 Kottrocknungsanlagen

7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl

7.17 Anlagen zur Aufbereitung oder ungefassten Lage-rung von Fischmehl

7.18 —

7.19 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einerProduktionsleistung von 300 Tonnen Sauerkraut odermehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.20 Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien)mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darr-malz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-wert

7.21 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einerProduktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnis-sen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-wert

7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlenmit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen odermehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljah-resdurchschnittswert

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A (7.20.1)

X (7.21)

A >= 300 t/d(7.22.1)

A >= 300 t/d(7.23.1)

S (7.20.2)

S < 300 t/d (7.22.2)

S < 300 t/d (7.23.2)

Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben vonTierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungs-leistung von weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnis-sen je Tag, ausgenommen Anlagen in denen wenigerTierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beimSchlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tierenach Nummer 7.2 Spalte 2 Buchstabe b anfallen

Anlagen zum Umschlag oder zur Verarbeitung vonungefasstem Fischmehl, soweit 200 Tonnen odermehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können

Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien fürFutterkrabben

Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einerProduktionsleistung von 10 Tonnen bis weniger als300 Tonnen Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurch-schnittswert

Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren)mit einer Produktionsleistung von weniger als 300Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurch-schnittswert

Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlenmit einer Produktionsleistung von 1 Tonne bis weni-ger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag alsVierteljahresdurchschnittswert

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7.23 Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten auspflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-tung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehrje Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zuckerunter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker

7.25 —

7.26 —

7.27 Brauereien mit einem Ausstoß von 3 000 HektoliterBier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-wert

7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen ausa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-

tung von 75 Tonnen Speisewürzen oder mehr jeTag oder

b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-tung von 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr jeTag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oderAbpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produk-tionsleistung von 300 Tonnen geröstetem Kaffeeoder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A >= 300 t/d(7.24.1)

A (7.25)

A >= 3000 hl/d(7.26.1)

S < 300 t/d (7.24.2)

S < 3000 hl/d(7.26.2) nur a)

Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten auspflanzlichen Rohstoffen mit Hilfe von Extraktions-mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extrak-tionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt und wenigerals 300 Tonnen pflanzlicher Fette oder Öle je Tag alsVierteljahresdurchschnittswert gewonnen werden

Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenom-men Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenemGrünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb

Hopfen-Schwefeldarren

Brauereien mit einem Ausstoß von 200 bis wenigeralsa) 3 000 Hektoliter Bier je Tag als Vierteljahresdurch-

schnittswertb) Anlagen zur Trocknung von Biertreberc) Melassebrennereien

Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen ausa) tierischen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-

tung von weniger als 75 Tonnen Speisewürzen jeTag oder

b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-tung von weniger als 300 Tonnen Speisewürzen jeTag als Vierteljahresdurchschnittswert

und unter Verwendung von Säuren

Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oderAbpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Pro-duktionsleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag als Viertel-jahresdurchschnittswert

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A4/26 ■ Anhang

7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einerProduktionsleistung von 300 Tonnen geröstetenErzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahres-durchschnittswert

7.31 Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirupaus a) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,

mit einer Produktionsleistung von 75 Tonnen odermehr Süßwaren oder Sirup je Tagoder

b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-tung von 300 Tonnen oder mehr Süßwaren oderSirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung vonMilch mit einem Einsatz von 200 Tonnen Milch odermehr je Tag als Jahresdurchschnittswert

7.33 —

7.34 Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungsmit-telerzeugnissen ausa) tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch,

mit einer Produktionsleistung von 75 TonnenFertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A (7.27.1)

A (7.28.1)

Anm: bei UVP-Pflichtprüfunggilt keine Ver-hältniszahl-summation

A (7.29.1)

S (7.27.2)

S (7.28.2)

S (7.29.2)

Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten,Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Pro-duktionsleistung von 1 Tonne bis weniger als 300Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag als Viertel-jahresdurchschnittswert

Anlagen zura) Herstellung von Lakritz mit einer Produktionsleis-

tung von 50 Kilogramm bis weniger als 75 Tonnenje Tag bei der Verwendung tierischer Rohstoffeund von weniger als 300 Tonnen je Tag bei derVerwendung pflanzlicher Rohstoffe als Viertel-jahresdurchschnittswert

oderb) Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder

thermischen Veredelung von Kakao- oder Schoko-ladenmasse. Lakritz mit einer Produktionsleistungvon 50 Kilogramm bis weniger als 75 Tonnen jeTag bei der Verwendung tierischer Rohstoffe undvon weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Ver-wendung pflanzlicher Rohstoffe als Vierteljahres-durchschnittswert

Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen vonMilch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbe-standteilen, soweit 5 Tonnen bis weniger als 200Tonnen Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert ein-gesetzt werden

Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführungvon Wärme oder Aromatisieren oder zum Trocknenvon fermentiertem Tabak

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Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X (8.1.1)

A (8.1.2)

X (8.2.1)

S (8.1.3)

S (8.1.4)

S (8.2.2)

a) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oderanderen gasförmigen Stoffen

b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz vonAltöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärme-leistung bis weniger als 1 Megawatt

Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durchden Einsatz vona) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz

sowie daraus anfallenden Resten, soweit keineHolzschutzmittel aufgetragen oder infolge einerBehandlung enthalten sind oder Beschichtungennicht aus halogenorganischen Verbindungen be-stehen, mit einer Feuerungswärmeleistung von1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, oder

b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonstverleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten,soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oderinfolge einer Behandlung enthalten sind oder Be-schichtungen nicht aus halogenorganischen Ver-bindungen bestehen, mit einer Feuerungswärme-leistung von 1 Megawatt bis weniger als 50Megawatt

in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage),einschließlich zugehöriger Dampfkessel

b) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleis-tung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen odermehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert

8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen

8.1 a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester,flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmigerAbfälle mit brennbaren Bestandteilen durch ther-mische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plas-maverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennungoder eine Kombination dieser Verfahren

b) Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz vonAltöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärme-leistung von 1 Megawatt oder mehr

8.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durchden Einsatz vona) gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz

sowie daraus anfallenden Resten, soweit keineHolzschutzmittel aufgetragen oder enthalten sindund Beschichtungen nicht aus halogenorganischenVerbindungen bestehen, mit einer Feuerungswär-meleistung von 50 Megawatt oder mehr, oder

b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonstverleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten,soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oderenthalten sind und Beschichtungen nicht aus halo-genorganischen Verbindungen bestehen, mit einerFeuerungswärmeleistung von 50 Megawatt odermehr

in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk,Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage)einschließlich zugehöriger Dampfkessel

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A4/28 ■ Anhang

8.3 Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahl-werksstäuben für die Gewinnung von Metallen oderMetallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wir-belschicht

8.4 —

8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Durchsatzleistung von 30 000 Tonnen Ein-satzstoffen oder mehr je Jahr (Kompostwerke)

8.6 Anlagen zur biologischen Behandlung vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf

die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einerDurchsatzleistung von 10 Tonnen Abfällen odermehr je Tagoder

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X (8.3.1) S (8.3.2)

Anlagen zur Behandlunga) edelmetallhaltiger Rückstände einschließlich der

Präparation, soweit die Menge der Einsatzstoffe10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, oder

b) von mit organischen Verbindungen verunreinigtenMetallen, Metallspänen oder Walzzunder

zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oderMetallverbindungen durch thermische Verfahren, ins-besondere Pyrolyse, Verbrennung oder eine Kombi-nation dieser Verfahren, sofern diese Einsatzstoffekeine besonders überwachungsbedürftigen Abfällesind, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes Anwendung finden

Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen an-fallenden oder aus hausmüllähnlichen Abfällen, aufdie die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-fallgesetzes Anwendung finden, durch Sortieren fürden Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden,mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatz-stoffen oder mehr je Tag

Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organi-schen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen bis we-niger als 30 000 Tonnen Einsatzstoffen je Jahr

Anlagen zur biologischen Behandlung vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf

die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einerDurchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10Tonnen Abfällen je Tagoder

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b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfäl-len, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Abfäl-len oder mehr je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder8.7 erfasst werden

8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden,auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes Anwendung finden, durch biologischeVerfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen miteinem Einsatz von 10 Tonnen verunreinigtem Bodenoder mehr je Tag

8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesonderezur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung,Flockung, Neutralisation oder Oxidation, vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf

die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes Anwendung finden,

oderb) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfäl-

len, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein-satzstoffen oder mehr je Tag

8.9 a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotor-mühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebesvon 500 Kilowatt oder mehr

b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15 000Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlager-kapazität von 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichtei-senschrotten oder mehr, ausgenommen die zeit-weilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A (8.4.1)

X (8.5)

X >= 100 t/d(8.6.1)A >= 50 t/d (8.6.2)

A (8.7.1)

S (8.4.2)

S (8.6.3)

S (8.7.2)

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bisweniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.5 oder8.7 erfasst werden

Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden,auf den die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes Anwendung finden, durch biologischeVerfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit ei-nem Einsatz von weniger als 10 Tonnen verunreinig-tem Boden je Tag

Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesonderezur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flo-ckung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht be-sonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf diedie Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatz-leistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 TonnenEinsatzstoffen je Tag

a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotor-mühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebesvon 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt

b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen-oder Nichteisenschrotten, einschließlich Auto-wracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1 000Quadratmeter bis weniger als 15 000 Quadratme-ter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Ton-nen bis weniger als 1500 Tonnen Eisen- oder Nicht-eisenschrotten, ausgenommen die zeitweilige

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A4/30 ■ Anhang

Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen,die durch Nummer 8.13 erfasst werden

8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknenoder Verdampfen, vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf

die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einerDurchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffenoder mehr je Tag oder

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfäl-len, auf die die Vorschriften der Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Ein-satzstoffen oder mehr je Tag

8.11 Anlagen zur Behandlung von besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriftendes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-dung finden,aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie

durch Konditionierung,bb) zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff

oder der Energieerzeugung durch andere Mittel, cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer

Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,dd) zum Zweck der Regenerierung von Basen oder

Säuren, ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerie-

rung von organischen Lösungsmitteln oderff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestand-

teilen, die der Bekämpfung von Verunreinigun-gen dienen

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Ge-lände der Entstehung der Abfälle und Anlagen,die durch Nummer 8.13 erfasst werden

c) Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einerDurchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr jeWoche

Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung,insbesondere zum Destillieren, Kalzinieren, Trocknenoder Verdampfen, vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf

die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einerDurchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10Tonnen Einsatzstoffen je Tag oder

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-fällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bisweniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag

a) Anlagen zur Behandlung von besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschrif-ten des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden,aa) durch Vermengung oder Vermischung sowie

durch Konditionierung,bb)zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff

oder der Energieerzeugung durch andere Mittel,cc) zum Zweck der Ölraffination oder anderer

Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl,dd)zum Zweck der Regenerierung von Basen oder

Säuren, ee) zum Zweck der Rückgewinnung oder Regene-

rierung von organischen Lösungsmitteln oderff) zum Zweck der Wiedergewinnung von Be-

standteilen, die der Bekämpfung von Verun-reinigungen dienen

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mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatz-stoffen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen,die durch Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden

8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besondersüberwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-schriften des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden, mit einer Aufnahmekapazitätvon 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamt-lagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr, ausge-nommen die zeitweilige Lagerung – bis zum Einsam-meln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälleund Anlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weni-ger als 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag,ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1und 8.8 erfasst werden

b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von aa) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen,

auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung fin-den, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonneoder mehr je Tag oder

bb)nicht besonders überwachungsbedürftigenAbfällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendungfinden, mit einer Durchsatzleistung von 10Tonnen oder mehr je Tag,

ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis8.10 erfasst werden

a) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von besondersüberwachungsbedürftigen Abfällen, auf die dieVorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahme-kapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnenje Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 30Tonnen bis weniger als 150 Tonnen, ausgenommendie zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln –auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle undAnlagen, die von Nummer 8.14 erfasst werden

b) Anlagen zur Lagerung von nicht besonders über-wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-zes Anwendung finden, mit einer Aufnahme-kapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag odereiner Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen odermehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung –bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Ent-stehung der Abfälle und Anlagen, die von Num-mer 8.14 erfasst werden

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A4/32 ■ Anhang

8.13 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmenmit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen odermehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von150 Tonnen oder mehr, ausgenommen Anlagen, diedurch Nummer 8.14 erfasst werden

8.14 a) Anlagen zur Lagerung von besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschrif-ten des Kreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzesAnwendung finden und soweit in diesen AnlagenAbfälle vor deren Beseitigung oder Verwertungjeweils über einen Zeitraum von mehr als einemJahr gelagert werden

b) Anlagen zur Lagerung von nicht besonders über-wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vor-schriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-setzes Anwendung finden und soweit in diesenAnlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Ver-wertung jeweils über einen Zeitraum von mehr alseinem Jahr gelagert werden, mit einer Aufnahme-kapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag odereiner Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen odermehr

8.15 Anlagen zum Umschlagen von besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriftendes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-dung finden, mit einer Leistung von 10 Tonnen odermehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschla-gen von Erdaushub oder von Gestein, das bei derGewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzenanfällt

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A bei bü Schläm-men (8.8)bü = besondersüberwachungs-bedürftig

X >= 10 t/d od. >150 t (8.9.1.1)A < oben

A (8.9.2.1)

A (8.9.2.2)

Anlagen zur Lagerung von nicht besonders überwa-chungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriftendes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwen-dung finden und soweit in diesen Anlagen Abfällevor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils übereinen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagertwerden, mit einer Aufnahmekapazität von wenigerals 10 Tonnen je Tag oder einer Gesamtlagerkapa-zität von weniger als 150 Tonnen

Anlagen zum Umschlagen vona) besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf

die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- undAbfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Leis-tung von einer Tonne bis weniger als 10 Tonnen jeTag

b) nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfäl-len, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr jeTag,

ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaus-hub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oderAufbereitung von Bodenschätzen entfällt

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X >= 200000 t(9.1.1)A < 200000 t(9.1.2)

X >= 200000 t(9.2.1)A >= 50000 t(9.2.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.3.1)A < 200000 t(9.3.2)

X >= 200000 t(9.4.1)A < 200000 t(9.4.2)

S (9.1.3)

S soweit Einzel-behältnisse >=1000 cm3 (9.1.4)

S (9.2.3)

S (9.2.4)

S (9.3.3)

S (9.4.3)

a) Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen oderErzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treib-mittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich umEinzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweilsnicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, miteiner Lagermenge von insgesamt 30 Tonnenbrennbarer Gase oder mehr

b) sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbarenGasen in Behältern mit einem Fassungsvermögenvon 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen

Anlagen, die der Lagerung vona) 5 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen

brennbarer Flüssigkeiten, die einen Flammpunktunter 21 °C haben und deren Siedepunkt beiNormaldruck (1.013 mbar) über 20 °C liegtoder

a) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnensonstiger brennbarer Flüssigkeiten

in Behältern dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bisweniger als 200 Tonnen Acrylnitril dienen

Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bisweniger als 75 Tonnen Chlor dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bisweniger als 250 Tonnen Schwefeldioxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen bisweniger als 2 000 Tonnen Sauerstoffs dienen

9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen

9.1 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Gasen inBehältern mit einem Fassungsvermögen von 30 Ton-nen oder mehr dienen, ausgenommen Anlagen zumLagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, diebrennbare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngasenthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse miteinem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Ku-bikzentimeter handelt

9.2 Anlagen, die der Lagerung von brennbaren Flüssig-keiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen von50 000 Tonnen oder mehr dienen

9.3 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen odermehr Acrylnitril dienen

9.4 Anlagen, die der Lagerung von 75 Tonnen odermehr Chlor dienen

9.5 Anlagen, die der Lagerung von 250 Tonnen odermehr Schwefeldioxid dienen

9.6 Anlagen, die der Lagerung von 2000 Tonnen odermehr Sauerstoffs dienen

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

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A4/34 ■ Anhang

9.7 Anlagen, die der Lagerung von 500 Tonnen odermehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltigerZubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2der Gefahrstoffverordnung dienen

9.8 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen odermehr Alkalichlorat dienen

9.9 —

9.11 —

9.12 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen odermehr Schwefeltrioxid dienen

9.13 Anlagen, die der Lagerung von 2 500 Tonnen odermehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen derGruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffver-ordnung dienen

9.14 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehrAmmoniak dienen

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X >= 200000 t(9.5.1)A < 200000 t(9.5.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.6.1)A < 200000 t(9.6.2)

X >= 200000 t(9.7.1)A < 200000 t(9.7.2)

S (9.5.3)

S (9.6.3)

S (9.7.3)

Anlagen, die der Lagerung von 25 Tonnen bis weni-ger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoni-umnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe A nachAnhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wenigerals 100 Tonnen Alkalichlorat dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen oder mehrPflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteloder ihrer Wirkstoffe dienen

Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zumBe- oder Entladen von Schüttgütern, die im trocke-nen Zustand stauben können, durch Kippen vonWagen oder Behältern oder unter Verwendung vonBaggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebernoder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 TonnenSchüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden kön-nen, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladenvon Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewin-nung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt

Anlagen, die der Lagerung von 15 Tonnen bisweniger als 100 Tonnen Schwefeltrioxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen bisweniger als 2 500 Tonnen ammoniumnitrathaltigerZubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2der Gefahrstoffverordnung dienen

Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis wenigerals 30 Tonnen Ammoniak dienen

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9.15 Anlagen, die der Lagerung von 0,75 Tonnen odermehr Tonnen Phosgen dienen

9.16 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehrSchwefelwasserstoff dienen

9.17 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehrFluorwasserstoff dienen

9.18 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehrCyanwasserstoff dienen

9.19 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen odermehr Schwefelkohlenstoff dienen

9.20 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen odermehr Brom dienen

9.21 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehrAcetylen (Ethin) dienen

9.22 Anlagen, die der Lagerung von 30 Tonnen oder mehrWasserstoff dienen

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

Anlagen, die der Lagerung von 0,075 Tonnen bisweniger als 0,75 Tonnen Phosgen dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wenigerals 50 Tonnen Schwefelwasserstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wenigerals 50 Tonnen Fluorwasserstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wenigerals 20 Tonnen Cyanwasserstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bisweniger als 200 Tonnen Schwefelkohlenstoff dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bisweniger als 200 Tonnen Brom dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wenigerals 50 Tonnen Acetylen (Ethin) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 3 Tonnen bis wenigerals 30 Tonnen Wasserstoff dienen

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A4/36 ■ Anhang

9.23 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehrEthylenoxid dienen

9.24 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehrPropylenoxid dienen

9.25 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen odermehr Acrolein dienen

9.26 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehrFormaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥90%) dienen

9.27 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen odermehr Brommethan dienen

9.28 Anlagen, die der Lagerung von 0,15 Tonnen odermehr Methylisocyanat dienen

9.29 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehrTetraethylblei oder Tetramethylblei dienen

9.30 Anlagen, die der Lagerung von 50 Tonnen oder mehr1,2-Dibromethan dienen

9.31 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen odermehr Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) dienen

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wenigerals 50 Tonnen Ethylenoxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wenigerals 50 Tonnen Propylenoxid dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bisweniger als 200 Tonnen Acrolein dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wenigerals 50 Tonnen Formaldehyd oder Paraformaldehyd(Konzentration ≥ 90%) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bisweniger als 200 Tonnen Brommethan dienen

Anlagen, die der Lagerung von 0,015 Tonnen bisweniger als 0,15 Tonnen Methylisocyanat dienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wenigerals 50 Tonnen Tetraethylblei oder Tetramethylbleidienen

Anlagen, die der Lagerung von 5 Tonnen bis wenigerals 50 Tonnen 1,2-Dibromethan dienen

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weni-ger als 200 Tonnen Chlorwasserstoff (verflüssigtesGas) dienen

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Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X >= 200000 t(9.8.1)A >= 25000 t(9.8.2)

X (10.1) X (10.2)

Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen bis weni-ger als 200 Tonnen Diphenylmethandiisocyanat (MDI)dienen

Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weni-ger als 100 Tonnen Toluylendiisocyanat (TDI) dienen

Anlagen, die der Lagerung von 2 Tonnen bis wenigerals 20 Tonnen sehr giftiger Stoffe und Zubereitungendienen

Anlagen, die der Lagerung von 10 Tonnen bis weni-ger als 200 Tonnen von sehr giftigen, giftigen, brand-fördernden oder explosionsgefährlichen Stoffen oderZubereitungen dienen

Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungs-vermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr

Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtungvon explosionsgefährlichen oder explosionsfähigenStoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einerLeistung von weniger als 10 Tonnen Einsatzmateria-lien je Jahr

9.32 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen odermehr Diphenylmethandiisocyanat (MDI) dienen

9.33 Anlagen, die der Lagerung von 100 Tonnen odermehr Toluylendiisocyanat (TDI) dienen

9.34 Anlagen, die der Lagerung von 20 Tonnen oder mehrsehr giftiger Stoffe und Zubereitungen dienen

9.35 Anlagen, die der Lagerung von 200 Tonnen odermehr von sehr giftigen, giftigen, brandförderndenoder explosionsgefährlichen Stoffen oder Zubereitun-gen dienen

9.36 —

9.37 Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeug-nissen von 25 000 Tonnen oder mehr dienen

10. Sonstiges

10.1 a) Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung oder Ver-arbeitung von explosionsgefährlichen oder explo-sionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoff-gesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe,Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oderzur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzugehören auch die Anlagen zum Laden, Entladenoder Delaborieren von Munition oder sonstigenSprengkörpern, ausgenommen Anlagen im hand-werklichen Umfang und zur Herstellung von Zünd-hölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte

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A4/38 ■ Anhang

b) Anlagen zur Wiedergewinnung oder Vernichtungvon explosionsgefährlichen oder explosionsfähigenStoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit einerLeistung von 10 Tonnen Einsatzmaterialien odermehr je Jahr

10.2 —

10.3 —

10.4 —

10.5 —

10.6 —

10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oderSynthesekautschuk unter Verwendung von Schwefeloder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von25 Tonnen Kautschuk oder mehr je Stunde

10.8 —

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

X (10.2)

A (10.3.1) S (10.3.2)

Anlagen zur Herstellung von Zellhorn

Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lackenoder Druckfarben auf der Basis von Cellulosenitrat,dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom Hundert be-trägt

Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von Natur-asphalt

Pechsiedereien

Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten vonSulfatterpentinöl oder Tallöl

Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oderSynthesekautschuk unter Verwendung von Schwefeloder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz vonweniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausge-nommen Anlagen, in denen– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde

verarbeitet werden oder– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk ein-

gesetzt wird

Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reini-gungs- oder Holzschutzmitteln, soweit diese Pro-dukte organische Lösungsmittel enthalten und vondiesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt wer-den; Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln miteiner Leistung von einer Tonne oder mehr je Tag,ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel aus-schließlich unter Verwendung von Wasser als Ver-dünnungsmittel hergestellt werden

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10.9 —

10.10 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Tex-tilien mit einer Verarbeitungsleistung von 10 Tonnenoder mehr Fasern oder Textilien je Tag

10.11 (aufgehoben)

10.15 Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärme-

leistung von insgesamt 10 Megawatt oder mehr,ausgenommen Rollenprüfstände, oder

b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-rungswärmeleistung von insgesamt 100 Megawattoder mehr

10.16 —

10.17 Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

A (10.4.1)

A (10.5.1)

X >= 200 MW(10.6.1)A < 200 MW(10.6.2)

A (10.7)

S (10.4.3)

S (10.4.2)

S (10.5.2)

S (10.6.3 )

Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unterVerwendung von halogenierten aromatischen Koh-lenwasserstoffen

a) Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilienunter Verwendung von Chlor oder Chlorverbin-dungen mit einer Bleichleistung von weniger als10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag

b) Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilienunter Verwendung von Färbebeschleunigern ein-schließlich der Spannrahmenanlagen mit einerFärbeleistung von 2 Tonnen bis weniger als 10Tonnen Fasern oder Textilien je Tag, ausgenom-men Anlagen, die unter erhöhtem Druck betriebenwerden

Prüfstände für oder mita) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärme-

leistung von insgesamt 300 Kilowatt bis wenigerals 10 Megawatt, ausgenommen– Rollenprüfstände, die in geschlossenen

Räumen betrieben werden, und– Anlagen, in denen mit Katalysator oder Diesel-

rußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüftwerden

b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feue-rungswärmeleistung von insgesamt weniger als100 Megawatt

Prüfstände für oder mit Luftschrauben

Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr derÜbung oder Ausübung des Motorsports dienen, aus-genommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugenund Anlagen in geschlossenen Hallen sowie Modell-sportanlagen

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A4/40 ■ Anhang

10.18 —

10.19 —

10.20 —

10.21 —

10.22 —

10.23 —

10.25 —

Nr. 4. BImschV, Spalte-1-Anlagen UVPG, Anlage 1 4. BImschV, Spalte-2-Anlagen UVPG, Anlage 1

Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommensolche in geschlossenen Räumen, und Schießplätze

(aufgehoben)

Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtun-gen oder sonstigen metallischen Gegenständen durchthermische Verfahren

Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkessel-wagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oderTankcontainern sowie Anlagen zur automatischenReinigung von Fässern einschließlich zugehörigerAufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter vonorganischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom-men Anlagen, in denen Behälter ausschließlich vonNahrungs-, Genuss- oder Futtermitteln gereinigtwerden

Begasungs- und Sterilisationsanlagen, soweit derRauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskam-mer 1 Kubikmeter oder mehr beträgt und sehr gifti-ge oder giftige Stoffe oder Zubereitungen eingesetztwerden

Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermo-fixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren,oder Appretieren, einschließlich der zugehörigenTrocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, indenen weniger als 500 Quadratmeter Textilien jeStunde behandelt werden

Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittelvon 3 Tonnen Ammoniak oder mehr

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A 5 UVP-Gesetz (Auszüge der §§ 1 – 9 und Anlagen 1, 2)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl I 1990, S. 205), neu gefasst durch Bek. v. 05.09.2001(BGBl. I 2001, S. 2350), zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 18.06.2002, BGBl. I S. 1914.

Teil 1, Umweltverträglichkeitsprüfung in verwaltungsbehördlichen Verfahren

Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge

nach einheitlichen Grundsätzen1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit

berücksichtigt wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die

Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittel-baren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf1. Menschen, Tiere und Pflanzen,2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrererVerfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswir-kungen zusammengefasst.

(2) Ein Vorhaben ist1. nach Maßgabe der Anlage 1

a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,b) der Bau einer sonstigen Anlage,c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,

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2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit vonVorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,

2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zuläs-

sigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs überBebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

§ 3 Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

mit Zustimmung des Bundesrates1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die

Umwelt haben können,2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 heraus-

zunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen inBezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzu-nehmen. Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt alserteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmungverweigert hat.(2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern, kann der Bundes-

minister der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitfestzulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen oder Ausnahmen vonden Anforderungen dieses Gesetzes zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Der Bundesminister der Verteidigung unterrichtetden Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.

A5/2 ■ Anhang

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§ 3a Feststellung der UVP-PflichtDie zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn

des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhabensowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c vorgenommen worden ist,der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprü-fung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben,

wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.

(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, diegleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierendeVorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang istgegeben, wenn diese Vorhaben1. als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder

baulichen Einrichtungen verbunden sind oder2. als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und wenn sie einem

vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogeneVorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichenoder überschreiten.(3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-

pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfungunter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. BestehendeVorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichensoder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1 Nr. 18.5, 18.7und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhabenmit der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

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§ 3c UVP-Pflicht im Einzelfall(1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeits-

prüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berück-sichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berück-sichtigen wären.

Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Glei-ches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in derAnlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zuberücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungs-maßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte fürGröße oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für Größeoder Leistung gilt § 3b Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) a) Die in der Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls) aufgeführten Kriterien sollen durch Rechtsverordnung derBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates umgehend näher bestimmt werden.

b) Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprüfung sollen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzesüber die Umweltverträglichkeitsprüfung näher bestimmt werden.

§ 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des LandesrechtsDie Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls oder

durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweitin der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe desLandesrechts vorgesehen ist.

§ 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines

Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst

erreicht oder überschritten werden oder2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige

Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorha-bens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführtworden ist.(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1 Nr. 18.8 aufgeführten

Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens einschlägige Prüfwerterreicht oder überschritten wird.

A5/4 ■ Anhang

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§ 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer

Verfahren oder Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann voneiner Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 unter besondererBerücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.

(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist, gilt die allgemeineRegelung des § 3c Abs. 1.

§ 4 Vorrang anderer RechtsvorschriftenDieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht

näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungenbleiben unberührt.

Abschnitt 2, Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende UnterlagenSofern der Träger eines Vorhabens die zuständige Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des

Vorhabens dient, darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet dieseihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhaltund Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Vor der Unterrich-tung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Bespre-chung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltver-träglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken.Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden überInformationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorha-bens zur Verfügung stellen.

§ 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zustän-

digen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrenseinen schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus, sind die nach Satz 1erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden können.

(2) Inhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1 bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über dieZulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden, soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagendurch Rechtsvorschrift nicht im einzelnen festgelegt sind.

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(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten:1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens vermieden, vermindert oder,

soweit möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur undLandschaft,

3. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des allge-meinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden,

4. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kennt-nisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschrei-bung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sindund ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist,

5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesent-lichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Eine allgemein verständliche, nichttechnischeZusammenfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung ermöglichen, obund in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.(4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art des

Vorhabens erforderlich sind:1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren,2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen, der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung

von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen Folgen des Vorhabens, die zu erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen führen können,

3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oderfehlende Kenntnisse.Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben erstrecken.(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffentlich-rechtliche Körper-

schaft tätig wird, die Träger des Vorhabens ist.

§ 7 Beteiligung anderer BehördenDie zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, über

das Vorhaben, übermittelt ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnahmen ein. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensge-setzes findet entsprechende Anwendung.

A5/6 ■ Anhang

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§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem anderen Staat haben

kann oder ein solcher anderer Staat darum ersucht, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die vom anderen Staat benanntezuständige Behörde anhand von geeigneten Unterlagen über das Vorhaben und bittet innerhalb einer angemessenen Frist um Mitteilung,ob eine Beteiligung erwünscht wird. Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheitenzuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Beteiligung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige Behörde derbenannten zuständigen Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden des anderen Staates zum glei-chen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zurStellungnahme. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehördeninnerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen insbesondere über die grenzüberschrei-tenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhabenoder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeitund Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen.

(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.

§ 9 Einbeziehung der Öffentlichkeit(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der ausgelegten

Unterlagen nach § 6 anzuhören. Das Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensge-setzes entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einererneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zubesorgen sind.

(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässig-keitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid mit Begründung zur Einsicht auszulegen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbezogen, dass1. das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,2. die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines angemessenen Zeitraums eingesehen werden können,3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung der Öffentlichkeit zugänglich

gemacht wird.Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden

Zulassungsverfahren bleibt unberührt.

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§ 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Staat haben kann, können sich dort ansässige Personen am

Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird,2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde im Verfahren nach § 9 Abs. 1 Einwendungen erhoben oder im Verfahren nach § 9 Abs. 3

Gegenäußerungen vorgebracht werden können, und 3. dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen

sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3

Satz 2 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben,insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat dieVoraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.

§ 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben(1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland haben

kann, ersucht die deutsche Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Behörde desanderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung des Vorhabens und um Angaben über dessengrenzüberschreitende Umweltauswirkungen.

Hält sie eine Beteiligung am Zulassungsverfahren für erforderlich, teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Staates mit undersucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4, unterrichtet die Behörden im Sinne des § 7 über dieAngaben und weist dabei darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahmezugeleitet werden kann, sofern sie nicht die Abgabe einer einheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält. Die zuständige deutscheBehörde soll die zuständige Behörde des anderen Staates um eine Übersetzung geeigneter Angaben zum Vorhaben, insbesondere zugrenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen.

(2) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat übermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche Behörde das Vorhaben ingeeigneter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach denVorschriften des übermittelnden Staates erfolgt oder nach diesem Gesetz durchzuführen wäre. Sie weist dabei darauf hin, welcherBehörde des anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann, und gibt Gelegenheit,innerhalb angemessener Frist die Unterlagen einzusehen.

(3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten entsprechend.

A5/8 ■ Anhang

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UVPG Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 2359–2374; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeineVorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3c Abs.1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3d.

Legende:Nr. = Nummer des Vorhabens

Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leis-tung nach § 3c Abs. 1 Satz 5

X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtigA in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2L in Spalte 2 = UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d

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1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:

1.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.1.1 mehr als 200 MW, X

1.1.2 50 MW bis 200 MW, A

1.1.3 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen- Sölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,

1.1.4 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, SGrubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohr-anlagen und Notstromaggregate,

1.1.5 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torf- Sbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,

1.1.6 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder Aflüssiger Brennstoffe,

1.1.7 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder Sflüssiger Brennstoffe;

1.2 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.2.1 mehr als 200 MW, X

1.2.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen APflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),

A5/10 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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1.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, ausgenommen SVerbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen;

1.3 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.3.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, Snaturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,

1.3.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, SGrubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase;

1.4 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.4.1 mehr als 200 MW, X

1.4.2 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen APflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff),

1.4.3 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, Sausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf;

1.5 Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von

1.5.1 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelasse- Snen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff,

1.5.2 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, SGrubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase;

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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1.6 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Höhe von jeweils mehr als 35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW sowie mit

1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen, X

1.6.2 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, A

1.6.3 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; S

1.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; X

1.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von

1.8.1 500 t oder mehr je Tag, X

1.8.2 weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; A

1.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von

1.9.1 500 t oder mehr je Tag, X

1.9.2 weniger als 500 t je Tag; A

2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:

2.1 Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von

2.1.1 25 ha oder mehr, X

2.1.2 10 ha bis weniger als 25 ha, A

2.1.3 weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; S

2.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von

2.2.1 1.000 t oder mehr je Tag, X

2.2.2 weniger als 1.000 t je Tag; A

2.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; X

2.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit

A5/12 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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2.4.1 einer Jahresproduktion von

2.4.1.1 20.000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen X

2.4.1.2 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, X

2.4.2 einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, X

2.4.3 einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz, als in den vorstehenden ANummern angegeben

2.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzleistung von

2.5.1 200.000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, X100.000 t oder mehr je Jahr,

2.5.2 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, A

2.5.3 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für Smedizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind;

2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage

2.6.1 4 cbm oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, A

2.6.2 4 cbm oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter Rauminhalt Sder Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;

2.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur AHerstellung von Mineralfasern;

3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:

3.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder XSintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;

3.2 Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Roheisen und zur XWeiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind);

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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3.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von

3.3.1 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, A

3.3.2 weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; S

3.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten Xoder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;

3.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von

3.5.1 100.000 t oder mehr je Jahr, X

3.5.2 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, Ajeweils bis weniger als 100.000 t je Jahr,

3.5.3 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei sonstigen SNichteisenmetallen, ausgenommen – Vakuum-Schmelzanlagen, – Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in

Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,– Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im

Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,

– Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,

– Schwalllötbäder und – Heißluftverzinnungsanlagen;

3.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl A

3.7 Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleistung von

3.7.1 200.000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, X

3.7.2 20 t Gussteilen oder mehr je Tag, A

3.7.3 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag; S

A5/14 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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3.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von

3.8.1 100.000 t Rohgut oder mehr je Jahr, X

3.8.2 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100.000 t Rohgut je Jahr, A

3.8.3 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach Sdem Sendzimirverfahren;

3. 9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von

3.9.1 30 cbm oder mehr, A

3.9.2 1 cbm bis weniger als 30 cbm bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder SSalpetersäure;

3.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes

3.10.1 20 Kilojoule oder mehr beträgt, A

3.10.2 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; S

3.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem AEinsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss;

3.12 Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft

3.12.1 zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100.000 Bruttoregistertonnen, X

3.12.2 zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m Aoder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt;

3.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von A600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen);

3.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage Afür den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils 100.000 Stück oder mehr je Jahr;

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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3.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen,soweit je Jahr Amehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten;

4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:

4.1 Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder XStoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und– zur Herstellung von organischen Grundchemikalien, – zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,– zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder

Mehrnährstoff),– zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,– zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen

Verfahrens oder– zur Herstellung von Explosivstoffen dienen),ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;

4.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische AUmwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;

4.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung Xvon Erdöl in Mineralölraffinerien;

4.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, AFirnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben;

5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:

5.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches Aoder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 cbm oder mehr;

A5/16 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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6. Holz, Zellstoff:

6.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; X

6.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionsleistung von

6.2.1 200 t oder mehr je Tag, X

6.2.2 20 t bis weniger als 200 t je Tag; A

7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:

7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit

7.1.1 42.000 oder mehr Plätzen, X

7.1.2 15.000 bis weniger als 42.000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S

7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit

7.2.1 84.000 oder mehr Plätzen, X

7.2.2 30.000 bis weniger als 84.000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S

7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit

7.3.1 84.000 oder mehr Plätzen, X

7.3.2 30.000 bis weniger als 84.000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S

7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit

7.4.1 42.000 oder mehr Plätzen, X

7.4.2 15.000 bis weniger als 42.000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S

7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit

7.5.1 350 oder mehr Plätzen, X

7.5.2 250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S

7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit

7.6.1 1.000 oder mehr Plätzen, X

7.6.2 300 bis weniger als 1.000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweinen von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit

7.7.1 2.000 oder mehr Plätzen, X

7.7.2 1.500 bis weniger als 2.000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S

7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit

7.8.1 750 oder mehr Plätzen, X

7.8.2 560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S

7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit

7.9.1 6.000 oder mehr Plätzen, X

7.9.2 4.500 bis weniger als 6.000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S

7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit

7.10.1 1.000 oder mehr Plätzen, X

7.10.2 750 bis weniger als 1.000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; S

7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Nutztieren in gemischten Beständen, wenn

7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 und 7.10.1 Xgenannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet,

7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 und 7.10.2 Sgenannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet;

7.12 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr Aund mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche, soweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von 500 kg je Haltungsperiode;

A5/18 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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7.13 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von

7.13.1 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, A

7.13.2 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht Sje Tag bei sonstigen Tieren;

7.14 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von

7.14.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A

7.14.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus Sselbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;

7.15 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von

7.15.1 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A

7.15.2 weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen Stierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett je Woche;

7.16 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionsleistung von

7.16.1 75 t Konserven oder mehr je Tag, A

7.16.2 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; S

7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionsleistung von

7.17.1 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.17.2 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, ausgenommen Anlagen zum SSterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen;

7.18 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der ABestandteile tierischer Herkunft;

7.19 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von

7.19.1 10 t oder mehr je Tag, A

7.19.2 weniger als 10 t je Tag; S

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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7.20 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von

7.20.1 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A

7.20.2 weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder STierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen;

7.21 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; X

7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionsleistung von

7.22.1 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.22.2 weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S

7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von

7.23.1 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.23.2 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S

7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von

7.24.1 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.24.2 weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe von Extraktionsmitteln, Ssoweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt;

7.25 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von AZuckerrüben oder Rohzucker;

7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von

7.26.1 3.000 hl Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.26.2 200 hl bis weniger als 3.000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; S

7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von

A5/20 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A

7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; S

7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von

7.28.1 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, A

7.28.2 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder Sbei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;

7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von

7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert, A

7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Svon Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen;

8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:

8.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch

8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder Xeine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern 8.1.2 und 8.1.4,

8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung Avon 1 MW oder mehr,

8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, S

8.1.4 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung Svon weniger als 1 MW;

8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, in einer (Verbrennungseinrichtung wie Kraftwerk, Heizkraft-werk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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8.2.1 50 MW oder mehr, X

8.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW; S

8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von

8.3.1 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X

8.3.2 1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag; S

8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungs-bedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von

8.4.1 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, A

8.4.2 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S

8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsions- Xspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden;

8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsions-spaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von

8.6.1 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, X

8.6.2 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, A

8.6.3 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; S

8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8, mit

8.7.1 einer Gesamtlagerfläche von 15.000 qm oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 t Eisen- oder ANichteisenschrotten oder mehr,

A5/22 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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8.7.2 einer Gesamtlagerfläche von 1.000 qm bis weniger als 15.000 qm oder einer Gesamtlagerkapazität von S100 t bis weniger als 1.500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten;

8.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen ASchlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, miteiner Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr;

8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei

8.9.1 besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit

8.9.1.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität X von 150 t oder mehr,

8.9.1.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, A

8.9.2 nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit

8.9.2.1 einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, A

8.9.2.2 geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; S

9. Lagerung von Stoffen und Zubereitungen:

9.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von

9.1.1 200.000 t oder mehr, X

9.1.2 30 t bis weniger als 200.000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils Anicht mehr als 1.000 ccm handelt,

9.1.3 30 t bis weniger als 200.000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr Sals 1.000 ccm handelt,

9.1.4 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr als 1.000 ccm Shandelt;

9.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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9.2.1 200.000 t oder mehr, X

9.2.2 50.000 t bis weniger als 200.000 t, A

9.2.3 5.000 t bis weniger als 50.000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin Shaben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt,

9.2.4 10.000 t bis weniger als 50.000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten; S

9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungsvermögen von

9.3.1 200.000 t oder mehr, X

9.3.2 75 t bis weniger als 200.000 t, A

9.3.3 10 t bis weniger als 75 t; S

9.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem Fassungs-vermögen von

9.4.1 200.000 t oder mehr, X

9.4.2 250 t bis weniger als 200.000 t, A

9.4.3 20 t bis weniger als 250 t; S

9.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungs-vermögen von

9.5.1 200.000 t oder mehr, X

9.5.2 500 t bis weniger als 200.000 t, A

9.5.3 25 t bis weniger als 500 t; S

9.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von

9.6.1 200.000 t oder mehr, X

9.6.2 2.500 t bis weniger als 200.000 t, A

9.6.3 100 t bis weniger als 2.500 t; S

A5/24 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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9.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem Fassungsvermögen von

9.7.1 200.000 t oder mehr, X

9.7.2 30 t bis weniger als 200.000 t, A

9.7.3 3 t bis weniger als 30 t; S

9.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den Nummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungsvermögen von

9.8.1 200.000 t oder mehr, X

9.8.2 25.000 t bis weniger als 200.000 t; A

10. Sonstige Industrieanlagen:

10.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosions- Xgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte;

10.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen XStoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;

10.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von

10.3.1 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, A

10.3.2 weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg Kautschuk je SStunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;

10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit

10.4.1 einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, A

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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10.4.2 einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von SFasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden,

10.4.3 einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern Soder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen;

10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärme-leistung von insgesamt

10.5.1 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, A

10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben Swerden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden;

10.6 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungs-wärmeleistung von insgesamt

10.6.1 mehr als 200 MW, X

10.6.2 100 MW bis 200 MW, A

10.6.3 weniger als 100 MW S

10.7 Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; A

11. Kernenergie:

11.1 Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder Xzur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2;

11.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle; X

A5/26 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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11.3 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlage Xoder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;

11.4 außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwendung Afindet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf;

12. Abfalldeponien:

12.1 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen Xim Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;

12.2 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von

12.2.1 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t oder mehr, X

12.2.2 weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25.000 t; S

12.3 Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- Aund Abfallgesetzes;

13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers:

13.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die

13.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen X(roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4.500 cbm oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist,

13.1.2 für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf LTagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4.500 cbm Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist;

13.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer; L

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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13.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von

13.3.1 10 Mio. cbm oder mehr Wasser, X

13.3.2 weniger als 10 Mio. cbm Wasser; L

13.4 Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; L

13.5 wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder LBodenentwässerung;

13.6 Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei

13.6.1 10 Mio. cbm oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, X

13.6.2 weniger als 10 Mio. cbm Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; L

13.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von

13.7.1 – 100 Mio. oder mehr cbm Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden Xsoll, oder

– 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio. cbm übersteigt,

13.7.2 weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten; L

13.8 Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; L

13.9 Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit

13.9.1 mehr als 1.350 t zugänglich ist, X

13.9.2 1.350 t oder weniger zugänglich ist; L

13.10 Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt; X

13.11 Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der

13.11.1 Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen kann, X

13.11.2 Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann; L

A5/28 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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13.12 Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen LHafenanlage;

13.13 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; L

13.14 Bau einer Wasserkraftanlage; L

13.15 Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; L

13.16 sonstige Ausbaumaßnahmen; L

14. Verkehrsvorhaben:

14.1 Bau einer Bundeswasserstraße durch

14.1.1 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1 X

14.1.2 Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer Beeinflussung Ades Hochwasserabflusses);

14.2 Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit

14.2.1 mehr als 1.350 t zugänglich ist, X

14.2.2 1.350 t oder weniger zugänglich ist; A

14.3 Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne X der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;

14.4 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende X Länge von 5 km oder mehr aufweist;

14.5 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden X Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;

14.6 Bau einer sonstigen Bundesstraße; A

14.7 Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen einschließlich X Bahnstromfernleitungen;

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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14.8 Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage Aoder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist;

14.9 Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; X

14.10 Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden XBetriebsanlagen;

14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder AHängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;

14.12 Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahn-grundlänge von

14.12.1 1.500 m oder mehr, X

14.12.2 weniger als 1.500 m; A

15. Bergbau:

15.1 Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung;

16. Flurbereinigung:

16.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; A

17. Forstliche Vorhaben:

17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit

17.1.1 50 ha oder mehr Wald, X

17.1.2 weniger als 50 ha Wald; L

17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit

17.2.1 10 ha oder mehr Wald, X

17.2.2 weniger als 10 ha Wald; L

A5/30 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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18. Bauplanungsrechtliche Vorhaben:

18.1 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit

18.1.1 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von X jeweils insgesamt 200 oder mehr,

18.1.2 einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils Ainsgesamt 80 bis weniger als 200;

18.2 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer Stellplatz-zahl von

18.2.1 200 oder mehr, X

18.2.2 50 bis weniger als 200; A

18.3 Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer Größe des Plangebiets von

18.3.1 10 ha oder mehr, X

18.3.2 4 ha bis weniger als 10 ha; A

18.4 Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer Größe von

18.4.1 1 ha oder mehr X

18.4.2 0,5 ha bis weniger als 1 ha; A

18.5 Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt

18.5.1 100.000 qm oder mehr, X

18.5.2 20.000 qm bis weniger als 100.000 qm; A

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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18.6 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigen Außen-bereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungs-verfahren, mit einer zulässigen Geschossfläche von

18.6.1 5.000 qm oder mehr, X

18.6.2 1.200 qm bis weniger als 5.000 qm; A

18.7 Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt

18.7.1 100.000 qm oder mehr, X

18.7.2 20.000 qm bis weniger als 100.000 qm; A

18.8 Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die AVorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird, nur im Aufstellungsverfahren;

18.9 Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt;

19. Leitungsanlagen und andere Anlagen:

19.1 Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit

19.1.1 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, X

19.1.2 einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, A

19.1.3 einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, A

19.1.4 einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; S

19.2 Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit

A5/32 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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19.2.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, X

19.2.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A

19.2.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A

19.2.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem D urchmesser von mehr als 300 mm; S

19.3 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die – den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,– Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder – Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und

kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind, mit

19.3.1 einer Länge von mehr als 40 km, X

19.3.2 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, A

19.3.3 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; S

19.4 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit

19.4.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, X

19.4.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm, A

19.4.3 einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, A

19.4.4 einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; S

19.5 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit

19.5.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, X

19.5.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm, A

19.5.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, A

19.5.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; S

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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19.6 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit

19.6.1 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, X

19.6.2 einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm, A

19.6.3 einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, A

19.6.4 einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; S

19.7 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit

19.7.1 einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, A

19.7.2 einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; S

19.8 Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit

19.8.1 einer Länge von 10 km oder mehr, A

19.8.2 einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; S

19.9 Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit

19.9.1 10 Mio. cbm oder mehr Wasser, X

19.9.2 2 Mio. cbm bis weniger als 10 Mio. cbm Wasser, A

19.9.3 5.000 cbm bis weniger als 2 Mio. cbm Wasser. S

A5/34 ■ Anhang

Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2

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UVPG Anlage 2: Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, S. 2375)Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f, auf Anlage 2 Bezuggenommen wird.

1. Merkmale der VorhabenDie Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:1.1 Größe des Vorhabens,1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,1.3 Abfallerzeugung,1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2. Standort der VorhabenDie ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlichfolgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwir-kungsbereich zu beurteilen:2.1 bestehende Nutzung des Gebietes insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche

Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigungfolgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils

zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher

Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,2.3.3 Nationalparke gemäß § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes,2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete

sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes,2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne

des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die

Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

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3. Merkmale der möglichen AuswirkungenDie möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beur-teilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

A5/36 ■ Anhang

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A 6 NUVP-Gesetz (Artikel 1) und Anlagen 1, 2

Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz *) vom 5. September 2002, Nds. GVBl. Nr. 27/2002, ausgegebenam 20.09.2002

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)

§ 1 Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben(1) Für die in der Anlage 1 mit „X“ gekennzeichneten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für

1. jedes von mehreren Vorhaben derselben Art, über deren Zulassung noch nicht entschieden worden ist, und2. ein Vorhaben, das mit einem oder mehreren ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassenen Vorhaben

derselben Art zusammentrifft,wenn die Vorhaben in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und gemeinsam den maßgeblichen Größen- oder Leistungswert

erreichen. 2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 wird der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor

Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen verwirklichte Bestand der zugelassenen Vorhaben hinsichtlich des Erreichens des Größen- oderLeistungswertes nicht berücksichtigt.

*) Die Artikel 1 bis 8 dienen der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5). Artikel 2 dient außerdem der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26). Artikel 4 dient außerdem der Umsetzung der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24).

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§ 2 Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Änderung von Vorhaben(1) 1Für die Änderung eines Vorhabens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der maßgebliche Größen- oder

Leistungswert durch1. die Änderung selbst oder2. die Änderung unter Berücksichtigung des Bestandes des Vorhabens

erreicht wird. 2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 bleibt der erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens des maßgeblichen Größen- oderLeistungswertes unberücksichtigt, soweit für diesen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde oder soweit er in den jewei-ligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fällt, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen verwirklichtwurde.

(2) 1Für die Änderung von Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn dieÄnderung unter Berücksichtigung aller zusammentreffenden Vorhaben den maßgeblichen Größen- oder Leistungswert erreicht. 2Absatz 1Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hängt die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem in der Anlage 1 mit „X“ gekennzeichnetenVorhaben nicht vom Erreichen eines Größen- oder Leistungswertes ab, so ist auch bei jeder wesentlichen Änderung dieses Vorhabens eineUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

§ 3 Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall(1) 1Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeits-

prüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berück-sichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. 2Sofern in der Anlage 1für ein Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,wenn es aufgrund der in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten besonderen örtlichen Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswir-kungen haben kann.

(2) 1Für das Erreichen der Prüfwerte für Größe oder Leistung gelten § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 und 2 entsprechend. 2Bei Vorhaben, bei denen die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls nicht vom Erreichen eines Prüfwertes für Größe oder Leistung

abhängt, ist bei jeder wesentlichen Änderung nach Maßgabe der Anlage 1 eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.(3) 1Bei der Vorprüfung des Einzelfalls ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens

vorgesehenen Vermeidungs-und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. 2Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung überschritten werden.(4) Die in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls können durch Verordnung der Landesregierung näher

bestimmt werden.

A6/2 ■ Anhang

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§ 4 Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung1Die zuständige Behörde stellt

1. auf Antrag des Trägers eines Vorhabens,2. anlässlich eines Ersuchens entsprechend § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder3. aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 71 c Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, unverzüglich fest, ob für dasVorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 2Die Feststellung ist, sofern eine Vorprüfungdes Einzelfalls nach § 3 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglichzu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, so ist dies außerdem öffentlich bekannt zu geben.

3Satz 1 gilt nicht, wenn das Vorhaben unabhängig von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung offensichtlich nichtzugelassen werden kann.

§ 5 Entsprechende Geltung des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungDie §§ 1, 2, 5 bis 13 und 16 UVPG gelten entsprechend.

§ 6 Aufgaben und Zuständigkeit der federführenden Behörde(1) 1Bedarf die Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der

Entscheidung durch mehrere Landesbehörden oder kommunale Gebietskörperschaften, so werden die Aufgaben nach § 4 dieses Gesetzessowie die Aufgaben nach den §§ 5, 7, 8 Abs. 1 und 3 und den §§ 9, 9 a und 11 UVPG von der federführenden Behörde wahrgenommen.

2Die Unterlagen nach § 6 UVPG sind der federführenden Behörde vorzulegen. 3Die federführende Behörde wirkt mit den übrigen fürdie Entscheidung zuständigen Behörden und den Naturschutzbehörden, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden,zusammen.

(2) Federführende Behörde ist1. für Vorhaben, deren Zulässigkeit einer Entscheidung nach dem Atomgesetz bedarf, das Umweltministerium, soweit nicht nach § 14 Abs.

1 Satz 4 UVPG eine Bundesbehörde federführende Behörde ist;2. für Vorhaben, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen, die für diese Genehmigung zuständige

Behörde;3. für alle anderen Vorhaben die jeweils höchstrangige für eine der Entscheidungen zuständige Behörde, die Aufgaben der allgemeinen

Verwaltung wahrnimmt.

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(3) 1Die für die Entscheidungen zuständigen Behörden haben auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 UVPGeine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 UVPG bei den Entscheidungen zuberücksichtigen.

2Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Behörden sicherzustellen.

(4) 1Für die in § 9 b UVPG genannten Aufgaben bei Vorhaben in den Niederlanden ist die zuständige Landesbehörde die Bezirksregie-rung Weser-Ems.

2Für Aufgaben nach § 9 b UVPG bei Vorhaben in anderen Staaten benennt das Umweltministerium die zuständige Landesbehörde imEinzelfall.

Anlage 1 Liste der nach Landesrecht UVP-pflichtigen Vorhaben

Legende:X = in allen Fällen UVP-pflichtiges VorhabenA = allgemeine Vorprüfung des EinzelfallsS = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

A6/4 ■ Anhang

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1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, diea) für organisch belastetes Abwasser von

aa) mehr als 600 kg/d bis weniger als 9 000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh), Abb) 120 kg/d bis 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh), S

b) für anorganisch belastetes Abwasser (ausgenommen Kühlwasser) von aa) mehr als 900 m3 bis weniger als 4 500 m3 Abwasser in zwei Stunden, Abb) 10 m3 bis 900 m3 Abwasser in zwei Stunden S

ausgelegt ist;

2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einer jährlichen Produktion vona) mehr als 1 000 t Fisch, Xb) 100 t bis 1 000 t Fisch; S

3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser, soweit die Gewässerbenutzung nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zweck der Grund-wasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen vona) 5 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, Xb) 100 000 m3 bis weniger als 5 Mio. m3 Wasser, Ac) 2 000 m3 bis weniger als 100 000 m3 Wasser; S

4 Bohrung von mehr als 100 m Tiefe zum Zweck der Wasserversorgung; A

5 Gewässerbenutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, soweit sie nicht nach § 136 des Niedersächsischen Wassergesetzes erlaubnisfrei ist, jeweils mit einem jährlichen Volumen vona) 5 Mio. m3 oder mehr Wasser, Xb) 100 000 m3 bis weniger als 5 Mio. m3 Wasser, Ac) 2 000 m3 bis weniger als 100 000 m3 Wasser; S

6 Bau einer Stauanlage oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, Awobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden;

Nr. Vorhaben

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7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet oder einem Teileinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen ATransport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von – weniger als 100 Mio. m3 Wasser jährlich, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll,oder– weniger als fünf vom Hundert des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des

Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Mio. m? übersteigt;

8 a) Flusskanalisierungen, Xb) sonstige Stromkorrekturarbeiten; A

9 Bau eines Hafens am Küstengewässer oder eines damit verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von XSchiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit mehr als 1350 t aufnehmen kann;

10 Bau eines Hafens einschließlich eines Fischerei- oder Jachthafens, der für Schiffe mit bis zu 1 350 t zugänglich ist, Aoder eines mit einem Hafen verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der Schiffe mit bis zu 1 350 t aufnehmen kann, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;

11 Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; A

12 Bau einer Wasserkraftanlage; A

13 Abbau von Mineralien in Flüssen, bestehenden Seen und Küstengewässern; A

14 sonstige Gewässerausbaumaßnahmen mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken Aund Teichen, der Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihrer kleinräumigen Verrohrung sowie der Umsetzung von Kiesbänken im Gewässer;

15 Landgewinnung am Meer; A

16 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, AVeränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten;

17 Abbau von nicht vom Bergrecht erfassten Bodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder Torf mit einer Abbaufläche vona) 10 Hektar oder mehr, soweit keine Steine abgebaut werden, Xb) mehr als 1 Hektar bis weniger als 10 Hektar einschließlich des Abbaus von Steinen ohne Einsatz von Sprengstoffen; S

A6/6 ■ Anhang

Nr. Vorhaben

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18 Beseitigung oder Beeinträchtigung von Wallhecken sowie der in § 28 a des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes genannten besonders geschützten Biotope oder des in § 28 b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes genannten besonders geschützten Grünlands zum Zweck intensiver landwirtschaftlicher Nutzunga) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von 2 Hektar oder mehr solcher Flächen, Xb) bei einer Beseitigung oder Beeinträchtigung von weniger als 2 Hektar solcher Flächen; S

19 Bau einer Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen Xdes internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II 1983 S. 245), zuletzt geändert durch Vertrag vom 11. Dezember 1985/24. Juli 1986 (BGBl. II 1988 S. 379);

20 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße, wenn die neue Straße eine durchgehende XLänge von 5 Kilometern oder mehr aufweist oder wenn eine bestehende ein- oder zweistreifige Straße verlegt oder ausgebaut wird und der geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;

21 Bau einer nicht von Nummer 20 erfassten Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße, mit Ausnahme von Ortsstraßen im ASinne des § 47 Nr. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes;

22 Bau einer Bergbahn, eines Skiliftes oder einer Seilbahn einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen; A

23 Waldumwandlungen (§ 8 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung) mita) 5 bis 10 Hektar Wald, Ab) weniger als 5 Hektar Wald; A

24 Erstaufforstungen (§ 9 des Niedersächsischen Gesetzes überden Wald und die Landschaftsordnung)a) mit mehr als 10 Hektar und weniger als 50 Hektar Wald, Ab) mit bis zu 10 Hektar Wald; S

25 Bau einer Skipiste einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen; A

26 Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherber- Agung mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 80 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außen-bereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs; A 27 Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes mit 50 oder mehr Stellplätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;

28 Bau eines Freizeitparks mit einer Größe von 4 Hektar oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Aim Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;

Nr. Vorhaben

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29 Bau eines Parkplatzes mit einer Größe von 0,5 Hektar oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Aim Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs;

30 Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handels- Abetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer Geschossfläche von 1 200 m2 oder mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs oder im Außen-bereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs.

A6/8 ■ Anhang

Nr. Vorhaben

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Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

1. Merkmale des VorhabensDie Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe des Vorhabens,b) Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,c) Abfallerzeugung,d) Umweltverschmutzung und Belästigungen,e) Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2. Standort des VorhabensDie ökologische Empfindlichkeit eines Gebietes, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsicht-

lich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien sowie unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemein-samen Einwirkungsbereich zu beurteilen:a) bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche

Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien);b) Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien);c) Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und Objekte sowie von Art und Umfang des ihnen

jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):� Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete, die gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnatur-

schutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gemacht sind,� Europäische Vogelschutzgebiete, die von der obersten Naturschutzbehörde bekannt gemacht sind, jeweils bis zur Bekanntmachung

gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,� Gebiete, die auf Vorschlag der Landesregierung gemäß § 33 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes als Gebiete von gemeinschaft-

licher Bedeutung in Betracht kommen, jeweils bis zur Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,� Naturschutzgebiete,� Nationalparke,� Biosphärenreservate,� Landschaftsschutzgebiete,� Naturdenkmale mit ihrer geschützten Umgebung,� geschützte Landschaftsbestandteile,� besonders geschützte Biotope,� besonders geschütztes Feuchtgrünland,� Wallhecken,� Wasserschutzgebiete,� Heilquellenschutzgebiete,

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� Gebiete, für die durch Gemeinschaftsvorschriften bestimmte Umweltqualitätsnormen festgelegt sind, und in denen diese Umwelt-qualitätsnormen bereits überschritten sind,

� Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinnedes § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,

� Baudenkmale und Bodendenkmale, die gemäß § 4 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes in das Verzeichnis der Kulturdenk-male aufgenommen sind, und Grabungsschutzgebiete;

3. Merkmale der möglichen AuswirkungenDie möglichen erheblichen Auswirkungen der Vorhaben sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beur-

teilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:a) dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),b) dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,c) der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,d) der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,e) der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

A6/10 ■ Anhang

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A 7 9. BImschV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom29.05.1992 (BGBl. I 1992, S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2833)

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt: Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

§ 1 Anwendungsbereich(1) Für die in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürf-

tige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung 1. einer Genehmigung

a) zur Errichtung und zum Betrieb,b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs (Änderungsgenehmigung),c) zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer

Anlage (Teilgenehmigung),1. eines Vorbescheides oder2. einer Zulassung des vorzeitigen Beginns

nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den §§ 8 bis 16 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 derVierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung)geregelt ist; § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.

(2) Ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (UVP-pflich-tige Anlage), so ist die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbständiger Teil der in Absatz 1 genannten Verfahren. Soweit in den inAbsatz 1 genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach denVorschriften dieser Verordnung und den für diese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriftendurchzuführen.

(3) Im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweite-rung selbst erreicht oder überschritten werden oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in§ 1a genannte Schutzgüter haben kann; bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so hat die Genehmigungs-behörde die Prüfung der Frage, ob die Änderung solche Auswirkungen haben kann, im Zusammenwirken zumindest mit den anderenZulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde vorzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

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§ 1a Gegenstand der Prüfung der UmweltverträglichkeitDas Prüfverfahren nach § 1 Abs. 2 umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Genehmigungsvoraus-

setzungen sowie der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen einer UVP-pflichtigen Anlage auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowiedie Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

§ 2 AntragstellungDer Antrag ist von dem Träger des Vorhabens bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu stellen.(2) Sobald der Träger des Vorhabens die Genehmigungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf

die Antragstellung beraten und mit ihm den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie sonstige für die Durchführung diesesVerfahrens erhebliche Fragen erörtern. Sie kann andere Behörden hinzuziehen, soweit dies für Zwecke des Satzes 1 erforderlich ist. DieErörterung soll insbesondere der Klärung dienen,1. welche Antragsunterlagen bei Antragstellung vorgelegt werden müssen,2. welche voraussichtlichen Auswirkungen das Vorhaben auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft haben kann und welche Folge-

rungen sich daraus für das Verfahren ergeben,3. welche Gutachten voraussichtlich erforderlich sind und wie doppelte Gutachten vermieden werden können,4. wie der zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens ausgestaltet werden kann und welche sonstigen Maßnahmen zur Vereinfachung

und Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens vom Träger des Vorhabens und von der Genehmigungsbehörde getroffen werdenkönnen,

5. ob eine Verfahrensbeschleunigung dadurch erreicht werden kann, dass der behördliche Verfahrensbevollmächtigte, der die Gestaltungdes zeitlichen Verfahrensablaufs sowie die organisatorische und fachliche Bestimmung überwacht, sich auf Vorschlag oder mit Zustim-mung und auf Kosten des Antragstellers eines Projektmanagers bedient,

6. welche Behörden voraussichtlich im Verfahren zu beteiligen sind.Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt ergänzend § 2a.

§ 2a Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben(1) Sofern der Träger eines UVP-pflichtigen Vorhabens die Genehmigungsbehörde vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum

ersucht oder sofern die Genehmigungsbehörde es nach Beginn des Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält, hat diese ihn über dieBeratung nach § 2 Abs. 2 hinaus entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zumVorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach den §§ 3 bis 4e beizubringenden Unterlagen zu unterrichten. Vorder Unterrichtung gibt die Genehmigungsbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 11 zu beteiligenden Behörden Gelegen-heit zu einer Besprechung über Art und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methodender Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken.Sachverständige und Dritte, insbesondere Standort- und Nachbargemeinden, können hinzugezogen werden. Verfügen die Genehmigungs-behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in den §§ 3 bis 4e genannten Unterlagen

A7/2 ■ Anhang

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zweckdienlich sind, sollen sie den Träger des Vorhabens darauf hinweisen und ihm diese Informationen zur Verfügung stellen, soweit nichtRechte Dritter entgegenstehen.

(2) Bedarf das geplante Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der Genehmigungsbehörde die Aufgaben nachAbsatz 1 nur, wenn sie auf Grund des § 14 Abs.1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführendeBehörde bestimmt ist. Sie hat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Naturschutz-behörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

§ 3 AntragsinhaltDer Antrag muss enthalten

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,2. die Angabe, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt wird und im Falle eines Antrags auf Genehmigung, ob es sich um

eine Änderungsgenehmigung handelt, ob eine Teilgenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,3. die Angabe des Standortes der Anlage, bei ortsveränderlicher Anlage die Angabe der vorgesehenen Standorte,4. Angaben über Art und Umfang der Anlage,5. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.

Soll die Genehmigungsbehörde zulassen, dass die Genehmigung abweichend von § 19 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzge-setzes nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, so ist dies im Antrag anzugeben.

§ 4 Antragsunterlagen(1) Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Dabei ist zu

berücksichtigen, ob die Anlage Teil eines eingetragenen Standortes einer 1. nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem

für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung vom 29. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) oder2. nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das

Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)registrierten Organisation ist, für die Angaben in einer der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegenden und für gültig erklärten,

der Registrierung zu Grunde gelegten Umwelterklärung oder in einem zu Grunde liegenden Umweltbetriebsprüfungsbericht enthaltensind. Die Unterlagen nach Satz 1 müssen insbesondere die nach den §§ 4a bis 4d erforderlichen Angaben enthalten, bei UVP-pflichtigenAnlagen darüber hinaus die zusätzlichen Angaben nach § 4e.

(2) Soweit die Zulässigkeit oder die Ausführung des Vorhabens nach Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege zu prüfen ist,sind die hierfür erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Anforderungen an den Inhalt dieser Unterlagen bestimmen sich nach dennaturschutzrechtlichen Vorschriften. Die Unterlagen nach Satz 1 müssen insbesondere Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung,Verminderung oder zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie über Ersatzmaßnahmen bei nichtausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in diese Schutzgüter enthalten.

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(3) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde außer den in Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen eine allgemein verständ-liche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung vorzulegen, die einen Überblick über die Anlage, ihren Betrieb und die voraussicht-lichen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ermöglicht; bei UVP-pflichtigen Anlagen erstreckt sich die Kurzbeschrei-bung auch auf die nach § 4e erforderlichen Angaben. Er hat ferner ein Verzeichnis der dem Antrag beigefügten Unterlagen vorzulegen, indem die Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders gekennzeichnet sind.

(4) Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden und ist auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung eine federführende Behörde, die nicht Genehmigungsbehörde ist, zur Entgegennahme der Unterlagen zurPrüfung der Umweltverträglichkeit bestimmt, hat die Genehmigungsbehörde die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichenUnterlagen auch der federführenden Behörde zuzuleiten.

§ 4a Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb(1) Die Unterlagen müssen die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 erforderlichen Angaben enthalten über

1. die Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen, auf die sich das Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Abs. 2 der Verord-nung über genehmigungsbedürftige Anlagen erstreckt,

2. den Bedarf an Grund und Boden und den Zustand des Anlagengeländes,3. das vorgesehene Verfahren oder die vorgesehenen Verfahrenstypen einschließlich der erforderlichen Daten zur Kennzeichnung, wie

Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheita) der Einsatzstoffe oder -stoffgruppen,b) der Zwischen-, Neben- und Endprodukte oder -produktgruppen,c) der anfallenden Reststoffe

und darüber hinaus, soweit ein Stoff für Zwecke der Forschung und Entwicklung hergestellt werden soll, der gemäß § 16b Abs. 1Satz 3 des Chemikaliengesetzes von der Mitteilungspflicht ausgenommen ist,

d) Angaben zur Identität des Stoffes, soweit vorhanden,e) dem Antragsteller vorliegende Prüfnachweise über physikalische, chemische und physikalisch-chemische sowie toxische und ökotoxi-

sche Eigenschaften des Stoffes einschließlich des Abbauverhaltens,4. die in der Anlage verwendete und anfallende Energie,5. mögliche Freisetzungen oder Reaktionen von Stoffen bei Störungen im Verfahrensablauf und6. Art und Ausmaß der Emissionen, die voraussichtlich von der Anlage ausgehen werden, wobei sich diese Angaben, soweit es sich um

Luftverunreinigungen handelt, auch auf das Rohgas vor einer Vermischung oder Verdünnung beziehen müssen, die Art, Lage undAbmessungen der Emissionsquellen, die räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen sowie über die Austrittsbedingungen.(2) Soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, müssen die Unterlagen auch enthalten:

1. eine Prognose der zu erwartenden Immissionen, soweit Immissionswerte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind undnach dem Inhalt dieser Vorschriften eine Prognose zum Vergleich mit diesen Werten erforderlich ist;

2. im Übrigen Angaben über Art, Ausmaß und Dauer von Immissionen sowie ihre Eignung, schädliche Umwelteinwirkungen herbeizu-führen, soweit nach Rechts-oder Verwaltungsvorschriften eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist.

A7/4 ■ Anhang

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(3) Für Anlagen, auf die die Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe anzuwenden ist, müssendie Unterlagen über Absatz 1 hinaus Angaben enthalten über1. Art (insbesondere Abfallbezeichnung und -schlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur

Verbrennung vorgesehenen Abfälle,2. die kleinsten und größten Massenströme der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle, angegeben als stündliche Einsatzmengen,3. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle,4. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur Verbrennung vorgesehenen Abfällen, insbesondere an polychlorierten Biphenylen

(PCB), Pentachlorphenol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetallen,5. die Maßnahmen für das Zuführen der Abfälle und den Einbau der Brenner, so daß ein möglichst weitgehender Ausbrand erreicht wird

und6. die Maßnahmen, wie die Emissionsgrenzwerte der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe

eingehalten werden.

§ 4b Angaben zu den Schutzmaßnahmen(1) Die Unterlagen müssen die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 erforderlichen Angaben enthalten über

1. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere zur Verminde-rung der Emissionen, sowie zur Messung von Emissionen und Immissionen,

2. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilenund erheblichen Belästigungen, wie Angaben über die vorgesehenen technischen und organisatorischen Vorkehrungena) zur Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs undb) zur Begrenzung der Auswirkungen, die sich aus Störungen des

3. bestimmungsgemäßen Betriebs ergeben können,4. die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitsschutz,5. die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und

erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Falle der Betriebseinstellung und6. die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt.

(2) Bei Anlagen, für die ein anlagenbezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der Störfall-Verordnung anzufertigen ist, muss dieserdem Antrag beigefügt werden. Soweit eine genehmigungsbedürftige Anlage Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist, für dieein Sicherheitsbericht nach § 9 der Störfall-Verordnung anzufertigen ist, müssen die Teile des Sicherheitsberichts, die den Abschnitten II Nr.1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 des Anhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, dem Antrag beigefügt werden, soweit sie sich auf diegenehmigungsbedürftige Anlage beziehen oder für sie von Bedeutung sind. In einem Genehmigungsverfahren nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt dies nur, soweit durch die beantragte Änderung sicherheitsrelevante Anlagenteile betroffen sind. In diesemFall kann die Behörde zulassen, dass sich der anlagenbezogene Sicherheitsbericht oder die vorzulegenden Teile des Sicherheitsberichts nurauf diese Anlagenteile beschränken, wenn er oder sie trotz dieser Beschränkung aus sich heraus verständlich und prüffähig erstellt werdenkönnen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller schriftlich zusagt, dass er mit Genehmigungserteilung

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gemäß § 18 Abs. 2 der Störfall-Verordnung von den Pflichten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder 3 der Verordnung ganz oder teilweise befreitwird.

(3) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Bekanntgabe der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zu einer eine erhebliche Gefahr fürdie öffentliche Sicherheit darstellenden Störung der Errichtung oder des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage durch Dritte führenkann, und sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegenüber diesen nicht möglich, ausreichend oder zulässig, kann die Genehmigungsbe-hörde die Vorlage einer aus sich heraus verständlichen und zusammenhängenden Darstellung verlangen, die für die Auslegung geeignetist.

§ 4c Plan zur Behandlung der AbfälleDie Unterlagen müssen die für die Entscheidung nach § 20 oder § 21 erforderlichen Angaben enthalten über die Maßnahmen zur

Vermeidung oder Verwertung von Abfällen; hierzu sind insbesondere Angaben zu machen zu1. den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen,2. den vorgesehenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und schadlosen stofflichen oder thermischen Verwertung der anfallenden

Abfälle,3. den Gründen, warum eine weitergehende Vermeidung oder Verwertung von Abfällen technisch nicht möglich oder unzumutbar ist,4. den vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung nicht zu vermeidender oder zu verwertender Abfälle einschließlich der rechtlichen und

tatsächlichen Durchführbarkeit dieser Maßnahmen und der vorgesehenen Entsorgungswege,5. den vorgesehenen Maßnahmen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen

Betriebs entstehen können, sowie6. den vorgesehenen Maßnahmen zur Behandlung der bei einer Betriebseinstellung vorhandenen Abfälle.

§ 4d Angaben zur EnergieeffizienzDie Unterlagen müssen Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung enthalten, insbe-

sondere Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher energetischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung von Energie-verlusten sowie zur Nutzung der anfallenden Energie.

§ 4e Zusätzliche Angaben zur Prüfung der Umweltverträglichkeit(1) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist den Unterlagen eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile sowie der zu erwartenden

erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genannten Schutzgüter mit Aussagen über die dort erwähnten Wechselwir-kungen beizufügen, soweit diese Beschreibung für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens erforderlich ist.

(2) (aufgehoben)(3) Die Unterlagen müssen ferner eine Übersicht über die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften technischen Verfahrensalter-

nativen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-schaft vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen enthalten. Die wesentlichen Auswahlgründe sindmitzuteilen.

A7/6 ■ Anhang

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(4) Bei der Zusammenstellung der Angaben nach den Absätzen 1 und 3 sind der allgemeine Kenntnisstand und die für die Durchfüh-rung von Umweltverträglichkeitsprüfungen allgemein anerkannten Prüfungsschritte und –methoden zu berücksichtigen. Darüber hinaushat der Antragsteller auf Schwierigkeiten hinzuweisen, die bei der Zusammenstellung der Angaben für die Unterlagen nach den §§ 4 bis4e aufgetreten sind, insbesondere soweit diese Schwierigkeiten auf fehlenden Kenntnissen und Prüfmethoden oder auf technischenLücken beruhen.

§ 5 VordruckeDie Genehmigungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken für den Antrag und die Unterlagen verlangen.

§ 6 EingangsbestätigungDie Genehmigungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

§ 7 Prüfung der Vollständigkeit, Verfahrensablauf(1) Die Genehmigungsbehörde hat nach Eingang des Antrags und der Unterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, zu

prüfen, ob der Antrag den Anforderungen des § 3 und die Unterlagen den Anforderungen der §§ 4 bis 4e entsprechen. Die zuständigeBehörde kann die Frist in begründeten Ausnahmefällen einmal um zwei Wochen verlängern. Sind der Antrag oder die Unterlagen nichtvollständig, so hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag oder die Unterlagen innerhalbeiner angemessenen Frist zu ergänzen. Teilprüfungen sind auch vor Vorlage der vollständigen Unterlagen vorzunehmen, soweit dies nachden bereits vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Behörde kann zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung derGenehmigungsfähigkeit der Anlage als solcher nicht unmittelbar von Bedeutung sind, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetrieb-nahme der Anlage nachgereicht werden können.

(2) Sind die Unterlagen vollständig, hat die Genehmigungsbehörde den Antragsteller über die voraussichtlich zu beteiligendenBehörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens zu unterrichten.

Zweiter Abschnitt: Beteiligung Dritter

§ 8 Bekanntmachung des Vorhabens(1) Sind die zur Auslegung (§ 10 Abs. 1) erforderlichen Unterlagen vollständig, so hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem

amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind,öffentlich bekanntzumachen. Eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ist, auch in den Fällen der §§ 22 und 23, nur nachMaßgabe des Absatzes 2 erforderlich.

(2) Wird das Vorhaben während eines Vorbescheidsverfahrens, nach Erteilung eines Vorbescheides oder während des Genehmigungsver-fahrens geändert, so darf die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn in den nach§ 10 Abs. 1 auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Diesist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, daß nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des

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Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilengering sind. Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, darf von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abge-sehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1a genannte Schutzgüter zu besorgen sind. Isteine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die Erörterung auf die vorgese-henen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 9 Inhalt der Bekanntmachung(1) Die Bekanntmachung muss neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

1. die in § 3 bezeichneten Angaben und2. den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages

enthalten.(2) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen; maßgebend ist dabei der

voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint.

§ 10 Auslegung von Antrag und Unterlagen(1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforderlich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens sind

der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen auszulegen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft unddie Allgemeinheit enthalten. Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so sind auch die vom Antragsteller zur Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich beigefügten Unterlagen auszulegen; ferner sind der Antrag und die Unterlagen auch in denGemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Soweit eine Auslegung der Unterlagen nach § 4b Abs. 1 und2 zu einer Störung im Sinne des § 4b Abs. 3 führen kann, ist an Stelle dieser Unterlagen die Darstellung nach § 4b Abs. 3 auszulegen. Inden Antrag und die Unterlagen nach den Sätzen 1 und 2 sowie in die Darstellung nach § 4b Abs. 3 ist während der Dienststunden Einsichtzu gewähren.

(2) Auf Anforderung eines Dritten ist diesem eine Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 zu über-lassen.

(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, ist an ihrer Stelle die Inhaltsdarstellung nach § 10 Abs. 2 Satz 2des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszulegen. Hält die Genehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oderBetriebsgeheimnisse für unberechtigt, so hat sie vor der Entscheidung über die Auslegung dieser Unterlagen den Antragsteller zu hören.

§ 10a AkteneinsichtDie Genehmigungsbehörde gewährt Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen; § 29 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 des Verwaltungsver-

fahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Sonstige sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebende Rechte auf Zugang zu Infor-mationen bleiben unberührt.

A7/8 ■ Anhang

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§ 11 Beteiligung anderer BehördenSpätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die Behörden, deren

Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, auf, für ihren Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist voneinem Monat abzugeben. Die Antragsunterlagen sollen sternförmig an die zu beteiligenden Stellen versandt werden. Hat eine Behördebis zum Ablauf der Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. DieGenehmigungsbehörde hat sich über den Stand der anderweitigen das Vorhaben betreffenden Zulassungsverfahren Kenntnis zuverschaffen und auf ihre Beteiligung hinzuwirken sowie mit den für diese Verfahren zuständigen Behörden frühzeitig den von ihr beab-sichtigten Inhalt des Genehmigungsbescheides zu erörtern und abzustimmen.

§ 11a Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung(1) Kann ein Vorhaben erhebliche in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder

ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderenStaat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 11 beteiligten Behördenunterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird.Wenn der andere Staat die zu beteiligten Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behördedes anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird durch die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Behördevorgenommen.

(2) (aufgehoben)(3) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu und

teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutzvon Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührtbleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Landesdatenschutzgesetze zur Datenübermittlung an Stellen außerhalbdes Geltungsbereichs des Grundgesetzes. Die Genehmigungsbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf derGrundlage der übersandten Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über denAntrag ihre Stellungnahmen abzugeben.

(4) Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemachtwird, dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können und dabei darauf hingewiesen wird, dass mitAblauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die indem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung nach § 4Abs. 3 Satz 1 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zumVorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staatdie Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(6) Die Genehmigungsbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließ-lich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eineÜbersetzung des Genehmigungsbescheids beifügen.

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§ 12 Einwendungen(1) Einwendungen können bei der Genehmigungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei der Antrag und Unterlagen zur

Einsicht ausliegen.(2) Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekanntzugeben. Den nach § 11 beteiligten Behörden sind die Einwendungen bekannt-

zugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabeunkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind; aufdiese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 13 Sachverständigengutachten(1) Die Genehmigungsbehörde holt Sachverständigengutachten ein, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen

notwendig ist. Der Auftrag hierzu soll möglichst bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens (§ 8) erteilt werden. Soweit demAntrag nach § 4b Abs. 2 ein anlagenbezogener Sicherheitsbericht nach § 18 Abs. 1 der Störfall-Verordnung oder diejenigen Teile desSicherheitsberichts nach § 9 der Störfall-Verordnung beizufügen sind, die den Abschnitten II Nr. 1 und 3, III, IV und V Nr. 1 bis 3 desAnhangs II der Störfall-Verordnung entsprechen, ist die Einholung von Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Angaben in diesenUnterlagen in der Regel notwendig. Sachverständige können darüber hinaus mit Einwilligung des Antragstellers herangezogen werden,wenn zu erwarten ist, dass hierdurch das Genehmigungsverfahren beschleunigt wird.

(2) Ein vom Antragsteller vorgelegtes Gutachten ist als sonstige Unterlage im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes zu prüfen. Erteilt der Träger des Vorhabens den Gutachtenauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde oder erteilter ihn an einen Sachverständigen, der nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes von der nach Landesrecht zustän-digen Behörde für diesen Bereich bekanntgegeben ist, so gilt das vorgelegte Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne desAbsatzes 1; dies gilt auch für Gutachten, die von einem Sachverständigen erstellt werden, der den Anforderungen des § 29a Abs. 1 Satz 2des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspricht.

Dritter Abschnitt: Erörterungstermin

§ 14 Zweck(1) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmi-

gungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwen-dungen zu erläutern.

(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei den in § 12 Abs. 1 genannten Behörden einge-gangen sind.

A7/10 ■ Anhang

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§ 15 Besondere EinwendungenEinwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch

schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

§ 16 Wegfall(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

§ 17 Verlegung(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntgemachten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hinblick auf dessen zweckge-

rechte Durchführung erforderlich ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.(2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des Erörterungstermins zu

benachrichtigen. Sie können in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch öffentlicheBekanntmachung benachrichtigt werden.

§ 18 Verlauf(1) Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Vertreter

der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, sind zur Teilnahme berechtigt.(2) Der Verhandlungsleiter kann bestimmen, dass Einwendungen zusammengefasst erörtert werden. In diesem Fall hat er die Reihen-

folge der Erörterung bekanntzugeben. Er kann für einen bestimmten Zeitraum das Recht zur Teilnahme an dem Erörterungstermin auf diePersonen beschränken, deren Einwendungen zusammengefasst erörtert werden sollen.

(3) Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der eine von ihm festgesetzte Redezeit für dieeinzelnen Wortmeldungen überschreitet oder Ausführungen macht, die nicht den Gegenstand des Erörterungstermins betreffen oder nichtin sachlichem Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung stehen.

(4) Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernenlassen. Der Erörterungstermin kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

(5) Der Verhandlungsleiter beendet den Erörterungstermin, wenn dessen Zweck erreicht ist. Er kann den Erörterungstermin ferner fürbeendet erklären, wenn, auch nach einer Vertagung, der Erörterungstermin aus dem Kreis der Teilnehmer erneut so gestört wird, dassseine ordnungsmäßige Durchführung nicht mehr gewährleistet ist. Personen, deren Einwendungen noch nicht oder noch nicht abschlie-ßend erörtert wurden, können innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Termins ihre Einwendungen gegenüber der Genehmigungsbe-hörde schriftlich erläutern; hierauf sollen die Anwesenden bei Aufhebung des Termins hingewiesen werden.

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§ 19 Niederschrift(1) Über den Erörterungstermin ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Erörterung,2. den Namen des Verhandlungsleiters,3. den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens,4. den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins.

Die Niederschrift ist von dem Verhandlungsleiter und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unter-zeichnen. Der Aufnahme in die Verhandlungsniederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die ihr als Anlage beigefügt und alssolche bezeichnet ist; auf die Anlage ist in der Verhandlungsniederschrift hinzuweisen. Die Genehmigungsbehörde kann den Erörterungs-termin zum Zwecke der Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzeichnen. Die Tonaufzeichnungen sind nach dem Eintritt derUnanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu löschen; liegen im Falle eines Vorbescheidsverfahrens die Vorausset-zungen des § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor, ist die Löschung nach Eintritt der Unwirksamkeit durchzuführen.

(2) Dem Antragsteller ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Auf Anforderung ist auch demjenigen, der rechtzeitig Einwen-dungen erhoben hat, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

Vierter Abschnitt: Genehmigung

§ 20 Entscheidung(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung des Antrags von Bedeutung sind, hat die Genehmigungsbehörde unverzüglich

über den Antrag zu entscheiden. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen von nach § 11 beteiligten Behörden sollendabei nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, die vorgebrachten öffentlichen Belange sind der Genehmigungsbehörde bereitsbekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung.

(1a) Bei UVP-pflichtigen Anlagen erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der nach den §§ 4 bis 4e beizufügendenUnterlagen, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 11 und 11a, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerungen undEinwendungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a genanntenSchutzgüter, einschließlich der Wechselwirkung, sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Schutz-güter vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigenEingriffen in Natur und Landschaft. Die Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Beendigung des Erörterungstermins zu erar-beiten. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so obliegt die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung derGenehmigungsbehörde nur, wenn sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federfüh-rende Behörde bestimmt ist; sie hat die Darstellung im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der Natur-schutzbehörde zu erarbeiten, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.

A7/12 ■ Anhang

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(1b) Die Genehmigungsbehörde bewertet möglichst innerhalb eines Monats nach Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung aufderen Grundlage und nach den für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Auswirkungen des Vorha-bens auf die in § 1a genannten Schutzgüter. Bedarf das Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so haben diese im Zusammen-wirken auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach Absatz 1a eine Gesamtbewertung der Auswirkungen vorzunehmen;ist die Genehmigungsbehörde federführende Behörde, so hat sie das Zusammenwirken sicherzustellen. Die Genehmigungsbehörde hat dievorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung bei der Entscheidung über den Antrag nach Maßgabe der hierfür geltendenVorschriften zu berücksichtigen.

(2) Der Antrag ist abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllungnicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Er soll abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zurErgänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll,nicht nachgekommen ist.

(3) Für die ablehnende Entscheidung gilt § 10 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Betrifft die ablehnendeEntscheidung eine UVP-pflichtige Anlage und ist eine zusammenfassende Darstellung nach Absatz 1a von der Genehmigungsbehörde erar-beitet worden, so ist diese in die Begründung für die Entscheidung aufzunehmen.

(4) Wird das Genehmigungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind der Antragsteller und die Personen, die Einwendungenerhoben haben, hiervon zu benachrichtigen. § 10 Abs. 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 21 Inhalt des Genehmigungsbescheids(1) Der Genehmigungsbescheid muss enthalten

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,2. die Angabe, dass eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder eine Änderungsgenehmigung erteilt wird, und die Angabe der

Rechtsgrundlage,3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Genehmigung einschließlich des Standortes der Anlage,3a.die Festlegung der erforderlichen Emissionsbegrenzungen,4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen

haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellungnach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen.(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten

1. den Hinweis, dass der Genehmigungsbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und

2. die Rechtsbehelfsbelehrung.

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(3) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen Angaben muss der Genehmigungsbescheid für Anlagen, auf die die Verordnung überVerbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe anzuwenden ist, Angaben enthalten über1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) und Menge der zur

Verbrennung zugelassenen Abfälle,2. die Gesamtkapazität der Verbrennungsanlage,3. die kleinsten und größten Massenströme der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle, angegeben als stündliche Einsatzmenge,4. die kleinsten und größten Heizwerte der zur Verbrennung zugelassenen Abfälle und5. den größten Gehalt an Schadstoffen in den zur Verbrennung zugelassenen Abfällen, insbesondere an polychlorierten Biphenylen (PCB),

Pentachlorphenol (PCP), Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetallen.

§ 21a Öffentliche BekanntmachungUnbeschadet des § 10 Abs. 7 und 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Entscheidung über den Antrag öffentlich

bekannt zu machen, wenn das Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wurde oder der Träger des Vorhabens dies bean-tragt. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gelten entsprechend. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzu-geben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können.

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

§ 22 Teilgenehmigung(1) Ist ein Antrag im Sinne des § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, so kann die Genehmigungsbehörde zulassen, dass in

den Unterlagen endgültige Angaben nur hinsichtlich des Gegenstandes der Teilgenehmigung gemacht werden. Zusätzlich sind Angabenzu machen, die bei einer vorläufigen Prüfung ein ausreichendes Urteil darüber ermöglichen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen imHinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden.

(2) Auszulegen sind der Antrag, die Unterlagen nach § 4, soweit sie den Gegenstand der jeweiligen Teilgenehmigung betreffen, sowiesolche Unterlagen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten.

(3) Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, so erstreckt sich im Verfahren zur Erteilung einer Teilgenehmigung die Umwelt-verträglichkeitsprüfung im Rahmen der vorläufigen Prüfung im Sinne des Absatzes 1 auf die erkennbaren Auswirkungen der gesamtenAnlage auf die § 1a genannten Schutzgüter und abschließend auf die Auswirkungen, deren Ermittlung, Beschreibung und BewertungVoraussetzung für Feststellungen oder Gestattungen ist, die Gegenstand dieser Teilgenehmigung sind. Ist in einem Verfahren über eineweitere Teilgenehmigung unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit im nachfol-genden Verfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter beschränkt werden. DieUnterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 2a beschränkt sich auf den zu erwartenden Umfang der durchzu-führenden Umweltverträglichkeitsprüfung; für die dem Antrag zur Prüfung der Umweltverträglichkeit beizufügenden Unterlagen nachden §§ 4 bis 4e sowie die Auslegung dieser Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

A7/14 ■ Anhang

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§ 23 Vorbescheid(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für

welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.(2) Der Vorbescheid muss enthalten

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,2. die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,4. die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen

haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen; bei UVP-pflichtigen Anlagen ist die zusammenfassende Darstellungnach § 20 Abs. 1a sowie die Bewertung nach § 20 Abs. 1b in die Begründung aufzunehmen.(3) Der Vorbescheid soll enthalten

1. den Hinweis auf § 9 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,3. den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutz-

gesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und4. die Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) § 22 gilt entsprechend.

§ 23a Raumordnungsverfahren und Genehmigungsverfahren(1) Die Genehmigungsbehörde hat die im Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren, das den Anforde-

rungen des § 15 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes entspricht (raumordnerisches Verfahren), ermittelten, beschriebenen und bewertetenAuswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Abs. 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.

(2) Im Genehmigungsverfahren soll hinsichtlich der im raumordnerischen Verfahren ermittelten und beschriebenen Auswirkungen aufdie in § 1a genannten Schutzgüter von den Anforderungen der §§ 2a, 4 bis 4e, 11, 11a und 20 Abs. 1a insoweit abgesehen werden, alsdiese Verfahrensschritte bereits im raumordnerischen Verfahren erfolgt sind.

§ 24 Vereinfachtes VerfahrenIn dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, § 11a Abs. 4, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung

der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht anzuwenden. § 11 gilt sinngemäß.

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§ 24a Zulassung vorzeitigen Beginns(1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns im Sinne des § 8a des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt, so muss dieser1. das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn darlegen und2. die Verpflichtung des Trägers des Vorhabens enthalten, alle bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Errichtung, den Probebetrieb

und den Betrieb der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustandwiederherzustellen.(2) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns muss enthalten

1. die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,2. die Angabe, dass der vorzeitige Beginn zugelassen wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Bescheides,4. die Nebenbestimmungen der Zulassung,5. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen

haben, hervorgehen sollen.(3) Der Bescheid über die Zulassung des vorzeitigen Beginns soll enthalten

1. die Bestätigung der Verpflichtung nach Absatz 1,2. den Hinweis, dass die Zulassung jederzeit widerrufen werden kann,3. die Bestimmung einer Sicherheitsleistung, sofern dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Pflichten des Trägers des Vorhabens zu

sichern.

Dritter Teil: Schlußvorschriften

§ 25 ÜbergangsvorschriftVerfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der geän-

derten Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.

§ 26 Berlin-Klausel(gegenstandslos)

§ 27 (Inkrafttreten)

A7/16 ■ Anhang

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A 8 12. BImSchV (Störfallverordnung, §§ 1 – 20 und Anhang VII, Teil 2)

Störfall-Verordnung, Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung zur Umset-zung EG-rechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen) vom 26. April2000 (BGBl. I 2000, S. 603).

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe

in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche,in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder über-schreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zurBegrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereichvorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen.

(3) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzge-setz, die nicht Betriebsbereich oder nicht Teil eines Betriebsbereichs sind, nach folgenden Maßgaben:1. In den Anlagen sind gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden, die

a) die in Anhang VII Teil 1 Spalte 4 oderb) die, soweit es sich um Anlagen nach Anhang VII Teil 3 handelt, in Anhang VII Teil 1 Spalte 6 genannten Mengen erreichen oder über-

schreiten.2. Die Vorschriften des § 18 gelten nur für Anlagen, die in Anhang VII Teil 2 genannt und in denen gefährliche Stoffe in Mengen

vorhanden sind, die die in Anhang VII Teil 1 Spalte 5 genannten Mengen erreichen oder überschreiten.(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Absatz 3 Nr. 1, soweit es zur

Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach § 18 auch dann auferlegen, wenndie Anlage in Anhang VII Teil 2 nicht genannt ist oder die in Anhang VII Teil 1 Spalte 5 festgelegten Mengenschwellen nicht erreichtwerden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.

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§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind

1. gefährliche Stoffe:Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I und Anhang VII aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen unddie als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denenvernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs anfallen;

2. Vorhandensein gefährlicher Stoffe:das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe oder ihr Vorhandensein, soweit davon auszugehen ist, dass sie beieinem außer Kontrolle geratenen industriellen chemischen Verfahren anfallen, und zwar in Mengen, die die in Anhang I und AnhangVII genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten;

3. Störfall:ein Ereignis, wie z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus einer Störung des bestimmungsge-mäßen Betriebs in einem unter diese Verordnung fallenden Betriebsbereich oder in einer unter diese Verordnung fallenden Anlageergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage zu einer ernsten Gefahr oder zuSachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nr. 4 führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind;

4. ernste Gefahr:eine Gefahr, bei dera) das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind,b) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oderc) die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschä-

digt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde;5. Stand der Sicherheitstechnik:

der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zurVerhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes derSicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg imBetrieb erprobt worden sind.

A8/2 ■ Anhang

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Zweiter Teil: Vorschriften für Betriebsbereiche

Erster Abschnitt, Grundpflichten

§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten(1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu

verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.(2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind

1. betriebliche Gefahrenquellen,2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben oder Hochwasser, und3. Eingriffe Unbefugter

zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossenwerden können.

(3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zuhalten.

(4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen.

§ 4 Anforderungen zur Verhinderung von StörfällenDer Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere

1. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionena) innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden,b) nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des Betriebsbereichs einwirken können

undc) nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn einwirken können,

2. den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,3. die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, soweit

dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind,4. die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.

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§ 5 Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere

1. Maßnahmen zu treffen, damit durch die Beschaffenheit der Fundamente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfällen keine zusätz-lichen Gefahren hervorgerufen werden können,

2. die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderlichentechnischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen zu treffen.(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte

unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.

§ 6 Ergänzende Anforderungen(1) Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den §§ 4 und 5 genannten Anforde-

rungen hinaus1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitsrelevanten Anlagenteile zu prüfen sowie die Anlagen des Betriebsbereichs in sicherheits-

technischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen,3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen,4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen.

(2) Befindet sich in einem Betriebsbereich eine genehmigungsbedürftige Anlage – auch als Teil oder Nebeneinrichtung einer anderengenehmigungsbedürftigen Anlage –, die die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b erfüllt, hat der Betreiber für diese Anlageein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen Bezeichnungen, die Mengen, der jeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendesReaktionsverhalten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind. Darüber hinaus hat erUnterlagen mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung erforderlichist, insbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen Änderungen des Lagerbestandes sofortund im Übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und jederzeit verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für dieGefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zuständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass Verzeich-nisse, die auf elektronischen Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden können.

(3) Die Betreiber der nach § 15 festgelegten Betriebsbereiche haben im Benehmen mit den zuständigen Behörden 1. untereinander alle erforderlichen Informationen auszutauschen, damit sie in ihrem Konzept zur Verhinderung von Störfällen, in ihren

Sicherheitsmanagementsystemen, in ihren Sicherheitsberichten und ihren internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Art und demAusmaß der Gesamtgefahr eines Störfalls Rechnung tragen können, und

2. betreffend die Information der Öffentlichkeit sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf dieErstellung von externen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen zusammenzuarbeiten.

A8/4 ■ Anhang

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(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde auf Verlangen alle zusätzlichen Informationen zu liefern, die notwendig sind, damit dieBehörde die Möglichkeit des Eintritts eines Störfalls in voller Sachkenntnis beurteilen, die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und diemögliche Vergrößerung der Folgen von Störfällen ermitteln, externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und Stoffe, die auf Grundihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder des Ortes, an dem sie vorhanden sind, zusätzliche Vorkehrungen erfordern,berücksichtigen kann.

§ 7 Anzeige(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs Folgendes

schriftlich anzuzeigen:1. Name oder Firma des Betreibers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebsbereichs,2. eingetragener Firmensitz und vollständige Anschrift des Betreibers,3. Name oder Funktion der für den Betriebsbereich verantwortlichen Person, falls von der unter Nummer 1 genannten Person abwei-

chend,4. ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe,5. Menge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe,6. Tätigkeit oder beabsichtigte Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs,7. Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern

können.(2) Der Betreiber hat eine Änderung

1. des Betriebsbereichs,2. eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird,3. der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben nach Absatz 1, aus der sich erhebliche

Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, sowie4. die endgültige Stilllegung des Betriebsbereichs oder einer Anlage des Betriebsbereichs der zuständigen Behörde mindestens einen

Monat vorher schriftlich anzuzeigen.(3) Einer gesonderten Anzeige bedarf es nicht, soweit der Betreiber die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde nach Absatz

1 im Rahmen eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens vorgelegt hat.

§ 8 Konzept zur Verhinderung von Störfällen(1) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten. Es soll den Gefahren

von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein und muss den in Anhang III genannten Grundsätzen Rechnung tragen.(2) Der Betreiber hat die Umsetzung des Konzeptes sicherzustellen. Betreiber von Betriebsbereichen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 haben es für

die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.(3) Der Betreiber hat in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 das Konzept zur Verhinderung von Störfällen, einschließlich des diesem

Konzept zugrunde liegenden Sicherheitsmanagementsystems, sowie die Verfahren zu dessen Umsetzung zu überprüfen und erforderli-chenfalls zu aktualisieren.

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Zweiter Abschnitt, Erweiterte Pflichten

§ 9 Sicherheitsbericht(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu erstellen, in dem dargelegt

wird, dass1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung gemäß

den Grundsätzen des Anhangs III vorhanden ist,2. die Gefahren von Störfällen ermittelt sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Störfälle und zur Begrenzung

ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergriffen wurden,3. die Auslegung, die Errichtung sowie der Betrieb und die Wartung sämtlicher Teile eines Betriebsbereichs, die im Zusammenhang mit der

Gefahr von Störfällen im Betriebsbereich stehen, ausreichend sicher und zuverlässig sind,4. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vorliegen und die erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefah-

renabwehrpläne erbracht worden sind, damit bei einem Störfall die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, und in dem5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätig-

keiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche treffen können.(2) Der Sicherheitsbericht enthält mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben und Informationen. Er enthält ferner ein aktuelles

Verzeichnis der in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe. Dabei kann auf ein Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 zurückgegriffenwerden.

(3) Der Betreiber kann auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorzulegende gleichwertige Berichte oder Teile solcher Berichte zu einemeinzigen Sicherheitsbericht im Sinne dieses Paragraphen zusammenfassen, sofern alle Anforderungen dieses Paragraphen beachtetwerden.

(4) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Sicherheitsbericht nach den Absätzen 1 und 2 unbeschadet des § 4b Abs. 2 Satz 2der Verordnung über das Genehmigungsverfahren innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Behörde gesetzten Frist vor Inbe-triebnahme und unverzüglich nach einer Aktualisierung auf Grund der in Absatz 5 vorgeschriebenen Überprüfung vorzulegen.

(5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem1. mindestens alle fünf Jahre,2. bei einer Änderung

a) des Betriebsbereichs,b) eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird,c) der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefährlichen Stoffes gegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht,

3. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowieaktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu berücksichtigen, zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, hat derBetreiber den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem unverzüg-lich zu aktualisieren.

A8/6 ■ Anhang

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(6) Wenn von bestimmten im Betriebsbereich vorhandenen Stoffen oder von irgendeinem Teil des Betriebsbereichs selbst keine Gefahreines Störfalls ausgehen kann, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers nach Kriterien, die in dem in Artikel 16 der Richt-linie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. EG Nr. L 230 S.1) oder in Artikel 22 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mitgefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) vorgesehenen Verfahren erstellt worden sind, zulassen, dass die für den Sicherheitsbe-richt vorgeschriebenen Informationen auf die Aspekte beschränkt werden, die für die Abwehr der noch verbleibenden Gefahren von Stör-fällen und für die Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt von Bedeutung sind.

§ 10 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat der Betreiber

1. interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen, die die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthalten müssen, und2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermit-

teln.(2) Wenn das Hoheitsgebiet eines anderen Staates von den Auswirkungen eines Störfalls betroffen werden kann, hat der Betreiber den

zuständigen Behörden nach Absatz 1 Nr. 2 entsprechende Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenab-wehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde des anderen Staates zu übermitteln.

(3) Vor der Erstellung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne hat der Betreiber die Beschäftigten des Betriebsbereichs über dievorgesehenen Inhalte zu unterrichten und hierzu anzuhören. Er hat die Beschäftigten ferner vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsauf-nahme und wiederkehrend über die für sie in den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für den Störfall enthaltenen Verhaltensre-geln zu unterweisen.

(4) Der Betreiber hat die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und zuerproben. Bei der Überprüfung sind Veränderungen im betreffenden Betriebsbereich und in den betreffenden Notdiensten, neue techni-sche Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei Störfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen. Soweit sich bei der Überprüfung nachSatz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der bei einem Störfall zu treffenden Maßnahmen ergeben könnten, hatder Betreiber die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unverzüglich zu aktualisieren. Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 11 Informationen über Sicherheitsmaßnahmen(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die Personen, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich

betroffen werden könnten, gemäß Satz 2 vor Inbetriebnahme über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Fall einesStörfalls zu informieren. Die Informationen enthalten zumindest die in Anhang V aufgeführten Angaben. Sie sind der Öffentlichkeitständig zugänglich zu machen.

Soweit die Informationen zum Schutze der Öffentlichkeit bestimmt sind, sind sie mit den für den Katastrophenschutz und die allge-meine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abzustimmen. Die in diesem Absatz genannten Betreiberpflichten gelten auch gegenüberPersonen, der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden in anderen Staaten, deren Hoheitsgebiet von den grenzüberschreitendenAuswirkungen eines Störfalls in dem Betriebsbereich betroffen werden könnte.

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(2) Der Betreiber hat die Informationen nach Absatz 1 alle drei Jahre zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung Änderungenergeben, die erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren haben könnten, hat der Betreiber dieInformationen unverzüglich zu aktualisieren und zu wiederholen; Absatz 1 gilt entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die derÖffentlichkeit zugänglich gemachten Informationen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall fünf Jahre überschreiten.

(3) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht nach § 9 zur Einsicht durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten. Er kann von der zuständigenBehörde verlangen, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts, zu denen nicht das Verzeichnis gefährlicher Stoffe nach § 9 Abs. 2 gehörendarf, aus Gründen des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses, des Schutzes der Privatsphäre, der öffentlichen Sicherheit oder der Landesver-teidigung nicht offen legen zu müssen. Nach Zustimmung der zuständigen Behörde legt der Betreiber in solchen Fällen der Behörde einengeänderten Sicherheitsbericht vor, in dem die nicht offen zu legenden Teile ausgespart sind, und macht diesen der Öffentlichkeit zugäng-lich.

§ 12 Sonstige Pflichten(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat

1. auf Verlangen der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten Stelle der öffentlichenVerwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Missbrauch geschützte Verbindung einzurichten und zu unterhalten sowie

2. eine Person oder Stelle mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftragen und diese der zuständigen Behörde zubenennen.(2) Der Betreiber hat Unterlagen über die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchführung

1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitsrelevanten Anlagenteile,2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,3. der sicherheitsrelevanten Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen zu erstellen. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre ab

Erstellung zur Einsicht durch die zuständige Behörde aufzubewahren.

Dritter Abschnitt, Behördenpflichten

§ 13 Mitteilungspflicht gegenüber dem BetreiberVor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs und nach einer Aktualisierung des Sicherheitsberichts auf Grund der in § 9 Abs. 5 vorge-

schriebenen Überprüfungen hat die zuständige Behörde dem Betreiber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts, gegebenen-falls nach Anforderung zusätzlicher Informationen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang des Sicherheitsberichts mitzuteilen,soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist. Satz 1 gilt entsprechend inden Fällen des § 20 Abs. 3.

A8/8 ■ Anhang

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§ 14 Berichtspflichten(1) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebsbereiche nach § 9 Abs. 6 mit Angabe der für die Ausnahmen maßgebenden

Gründe innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung und dann jede weitereEntscheidung nach § 9 Abs. 6 und deren Gründe unverzüglich der für die Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemein-schaften entsprechend Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung derGefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde hat alle drei Jahre entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl.EG Nr. L 377 S. 48) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Dreijahreszeitraums über die nach Landesrecht zuständigeBehörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einen Bericht über die von dieser Verordnung betrof-fenen Betriebsbereiche zu übermitteln; das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit leitet den Bericht entspre-chend Artikel 19 Abs. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mitgefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13) an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter.

§ 15 Domino-EffektDie zuständige Behörde hat gegenüber den Betreibern festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsberei-

chen auf Grund ihres Standorts, ihres gegenseitigen Abstands und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhteWahrscheinlichkeit oder Möglichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können.

§ 16 Überwachungssystem(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs angemessenes Überwachungs-

system einzurichten. Das Überwachungssystem hat eine planmäßige und systematische Prüfung der technischen, organisatorischen undmanagementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhin-

derung von Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen innerhalb und außerhalb

des Betriebsbereichs vorgesehen hat,3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in

dem Betriebsbereich zutreffend wiedergeben,4. dass die Informationen nach § 11 Abs. 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

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(2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen:1. Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungsprogramm erstellt werden. Jeder Betriebsbereich, für den ein Sicherheitsbericht nach §

9 erforderlich ist, wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Monate einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unter-zogen, es sei denn, die zuständige Behörde hat auf Grund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen ein Überwa-chungsprogramm mit anderen Inspektionsintervallen für den jeweiligen Betriebsbereich erstellt.

2. Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht.3. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist nach der Inspektion von der

zuständigen Behörde zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs überprüft.(3) Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen geeigneten Sachverständigen mit

der Inspektion nach Absatz 2 Nr. 1, der Erstellung des Berichts nach Absatz 2 Nr. 2 und der Überprüfung erforderlicher Folgemaßnahmennach Absatz 2 Nr. 3 beauftragen. Bestandteil des Auftrags muss es sein, den Bericht nach Absatz 2 Nr. 2 und das Ergebnis der Überprüfungnach Absatz 2 Nr. 3 jeweils binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Berichts bzw. nach Abschluss der Überprüfung der zuständigenBehörde zu übermitteln.

Dritter Teil: Vorschriften für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

§ 17 GrundpflichtenFür Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 1 Abs. 3 gelten die Vorschriften des § 3, des § 4 mit Ausnahme der Nummer 1

Buchstabe b sowie der §§ 5 und 6 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 18 Erweiterte Pflichten(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 hat einen anlagenbezogenen Sicherheitsbericht zu

erstellen, der mindestens die in Anhang II Abschnitt II Nr. 1 und 3, Abschnitt III, IV und V Nr. 1 bis 3 aufgeführten Angaben und Informa-tionen enthält. In dem anlagenbezogenen Sicherheitsbericht kann insoweit auf Unterlagen nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes verwiesen werden, als diese Angaben nach Satz 1 enthalten. § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 10 bis 12 geltenentsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 von denPflichten nach Absatz 1 befreien, soweit im Einzelfall, insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten oder auf benach-barten Grundstücken oder wegen günstiger Umgebungsbedingungen der Anlage, eine ernste Gefahr nicht zu besorgen ist. Die Befreiungsoll befristet werden.

A8/10 ■ Anhang

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Vierter Teil: Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften

§ 19 Meldeverfahren(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Eintritt des Ereignisses, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 erfüllt,

mitzuteilen.(2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt eines Ereignisses nach

Absatz 1 eine ergänzende schriftliche Mitteilung vorzulegen, die mindestens die Angaben nach Anhang VI Teil 2 enthält. Er hat die Mittei-lung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen.

(3) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einem Ereignis nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I, hat sie1. durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen

und managementspezifischen Gesichtspunkte dieses Ereignisses erforderlichen Informationen einzuholen,2. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft, und 3. Empfehlungen zu künftigen Verhinderungsmaßnahmen abzugeben, sobald die Analyse nach Nummer 1 vorliegt.

(4) Zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen hat die zuständige Behörde eine Kopie der schrift-lichen Mitteilung nach Absatz 2 unverzüglich über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-schutz und Reaktorsicherheit zuzuleiten; dieses unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichenStoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13), wenn eines der Kriterien des Anhangs VI Teil 1 Ziffer I oder II erfüllt ist.

(5) Die zuständige Behörde teilt das Ergebnis der Analyse nach Absatz 3 Nr. 1 und die Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 3 schriftlich überdie nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit; dieses unterrichtetdie Kommission der Europäischen Gemeinschaften entsprechend Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

(6) Der Betreiber hat die Beschäftigten oder deren Personalvertretung über eine Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichtenund ihnen auf Verlangen eine Kopie der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 2 zugänglich zu machen.

§ 20 Übergangsvorschriften(1) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat der zuständigen Behörde

die Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich anzuzeigen. EineAnzeige ist nicht erforderlich, soweit der Betreiber des betreffenden Betriebsbereichs der zuständigen Behörde die entsprechendenAngaben bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften übermittelt hat.

(2) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs hat das Konzept nach § 8Abs. 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, auszuarbeiten, seine Umset-zung sicherzustellen und es für die zuständigen Behörden verfügbar zu halten.

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(3) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat diePflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2001 zu erfüllen, wenn der Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkraft-treten dieser Verordnung der Störfall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttre-tens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs die Pflichten nach § 9 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen.

(4) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat biszum 2. Februar 20011. die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne zu erstellen und2. den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermit-

teln, wenn der betreffende Betriebsbereich ausschließlich aus Anlagen besteht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Stör-fall-Verordnung unterlagen. In allen übrigen Fällen hat der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beste-henden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 die Pflichten nach den Nummern 1 und 2 bis zum 2. Februar 2002 zu erfüllen. § 10 Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.(5) Der Betreiber eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat die

Personen, die von einem Störfall in diesem Betriebsbereich betroffen werden könnten, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf vonsechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu informieren, soweit nicht bereits eine entspre-chende Information nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt ist. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Als bestehende Betriebsbereiche im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Betriebsbereiche, mit deren Errichtung begonnen wurde.

Anhang I bis VI [...]

Anhang VII, Teil 1: Stoffliste für Anlagen nach § 1Abs. 3 [...]

Anhang VII, Teil 2: Liste der Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2

1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen)3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch eine Verwertung

oder Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt unberührt4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung5. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl-

oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin6. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle7. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen8. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle9. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten

A8/12 ■ Anhang

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10. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen imSinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstel-lung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition odersonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern

11. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abge-packt oder umgefüllt werden

Anhang VII, Teil 3: Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b [...]

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A 9 Übersicht ausgewählter Regelwerke zum Immissionsschutz

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge(Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG)

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen – 2. BImSchV)

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)

Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte – 5. BImSchV)

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)

Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung – 11. BImSchV)

Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV)

Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen – 13. BImSchV)

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe – 17. BImSchV)

Dreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV)

Einunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionenflüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen – 31. BImSchV)

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)

Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)

A9/1 ■ Anhang

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A 10 Übersicht ausgewählter Regelwerke zum Arbeitsschutz(Ergänzung zu Schritt 4, Abschnitt 7)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesder Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz)

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASIG)

Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz) und darauf gestützte Verordnungen

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG)

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnissenach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstätten-Verordnung – ArbStättV)

Unfallverhütungsvorschriften (BG-Vorschriften)

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A 11 Übersicht ausgewählter Regelwerke zur Vermeidung, Verwertung oderBeseitigung von Abfällen (Ergänzung zu Schritt 4, Abschnitt 9)

Bund, Gesetze und Verordnungen:

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen(Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG)

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)

Verordnungen, die auf Grund des AbfG ergangen sind (gelten weiter, soweit sie dem KrW-/AbfG nicht widersprechen,so genannte versteinerte Verordnungen):

Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBetrBV)

Altölverordnung (AltölV)

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)

Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Verordnungen zum KrW-/AbfG:

Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebsverordnung – EfbV)

Verordnung über Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung – AbfKoBiV)

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden(Bioabfallverordnung – BioAbfV)

A11/1 ■ Anhang

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Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen(Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)

Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung – AltholzV)

Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen (Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV)

Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

Verwaltungsvorschriften:

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall)

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall)

Richtlinien:

Richtlinien für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)

Land, Gesetze:

Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)

Verordnungen:

Verordnung über die Andienung von Sonderabfällen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft und des Abfallrechts (ZustVo-Abfall)

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A 12 Übersicht ausgewählter Regelwerke zum Gewässerschutz, zum Umgang mitwassergefährdenden Stoffen (Ergänzung zu Schritt 4, Abschnitt 10 und 11)und zum Naturschutz (Abschnitt 13)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)

Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

Abwasserabgabengesetz (AbwAG)

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (Nds AG AbwAG)

Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung)

Grundwasserverordnung

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (Zust VO NWG)

Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe (Anlagenverordnung – VAwS)

Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der NiedersächsischenBauordnung – (Wasserbauprüfverordnung WasBauPVO)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungs-klassen-Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe – (VwVwS)

Bauaufsicht: Technische Baubestimmungen; Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdenderStoffe (Löschwasser-Rückhalterichtlinie – LöRüRL)

Technische Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) (z. B. DVWK – Regel 132 „Ausführung von Dichtflächen“).

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)

Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG)

Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“

Gesetz über den Nationalpark „Harz“

Gesetz über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue“ (NElbtBRG)

A12/1 ■ Anhang

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A 13 Installation und Umgang mit dem Programm

Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,

auf der beiliegenden CD-ROM finden Sie den Leitfadentext, Antragsformulare für eine Anzeige oder Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz mit ausführlichen Erläuterungen, ausgefüllte Musteranträge, Checklisten und ausgewählte Gesetzes- und Verord-nungstexte gespeichert.

Sie haben die Möglichkeit, die Bearbeitung Ihres Antrags mit einem datenbankgestützten Antragsformularprogramm vorzunehmen.Das Programm können Sie von der CD-ROM über den Aufruf der Datei setup.exe auf Ihrem PC installieren. Wenn Sie mit den Betriebs-systemen Windows NT, Windows 2000 oder Windows XP arbeiten, benötigen Sie Administrator-Rechte, um das Programm zu installieren(siehe Installation). Sie können den Antrag auch ohne Nutzung dieses Programms bearbeiten; hierzu finden Sie die Antragsformulare undChecklisten im Ordner Antragsformulare als Word-Dokumente gespeichert, die Sie mit dem Textverarbeitungsprogramm MS-Word 97 (oderaktuellere Version) ausfüllen und nachfolgend ausdrucken können. Die Antragsformulare sind abschnittsweise (analog Schritt 4, Abschnitt1 bis 15 dieses Leitfadens) in ebenso bezeichneten Unterordnern abgelegt. Für jeden Abschnitt steht eine Kapitelübersichtsseite zur Ver-fügung, die Sie als Deckblatt Ihrer Unterlagen (z. B. Karten, Pläne, Fließbilder etc.) nutzen können.

Auf der CD-ROM ist ferner umfangreiches Begleitmaterial gespeichert, dass bei der Erstellung Ihres Antrags hilfreich ist. Bitte lesen Sieden nachfolgenden Text, um sich mit dem Aufbau der CD-ROM und der Handhabung des Programms vertraut zu machen.

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Zum Inhalt des Datenträgers gelangen Sie über das Icon Arbeitsplatz Ihres PCs nach Anklicken des CD-ROM-Symbols. Sie finden auf derCD-ROM neben den für die Installation des Programms benötigten Dateien einen Datei-Ordner Unterlagen, in dem in Unterordnern Textegespeichert sind, die Sie lesen und ausdrucken bzw. bearbeiten können:– der Unterordner Antragsformulare enthält die Antragsformulare sowie Checklisten als Worddokumente,– der Unterordner Erläuterungen enthält Texte, die Ihnen das Ausfüllen der Antragsformulare erleichtern,– der Unterordner Leitfaden enthält den Leitfadentext im PDF-Format. Zum Lesen und Drucken von Dokumenten im PDF-Format benö-

tigen Sie das Programm Acrobat-Reader, welches sich ebenfalls in diesem Unterordner befindet.– der Unterordner Musteranträge enthält zwei beispielhaft ausgefüllte Anträge,

A13/2 ■ Anhang

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– der Unterordner Rechtsquellen enthält eine Sammlung ausgewählter Gesetzes- und Verordnungstexte im HTML-Format (Stand: Februar2003). Jeder Nutzer muß eigenverantwortlich prüfen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung die hinterlegten Gesetzes- und Verord-nungstexte noch aktuell sind.

Sie haben die Möglichkeit durch Ausführen der Datei setup.exe das Programm Antrag BImSchG-Niedersachsen auf einem Einzelplatz-PCoder auf einem Netzserver zu installieren. Hierbei werden die für die Ausführung des Programms benötigten Dateien und Komponentenauf Ihre Festplatte übertragen (ca. 35 MB). Der benötigte Speicherplatz wächst mit der Menge der Antragsdaten, die Sie in der Antrags-datenbank speichern. Das oben aufgeführte Begleitmaterial ist nach erfolgter Installation über das Hauptmenü des Programms, die Erläu-terungstexte auch über Verknüpfungen mit den Formularen (über die Buttons ) erreichbar. Bevor Sie sich zur Installation des Programmsentscheiden, sollten Sie die Lizenzvereinbarung zur Nutzung des Programms lesen, welche Ihnen im Verlauf der Installationsroutine ange-zeigt wird. Stimmen Sie der Vereinbarung zu, fährt das Programm mit der Installation fort. Die Inhalte der Lizenzvereinbarung sind:

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Lizenzvereinbarung zur Nutzung des Programms „Antrag BImSchG-Niedersachsen“

Vertragsgegenstand:

Der Lizenznehmer erhält das einfache Recht zur unbefristeten Nutzung der Standardsoftware „BImSchG-Niedersachsen“ in seinem Unter-nehmen. Bei dem Programm handelt es sich um ein datenbankgestütztes Antragsformularprogramm zur elektronischen Bearbeitung vonAnträgen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Der Lizenznehmer ist berechtigt, das Programm entsprechend den nachfolgendenBedingungen zu nutzen. Weitere Rechte erhält der Lizenznehmer nicht.

Diese Regelungen sind Bestandteil des Vertrages. Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit nicht vertraglich anderesvereinbart ist.

Art und Umfang der Leistungen

Der Lizenzgeber überlässt dem Lizenznehmer das auf CD-ROM gespeicherte Programm zu den Vereinbarungen des Vertrags. Der Lizenz-geber übernimmt keine Pflegeverpflichtung. Er ist insbesondere nicht für die Installation, Vernetzung, Integration, Anpassung, Ergän-zungsprogrammierung, Herbeiführung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfung oder irgendeine Art des Supports verantwortlich.

Der Lizenznehmer hat sich selbst – insbesondere vor Einsatz des Programms – über zwischenzeitlich erfolgte Rechtsänderungen und dieVerfügbarkeit aktualisierter Programmversionen zu informieren.

Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Lizenznehmer. Es ist seine eigene Obliegenheit, seinen Datenbestand regelmäßig undinsbesondere vor Eingriffen zu sichern.

Nutzungsrechte

Das Programm ist urheberrechtlich geschützt. Es wird dem Lizenznehmer zur bestimmungsgemäßen vertragsgemäßen Nutzung überlassen.Der Lizenznehmer hat durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäßeNutzung des Programms sichergestellt ist.

Das einfache Nutzungsrecht an dem Programm gilt nur für den Ersterwerber und ist nicht übertragbar. Das Programm darf weder ganznoch teilweise, gleich in welcher Form, Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lizenznehmer ist nur dann zur Übertragung der

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Nutzungsrechte an einen Dritten berechtigt, solange und soweit der Dritte als Beauftragter für die Belange des Lizenznehmers tätig wird.Der Lizenznehmer hat seine vertraglichen Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Nach Beendigung der Auftragsarbeit des Dritten hatdieser das Programm zu deinstallieren und sämtliche vorhandene Kopien an den Lizenznehmer zurückzugeben.

Das Kopieren des Programms ist nur im Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung zulässig. Hierzu gehört insbesondere das Laden vomOriginalträger, die Installation auf Festplatte und das Laden auf Haupt- und Zwischenspeicher. Der Lizenznehmer ist berechtigt, von demProgramm eine Kopie auf Datenträger zu Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienendenVervielfältigungen des Programms sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Weder die Sicherungskopie noch das erworbeneNutzungsrecht dürfen zum Zweck einer Verbreitung des Programms weitergegeben oder weiterveräußert werden.

Das Programm darf ohne ausdrückliche schriftliche besondere Vereinbarung mit dem Land Niedersachsen weder vorübergehend nochdauerhaft verändert, decompiliert, disassembliert oder in eine andere Codeform gebracht werden, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbe-seitigung.

Außerordentliche Kündigung der Nutzungsrechte

Verletzt der Lizenznehmer schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte oder Schutzrechte, kann der Lizenzgeber die Nutzungsrechteaußerordentlich kündigen. Dies setzt eine erfolglose Abmahnung mit angemessener Fristsetzung durch den Lizenzgeber voraus. Im Fall derKündigung hat der Lizenznehmer das Original des Programms einschließlich der Dokumentation und allen Kopien zu löschen oder an denLizenzgeber zurückzugeben. Die sonstigen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt. Die Geltendmachung von Schadenersatz wirdvorbehalten.

Gewährleistung und sonstige Haftung

Voraussetzung für die Gewährleistung ist die vertragsgemäße Nutzung sowie die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. DerLizenznehmer hat Mängel unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde oder demjenigen zu melden, der dem Lizenznehmer dasProdukt überlassen hat. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Überlassung.

Der Lizenzgeber verschafft dem Lizenznehmer das auf CD-ROM gespeicherte Programm frei von Sachmängeln bei Gefahrübergang. Diesstellt keine Beschaffenheitsgarantie gem. § 443 BGB dar. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich. Das Programm wurde im Auftragdes Landes Niedersachsen entwickelt, in mehreren Testphasen erprobt und auf Einzelplatzrechnern mit den Betriebssystemen Windows 95,98, ME, NT 4 (mit Service Pack 4 oder 6a), XP, 2000 installiert. Bei diesen Systemvoraussetzungen funktionierte das Programm ohne erkenn-bare Störungen des Betriebssystems und vorhandener anderer Programme.

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Auf Grund der unterschiedlichen Hard- und Software-Konfiguration bei den Systemen der Lizenznehmer, auf denen die Software einge-setzt werden könnte, kann vom Lizenzgeber keine Gewähr für das Funktionieren des Programms auf dem jeweiligen System des Lizenz-nehmers übernommen werden. Der Einsatz des Programmes auf anderen als den o. g. Betriebssystemen und -umgebungen erfolgt aufalleiniges Risiko des Lizenznehmers; der Lizenzgeber übernimmt insoweit keine Haftung für Schäden jeglicher Art. Der Lizenzgeber über-nimmt auch keine Gewähr dafür, dass das Programm den speziellen Erfordernissen des Lizenznehmers entspricht oder sich für dessenspezielle Zwecke eignet. Die Auswahl, ordnungsgemäße Installation und Verwendung der Software sowie das Erzielen der gewünschtenErgebnisse liegen allein in der Verantwortung des Lizenznehmers. Der Lizenznehmer kann sich in diesen Fällen nicht auf das Vorliegeneines Sachmangels berufen.

Im Fall eines Sachmangels kann der Lizenznehmer Nacherfüllung verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt dem Lizenznehmerdas Recht vorbehalten, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Wird dem Lizenznehmereine neue CD-ROM überlassen, ist die mangelhafte CD-ROM an den Lizenzgeber herauszugeben.

Im Übrigen ist eine Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für eine gegen-über dem Lizenznehmer erklärte Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen, beider Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bezüglich vertragswesentlicher Pflichten. Bei Nutzung des Programmsauf anderen als den oben genannten Betriebssystemen und Betriebsumgebungen haftet der Lizenzgeber in keinem Fall.

Durch diesen Haftungsausschluss wird bei einer vom Lizenzgeber zu vertretenden, nicht in einem Mangel des Programms bestehendenPflichtverletzung, das Recht des Lizenznehmers, sich vom Vertrag zu lösen, nicht ausgeschlossen oder beschränkt.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

Schutzrechte:

Der Lizenznehmer erkennt das ausschließliche Nutzungsrecht des Lizenzgebers und das Recht des Urhebers an dem Produkt uneinge-schränkt an. Er verpflichtet sich, diese Rechte zu wahren und Beeinträchtigungen oder Verletzungen dieser Rechte durch Dritte, soweitdiese durch ihn oder über ihn in den Besitz des Programms gelangt sind, zu unterbinden und zu verfolgen.

Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten durch das vom Lizenzgeber gelieferteProgramm geltend und wird die Nutzung des Programms hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Lizenzgeber wie folgt: DerLizenzgeber kann wahlweise auf seine Kosten das Programm so ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, aber imwesentlichen den Funktions- und Leistungsmerkmalen entspricht. Gelingt dies zu angemessenen Bedingungen nicht, untersagt der Lizenz-geber dem Lizenznehmer die Nutzung. Der Lizenzgeber hat die entrichtete Vergütung zurückzuerstatten, der Lizenznehmer Original undKopien des Programms zu löschen und an den Lizenzgeber zurückzugeben.

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Voraussetzung für diese Haftung ist, dass der Lizenznehmer die Ansprüche des Dritten dem Lizenzgeber unverzüglich meldet, die behaup-tete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung mit dem Dritten dem Lizenzgeber überlässt oder nur mitdessen Einvernehmen führt. Soweit der Lizenznehmer die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen denLizenzgeber ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Lizenznehmers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausge-schlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, der Körper oder Gesundheit.

Hinweise:

Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass eine elektronische Übertragung von vertraulichen Dokumenten ein Sicherheitsrisikobeinhaltet und auf eigene Gefahr erfolgt.

Schlussbestimmungen:

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, als Gerichtsstand gilt Hannover als vereinbart. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt,Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag zu übertragen oder abzutreten. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein,so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch solchewirksamen Bestimmungen ersetzt, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommen.

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Installation

Der Aufruf der Installation erfolgt über die Datei setup.exe im Stammverzeichnis Ihrer CD-ROM. Nach Aufruf dieser Datei können Sie denAnweisungen der Installationsroutine folgen. Bei der Installation wird eine Microsoft Access – Datenbank auf Ihrem System erzeugt, in derIhre Antragseingaben gespeichert werden. Die Installation des Programms erfolgt standardmäßig in den Ordner C:\Programme\AntragBImSchG- Niedersachsen. Wenn Sie möchten, haben Sie die Möglichkeit, mit dem Button „Durchsuchen“ (1) diesen Pfad zu ändern:

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Zur Installation des Programms auf einem Netzlaufwerk, haben Sie nach der Festlegung des Programmordners die Möglichkeit, einen vomProgramm getrennten Speicherort für Ihre Datenbank festzulegen.

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In der Datenbankdatei mit der Bezeichnung bimschg_Daten.mdb werden die Daten Ihrer Anträge gespeichert. Wenn Sie über ein Netz-werk verfügen, können Sie diese Datei in einem Verzeichnis auf einem Netzlaufwerk speichern, damit alle Mitarbeiter Zugriff aufdieselben Antragsdaten haben. Das Verzeichnis wird mit dem Button „Durchsuchen“ (1) gewählt. Ansonsten erfolgt eine Installation imNetzwerk genauso wie auf einer lokalen Festplatte. Das Programm muss auf jedem Arbeitsplatz installiert werden, wobei bei jeder Instal-lation der Netzwerkpfad angegeben werden muss. Eine vorhandene Datenbank wird bei der Netzwerkinstallation nicht überschrieben. Beieiner Nutzung im Netzwerk ist zu beachten, dass immer nur ein Benutzer zur Zeit an einem Antrag arbeiten kann. Die Installation legtVerknüpfungen auf dem Desktop und im Startmenü an, über die das Programm gestartet werden kann. Um das Programm optimal zunutzen, sollten Sie eine Bildschirmauflösung von 1024 mal 768 Pixel und Kleine Schriftarten (über die Systemsteuerung – Anzeige –Einstellungen) auswählen.

Umgang mit dem Programm

HauptmenüNach dem Aufruf des Programms erscheint das Hauptmenü mit folgenden Optionen:

Neuen Antrag anlegen: Damit erzeugen Sie einen neuen Antrag, den Sie unter einer individuellen Bezeichnung speichern und dann bear-beiten können.

Vorhandenen Antrag bearbeiten: Damit können Sie einen bereits vorhandenen Antrag öffnen und bearbeiten. Den zu bearbeitendenAntrag wählen Sie aus der Liste aller verfügbaren Anträge aus.

Datenbankpfad festlegen: Diese Einstellung sollten Sie nur ändern, wenn Sie sich sicher sind, dass sich der Pfad Ihrer Datenbank geänderthat. Sie können an dieser Stelle den Pfad, unter dem Ihre Datenbankdatei gespeichert ist, auswählen. Hierzu wählen Sie im folgendenMenü die Datei bimschg_Daten.mdb aus und klicken auf die Schaltfläche Neuen Pfad festlegen.

Antragsverwaltung: Unter der Antragsverwaltung können Sie Anträge für die Benutzung umbenennen, löschen, sperren und entsperren.Beim Klick auf Antragsverwaltung öffnet sich das folgende Fenster:

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Um einen Antrag umzubenennen, ändern Sie im Feld „Bezeichnung“ (1) einfach direkt den entsprechenden Namen. Analog können sieauch vorgehen, wenn Sie das Erstellungsdatum ändern möchten. Hierzu ändern Sie die Eintragung im Feld Datum. Um einen Antrag ausder Datenbank zu löschen, markieren Sie die komplette Zeile mit einem Klick auf den Datensatzmarkierer am linken Rand der entspre-chenden Zeile (2) und drücken die Entfernen-Taste.Mit den Häkchen am rechen Feld können Sie Anträge für die Benutzung sperren und entsperren. Normalerweise ist ein Antrag automa-tisch gesperrt, solange ein Benutzer ihn geöffnet hat. Da ein Antrag nicht von mehreren Benutzern gleichzeitig bearbeitet werden kann,wird diese Sperrung erst wieder automatisch aufgehoben, wenn dieser Benutzer die Arbeit an diesem Antrag beendet, indem er denAntrag schließt. Wird die Arbeit an einem Antrag nicht ordnungsgemäß beendet, z. B. auf Grund eines Systemabsturzes, wird auch dieSperrung nicht aufgehoben. In diesem Fall müssen Sie die Antragssperre vor dem nächsten Öffnen des Antrags im Feld (3) manuellentfernen. Wenn Sie im Netzwerk arbeiten, sollten Sie sich vor der Aufhebung einer Antragssperre unbedingt versichern, dass der Antragwirklich von niemandem bearbeitet wird, da es zu Datenverlusten kommen kann, wenn versehentlich mehrere Benutzer an ein unddemselben Antrag arbeiten.

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Weiterhin können Sie unter der Antragsverwaltung die Performance des Programms und den benötigten Speicherplatz optimieren, indemSie regelmäßig die Funktion „Datenbank komprimieren“ (4) nutzen. Hierzu brauchen Sie nichts weiter zu machen, als auf den Button (4)zu klicken und einen Moment zu warten. Durch die Komprimierung wird eine Vielzahl temporärer Objekte aus der Datenbank entfernt,die bei der Arbeit mit dem Programm angefallen sind und nicht mehr benötigt werden.

Checkliste zum Antrag (leere Checkliste): Dient zum Ausdruck einer leeren Checkliste. Mit dieser Checkliste können Sie gemeinsam mitIhrer zuständigen Genehmigungsbehörde während des Beratungsgespräches/Antragskonferenz festlegen, welche Unterlagen für IhrVorhaben benötigt werden. Bevor Sie den eigentlichen Antrag ausfüllen, sollten Sie die Checkliste bearbeiten. Die gemäß Beratungsge-spräch/Antragskonferenz bei der Genehmigungsbehörde für Ihren Antrag erforderlichen Formblätter müssen hier in der Spalte „Notwen-dige Unterlagen“ markiert (angekreuzt) werden. Dies kann durch Anklicken mit der Maustaste erfolgen. Außerdem haben Sie hier dieMöglichkeit, sich Eintragungen zu machen, wer die Unterlagen beschafft, bis wann die verschiedenen Punkte erledigt sein müssen bzw. obsie erledigt sind. Neben den Abschnittsüberschriften befinden sich Buttons (i), mit denen Sie sich den Inhalt der zum jeweiligen Abschnittgehörenden Erläuterungen ansehen können.Sollten im Abschnitt 15 noch sonstige Unterlagen benötigt werden, können Sie in diesem Abschnitt fortlaufend nummerierte Unterkapitelmit Doppelklick auf die Abschnittsnummer 15 erzeugen. Diese zusätzlichen Abschnitte können nicht mit dem Programm bearbeitetwerden, sie werden aber automatisch dem Inhaltsverzeichnis hinzugefügt. Über die Schaltfläche Zum Antrag gelangen Sie zu den in derCheckliste markierten Formblättern beginnend mit Formular 1.1.

Musterantrag öffnen: Unter diesem Punkt können Sie sich beispielhaft ausgefüllte Anträge anschauen und ausdrucken.

Rechtsquellen: Unter diesem Punkt können Sie sich die für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren relevanten Rechtstexteansehen.

Schaltflächen auf den Formblattmasken Während der Antragsbearbeitung stehen Ihnen einige Schaltflächen ständig zur Verfügung:

Speichern: Der Button mit dem Diskettensymbol speichert Ihren aktuellen Bearbeitungsstand. Um Datenverluste zu vermeiden, sollten Siewährend der Bearbeitung eines Antrags regelmäßig speichern.

Speichern unter: Speichert Ihren aktuellen Bearbeitungsstand unter einem neuen Namen. Der zuvor gespeicherte Bearbeitungsstand bleibtunter dem bisherigen Namen erhalten.

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Drucken, Exportieren, Versand per E-Mail: Sie können die datenbankgestützten Antragsformulare sowohl einzeln, als Auswahl mehrererFormulare oder als gesamten Antrag in Word-Dokumente umwandeln (exportieren) und Ihrer Genehmigungsbehörde in gedruckter Formoder elektronisch (per E-Mail) zuleiten. Falls Sie Dokumente elektronisch versenden möchten, beachten Sie bitte, dass eine Übertragungvon vertraulichen Dokumenten ein Sicherheitsrisiko darstellen kann. Für die Ausgabe der Formulare gibt es zwei Funktionalitäten, Druckenund Exportieren:

Drucken: Erlaubt das Drucken des aktuell angezeigten Formblattes, einer Auswahl von Formblättern, oder des gesamten Antrags.

Exportieren: Diese Funktion ermöglicht es, das aktuell angezeigte Formblatt, eine Auswahl von Formblättern oder den gesamten Antrag inmehrere Word-Dateien zu exportieren. Wird der gesamte Antrag exportiert, wird für jedes Formblatt eine Word-Datei erzeugt. Vor demExport des gesamten Antrags müssen Sie einen Ordner wählen, in den dieser Antrag gespeichert werden soll. In diesem Ordner wird dannfür jedes Kapitel automatisch ein Unterordner angelegt, in dem die Dokumente für die jeweils zugehörigen Formblätter abgelegt werden.Einzelne Formblätter, bzw. eine Auswahl von mehreren Formblättern werden immer direkt im gewählten Ordner gespeichert. Die ange-legten Dokumente erhalten automatisch Dateinamen, die Ihrer Abschnittsnummer entsprechen, wie z.B. abs-03-04.doc für Formblatt 3.4.Über die Export-Funktion haben Sie die Möglichkeit, einzelne Antrags-Abschnitte mit Word weiterzubearbeiten, wenn die Funktiona-litäten des Programms hierfür nicht mehr ausreichen. Außerdem können Sie auf diese Weise einzelne Abschnitte eines Antrags im Anhangvon E-Mails versenden. Sie können natürlich auch den gesamten Antrag im Anhang einer E-Mail versenden. Hierzu empfiehlt es sich, denOrdner, in dem die Antragsdokumente gespeichert sind, mit einer handelsüblichen Komprimierungssoftware zu packen und die kompri-mierte Datei zu verschicken.

Zurück (Pfeil nach links): Über diese Schaltfläche gelangen Sie zum vorherigen in der Checkliste als relevant markierten Formblatt.

Weiter (Pfeil nach rechts): Über diese Schaltfläche gelangen Sie zum nächsten in der Checkliste als relevant markierten Formblatt.

Gehe Zu: Hierunter verbirgt sich ein Navigationsbaum, mit dem Sie direkt zu einem beliebigen Formblatt springen können. In der Check-liste als relevant markierte Blätter sind mit einem blauen Haken gekennzeichnet. Sie können auch zu den nicht relevanten Formblätternspringen, diese werden aber weder ausgedruckt noch im Inhaltsverzeichnis berücksichtigt, solange sie nicht in der Checkliste markiert sind.

Ende (Tür): Mit Klick auf diese Schaltfläche beenden Sie die Bearbeitung des aktuellen Antrags.

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Inhalte und Funktionalitäten spezieller Formblätter

Tabellarische Formulare:Tabellarische Formulare sind Formulare in Tabellenform, in die Sie beliebig viele Zeilen eintragen können, wie z. B. das Formblatt 3.4.

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Auf diesen Formblättern wird immer automatisch eine leere Zeile angezeigt, in die Sie weitere Daten eintragen können. Bei derAusgabe (Druck oder Export) wird diese Zeile nicht mehr angezeigt. Wenn Sie eine komplette Zeile löschen wollen, müssen Sie die ganzeZeile mit Klick auf den Datensatzmarkierer (1) am linken Rand der Zeile markieren und danach die „Entf“-, bzw. „Del“-Taste drücken.Außerdem können Sie sich die Tabelle sortieren lassen. Dies geschieht durch einen Doppelklick auf den Spaltenkopf (2) der Spalte, nachder Sie aufsteigend sortieren möchten. Das Kopieren und Einfügen kompletter Zeilen ist in diesen Blättern nicht möglich.

TextformulareAuf zahlreichen Antragsunterlagen sind Sie aufgefordert, freie Texte zu formulieren, und je nach Notwendigkeit Bilder und Tabellenhinzuzufügen, wie z. B. auf Blatt 1.2. Zum einen können Sie diese Blätter direkt mit Inhalten (Texten, Bildern und Tabellen) füllen. Zum anderen können Sie die Blätter aber auch als Deckblätter nutzen.

Größere Pläne und Karten lassen sich oftmals nicht im DIN A4 Format ausdrucken. In diesen Fällen wählen Sie die betreffenden Kapitelin der Checkliste aus, so dass Sie mitgedruckt werden, füllen Sie aber nicht aus, sondern fügen die entsprechenden Materialien hinterdem ausgedruckten leeren Blatt dem Antrag hinzu.

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Das Programm stellt Ihnen auf den Textformularen eine Vielzahl von Formatierungsmöglichkeiten zur Verfügung, die auch in MicrosoftWord vorhanden sind. Grundsätzlich gilt, dass Sie bei Ihren Eingaben die Kapitelüberschrift (z. B. 1.2 Kurzbeschreibung) nicht selbsteingeben müssen, diese wird bei der Ausgabe automatisch vom Programm eingefügt.Sie können in Ihre Dokumente über den Menüpunkt Einfügen - Bilder in der Menüleiste (3) am oberen Rand des Fensters auch Grafikenaus Bilddateien einfügen. Insbesondere das Einfügen großer Bilddateien benötigt allerdings viel Speicherplatz in der Datenbank und kanndie Arbeit mit dem Programm unter Umständen deutlich verlangsamen. Unter dem Menüpunkt „Tabellen“ können Tabellen eingefügt undbearbeitet werden. Das Einrichten der Seite z. B. im Querformat steht unter dem Menüpunkt „Datei - Seite einrichten“ zur Verfügung.Haben Sie sehr umfangreiche Erläuterungen abzugeben, kann es sinnvoll sein, komplette Word-Dokumente einzulesen. Das Einlesen dieserDokumente erfolgt über den Button (1). Über den Button (1) lassen sich grundsätzlich Dokumente im Word- (.doc), HTML- (.htm), Rich-Text- (.rtf), und Text-Format (.txt) einlesen. Diese Funktion dient nur dazu, komplette Dokumente einzulesen. Hierbei werden sämtlicheEingaben, die Sie in dem betreffenden Formular bereits gemacht haben, überschrieben. Wenn Sie z. B. nur einzelne Grafiken einfügenwollen, ist dies über den Menüpunkt Einfügen - Bilder möglich. Darüber hinaus können Sie in diesen Formularen auch über Kopieren undEinfügen Teile aus anderen Dokumenten einfügen. So können Sie z. B. bestimmte Absätze aus Word- oder HTML-Dokumenten kopierenund hier an der gewünschten Stelle mit dem Menüpunkt „Bearbeiten - Einfügen“ integrieren. Sie haben auch eine Möglichkeit, sich eineDruckvorschau Ihrer Eingaben anzusehen. Hierzu klicken Sie auf den Button (2). Diese Vorschau betrifft nur Ihre Eingaben. Die Kapitel-überschrift wird erst bei der Ausgabe (Druck) eingefügt und dementsprechend in der Vorschau noch nicht angezeigt.

Formblatt 3.3Das Formblatt 3.3 ist das zentrale Erfassungsformular für Betriebseinheiten. Alle Betriebseinheiten (BE) Ihrer Anlage müssen hier einge-tragen werden. Diese Einträge werden auf weiteren Formblättern, in denen zusätzliche Angaben zu BEs erforderlich sind, in Form einesPull-Down-Menüs angeboten. Hierzu klicken Sie mit der linken Maustaste in die Spalte BE und wählen die entsprechende BE aus. Eintra-gungen von BEs, die nicht in Formular 3.3 erfasst sind, können in diesen Formblättern nicht vorgenommen werden. Wenn Sie den Eintrag

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für eine BE auf Formblatt 3.3 ändern, werden die Einträge zu dieser BE auf späteren Formblättern automatisch angepasst. Wenn Sie denEintrag für eine BE auf Formblatt 3.3 löschen, werden die Einträge zu dieser BE auf späteren Formblättern ebenfalls automatisch gelöscht.Diese Verknüpfungen bestehen zu den Formblättern 3.4, 4.2, 4.5, 7.2, 9.2, 10.10 und 11.1.

Formblatt 3.5Alle Stoffe, zu denen in späteren Formblättern zusätzliche Angaben eingetragen werden sollen, sind im Formblatt 3.5 einzutragen. Jenachdem, in welcher Spalte (Stoffeigenschaften) eine Markierung (Kreuz) für den jeweiligen Stoff gemacht wurde (z. B. Abfall, Abwasseretc.), wird ein Eintrag für diesen Stoff auch auf den entsprechenden Formularen der folgenden Abschnitte automatisch erzeugt. Wird eineStoffbezeichnung im Formblatt 3.5 nachträglich geändert, erfolgt die Änderung ebenfalls automatisch auf den Folgeblättern. Wird einStoff auf Formblatt 3.5 gelöscht, werden die Eingaben zu diesem Stoff auf den folgenden Formblättern ebenfalls gelöscht.Um häufig wiederkehrende Stofflisten nicht bei jedem Antrag neu eingeben zu müssen, haben Sie die Möglichkeit, über den Button„Import“ den Inhalt vom Formular 3.5 eines bereits gespeicherten Antrags zu übernehmen. Dies sollten Sie allerdings nur machen, wennSie hier noch keine Eingaben vorgenommen haben, bzw. sicher sind, dass Ihre bisherigen Eingaben überschrieben werden können, dabeim Import die bisherigen Einträge auf Formblatt 3.5 gelöscht werden.

Formblätter 4.2, 7.2, 9.2, 10.9 und 11.1Auf diesen Formblättern können nur Stoffe bearbeitet werden, die bereits auf Formblatt 3.5 mit einer Markierung bei der jeweils rele-vanten Stoffeigenschaft versehen wurden. Für jeden dieser Stoffe muss mindestens ein Eintrag auf diesen Formblättern erfolgen. Ausdiesem Grund wird vom Programm automatisch eine Zeile zu jedem Stoff angelegt. Sie können aber auch manuell mehrere Einträge zueinem Stoff anlegen. Wenn Sie eine Zeile löschen wollen, ist dies nur möglich, wenn noch mindestens ein Eintrag zu diesem Stoff übrigbleibt. Wenn Sie alle Einträge zu einem Stoff löschen möchten, müssen Sie den Stoff in Formblatt 3.5 löschen. Änderungen der Stoffbe-zeichnung sind ebenfalls nur auf Formblatt 3.5 möglich.

Formblätter 4.2 und 4.3Für jede Quellennummer, die Sie auf Formblatt 4.2 eintragen, erfolgt automatisch genau ein Eintrag auf Formblatt 4.3. Auf Formblatt 4.3können Sie keine neuen Quellen anlegen, da hier nur Quellen angezeigt werden, die auch auf Formblatt 4.2 vorhanden sind. Das Löscheneiner Quelle und die Änderung einer Quellennummer ist nur auf Formblatt 4.2 möglich.

InhaltsverzeichnisIm Inhaltsverzeichnis werden alle in der Checkliste als relevant markierten Abschnitte fett formatiert. Im Inhaltsverzeichnis haben Sie dieMöglichkeit, die Seitenzahlen für die verschiedenen Abschnitte Ihres Antrags automatisch ermitteln zu lassen. Hierzu klicken Sie auf denButton „Seitenzahlen aktualisieren“. Für Abschnitte des Antrags, die Sie nicht oder nicht ausschließlich mit dem Programm bearbeitethaben, werden die Seitenzahlen nicht automatisch ermittelt. Für diese Abschnitte können Sie die Seitenzahl im Inhaltsverzeichnis aber perHand eintragen. Um zu verhindern, dass Ihre Eintragungen bei einer automatischen Aktualisierung nicht wieder überschrieben werden,setzen Sie einen Haken in der Spalte „nicht automatisch aktualisieren“.

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Deinstallation

Um das Programm zu deinstallieren, wählen Sie in der Systemsteuerung den Punkt Software und entfernen das Programm AntragBImSchG-Niedersachsen.

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Die Erstellung des Leitfadens und des EDV-Programms wurde durch ein Projektteam begleitet, in dem mitgewirkt haben:

Dr. Jürgen Bardenhagen, Niedersächsisches Umweltministerium, Hannover (Projektleitung)

Volker Behrens, Ingenieurbüro Behrens GmbH, Neu Wulmstorf

Christian Berndt, Bezirksregierung Hannover

Ulrike Dettmer, Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Hannover

Axel Ebeler, Niedersächsischer Städtetag, Hannover

Petra Emmerich-Kopatsch, Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen, Clausthal-Zellerfeld

Rüdiger Eppers, Volkswagen AG, Wolfsburg

Dr. Sabine Fiebig, Niedersächsiches Umweltministerium, Hannover

Berthold Fleischer, Volkswagen AG Nutzfahrzeuge, Hannover

Dr. Hermann Franke, Bezirksregierung Hannover

Dr. Edwin Kapaun, Dipl.-Biologe, Vienenburg

Michael Krebs, Unternehmerverbände Niedersachsen e. V., Hannover

Rüdiger Möhle, Bezirksregierung Weser-Ems, Oldenburg

Andreas Montz, Bezirksregierung Lüneburg

Torsten Müller, SirValUse Consulting GmbH, Hamburg

Dieter Pasternack, Niedersächsischer Landkreistag, Hannover

Dr. Matthias Peters, Verband der Chemischen Industrie e. V. Landesverband Nord, Hannover

Dr. Angelika Prell-Swaid, Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnik des Landes Niedersachsen, Clausthal-Zellerfeld (Projektkoordinierung)

Friedrich Redeker, Bezirksregierung Lüneburg

Ralf Regensdorff, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

Gerhard Salge, Probis GmbH, Walsrode

Heiko Schäfer, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim

Wolfgang Schön-Rüßmann, Bayer Crop Science GmbH, Wolfenbüttel

Christian Seifert, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg

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Frank Schröder, Contitech Holding GmbH, Hannover

Hartmut Schröder, Landkreis Cloppenburg

Dr. Ulrich Schröder, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig

Josef Stimpel, Contitech Holding GmbH, Hannover

Dieter Strupp, Niedersächsisches Umweltministerium, Hannover

Dr. Heino Voß, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg

Alexander Witthohn, Niedersächsischer Industrie- und Handelskammertag, Hannover

Lutz Zelle, Stadt Braunschweig Umweltamt

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Herausgeber: Fachkoordinierungsstelle Umwelttechnikdes Landes NiedersachsenGoslarsche Straße 2538678 Clausthal-ZellerfeldTelefon 0 53 23/4 00 11Telefax 0 53 23/10 88

Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung.

Unter Mitarbeit der Firmen: Ingenieurbüro Behrens GmbH, Neu WulmstorfSirValUse Consulting GmbH, Hamburg

Grafische Gestaltung Titelseite: Grafica Direkt Werbeagentur, Bad HarzburgPhoto: Volkswagen AG, Wolfsburg

Mit freundlicher Unterstützung durch: Niedersächsischer Industrie- und HandelskammertagUnternehmerverbände Niedersachsen e. V.

Stand: 2003