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Leitfaden Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton St.Gallen Baudepartement des Kantons St. Gallen - Tiefbauamt Gebäudeversicherungsanstalt St. Gallen Lämmlisbrunnenstrasse 54 9001 St. Gallen Davidstrasse 37 9001 St. Gallen

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Leitfaden Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton St.Gallen

Baudepartement des Kantons St. Gallen - Tiefbauamt Gebäudeversicherungsanstalt St. Gallen Lämmlisbrunnenstrasse 54 9001 St. Gallen Davidstrasse 37 9001 St. Gallen

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Impressum Herausgeber Version SG 1.1 Alle Rechte vorbehalten 2007 Naturgefahrenkommission, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, Davidstrasse 37, 9001 St.Gallen Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich-Seebach AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Thurgauer Gebäudeversicherung, Spannerstrasse 8, 8510 Frauenfeld Kantonale Sachversicherung, Zwinglistrasse 6, Postfach, 8750 Glarus Assekuranz Appenzell Ausserrhoden, Poststrasse 10, 9102 Herisau Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Rheinstrasse 33a, 4410 Liestal Der Leitfaden kann kantonale Anpassungen enthalten. Die Übernahme des Leitfadens durch andere Kan-tone ist mit Angabe der Quelle erwünscht. Anpassungen an den Formularen sind aus Gründen einer Ver-einheitlichung der Vorgehensweise nicht erwünscht. Autoren Dr. Thomas Egli Maja Stucki Egli Engineering Lerchenfeldstrasse 5 CH – 9014 St.Gallen http://www.naturgefahr.ch Begleitende Arbeitsgruppe Dr. Hubert Meusburger, Leiter Naturgefahrenkommission Kt. St.Gallen Ruedi Loesch, Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen GVA SG Hans Jörg Hefti, Jürg Stadler, Kantonale Sachversicherung KSV GL Eugen Brandenberger, Assekuranz Appenzell Ausserrhoden AAR Fredy Weber, Thurgauer Gebäudeversicherung GVTG Dörte Aller, Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ Veronika Röthlisberger, Basellandschaftliche Gebäudeversicherung BGV Bildnachweis Egli Engineering St.Gallen, BAFU Bern, U. Thali Göschenen, RS Stepanek GmbH

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Inhaltsverzeichnis

1 EINFÜHRUNG, ZIELSETZUNG.......................................................................... 4

1.1 Neubauten – Bestehende Bauten.................................................................... 4

1.2 Vorgehen bei der Erstellung des Objektschutznachweises ............................. 4

2 GESETZE, NORMEN, RICHTLINIEN UND WEGLEITUNGEN .......................... 7

2.1 Bundesgesetze ................................................................................................ 7

2.2 Normen ............................................................................................................ 8

2.3 Richtlinien und Wegleitungen .......................................................................... 8

3 AUFBAU UND MINDESTINHALT DES OBJEKTSCHUTZNACHWEISES MIT ERLÄUTERUNGEN..................................................................................... 9

3.1 Nachweis der örtlichen Gefährdung................................................................. 9 3.1.1 Grundlagen (Formular A) ................................ ................................ ................... 9 3.1.2 Schutzziele Neubau – Bestehender Bau (Formular B) ................................ ....... 9 3.1.3 Temporärer Objektschutz (Formular B) ................................ ............................. 10

3.2 Nachweis der Einwirkungen (Formular B)...................................................... 12 3.2.1 Lawinen ................................ ................................ ................................ ............12 3.2.2 Hochwasser ................................ ................................ ................................ ......13 3.2.3 Rutschungen................................ ................................ ................................ .....14 3.2.4 Murgänge................................ ................................ ................................ ..........15 3.2.5 Steinschlag ................................ ................................ ................................ .......16

3.3 Evaluation der Objektschutzmassnahmen (Formular B) ................................ 17 3.3.1 Lawinen ................................ ................................ ................................ ............18 3.3.2 Hochwasser ................................ ................................ ................................ ......19 3.3.3 Rutschungen................................ ................................ ................................ .....20 3.3.4 Murgänge................................ ................................ ................................ ..........21 3.3.5 Steinschlag ................................ ................................ ................................ .......22 3.3.6 Temporäre Objektschutzmassnahmen................................ .............................. 23

3.4 Dokumentation............................................................................................... 24

4 MUSTERBEISPIEL EINES OBJEKTSCHUTZNACHWEISES ......................... 24

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1 Einführung, Zielsetzung Bei Neubauten sowie bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen, Um- und Anbau-ten in Gefahrengebieten wird ein Nachweis des Objektschutzes als integrierender Bestandteil der Baugesuchseingabe gefordert. Die Grundlage für den Nachweis bilden die Gefahrenkarten. Zur Evaluation der Objektschutzmassnahmen wird auf die Wegleitung ’Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren’ der kantonalen Gebäu-deversicherungen (VKF, 2005) verwiesen. Der vorliegende Leitfaden vermittelt eine Übersicht der zur Erstellung eines Nachweises erforderlichen Pläne und Berichte und legt den Mindestinhalt des Nachweises fest. Der Leitfaden richtet sich an Planer, Architekten, Ingenieure, Landschaftsarchitekten und Gefahrenspezialisten, die einen Objektschutznachweis zu erstellen haben. Der Nachweis wird in erster Linie von der zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens begutachtet. Weiter richtet er sich an die Gebäudeversi-cherungen und die Versicherungsschätzer. Durch den Leitfaden soll das Vorgehen des Objektschutznachweises vereinheitlicht werden. Dafür wurden Formulare erarbeitet, die die Vollständigkeit des Nachweises gewährleisten und die Arbeit für alle Beteiligten erleichtern. Weiter wird dadurch die Vorgehensweise zur Erstellung des Nachweises so festgelegt, dass Wirkung und Effizienz der Objektschutzmassnahmen durch die Baubehörde nachvollziehbar sind. Alle grau hinterlegten Textstellen haben reglementarischen Charakter und sind bei der Erstellung des Objektschutznachweises zwingend zu berücksichtigen.

1.1 Neubauten – Bestehende Bauten Bei Neubauten sowie bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen, Um- und Anbau-ten in einer gefährdeten Zone ist immer ein Nachweis der getroffenen Objektschutz-massnahmen zu erbringen. Die Abklärung einer allfälligen Notwendigkeit von Objekt-schutzmassnahmen bei bestehenden Bauten unterliegt der zuständigen Behörde. Grundsätzlich gelten bei An- oder Umbauten und bewilligungspflichtigen Nutzungs-änderungen von bestehenden Bauten dieselben Anforderungen wie bei Neubauten; insbesondere bei Gefährdung von Personen (durch Lawinen, Murgänge, Stein-schlag) sind jeweils die Schutzziele zu beachten. Bei den Gefahrenarten Hochwas-ser und Rutschungen ist bei bestehenden Bauten eine Kosten-Nutzen–Analyse in Bezug auf die Sachwerte zu erstellen.

1.2 Vorgehen bei der Erstellung des Objektschutznachweises Die Erstellung des Nachweises verläuft nach untenstehenden Diagrammen. Die ers-ten Felder werden im Formular A berücksichtigt; auf diesem sind allgemeine Anga-ben zum Objekt zu machen, sowie alle verwendeten und abzugebenden Dokumente, Beilagen und Pläne zu vermerken. Die weiteren Felder beziehen sich auf das Formu-lar B „Gefahrenart“, auf diesem sind spezifische Angaben zu Schutzzielen, Einwir-kungen und Objektschutzmassnahmen (permanente und temporäre) für die betref-fende Gefahrenart zu machen. Zusätzlich getroffene Objektschutzmassnahmen kön-nen hinzugefügt werden. Für Neu- bzw. bestehende Bauten gibt es separate Diagramme. Die Formulare A und B „Gefahrenart“ sowie die Planbeilagen gelten als Objekt-schutznachweis und müssen ausgefüllt und mit dem Baugesuch eingereicht werden.

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Vorgehen bei der Erstellung des Nachweises bei Neubauten

Grundlagenbeschaffung: Gefährdung, Zonenplan, Projektpläne

Vollständigkeit nein

Grundlagenerstellung: Punktuelle Gefahrenabklä-rung, geotechnisches Gut-achten, Rücksprache Ge-fahrenkarten-Gutachter

ja

Schutzziele herauslesen

Nachweis der Ein-wirkungen

Evaluation perma-nente Schutzmass-nahmen

Darstellungen der gesamten Schutz-massnahmen

Evaluation tempo-räre Schutzmass-nahmen

Statische Nachweise

Statische Nachweise Hochwasser

Lawinen

Formulare ausfüllen Nachweis erstellen

Nachweis mit Plan-beilagen bei Behör-de einreichen

Form

ular

A

Form

ular

B „G

efah

rena

rt“

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Vorgehen bei der Erstellung des Nachweises bei bestehenden Bauten

Grundlagenbeschaffung: Gefährdung, Zonenplan, Projektpläne

Vollständigkeit nein

Grundlagenerstellung: Punktuelle Gefahrenabklä-rung, geotechnisches Gut-achten, Rücksprache Ge-fahrenkarten-Gutachter

ja

Schutzziele herauslesen

Nachweis der Ein-wirkungen

Evaluation perma-nente Schutzmass-nahmen

Darstellungen der gesamten Schutz-massnahmen

Evaluation temporäre Schutzmassnahmen

Statische Nachweise

Lawinen

Formulare ausfüllen Nachweis erstellen

Nachweis mit Plan-beilagen bei Behör-de einreichen

Lawinen, Murgänge, Steinschlag nein

Schutzziele herauslesen

Hochwasser, Rutschungen

Nachweis der Ein-wirkungen

Evaluation perma-nente Schutzmass-nahmen

Hochwasser

Kosten–Nutzen–Analyse erfüllt

nein

ja

ja

Schutzziele anpassen

ja

Statische Nachweise

Form

ular

A

Form

ular

B „G

efah

rena

rt“

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2 Gesetze, Normen, Richtlinien und Wegleitungen

2.1 Bundesgesetze

− Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) Die Kantone sind bei der Erstellung ihrer Richtpläne dazu verpflichtet, die Gebiete festzustellen, die durch Naturgefahren erheblich bedroht sind. Durch Naturgefahren bedrohte Flächen eignen sich nicht oder nur beschränkt als Bauland (Art. 6, 15).

− Wasserbaugesetz (WBG, SR 721.100) Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz durch den Unterhalt der Gewäs-ser und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, müssen weitere Massnahmen zur Verhinderung von Bodenbewegungen getroffen werden, wie Ver-bauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhaltean-lagen (Art. 3).

− Wasserbauverordnung (WBV, 721.100.1) Die Kantone bezeichnen die Gefahrengebiete, legen den Raumbedarf der Gewässer zum Schutz vor Hochwasser fest und berücksichtigen dies bei ihrer Richt- und Nut-zungsplanung und ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit. Sie überprüfen die Gefah-rensituation und die getroffenen Massnahmen periodisch und erstellen Gefahrenka-taster und –karten nach den Richtlinien des Bundes (Art. 20, 21, 22, 27).

− Waldgesetz (WaG, SR 921.0) Zum Schutz der Menschen oder erheblichen Sachwerten sichern die Kantone An-rissgebiete von Lawinen, sowie Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sor-gen für den forstlichen Bachverbau. Der Bund sichert den Kantonen für die Schutz-massnahmen und für die Erstellung der Gefahrenkataster und –karten Subventionen zu (Art. 19, 36).

− Waldverordnung (WaV, SR 921.01) Die Kantone erarbeiten nach den Richtlinien des Bundes die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen und berücksichtigen diese bei allen raumwirksamen Tä-tigkeiten (Art. 15).

2.2 Kantonale Vorschriften

− Baugesetz (BauG, sGS 731.1) Bauten und Anlagen haben sowohl während der Erstellung als auch während der Dauer des Bestandes gemäss den Regeln der Baukunde den notwendigen Erforder-nissen der Sicherheit zu entsprechen (Art. 52).

− Kantonaler Richtplan Der Richtplan des Kantons St. Gallen regelt, wie die Naturgefahren im Kanton erfasst werden sollen und legt behördenverbindlich fest, wie die Erkenntnisse aus den Ge-fahrenanalysen in den Planungs- und Bewilligungsprozessen zu berücksichtigen sind.

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2.3 Normen Im Folgenden werden nur die wesentlichen Normen aufgelistet, die Aufzählung ist nicht abschliessend.

− SIA 260 Grundlagen der Projektierung von Tragwerken − SIA 261 Einwirkungen auf Tragwerke − SIA 261/1 Einwirkungen auf Tragwerke – Ergänzende Festlegungen − SIA 462 Beurteilung der Tragsicherheit bestehender Bauwerke − SIA 469 Erhaltung von Bauwerken − SN 592000 Liegenschaftsentwässerung

2.4 Richtlinien und Wegleitungen − Richtlinien zur Berücksichtigung der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätig-

keiten (SLF, WSL, 1984) − Empfehlungen Berücksichtigung der Massenbewegungsgefahren bei raum-

wirksamen Tätigkeiten (BRP, BWW, BUWAL, 1997) − Empfehlungen Berücksichtigung der Hochwassergefahren bei raumwirksamen

Tätigkeiten (BWW, BRP, BUWAL, 1997) − Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren (VKF, 2005) − Wegleitung Objektschutz gegen meteorologische Naturgefahren (VKF, 2008) − Naturgefahren im Kanton St. Gallen - Leitfaden für Vorsorge und Schutz (Na-

turgefahrenkommission St. Gallen, 2007) Bezugsquellen: Bundesgesetze / Bundespublikationen: Bestellungen: www.bundespublikationen.ch Downloads: www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html Kantonale Gesetze: Bestellungen: www.gallex.ch/gallex/e-t.html Downloads: www.gallex.ch/gallex/e-t.html Normen: Bestellungen: SIA Distribution, c/o Schwabe AG Postfach 832, 4132 Muttenz Wegleitungen Objektschutz: Bestellungen: www.kgvonline.ch/shop/?p=171 Naturgefahren im Kanton St. Gallen Leitfaden für Vorsorge und Schutz: Downloads: www.sg.ch

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3 Aufbau und Mindestinhalt des Objektschutznachweises mit Erläuterungen

3.1 Nachweis der örtlichen Gefährdung

3.1.1 Grundlagen (Formular A) Folgende Dokumente können Informationen zur örtlichen Gefährdung beinhalten (kantonale Unterschiede):

1. Zonenplan: Gefahrenzonen bzw. Gefahrenhinweise 2. Baureglement: Bestimmungen zum Bauen in Gefahrengebieten 3. Gefahrenkarte: Gefahrenstufe (rot, blau, gelb, gelb schraffiert, weiss)

pro Gefahrenart 4. Intensitätskarte und technischer Bericht: örtliche Intensität pro Gefahrenart

und pro Wiederkehrperiode 5. Karte Risiko und Schutzdefizit: Hinweis auf Risiken und Schutzdefizite 6. Gefahrenhinweiskarte: Hinweis auf mögliche Gefahrenarten 7. Ereigniskataster: Hinweis auf frühere Ereignisse 8. Karte der Phänomene: Hinweis auf morphologisch sichtbare Phänomene

Bei der Interpretation der Intensität für die betroffene Parzelle sind folgende Fälle zu unterscheiden: Fall A: Es liegt eine Gefahrenkarte mit Intensitätskarten vor.

Die Intensitäten pro Wiederkehrperiode aller einwirkenden Gefahrenarten kön-nen für den betrachteten Standort herausgelesen werden.

Fall B: Es liegt eine Gefahrenkarte ohne Intensitätskarten vor.

Es ist Rücksprache zu nehmen mit den Erstellern der Gefahrenbeurteilung, um die örtlich wirkenden Intensitäten pro Wiederkehrperiode abzuschätzen.

Fall C: Es liegen keine oder nur beschränkte Gefahrengrundlagen vor.

Hier muss ein Ereigniskataster oder/und die Gefahrenhinweiskarte des betrof-fenen Gebietes beigezogen werden oder solche Grundlagen erhoben werden. Allenfalls ist eine punktuelle Gefahrenabklärung durch einen Gefahrenspezia-listen erstellen zu lassen.

Die Resultate dieser Abklärungen zur Gefährdung bilden die Grundlage für den Nachweis der Einwirkungen.

3.1.2 Schutzziele Neubau – Bestehender Bau (Formular B) Die Schutzziele legen das Bemessungsniveau für den Objektschutz fest. Die Tragfä-higkeit und die Gebrauchstauglichkeit des Bauwerkes sollen bis zur vorgegebenen Wiederkehrperiode nachgewiesen werden. Dabei stehen die Begrenzung des Perso-nenrisikos und der Sachschäden im Vordergrund. Neubauten sollen grundsätzlich bei allen Gefahrenarten vor Ereignissen der Wiederkehrperiode 300 Jahre geschützt werden. Die Abklärung einer allfälligen Notwendigkeit von Objektschutzmassnahmen bei be-stehenden Bauten unterliegt der zuständigen Behörde. Grundsätzlich gelten bei An-

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oder Umbauten und bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten dieselben Anforderungen wie bei Neubauten; insbesondere bei Gefährdung von Personen (durch Lawinen, Murgänge, Steinschlag) sind jeweils die Schutzziele zu beachten. Bei Hochwasser und Rutschungen, wo es in der Regel nicht zur Gefährdung von Personen kommt, aber hoher Sachschaden zu erwarten ist, muss das Kosten-Nutzen-Verhältnis (siehe Anhang der ‚Wegleitung Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren’, VKF 2005) evaluiert werden, um angemessene Aufwendungen zu ermitteln. Die Kosten sollen den Nutzen nicht übersteigen (Kosten / Nutzen ≤ 1).

3.1.3 Temporärer Objektschutz (Formular B) Da durch die Plötzlichkeit der Ereignisse meist keine Vorwarnzeit gegeben ist, sind temporäre Objektschutzmassnahmen nicht immer möglich. Eine vorzeitige Alarmie-rung ist nur bei Lawinen und Hochwasser grundsätzlich möglich. Da nur bei den Gefahrenarten Lawine und Hochwasser eine Vorwarnzeit gegeben ist, sind hier temporäre Schutzmassnahmen unter folgenden zwei Bedingungen mög-lich: 1. Die Vorwarnzeit muss länger sein als die Interventionszeit (siehe Skizze unten) 2. Die Montage der Massnahme muss auch bei Abwesenheiten gewährleistet sein Bei Erfüllung der Bedingungen gilt folgende Regelung: Temporäre Objektschutzmassnahmen können nur für die Intensitäten der 100-jährlichen übersteigenden Ereignisse eingesetzt werden. Für die Intensitäten bis zum 100-jährlichen Ereignis sind immer permanente Massnahmen zu wäh-len. Folgende Skizze veranschaulicht den zeitlichen Verlauf eines Ereignisses:

Gefahrenerkennung Zeitpunkt bei dem die Gefahr realisiert wird

Gefahrenüberwachung

Alarmierung

Vorwarnzeit

Ereignisbeginn

Interventionszeit

Zeit

Gefahrenerkennung

Beginn Montage Temporärer Objektschutz muss errichtet sein

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Gefahrenüberwachung Zeitdauer vom Abfragen von Messungen und Prognosen bis zum Entscheid zur Durchführung eines Einsatzes

Alarmierung Zeitdauer der Alarmierung des notwendigen Einsatzpersonals, Beginn der Vorwarnzeit

Beginn Montage Hier beginnt die Interventionszeit

Vorwarnzeit Zeitdauer ab Alarmierung bis Ereignisbeginn

Interventionszeit Erforderliche Zeit zur Montage der Massnahme

Bei Lawinenschutzmassnahmen sind zudem saisonale Lösungen möglich. Ein be-troffenes Fenster wird zum Beispiel mittels eines Schutzschildes während der Lawi-nensaison geschützt.

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3.2 Nachweis der Einwirkungen (Formular B) Dieses Kapitel erfolgt in Anlehnung an die ‚Wegleitung Objektschutz gegen gravitati-ve Naturgefahren’. Aufgezeigt sind die Gefahrenarten, die zur Bemessung von Ob-jektschutzmassnahmen notwendigen Einwirkungen sowie Abbildungen der Ansichten und Situationen. In den Tabellen sind die Einwirkungen aufgelistet, deren Grössen auf den Formularen B angegeben werden müssen. Die Abbildungen zeigen, welche Einwirkungen auf den Plänen einzutragen sind. Für die detaillierten Gefährdungsbil-der mit ihren Einwirkungen wird auf die Wegleitung verwiesen.

3.2.1 Lawinen Es wird zwischen Fliesslawine, Staublawine und Schneegleiten unterschieden. Die Fliesslawine übt Druck und Reibung auf Wände aus. Falls sie das Gebäude über-fliesst wird zusätzlich Druck und Reibung auf das Dach ausgeübt, zudem ist die da-bei entstehende Auflast auf das Dach zu berücksichtigen. Können Baumstämme oder grössere Gesteine von der Lawine mitgerissen werden, ist deren Anprallkraft miteinzuberechnen. Die Einwirkung einer Staublawine ist mit derjenigen von Wind vergleichbar; es wird Druck auf Wände und Dach ausgeübt. Schneegleiten und –kriechen erzeugt einen Schneedruck auf die Stirnseite des Gebäudes. In der folgenden Tabelle sind die zur Bemessung von Objektschutzmassnahmen notwendigen Parameter aufgelistet. Gefahrenart Einwirkungen

Fliesslawine

● ● ● ● ● ○ ○

Fliesshöhe hf Lawinendruck auf betroffene Aussenwände / Dach qf Stauhöhe hstau Ablenkwinkel α Lawinenreibung qx,r Hangneigung β Anprallkraft von Holz oder Blöcken qe

Staublawine ● ●

Winddruck qs Ablenkwinkel α

Schneegleiten und -kriechen

● ●

Schneedruck auf die betroffenen Aussenwände qk Hangneigung β

● Angabe obligatorisch ○ Angabe fallabhängig Die Einwirkungen müssen gemäss den folgenden Abbildungen in der Ansicht (oder allenfalls in Schnitten) und in der Situation der Baupläne dargestellt werden. Insbe-sondere sind die Richtung der Lawine (inkl. Ablenkwinkel) und die von den Einwir-kungen betroffenen Gebäudeseiten darzustellen.

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3.2.2 Hochwasser Bei Hochwasser wird hydrostatischer und bei höheren Fliessgeschwindigkeiten (ca. > 1 m/s) auch hydrodynamischer Druck auf das Gebäude ausgeübt. Zudem muss mit Feststofferosion und –ablagerung rund um das Gebäude gerechnet werden, ebenso ist die Anprallkraft allfälliger Einzelkomponenten zu berücksichtigen. Eine allfällige Ufererosion kann sich in Form einer Gerinneverlagerung oder einer Uferrutschung ereignen. Bei der Uferrutschung entspricht die Einwirkung auf die Baute jener bei Rutschungen, geeignete Massnahmen sind daher im Kapitel Rutschungen aufgelis-tet. Zur Bemessung der Objektschutzmassnahmen bei Überschwemmung und Ge-rinneverlagerung sind die in untenstehender Tabelle zusammengestellten Parameter erforderlich. Gefahrenart Einwirkungen

Überschwemmung

● ● ○ ○ ○ ○ ○ ○

Überschwemmungshöhe hf Druck aus hydrostatischer Beanspruchung qh Stauhöhe hstau Ablagerungshöhe von Feststoffen ha Druck aus hydrodynamischer Beanspruchung (bei v > 1 m/s) qf Kolktiefe (bei v > ca. 2 m/s) hk Auflast durch Feststoffablagerungen qa Anprallkraft von Holz oder Blöcken qe

Gerinneverlagerung ● ● ● ●

Druck aus hydrostatischer Beanspruchung qh Druck aus hydrodynamischer Beanspruchung qf Kolktiefe (bei v > ca. 2 m/s) hk Anprallkraft von Holz oder Blöcken qe

● Angabe obligatorisch ○ Angabe fallabhängig Die Einwirkungen müssen gemäss den folgenden Abbildungen in der Ansicht (oder allenfalls in Schnitten) und in der Situation der Baupläne dargestellt werden. Aus den Plänen sollte auch die Umgebungsgestaltung ersichtlich sein.

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3.2.3 Rutschungen Es wird zwischen flach-, mittel- und tiefgründigen Rutschungen sowie Einstürzen un-terschieden. Bewegt sich eine flachgründige Rutschung vom Gebäude weg, ist mit einer Verminderung des Erddrucks auf Aussenwände zu rechnen. Bewegt sie sich auf ein Gebäude zu, ist mit einer Erhöhung des Erddrucks an den Stirnwänden zu rechnen. Bei mittelgründigen Rutschungen kommt es zu Setzungen und Verschie-bungen des Untergrundes, was zu Setzungen/Hebungen, Verkippung und Rissbil-dung am Gebäude führt. Bei tiefgründigen Rutschungen kommt es bei ungleichför-migen, hohen Geschwindigkeiten zu Verkippungen des Gebäudes. Kleinflächige Ein-stürze verursachen kleinräumige Setzungserscheinungen unter dem Gebäude. Grossflächige Einstürze führen zu Kippen oder Zerreissen des Gebäudes. Für die Bemessung von Objektschutzmassnahmen braucht es Angaben zu folgenden Grös-sen: Gefahrenart Einwirkungen

Spontane Rutschungen / Ufer-rutschungen (flachgründig)

● ○ ○

Tiefe der Gleitfläche hr Änderung des Erdruckes auf Aussenwände qea Tiefe / Verlauf des Hangwasserspiegels hw

Permanente Rut-schungen (i. d. R. tiefgründig)

● ● ● ○

Geschwindigkeit vf (Unterschiede in Betrag und Richtung innerhalb der Rutschung beachten) Setzung hs pro Jahr Verschiebung s pro Jahr Tiefe / Verlauf des Hangwasserspiegels hw

Einstürze ● ●

Einsturztiefe hs Einsturzfläche AE

● Angabe obligatorisch ○ Angabe fallabhängig Die Erfassung von Einwirkungen bei Rutschungen (Erddrücke, Wasserdrücke und Verformungen) hat sich auf fachkundige Baugrunderkundung und geotechnische Beurteilung abzustützen. Die Informationen in den Gefahren- und Intensitätskarten reichen in der Regel ausser bei flachgründigen Rutschungen nicht aus. Die Einwirkungen müssen je nach Art der Rutschung gemäss den folgenden Abbil-dungen in der Ansicht (oder allenfalls in Schnitten) und in der Situation der Baupläne dargestellt werden. Bei flachgründigen Rutschungen ist die Tiefe der Gleitfläche massgebend, bei tiefgründigen die Geschwindigkeit und die Setzung pro Jahr.

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3.2.4 Murgänge Durch den Aufprall eines Murganges auf ein Gebäude entsteht ein Druck auf die Ge-bäudeaussenseite. Dieser wird durch die Dichte und die Geschwindigkeit des Mur-ganges beeinflusst. Der Druck setzt sich aus dynamischer, hydrodynamischer sowie hydrostatischer Beanspruchung zusammen. Falls die Baute überdeckt wird, ist zu-dem mit einer vertikalen Auflast zu rechnen. Die Anprallkraft allfälliger Einzelkompo-nenten ist zu berücksichtigen. Zur Bemessung von Objektschutzmassnahmen sind Angaben zu folgenden Grössen notwendig: Gefahrenart Einwirkungen

Murgänge ● ● ● ● ○ ○ ○ ○

Fliesshöhe hf Stauhöhe bei Anprall auf Objekt hstau Ablenkwinkel α Druck des Murganges qf Auflast bei überdeckten Bauten qa Reibung auf Aussenwände qf,r Anprallkraft von Einzelkomponenten qe Druck aus hydrodynamischer und –statischer Beanspruchung

● Angabe obligatorisch ○ Angabe fallabhängig Die Einwirkungen müssen gemäss den folgenden Abbildungen in der Ansicht (oder allenfalls in Schnitten) und in der Situation der Baupläne dargestellt werden. Insbe-sondere sind die Richtung des Murgangs (inkl. Ablenkwinkel) und die von den Ein-wirkungen betroffenen Gebäudeseiten darzustellen. Aus den Plänen sollte auch die Umgebungsgestaltung ersichtlich sein.

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3.2.5 Steinschlag Die Sturzkomponenten (Steine, Blöcke oder Eis) können in rollender, gleitender, springender oder fallender Weise auf das Objekt auftreffen, dabei werden Rotations- und Translationsenergien auf die Wände und allenfalls auch auf das Dach ausgeübt. Die Einwirkungsgrösse ist die Anprallkraft der bewegten Masse auf das Gebäude. Gefahrenart Einwirkung

Steinschlag ● ● ● ● ● ○ ○

Translations- und Rotationsenergie Etrans und Erot Sprunghöhe hs Anprallkraft Qe Bewegungsform Ablenkwinkel α Mittlerer Durchmesser des Grösstblockes Fallhöhe hf

● Angabe obligatorisch ○ Angabe fallabhängig Die Einwirkungen müssen gemäss den folgenden Abbildungen in der Ansicht (oder allenfalls in Schnitten) und in der Situation der Baupläne dargestellt werden.

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3.3 Evaluation der Objektschutzmassnahmen (Formular B) Bei den Objektschutzmassnahmen in den Kapiteln 3.3.1 – 3.3.5 handelt es sich um permanente Massnahmen. Grundlage ist die ‚Wegleitung Objektschutz gegen gravi-tative Naturgefahren’. Temporäre Objektschutzmassnahmen werden im Kapitel 3.3.6 aufgeführt. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass durch eine Massnahme die Gefährdung ei-nes anderen Objektes nicht erhöht wird. Dies gilt insbesondere bei Dämmen, Ab-lenkmauern, Spaltkeilen und dergleichen. Auf diese Problematik wird sowohl in der Wegleitung sowie in diesem Leitfaden durch einen Pfeil ( ) hingewiesen. Der Baube-hörde bleibt es vorbehalten, zusätzlich einen entsprechenden Nachweis einzufor-dern. Auf dem Formular B „Gefahrenart“ sind die Wirkungen der gewählten Mass-nahmen in Bezug auf andere Objekte zu erläutern. Die vorgestellten Objektschutzmassnahmen beziehen sich auf die Sicherheit im Ge-bäude; es ist darauf zu achten, dass der Gefahr bei der Nutzung des Aussengelän-des sowie bei der Zu- und Wegfahrt Rechnung getragen wird. In den Tabellen ist aufgezeigt, wie die verschiedenen Massnahmen nachgewiesen werden müssen; die Beschreibung ist jeweils auf dem entsprechenden Formular B festzuhalten, die Beschriftung bzw. zeichnerische Darstellung kann direkt auf den Bauplänen vorgenommen werden.

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3.3.1 Lawinen

Massnahmen

Besc

hrei

bung

Besc

hrift

ung

auf P

lan

Zeic

hner

isch

e D

arst

ellu

ng

auf P

lan

Stat

isch

er

Nac

hwei

s

Einpassung in das Terrain ● ●

Formgestalt der Baute ● ●

Nutzungskonzept Innenräume ●

Lage von Öffnungen ●

Nutzungskonzept des Aussenrau-mes ●

Verstärkung und Anschüttung Aus-senwände ● ● ●

Schutz von Öffnungen ● ● ●

Verstärkung und Ausbildung des Daches ● ● ●

Auffangdamm ● ● ● ●

Ablenkdamm ► ● ● ● ●

Ebenhöch ► ● ● ● ●

Spaltkeil ► ● ● ● ●

Gleitschneeschutzmassnahmen ● ● ● ●

► Gefährdung von anderen Objekten nicht erhöhen

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3.3.2 Hochwasser

Massnahmen

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Stat

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Nutzungskonzept Innenräume ●

Lage Erdgeschoss / Öffnungen ●

Materialwahl des Innenausbaus ●

Haustechnik ● ●

Verankerung von Öltanks ● ● ●

Rückstauschutz Kanalisation ● ●

Fluchtwege ●

Schutz von Öffnungen ● ● ●

Abdichtung Gebäudehülle ● ● ●

Verstärkung Fundament (Kolk-schutz) ● ● ●

Erhöhte Anordnung ► ●

Schutzdamm / Schutzmauer ► ● ● ● ●

Terraingestaltung ► ● ●

► Gefährdung von anderen Objekten nicht erhöhen

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3.3.3 Rutschungen

Massnahmen

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Plan

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Standortwahl ● ●

Statikkonzept / Fundation ● ●

Nutzungskonzept Innenräume ●

Aussenanschluss Leitungen ● ●

Abführung Meteorwasser ● ● ●

Lastabtragung unter Gleitfläche ● ● ● ●

Ausrichtung durch Anhebung ● ● ● ●

Verstärkung Aussenwände ● ● ●

Verstärkung Bodenplatte ● ● ●

Stützelemente ● ● ● ●

Verminderung Porenwasserdruck ● ● ●

Veränderung Topographie ● ● ●

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3.3.4 Murgänge

Massnahmen

Besc

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uf

Plan

Stat

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Einpassung in das Terrain ● ●

Formgestalt der Baute ● ●

Nutzungskonzept Innenräume ●

Ort und Höhenlage von Öffnungen ●

Nutzungskonzept Aussenraum ●

Verstärkung Aussenwände ● ● ●

Schutz von Öffnungen ● ● ●

Auffangdamm ● ● ● ●

Erhöhte Anordnung ► ●

Ablenkmauer / -damm ► ● ● ● ●

Spaltkeil ► ● ● ● ●

► Gefährdung von anderen Objekten nicht erhöhen

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3.3.5 Steinschlag

Massnahmen

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Besc

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Stat

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Einpassung in das Terrain ● ●

Formgestalt / statisches Konzept ● ●

Nutzungskonzept Innenräume ●

Ort von Öffnungen ●

Nutzungskonzept Aussenraum ●

Verstärkung Aussenwände ● ● ●

Schutz von Öffnungen ● ● ●

Verstärkung Dach ● ● ●

Auffangdamm / -mauer ● ● ● ●

Steinschlagnetz ● ● ● ●

Ebenhöch ► ● ● ● ●

Stabilisierung ● ● ● ●

► Gefährdung von anderen Objekten nicht erhöhen

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3.3.6 Temporäre Objektschutzmassnahmen Falls temporäre Objektschutzmassnahmen möglich sind (siehe 3.1.3) muss nachge-wiesen werden, dass eine Vorwarnung mit anschliessender Ausführung der temporä-ren Massnahme gewährleistet ist. Weiter muss die Vorwarnung und Ausführung bei allfälligen Abwesenheiten geregelt sein. Die Regelung der Vorwarnzeit muss jeweils auf den Formularen B Lawine und Hochwasser ausgeführt werden.

Massnahmen

Besc

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bung

Besc

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Plan

Stat

isch

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Nac

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s

Lawinen

Schutz von Öffnungen ● ● ●

Demontage Kamin ●

Hochwasser

Abdichtung Öffnungen ● ● ●

Schutzdamm / Schutzmauer ► ● ● ●

► Gefährdung von anderen Objekten nicht erhöhen

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3.4 Dokumentation Folgende Unterlagen sind bei der Baubehörde mit dem Baugesuch einzureichen:

Die Formulare A und B sind vollständig auszufüllen; wird eine Beschreibung der Massnahme verlangt, ist diese auf dem Formular B im entsprechenden Kasten zu formulieren. Werden Beschriftung oder zeichnerische Darstellung auf dem Plan ver-langt, sind diese auf geeignete Weise in den Ansichten, Situationen oder Schnitten einzutragen. Zudem sind auf den Plänen die Einwirkungen auf das Objekt gemäss Kapitel 3.2 darzustellen. Die statischen Nachweise müssen nicht abgegeben werden. Der Gutachter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Formularblatt A das Vorliegen der erforderlichen statischen Nachweise.

4 Musterbeispiel eines Objektschutznachweises Im Folgenden sind die Formulare A und B Hochwasser beispielhaft ausgefüllt sowie die Einwirkungen und die Objektschutzmassnahmen auf den Plänen korrekt darge-stellt.

Formularblatt A Formularblatt B Gefahrenart Baupläne (inkl. Terraingestaltung)