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Herbstakademie 2015
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LINKS,WLAN, STÖRER, PROVIDER, HARLEYS Alles ohne (Boden-)Haftung?
Rechtsanwalt Andrés HeynKanzlei Heyn, Hamburg
Herbstakademie 2015RA Andrés Heyn
AGENDA DES VORTRAGS
1.1 Urheberrecht vor dem Web 2.01.2 Urheberrecht seit 2001 (E-Commerce-RL/TMG) 2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise der Plattformen2.2 Wie funktioniert das Geschäftsmodell der Plattformen 2.3 Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter3.1 Exkurs: Wer verdient an Illegalen Plattformen?3.2 Exkurs: WLAN Haftung - Stand der TMG Novelle3.3 Exkurs: Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten 3.4 Exkurs: Reality Check – Haftung im öffentlichen Raum4.1 Lösungsvorschläge 4.2 Anonymität oder Transparenz?4.3 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht
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1.1. Urheberrecht vor dem Web 2.0 – sog. TRIAS
Urheber Verwerter Verbraucher
Urheber UrhG UrhG UrhG
Verwerter UrhG UrhG UrhG
Verbraucher UrhG UrhG UrhG
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1.2 Urheberrecht / TMG (E-Commerce RL) seit 2001: Das Providerprivileg des TMG hebelt das UrhG aus.
Urheber Verwerter Verbraucher ContentProvider
Host Provider
Urheber UrhG UrhG UrhG UrhGTMG
UrhGTMG
Verwerter UrhG UrhG UrhG UrhGTMG
UrhGTMG
Verbraucher UrhG UrhG UrhG UrhGTMG
UrhGTMG
ContentProvider
UrhGTMG
UrhGTMG
UrhGTMG
UrhGTMG
UrhGTMG
HostProvider
UrhGTMG
UrhGTMG
UrhGTMG
UrhGTMG
UrhGTMG
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Wenige Plattformen beherrschen das Netz (Monopole)
Beispiele:
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2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise Host Provider
Die Nutzung der Plattformen ist zumeist kostenfrei und haben weder Lizenzkosten noch produzieren sie eigene Inhalte
Die Lizenzabteilung ist an den „stehlenden“ User ausgelagert
Es gewinnen vor allem diejenigen Host-Provider stark an Bedeutung, die möglichst viele Daten und Inhalte generieren, speichern und intensiv auswerten (Profilbildung für Werbung)
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2.1 Wirtschaftliche Betrachtungsweise Host Provider
Es entstehen monopolartige Strukturen zu Lasten von Anbietern, die sich gesetzeskonform verhalten (Facebook statt StudiVZ); es wirkt der sog. Netzwerkeffekt
Die Wertschöpfungskette und der Wettbewerb gegenüber legalen Anbietern wird durch illegale Anbieter und Host Provider gestört. Es entsteht ein „uneven playing field“
Wer sich an Gesetze hält, verliert (Max Schrems)
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Urheberrechtlich geschützte Inhalte werden von Nutzern anonym hochgeladen, wobei die Inhaberschaft der Host-Provider bzw. der Uploader bez. der Inhalte oft fragwürdig ist
Der Uploader bleibt anonym und ist nicht greifbar
Es herrscht Verantwortungsdiffusion („Innovationskraft“)
2.2 Geschäftsmodell der Host Provider
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2.2 Geschäftsmodell der Host Provider
Hostprovider-Plattformen haften erst nach Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte (notice and takedown Verfahren)
Mangels „Staydown“ werden die Inhalte wieder hochgeladen
(LG München „Uploaded.net: Aktuell werden die Überwachungspflichen für Sharehoster erhöht)
Dies bedeutet, dass das Urheberrecht de facto zu einem nicht einmal durchsetzbaren Opt-Out Recht geworden ist
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2.3 Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter
Einkommen der Urheber und Verwerter ist stark rückläufig
Illegale Nutzungsvorgänge überwiegen gegenüber legalen Nutzungen im Verhältnis 1:4 bis 1:40, wobei 80% der Hoster in der EU und den USA sitzen, nicht Tonga - Webschauder.de
Angebote auf illegalen Seiten und Host Provider-Seiten wie Youtube unterminieren legale Angebote von Spotify, Netflix
Content ist King, unregulierte Distribution ist King Kong
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Aktuelle Situation für Urheber und Verwerter
Andrus Ansip (EU-Kommission): Platforms based on subscriptions are remunerating authors. Other services are not. How can they compete?
Mangels durchsetzbarer Exklusivität der Rechte entsteht kein funktionierender Markt bzw. werden bisherige Märkte gestört
Die Störerhaftung ist dogmatisch gesehen fragwürdig und kann illegale Nutzungen nicht verhindern
Abmahnungen sind keine Lösung des Problems
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3.1 Illegale Hehlerplattformen – Wer profitiert?
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3.1 Illegale Plattformen - Wer profitiert?
Bittorrentindizierer (z.B. The Pirate Bay liefert Informationen wo die illegalen Files zu finden sind)
File/Streaminghoster (z.B. Share-Online.biz, Uploaded.to) verdienen an Premiumaccounts und Werbung
Uploader kassieren erfolgsbezogene Beteiligungen Bittorrentclienthersteller, Virenhersteller Werbevermarkter (z.B. Google)
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3.1 Illegale Plattformen - Wer profitiert?
Rechenzentren/Datacenter/Content Delivery Network (CDN)
Zahlungsdienstleister VPN Anbieter Usenet Anbieter
PROBLEM: Verantwortungsdiffusion – „Wir sind nur der „Durchleiter“ – „Wir haben von den (illegalen) Inhalten keine Kenntnis“
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3.2 Exkurs: WLAN-Haftung - TMG Novelle
Gesetzentwurf der Bundesregierung (11/15) orientierte sich an der Störerhaftung
Haftungsausschluss des Betreibers, nur wenn er „zumutbare Maßnahmen“ gegen Rechtsverstöße ergriffen hat, d.h. Vorschaltseite und Einsatz von Verschlüsselungsverfahren
TMG Novelle WLAN: Umfangreiche Anhörungen, aber das Gesetzgebungsverfahren stockt derzeit.
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3.2 WLAN Haftung – TMG Novelle
EuGH Generalanwalt: Kommerzielle WLAN-Betreiber haften nicht für Dritte. Die Einführung der Störerhaftung, einer Vorschaltseite oder Sicherung mit Passwörtern, wie in der TMG-Novelle vormals geplant, wäre europarechtswidrig
Arg.: Die Interessen der Informationsgesellschaft gehen vor.
Problem: TCP/IP Technik ist sehr unsicher. Der Sony-Hack wurde aus einem WLAN ausgeführt.
Werden Netzwerke in Zukunft die Anwender standardisiert authentifizieren und identifizieren?
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3.3 Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten
Haftung nur für eigene Inhalte – Zueigenmachen? Sonst: Liegt ein öffentlich Zugänglichmachen vor? EuGH Svensson; Bestwater-Entscheidung -
Embedding von Youtube-Link: Keine urheber-rechtliche Nutzungshandlung, wenn der Inhalt bereits frei zugänglich war, kein „neues Publikum“ erreicht wird und kein „spezielles Verfahren“
„GS Media./.Sanoma“ EU-Generalanwalt: Hyperlinksetzung zu urheberrechtsverletzenden Seiten ist kein „öffentlich Zugänglichmachen“. Arg: Chilling Effects, Informationsgesellschaft im Netz
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3.3 Haftung für Hyperlinks zu illegalen Inhalten
Haftung nur für eigene Inhalte – Zueigenmachen? Sonst: Liegt ein öffentlich Zugänglichmachen vor? EuGH Svensson; Bestwater-Entscheidung -
Embedding von Youtube-Link: Keine urheber-rechtliche Nutzungshandlung, wenn der Inhalt bereits frei zugänglich war, kein „neues Publikum“ erreicht wird und kein „spezielles Verfahren“
„GS Media./.Sanoma“ EU-Generalanwalt: Hyperlinksetzung zu urheberrechtsverletzenden Seiten ist kein „öffentlich Zugänglichmachen“. Arg: Chilling Effects, Informationsgesellschaft im Netz
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3.4 Vergleich - Haftung im öffentlichen Raum – Web 2.0
Analogien zu Telekom-Anbietern sind nicht hilfreich, da dies keine private Kommunikation ist
Vielmehr handelt es sich um Kommunikation im öffentlichen Raum und deshalb sind Vergleiche zum öffentlichen Raum (z.B. Straßenverkehr) mit diversen Beteiligten sinnvoller
Ein System der abgestuften Anonymität hat sich hier als sinnvoll erwiesen.
Vergleichsfall: Motorradfahrer haben vorn kein Nummernschild und Helm, sind schwer zu ermitteln und gehen sehr häufig erhebliche Risiken ein
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4.1 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht und TMG
Vorgehen gegen Access Provider - Netzsperren? (EuGH UPC Telekabel – BGH Goldesel), dies ist aber nur „ultima ratio“
Abgabelösungen bzw. Lizenzierungspflicht des Hostproviders über Verwertungsgesellschaften?
Follow the money (Zahlungsdienstleister, Werbung) Vorschlag Lausen (GEMA-Anwalt): Wer in der
Öffentlichkeit urheberrechtlich geschützte Inhalte gegen Geld anbietet oder mittels Werbung vermarktet, der nutzt sie i.S.d. Urheberrechts
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4.2 Anonymität – Whois Guard Panama verschleiert als Treuhänder 2,4 Mio. Domains und deren Eigentümer
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4.2 Vergleichbare Probleme durch Anonymität
Offshore-Rechenzentren und Registrare erfüllen Verschleierungs- und Anonymisierungsfunktion
Geldwäsche: Bitcoin, Abschaffung von Bargeld
Verbot anonymer SIM-Cards für Mobiltelefone wegen Terrorismusgefahr
Cyberattacken sind leicht zu kaufen und zu verschleiern
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4.2 Vergleichbare Probleme durch Anonymität
Vergleichbare Probleme gibt es auch im Bereich der Produkthaftung und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte z.B. bei Foren- und Bewertungsplattformen (BGH Jameda II – stellt erweiterte Prüf- und Handlungspflichten für Bewertungsplattformen auf)
Die EU Kommission und der EuGH sind aber wohl im Interesse der Schaffung eines digitalen europäischen Binnenmarkts liberal eingestellt, wie die WLAN- und Link-Verfahren zeigen
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4.3 Lösungsvorschläge zum Urheberrecht auf Basis der Neuregelung von Anonymität (Spindler ZUM 3,16)
Spindler: Kann oder will eine Internetplattform Rechtsverletzer nicht identifizieren oder deren Rückverfolgung ermöglichen, muss sie subsidiär selbst in die Haftung genommen werden, da sonst der Betroffene schutzlos bleibt
Bei Anonymisierung des Geschäftsbetriebes ist der intransparente Filehoster, das Rechenzentrum oder der Registrar für die gehosteten Inhalte verantwortlich. Ist niemand zu ermitteln: Netzsperre
2016: Die EU-Kommission plant eine Novelle der E-Commerce-RL und der AVMD-Richtlinie