~lo-ddic - brandenburg

12
~Lo-DDIC Information für Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe der unmittel- baren Landesverwaltung Brandenburgs zur Handhabung des Zentralen Rechnungseingangs in EL.ZA als Bestandteil von EL.DOK BB, dem Standardsystem zur E-Aktenführung und E-Vorgangsbearbeitung in der Landesverwaltung Brandenburg Potsdam, 31. März 2020 Ministerium des Innern und für Kommunales Referat 63 (E-Querschnittsverfahren des Landes — PerIS, EL.DOK, LIS, Fachaufsicht ZIT-BB Henning-von-Tresckow-Str. 9-13 Tel.: 0331 — 866 2080, Mail: MIK, EL.DOK Dok, -N r.: 20201057650

Upload: others

Post on 18-Dec-2021

2 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

~Lo-DDIC

Information für Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe der unmittel-

baren Landesverwaltung Brandenburgs zur

Handhabung des Zentralen Rechnungseingangs in EL.ZA

als Bestandteil von EL.DOK BB, dem Standardsystem zur E-Aktenführung und E-Vorgangsbearbeitung in der Landesverwaltung Brandenburg

Potsdam, 31. März 2020

Ministerium des Innern und für Kommunales

Referat 63 (E-Querschnittsverfahren des Landes — PerIS, EL.DOK, LIS, Fachaufsicht ZIT-BB

Henning-von-Tresckow-Str. 9-13

Tel.: 0331 — 866 2080, Mail: MIK, EL.DOK

Dok, -N r.: 20201057650

INHALT

1. Vorbemerkung 2. Ausgangssituation 3. Vorgehensweise ab 1. April 2020 (Zwischenlösung) 4. Produktivsetzung von EL.DOK 2,0 und Aufgabenübertragung für die Zugriffsberechtigten 5. Vorläufiges Ergebnis 6. Informationen zur Erstellung der Personalratsvorlage und ggf. Information der SBV

ANLAGE

Anleitung zur Handhabung der Zentralen Posteingangskörbe für E-Rechnungen in EL.ZA

Seite 2 von 4

1. Vorbemerkung Die Unterlage dient:

der Erinnerung an die technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen, die für die Nutzerpflege über das AD unerlässlich sind, der Aufgabenübertragung für die Berechtigten, die auf den Zentralen Rechnungseingang der jewei- ligen Behörde zugreifen sollen

- der Erstellung einer Personalratsvorlage zur Produktivsetzung von EL.DOK und der Übertragung konkrete Arbeitsschritte in ELZA ggf. der frühzeitigen Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Aufgabenübertragung

2. Ausgangssituation Mit Stand vom 31.03.2020 haben bereits/leider erst 45 % der Behörden, die für die Nutzung von EL.ZA vorgesehen sind, eine Anpassung im Landes-AD veranlasst bzw. in ihrem AD vorgenommen (siehe Technischer Leitfaden zu ELZA zur AD-Verwaltung vom 13.3,2020). Das gleiche gilt für die vorgese-hene Rückmeldung an das CC EL.DOK, welche Personen seitens der Behörde auf den jeweiligen Zent-ralen Rechnungseingang der Behörde in ELZA Zugriff erhalten sollen (siehe Nr. 5.5 Organisatorischer Leitfaden zu ELZA vom 5,3,2020). Erst, wenn beides erfolgt ist, kann ELZA ausgerollt und ein Zugriff der Behörde auf den eigenen Zentralen Rechnungseingang (Umstellung auf Selbstbedienung) sichergestellt werden.

Das bedeutet, dass die E-Rechnung — nicht wie ab 1. April geplant — automatisch an den jeweiligen Zentralen Rechnungseingang der Behörde geleitet werden kann. Aus diesem Grunde wird für die Über-gangszeit die in Punkt 3. beschriebene Zwischenlösung bereitgestellt. Angesichts der derzeitigen Kri-sensituation besteht Verständnis dafür, wenn die o. g. Aufgaben bitte bis 9. April 2020 nachgereicht werden.

3. Vorgehensweise ab 1. April 2020 (Zwischenlösung) Die für die unmittelbare Landesverwaltung eingehenden E-Rechnungen der Behörden, die ELZA nut-zen, werden in einen Zentralen Sammelrechnungseingang (ELZA, ZRE) geleitet. Von dort, werden die HTML-Fassungen der E-Rechnungen an die Empfängerbehörden per E-Mail gesendet. Dies wird im Geschäftsgang zur E-Rechnung vermerkt. Sofern dem CC EL.DOK keine E-Mail-Adresse gemeldet wurde (siehe ELZA-Kurzinformation vom 24.3.2020), wird die veröffentlichte zentrale E-Mail-Adresse der jeweiligen Behörde verwendet.

Den Behörden, die die o. g. technischen und organisatorischen Vorbereitungen geleistet haben, werden zusätzlich die E-Rechnungen innerhalb von ELZA weitergeleitet. Die Versendung per E-Mail sowie die Weiterleitung in ELZA werden im Geschäftsgang vermerkt. Der Zugriff darauf kann erst nach dem Roll out des EL.ZA-Client sichergestellt werden.

Die Behörden, die die o. g. technischen und organisatorischen erst noch leisten, erhalten nur die HTML-Fassung der E-Rechnung per E-Mail. Die tatsächliche Weiterleitung innerhalb von ELZA kann aller-dings erst erfolgen, wenn der entsprechende AD-Eintrag erfolgt und der Zentrale Rechnungseingang in ELZA durch das MIK/CC EL.DOK eingerichtet werden konnte.

4. Produktivsetzung von EL.DOK 2.0 und Aufgabenübertragung für die Zugriffsberechtigten

Die Produktivsetzung von EL.DOK 2.0 erfolgt in einer ersten Stufe mit ELZA für jede Behörde im Zuge der Umstellung auf Selbstbedienung. Dann können die Zugriffsberechtigten in ELZA auf den Zentralen Rechnungseingang und auf die E-Rechnungen zugreifen, um vorerst die lesbare HTML-Fassung an die Rechnungsbearbeitenden Ihrer Behörde per Mail oder als Papierausdruck zu senden und perspekti-visch den Geschäftsgang innerhalb der Behörde weiterzuleiten.

Seite 3 von 4

Dafür sind die Zugriffsberechtigten mit den nachfolgend aufgeführten Arbeitsschritten in ELDOK/EL.ZA zu beauftragen.

1, Anmeldung und öffnen des Postkorbes im Outlook-Add-in von EL.ZA über „Offene Aufgaben" 2, Selektieren und sichten des Rechnungsgeschäftsgangs im Zentralen Rechnungseingang 3. Wechsel in den Geschäftsgang zur Feststellung des Empfängers (innerhalb der Behörde) 4. Kontrolle der E-Rechnung 5. Vorerst:

Versendung per E-Mail oder Ausdruck der HTML-Fassung und Versendung der Papierkopie an den zuständigen Empfänger innerhalb der Behörde Perspektivisch: Weiterleitung per Geschäftsgang in EL.ZA innerhalb der Behörde an eine zuständige Person oder Organisationseinheit

6, Auswahl der richtigen Erledigungsoption zur Dokumentation und ggf. Weiterleitung,

Zur Anmeldung kann das bereitgestellte Lernvideo „Erste Schritte mit ELZY genutzt werden. Eine de-taillierte Anleitung zur Einweisung der Zugriffsberechtigten für die Handhabung des Zentralen Rech-nungseingang der jeweiligen Behörde entnehmen Sie bitte der Anlage,

5. Vorläufiges Ergebnis

Der interne E-Mail-Empfänger der HTML-Fassung kann die E-Rechnung mit der Papierkopie wie ge-wohnt weiterverarbeiten. Die E-Rechnung liegt revisionssicher im Zentralen Posteingang und kann an die fachlich zuständige Person oder Stelle innerhalb von EL.ZA weitergeleitet werden, sobald EL.ZA in-nerhalb der Behörde ausgerollt wurde.

Ergebnis (perspektivisch); Die zuständige Person hat die E-Rechnung im eigenen Posteingangskorb. Von dort kann die E-Rech-nung abgelegt und ausgedruckt oder perspektivisch mit dem E-Rechnungsprozess elektronisch weiter-verarbeitet werden.

6. Informationen zur Erstellung der Personalratsvorlage und ggf. Information der SBV

Vorbehaltlich der von Ihnen möglicherweise angestrebten Dienstvereinbarungen oder Beteiligungsvorla-gen für Ihre Personalräte/Hauptpersonalräte, wird empfohlen die Aufgabenübertragung für die Zugriffs-berechtigten und die damit einhergehende Produktivsetzung von EL.DOK mit EL,ZA dem Örtlichen Per-sonalrat zur Zustimmung vorzulegen, Ggf. ist die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig zu informie-ren,

Die EL.ZA-Nutzung wird vorerst nur für die oben beschriebenen Arbeitsschritte zur Handhabung des Zentralen Posteingangs freigegeben. Zur umfassenden Information der Interessenvertretungen über die einzelnen Arbeitsschritte mit Ansichten des Systems, die zur Handhabung des E-Rechnungseingangs erforderlich sind, steht Ihnen derzeit nur die beigefügte Anleitung zur Verfügung. Hinweis: Die Dokumentation der Aufgabeerledigung bleibt als Historie am Geschäftsgang erhalten. Wei-tere Dokumentationen, wie etwa eine Historie zum Rechnungsdokument wurden für diese Arbeits-schritte noch nicht im System freigeschaltet,

Zur Einbeziehung und Unterrichtung des Personalrates für eine weitergehende Nutzung des Systems erhalten die EL,DOK-Verantwortlichen der Behörde Zugriffsrechte auf das Testsystem von EL.ZA.

Seite 4 von 4

„Vorgaben für Rechnungsempfangende, die das Standardverfahren des Landes für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nutzen (insbesondere für die unmittelbare Landesverwaltung), gemäß § 6 Abs. 1 BbgERechV für die Verarbeitung von gemäß § 4 Abs. 2 BbgERechV übermittelten elektronische Rechnungen”

Erlass des Ministeriums der Finanzen und für Europa

1. Vorbemerkung

Mit der EU-Rechnungsrichtlinie („Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 über die elektronische

Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen") ist europaweit die Verpflichtung aller öffentlichen

Auftraggebenden festgeschrieben worden, elektronische Rechnungen (E-Rechnungen), die einem

festzulegenden europäischen Standard entsprechen müssen, zu empfangen und zu verarbeiten.

Eine E-Rechnung im Sinne der bezeichneten Richtlinie ist eine Rechnung, die in einem strukturierten

elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, welches ihre automatische und

elektronische Verarbeitung ermöglicht. Gemäß Beschluss des IT-Planungsrates vom 22. Juni 2017 ist

der Standard XRechnung maßgeblich für die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie in Deutschland.

Aufgrund der föderalen Kompetenzordnung in Deutschland bedarf die Richtlinie der gemischten

Umsetzung durch Bund und Länder. Im Land Brandenburg hat das Ministerium der Finanzen und für

Europa (MdFE) die Federführung für die Umsetzung der Richtlinie im gesamten Land Brandenburg

übernommen. Die Details für die Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie im Land Brandenburg sind in

der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (BbgERechV) vom

19. September 2019 niedergelegt.

Mit diesem einführenden Erlass wird das einheitliche Vorgehen (insbesondere) der unmittelbaren

Landesverwaltung Brandenburgs beim Empfang und der Weiterverarbeitung elektronischer

Rechnungen i. S. d. § 2 Abs. 2 BbgERechV geregelt.

2. Zustellung der elektronischen Rechnung

Technisch stellt das Land Brandenburg für den Empfang der E-Rechnungen eine Portallösung zur

Verfügung, welche von der unmittelbaren Landesverwaltung gern. § 3 Abs. 2 BbgERechV zu nutzen ist.

Das Land Brandenburg wird dazu die vom Bund bereitgestellte OZG-konforme

Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der mittelbaren Bundesverwaltung mitnutzen, die von der

Bundesdruckerei betrieben wird. Der Zugang für das Brandenburger Portal wird zum 1. April 2020

freigeschaltet und erfolgt über folgende Eingangsadresse: https://xrechnunq-bdr.de.

Rechnungsstellende können sich beim OZG-RE registrieren und dann Rechnungen über verschiedene

Kanäle auf das Portal hochladen, die dann weitergeleitet werden (vgl, Grafik). Die Rechnungsstellenden

I X-Rechnung Abhol- und Routingsystem I

(X-AR)

8

g RecMangWngdng

J

r

INTERNET LVN LVN LVN/INTERNET

171

oder — sendenden benötigen für das Hochladen einer E-Rechnung die elektronische Adresse des

Rechnungsempfangenden. Dies ist die Leitweg-Identifikationsnummer (Leitweg-ID).

Auf der OZG-RE wird die E-Rechnung überprüft. E-Rechnungen, die dem Standard XRechnung

entsprechen und sonstige Prüfungen durchlaufen haben, werden dann auf der Plattform für den

Mandanten Brandenburg zur Abholung bereitgestellt. Mit der Bereitstellung auf der Plattform sind die E-

Rechnungen den Rechnungsempfangenden zugestellt. Anschließend werden sie unverzüglich an die

Rechnungsempfangenden weitergeleitet. Dies geschieht durch das Routingsystem X-AR, welches der

Brandenburgische IT-Dienstleister (ZIT-BB) in Abstimmung mit dem MdFE bereitstellt. Die auf dem

Portal validierten und bereitgestellten Rechnungen werden mittels X-AR an die

Rechnungsempfangenden anhand der Leitweg-ID weitergeleitet und landen im jeweiligen

Empfangskanal. Dies ist standardmäßig der Posteingangskorb „Zentraler Rechnungseingang" der

jeweiligen Behörden in EL.ZA, ansonsten das besondere elektronischen Behördenpostfach (beBPO)

oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Die Rechnungsempfangenden

haben über das System IDEV, das durch das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS BBB) im Auftrag

des MdFE mit Schreiben vom 3. März 2020 zur Verfügung gestellt wurde, den Empfang und den

gewünschten Empfangskanal anzuzeigen.

Der Landesstandard zur Entgegennahme von Rechnungen für die Behörden, Einrichtungen und

Landesbetriebe ist EL.DOK BB und übergangsweise die Variante EL.ZA zur behördenübergreifenden

Zusammenarbeit bis das hauseigene EL.DOK jeweils zur Verfügung steht. Für das MLUK gilt derzeit die

einzige Ausnahme.

3. Empfang und Weiterverarbeitung der elektronischen Rechnung

3.1 EL.ZA

Bis das hauseigene EL.DOK den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben der unmittelbaren

Landesverwaltung zur Verfügung steht, wird zur Entgegennahme eingehender E-Rechnungen EL,ZA

als landeseinheitlicher Standard durch das Ministerium des Inneren und für Kommunales (MIK)

bereitgestellt. Mit dem automatischen Eingang der E-Rechnung in dem „Zentralen Rechnungseingang"

einer Behörde in ELZA, erfolgt systemseitig eine revisionssichere Ablage. Zur Handhabung von ELZA

wird auf die Informationsschreiben und auf die Lernvideos des MIK verwiesen.

Final werden in EL.ZA mit Kopplung zum Neues Finanzmanagement (NFM) alle erforderlichen Schritte

der Rechnungsbearbeitung (z. B. rechnerische und sachliche Prüfung, Anordnungserstellung,

Anordnungsfreigabe) medienbruchfrei entsprechend den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zur

Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) abgebildet.

3.1.1 Übergangslösung

In der „EL.ZA-Kurzinformation über eine Zwischenlösung unter Berücksichtigung der Corona-Krise

(Stand: 24. März 2020)" des MIK wird dargelegt, dass vorerst noch keine Weiterverarbeitung der E-

Rechnung innerhalb von ELZA ermöglicht werden kann. Solange wird folgende Über. gslösunq

zugelassen:

Mit der eingegangen E-Rechnung wird eine visualisierte Darstellung (HTML) mitgeliefert, die

ausgedruckt werden kann. Dieser Papierausdruck kann als Hilfsmittel für die weitere Bearbeitunq

genutzt werden. Das Original ist und bleibt allerdings der XML-Datensatz, der zwingend entsprechend

Nr. 6 der Anlage 32a zu VV Nr. 6 zu den §§ 70 bis 72 und 75 bis 80 LHO (revisionssicher)

aufzubewahren ist.

Die Auszahlungsanordnung wird wie bisher behandelt (Ausdruck und Zeichnung) und anschließend mit

dem Papierausdruck, der als Hilfsmittel genutzt wird, gemeinsam in einer sog. Hybridakte aufbewahrt.

Erst mit der Aktivierung weiterer Funktionen in ELZA kann auf den Papierausdruck verzichtet und

sowohl die Weiterleitung an den rechnungsbearbeitenden Fachbereich als auch die fachbezogene

Ablage und die Rechnungsbearbeitung elektronisch erfolgen.

Bis eine NFM-Kopplung erfolgt ist, wird zur Vervollständigung der elektronischen Akte empfohlen, die

ausgedruckte und gezeichnete Auszahlungsanordnung einzuscannen und in elektronischer Form in den

ELZA-Geschäftsgang zu übernehmen.

3.1.2 Finale Lösung in EL.ZAIEL.DOK

Wenn über den automatisierten Empfang in ELZA hinaus auch die Funktionen zur Weiterleitung und

Bearbeitung der E-Rechnung in den bereitgestellten Geschäftsgängen von ELZA/EL.DOK aktiviert

wurden und außerdem die zusätzliche Schnittstelle zwischen ELZA/EL.DOK und NFM zur Verfügung

gestellt worden ist, erfolgt eine medienbruch- und systembruchfreie elektronische Gesamtverarbeitung

der Rechnung in EL.DOK/EL.ZA in Verbindung mit NFM.

Ab diesem Zeitpunkt soll die Erzeugung von Papieranordnungen - nach noch vorzunehmender

Abstimmung mit dem Landesrechnungshof - entfallen. Hierzu werden gesonderte Informationen

erfolgen. Die unter 3.1.1 ausgeführten Bestimmungen zur Aufbewahrung sind weiter zu beachten.

3.2 beBPo / EGVP

Erfolgt der Empfang der eingehenden XRechnungen über ein beBPo oder ein EGVP ist für die

revisionssichere Ablage im Sinne der VV-LHO selbständig Sorge zu tragen. Ebenso ist in eigener

Verantwortung die Weiterverarbeitung der eingegangenen XRechnung sicher zu stellen.

4 Weitere Informationen

Weitere Informationen zur elektronischen Rechnung finden Sie unter:

http://www.lvnbb,de/sixcros/detal1.php?id=872895&bbi.eRechnunq

oder auf der Internetseite des MdFE

https://mdfe.brandenburq.de/cros/detai1.php/bb1.c.655308.de

Zusätzliche Informationen zum Thema EL,DOK und ELIA finden Sie unter:

http://www.Ivnbb.de/sixcros/detai1,php/912270

LAND BRANDENBURG Ministerium der Finanzen und für Europa

Leitweg-ID

Leitweg-Identifi kationsnummer

Um die elektronische Rechnung (§ 2 Abs. 2 E-Rechnungsverordnung des Landes Brandenburg

— BbgERechV) richtig zu adressieren, benötigen die Rechnungsstellenden die „elektronische

Adresse" des Rechnungsempfangenden. Diese elektronische Adresse ist die nach § 5 Abs. 1

Nr. 1 BbgERechV verpflichtende Leitweg-Identifikationsnummer (kurz. Leitweg-ID).

Zentrale Stelle für die Vergabe der Leitweg-ID für Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen im Land Brandenburg, die zu Empfang und Weiterverarbeitung

elektronischer Rechnungen gemäß § 1 Abs. 2 BbgERechV verpflichtet sind, ist das Amt für

Statistik Berlin-Brandenburg (AfS).

Das AfS hat den Betroffenen im Land Brandenburg mit Schreiben vom 29. Januar 2020 ihre

Leitweg-ID mitgeteilt. Sollten betroffene Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen im Land Brandenburg bis Anfang Februar 2020 keine Leitweg-ID vom AfS erhalten,

werden sie gebeten, sich per E-Mail an das AfS zu wenden.

E-Mail des AfS für Nachfragen: [email protected]

Die Rechnungsempfangenden sind gehalten, ihre Leitweg-ID an geeigneter Stelle (z. B. auf der Internetseite der jeweiligen Behörde, Einrichtung oder sonstigen öffentlichen Stelle, auf

Briefköpfen) bekannt zu geben. Es wird grundsätzlich empfohlen, bei Vergaben von Aufträgen spätestens ab 1. April 2020 die Leitweg-ID deutlich sichtbar anzugeben und darauf

hinzuweisen, ab welchem Wert eine Entgegennahme einer elektronischen Rechnung erfolgt.

Die Leitweg-ID von Rechnungsempfangenden, die zur unmittelbaren Landesverwaltung

gehören, werden ab 1. April 2020 auf dem vom Land zur Verfügung gestellten

Rechnungseingangsportal (OZG-RE) hinterlegt werden. Dort können Sie dann abgefragt

werden. Für die unmittelbare Landesverwaltung ist die Nutzung dieses Portals nach der

BbgERechV verpflichtend. Die unmittelbare Landesverwaltung ist zudem verpflichtet, auch im

Unterschwellenbereich elektronische Rechnungen (§ 2 Abs. 2 BbgERechV) zu empfangen.

Die Leitweg-ID der mittelbaren Landesverwaltung werden auf dem OZG-RE-Portal nur dann eingestellt, wenn die betroffenen Behörden, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen im

Verantwortlicher: Stefan Köhler-Apel, MdFE Seite 1 von 2 E-Mail: [email protected],.de

Stand: 3. März 2020

LAND ' BRANDENBURG Ministerium der Finanzen und für Europa

Land Brandenburg dies wünschen. Andernfalls werden diese ihre Leitweg-ID an geeigneter Stelle veröffentlichen (s. o.).

Dazu wird Anfang März 2020 vom AfS eine Umfrage bei allen Betroffenen durchgeführt. Dabei wird abgefragt, wer von der mittelbaren Landesverwaltung des Landes Brandenburg das vom Land zur Verfügung gestellte Rechnungseingangsportal (OZG-RE) zu nutzen beabsichtigt.

Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Landes-verwaltung finden Sie hier: https://mik.brandenburg.de/cros/detail.php/bbl.c.245317.de

Verantwortlicher: Stefan Köhler-Apel, MdFE Seite 2 von 2 E-Mail: Stefan.koehler-apelCDmdfe.brandenburg.de

Stand: 3. März 2020

a~

LAND BRANDENBURG Ministerium der Finanzen und für Europa

Empfangskanäle Information zu den Übertragungskanälen der E-Rechnungen

Rechnungsempfangende, die gemäß § 3 BbgERechV, die zentrale Rechnungseingangsplattform des

Landes Brandenburg nutzen, Können nachfolgend dargestellte Übertragungskanäle für den Empfang von E-Rechnungen (im Standard XRechnung) verwenden.

Wenn die Rechnungsempfangenden zur juristischen Person Land Brandenburg (unmittelbare

Landesverwaltung) gehören:

o EL.DOK BB: Elektronische Zusammenarbeitsplattform (EL.ZA)

o In allen obersten Landesbehörden, Landesoberbehörden, unteren Landesbehörden,

Einrichtungen und Landesbetrieben, die den Brandenburg Client des ZIT-BB

einsetzen, Kann die Installation von EL.ZA beauftragt werden.

o Falls die IT noch nicht zum ZIT-BB übergeleitet worden ist, Kann unter bestimmten

technischen Voraussetzungen der EL.ZA Client installiert oder ein EL.ZA-Client-Zugriff

über die Terminal Server Lösung des ZIT-BB beauftragt werden.

® Besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo)

o Wenn die Voraussetzungen für eine Installation von EL.ZA nicht vorliegen, muss ein

beBPo genutzt werden.

Wenn die Rechnungsempfangenden nicht zur juristischen Person Land Brandenburg gehören (z. B.

mittelbare Landesverwaltung, Einrichtungen und sonstige öffentliche Stellen im Land Brandenburg, die zu Empfang und Weiterverarbeitung elektronischer Rechnungen gemäß § 1 Abs. 2 BbgERechV

verpflichtet sind):

® Besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo)

o Wenn die Rechnungsempfangenden unter § 6 Abs. 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-

Verordnung (ERVV) fallen, muss ein beBPo genutzt werden.

® Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

o Wenn die Rechnungsempfangenden nicht unter § 6 Abs. 1 der ERVV fallen, rrruss ein

EGVP genutzt werden.

Hinweise zur Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Landes-verwaltung finden

Sie hier: https://mil<.braiideiiburg.de/cnis/detail.plip/bbl..c.245317.cle

Verantwortlicher: Stefan Köhler-Apel, MdFE Seite 1 von 2

E-Mail: [email protected]

Stand: 3. März 2020

LAND BRANDENBURG Ministerium der Finanzen und für Europa

Erläuterung zu den Übertragungskanälen

EL.DOK BB: Elektronische Zusammenarbeitsplattform (EL.ZA)

EL.ZA ist die elektronische Plattform zur behördenübergreifende Zusammenarbeit. Es handelt sich

dabei um eine Variante des landeseinheitlichen E-Akten und Vorgangsbearbeitungssystems „EL.DOK

BB". EL.ZA dient übergangsweise der Bereitstellung von E-Rechnungen zur revisionssicheren Ablage

und Weiterverarbeitung, bis der jeweilige EL.DOK-Mandant zur Verfügung steht.

Um EL.ZA nutzen zu Können, benötigen die Rechnungsempfangenden den Brandenburg Client des

ZIT-BB. Dieser Kann über die Terminal Server Lösung des ZIT-BB beauftragt werden. Im Einzelfall ist

der Einsatz von EL.ZA in Abstimmung mit dem ZIT-BB zu prüfen.

Besonderes elektronische Behördenpostfach (beBPo)

Die Einrichtung eines beBPo muss gemäß Servicekatalog über das Kundenmanagement des

Brandenburgischen IT-Dienstleisters ZIT-BB beauftragt werden. Zu empfehlen ist eine zeitnahe

Beauftragung.

https://secure.service.brandenburg.delintelliformlforms/bbi/bbi/eGov/F0185/index

Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)

Informationen zum EGVP finden Sie unter www.egvp.de. Das EGVP kann auf folgendem Weg

bezogen werden: www.egvp.de > Informationen zu Drittanwendungen > z. B. Governikus

Communicator Justiz Edition:

www.governikus.de/sichere-I<ommunikation/governikus-communicator/#iustiz-edition

Mittelfristig wird ein Webservice bereitgestellt, der Kompatibel zu einem bereits von der

Bundesverwaltung genutzten Standard sein wird und mit dem eine medienbruchfreie Übermittlung

von XRechnungen bis in die Zielsysteme der Rechnungsempfangenden gewährleistet sein wird.

Technische Nachfragen richten sie bitte an folgende E-Mailadresse:

[email protected]

Verantwortlicher: Stefan Köhler-Apel, MdFE Seite 2 von 2

E-Mail: [email protected]

Stand: 3. März 2020