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Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Seite 1 von 8 LVB-CAMO-Handbuch Handbuch der LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen gemäß Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M-G Genehmigungs-Nr.: DE.MG.0503 Ein Exemplar dieses Handbuchs ist bei der zuständigen Außenstelle des Luftfahrt-Bundesamtes in der jeweils gültigen Fassung hinterlegt. Nur Handbücher mit farbiger Beschriftung "mit Änderungsdienst" unterliegen dem Änderungsdienst. Kopien dürfen nur im schwarz/weiß erstellt werden und dienen nur der Information. Sie dürfen nicht als Grundlage für qualitätsbezogene Arbeiten verwendet werden. © Copyright 2008 - 2020 by Luftsport Verband Bayern e.V.

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Einleitung

Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Seite 1 von 8

LVB-CAMO-Handbuch

Handbuch

der

LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH

des

Luftsport Verband Bayern e.V.

zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

von Luftfahrzeugen gemäß Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M-G

Genehmigungs-Nr.: DE.MG.0503

Ein Exemplar dieses Handbuchs ist bei der zuständigen Außenstelle des Luftfahrt-Bundesamtes in der jeweils gültigen Fassung hinterlegt.

Nur Handbücher mit farbiger Beschriftung "mit Änderungsdienst" unterliegen dem Änderungsdienst. Kopien dürfen nur im schwarz/weiß erstellt werden und dienen nur der Information. Sie dürfen nicht als Grundlage für

qualitätsbezogene Arbeiten verwendet werden.

© Copyright 2008 - 2020 by Luftsport Verband Bayern e.V.

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Einleitung

Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Seite 2 von 8

Einleitung Dieses Handbuch der Prüforganisation des Luftsport Verband Bayern e.V. beschreibt für die Segelflugzeuge, Motorsegler, Flugzeuge und Ballone gemäß Verordnung (EG) 1321/2014 Teil M-G die Organisation und die Abläufe (Verfahren) zur Aufrechterhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit innerhalb der Prüforganisation GmbH des Luftsport Verband Bayern e.V.. Diese Verfahren sind vom Unterzeichner freigegeben um sicher zu stellen, dass alle Arbeiten des Personals zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zeitgerecht und nach freigegebenen Standards durchgeführt werden.

Der Luftsport Verband Bayern e.V. ist die Dachorganisation der Luftsportgruppen in Bayern und unterhält neben dieser Organisation einen Instandhaltungsbetrieb nach der o.a. Verordnung mit der Nummer DE.MF.0503.

Die Betriebsstätte ist an der auf der nächsten Seite aufgeführten Adresse. Sie ist in angemieteten Büroräumen ausreichender Größe – für zwei Vollzeitmitarbeiter - untergebracht und enthält die übliche Büroausstattung. Der Genehmigungsumfang ist in Anlage 1 zur Einleitung aufgeführt.

Dem Personal steht ein Server mit Remote-Zugriff zur Verfügung, auf dem die Software zur Verwaltung der Daten und Unterlagen zur Lufttüchtigkeitsprüfung läuft. Für die in Papierkopien gelagerten Prüfungsunterlagen stehen Hängeregisterschränke in ausreichender Anzahl zur Verfügung. Das Prüfpersonal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit ist in Teilzeit für die Organisation tätig und arbeitet dezentral.

Dieses Handbuch definiert die Organisation und die Verfahren, auf denen die CAMO-Genehmigung des LBA basiert.

Es wird davon ausgegangen, dass die Verfahren stets die Notwendigkeit einer Anpassung haben können, um sich an eine neue oder geänderte EU-Verordnung zu halten, die von Zeit zu Zeit veröffentlicht wird, wenn diese neuen oder geänderten Bestimmungen den Verfahren widersprechen.

Es wird davon ausgegangen, dass das LBA die Genehmigung dieser Organisation verlängert, solange das LBA überzeugt ist, dass die Verfahren befolgt und der Arbeitsstandard beibehalten wird.

Das LBA behält sich das Recht vor, die CAMO-Genehmigung, den Genehmigungsumfang oder die Capability-Liste gegebenenfalls auszusetzen, einzuschränken oder zu widerrufen, wenn dem LBA der Nachweis vorliegt, dass die Verfahren nicht befolgt und die Normen nicht eingehalten werden. In diesem Fall oder wenn der Betrieb aufgegeben wird, muss die Zulassung zurückgegeben werden.

Es ist jedoch das Ziel der Organisation, diesen Arbeitsstandard fortlaufend zu verbessern, um für den Luftsport die höchste technische Sicherheit zu bieten. Dies geschieht durch eine

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Einleitung

Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Seite 3 von 8

Weiterentwicklung der hier beschriebenen Verfahren in Zusammenarbeit mit dem Luftfahrt-Bundesamt sowie die fortlaufende Weiterbildung des Personals.

Das Luftfahrt-Bundesamt hat während der Geschäftszeiten Zugang zum Betrieb.

Herausgeber: LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des Luftsport Verband Bayern e.V. im Deutschen Aeroclub e.V. Prinzregentenstr. 120

81677 München

Stefan Senger Betriebsleiter und Geschäftsführer der Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH

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Einleitung

Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Seite 4 von 8

Inhalt ORGANISATION ........................................................................................................ ... Ausgabe

Einleitung ..................................................................................................................... . siehe Fußzeile

Genehmigungsumfang ...................................................... Anlage 1 zur Einleitung ... 27.12.14

Capability-Liste ................................................................ Anlage 2 zur Einleitung .. wird gesondert ................................................................................................................................................................................................ ............. revidiert

Liste des ARS-Personals ................................................... Anlage 3 zur Einleitung .. wird gesondert ................................................................................................................................................................................................ ............. revidiert

Erläuterungen (Format und Inhalt) ............................................... VA-C-ORG-101 .... 19.02.14

Änderungsdienst ......................................................................... VA-C-ORG-102 ... 26.08.20

Verteilerliste des Handbuchs .................................... Anlage 1 zu VA-C-ORG-102 .... 14.03.15

Aufgaben und Verantwortung ..................................................... VA-C-ORG-103 ... 15.04.15

Personal und Schulung ................................................................ VA-C-ORG-104 ... 24.01.20

Datensicherung ............................................................................. VA-C-ORG-105 .... 04.04.14

Begriffe (Definitionen) ................................................................. VA-C-ORG-106 .... 29.01.18

Eignungsfeststellung .................................................................... VA-C-ORG-107 .... 19.07.15

Cross-Reference-Liste zu VO (EG) 1321/2014 ............................ FB-C-ORG-100 .... 26.08.20

AUFRECHERHALUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen ......................................................... VA-C-LTT-101 .... 26.08.20

Liste der „Baseline“-Instandhaltungsprogramme ...... Anlage 1 zu VA-C-LTT-101 .. wird gesondert ................................................................................................................................................................................................ ............. revidiert

Verträge zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ..................... VA-C-LTT-102 .... 01.05.14

Vertrag zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ................................................. .................................................................................... Anlage 1 zu VA-C-LTT-102 .... 23.12.14

Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer ....... VA-C-LTT-103 .... 29.01.18

Dieses Handbuch entspricht den Forderungen der Verordnung (EG) 1321/2014 Anhang 1, M.A.704 (b)

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Einleitung

Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Seite 5 von 8

Kleine und große Änderungen IntLink .......................................... VA-C-LTT-104 .... 15.10.15

Meldung von Mängeln am Luftfahrzeug ...................................... VA-C-LTT-105 .... 26.08.20

Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungs- unterlagen ...................................................................................... VA-C-LTT-106 .... 02.03.19

Vertrag zur Bereitstellung von Instandhaltungsunterlagen .................................................................................... Anlage 1 zu VA-C-LTT-106 .... 02.03.19

(gestrichen) .................................................................................... VA-C-LTT-107

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit .......................................... VA-C-LTT-108 .... 10.03.15

Deckblatt zum Instandhaltungsprogramm .................................... FB-C-LTT-101 .... 02.05.14

(alle übrigen LTT-Formblätter entfallen)

QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM

Audits ............................................................................................. VA-C-QM-101 ... 10.08.19

Audit-Fragenkatalog (nur Teil des Handbuchs in der Geschäftsstelle und beim LBA) ..................... FB-C-QM-102 .... 02.05.14

INSTANDHALTUNGSAUFTRÄGE

Abgrenzung zwischen Piloten-/Eigentümer-, nicht komplexer und komplexer Instandsetzung ............................................................... VA-C-IST-101 .. .26.08.20

Instandhaltungsaufträge .................................................................. VA-C-IST-102 .... 26.08.20

PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

Prüfung von Freigabebescheinigungen ......................................... VA-C-NPR-101 .... 10.03.15

Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben zur Prüfung ........................................... VA-C-NPR-102 ... 29.01.18

Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten .................................................................................... VA-C-NPR-103 ... 29.01.18

Dieses Handbuch entspricht den Forderungen der Verordnung (EG) 1321/2014 Anhang 1, M.A.704 (b)

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Einleitung

Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Seite 6 von 8

Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung VA-C-NPR-104 26.08.20

Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Verlängerung des ARC .............. VA-C-NPR-105 .... 10.05.14

Prüfung der Instandhaltungsaufzeichnungen ................................ VA-C-NPR-106 .... 26.08.20

Prüfung des Lfz-Zustandes ............................................................ VA-C-NPR-107 .... 26.08.20

Abschluss der Prüfung .................................................................. VA-C-NPR-108 .... 26.08.20

(entfallen) ........................................................................................ FB-C-NPR-101

Prüfbericht Instandhaltungsunterlagen (Flugzeuge, Segelflugzeug und Motorsegler) ................................ FB-C-NPR-102 .... 06.04.20

(entfallen) ........................................................................................ FB-C-NPR-104

(entfallen) ........................................................................................ FB-C-NPR-105

Airworthiness Review Certificate .................................................. FB-C-NPR-106 .... 25.03.20

(entfallen) ........................................................................................ FB-C-NPR-107

(entfallen) ........................................................................................ FB-C-NPR-108

(entfallen) ...................................................................................... FB-C-NPR-109

Checkliste für CAMO-Verträge ..................................................... FB-C-NPR-110 .... 10.05.14

ANHANG (entfallen)

Dieses Handbuch entspricht den Forderungen der Verordnung (EG) 1321/2014 Anhang 1, M.A.704 (b)

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Einleitung

Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Seite 7 von 8

ÄNDERUNGEN

Rev 7 vom 26.08.20

Einleitung Text aus AMC eingefügt

FB-C-NPR-102 Auf Teil-ML angepasst

FB-C-NPR-106 ARC auf 15c umgestellt

VA-C-ORG-102 Kleine Änderung durchgeführt

VA-C-ORG-104 Ausgabe und Widerruf des Berechtigungsausweises präzisiert

Voraussetzungen für den Auditleiter präzisiert

VA-C-NPR-108 Bezüge zu Teil-ML hergestellt Präziser definiert, welche Unterlagen in der Geschäftsstelle einzureichen sind und wie diese gespeichert werden.

VA-C-NPR-107 Bezüge zu Teil-ML hergestellt

VA-C-NPR-106 Bezüge zu Teil-ML hergestellt Tiefe der Prüfungen eingeführt

VA-C-NPR-104 Bezüge zu Teil-ML hergestellt

VA-C-IST-102 „LBA“ entfernt, Bezug zu Teil-21 umgestellt

VA-C-QM-101 Überprüfung von behobenen Findings eingefügt

VA-C-LTT-106 Zur Ablage der AR-Unterlagen auf VA-C-NPR-108 verwiesen.

VA-C-LTT-102 Bezüge zu Teil-ML hergestellt, NFL berichtigt

VA-C-LTT-101 Bezüge zu Teil-ML hergestellt

Rev 6 vom 08.02.2018

VA-C-ORG-106 Ergänzung der Definitionen gem. VO (EU) 2015/1536

VA-C-ORG-104 Externe Schulung statt Prüfertagung eingefügt

VA-C-NPR-106 Prüfung selbsterklärter IHPs präzisiert

VA-C-NPR-103 Kap. 1 „EU“ in „EASA-Mitgliedsland“ geändert

VA-C-NPR-102 Hinweis auf ausländische Lfz entfernt, da mit SERA keine Abweichungen mehr vorhanden sind

VA-C-LTT-106 Aufbewahrung von Unterlagen präzisiert

VA-C-LTT-105 NfL 2-332-17 eingeführt

VA-C-LTT-103 Änderung gem. VA(EU) 2015/1536 bez. Fortgeschriebener Instadhaltung

VA-C-LTT-101 NfL II 71/10 und 72/10 entfernt. Hinweis zu selbsterklärten IHPs eingefügt.

Rev. 5 vom 31.07.15

VA-C-ORG-104 Kap. 5.1: Eignungsfeststellung eingefügt

VA-C-NPR-106 Kap. 5.1.5 Ergänzung bez. Prüfung der IHPs Anhang 2] Prüfung der IHPs ergänzt

VA-C-ORG-107 neu

FB-C-NPR-102 Avionik-Funktionsprüfung eingefügt und IHP-Quelle eingefügt

FB-C-NPR-106 Flugstunden eingefügt und 2042/2003 gegen 1321/2014 getauscht.

FB-C-NPR-102 Prüfpunkt bei phys. Prüfung ergänzt [Auditreferenz 7]

VA-C-NPR-108 Kapitel 5.2 geändert [Auditreferenz 1a)]

VA-C-NPR-108 Kapitel 5.2: ARC auf PCA geändert [Auditreferenz 1b)]

VA-C-QM-101 Ergänzt um Anhang 2 (Auditbericht) [Auditreferenz 1g)]

VA-C-NPR-103 und -104 Anmerkung 2 wurde ergänzt [Auditreferenz 1d)]

Verweis auf VA-C-IST-102 korrigiert und diese VA in die Liste der Querverweise aufgenommen. [Auditreferenz 8)]

VA-C-NPR-107 Kapitel 4 und 5 ergänzt [Auditreferenz 3)]

FB-C-ORG-100 M.A.403 b) Verweis ergänzt

VA-C-ORG-103 Pflichten bei Änderungen ergänzt [Auditreferenz 6)] Name des Betriebsleiters geändert

VA-C-ORG-104 Kapitel 5.1 und 5.5. ergänzt bez. Aus- und Weiterbildung der ARS [Auditreferenz 5)]

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Einleitung

Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Seite 8 von 8

Rev. 5 vom 11.03.15 (nicht veröffentlicht - zur Genehmigungsprüfung an’s LBA) VA-C-ORG-104 Kapitel 5.5: Wiederbelebung der ARS-Berechtigung sowie Weiterbildung eingefügt. [Auditreferenz 4)]

Kapitel 5.6 (Personalbedarfsplanung) eingefügt [Auditreferenz 9)]

VA-C-NPR-101 M.A.303 in Querverweisen ergänzt [Auditreferenz 1e)]

VA-C-NPR-102 Kapitel 5.5: redaktionelle Änderung „nicht in Deutschland registriert“

Kapitel 5.6: Empfehlungs-Nr. auf Prüfbericht gestrichen

VA-C-NPR-103 Bezug zu Teil 21 21.A.174 eingefügt

VA-C-NPR-106 Bezug zu M.A.305 eingefügt [Auditreferenz 1e)]

Kapitel 5.1.6 (Formblätter) eingefügt

Kapitel 5.1.7 Zuständigkeit bei Beanstandungen eingefügt

VA-C-NPR-107 Hinweis auf die Verwendung der Prüfliste LVB-21 eingefügt.

VA-C-NPR-108 Kapitel 5: Meldung innerhalb 72 Stunden eingefügt

Kapitel 5.3 Absatz 1 Satz 3 gestrichen

Absatz3 gestrichen.

Kapitel 5.4: Änderungen durch andere ARS im Auftrag des PCA eingefügt. [Auditreferenz 1c)]

VA-C-LTT-101 „Überwachungsvertrag“ geändert in „Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ….“ M.A.901 b) in Querverweisen ergänzt [Auditreferenz 1e)]

VA-C-LTT-103 Kapitel 5.1: Bezug auf M.A.304 und Verwendung von nach Teil 21 genehmigten Unterlagen eingefügt [Auditreferenz 1e)]

VA-C-LTT-108 Kapitel 5.1 Handhabung der ADs eingefügt

VA-C-IST-102 Kapitel 3: Bezug auf M.A.304 und Verwendung von nach Teil 21 genehmigten Unterlagen eingefügt [Auditreferenz 1e)]

VA-C-IST-102 Meldung von Mängeln in Anmerkung zu 2] ergänzt.

VA-C-QM-101 Kapitel 5.2 (Produktaudits) ergänzt

FB-C-NPR-106 VO 2042/2003 wieder auf ARC eingeführt

FB-C-ORG-100 Überarbeitet [Auditreferenz 1f)]

Rev. 5 vom 27.12.14 (nicht veröffentlicht)

FB-C-ORG-100 Alle zutreffenden AMCs in die Liste aufgenommen

alle Verordnung 2042/2003 in 1321/2014 geändert

Rev. 5 vom 30.09.14 (nicht veröffentlicht)

Vollständige Überarbeitung aller Verfahren inkl. neuer Nomenklatur (VA-C-… statt VA-2-…) („C“ für CAMO)

VA-C-NPR-… Neue Nummerierung wg. Entfall einiger VAs

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Genehmigungsumfang

Die Änderung des oben angeführten Genehmigungsumfanges ist mit den jeweiligen Form 2 beim Luftfahrt-Bundesamt zu beantragen

Genehmigungsumfang des Betriebes zur Führung der Aufrechterhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit

Das Unternehmen ist genehmigt für die Führung der Aufrechterhaltung und die Prüfung der Lufttüchtigkeit

von Luftfahrzeugen im nicht gewerblichen Verkehr, im Einzelnen von

- Segelflugzeugen in Holz-, Metall- und FVK-Bauweise,

- Motorseglern und deren Baureihen in Holz-, Metall- und FVK-Bauweise

- Gas- und Heißluftballone sowie

- Einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor bis 2000kg MTOW in Holz-, FVW- und Metallbauweise

Ausgabe: 27.12.14

Prüforganisation GmbH des LVB e.V.

Anlage 1 zur Einleitung Seite 1 von 1

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Format und Inhalt

Ausgabe 19.02.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 5 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-101

1. Ziel und Zweck

Die Zusammenarbeit von Personen innerhalb einer Organisation wird heute in so genannten Verfahrensanweisungen beschrieben. Sehr übersichtlich werden dabei die Darstellungen der einzelnen Arbeitsschritte und Zuständigkeiten, wenn in den Verfahrensanweisungen Flussdiagramme verwendet werden. Soweit dies sinnvoll möglich ist, geschieht dies in den Verfahrens- und Arbeitsanweisungen dieses Handbuches.

Diese erste Verfahrensanweisung beschreibt die Form, Darstellung und Ordnung dieser Anweisungen. Damit wird sichergestellt, dass die Anweisungen eine einheitliche Struktur und ein einheitliches Aussehen haben und sich das Personal darin gut zurecht findet.

Der Inhalt dieser Verfahrensanweisung ist wichtig für das Verständnis der Ordnung dieses Handbuches.

2. Geltungsbereich

Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte CAMO.

3. Verantwortung

Die Verantwortung für die Einhaltung der hier beschriebenen Anforderungen trägt der Betriebsleiter.

4. Querverweise

Verordnung (EG) 1321/2014 - Teil M, M.A.704

5. Verfahren

5.1. Seitenaufbau von Verfahrensanweisungen Der Text der Seiten wird generell in Times New Roman gehalten. Die Standardtextgröße ist 12pt. Soweit möglich, erfolgt der Satz im Blocksatz mit einzeiligem Zeilenabstand.

Die Seiten beinhalten einen Seitenkopf mit dem Logo des LVB, der Flagge der EU und dem Titel wie oben dargestellt. Seitenkopf und -fuß haben die Textgröße 12pt.

Der Seitenfuß beinhaltet das Ausgabedatum der Anweisung, den Text "Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" (fett) und die Verfahrensanweisungs-Nummer sowie die Nummer der aktuellen Seite und die Anzahl der Gesamtseiten, damit die Vollständigkeit jeder Anweisung geprüft werden kann.

Die Überschriften bestehen mindestens aus den Überschriften "1. Ziel und Zweck", "2. Geltungsbereich", "3. Verantwortung", "4. Querverweise", "5. Verfahren" und "6. Anhang" in dieser Reihenfolge.

Der Text unter "Ziel und Zweck" soll dem Leser einen kurzen Überblick über die Verfahrensanweisung geben.

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Format und Inhalt

Ausgabe 19.02.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 5 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-101

Im "Geltungsbereich" soll beschrieben werden, für welchen Bereich des Betriebes die Verfahrensanweisung anzuwenden ist. Hier können Bereiche/Personen wie Leitung, Werkstatt, Prüfpersonal etc. aufgeführt werden.

Unter "Verantwortung" sollten in kurzen Worten die Verantwortlichkeiten ausgeführt werden, damit sich das Personal einen Überblick über den betroffenen Personenkreis machen kann. Die Verantwortlichkeiten können im Kapitel "Verfahren" nochmals detaillierter beschrieben werden.

In den "Querverweisen" werden die in der Verfahrensanweisung behandelten Paragraphen der Verordnung aufgeführt. Des Weiteren sollen hier Anweisungen aufgeführt werden, die mit der vorliegenden Anweisung im Zusammenhang stehen.

Im Kapitel "Verfahren" wird entweder in Textform oder in Form eines Flussdiagrammes der Ablauf des Verfahrens beschrieben.

Im "Anhang" können Hinweise aufgeführt werden, die für das Verständnis des Verfahrens/der Arbeitsanweisung hilfreich sind.

5.2. Seitenaufbau von Arbeitsanweisungen Um die Arbeitsanweisungen kurz und handhabbar zu gestalten, können hier die folgenden Punkte (der Verfahrensanweisung) entfallen:

- Verantwortung - Anhang

Statt der Kapitelüberschrift "Verfahren" heißt die Überschrift hier "Arbeiten".

5.3. Seitenaufbau von Formblättern Formblätter sollten mindestens den Inhalt der Kopf- und Fußzeilen wie bei Verfahrens-anweisungen enthalten, sonst ist die Gestaltung freigestellt.

5.4. Nummerierung Die Nummer der Anweisung besteht aus 4 Abschnitten:

1. Dem Kürzel * VA für Verfahrensanweisung, * AA für Arbeitsanweisung oder * FB für Formblatt

2. Dem Buchstaben „C“ als Kennzeichen für das Handbuch der CAMO

3. Dem Teil des Handbuches, in den die Anweisung einzuordnen ist, bestehend aus einem Kürzel wie folgt: ORG - Organisatorisches LTT - Lufttüchtigkeit IST - Instandhaltung QM - Qualitätsmanagement NPR - Prüfung der Lufttüchtigkeit

4. Einer fortlaufenden Nummer innerhalb des Abschnittes, jeweils beginnend mit 100 (zur Abgrenzung gegen die weiteren Handbücher des Luftsport Verbandes).

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Format und Inhalt

Ausgabe 19.02.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 5 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-101

Eine komplette Nummer lautet also z.B. VA-C-IST-105.

Ein Formblatt hat z.B. die Nummer FB-C-NPR-102.

5.5. Verfahrens-/Arbeitsbeschreibung Das Verfahren wird entweder, wie in dieser Verfahrensanweisung, in Textform beschrieben oder vorzugsweise in Form von Flussdiagrammen.

Der Verfahrens-/Arbeitsablauf folgt in einem Flussdiagramm den Pfeilen über die einzelnen Verfahrens-/Arbeitsschritte von oben nach unten. Die folgenden, wenigen Symbole kommen als Verfahrens-/Arbeitsschritt in diesem Handbuch vor:

Anfang / Ende des

Abaufs

Verfahrens- /

Arbeitsschritt-

Beschreibung

Entscheidung

Frage

?

neinja

Weitere Verfahrens- /

Arbeitsschritte in

untergeordneten Verfahren

Kopie des Dokuments

Papierdokumente, die in

dem Schritt empfangen der

erzeugt werden

Blatt 2

Wenn ein Blatt Papier zur Darstellung des

Flussdiagramms nicht ausreicht, so wird mit

diesem Symbol oder einem einfachen Pfeil

auf ein weiteres Blatt verweisen,

Page 13: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Format und Inhalt

Ausgabe 19.02.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 5 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-101

Ein kurzes, einfaches Beispiel soll die Darstellungsweise verdeutlichen: A

nw

en

de

rB

etr

ieb

sle

itun

gA

nw

en

de

r

Beispielverfahren

Suchen im Handbuch

aufschlagen

im Inhaltsverzeichnis

suchen

Zutreffendes Verfahren gefunden

? ARS fragen

Mit LBA klären

Verfahren schriftlich festhalten

Verfahren anwenden

Verfahren anwenden

Ende

nein

nein

1

2

3

Zutreffendes Verfahren gefunden

?

ja

ja

Page 14: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Format und Inhalt

Ausgabe 19.02.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 5 von 5 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-101

Zu sehen ist sowohl der Ablauf anhand der Pfeile und Symbole als auch wer verantwortlich ist anhand der Unterteilung am linken Rand. Die Ziffern [1, [2 und 3] bei den jeweiligen Verfahrens-/Arbeitsschritten verweisen in „6. Anhang“ der Anweisung auf Erläuterungen.

5.6. Anlagen Anhänge anderer Organisationen (z.B. LBA-Veröffentlichungen etc.) sind nicht an diese Formatierung gebunden, müssen aber mindestens mit der Organisationsnummer der herausgebenden Organisation, und der Gesamtseitenzahl versehen sein.

5.7. Ordnung In jedem Abschnitt des Handbuch-Ordners sind die Anweisungen in der im Inhaltsverzeichnis dargestellten Reihenfolge abzulegen, sofern nicht eine elektronische Ausgabe des Handbuchs benutz wird.

6. Anhang

Nicht belegt

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Änderungsdienst

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. Seite 1 von 6 zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-102

1. Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung beschreibt den Änderungsdienst für dieses Handbuch sowie die Aufbewahrungsfristen für zugehörige Unterlagen. Sie stellt damit sicher, dass alle am Prozess Beteiligten mit gültigen Unterlagen versorgt werden, alte Unterlagen aus dem Verkehr gezogen und ggf. aufbewahrt werden.

Da die Unterlagen über das Internet verteilt werden, ist ein eMail- und Internet-Anschluss zwingend erforderlich.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die CAMO.

3. Verantwortung Für die Änderung des Handbuches und deren Bekanntmachung ist der Betriebsleiter verantwortlich.

Die benannten Empfänger dieses Verteilers sind verantwortlich für den Download der neuen Teile dieses Handbuches aus dem Internet und ggf. das Update ihrer Papierexemplare.

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014 - Teil M, M.A.704 a.8, b, AMC M.A.704-6, M.A.713

VA-C-LTT-106 Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen

Anlage 1 zu VA-C-ORG-102 Verteilerliste des Handbuches

5. Verfahren Für das Handbuch selbst gilt das Änderungsverfahren aus Kapitel 5.1 und 5.2.

Für die Capabilty-Liste aus Anlage 2 zur Einleitung und die ARS-Liste aus Anlage 3 zur Einleitung gilt das Änderungsverfahren aus Kapitel 5.4.

In Absprache mit dem Betriebsprüfer können temporäre Änderungen in das Handbuch eingepflegt werden. Voraussetzungen für eine temporäre Änderung ist, dass die Verfahrensänderung lediglich Abläufe betrifft, die innerhalb der Geschäftsstelle oder zwischen LBA-Außenstelle und Geschäftsstelle ablaufen und damit eine Information der ARS nicht notwendig ist.

Temporäre Änderungen werden vom Betriebsleiter und dem LBA-Betriebsprüfer abgezeichnet (können per Fax oder eMail ausgetauscht werden) und in der Geschäftsstelle als farbige Einlagen in das dortige CAME mit Änderungsdienst eingeheftet.

Finden Änderungen statt, die auch die ARS betreffen, so sind alle zwischenzeitlich durchgeführten temporären Änderungen im CAME mit einzupflegen, freizugeben und zu verteilen.

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Änderungsdienst

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5.1. Entwurf und Freigabe

Änderungsdienst des Handbuchs L

BA

-Be

trie

bsp

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rB

etr

ieb

sle

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Le

iter

Qu

alit

ät

be

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ig

Änderung des Handbuchs

Vorschlag durch- Vorstand- Beirat- Techn. Referenten- Leiter Qualität- Mitarbeiter

Prüfung mitdem PCA

Prüfung

Freigabe durch Unterschreiben des

Inhaltsverzeichnisses

i.O.?

ja

i.O.?

nein

nein

Verteilung

Entwurf5

Änderungsantrag mit EASA Form 2

i.O.?

ja

ja

Nein

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Änderungsdienst

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5.2. Verteilung

Änderungsdienst des Handbuchs (Verteilung)E

mpfä

nger

(innerh

alb

sein

es

Vera

ntw

ort

ungsb

ere

ich

es)

PC

A

Verteilung

Verteiler-Liste

Verteilung per eMail

Inhaltsverzeichnis

Bereitstellung des geänderten HBs

im Internet

Herunterladen des geänderten Handbuchs

aus dem Internet

wenn benötigt Ausdrucken der Änderungen aus

dem Internet

Verteiler-Liste

Anzahl

Einleitung + Inhalt mit Änderungsdienst

Ggf. Kopieren der geänderten Seiten

Anzahl

geänderte Seiten(schwarz/weiß)

Verteilung der Änderungen

Interne Empfänger

Ablage der alten Seiten

Aufbewahrungszeit siehe 6.3

Vernichtung der alten Seiten

1

3

2

4

Ende

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Änderungsdienst

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5.3. Matrix der Aufbewahrungsfristen für Dokumente

Aufbewahrungsfristen für Jahre 3 Jahre nach Außerbe-

triebsetzung Dokument(e) 1 2 4 6

Schulungsunterlagen gemäß VA-C-ORG-104 X

Personalkartei gemäß VA-C-ORG-104 X

Alte Ausgaben der Handbuchseiten (in der Geschäftsstelle) X

Verteiler-Liste der HB-Exemplare X

Freigabebescheinigungen und Befund-/Arbeitsberichte X

Alte Versionen der Instandhaltungsprogramme X

Auditberichte X

Hinweis: Die Aufbewahrungsfristen für Instandhaltungs- und Prüfunterlagen sind in VA-C-LTT-106 geregelt.

5.4. Änderungverfahren der Capability- und ARS-Listen

Capability-Liste In der Capabilty-Liste werden in Spalte 1 die Muster von Segelflugzeugen, Motorseglern sowie Gas- und Heißlufballonen eingetragen. In Spalte 2 ist das für das Muster gültige Kennblatt einzutragen, wobei zu beachten ist, dass das höherrangige EASA-Kennblatt verwendet wird, sofern verfügbar. In Spalte 3 sind die generic-Instandhaltungsprogramme oder das für das einzelne Luftfahrzeug genehmigte Instandhaltungsprogramm einzutragen, wenn Spalte 4 angekreuzt wird (die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Lfz ist per Vertrag vom Halter auf die CAMO übertragen).

Neueintragungen in der Capability-Liste müssen im Rahmen des Genehmigungsumfanges Anhang 1 zur Einleitung liegen, sind also nur möglich, wenn im Genehmigungsumfang eine pauschale Mustergenehmigung vorhanden ist. Sind im Genehmigungsumfang nur einzelne Muster angegeben, so können in der Capability-Liste nur Baureihen dieses Musters erscheinen.

Ist eine Muster-Erweiterung des Genehmigungsumfanges erforderlich, so muss eine Handbuchänderung nach Kap. 5.1 angestoßen werden.

Streichungen in der Capablity-Liste sind normalerweise nicht erforderlich, es sei denn, die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes sind nicht mehr gegeben.

Für den Eintrag eines neuen Musters hat der Betrieb vorzuprüfen, dass die dafür notwendigen Voraussetzungen im Betrieb gegeben sind. Im Einzelnen sind dies:

Benennung des Musters das eingetragen werden soll

ARS-Personal mit entsprechender Berechtigung für dieses Luftfahrzeugmuster verfügbar

Gerätekennblatt des Musters in der letztgültigen Fassung liegt vor

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Änderungsdienst

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geltende und anzuwendende Instandhaltungsunterlagen nach dem Gerätekennblatt liegen vor oder

ein Vertrag mit dem Halter über die Überlassung von dessen aktuellen Instandhaltungsunterlagen (nur bei Überwachung möglich)

LTAs für das Muster liegen vor

NfLs liegen vor

Generic-Instandhaltungsprogramm oder Luftfahrzeug bezogenes, genehmigtes Instandhaltungsprogramm liegt vor

ARS-Liste Der Betrieb kann ARS-Personal erst benennen, wenn entsprechend M.A.707 nach formaler Bestätigung auf EASA Form 4 die erfüllten Voraussetzungen bestätigt sind und wenn es nach einer zufrieden stellenden Absolvierung einer Prüfung unter Aufsicht formal vom LBA bestätigt ist (siehe auch VA-C-ORG-104).

In der ARS-Liste werden die notwendigen Angaben zur Person und den Berechtigungen gemacht. Wird Personal aus der Liste gestrichen, so sind die Angaben zur Person und den Berechtigungen zu entfernen und im Namensbereich einzutragen „gestrichen am …….“. Die Nummer der internen Berechtigung sollte dann für mind. 1 Jahr nicht neu vergeben werden.

Die Änderung der Liste muss immer vom LBA-Betriebsprüfer genehmigt werden.

Änderungsverfahren Änderungen werden in den Listen geeignet angezeigt.

Mit formlosem Schreiben oder eMail durch den Betriebsleiter an die LBA-Außenstelle zeigt der Betrieb die Änderungen an der Liste an und legt bei:

die Liste mit neuem Ausgabedatum und soweit zutreffend

die Nachweise gemäß den Anforderungen an Neueinträge in die Capability-Liste von oben

die LBA-bestätigte EASA-Form 4 sowie die Prüfungsnachweise für das ARS-Personal

Das LBA prüft die Voraussetzungen und stellt fest, ob ein Audit vor Ort erforderlich ist oder die Genehmigung der Revision der Capability- und ARS-Liste ohne Audit erfolgen kann.

Erst nach Vorliegen der revidierten und LBA-genehmigten Liste kann der Betrieb/das ARS-Personal das erweitere/geänderte Recht ausüben.

Die revidierte Liste wird nach dem auf in 5.2 beschriebenen Verfahren ins Internet gestellt und ist damit für das Personal abrufbar. Eine aktive Verteilung an das Personal erfolgt nicht.

6. Anhang Anmerkung zu 1] Verteilung per eMail

Das unterschriebene Inhaltsverzeichnis wird dem Handbuch gescannt zugefügt und das komplette Handbuch als PDF-Datei ins Internet gestellt. Die Adressaten erhalten eine eMail als Hinweis auf eine neue Ausgabe mit Anforderung einer Lesebestätigung.

Adressaten ohne Internetzugriff bekommen das Handbuch in Papierform per Post zugesandt. Dies veranlasst der PCA.

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Änderungsdienst

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Der Verteiler wird im Anhang 1 zu VA-C-ORG-102 geführt.

Anmerkung zu 2] Download des Handbuchs

Vorzugsweise wird der Adressat das Handbuch direkt in der elektronischen Form nutzen. Das Öffnen der eMail erzeugt automatisch eine Lesebestätigung, woraufhin der PCA in der Verteilerliste den Empfang bestätigt.

Anmerkung zu 3] Die Adressaten drucken dieses Dokument nur aus, wenn sie es als Papierdokument benötigen und kennzeichnen die erste Seite zum Zeichen der Teilnahme am Änderungsdienst mit den roten Worten "mit Änderungsdienst".

Anmerkung zu 4] Werden vom Adressaten in seinem Bereich „interne“ Exemplare benötigt, ist er für die Verteilung und Kennzeichnung verantwortlich.

Anmerkung zu 5] Entwurf

Entwürfe werden dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Wasserzeichen „Entwurf“ haben.. Erst mit Freigabe des Entwurfs durch die Unterschrift unter dem Teil 1 des Handbuches darf das Wasserzeichen entfernt werden, bevor dieses zur Freigabe an das LBA verschickt wird.

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Organisation Funktion

LVB e.V. Geschäftsführer CAMO

LVB e.V. PCA

LVB e.V. Stv. PCA

LVB e.V. Qualitätsleiter

LVB e.V. Auditleiter

LVB e.V. Vorstand Technik

LBA-Außenstelle Betriebsprüfer

zusätzlich ARS-Personal gemäß Anlage 3 zur Einleitung

Das Original des Handbuchs wird beim PCA aufbewahrt

Verteilerliste des Handbuchs

Ausgabe: 14.03.15

Prüforganisation GmbH des LVB e.V.

Anlage 1 zu VA-C-ORG-102 Seite 1 von 1

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Aufgaben und Verantwortung

Ausgabe 15.04.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-103

1. Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung beschreibt allgemein die Verantwortung und die Aufgaben der Personen, die der Organisation angehören. Die Verantwortung für spezielle Tätigkeiten wird in den einzelnen Verfahrensanweisungen dieses Handbuches detailliert.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte CAMO.

3. Verantwortung Der Betriebsleiter der Prüforganisation ist verantwortlich für die organisatorischen Abläufe des Unternehmens. Er repräsentiert die CAMO gegenüber dem LBA, dem DAeC e.V., den Mitgliedsvereinen des LVB e.V. und gegenüber der Öffentlichkeit.

Die Verantwortung und die allgemeinen Aufgaben aller Organisationsmitglieder sind in Kapitel 5 dieser Verfahrensanweisung, des weiteren in den einzelnen aufgabenbezogenen Verfahrensanweisungen dieses Handbuches aufgeführt.

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014 - Teil M, M.A.703 (a), M.A.704, AMC M.A.704-8 bis 10, M.A.706, AMC 706, M.A.707, AMC M.A.707 M.A.712, M.A.713

VA-C-ORG-104 Personal und Schulung

5. Verfahren

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Aufgaben und Verantwortung

Ausgabe 15.04.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-103

5.1. Organigramm

Prüfer der Lufttüchtigkeit

Prüfer der Lufttüchtigkeit

Geschäftsführer der Prüforganisation(Betriebsleiter)

Leiter der Aufrechterhaltung der

Lufttüchtigkeit(PCA)

Qualitätsleiter

Prüforganisation zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO+)

Prüfer der Lufttüchtigkeit

(ARS)

Auditleiter

Hinweis:

Die Änderung folgender Angaben bedarf zwingend einer Änderung des Handbuches:

Name des Betriebes

Standorte des Betriebes

Name des Betriebsleiters

Name des Verantwortlichen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (PCA)

Name des Qualitäts- und Auditleiters

Änderungen der wichtigen Betriebsmittel, der Verfahren, des Arbeitsumfangs und des Personals

Diese Änderungen sind bei der zuständigen Behörde nach Abschluss der Planung, vor in Kraft treten der Änderung anzeigepflichtig. Damit wird der Anforderung des Paragraphen M.A.713 genüge getan.

Bei Änderung des Betriebsleiters muss dieser die Einleitung erneut unterschreiben.

Sollte es sich bei solchen Änderungen im Betrieb um nicht planbare Änderungen handeln, so sind diese dem LBA zum frühest möglichen Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen.

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Aufgaben und Verantwortung

Ausgabe 15.04.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-103

5.1.1. Anschriften der verantwortlichen Personen

Geschäftsführer der Prüforganisation (Betriebsleiter)

Stefan Senger Prinzregentenstr. 120 81677 München Tel. 089-455032-21 eMail: [email protected]

Anschrift des LVB e.V. (Zentrale des Betriebes)

Luftsport Verband Bayern e.V. im Deutschen Aeroclub e.V. Prinzregentenstr. 120 81677 München Tel. 089-455032-10

Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (PCA)

Stefan Senger Prinzregentenstr. 120 81677 München Tel. 089-455032-21 eMail: [email protected]

Stellvertreter des PCA und des Betriebsleiters Harald Görres Tannenstr. 2 82362 Weilheim 0881-69946 eMail: [email protected]

Qualitätsleiter Harald Görres Prinzregentenstr. 120 81677 München Tel. 089-455032-21 eMail: [email protected]

Auditleiter und Stellvertreter des Qualitätsleiters

Dr. Herwig Jansen Kirchstr. 4a 82386 Oberhausen [email protected]

Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Staff)

Aktuelle Liste im Anlage 3 zur Einleitung

5.2. Verantwortung und Aufgaben des Verwaltungspersonals Die Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Qualitätsleiter haben fortlaufenden direkten Kontakt mit dem Betriebsleiter. Das gesamte Personal ist jedoch aufgefordert, an der Entwicklung des Qualitätssystems dieses Handbuches mitzuwirken und Abweichungen und Verbesserungen an die Leiter oder den Stellvertreter des PCA direkt zu melden.

5.2.1. Geschäftsführer der Prüforganisation

Der Geschäftsführer der Prüforganisation ist Betriebsleiter.

Aufgaben:

Freigabe dieses Handbuches

Überwachung der Einhaltung der hier beschriebenen Verfahren

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Aufgaben und Verantwortung

Ausgabe 15.04.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-103

Sicherstellung, dass die in den Verfahren beschriebenen Aufgaben mit adäquaten finanziellen Mitteln, Werkzeugen, Räumlichkeiten und Personal ausgeführt werden können

Der Betriebsleiter delegiert die im Betrieb anfallenden Aufgaben an den PCA (Postholder Continuous Airworthiness), sofern die Aufgaben nicht in Personalunion ausgeführt werden, sowie den Qualitätsleiter gemäß den in den Verfahrensanweisungen dieses Handbuch festgelegten Verantwortlichkeiten.

Verantwortung:

Der Betriebsleiter ist der verantwortliche Leiter im Sinne von M.A.706 der Verordnung (EG) 1321/2014.

5.2.2. Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (PCA – Postholder Continuous Airworthiness)

Aufgaben:

Der PCA regelt alle fachlichen (technischen) Belange, soweit sie die CAMO betreffen. Insbesondere

untersteht ihm das Personal gemäß Kapitel 5.2.3.

überwacht er die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge, die in der überwachten Umgebung der CAMO betrieben werden, indem er anhand der Vorgaben in diesem Handbuch entscheidet,

o wann die Instandhaltung an einem Luftfahrtgerät durchzuführen ist und

o durch wen und nach welchem Standard die Instandhaltung durchzuführen ist

Seine Aufgaben ergeben sich aus den Verfahren dieses Handbuches.

Bei seiner Verhinderung werden seine Aufgaben vom stellvertretenden PCA übernommen.

Verantwortung:

Der PCA der CAMO ist dem Betriebsleiter gegenüber im Umfang der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich sofern nicht in Personalunion ausgeführt, insbesondere dafür, dass alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß den Verfahren in diesem Handbuch ausgeführt werden.

5.2.3. Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Staff [ARS] )

Wenn die Voraussetzungen der VA-C-ORG-104 in Bezug auf die Weiterbildung der Person (ARS) nicht mehr gegeben sind oder die Zuverlässigkeit der Person nicht mehr gewährleistet ist, hat der PCA der Person die Berechtigung schriftlich abzuerkennen.

Aufgaben:

Prüfung der Lufttüchtigkeit nach den in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit im ARC oder einer Empfehlung.

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Aufgaben und Verantwortung

Ausgabe 15.04.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 5 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-103

Verantwortung:

Die ARS sind verantwortlich für die Prüfung der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge, die in der überwachten Umgebung des CAMO betrieben werden in Übereinstimmung mit den Verfahren in diesem Handbuch, ebenso für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, für die die CAMO Aufträge zur Prüfung der Lufttüchtigkeit angenommen hat.

5.2.4. Qualitätsleiter

Aufgaben:

Überwachung, dass alle Verfahren in diesem Handbuch in Übereinstimmung mit dem Teil M-G der Verordnung sind sowie ggf. Durchführung der notwendigen Änderungen und Vorlage der Änderungen beim Luftfahrt-Bundesamt zur Genehmigung;

Überwachung, dass alle Tätigkeiten im Betrieb in Übereinstimmung mit den in diesem Handbuch aufgeführten Verfahren ausgeführt werden;

Überwachung, dass alle Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Übereinstimmung mit den eingegangenen Verträgen ausgeführt werden;

Verantwortung:

Der Qualitätsleiter ist dem Betriebsleiter gegenüber für die Ihm in diesem und den weiteren Verfahrensanweisungen dieses Handbuches übertragenen Aufgaben verantwortlich.

5.2.5. Auditleiter

Aufgaben:

Auditierung der Geschäftsstelle, insbesondere des QS-Systems

Überwachung der ordnungsgemäßen Auditierung der übrigen Bereiche des Betriebes.

Verantwortung:

Der Auditleiter ist dem Qualitätsleiter gegenüber für die Ihm in diesem und den weiteren Verfahrensanweisungen dieses Handbuches übertragenen Aufgaben verantwortlich.

6. Anhang Die Liste des ARS-Personals befindet sich in Anlage 3 zur Einleitung.

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Personal und Schulung

Ausgabe 24.01.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. Seite 1 von 5

zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-104

VA-C-ORG-104 Personal und Schulung

1 Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung stellt sicher, dass nur gut ausgebildetes Personal in Übereinstimmung mit Verordnung (EG) 1321/2014 - Teil M verantwortliche Tätigkeiten in der Organisation ausführt.

2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte CAMO.

3 Verantwortung Der Betriebsleiter und der Leiter zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sind verantwortlich für die Pflege dieser Verfahrensanweisung.

Der Betriebsleiter ist auch verantwortlich für die Umsetzung des hier festgelegten Verfahrens.

Der Leiter zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ist verantwortlich für das Führen der Personaldatei des Personals zur Prüfung der Lufttüchtigkeit sowie der Organisation der Aus- und Weiterbildung des hier beschriebenen Personenkreises.

4 Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014 Teil M, M.A.706, AMC M.A.706, M.A.707, AMC M.A.707

VA-C-ORG-102 Änderungsdienst

VA-C-ORG-103 Aufgaben und Verantwortung

VA-C-ORG-107 Eignungsfeststellung

EASA Form 4 Anzeige von Leitungspersonal und ARS an das LBA

5 Verfahren

5.1 Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARS) Personal, das als ARS-Personal eingesetzt werden soll, ist vom Unternehmen mit einer EASA Form 4 an die LBA-Außenstelle zu benennen. Die Behörde prüft formell das Vorliegen der geforderten Voraussetzungen entspr. M.A.707 a) 2. zur beabsichtigten Bestellung durch das Unternehmen und stimmt der Bestellung bei positiver Beurteilung der nachgewiesenen Voraussetzungen durch Unterschrift auf der EASA Form 4 zu.

Voraussetzung zur Anmeldung mit Form 4 ist das Bestehen der Eignungsfeststellung durch den Kandidaten gemäß VA-C-ORG-107. Diese Eignungsfeststellung kann gem. VA-C-ORG-107 auch durch den LBA-Betriebsprüfer delegiert werden. Telefonische Absprache bzw. Delegation ist möglich. Die Aufzeichnungen dieser Eignungsfeststellung sind mit dem Form 4 und den weiteren Nachweisen an den zuständigen LBA-Betriebsprüfer zu übersenden.

Nach Erhalt dieser Unterlagen und der Feststellung des Prüfenden, dass diese Prüfung der Lufttüchtigkeit vom zukünftigen ARS-Personal ordnungsgemäß und zur Zufriedenheit des Prüfenden durchgeführt und die Kenntnisse dieses Handbuchs positiv beurteilt wurden, kann

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Personal und Schulung

Ausgabe 24.01.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. Seite 2 von 5

zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-104

der zuständige LBA-Betriebsprüfer die Person offiziell durch gesondertes Schreiben an das Unternehmen bestätigen.

Diese Bestätigung ist die Grundlage für das Unternehmen, die Person mit dem Umfang der internen Erlaubnis in die ARS-Liste (Anlage 3 zur Einleitung) aufzunehmen. So wird z.B. einem Teil-66-Personal mit einer Lizenz für „Flugzeuge bis 2000kg aller Bauweisen“ maximal nur eine Autorisierung für die im Genehmigungsumfang des Unternehmens geführten Flugzeuge erteilt werden können.

Das ARS-Personal kann erst eingesetzt werden, wenn die in diesem Handbuch integrierte Anlage 3 zur Einleitung (Liste des ARS-Personals) dem Unternehmen, durch das LBA genehmigt, vorliegt.

Soll von diesem Verfahren abgewichen werden, bedarf es der Absprache des Betriebsleiters mit dem zuständigen Betriebsprüfer.

Die Ausbildung zukünftigen ARS-Personals wird wie bei Schulungen (siehe Kapitel 5.5) gehandhabt. Mindestvoraussetzungen sind:

1. mindestens 3 Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und

2. eine einschlägige Teil-66-Lizenz oder eine national anerkannte Qualifikation in der Luftfahrzeug-Kategorie oder einen Luftfahrttechnischem Abschluss oder gleichwertiges und

3. eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung und

4. detaillierte Kenntnisse des Teil M der Verordnung 1321/2014 und der in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren sowie

5. die Absolvierung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht des Prüfleiters oder des LBA-Betriebsprüfers und

6. die Ausstattung der Position innerhalb der Organisation mit entsprechender Verantwortung.

Die Teil-66-Lizenz oder die Hochschulausbildung aus Punkt 2 der o.a. Aufzählung kann durch eine Tätigkeit von weiteren 4 Jahren (zusätzlich zu Punkt 1 der o.a. Aufzählung) in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden.

Der Betriebsleiter führt eine Personalkartei, in die folgende Angaben/Dokumente zum ARS-Personal abgeheftet werden:

Name und aktuelle Adresse der Person

Berufsbezeichnung des Hauptberufes

Ausbildungsdaten zum Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit (Lehrgangsinhalte, Abschlusszeugnis/Prüfungsergebnis)

Bestätigung des LBA (EASA-Form 4)

Dokumente mit Weiterbildungsinhalten und Anwesenheitslisten (können auch separat von der Personalkartei aufbewahrt werden)

Sonstige Unterlagen

Die Personalkartei ist gemäß VA-C-ORG-102 aufbewahrungspflichtig.

Das ARS-Personal erhält vom Betriebsleiter einen internen Berechtigungsausweis, der ohne Ablaufgültigkeit ausgestellt wird.

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Personal und Schulung

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zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-104

Der Betriebsleiter prüft bei ARS-Personal, ob die Voraussetzungen für den Weiterbestand der Qualifikation weiterhin gegeben sind (siehe 5.5).

5.2 Leiter zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (PCA) Der Leiter zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit wird vom Betriebsleiter möglichst aus den Reihen der ARS ausgewählt. Er sollte

mindestens 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung (z.B. als ARS) haben, davon 2 Jahre in der Luftfahrt (4.4) und

ein Ingenieurstudium oder eine Freigabeberechtigung mit einschlägiger Zusatzausbildung (4.5) oder anderweitige, zusätzliche 5-jährige Instandhaltungserfahrung im Luftfahrtbereich aufweisen und

detaillierte Kenntnisse des Teil M der Verordnung 1321/2014 (4.9) und der in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren haben (4.6) sowie

Grundkenntnisse im Qualitätswesen haben (4.3) und

Querschnittskenntnisse über die Luftfahrzeugtypen der Capability-Liste haben (4.7) und

Kenntnisse zu Instandhaltungsmethoden haben (4.8).

5.3 Qualitäts-Leiter Der Qualitätsleiter wird vom Betriebsleiter möglichst aus den Reihen der Mitglieder des Verbandes ausgewählt. Er sollte

die Voraussetzungen zum PCA erfüllen und detaillierte Kenntnisse im Bereich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung haben sowie

5.4 Audit-Leiter Der Auditleiter wird vom Betriebsleiter möglichst aus den Reihen der Mitglieder des Verbandes ausgewählt. Er muss

- detaillierte Kenntnisse des Teil M der Verordnung 1321/2014

- detaillierte Kenntnisse der in diesem Handbuch beschriebenen Verfahren

- eine Ausbildung zum Auditor gemäß DIN EN ISO 19011 (oder die Teilnahme an mind. 3 internen Audits in der Organisation)

- fortlaufende Auditerfahrung (z.B. durch jährliche Audits in diesem Betrieb)

haben.

5.5 Weiterbildung des Personals zur Prüfung der Lufttüchtigkeit Das Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit wird bei Bedarf im eigenen Unternehmen oder extern weiter gebildet. Dazu wird mindestens einmal jährlich der Schulungsbedarf durch den Prüfleiter ermittelt. Berücksichtigung finden dabei

Neue Anforderungen des Gesetz-/Verordnungsgebers

Neue technische Entwicklungen der Luftfahrzeughersteller

Ergebnisse der internen Audits gemäß VA-C-QM-101

Mitteilungen über Verstöße gemäß M.A.716

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Personal und Schulung

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zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-104

Schulungen der zurückliegenden Jahre

Der zu erstellende Schulungsplan muss sicherstellen, dass das gesamte Personal zur Prüfung der Lufttüchtigkeit in maximal 2-jährigem Abstand alle der o.a. Punkte vermittelt bekommt.

Die internen Schulungen werden vorzugsweise im Rahmen der Prüfertagungen organisiert. Über die Inhalte und die Anwesenheit des Personals auf diesen Tagungen ist Protokoll zu führen.

Die Tätigkeit als ARS ist an folgende Mindestbedingungen geknüpft:

a) Teilnahme an mind. einer Prüfertagung oder einer externen Schulung innerhalb von 2 Jahren und

b) eine Tätigkeit im Aufgabenbereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von mindestens 6 Monaten innerhalb der 2 Jahre oder

c) mindestens eine Prüfung der Lufttüchtigkeit innerhalb der letzten 12 Monate

Die o.a. Mindestbedingungen werden beispielsweise wie folgt geprüft:

a) nach jeder Prüfertagung. Sind die Bedingungen bei einem ARS nicht gegeben, so veranlasst der PCA, dass der ARS das Protokoll der letzten Prüfertagung erhält und deren Kenntnisnahme schriftlich bestätigt.

b) Diese Bedingung ist in unserem Unternehmen meisten nicht gegeben und wird dann durch Bedingung c) ersetzt.

c) Diese Bedingung wird z.B. durch vierteljährliche Prüfung der Prüferabrechnungen kontrolliert. ARS mit keinen Prüfungen der Lufttüchtigkeit im Abrechnungszeitraum unterliegen der besonderen Beobachtung. Fanden im letzten Jahr keine Prüfungen der Lufttüchtigkeit statt, so muss der ARS in Absprache mit dem zuständigen LBA-Betriebsprüfer eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht des Betriebsprüfers, des Qualitätsleiters, des PCA oder eines von diesen beauftragten ARS durchführen, um seine interne Autorisierung wieder zu erlangen.

Die Weiterbildung durch externe Schulungen, sofern diese nicht zu einer Erweiterung der Teil-66-Lizenz führen, bedürfen der Zustimmung des PCA. Er entscheidet, ob die beabsichtigte Schulung den Anforderungen an die zu erwerbende/erweiternde/verlängernde Autorisierung gerecht wird.

Weiterbildungen, welche die Teil-66-Lizenz erweitern, sind im Teil-66 geregelt und bedürfen daher keiner Zustimmung des PCA. Sie können unmittelbar in eine entsprechend erweiterte ARS-Autorisierung überführt werden.

Führt die Schulung nicht zu einer Erweiterung der Teil-66-Lizenz, so muss der ARS die Mindestvoraussetzungen gemäß Kapitel 5.1 erfüllen, um eine Erweiterung der Autorisierung eingetragen zu bekommen. Der ARS bringt eine Teilnahmebestätigung der Schulung bei, die in den Personalunterlagen abgelegt wird. Zeiten, die zum Erwerb seiner Teil-66-Lizenz Voraussetzung waren (vor der Zeit als ARS liegen), werden angerechnet. Über die Durchführung einer Prüfung der Lufttüchtigkeit (siehe Kapitel 5.1 Punkt 5) entscheidet der PCA. Dann ist in den Prüfbericht ein Vermerk aufzunehmen, dass die Prüfung den Nebenzwecke der Erweiterung der internen Autorisierung hatte. Im Erfolgsfall darf der ARS diese Prüfung der Lufttüchtigkeit bereits bestätigen.

Der Schulungsplan, die Protokolle, die o.a. Tätigkeitsnachweise und die Anwesenheitslisten sind gemäß VA-C-ORG-102, auch nach dem Ausscheiden des Personals aus dem Betrieb, aufbewahrungspflichtig.

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Personal und Schulung

Ausgabe 24.01.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. Seite 5 von 5

zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-ORG-104

Ist die Teil-66-Lizenz des ARS ungültig geworden, so ist durch den Betriebsleiter zu prüfen, ob die Bedingung der Tätigkeit für mindestens 3+4 Jahre (siehe Kapitel 5.1) erfüllt ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Betriebsleiter die Autorisierung zurückziehen. Ist die Bedingung erfüllt, so kann der ARS seine Tätigkeit weiter ausüben, muss aber bei den AR-Prüfungen von einem CS unterstützt werden.

Sind die auf der vorigen Seite aufgeführten Mindestbedingungen für einen Weiterbestand der internen Berechtigung nicht mehr gegeben, wird die Berechtigung durch den Betriebsleiter widerrufen. Der ARS muss seine Berechtigung an den Betrieb zurückgeben. Für eine Erneuerung muss die Person erneut eine Prüfung der Lufttüchtigkeit unter Aufsicht des PCA oder eines vom PCA ausgewählten ARS in Anlehnung an VA-C-ORG-107 durchführen.

5.6 Personalbedarfsplanung Der Personalbedarf im Büro der Organisation wird kontinuierlich überwacht und bei Bedarf wird die Personalkapazität angepasst. Aufzeichnungen über diese Bedarfsplanung werden nicht geführt.

Da alle ARS nebenberuflich in Ihrer Freizeit tätig werden, wird die Kapazität einzelner ARS erst hinterfragt, wenn sie/er mehr als ca. 200 Stunden pro Jahr tätig sind 1). Diese Kontrolle geschieht anhand der vierteljährlichen Abrechnungen (siehe oben, „interne Schulungen“).

1) Gerechnet werden: 2 Std. für Segelflugzeug, 3 Stunden für Motorsegler, 5 Stunden für Flugzeug, 2 Stunden für Ballon

6 Anhang Nicht belegt

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Datensicherung

Ausgabe 04.04.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 1

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-ORG-105

VA-C-ORG-105 Datensicherung

1. Ziel und Zweck

Die Verfahrensanweisung beschreibt die Sicherung der Daten im Betrieb.

2. Geltungsbereich

Diese Verfahrensanweisung gilt für die Geschäftsstelle der CAMO.

3. Verantwortung

Der Betriebsleiter der Prüforganisation ist verantwortlich für die Datensicherung.

4. Querverweise

Verordnung (EG) 1321/2014 - Teil M, M.A.714 d, M.A.714 e, AMC M.A.714

5. Verfahren Die Daten zur Prüfung der Lufttüchtigkeit werden auf einem externen, angemieteten Server in einem Rechenzentrum gehalten, dessen Festplatte auf einem weiteren, externen Server gespiegelt wird. Diese Daten werden über eine Remote-Verbindung gepflegt und umfassen:

Daten des Luftfahrzeugs (Kennzeichen, Muster/Baureihe, Werknummer, Halter, etc.)

Daten der Ausrüstung (je nach Stand der eingepflegten Daten)

Datum der letzten Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Stand der Betriebszeiten von mind. Zelle, Motor und Propeller

Stand der durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen (je nach Stand der eingepflegten Daten)

Informationen zu TMs, SBs und ADs der Musterbetreuer mit Zuordnung zu den o.a. Luftfahrzeugen.

Eine lokale Sicherung der Daten ist möglich und wird von Zeit zu Zeit durchgeführt. Die o.a. Daten dienen lediglich der einfachen Abwicklung der Prüfaufträge und der Überwachung der Lufttüchtigkeit, falls ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wurde.

Alle Unterlagen zur Prüfung und Überwachung der Lufttüchtigkeit werden auch in Papierform in der Geschäftsstelle gehalten. Sie werden in Hängeregistern in Stahlschränken aufbewahrt.

6. Anhang

Nicht belegt

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Begriffe (Definitionen)

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation des LVB e.V. zur Seite 1 von 7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-ORG-106

1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung definiert einheitlich für das gesamte Handbuch die verwendeten Begriffe. Sie reduziert damit den Papieraufwand in den einzelnen VAs und schafft übergreifend einen einheitlichen Rahmen.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den gesamten Luftsport Verband Bayern e.V. (LVB).

3. Verantwortung Die Verantwortung für die Änderung der Verfahrensanweisung trägt der Technische Betriebsleiter.

4. Querverweise Nicht belegt

5. Begriffe Allgemeine Instandhaltungsunterlagen sind solche, die auf viele Luftfahrzeuge Anwendung finden,

z.B. Reparaturmethoden für Holz, Stahl, Bespannungen, Steuerseile etc..

AMC Acceptable Means of Compliance (akzeptierte übereinstimmende Verfahren)

Arbeitsanweisung: Festgelegte und dokumentierte Abfolge von Tätigkeiten einer Person oder Organisationseinheit mit dem Ziel, zu definieren: "wie macht er/sie es"

"Baseline"-IHPs sind Muster-Instandhaltungsprogramme für bestimmte Luftfahrzeugtypen und deren Ausrüstung, welches den Empfehlungen des Wartungshandbuches des Musterbetreuers und allen anderen Instandhaltungsdaten für die Wartung folgt.

Beheizbar heißt, es muss für die Dauer bestimmter Arbeiten eine Temperatur von 20º C ± 5º C und eine rel. Luftfeuchtigkeit von < 50% an einem Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte gehalten werden können.

Bezugspunkt (Wägung) ist ein bei der Musterzulassung festgelegter, im Luftfahrzeug-Kennblatt und in der Betriebsanweisung näher beschriebener Punkt des Luftfahrzeugs, um von diesem ausgehend die Lage des Schwerpunktes (S) in Richtung der Längsachse vermessen zu können. Meistens wird die Vorderkante des Tragflügelprofils an einer dort näher beschriebenen Stelle (z.B. ''Wurzelrippe'', ''Innenflügel'' oder ''im Abstand y =... mm von der Rumpfmittellinie'' etc.) angegebenen.

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Begriffe (Definitionen)

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation des LVB e.V. zur Seite 2 von 7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-ORG-106

Bezugsebene (Wägung) Für Luftfahrzeuge, die Zuladestellen vor dem Bezugspunkt aufweisen, ist zum Zwecke einer einfachen und übersichtlichen Berechnung der Schwerpunktslage zusätzlich zum Bezugspunkt eine Bezugsebene (BE) festgelegt worden. Der Abstand der Bezugsebene vom Bezugspunkt ist ebenfalls aus dem Luftfahrzeug-Kennblatt und der Betriebsanweisung ersichtlich. (Bei vielen Luftfahrzeugmustern wurden hierfür beispielsweise 2 m festgelegt.)

Bezugslinie (horizontal, Wägung) ist eine im Luftfahrzeug-Kennblatt und in der Betriebsanweisung näher beschriebene Linie am Luftfahrzeug, die vor der Ermittlung der Schwerpunktslage mit Hilfe einer Wasserwaage horizontal auszurichten ist. Geeignet sind z.B. der Gepäckraumboden, die Flügelsehne oder zwei speziell für diesen Zweck vorgesehene Marken an der Rumpfseite. Auch ein gut zugänglicher Längsgurt im Fahrwerksschacht kann hierfür benannt sein. Bei manchen Luftfahrzeugmustern wird die Horizontallage auch durch ein von einer Marke im Obergurt des Türrahmens auf eine Marke im Untergurt einjustiertes Lot eingestellt.

CAMO ist die Organisation, die für das Management der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich ist (Continuous Airworthiness Management Organisation)

CAMO+ Die CAMO+ auch die Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen durchführen und bescheinigen.

Deviation ist die verbleibende Abweichung zwischen dem ungestörten Erdmagnetfeld und der Anzeige eines Kompasses.

Entwurf ist ein Arbeitspapier zur Abstimmung mit den Beteiligten.

Erhebliche Änderung Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die Auswirkungen auf seine Lufttüchtigkeit hat und nicht unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist (erhebliche Änderung), ist von genehmigten Instandhaltungsbetrieben nach den von der zuständigen Stelle genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen. Auszug aus Teil 21A.91: . Änderungen gegenüber einer Musterbauart werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. ''Geringfügig'' sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Lärmentwicklung, das Ablassen von Kraftstoff, die Abgasemissionen oder sonstige Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts berühren.

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Begriffe (Definitionen)

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation des LVB e.V. zur Seite 3 von 7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-ORG-106

Ersatzteile sind Bauteile und Geräte, die für den Austausch defekter oder überholungsbedürftiger Teile im Rahmen der Instandhaltung eines Luftfahrtgerätes vom Hersteller direkt oder von einem geeigneten Unterlieferanten bezogen wurden und im Teilekatalog aufgrund einer spezifischen Teilenummer (P/N) identifiziert werden können. . Des weiteren gehören dazu auch Norm- und Standardteile, Gummi, Anstrichstoffe, Kleber, Holz, Faserverbundgewebe, Harz & Härter, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Materialien zum Zwecke der dekorativen Verkleidung (Lacke, Stoffe, Teppiche, Leder usw.).

ETSO-Genehmigung (EASA Technical Standard Order) ist eine Genehmigung, die für Geräte(-familien) nach den Zulassungskriterien der ETSO vergeben wird. Dazu zählenden Teile im Bereich der LVB-Instandhaltung sind im Anhang zu VA-M-WRK-204 aufgeführt.

Farbeindringprüfung (PT = penetration test) ist eine zerstörungsfrei Prüfung zum Auffinden von Materialfehlern, die an der Oberfläche offen sind.

Freigabeberechtigtes Personal sind diejenigen Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Bauteilen oder Luftfahrzeugen bescheinigen und sie damit wieder für den Flugbetrieb als lufttüchtig bestätigen.

Geringfügige Änderung Eine Änderung des Luftfahrtgeräts, die keine Auswirkung auf seine Lufttüchtigkeit hat und unter Anwendung üblicher Arbeitsverfahren durchführbar ist (geringfügige Änderung), kann ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Stelle vorgenommen werden, wenn dies in Übereinstimmung mit einem von der zuständigen Stelle festgelegten Änderungsverfahren geschieht. . Auszug aus Teil 21A.91: . Änderungen gegenüber einer Musterbauart werden als geringfügig oder erheblich klassifiziert. ''Geringfügig'' sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebskenndaten, die Lärmentwicklung, das Ablassen von Kraftstoff, die Abgasemissionen oder sonstige Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit des Produkts berühren.

Handbuch mit Änderungsdienst ist dieses Handbuch. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es über die beschriebenen Verfahren auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Es muss über die farbige Kennzeichnung "mit Änderungsdienst" identifiziert werden können.

Handbuch-Kopie ist ein Handbuch ohne Änderungsdienst. Es ist immer schwarz/weiß auszuführen und dient nur zur Information. Es darf nicht als Grundlage qualitätsbezogener Arbeiten herangezogen werden.

"Individuelle IHPs" haben individuelle Abweichungen von Baseline-IHPs.

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Begriffe (Definitionen)

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation des LVB e.V. zur Seite 4 von 7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-ORG-106

Instandhaltungsprogramm ist ein vorgeschriebenes Programm zur Wartung und Instandhaltung der Luftfahrzeuge.

Instandhaltungsaufgabe, kritische

eine Aufgabe, bei der der Zusammenbau eines Systems oder eines Teils eines Luftfahrzeugs, Triebwerks oder Propellers oder ein Eingriff in ein solches erfolgt und bei der die Flugsicherheit im Fall einer fehlerhaften Durchführung unmittelbar gefährdet sein könnte

Kalibrieren: Tätigkeit zur Ermittlung des Zusammenhangs zwischen den ausgegebenen Werten eines Messgerätes oder einer Messeinrichtung oder den von einer Maßverkörperung oder von einem Referenzmaterial dargestellten Werten und den zugehörigen, durch Normale festgelegten Werten einer Messgröße unter vorgegebenen Bedingungen. Eine erfolgreiche Kalibrierung wird in einem Kalibrierschein dokumentiert.

"Kennzeichen spezifisches IHP" ist ein interner Begriff der VA-C-LTT-101 und kennzeichnet ein Luftfahrzeug (Kennzeichen)-spezifisches IHP, welches aus den Angaben im Baseline-IHP unter der Angabe der definierten Ausrüstungsteile von einem LBA-genehmigten Baseline-IHP abgeleitet wird.

Kompensieren dient zur Minimierung der durch die Metallteile/Elektrischen Instrumente des Luftfahrzeugs verursachten Ablenkungen des Erdmagnetfeldes, die zu einer Abweichung der Anzeige auf einem Kompass führen. Es geschieht durch das Einbringen/Verändern von magnetischen Teilen im Gehäuse des Kompasses.

Kontrollflug gestattet die Kontrolle eines Luftfahrzeuges, seiner Komponenten, Systeme und Ausrüstungsteile (Flugwerk/Triebwerk und Avionik) nach Instandhaltungsarbeiten im Fluge, zwecks Ermittlung des Betriebsverhaltens innerhalb der in den Betriebsanweisungen enthaltenen Betriebsgrenzen.

Mängel im Sinne dieser Verfahrensanweisung sind alle Schäden, die - über die normale Abnutzung hinaus gehen (Risse, Verformungen, Verbrennungen, Korrosion), - nicht durch punktuelle äußere Einwirkung (Unfälle, Anstoßen etc.) entstanden sind, - auch bei anderen Luftfahrtgeräten vorkommen könnten und - eine Gefährdung der Flugsicherheit darstellen oder - Fehlfunktionen von Systemen

Masse (höchstzul. NT) der Nichttragenden Teile ( nur bei Segelflugzeugen und Motorseglern ) ist ebenfalls durch die Musterzulassung festgelegt und dem Kennblatt oder der Betriebsanweisung zu entnehmen. Dazu zählen alle Luftfahrzeugbauteile, die nicht zur Auftriebserzeugung beitragen. Im Allgemeinen sind dies Rumpf inkl. Ausrüstung und das Höhenleitwerk. Diese Masse darf nicht

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Begriffe (Definitionen)

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation des LVB e.V. zur Seite 5 von 7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-ORG-106

überschritten werden, um die Rumpf-Flügel-Verbindung nicht zu überlasten.

Master-Minimum-Equipment-List (MMEL) ist eine Ausrüstungsliste, die der Hersteller des Luftfahrzeugs festgelegt hat und die Bestandteil der Musterzulassung ist. In ihr stehen alle Ausrüstungsteile, die für den Betrieb mindestens betriebsbereit sein müssen. Bei Luftfahrzeugen der Allgemeinen Luftfahrt sind diese Geräte im Allgemeinen im Gerätekennblatt des Luftfahrzeugs sowie im Flug- und Betriebshandbuch aufgeführt.

Norm- und Standardteile (Ersatzteile) sind Teile, Werkstoffe und Materialien, die nach einer nationalen oder internationalen Norm oder Spezifikation hergestellt und gefertigt wurden. . Die Teile sind im Teilekatalog mit ihrer Norm- oder Spezifikationsnummer identifiziert. . Standardteile sind auch solche, die nicht zur Grund-instrumentierung eines Segelflugzeuges/ Motorseglers gehören (E-Varios, Endanflugrechner, GPS etc.)

Produkte Klasse I (Ersatzteile) sind komplette Luftfahrzeuge, Triebwerke oder Propeller.

Produkte Klasse II (Ersatzteile) sind Teile von Klasse I-Produkten, z.B. Rümpfe, Leitwerke, Tragflächen, Beschläge, Steuerungsteile, Ruder sowie alle Teile und Materialien, die im Rahmen einer ETSO-Genehmigung gefertigt wurden oder vom Hersteller des Luftfahrzeuges im Rahmen der Musterprüfung geprüft wurden (Teilekatalog).

Produkte Klasse III (Ersatzteile) sind alle übrigen Teile, inklusive Norm und Standardteile.

Rollen ist die Inbetriebnahme und das Bewegen eines Luftfahrzeuges am Boden mit laufenden Motoren

Schadensklasse 1 Großflächige Zerstörungen an einem Luftfahrzeug, die einen teilweisen Neuaufbau des Bauteiles oder eine großflächige Reparatur erfordern. Das sind insbesondere Schäden, bei denen die Hauptkraftflüsse des Luftfahrzeuges unterbrochen oder die Kraftein- und -Überleitungen von Primärstrukturen (Rumpf, Tragflächen, Leitwerke) und Sekundärstrukturen 1. Art (Ruder und Klappen) gestört sind. Ferner sind dies Beschädigungen, die dem Anschein nach die Kriterien der Schadensklasse 2 entsprechen, jedoch über einen Bereich von 20 cm hinausgehen (Größenkriterium). Beispiele: Leitwerk-Träger abgebrochen, Flügel-, Leitwerk-Gurt beschädigt, Führerraumumrandung rumpfseitig gebrochen, Rumpfschale im Bereich des Fahrwerkes über einen Bereich von 20 cm gebrochen, Ruder oder Klappenanschlüsse ausgerissen)

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Begriffe (Definitionen)

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation des LVB e.V. zur Seite 6 von 7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-ORG-106

Schadensklasse 2 Schäden an Primärstrukturen und an Sekundärstrukturen 1. Art mit folgendem Ausmaß: Löcher und Brüche, die durch ein Sandwich-Teil hindurchgehen. Beispiele: Äußere Deckschichten und Kernverbund zerstört; äußere und innere Deckschichten sowie Kernverbund zerstört, wobei die Zerstörung über einen Bereich von 20 cm nicht hinausgeht.

Schadensklasse 3 Schäden an Primärstrukturen und an Sekundärstrukturen 1. Art mit folgendem Ausmaß: Kleine Löcher oder Brüche in den äußeren Deckschichten, wenn keine Beschädigungen der Stützschichten oder inneren Deckschichten vorhanden sind.

Schadensklasse 4 Erosionsstellen, Schrammen und Kerben, die nicht mit einem Bruch oder Durchbruch verbunden sind. Zu dieser Schadensklasse zählen weiterhin alle Arten von Schäden an Sekundärstrukturen 2. Art (Verkleidungen, Kabinenhauben).

Schwerpunktlage (vordere und hintere Grenze) werden bei der Musterzulassung festgelegt. Das Luftfahrzeug-Kennblatt und die Betriebsanweisung geben Auskunft hierüber. Je nach Betrieb können auch diese Grenzen verschieden sein. Die Grenzwerte dürfen aus flugmechanischen Gründen (Lastigkeit) nicht überschritten werden.

Spezielle Instandhaltungsunterlagen sind solche für bestimmte Luftfahrzeugmuster, Motoren etc.

Startmasse (höchstzulässig) des Luftfahrzeugs wird bei der Musterzulassung festgelegt. Das Luftfahrzeug-Kennblatt und die Betriebsanweisung gibt Auskunft hierüber. Je nach Lufttüchtigkeitsgruppe sind die Grenzwerte hierfür verschieden. Sie werden festgelegt für die Gruppen Normalflugzeug (Normal), Nutzflugzeug (Utility) und Kunstflugzeug (Aerobatic), Motorsegler und Segelflugzeuge. Die für die betreffende Gruppe festgelegte höchstzulässige Startmasse darf beim Betrieb in dieser Gruppe aus Festigkeitsgründen nicht überschritten werden.

Standlauf ist die Inbetriebnahme der Motoren und Anlagen eines Luftfahrzeuges zum Zwecke der Durchführung von Funktionsprüfungen zur Feststellung des Betriebsverhaltens und der ordnungsgemäßen Funktion.

Teil 21 der VO (EG) 748/2012 Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

Verfahrensanweisung: Festgelegte und dokumentierte Abfolge von Tätigkeiten verschiedener Personen oder Organisationseinheiten mit dem Ziel, zu definieren: "wer macht was"

Zerstörungsfreie Prüfung (ZfP) sind einige Prüfmethoden, die das Bauteil nicht zerstören. Dazu zählen

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Begriffe (Definitionen)

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation des LVB e.V. zur Seite 7 von 7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-ORG-106

- Rissprüfung mit Hilfe des Farbeindringverfahrens (PT). Die einfachste Rissprüfmethode, allerdings nur für den Nachweis von Rissen geeignet, die an der Oberfläche des Bauteiles offen sind. - Magnetpulver-Rissprüfung (MT). Diese Prüfung benötigt spezielle Geräte, weißt aber auch Risse in der Tiefe des Werkstoffes nach. Die Risse müssen nicht offen sein. - Wirbelstrom-Rissprüfung. Diese Prüfung benötigt spezielle Geräte, weißt aber auch Risse unter der Oberfläche des Werkstoffes nach. Die Risse müssen nicht offen sein. - Röntgen-Prüfung (RT). Benötigt ebenfalls spezielle Geräte und kann das ganze Bauteil durchleuchten. Diese Methode kann aber nicht alle Rissarten nachweisen.

6. Verfahren Nicht belegt

7. Anhang Nicht belegt

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Cross-Referenzliste zu VO (EG) 1321/2014

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmBH des LVB e.V. zur Seite 1 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-ORG-100

FB-C-ORG-100 Referenzliste zu Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M

Paragraph in Teil M /-ML Behandelt in Anweisung(en)

M.1 4. iii VA-C-LTT-101

AMC M.1 N/Z

Unterabschnitt B Zuständigkeit

M.A.201 (a) + (b) N/Z (Eigentümer)

M.A.201 (c) VA-C-LTT-103

M.A.201 (d) N/Z (Pilot)

M.A.201 (e) VA-C-LTT-101

AMC M.A.201(e) VA-C-LTT-101

M.A.201 (f) – (j) N/Z

ML.A.202 VA-C-LTT-105

AMC1 ML.A.202 VA-C-LTT-105

Unterabschnitt C Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

M.A.301 VA-C-LTT-101, VA-C-LTT-103, VA-C-NPR-106

AMC M.A.301-1 N/Z (Eigentümer)

AMC M.A.301-2 N/Z

AMC M.A.301-3 VA-C-LTT-103, VA-C-LTT-108

AMC M.A.301-4 & -5 N/Z

AMC M.A.301-7 VA-C-LTT-108

ML.A.302 VA-C-LTT-101

AMC1 ML.A.302 VA-C-LTT-101

AMC2 ML.A.302 VA-C-LTT-101

AMC1 ML.A.302 (c) VA-C-LTT-101

GM1 ML.A.302 (c) VA-C-LTT-101

AMC1 ML.A.302 (d) VA-C-LTT-101

M.A.303 VA-C-LTT-101, VA-C-LTT-108

M.A.304 VA-C-IST-101, VA-C-IST-102, VA-C-LTT-104

AMC M.A.304 VA-C-LTT-101, VA-C-IST-102, VA-C-LTT-104

M.A.305 (a) VA-C-LTT-103, VA-C-IST-102

M.A.305 (b) – (h) VA-C-LTT-106

AMC M.A.305(d) VA-C-LTT-106

AMC M.A.305 (d)(4) & (h) VA-C-LTT-106

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Cross-Referenzliste zu VO (EG) 1321/2014

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmBH des LVB e.V. zur Seite 2 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-ORG-100

AMC M.A.305 (h) & (h)(6) VA-C-LTT-106

M.A.306 N/Z

M.A.307 VA-C-LTT-106

AMC M.A.307 (a) VA-C-LTT-106

Unterabschnitt D Instandhaltungsnormen

M.A.401 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.402 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.403 (a) + (b) VA-C-NPR-107

M.A.403 (c) VA-C-LTT-103

M.A.403 (d) VA-C-LTT-103

AMC M.A.403 (d) VA-C-LTT-103

Unterabschnitt E Komponenten

M.A.501 VA-C-LTT-103

AMC M.A.501 (a) bis (d) VA-C-LTT-103

M.A.502 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.503 VA-C-LTT-101, VA-C-NPR-106

M.A.504 N/Z Instandhaltungsbetrieb

Unterabschnitt F Instandhaltungsbetrieb

M.A.601 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.602 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.603 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.604 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.605 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.606 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.607 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.608 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.609 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.610 VA-C-IST-102

AMC M.A.610 VA-C-IST-102

M.A.611 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.612 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.613 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.614 c N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.615 N/Z Instandhaltungsbetrieb

Page 49: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Cross-Referenzliste zu VO (EG) 1321/2014

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmBH des LVB e.V. zur Seite 3 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-ORG-100

M.A.616 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.617 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.618 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.619 N/Z Instandhaltungsbetrieb

Unterabschnitt G CAMO

M.A.701 -

M.A.702 VA-C-ORG-102

AMC M.A.702 VA-C-ORG-102

M.A.703 (a) Genehmigungsurkunde

M.A.703 (b) N/Z (kommerziell)

M.A.703 (c) Anlage 1 zur Einleitung

M.A.704 (a) 1. Einleitung

AMC M.A.704, 2. & 3. durch diese Cross-Referenz-Liste ersetzt

AMC M.A.704 4ff Einleitung und VA-C-ORG-203

M.A.704 (a) 2., (a) 3., (a) 4., (a) 5.

VA-C-ORG-103

M.A.704 (a) 6. Einleitung

M.A.704 (a) 7. VA-C-LTT-108 und gesamtes Handbuch

M.A.704 (a) 8., (b) VA-C-ORG-102

M.A.704 (a) 9 Anlage 1 zur Einleitung

M.A.704 (c) Wird nicht angewendet

M.A.705 Einleitung

AMC M.A.705 Einleitung

M.A.706 VA-C-ORG-103, VA-C-ORG-104

AMC M.A.706 VA-C-ORG-103, VA-C-ORG-104

AMC M.A.706 (a) Einleitung

AMC M.A.706 (e) & (f) N/Z

AMC M.A.706 (i) VA-C-ORG-104

AMC M.A.706 (k) VA-C-ORG-104

M.A.707 VA-C-ORG-103, VA-C-ORG-104

AMC M.A.707 (a) VA-C-ORG-104

AMC M.A.707 (a)(1) N/Z

AMC M.A.707 (a)(2) VA-C-ORG-104

AMC M.A.707 (b) VA-C-ORG-104

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Cross-Referenzliste zu VO (EG) 1321/2014

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmBH des LVB e.V. zur Seite 4 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-ORG-100

AMC M.A.707 (c) VA-C-ORG-104

AMC M.A.707 (e) VA-C-ORG-104

M.A.708 (a) VA-C-LTT-108

M.A.708 (b) 1., (b) 2. VA-C-LTT-101

M.A.708 (b) 3. VA-C-LTT-104

AMC M.A.708 (b)(3) N/Z

M.A.708 (b) 4., (b) 5. VA-C-LTT-108

M.A.708 (b) 6., (b) 7. VA-C-LTT-108 in Verb. mit VA-C-IST-102

M.A.708 (b) 8. VA-C-LTT-108

M.A.708 (b) 9. VA-C-LTT-106

M.A.708 (b) 10. VA-C-NPR-106 und VA-C-NPR-107

M.A.708 (c) N/Z

AMC M.A.708 © N/Z

M.A.709 VA-C-LTT-108 in Verb. mit VA-C-LTT-101

AMC M.A.709 VA-C-LTT-101

M.A.710 (a) – (d) VA-C-NPR-101, VA-C-NPR-102, VA-C-NPR-103, VA-C-NPR-104, VA-C-NPR-106

AMC M.A.710 (a) VA-C-NPR-106

AMC M.A.710 (b) & (c) VA-C-NPR-107

AMC M.A.710 (d) VA-C-NPR-108

M.A.710 (e) – (g) VA-C-NPR-108

M.A.710 (ga) VA-C-NPR-106

M.A.710 (h) VA-C-NPR-106

AMC M.A.710 (e) VA-C-NPR-108

M.A.711 VA-C-LTT-102, VA-C-NPR-104; VA-C-LTT-108, VA-C-NPR-108

AMC M.A.711 (b) Anlage 2 zur Einleitung

AMC M.A.711 (c) wird nicht angewendet

M.A.712 (a)- (c) VA-C-QM-101

AMC M.A.712 (a) VA-C-QM-101, VA-C-ORG-102

AMC M.A.712 (b) VA-C-QM-101

M.A.712 (d) – (f) N/Z

M.A.713 Einleitung, VA-C-ORG-102

AMC M.A.713 VA-C-ORG-102

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Cross-Referenzliste zu VO (EG) 1321/2014

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmBH des LVB e.V. zur Seite 5 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-ORG-100

M.A.714 VA-C-LTT-106, VA-C-LTT-108, VA-C-NPR-108, VA-C-ORG-105

AMC M.A.714 VA-C-NPR-101, VA-C-LTT-106, VA-C-NPR-108, VA-C-ORG-105

M.A.715 -

M.A.716 -

Unterabschnitt H Freigabebescheinigungen

M.A.801 (a) N/Z

M.A.801 (b) VA-C-LTT-103

AMC M.A.801 (b) N/Z

M.A.801 (c) – (h) VA-C-NPR-101

AMC M.A.801 (d) & (f) VA-C-NPR-101

M.A.802 N/Z Instandhaltungsbetrieb

M.A.803 VA-C-LTT-103, VA-C-LTT-101

AMC M.A.803 VA-C-NPR-101

Unterabschnitt I Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

ML.A.901 VA-C-NPR-102, VA-C-NPR-104, VA-C-NPR-106

AMC M.A.901 VA-C-NPR-104

AMC M.A.901 (a) VA-C-NPR-108

AMC M.A.901 (b) VA-C-NPR-108

AMC M.A.901 (c)(2), (e)(2) and (f)

VA-C-NPR-108

AMC M.A.901 (d) & (g) N/Z

AMC M.A.901 (g) N/Z

AMC M.A.901 (j) N/Z (Eigentümer)

M.A.902 N/Z

ML.A.903 VA-C-NPR-102, VA-C-NPR-108, VA-C-NPR-107, VA-C-LTT-101

AMC ML.A.903 (h) VA-C-LTT-101

M.A.904 VA-C-NPR-103

AMC M.A.904 (a)(1) & (a) (2)

VA-C-NPR-103

AMC M.A.904 (b) N/Z

M.A.905 -

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Cross-Referenzliste zu VO (EG) 1321/2014

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmBH des LVB e.V. zur Seite 6 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-ORG-100

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Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-101

VA-C-LTT-101 Erstellung, Pflege und Verteilung von IHPs

1. Ziel und Zweck Die Verfahrensanweisung beschreibt die Erstellung von Instandhaltungsprogrammen, deren turnusmäßige Überprüfung, Änderung und Genehmigung.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA der CAMO bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil M, Anlage 1.

Das Verfahren kann nur angewendet werden für die Ausarbeitung und Änderung von IHPs für Luftfahrzeuge, die bereits im Genehmigungsumfang der CAMO aufgenommen sind.

3. Verantwortung Der PCA der Prüforganisation ist verantwortlich für die hier beschriebenen Aufgaben.

Dem PCA zuarbeitendes Personal für die Erstellung, Überprüfung und Änderung der IHPs muss entsprechend qualifiziert sein. [AMC M.A.706 (f)]

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014 - Teil ML, Paragraphen ML.A.302, AMC1 ML.A.302, AMC2 ML.A.302, AMC 1 ML.A.302 (c), GM1 ML.A.302 (c), AMC1 ML.A.302 (d), ML.A.903 (h), AMC ML.A.903 (h)

LBA/DAeC-IHP-Vordrucke (aktuelle Ausgabe siehe im Internet)

VA-C-LTT-102 Verträge zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

FB-C-LTT-101 Deckblatt zum Instandhaltungsprogramm

5. Verfahren Hat der Halter bei Aufnahme in die überwachte Umgebung unserer CAMO bereits ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Instandhaltungsprogramm, so kann die CAMO die Instandhaltung nach diesem Programm organisieren und dieses unverändert übernehmen, wenn das bereits genehmigte IHP dem neuesten Stand der Veröffentlichungen entspricht und die CAMO mit den sonstigen Festlegungen (Pilot/Owner-Instandhaltung, TBOs etc.) einverstanden ist. [AMC M.A.709 Abs. 7].

In diesem Fall ist ein entsprechender Zusatzpassus dem CAMO-Vertrag anzufügen, in dem das entsprechende Programm konkret aufgeführt wird und der von der CAMO unterschrieben wird.

Wenn im Rahmen der jährlichen Überprüfung eine Änderung des IHPs erforderlich wird, ist eine Umschreibung auf ein von der CAMO zu erstellendes IHP erforderlich, welches dann nach diesem Verfahren zu genehmigen ist.

Wird das Lfz in der überwachten Umgebung dieser CAMO betrieben, so ist der PCA dafür verantwortlich, dass das Instandhaltungsprogramm mindestens 1 Mal jährlich gemäß Kapitel 5.2 auf Aktualität geprüft und ggf. den neuesten Stand gebracht wird.

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Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-101

5.1. Erstellung IHPs dürfen durch die CAMO nur für zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge genehmigt werden, die mit einer Anlage I-Vereinbarung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an die CAMO gebunden sind.

Wird ein Luftfahrzeug erst zum Verkehr zugelassen, so hat die CAMO das IHP vor der Prüfung der Lufttüchtigkeit zu erstellen.

5.1.1. Vorlagen

Die Vorlagen für „baseline“-Instandhaltungsprogramme müssen, soweit zutreffend, den in AMC2 ML.A.302 aufgeführten Inhalt haben.

Das Format der Vorlagen ist mit dem LBA-Betriebsprüfer abzustimmen.

Innerhalb der CAMO werden, soweit notwendig und sinnvoll, für die gängigen Muster und Baureihen "baseline"-IHPs erarbeitet, die bereits mit den grundlegenden Daten des/der Luftfahrzeugmuster(s) gefüllt sind. Dies sind z.B.

Details zu den Ausgabedaten der Luftfahrzeug-Handbücher (ohne Revisionsstände)

Details zu Mindest- und ggf. immer vorhandenen Zusatzausrüstungen aus den Betriebshandbüchern der Hersteller

Angaben zur Aufteilung in Piloten/Halter-Instandhaltung und Instandhaltung mit Freigabe durch CS-Personal /Teil-66-Personal in Verbindung mit AMC Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung.

Angaben über zulässige TBO-Zeiten des Luftfahrzeugs und der Ausrüstung aus den Wartungsunterlagen der Musterbetreuer.

Angaben über Instandhaltungsintervalle aus den Unterlagen der Luftfahrzeug- und Komponentenhersteller

Angaben aus Technischen Mitteilungen (SBs) über besondere Instandhaltungsmaßnahmen, sofern diese für das Luftfahrzeug relevant sind.

Angaben über relevante Anordnungen der Behörden (EASA, LBA) aus NfL, AD/LTA…

Angaben zu genehmigten Abweichungen von den Instandhaltungsempfehlungen der Hersteller

Ergebnisse eigener Erfahrungen aus der überwachten Umgebung anderer Luftfahrzeuge gleicher oder ähnlicher Bauart

Erfahrungen aus Schulungen

Diese „Baseline“-Programme können anschließend für den Genehmigungsprozess benutzt werden. Die genehmigten Programme liste Anlage 1 zu dieser VA auf.

5.1.2. "Kennzeichen spezifisches"-Instandhaltungsprogramme

Wünscht der Halter keine erweiternden Regelungen in seinem IHP, so können die gemäß obigem Absatz erstellten und von der LBA-Außenstelle genehmigten „baseline“-Vorlagen relativ einfach zu einem "Kennzeichen-spezifischen“-Instandhaltungsprogramm ergänzt werden, indem die nicht zutreffenden Daten aus dem „baseline“-IHP gelöscht und die luftfahrzeugspezifischen Daten ergänzt werden. Dies sind:

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Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-101

Kennzeichen

Werknummern des Luftfahrzeugs

Ausrüstungsteile die nicht zur Mindestausrüstung gehören, sofern daran Instandhaltungsarbeiten durchzuführen sind oder diese eine TBO haben, die nicht über die Herstellerangaben hinaus erweitert werden soll.

Angaben, welche Piloten/Halter die im Baseline-IHP festgelegte Piloten/Halter-Instandhaltung durchführen dürfen und ggf. Einschränkungen dazu

Ggf. Angaben, wer Instandhaltungsarbeiten, die über den Anhang III hinausgehen durchführen darf

Damit ist das Instandhaltungsprogramm inhaltlich fertig und kann nach Kapitel 5.1.4 ff abgeschlossen werden.

5.1.3. Individuelles Instandhaltungsprogramm

Das Instandhaltungsprogramm kann auch weiter individualisiert werden, indem die empfohlenen Angaben des Herstellers/Musterbetreuers erweitert werden oder andere Angaben, die in der "baseline"-Vorlage vorgegeben wurden, abgewandelt werden. Beispiele dafür sind:

Überziehung der vom Musterbetreuer empfohlenen Fristen (die Überziehung von Fristen, die bereits im "baseline"-Programm von der LBA-Außenstelle genehmigt wurden, werden als "indirekt" angesehen)

Änderungen an empfohlenen Instandhaltungsmethoden der Hersteller

etc.

Die Abweichungen sind entweder in dem entsprechenden Abschnitt des IHP einzutragen oder deutlich zu kennzeichnen (z.B. durch Fettdruck). Einschränkungen dürfen nicht über die Anforderungen des MIP hinausgehen.

Wenn das Instandhaltungsprogramm inhaltlich fertig ist, kann es gemäß den Anweisungen in den nächsten Kapiteln abgeschlossen werden.

5.1.4. Abschluss der Arbeiten zur Erstellung

Abschließend sind folgende formelle Merkmale zu prüfen:

stimmen die Seitennummern und die Revisionsstände mit dem Inhaltsverzeichnis überein

ist das "baseline" im Kopf des IHPs entfernt

ist das Kennzeichen, der Revisionsstand und das Ausgabedatum in der Fußzeile angepasst

Ist die CAMO für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich (überwachte Umgebung), so unterzeichnet der PCA die Verpflichtungserklärung.

5.1.5. Genehmigung von "Kennzeichen spezifischen"-IHPs

"Kennzeichen spezifische"-IHPs, d.h. IHPs, die keine Änderungen über die im „baseline“-IHP vom LBA genehmigten Abweichungen von den Instandhaltungsempfehlungen des Musterbetreuers hinaus enthalten, können von der CAMO selbst für Luftfahrzeuge mit Anhang-I-Vereinbarung im "Indirekten"-Verfahren genehmigt werden. Dies geschieht durch Unterschrift und Abstempelung auf

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Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-101

dem Deckblatt des IHP sowie des Formblattes FB-C-LTT-101 durch den PCA oder seinen Stellvertreter.

Zu jedem von der CAMO genehmigten IHP ist ein Deckblatt FB-C-LTT-101 auszufüllen.

Das Original des IHP mit dem Formblatt verbleibt bei der CAMO, eine Kopie des IHP wird dem Halter zugestellt.

Deckblatt und das IHP-Original, werden in der Geschäftsstelle im Lfz-Akt, abgelegt.

5.2. Überprüfung Die Überprüfung wird bei von der CAMO erstellten IHPs für Luftfahrzeuge in der überwachten Umgebung automatisch durch den PCA durchgeführt, wenn

zusätzliche oder geänderte SBs/TMs, ADs/LTAs, NfLs o.ä. herausgegeben werden

spätestens nach einem Jahr.

Er prüft, ob

die angefallenen Betriebsstunden bzw. Starts im Rahmen des dem IHP zugrunde liegenden Umfangs verblieben sind

alle Angaben im IHP weiterhin korrekt sind (z.B. Ausgabedaten der Handbücher etc)

Angaben von Herstellern, Musterbetreuern oder Behörden hinzugekommen, geändert wurden oder entfallen sind, z.B. LTAs, NfLs, ADs, TMs etc.

die Relevanz der Piloten/Eigentümer-Liste, z.B. durch Rückfrage beim Halter

Erkenntnisse aus der Instandhaltung des Luftfahrzeuges/Musters (z.B. besonderer Verschleiß). Sollen Wartungsintervalle über die Vorgaben des Herstellers des Luftfahrtgerätes hinaus erweitert werden, ist das Verfahren gemäß Kapitel 5.1.3 ff anzuwenden.

Erkenntnisse aus der Einstellung des Piloten/Eigentümers zur Instandhaltung (Zuverlässigkeit, Termintreue etc.)

Der PCA ist verantwortlich für die Einholung der o.a. Daten von den Musterbetreuern der Luftfahrtgeräte, dem Luftfahrt-Bundesamt (durch Abonnements) und dem Halter/Piloten des Luftfahrtgerätes (durch periodische Abfrage). Er bewertet die Informationen und legt die Dringlichkeit der Einarbeitung in die Unterlagen fest. Ggf. ändert er das Instandhaltungsprogramm z.B. durch Verkürzung der Instandhaltungsintervalle.

Sind alle Angaben weiterhin korrekt, unterzeichnet der PCA für diese Prüfung auf dem Deckblatt FB-C-LTT-101. Ist das IHP zu ändern, so erfolgt dies ähnlich einer Neuerstellung nach dieser VA.

5.3. Änderungen von IHPs Änderungen werden analog zum Verfahren für die Erstellung gehandhabt.

Die Anforderungen aus Kapitel 5.1.4 müssen eingehalten werden.

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Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 5 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-101

5.4. Verfahren bei der Beendigung der Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil M, Anlage 1

Da die CAMO die Verantwortung bezüglich der Überwachung der Ausführung der Instandhaltung hatte und das Instandhaltungsprogramm unterschrieben hatte, wird das IHP mit Ausscheiden des Luftfahrzeugs aus der überwachten Umgebung der CAMO ungültig. Der Halter muss daher ein neues IHP erstellen oder erstellen lassen und die Verantwortung wieder selbst übernehmen oder sie einer anderen CAMO übertragen.

6. Anhang nicht belegt

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Liste der Baseline-Instandhaltungsprogramme

Ausgabe 31.07.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 1

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Anlage 1 zu VA-C-LTT-101

Muster/Baureihe akt. Rev. *) Datum

leer

*) schließt frühere Revisionen des IHP ein

……………………….. ………………………. München, ……..…….. ……………………….

Ort, Datum Unterschrift Ort, Datum Unterschrift

---------- PCA ---------- ---------- LBA ----------

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Verträge zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Ausgabe 01.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 2

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-LTT-102

VA-C-LTT-102 Verträge zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1. Ziel und Zweck

Die Halter der Luftfahrtgeräte können mit der Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechter-haltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) einen Vertrag zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ab-schließen.

Diese Verfahrensanweisung legt fest, wie diese Verträge aussehen und wie die Informationen des Instandhaltungsprogramms an die Halter als Vertragspartner verteilt werden.

2. Geltungsbereich

Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA der CAMO.

3. Verantwortung

Der PCA der Prüforganisation ist verantwortlich für die hier beschriebenen Aufgaben. Er ist berech-tigt, Verträge zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu unterzeichnen.

4. Querverweise

Verordnung (EG) 1321/2014 - Teil M, Paragraphen M.A.302, AMC M.A.302, M.A.708 b, M.A.711 b Anlage I, 5.1 (10)

VA-C-ORG-104 Personal und Schulung

VA-C-LTT-101 Erstellung, Pflege und Verteilung der Instandhaltungsprogramme

VA-C-LTT-108 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Anlage 1 zu VA-C-LTT-102 Vertrag zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

FB-C-LTT-101 Deckblatt zum Instandhaltungsprogramm

FB-C-NPR-110 Checkliste für CAMO-Verträge

5. Verfahren

5.1. Vertragsabschluss Der Halter eines Luftfahrzeugs schließt einen Vertrag gemäß Anlage 1 zu dieser VA mit der CAMO ab.

5.2. Vertragsprüfung Vor Unterschrift des Vertrages muss der PCA prüfen,

ob der CAMO-Genehmigungsumfang sich auf das Muster des Luftfahrtgerätes erstreckt und

ob für das Luftfahrtgerät bereits ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm vorliegt, und

ob die personellen Ressourcen des Betriebes vorhanden sind (qualitativ und quantitativ) um die Betreuung dieses Luftfahrtgerätes zu übernehmen.

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Verträge zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Ausgabe 01.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 2

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-LTT-102

ob die Meldefristen für die Betriebszeiten/Starts den Erfordernissen entsprechen, d.h. die Meldeintervalle kleiner sind, als das kleinste Wartungsintervall bzw. Kontrollintervall, wel-ches durch das Instandhaltungsprogramm vorgegeben wird (incl. WHB, LTA etc., auch für die Ausrüstung)(ca. ½ des kleinsten Wartungsintervalls)

Ist einer der Punkte nicht erfüllt, müssen zuerst die Voraussetzungen geschaffen werden, bevor der Vertrag unterschrieben wird.

5.3. Ergänzung der Capability-Liste Sind alle o.a. Voraussetzungen erfüllt, so ist die Capability-Liste um das Kennzeichen, die Nummer des zugehörigen Instandhaltungsprogramms sowie das Kennzeichen für "gemanagte Lfz" zu ergän-zen und die Capability-Liste ist dem LBA gemäß VA-C-ORG-102 zur Genehmigung zu senden.

5.4. Kennzeichnung des Bordbuches Das zum Luftfahrtgerät gehörige Bordbuch ist an deutlich sichtbarer Stelle (z.B. auf dem Deckel) mit einem Aufkleber mit folgendem Text o.Ä. zu kennzeichnen:

5.5. Instandhaltungsprogramme Hat das Luftfahrzeug bereits ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm, so muss dieses vom PCA geprüft werden. Dabei muss mindestens geprüft werden, ob

die darin enthaltenen Instandhaltungsfristen

die notwendige Instandhaltung der Ausrüstung

die Anforderungen an die Piloten/Eigentümer-Instandhaltung

mit den nationalen und den Anforderungen des Betriebes übereinstimmen.

Es muss in jedem Fall ein Instandhaltungsprogramm gemäß VA-C-LTT-101 genehmigt werden.

Die Prüfung, das Ergebnis und ggf. notwendige Überleitungsmaßnahmen müssen auf Formblatt FB-C-NPR-110 dokumentiert werden.

5.6. Beendigung des Vertrages Wird der Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt, so hat der PCA die Capability-Liste zu revidieren und dem Luftfahrt-Bundesamt gemäß VA-C-ORG-102 zur Kenntnisnahme zu senden.

Da der Halter bereits im Besitz aller Original-Instandhaltungsunterlagen ist, gibt es nur in Ausnahme-fällen eine Übergabe solcher Unterlagen. Diese hat dann formlos aber dokumentiert zu erfolgen.

6. Anhang nicht belegt

Dieses Luftfahrzeug wird in einer überwachten Umgebung betrieben.

Zuständig ist die Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Auf-

rechterhaltung der Lufttüchtigkeit DE.MG.0503

Prinzregentenstr. 120 81677 München

Tel. 089-455032-10

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Vertrag zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Ausgabe 23.12.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 3

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Anlage 1 zu VA-C-LTT-102

Anlage 1 zu VA-C-LTT-102 Vertrag zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Zwischen

Name, Vorname…………………………………………………………………………… Postleitzahl und Wohnort …..…………………………………., Strasse und Hausnummer ………………………………………. (nachfolgend Halter genannt), und der LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH des Luftsport Verband Bayern e.V., Prinzregentenstr. 120 81677 München Nr. DE.MG 0503 (nachfolgend Unternehmen genannt), wird folgender Vertrag geschlossen:

Gegenstand der Vereinbarung ist die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Sinne der EG Ver-ordnung 1321/2014 des Luftfahrzeuges:

D - …..…, Muster ……………………….......…….., Werk-Nr.…………….………..

Der Halter betraut das Unternehmen mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, der Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms, das gemäß den Festlegungen im Handbuch des Unternehmens anerkannt ist, und der Organisation der Instandhaltung des Luftfahr-zeugs gemäß dem besagten Instandhaltungsprogramm in einem genehmigten Betrieb.

Der Halter bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle gegenüber dem Unternehmen gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustim-mung des Unternehmens vorgenommen werden.

Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Vereinbarung durch den Halter verliert diese ihre Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Halter wieder die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Ver-bindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zwei Wochen über den Rückfall der Verantwortlichkeit zu unterrichten.

Pflichten des Unternehmens:

Es muss die Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des vorstehend aufgeführten Luftfahrzeugs einhalten und:

ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug unterschreiben

die Instandhaltungsarbeiten definieren, die der Halter oder ein Pilot mit entsprechender Li-zenz selbst durchführen kann,

das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug genehmigen oder genehmigen lassen,

nach erfolgter Genehmigung dem Halter eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug zukommen lassen,

eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug organisieren,

die Instandhaltung, welche nicht der Pilot/Eigentümer/Halter selbst durchführen kann, im Auftrag des Halters durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchführen lassen,

Page 62: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Vertrag zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Ausgabe 23.12.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 3

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Anlage 1 zu VA-C-LTT-102

die Anwendung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen sichern,

die Instandhaltung aller während der Instandhaltungsarbeiten gefundenen Mängel oder vom Halter gemeldeten Mängel organisieren,

alle Instandhaltungsarbeiten, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Aus-tausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Forderungen bezüglich der Prüfung von Komponenten koordinieren,

den Halter informieren, wenn das Luftfahrzeug zu einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht werden muss,

alle technischen Aufzeichnungen in Kopie führen,

alle technischen Aufzeichnungen in Kopie archivieren.

Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Änderungen oder Reparaturen an dem Luftfahrzeug vor ihrer Durchführung

nach Teil-21 genehmigt werden.

Es muss die Lufttüchtigkeitsbehörde des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, in-

formieren, wenn das Luftfahrzeug von dem Halter nicht entsprechend der Aufforderung des Unternehmens zum genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht wird.

die Lufttüchtigkeitsbehörde des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, von der Nichteinhaltung der vorliegenden Vereinbarung informieren.

falls notwendig, die Prüfung des Luftfahrzeugs auf Lufttüchtigkeit durchführen und die Be-scheinigung über die Prüfung ausstellen oder der Lufttüchtigkeitsbehörde des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, die entsprechende Empfehlung geben.

alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden.

die Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird.

Pflichten des Halters:

Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen.

über ein allgemeines Verständnis von Teil-M verfügen.

das Luftfahrzeug zum Zwecke der planmäßigen Instandhaltung zu dem genehmigten Instand-haltungsbetrieb ………………………………….. am Standort ………………………….. bringen, und zwar zu dem vom Unternehmen vorgegebenen Zeitpunkt.

dem Unternehmen jährlich eine schriftliche Bestätigung des o.a. Instandhaltungsbetriebes beibringen, in dem der Instandhaltungsbetrieb bestätigt, dass eine Genehmigung zur Instand-haltung des Luftfahrzeugs am Standort besteht bzw. weiterhin besteht und das Unternehmen ausreichend Kapazitäten bereit hält, um die Instandhaltung des Luftfahrzeugs nach dem gülti-gen Instandhaltungsprogramm durchzuführen.

dem Unternehmen alle aktuellen Instandhaltungsunterlagen der Musterbetreuer zu seinem Luftfahrzeug überlassen und er muss diese Unterlagen aktuell halten

das Unternehmen über jede, ohne das Wissen und die Kontrolle des Unternehmens vorge-nommene Instandhaltung informieren.

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Vertrag zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Ausgabe 23.12.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 3

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Anlage 1 zu VA-C-LTT-102

die Vorflugkontrollen ausführen.

dem Unternehmen auf der Grundlage des Bordbuches alle während des Betriebes festgestell-ten Mängel melden.

die Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn die vorliegende Vereinbarung von einer der beiden Parteien gekündigt wird.

die Behörden des Mitgliedstaates, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und das Unter-nehmen unterrichten, wenn das Luftfahrzeug verkauft wird.

alle Vorkommnisse, wie in den anzuwendenden Vorschriften gefordert, melden.

in regelmäßigen, mit dem Unternehmen festgelegten Abständen, die Betriebsstunden und Starts an das anerkannte Unternehmen melden.

die Freigabebescheinigung in das Bordbuch eintragen und eine Kopie der Freigabebescheini-gung nicht später als 30 Tage an das Unternehmen senden.

die Originale der technischen Aufzeichnungen in der Lebenslaufakte ablegen,

dem Unternehmen und ggf. der Behörde Zugang zum Luftfahrzeug und geeignete Räumlich-keiten zur Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen

Er darf Änderungen an dem Luftfahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem Unternehmen vornehmen.

Für den Empfang von schriftlichen Informationen des Unternehmens und für Rückmeldungen an das Unternehmen benennt der Halter die folgende Person als Vertretung der Halters: …………………………………………………….. . Er stellt folgendes Kommunikationsmittel zur Verfügung (Fax-Nr. oder eMail-Adresse) ………………………………

Die Person verpflichtet sich, eingehende Informationen umgehend zu bearbeiten und binnen 5 Ar-beitstagen eine Empfangsbestätigung an das Unternehmen zu senden. Für Rückfragen steht sie unter folgender Telefon-Nr. zur Verfügung: ……………………………………………. Beide Parteien geben Änderungen der Angaben in diesem Vertrag und seinen Anlagen unverzüglich schriftlich der anderen Vertragspartei bekannt.

Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden.

Die Haftung des Unternehmens und seiner Erfüllungsgehilfen wird auf grob fahrlässig oder vorsätz-lich verschuldete Sachschäden beschränkt.

……………………….. ………………………. München, ……..…….. ………………………. Ort, Datum Unterschrift Ort, Datum PCA

---------- Halter ---------- ---------- Unternehmen ----------

Anlagen: (in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses)

Instandhaltungsprogramm mit Anlage VIII der VO (EG) 1321/2014 Paragraph M.A.708 der VO (EG) 1321/2014

Kenntnisnahme der Vertretung des Halters, Ort, Datum, Unterschrift ……………………………….……………………………………………

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Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-103

VA-C-LTT-103 Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter

1. Ziel und Zweck Die Piloten/Halter der Luftfahrtgeräte können die im jeweils aktuellen Instandhaltungsprogramm definierten Arbeiten zur Behebung von Mängeln oder einfache Wartungsarbeiten selbst durchführen.

Diese Verfahrensanweisung legt fest, welche Voraussetzungen der Pilot/Halter erbringen muss, wie die Arbeiten durchzuführen sind, wie die Arbeiten dokumentiert und freigegeben werden müssen. Sie dient auch dem ARS-Personal zur Beurteilung, ob die Instandhaltung ordnungsgemäß durchgeführt und freigegeben wurde.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die Piloten und Halter der Luftfahrtgeräte, für die der Eigentümer einen Vertrag nach VA-C-LTT-102 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit der CAMO abgeschlossen hat.

3. Verantwortung Der Halter eines Luftfahrzeuges ist für die Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeuges voll verantwortlich, unabhängig davon, ob er die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit an eine CAMO delegiert hat oder nicht.

Der Pilot/Halter ist für die Einhaltung der hier beschriebenen Verfahren verantwortlich. Er ist auch voll verantwortlich dafür, dass

die von ihm durchgeführten Arbeiten sich innerhalb des o.a. Rahmens der Verordnung bewegen und

die Arbeiten nach den dafür vorgesehenen Instandhaltungsunterlagen ausgeführt werden und

er die notwendigen Kenntnisse besitzt, um diese Arbeiten durchzuführen und er

nach Beendigung der Arbeiten die Freigabebescheinigung ausstellt.

Der PCA ist für die Änderungen dieser Verfahrensanweisung verantwortlich.

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014 - Teil M, M.A.301, AMC 301-3, M.A.304, M.A.403-d, M.A.501, AMC M.A.501, M.A.504, AMC M.A.504 M.A.801 b3, M.A.801 c bis f, AMC M.A.801 d, AMC M.A.801 e und f, M.A.803, und M.B.301 (b)

Verordnung (EG) 1702/2003 21A.90B, 21A.431B

VA-C-LTT-101 Erstellung, Pflege und Verteilung der Instandhaltungsprogramme

VA-C-LTT-102 Verträge zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-IST-101 Abgrenzung zwischen Piloten-/Eigentümer, nicht-komplexer und komplexer Instandsetzung

NfL II – 44/09 Zulässige Zeitüberschreitung bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät

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Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-103

5. Verfahren Instandhaltungsarbeiten können anfallen, weil das Luftfahrtgerät einen Mangel oder Defekt aufweist oder weil turnusmäßige Wartungsarbeiten fällig sind. Die Bewertung von Schäden hat unter Verwendung von Unterlagen, die von einem Teil-21-Betrieb oder der Behörde oder gemäß 21A.90B oder 21A.431B genehmigt wurden, zu erfolgen.

Alle Arbeiten sind im Bordbuch/Logbuch des Luftfahrtgerätes zu dokumentieren und freizugeben.

Welche Arbeiten der Pilot/Halter des Luftfahrzeuges selbst durchführen darf, ist aus seinem Instandhaltungsprogramm ersichtlich.

Wartung/Instandhaltung durch den Halter/Piloten

Hal

ter/

Pilo

t

Freigabebeschei-nigung (Kopie)

Wartung/Instandhaltung

notwendig

Bedeutung des Mangels/der Störung(siehe 5.3)

Voraus-setzungen prüfen

(siehe 5.2)

durch den Piloten/Halter möglich

Unbedeutend?

Nicht durch den Piloten/Halter

Eintragung in Teil 4 (oder 5) des Bordbuchesja

Lfz unklar?

Eintragung in Bordbuch Teil 5

unklar (siehe 5.3)

Arbeiten durchführen(siehe 5.4)

Instandhaltungsvorschriften lt. Instandhaltungsprogramm

beachten

Freigabe-bescheinigung

Freigabebeschei-nigung ausstellen

(siehe 5.5)

Ende

Bordbuch

CAMO

Verbringung des Lfz zur

Instandhaltung

ggf.Prüforganisation

informieren

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Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-103

5.1. Das Bord-/Logbuch als Instandhaltungsaufzeichnung Durch das Bordbuch/Logbuch werden die wichtigsten Einträge zur kontinuierlichen Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dokumentiert. Für die Eintragungen im Bordbuch und dessen Verwahrung ist der Halter verantwortlich. Es gliedert sich wie folgt:

Teil I: Daten des Luftfahrtgerätes sowie des Halters

Teil II: Übersicht über Überholungen des Luftfahrtgerätes

Teil III: Übersicht über die Prüfungen der Lufttüchtigkeit

Teil IV: Übersicht über die technischen Störungen/Mängel und die durchgeführten Instand-haltungsmaßnahmen (optional auch in Teil V)

Teil V: Liste der Flüge und Betriebszeiten sowie die Freigabebescheinigungen (optional auch in Teil IV)

Alle Einträge in die Aufzeichnungen müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.

Bordbücher sind nach ihrer Ausmusterung aufbewahrungspflichtig. Der Halter mit Überwachungsvertrag bewahrt diese im Auftrag der Prüforganisation auf. Die Aufbewahrungszeit richtet sind nach der Tabelle in VA-C-LTT-106.

5.2. Voraussetzungen zur Durchführung von Arbeiten an Luftfahrtgeräten

Wollen die Piloten oder Halter an dem von ihnen betriebenen Luftfahrtgerät Instandhaltungsarbeiten vornehmen, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

der Pilot/Halter muss im Instandhaltungsprogramm als Berechtigter zur Durchführung dieser Instandhaltungsarbeiten aufgeführt sein und

der Pilot/Halter muss im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz für das Luftfahrtgerät sein und

die im Instandhaltungsprogramm aufgeführten Instandhaltungsvorschriften für die durchzuführenden Arbeiten müssen vorliegen und

die Arbeiten müssen in Übereinstimmung mit den o.a. Instandhaltungsvorschriften durchgeführt werden und

die Arbeiten dürfen den Umfang der im Instandhaltungsprogramm aufgeführten Arbeiten nicht übersteigen

5.3. Behebung / Fortschreibung von Mängeln Mängel müssen so schnell wie möglich und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen oder der Mindestausrüstungsliste festgelegten Fristen behoben werden. Wenn Mängel für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgerätes nicht von entscheidender Bedeutung sind, müssen sie in das Bordbuch eingetragen werden, damit sie bei der nächsten Gelegenheit behoben werden können. Die Entscheidung, welcher Natur ein Mangel ist, kann nur das Freigabeberechtigte Personal treffen, es sein denn, die betroffene Luftfahrzeugkomponente ist nicht Bestandteil der behördlich genehmigten Mindestausrüstungsliste. Dann kann der Pilot die Entscheidung treffen.

Können vorgeschriebene Wartungsarbeiten nicht zum vorgesehenen Termin durchgeführt werden, so sind die Regelungen in NfL II – 44/09 anzuwenden.

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Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-103

Gehen die Mängel über den Umfang der unter 5.3 beschriebenen hinaus, so muss die Entscheidung über die Bedeutung von freigabeberechtigtem Personal getroffen werden.

Alle Mängel sind

in Teil IV oder V (je nach Layout des Buches) mit

Datum und

Unterschrift des Feststellenden

so zu notieren, dass sie eindeutig beschrieben sind. Ist das Luftfahrtgerät weiterhin flugklar, so bleibt es bei diesem Eintrag im Bordbuch.

Ist das Luftfahrtgerät flugunklar, so ist in Teil V das Wort "flugunklar" mit gleichem Datum und Unterschrift des Feststellenden einzutragen. Ein flugunklares Luftfahrtgerät kann nur von freigabeberechtigtem Personal durch eine Freigabebescheinigung wieder flugklar geschrieben werden. Der Mangel ist umgehend dem Halter sowie bei Vorhandensein eines Überwachungsvertrages, der CAMO zur Kenntnis zu bringen. Der PCA entscheidet bei einem Überwachungsvertrag über das weitere Vorgehen.

Alle Eintragungen im Bordbuch müssen gut leserlich durchgeführt werden. Streichungen und Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der Originaltext weiterhin lesbar bleibt.

5.4. Durchführung der Arbeiten Alle Arbeiten müssen in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Kapitel 5.2 durchgeführt worden sein.

Anmerkung: Standardteile dürfen nur eingebaut werden, wenn die Instandhaltungsunterlagen das spezielle Standardteil vorschreiben oder erlauben und ein Übereinstimmungsnachweis vorliegt (z.B. Lieferschein, Rechnung, Konformitätserklärung).

Rohmaterial oder Verbrauchsmaterial darf in einem Luftfahrzeug nur verwendet werden, wenn

der Hersteller/Musterbetreuer des Luftfahrzeugs dies in den Instandhaltungsunterlagen vorschreibt,

das Material die Spezifikation erfüllt und es entsprechend rückverfolgt werden kann und es mit einer Übereinstimmungserklärung versehen ist

Ausgebaute Teile müssen entsprechend ihrem Zustand gekennzeichnet werden, d.h.

unbrauchbar

Defekt / reparierbar

Stunden seit neu/letzter Überholung

etc.

Sind mehrere Arbeiten durchzuführen, deren einzelne Punkte aus Platzgründen nicht sinnvoll im Bordbuch aufgeführt werden können, so sind die Arbeiten in einem Befund- und Arbeitsbericht zu dokumentieren. Eine Freigabebescheinigung muss dabei eindeutig dem Bericht zugeordnet werden können, z.B. über das Datum oder eine Berichts-Nr.

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Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 5 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-103

5.5. Freigabe Nach Abschluss der Arbeiten muss der Pilot/Halter eine Freigabebescheinigung im Bordbuch nach der Stelle mit dem Mangel/der Störung eintragen. Werden die Arbeiten nicht vollständig abgeschlossen, so ist dies in der Freigabebescheinigung zu vermerken.

Ist die Flugsicherheit ernsthaft beeinträchtigt, so darf keine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Dies gilt, wenn der sichere Betrieb nicht sichergestellt ist oder zu einer unsicheren Situation führen kann, z.B. signifikante Risse, Verformungen, Strukturschäden, Brandgefahr, Funkenschlag, Leckagen und der Ausfall von Noteinrichtungen oder ganzen Systemen. Eine nicht durchgeführte aber fällige LTA ist ebenfalls sicherheitskritisch.

Beispiele:

Das Original des Befund- und Arbeitsberichtes muss in den L-Akten abgelegt sein. Verantwortlich dafür ist der Halter. Besteht ein Überwachungsvertrag, so ist ein weiterer Aufkleber mit dem gleichen Text auf ein DIN-A4-Blatt zu kleben, das DIN-A4-Blatt ist mit dem Kennzeichen des Luftfahrtgerätes zu versehen und ggf. zusammen mit einer Kopie des Befund- und Arbeitsberichtes innerhalb von 4 Wochen an die CAMO zu senden.

6. Anhang Nicht belegt

Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Limited pilot-owner maintenance Durchgeführte Instandhaltung Work carried out

Austausch des Mantels des Hauptfahrwerkes

Weitere Einzelheiten siehe: More details see: Es wird bescheinigt, dass die Instandhaltung durch den Piloten/Halter, wenn nicht anders angegeben, in Übereinstimmung mit Teil-M ausgeführt wurde und dass hinsichtlich dieser Arbeiten das Luftfahrzeug als tauglich zur Verwendung betrachtet wird. Certifies that the limited pilot-owner maintenance specified except as otherwise specified was carried out in accordance with Part-M and in respect to that work the aircraft is considered ready for release to service.

München, 17.3.07 Mustermann Mustermann 12345-BYLAS

Ort, Datum Name (Druckschrift) Unterschrift Piloten-Lizenz-Nr.

Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Limited pilot-owner maintenance Durchgeführte Instandhaltung Work carried out

Arbeiten gemäß Befund- und Arbeitsbericht Weitere Einzelheiten siehe: More details see: Nr. 0912-170307 Es wird bescheinigt, dass die Instandhaltung durch den Piloten/Halter, wenn nicht anders angegeben, in Übereinstimmung mit Teil-M ausgeführt wurde und dass hinsichtlich dieser Arbeiten das Luftfahrzeug als tauglich zur Verwendung betrachtet wird. Certifies that the limited pilot-owner maintenance specified except as otherwise specified was carried out in accordance with Part-M and in respect to that work the aircraft is considered ready for release to service.

München, 17.3.07 Mustermann Mustermann 12345-BYLAS

Ort, Datum Name (Druckschrift) Unterschrift Piloten-Lizenz-Nr.

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Änderungen an Luftfahrtgeräten

Ausgabe 15.10.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 4 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-104

VA-C-LTT-104 Änderungen an Luftfahrtgeräten

1 Ziel und Zweck Der Hersteller/Musterbetreuer kann Änderungsmöglichkeiten am Luftfahrtgerät in Form von freiwilligen Änderungen durch eine Technische Mitteilung bereitstellen. Änderungen, die nicht durch eine Technische Mitteilung abgedeckt sind, müssen durch einen Instandhaltungs-/Entwicklungsbetrieb erarbeitet, mit dem PCA der CAMO abgestimmt und anschließend genehmigt werden oder gemäß der CS-STAN durch einen Freigabeberechtigten freigegeben werden.

Diese Verfahrensanweisung stellt sicher, dass Änderungen an Luftfahrtgeräten geregelt und dokumentiert vorgenommen werden.

2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA der CAMO bei Vorhandensein eines Überwachungsvertrages sowie für das ARS-Personal bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn Änderungen am Luftfahrzeug vorgenommen wurden.

3 Verantwortung Der PCA ist verantwortlich für die Pflege der Verfahrensanweisung.

Der Instandhaltungsbetrieb ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung des hier beschriebenen Verfahrens auf Seiten dieses Betriebes und für die technischen Verrichtungen zur Änderung.

Das CS-Personal ist verantwortlich für die Ausführung, Prüfung und Dokumentation von Änderungen nach CS-STAN.

4 Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M, M.A.304, AMC M.A.304, M.A.708

ED Decision 2015/016/R CS-STAN, AMC M.A.801

Verordnung (EG) 1321/2014 Teil 21 Abschnitt D und M

5 Verfahren Alle Änderungen an einem Luftfahrtgerät sind in den Instandhaltungsunterlagen aufzuzeichnen.

5.1 Änderungen über Technische Mitteilungen Technische Mitteilungen der Hersteller/Musterbetreuer werden, wenn möglich, im Abonnement bezogen. Alle Technischen Mitteilungen, die die Luftfahrtgeräte betreffen, welche die Prüforganisation in der überwachten Umgebung betreut, werden durch den PCA gelesen und bewertet.

Solche Technischen Mitteilungen werden dem Halter zur Kenntnis gebracht. Wenn eine Durchführung der Änderung für den Halter Vorteile bringt, wird dem Halter die Durchführung der Änderung vorgeschlagen. Wenn er sich dafür entscheidet, wird gemeinsam ein Instandhaltungsbetrieb ausgewählt, der die Änderung durchführen kann.

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Änderungen an Luftfahrtgeräten

Ausgabe 15.10.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 4 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-104

5.2 Änderungen über STCs (EMZ) Auf Wunsch des Halters oder auf Vorschlag der CAMO können auch STCs (früher EMZ) im Luftfahrzeug installiert werden, die nicht vom Musterbetreuer entwickelt wurden. Das Vorgehen ist das gleiche wie unter 5.1 beschrieben.

5.3 Eigene Änderungsvorschläge Änderungen sind in zwei Kategorien zu unterscheiden.

Geringfügige Änderungen und

Erhebliche Änderungen

Alle Änderungen müssen vor dem Beginn der Arbeiten von der EASA oder von Hersteller/Musterbetreuer zugelassen werden oder als Änderung gemäß CS-STAN durchgeführt werden. Die Entscheidung, ob eine geringfügige oder erhebliche Änderung vorliegt, trifft der Hersteller/Musterbetreuer.

5.3.1 Geringfügige Änderungen Der PCA oder der Halter stellen die Daten der Änderung in Form einer Arbeitsanweisung oder eines Entwicklungsberichtes bereit. Der PCA stimmt der Anweisung/dem Bericht durch seine Unterschrift zu. Anschließend erfolgt die Beantragung der Genehmigung beim Hersteller/Musterbetreuer oder der EASA.

5.3.2 Erhebliche Änderungen Erhebliche Änderungen müssen von der Entwicklungsabteilung des Herstellers/Musterbetreuers nach Teil 21 vorbereitet, dokumentiert und zugelassen werden. Der PCA muss sicherstellen, dass Instandhaltungsmaßnahmen nur nach zugelassenen Unterlagen durchgeführt werden.

5.3.3 Änderungen gemäß CS-STAN Änderungen unter CS-STAN können

die Installation zusätzlicher Ausrüstung,

den Austausch bestehender Komponenten gegen andere Komponenten gleicher/ähnlicher Funktion oder

die Verwendung alternativer Kraftstoffe sowie

die Durchführung von Reparaturen gemäß

o FAA AC 43.13-1B und/oder

o Kleine Fiberglas Flugzeug Flickfibel und/oder

o Standard Repairs to Gliders und/oder

o Werkstattpraxis für den Bau von Gleit- und Segelflugzeugen

beinhalten.

Solche Änderungen/Reparaturen müssen nicht von einem Entwicklungsbetrieb oder der EASA zugelassen werden. Sie können durch Freigabeberechtigtes Personal gemäß Kapitel 5.3.3.3 freigegeben werden.

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Änderungen an Luftfahrtgeräten

Ausgabe 15.10.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 4 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-104

Sie können Zulassungsbeschränkungen des Luftfahrzeugs, wie im Kennblatt festgelegt, nicht aufheben oder erweitern.

Beispiel: Die Installation von Navigationsgeräten kann nicht die Beschränkung auf den VFR-Betrieb bei Tag aus dem Kennblatt aufheben. Als Konsequenz wird der Betrieb der Geräte auf VFR bei Tag einzuschränken sein.

Solche Änderungen können auch Beschränkungen seitens des Halters der Musterzulassung nicht aufheben.

Beispiel: Die Handbücher schreiben vor, dass bestimmt Komponenten nicht installiert werden dürfen. Sollen solche Komponenten dennoch installiert werden, darf dies nicht nach CS-STAN geschehen sondern es muss ein Verfahren nach Kapitel 5.1 oder 5.2 durchgeführt werden.

Einschränkungen, die die Komponenten in ihrer Dokumentation beschreiben, können nicht durch die Installation aufgehoben werden und müssen beachtet und in die Luftfahrzeug-Dokumentation übernommen werden.

Anweisungen für die Instandhaltung müssen aus der Dokumentation der Komponenten in die Instandhaltungs-Dokumentation des Luftfahrzeugs übernommen werden.

5.3.3.1 Austausch bzw. Installation von Komponenten Gemäß CS-STAN Teil-B kommen dafür infrage:

Neuinstallation oder Austausch von

Funkgeräten

Mode-S-Transpondern

Antennen

Moving-Map-Systemen

Marker-Empfängern

DME-Empfängern

ELTs

Kopfstützen

Motorheizgeräten

Anstellwinkel-Anzeigen

Anzeigen und Geräten in Segelflugzeugen

Austausch von

Sitzkissen inkl. solchen aus anderen Schaumstoffen

Motorinstrumenten

Kraftstoffen (gegen UL 91, HEUMCO 91/96 und 91/98 UL)

Grundinstrumenten

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Änderungen an Luftfahrtgeräten

Ausgabe 15.10.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 4 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-104

5.3.3.2 Anwendung von Reparaturverfahren Bei der Reparatur sind zuvorderst die Anweisungen des Halters der Musterzulassung zu beachten. Einschränkungen bzw. Reparaturgröße, kritischer Bereiche, etc., die hier aufgeführt sind, können nicht durch anders lautende Angaben in den Handbüchern gemäß CS-STAN aufgehoben werden.

5.3.3.3 Freigabe von Änderungen nach CS-STAN Alle Freigabe mit Ausnahme von

Sitzkissen inkl. solchen aus anderen Schaumstoffen

Kraftstoffen (gegen UL 91, HEUMCO 91/96 und 91/98 UL),

welche durch den Piloten/Eigentümer freigegeben werden können, müssen durch Freigabeberechtigtes Personal nach Teil-66 freigegeben werden.

Freigaben nach CS-STAN von Teil-66-Personal unter einer Teil-MF-Genehmigung können an allen EASA-zugelassenen Luftfahrzeugen durchgeführt werden.

Solange für Segelflugzeuge und Motorsegler noch keine Teil-66-Berechtigungen existieren, können Freigaben von freiem CS-Personal (mit nationaler Berechtigung) nur an Luftfahrzeugen durchgeführt werden, die im nationalen Register der Nation registriert sind, die auch die Verantwortung für die Freigabeberechtigung inne hat.

Der Freigabeberechtigte hat Aufzeichnungen über die Änderung/Reparatur zu führen und in einem Formblatt Form-123 zu dokumentieren. Hierin sind u.a. aufzuführen:

eine Liste der Teile

eine Liste der zugrunde liegenden Dokumente

Anweisungen für weiter gehende Instandhaltungsmaßnahmen

Das Bordbuch muss eine Freigabebescheinigung und einen Verweis auf die Form-123 beinhalten. Formblatt und Freigabebescheinigung müssen vom selben Freigabeberechtigten unterschrieben sein.

6 Anhang (nicht belegt)

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Meldung von Luftfahrzeugmängeln

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 2 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-105

VA-C-LTT-105 Meldung von Luftfahrzeugmängeln

1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung soll sicherstellen, dass Mängel an Luftfahrtgeräten, die zur Gefährdung von Personen führen können, rechtzeitig an die zuständige Behörde gemeldet werden.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für das gesamte Personal der CAMO.

3. Verantwortung Der gesamte Personenkreis der CAMO sowie die Halter gemäß VA-C-LTT-103 sind verpflichtet, Mängel an Luftfahrtgeräten an den PCA zu melden. Dieser ist verantwortlich für die Weitergabe der Informationen an das Luftfahrt-Bundesamt.

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil ML, ML.A.202 , AMC1 ML.A.202 ML.A.403

Verordnung 376/2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt ….. RS-B33-2020-02 Meldung von Ereignissen durch Organisationen an das LBA

5. Verfahren

5.1. Meldung Der genannte Personenkreis meldet Mängel innerhalb eines Tages formlos an den PCA. Die Meldung muss mindestens enthalten:

das Baumuster des Luftfahrtgerätes

die Werknummer des Luftfahrtgerätes

die Anzahl der Gesamtstarts und die Gesamtflugstunden des Luftfahrtgerätes

wenn das mängelbehaftete Bauteil bereits einmal getauscht wurde, die Starts und Zeit seit dem Austausch

die Bezeichnung des mängelbehafteten Bauteiles (z.B. aus dem Ersatzteilkatalog), ggf. mit Seriennummer

eine genaue Beschreibung des Schadens, möglichst mit Bildern

Adresse und Telefonnummer des Meldenden (für evtl. Rückfragen)

wenn bekannt, eine mögliche Ursache für den Mangel

Die gleich lautende Meldung geht zur Information an den Halter des Luftfahrtgerätes.

Page 74: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Meldung von Luftfahrzeugmängeln

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 2 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-105

5.2. Meldung an das Luftfahrt-Bundesamt Der PCA bewertet die Informationen und holt ggf. fehlende Informationen ein. Er leitet diese Informationen unverzüglich, in Form eines möglichst vollständig ausgefüllten LBA-Formblatt 44, spätestens innerhalb von 72 Stunden

an die Außenstelle München (allgemeine Fax-Nr.) des Luftfahrt-Bundesamtes

an die für die Musterbauart oder Ergänzung zur Musterbauart zuständige Organisation

an den Mitgliedstaat des Betreibers, soweit zutreffend

weiter.

5.3. Kontinuierliche Prüfung Durch die kontinuierliche Prüfung

der Freigabebescheinigungen und

der Instandhaltungsunterlagen der anerkannten Instandhaltungsbetriebe und

der Prüfberichte des Prüfpersonals

ist der PCA in der Lage, sich ein Bild von den Mängeln an den Luftfahrtgeräten in der überwachten Umgebung des Betriebs zu machen. Sind daraus wiederkehrende Mängel ersichtlich, so sind

die Kontrollen des Luftfahrtgerätes in diesem Punkt zu intensivieren und das Instandhaltungsprogramm ist entsprechend anzupassen und

diese Mängel sind dem Luftfahrt-Bundesamt zu melden.

6. Anhang Nicht belegt

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Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen

Ausgabe 02.03.19 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 3 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-106

VA-C-LTT-106 Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltunsunterlagen

1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung listet alle Instandhaltungsunterlagen eines Luftfahrtgerätes auf und beschreibt, wer diese pflegt, wie lange diese aufbewahrt werden müssen und wie bei einer Übergabe an andere Organisationen zu verfahren ist.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die Halter und die CAMO.

3. Verantwortung Der PCA ist verantwortlich für die Pflege der Verfahrensanweisung sowie für die Aufbewahrung der Unterlagen.

Ein Teil der Unterlagen wird vom Halter verwaltet. Er ist in der überwachten Umgebung dem PCA gegenüber für die ordnungsgemäße Pflege und Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich.

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M, M.A.304, M.A.305 b - h, AMC M.A.305-d, M.A.307, AMC M.A.307, M.A.714 c bis d, M.A.714 f bis g

5. Verfahren Der Halter des Luftfahrzeugs erhält von seinem Instandhaltungsbetrieb die Original der Instandhaltungsunterlagen und von seiner CAMO ebenfalls. Er ist für das Führen der Lebenslaufakte verantwortlich.

Die CAMO nimmt von den von ihr erstellten Unterlagen eine Kopie zu ihren Lfz-Unterlagen, ebenso wie Kopien der Instandhaltungsunterlagen der von ihr überwachten Luftfahrzeuge.

Damit ist gewährleistet, dass die CAMO ihrer Nachweispflicht ebenso nachkommen kann wie der Halter selbst.

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Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen

Ausgabe 02.03.19 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 3 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-106

5.1. Umfang und Aufbewahrung der Instandhaltungsunterlagen bei Luftfahrzeugen

Unterlage Verantwortlich für die

Aufbewahrung der Originale

Aufbewahrungszeit für den Halter

Anweisungen des Luftfahrt-Bundesamtes Halter und CAMO 2)

12 Monate 1)

LTAs 12 Monate 1)

LTA-Status Halter und CAMO 3)

12 Monate 1)

Anweisungen des Herstellers/Musterbetreuers CAMO oder Halter (siehe 5)

12 Monate 1)

Besondere Instandhaltungsverfahren 12 Monate 1)

Bordbuch (aktuelles) Halter 24 Monate 1)

Bordbuch (alte Ausgaben) Halter 24 Monate 1)

Motor-Logbuch Halter 24 Monate 1)

Propeller-Logbuch Halter 24 Monate 1)

Status der lebensdauerbegrenzten Teile

Halter und CAMO 3)

24 Monate 1)

Gewichtsübersicht 24 Monate 1)

Status von Änderungen 12 Monate 1)

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die dazugehörigen Unterlagen

24 Monate 1)

Freigabebescheinigungen zu lebensdauerbegrenzten Teilen

Halter und CAMO 4)

24 Monate 1)

Freigabebescheinigungen 24 Monate 1)

Liste der aufgeschobenen Instandhaltungsmaßnahmen 24 Monate 1)

Befund- und Arbeitsberichte von Instandhaltungs-betrieben, die Instandhaltungsmaßnahmen am Luftfahrt-gerät oder seinen Komponenten durchgeführt haben

24 Monate 1)

Befund- und Arbeitsberichte von Wartungsarbeiten, die der Pilot/Halter am Luftfahrtgerät oder seinen Kompo-nenten durchgeführt haben

24 Monate 1)

1) nach Außerbetriebsetzung 2) Die CAMO hält die Information in ihrem allgemeinen Archiv 3) Die CAMO hält eine Kopie in ihrem Luftfahrzeug-bezogenen Archiv 4) Die CAMO hält bei von Ihr überwachten Luftfahrzeugen eine Kopie in ihrem Luftfahrzeug-bezogenen Archiv. Bei nicht überwachten Luftfahrzeugen regelt VA-C-NPR-108 die Ablage. 5) Im Falle eines Überwachungsvertrages und dass der Halter die Instandhaltungsunterlagen des Herstellers/Musterbetreuers hält, schließt er einen Vertrag mit diesem Unternehmen nach Anhang 1 zu dieser VA.

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Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen

Ausgabe 02.03.19 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 3 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-LTT-106

5.2. Aufbewahrung der Instandhaltungsunterlagen Alle Unterlagen, welche die CAMO erstellt, werden in Papierform erstellt. Der Halter erhält das Original, die CAMO speichert eine gescannte Version auf ihrem Server. Die Ablage eines Ausdrucks dieser gescannten Version wird in der VA-C-NPR-108 geregelt.

Einige Daten können zusätzlich in das EDV-System eingegeben werden (z.B. Betriebsstunden, lebensdauerbegrenzte Teile etc.). Das EDV-System informiert dann über den Ablauf der zulässigen Betriebszeit.

Die Sicherung der Daten wird in VA-C-ORG-105 beschrieben.

Alle Papiere werden im Büro des PCA gelagert. Das Büro ist abschließbar.

Der Halter hat grundsätzlich in seiner Lebenslaufakte das Original der Instandhaltungsaufzeichnungen. Bei Verlust der einen oder anderen Aufzeichnung kann somit auf die jeweilige Kopie/das Original zurückgegriffen werden.

5.3. Weitergabe der Instandhaltungsunterlagen Wird die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vom Halter an einen anderen Betrieb übertragen oder vom Halter gekündigt, so sind alle Instandhaltungsunterlagen bereits in seinem Besitz. Eine Übergabe ist daher nicht erforderlich.

6. Anhang (nicht belegt)

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Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Ausgabe 10.03.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 3

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-LTT-108

VA-C-LTT-108 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1. Ziel und Zweck

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit setzt voraus, dass alle Arbeiten, die im Instandhaltungsprogramm niedergelegt sind, termingerecht nach den vorgeschriebenen Unterlagen durchgeführt werden. Das bedingt, dass Änderungen am Instandhaltungsprogramm sowie die Überschreitung festgelegter Betriebsstundengrenzen, Aktionen zur Instandhaltung auslösen müssen.

Der Mechanismus, nach dem diese Auslösung funktioniert, wird hier beschrieben.

2. Geltungsbereich

Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA der CAMO für Luftfahrzeuge in der überwachten Umgebung.

3. Verantwortung

Der PCA ist für die Änderungen dieser Verfahrensanweisung verantwortlich sowie auch für die Ausführung der hier beschriebenen Arbeiten.

4. Querverweise

Verordnung (EG) 1321/2014 - Teil M, Paragraphen M.A.302, AMC M.A.302, M.A.708 a & b, M.A.709, M.A.711 a, M.A.714 a, AMC M.A.714 1

VA-C-LTT-101 Erstellung, Pflege und Verteilung der Instandhaltungsprogramme

VA-C-LTT-102 Verträge zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-LTT-106 Pflege, Aufbewahrung und Übergabe von Instandhaltungsunterlagen

5. Verfahren

Die Ausführung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Prüfung der Lufttüchtigkeit werden nicht an andere Unternehmen delegiert.

5.1. Eingang der Informationen, deren Verarbeitung und Ausgabe der Informationen

Alle im Instandhaltungsprogramm erfassten Komponenten eines Luftfahrzeugs, an denen Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden müssen, werden durch den PCA in die EDV-Datenbank der Prüforganisation eingepflegt. Die Instandhaltungsarbeiten werden als Leistungsverzeichnis dem Luftfahrzeug/der Komponente zugeordnet.

Ebenfalls durch die CAMO oder durch den Halter selbst werden die Betriebszeiten in die Datenbank eingepflegt.

ADs/LTAs werden durch den PCA aus dem Internet (EASA AD-Tool) oder durch NfL bezogen und bearbeitet. Zugehörige SBs werden von den Musterbetreuern angefordert. Sofern vorhanden, werden die AD7LTA-Listen der Musterbetreuer aus dem Internet geholt und verwendet.

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Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Ausgabe 10.03.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 3

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-LTT-108

Änderungen, die durch SBs oder LTAs an den Instandhaltungstätigkeiten eingeführt werden, bewertet der PCA und führt sie ggf. in Form geänderter Leistungsverzeichnisse ein. Dies führt automatisch dazu, dass die betroffenen Luftfahrtgeräte identifiziert und die Durchführung der Tätigkeiten eingefordert wird.

Nähert sich die vom Halter gemeldete Betriebszeit einem in der Datenbank abgelegten Limit, so wird dies dem Halter und dem PCA rechtzeitig angezeigt.

EDV-Datenbank der Prüforganisationmit allen Lfz-Daten und

Instandhaltungsmaßnahme

Betriebszeiten / Startsvom Halter/EigentümerADs von EASA

TMs vom Hersteller/

Musterbetreuer

Instandhaltungs-auftragBei

Änderungen

Pflege durch den PCA

Halter/Eigentümer-

Benachrichtigung

Prüfauftrag

beispielhaft

Verteilung auf dem vertraglich

vereinbarten Weg

Freigabe-bescheinigung

Prüfbericht

Rückmeldung über Änderung der

Unterlagen

Pflege durch den PCA

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Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Ausgabe 10.03.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 3

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

VA-C-LTT-108

Der Halter oder der Prüfer der Lufttüchtigkeit meldet die ausgeführte Aktion in Form der ihrem Aufgabenbereich zugeordneten Dokumente an den PCA zurück, der diese Informationen in die Datenbank einpflegt.

Bei nicht rechtzeitiger Rückmeldung erzeugt die Datenbank eine Erinnerung. Dem PCA obliegt die Bewertung dieser Erinnerung und die Priorisierung (einfache Weitergabe, mit Rückmeldefrist, Information des Halters und des LBA über die Luftuntüchtigkeit).

5.2. Änderung der Ausrüstung oder anderweitige Änderungen des Gewichtes

Wird die Ausrüstung eines Luftfahrzeuges verändert, so muss der Freigabeberechtigte bewerten, ob die Änderung Auswirkungen auf die Zuladung oder den Schwerpunkt des Luftfahrzeuges hat und ggf. eine Wägung durchführen (lassen). Wenn diese nicht mit dem geänderten Ausrüstungsverzeichnis mitgeliefert wurde oder ein entsprechender Vermerk des Freigabeberechtigten existiert, dass keine Wägung notwendig ist, muss der PCA diese Unterlage anfordern. Dieser Vorgang ist nicht über die Datenbank automatisiert und muss daher von Hand angestoßen werden.

5.3. Aufbewahrungspflichten Neben den in VA-C-LTT-106 aufgeführten Unterlagen ist jeglicher Schriftverkehr wie Benachrichtigungen, Prüf- und Instandhaltungsaufträge aufbewahrungspflichtig in der jeweiligen Luftfahrzeugakte.

6. Anhang

Nicht belegt

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Deckblatt zum IHP

Ausgabe 02.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 1

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-LTT-101

FB-C-LTT-101 Deckblatt zum IHP

Deckblatt zum IHP

D-……………..

auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014, Anhang I, Teil M, M.A.302

Bezug auf das"baseline" / "generic"-IHP

Muster und Baureihe LBA genehmigt am

Erstellt durch / am

Geprüft durch (PCA)/ am

Versand an Halter am Ausgabe

Jährliche Wiederholungs-Überprüfung Ausgabe durch am

Jährliche Wiederholungs-Überprüfung Ausgabe durch am

Jährliche Wiederholungs-Überprüfung Ausgabe durch am

Jährliche Wiederholungs-Überprüfung Ausgabe durch am

Diesem Instandhaltungsprogramm (IHP) liegt eine geschätzte

Betriebszeit von …….. Flugstunden, bzw. …….. Starts pro Jahr

zugrunde. Bei Überschreiten dieser Grenzen um mehr als 25% ist das IHP ggf. anzupassen.

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Audits

Ausgabe 10.08.19 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 5 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-QM-101

VA-C-QM-101 Interne Audits

1 Ziel und Zweck Ein funktionierendes Qualitätssystem ist eine der Voraussetzungen für die Aufdeckung von Schwächen und Abweichungen in einer Organisation. Daher sind alle Mitarbeiter aufgerufen, solche Mängel und Störungen in den Abläufen des Systems an Ihren Vorgesetzten oder den Leiter der Qualitätssicherung zu melden.

Neben diesen außerordentlichen Meldungen soll eine kontinuierliche Überwachung der Abläufe gewährleisten, dass Abweichungen zwischen täglicher Praxis und den in diesem Handbuch beschriebenen Abläufen aufgedeckt, diskutiert und letztendlich abgestellt werden. Entweder sind die Abläufe der Praxis anzupassen, wenn die Sicherheit nicht dagegen steht oder die Praxis ist auf die beschriebenen Abläufe zurück zu führen.

Diese Verfahrensanweisung beschreibt die kontinuierliche Überwachung der in diesem Handbuch beschriebenen Abläufe durch interne und externe Audits.

2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die gesamte CAMO.

3 Verantwortung Der Leiter Qualität ist verantwortlich für die Pflege der Verfahrensanweisung und die Befolgung des Verfahrens.

4 Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M M.A.712, AMC M.A.712 a und b

5 Verfahren

5.1 Systemaudit (intern)

5.1.1 Entwicklung eines Auditplanes Der Leiter Qualität entwickelt anhand der Verfahren im vorliegenden Handbuch einen Auditplan und stimmt diesen mit dem PCA ab. Der Auditplan muss sicherstellen, dass alle Verfahren dieses Handbuches einmal in 12 Monaten auditiert werden. Ein Beispiel eines Auditplans ist in Anhang 1 dargestellt.

5.1.2 Vorbereitung des Audits Zur Vorbereitung des Audits ist vom Leiter Qualität vorab zu prüfen, ob die Verordnung selbst, die AMCs oder nationale, einschlägige Anweisungen geändert wurden, diese Änderungen für den Betrieb relevant sind und ob diese Änderungen in den Verfahren des Betriebes adäquat umgesetzt wurden.

Anhand der Verfahren erarbeitet der Leiter Qualität Fragen, deren Beantwortung durch den Auditierten den Grad der Übereinstimmung der Praxis mit den Verfahren in diesem Handbuch aufzeigt.

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Audits

Ausgabe 10.08.19 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 5 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-QM-101

Findings aus den letzten beiden Audits sind erneut zu auditieren, um die Wirksamkeit der letzten Korrekturmaßnahmen zu überprüfen. Dies geschieht z.B. durch gezielte Prüfung, ob die Beanstandung erneut aufgetreten ist oder ob der Schritte, die die Korrekturmaßnahme eingeführt hat, auch korrekt ausgeführt wurden.

5.1.3 Durchführung des Audits Die Audits in der Geschäftsstelle sind im Regelfall jeweils zu zweit durchzuführen. Lead-Auditor ist der Auditleiter oder der Leiter Qualität. Der zweite Auditor ist der Leiter-Qualität oder der Betriebsleiter kann eine andere Person aus dem Kreis der ARS als Co-Auditor bestimmen. Es ist sicher zu stellen, dass der Bereich Qualitätswesen nicht vom Qualitätsleiter als Lead-Auditor auditiert wird.

5.1.4 Auditbericht Alle Fragen und die Feststellungen sind in einem Auditbericht stichpunktartig zu notieren. Festgestellte Abweichungen von den definierten Verfahren sind zu dokumentieren, wie folgt zu bewerten

= erhebliche Nichterfüllung der Anforderungen von Teil M, welche den Sicherheitsstandard der Luftfahrzeuge beeinträchtigt und eine ernsthafte Gefährdung der Flugsicherheit darstellt

= Nichterfüllung der Anforderungen von Teil M, die den Sicherheitsstandard der Luftfahrzeuge beeinträchtigen und möglicherweise eine Gefährdung der Flugsicherheit darstellen könnte

i = Informativ

= keine Abweichung

Der Lead-Auditor, der zweite Auditor und der Auditierte können Abstellmaßnahmen direkt vor Ort diskutieren und festlegen, wobei der Leiter Qualität das letzte Wort hat. Für Abweichungen der Stufe 1 sind sofortige Abstellmaßnahmen einzuleiten.

Alle Abstellmaßnahmen und deren Endtermine müssen schriftlich festgehalten werden.

Spätestens mit Abschluss des Auditberichtes sind zu allen Abweichungen Abstellmaßnahmen, Verantwortliche für die Durchführung und Termine für den Abschluss der Maßnahmen festzulegen.

Der Auditbericht ist wie folgt zu verteilen:

1x Auditierter

1x Lead-Auditor

1x Leiter Qualität

1x PCA

1x Betriebsleiter

Der Leiter Qualität ist verantwortlich für die Aufbewahrung der Auditberichte. Der Aufbewahrungszeitraum ergibt sich aus VA-C-ORG-102.

5.2 Produkt-Audits (intern) In unregelmäßigen Abständen führt der Leiter Qualität Produkt-Audits durch. Der Leiter Qualität kann auch andere ARS nach Einweisung mit einem Produktaudit beauftragen.

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Audits

Ausgabe 10.08.19 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 5 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-QM-101

Dabei werden folgende Punkte auditiert:

Vorbereitung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (PdL) durch den durchführenden ARS

Formale Durchführung der PdL durch den ARS

Prüfung der der PdL zugrunde liegenden Dokumente

Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel an dem Luftfahrzeug

Prüfung der während der PdL erstellten Dokumente

Für den zu erstellenden Auditbericht gelten die Festlegungen von 5.1.4.

5.3 Externe Audits durch die Zulassungsbehörde (LBA) Bei Erhalt von Beanstandungen/Abweichungen seitens der Zulassungsbehörde gelten sinngemäß die gleichen Abläufe wie unter 5.1 aufgeführt, d.h. es müssen Abstellmaßnahmen und Verantwortliche definiert werden. Die Fristen werden von der Behörde vorgegeben und können nur mit schriftlicher Zustimmung der Behörde verlängert werden. Die Nachverfolgung erfolgt gemäß 5.4. Die durchgeführten Abstellmaßnahmen sind, je nach geplanter Dauer,

wenn sich die Maßnahme(n) über von der Behörde gesetzten Termin hinaus ziehen, unmittelbar nach Fertigstellung der Planung

wenn die Maßnahme innerhalb des gesetzten Frist abgeschlossen werden kann, nach Beendigung der Maßnahme rechtzeitig vor Ablauf der Frist

der Behörde schriftlich mitzuteilen und bedürfen der Zustimmung der Behörde.

5.4 Nachverfolgung Der Leiter Qualität ist für die Verfolgung der Abstellmaßnahmen verantwortlich. Abweichungen der Stufe 1 müssen umgehend abgestellt werden, die der Stufe 2 müssen, je nach Schwere, spätestens nach 3 Monaten abgestellt sein.

Der Leiter Qualität meldet die Abarbeitung dem Betriebsleiter.

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Audits

Ausgabe 10.08.19 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 5 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-QM-101

6 Anhang

6.1 Anhang 1 (Auditplan: dieser gilt, solange kein jährlicher erstellt wird)

für das Jahr

Januar

Febru

ar

März

Apri

l

Mai

Juni

Juli

Aug

ust

Septe

mber

Okt

ober

Nove

mb

er

Deze

mb

er

Org

anis

atio

n

Änderungsdienst VA-C-ORG-102 Personal und Schulung VA-C-ORG-103 VA-C-ORG-104

Datensicherung VA-C-ORG-105

Audits VA-C-QM-101

Aufr

ech

terh

altu

ng d

er

Luft

tüch

tigke

it

Instandhaltungsprogramme VA-C-LTT-101 Verträge VA-C-LTT-102 Änderungen VA-C-LTT-104 Meldung von Mängeln VA-C-LTT-105 Instandhaltungsunterlagen VA-C-LTT-106 VA-C-LTT-108 Prüfung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-101 VA-C-NPR-102 VA-C-NPR-103 VA-C-NPR-104 VA-C-NPR-105 VA-C-NPR-106 VA-C-NPR-107 VA-C-NPR-108 Instandhaltungsunterlagen VA-C-LTT-106

Nationale Forderungen

Instandhaltungsaufträge VA-C-IST-102

Instandhaltung durch anerkannte Betriebe VA-C-IST-102

Audits in der Geschäftsstelle

Audits außer Haus

Datum, Unterschrift Betriebsleiter

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Audits

Ausgabe 10.08.19 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 5 von 5 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-QM-101

6.2 Anhang 2 (Auditbericht Beispiel)

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Audit-

Fragenkatalog

Ausgabe 02.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-QM-102

Im Audit wird sowohl der Kenntnisstand bezüglich der Vorgaben als auch der Stand der

Dokumentation als Nachweis der Erfüllung der Vorgaben stichprobenartig überprüft

Fragenkatalog zum Einstieg:

VA-C-ORG-101

1. Wo finden sich Verfahrenansweisungen, Arbeitsanweisungen, Formblätter und Nachrichten

für Luftfahrer Teil II für die Prüforganisation GmbH des LBV e.V. zur Aufrechterhaltung

der Lufttüchtigkeit?

2. Aus welchen EU-Vorgaben leiten sich die Anforderungen und Anweisungen des Handbuchs

der Prüforganisation GmbH des LBV e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ab?

VA-C-ORG-102

3. Wie ist der Änderungsdienst für das Handbuch gestaltet?

4. Wie sind die Aufbewahrungsfristen für Dokumente geregelt?

VA-C-ORG-103

5. Wo und wie ist die Organisation der CAMO geregelt?

6. Welche Änderungen der Organisation bedürfen einer Änderung des Handbuchs?

7. Wer sind die verantwortlichen Personen der CAMO und wie sind deren Verantwortung und

Aufgaben beschrieben?

VA-C-ORG-104

8. Wie wird das ARS-Personal rekrutiert und was sind die Anforderungen an die Ausbildung?

9. Wo und wie sind die Angaben zum ARS-Personal dokumentiert (Erlaubnisumfang,

Gültigkeit)?

10. Wie werden die Leitungsfunktionen der CAMO besetzt?

11. Wo und wie sind die Anforderungen an die Leitungsfunktionen der CAMO beschrieben?

12. Wie erfolgt die Weiterbildung des ARS-Personals und wie wird dies dokumentiert?

VA-C-ORG-105

13. Wie ist die Datensicherung der CAMO geregelt?

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Audit-

Fragenkatalog

Ausgabe 02.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-QM-102

VA-C-LTT-101

14. Wie ist Erstellung, turnusgemäße Überprüfung und Pflege sowie Freigabe von

Instandhaltungsprogrammen geregelt?

15. Welche Ausführungen von Instandhaltungsprogrammen werden unterschieden?

16. Wer ist für die Aktualität der Instandhaltungsprogramme verantwortlich?

17. Welche Informationen und Unterlagen werden zur Erstellung eines IHP herangezogen?

18. Auf welche Unterlagen verweist das IHP

19. Wer ist für die Beschaffung der Daten zur Pflege von IHPs verantwortlich

20. Durch welche Unterschriften wird ein IHP für ein individuelles LFz gültig

21. Was ist bei einer Wiederholungs-Überprüfung des IHP zu beachten

22. Wie ist die Verteilung von IHPs geregelt

VA-C-LTT-102

23. Wie sind die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vertrags zur Aufrechterhaltung der

Lufttüchtigkeit

24. Durch welche Unterschriften wird ein Vertrag zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

gültig

25. Was muss vor Unterschrift eines Vertrags zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch

den PCA geprüft werden

26. Woran ist das Bestehen eines Vertrags zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu erkennen

27. Wie ist die Verteilerliste für Instandhaltungsprogramme im Rahmen von Verträgen zur

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geregelt

VA-C-LTT-103

28. Wo sind die Voraussetzungen festgelegt, die ein Pilot/Eigentümer erbringen muss, um die im

IHP definierten Arbeiten zur Behebung von Mängeln oder einfache Wartungsarbeiten

selbst durchführen zu können

29. Wer ist für die Lufttüchtigkeit eines Lfz verantwortlich

30. Wo und wie ist die Durchführung der im IHP definierten Arbeiten zur Behebung von

Mängeln oder einfacher Wartungsarbeiten zu dokumentieren

31. Wie und durch wen wird die Entscheidung flugklar/flugunklar bei Mängeln, die über den

Umfang von Anhang VIII hinausgehen, getroffen und wieder aufgehoben?

32. Welches Material darf bei Arbeiten durch den Piloten/Eigentümer verwendet werden

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Audit-

Fragenkatalog

Ausgabe 02.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-QM-102

33. Wie ist mit ausgebauten Teilen zu verfahren

34. Wann ist ein Befund-/Arbeitsbericht zu erstellen und welche Informationen muß er enthalten

35. Wie ist die Freigabe nach Abschluss der Arbeiten durch den Piloten/Eigentümer zu

dokumentieren

VA-C-LTT-104

36. Wie werden Änderungen gegenüber einer Musterbauart klassifiziert

37. Nach welchen Verfahren werden Änderungen gegenüber einer Musterbauart in den

Instandhaltungsunterlagen aufgezeichnet

VA-C-LTT-105

38. Welche Mängel an Luftfahrzeugen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden

39. Nach welchen Verfahren erfolgt die Meldung

40. Welche Informationen müssen zur Meldung bereitgestellt werden

41. Wer ist für die Weiterleitung der Meldung an das LBA verantwortlich

42. Wie können wiederkehrende Mängel aufgedeckt werden

VA-C-LTT-106

43. Was gehört zu den Instandhaltungsunterlagen eines Luftfahrtgerätes

44. Wie werden dies aufbewahrt

45. Wer ist verantwortlich für die Aufbewahrung über den festgelegten Zeitraum

46. Wie werden die Instandhaltungsunterlagen eines Luftfahrtgerätes beim Wechsel der CAMO

weitergegeben

VA-C-LTT-108

47. Wie sind die Aufgaben zur Aufrechterhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit geregelt

48. Wie werden die erfassten Informationen über Luftfahrzeuge miteinander verknüpft

49. Wer wird wie und von wem über das Erreichen von Betriebszeiten-Limits informiert

50. Welche Aufgaben sind für Halter und ARS-Personal festgelegt

51. Was erfolgt bei nicht rechtzeitiger Rückmeldung von erforderlichen Aktionen

52. Wie werden Änderungen des Gewichts von Luftfahrzeugen bewertet

53. Welche Unterlagen zur Aufrechterhaltung und Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen in der

jeweiligen L-Akte aufbewahrt werden

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Audit-

Fragenkatalog

Ausgabe 02.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-QM-102

VA-C-QM-101

54. Wie können Mängel und Störungen des Qualitätssystems aufgedeckt werden

55. Wie ist eine kontinuierliche Überwachung der Abläufe in der CAMO sichergestellt

56. Wie wird der Auditplan entwickelt

57. Wie werden Audits vorbereitet, durchgeführt und dokumentiert

58. Welche Arten von Audits werden im Zusammenhang mit der CAMO durchgeführt

59. Wie und durch wen erfolgt die Verfolgung der Abstellmaßnahmen

VA-C-IST-101

60. Wie sind P/O-Instandhaltung, nicht komplexe Instandsetzung und komplexe Instandsetzung

voneinander abgegrenzt?

61. Welche Arbeiten dürfen durch den Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, wer darf dafür

die Freigabebescheinigung ausstellen

62. Welche Arbeiten müssen in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden, wer darf

dafür die Freigabebescheinigung ausstellen

63. Wie ist mit den übrigen Arbeiten zu verfahren

VA-C-IST-102

64. Wer ist für die Abgrenzung zwischen P/O-Instandhaltung, kleiner Instandsetzung und

komplexer Instandsetzung verantwortlich

65. Wie ist das Verfahren für die Anmeldung und Genehmigung einer komplexen Instandsetzung

66. Wie wird der Befund- und Arbeitsbericht bei einer Instandsetzung geprüft

67. Wie ist das Verfahren für die Anmeldung und Genehmigung einer nicht komplexen

Instandsetzung

VA-C-NPR-101

68. Wer leitet Freigabebescheinigungen an die CAMO weiter

69. Wer darf Freigabebescheinigungen ausstellen

70. Nach welche Kriterien werden Freigabebescheinigungen geprüft

71. Wie werden Freigaben in der CAMO dokumentiert

VA-C-NPR-102

72. Welche Verfahren werden zur Prüfung der Lufttüchtigkeit angewandt

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Audit-

Fragenkatalog

Ausgabe 02.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 5 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-QM-102

73. Wie wird das geeignete Verfahren ausgewählt; wer ist dafür verantwortlich

74. In welchem Zeitraum muss eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden

75. Woher kann die Anforderung zur Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit kommen

76. Welche besonderen Regelungen gelten für die „überwachte Umgebung“

VA-C-NPR-103

77. Wie ist die Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bei Einfuhr aus einem Drittland

geregelt

78. Was ist bei den Instandhaltungsunterlagen zu beachten

79. Welche Dokumente und Angaben müssen zusammen mit der Empfehlung zur Ausstellung

eines ARC dem LBA zur Verfügung gestellt werden

VA-C-NPR-104

80. Wie ist die Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bei einer kompletten Prüfung inkl.

der physischen Prüfung des Lfz geregelt

81. In welchem Zeitraum muss die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden

82. Was ist bei einer erstmaligen Prüfung in der CAMO besonders zu beachten

83. Wer trifft die Entscheidung, ob ein Prüfflug notwendig ist

VA-C-NPR-105

84. Wie ist die Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit bei einer Prüfung zur Verlängerung

des ARC geregelt

85. In welchem Zeitraum muss die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden

VA-C-NPR-106

86. Wie erfolgt die Prüfung der Instandhaltungsunterlagen im Rahmen einer Prüfung zur

Feststellung der Lufttüchtigkeit

87. Welche Vorgaben sind dafür zu verwenden

VA-C-NPR-107

88. Wie erfolgt die Prüfung des Luftfahrzeug-Zustandes im Rahmen einer Prüfung zur

Feststellung der Lufttüchtigkeit

89. Welche Vorgaben sind dafür zu verwenden

Page 92: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Audit-

Fragenkatalog

Ausgabe 02.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 6 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-QM-102

VA-C-NPR-108

90. Wie erfolgt der Abschluss der Prüfung im Rahmen einer Prüfung zur Feststellung der

Lufttüchtigkeit

91. Wann darf ein ARC nicht ausgestellt werden; wer ist davon zu informieren

92. Wann erfolgt eine Empfehlung zur Ausstellung eines ARC

93. An wen werden die Formblätter nach Abschluss der Prüfung im Rahmen einer Prüfung zur

Feststellung der Lufttüchtigkeit verteilt

Page 93: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Abgrenzung zwischen Piloten-/Eigentümer, nicht komplexer und komplexer Instandhaltung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 4

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-IST-101

VA-C-IST-101 Abgrenzung zw. Piloten-/Eigentümer, kleiner und komplexer Instandsetzung

1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung hat zum Ziel, dem Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie dem ARS-Personal die Abgrenzung der Arbeiten zwischen Piloten/Eigentümer-Instandsetzung, komplexer und nicht komplexer Instandsetzung zu ermöglichen.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie das ARS-Personal.

3. Verantwortung Die Verantwortung für die Abgrenzung zwischen Piloten/Eigentümer-Instandsetzung, komplexer und nicht komplexer Instandsetzung trägt der PCA der CAMO bei Vorliegen eines Vertrages zur Überwachung. Er muss sich ggf. Unterstützung zur Entscheidungsfindung bei Freigabeberechtigtem Personal einholen.

Die Bewertung von Schäden sowie alle Änderungen und Reparaturen müssen unter Verwendung von Unterlagen durchgeführt werden, die von der Agentur oder einem nach Teil-21 anerkannten Entwicklungsbetrieb oder gemäß 21A.90B oder 21A.431B, wie jeweils zutreffend, genehmigt sind

Instandsetzungen, die über den Rahmen der Piloten/Eigentümer-Instandsetzung hinausgehen, sind, bei Vorliegen eines CAMO-Vertrages, vor Beginn der Arbeiten durch den Halter bei der Prüforganisation anzumelden.

Dem ARS-Personal dient diese Verfahrensanweisung als Orientierungshilfe, ob die Instandhaltung des zur Prüfung der Lufttüchtigkeit anstehenden Luftfahrzeugs ordnungsgemäß abgewickelt wurde.

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil ML, Anhang II zu Teil ML, AMC1 zu Anhang II zu Teil-ML

Verordnung (EG) 748/2012, Teil 21, 21A.90B, 21A.431B

VA-C-IST-102 Instandhaltungsaufträge

5. Verfahren

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Abgrenzung zwischen Piloten-/Eigentümer, kleiner und komplexer Instandhaltung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 4

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-IST-101

Instandhaltung

Tätigkeiten gem. Anmerkung 1

Tätigkeiten gem. Anmerkung 2

Durchführung der Instandhaltung ggf. mit CAMO

abstimmen

Ausstellen der Freigabebescheinigung

durch den Piloten/Halter mit Lizenznummer des

Pilotenscheines

ja

nein

nein

Komplexe Instandhaltung

1

2

Instandhaltung durchführen

Instandhaltung im Instandhaltungsbetrieb

weiter mit VA-C-IST-102(Genehmigung der Arbeiten

durch den PCA)

Instandhaltung durch den Piloten oder Halter

Nicht komplexe Instandhaltung

Lfz mit CAMO-Vertrag ?

ELA ??

ELA 2

ELA 1

Komplexe Instandhaltung

ELA-InstandhaltungAusstellen der Freigabebescheinigng durch Teil-66-Personal

ÜberwachteUmgebung

Lfz mit CAMO-Vertrag ?

ÜberwachteUmgebung

Komplexe Instandhaltung

Page 95: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Abgrenzung zwischen Piloten-/Eigentümer, nicht komplexer und komplexer Instandhaltung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 4

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-IST-101

6. Anhang Anmerkung zu 1] Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer

Zusätzlich zu den Anforderungen von Teil ML sind vor der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer folgende Grundsätze zu beachten:

a) Befähigung und Verantwortlichkeit

1. Der Pilot/Eigentümer ist stets für jede von ihm durchgeführte Instandhaltung verantwortlich.

2. Vor der Ausführung einer Aufgabe im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer muss sich der Pilot/Eigentümer davon überzeugen, dass er die Befähigung zur Ausführung dieser Aufgabe besitzt. Der Pilot/Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen. Wenn der Pilot/Eigentümer nicht die Befähigung zur Durchführung der Aufgabe besitzt, kann die Aufgabe vom Piloten/Eigentümer nicht freigegeben werden.

3. Der Pilot/Eigentümer (oder das von ihm mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beauftragte Unternehmen gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs) ist dafür verantwortlich, die Aufgaben des Piloten/Eigentümers in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen im Instandhaltungsprogramm festzulegen und sicherzustellen, dass das Dokument rechtzeitig aktualisiert wird.

4. Die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms hat gemäß M.A.302 zu erfolgen.

b) Aufgaben

Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand und offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen.

Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden, wenn sie

1. entscheidende Auswirkungen auf die Sicherheit haben, sodass ihre fehlerhafte Durchführung die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erheblich beeinträchtigt oder es sich um eine für die Flugsicherheit kritische Instandhaltungsaufgabe handelt, wie in M.A.402(b) 8. angegeben und/oder

2. den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen erfordern und/oder

3. in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einem Airworthiness Limitation Item durchgeführt werden, sofern nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder dem Airworthiness Limitation Item erlaubt und/oder

4. die Verwendung von Spezialwerkzeugen, kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmomentschlüssel und Crimpwerkzeuge) erfordern und/oder

5. die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z. B. zerstörungsfreie Prüfung, Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung) erfordern und/oder

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Abgrenzung zwischen Piloten-/Eigentümer, kleiner und komplexer Instandhaltung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 4

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-IST-101

6. unplanmäßige Sonderprüfungen beinhalten (z. B. Prüfung nach harter Landung) und/oder

7. Systeme betreffen, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind und/oder

8. in Anhang III aufgeführt sind oder eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten gemäß ML.A.502 darstellen.

Die Kriterien 1 bis 8 können durch weniger restriktive Anweisungen, die gemäß „Instandhaltungsprogramm” erteilt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden.

Jede im Flughandbuch des Luftfahrzeugs als Vorbereitung des Luftfahrzeugs auf den Flug beschriebene Aufgabe (Beispiel: Montage der Tragflächen von Segelflugzeugen oder Flugvorbereitung) ist als Aufgabe des Piloten anzusehen und nicht als Instandhaltungsaufgabe des Piloten/Eigentümers und erfordert daher keine Freigabebescheinigung.

c) Durchführung der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer und Aufzeichnungen

Die Instandhaltungsunterlagen wie in ML.A.401 angegeben müssen während der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer jederzeit verfügbar sein und eingehalten werden. Angaben zu den bei der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer verwendeten Unterlagen müssen gemäß ML.A.803(c) in die Freigabebescheinigung eingetragen werden.

Der Pilot/Eigentümer muss das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gegebenenfalls für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich ist, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Instandhaltungsaufgabe durch den Piloten/Eigentümer gemäß ML.A.305(a) unterrichten.“

Anwendungsrichtlinien (AMC) zu Anhang II „Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Halter“

siehe Teil-ML

Anmerkung zu 2] : Komplexe Instandhaltung, die in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden muss (Anhang VII der Verordnung (EG) 1231/2014):

siehe Teil-ML

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Instandhaltungsaufträge

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 4 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-IST-102

VA-C-IST-102 Instandhaltungsaufträge

1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung regelt die Beauftragung von Instandhaltungsmaßnahmen an einen Instandhaltungsbetrieb in einer überwachten Umgebung. Sie schließt damit an die VA-C-IST-101 an.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt nur im Falle des Vorhandenseins eines CAMO-Vertrages für eine überwachte Umgebung und dann für den Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie den Halter bzw. die Vertretung des Halters.

3. Verantwortung Die Verantwortung für die Abgrenzung zwischen Piloten/Eigentümer-Instandsetzung und komplexer und nicht komplexer Instandsetzung trägt der PCA der CAMO.

Instandsetzungen außerhalb der Piloten/Eigentümer-Instandsetzung sind vor Beginn der Arbeiten durch den Halter beim PCA der Prüforganisation anzumelden.

Der Halter ist verantwortlich für die Verbringung des Luftfahrzeuges in einen Instandhaltungsbetrieb.

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil ML, Anhang II zu Teil ML, AMC1 zu Anhang II zu Teil-ML

Verordnung (EG) 748/2012, Teil 21 Abschnitt D und M

VA-C-LTT-101 Erstellung, Pflege und Verteilung von Instandhaltungsprogrammen

VA-C-IST-101 Abgrenzung zwischen Piloten-/Eigentümer, kleiner und komplexer Instandhaltung

VA-C-NPR-101 Prüfen von Freigabebescheinigungen

5. Verfahren Ist die Instandhaltung nicht durch die Arbeiten gemäß Anhang VIII der VO (EG) 1321/2014 abgedeckt, so muss das Luftfahrzeug in einen Instandhaltungsbetrieb verbracht werden.

5.1. Instandhaltung Instandhaltungen außerhalb der Piloten/Halter-Instandhaltung lt. VA-C-IST-101 müssen vom PCA der CAMO nach dem folgenden Verfahren genehmigt werden.

Page 98: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Instandhaltungsaufträge

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 4 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-IST-102

Bericht oder Schadens-

beschreibung

Instandhaltungsaufträge

Hal

ter

Le

iter

de

r A

ufr

ech

terh

altu

ng d

er

Lu

fttü

chtig

keit

(PC

A)

Hal

ter

Instandhaltungs-bedarf

aus VA-C-IST-101

Auswahl eines Instandhaltungs-

betriebes

Prüfung des Befund- und

Arbeitsberichtes

Befund- und Arbeitsbericht

eines Freigabe-berechtigten

Genehmigungdes Betriebes

nein

Beauftragung des Instandhaltungs-

betriebes

ja

1

2

Bericht oder Schadens-

beschreibung

Ablage einer Kopie in den Instandhaltungsunterlagen

der CAMO (L-Akte)

Wenn verfügbar, sonst mit

Kurzbeschreibung der Arbeiten/des

Schadens

Page 99: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Instandhaltungsaufträge

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 4 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-IST-102

Instandhaltungsaufträge

Le

iter

de

r A

ufr

ech

terh

altu

ng d

er

Lu

fttü

chtig

keit

(PC

A)

Hal

ter

Inst

an

dha

ltun

gs-

be

trie

b

Befund- und Arbeitsbericht

Durchführung der Arbeiten und

Freigabe

Befund- und Arbeitsbericht

Freigabe-bescheinigung

Weiterleitung an Prüforgansiation

innerhalb 14 Tagen

Befund- und Arbeitsbericht

Freigabe-bescheinigung

Ende

Prüfung gem. VA-C-NPR-101 und Ablage in

Instandhaltungs-unterlagen

Anfertigen von Kopien

Freigabe-bescheinigung

Ablage der Kopienim L-Akt der CAMO

3

Befund- und Arbeitsbericht

Freigabe-bescheinigung

Ablage im L-Akt-Original

6. Anhang Anmerkung zu 1] Anstoß einer Instandhaltungsmaßnahme durch den PCA

Der PCA kann auf Grund des Instandhaltungsprogramms ebenfalls Instandhaltungsmaßnahmen anstoßen. Zur Auswahl eines Instandhaltungsbetriebes stimmt er sich mit dem Halter ab oder sendet das Formular zur Auswahl an den Halter.

Die Line-Maintenance muss in dem im Vertrag festgelegten Instandhaltungsbetrieb stattfinden. Im Übrigen kann der Halter aus der Menge der Instandhaltungsbetriebe mit EASA-Zulassung einen für ihn geeigneten auswählen. Die Auswahl des Betriebes muss im nächsten Schritt vom PCA genehmigt werden.

Anmerkung zu 2] Prüfung des Befund- und Arbeitsberichtes sowie Genehmigung des Betriebes

Der PCA prüft den Arbeits- und Befundbericht auf Plausibilität

Page 100: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Instandhaltungsaufträge

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 4 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-IST-102

ist der Schaden ausreichend beschrieben und

sind die gewählten Reparaturmethoden

o den Herstellerunterlagen zu entnehmen oder

o vom LBA genehmigt (z.B. im Rahmen von früher genehmigten, allgemeinen Instandhaltungsunterlagen) oder

o von einem Entwicklungsbetrieb genehmigt oder

o von der EASA genehmigt.

Bei Abweichungen muss er eine Klärung herbeiführen und ggf. den Instandhaltungsbetrieb auffordern, alternative Instandhaltungsverfahren beim Musterbetreuer/einem Teil-21-Betrieb/der EASA gemäß Teil 21, Abschnitt D oder M genehmigen zu lassen.

Er prüft weiterhin, ob der vom Halter ausgewählte Instandhaltungsbetrieb

zugelassen (anhand der EASA-Zulassungs-Nr.) und

geeignet (Scope of Work in der Zulassung, Erfahrungen mit dem Betrieb)

ist.

Der PCA prüft weiterhin, ob Mängel durch den Instandhaltungsbetrieb entdeckt wurden, die gemäß VA-C-LTT-105 an die Behörde gemeldet werden müssen und ob diese Meldung durch den Betrieb bereits erfolgt ist. Wenn nicht, meldet der PCA gemäß VA-C-LTT-105.

Anmerkung zu 3] Prüfung

Der PCA prüft anhand der Unterlagen des Instandhaltungsbetriebes, ob alle Arbeiten durchgeführt und dokumentiert wurden. Bei Mängeln reklamiert er direkt beim Instandhaltungsbetrieb mit Kopie an den Halter.

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Prüfen von Freigabebescheinigungen

Ausgabe 10.03.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 2

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-101

VA-C-NPR-101 Prüfung von Freigabebescheinigungen

1. Ziel und Zweck

Diese Verfahrensanweisung beschreibt, welche Punkte bei einer Freigabebescheinigung geprüft werden müssen.

2. Geltungsbereich

Diese Verfahrensanweisung gilt für den Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei Luftfahrzeugen, die in der überwachten Umgebung der CAMO betrieben werden sowie für deren ARS-Personal bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit.

3. Verantwortung

Die Verantwortung für die Ausführung der Arbeiten in dieser Verfahrensanweisung trägt der Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der CAMO sowie deren ARS-Personal.

Für die Änderung des Verfahrens ist der Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig.

4. Querverweise

Verordnung (EG) 1321/2014 Artikel 4, Abs. 4, Artikel 7, Abs. 3 g)

Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M M.A.607, M.A.710 a bis d, AMC M.A.710 a bis c, M.A.801 d bis i, M.A.901

VA-C-IST-102 Instandhaltungsaufträge

VA-C-LTT-103 Wartung und Instandhaltung durch den Piloten/Halter

5. Verfahren

Bis zum Inkrafttreten von Lizenzanforderungen für Freigabeberechtigtes Personal für Segelflugzeuge und Motorsegler seitens der EASA können Freigabebescheinigungen noch von Prüfern für Luftfahrtgerät mit entsprechender nationaler Berechtigung oder entsprechend autorisierten Freigabeberechtigten anderer, ausländischer Zulassungsbehörden für Luftfahrzeuge der jeweiligen Staaten ausgestellt werden.

Kopien der Freigabebescheinigungen werden vom Halter an den Betrieb weiter geleitet, sofern das Luftfahrzeug in der überwachten Umgebung des Betriebes betrieben wird.

Sie können aus folgenden Quellen stammen:

vom Halter oder Piloten des Luftfahrzeuges ausgestellt (Wartung/Instandhaltung durch den Piloten/Halter)

von Freigabeberechtigtem Personal ausgestellt, sofern das Luftfahrzeug nicht in einer überwachten Umgebung betrieben wird.

von Freigabeberechtigtem Personal eines Instandhaltungsbetriebes ausgestellt

von Personal eines Instandhaltungsbetriebes, dass eine ICAO-Lizenz für die Instandhaltung des Musters und mindestens 5 Jahre Instandhaltungserfahrung besitzt,

Page 102: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfen von Freigabebescheinigungen

Ausgabe 10.03.15 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 2

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-101

wenn bei unvorhergesehenen Ereignissen kein Freigabeberechtigtes Personal an dem nicht betriebseigenen Standort zur Behebung des Schadens zur Verfügung stand. Der Betrieb muss entsprechend Nachweise über die Behebung des Schadens und zur Freigabe zur Verfügung stellen. Die Freigabe ist vom Personal eines Instandhaltungsbetriebes oder Teil-66-Personal innerhalb von 7 Tagen erneut zu prüfen und freizugeben.

von anderen Personen mit mindestens 3 Jahren Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät in einem ähnlichen Bereich, durch Autorisation des Halters, wenn bei unvorhergesehenen Ereignissen kein Instandhaltungsbetrieb zur Behebung des Schadens zur Verfügung stand. Der Halter muss entsprechend Nachweise über die Behebung des Schadens und zur Freigabe zur Verfügung stellen. Die Freigabe ist vom Personal eines Instandhaltungsbetriebes oder Teil-66-Personal innerhalb von 7 Tagen erneut zu prüfen und freizugeben.

In allen Fällen sind folgende Angaben zu prüfen:

Sind die Arbeiten eindeutig beschrieben?

Ist die Person des Pilot/Halter berechtigt, die Arbeiten durchzuführen?

War der Instandhaltungsbetrieb berechtigt, die Arbeiten durchzuführen (sollte eigentlich vor Auftragsvergabe bereits geklärt sein, könnte aber bei Änderungen des Auftragsumfanges oder bei der Prüfung von Luftfahrzeugen, die nicht in der überwachten Umgebung einer CAMO betrieben werden, nochmals zu prüfen sein)

War das freigabeberechtigte Personal berechtigt, die Arbeiten durchzuführen. (Freigabebescheinigungen für Instandhaltung außerhalb der Piloten-/Eigentümer-Instandhaltung, die in der überwachten Umgebung nicht von einem Instandhaltungsbetrieb ausgestellt wurden, verstoßen gegen die überwachte Umgebung!)

Ist die Freigabebescheinigung durch den Halter/Piloten/Instandhaltungsbetrieb/Teil-66-Freigabeberechtigten abgezeichnet?

Sind die verwendeten Instandhaltungsunterlagen aufgeführt und waren diese augenscheinlich aktuell

Sind Fragen offen, so sind diese zu klären. Im Zweifelsfall ist der Halter zu informieren, dass Unklarheiten bestehen und das Luftfahrzeug ist für den weiteren Betrieb zu sperren (überwachte Umgebung) bzw. die Lufttüchtigkeit ist nicht zu bescheinigen (Prüfung der Lufttüchtigkeit).

Sind keine Fragen offen, so sind im Falle der Überwachten Umgebung die Listen des Instandhaltungsprogramms bzw. die EDV-Datenbank auf den neuesten Stand zu bringen (Wartungsintervalle, laufzeitbegrenzte Teile, etc.).

Die Freigabebescheinigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen zu heften, sofern sie nicht im Bordbuch eingetragen ist.

6. Anhang

Nicht belegt

Page 103: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-102

VA-C-NPR-102 Auswahl der Prüfung

1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung gibt einen Überblick über alle Prüfungen der Lufttüchtigkeit und erleichtert die Auswahl der richtigen Prüfung.

Sie beschreibt auch die Bedingungen für eine evtl. notwendige Erweiterung der LBA-Genehmigung, für die Auswahl des Prüfers sowie die Auftragsbestätigung für den Halter.

Die Prüfungen selbst sind modular aufgebaut. Eine komplette Prüfung wird in mehreren Modulen beschrieben (z.B. Papierprüfung, physikalische Prüfung etc.), um gleiche Abläufe nicht mehrfach zu beschreiben.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (PCA) der CAMO sowie des zugehörigen ARS-Personals.

3. Verantwortung Die Verantwortung für die Auswahl der richtigen Prüfung trägt der PCA.

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Artikel 3, Abs. 4

Verordnung (EG) 1321/2014,Teil M M.A.710 a bis d, AMC M.A.710 a bis d, M.A.901, AMC M.A.901

VA-C-ORG-102 Änderungsdienst

VA-C-NPR-103 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten

VA-C-NPR-104 Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalische Prüfung

VA-C-NPR-105 Verlängerung eines ARC

Page 104: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-102

5. Verfahren

Prüfung der Lufttüchtigkeit (Übersicht)

PC

A

Prüfung notwendig

Einfuhr?

nein

3. Prüfung?

ja

Prüfung der Lufttüchtigkeit mit physikalischer Prüfung

VA-C-NPR-104

Verlängerung des ARC VA-C-NPR-105

nein

1

mit ARC ?

Ausstellung ARC durch CAMO+

mit Vertrag> 12 Monate ?

Nein

Ja(Prüfung in eigener CAMO)

ja

2

nur Bestätigung (siehe Kap. 5.3)

ja(Einfuhr aus EASA-Land)

Auswahl des ARS (siehe 5.1)

Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten

VA-C-NPR-103

ja

Lfz im Genehmigungsumfang

(siehe 5.5) ?

Capability-Liste ergänzen

nein

Ausfuhraus EU ?

nein

nein(Einfuhr in die EU)

ja

Page 105: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-102

5.1. Auswahl des Prüfers der Lufttüchtigkeit Prüfungen der Lufttüchtigkeit werden nicht an andere Unternehmen delegiert.

Der Prüfer wird aus den Reihen der dezentral arbeitenden ARS bestimmt, vorzugsweise der dem Prüfort am nächsten wohnende Prüfer.

Wird das Luftfahrzeug in der überwachten Umgebung der Prüforganisation betrieben, hat der PCA (der für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit tätig wurde) darauf zu achten, dass er oder sein Stellvertreter nicht die Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge bescheinigt, für die er in seiner Zeit als verantwortlicher PCA Arbeiten als Freigabeberechtigter zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bescheinigt hat. Die Freigabe von solchen Instandhaltungsarbeiten ist erlaubt.

Dann muss ggf. ein anderer ARS tätig werden.

5.2. Prüfzeitraum Die Prüfung der Lufttüchtigkeit ist alle 12 Monate durchzuführen. Eine physikalische Prüfung kann ohne Beeinträchtigung der Kontinuität um bis zu 90 Tage vorgezogen werden. Eine Verlängerungsprüfung muss im Zeitraum von +/- 30 Tagen vor bzw. nach dem Ablaufdatum der Gültigkeit des ARC durchgeführt werden.

5.3. Einfuhr aus EASA-Land mit ARC Dieser nachfolgende Absatz kann nur angewendet werden, wenn ein noch gültiges ARC vorliegt.

Die Prüfung reduziert sich bei vorliegen eines ARC auf die Erstellung einer Bestätigung, dass die nationalen Forderungen an dem Luftfahrzeug eingehalten werden. Ein Formblatt für diese Bestätigung findet sich auf der LBA-Homepage. Vorzugsweise sollte dazu ein interner Befundbericht erstellt werden, der Aufschluss über die Einhaltung der nationalen Forderungen gibt (Kennzeichen, Beschilderung, Handbücher, NfL etc.). Der Befundbericht kann vom Halter zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in die Luftfahrzeugrolle sowie dem genehmigten/selbsterklärten IHP (gem. M.A.302 d,e,g,h,i) (und anderen Unterlagen nach Maßgabe des LBA) an das LBA geschickt werden. Das LBA stellt daraufhin ein neues ARC aus oder ändert auf dem bestehenden gültigen ausländischen ARC das Kennzeichen. Eine Kopie des Befundberichtes ist zu den CAMO-Akten zu nehmen.

Ist das ARC des Luftfahrzeugs abgelaufen, so entspricht die Verfahrensweise der einer Einfuhr aus einem nicht-europäischen Drittstaat mit dem Unterschied, dass kein Certificate of Airworthiness for Export notwendig ist (siehe VA-C-NPR-103).

5.4. Prüfaufträge für Luftfahrzeuge, die nicht in der überwachten Umgebung des Betriebes betrieben werden. Für Prüfungen, die vom PCA für Luftfahrzeuge angestoßen werden, die in der überwachten Umgebung der CAMO betrieben werden, müssen keine Bestätigungen an den Halter versandt werden.

Die Prüfung von Luftfahrzeugen, die nicht in der überwachten Umgebung des Betriebs betrieben werden, werden vom Halter per Internet in Auftrag gegeben.

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Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-102

Die vom Halter zu bestätigenden Bedingungen müssen mindestens folgenden Inhalt haben:

Umfang der Leistungen (Art der Prüfung)

einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen

eine Liste der Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfung

o dass das Luftfahrzeug in sauberem Zustand vorzuführen ist

o dass alle Bord-, Log-, Betriebs- und Wartungshandbücher bereit zu halten sind

o dass alle Instandhaltungsunterlagen bereit zu halten sind (IHP, LTA-Übersicht, Massenübersicht, akt. Ausrüstungsverzeichnis, CRS für elektr. Anlage, Betriebszeitenübersicht, Flugbericht, etc.)

o dass der Halter bestätigt, alle ggf. durchgeführten Änderungen an dem Luftfahrzeug dem ARS-Personal bekannt gemacht zu haben

5.5. Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Genehmigungsumfang Wird das Luftfahrzeug erstmalig durch diese Organisation geprüft, so muss der PCA sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die Prüfung gegeben sind.

Ist das Muster bereits in der Capability-Liste der Organisation enthalten?

Ist das richtige Kennblatt verfügbar?

Sind die Anforderungen des Registrierungsstaates bekannt?

Dies geschieht vor dem Einpflegen der Luftfahrzeugdaten in das EDV-System.

Ist das Muster nicht in der Capability-Liste enthalten, so muss es gemäß VA-C-ORG-102 Kap. 5.4 aufgenommen werden, bevor die Prüfung begonnen wird.

Vor der Prüfung der Luftfahrzeuge ist auch zu kontrollieren, welches Kennblatt der Prüfung zu Grunde gelegt werden muss. Dabei ist die Konfiguration des Luftfahrzeugs mit den Angaben im vorgesehenen Kennblatt zu vergleichen. Sind die Angaben im EASA-Kennblatt nicht mit der Konfiguration zur Deckung zu bringen, müssen u.U. nationale Kennblätter zur Anwendung kommen, deren Angaben dann ggf. zuvor übersetzt werden müssen.

5.6. Prüfformulare Die Formulare für die Prüfung werden teilweise aus der EDV bereits mit Daten gefüllt. So sind hier mindestens folgenden Angaben bereits im Formular enthalten:

Auftrags-Nr./ ARC-Nr.

Muster / Werknummer / Kennblatt-Nr. / Ausgabe / Baujahr

Das ARS-Personal kann die Formulare kurz vor dem Prüfungstermin aus dem Internet-Portal ausdrucken und hat die Vorgaben mit dem vorgefundenen Bestand zu prüfen und muss ggf. die Angaben auf dem Formblatt anpassen.

6. Anhang Anmerkung zu 1] Prüfungsanforderungen

Die Anforderung zur Durchführung einer Prüfung können kommen:

Page 107: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Auswahl der durchzuführenden Prüfung, des Prüfers und allgemeine Angaben

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 5 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-102

- vom Halter - nach Einfuhr eines Luftfahrtgerätes aus einem nicht EASA-Land

- zur Ausfuhr eines Luftfahrtgerätes

- der das Lfz nicht in einer überwachten Umgebung betreibt

- zur Verkehrszulassung

In diesen Fällen ist eine Prüfung gegen den Genehmigungsumfang gem. Kap. 5.5 notwendig.

- von Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

- turnusmäßig nach 12 Monaten

- auf Anordnung des LBA

Vor Bestätigung eines Prüfauftrages muss in jedem Fall durch die Geschäftsstelle kontrolliert werden, ob der in Frage kommende ARS eine gültige Autorisierung für dieses Luftfahrzeugmuster seitens der CAMO hat. Diese Prüfung geschieht erstmals bei der Zuweisung des ARS zu einem Luftfahrzeug (diese Zuweisung ändert sich im Allgemeinen nur in seltenen Fällen). Im jährlichen Auftragsfall wird dann nochmals die Gültigkeit der Autorisierung auf zeitlichen Ablauf abgeprüft, bevor der Prüfauftrag bestätigt wird.

Anmerkung zu 2] „Überwachte Umgebung“

Bevor die 2-maligen Verlängerung des ARC zulässig ist, müssen folgende formale Bedingungen erfüllt sein:

1. das Luftfahrzeug muss länger als 12 Monate vertraglich an eine CAMO gebunden sein

2. jegliche Instandsetzung, außer der durch das Instandhaltungsprogramm festgelegten Instandhaltung durch den Piloten/Halter, muss in einem Instandhaltungsbetrieb durchgeführt worden sein.

Anmerkung zu 4] Erweiterung des Genehmigungsumfanges um Muster

Für die Erweiterung des Genehmigungsumfanges sind dem LBA die in VA-C-ORG-102 Kap. 5.4 aufgeführten Unterlagen vorzulegen.

Page 108: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-103

VA-C-NPR-103 Prüfung zur Einfuhr

1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Ablauf einer Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, wie sie bei einer Prüfung zur Einfuhr

aus einem Nicht-EASA-Mitgliedsland oder

aus einem EASA-Mitgliedsland ohne gültiges ARC

ausgeführt wird.

Die Prüfung ist modular beschrieben, um doppelte Beschreibung einzelner Module in verschiedenen Prüfungen zu vermeiden.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA der CAMO.

3. Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung sowie die Befolgung der hier beschriebenen Verfahren trägt der PCA.

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M M.A.710 a bis d, AMC M.A.710 a bis c, M.A.901, AMC M.A.901 d, M.A.904, AMC M.A.904 a und b Teil 21 21.A.174 b) 3. ii) c)

VA-C-NPR-102 Auswahl der durchzuführenden Prüfung

VA-C-NPR-106 Prüfung der Instandhaltungsunterlagen

VA-C-NPR-107 Prüfung des Zustandes des Luftfahrtgerätes

VA-C-NPR-108 Abschluss der Prüfung

5. Verfahren

Page 109: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-103

Einfuhrprüfung

Prü

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VA

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PR

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)

PC

AL

BA

PC

A

LBA Aussenstelle informieren

formlos

1

Auflagen aus Kap. 5.4 der VA-C-NPR-102 beachten (Bestätigung des Halters)

von VA-C-NPR-102

Teil-nahme an Prüfung

?

Auflagen

Anlagen(Bericht-FB)

PrüfauftragPrüfauftrag mit Anlagen

nein

Termin mit Halter vereinbaren

Page 110: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-103

Einfuhrprüfung aus Drittland (Fortsetzung)

Halte

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VA

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2)

Termin mit dem Halter vereinbaren

Prüfung der Instandhaltungs-

unterlagenVA-C-NPR-106

Prüfung des Zustandes des LuftfahrtgerätesVA-C-NPR-107

Bean-standungen

?

sofort zu beheben

Befundbericht

Mängel im Bordbuch/Logbuch festhalten

Veranlassung der

Behebung

BerichtFB-C-NPR-102

Aufschub erlaubt

Lfz luft-tüchtig

nein

2

Beanstandungen nach dem Prüfflug

Page 111: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-103

Einfuhrprüfung aus Drittland (Fortsetzung)

AR

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Lfz luft-tüchtig

Prüfflug durchführen

Berichtdes Instand-

haltunsgbetriebes

Bean-standungen

?

nein

Abschluss der Prüfung

VA-C-NPR-108Kap. 5.4(Einfuhr)

Ende

Flugzulassung beantragen

auf LBA-Formblatt

3

Flugzulassung

ja

4

5

6. Anhang Anmerkung 1]: Das LBA ist formlos aber mit folgenden Details mindestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Prüfung zu informieren:

Lfz-Muster,

Werk-Nr.,

Baujahr

Page 112: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 5 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-103

Standort (bzw. Ort der beabsichtigten Prüfung)

Einfuhr aus welchem Land

Datum/Zeit der beabsichtigten Prüfung

Lfz mit/ohne CofA des Exportlandes

Anmerkung zu 2]: Instandhaltungsunterlagen

Folgenden Punkten ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

Entspricht das Lfz, seine Konfiguration und seine Ausrüstung dem EASA-Kennblatt oder, wenn kein EASA-Kennblatt existiert, einem anderen Kennblatt einer europäischen Luftfahrtbehörde

Ist die eingebaute Ausrüstung in der EU zugelassen

Stimmt das Ausrüstungsverzeichnis mit der eingebauten Ausrüstung überein

Sind für alle Ausrüstungsgegenstände die Prüfbescheinigungen vorhanden

Ist der Wägebericht aktuell und ist das aktuelle Ausrüstungsverzeichnis angezogen

Liegen die Handbücher in deutscher Sprache und mit dem richtigen Revisionsstand vor

Sind alle Hinweisschilder lt. Flug- und Wartungshandbuch vorhanden und in Deutsch

Sind alle ADs/LTAs durchgeführt

Sind Kennzeichen und Bundesflagge nach den nationalen Vorschriften aufgebracht

Ist ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm vorhanden

Anmerkung zu 3]: Formblatt "Antrag auf Flugzulassung"

Das Formblatt ist bez. Halter und Lfz wie üblich auszufüllen.

Die Unbedenklichkeitserklärung ist vom Prüfer der Lufttüchtigkeit zu unterschreiben.

Anmerkung zu 4]: Einfuhr aus einem Nicht-Eu-Staat

Zusätzlich zu den Angaben auf Formblatt FB-C-NPR-102 sind dem LBA folgende Angaben zu machen:

Herstellungsstaat

Hersteller

vorheriges Kennzeichen

ggf. die Nummer des Export-Zertifkates (nur bei Import aus einem Nicht-EU-Land)

die Nummer der Lärmzulassung

Vergleich des früheren mit dem jetzigen Instandhaltungsprogramm

Weiterhin sind folgende Dokumente mit zu senden:

Zulassungsantrag

Original Export-Zertifikat (nur bei Import aus einem Nicht-EU-Land)

zugelassene Flughandbücher

die Liste der ADs/LTAs

Page 113: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus Drittstaaten

Ausgabe 29.01.18 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 6 von 6 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-103

Betriebszeitenübersicht

ggf. eine Liste der Änderungen mit Ihren Zulassungen

eine Liste der Instandhaltungsarbeiten, die notwendig sind, um das alte in das neue Instandhaltungsprogramm zu überführen

eine Kopie des Flugberichtes

das genehmigte / selbsterklärte IHP

der Nachweis nationaler Forderungen

ein Foto des feuerfesten Typenschildes (mit dem neuen Kennzeichen)

Anmerkung zu 5]: Prüfflüge

Prüfflüge sind im Normalfall nur nach Instandhaltungsarbeiten durch das freigabeberechtigte Personal des Instandhaltungsbetriebes durchzuführen. Im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit kann daher auf die Prüfflüge des Instandhaltungsbetriebs verwiesen werden, so dass Prüfflüge im Zusammenhang mit der Prüfung nur im besonderen Einzelfall notwendig sind. Die Entscheidung, ob ein Prüfflug notwendig ist, trifft das ARS-Personal. Dann muss die Durchführung des Prüffluges durch einen Instandhaltungsbetrieb organisiert werden.

Page 114: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-104

VA-C-NPR-104 Physikalische Prüfung

1. Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Ablauf einer Prüfung zur Feststellung der Luft-tüchtigkeit, wie sie bei einer kompletten Prüfung incl. der Physikalischen Prüfung abzulaufen hat.

Die Prüfung ist modular beschrieben, um doppelte Beschreibung einzelner Module in verschiedenen Prüfungen zu vermeiden.

2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der CAMO sowie alle zugehörigen ARS.

3. Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung sowie die Befolgung der hier beschriebenen Verfahren trägt der Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.

Das ARS-Personal ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Prüfung der Lufttüchtigkeit.

4. Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil ML ML.A.901, AMC ML.A.901

VA-C-NPR-102 Auswahl der durchzuführenden Prüfung

VA-C-NPR-106 Prüfung der Instandhaltungsunterlagen

VA-C-NPR-107 Prüfung des Zustandes des Luftfahrtgerätes

VA-C-NPR-108 Abschluss der Prüfung

VA-C-IST-102 Instandhaltungsaufträge

5. Verfahren

5.1. Prüfzeitraum Diese Prüfung der Lufttüchtigkeit ist alle 12 Monate durchzuführen. Die physikalische Prüfung kann ohne Beeinträchtigung der Kontinuität um bis zu 90 Tage vorgezogen werden.

Beispiele: nächste Prüfung 30.8. - Prüfung am 5.6. - nächste Prüfung spätestens am 30.8.

Wird das Luftfahrzeug erstmalig im Betrieb vorgestellt, so sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

Sind alle ADs/LTAs für das Muster beachtet und umgesetzt (AD/LTA Übersichtslisten!)?

Entspricht das Lfz den Ausrüstungsanforderungen gemäß TCDS und ggf. STCs?

Erfüllt das Lfz die jeweiligen nationalen Anforderungen?

Sind die Lfz-Betriebs- und Wartungsanweisungen in der jeweiligen nationalen Sprache oder in Englisch und auf den aktuellen Stand?

Page 115: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-104

Sind die Angaben im Lärmzeugnis richtig (optional)?

Die Einzelheiten bzgl. der installierten Ausrüstung/Kennzeichnung sind vom Betrieb als Betriebsaufzeichnungen zu dokumentieren.

Soll das Luftfahrzeug in die überwachte Umgebung der Prüforganisation aufgenommen werden und wird dabei ein neues Instandhaltungsprogramm (IHP) erstellt, so ist besonderes Augenmerk auf die Prüfung des vorherigen IHP zu legen. Die Unterschiede zwischen dem vorhergehenden IHP und dem neuen IHP sind in einer Liste herauszuarbeiten und für jeden unterschiedlichen Punkt ist der Einfluss auf die Instandhaltung in einem Statement und ggf. einer Maßnahme mit Abschlusstermin festzulegen. Die Liste ist zu den Unterlagen der Prüforganisation zu nehmen. Der PCA ist verantwortlich, dass die offenen Punkte der Liste termingerecht abgearbeitet werden.

5.2. Prüfung

Physikalische Prüfung Teil 1

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BeginnAusrüstungsverzeichnisBetriebszeitenübersicht

AD/LTA-Übersicht

Luftfahrzeug in EDV-System anlegen

Fertig -Info an Halter (formlos)

Prüfantrag im EDV-System

anmelden

Halter-Info s(Name, Adresse,

Bank ..,Wunsch-Prüfer)

Page 116: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-104

Physikalische Prüfung Teil 2

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Prü

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AR

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Prüfauftrag mit Anlagen

ausdrucken

Anlagen(Bericht-FB)

Prüfauftrag

Termin mit dem Halter vereinbaren

Prüfung der Instandhaltungs-

unterlagenVA-C-NPR-106

Prüfung des Zustandes des LuftfahrtgerätesVA-C-NPR-107

Bean-standungen

?

sofort zu beheben

Befundbericht Liste der zu einem späteren Zeitpunkt zu behebenden

Mängel

Veranlassung der Behebung

VA-C-IST-102

BerichtFB-C-NPR-102

Aufschub erlaubtEntscheidung durch CS

Lfz luft-tüchtig

nein

1

Page 117: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 4 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-104

Physikalische Prüfung Teil 3

AR

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BA

AR

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alte

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Lfz luft-tüchtig

Prüfflug/Wägung durchführen ?

Berichtdes Instand-

haltungsbetriebes

Bean-standungen

?

Abschluss der Prüfung

VA-C-NPR-108 Kap. 5.1 (ARC)

Ende

2

1

Verkehrs-zulassung

?

Prüfflug notwendig ?

notwendig

Unbedenklichkeit auf Formblatt für

Permit to Fly bescheinigen

Formblatt Beantragung PtF

Lfz ist Muster-/STC-

Standard ?

ja

ja

Genehmigung

ja

Lufttüchtigkeitszeugnis vorhanden

nein

- STC beantragen- Dokumentieren- Flugbedingungen festlgen- Flugbedingungen bei EASA genehmigen lassen (EASA Form 18b)

nein

Befundbericht + Freigabebesch.

BehebenVA-C-IST-102

Page 118: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit mit Physikalischer Prüfung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 5 von 5

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-104

6. Anhang Anmerkung zu 1]: Prüfung des Zustandes

Ist der Prüfer der Lufttüchtigkeit nicht im Besitz einer zutreffenden Teil-66-Lizenz, so muss er eine Person mit einer zutreffenden Teil-66-Lizenz hinzuziehen, wenn die Prüfarbeiten Tätigkeiten außerhalb des Anhang VIII verlangen (der Pilot/Eigentümer ist immer bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit anwesend).

Ist das Luftfahrzeug oder Teile seiner Mindestausrüstung bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht betriebsbereit, so ist es egal, ob die Betriebsbereitschaft nicht gegeben ist weil das Luftfahrzeug oder Teile seiner Mindestausrüstung

wegen Instandhaltungsarbeiten gemäß Instandhaltungsprogramm außer Betrieb sind (periodische Maßnahmen oder vom Hersteller festgelegte Sonderkontrollen) [M.A.710 (a) 3] oder

wegen außerplanmäßigen Instandhaltungsarbeiten (Reparaturen) [M.A.710 (a) 4]

außer Betrieb sind. In beiden Fällen ist das Luftfahrzeug luftuntüchtig und ein ARC kann nicht ausgestellt werden [M.A.901 (k)].

Anmerkung zu 2]: Prüfflüge/Wägung

Prüfflüge oder eine Wägung sind im Normalfall nur nach Instandhaltungsarbeiten durch das freigabeberechtigte Personal des Instandhaltungsbetriebes durchzuführen.

Im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit kann daher auf die Prüfflüge des Instandhaltungsbetriebs verwiesen werden, so dass Prüfflüge im Zusammenhang mit der Prüfung nur im besonderen Einzelfall notwendig sind. Die Entscheidung, ob ein Prüfflug notwendig ist, trifft das ARS-Personal. Dann muss die Durchführung des Prüffluges durch den Instandhaltungsbetrieb organisiert werden.

Werden bei der Prüfung Diskrepanzen zwischen dem Ausrüstungs- oder Reparaturstand des Luftfahrzeugs und dem Stand der letzten Wägung festgestellt, z.B.

die Ausrüstung entspricht nicht dem Ausrüstungsverzeichnis, der im letzten Wägebericht angezogen wurde oder

es wurden nennenswerte Reparaturen durchgeführt, ohne dass ein neuer Wägebericht erstellt wurde,

so muss der Halter dem ARS-Personal einen aktuellen Wägebericht liefern. Er muss dazu freigabeberechtigtes Personal oder einen Instandhaltungsbetrieb beauftragen.

Page 119: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit

zur Verlängerung eines ARC

Ausgabe 10.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 2 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-105

VA-C-NPR-105 Verlängerung eines ARC

1. Ziel und Zweck

Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Ablauf einer Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit, wie sie bei einer Prüfung zur Verlängerung des ARC abzulaufen hat. Diese Form der Prüfung kann nur durchgeführt werden, wenn

diese CAMO das ARC ausgestellt hat und

sich das Luftfahrzeug länger als 12 Monate in der überwachten Umgebung dieser CAMO befunden hat

das Luftfahrzeug in dieser Zeit durch einen Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-M oder Teil-145 oder im Rahmen der Piloten/Eigentümer-Instandhaltung gemäß Anhang VIII instandgehalten wurde.

Die Prüfung ist modular beschrieben, um doppelte Beschreibung einzelner Module in verschiedenen Prüfungen zu vermeiden.

2. Geltungsbereich

Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA der CAMO in der überwachten Umgebung.

3. Verantwortung

Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung sowie die Befolgung der hier beschriebenen Verfahren trägt der PCA sowie das ARS-Personal. Für die Änderung des Verfahrens ist der PCA zuständig und verantwortlich.

4. Querverweise

Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M M.A.710 a bis d, AMC M.A.710 a bis c, M.A.901, AMC M.A.901 c

VA-C-NPR-102 Auswahl der durchzuführenden Prüfung

VA-C-NPR-104 Physikalische Prüfung

VA-C-NPR-106 Prüfung der Instandhaltungsunterlagen

VA-C-NPR-108 Abschluss der Prüfung

VA-C-IST-102 Instandhaltungsaufträge

5. Verfahren

5.1. Prüfung Diese Prüfung ist eine vereinfachte Prüfung und betrachtet nur die Instandhaltungsaufzeichnungen. Ergeben sich aus diesen Aufzeichnungen Zweifel an der ordnungsgemäßen Instandhaltung, so ist diese Prüfung abzubrechen und eine Prüfung inkl. der physikalischen Prüfung nach VA-C-NPR-104 durchzuführen. Die Entscheidung trifft der PCA oder der Prüfer, wobei der PCA zu informieren ist. Ggf. ist der Vertrag mit der CAMO zu kündigen.

Page 120: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit

zur Verlängerung eines ARC

Ausgabe 10.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 2 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-105

Prüfung zur Verlängerung eines ARC

PC

AP

CA

PC

A

Beginn

Prüfauftrag mit Anlagen erstellen

Anlagen(Bericht-FB)

Prüfauftrag

Prüfung der Instandhaltungs-aufzeichnungenVA-C-NPR-106

Bean-standungen

?

sofort zu beheben

Befundbericht

Liste der zu einem späteren Zeitpunkt

zu behebenden Mängel

Veranlassung der Behebung

VA-C-IST-102

BerichtFB-C-NPR-102

Lfz luft-tüchtig

nein

Abschluss der PrüfungVA-C-NPR-108

Kap. 5.2 (Verlängerung)Ende

Aufschuberlaubt ?

Entscheidung durch CSja

ja

Luftfahrzeug luftuntüchtig !

nein

ggf. Kündigung des CAMO-Vertrages

6. Anhang

Nicht belegt

Page 121: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 7

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-106

1 Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Teilablauf der Dokumentenprüfung einer Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit. Diese Prüfung ist ein Modul der gesamten Prüfung.

2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die ARS der CAMO.

3 Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung trägt der PCA. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung selbst trägt der ARS, bzw. PCA bei überwachter Umgebung.

4 Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil ML ML.A.901 k)

VA-C-NPR-102 Auswahl der durchzuführenden Prüfung

VA-C-NPR-103 Prüfung zur Einfuhr aus Drittstaaten

VA-C-NPR-107 Prüfung des Zustandes des Luftfahrtgerätes

VA-C-NPR-108 Abschluss der Prüfung

FB-C-NPR-102 Prüfbericht

5 Verfahren Die Prüfung wird anhand der Checkliste des Prüfberichtes FB-C-NPR-102 für Segelflugzeuge, Motorsegler und Flugzeuge und Ballone durchgeführt.

Die Tiefe der durchzuführenden Prüfungen ist im Anhang, Kapitel 6 3] geregelt.

5.1 Anmerkungen

5.1.1 Kopf Der Kopf des Prüfberichtes wird bis zu den Betriebszeiten durch die Software der Prüforganisation vorgedruckt. Die eingedruckten Informationen sind durch den Prüfer zu verifizieren und ggf. zu ergänzen oder zu ändern.

5.1.2 Betriebszeiten In dem Bereich der Betriebszeiten sind alle verfügbaren Zeiten aus dem Bord-/Logbuch des Luftfahrzeuges zu übertragen und auf Plausibilität zu prüfen.

Stimmen die Zeiten mit den gemeldeten Zeiten und Starts überein (bei Lfz in der überwachten Umgebung)

Page 122: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 2 von 7

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-106

Sind die Zeiten gegenüber denen aus dem vorigen Prüfzeitraum ähnlich, und wenn nicht, warum nicht

5.1.3 Art der durchgeführten Prüfung Der nächste Bereich identifiziert die Art der durchgeführten Prüfung. Anzukreuzen sind

Verlängerungsprüfung, wenn das ARC auf Grundlage dieses Prüfberichtes verlängert werden soll.

Prüfung der Lufttüchtigkeit (mit physikalischer Prüfung), wenn ein neues ARC ausgestellt werden soll

Prüfung zur Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses, wenn das Lufttüchtigkeitszeugnis zuvor eingezogen wurde

Prüfung zur Ausstellung einer Fluggenehmigung

Prüfung zur Ausstellung eines Export-Zeugnisse

Eine Zeile ist frei für freie Eintragungen für den Fall, dass eine oben nicht aufgeführte Prüfung durchgeführt werden soll

5.1.4 Instandhaltungsaufzeichnungen Dieser Bereich prüft die einzelnen Instandhaltungsaufzeichnungen ab.

Sind die Betriebsstunden und Zyklen ordentlich aufgezeichnet (Stunden, Starts, Schlepps, etc.)

Sind alle gemeldeten Mängel behoben oder in der Liste der fortgeschriebenen Mängel aufgeführt (siehe 5.1.6)? Ist nachvollziehbar, welche Instandhaltungsunterlagen der jeweiligen Instandhaltung zu Grunde lagen (aufgeführt im Befundbericht o.ä.)

Liegt ein selbsterklärtes Instandhaltungsprogramm vor? Wenn ja, sind die Punkte gemäß Anhang 2] zu prüfen. Sind die Punkte in Ordnung, so muss die Prüfung des IHP im IHP-Anhang unterschrieben werden.

Ist die gesamte im Instandhaltungsprogramm vorgeschriebene Instandhaltung durchgeführt und ordnungsgemäß (durch Part-MF-Betrieb, CS-Personal oder Pilot/Eigentümer wie im IHP festgelegt) bescheinigt?

War der Pilot/Eigentümer berechtigt, die bescheinigte Instandhaltung durchzuführen (gemäß Anhang zum IHP und gemäß Autorisierung durch den Halter)?

Ist das Flughandbuch vorhanden, zum Luftfahrzeugmuster und der Baureihe zugehörig und auf dem für die Luftfahrzeug-Konfiguration zutreffenden neuesten Stand?

Entspricht das Luftfahrzeug dem gültigen Kennblatt (EASA, LBA, ausl. Behörde)?

Entspricht die Triebwerksanlage dem Kennblatt und stimmen die Daten mit den Angaben im vorliegenden Lärmzeugnis überein?

Liegt eine aktuelle Betriebszeitenübersicht vor und sind keine der darin aufgeführten max. Betriebszeiten überschritten?

Wurden alle Änderungen und Reparaturen dokumentiert und nach Part 21 oder CS-STAN 1) durchgeführt?

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Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 7

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-106

Sind alle Instandhaltungsmaßnahmen ordnungsgemäß freigegeben?

Ist das Ausrüstungsverzeichnis auf einem aktuellen Stand und ist dieser Stand in der Massenübersicht aufgeführt?

Sind alle für das Luftfahrzeug und seine Ausrüstung zutreffenden ADs/LTAs bescheinigt/freigegeben (Bordbuch) und liegt eine vollständige AD/LTA-Übersicht mit Auflistung der durchgeführten Maßnahmen vor?

Zusätzlich bei Durchführung der physikalischen Prüfung:

Stimmt die Luftfahrzeug-Konfiguration mit der vorliegenden Dokumentation überein (Ausrüstung, STCs, Änderungen gemäß CS-STAN 1) etc.)

Sind alle Markierungen und Hinweisschilder gem. Flughandbuch/STCs angebracht und lesbar?

Wann und vom wem wurde die letzte Jahreskontrolle/100h-Kontrolle durchgeführt?

Ist der Freigebende gemäß IHP zugelassen?

Wer hat besondere Instandhaltungsarbeiten durchgeführt und wie war er dazu berechtigt (z.B. Angabe der Betriebsnummer/des Freigabeberechtigten und des Datums)?

Wenn ein fremdes ARC vorlag, von wem wurde es ausgestellt und wie lange ist es gültig?

Welche Änderungen wurden/sind durchgeführt und nach welchen Unterlagen? 1) Bei Änderungen gemäß CS-STAN ist zu prüfen, ob

eine Freigabebescheinigung dafür vorliegt,

eine zugehörige Form-123 mit gleicher Unterschrift vorliegt,

die in der Form-123 dargelegten Dokumente vorhanden sind (FHB-Ergänzungen, Instand-haltungsanweisungen etc.)

die zusätzliche Instandhaltung in das IHP übernommen wurde,

die zusätzliche Instandhaltung abgearbeitet wurde.

Näheres zu solchen Änderungen ist in VA-C-LTT-104 beschrieben. Die Änderung(en) müssen in einer STC-Übersicht aufgeführt sein.

5.1.5 Zugehörige Unterlagen Hier werden alle bei der Prüfung vorliegenden Unterlagen aufgeführt.

Wann wurde die letzte Instandhaltungsfreigabe durchgeführt (und von wem (Berechtigung)?

Es wird zwischen abgeschlossenen Befundberichten und fortgeschriebenen Befundberichten unterschieden. Letztere dürfen nur Beanstandungen enthalten, die für die Lufttüchtigkeit nicht unmittelbar relevant sind.

Das neueste Ausrüstungsverzeichnis muss mit dem aktuellen Ausrüstungsstand des Luftfahrzeuges übereinstimmen und in der Massenübersicht als das zugehörige Ausrüstungs-verzeichnis aufgeführt sein.

Die ggf. erforderliche Prüfung der elektronischen Ausrüstung wurde nach geltendem Recht erteilt.

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Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen

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Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-106

Möglich sind Eintragungen für verschiedene AD/LTA-Listen (eine muss mindestens vorhanden sein) sowie eine optionale Liste mit Änderungen am Luftfahrzeug (STC, EMZ, TM).

Die IHP-Nummer und das Genehmigungsdatum sind einzutragen sowie das Datum der dokumentierten jährlichen Überprüfung des IHP auf Gültigkeit durch den ARS (siehe Anhang).

Werden bei der Prüfung des Luftfahrzeugs Unstimmigkeiten im Bezug zwischen den Angaben im IHP und dem Zustand der Dokumentation oder des Luftfahrzeugs festgestellt, so ist zu prüfen, ob diese

durch Nichtbefolgen der Anforderungen des IHP herrühren. In diesem Fall hat der Halter die fehlenden Instandhaltungsmaßnahmen nachzuholen.

durch fehlende Instandhaltungsangaben im IHP verursacht wurden. In diesem Fall hat der Halter sein IHP zu ergänzen. Der ARS hat den Mangel gemäß Kapitel 5.1.8 innerhalb eines Tages an die Prüforganisation zu melden.

In beiden Fällen darf so lange kein ARC ausgestellt werden, bis alle Mängel behoben sind.

Es folgt ein Abschnitt mit den ARC-Daten und den Bestätigungen, dass der Halter aus Eintragungsschein und Verpflichtungserklärung des IHP überein stimmen sowie dass das Lufttüchtigkeitszeugnis im Bordbuch weiterhin vorhanden ist. 1]

Im Feld Bemerkungen sind weitere Eintragungen möglich. Insbesondere ist hier Platz für

- zum Luftfahrzeug zugehörige Unterlagen (z.B. FHB, WHB, etc.)

- zu Änderungsunterlagen (FHB/WHB-Ergänzungen auf Grundlage eines STC)

- zu Änderungsunterlagen (FHB/WHB/…-Ergänzungen auf Grundlage nachträglicher Einbauten/Änderungen gemäß TMs/SBs des TC-Halters)

jeweils mit deren Ausgabedaten

- weitere Eintragungen bei Ballonen (z.B. Typ und Werknummer von Korb und Brenner).

5.1.6 Weitere Instandhaltungsunterlagen Sind weitere Formblätter notwendig (z.B. Befundberichte, fortgeschriebene Befundberichte), so können diese im Internet unter folgender Adresse oder in deren Nähe gefunden werden:

www.lvbay.de/mitgliederservice/service-allgemein/lufttuechtigkeit/instandhaltung/ela-instandhaltung

Werden diese neutralen Formblätter durch die CAMO benutzt, so sind sie mit dem Stempel des ARS, der die Genehmigungsnummer der CAMO enthält, zu kennzeichnen.

Für Prüfungen abseits der Internet-Infrastruktur wird dem ARS empfohlen, einen Satz Formblätter bei der Prüfung zur Hand zu haben.

5.1.7 Abschluss der Prüfung Sind keine Beanstandungen festgestellt worden oder diese zufrieden stellend behoben, so kann hier die Prüfung abgeschlossen werden. Details dazu beschreibt VA-C-NPR-108.

Werden Beanstandungen festgestellt, so ist der Halter verantwortlich für deren Behebung.

5.1.8 Meldung von Unstimmigkeiten im Bezug auf IHPs Die ARS melden Mängel innerhalb eines Tages formlos an den PCA. Die Meldung muss mindestens enthalten:

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Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 5 von 7

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-106

das Kennzeichen des Luftfahrzeugs

das Baumuster des Luftfahrtgerätes

die Werknummer des Luftfahrtgerätes

die Anzahl der Gesamtstarts und die Gesamtflugstunden des Luftfahrtgerätes

wenn das mängelbehaftete Bauteil bereits einmal getauscht wurde, die Starts und Zeit seit dem Austausch

die Bezeichnung des mängelbehafteten Bauteiles (z.B. aus dem Ersatzteilkatalog), ggf. mit Seriennummer

eine genaue Beschreibung des Mangels, möglichst mit Bildern

Angaben zum Genehmigungsgeber des IHP (insbesondere „selbsterklärte IHPs“, CAMO, Behörde)

die Angaben zum Bauteil aus dem Instandhaltungsprogramm (Instandhaltungsintervalle, TBO/TCI etc.)

Adresse und Telefonnummer des Meldenden (für evtl. Rückfragen)

wenn bekannt, eine mögliche Ursache für den Mangel

Der PCA bewertet die Informationen und holt ggf. fehlende Informationen ein. Er leitet diese Informationen unverzüglich formlos an die zuständige Behörde des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs weiter, spätestens innerhalb von 72 Stunden ab Meldung durch den ARS.

6 Anhang 1] Im Eintragungsschein ist der Eigentümer aufgeführt, der nicht mit dem Halter identisch sein muss. Wenn die Eintragung im Eintragungsschein und IHP nicht übereinstimmt, muss geprüft werden, ob die Halterschaft richtig angegeben ist, z.B. an Hand des Versicherungsscheines, einer Kopie des Antrags auf Verkehrszulassung oder im Zweifelsfall durch Rückfrage beim LBA.

2] Bei selbsterklärten IHPs des Halters gemäß ML.A.302 ist zu prüfen:

Ist das IHP für dieses Luftfahrzeug ausgestellt?

Sind alle Angaben bez. Mindestausrüstung z.B. Motor(en) und Propeller(n) vorhanden und richtig?

Hat der Eigentümer das IHP unterschrieben und hat er ausdrücklich im Text erklärt, dass dies sein IHP für dieses Luftfahrzeug ist sowie dass er die volle Verantwortung für seinen Inhalt und für alle Abweichungen von den Empfehlungen der Inhaber der Konstruktions-genehmigung(en) übernimmt?

Sind alle Wiederholungs-LTAs/ADs aufgelistet?

Sind alle verbindlichen Anforderungen in Übereinstimmung mit Teil-21 aufgeführt, z.B. betriebszeit- oder lebensdauerbegrenzte Bauteile (TBO & TCI) 1) aus ADs/LTAs, Lufttüchtigkeitsbegrenzungen (Ali) 2), Instandhaltungsmaßnahmen aus dem Zulassungsprozess (CRM) 3) und spezielle Instandhaltungsanforderungen aus dem Kennblatt 4).

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Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen

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Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-106

Sind ggf. durchgeführte Neuveröffentlichungen des „Minimum Inspektions Programms“ (gemäß ML.A.302 (d)) oder der Handbücher von den Haltern der Musterzulassungen eingearbeitet worden?

Nach der physikalischen Prüfung und nach Begutachtung der bescheinigten Instandhaltung: sind Defekte oder ein schlechter Zustand aufgefallen, die der weiteren Instandhaltung bedürfen und darauf hindeuten, dass das IHP nicht geeignet ist, die Lufttüchtigkeit aufrecht zu erhalten? Könnten die Defekte durch Berücksichtigung weiterer Empfehlungen aus den Handbüchern des Halters der Musterzulassung in dem IHP verhindert werden, die der Halter bisher nicht berücksichtigt hat? Ist dies der Fall, muss der Halter - die Mängel vor Ausstellung eines ARCs beheben - sein IHP anpassen und der ARS muss den festgestellten schlechten Zustand dem LBA formlos zu melden (z.B. mittels Befundbericht an die LBA-Außenstelle; Kopie an die CAMO-Geschäftsstelle).

Erläuterungen: 1). TBO (Time between overhaul) oder TCI (time change interval) Bauteile 2). Ali (airworthiness Limitation Bauteile) – siehe 1) 3). Certification Maintenance Requirements, CMR, ist eine geplante Instandhaltungsmaßnahme, die während des

Zulassungsprozesses des Luftfahrzeugs/Systems als eine Betriebsbeschränkung der Zulassung (TC) oder Ergänzenden Zulassung (STC) eingeführt wurde. Siehe Kennblatt unter dem Kapitel „Lebensdauer-Begrenzungen (life limitations)“

4). Siehe Kennblatt unter dem Kapitel „Lebensdauer-Begrenzungen (life limitations)“

3] Die Tiefe, mit der die einzelnen Unterlagen zu prüfen sind, wird wie folgt festgelegt.

Wird das Luftfahrzeug zum ersten Mal bei der CAMO zur Prüfung der Lufttüchtigkeit vorgestellt, gelten die Angaben in der rechten Spalte.

Treten bei einer stichprobenartigen Prüfung Ungereimtheiten zu Tage, so ist der Stichprobenumfang zu erhöhen.

Prüfpunkt Wiederholungsprüfung Erstprüfung

Betriebszeiten Vergleich mit den Zeiten im letzten Jahr; bei gravierenden negativen Abweichungen Feststellen der Ursache.

Grundlage von Instandhaltungsarbeiten

Arbeiten im abgelaufenen Jahr; ca. 20%

Umfang der Instandhaltung und deren Freigabe

Arbeiten im abgelaufenen Jahr; 100% gegen Mindestanforderungen im IHP

Zusätzlich zu nebenstehendem prüfen, ob alle Sonderkontrollen gem. IHP durchgeführt sind (z.B. 1000h etc)

Piloten/Eigentümer-Instandhaltung Arbeiten im abgelaufenen Jahr; ca. 20%

FHB Ergänzungen im abgelaufenen Jahr eingepflegt

Aktueller Stand vollständig vorhanden

Musterstand gemäß Kennblatt Ergänzungen im abgelaufenen Jahr relevant?

100%

Triebwerk und Lärmzeugnis Änderungen im abgelaufenen Jahr 100%

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Prüfung der Lufttüchtigkeit Instandhaltungsaufzeichnungen

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Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-106

Betriebszeiten Abgelaufene Bauteile Liegt eine von einem Freigabeberechtigten oder ARS abgezeichnete/gestempelte Übersicht vor: stichprobeartige (~20%) Überprüfung gegen die Freigabeeintragungen im Bordbuch

Liegt keine solche Liste vor: 100% Prüfung gegen die Instandhaltungsunterlagen

Änderungen Änderungen im abgelaufenen Jahr Liegt eine von einem Freigabeberechtigten oder ARS abgezeichnete/abstempelte Übersicht vor: stichprobeartige (~20%) Überprüfung auf Übereinstimmung mit den technische Unterlagen

Liegt keine solche Liste vor: 100% Prüfung auf Übereinstimmung mit den technische Unterlagen

Ausrüstungsliste stichprobenartige Prüfung (~20%)

ADs Neue aus dem abgelaufenen Jahr Liegt eine von einem Freigabeberechtigten oder ARS abgezeichnete/abstempelte Übersicht vor: Prüfung, ob diese Liste alle einschlägigen ADs enthält

Liegt keine solche Liste vor: 100% Prüfung gegen Eintragungen in den Bordbüchern

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Prüfung der Lufttüchtigkeit Prüfung des Luftfahrzeug-Zustandes

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 1 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-107

VA-C-NPR-110 Prüfung des Luftfahrzeug-Zustandes

1 Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Teilablauf der Prüfung des Zustandes (physikalische Prüfung) einer Lufttüchtigkeitsprüfung. Diese Prüfung ist ein Modul der gesamten Prüfung.

2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für die ARS der CAMO.

3 Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung trägt der Prüfleiter. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung selbst trägt der ARS.

4 Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M ML.A.903 (b)

VA-C-NPR-102 Auswahl der durchzuführenden Prüfung

VA-C-NPR-103 Prüfung zur Einfuhr aus Drittstaaten

VA-C-NPR-106 Prüfung der Instandhaltungsunterlagen

VA-C-NPR-108 Abschluss der Prüfung

FB-C-NPR-102 Prüfbericht (Flugzeuge, Segelflugzeuge, Motorsegler)

FB-C-NPR-105 Prüfbericht Ballone

5 Verfahren Die Prüfung wird anhand der o.a. Checklisten für die verschiedenen Luftfahrtgeräte durchgeführt. Für die physikalische Prüfung wird die stichprobenartige Anwendung der Prüfliste LVB-21 empfohlen. Siehe:

www.lvbay.de/mitgliederservice/service-allgemein/technik/referat-technik-im-lvb/ela-instandhaltung

Die Checklisten sind selbsterklärend.

Wenn der ARS nicht selbst freigabeberechtigt ist, ist die Unterstützung durch Freigabeberechtigtes Personal erforderlich.

6 Anhang Nicht belegt

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Prüfung der Lufttüchtigkeit Abschluss der Prüfung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 4

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-108

VA-C-NPR-108 Abschluss der Prüfung

1 Ziel und Zweck Diese Verfahrensanweisung beschreibt den Abschluss einer Prüfung zur Feststellung der Lufttüchtigkeit und ggf. notwendige Korrekturen an den Dokumenten. Diese Prüfung ist ein Modul der gesamten Prüfung.

2 Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für den PCA und die ARS der CAMO.

3 Verantwortung Die Verantwortung für die Pflege dieser Verfahrensanweisung trägt der Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (PCA).

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung selbst trägt das ARS-Personal. Das in der Anlage 3 zur Einleitung aufgeführte ARS-Personal ist berechtigt, ARCs zu unterschreiben oder zu verlängern. Auch der PCA ist berechtigt, ARCs zu verlängern.

Der Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ist verantwortlich, dass die vom ARC-Personal geäußerten Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges oder an dessen Instandhaltungsunterlagen an das LBA weiter gemeldet werden.

4 Querverweise Verordnung (EG) 1321/2014, Teil M ML.A.903 (e)

VA-C-NPR-102 Auswahl der durchzuführenden Prüfung

VA-C-NPR-103 Prüfung der Lufttüchtigkeit zur Einfuhr aus einem Drittland

VA-C-NPR-106 Prüfung der Instandhaltungsunterlagen

VA-C-NPR-107 Prüfung des Zustandes des Luftfahrtgerätes

FB-C-NPR-106 Airworthiness Review Certificate (ARC)

5 Verfahren Sind alle notwendigen Prüfungen zur Zufriedenheit abgeschlossen, so wird die Prüfung mit Unterschrift des Formblattes FB-C-NPR-102 abgeschlossen und entweder

das ARC ausgestellt oder

das ARC verlängert

Ein ARC darf nicht ausgestellt werden, wenn Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges bestehen oder Ungereimtheiten in den Unterlagen des Luftfahrzeuges festgestellt wurden. In solchen Fällen ist der Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu benachrichtigen und dieser hat innerhalb von 72 Stunden die zuständige Behörde zu informieren.

Bei Überschreitung des Prüftermins wird eine normale Prüfung durchgeführt. Bei längerer Außerbetriebsetzung des Luftfahrzeuges muss das ARS-Personal ggf. die Lagerungs-/Standbedingungen abfragen und diesen entsprechend bei der Prüfung durch verstärkte Kontrollen Rechnung tragen.

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Prüfung der Lufttüchtigkeit Abschluss der Prüfung

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Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-108

5.1 Ausstellung eines ARC Das ARC gemäß Formblatt FB-C-NPR-106 wird wie folgt ausgestellt:

Im Kopf wird die Prüfnummer aus dem Prüfbericht FB-C-NPR-102 übernommen und unter "Bescheinigung Ref.-Nr." eingetragen.

Die Daten des Luftfahrzeuges (Hersteller ….Werknummer) werden ausgefüllt.

Achtung:

Die Herstellerangabe aus dem Stückprüfschein/der Übereinstimmungserklärung übernehmen (auch wenn der Hersteller inzwischen unter anderem Namen firmiert; im Zweifelsfall ist der Herstellername aus dem Handelsregistereintrag zum Zeitpunkt der Stückprüfung zu entnehmen)

bei Lizenz- und Amateurbauten die komplette Werknummer übernehmen!

Als Datum der Ausstellung gilt das Datum, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, d.h. dieses ist mit dem im Prüfbericht FB-2-NPR-102 identisch.

Der Ablauf der Gültigkeit ist bei

Erstausstellung, (z.B. Neuzulassung) oder

Neuausstellung , (z.B. nach einer Frist-überschreitung oder -unterschreitung)

des ARC das Datum ein Jahr später abzüglich 1 Tag. (Beispiel: Datum der Ausstellung 15.10.07, Ablauf der Gültigkeit 14.10.08).

Ist bei Folgeprüfungen die Prüfung um nicht mehr als 90 Tage vorgezogen worden, so gilt als Datum der Gültigkeit das Datum der aktuellen Gültigkeit + 1 Jahr, d.h. das Ablaufdatum bleibt gleich.

Das ARC wird vom ARS unterschrieben und mit seiner CAMO-ARS-Nummer unter "Berechtigungsnummer" abgezeichnet. Die Verteilung der verschiedenen Formblätter ist unter 5.5 geregelt.

5.2 Verlängerung eines ARC (in überwachter Umgebung) Als Datum der Ausstellung gilt das Datum, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, d.h. diese ist mit dem im Prüfbericht FB-C-NPR-102 identisch.

Sofern die Prüfung in einem Zeitraum +/- 30 Tage vor/nach dem Ablauf der Gültigkeit des ARC durchgeführt wurde, ist der neue Ablauf der Gültigkeit das Gültigkeitsdatum des aktuellen ARC, aber ein Jahr später. (Beispiel: Datum des Ablaufs der Gültigkeit 15.10.07, neues Datum des Ablaufs der Gültigkeit 15.10.08).

Hinweis: Das Luftfahrzeug darf nach dem Ablauf der Gültigkeit des ARC nicht mehr betrieben werden, bis das ARC verlängert ist.

Das Original des ARC wird vom PCA unterschrieben, die CAMO-ARS-Nummer bleibt frei. Die Verteilung der verschiedenen Formblätter ist unter 5.5 geregelt.

5.3 Ausstellung eines ARC für die Ausfuhr Bei der Prüfung von Luftfahrzeugen zur Ausfuhr muss ein ARC ausgestellt werden. Das ARC darf in diesem Fall zum Zeitpunkt des Eintreffens beim LBA nicht älter als 60 Tage sein.

Das ARC ist als Anlage zu dem Formblatt „Zusatzinformationen zur Beantragung der Ausstellung eines Export Lufttüchtigkeitszeugnisses auf Basis einer EASA Form 15a/15b“

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Prüfung der Lufttüchtigkeit Abschluss der Prüfung

Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 3 von 4

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-108

über die Prüforganisation an die LBA-Außenstelle zu senden. Das aktuelle Formblatt kann über die LBA-Internetseite (LBA->Formulare->Verkehrszulassung „Begleitschreiben zum Antrag auf CoAE“) herunter geladen werden.

5.4 Korrektur von Fehlern Der Leiter der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit prüft die vom ARS in die Geschäftsstelle zurück gesandten Unterlagen stichprobenartig auf Vollständigkeit und Plausibilität und sendet einen Teil davon gemäß Kapitel 5.5 an die zuständige Behörde weiter. Bei offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehlern, die von ihm oder dem Sachbearbeiter der zuständigen Behörde festgestellt werden, müssen die Unterlagen durch den ausstellenden ARS korrigiert werden.

Ist der ausstellende ARS nicht in der Lage, die Korrektur des ARC vorzunehmen, so ist die Korrektur im Einvernehmen mit dem LBA-Betriebsprüfer zu behandeln.

Offensichtliche Fehler in diesem Sinne sind z.B.

Übertragung von falschen Daten aus Instandhaltungsunterlagen in die Prüfaufzeichnungen

Eintragung von falschen Luftfahrzeugdaten in die Prüfunterlagen oder das ARC

Falsches Ausstell- oder Ablaufdatum im ARC

Die falschen Angaben sind so zu streichen, dass die ursprüngliche Angabe weiterhin lesbar bleibt. Die korrigierte Angabe ist vom ARS mit Namenszeichen abzuzeichnen.

Der ARS muss sich vor der Änderung davon überzeugen, dass aus den übrigen Prüfunterlagen klar hervor geht, dass es sich um einen Schreib- oder Übertragungsfehler handelt.

Ist diese Sicherheit nicht gegeben, so muss der ARS entweder eine Prüfung der Lufttüchtigkeit an Hand der Aktenlage durchführen oder ggf. auch die physikalische Prüfung wiederholen. In diesen Fällen kann er die fehlerhaften Dokumente nicht korrigieren sondern muss diese neu ausstellen.

Der PCA stellt anschließend sicher, dass das geänderte Dokument gemäß den Angaben in Kapitel 5.5 verteilt wird. Dokumente beim Halter sind ebenfalls zu tauschen und mit der Aufforderung zu senden, das falsche Dokument an den Betrieb zurück zu senden. Kommt der Halter der Aufforderung, ein geändertes ARC zurück zu senden, nicht nach, muss nach erfolgloser Mahnung die zuständige Behörde informiert werden.

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Prüfung der Lufttüchtigkeit Abschluss der Prüfung

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Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit VA-C-NPR-108

5.5 Verteilung der Formblätter Die angefallenen Formblätter werden wie folgt verteilt:

Formblatt CAMO/ Halter ARS 4)

zuständige Behörde

Prüfbericht 1. Kopie Original 2. Kopie 1)

ARC 1. Kopie Original >>>>>>> 2. Kopie 2)

Dokumente, die aus den Auflagen zur Einfuhr hervorgehen (siehe VA-C-NPR-103)

Original

weitere Dokumente (Befund-, Einstell-, berichte etc.)

1. Kopie Original 2. Kopie 3)

1) weitere Kopie durch die Prüforganisation nur bei Ausstellung einer Empfehlung 2) eine Kopie muss innerhalb von 10 Tagen durch die CAMO an die zuständige Behörde

versendet werden 3) Alle im Prüfbericht aufgeführten Unterlagen sind in Kopie mit einzureichen, sofern sie neu

sind oder erstellt wurden. ARC und Prüfbericht sind in der Geschäftsstelle auszudrucken und in Papierform abzulegen. Die restlichen Unterlagen können elektronisch abgelegt werden.

4) Die Kopie an den ARS ist optional:

6 Anhang Nicht belegt

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FB-C-NPR-102 Prüfbericht-ML Ausgabe 06.04.20

Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

DE.MG.0503 Email: [email protected], Tel. 089 / 455032 23

Prüfbericht [$item.name]

Auftrags-Nr.: [ $ o r d e r . i d ] ARC-Nr.: [ $ o r d e r . i d ] - [ $ i t e m . s e q u e n c e ]

Muster: [$item.tcmodel] Werknummer: [ $ i t em . sn r ]

Kennblatt-Nr.: [$item.tccode] Ausgabe: [$item.tcindex] Baujahr: [ $ i t em . bu i ld ye a r ]

gesamt seit letzter Prüfung

Betriebszeiten Muster Werknummer volle

Stunden Starts volle Stunden

Luftfahrzeug / Hülle [$item.tcmodel] [ $ i te m .s n r ] [$item.to-taltime]

[$i-

tem.st

Das vorbezeichnete Luftfahrzeug ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 1321/2014 ML.A.903 geprüft worden, in einer Prüfung nach

ML.A.901 (b) 2. (Prüfung d. Lufttüchtigkeit) Lufttüchtigkeitsprüfung z. Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses

ML.A.901 (c) (Verlängerungsprüfung) Lufttüchtigkeitsprüfung zur Ausstellung einer Fluggenehmigung

Prüfung wegen Export nach

die Betriebsstunden und –zyklen wurden ordnungsgemäß aufgezeichnet

alle lebensdauerbegrenzten Komponenten erfasst und die genehmigte Lebensdauer nicht überschritten

alle gemeldeten Mängel behoben oder ordnungsgemäß zurückgestellt

alle Änderungen und Reparaturen gem. IHP oder Teil 21 ausgeführt/genehmigt

gesamte Instandhaltung gemäß IHP durchgeführt alle Instandhaltungsmaßnahmen gem. Teil-ML freigegeben

FHB neuester Stand d. Baureihe und Konfiguration die aktuelle Wägung entspricht der Konfiguration des Luftfahrzeugs

das Luftfahrzeug entspricht dem aktuellen Kennblatt alle anzuwendenden ADs/LTAs durchgeführt und dokumentiert

Lärmzeugnis stimmt mit der Konfiguration überein

zusätzlich bei physik. Prüfung

die Konfiguration stimmt mit der Dokumentation überein

alle erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder sind ordnungsgemäß angebracht

es wurden keine Inkonsistenzen zwischen der Dokumentation

und dem Zustand des Luftfahrzeugs gefunden

Zu diesem Nachprüfbericht gehören folgende zur Zeit gültige Prüfaufzeichnungen und -unterlagen:

Letzte Instandhaltung (Freigabe) vom Einstellbericht vom

Befundbericht (fortgeschrieben) vom Funktionskontrolle der el. Ausrüstung vom

Massenübersicht vom Betriebszeiten Übersicht vom

Ausrüstungsverzeichnis vom AD / LTA – Übersicht (Zelle) vom

vom AD / LTA – Übersicht (Motor) vom

IHP genehmigt IHP vom Halter selbst erklärt AD / LTA – Übersicht vom

IHP-Nr. gen. am STC/TM/EMZ-Übersicht vom

jährliche IHP-Überprüfung vom vom

Datum des Gültigkeitsablaufs des alten ARC [$item.arcdate] Datum d. Gültigkeitsablaufs des neuen ARC [$item.ne-warcdate]

Halter identisch 1) Lufttüchtigkeitszeugnis vorhanden

1) Halter aus Eintragungsschein stimmt mit Verpflichtungserklärung im IHP überein, d.h. IHP gültig

lfd. Nr. Bemerkung

Wir erklären hiermit, eine vollständige Prüfung der Lufttüchtigkeit, wie oben angegeben, durchgeführt und keine Anhaltspunkte für offensichtliche Mängel, die bei einer physikalischen Prüfung nicht gemäß ML.A.403 aufgezeigt wurden, festgestellt zu haben.

Ort, Datum (Stempel) Unterschrift ARS

Mehraufwand: Stunden, Begründung

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EASA Form 15c Issue 3 FB-2-NPR-106-ML Prüforganisation GmbH des LVB e.V. 25.03.20

Bundesrepublik Deutschland

Federal Republic of Germany

Mitglied der Europäischen Union A Member of the European Union

Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC) (für Luftfahrzeuge, die Anhang Vb (Teil-ML) genügen)

Airworthiness Review Certificate (for aircraft complying with Annex Vb (Part-ML)

ARC-Aktenzeichen: ARC – Reference: [$order.id]-[$item.sequence]

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt: Pursuant to Regulation (EC) No 2018/1139 of the European Parliament and of the Council:

LVB-Prüforganisation und Wirtschaftsdienst GmbH Prinzregentenstr. 120

D-81677 München

Aktenzeichen der Genehmigung: Approval reference: DE.MG.0503

hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verord-nung (EU) Nr. 1321/2014 vorgenommen zu haben: hereby certifies that it has performed an airworthiness review in accordance with Regulation (EU) No 1321/2014 on the following aircraft:

Hersteller des Luftfahrzeugs: Aircraft manufacturer: [$item.tcmanufactor]

Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs: Manufacturer’s designation: [$item.tcmodel]

Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs: Aircraft registration: [$item.name]

Seriennummer des Luftfahrzeugs: Aircraft serial number:

[$item.snr]

Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden. and the aircraft is considered airworthy at the time of the review.

Ausstellungsdatum: Date of issue:

[$item.executiondate] Datum des Ablaufs der Gültigkeit: Date of Expiry:

[$item.ne-warcdate]

Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*) Airframe flight hours (FH) at date of review

[$item.totaltime]

Unterschrift: Signed: [$inspector.name]

Nummer der Erlaubnis: Authorisation No.:

[$inspec-tor.exami-nerid]

1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c). 1st Extension: the aircraft complies with the conditions of point ML.A.901(c) of Annex Vb (Part-ML).

Ausstellungsdatum: Date of issue:

Datum des Ablaufs der Gültigkeit: Date of Expiry:

Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*) Airframe flight hours (FH) at date of review

Unterschrift: Signed:

Nummer der Erlaubnis: Authorisation No.:

Name des Unternehmens: Company Name:

Aktenzeichen der Genehmigung: Approval Reference:

2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug erfüllt die Bedingungen von Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.901(c). 2nd Extension: the aircraft complies with the conditions of point ML.A.901(c) of Annex Vb (Part-ML).

Ausstellungsdatum: Date of issue:

Datum des Ablaufs der Gültigkeit: Date of Expiry:

Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*) Airframe flight hours (FH) at date of review

Unterschrift: Signed:

Nummer der Erlaubnis: Authorisation No.:

Name des Unternehmens: Company Name:

Aktenzeichen der Genehmigung: Approval Reference:

(*) außer für Ballone und Luftschiffe / except for balloons and airships

Page 135: Luftsport Verband Bayern e.V. zur Aufrechterhaltung der ...€¦ · Einleitung Rev. 7 Ausgabe 26.08.20 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Checkliste für CAMO-Verträge

Ausgabe 10.05.14 Prüforganisation GmbH des LVB e.V. zur Seite 1 von 1 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit FB-C-NPR-110

FB-C-NPR-110 Checkliste für CAMO-Verträge

Checkliste für CAMO-Verträge

Kennzeichen Halter

Vertrag vom

Muster

Vertreter des Halters Kontakt

POM-Personal

IHP Std. Ind. liegt vor PO-IHP neu erstellt am

IHP –LBA-genehmigt vom Maßnahmen zur Überleitung

…………………………………. …………………………………. …………………………………. …………………………………. abgeschlossen am

Überprüft gem. VA-C-NPR-102

am

als Rückmeldezeitraum vereinbart

Betriebszeitenübersicht vom fehlend

LTA/TM-Übersicht vom fehlend

Wägung vom fehlend

Ausrüst.-Verz vom

WHB Rev.-Stand vom fehlend

Prüfer

………………………………………….. ……………………………………………... Ort, Datum Unterschrift des PCA

Interne Bearbeitungsvermerke der Prüforganisation:

1. fehlende Unterlagen angefordert am …………………. Namenszeichen ………………..

2. Kopie des Vertrages an den Halter versandt am …………… Namenszeichen ………………..

3. in's EDV-Sytem übertragen am …………….. Namenszeichen ………………..

4. Vertrag gekündigte von CAMO / Halter am .......................... Namenszeichen ………………..

5. aus EDV-System entfernt am ………………………………. Namenszeichen ………………..