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Mag. Michael Fuchs-Robetin Richter am Bundesverwaltunsgericht Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerich ts

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Mag. Michael Fuchs-RobetinRichter am Bundesverwaltunsgericht

Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts

Statistik Verfahren Begründungsmängel Sonderpädagogischer Förderbedarf Häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung Privatschulen

Überblick

2 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

40%

43%

13%

4%

SchUGSchPflGPrivSchGSchülerbeihilfen G

Dezember 2015134 Entscheidungen im RIS

3 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

80%

11%

9%

Notenbeschwerdendisz. Maßnahmensonstige

SchUG-Verfahren

4 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Statistik Verfahrensrecht Begründungsmängel Sonderpädagogischer Förderbedarf Häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung Privatschulen

Überblick

5 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt.

Konsequenzen bei Verstoß – gilt als nicht eingebracht

– Frist nicht gewahrt

– nicht verbesserungsfähig => kein Mängelbehebungsverfahren

§ 71 Abs. 2 zweiter Satz SchUG ist lex specialis zu §13 AVG Gilt auch für E-Mail mit Anhang (Übermittlung)

Einbringung per E-MailW227 2116476-1

6 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Gem. § 8 Abs. 1 VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Überwiegendes Verschulden :– für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte

unterlassen oder

– grundlos zugewartet Unmittelbare Veranlassung eines Gutachtens, Gutachten nach 9

Tagen vorliegend und unmittelbar zur Stellungnahme binnen 3 Tagen an BF übermittelt ist nicht überwiegendes Verschulden der Behörde.

Abweisung einer Säumnisbeschwerde bei zügigem Verfahren der belangten Behörde W227 2111858-1

7 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Statistik Verfahren Begründungsmängel Sonderpädagogischer Förderbedarf Häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung Privatschulen

Überblick

8 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Die wörtliche Wiedergabe der Stellungnahmen stellt keine für eine Bescheidbegründung notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt dar.

Die wörtliche Zitierung der Stellungnahme kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen.

No-Go:

– …die „zuständige Schulaufsicht“ hat auf Grund der vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass …(eh alles ok ist)

„Zuständige Schulaufsicht“ W128 2116014-1

9 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Die belangte Behörde hat das entsprechende Klassenbuch einzuholen, da der jeweilige Stand des Unterrichts entscheidungsrelevant ist.

Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrplan auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Lehrplananforderungen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts.

Ein Hinweis darauf, dass die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Fassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt wurden, ohne die konkreten Lehrplananforderungen aufzuzeigen, genügt nicht.

Lehrplananforderungen und Stand des Unterrichts (bei Wiederholungsprüfung)W128 2013140-1

10 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Statistik Verfahren Begründungsmängel Sonderpädagogischer Förderbedarf Häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung Privatschulen

Überblick

11 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Beweisthema ist die Feststellung, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht zu folgen vermag. – Ein schulisches Versagen muss auf eine physische oder

psychische Behinderung rückführbar sein.

– Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen.

BeweisthemaW224 2010264-1

12 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Die Auffassung dass ein Kind sonderpädagogischen Förderbedarf benötige und daher behindert sei, stellt einen unzulässigen Umkehrschluss dar.

Bei dem Wort „Behinderung“ im § 8 Abs. 1 SchPflG handelt es sich um keinen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff.

Eine Behinderung ist die Auswirkung einer voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Schulleben zu erschweren (§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz).

– Codes F 81 International Classification of Diseases (ICD-10) bzw. Z. 03.02 Einschätzungsverordnung (Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

Physische oder psychische Behinderung W128 2009666-1

13 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Statistik Verfahren Begründungsmängel Sonderpädagogischer Förderbedarf Häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung Privatschulen

Überblick

14 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Im Gegensatz zur Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG, wonach der LSR/SSR ex ante zu prüfen hat, ob mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass eine Gleichwertigkeit des Unterrichts vorliegt, steht der Behörde im Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG keine Abwägung zu.

Der LSR/SSR ist zwingend zur Anordnung verpflichtet, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu absolvieren hat, wenn der geforderte Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht wird.

Ex ante und ex post Prüfung W203 2013085-1

15 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Bei einer Fernschule im Ausland handelt es sich um keine Schule im Sinne des § 13 SchPflG. – „In einer Fernschule ist naturgemäß weder ein gemeinsamer

Unterricht von Schülern vorhanden, noch kann ein erzieherisches Ziel angestrebt werden.“

Ein Schreiben mit dem der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule angezeigt wird, stellt demgemäß auch keine Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG dar, sondern allenfalls eine Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht gem. § 11 Abs. 3 SchPflG.

Fernschule im Ausland W128 2113571-1

16 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Statistik Verfahren Begründungsmängel Sonderpädagogischer Förderbedarf Häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung Privatschulen

Überblick

17 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Leistungsbeurteilung ist eine pädagogische Tätigkeit und keine mathematische Rechenaufgabe.– keine Bedenken, im Sinne einer größtmöglichen Transparenz

ein Punkteschema hilfsweise heranzuziehen

– Punkteschema hat den Vorgaben der LBVO zu entsprechen

Der Jahresbeurteilung sind gemäß § 20 LBVO alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (nur vorgesehene Beurteilungsstufen) zugrunde zu legen. – Punkte und Prozente weiten die vorgesehene Bandbreite

aus oder schränken sie ein und sind daher unzulässig

Verwendung eines Punktesystems W128 2010227-1

18 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Unter dem Begriff „überwiegend“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte zu verstehen.

Zum Begriff des „Überwiegens“ W128 2010227-1

19 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Aus dem System der Leistungsbeurteilung iS der §§ 18 ff SchUG und der LBVO folgt, dass erbrachte Leistungen grundsätzlich zu beurteilen sind.

Die von der Lehrkraft gewählte Vorgangsweise, den vom technischen Defekt betroffenen Teil der Schularbeit zu wiederholen und das bessere Ergebnis zu werten, stellt ein taugliches Mittel dar, um die im Rahmen der Schularbeit erbrachten Leistungen beurteilen zu können, auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung zur Wiederholung der Schularbeit bestand.

Technischer Defekt bei Schularbeiten W227 2111858-3

20 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Die bei Englischschularbeiten beurteilten sogenannten „4 Skills“ [„Listening“, „Reading“, „Language in Use“ und „Writing“] stellen lehrplankonform wesentliche Bereiche dar.– Um in einer Sprache das entsprechende Kompetenzniveau

zu erreichen, müssen alle Teil-kompetenzen ausreichend beherrscht werden. Jede dieser Teilkompetenzen stellt daher für sich genommen einen wesentlichen Bereich dar.

– Daraus folgt, dass i.S.d. § 14 LBVO die Anforderungen in jedem einzelnen wesentlichen Bereich überwiegend erfüllt sein müssen, um zumindest den Anforderungen an ein „Genügend“ zu entsprechen.

Teilkompetenzen als wesentliche Bereiche W227 2111858-3

21 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Statistik Verfahren Begründungsmängel Sonderpädagogischer Förderbedarf Häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung Privatschulen

Überblick

22 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

Lehrbücher fallen nicht unter den Begriff Lehrmittel im Sinne des § 6 Privatschulgesetz. – § 6 PrivSchG verpflichtet den Schulerhalter,

Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu schaffen, also die dafür erforderliche Infrastruktur zu gewährleisten.

– Der Gesetzgeber wollte damit den Schulerhalter gerade nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung des an der Schule abgehaltenen Unterrichts und der dafür verwendeten Bücher verpflichten.

Lehrbücher und Lehrmittel W203 2113677-1

23 |Fuchs-Robetin, Erste schulrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts27.01.2016

für Ihre Aufmerksamkeit!

Danke

Mag. Michael Fuchs-RobetinKammer PBundesverwaltungsgerichtErdbergstraße 192 - 1961030 WienTel. 01 / 60 149 – 15 2311Fax 01 / 53 109 – 15 5555

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