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1 ver .di-Tarifdokumentation Dokument-Nr.: Abschlussdatum: In-Kraft-Treten: 450597 18.04.2008 01.05.2008 Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der origi- nal unterschriebene Tarifvertrag rechtswirksam ist (d. Red.). Manteltarifvertrag Nr. 8 vom 18. April 2008 für alle gewerblichen Arbeitnehmer/innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern Gültig ab 1. Mai 2008 Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich ............................................................................................ 3 § 2 Tarifgebundenheit •Betriebsverfassungsgesetz............................................ 4 § 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses .................................................. 4 § 4 Arbeits- und Verhaltenspflicht ....................................................................... 6 § 1 Geltungsbereich ............................................................................................ 3 § 2 Tarifgebundenheit •Betriebsverfassungsgesetz............................................ 4 § 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses .................................................. 4 § 4 Arbeits- und Verhaltenspflicht ....................................................................... 6 § 5 Betriebszugehörigkeit ................................................................................... 7 § 6 Arbeitszeitregelung ....................................................................................... 7 § 7 Lohnbestimmungen .................................................................................... 11 § 8 Zulagen für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertagsarbeit - und Schichtarbeit ............................................................................................... 12 § 9 Reisekosten und Trennungsentschädigung................................................ 13 § 10 Erholungsurlaub und Urlaubsentgelt ........................................................... 14 § 11 Arbeitsfreistellung und Arbeitsversäumnis .................................................. 16 § 12 Jubiläumsurlaub und Jubiläumszuwendung ............................................... 18 § 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.......................................................... 18 § 14 Sterbegeld................................................................................................... 19

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ver.di-Tarifdokumentation Dokument-Nr.: Abschlussdatum: In-Kraft-Treten:

450597 18.04.2008 01.05.2008 Dieser Tarifvertragstext ist eine Reproduktion des Originaltarifvertrages. Es wird darauf hingewiesen, dass nur der origi-nal unterschriebene Tarifvertrag rechtswirksam ist (d. Red.).

Manteltarifvertrag Nr. 8 vom 18. April 2008

für alle gewerblichen Arbeitnehmer/innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern

Gültig ab 1. Mai 2008

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................ 3 § 2 Tarifgebundenheit •Betriebsverfassungsgesetz ............................................ 4 § 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses .................................................. 4 § 4 Arbeits- und Verhaltenspflicht ....................................................................... 6 § 1 Geltungsbereich ............................................................................................ 3 § 2 Tarifgebundenheit •Betriebsverfassungsgesetz ............................................ 4 § 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses .................................................. 4 § 4 Arbeits- und Verhaltenspflicht ....................................................................... 6 § 5 Betriebszugehörigkeit ................................................................................... 7 § 6 Arbeitszeitregelung ....................................................................................... 7 § 7 Lohnbestimmungen .................................................................................... 11 § 8 Zulagen für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertagsarbeit - und

Schichtarbeit ............................................................................................... 12 § 9 Reisekosten und Trennungsentschädigung ................................................ 13 § 10 Erholungsurlaub und Urlaubsentgelt ........................................................... 14 § 11 Arbeitsfreistellung und Arbeitsversäumnis .................................................. 16 § 12 Jubiläumsurlaub und Jubiläumszuwendung ............................................... 18 § 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle .......................................................... 18 § 14 Sterbegeld ................................................................................................... 19

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§ 15 Schutzkleidung ............................................................................................ 20 § 16 Erlöschen von Ansprüchen ......................................................................... 20 § 17 Abweichende Regelungen .......................................................................... 20 § 17a Anpassungsklausel ..................................................................................... 21 § 18 Schlichtungsverfahren ................................................................................ 21 § 19 In-Kraft-Treten und Vertragsdauer .............................................................. 22 § 5 Betriebszugehörigkeit ................................................................................... 7 § 6 Arbeitszeitregelung ....................................................................................... 7 § 7 Lohnbestimmungen .................................................................................... 11 § 8 Zulagen für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertagsarbeit - und Schicht-

arbeit ........................................................................................................... 12 § 9 Reisekosten und Trennungsentschädigung ................................................ 13 § 10 Erholungsurlaub und Urlaubsentgelt ........................................................... 14 § 11 Arbeitsfreistellung und Arbeitsversäumnis .................................................. 16 § 12 Jubiläumsurlaub und Jubiläumszuwendung ............................................... 18 § 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle .......................................................... 18 § 14 Sterbegeld ................................................................................................... 19 § 15 Schutzkleidung ............................................................................................ 20 § 16 Erlöschen von Ansprüchen ......................................................................... 20 § 17 Abweichende Regelungen .......................................................................... 20 § 17a Anpassungsklausel ..................................................................................... 21 § 18 Schlichtungsverfahren ................................................................................ 21 § 19 In-Kraft-Treten und Vertragsdauer .............................................................. 22

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Manteltarifvertrag Nr. 8 vom 18. April 2008

für alle gewerblichen Arbeitnehmer/innen des privaten Omnibusgewerbes in Bayern

Gültig ab 1. Mai 2008

Zwischen dem

Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e.V., München,

und der

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern,

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Manteltarifvertrag gilt:

a) räumlich für den Freistaat Bayern

b) fachlich für den Verkehr mit Kraftomnibussen der Betriebe und Betriebsab-teilungen des privaten Omnibusgewerbes.

c) persönlich für gewerbliche Arbeitnehmer.

Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeit-nehmer.

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Auszubildende, Volontäre und Praktikanten,

b) Angestellte,

c) Arbeitnehmer,

ca) die Arbeiten nach §§ 260 ff SGB III verrichten

cb) für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217, 218 ff SGB III gewährt werden,

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d) geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des § 8 SGB IV.

§ 2 Tarifgebundenheit •Betriebsverfassungsgesetz

1. Tarifgebunden sind alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den tarifschließenden Parteien angehören Ansprüche aus diesem Manteltarifvertrag können daher nur von den Mitgliedsbetrieben des LBO und den Mitgliedern der Vereinten Dienst-leistungsgewerkschaft (ver.di) geltend gemacht werden; es sei denn, dieser Manteltarifvertrag wird für allgemeinverbindlich erklärt.

2. Die Anwendung und Durchführung dieses Manteltarifvertrages erfolgt unter Mit-wirkung bzw. Mitbestimmung des Betriebsrates im Rahmen des Betriebsverfas-sungsgesetzes.

§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

I. Bestimmungen für die Einstellung

1. Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen. Nebenabreden sind nur wirk-sam, wenn sie schriftlich abgeschlossen sind-

2. Bei der Einstellung kann eine Probezeit vereinbart werden. Sie bedarf der Schriftform. Die Probezeit darf drei Monate nicht überschreiten.

3. Wird vor der Einstellung vom Arbeitgeber eine persönliche Vorstellung verlangt, so sind etwaige anfallende Reisekosten vom Arbeitgeber zu vergüten.

4. Bei der Einstellung und Arbeitsaufnahme hat der Arbeitnehmer wahrheitsgetreue Angaben über seine Person zu machen, die erforderlichen Arbeitspapiere abzu-liefern und, sofern er als Fahrer eingestellt wird, seine Fahrerlaubnis und seinen Weiterbildungsnachweis (Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz) vorzulegen. Unwahre Angaben bei der Einstellung von erheblicher Bedeutung berechtigen den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu kündigen, bei Vorliegen der Vorausset-zungen des § 626 BGB (außerordentliche Kündigung) mit sofortiger Wirkung.

II. Bestimmungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Das Arbeitsverhältnis endet:

a) durch Kündigung

b) nach Ablauf der vereinbarten Zeit bzw. Erreichen des vereinbarten Zwecks

Ein zweck befristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühes-tens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerrei-chung. Unbeschadet hiervon kann das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Befristung von beiden Seiten mit den tariflichen Kündigungsfristen been-det werden.

c) durch Auflösung im beiderseitigen Einvernehmen

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d) bei Eintritt der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird, wobei eine vorherige Kündigung nicht ausgeschlossen ist. Bei rückwirkendem Rentenbeginn endet das Ar-beitsverhältnis mit Beginn des Rentenanspruchs. Eine vorläufige Mitteilung des Rentenversicherungsträgers, mit der Vorschüsse auf die spätere Rente zugesagt werden, steht dem Rentenbescheid gleich.

e) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat oder bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze. Der Ar-beitnehmer ist verpflichtet, diese unter Einhaltung der tariflichen Kündi-gungsfristen anzuzeigen.

2. Die Kündigungsfristen betragen während der Probezeit beiderseits drei Arbeits-tage.

3.a) Für die ordentliche Kündigung gelten beiderseits folgende Fristen:

bei einer Betriebszugehörigkeit

– von bis zu 2 Jahren 2 Wochen zum Wochenschluss (Sonntag)

– von mehr als 2 Jahren 3 Wochen zum Wochenschluss (Sonntag)

– von mehr als 5 Jahren 1 Monat zum Monatsschluss.

3.b) Darüber hinaus hat der Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitnehmern fol-gende Fristen einzuhalten:

bei einer Betriebszugehörigkeit (gerechnet nach Vollendung des 30. Lebensjah-res)

– von mehr als 10 Jahren 2 Monate zum Monatsende

– von mehr als 15 Jahren 3 Monate zum Monatsende

– von mehr als 20 Jahren 5 Monate zum Monatsende

4. Jedes Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Teilen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung gelöst wer-den (§ 626 BGB).

5. Jede Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.

6. Nach mindestens 25jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit, gerechnet ab dem vollendeten 30. Lebensjahr, kann das Arbeitsverhältnis durch den Ar-beitgeber nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.

7. Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer eine angemessene Freizeit zum Suchen eines neuen Arbeitsplatzes zu gewähren {§ 629 BGB).

III. Führerschein der Klassen D/D1, Weiterbildungsnachweis, Arbeitspapiere, Zeugnis

1. Der Arbeitnehmer im Fahrdienst ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass sei-ne Fahrerlaubnis und die Weiterbildungsbestätigung nach dem Berufskraftfah-rerqualifizierungsgesetz der Klasse D/D1 oder deren Verlängerung rechtzeitig beantragt und erteilt wird.

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Der Verlust der Fahrerlaubnis oder der Wegfall der Weiterbildungsbestätigung kann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entfallens der Vertrags-grundlage führen, sofern keine Umsetzung auf einen anderen freien Arbeitsplatz möglich ist.

2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden dem Arbeitnehmer die Arbeits-papiere mit der letzten Lohnabrechnung oder gegebenenfalls nach der EDV-Erstellung zur Verfügung gestellt. Ferner ist ihm ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung auszustellen. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf Leistung und Führung zu erweitern und spätestens nach Rückgabe alle dem Arbeitnehmer anvertrauten Gegenstände auszuhändigen.

Der Arbeitnehmer erhält auf Wunsch ein Zwischenzeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung.

3. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb hat der Arbeitnehmer die ihm anvertrauten Gegenstände spätestens am letzten Arbeitstag ordnungsgemäß, zurückzuge-ben. Für Gegenstände, die durch Verschulden des Arbeitnehmers abhanden ge-kommen oder beschädigt worden sind, kann der Arbeitgeber unter Berücksichti-gung einer eventuellen Wertminderung eine Entschädigung verlangen. Fahr-scheine, sonstige Wertgegenstände (Tankkarten, Kreditkarten u.a.), aus dem Fahrscheinverkauf oder aus anderem Grund eingenommene Geldbeträge , im Auftrag des Arbeitgebers vereinnahmte Gelder z.B. Kundenzahlungen u.a., so-wie sonstige anvertraute Firmengelder sind nach dem letzten Einsatz unverzüg-lich abzugeben. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen Ansprüche jegli-cher Art ist ausgeschlossen.

§ 4 Arbeits- und Verhaltenspflicht

1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und ord-nungsgemäß auszuführen. Der Arbeitnehmer kann entsprechend den betriebli-chen Erfordernissen eingesetzt werden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ge-setzlich oder tariflich zugelassene Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst zu leisten.

2. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitszeit pünktlich einzuhalten. Ein Arbeitsver-säumnis bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers.

3. Der Arbeitnehmer ist zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Das gilt nicht für arbeitsvertragliche Bestimmungen gegenüber der vertragsschließenden Ge-werkschaft. ,

4. Der Arbeitnehmer muss über Beschwerden und Tatsachenbehauptungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig v/erden können, vor Aufnahme in die Per-sonalakte gehört werden. Seine Stellungnahme ist zur Personalakte zu nehmen.

5. Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, soweit sie wesentliche Ei-genschaften des Arbeitsverhältnisses betreffen, zum Beispiel Familienstands-veränderungen. Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, Berufs Unfä-higkeit, Bezug von Unfallrenten, Entzug, Ablauf oder Einschränkung der Fahrer-

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laubnis, der Qualifizierungsbestätigung oder Arbeitserlaubnis, usw.. sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

6. Jede Nebenbeschäftigung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers Ist un-tersagt. Nebentätigkeiten, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbunden sind, sind nicht gestattet (Lenkzeitkontrolle!).

7. Der Arbeitnehmer hat die gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeits-, Schicht-, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.

8. Der Arbeitnehmer hat das Recht, Einsicht in seine vollständige Personalakte zu nehmen. Bei der Einsicht in seine Personalakte kann er eine Person seines Ver-trauens hinzuziehen. Das Recht auf Akten' einsieht schließt das Recht ein. Ab-lichtungen bzw. Abschriften aus der Personalakte zu verlangen. Eine Aushändi-gung der Personalakte ist nicht möglich.

§ 5 Betriebszugehörigkeit

1. Als Betriebszugehörigkeit gilt die Zeit, die der Arbeitnehmer ununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber zugebracht hat.

2. Scheidet ein Arbeitnehmer infolge Rente auf Zeit, durch Fort- oder Weiterbildung oder bei Kündigung durch den Arbeitgeber (soweit nicht Gründe zur fristlosen Entlassung vorliegen) aus dem Betrieb aus, so wird bei Wiedereinstellung die Zeit seiner früheren Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn die Unterbre-chung nicht mehr als sechs Monate betragen hat.

3. Hinsichtlich der früheren Betriebszugehörigkeit bei Kündigungen durch den Ar-beitnehmer bleibt die Anrechnung dieser Zeiten dem Betrieb durch ausdrückliche Erklärung vorbehalten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Anrechnung früherer Be-schäftigungszeiten bei anderen tarifgebundenen Arbeitgebern dieses Mantelta-rifvertrages.

4. Bei Wehrdienstpflicht- und Wehrdienstersatzzeiten gelten die gesetzlichen Be-stimmungen.

§ 6 Arbeitszeitregelung

I. Arbeitszeit

1. Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt wöchentlich durchschnittlich 38,5 Stunden bzw. monatlich 167 Stunden. Die wöchentliche Ar-beitszeit kann innerhalb eines Monats auf die einzelnen Tage und Wochen un-gleichmäßig verteilt werden, wonach nach Möglichkeit die Fünf-Tage-Woche si-chergestellt werden soll.

Im Monat Februar verteilt die Betriebsleitung die Arbeitszeit gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer. Kann trotzdem nachweislich nicht die Arbeitszeit von 167 Stunden erreicht werden, gilt die effektive Arbeitszeit.

2. für das Fahrpersonal gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006, der Fahrpersonalverordnung, des Fahrpersonalgesetzes und

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des Arbeitszeitgesetzes. Für die übrigen Arbeitnehmer gelten die einschlägigen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

3. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nach dem Arbeitszeitgesetz auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die wö-chentliche Arbeitszeit 48 Stunden im Durchschnitt nicht überschreitet.

4. Die werktägliche Arbeitszeit kann über zehn Stunden verlängert werden gemäß den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (§ 7 ArbZG).

5. Der Beginn und das Ende der regelmäßigen Arbeitszeiten und Pausen sowie der Dienst- und Einsatzplan für das Fahrpersonal sind in betriebsüblicher Weise rechtzeitig bekannt zugeben.

6. Folgende Zeiten sind als Arbeitszeit zu werten (und voll zu bezahlen):

a) die Zeiten der Vor- und Abschlussarbeiten sowie die Herstellung der Ver-kehrs- und Betriebssicherheit (Diese Zeiten betragen pauschal arbeitstäglich 15 Minuten; es sei denn, es wird in einer tariflichen Zusatzvereinbarung et-was anderes bestimmt. Gibt es in einem Betrieb andere organisatorische Er-fordernisse, so kann durch Betriebsvereinbarung etwas anderes vereinbart werden.)

b) die Lenkzeit

c) die Zeit des Be- und Entladens

d) die Selbstausübung oder Mithilfe von/bei Reparatur-, Wartungs- oder Pfle-gearbeiten

e) der Fahrscheinverkauf, die Fahrscheinkontrolle und Fahrscheinabrechnung.

7. Bei einer Mehrfahrerbesatzung (Artikel 8 VO (EG) Nr. 561/2006) ist die Zeit des Beifahrers entsprechend § 21 a Arbeitszeitgesetz zu bewerten und ist daher mit 60% des Grundstundenlohnes zu vergüten. Diese Regelung gilt erst, wenn min-destens 6.5 Stunden zum vollen Grundstundenlohn angefallen sind. Andere Zu-schläge fallen bei der Berechnung nicht an.

8. An Reisetagen zum oder vom Einsatzort, an denen neben An- und Abreisezeiten (gemäß Artikel 9 Nr.3 VO (EG) Nr. 561/2006) keine weiteren Fahrteinsätze erfol-gen, sind 6.5 Stunden gutzuschreiben. Andere Zuschläge fallen bei der Berech-nung nicht an.

9. Gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten (tägliche und wöchentliche Ruhezeiten) sind nicht zu vergüten.

II. Schichtarbeit

1. Die Einteilung des Arbeitnehmers zur Schichtarbeit ist zulässig. Sie kann so vor-genommen werden, dass sie erst am darauffolgenden Kalendertag endet (z.B. Spät- und Nachtschicht). In diesem Falle darf die höchstzulässige arbeitstägliche Schichtzeit nicht überschritten werden.

2. Schichtarbeit liegt vor:

a) wenn im Fahrdienst oder im Werkstättenbereich mindestens zwei Arbeits-schichten notwendig werden und sich mindestens zwei Arbeitnehmer gemäß

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Dienstplan abwechselnd in aufeinanderfolgenden Schichten ablösen (Wech-selschicht);

b) wenn ein Arbeitnehmer nach einem täglichen Dienstplan arbeitet, der eine Teilung der Arbeitszeit vorsieht (2 Teildienste), handelt es sich um einen ge-teilten Dienst. Bei Teilung der Arbeitszeit gilt die Zeit zwischen Ende des ers-ten Teiles und Wiederbeginn des zweiten Teiles als Freizeit, sofern die Un-terbrechung am Wohnort des Arbeitnehmers oder am Betriebssitz erfolgt und mehr als zwei Stunden dauert und der Arbeitnehmer von jeglicher Ar-beitsleistung befreit ist. Eine Teilung der täglichen Arbeitszeiten ist nur ein-mal möglich.

III. Pausen

1. Pausen sind unbezahlte Arbeitsunterbrechungen, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist.

2. Die unbezahlten Pausen dürfen zusammen in einem Tagesdienst

– bis zu 8 Stunden maximal 45 Minuten,

– über 8 Stunden maximal 1 Stunde,

– ab 10 Stunden maximal 1,5 Stunden,

– ab 12 Stunden maximal 2 Stunden,

betragen.

3. Bei geteilten Arbeitsdiensten gemäß Abs. Il Nr. 2b ) darf bei dem größeren Teil-dienst, frühestens nach 41/2 Stunden, die gesetzlich vorgeschriebene Pause ab-gezogen werden.

IV. Warte-, Steh- und Wendezeiten

1. Linienverkehr

a) Alle anfallenden Warte-, Steh- und Wendeseiten bis zu zwei Stunden zu-sammenhängend gelten abzüglich der unbezahlten Pausen gemäß Abs. III, Ziff. 2 als Arbeitsbereitschaft und sind voll zu bezahlen.

Dies gilt auch bei geteilten Arbeitsdiensten Abs. II Nr 2b) (zwei Teildienste).

b) Zusammenhängende Warte-, Steh- und Wendezeiten außerhalb des Woh-nortes des Arbeitnehmers bzw. außerhalb des Betriebssitzes von längerer Dauer als zwei Stunden werden von der dritten Stunde an mit 50% des tarif-lichen Stundenlohnes und etwaiger Zeitzuschläge bezahlt.

Eine Reduzierung auf 50% des tariflichen Stundenlohnes ist nur dann zuläs-sig, wenn der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt von jeglicher Arbeitsleis-tung befreit ist.

c) Zusammenhängende Arbeitsunterbrechungen zwischen zwei Teildiensten am Wohnort des Arbeitnehmers bzw. am Betriebssitz von längerer Dauer als zwei Stunden, gelten als Freizeit und werden von der ersten Stunde an nicht bezahlt.

2. Gelegenheitsverkehr

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a) Alle anfallenden Warte-, Steh- und Wendezeiten bis zu drei Stunden zu-sammenhängend gelten abzüglich der unbezahlten Pausen gemäß Abs. III, Ziff. 2 als Arbeitsbereitschaft und sind voll zu bezahlen.

b) Zusammenhängende Warte-, Steh- und Wendezeiten von längerer Dauer als drei Stunden werden von der vierten Stunde an mit 50 % des tariflichen Stundenlohnes und etwaiger Zeitzuschläge bezahlt.

Die Reduzierung auf 50% des tariflichen Stundenlohnes ist nur dann zuläs-sig, wenn der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt von jeglicher Arbeitsleis-tung befreit ist.

V. Fahrten von mehrtägiger Dauer im Gelegenheitsverkehr

Ganztägige Liegezeiten (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) außerhalb des Standortes des Fahrzeuges gelten nicht als Arbeitszeit bzw. Arbeitsbereitschaft und werden wie folgt geregelt:

Der Arbeitnehmer erhält für jeden Liegetag, der nicht Wochenruhezeit im Sinne der VO (EG) 561/2006 ist, 6.5 Stunden (7,7 Stunden bei Umrechnung auf die Fünf-Tage-Woche) gutgeschrieben. Dies gilt auch bei drei- und mehrtägigen Fahrten, bei denen sich durchschnittlich täglich kürzere Arbeitszeiten als 6,5 (7,7 Stunden bei Umrech-nung auf die Fünf-Tage-Woche) Stunden ergeben.

Wird ein Arbeitnehmer zu einer Auswärtsfahrt mit Übernachtung eingeteilt, und erge-ben sich daraus an den beiden Tagen verminderte Arbeitszeiten, so müssen mindes-tens für einen Tag 6,5 (7,7 Stunden bei der Fünf-Tage-Woche) Stunden vergütet werden, wenn es sich nicht um einen durchgehenden Tagesdienst handelt.

VI. Fahrtunterbrechungen, Lenk und Ruhezeiten

1. Die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten richten sich nach der Fahrpersonalverordnung, deren Durchfüh-rungsverordnung und nach den EG-Bestimmungen bzw. dem AETR. immer in der jeweils gültigen Fassung. Eine tabellarische Übersicht der aktuell geltenden Vorschriften ist im Anhang dargestellt.

2. Im Linienverkehr bis 50 km Linienlänge mit durchschnittlichem Haltestellenab-stand von mehr als 3 km, ist dem Arbeitnehmer nach 4% Stunden ununterbro-chener Lenkzeit eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Diese Pause kann auch auf zweimal 20 Minuten oder dreimal 15 Minuten festgelegt werden, wobei die zusammenhängende Lenkzeit nicht mehr als 4% Stunden be-tragen darf.

Im Linienverkehr bis 50 km mit durchschnittlichem Haltestellenabstand von nicht mehr als 3 km, können Warte-, Steh- und Wendezeiten bei Arbeitsunterbrechun-gen von mindestens acht Minuten als Pause gerechnet werden, wobei diese Pausen voll zu bezahlen sind.

3. Ruhezeiten nach den EG-Sozialvorschriften sind einzuhalten und können auch außerhalb des Wohnortes verbracht werden.

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§ 7 Lohnbestimmungen

1. Die Entlohnung erfolgt bargeldlos jeweils zum Monatsende nach den im Tarifver-trag vereinbarten Mindestsätzen. Auszahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Lohnzahlung ist spätestens am 25. des laufenden Monats anzuweisen.

2. Für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wird der Monatsgrundlohn It. Lohntarifver-trag für derzeit 167 Stunden bezahlt. Der tarifliche Stundenlohn einer Lohngrup-pe errechnet sich aus 1/167 des tariflichen Monatsgrundlohnes.

3. Die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Schichtarbeit sowie die Zuschläge und Zulagen eines Abrechnungsmonats werden jeweils mit dem Monatsgrundlohn des darauffolgenden Monats bezahlt. Abweichend von Ziffer 1 kann die Entlohnung auch erst zum 15. des Folgemonats erfolgen, wobei dann die anfallenden Zuschläge (außer Mehrarbeit) bereits in vollem Umfang mit ab-zurechnen sind.

4. Eine Pauschalierung des Lohnes ist unzulässig.

5. Festangestellte, ständig beschäftigte Arbeitnehmer, mit denen eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit (z.Zt. 167 Stunden) vereinbart ist, sind Teil-zeitbeschäftigte. Sie erhalten alle tariflichen Leistungen anteilig, entsprechend der vereinbarten, bzw. tatsächlich geleisteten Arbeit.

6. Mit der Lohnzahlung erhält der Arbeitnehmer eine Abrechnung. Diese muss den Bruttoverdienst, aufgegliedert nach Grundlohn und Zulagen, die gesetzlichen Abzüge und den Nettolohn enthalten. Haben Arbeitgeber und Betriebsrat oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen längeren Ausgleichszeitraum (§ 8, Abs. II, Ziff. 4) vereinbart, ist dem Arbeitnehmer mit der Abrechnung der Stand des Ar-beitszeitkontos schriftlich mitzuteilen.

7. Die Arbeitnehmer haben sich sofort nach jeder Lohnzahlung von der Richtigkeit zu überzeugen und Abweichungen unverzüglich, jedoch bis spätestens innerhalb der in § 16 aufgeführten Frist, zu melden.

8. Die Arbeitnehmer erhalten in jedem Jahr eine Sonderzuwendung. Diese ist je zur Hälfte mit der Juni bzw. Novemberabrechnung zu bezahlen.

a) Die Höhe der Zuwendung wird im Lohntarifvertrag festgelegt.

b) Scheidet ein Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist die im November gewährte antei-lige Sonderzuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen.

c) Bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder wenn der Arbeitnehmer wegen lang andauernder Erkrankung in einem Jahr weniger als vier Wochen tätig gewe-sen ist, entfällt die Sonderzuwendung.

d) Arbeitnehmer mit längeren Abwesenheitszeiten haben nur Anspruch auf je 1/12 der Sonderzuwendung für jeden vollen Monat, in dem Anspruch auf Ent-gelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder Fortzahlung während des Erholungsurlaubs (§ 10) besteht.

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e) Bei Arbeitsunfähigkeit kann die Sonderzuwendung gekürzt werden (§ 13, Abs. 3).

9. Regelung zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, auf zukünftige tarifliche Entgeltbestand-teile im Wege der Entgeltumwandlung zu verzichten und diese stattdessen für zusätzliche Altersvorsorgeleistungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und des Altersvermögensgesetzes (AVmG) einzusetzen.

§ 8 Zulagen für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertagsarbeit - und Schichtarbeit

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertagsarbeit und - Schichtarbeit wird ein Zu-schlag zum tariflichen Grundstundenlohn bezahlt.

2. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge kommt jeweils nur einer, der höch-ste zur Anwendung; es sei denn, es ist für einzelne Zuschläge ausdrücklich et-was anderes bestimmt

II. Mehrarbeit

1. Für Mehrarbeit ist ein Zuschlag von 20% zum tariflichen Grundstundenlohn zu zahlen.

2. Mehrarbeit ist jede Arbeitsleistung, die über eine monatliche Arbeitszeit von 172 Stunden hinausgeht. Sie muss vom Arbeitgeber oder seinem bevollmächtig-ten Vertreter angeordnet oder genehmigt werden.

3. Teilzeitbeschäftigte, die vorübergehend über ihre schriftliche vereinbarte monat-liche Mindestarbeitszeit hinaus zusätzliche Arbeitsstunden leisten und dadurch eventuell die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen, sind nicht als Vollzeitbeschäftigte anzusehen. Sie sind weiterhin der Kategorie der Teilzeitbeschäftigung zuzuordnen. Mehrarbeitszuschlag ist nur für die Arbeits-leistung zu zahlen, die über die monatliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten in Höhe von 172 Stunden hinausgeht (Abs. II Ziff. 2).

4. Mehrarbeitsstunden können durch ganztägige Freizeitgewährung ausgeglichen werden, und zwar:

a) für das Fahrpersonal im Linienverkehr, für die ein durchlaufender Dienstplan aufgestellt ist, in einem Zeitraum bis zu einem Quartal;

b) für das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr bis zum 31. März des Folge-jahres;

c) für alle übrigen gewerblichen Arbeitnehmer innerhalb von zwei Monaten nach Anfallen,

wobei der jeweilige monatlich anfallende Mehrarbeitszuschlag mit der laufenden Lohnzahlung zu vergüten ist.

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5. Mehrarbeitsstunden, für die innerhalb der vorstehend festgelegten Fristen keine Freizeit gewährt wurde, sind nach Ablauf dieser Fristen zu bezahlen".

III. Schichtarbeit

1. Bei erheblichem Arbeitsanfall kann im Werkstättenbereich Schichtarbeit einge-führt werden. Der Nachtzuschlag dafür beträgt, abweichend von Abs. IV, für die Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr 20% zum tariflichen Grundstundenlohn.

2. Für Schichtarbeit gemäß § 6, Abs. II, Ziff. 2a) und 2b) ist ein Zuschlag zum tarif-lichen Grundstundenlohn zu zahlen. Die Höhe wird im Lohntarifvertrag festge-legt. Der Schichtzuschlag wird neben anderen Zuschlägen bezahlt.

IV. Nachtarbeit

Für Nachtarbeit in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr ist ein Nachtzuschlag in Höhe von 25% zum tariflichen Grundstundenlohn zu bezahlen. Ein abweichender Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums kann im Rahmen einer Betriebsverein-barung gemäß § 7 Abs. I Nr. 5 ArbZG festgelegt werden.

V. Sonntagsarbeit

Der Zuschlag für Sonntagsarbeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr beträgt 50% des tariflichen Grundstundenlohnes.

VI. Feiertagsarbeit

1. Wenn an gesetzlichen Wochenfeiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr gearbeitet wird, erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag von 100% des tarifli-chen Grundstundenlohnes, bei Einsatz im Gelegenheitsverkehr 50%.

2. Fällt wegen eines gesetzlichen Wochenfeiertages die vorgesehene Arbeitszeit aus, so sind dem Arbeitnehmer 6,5 (7,7 Stunden bei Umrechnung auf eine Fünf-Tage-Woche) Stunden zum tariflichen Grundstundenlohn zu zahlen. Der Ans-pruch besteht nicht, wenn auch ohne Feiertag nachweislich (z.B. It. Dienstplan) keine Arbeit angefallen wäre.

3. Als gesetzliche Wochenfeiertage gelten die Feiertage, die in den einschlägigen Gesetzen als solche bestimmt sind (Montag bis Samstag). Zuschlagspflichtig mit 50% ist auch die Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, an den Weihnachtsfeier-tagen, an Neujahr und am 1. Mai soweit diese Tage auf einen Sonntag fallen.

§ 9 Reisekosten und Trennungsentschädigung

1. Bei Auswärtsfahrten im Gelegenheitsverkehr erhält der Arbeitnehmer für die er-höhten Aufwendungen die im Lohntarifvertrag festgelegten Reisekostensätze entsprechend den festgelegten Abwesenheitszeiten. Die Übernachtungskosten v/erden neben dem Reisekostentagessatz gegen Vorlage der Rechnung vom Arbeitgeber vergütet.

2. Arbeitnehmer, die zu Dienstleistungen vom Sitz des Betriebes vorübergehend nach einem anderen Ort im Bundesgebiet abgeordnet werden, erhalten für die erhöhten Aufwendungen, höchstens drei Monate lang, eine Trennungsentschä-

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digung für jeden Kalendertag. Die Höhe der Trennungsentschädigung wird im Lohntarifvertrag festgelegt.

3. Entstehen dem Arbeitnehmer aufgrund einer vertraglichen Regelung nur zum Teil oder überhaupt keine Auslagen (Vollpension), so sind für die unentgeltlich gewährte Verpflegung von den Tagesspesen Sätzen folgende Prozente abzuset-zen;

– für das Frühstück 15 %

– für das Mittagessen 30 %

– für das Abendessen 30 %.

§ 10 Erholungsurlaub und Urlaubsentgelt

I. Allgemeine Urlaubsbestimmungen

1. Jeder Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung seines Lohnes. Der Urlaub wird auf der Basis der Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag) berechnet. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Umrech-nung auf die Fünf-Tage-Woche in Betrieben, in denen die Fünf-Tage-Woche si-chergestellt wird, nur Montag bis Freitag gearbeitet wird ist zulässig.

2. Der volle Anspruch auf Urlaub entsteht erstmalig nach sechsmonatiger ununterb-rochener Betriebszugehörigkeit. Diese Wartezeit ist auch bei Wiedereintritt in den Betrieb zu erfüllen. Ist die Wartezeit von sechs Monaten im Urlaubsjahr noch nicht erfüllt, oder scheidet der Arbeitnehmer während des Jahres aus, so wird der Urlaub für das laufende Urlaubsjahr anteilsmäßig, d.h. 1/12 für jeden vollen Monat der Beschäftigung, gewährt. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

3.a) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teil-weise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten.

3.b) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das lau-fende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

3.c) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im Kalenderjahr gewährten bzw. abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

3.d) Hat der Arbeitnehmer bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür bezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert wer-den.

4. Der Urlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren; es sei denn, dem stehen berechtigte Belange des Betriebs oder des Arbeitnehmers entge-gen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewahrt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werk-tagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

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Der Urlaub ist im Kalenderjahr bis spätestens 31. Dezember zu nehmen. Die Übertragung eines Urlaubsanspruchs auf das nächste Kalenderjahr ist nur aus triftigen Gründen bis zum 31. März des Folgejahres zulässig.

5. Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch eine Ar-beitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage auf den Urlaub nicht an-gerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des Resturlaubs ist erneut festzulegen. Erkrankungen im Ausland sind durch eine Bescheinigung eines Krankenhauses soweit möglich nachzuweisen.

6. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck wider-sprechende Tätigkeit verrichten. Bei nachgewiesener Beschäftigung ist das Ur-laubsentgelt für diesen Zeitraum zurückzuerstatten. Der gesetzliche Mindestur-laub (24 Tage im Jahr) muss aber erhalten bleiben.

7. Schwerbehinderte haben in jedem Jahr Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzur-laub.

II. Höhe des Urlaubs

1. Der gesetzliche Urlaub beträgt 24 Werktage (Montag bis Samstag)

2. Schwerbehinderte erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub.

3. Der tarifliche Zusatzurlaub beträgt sechs Werktage.

4. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer für je ein Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Urlaubstag als Zusatzurlaub bis zur Höchstdauer von insgesamt 36 Werktagen.

5. Bei der Urlaubsberechnung werden die in die Urlaubszeit fallenden gesetzlichen Wochenfeiertage nicht mitgerechnet.

6. Maßgebend für die Höhe der Berechnung des Urlaubs ist die Betriebszugehörig-keit bei Beginn eines Kalenderjahres.

Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit Ist § 5 zu beachten.

III. Urlaubsentgelt

1. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Arbeitsverdienst, den der Arbeitneh-mer in den letzten zwölf Abrechnungsmonaten vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Spesen. Einmalzahlungen (z.B. Sonderzuwendungen etc.) werden dabei nicht mitgerechnet. Das tägliche Urlaubsentgelt errechnet sich aus 1/312 (bei Um-rechnung auf die Fünf-Tage-Woche 1/260 des zwölfmonatigen Bruttoarbeitsver-dienstes.

Für die Ermittlung der monatlichen Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 werden pro Ur-laubstag 6,5 (7.7 Stunden bei Umrechnung auf die bei einer Fünf-Tage-Woche) Stunden anerkannt. Auf die Bemessungsgrundlage des Urlaubsentgeltes hat dies keine Auswirkung.

War der Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum vom Betrieb abwesend, ohne dass dafür ein Lohnanspruch bestand, zum Beispiel unbezahlter Urlaub, Teil-

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nahme an Lehrgängen u.a., so verkürzt sich der Divisor um die Zahl der Werkta-ge, an denen kein Lohnanspruch bestand.

War ein Arbeitnehmer zum Berechnungszeitpunkt noch keine zwölf Monate im Betrieb beschäftigt, so errechnet sich das tägliche Arbeitsentgelt aus den jeweils abgerechneten vollen Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (… volle Monate x 26 Tage ergibt den Divisor).

2. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Ver-dienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintre-ten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht.

3. Das Urlaubsentgelt ist auf Verlangen des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs mittels Abschlagszahlung zu gewähren.

4. Bei monatlich etwa gleichbleibenden Einkünften kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Ermittlung des Urlaubsent-gelts der kürzere Zeitraum von drei Monaten (BurlG) vereinbart werden.

§ 11 Arbeitsfreistellung und Arbeitsversäumnis

1. Über jedes Arbeitsversäumnis ist der Arbeitgeber unverzüglich nach Bekann-twerden zu unterrichten.

2. Der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen ohne Verschulden für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 BGB), erhält in den nachstehend genannten Fällen den Arbeitsverdienst für die Dauer des unumgänglich notwendigen Fernbleibens vom Arbeitsplatz fortge-zahlt, soweit die Notwendigkeit des Arbeitsversäumnisses sowie die Unmöglich-keit einer Erledigung außerhalb der Arbeitszeit feststeht:

a) bei Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten, denen sich der Arbeitnehmer kraft Gesetzes während der Arbeitszeit nicht entziehen kann.

b) bei Wahrnehmung insbesondere gerichtlicher und polizeilicher Termine, so-weit sie nicht durch eigenes Verschulden des Arbeitnehmers veranlasst sind;

c) bei ambulanter ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, wenn der arbeits-fähige Arbeitnehmer nicht außerhalb der Arbeitszeit behandelt werden kann und sofern eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wird;

d) bei amtsärztlich oder kassenärztlich angeordneter Untersuchung, sofern die Anordnung des Kassenoder Amtsarztes zur Untersuchung vorliegt;

e) zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung dienenden Prüfungen, soweit sie im betrieblichen Interesse liegen;

f) bei der Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen desselben Betriebes, in der ein vernehmlich mit dem Arbeitgeber festzusetzenden Abordnung.

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3. Darüber hinaus wird der Arbeitnehmer aus den nachfolgend bestimmten Anläs-sen unter Fortzahlung des Lohnes von der Arbeit freigestellt:

Arbeitstage

a) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt - im Kalenderjahr 1 Tag,

b) bei eigener Eheschließung 2 Tage,

c) bei Silberner Hochzeit 1 Tag,

d) bei plötzlicher, unvorhergesehener schwerer Erkrankung des Ehegatten (ärztliches Attest) im Kalenderjahr bis zu 3 Tage,

e) bei Niederkunft der Ehefrau 2 Tage,

f) beim Tode des Ehegatten oder Kindes 2 Tage,

g) beim Tode eines Elternteils oder Geschwister 1 Tag,

h) beim Tode der Schwiegereltern 1 Tag,

i) bei Eheschließung des Kindes, Adoptiv-,

Stier- oder Pflegekindes 1 Tag.

Die vorstehend aufgeführte Lohnzahlung wird nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Anlass gewährt Eine nachträgliche Einbringung ist ausgeschlossen.

4. Den in verantwortlicher Stellung ehrenamtlich bei der vertragsschließenden Ge-werkschaft gewählten Vorstands- oder Tarifkommissionsmitgliedern ist zur Teil-nahme an Sitzungen und Tagungen unbezahlte Arbeitsbefreiung zu gewähren. Die Einladungen hierzu sind dem Arbeitgeber unverzüglich zur Kenntnis zu brin-gen. Die Gesamtbeanspruchung darf nicht mehr als zwei Tage aufeinanderfol-gend, im ganzen Jahr nicht mehr als acht Werktage umfassen. Eine Anrechnung auf den Urlaub ist nicht zulässig.

5. Bei Arbeitsversäumnissen an Arbeitstagen vor oder nach gesetzlichen Feierta-gen hat der Arbeitnehmer unverzüglich und unaufgefordert dem Arbeitgeber sei-ne Entschuldigung vorzubringen. Arbeitnehmer, die an diesen Tagen unent-schuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung dieser Feiertage.

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6. Berufskraftfahrerausbildung

a) Der Arbeitnehmer erhält auf Antrag, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Arbeitsbefreiung bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ohne Fort-zahlung des Lohnes zum Besuch von Veranstaltungen, die der Berufsaus-bildung zum Berufskraftfahrer dienen; der tatsächliche Besuch dieser Ver-anstaltung ist nachzuweisen.

b) Fahrer, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber an einem Kraftfahrerlehr-gang teilnehmen, erhalten für die Dauer des Lehrgangs ihren Grundlohn weiterbezahlt. Die insgesamt hierfür vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten werden gleichmäßig auf 36 Monate verteilt, beginnend mit dem Monat nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme. Beim Ausscheiden des Arbeitneh-mers vor Ablauf der 36 Monate ist der Arbeitgeber berechtigt, für jeden Fehlmonat 1/36 der Gesamtkosten vom Arbeitnehmer zurückzufordern.

§ 12 Jubiläumsurlaub und Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendungen sind freiwillige Leistungen und können betrieblich gere-gelt werden.

Arbeitsjubilare erhalten im Jubiläumsjahr als zusätzlichen Urlaub

– bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Werktage

– bei 40-jähriger Betriebszugehörigkeit 4 Werktage.

§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle

1. Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies unverzüglich, gegebenenfalls fernmündlich, dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Krankheit hervorgehen. Der Ar-beitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gung früher zu verlangen. Dauert die Krankheit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich, anschließend an die abgelaufene Bescheinigung eine neue ärztliche Arbeitsunfähig-keitsbescheinigung vorzulegen-

2. Bis zur Dauer von sechs Wochen wird der Lohn durch den Betrieb weiter be-zahlt. Der Erstattungsanspruch laut Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt dadurch unberührt. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle ist der Bruttoarbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten voll abgerechneten zwölf Monaten vor Beginn der Krankheit erhalten hat, maßgebend. Spesen und Einmalzahlungen (z.B. Sonderzuwendung etc.) werden dabei nicht mitgerech-net. Das tägliche Arbeitsentgelt errechnet sich aus 1/312 des zwölfmonatigen Bruttoarbeitsverdienstes.

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Für die Ermittlung der monatlichen Arbeitszeit nach § 6, Abs. I werden pro Ka-lendertag 6,5 Stunden anerkannt. Auf die Bemessungsgrundlage des Kranken-entgelts hat dies keine Auswirkung.

Bei monatlich etwa gleichbleibenden Einkünften kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Ermittlung des Krankenent-gelts der kürzere Zeitraum von drei Monaten vereinbart werden.

War ein Arbeitnehmer im Berechnungszeitraum vom Betrieb abwesend, ohne daß dafür ein Lohnanspruch bestand, zum Beispiel unbezahlter Urlaub, Teil-nahme an Lehrgängen u.3-, so verkürzt sich der Divisor um die Zahl der Werkta-ge, an denen kein. Lohnanspruch bestand.

War ein Arbeitnehmer zum Berechnungszeitpunkt noch keine zwölf Monate im Betrieb beschäftigt, so errechnet sich das tägliche Arbeitsentgelt aus den jeweils abgerechneten vollen Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses (…volle Monate x 26 Tage ergibt den Divisor).

3. Eine Kürzung der Sonderzuwendung nach § 7, Abs. 8 um bis zu ein Fünftel (0,2) des Arbeitsentgelts (ohne Spesen und Einmalzahlungen), das im Jahresdurch-schnitt auf einen Arbeitstag entfällt, ist gemäß § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz bei mehr als fünf Tagen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit pro Kalenderjahr zulässig. Der Abzug ist auf 15 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Dass heißt, die ersten fünf Krankheitstage pro Kalenderjahr sind abzugsunschädlich. Ab dem sechsten Krankheitstag ist der oben genannte Abzug möglich.

4. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

5. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch Verschulden Dritter, zum Beispiel durch Ver-kehrsunfall eingetreten, so besteht gegenüber dem Betrieb Mitteilungspflicht we-gen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe des fortbezahlten Lohnes (§ 6 EFortzG). Andernfalls kann die Lohnzahlung verweigert werden (§ 7 EFortzG).

§ 14 Sterbegeld

1. Stirbt ein im ständigen Arbeitsverhältnis befindlicher Arbeitnehmer nach mindes-tens fünfjähriger Betriebszugehörigkeit, so ist der Monatsgrundlohn an den Ehe-gatten bzw. an die versorgungsberechtigten Kinder unter 18 Jahren oder in Aus-bildung befindlicher Kinder unter 27 Jahren wie folgt weiterzuzahlen:

– nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Monatsgrundlohn

– nach 10 jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Monatsgrundlöhne

über den Sterbemonat hinaus.

2. Bei Tod infolge unverschuldeten Unfalls im Betrieb erhalten die unterhaltsberech-tigten Hinterbliebenen unbeschadet der Betriebszugehörigkeit des Verstorbenen, vier Monatsgrundlöhne über den Sterbemonat hinaus.

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3.a) Der Anspruch auf das tarifliche Sterbegeld entfällt, wenn seitens des Betriebes oder auf Veranlassung desselben durch Dritte, zum Beispiel Versicherungen, laufende oder einmalige Zuwendungen an die Hinterbliebenen gewährt werden.

3.b) Erreichen die Zuwendungen nicht die Höhe des tariflichen Sterbegeldanspru-ches, so ist die Differenz durch den Betrieb auszugleichen.

4. Sind an den Verstorbenen Bezüge über den Sterbetag hinaus bereits bezahlt, so werden diese auf das an die Hinterbliebenen zu zahlende Sterbegeld angerech-net.

5. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Betrieb zum Erlöschen. Steuern und sonstige Abga-ben werden vom Sterbegeldempfänger getragen.

§ 15 Schutzkleidung

1. Ist das Tragen von Schutzkleidung durch die Unfallverhütungsvorschrift oder sonstige Bestimmungen vorgeschrieben, so wird diese durch den Arbeitgeber unentgeltlich gestellt.

2. Ansteckende Krankheiten, die durch den Gebrauch der Schutzkleidung übertra-gen werden können, hat der Arbeitnehmer vor Übernahme der Schutzkleidung dem Arbeitgeber zu melden.

§ 16 Erlöschen von Ansprüchen

1. Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, aus Lohnansprüchen und aus Mehr-, Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht wurden.

2. Ansprüche von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer erlöschen beiderseits einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. Bei Tarifansprüchen beträgt die Frist zwei Monate.

3. Lehnt die andere Arbeitsvertragspartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.

§ 17 Abweichende Regelungen

Die Bestimmungen dieses Manteltarifvertrages sind Mindestregelungen und unab-dingbar. Wurden betrieblich über den Manteltarifvertrag Nr. 7 hinausgehend günsti-gere Regelungen für die Arbeitnehmer gewährt, so dürfen diese aus Anlass des In-krafttretens des Manteltarifvertrages Nr. 8 nicht außer Kraft gesetzt werden.

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§ 17a Anpassungsklausel

Regelungen, die aus deklaratorischen Gründen in diesem Tarifvertrag aufgeführt sind, sind bei gesetzlichen Änderungen entsprechend anzupassen.

§ 18 Schlichtungsverfahren

1. Können sich die Tarifvertragsparteien nach Kündigung eines Tarifvertrages in freien Verhandlungen nicht einigen, so kann auf Antrag von einer Tarifvertrags-partei ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.

2. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Tarifverhand-lungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt worden sind. Werden die Tarifverhandlungen noch während der Laufzeit des Tarifvertra-ges für gescheitert erklärt, beginnt die Einleitung des Schlichtungsverfahrens erst mit dem Ablauf des Tarifvertrages.

3. Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird eine Kommission berufen.

Sie setzt sich wie folgt zusammen:

a) 4 Arbeitgebervertreter,

b) 4 Arbeitnehmervertreter,

c) 1 unparteiischer Vorsitzender.

Die Tarifparteien haben das Recht. Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuzu-ziehen.

4. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden zu einigen. Er soll nach Möglichkeit vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung gestellt werden.

5. Die Kommission hat spätestens zwei Wochen nach Einleitung des Schlichtungs-verfahrens zusammenzutreten. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien.

6. Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Kommission.

7. Bei der Abstimmung gilt folgende Regelung:

a) das Kommissionsabstimmungsergebnis ist dann für die Tarifvertragsparteien verbindlich, wenn der Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens sieben der neun Abstimmungsberechtigten gefasst wurde;

b) wird bei der Abstimmung die unter Buchstabe a) geforderte Mehrheit nicht erreicht, so haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Fällung der einfachen Mehrheitsentscheidung der Kommission an gerechnet, zu erklären, ob sie die Empfehlung der Kommis-sion annehmen oder ablehnen. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorsit-zenden mit Kopie an die andere Tarifvertragspartei zu richten. Wird von den Tarif Vertragsparteien innerhalb der 14-Tagesfrist keine Erklärung abgege-ben, so ist die Mehrheitsentscheidung für beide Parteien verbindlich.

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8. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, vorder Entscheidung der Kommission keine Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen.

§ 19 In-Kraft-Treten und Vertragsdauer

1. Dieser Manteltarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2008 in Kraft. Er kann mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats, erstmals zum 30. April 2011, schriftlich gekündigt werden.

2. Mit In-Kraft-Treten dieses Manteltarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag Nr. 7 für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern vom 30. Juli 2002 TR-Nr. 28-110a 85 außer Kraft.

3. Eine Nachwirkung nach Tarifvertragsgesetz wird auf 48 Monate begrenzt.

4. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung dieses Man-teltarifvertrages während der Kündigungsfrist Verhandlungen aufzunehmen.

5. Unter den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung, dass nach Unterzeich-nung dieses Manteltarifvertrages beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung die Allgemeinverbindlichkeit gemäß Tarif Vertragsgesetz zu beantragt werden kann.

München, 18. April 2008

Landesverband Bayerischer Omnibusunternehmen e.V., München

Unterschriften

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Bayern

Unterschriften