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MAV-Treffen am 08.06.2010 1 MAV-Treffen MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser der diakonischen Krankenhäuser und der stationären und der stationären Einrichtungen der Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe Suchtkrankenhilfe am 8. Juni 2010 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

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MAV-Treffen am 08.06.2010 1

MAV-TreffenMAV-Treffen

der diakonischen Krankenhäuser und der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der der stationären Einrichtungen der SuchtkrankenhilfeSuchtkrankenhilfe

am 8. Juni 2010 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

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MAV-Treffen am 08.06.2010 2

TagesordnungTagesordnung

Begrüßung Festlegung des Termins für das nächste

Treffen Aufnahme von Nachträgen in die Tages-

ordnung Berichte aus den einzelnen Kliniken Tarifabschluss 2010 (TVöD) Neues aus dem Arbeits- und Tarifrecht Verschiedenes

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MAV-Treffen am 08.06.2010 3

Festlegung des Termins für das Festlegung des Termins für das nächste Treffennächste Treffen

Wir treffen uns wieder am:

15.11.2010

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MAV-Treffen am 08.06.2010 4

Aufnahme von Nachträgen in die Aufnahme von Nachträgen in die TagesordnungTagesordnung

Folgende Nachträge werden in die Tages-ordnung aufgenommen:

____________________________________

____________________________________

____________________________________

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Berichte aus den einzelnen Berichte aus den einzelnen KlinikenKliniken

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MAV-Treffen am 08.06.2010 6

Tarifabschluss 2010 (TVöD)Tarifabschluss 2010 (TVöD)

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Tarifabschluss 2010 (TVöD)Tarifabschluss 2010 (TVöD)

Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen (jeweils in der Fassung vom 27. Februar 2010):

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum BT-V Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-K Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum BT-B Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BT-S Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKA Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bund

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MAV-Treffen am 08.06.2010 8

Tarifabschluss 2010 (TVöD)Tarifabschluss 2010 (TVöD)

Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen (jeweils in der Fassung vom 27. Februar 2010):

7. Änderungstarifvertrag zum TV-V Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG - Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer

Teil Pflege - Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVPöD Tarifvertrag Sonderzahlung 2011 Tarifvertrag Pauschalzahlung

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Tarifabschluss 2010 (TVöD)Tarifabschluss 2010 (TVöD)

Folgende Tarifverträge wurden abgeschlossen (jeweils in der Fassung

vom 27. Februar 2010):

■ Tarifvertrag zu flexiblen Ar-beitszeitregelungen für ältere

Beschäftigte – TV FlexAZ – (VKA)

■ Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (Bund)

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Tarifabschluss 2010 (TVöD)Tarifabschluss 2010 (TVöD)

Weitere Regelungen:

Prozessvereinbarung zu den Tarifverhand-lungen über eine Entgeltordnung zum TVöD

Leistungsgeminderte Beschäftigte Besondere Regelungen für Krankenhäuser

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Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöDzum TVöD

Lineare Erhöhung des Entgelts:

Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer in-dividuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) werden

ab 1. Januar 2010 um 1,2 v. H., ab 1. Januar 2011 um weitere 0,6 v. H. und ab 1. August 2011 um weitere 0,5 v. H.

erhöht.

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Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöDzum TVöD

Erhöhung des Leistungsentgelts:

Das Volumen für das Leistungsentgelt gemäß § 18 (VKA) Abs. 3 S. 1 TVöD erhöht sich

für das Jahr 2010 von 1,0 v. H. auf 1,25 v. H., für das Jahr 2011 von 1,25 v. H. auf 1,5 v. H., für das Jahr 2012 von 1,5 v. H. auf 1,75 v. H.

und für das Jahr 2013 von 1,75 v. H. auf 2,0 v. H.

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Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöDzum TVöD

Ausnahmen vom Geltungsbereich:

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschul-dens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

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Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöDzum TVöD

Die Tarifeinigung be-deutet bei einer Min-destlaufzeit von 26 Monaten eine lineare Erhöhung von ins-gesamt 2,3 v.H.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Kzum BT-K

Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst erhöht sich entsprechend der allgemeinen linearen Erhöhung.

Die Bereitschaftsdienstentgelte steigen ent-sprechend der allgemeinen linearen Erhöhung.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Kzum BT-K

Zeitzuschlag für Nachtarbeit gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K (§ 50 BT-K):

Für den Bereich der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD (ehemaligen Angestellte) in Krankenhäusern war der Zeitzuschlag für Nachtarbeit bei Einführung des TVöD-K auf 1,28 Euro festgeschrieben worden. Im Rahmen der Tarifrunde 2010 wurde vereinbart, diesen Zeitzuschlag für Nachtarbeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TVöD-K / § 50 BT-K) auf 15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe zu erhöhen.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Kzum BT-K

Volumen des Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 3 TVöD-K (§ 53a Satz 1 BT-K):

Bei Krankenhäusern im Bereich des KAV Baden-Württemberg finden, da hier die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit in Krankenhäusern nicht von der allgemein gültigen Wochenarbeitszeit abweicht, die allgemeinen Regelungen zur Höhe des Leistungsentgeltvolumens Anwendung.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Kzum BT-K

Ausnahmen vom Geltungsbereich:

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

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Änderungstarifvertrag Nr. 4 Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum BT-Bzum BT-B

Der BT-B wurde in folgenden Bereichen geändert:

Allgemeine Pflichten der Ärztinnen und Ärzte Eingruppierung der Ärztinnen

und Ärzte Eingruppierung und Entgelt

der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum BT-Bzum BT-B

Ausnahmen vom Geltungsbereich:

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

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Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKAzum TVÜ-VKA

Der TVÜ-VKA wurde in folgenden Bereichen geändert:

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Vergütungsgruppenzulagen Kinderbezogene Entgeltbestandteile Eingruppierung Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü, Anwendung der

Entgelttabelle auf Lehrkräfte Überleitung der Beschäftigten in die Anlage C

(VKA) zum TVöD und weitere Regelungen

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Änderungstarifvertrag Nr. 5 Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVÜ-VKAzum TVÜ-VKA

Ausnahmen vom Geltungsbereich:

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus-geschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bundzum TVÜ-Bund

Der TVÜ-Bund wurde in folgenden Bereichen geändert:

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Vergütungsgruppenzulagen Kinderbezogene Entgeltbestandteile Eingruppierung Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-Bundzum TVÜ-Bund

Ausnahmen vom Geltungsbereich:

Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus-geschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -TVAöD - Besonderer Teil BBiG -

Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich ent-sprechend den Erhöhungen der Tabellenent-gelten der TVöD-Beschäftigten.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -TVAöD - Besonderer Teil BBiG -

Übernahme von Auszubildenden

Auszubildende werden bei dienstlichem bzw. betrieb-lichem Bedarf nach erfolgreich bestandener Abschluss-prüfung mindestens mit der Abschlussnote „befriedigend“ im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbe-dingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetz-liche Gründe entgegenstehen. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu be-rücksichtigen.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -TVAöD - Besonderer Teil BBiG -

Übernahme von Auszubildenden

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass die von Absatz 1 nicht erfassten Auszubildenden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsver-hältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil BBiG -TVAöD - Besonderer Teil BBiG -

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsver-hältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifver-trag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege -TVAöD - Besonderer Teil Pflege -

Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich entsprechend den Erhöhungen der Ta-bellenentgelten der TVöD-Beschäftigten.

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Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege -TVAöD - Besonderer Teil Pflege - Übernahme von Auszubildenden

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, sofern nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.

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MAV-Treffen am 08.06.2010 31

Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVAöD - Besonderer Teil Pflege -TVAöD - Besonderer Teil Pflege - Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Ausbildungsver-hältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifver-trag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Auszubildende, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Ver-schuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

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MAV-Treffen am 08.06.2010 32

Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen DienstesPraktikanten des öffentlichen Dienstes

(TVPöD) vom 27.10.2009(TVPöD) vom 27.10.2009Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

a) der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/ des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin/des Heil-pädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Ab-schluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Aner-kennung als Sozialarbeiter/in, Sozialpädagogin/Sozial-pädagoge oder Heilpädagogin/Heilpädagoge vorauszugehen hat,

b) der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharma-zeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharma-zeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),

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Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen DienstesPraktikanten des öffentlichen Dienstes

(TVPöD) vom 27.10.2009(TVPöD) vom 27.10.2009Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

c) der Erzieherin/des Erziehers und der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Aner-kennung als Erzieherin/Erzieher oder Kinderpflegerin/Kinder-pfleger vorauszugehen hat,

d) der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Mas- seurs und medizinischen Bademeisters während der prak- tischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),

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Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen DienstesPraktikanten des öffentlichen Dienstes

(TVPöD) vom 27.10.2009(TVPöD) vom 27.10.2009Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Prakti-kanten für den Beruf

e) der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten Rettungsassistenten- gesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),

die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeit-geber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.

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Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Tarifvertrag für Praktikantinnen/ Praktikanten des öffentlichen DienstesPraktikanten des öffentlichen Dienstes

(TVPöD) vom 27.10.2009(TVPöD) vom 27.10.2009

Geltungsbereich

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikan-tinnen/ Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hoch-schulausbildung integriert ist.

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Änderungstarifvertrag Nr. 1 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVPöDzum TVPöD

Die Entgelte der Praktikantinnen und Prakti-kanten erhöhen sich entsprechend den Er-höhungen der Tabellenentgelten der TVöD-Beschäftigten.

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Änderungstarifvertrag Nr. 1 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum TVPöDzum TVPöD

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätes- tens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Praktikantinnen und Praktikanten, die spätes-tens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.

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Tarifvertrag Sonderzahlung 2011Tarifvertrag Sonderzahlung 2011

§ 2 (1): Die unter § 1 Buchst. a (Anmerkung: TVöD) fallenden Beschäftigten erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2011 eine einmalige Sonder-zahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben.

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Tarifvertrag Sonderzahlung 2011Tarifvertrag Sonderzahlung 2011

§ 3: Für die unter § 1 Buchst. b und c fallenden Auszubildenden und Praktikantinnen/-Prak-tikanten gilt § 2 mit der Maßgabe, dass sie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 50 Euro erhalten.

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Tarifvertrag PauschalzahlungTarifvertrag Pauschalzahlung

§ 2 (1): Für das Jahr 2010 erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund / TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜ-Bund / Anlage 3 TVÜ-VKA eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1.

Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 be- gonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Juli 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeits-verhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht.

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Tarifvertrag PauschalzahlungTarifvertrag Pauschalzahlung

§ 2 (2): Antragstellung von bestimmten Be-schäftigten

§ 2 (3): Übergeleitete Beschäftigte § 2 (4): Teilzeitbeschäftigte § 2 (5): Bestimmte Beschäftiggruppen sind

von der Pauschalzahlung ausgenommen

Inkrafttreten: 1. Januar 2010

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Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-regelungen für ältere Beschäftigte – TV regelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Inanspruchnahme von Altersteilzeit

§ 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen

§ 4 Altersteilzeit im Übrigen

§ 5 Persönliche Voraussetzungen für Altersteil-zeit

§ 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeits-verhältnisses

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Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-regelungen für ältere Beschäftigte – TV regelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)

§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen

§ 8 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell

§ 9 Nebentätigkeit

§ 10 Verlängerung der Arbeitsphase im Block-modell bei Krankheit

§ 11 Ende des Arbeitsverhältnisses

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Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeit-regelungen für ältere Beschäftigte – TV regelungen für ältere Beschäftigte – TV FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)FlexAZ – vom 27. Februar 2010 (VKA)

§ 12 Dienst-/Betriebsverein- barungen

§ 13 Flexible Altersarbeitszeit

§ 14 Übergangsvorschriften

§ 15 Inkrafttreten, Geltungs- dauer

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Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-zeiten für ältere zeiten für ältere Beschäftigte vom Beschäftigte vom

27. Februar 2010 (Bund)27. Februar 2010 (Bund)

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Möglichkeiten der Altersteilzeit

§ 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen

§ 4 Altersteilzeit im Übrigen

§ 5 Persönliche Voraussetzungen für Altersteil-zeit

§ 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeits-verhältnisses

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Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-zeiten für ältere zeiten für ältere Beschäftigte vom Beschäftigte vom

27. Februar 2010 (Bund)27. Februar 2010 (Bund)

§ 7 Leistungen des Arbeitgebers

§ 8 Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

§ 9 Nebentätigkeit

§ 10 Urlaub

§ 11 Begriffsbestimmungen

§ 12 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des FALTER-Arbeitszeitmodells

§ 13 Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeit-modells

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Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeits-zeiten für ältere zeiten für ältere Beschäftigte vom Beschäftigte vom

27. Februar 2010 (Bund)27. Februar 2010 (Bund)

§ 14 Ende des Arbeits-verhältnisses

§ 15 Mitteilungspflichten

§ 16 Qualifizierungen

§ 17 Inkrafttreten

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Prozessvereinbarung zu den Tarif-Prozessvereinbarung zu den Tarif-verhandlungen über eine Entgelt-verhandlungen über eine Entgelt-

ordnung zum TVöDordnung zum TVöD

Die Tarifvertragsparteien stimmen darin über-ein, die Tarifverhandlungen über eine Entgelt-ordnung zum TVöD unverzüglich nach Ab-schluss der Tarifrunde 2010. (Anmerkung: Es wurden 12 verschiedene Maßnahmen vereinbart.)

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Leistungsgeminderte Leistungsgeminderte BeschäftigteBeschäftigte

Die Tarifvertragsparteien werden im Terminge-spräch erörtern, wie mit den offenen Fragen der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA/TVÜ-Bund umgegangen wird und ob eine Zwischenlösung bis zur endgültigen Regelung erfolgen kann.

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Besondere Regelungen für Besondere Regelungen für KrankenhäuserKrankenhäuser

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, Ver-handlungen zum Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und damit der Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen auf der Basis des TV ZUSI vom 23. August 2005 aufzu-nehmen.

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Pressemitteilung Nr. 39/10 des BAG:

Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beim Entgelt?

Klärung im Wege der Vorabentscheidung

durch den EuGH

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Urteil des BAG vom 15. Dezember 2010 – 9 AZR 72/2009:Elternteilzeit entgegenstehende dringende betriebliche Gründe

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Urteil des BAG vom 20. Januar 2010 – 5 AZR 53/09: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Urteil des BAG vom 24. März 2010 – 10 AZR 58/09: Zulage für ständige Wechselschichtarbeit – Urlaub

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Kirchengerichtshof der EKD

Aufbau Besetzung Verfahren

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Beschluss des KGH.EKD vom 23. November 2009 - I-0124/R50-09:

Erhöhung der Freistellungen während der Amtszeit der Mitarbeitervertretung

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Beschluss des KGH.EKD vom 11. Januar 2010 - I-0124/R41-09:

Unterrichtung über Ent-geltverhandlungen; Auf- gaben der Mitarbeiterver- tretung bei der Entgelt-findung

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Beschluss des KGH.EKD vom 22. März 2010 - I-0124/R44-09:

Eingruppierung AVR.DW.EKD; grundsätz- liche Bedeutung

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Beschluss des KGH.EKD vom 22. März 2010 - I-0124/R45-09:

Eingruppierung Altenpflegehilfskräfte Richtbeispiele, Gepräge

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Beschluss des KGH.EKD vom 24. März 2010 - I-0124/S1-10:

Beschwerdefrist, Wiedereinsetzung

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

SV-Beiträge: Weiter Verwirrung um Weiterleitungsstellen

Elektronische Lohnsteuerkarte – Lohnsteuer-richtlinien 2011

Minijob: Gleichzeitige Beitragszahlung an Krankenkasse und Minijob-Zentrale

Besteuerung von Frühstücks- und Über-nachtungskosten

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG – hier: Anhörung der Sozialpartner auf europäischer Ebene

■ Stellungnahme der Vereinigung der kommunalen Arbeit-geberverbände

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Berichte:

Ausbildung von Operationstechnischen Assistentinnen/Assistenten (OTA) Tariflicher Feiertagszuschlag für Oster-sonntag ELENA – Erweiterungen ab 01.07.2010 Tarifforderungen Diakonie 2010 Tarifverhandlungen für Ärzte zwischen VKA

und Marburger Bund

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Neue Broschüren des BMAS:

Arbeitsrecht Kündigungsschutz Entgeltfortzahlung Das Arbeitszeitgesetz

www.bmas.de

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Datenschutz:

Orientierungshilfe zur datenschutzgerechten Nutzung von E-Mail und anderen Internet-diensten am Arbeitsplatz

www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Datenschutz:

Leitfaden des Bundesbeauftragten für den Datenschutz „Internet am Arbeitsplatz“

www.bfdi.bund.de

(Informationsmaterial/Arbeitshilfen)

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Neues aus dem Arbeits- und Neues aus dem Arbeits- und TarifrechtTarifrecht

Datenschutz:

Tätigkeitsberichte des Landesdatenschutz-beauftragten

www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de

Tätigkeitsberichte des Bundesdatenschutz-beauftragten

www.bfdi.bund.de

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