mav-treffen der diakonischen krankenhäuser und der stationären einrichtungen der suchtkrankenhilfe

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MAV-Treffen MAV-Treffen der diakonischen der diakonischen Krankenhäuser und der Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe der Suchtkrankenhilfe am 28. März 2011 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr

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MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe. am 28. März 2011 in der Ev. Diakonissenanstalt Karlsruhe-Rüppurr. Tagesordnung. Begrüßung Festlegung des Termins für das nächste Treffen Aufnahme von Nachträgen in die Tagesordnung - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: MAV-Treffen der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe

MAV-TreffenMAV-Treffender diakonischen Krankenhäuser der diakonischen Krankenhäuser und der stationären Einrichtungen und der stationären Einrichtungen der Suchtkrankenhilfeder Suchtkrankenhilfe

am 28. März 2011 in der Ev. Diakonissenanstalt

Karlsruhe-Rüppurr

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TagesordnungTagesordnung

1. Begrüßung

2. Festlegung des Termins für das nächste Treffen

3. Aufnahme von Nachträgen in die Tagesordnung

4. Berichte aus den einzelnen Kliniken

5. Erfahrungsaustausch bezüglich Arbeits-zeitkontenregelung (Ampelregelungen)

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TagesordnungTagesordnung

6. Erfahrungsaustausch bezüglich der Handhabung des Leistungsentgeltes

7. Problematik Betriebsübergang 8. Neuerungen bei den Tarifverträgen

TVöD-K bzw. TV-Ärzte/VKA9. LAG Hamm: Urteil vom 13.01.201110. Verschiedenes

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TerminfestlegungTerminfestlegung

Das nächste Treffen findet am

10.10.2011

statt.

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TagesordnungTagesordnung - Aufnahme von Nachträgen - Aufnahme von Nachträgen --

Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder

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Berichte aus den einzelnen Berichte aus den einzelnen KlinikenKliniken

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ArbeitszeitkontenregelungArbeitszeitkontenregelung

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ArbeitszeitkontenregelungArbeitszeitkontenregelung

§ 10 TVöD

(Delegiertenversammlung März 2008)

§ 9b AVR

(Rundschreiben des Diakonischen Werkes Baden)

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LeistungsentgeltLeistungsentgeltAR-MAR-M

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LeistungsentgeltLeistungsentgeltAR-MAR-M

Abschnitt IIErgänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVöD (Bund)§ 4 Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum Allgemeinen Teil TVöD (Bund)18. Zu § 18 TVöD - Leistungsentgelt: Ergänzend zu § 18 TVöD Bund gilt:( 1 ) Zusätzlich oder anstelle einer Dienstvereinbarung über die Gewährung eines Leistungsentgelts nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für Beschäftigte des Bundes (LeistungsTV-Bund) vom 25. August 2006 kann eine Dienstvereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben abgeschlossen werden.( 2 ) Eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts (pauschales Leistungsentgelt) kann nach § 9 a erfolgen. Das pauschale Leistungsentgelt zählt nicht zu den ständigen Monatsentgelten im Sinne des § 18 TVöD.( 3 ) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Altersteilzeit steht ausschließlich das pauschale Leistungsentgelt nach § 9 a zu. Das pauschale Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ unberücksichtigt.

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LeistungsentgeltLeistungsentgelt

§ 18 TVöD in der Fassung Bund +

LeistungsTV-Bund § 18 TVöD in der Fassung VKA

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BetriebsübergangBetriebsübergang

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Tarifgespräche zum Tarifgespräche zum KrankenhausbereichKrankenhausbereich

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Tarifgespräche zum Tarifgespräche zum KrankenhausbereichKrankenhausbereich

Tarifvertragsparteien:

- Vereinigung der kommunalen Arbeit- geberverbände (VKA)

- ver.di + dbb tarifunion Abschluss am 1. Februar 2011 Redaktionsverhandlungen Inkrafttreten am 1. Januar 2011

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Tarifgespräche zum Tarifgespräche zum KrankenhausbereichKrankenhausbereich

Regelungen zum Ausgleich für während des Bereit-schaftsdienstes geleistete Nachtarbeit

Für in der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr geleistete nächtliche Bereitschaftsdienststunde ist

ein Zeitzuschlag in Höhe von 15 v.H. des Bereitschaftsdienstentgelts und ein Anspruch auf Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr bei kalenderjährlich mindestens 288 Stunden

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Tarifgespräche zum Tarifgespräche zum KrankenhausbereichKrankenhausbereich

Erfolgreich abgewehrt haben die Arbeit-geber die Forderung, im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Zusatzur-laubs für während des Bereitschafts-dienstes geleistete Nachtarbeit den Ge-samturlaubsanspruch zu erhöhen.

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Tarifgespräche zum Tarifgespräche zum KrankenhausbereichKrankenhausbereich

Höhe der Jahressonderzahlung bei Beschäftigten der Entgeltgruppe Kr. 9a

Für Pflegekräfte mit abgeschlossener Fachweiterbildung, die in der Entgelt-gruppe 9a (alt Kr. VI) eingruppiert sind, erhöht sich die Jahressonderzahlung von 80 v.H. auf 90 v.H.

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Tarifgespräche zum Tarifgespräche zum KrankenhausbereichKrankenhausbereich

Zeitzuschläge für Nachtarbeit für Auszu-bildende nach dem TVAöD-Pflege und bei Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TVPöD

Durch die Anhebung des Nachtdienstzu-schlages für bereits ausgebildete Beschäftigte von 1,28 € auf 15 v.H. erhielten die Auszu-bildenden weniger Nachtdienstzuschlag als bisher. Ab sofort wird der Nachtschichtzu-schlag auf mindestens 1,28 € festgesetzt.

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Tarifgespräche zum Tarifgespräche zum KrankenhausbereichKrankenhausbereich

Zeitzuschläge für Nachtarbeit für Aus-zubildende nach dem TVAöD-Pflege und bei Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TVPöD

Die Anhebung gilt auch für die Beschäf-tigten nach dem Praktikanten-Tarifver-trag.

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Tarifgespräche zum Tarifgespräche zum KrankenhausbereichKrankenhausbereich

Pflegefunktionszulage nach Abschnitt B der Anlage 1b zum BAT bei Auszu-bildenden nach dem TVAöD-Pflege

Wie in der Kranken- und Kinderkranken-pflege üblich, erhalten nun auch die Aus-zubildenden in der Altenpflege 50 v.H. der Pflegezulage = 23 €.

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Tarifgespräche zum Tarifgespräche zum KrankenhausbereichKrankenhausbereich

Erneuter Abschluss des Tarifvertrages zur Zukunftssicherung der Kranken-häuser (TV ZUSI)

Als Grundsatz bereits in der Tarifeinigung 2010 vereinbart, wurde der Tarifvertrag ab Februar 2011 wieder in Kraft gesetzt. Er hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2015.

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Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder

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Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder

Abschluss am 10. März 2011 Der genaue Wortlaut des Tarifver-

trages wird in den Redaktions-konferenzen vereinbart.

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Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder

Die Eckpunkte des Abschlusses zum Entgelt:

Für 2011:

- Sofortige Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro (Auszubildende 120 Euro),

- lineare Entgelterhöhung in Höhe von 1,5 Prozent ab 1. April 2011

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Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder

Die Eckpunkte des Abschlusses zum Entgelt:

Für 2012:

- weitere Erhöhung um 1,9 Prozent ab 1. Januar 2012

- sowie anschließend ein zusätzlicher tabellenwirksamer Sockelbetrag in Höhe von 17 Euro (Auszubildende 6 Euro)

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Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder

Die Eckpunkte des Abschlusses zum Ent-gelt:

• entsprechende Erhöhung der Garantiebe-träge, Bereitschaftsdienstentgelte und Besitz-standszulagen ab 1. April 2011 um 1,5 v.H. und am 1. Januar 2012 um weitere 1,9 v.H.,

• Laufzeit 24 Monate bis zum 31. Dezember 2012

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Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder

Entgeltordnung zum TV-L

Bestandteil der Tarifeinigung ist die Ver-einbarung einer Entgeltordnung zum TV-L, die im Wesentlichen die bisherigen Eingruppierungsmerkmale und Ein- gruppierungsgrundsätze übernimmt.

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Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder

Entgeltordnung zum TV-L

Inkrafttreten wird die Entgeltordnung zum 1. Januar 2012. Sie ist erstmals zum 31. Dezember 2014 kündbar, wobei für bestimmte Berufsgruppen (u.a. für die Gesundheitsberufe) eine vorgezogene Kündigungsmöglichkeit bereits zum 30. Juni 2012 vereinbar ist.

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Tarifabschluss für die Beschäftigten der Länder

Altersteilzeit

Eine Nachfolgeregelung für die seit 2009 nicht mehr gesetzlich geförderte Altersteilzeitarbeit haben die Tarifvertragsparteien der Länder nicht vereinbart. Im Einigungspapier ist fest-gehalten, dass auf landesbezirklicher Ebene Tarifverhandlungen zur Altersteilzeitarbeit im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitge-setzes geführt werden können.

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LAG Hamm: Urteil vom LAG Hamm: Urteil vom 13.01.201113.01.2011

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VorgeschichteVorgeschichte

Im August 2008 hatte ver.di den Verband der Diakonischen Dienstgeber Deutschlands zu Tarifverhandlungen aufgefordert, was dieser ablehnte. Daraufhin rief die Gewerkschaft die Mitarbeitende in diakonischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu Aktionen und Warn-streiks auf. Im Mai 2009 fand eine Streik- und Aktionswoche statt.

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KlägerKläger

1. Evangelisches Krankenhaus Bielefeld gGmbH

2. Evangelisches Johanneswerk e. V.3. Evangelische Jugendhilfe Friedehort

GmbH4. Diakonisches Werk Chistophorus e. V.5. Diakonisches Werk der Ev. Kirche von

Westfalen e. V.

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KlägerKläger

6. Evangelische Kirche von Westfalen

7. Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe

8. Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche e. V.

9. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannover

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AG Bielefeld AG Bielefeld Urteil vom 03.03.2010Urteil vom 03.03.2010

Das Arbeitsgericht hat ver.di zur Unterlassung von Streikmaßnahmen gegenüber dem Klägern verurteilt.

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AG Bielefeld AG Bielefeld Urteil vom 03.03.2010Urteil vom 03.03.2010

Das Gericht hat die angekündigten Streikmaßnahmen für rechtswidrig ge-halten, weil sie dem grundgesetzlich ge-schützten Selbstbestimmungsrecht der Kirche entgegenstehen.

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LAG Hamm LAG Hamm Urteil vom 13.01.2011Urteil vom 13.01.2011

Bei der Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und dem nach Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Streikrecht ist zu berücksichtigen, dass in kirchlichen Einrichtungen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Tätigkeit nicht zum in christlicher Überzeugung geleisteten „Dienst am Nächsten“ zählen. Äußerlich erkennbar wird dies u. a. daran, dass bestimmte Aufgabenbereiche mit Hilfsfunk-tionen (z. B. Krankenhausküche, Reinigungsdienst) ausge-gliedert und auf nicht kirchliche Einrichtungen übertragen werden können. Daher ist ein Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen unverhältnismäßig. Schon deswegen ist der umfassende Unterlassungsantrag der Kläger unbegründet.

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LAG Hamm LAG Hamm Urteil vom 13.01.2011Urteil vom 13.01.2011

Der Ausschluss des Streikrechts lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass in kirchlichen Einrichtungen der „Dritte Weg“ beschritten wird. Die Gestaltung der Arbeits-bedingungen durch Beschlüsse der „Arbeits-rechtlichen Kommission“ stellt kein gleich-wertiges System zur Regelung der Arbeits-bedingungen nach § 9 Abs. 3 GG dar.

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LAG Hamm LAG Hamm Urteil vom 13.01.2011Urteil vom 13.01.2011

Welche Einschränkungen des Streik-rechts aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen folgen und wie der „Dritte Weg“ auszugestalten ist, um eine Gleich-wertigkeit der Gestaltung der Arbeits-bedingungen annehmen zu können, musste die Kammer nicht entscheiden.

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VerschiedenesVerschiedenes

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Danke für euer Kommen!