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»mediation« »master of mediation« © 2017 FernUniversität in Hagen Alle Rechte vorbehalten.

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»mediation«»master of mediation«

© 2017 FernUniversität in HagenAlle Rechte vorbehalten.

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InhaltsverzeichnisDer »master of mediation« an der FernUniversität in Hagen .............4Zum »master of mediation« .............................................................6Die modulare Struktur des »masters of mediation« ..........................7Die Mitglieder der Prüfungskommission ...........................................8Curriculum .....................................................................................10Zu den Inhalten des Studienangebots im Einzelnen ........................14Anmeldung und Zulassung ............................................................16Kosten ...........................................................................................17Prüfungsordnung ...........................................................................18

ImpressumHerausgeber Prof.Dr.KatharinaGräfinvonSchlieffenGestaltung Prof.Dr.KatharinaGräfinvonSchlieffen,BenjaminGraberBilder KatharinaGräfinvonSchlieffen,FriedrichDauner,fotolia:Emilian,pixel,yaqui_villegas

© 2017 FernUniversität in Hagen»master of mediation«an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät – FernUniversität in Hagen

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»master of mediation«an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät – FernUniversität in Hagen

unter der Leitung von Prof.Dr.KatharinaGräfinvonSchlieffen

entwickelt in Kooperation mitProf.Dr.FritjofHaft,Tübingen

Dozenten im »master of mediation«sindu. a.

Dipl.-Päd.Dr.NicoleAuferkorte-Michaelis,Duisburg/EssenProf.Dr.BrittaBannenberg,GießenProf.GünterBierbrauer,Ph.D.,Luzern(CH)Prof.Dr.JürgenBolten,JenaDipl.-Theol.DorotheeBoss,AachenDipl.-Psych.RolandBreinlinger,Frankfurt/M.Prof.Dr.AndreaBudde,BerlinBarbaraClaar,Bonn-BadGodesbergProf.Dr.Dr.JosephDuss-vonWerdt,Luzern(CH)RAEugenEwig,BonnJürgenFeldmann,LangenRAinSabineFelis-Filbry,DortmundProf.Dr.ChristianFischer,JenaRAinAngelikaFlechsig,UnnaRAinClaudiaGeldner,BochumProf.Dr.UllaGläßer,Frankfurt/OderThomasGorzel,HamburgProf.Dr.FritjofHaft,TübingenDr.JuliaHerzog,JenaDipl.-Psych.AnnChristineHlawaty,Frankfurt/MainRAMarcusHehn,Betzdorf/SiegProf.Dr.MartinHenssler,KölnRAinAndreaHerms,Erlenbach/MainHorstHütten,AachenChristaKaletsch,M.A.,Frankfurt/M.StefanKessen,M.A.,BerlinDr.DieterKostka,NeussDipl.-Psych.HeinerKrabbe,MünsterRADr.StefanKracht,HagenRAJoachimKramp,MünchenDr.KatharinaKriegel-Schmidt,JenaRiArbGa.D.RolandLukas,Frankfurt/MainClaudiaLutschewitz,MBA,M.M.,Wenden-SchönauDr.LarsOliverMichaelis,EssenDipl.-Soz.HendrikMiddelhof,AachenProf.Dr.LeoMontada,TrierDipl.-KulturwirtChristianMüller,LiederbachRAPeterMichaelOppler,MünchenProf.Dr.Karsten-MichaelOrtloff,BerlinDipl.-Theol.MarcPfeiffer,Weinheim

RADr.ReinerPonschab,MünchenProf.Dr.RolandProksch,NürnbergDipl.-Psych.Prof.Dr.JosephRieforth,OldenburgAlexanderRöchling,M.M.,StuttgartSvenRösch,M.A.,HelsinkiProf.Dr.DieterRössner,MarburgSabineRunkel-Hehn,Betzdorf/SiegDetlefSauthoff,OldenburgRAWernerSchieferstein,Frankfurt/MainProf.Dr.ChristianeSimsa,M.A.,LudwigshafenProf.Dr.KatharinaGräfinvonSchlieffen,HagenRADr.FrankH.Schmidt,NürnbergKlausSchmidt,BerlinAnjaSchoop,HannoverDipl.-Psych.Dr.HansjörgSchwartz,OldenburgRAAdrianSchweizer,Gockhausen(CH)RAinAnkeStein,BeckumRAChristianStiefel,OberurselProf.Dr.DieterStrempel,BonnRADr.HolgerThomas,Frankfurt/MainProf.Dr.RomanTrötschel,LüneburgRAinCorneliaSabineThomsen,HeidelbergRADr.WolfgangTrieb,DarmstadtDr.MarkusTroja,M.A.,OldenburgRiAGa.D.ArthurTrossen,AltenkirchenDr.JörgWagner,RösrathDr.EdWatzke,Wien(A)NotarDr.BerndWegmann,IngolstadtRAinDr.BarbeliesWiegmann,BonnRAStefanWiesinger,MünchenProf.Dr.HorstZilleßen,Berlin

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SehrgeehrteKolleginnenundKollegen,

kooperative Formen der Streitbeilegung haben ihren festen Platz in unserer Rechtsordnung gefunden. Im Zentrum des aktuellen Interesses steht die Medi-ation.Siegiltalsintelligent,gutstruk-turiert und erfolgreich – und ist hierzulande das wohl populärste Kon-fliktbearbeitungsverfahren. ZahlreicheEinrichtungen kümmern sich um ihre Qualität und Verbreitung. Dem haben der Gesetzgeber mit dem Erlass des Ge-setzeszurFörderungderMediationundanderer Verfahren der außergerichtli-chenKonfliktbeilegungunddasBun-desministerium der Justiz und für Ver-braucherschutz mit dem Erlass der Ver-ordnung über die Aus- und Fortbildung vonzertifiziertenMediatorenRechnunggetragen. AngesichtsderDynamikundderWech-selbeziehungen zwischen Mediation und Recht hat die FernUniversität in Hagen bereits um die Jahrtausend-wendebegonnen,dieseProzessewis-senschaftlich zu begleiten. Sie gründete im Jahr 2000 das Contarini-Institut für Mediationunderöffnete2003denStu-diengang »master of mediation«.

Ziel des »masters of mediation«

Das Studium »master of mediation« ist ein universitäres Weiterbildungspro-grammüberdreiSemester,nachderenerfolgreichem Abschluss der Grad »master of mediation«(M.M.)verliehenwird. Neben einer gründlichen Mediati-onsausbildung lernen die Teilnehmerdie interdisziplinären Fundamente und Forschungsfortschritte im Fach Media-tion kennen. In einem weiteren Schritt gehtesdarum,dasssichdieStudieren-denwissenschaftlich-methodisch, kri-

tisch und neugierig mit Fragen der ko-operativenKonfliktbeilegungauseinan-dersetzen.

Die Dozenten des »masters of mediation«

Das Masterstudium Mediation an der FernUniversität in Hagen stützt sich auf ein Netzwerk renommierter Professoren und Praktiker. Unter den Dozenten be-findensichzahlreichebekannteWissen-schaftler und namhafte Autoren; die Präsenzseminare werden von anerkann-ten und erfahrenen Mediatoren geleitet. BeiderAuswahlderLehrendenwurdeauf Interdisziplinarität geachtet, dennMediation lebt von der Zusammenschau psychologischer, kommunikationswis-senschaftlicherundrechtlicherBetrach-tung – alles verbunden mit den Metho-den erfolgreicher Verfahrensgestaltung. Für genauso wertvoll hält die FernUni-versität die Pluralität der Meinungen und Überzeugungen: Unter den Wissen-schaftlern, SeminarleiternundPrüfernfindetmanallewesentlichenDenkrich-tungen und Vereinigungen der Media-tion vertreten. Ein Dozentenkollegium vonderQualitätundGrößedesHagenerKreises ist in der deutschsprachigen Me-diationsausbildungohneGleichen.Teil-nehmer und Absolventen des Studiums heben immer wieder die Kompetenz der FernUniversitäts-Dozenten hervor.

Für wen ist der »master of mediation«?

Der »master of mediation« wendet sich sowohlanjüngerealsauchanberufser-fahreneHochschulabsolventen,dieInte-resse und Gespür für menschliche Inter-aktion und Konflikte mitbringen. DieTeilnehmerdes»masters of mediation«

verfügen über unterschiedliche Vor-kenntnisse sowohl hinsichtlich ihres Grundstudiums als auch ihrer berufli-chenErfahrung,was immerAnlasszuproduktivemAustauschbietet.Sofindetman unter den Studierenden die Media-torin,diedasFachPsychologiestudierthat,denRichtermitmehrjährigerEnt-scheidungs- und Vergleichspraxis, derbereits das »studium mediation« absol-viert hat, die junge Personalentwick-lungsmanagerin mit wirtschaftswissen-schaftlichemHintergrund,Referendareoder erfahrene Rechtanwälte und No-tare, die ihr Tätigkeitsfeld ausweitenmöchten,oderdenBürgermeister,Leh-rerimErstberuf,dereineKurzausbildungim Konfliktmanagement vorweisenkann.EinTeilderInteressentenbeabsich-tigt,späterhaupt-odernebenberuflichals selbstständiger Mediator zu arbeiten. Anderemöchten ihreQualifikation in-nerhalb des bisherigen Aufgabenkreises durch einen weiteren akademischen Graderweiternoder,zumalamAnfangihrer Laufbahn, ihre Kompetenzen imBereichderKonfliktbearbeitungdurcheinenMastergradnachweisen.Schließ-lich ist für manchen auch die sich dem Mastergradanschließendegrundsätzli-chePromotionsmöglichkeit(Dr.iur.)vonInteresse.

Lebenslanges Lernen

Das Studium »master of mediation« an der FernUniversität in Hagen kommt dem Prinzip des lebenslangen Lernens entgegen:EskombiniertaufeinzigartigeWeise Phasen eigenständigen Lernens und interaktiver Gruppenarbeit in Semi-naren,diezurAuswahlanWochenen-den angeboten werden. Diese einmalige MischungermöglichtesauchberuflichstarkbeanspruchtenTeilnehmern, sichdas erforderlicheWissen und Können

Der »master of mediation« an der FernUniversität in Hagen

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anzueignen.AlsgroßerVorteilwirddieweitgehendflexibleZeiteinteilungundautonomeBestimmungdesLerntemposangesehen. Ein weiterer Vorteil liegt da-rin,dassdiepraxisorientiertenSeminarewesentlicheffizienterundzufriedenstel-lender durchgeführt werden können,wennsichdieTeilnehmendenzuvor ineigener Regie mit dem Stoff auseinan-dergesetzt haben. Das begleitete Vor- und Nachbereiten mit schriftlichem Kurs-material erlaubt ein viel konzentrierteres praktisches Arbeiten in den Gruppen als insolchenSeminaren,diedenAnsprucherheben,gleichzeitigPraxisundTheoriezu vermitteln. Der didaktische Ansatz des Hagener Studiums erhält von den Teilnehmenden immer sehr guteKriti-ken.

Aufbau des Studiums

Der »master of mediation« bietet nach einer Grundlagenausbildung im ersten SemesterdieMöglichkeitzurSpezialisie-rungabdemzweitenSemester.OptionalerhaltendieTeilnehmendeneineAusbil-dung im Fach Mediation im familiären Umfeld,Wirtschaftsmediation,Media-tiveBewältigungstrafbarerHandlungen,dieKompetenzzurMediationvonGroß-gruppen und im öffentlichen Bereichoder das erforderliche Know-how für MediationeniminterkulturellenKontext.Das dritte Semester dient der wissen-schaftlichenVertiefung,inderenMittel-punkt die Anfertigung der Masterarbeit steht.

Abschluss

Absolventen erhalten nach erfolgrei-chem Abschluss des Studiums von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität ihre Masterurkunde. Sie

sindberechtigt,denTitel»MasterofMe-diation, FernUniversität in Hagen«(M.M.)zutragen.EinzusätzlichesZeug-nis gibt Auskunft über die Leistungen im Studium, inderAbschlussprüfungund–aufWunsch–überdasjeweiligeSpe-zialgebiet der Mediation. Zusätzlich zur Masterurkunde und zum Zeugnis erhal-ten Absolventen des Masterstudien-gangs eineBescheinigunggemäߧ2Abs. 6 ZMediatAusbV über den erfolg-reichen Abschluss der Ausbildung zum zertifiziertenMediator.

Inhalte des Studiums

Der »master of mediation« versteht sich als wissenschaftliche Auseinanderset-zung mit dem ThemaMediation undanderenFormenkooperativerKonflikt-beilegung,verbundenmiteinerfundier-ten Mediationsausbildung. Auf diese WeisefindeteinengerAustauschvonTheorieundPraxisstatt,wobeiineinemjungenFachwiederMediationnochKlä-rungsbedarf über den Status der Wis-senselementeherrscht:WelcheInhaltekönnenalswissenschaftlichundwelchenur als Lehrmeinung gelten? – Die Stu-dieninhalte richten sich nicht allein an den künftigenMediator, sondern siekommen jeder vermittelnden Tätigkeitzugute,seiesimBerufoderimprivatenUmfeld. Ein weiterer Erfolg der drei Se-mester liegt in der allgemeinen Entwick-lung von Schlüsselqualifikationen wieetwa der Verhandlungskompetenz oder dem Überdenken persönlicher Verhal-tensmuster:WiegeheichpersönlichmitKonfliktenum?WelcheHaltungstrebeich imUmgangmitKonfliktenan? ImGegensatz zu einigen anderen Ausbil-dungen stellt ein universitäres Studium keinen Katechismus auf, lehrt keinenGlauben und gibt kein Rezeptbuch aus. Im »master of mediation« werden Alter-

nativendiskutiert,Hintergründeaufge-hellt,BezügegeknüpftundRäumefürdasVerfertigeneigenerGedankeneröff-net. Dies beansprucht eine gewisse Rei-fezeit–mitderChance,ErfahrungenmitKonflikten,Konfliktbeilegungenundmitsichselbstzusammeln.Gefördertwirddies durch die Zurückgezogenheit des SelbststudiumsimWechselmitdenBe-gegnungen in der Gruppe sowie den Rollenspielen in den Präsenzseminaren unddenrealenKonflikten,diealsPrü-fungsvoraussetzung vermittelnd zu be-arbeiten sind.

Professionalisierung

Wenn die Mediation in den Rang einer Profession,ähnlichdemBerufderAn-wälteoderÄrzte,rückenmöchte,sollteihre Ausbildung insofern auch akademi-siertwerden. Schon heute erhöht einStudiumMediation,dasmiteinemMas-tergrad abschließt, die Akzeptanz derMediatoren und damit die rechtspoliti-scheBedeutungderMediation. Steigtdie Anzahl der graduierten Spezialisten für kooperative Streitbeilegung, kanndieszueinerÄnderungdesKonfliktver-haltens beitragen. Mediation ist eine kluge Idee und eine wertvollePraxis.Ichwürdemichfreuen,wenn Sie diese Auffassung teilen und denEntschlussfassen,sich intensivmitdemThemaMediationzubeschäftigen.Mit dem Studium »master of mediation« sind Sie auf dem besten Weg in die GruppederausgewiesenenExperten.

MitfreundlichenGrüßenIhre

KatharinaGräfinvonSchlieffen

KatharinaGräfinvonSchlieffen

Prof.Dr.KatharinaGräfinvonSchlieffenistWissenschaftlicheDirektorindes»masters of mediation« an der FernUniversität in Hagen und zugleich Mit herausgeberin des Standardwerks »Handbuch Mediation«.

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Praktische ArbeitDie Erkenntnisse über die praktischen Implikationen der wissenschaftlichen Grundlagen unterstützen die Teilneh-menden bei der selbstständigen Arbeit an realen Fällen. Die Studierenden sol-len im Verlauf des Studiums zwei Medi-ationsverfahren als Einzel- oder Co-Mediatoreneigenständigdurchführen,dokumentieren und mit der Theorieabgleichen. Diese Erfahrungen sollen ihr Wissen vertiefen und sie zu einer weitergehenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit verschiedenen Themenbereichen anregen. Insbeson-derekönnendieStudierendenausdie-ser Arbeit wichtige Anhaltspunkte und Anregungen für ihre Masterarbeit erhal-ten.

MasterarbeitDas Studium wird mit einer schriftlichen Masterarbeit sowie einer mündlichen Abschlussprüfung beendet. In der Mas-terarbeit wird ein wissenschaftlich rele-vantes Thema aufgegriffen und nachMöglichkeit interdisziplinärbearbeitet.Wie genau die einzelnen Lehrformen in das Studium integriert sind und wie die einzelnenLeistungenbewertetwerden,lässtsichderamEndedieserBroschüreabgedruckten Prüfungsordnung entneh-men.Für ein Modul werden zwischen fünf undsechzehnECTS-Punktevergeben.EinECTS-PunktentsprichteinemCreditPoint(CP)undeinemGesamtarbeitsauf-wand(Workload)von30Stunden.Die-ser Gesamtarbeitsaufwand erfasst die Zeiten,diegeschätztfürdasLesenundErarbeiten der Schriftkurse sowie deren Vor- und Nachbereitung erforderlich sind,unddenZeitaufwandfürdasEr-stellen der Modulabschlussarbeiten.Das Masterstudium gliedert sich in acht-Module. Der insgesamt zu erbringende Arbeitsaufwand (Workload) beträgt1800 Stunden.

Was bedeutet Mediation?

Mediation ist ein Verfahren zur koopera-tiven Konfliktbeilegung unter Beteili-gung eines neutralen, unabhängigenDritten,desMediators,derdieKonflikt-beteiligten – die Medianden – bei ihrer SuchenachLösungenunterstützt.DerKonfliktbleibt inhaltlich inderVerant-wortungderBetroffenenundwirdnichtder Entscheidung eines Richters oder einer anderen Autorität überantwortet. Eigens entwickelte Verfahrensprinzipien und Verhandlungstechniken sorgen da-für,dassdieStreitbeteiligten

• konstruktivzusammenarbeiten,• über den Horizont der rechtlichen Möglichkeitenhinausschauenundih-ren Blick auf das breitere Spektrumanderer, nicht-rechtlicher Lösungenlenken und

• Ergebnissefinden,dieihreInteressen,einschließlich der immateriellen Be-dürfnisse und kooperativen Entwick-lungschancen,umfassendberücksich-tigen.

• Durch die hohe Selbstverantwortung während der Mediationsverhandlung könnendieMediandendievereinbar-ten Resultate wie eigene Zielvorstel-lungen akzeptieren und motiviert um-setzen.

Konzept des Weiterbildenden Masterstudiums

FernstudiumDer überwiegende Teil des Studiumswird im Fernstudium absolviert. Die Stu-dierendenbelegenModule,die sie je-weils mit einer schriftlichen Prüfung ab-schließen.DieErgebnissederbestande-nen Modulabschlussarbeiten werden in derMastergesamtnotemit20 %berück-sichtigt. Für die Module erhalten die Stu-dierenden entsprechend den internatio-nalen Vorgaben Leistungspunkte. Im zweiten Semester haben die Studieren-den die Möglichkeit, unterschiedlicheSchwerpunkte in ihrer Ausbildung zu setzen. Dafür müssen sie aus fünf Modu-lenzweiauswählen,diesievertiefendbearbeiten möchten. Durch die Teil-nahme an einem interaktiven Wissen-schaftsmodul lernen die Studierenden zudem unterschiedliche Kommunikati-onstechniken kennen, die sich in derSchnittstelle von Mediation sowie thera-peutischer und seelsorgerischer Ge-sprächsführung bewegen.

PräsenzseminareNeben der theoretischen Auseinander-setzungmitausgewähltenThemenge-bieten finden in allen drei SemesternPräsenzseminarestatt,die inderRegelein verlängertes Wochenende umfassen. Im Verlauf dieser Veranstaltungen ergän-zen die Studierenden ihr theoretisch er-worbenesWissendurchdieBearbeitungpraxisorientierterFälle.Zugleicherwer-bensiedadurchpraktischeFertigkeiten,diedurchReflexionundDiskussionver-tieft und gefestigt werden.Die Präsenzveranstaltungen des ersten SemesterswerdeninGruppenmitmax.20TeilnehmendenundimzweitenSe-mester mit max. 17 Teilnehmendendurchgeführt. Die Supervisionsseminare im dritten Semester sollen eine Zahl von 15Teilnehmendennichtüberschreiten.

Zum »master of mediation«

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Theorie Praxis

1. S

emes

ter

M1

Mediation und

Rechtskultur

EinführungPrinzipienRechtslage

6 CP = 180 Std.

M2

Mediation und zwi-schenmenschliches

Verhalten

SelbstverantwortungPsychologie

KommunikationVerhandeln

6 CP = 180 Std.

M3

Herausforderungen für Mediatoren

MachtgefälleTeilnehmendeNeut-

ralitätGewalt

GerechtigkeitSuchtproblematiken

6 CP = 180 Std.

Präsenzseminar M2

Praktische Einfüh-rung in die Media-

tion I

1 CP = 30 Std.

Präsenzseminar M3

Praktische Einfüh-rung in die Media-

tion II

1 CP = 30 Std.

2. S

emes

ter

W1

Mediation im familiären Umfeld

6 CP = 180 Std.

W2

Mediation in der Wirtschaft

6 CP = 180 Std.

W3

Mediationimöffentli-chenBereich/Groß-gruppenmediation

6 CP = 180 Std.

Wahlmodulseminar

Präsenzseminar im ersten gewählten

Modul

1 CP = 30 Std.

Wahlmodulseminar

Präsenzseminar im ersten gewählten

Modul

1 CP = 30 Std.

W4

MediativeBewäl-tigung strafbarer

Handlungen

6 CP = 180 Std.

W5

Mediation im interkul-turellenKontext

6 CP = 180 Std.

M6

InteraktivesWissenschaftsmodul

5 CP = 150 Std.

3. S

emes

ter

M7 M8Masterprüfung

Masterarbeit

Mündliche Abschlussprüfung

16 CP = 480 Std.

Falldokumentationen

Zwei Mediationen

4 CP = 120 Std

Supervisionsseminar

Fallreflexion

1 CP = 30 Std

Die modulare Struktur des »masters of mediation«

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Die Mitglieder der Prüfungskommission

Seit der ersten Stunde bemüht sich der »master of mediation« umdauerhafteQualitätunderstklassigeBetreuung.Alsober-stesGebotgilt, dieAusbildungauf einmöglichstbreites fachliches Fundament zu stellen.UmdieserAufgabegerecht zuwerden, wurde ein Leitungs- und Entwicklungsgremium geschaffen: die sog. Prüfungskommission. Bei ihrenMitgliedernhandelt es sich um Experten unterschiedlichster Provenienz. Die Interdisziplinarität garantieren Rechtswissenschaftler, Psy-

BrittaBannenberg

Prof.Dr.Bannenbergwarvon2002bis2008Professorin für Kriminologie, Strafrecht undStrafverfahrensrechtanderUniversitätBiele-feld. Sie arbeitete u.a. mit an Gutachten des Hamburger Senats zur Konfliktregelung beiGewaltstraftateninBeziehungensowiezumTäter-Opfer-Ausgleich im Auftrag des Bun-desministeriums der Justiz. Seit 2008 ist sie ProfessorinfürKriminologieinGießen.

Friedrich Dauner

Dr.Dauner istVolljurist undhat langjährigekaufmännische Erfahrungen sowie Erfah-rungen im landespolitischen Umfeld. Von 2008 bis 2014 war er Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Mediation e. V. Seit 2009 ist er wissenschaftlicher Mitarbeit-er und leitet seit 2016 geschäftsführend das »studium mediation« und den »master of mediation« an der Fernuniversität in Hagen. Seit 2015 ist er zudem Geschäftsführer des Forschungsinstituts für Rechtliches Informa-tionsmanagement(FIRMGmbH).

KatharinaGräfinvonSchlieffen

Prof Dr. von Schlieffen ist Inhaberin des Lehrstuhls fürÖffentlichesRecht, juristischeRhetorik und Rechtsphilosophie der Fern-Universität in Hagen. Sie ist Vorsitzende der Prüfungskommision des »masters of media-tion«.Mit Fritjof Haft ist sie Herausgeberindes Handbuch Mediation und beschäftgt sichmitGrundfragenderKonfliktpräventionundmediativenKonfliktlösungenimSchnitt-feld zwischen Recht und Gerechtigkeit.

Claudia Geldner

Claudia Geldner ist Rechtsanwältin und Mediatorin. Von 2012 bis 2015 war sie Ge-schäftsführerin der Deutschen Gesellschaft für Mediation e. V. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der FernUniversität in Ha-gen betreut sie den Studiengang »masters of mediation«.

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Andreas Haratsch

Prof. Dr. Haratsch ist seit 2007 Universitäts-professor für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht an der FernUniversität in Hagen. Von 2003 bis 2005 war er Wissenschaftlicher Referent am Zen-trum für Europäische Integrationsforschung an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Uni-versitätBonn.

ArthurTrossen

Arthur Trossen, studierter Psychologe undJurist, Richter a.D., arbeitet als Berufsmedi-ator,Gutachter,Ausbilder,AutorundisteininternationalnachgefragterExperte inADR-Fragen. Er hat eine breite Erfahrung in allen FeldernderMediation,istderBegründerdersogenannten „integrierten Mediation“ und des „AltenkirchenerModells“, Herausgeberdes Lehrbuchkommentars „Mediation (un)geregelt“. In der Ausbildung ist er u.a. Studi-enleiterbeiderZFHundalsDozentundTrai-ner bei der FernUniversität in Hagen tätig. Sein aktuelles Projekt: Das Mediationswiki„Wikitoyes“.

Christian Fischer

Prof. Fischer ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Zivilpro-zessrecht und Rechtstheorie an der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Er verfügt über langjährige Erfahrungen als Rechtsanwalt,alsarbeitsrechtlicherBeraterinbetrieblichenEinigungsstellen und als Schlichter in Tarif-verhandlungen. Zugleich ist er Veranstalter der Deutschen Mediationstage 2010 bis 2016.

chologenundPhilosophen;manfindetaberauchVertreterderverschiedenenMediationsformenwieetwaderFamilienme-diation,derWirtschaftsmediationoderdesTäter-Opfer-Ausgleichs.MediationspraxisvonnichtwenigeralsfünfJahrzehntenverbindetsichmitdenEinsichtenderForschungundtrifftaufneue,anregendeIdeenzurOptimierungundBreitenimplemen-tationderMediation.GemeinsamtragenalleMitgliederdazubei,dasssichdasStudiumlebendigentfaltenkann.

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1. Semester

Curriculum

Modul1: MediationundRechtskultur

71051/1 PraktischeEinführungindieMediation

71051/2 MediationundLitigation

71051/3 SystemischeEinführungindieMediation

71053 Aufgaben des Mediators

71054 Die Rechtslage nach Erlass des Mediationsgesetzes

71059/1 Konflikteundwiewirsielösen

71059/2 FormenderalternativenStreitbeilegungimSpektrum

BesteheneinerModulabschlussarbeit insgesamt 6 CP = 180 Std.

Modul2: MediationundzwischenmenschlichesVerhalten

71055 DieSelbstverantwortungderKonfliktparteien

71056 PsychologiederMediation,Teil1

71057 PsychologiederMediation,Teil2

71058/1 Kommunikation–GrundlagemediativerVerfahren,Teil1

71058/2 Kommunikation–GrundlagemediativerVerfahren,Teil2

71062/1 Verhandeln,Teil1

71062/2 Verhandeln,Teil2

Praxisseminar DreitägigesSeminar„PraktischeEinführungindieMediationI“

BesteheneinerModulabschlussarbeit insgesamt 7 CP = 210 Std.

Modul3: HerausforderungenfürMediatoren

71064 Der Umgang mit Machtgefällen

71065 DieTechnikderteilnehmendenNeutralität

71066 Gewalt in der Mediation

71067/1 MediationundGerechtigkeitauspsychologischerSicht

71067/2 PerspektivenaufdenKonflikt

71169 MediationimUmfeldvonSuchterkrankungenamBeispielvonAlkoholismus

Praxisseminar DreitägigesSeminar„PraktischeEinführungindieMediationII“

BesteheneinerModulabschlussarbeit insgesamt 7 CP = 210 Std.

11

Wahlmodule

ZweiderfolgendenWahlmodulemüssenbelegtwerden,wobeidaserstegewähltegleichzeitigdenthematischenInhaltbeiderzu besuchender Präsenzseminare im zweiten Semester festlegt. Wer also als erstes Wahlmodul „Mediation in der Wirtschaft“ belegt,besucht imzweitenSemesterbeidePräsenzseminarezumThema„Mediation inderWirtschaft“.DasWahlmodul5„MediationiminterkulturellenKontext“kannnichtalserstesWahlmodulbelegtwerden.

2. Semester

Wahlmodul1: Mediation im familiären Umfeld

71070/1 MediationmitPaarenundFamilien,Teil1

71070/2 MediationmitPaarenundFamilien,Teil2

71070/3 MediationmitPaarenundFamilien,Teil3

71071 MediationimKinder-undJugendrecht/Sorgerecht

71072/1 MediationimErbschaftsrecht,Teil1

71072/2 MediationimErbschaftsrecht,Teil2

71073/1 MediationinderSchule,Teil1

71073/2 MediationinderSchule,Teil2

BesteheneinerModulabschlussarbeit insgesamt 6 CP = 180 Std.

Wahlmodul2: MediationinderWirtschaft

71074/1 Wirtschaftsmediation,Teil1

71074/2 Wirtschaftsmediation,Teil2

71075/1 MediationbeiKonflikteninderArbeitswelt–EinPraxisbericht

71075/2 MediationvonKonfliktenumSozialleistungen

71076 MediationimBaurecht

71077 Mediation bei Unternehmensnachfolge

BesteheneinerModulabschlussarbeit insgesamt 6 CP = 180 Std.

„DasFernstudiummitdenbegleitendenSeminarenunddenPraxisarbeitenbasiertaufeinemgelungenenKonzept,dasmirsowohlneueImpulseeingebrachtalsauchwichtigeKontakteundNetzwerkeeröffnethat.DaichberuflichinvielenGremien

arbeite und zahlreiche Verhandlungen mit unterschiedlichen Kooperationspartnern führe,konnteichschonwährenddesStudiumsneugewonneneErkenntnisseund

ErfahrungeninmeinetäglicheArbeiteinfließenlassen.AlsFazitempfindeichmeineStudienzeitalsBereicherung,die–rückblickendbetrachtet–wieimFlugverging.“

BirgitGunia-Hennecken,Masterabsolventin

12

Wahlmodul3: MediationimöffentlichenBereich/Großgruppenmediation

71078 Grundlagen der Mediation im Verwaltungsrecht

71079/1 MediationimöffentlichenBereich,Teil1

71079/2 MediationimöffentlichenBereich,Teil2

71079/3 MediationimöffentlichenBereich,Teil3

71080/1 MediationimöffentlichenBereichaufkommunalerEbene

71080/2 InnerbehördlicheMediation

BesteheneinerModulabschlussarbeit insgesamt 6 CP = 180 Std.

Wahlmodul4: MediativeBewältigungstrafbarerHandlungen

71081/1 MediationimJugendstrafrecht,Teil1

71081/2 MediationimJugendstrafrecht,Teil2

71082/1 MediationimErwachsenenstrafrecht,Teil1

71082/2 MediationimErwachsenenstrafrecht,Teil2

71083 Mediation im Wirtschaftsstrafrecht

BesteheneinerModulabschlussarbeit insgesamt 6 CP = 180 Std.

Wahlmodul5: MediationiminterkulturellenKontext

71068 Interkulturelle Kommunikation

71069 VerhandelnundMediationiminterkulturellenKontext

71170 Interkulturelle Mediation

71171 Umgang mit kultureller Vielfalt

BesteheneinerModulabschlussarbeit insgesamt 6 CP = 180 Std.

„IdealeKombinationzwischenTheorieundPraxis.Vermittlungvonfundiertem,theoretischemWissen.GuteSeminarleitungdurchanerkannteReferenten.FlexibilitäthinsichtlicheinermöglichenindividuellenSchwerpunktbildunginnerhalbdesStudi-ums. Wissenschaftliches Studium mit akademischem Abschluss.“

AlexanderSegura,Masterabsolvent

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Modul7: DokumentationundSupervision

Praxisseminar:eindreitägigesSupervisionsseminar

Dokumentation von zwei als Einzel- oder Co-Mediator durchgeführten Mediationsverfahren

insgesamt 5 CP = 150 Std.

Modul8: Masterprüfung

Erstellen der Masterarbeit

Mündliche Abschlussprüfung

VerleihungdesGrades»MastersofMediation«(M.M.)unddesAbschlusszeugnisses

Fakultative Kurse

71091 Integrierte Mediation

71092 Humor in der Mediation

71060 Rhetorik I

71061/1 RhetorikII,Teil1

71061/2 RhetorikII,Teil2

3. Semester

„DasMasterstudiumMediationhatmirvieleTürengeöffnet.“ElkeSchönenberg-Zickerick,Hochschuldozentin

Wahlmodulseminare

Präsenzseminare:zweidreitägigePräsenzseminare im ersten gewählten Wahlmodul(je1CP) zusätzlich2CP=60Std.

IndenWahlmodulen»MediationimöffentlichenBereich/Großgruppenmediation«und»MediativeBewältigungstrafbarerHandlungen«werden die Präsenzseminare aus organisatorischen Gründen nureinmaljährlich angeboten.InteressentenfürdieseWahlmodulewerdengebeten,direktnachStudienbeginnmitdenStudienbetreuernKontaktaufzunehmen.

Modul6: InteraktivesWissenschaftsmodul

insgesamt 5 CP = 150 Std.

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auch Risiken für die ratsuchenden Kon-fliktparteien verbunden – Risiken, dieauch in den Verantwortungsbereich der befassten Mediatoren fallen können.Deswegen müssen Mediatoren in die Lageversetztwerden,verantwortungs-vollentscheidenzukönnen,inwelchenFällenundKonflikteneinMediationsver-fahrenüberhaupt inBetrachtkommt–manchmalistessinnvoller,denWegdesstreitigen Verfahrens zu wählen. Aus diesem Grunde muss der Mittler oder die Mittlerin über die grundlegenden Stär-ken und Schwächen beider Verfahrens-arteninformiertsein,daerodersienursoimjeweiligenEinzelfalldenerfolgver-sprechendsten Weg einschlagen kann. NachdemAbschlussdesModulskönnendieStudierendenunterscheiden,inwel-chenKonfliktkonstellationenMediationsinnvoll zur Anwendung gelangen kann. Sie verstehen die rechtlichen Rahmenbe-dingungen für Mediationsverfahren und sindinderLage,diesemitdenstandes-rechtlichen Regelungen ihres Grundbe-rufes in Einklang zu bringen und entwi-ckeln die Grundlagen zur Ausbildung einesBerufsethos.

Modul2:Mediationundzwischen-menschliches VerhaltenModul 2 beschäftigt sich mit den Grund-zügen des zwischenmenschlichen Ver-haltens.WodiesesGrundwissenfehlt,bleibenKonfliktlösungendasWerkvonZufallundIntuition,alleinFolgehöchst-persönlicher Erfahrungen undVorstel-lungen.Wersovorgeht,neigtdazu, inder eigenen Vorstellungswelt gefangen zubleiben.GestörtenKommunikations-situationen,dieaußerhalbdereigenenRoutine liegen,SignalenseelischerVer-letzung und unerklärlichen Verhaltens-musternwirdmanmöglicherweisenichtangemessenbegegnen;Korrektive,diemit dem Bewusstwerden des eigenenVerhaltenseinhergehen,entfallen.Dies

kann zu Fehlern führen, die bei demWissen um die zugrunde liegenden menschlichen Handlungsweisen ver-meidbar sein könnten. EntsprechendbehandeltdiesesModuldiepsychologi-schen und kommunikationswissen-schaftlichen Grundeinsichten in das menschliche Verhalten unter besonderer BerücksichtigungderEmotionenundderKommunikationsstörungen, die einer-seits Anlass für einen mediationstaugli-chenKonfliktgeben,andererseitsaberauchzuBlockadeninderkonkretenVer-fahrenssituation führen können. DenStudierenden werden theoretische und praktische Werkzeuge an die Hand ge-geben,diesieinbestimmtenSituationengewinnbringendeinsetzenkönnenunddiederFörderungeinerkonsensgerich-teten Kommunikation dienlich sind.Nicht zuletzt brauchen künftige Media-toren auchKenntnisse imBereich desVerhandelns,umPositionenundInteres-senderKonfliktparteienzuunterschei-den, ihre argumentative Strategie zudurchschauen und die Streitenden aus ihrer Befangenheit in juristischen, an-spruchsdefinierenden Begrifflichkeitenzu befreien.

Modul3:HerausforderungenfürMediatorenInjedemderAnwendungsfelderderMe-diationkönnenspezielle,oftmalskrisen-hafteSituationeneintreten,aufwelchedie Studierenden in diesem Modul vor-bereitet werden sol len. Erwähnt seien hier nur der sachge rechte Umgang mit MachtgefällenoderdieTechnikteilneh-mender Neutralität: Beide Grundsätzesind für ein Mediati onsverfahren essen-ziell. Verletzen Medi atoren die entspre-chendenRegeln,kanndiesgravierendeFolgen sowohl für die Beteiligten alsauch für den Mittler selbst haben. Auch GewaltundSuchtproblematikenkönnenin Mediationen eine Rolle spielen; die

Zu den Inhalten des Studienangebots im Einzelnen

1. Semester

Modul1:Mediation und RechtskulturZuBeginndesStudiumswerdendieStu-dierenden mit den Grundzügen eines Mediationsverfahrens und dessen Pha-sen und Prinzipien vertraut gemacht. Anschließendbegegnensiedenberufs-rechtlichen Aspekten der Mediation. Zu den Fundamenten einer Mediationsaus-bildunggehörtauchdieVermittlungundDurchleuchtung der berufsrechtlichen PflichtendesMediators/derMediatorinnach dem Mediationsgesetz inklusive der spezialgesetzlichen Regelungen für die einzelnenBerufszweige (Grundbe-rufe)sowiederEntwurfeinesindividuellumsetzbaren mediatorischen Berufs-ethos. Eine akademisch angelegte Aus-bildungwürdefehlgehen,wennsiedieTechniken der Mediation isoliert, dasheißtohneBerücksichtigungderGegen-sätze und notwendigen Verklammerun-genmitdemtraditionellen, justizorien-tiertenStreitbeilegungssystemundsei-ner gegenwärtigen Entwicklung sowie der gesamteuropäischen Rechtsland-schafterklärte.OhneeinegenaueBesin-nung auf das rechtskulturelle Funda-ment, auf demMediation ruht – vondemsiesichaberauchabsetzenmuss–,fehlte den späteren Mediatoren der übergeordnete Anhaltspunkt für die un-erlässliche Fortentwicklung und Einpas-sung der Mediationsverfahren in die bisherigen Strukturen.Durch die Anerkennung der Mediation alsalternativesVerfahrenderKonfliktbe-wältigungimBereichderJurisprudenzhat inderAnwaltschaft, aber auch inanderenberatendenBerufendieBereit-schaftzugenommen,Mediationsverfah-rendurchzuführen.DieserTrendhatsichnach dem Erlass des Mediationsgesetzes im Jahre 2012 deutlich verstärkt. Mit die-ser Entwicklung sind Chancen, aber

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Studierenden erlernen Möglichkeiten,wie sie mit diesen Problemen umgehen können.SieerwerbendieFähigkeit,an-gemessen zu intervenieren und Gewalt- und Suchtpotenzial zu lokalisieren. Neu-tralitätsgefährdungen werden erkannt und vermieden; Machtgefälle entspre-chend analysiert und –womöglich –ausgeglichen. Wesentlich ist die Ent-wicklungeinerpersönlichenGrundhal-tungzudenthematisiertenKonfliktfel-dern,welchediezukünftigeberuflicheIdentität der Studierenden entscheidend prägt.

2. Semester

Die Konzeption des Studiums sieht im zweiten Semester Wahlmöglichkeitenfür die Studierenden vor. Die Studieren-den müssen aus fünf Modulen zwei Mo-dulewählen.DurchdieWahlmöglichkei-tensollendieTeilnehmendenindieLageversetztwerden,diebesonderenKons-tellationenmöglicherMediationsverfah-ren aus nahezu allen aktuellen Mediati-onsfeldern in der BundesrepublikDeutschlandkennenzulernen,mitein-ander zu vergleichen und zu erforschen. Auf diese Weise werden die Absolven-tinnen und Absolventen auf ihre künfti-gen Arbeitsfelder vorbereitet und mit dem wissenschaftlichen Hintergrund ausgestattet,dernotwendigist,umEr-fahrungeneigenständigzusystematisie-ren und die differenzierte Entwicklung der Mediationsbewegung beurteilen zu können.

Wahlmodul1:Mediation im familiären UmfeldDas erste Wahlmodul vermittelt Kennt-nisse in einem klassischen Feld der Me-diation:demScheidungsverfahrenunddem Kinder- und Jugendrecht. Neben den Besonderheiten dieser speziellen

Mediationsverfahren wird der Umgang mitKinderninfamiliärenKonfliktenbe-handelt. Die Studierenden erwerben die Fähigkeit,mithocheskaliertenEmotio-nen angemessen umzugehen sowie fa-milienpsychologischeZusammenhängeherzustellen.DesWeiterenwerdenBe-sonderheiten einer Erbrechtsmediation und die Schulmediation behandelt.

Wahlmodul2:Mediation in der WirtschaftDieses Modul hat zwei Schwerpunkte. Zum einen geht es um die unterstützte LösungvonKonfliktenzwischenUnter-nehmen und anderen professionellen Partnernökonomischer Prozesse.Hierstehen Probleme der Vertretungsbefug-nis,desVerhandlungsambientesunddervertraglichen Absicherung von Verhand-lungsergebnissen im Vordergrund. Den zweiten Schwerpunkt bildet die Media-tion bei Konflikten in derArbeitsweltund um Sozialleistungen sowie bei Un-ternehmensnachfolge. Die Studierenden erwerben die Fähig-keit,indenunterschiedlichenBereichender Wirtschaftsmediation zu agieren,entwickeln ein Gespür für die vorherr-schendenKonfliktlagenundlernensichindenjeweiligenRahmenbedingungenals Mediator zu behaupten.

Wahlmodul3:MediationimöffentlichenBereich/Großgruppen-mediationDasModul„MediationimöffentlichenBereich/Großgruppenmediation”behan-delt mediative Prozesse insbesondere zwischen Bürgern und Bürgerinnen –auchgrößerenGruppen–unddenVer-tretern staatlicher oder kommunaler Verwaltung. Hierbei ist Verständnis für politische,organisatorischeundtechni-sche Zusammenhänge gefragt; in beson-deremMaßesindauchRechtskenntnisseerforderlich,dasichdieöffentlichenTrä-

ger,diemittelbaroderunmittelbaraneinerMediation beteiligt sind, wegenihrer Gesetzesbindung in einem viel en-geren Verhaltensraum bewegen müssen als Privatpersonen. Die Studierenden erwerben die Fähig-keit, Entscheidungsprozessemit vielenMenschen zu strukturieren und Komple-xität zu reduzieren. Hinzu kommt dieFertigkeit,imTeammitanderenMedia-torenmöglichsteffektivzusammenzuar-beiten.

Wahlmodul4:MediativeBewälti-gung strafbarer HandlungenIm Strafrecht sind die gesetzlichen Vor-gaben für ein Mediationsverfahren am weitesten gediehen. Vorschriften wie §46aStGBzumTäter-Opfer-Ausgleich,insbesondereauchimJugendstrafrecht,geben der Mediatorin und dem Media-tor bereits von Gesetzes wegen Gestal-tungsraum. Entsprechend kann sich die Ausbildungdaraufkonzentrieren,dieimgesetzlichen Rahmen gewonnenen Er-fahrungen auf diesem Gebiet zu vermit-teln,zuanalysierenundzurDiskussionzustellen.DieStudierendenlernen,wiemitdenBesonderheitendesVerhältnis-seszwischenTäterundOpferumzuge-henist,indemhäufigauchGewalteineRollespielt.DieTeilnehmendenkönnendas Gewaltpotential einordnen und Ge-fährdungen beurteilen. Die angemes-sene Behandlung von Emotionen unddie Anwendung deeskalierender Kom-munikation sind ihnen vertraut.

Wahlmodul5:MediationiminterkulturellenKontextMultinationaleUnternehmen,weltum-spannende Informations- und Kommu-nikationsnetzwerke, internationaleOr-ganisationen, Regime und Verträge,Migrationsbewegungen und grenzüber-schreitenderTourismussinddieKennzei-chen einer globalen Welt. In diesem Zeit-

„Man hat im Mediationsstudium von Anfang an eine gewisse Aufbruchstimmung verspürt.DieKombinationausPräsenzseminarenundTheorieimStudiumwarextremhilfreich. Insbesondere die Präsenzseminare waren durch die kompetenten Lehr-Mediatoren ausgesprochen aufschlussreich. Das Studium ist insgesamt sehr fordernd und hat meines Erachtens einen hohen akademischen Anspruch. Als überraschend undpositivhabeichdasbreiteSpektrumderverschiedenstenBerufsgruppenmeinerKommilitonen erlebt. Dies untermauert den interdisziplinären Anspruch von Mediati-onundzeigt,wiefacettenreichneueWegebeschrittenwerden.Fazit:Sehranstrengendundinformativ–einetolleChance,ineindynamischesBerufs-feld hineinzuwachsen.“

ThomasNeu,MasterstudentMediation

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Anwendungsfelder für Mediation

Wahlmodul 1

Mediation im familiären Umfeld

TrennungundScheidungKinder- und JugendrechtErbkonflikteSchulkonflikte

Wahlmodul 2

MediationimöffentlichenBereich/Großgruppenmediation

KonfliktezwischenBürgerundStaatInter-undintrakommunaleKonflikteUmweltmediation

Wahlmodul 3

Mediation in der Wirtschaft

KonfliktezwischenUnternehmenKonflikteinderArbeitsweltundumSozialleistungen

Wahlmodul 4

MediativeBewältigungstrafbarerHandlungen

Täter-Opfer-AusgleichMediation im JugendstrafrechtMediation im Erwachsenenstrafrecht

Wahlmodul 5

MediationiminterkulturellenKontext

Umgang mit kultureller VielfaltVerhandelniminterkulturellenKontextInterkulturelle Kommunikation und Mediation

alter muss der Mediator sein Augenmerk vermehrt auf Verhandlungen mit Medi-anden unterschiedlicher Nationen und Volksgruppen richten. Schwerpunkte des Moduls sind u.a. der Umgang mit kulturellerVielfaltinderMediation,dieEntwicklungeinespersönlichenKultur-verständnisses, die Sensibilisierung fürkulturelleBesonderheitenverschiedenerNationen sowie das Verhandeln im inter-kulturellenKontext.

Modul6:InteraktivesWissen-schaftsmodulModul 6 stellt den Studierenden unter-schiedliche Kommunikationstechniken vor,diesichinderSchnittstellevonMe-diation sowie therapeutischer und seel-sorgerischer Gesprächsführung bewe-gen.Das Kennenlernen dieser Techni-ken, ihreAnwendungsbereiche,Unter-schiede und Gemeinsamkeiten mit der Mediation erlauben den Studierenden einesichereOrientierungimweitläufi-genGebietderkommunikativenTechni-ken sowie eine Abgrenzung ihres per-sönlichenWirkungsbereichsalsMediatorund die Kompetenz zur Abgrenzung vomtherapeutischenBereich.DieStu-dierendensetzensichmitdenBegrün-derndervorgestelltenTechniken, ihrenDenkansätzen und Erfolgen auseinander und erhalten Anregungen für eine wei-tergehende Spezialisierung. Zudem wer-den aktuelle Problemstellungen der Me-diationsowieklassischeMediationstextezur Diskussion gestellt. In praktischen Übungen wird erlerntes Wissen einer

schnellen Umsetzung zugänglich ge-macht.

3. Semester

Modul7:Dokumentation und SupervisionDie Studierenden sollen im Verlauf des Studiums zwei Mediationsverfahren als Einzel- oder Co-Mediator eigenständig durchführen,dokumentierenund–un-terstützt durch ein Supervisionsseminar –mitderTheorieabgleichen.DieseEr-fahrungen werden ihr Wissen vertiefen und sie zu einer weitergehenden wissen-schaftlichen Auseinandersetzung mit verschiedenenThemenanregen. Insbe-sondere könnendie Studierenden ausdieser Arbeit wichtige Anhaltspunkte und Anregungen für ihre Masterarbeit erhalten.

Modul8:MasterprüfungDas Studium wird mit einer schriftlichen Masterarbeit sowie einer mündlichen Abschlussprüfung beendet. In der Mas-terarbeit wird ein wissenschaftlich rele-vantes Thema aufgegriffen und nachMöglichkeitinterdisziplinärbearbeitet.

Anmeldung und Zulassung

Voraussetzungen für die ZulassungVoraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang ist ein abgeschlosse-nes, berufsqualifizierendes Hochschul-

studium mit 240 CP und eine mindes-tenseinjährigeeinschlägigeBerufserfah-rungineinemkonflikt-undkommunika-tionsaffinenBeruf.Entspricht der Hochschulabschluss weni-gerals240CP,mindestensjedoch180CP, ist eine Zulassung möglich, wennfehlende Credit Points durch die Aner-kennungberuflicherQualifikationsleis-tungen(z.B.Fort-undWeiterbildungen,akademische Leistungen, weitere ein-schlägige berufspraktische Erfahrung etc.)ausgeglichenoderalternativeineEignungsprüfung bestanden wird.Die Zulassung kann mit beiliegendem Zulassungsantrag jederzeit beantragtwerden. Hinzuzufügen sind die entspre-chendenQualifikationsnachweise(amt-lich beglaubigte Kopie des Hochschulab-schlusszeugnisses)sowieeinNachweisderBerufserfahrung(z.B.KopiedesAr-beitszeugnisses).

Wasmussichtun,um zugelassen zu werden?Schicken Sie den ausgefüllten Zulas-sungsantrag–SiefindenihndieserBro-schüre beigelegt – mit den entsprechen-denNachweisenbittean:

FernUniversität in HagenStudierendensekretariat58084 Hagen

ZulassungstermineDieBewerbungistzumWintersemestermöglichbiszum1.September.Studien-beginnistder1. Oktober.

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ZumSommersemesteristdieBewerbungmöglichbiszum1. März.Studienbeginnistder1. April.In jedem Semester steht nur eine be-grenzte Anzahl von Plätzen zur Verfü-gung. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach dem zeitlichen Eingang der Anträge.FüralleTerminegiltdasDatumdes Eingangsstempels bei der FernUni-versität.DieTeilnehmerzahlistfürNeuzulassun-genauf50Teilnehmendebeschränkt.

Kosten

Für NeuzulassungenDie Gesamtkosten für das Weiterbil-dendeMasterstudiumbetragen2.085,–Euroimersten,2.915,–Euroimzweitenund2.200,–EuroimdrittenSemester.Insgesamt belaufen sich die Kosten für das Weiterbildende Masterstudium da-mitauf7.200,–Euro.Davon sind an die FernUniversität in Ha-genzuzahlen:imerstenSemester885,–Euro,imzweitenSemester1.050,–Euround im dritten Semester 475,– Euro.Über die zu zahlenden Gebühren erhal-tenSiezumAnfangdes jeweiligenSe-mesters einen Gebührenbescheid.Die restlichen Kosten sind an das An-In-stitut der FernUniversität, das For-schungsinstitut für rechtliches Informati-onsmanagementGmbH(FIRM),zuzah-len:1.200,–EurofürdasersteSemester,1.865,–Eurofürdaszweiteund1.725,–Euro für das dritte Semester.Eventuell anfallende Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden vondiesen Kosten nicht erfasst.

Kostenreduktion nach dem »studium mediation«Wer wenigstens zwei Semester des »stu-diums mediation«absolvierthat,zahltfür das Zusatzsemester zum Erwerb des

Mastertitels2.456,–Euro.DavonsindandieFernUniversitätinHagen731,–EuroundandasFIRM1.725,–Eurozuent-richten.Eventuell anfallende Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden vondiesen Kosten nicht erfasst.

Für Absolventen des Weiterbilden-den Studiums »mediation kom-pakt«Absolventinnen und Absolventen des Weiterbildenden Studiums »mediation kompakt« zahlen für die nachzuholen-den Studienleistungen und Skripte des 1. SemestersundfürdiebeidenZusatz-semester(2.und3. Semester)zumEr-werbdesMastertitelsinsgesamt5.950,–Euro. Davon sind an die FernUniversität inHagen1.960,–Euro(1.485,–Euroim2. Semester;475,–Euroim3. Semester)sowieandasFIRM3.990,–Euro(2.265,–Euro im2. Semester;1.725,–Euro im3. Semester)zuentrichten.Eventuell anfallende Übernachtungs- und Verpflegungskosten werden vondiesen Kosten nicht erfasst.

ErmäßigungderGebührengem.§ 62Abs.2HGNRWi.V.m.§3Abs. 2 HAbgGAusschließlichReferendarinnenundRe-ferendare sowie BerufsanfängerinnenundBerufsanfängerwerdenalsbedürf-tig eingestuft und erhalten deshalb eine ErmäßigungbeidenzuzahlendenGe-bührenuminsgesamt25 %auf5.400,–Euro.Davon sind an die FernUniversität in Ha-genzuzahlen:imerstenSemester503,–Euro, imzweitenSemester700,–EuroundimdrittenSemester300,–Euro.Dierestlichen Kosten sind an das FIRM zu zahlen:1.061,–EurofürdasersteSe-mester,1.486,–Eurofürdaszweiteund1.350,–EurofürdasdritteSemester.BeiVorliegenderVoraussetzungener-

mäßigtsichfürAbsolventenundAbsol-ventinnen des Weiterbildenden Studi-ums Mediation der für das dritte Semes-terzuzahlendeBetragauf1.842,–Euro.DavonerhältdieFernUniversität492,–Euro,dasFIRM1.350,–Euro.DievorgenanntenErmäßigungsvoraus-setzungen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung(Posteingang)vorliegen.DieErmäßigunggiltfürdasgesamteStu-dium.BeieinerUnterbrechungdesStu-diumsmussderAntragaufErmäßigungerneut gestellt werden.EineweitereGebührenermäßigungauf-grundandererBedürftigkeitskriterienistnicht vorgesehen.DerAntragaufErmäßigungderGebühristunterBeifügungderentsprechendenUnterlagen(Ernennungsurkunde,Zeug-nisdeserstenoderzweitenStaatsexa-mens bzw. des Hochschulabschlusses)mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Nutzen Sie dafür bitte das Formular auf der Rückseite des Zulassungsantrages. Ein nachträglich eingereichter Antrag aufErmäßigungkannnichtberücksich-tigt werden.

Rückmeldung

DieRückmeldungzum2.und3. Semes-tererfolgtmitdemRückmeldeformular,das den Studierenden unaufgefordert zugeschickt wird.

Weitere Informationen

FernUniversität in HagenLehrstuhlProf.Dr.GräfinvonSchlieffen58084 HagenTel.:02331987-2878oder-4259Fax:02331987-395E-Mail:[email protected]

Erfolg von Mediationsverfahren

„In den ersten zwei Jahren wurden beim Landgericht Paderborn 787 VerfahrenundbeidenAmtsgerichtendesBezirks328VerfahrendurchrichterlicheMediationeinvernehmlichgelöst.Dassindca.72 %derzurMediation abgegebenen Fälle.“ Diese „Daten und Erfahrungen“ werden durchdieProjekteandererBundesländer„bestätigt.“

GeorgSteffens,Projektleiter„JustizmodellinOWL“ OLGHamm,JustizmodellinOstWestfalenLippe

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Aufgrunddes§2Abs.4i.V.m.§62Abs.3des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des NRW (Hochschulgesetz – HG) vom16. September2014(GV.NRW.S.547)zuletztgeändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes zurStärkungderVersorgungbeiPflegeundzur Änderung weiterer Vorschriften vom 07. April2017(GV.NRW.S.414)hatdieFern-Universität in Hagen die folgende Änderung der Prüfungsordnung für den Weiterbilden-den Masterstudiengang Mediation erlassen.

Inhaltsübersicht

Teil I – Allgemeines§1 ZieldesStudiumsundZweckder

Prüfung§2 ZulassungzumStudium§3 Berufserfahrung§4 AnrechnungberuflicherQualifikati-

onsleistungen§5 Eignungsprüfung§6 BewerbungundEinschreibungzum

Studium

Teil II – Umfang und Aufbau des Studiums§7 UmfangdesStudiums§8 AufbaudesStudiums§9 Leistungsnachweise,Modulabschluss-

arbeiten und deren Wiederholungen§10 Präsenzseminare§11 SammlungpraktischerErfahrungen/

Dokumentation§12 AnerkennungvonPrüfungs-und

Studienleistungen(Lissabon-Konven-tion),UnterbrechungdesStudiums

§13 Zusatzbelegungen§14 Studienabschluss/Verleihungdes

Mastergrades

Teil III – Bewertungskriterien, Täuschung und Ordnungsverstöße§15 BewertungderPrüfungsleistungen§16 Nachteilsausgleich§17 Versäumnis,Rücktritt,Täuschungund

Ordnungsverstöße

Teil IV – Organe§18 Prüfungskommissionundwissen-

schaftliche Leitung des Masterstudi-engangs

§19 GeschäftsführenderPrüfungsaus-schuss

§20 Prüfende

Teil V – Masterprüfung§21 Masterprüfung§22 Masterarbeit§23 AnnahmeundBewertungder

Masterarbeit§24 MündlicheAbschlussprüfung§25 Mastergesamtnote§26 BestehenderMasterprüfung§27 WiederholenderMasterprüfung§28 Masterurkunde,ZeugnisundDiploma

Supplement

Teil VI – Schlussbestimmungen§29 UngültigkeitvonPrüfungsleistungen

und der Masterprüfung§30 EinsichtindiePrüfungsakten§31 ZertifikatdesGrundstudiumsund

Zeugnis des Hauptstudiums§32 InkrafttretenundVeröffentlichung

Teil I – Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung(1)ZieldesMasterstudiengangs istes,denStudierenden eine umfassende interdiszipli-näreAuseinandersetzungmitdemThemaderMediation,ihrerStellungimSystemaußerge-richtlicher Streitbeilegung und ihrer unter-schiedlichenAnwendungsbereichezuermög-lichen.NebenderwissenschaftlichenAnalyseundKritiksollendieStudierendenunterBe-rücksichtigung der Anforderungen der Be-rufsweltdiefürsieerforderlichenKenntnisse,Fähigkeiten und Methoden erwerben. Ihre praktischen Fertigkeiten auf dem Gebiet der Konfliktschlichtungwerden sie unter sach-kundiger Anleitung erweitern und das Er-lernte verantwortungsvoll – begleitet durch

mediationsanaloge Super- bzw. Intervisionen –indiePraxisumsetzen,dokumentierenundreflektieren.

(2)DerStudiengangschließtmiteinerMas-terprüfungab, inderdieStudierendendenNachweiserbringen,dasssiegründlicheFach-kenntnisse besitzen, diewissenschaftlichenZusammenhänge überblicken und die Fähig-keithaben,mitdenerworbenenErkenntnis-sen sachgerecht und verantwortungsvoll zu arbeiten.

§ 2 Zulassung zum StudiumIn den weiterbildenden Masterstudiengang Mediation wird eingeschrieben wer

1. ein berufsqualifizierendes Hochschulstu-diummit240CreditPoints(CP)erfolgreichabgeschlossen hat oder

2. ein berufsqualifizierendes Hochschulstu-dium mit mindestens 180 bzw. 210 CP abgeschlossen hat und zusätzlich bis zu 60 bzw.30CP-Punktenunterdenin§4an-geführten Voraussetzungen aufgrund be-ruflicher Qualifikationsleistungen ange-rechnet erhält oder

3. ein berufsqualifizierendes Hochschulstu-dium mit mindestens 180 bzw. 210 CP abgeschlossen hat und eine Eignungsprü-funggemäߧ5dieserPrüfungsordnungabsolvierthat(mitErreichendesMasterab-schlusses „Master of Mediation“ erwirbt derStudierendekeine300CP).

und eine einschlägige Berufserfahrung imSinnevon§3nachweist.

Prüfungsordnung für den Weiterbildenden Masterstudiengang MediationanderFernUniversitätinHagengültigabWintersemester2017/2018

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§ 3 Berufserfahrung(1)BerufserfahrungimSinnedes§2,letzterHalbsatz, isteineeinschlägigeberufsprakti-sche Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr.

(2)EineeinschlägigeberufspraktischeErfah-rungliegtinderRegelbeiAngehörigensozi-aler, pädagogischer, heilender, beratenderoderandererkonflikt-undkommunikations-affineBerufevor.EineberufspraktischeErfah-rungwirdfernerangenommen,wennz.B.folgendeTätigkeitenbzw.KompetenzenundErfahrungenvonRelevanzsind:gerichtlicheund außergerichtliche Konfliktbearbeitung(Mediation,Schlichtung,Schiedswesen,Gü-testelle),Konfliktmanagement,Verhandlung,Vermittlung,Moderation,Betrachtenvonun-terschiedlichenPerspektiven,Selbstreflexion,GesprächsführungoderKundenkontaktpfle-gen,lehrende,organisatorischeundkommu-nikative Tätigkeiten. Der berufspraktischenErfahrungkönnengleichgestelltwerden:DieAbleistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischenJahresbeieinemanerkanntenTräger,derBundesfreiwilligendienst,ehren-amtliche Tätigkeiten mit Verantwortung inVerbänden,Vereinen,Organisationen,soweitdieseDienstebzw.TätigkeitenauchKonflikt-bewältigungsaufgabenumfassten(beispiels-weisealsTrainer/-ineinerSportmannschaftoderalsPfadfinder/in,der/dieeineJugend-gruppeleitet),ErfahrungenalsKonfliktlotse,Schülermediator/inoderStreitschlichter.AlsberufspraktischeErfahrungkönnenauchein-schlägigePraktika,diezusätzlichzumStudi-engangabsolviertwordensind,dessenAb-schluss Einschreibungsvoraussetzung für den MasterstudiengangMediationnach§2 ist,anerkannt werden.

(3)ReferendarewerdenzumStudiumeinge-schrieben, sobaldsiedie rechtsverbindlicheZusage über die Aufnahme in den Vorberei-tungsdienstihrenBewerbungsunterlagenbei-fügen.

(4)ÜberdieAnnahmedes/derNachweis/ederberufspraktischen Erfahrung entscheidet der Geschäftsführende Prüfungsausschuss im schriftlichen Umlaufverfahren.

§ 4 Anrechnung beruflicher Qualifikati-onsleistungen(1)DerGeschäftsführendePrüfungsausschusskannfürQualifikationsleistungen,dievonei-nem/einerBewerber/in inseiner/ihrervoran-gehendenberuflichenPraxiserbrachtwordensind,biszu60CPaufdiein§2gefordertenCP anrechnen.

(2)DieseQualifikationsleistungenmüssenmitden Lernzielen des Studiengangs in Zusam-menhang stehen und sind schriftlich nachzu-weisen.

(3)AlsberuflicheQualifikationsleistungenmitkonflikt-oderkommunikationsaffinemBezuganrechenbar sind insbesondere

(a)theoretischesFachwissen,nachgewiesendurch einschlägige Fort- und Weiterbildun-gen.AußerdemwerdenakademischeLeistun-gen wie eine Promotion oder berufsbeglei-tend absolvierte Prüfungen angerechnet.

(b)Berufserfahrungunddiedamitverbunde-nenKenntnisseundFähigkeiten(praktischesFachwissen) nachgewiesen durch einschlä-gige berufliche Tätigkeitenmit Bezug zumStudi-engang. Voraussetzung ist der belast-bare Nachweis von mindestens 1800 Arbeits-stunden bei einem Studienabschluss von 180 CP bzw. von mindestens 900 Arbeitsstunden bei einem Studienabschluss von 210 CP. Die Einschlägigkeitistz.B.durchdieVorlagevonArbeitsverträgen,Stellen-undTätigkeitsbe-schreibungen,Zeugnissenetc.nachzuweisen.

AnrechenbaristauchdieBerufserfahrungimSinnevon§2,letzterHalbsatz,i.V.m.§3.

(4)DieAnrechnungsvoraussetzungensindinjedemEinzelfall individuellfestzustellenundzu bescheiden.

§ 5 Eignungsprüfung(1)DieEignungsprüfungistein individuellerNachweis der studienbezogenen sozialen,fachlichenundwissenschaftlichenEignung,deren erfolgreiche Absolvierung die Einschrei-bung in den weiterbildenden Masterstudien-gangMediationi.V.m.einemberufsqualifi-zierendenden Hochschulabschluss von 180 bzw.210ECTSundeinernachgewiesenenBerufserfahrungnach§3ermöglicht.

(2)DieEignungsprüfungwirddurchdieer-folgreicheBearbeitungeinerEinsendearbeiterbracht. Diese umfasst die Erarbeitung und schriftlicheAnalyseeinerFragestellung,dieauseinemaktuellenThema imBereichderMediation gestellt wird. Sie hat einen Umfang vonmax.20DINA4Seitenbeica.2.500Zei-chen(inkl.SatzundLeerzeichen)proSeite.Die Einsendearbeit muss für eine Einschrei-bung zum Wintersemester spätestens zum 15. August und für eine Einschreibung zum Sommersemester spätestens zum 15. Februar beim Geschäftsführenden Prüfungsausschuss eingereichtsein.Maßgeblich istdasDatumdes Eingangsstempels der FernUniversität in Hagen.DieTeilnehmer/innenmüssenihreEin-sendearbeit zur Plagiatsprüfung auch als elek-tronischeDateieinreichen.DieBewertungderEinsendearbeit erfolgt innerhalb von vier Wo-chen.

(3)DieEinsendearbeitwirdmit„bestanden“bzw.„nichtbestanden“bewertet.MitBeste-henderEignungsprüfungerhältdieTeilneh-merin/derTeilnehmereinenBescheid,dasssie/erüberdiefürdasMasterstudiumMedia-tion geforderten Vorkenntnisse verfügt. Im Bescheidwirddaraufhinhingewiesen,dassdie/derStudierendemitAbschlussderMaster-prüfung insgesamt weniger als 300 CP er-worben haben wird.

(4)BestehteineTeilnehmerin/einTeilnehmerdieEignungsprüfungnicht,sokanndieseein-malwiederholtwerden.DieTeilnahmeanderEignungsprüfung sowie ihre Wiederholung sindkostenpflichtig.

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§ 6 Bewerbung und Einschreibung zum Studium(1)DieBewerbungzumweiterbildendenMas-terstudiengangMediationerfolgtschriftlich,in der von der FernUniversität vorgegebenen Form beim Studierendensekretariat der Fern-Universität.

(2)DerBewerbungsindeineamtlichbeglau-bigte Kopie des Zeugnisses über den Hoch-schulabschluss nach § 2 sowieKopien derberuflichenQualifikationsnachweisegemäߧ 3und§4beizufügen.

(3) Die Berufserfahrung ist formlos (z. B.durch Vorlage von Kopien von Arbeitsverträ-genoder-zeugnissen,entsprechendeBestä-tigungenoderBescheinigungendesArbeitge-bersetc.,KopienvonKundenreferenzenoderEmpfehlungsschreiben,Auftragspapiereoderbei Selbstständigkeit Handelsregisterauszüge oderGewerbeanmeldungenetc.)nachzuwei-sen.

(4)DieEinschreibungindasStudiumerfolgtals Weiterbildungsstudierende bzw. Weiterbil-dungsstudierender.

(5)FürdieTeilnahmeamMasterstudiengangMediation sind kostendeckende Gebühren bzw. Entgelte zu entrichten, die auf derHomepage des Masterstudiengangs veröf-fentlicht sind.

(6)DieAnzahlderTeilnehmendenistauf50beschränkt.BeieinerdieTeilnahmekapazitätübersteigenden Anzahl an BewerberinnenundBewerbernistfürdieAuswahldasDatumdesAntragseingangs(Eingangsstempel)maß-geblich.BeimehrerenamselbenTageinge-gangenen Bewerbungen entscheidet beiÜberschreitungderHöchstzahldasLos.

Teil II – Umfang und Aufbau des Studiums

§ 7 Umfang des Studiums(1)Der insgesamtaufdreiSemesterausge-richtete Masterstudiengang umfasst Fernstu-dienphasen und Präsenzphasen sowie ein in-teraktivesOnline-ModulmitMoodle.Erglie-dertsichineinGrundstudium,einHauptstu-dium und ein Abschlusssemester. Im Grund-studium, im Hauptstudium sowie im Ab-schlusssemestermussder/dieTeilnehmer/injeweils durchschnittlich 20 CP, insgesamtmindestens 60 CP erwerben. Das Studium ist modular aufgebaut.

(2)DerStudienumfangentsprichteinertat-sächlich zu erbringenden Arbeitsleistung von insgesamt 1.800 Stunden. Die Regelstudien-zeit des berufsbegleitenden Studiengangs beträgt drei Semester. Die Studieninhalte sind soauszuwählenundzubegrenzen,dassdasStudium in der vorgegebenen Zeit abge-schlossen werden kann.

§ 8 Aufbau des Studiums(1)DerMasterstudiengangumfassteinjeein-semestriges Grund- und Hauptstudium sowie das Abschlusssemester mit insgesamt 8 Mo-dulen. Jedes Semester enthält Fernstudienan-teileundPräsenzeinheiten(Präsenzseminare).In den Präsenzseminaren werden praktische Übungen und Rollenspiele durchgeführt und im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskur-ses Kommunikations- und Präsentationsfähig-keiten trainiert.

(2) ImGrundstudium sind folgende Module zubelegen:

1. FernstudiumModul1 MediationundRechtskultur(6CP)

Modul 2 Mediation und zwischenmenschli-chesVerhalten(6CP)

Modul 3 Herausforderungen für Mediato-ren(6CP)

2. PräsenzseminareImGrundstudiumistdieTeilnahmeanmin-destens zwei einführenden dreitägigen Prä-senz-veranstaltungenPflicht.Fürdieerfolgrei-cheTeilnahmeandiesenSeminarenwirdje-weils 1 Credit vergeben.

(3)Das Studiumumfasst imHauptstudium folgendeModule:

1. FernstudiumWahlmodul1:Mediationimfamiliären

Umfeld(6CP)Wahlmodul2:MediationinderWirtschaft

(6CP)Wahlmodul3:Mediationimöffentlichen

Bereich(6CP)Wahlmodul4:MediativeBewältigung

strafbarerHandlungen(6CP)Wahlmodul5:Mediationiminterkulturellen

Kontext(6CP)

Im Hauptstudium sind aus den angegebenen fünfWahlmodulenzweiModulezubelegen,wobei die Präsenzseminare im ersten gewähl-ten Wahlmodul zu absolvieren sind.

2. PräsenzseminareIm Hauptstudium müssen die Studierenden an mindestens zwei dreitägigen Präsenzver-anstaltungen im ersten der ausgewählten Wahlmodule teilnehmen. Für die erfolgreiche TeilnahmeandiesenSeminarenwirdjeweils1CP vergeben.

DasWahlmodul5(Mediationiminterkulturel-lenKontext)kannnichtalserstesWahlmodulbelegt werden. Es werden keine Präsenzen angeboten.

3. Modul 6Interaktives Wissenschaftsmodul (Online-ModulmitMoodle)(5CP)

(4)DasStudiumumfasstimAbschlusssemes-terfolgendeModule:

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Modul7:DokumentationundSupervision1. Sammeln praktischer Erfahrungen und Do-kumentation

Die Teilnehmer/innenmüssen selbstständigpraktischimBereichderKonfliktbehandlungtätigwerden.ZumNachweismussjede/rTeil-nehmer/inmindestenszweiMediationenalsEinzel-oderalsCo-Mediator/indurchführenunddokumentieren,vgl.§11(4CP).

2. PräsenzseminarDie Studierenden müssen an einem dreitägi-gen Supervisionsseminar teilnehmen. Zulas-sungs-voraussetzungist,dassdieStudieren-den eine der in Nr. 1 bezeichneten Dokumen-tationenzumSemesteranfang(1.April/1. Ok-tober)eingereichthabenunddiesevomGe-schäftsführenden Prüfungsausschuss als aus-reichende Zulassungsvoraussetzung bewertet wordenist.FürdieerfolgreicheTeilnahmeandiesem Seminar wird 1 CP vergeben.

Modul8:Masterprüfung3. FernstudiumImAbschlusssemesterhatder/dieStudierendezueinemvonihm/ihrzuwählendenoderihm/ihrzuzuweisendenThemaeineMasterarbeit(15CP)zuerstellenundeinemündlicheAb-schlussprüfung(1CP)zubestehen.

(5)Grund-undHauptstudiumwerdenjeweilsmit Abschlussarbeiten in den angebotenen Modulen,demErwerbdererforderlichenTeil-nahmescheineundderaktivenTeilnahmeamOnline-Modulabgeschlossen.DasAbschluss-semesterwirdmitderMasterprüfung(Erstel-len einer Masterarbeit und mündliche Prüfung mitFallbericht)abgeschlossen.

§ 9 Leistungsnachweise, Modulab-schlussarbeiten und deren Wiederholun-gen(1)LeistungsnachweisewerdenimFernstu-diumdurchdieerfolgreicheBearbeitungvonModulab-schlussarbeiten,imBereichderPrä-senzseminaredurchdenErwerbvonTeilnah-

mescheinenerbracht.DieTeilnehmer/innenmüssen schriftliche Leistungen zur Plagiats-prüfung auch als elektronische Datei einrei-chen.

(2)ImGrundstudiummussjede/rTeilnehmer/ininjedemModuleineAbschlussarbeitbeste-hen.Außerdemmussjede/rTeilnehmer/indiebeidenerworbenenTeilnahmescheinevorwei-sen.

(3)ImHauptstudiummüssendieTeilnehmer/innenin jedemderbeidenWahlmoduledieAbschlussarbeiten bestehen und an dem Online-Modulaktivteilnehmen.Zudemmusser/siezwei inPräsenzseminarenerworbeneTeilnahmescheinenachweisen.BeidePräsenz-seminare müssen im ersten der ausgewählten Wahlmodule belegt werden.

(4)ImAbschlusssemestermüssendieTeilneh-mer/innenden indemSupervisionsseminarerworbenenTeilnahmescheinnachweisen.

(5)Wennein/eStudierende/reineModulab-schlussarbeit nicht besteht, so kann er/siediese in den nachfolgenden vier Semestern maximalzweimalwiederholen.BestandeneModulabschlussarbeiten könnennichtwie-derholt werden.

(6)DieBearbeitungszeitfürModulabschluss-arbeitenbeträgtvierWochen.Beikrankheits-bedingterPrüfungsunfähigkeitkanndieBear-beitungsfrist unter Vorlage einer ärztlichen BescheinigungumbiszueineWocheverlän-gertwerden.DieBewertungderModulab-schlussarbeiten erfolgt innerhalb von sechs Wochen.

(7) Aus der Summe der bestandenen Ab-schlussarbeiten wird eine Durchschnittsnote gem.§15Abs. 2 ermittelt.Diesegeht zu20 %indieMastergesamtnoteein.

(8)Die aktive Teilnahme an denAufgabenundDiskussionen imOnline-Modul ist ver-pflichtend.Siewirdnichtbenotet.

§ 10 Präsenzseminare(1)BeidenPräsenzseminarendesGrundstu-diums werden die Studierenden in die Medi-ation eingeführt. Eine Präsenzveranstaltung imGrundstudiumdauertdreiTage(24Zeit-stunden).

(2)DiePräsenzseminareimHauptstudiumver-tiefen die praktischen Fertigkeiten in einem der ausgewählten Module. Ein Präsenzsemi-nar imHauptstudiumdauert drei Tage (24Zeitstunden).

(3)ImRahmendesSupervisionsseminarsbe-richten die Studierenden unter fachlicher An-leitung über die von ihnen alsMediator/inoderCo-Mediator/indurchgeführteMedia-tionundreflektierenkritischüberihreErfah-rungen. Das Supervisionsseminar dauert drei Tage(24Zeitstunden).

(4) Bei allen PräsenzseminarenwerdenproTagmindestens8Übungsstundenabgehal-ten.

(5)FürdieTeilnahmeandenPräsenzsemina-reninjeweilsvollerLängewirdeinTeilnahme-schein ausgestellt.Werden Teile eines Prä-senzseminarsversäumt, istdasSeminaraufeigeneKostendes/derStudierendenzuwie-derholen.

§ 11 Sammlung praktischer Erfahrun-gen/Dokumentation(1)DieTeilnehmer/innenmüssenimVerlaufdesStudiums,spätestensaberimAbschluss-semestereigeneErfahrungenimBereichderKonfliktbehandlungsammeln.ZumNachweisdieserErfahrungenmussjede/rTeilnehmer/inmindestens zwei als Einzel- oder als Co-Medi-ator/indurchgeführteMediationendokumen-tierenundreflektieren.ZurAbgabederDoku-mentationen werden durch den Geschäfts-führenden Prüfungsausschuss verbindliche Terminefestgesetzt.ErfolgtdieAbgabederDokumentationenbiszudiesemTerminnicht,kann eine Zulassung zur mündlichen Ab-

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schlussprüfung in diesem Semester nicht er-folgen.

(2)DieDokumentationensindjeweilsinzwei-facher Ausfertigung beim Geschäftsführen-denPrüfungsausschusseinzureichen.BeiderAbgabe der Dokumentationen hat der Prüf-lingschriftlichzuversichern,dasser/siedieVerfahren selbstständig durchgeführt und dokumentierthat.BeiCo-Mediationenmüs-sen die Anteile, die jede/r Co-Mediator/inbeigetragen hat, aus der jeweiligen Doku-mentationdeutlicherkennbarsein.Jede/rCo-Mediator/inmusseineeigeneDokumentationerstellen,diedasVerfahrenausseiner/ihrerSicht darstellt.

(3)DieschriftlichenDokumentationenmüs-sen von dem Geschäftsführenden Prüfungs-ausschuss anerkannt werden. Die Dokumen-tationen werden nicht bewertet und dienen den Prüfenden ausschließlich zur Vorberei-tung der mündlichen Abschlussprüfung. Die Anerkennung erfolgt nach den Richtlinien der Prüfungskommission.

§ 12 Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen, Unterbrechung des Studiums(1)Studien-undPrüfungsleistungen,die inStudiengängen an anderen staatlichen oder staatlichanerkanntenHochschulen,anstaat-lichenoderstaatlichanerkanntenBerufsaka-demien oder in Studiengängen an ausländi-schen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulenerbrachtwordensind,werdenaufAntraganerkannt,sofernhinsichtlichdererworbenen Kompetenzen kein wesentlicher UnterschiedzudenLeistungenbesteht,dieersetzt werden. Dem Antrag sind alle erfor-derlichen Informationen über die anzuerken-nende Leistung beizufügen. Der Antrag sollte zusammen mit dem Antrag auf Einschreibung zum Studiengang gestellt werden. Über An-erkennungen entscheidet der Geschäftsfüh-rende Prüfungsausschuss i. d. R. innerhalb von vier Wochen.

(2)SoferndieAnerkennungderPrüfungsleis-tungennachAbsatz1abgelehntwird,istderwesentliche Unterschied der Prüfungsleistun-gen durch den Geschäftsführenden Prüfungs-ausschuss nachzuweisen. Ablehnende Ent-scheidungen sind zu begründen.

(3)WerdenPrüfungsleistungennachAbsatz 1anerkannt,sinddieNoten–soweitdieNoten-systemevergleichbarsind–zuübernehmenundnachMaßgabedieserPrüfungsordnungindieBerechnungderGesamtnoteeinzube-ziehen.BeiunvergleichbarenNotensystemenwird der Vermerk „bestanden“ aufgenom-men. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(4)AufAntragkannderGeschäftsführendePrüfungsausschussaußerhalbdesHochschul-wesenserworbeneKenntnisseundQualifika-tionen auf der Grundlage vorgelegter Unter-lagen anerkennen, wenn diese KenntnisseundQualifikationendenPrüfungsleistungen,diesieersetzensollen,nachInhaltundNiveaugleichwertig sind. Über die Anerkennung ent-scheidet der Geschäftsführende Prüfungsaus-schuss i. d. R. innerhalb von vier Wochen.

(5) Anerkannte Leistungen nach Absatz 4werden mit dem Vermerk „bestanden“ in das Zeugnis aufgenommen. Sie bleiben bei der BerechnungderGesamtnoteaußerBetracht.

(6) ImDiplomaSupplementkannvermerktwerden,welchederaufgeführtenPrüfungs-leistungen anerkannt und wo sie erbracht wurden.

(7)BeieinerUnterbrechungdesMasterstudi-engangs nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiumskannder/dieStudierendedenMasterstudiengang Mediation im Hauptstu-dium nach einem Semester auf Antrag fort-führen. Dauert die Unterbrechung länger als zwei Semester, muss der Antrag vom Ge-schäftsführenden Prüfungsausschuss geprüft werden. Der Geschäftsführende Prüfungsaus-schuss prüft dabei die bereits von den Studie-

renden erbrachten Leistungen aus den frühe-ren Semestern und vergleicht diese mit dem aktuellenStudienangebot.BeiDivergenzenentscheidet der Geschäftsführende Prüfungs-ausschuss,welcheKurseder/dieStudierendenochmals oder zusätzlich belegen muss. Glei-ches gilt bei einer Unterbrechung zwischen Hauptstudium und Abschlusssemester.

§ 13 Zusatzbelegungen(1)Über die imHauptstudiumgefordertenzweiWahlmodulehinauskönnenweitereMo-dule und weitere Präsenzveranstaltungen aus allen Modulen belegt sowie Abschlussarbei-ten zu den weiteren Wahlmodulen geschrie-ben werden. Die Kosten hierfür werden ge-sondert erhoben.

(2)DasErgebniswirdaufAntragderTeilneh-merinoderdesTeilnehmers indasZeugnisnach§28aufgenommen.BeiderFeststellungder Gesamtnote der Masterprüfung bleibt es unberücksichtigt.

§ 14 Studienabschluss/Verleihung des MastergradesDas Studium wird durch die Masterprüfung abgeschlossen.WirddieMasterprüfung(vgl.Teil V, §§ 21-27) bestanden, verleiht dieRechtswissenschaftliche Fakultät der FernUni-versität in Hagen den Mastergrad „Master of Mediation“(MM).

Teil III – Bewertungskriterien, Täuschung und Ordnungsverstöße

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen(1)DieNotenfürdieeinzelnenPrüfungsleis-tungenwerdenvondenjeweiligenPrüfendenfestgesetzt.FürdieBewertungsindfolgendeNotenzuverwenden:

95–100Punkte=1,0(sehrgut)90–94Punkte=1,3(sehrgut)eine hervorragende Leistung

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85–89Punkte=1,7(gut)80–84Punkte=2,0(gut)75–79Punkte=2,3(gut)eineLeistung,dieerheblichüberdendurch-schnittlichen Anforderungen liegt

70–74Punkte=2,7(befriedigend)65–69Punkte=3,0(befriedigend)60–64Punkte=3,3(befriedigend)eineLeistung,diedendurchschnittlichenAn-forderungen entspricht

55-59Punkte=3,7(ausreichend)50-54Punkte=4,0(ausreichend)eineLeistung,dietrotzihrenMängelnnochden Anforderungen entspricht

bis49Punkte=5,0(nichtausreichend)eineLeistung,diewegenerheblicherMängelden Anforderungen nicht mehr entspricht.

(2)SoweitEinzelbewertungenrechnerischzuGesamtbewertungen zusammengefasst wer-den,ent-sprechendenermitteltenPunktenfolgendeNotenbezeichnungen:

ab95bis100Punkte=1,0(sehrgut)ab90bisunter95Punkte=1,3(sehrgut)ab85bisunter90Punkte=1,7(gut)ab80bisunter85Punkte=2,0(gut)ab75bisunter80Punkte=2,3(gut)ab70bisunter75Punkte=2,7 (befriedi-gend)ab65bisunter70Punkte=3,0 (befriedi-gend)ab60bisunter65Punkte=3,3 (befriedi-gend)ab55bisunter60Punkte=3,7(ausreichend)ab50bisunter55Punkte=4,0(ausreichend)

Es wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ebenfalls ohne Run-dung gestrichen.

§ 16 NachteilsausgleichBeiderGestaltungdes Studienablaufs ein-schließlichderLehr-undLernformensowiebei der Ablegung von Prüfungen wird den spezifischenBelangenvonStudierenden,dieaufgrundbesondererUmständeindenMög-lichkeiten ihrer Studienorganisation einge-schränktsind(z.B.behinderteoderchronischkrankeStudierende),nachPrüfungdeskon-kreten Einzelfalles individuell Rechnung getra-gen. Weist die/der Studierende durch einamtliches Zeugnis nach, dass sie/erwegenständigerkörperlicherBehinderungnicht inderLage ist,dieStudien-oderPrüfungsleis-tung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Formabzulegen,gestattetdieoderderVor-sitzende der Prüfungskommission der/demStudierenden, eine gleichwertige Studien-oder Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen. Die Art der Ersatzleistung stimmtdieoderderVorsitzendemitder/dembetreffenden Prüfenden ab.

§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstöße(1)DiePrüfungsleistungwirdmit„nichtaus-reichend“bewertet,wenndieTeilnehmerinoderderTeilnehmerzueinemPrüfungsterminunentschuldigtnichterscheintodernachBe-ginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt. Dasselbegilt,wenneineschriftlichePrüfungs-leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeiterbrachtwird.

(2)DiefürdenRücktrittoderdasVersäumnisgeltend gemachten Gründe müssen dem Ge-schäftsführenden Prüfungsausschuss unver-züglich schriftlich angezeigt und nachgewie-sen werden. Erkennt der Geschäftsführende PrüfungsausschussdieGründean,wirdeinneuer Prüfungstermin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in die-sem Fall anzurechnen. Im Falle eines Rücktritts nach Ausgabe der Masterarbeit erhält die TeilnehmerinoderderTeilnehmer fürdieseinnerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Rücktritts- oder Versäumnisgrundes ein neues Thema.

(3)WirddasErgebniseinerPrüfungsleistungdurchTäuschung,z.B.durchBenutzungnichtzugelas-senerHilfsmittel,beeinflusst,wirddiebetreffende Prüfungsleistung als „nicht aus-reichend“ bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligenPrüferinoderdemjeweiligenPrüfer getroffen und aktenkundig gemacht. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die denordnungsgemäßenAblaufderPrüfungstö-ren,könnenvonderjeweiligenPrüferinoderdemjeweiligenPrüferoderdenAufsichtfüh-renden,inderRegelnachAbmahnung,vonder Fortsetzung der Prüfungsleistung ausge-schlossen werden. In diesem Fall gilt die be-treffende Prüfungsleistung als mit „nicht aus-reichend“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Geschäfts-führende Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistun-genbeschließen.

(4)DieTeilnehmerinoderderTeilnehmerkanninnerhalbvonzweiWochenverlangen,dassEntscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Geschäftsführenden Prüfungsausschuss überprüftwerden.BelastendeEntscheidun-gensindderTeilnehmerinoderdemTeilneh-merunverzüglich schriftlichmitzuteilen, zubegründen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen. Vor der Entscheidung ist derTeilnehmerinoderdemTeilnehmerGele-genheit zur Stellungnahme zu geben.

(5)AlleStudierendensindzuwissenschaftli-cherRedlichkeitverpflichtet.Hierzusinddieallgemein anerkannten Grundsätze guter wis-senschaftlicherPraxiseinzuhalten.

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Teil IV – Organe

§ 18 Prüfungskommission und wissen-schaftliche Leitung des Masterstudien-gangs(1) Die Prüfungskommission wird auf Vor-schlagdeswissenschaftlichenLeiters/derwis-senschaftlichen Leiterin auf die Dauer von zwei Jahren von der Fakultät gewählt. Die Prüfungskommission besteht aus acht Mit-gliedern. Davon stellt die FernUniversität in Hagen mindestens vier Mitglieder. Als weite-reMitgliederkönnenauchexterneExpertenundExpertinnenausdemBereichderMedia-tiongewähltwerden.Der/DieVorsitzendederPrüfungskommissionistder/diewissenschaft-licheLeiter/indesMasterstudiengangsMedi-ation.Sie/ErträgtdenTiteleines/einerwissen-schaftlichenDirektors/in.DiePrüfungskom-mission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)DiePrüfungskommissionwählteinenGe-schäftsführenden Prüfungsausschuss und den/die Geschäftsführende/n Leiter/in desMasterstudiengangs sowie seinen Stellvertre-ter/ihre Stellvertreterin. Der Geschäftsfüh-rende Leiter bzw. die Geschäftsführende Lei-terinführtdenTitelGeschäftsführende/rDi-rektor/in, sein/e Vertreter/in den Titelstellvertretende/rGeschäftsführende/rDirek-tor/in.

(3)DiePrüfungskommissionistfürdieOrga-nisation und Durchführung der Modulab-schluss- wie der Masterprüfungen verant-wortlich.Sieachtetdarauf,dassdieBestim-mungen der Prüfungsordnung eingehalten werdenundsorgtfürdieordnungsgemäßeDurchführung der Prüfungen. Zur Steuerung des Masterstudiengangs und zur Regelung des Prüfungsablaufs und der Auswahl der Prüfenden erlässt sie Richtlinien. Sie ist insbe-sondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffeneEntscheidungen.Unterregelmäßi-gerundsystematischerEinbeziehungderEr-gebnisse der Evaluationen und in Abstim-mung mit dem Fachdezernat der FernUniver-

sität in Hagen gibt die Prüfungskommission Anregungen zur Reform und Weiterentwick-lung der Prüfungsordnung und der Studien-pläne und der Lehrmaterialien. Aufgabe der Prüfungskommission ist es insbesondere auch,fürdieVerwirklichungeinesangemes-senen akademischen Anspruchs im Rahmen des 60 CP umfassenden Studiums Sorge zu tragen. Dazu überprüft und dokumentiert die Kommission die wissenschaftliche Grundle-gung von praktischer Mediation in den unter-schiedlichen Feldern (einschließlich der be-rufsmäßigausgeübten) jährlichanhanddererstelltenPrüfungsarbeiten,derüberarbeite-tenLehrbriefesowiederMasterarbeiten(ein-schließlichderentsprechendenGutachten).

Die Prüfungskommission kann die Erledigung ihrer Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen.

(4)DiePrüfungskommissionistbeschlussfä-hig,wennnebendemVorsitzmindestensdreiweitere Mitglieder anwesend sind. Sie be-schließtmitderMehrheitder anwesendenMitglieder.BeiStimmengleichheitentscheidetdie Stimme der oder des Vorsitzenden. Wenn alle Kommissionsmitglieder einverstanden sind,könnenalleBeratungenundBeschlüsseauchinTelefonkonferenzenbzw. imschrift-lichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(5)DieMitgliederder PrüfungskommissionhabendasRecht,anderAbnahmevonPrü-fungen als Gäste teilzunehmen.

(6) Die Sitzungen der Prüfungskommissionsindnichtöffentlich. IhreMitgliederunterlie-gen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht imöffentlichenDienststehen,sindsiedurch die oder den Vorsitzenden der Prü-fungskommission zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 19 Geschäftsführender Prüfungsaus-schuss (1) Dem Geschäftsführenden Prüfungsaus-schussgehörendreivonderPrüfungskommis-siongem.§18Abs.1gewählteMitgliederan,daruntermüssender/diewissenschaftlicheLeiter/indesMasterstudiengangsundder/diegeschäftsführendeLeiter/indesMasterstudi-engangs sein. Der Geschäftsführende Prü-fungsausschusswähltausseinerMitteeine/nVorsitzende/n.

(2)DerGeschäftsführendePrüfungsausschussgarantierteineordnungsgemäßeDurchfüh-rung des Studienbetriebes. Er handelt ent-sprechend der Richtlinien der Prüfungskom-missionund legt ihr jährlicheinenRechen-schaftsbericht über seine Arbeit vor.

(3)DerGeschäftsführendePrüfungsausschussentscheidet über die Studienzulassungen nach§2, dieAnerkennung vonPrüfungs-undStudienleistungennach§9-11,dieAn-rechnungberuflicherQualifikationsleistungennach§4,führtdieEignungsprüfungnach§ 5durch,setztdieTerminefürdiemündlichenPrüfungen fest und beaufsichtigt die Erstel-lung und Korrektur der Modulabschlussarbei-ten. Sind Studierende mit einer Entscheidung des Geschäftsführenden Prüfungsausschusses nichteinverstanden,könnensieinnerhalbvonsechs Wochen eine Entscheidung durch die Prüfungskommission verlangen.

(4)DerGeschäftsführendePrüfungsausschussstellt die Prüfungsausschüsse für die Master-prüfung nach den Richtlinien der Prüfungs-kommission zusammen; ein Prüfungsaus-schuss besteht aus zwei Mitgliedern.

§ 20 Prüfende(1)DerGeschäftsführendePrüfungsausschussbestelltdiePrüfenden.ErkanndieBestellungder oder dem Vorsitzenden übertragen. Zum Prüfendendarfnurbestelltwerden,werdieVoraussetzungendes§65HGerfülltundins-besondere über einschlägige praktische oder

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wissenschaftliche bzw. Lehrerfahrungen im BereichderMediationverfügt.

(2)DiePrüfendensindinihrerPrüfungstätig-keit unabhängig.

(3)DiePrüfendenbetreuensowohldieMas-terarbeit als auch die mündliche Abschluss-prüfung.

(4)DieoderderVorsitzendedesGeschäfts-führendenPrüfungsausschussessorgtdafür,dass den Studierenden die Namen der Prüfen-denrechtzeitig,mindestensaberzweiWo-chenvordemTerminderjeweiligenPrüfunggemäߧ24Abs.5bekanntgegebenwerden.

(5)JedeModulabschlussarbeitwirdvoneinerPrüferin oder einem Prüfer bewertet. Wieder-holungs-prüfungen,diezueinemendgültigenNichtbestehenführen,sindvonmindestenszwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten.

Teil V – Masterprüfung

§ 21 Masterprüfung(1)DieMasterprüfungbestehtaus

– einerMasterarbeit(§22)– einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 24).

(2)ZurMasterprüfungwirdzugelassen,wer

1. an der FernUniversität in Hagen für den Masterstudiengang Mediation einge-schrieben ist und

2. die erforderlichen Leistungsnachweise nach§ 9–mitAusnahmedesSupervisi-onsseminarsgem.§ 9Abs. 4S. 2–er-worben hat.

3. Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen,werdarüberhinausdienach§11erforderlichenDokumentationenfristgerechteingereichtundamnach§8Abs.4Nr.2und§10Abs.3erforderli-chen Supervisionsseminar teilgenommen

hat. Die Anerkennung der Dokumentatio-nenerfolgtdurchdenjeweiligenPrüfungsausschuss.

(3)DerAntragaufZulassungzurMasterprü-fung ist schriftlich an den Geschäftsführenden Prüfungsausschuss zu stellen.

(4)ÜberdieZulassungentscheidetderGe-schäftsführende Prüfungsausschuss oder des-sen Vorsitz.

(5)DieZulassungistabzulehnen,wenndieinAbs. 2 genannten Voraussetzungen nicht er-füllt oder die Unterlagen unvollständig sind.

(6) Sind zwischen dem Hauptstudium unddem Einreichen der Dokumentationen mehr alszweiSemestervergangen,mussderbzw.die Studierende mit einer zusätzlichen schrift-lichen Arbeit in seinem bzw. ihrem Wahlmo-dulnachweisen,dasserbzw.sienochüberdas erforderliche Wissen verfügt. Das Nähere regelt der Geschäftsführende Prüfungsaus-schuss.

§ 22 Masterarbeit(1)InderMasterarbeitsollderPrüflingzeigen,dasser/sieinderLageist,innerhalbeinervor-gegebenenFristeinThemaausdemGebietder Mediation selbstständig nach wissen-schaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse zu bewerten.

(2)DieThemenderMasterarbeitenbestimmtder Geschäftsführende Prüfungsausschuss. EineBerücksichtigungvonVorschlägenausdemKreisderDozentinnenundDozenten,derPrüfendenundderPrüflingeistmöglich.

(3)DieMasterarbeitwirdvonden inLehreundPraxisderMediationtätigenDozentinnenund Dozenten an der Fernuniversität in Hagen unddenPrüfenden(§20)ausgegebenundbetreut.

(4)DieBearbeitungszeitfürdieMasterarbeitbeträgt in der Regel zwanzig Wochen nach

Themenvergabe.Der TagderAusgabedesThemasderMasterarbeitistaktenkundigzumachen.

(5)DieAbgabefristkannaufschriftlichbe-gründetenAntragdes/derStudierendenvondenPrüfendenimEinvernehmenmitderThe-menstellerinoderdemThemenstellerumbiszuvierWochenverlängertwerden,wennderPrüflingeineFragestellunguntersucht,fürdieBegleitarbeitennotwendigsind,diedieseFristerfordern.

(6)BeikrankheitsbedingterPrüfungsunfähig-keitkanndieBearbeitungsfristunterVorlageeinerärztlichenBescheinigungbiszuvierWo-chen verlängert werden.

(7)DerMaster-Arbeit ist eineVersicherungderTeilnehmerinoderdesTeilnehmersbeizu-fügen,dasssieodererdieArbeitselbststän-dig verfasst und keine anderen als die ange-gebenen Quellen benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderenWerkendemWortlautoderdemSinnnachentnommensind,müs-seninjedemFallunterAngabederQuellealsZitat oder Entlehnung kenntlich gemacht wer-den. Die Versicherung selbstständiger Arbeit istauchfürgelieferteZeichnungen,SkizzenodergrafischeDarstellungenabzugeben.

Die Masterarbeit ist auf Verlangen zur Plagi-atsprüfung auch als elektronische Datei abzu-geben.

Näheres regeln die Richtlinien der Prüfungs-kommission.

§ 23 Annahme und Bewertung der Masterarbeit(1)DieMasterarbeitistbeimGeschäftsführen-den Prüfungsausschuss in zweifacher Ausfer-tigung einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundigzumachen.BeiZustellungderArbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der AufgabebeiderPostmaßgebend.WirddieMasterarbeitnichtfristgemäßvorgelegt,gilt

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siealsmit„nichtausreichend“(0Punkte)be-wertet.

(2)DieMasterarbeitistvonzweiPrüfendenzubegutachten und zu bewerten. Die Prüfenden werdengem.§19Abs.4vomGeschäftsfüh-renden Prüfungsausschuss bestimmt. Dabei sollte eine der prüfenden Personen die oder derLehrendesein,dieoderderdasThemaderArbeitvergebenhat.DieeinzelneBewer-tungistgemäߧ15Abs.1vorzunehmenundschriftlichzubegründen.Beinichtüberein-stimmenderBewertungdurchdiebeidenPrü-fenden wird die Note der Schriftfassung der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden Notenpunktwerte ermittelt.

(3)DieBewertungderMasterarbeitsolldenStudierenden spätestens sechszehn Wochen nach Abgabe mitgeteilt werden.

§ 24 Mündliche Abschlussprüfung(1)DiemündlicheAbschlussprüfungbestehtaus einem Vortrag und einem Prüfungsge-spräch. Der Prüfungsausschuss der mündli-chen Abschlussprüfung besteht aus zwei Prüfer/innen.Diesewerdengem.§19Abs.4vom Geschäftsführenden Prüfungsausschuss bestimmt.

(2)DieDauerdesVortragsbeträgtjeTeilneh-mer/inmax. 12Minuten. Das Prüfungsge-sprächdauertjeTeilnehmer/inmindestens10,höchstens15Minuten.DiemündlichePrü-fungkannalsGruppenprüfungmitmaximalfünfPrüflingendurchgeführtwerden.Nähe-res bestimmen die Richtlinien der Prüfungs-kommission.

(3) Vortrag und Prüfungsgespräch werdendurchdiePrüfendenzugleichenTeilenbewer-tet;beinichtübereinstimmenderBewertungwird die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden Notenpunktwerte ermittelt. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist im An-schluss bekannt zu geben.

(4)DiewesentlichenGegenständeundErgeb-nisse der Prüfung sind in einem Protokoll fest-zuhalten.

(5)DerTermindermündlichenAbschlussprü-fung soll vier Wochen und muss spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gege-ben werden.

§ 25 Mastergesamtnote(1)DieMastergesamtnoteerrechnetsichausden Noten der bestandenen Modulabschluss-arbei-ten,derMasterarbeitunddermündli-chen Abschlussprüfung. Die Summe der No-ten der Modulabschlussarbeiten wird mit insgesamt 20%, die derMasterarbeitmitinsgesamt 60%, die der mündlichen Ab-schlussprüfungmit20%gewichtet.

(2)DieBildungderGesamtnoteerfolgtnach§15Abs.2.

§ 26 Bestehen der MasterprüfungDieMasterprüfungistbestanden,wenndieMasterarbeit und die mündliche Abschluss-prüfung mit mindestens „ausreichend“ be-wertet worden sind.

§ 27 Wiederholung der Masterprüfung(1)DieMasterarbeitkannbeiNichtbesteheninnerhalb von zwei Semestern einmal wieder-holt werden.

(2)DieMasterarbeitkannzurNotenverbesse-rung einmal wiederholt werden. Hierfür ent-stehen gesondert zu entrichtende Entgelte.

(3)DiemündlicheAbschlussprüfungkannbeiNichtbestehen innerhalb von zwei Semestern einmal wiederholt werden.

(4)DerPrüfungsanspruchverfällt,wenndieTeilnehmerin/derTeilnehmerdieMasterprü-fung nicht innerhalb von zwei Semestern nach dem endgültigen ersten Nichtbestehen wiederholt. Über eine eventuelle Abweichung

entscheidet der Geschäftsführende Prüfungs-ausschuss.

(5)DieKosten für eineWiederholung sindvom Studierenden zu tragen. Sie werden vom Geschäfts-führenden Prüfungsausschuss fest-gesetzt.

(6)DieMasterprüfungistendgültignichtbe-standen,wenndie indenAbsätzen1bis3genanntenBedingungennachAusschöpfungderWiederholungsmöglichkeitennichterfülltsind.

(7)HatdieTeilnehmerin/derTeilnehmerdieMasterprüfungnichtbestanden,wirdihr/ihmauf Antrag und gegen Vorlage der entspre-chenden Nachweise sowie – im Falle des end-gültigenNichtbestehens–derExmatrikulati-onsbescheinigungeineschriftlicheBescheini-gungausgestellt,diedieerbrachtenPrüfungs-leistungen und deren Noten sowie die zur Masterprüfung noch fehlenden Prüfungsleis-tungenenthältunderkennenlässt,dassdieMasterprüfung nicht bestanden ist.

§ 28 Masterurkunde, Zeugnis und Diploma Supplement(1) Spätestens achtWochen nach Verkün-dung des letzten Prüfungsergebnisses soll demPrüflingdieMasterurkundeausgehän-digt werden. Darin wird die Verleihung des Mastergrades beurkundet. Die Urkunde wird in deutscher und in englischer Sprache ausge-stellt. Die Masterurkunde wird von der Deka-nin oder dem Dekan der Rechtswissenschaft-lichen Fakultät und der oder dem Vorsitzen-den der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

(2)AlsAnlageerhältderPrüflingeinZeugnis.Das Zeugnis enthält

1. die Gesamtnote 2. das Thema derMasterarbeit und derenNote 3. die Note der mündlichen Abschlussprü-fung.

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DasZeugnisträgtdasDatumdesTagesderErbringung der letzten Prüfungsleistung. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

(3)ZusätzlichwirdeinDiplomaSupplementindeutscher und englischer Sprache ausgestellt. Das Diploma Supplement enthält die wesent-lichen,demAbschluss zugrunde liegendenStudieninhalte, denStudienverlauf, diemitdem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule. Im Falle des§2Nr.3wird imDiplomaSupplementvermerkt,dassderPrüflingkeine300CPer-wor-ben hat.

Das Diploma Supplement wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Siegel der Fakul-tätversehen.EsträgtdasDatumdesTages,an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(4)MitdemMasterabschlusswirdzugleicheineBescheinigunggemäߧ2Abs.6ZMe-diatAusbV über den erfolgreichen Abschluss derAusbildungzum„zertifiziertenMediator“bzw.zur„zertifiziertenMediatorin“ausge-stellt.

Teil VI – Schlussbestimmungen

§ 29 Ungültigkeit von Prüfungsleistun-gen und der Masterprüfung(1)WurdebeieinerPrüfunggetäuschtundwirddieseTatsacheerstnachAushändigungdesZeugnis-sesbekannt,kannderGeschäfts-führende Prüfungsausschuss nachträglich die NotenfürdiejenigenPrüfungsleistungen,beiderenErbringungdieTeilnehmerinoderderTeilnehmergetäuschthat,entsprechendbe-richtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)WarendieVoraussetzungenfürdieZulas-sungzueinerPrüfungnichterfüllt,ohnedass

vorsätzlich hierüber getäuscht wurde, undwirddieseTatsacheerstnachAushändigungdesZeugnissesbekannt,wirddieserMangeldurchdasBestehenderPrüfungaufgehoben.Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt,entscheidetdiePrüfungskommissionunterBeachtungdesVerwaltungsverfahrens-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3)VorderEntscheidungistdem/derBetrof-fenenGelegenheitzurÄußerungzugeben.

(4)DasunrichtigePrüfungszeugnisisteinzu-ziehen und gegebenenfalls ein neues zu ertei-len. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlos-sen.

§ 30 Einsicht in die Prüfungsakten(1)NachAblegeneinerPrüfungsleistungwirdder Teilnehmerin oder demTeilnehmer aufAntrag Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten,diedaraufbezogenenBe-wertungen der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2)DerAntrag istbinneneinesMonatsbeidem Geschäftsführenden Prüfungsausschuss zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter be-stimmtOrtundZeitderEinsichtnahme.

§ 31 Zertifikat des Grundstudiums und Zeugnis des Hauptstudiums(1) Nach dem erfolgreichen Abschluss desGrundstudiums kann auf Antrag beim Ge-schäftsführenden Prüfungsausschuss ein Zer-tifikatausgestelltwerden,dasdieErgebnisseder Modulabschlussarbeiten ausweist.

(2) Nach dem erfolgreichen Abschluss desHauptstudiums kann auf Antrag beim Ge-schäftsführenden Prüfungsausschuss ein Zeugnisausgestelltwerden,dasdieErgeb-nisse der Modulabschlussarbeiten ausweist.

§ 32 Inkrafttreten und VeröffentlichungDieOrdnungtrittrückwirkendzum01.April2017 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mit-teilungenderFernUniversitätinHagenveröf-fentlicht.

Ausgefertigt und genehmigt aufgrund der BeschlüssedesFakultätsratesderRechtswis-senschaftlichen Fakultät vom 09. Mai 2017 und des Rektorats der FernUniversität in Ha-gen vom Juni 2017.

Hagen,imJuni2017

Die Dekaninder Rechtswissenschaftlichen Fakultätder FernUniversität in HagenProf. Dr. Gabriele Zwiehoff

Die Rektorinder FernUniversität in HagenProf. Dr. Ada Pellert

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