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Menschen mit Flucht- erfahrung in Praktikum und Berufsausbildung Ein praktischer Leitfaden für Betriebe

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Menschen mit Flucht­erfahrung in Praktikum und BerufsausbildungEin praktischer Leitfaden für Betriebe

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Seit 2015 sind zahlreiche junge Menschen mit Fluchterfahrung zu uns nach Deutschland gekommen. Die ersten Schritte in Richtung Integration sind getan: Viele verfügen mittler­weile über gute Sprachkenntnisse und haben sich auch mit dem Leben in Deutschland ver­traut gemacht.

Eine Ausbildung in einem handwerklichen Beruf kann für diese jungen Menschen den Weg zur Integration in unsere Gesellschaft weiter ebnen und ihnen eine Perspektive für die Zukunft geben.

Durch eine gezielte Nachwuchsförderung kann das Handwerk so eine neue Generation von Fachkräften gewinnen und damit einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten.

Es ist Chance und Herausforderung zugleich, einen Menschen mit Fluchterfahrung auszu-

bilden. Damit das gelingen kann, stellt Ihnen dieser Leitfaden praktische Informationen bereit.

So gibt es im Idealfall Gewinner auf beiden Seiten: Sie können zum einen Ihrem Bedarf an Nachwuchsfachkräften begegnen und zum anderen haben die Neuzugewanderten die Möglichkeit, sich auch fachlich in unsere Arbeitswelt gut zu integrieren.

Der vorliegende Leitfaden richtet sich gezielt an Betriebe, die Menschen mit Fluchterfah-rung ein Praktikum anbieten oder sie ausbil-den wollen und soll als Wegweiser und erste Orientierungshilfe in diesem komplexen The-mengebiet dienen.

Doch warum ist es eigentlich häufig herausfor-dernd, einen jungen Menschen mit Fluchter-fahrung einzustellen?

Weil es fast immer vom Einzelfall abhängt, wann beispielsweise welche finanzielle Förde-rung möglich ist, wann die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung erteilen muss oder wann das gar nicht notwendig ist.

Vorwort

Mit der Beschäftigung eines Men-schen mit Fluchterfahrung können Sie Ihrem Bedarf an Nachwuchsfach-kräften begegnen.

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4 Vorwort

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Die eine, einfache Antwort gibt es eher selten.

Um Ihnen bei Ihren Fragen präzise helfen zu können, stehen Ihnen unsere Ausbildungs-akquisiteure rund um die Ausbildung von Geflüchteten und Asylbewerbern bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz zur Seite.

Diese Broschüre will Ihnen die wichtigsten Grundlagen an die Hand geben, die Sie als Betrieb brauchen, damit die Beschäftigung oder Ausbildung eines jungen Menschen mit Fluchterfahrung zum Erfolg wird.

Jürgen KilgerHauptgeschäftsführer

Dr. Georg HaberPräsident

Bei Fragen zur Ausbildung von Geflüchteten helfen Ihnen gern unsere Ausbildungsakquisiteure.

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5Vorwort

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4 Vorwort7 Inhalt9 Aufbau des Leitfadens

Wen ich beschäftigen kann: rechtliche Rahmenbedingungen

11 Bedeutung des Aufenthaltsstatus für die Beschäftigung12 Überblick über die Aufenthaltsarten 14 Praktikum, Hospitation, Probebeschäftigung16 Ausbildung von Geflüchteten 18 Ablauf der Ausbildungsduldung

Was meinen Bewerber ausmacht: persönliche und fachliche Hintergründe

23 Stellenwert der beruflichen Ausbildung bei Geflüchteten 24 Vorwissen und Qualifikationen26 Beschulung junger Geflüchteter27 Ausbildung in Teilzeit28 Sprachliche und kulturelle Hürden

Wer mir hilft: fachliche und finanzielle Unterstützung

31 Unterstützung für Ausbildungsbetriebe und Geflüchtete34 Ausbildungsakquisiteure der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz36 Weitere Unterstützungsangebote

Inhalt

Wenn Sie die rechtlichen Aspekte im Blick haben, dann klappt die Anstellung von jun-gen Menschen mit Fluchterfahrung.Ab Seite 10

Viele Geflüchtete kennen das duale Ausbil-dungssystem nicht und benötigen Unterstüt-zung bei der Berufsorientierung.Ab Seite 23

7Inhalt

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So funktioniert dieser Leitfaden

Ausgangspunkt des Leitfadens ist also Ihr Vorhaben, einen Men­schen mit Fluchterfahrung in Ausbildung zu nehmen oder ihn für die Zeit eines Praktikums anzustellen. Daraus ergibt sich für Sie eine zentrale Frage: Was muss ich als Betrieb wissen?

Die ausführlichen Antworten auf diese Frage finden Sie in den einzeln en Kapiteln des Leitfadens.

Wen ich beschäftigen kann

Rechtliche Rahmenbe­dingungen

Ich will einen jungen Geflüchteten ausbilden oder beschäftigten

Was meinen Bewerber ausmacht

Persönliche und fachliche Hintergründe

Wer mir hilft

Fachliche und finan zielle Unterstützung

Was muss ich als Betrieb wissen?

■ Warum ist der Aufenthaltsstatus für eine Beschäftigung relevant?

■ Was gibt es bei Praktikum, Hospitation oder Ausbildung zu beachten?

■ Wie funktioniert die Ausbil-dungsduldung?

■ Welchen Stellenwert hat die Aus-bildung für Geflüchtete?

■ Welche Vorerfahrung und Quali-fikation bringen Bewerber mit?

■ Wie werden Geflüchtete in Bay-ern beschult?

■ Wie kann die die Ausbildung geflüchteter Frauen gelingen?

■ Was hilft bei sprachlichen und kulturellen Hürden?

■ Welche Förderung können Ausbil-dungsbetriebe erhalten?

■ Wie werden Geflüchtete wäh-rend der Ausbildung unterstützt?

■ Welche Unterstützung bietet die Handwerkskammer Niederbay-ern-Oberpfalz?

Kapitel 1 ab Seite 10 Kapitel 2 ab Seite 22 Kapitel 3 ab Seite 30

9Aufbau des Leitfadens

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Dieses Kapitel gibt Ihnen Antwort auf folgende Fragen:

■ Warum ist der Aufenthaltsstatus für eine Beschäftigung relevant?

■ Was gibt es bei der Aufnahme einer Ausbildung, bei einem

Praktikum oder einer Hospitation zu beachten?

■ Wie funktioniert die Ausbildungsduldung?

Die rechtlichen Rahmen bedingungen

Wenden Sie sich gern an die Handwerkskammer, wenn Sie einen jungen Menschen mit Fluchterfahrung beschäftigen wollen.

Wen ich beschäftigen kann

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Für ein Praktikum oder die Aufnahme einer Berufsausbildung müssen Sie als Betrieb wis­sen, welchen Aufenthaltsstatus der junge Mensch mit Fluchterfahrung hat. Denn nicht jedem Geflüchteten ist eine Beschäftigung ohne Weiteres gestattet.

Den Aufenthaltsstatus erfahren Sie, indem Sie sich die Aufenthaltspapiere des Geflüchteten zeigen lassen. Jetzt müssen Sie natürlich wis-sen, was die Begrifflichkeiten genau bedeuten und welche Konsequenzen das für jegliche Anstellungsformen hat.

Ist das Asylverfahren positiv verlaufen, erhält ein Geflüchteter in seinen Aufenthaltspa-pieren eine Aufenthaltserlaubnis und die Erwerbstätigkeit wird gestattet. In diesem Fall ist diese Person deutschen Arbeitnehmern

gleichgestellt. Für die Aufnahme einer Berufs-ausbildung, ein Praktikum oder eine Hospitati-on gibt es dann in der Regel keine Besonderhei-ten zu beachten.

Anders sieht das bei Menschen aus, die sich noch im Asylverfahren befinden (Aufenthalts-gestattung) oder die einen negativen Bescheid erhalten haben, sich aber aus bestimmten Gründen noch in Deutschland aufhalten dür-fen (Duldung). Ob eine Tätigkeit im Betrieb möglich ist, muss dann zuerst mit der zustän-digen Ausländerbehörde abgeklärt werden.

Wir bieten Ihnen hier einen ersten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Bei Fragen können Sie sich jederzeit gern an die Ausbildungsakquisiteure der Handwerkskam-mer wenden (siehe Seite 34).

Warum ist der Aufenthaltsstatus für eine Beschäftigung relevant?

Legen Sie sich eine Kopie der Aufent-halts- bzw. Aus-weispapiere Ihres Bewerbers zu Ihren Unterlagen und vermerken Sie deren Gültigkeitsdauer in Ihrem Kalender.

Asylverfahren noch nicht abgeschlossen

Entscheidung im Asylverfahren

Aufenthaltsgestattung

Was steht in den Aufenthaltspapieren?

Asylbewerber

Beschäftigungserlaubnis muss bei der Ausländerbe-hörde beantragt werden

Positiver Asylbescheid

Personen mit Aufenthaltstitel, Schutzberechtigte

freier Zugang zum Arbeits-markt

Negativer Asylbescheid

Geduldete

Beschäftigungserlaubnis muss bei der Ausländerbe-hörde beantragt werden

Aufenthalts erlaubnis Duldung

Zugang zum Arbeitsmarkt

Bezeichnung

Aufenthaltsstatus

11Rechtliche Rahmenbedingungen

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Was bedeuten die Aufenthaltsarten?

Aufenthaltsstatus Bezeichnung Personengruppe

Aufenthaltsgestattung Asylbewerber

Personen, die in Deutschland angekommen sind und Asyl beantragen, erhalten, sobald sie registriert wurden, eine Aufenthaltsgestat-tung. Diese behalten sie solange, bis über ihren Antrag auf Asyl entschieden wurde.

AufenthaltserlaubnisAsylberechtigte, Anerkannte Flüchtlinge

Personen, bei denen nach Prüfung ihres Asylan-trages festgestellt wurde, dass sie tatsächlich schutzbedürftig sind bzw. dass für ihre Her-kunftsstaaten Abschiebungsverbote in Kraft sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis.

DuldungAbgelehnte Asylbewerber, Geduldete

Personen, deren Asylantrag nicht stattgegeben wurde, sind ausreisepflichtig. Wenn sie aber aus bestimmten Gründen dennoch nicht abgescho-ben werden können, erhalten sie eine Duldung. Die Abschiebung wird also vorübergehend ausgesetzt.

Für Geflüchtete mit einer Duldung, die nicht ausreichend bei der Identitätsklärung mitwir-ken oder sogar täuschen, gibt es die sogenann-te „Duldung light“ nach §60b AufenthG. In den Aufenthaltspapieren ist dann der Zusatz „Dul-dung für Personen mit ungeklärter Identität“ vermerkt.

Das Abschiebehindernis wurde aus Sicht der Ausländerbehörden in diesem Fall selbst her-beigeführt oder zumutbaren Handlungen zur Erfüllung der Passbeschaffungspflicht wurde nicht ausreichend nachgekommen.

Deshalb erhalten Geflüchtete bei dieser Form der Duldung gemäß §60b Abs. 5 AufenthG ein Verbot für jede Erwerbstätigkeit einschließlich der betrieblichen Berufsausbildung. Wenn die Mitwirkung bei der Identitätsklärung dann erfolgt, kann die „Duldung light“ wieder auf-gehoben werden und eine Beschäftigungser-laubnis wäre dann möglich.

Manche Asylbewerber haben auch eine soge-nannte Fiktionsbescheinigung. Diese Beschei-nigung erhalten Menschen, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stattgegeben wurde. Die neuen Aufenthaltspapiere befin-den sich aber derzeit bei der zuständigen Behörde noch in Bearbeitung (z.B. im Druck). Der genaue Sachstand ist hier jeweils bei der zuständigen Ausländerbehörde zu erfragen.

Darüber hinaus genießen unbegleitete minder-jährige Flüchtlinge (umF) besonderen Schutz. Diese werden vom Jugendamt betreut und woh-nen in speziellen Jugendhilfeeinrichtungen.

Tab. 1: Überblick über die Aufenthaltsarten

Es gibt verschiedene Arten der Auf-enthaltserlaubnis. Lassen Sie sich daher immer auch das Zusatzblatt zeigen. Dort finden sich einschrän-kende Nebenbestimmungen.

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12 Rechtliche Rahmenbedingungen

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13Rechtliche Rahmenbedingungen

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Was muss bei einem Praktikum oder einer Hospitation beachtet werden?

Anerkannte Flüchtlinge (mit Aufenthalts-erlaubnis) sind deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt und dürfen daher alle Formen von Praktika oder Beschäftigung ausüben.

Es gibt jedoch auch hier manchmal gesonder-te Einzelfälle – um sicher zu gehen, lassen Sie sich daher das Zusatzblatt zur Aufenthaltser-laubnis zeigen. Falls ein Arbeitsverbot oder ein Genehmigungsvorbehalt besteht, ist das dort vermerkt.

Wenn Sie nun einem Asylbewerber oder Geduldeten ein Praktikum oder eine Hospita-tion anbieten möchten, gibt es einige Punkte zu beachten, die in der nachfolgenden Tabelle dargestellt sind.

Grundsätzlich ist jede Form der Beschäftigung bei Asylbewerbern erst ab dem 4. Monat1 ihres Aufenthalts möglich, weil davor ein Beschäf-tigungsverbot vorliegt. Außerdem wird keine

1 Befindet sich ein Asylbewerber oder Geduldeter noch ich einer Erstaufnahmeeinrichtung (AnkER-Zentrum) ist eine Erwerbstätigkeit in der Regel erst ab dem 10. Monat gestattet.

2 Welche Staaten das momentan sind, ist im Infokasten auf Seite 17 erklärt.

Beschäftigungserlaubnis für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten2 erteilt, deren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt wurde. Bei Geduldeten ist meist ab dem ers-ten Tag der Duldung eine Tätigkeit möglich.

Ein Hinweis zu Hospitationen: Auch wenn sie nicht genehmigt werden müssen und daher oft als attraktive Möglichkeit gesehen werden, einen Bewerber näher kennenzulernen, raten wir grundsätzlich davon ab, diese durchzufüh-ren. Bei einer Hospitation darf der Bewerber in keiner Weise im Betrieb tätig sein, da es sich sonst um eine illegale Beschäftigung handelt.

Wenden Sie sich daher am besten an die Agen-tur für Arbeit oder nehmen Sie die Möglichkeit verpflichtender Schulpraktika wahr, wenn Sie sich Ihren Bewerber genauer ansehen wollen – damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Beim Kompetenz-zen trum Fach-

kräftesicherung (KOFA) finden Sie

ausführliche Über-sichten, was bei den

unterschiedlichen Beschäftigungsfor-

men zu beachten ist: www.kofa.de

14 Rechtliche Rahmenbedingungen

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Muss die Ausländer­behörde zustimmen?

Muss die Arbeitsagentur zustimmen?

Welche Vergütung muss bezahlt werden?

Hospitation nein nein Keine Vergütung, da keine Arbeitsleistung erbracht wird

Pflichtpraktikum(z.B. Praktikum aufgrund der schulrechtlichen Bestimmungen in der Aus-bildungsordnung)

nein nein freiwillige Vergütung

Praktikum zur beruflichen Orientierung1 (maximal 3 Monate)

ja nein freiwillige Vergütung2

Praktikum zur beruflichen Orientierung (mehr als 3 Monate)

ja ja, entfällt nach 48 Monaten Aufenthalt durch Prüfung der Beschäftigungsbedingungen

Sind Sie tariflich nicht gebun-den, ist mindestens der gesetz-liche Mindestlohn zu zahlen.

Freiwilliges ausbildungs­begleitendes Praktikum (maximal 3 Monate)

ja nein freiwillige Vergütung2

Freiwilliges ausbildungs­begleitendes Praktikum

(mehr als 3 Monate)

ja ja, entfällt nach 48 Monaten Aufenthalt durch Prüfung der Beschäftigungsbedingungen

Sind Sie tariflich nicht gebun-den, ist mindestens der gesetz-liche Mindestlohn zu zahlen.

1 Voraussetzung ist in der Regel, dass noch keine abgeschlossene Berufsausbildung vorhanden ist bzw. kein anerkannter Ausbildungsabschluss. Möglich ist dieses Praktikum aber auch, wenn eine berufliche Umorientierung angestrebt wird.

2 Achtung: Bei mehr als 3 Monaten Dauer muss für die gesamte Dauer des Praktikums der Mindestlohn gezahlt werden.

Tab. 2: Zustimmung und Vergütung bei Praktikum und Hospitation von Asylbewerbern und Geduldeten

Sonderfall: Aufenthaltserlaubnis mit Zusatzbestimmungen

Eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit be-steht nur, wenn diese Berechtigung in der Aufenthaltserlaubnis (in Form eines elektroni-schen Aufenthaltstitels oder in Form eines Kle-beetiketts) ausdrücklich enthalten ist.

Der Umfang einer Erlaubnis zur Erwerbstätig-keit wird in die Aufenthaltserlaubnis einge-tragen bzw. auf einem Zusatzblatt zur Aufent-haltserlaubnis dokumentiert, sofern lediglich

eine mit Auflagen versehene Erwerbstätigkeit erlaubt wird.

Hat Ihr Mitarbeiter mit Fluchterfahrung ein solches Zusatzblatt, dann muss dieses immer bei der Arbeit mitgeführt werden. Sonst kön-nen beispielsweise bei einer Prüfung bei der Arbeitsstätte durch den Zoll Strafen verhängt werden.

15Rechtliche Rahmenbedingungen

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Aufenthaltsstatus Zugang zu betrieblicher Ausbildung

Welche Zustimmung braucht es?

Aufenthaltsgestattung(Asylbewerber)

ab dem 4. Monat des Aufenthalts

Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich

Aufenthaltserlaubnis(Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge)

sofort keine

Duldung(abgelehnte Asylbewerber, Geduldete)

sofort nach Erteilung der Duldung1

Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erforderlich

1 Ausgenommen sind Geduldete, die laut ihren Aufenthaltspapieren eine Duldung für „Personen mit ungeklärter Iden­ tität“ (Duldung light) haben. Es besteht dann ein pauschales Ausbildungsverbot.

Was gibt es vor der Aufnahme einer Aus bildung zu beachten?

Ein rechtsgültiger Antrag auf Beschäf-tigungserlaubnis für eine Ausbildung wird schriftlich bei der zuständigen Ausländerbehör-de gestellt und beinhaltet immer den durch die Kammer geprüften, eingetragenen und abgestempelten Ausbildungsvertrag.

Auch bei der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ist es wieder entschei-dend, welchen Aufenthaltsstatus Ihr poten-tieller neuer Mitarbeiter hat.

Wie schon erwähnt, ist eine Anstellung von Personen, bei denen das Asylverfahren posi-tiv verlaufen ist und die eine Aufenthaltser-laubnis haben, in der Regel ohne Einschrän-kungen möglich. Diese Bewerber dürfen sofort mit einer Berufsausbildung beginnen.

Bei Menschen mit Fluchterfahrung, die sich noch im Asylverfahren befinden (Aufent-haltsgestattung) oder sich trotz Ablehnung weiterhin in Deutschland aufhalten dürfen (Duldung), muss eine Beschäftigungserlaub-nis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufs-ausbildung bei der zuständigen Ausländer-behörde eingeholt werden. Liegt eine hohe Bleibeperspektive vor, ist eine Zustimmung wahrscheinlich.

Die sogenannten Gesamtschutzquoten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die daraus abgeleiteten Bleibeper-spektiven der Geflüchteten spielen bei der Ent-scheidung über die Erteilung einer Beschäfti-gungserlaubnis für eine Ausbildung eine große Rolle.

Die Bleibeperspektive eines Menschen mit Fluchterfahrung ist als Entscheidungskriteri-um für die Ausländerbehörden allerdings nur relevant, wenn die Gesamtschutzquote deut-lich über oder unter 50 Prozent liegt.

Bis zum 31.07.2019 wurden Asylbewerber aus den Ländern Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien vom BAMF mit einer hohen Bleibe-perspektive eingestuft. Wenn Personen bis zu diesem Stichtag eingereist sind, genie-ßen sie auch weiterhin die Vorteile der guten Bleibeperspektive. Für Personen, die ab dem 01.08.2019 einreisen, gilt eine neue Regelung:

Tab. 3: Übersicht über den Zugang und die Zustimmung bei einer betrieblichen Ausbildung

16 Rechtliche Rahmenbedingungen

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Eine hohe Bleibeperspektive haben dann nur noch Geflüchtete aus Eritrea und Syrien.

Wie die Ausländerbehörde letztlich entschei-det, ist jedoch immer vom Einzelfall abhän-gig. Wir raten daher immer dazu, sich bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses mit die-ser in Verbindung zu setzen.

Geduldete und Asylbewerber aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Antrag auf Asyl nach dem 31.08.2015 gestellt haben,

erhalten in der Regel keine Zustimmung zur Aufnahme einer Ausbildung seitens der Aus-länderbehörde.

Die Agentur für Arbeit muss bezüglich der Genehmigung einer Ausbildung nicht mehr nach ihrer Zustimmung gefragt werden. Es lohnt sich aber dennoch, sich dort beraten zu lassen.

Exkurs: Sichere Herkunftsstaaten

Als sicheren Herkunftsstaat definiert das Gesetz Länder, von denen sich aufgrund des demokratischen Systems und der allgemei-nen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und dass der jeweilige Staat grundsätzlich vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen kann.

In Deutschland gelten derzeit neben den Staa-

ten der EU folgende Länder als sichere Her-kunftsstaaten:

■ Albanien ■ Bosnien und Herzegowina ■ Ghana ■ Kosovo ■ Mazedonien ■ Montenegro ■ Senegal ■ Serbien

Es lohnt sich, bereits im Vorfeld des Vertragsabschlusses Kontakt zur Ausländerbehörde aufzunehmen.

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Die aktuelle Über-sicht der sicheren Herkunftsstaaten finden Sie auf der Webseite des Bun-desamts für Migra-tion und Flüchtlinge.

17Rechtliche Rahmenbedingungen

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Die Ausbildungsduldung – was bedeutet sie für die Lehre von Geflüchteten?

Wenn Sie einen jungen Menschen mit Fluch-terfahrung ausbilden möchten, wollen Sie natürlich wissen, ob dieser auch die ganze Lehrzeit in Deutschland bleiben darf und ob Sie ihn als Gesellen weiter beschäftigen können.

Damit Betriebe und Geflüchtete hier Rechts- und Planungssicherheit bekommen, gibt es die Aus-bildungsduldung (sogenannte 3+2-Regelung).

Die Ausbildungsduldung soll grundsätzlich ermöglichen, dass eine einmal angefangene

Ausbildung komplett durchgeführt und been-det werden kann. Im Anschluss darf der Gesel-le nach erfolgreicher Prüfung noch für min-destens zwei weitere Jahre im erlernten Beruf arbeiten.

Der Rechtsanspruch ergibt sich aber nicht automatisch, sondern muss mit einem formlo-sen Schreiben rechtzeitig bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Aufenthaltserlaubnis für die Weiterbeschäftigung nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nach §19d Abs. 1a AufenthG

Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung nach §60c Abs.1 AufenthG

Wenn die Ausbildung erfolgreich abgeschlos-sen wurde, wird durch die Ausländerbehörde für eine Anschlussbeschäftigung im Ausbil-dungsberuf ein weiterer zweijähriger Aufent-halt genehmigt.

Die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis geschieht nur, wenn bestimmte Voraussetzun-gen erfüllt sind.

Eine Gesamtübersicht über die Voraussetzun-gen für die Gewährung einer Ausbildungs-duldung und weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie in einer separaten Kurzbroschüre auf der Webseite der Hand-werkskammer Niederbayern-Oberpfalz.

3 Jahre

+2 Jahre

Die ausführliche Broschüre zur

Ausbildungsdul-dung finden Sie auf

unserer Webseite:www.hwkno.de/

ausbildungsduldung

Bei der Einstiegs-qualifizierung (EQ)

handelt es sich nicht um eine Berufsaus-

bildung, sondern um eine Vorstufe

dazu. Daher können EQ-Praktikanten

keine Ausbildungs-duldung beantragen.

18 Rechtliche Rahmenbedingungen

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Bedingungen für die Gewährung der Ausbildungsduldung

Ein Anspruch auf Ausbildungsduldung ist nach §60c AufenthG an mehrere Bedingungen geknüpft.

Die Ausbildungsduldung wird erteilt, wenn die Person

■ als Asylbewerber eine qualifizierte Berufs-ausbildung, einen Assistenz- oder Helfer-beruf (Mangelberuf) in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat und jetzt rechtskräftig abgelehnt wurde und dadurch vollziehbar ausreisepflichtig ist oder

■ bereits seit drei Monaten im Besitz einer Duldung nach §60a ist und eine entspre-chende Ausbildung aufnehmen möchte.

■ die Identität geklärt hat oder innerhalb einer vorgegebenen Frist alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Iden-titätsklärung ergriffen hat und die Identi-tät erst nach der Frist geklärt werden kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat.

■ die Ausbildungsduldung nicht offensicht-lich missbraucht.

Wir raten zur Beantra gung der

Ausbildungs-duldung einen

Rechtsbeistand hinzuzuziehen.

■ nicht allein aus dem Grund eingereist ist, um Sozialleistungen zu erlangen.

■ nicht aus einem sogenannten sicheren Her-kunftsstaat eingereist ist, wenn der Asylan-trag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde.

■ aus Gründen, die nicht selbst zu vertreten sind, nicht abgeschoben werden kann.

■ keine Bezüge zu extremistischen oder terro-ristischen Organisationen hat.

■ keine Straffälligkeit oberhalb der Bagatellg-renze begangen hat.

Zudem

■ darf keine Überstellung aufgrund der Dublin-Verordnung angeordnet sein.

■ dürfen seitens der Ausländerbehörde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein-geleitet worden sein.

19Rechtliche Rahmenbedingungen

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Ablauf der AusbildungsduldungEine Ausbildungsduldung nach §60c Auf-enthG wird für die gesamte im Ausbildungs-vertrag bestimmte Dauer der Ausbildung erteilt. Dies sollte im Ausweispapier des Aus-zubildenden vermerkt sein.

Es gibt einige Rahmenbedingungen, die bei der Ausbildungsduldung zu beachten sind:

■ Es genügt, einen formlosen Antrag zusam-men mit dem Ausbildungsvertrag bei der Ausländerbehörde einzureichen.

■ Der Antrag auf Ausbildungsduldung kann frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung gestellt werden und kann seitens der Ausländerbehörde frühestens sechs Monate vorher erteilt werden.

■ Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn das Ausbildungsverhältnis vorzeitig been-det oder gelöst wird. In diesem Fall hat der Betrieb zwei Wochen Zeit, dies der Auslän-derbehörde mitzuteilen.

Ausbildungsduldung

Ausbildung bestandene Abschlussprüfung

weitere Beschäftigung

Aufenthaltserlaubnis (für 2 Jahre)

Vorzeitige VertragslösungEinmalig 6 Monate zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes

Nicht bestandene PrüfungWiederholung eines Ausbildungsjahres möglich mit Verlängerung der Duldung

Keine Anstellung6 Monate zur Suche einer Beschäf-tigung im Ausbildungsberuf

Mit einer Ausbil-dungsduldung darf der Auszubildende

das deutsche Bundes-gebiet nicht verlas-

sen, da die Duldung nur für Deutschland

gilt. Wer das mis-sachtet, verliert seine Ausbildungsduldung.

■ Bei Lösung des Vertrags bekommt der Geflüchtete einmalig sechs Monate Zeit, um sich einen neuen Ausbildungsplatz zu suchen.

■ Nach erfolgreicher Beendigung der Aus-bildung kann der Geflüchtete eine Aufent-haltserlaubnis nach §19d AufenthG für zwei Jahre erhalten, wenn er entsprechend sei-ner beruflichen Qualifikation einer Beschäf-tigung nachgeht. Im Anschluss an die zweijährige Aufenthaltserlaubnis kann er eine Niederlassungserlaubnis (dauerhafte Aufenthaltserlaubnis) nach §18c AufenthG beantragen.

■ Wenn der Geflüchtete bei seinem Ausbil-dungsbetrieb nach erfolgreicher Abschluss-prüfung als Geselle nicht weiter beschäftigt werden kann oder will, erhält er eine ein-malige Duldung für sechs Monate, um sich einen neuen Arbeitsplatz im Ausbildungs-beruf zu suchen.

20 Rechtliche Rahmenbedingungen

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21Rechtliche Rahmenbedingungen

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Dieses Kapitel gibt Ihnen Antwort auf folgende Fragen:

■ Welche Vorerfahrung und Qualifikation bringen Bewerber mit?

■ Wie werden Geflüchtete in Bayern beschult?

■ Wie gelingt die Ausbildung geflüchteter Frauen?

■ Was hilft bei sprachlichen und kulturellen Hürden?

Persönliche und fach­liche Hintergründe

Was ein Bewerber an fachlicher Qualifikation und persönlicher Erfahrung mitbringt, ist sehr unter-schiedlich.

Was meinen Bewerber ausmacht

Page 23: Menschen mit Flucht erfahrung in Praktikum und ... · gleichgestellt. Für die Aufnahme einer Berufs-ausbildung, ein Praktikum oder eine Hospitati - on gibt es dann in der Regel keine

Ihr Betrieb hat eine Bewerbung für ein Prak­tikum oder einen Ausbildungsplatz von einem jungen Menschen mit Fluchterfahrung bekommen. Und Sie fragen sich jetzt: Welche fachlichen und persönlichen Hintergründe bringt diese Personengruppe eigentlich in der Regel mit?

So unterschiedlich wie die Herkunftsländer und Fluchtgründe sind, ist auch der Bildungs-stand der Geflüchteten. Einige haben in ihrem Herkunftsland bereits studiert, andere noch nie eine Schule besucht.

Die Dauer, aber auch die Inhalte und die For-malisierungsgrade der Bildungssysteme sind sehr unterschiedlich und weichen zum Teil stark von unserem ab.

Die Geflüchteten sind durch das Bildungs-system des Landes, in dem sie aufgewachsen sind, geprägt worden. Das erklärt, warum ihre Vorstellungen, wie und wo Berufe am besten erlernt werden, welchen gesellschaftlichen Stellenwert und welche beruflichen Karriere-perspektiven mit ihnen verbunden sind, teil-weise sehr stark von unseren eigenen Erwar-tungen abweichen.

Viele neu zugewanderte Jugendliche unter-schätzen den Wert unserer dualen Ausbil-dung, weil es in der Heimat kein vergleichbares

umfassendes Ausbildungssystem gibt. Häufig genießt die berufliche Ausbildung in den Her-kunftsländern deshalb in der Regel ein nicht so hohes gesellschaftliches Ansehen wie die akademische Bildung, weil diese wesentlich etablierter ist.

Zahlreiche Ausbildungsberufe wie beispiels-weise Augenoptiker, Zahntechniker oder die Fachkraft für Büromanagement sind in den Herkunftsländern der Geflüchteten im Hoch-schulsystem verortet. Beispielsweise sind die Technischen Institute in Syrien im dortigen Hochschulbereich angesiedelt, vermitteln aber berufliche Qualifikationen, die in Deutschland inhaltlich in die duale Ausbildung fallen.

Deshalb macht einen großen Teil der Arbeit der Ausbildungsakquisiteure für Geflüchtete die Aufklärung der Jugendlichen über das duale System und die Karrieremöglichkeiten im Handwerk bei Vorträgen und Beratungen aus.

Welchen Stellenwert hat die berufliche Ausbildung für Geflüchtete?

Um den jungen Men-schen mit Fluchterfah-rung den Wert unseres

dualen Ausbildungs-systems deutlich zu

machen, muss häufig Aufklärungsarbeit geleistet werden.

Das Informations-portal für auslän-dische Berufsquali-fikationen enthält Informationen zu über 80 Berufsbil-dungssystemen weltweit und rund 3.000 Berufs-profilen.www.bq-portal.de

23Persönliche und fachliche Hintergründe

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Liegen einer Bewerbung Zeugnisse bei, erhal-ten Sie erste Hinweise über die berufliche Qua-lifikation und die Fähigkeiten und Fertigkeiten Ihrer Bewerberin oder Ihres Bewerbers. Doch inwiefern ist nun der ausländische Berufsab-schluss mit dem deutschen Referenzberuf ver-gleichbar?

Anerkennung von Abschlüssen

Ob ein Abschluss gleichwertig ist oder welche Unterschiede eventuell bestehen, darüber kann ein formales Anerkennungsverfahren Aufschluss geben. Dieser Schritt ist notwendig, da die Bildungssysteme der einzelnen Länder große Unterschiede aufweisen und Abschlüs-se nicht einfach gleichgesetzt werden können.

Der Anerkennungsfinder des Bundesministe-riums für Bildung und Forschung zeigt Ihnen, welche Stelle genau für welchen Beruf zustän-

dig ist. Außerdem finden Sie dort auch die Ansprechpartner für alle Berufsabschlüsse, deren Anerkennung in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Für die Anerkennung oder Bewertung von Berufsabschlüssen im Handwerk ist im Rah-men des Berufsqualifikationsfeststellungsge-setzes (BQFG) die Handwerkskammer zustän-dig. Das Verfahren nach dem BQFG steht allen Personen offen, die im Ausland einen Berufs-bildungsabschluss erworben haben.

Für die Anerkennung eines Abschlusses, findet üblicherweise eine Dokumentenanalyse statt, bei der der ausländische und der deutsche Beruf verglichen und zusätzliche Qualifikatio-nen sowie Berufserfahrungen berücksichtigt werden. Damit dies möglich ist, werden die Lehrpläne, die der beruflichen Ausbildung im Heimatland zugrunde liegen, benötigt.

Informationsportal der Bundesregie-

rung zur Anerken-nung ausländischer

Berufsqualifi-kationen

Welches Vorwissen hat der Bewerber?Eine gute Einschätzung zu treffen, welche Vorkenntnisse und Fähig­keiten ein Bewerber mit Fluchterfahrung mitbringt, ist oft sehr schwierig, da sich die Bildungssysteme stark unterscheiden.

24 Persönliche und fachliche Hintergründe

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QualifikationsanalyseLiegen kein Zeugnis und kein anderer formaler Nachweis über eine abgeschlossene Berufs-ausbildung vor, können Geflüchtete eine Qua-lifikationsanalyse durchlaufen, um dennoch ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten einschätzen lassen zu können.

Wer keinen Berufsabschluss vorweisen kann, aber schon jahrelange Berufserfahrung in einem Handwerksberuf gesammelt hat, kann diese so erworbenen Kompetenzen mithilfe des Programms ValiKom Transfer feststellen lassen. Das Angebot richtet sich an Personen ab 25 Jahren.

Die Handwerkskammer in Oberfranken bietet im Rahmen des Projektes iNAQ etwas Ähnli-ches an. Hier können Personen mit Migrations-hintergrund auf Antrag ihre praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Handwerksberuf abprüfen lassen.

Dieses Programm steht sowohl Personen mit im Ausland erworbenen beruflichen Abschlüs-sen im Handwerk als auch Personen ohne for-

malen Abschluss, aber mit jahrelanger Erfah-rung in einem handwerklichen Beruf, offen. Anhand der Ergebnisse dieses Testverfahrens kann im Anschluss daran eine Nach- oder Anpassungsqualifizierung angestrebt oder auch ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung gestellt werden.

Die Qualifikationsanalysen befinden sich für viele Berufsfelder in Deutschland immer noch im Aufbau. Durch das Projekt „Netzwerk Qua-lifikationsanalysen (NetQA)“ wird bis 2022 ein qualitätsgesicherter und effizienter Ablauf von Qualifikationsanalysen bundesweit ange-strebt.

Für die genannten Prozesse fallen häufig Kosten an, die selbst übernommen werden müssen. Zuschüsse können unter anderem bei den Job-centern oder bei Stiftungen beantragt werden.

Wenn Sie weitere Fragen zur Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen im Hand-werk haben, können Sie sich jederzeit an unse-re Ansprechpersonen bei der Anerkennungs-beratung wenden.

Anerkennungs-beratung

Josefine Rößle-Kress(Buchstaben A-H)0941 7965-138

Nicole Wilhelm (Buchstaben I-Z)0851 5301-132

[email protected]

Weitere Informati-onen zum Projekt Valikom finden Sie hier: www.valikom.de

25Persönliche und fachliche Hintergründe

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Wie werden junge Menschen mit Flucht erfahrung in Bayern beschult?

In Bayern besuchen (berufs-)schulpflichtige Geflüchtete bis zum Alter von 21 Jahren eine Schule.

Die minderjährigen Flüchtlinge werden zum Teil an Regelschulen beschult. Diejenigen, die unter die Berufsschulpflicht fallen, erhalten in Bayern die Möglichkeit, zwei Jahre lang spe-ziell konzipierte Klassen (Berufsintegrations-klassen) an den Berufsschulen zu besuchen.

In der Regel handelt es sich hier um junge Men-schen im Alter von 16 bis 21 Jahren (in Ausnah-mefällen bis zu einem Alter von 25 Jahren).

Im Anschluss an diese beiden Jahre beginnen die jungen Menschen im Idealfall eine berufli-che Ausbildung.

Die Schüler, bei denen die Ausbildungsreife noch zweifelhaft ist, können durch entspre-chende Maßnahmen der Agentur für Arbeit, wie zum Beispiel eine Einstiegsqualifizierung oder ausbildungsbegleitende Hilfen, weiter gefördert werden (siehe ab Seite 31).

1. Jahr 2. Jahr

Hier liegt der Schwerpunkt auf dem Erlernen der deutschen Sprache, aber auch Mathematik und Wertebildung stehen auf dem Lehrplan.

Hier liegt der Fokus auf der beruflichen Orien-tierung. Neben dem Unterricht absolvieren die Schüler daher betriebliche Praktika.

Weitere Informatio-nen zur Beschulung

junger Menschen mit Fluchterfahrung erhalten Sie auf der

Webseite des Kul-tusministeriums.

Wer eine Berufs-integrationsklasse besucht, schließt diese in der Regel mit einem erfolgreichen Mittel-schulabschluss ab.

Tab. 4: Beschulung von Neuzugewanderten in Bayern

26 Persönliche und fachliche Hintergründe

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Wie kann die Ausbildung geflüchteter Frauen gelingen?

Wurde 2015 nur jeder dritte Asylantrag in Deutschland von einer Frau gestellt, ist der Anteil bis Mitte 2019 auf über 40 Prozent ange-stiegen. Der Anteil wird sich voraussichtlich unter anderem schon durch die Möglichkeit des Familiennachzugs zukünftig noch weiter erhöhen.

Eines der Haupthindernisse einer erfolgrei-chen Integration geflüchteter Frauen ist der-zeit das Thema der Kinderbetreuung während der Sprachkurse, aber auch während der Schul- und Arbeitszeiten.

Zudem gibt es interkulturelle Hürden, die oft-mals vermehrt Frauen treffen – man denke nur an die Akzeptanz des Kopftuchs von Muslim-innen im öffentlichen Raum.

Ausbildung in Teilzeit

Eine Möglichkeit, dieser Zielgruppe den Start in das Arbeitsleben zu erleichtern, ist eine Ausbildung in Teilzeit. Dafür wird die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit im Betrieb reduziert. Der Unterricht in der Berufsschule findet weiterhin in Vollzeit statt.

Während im sonstigen Arbeitsleben die Redu-zierung von Stunden für Mütter und Väter

selbstverständlicher geworden ist, wird dies in der Ausbildung noch recht wenig praktiziert.

Sie können als Betrieb von einer Teilzeitausbil-dung profitieren, denn sie erhalten mitunter ein familienfreundliches Image und leisten durch die Ausbildung in Teilzeit einen Beitrag zur Fachkräftesicherung für Ihr Gewerk.

Um eine Ausbildung in Teilzeit durchzuführen, kann durch einen gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Betrieb die Arbeitszeit um maximal 50 Prozent verkürzt werden. Die Teilzeitvereinbarung wird im Ausbildungsver-trag unter Punkt F „Sonstige Vereinbarungen“ schriftlich festgehalten.

Ab dem 01.01.2020 wird durch eine Neurege-lung die Teilzeitberufsausbildung für alle Inte-ressierten geöffnet und ist nicht mehr nur für Eltern, die Kinder betreuen, und Personen, die Angehörige pflegen, möglich.

Informationen zu den konkreten Bedingungen erhalten Sie von den Ausbildungsberatern bei Ihrer örtlichen Handwerkskammer.

Reduzierung der Arbeitszeit um 25 Prozent

Reduzierung der Arbeitszeit um 50 Prozent

Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um 25 Prozent während der gesamten Ausbildung verschiebt sich das Ende der Ausbildung um etwa ein Jahr.

Eine Ausbildung darf sich durch Teilzeit maxi-mal um das Eineinhalbfache verlängern. Bei einer Reduzierung um 50 Prozent dauert die Ausbildung höchstens viereinhalb Jahre (und nicht sechs Jahre).

Tab. 5: Auswirkungen der Teilzeitausbildung auf die Ausbildungsdauer bei einer dreijährigen Ausbildung

Bei Fragen zur Teilzeitausbildung helfen Ihnen die Ausbildungsberater der Handwerks-kammer Nieder-bayern-Oberpfalz weiter.

27Persönliche und fachliche Hintergründe

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Was hilft bei sprachlichen Defiziten und kulturellen Unterschieden?

Während der Ausbildung müssen Lehrlinge Arbeitsanweisungen und Vorschriften verste-hen und sich mit Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden gut verständigen können. Die Erfah-rungen mit den Betrieben und Auszubilden-den aus Fluchtländern zeigen, dass allgemein ausgerichtete Deutschkurse meist nicht aus-reichen, damit neu Zugewanderte den spezi-ellen Kommunikationsanforderungen eines komplexen Berufslebens gerecht werden.

Sprachförderung wird noch immer häufig als eine rein schulische Angelegenheit aufgefasst. Aber auch Betriebe können Ihre Auszubilden-den unterstützen, die die deutsche Sprache noch nicht sicher beherrschen.

Für eine Ausbildung empfiehlt sich mindestens Sprachniveau BDeshalb ist eine Sprachförderung auch wäh-rend der Lehrzeit eine gute Möglichkeit, um das Gelingen der Ausbildung zu erreichen. Eine Möglichkeit ist die Beantragung von aus-

bildungsbegleitenden Hilfen (siehe Seite 33). Durch die Teilnahme wird das Ausbildungsver-hältnis stabilisiert und die jungen Geflüchte-ten erhalten fachtheoretische Unterstützung.

Neben den Integrationskursen gibt es auch berufsbezogene Deutschförderung, die vom BAMF gefördert wird.

Bauen Sie Hürden in der Kommunikation gezielt ab, z. B. durch den Einsatz von einfa-cher Sprache. Einfache Sprache zielt darauf ab, sprachliche Hürden für diejenigen abzubauen, die Alltags- oder auch Fachsprachen nicht oder nur schwer verstehen. Die Ausbilder sollten über ihre eigene Ausdrucksweise nachdenken und sich darüber bewusst werden. Das ist ein erster Schritt, um den sprachlichen Missver-ständnissen auf den Grund zu gehen.

Damit auch Prüfungsaufgaben sprachlich bewusster gestaltet werden und besser ver-ständlich sind, gibt es einen Leitfaden zur sprachsensiblen Gestaltung von Prüfungs-

Fragen Sie nach, ob Ihr Auszubildender alles verstanden hat und lassen Sie ihn den gerade bespro-chenen Sachverhalt noch einmal zusam-menfassen.

Die App „MeinVo-kabular“ hilft neu

Zugewanderten beim Lernen der deutschen Fach-

sprache.

Eine Selbsteinschät-zung zu den deut-

schen Sprachkennt-nissen kann online

beim Goethe-In-stitut gemacht

werden: https://www.goethe.de/de/

spr/kup/tsd.html

28 Persönliche und fachliche Hintergründe

Page 29: Menschen mit Flucht erfahrung in Praktikum und ... · gleichgestellt. Für die Aufnahme einer Berufs-ausbildung, ein Praktikum oder eine Hospitati - on gibt es dann in der Regel keine

aufgaben. Dieser Leitfaden ist im Rahmen eines DHI-Projekts im Forschungs- und Arbeitsprogramm 2016/2017 entstanden und wird von einigen Prüfungskommissio-nen schon angewendet.

Kulturelle Unterschiede

Jeder Geflüchtete bringt sein eigenes kultu-relles Gepäck mit und auch wir sind durch unsere eigene Kultur stärker geprägt als uns manchmal bewusst ist. Was schon im Urlaub zu Missverständnissen führen kann, ist während der Ausbildung von jun-gen Menschen aus Fluchtländern oft nicht anders.

Beispiele aus der Beratung zeigen, dass es für einige Geflüchtete in der Ausbildung oft schwierig ist, eigene Fehler zuzugeben oder sich einzugestehen, etwas nicht verstan-den zu haben. Dies trifft vor allem dann zu, wenn es in der Herkunftskultur unüblich ist, von selbst auf Fehler hinzuweisen, bei Unklarheiten nachzufragen oder einem Vorgesetzten zu widersprechen.

Dennoch können Sie als Betrieb von einem Auszubildenden mit einem anderen kultu-rellen Hintergrund sowohl auf der persön-lichen also auch auf der fachlichen Ebene sehr profitieren. Der junge Mensch bringt durch seine individuellen und kulturellen Erfahrungen neue Perspektiven in Ihren Betrieb ein.

Um die kulturellen Stolpersteine im Berufs-leben zu erkennen und letztlich zu ver-meiden, haben die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz und die Univer-sität Passau das Thema wissenschaftlich und anhand von praktischen Beispielen aus dem beruflichen Alltag unter die Lupe genommen.

Das Ergebnis ist eine Broschüre für Betrie-be, Ausbilder und Lehrlinge mit Tipps, wie interkulturelle Probleme angegangen werden können. Außerdem beinhaltet sie Informationen zu den Bildungssystemen und religiösen Hintergründen der acht häu-figsten Herkunftsländer der Geflüchteten – von Afghanistan bis Syrien.

Sprachkenntnisse richtig einschätzen

Viele Geflüchtete legen bei ihrer Bewer-bung Sprachzeugnisse vor, die sich bei der Einstufung der Deutschkenntnisse auf den Gemeinsamen Europäischen Referenz-rahmen für Sprachen stützen. Die Sprach-kenntnisse werden oftmals in Ziffern oder Buchstaben angegeben und unterteilen sich in die Stufen A, B und C. Für die Aufnah-me einer Berufsausbildung empfiehlt sich mindestens das Sprachniveau B.

■ Stufe A steht für eine grundlegende Sprachverwendung (Anfängerniveau).

■ Stufe B steht für die selbstständige Sprachverwendung und zeichnet ein fortgeschrittenes Niveau aus.

■ Stufe C steht für eine kompetente Sprachverwendung,

Die Broschüre „Junge Geflüchte-te im Handwerk – Interkulturelle Herausforderungen erkennen und meis-tern“ steht kosten-los zum Download zur Verfügung.

29Persönliche und fachliche Hintergründe

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Dieses Kapitel gibt Ihnen Antwort auf folgende Fragen:

■ Welche Förderung können Ausbildungsbetriebe erhalten?

■ Wie werden Geflüchtete während der Ausbildung unterstützt?

■ Welche Unterstützung bietet die Handwerkskammer Nieder bayern­

Oberpfalz?

Fachliche und finan­zielle Unterstützung

Bei der Ausbildung von Geflüchteten gibt es ver-schiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote.

Wer mir hilft

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Die Bewerbungsphase ist abgeschlossen und Sie wollen einen jungen Menschen mit Fluch­terfahrung ausbilden. Damit das reibungslos funktioniert, gibt es unterschiedliche Unter­stützungsangebote für Betriebe und Geflüch­tete. Das soll helfen, die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss zu erhöhen.

Finanzielle Förderung

Mit der Fördermaßnahme „Fit for Work – Chance Ausbildung“ unterstützt die Bayeri-sche Staatsregierung seit mehreren Jahren Ausbildungsbetriebe. Einen Zuschuss gibt es für die Ausbildung von Jugendlichen, deren Chancen auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch persönliche, bildungsmäßige oder sozia-le Umstände verringert sind.

Zu dieser Zielgruppe zählen unter anderem Jugendliche, die die allgemeinbildende Schu-le ohne Abschluss verlassen haben und zum Beginn der Berufsausbildung das 25. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben.

Der Ausbildungsbetrieb erhält im Rahmen der Förderung einen Zuschuss zur Ausbildungs-vergütung. Die maximale Höhe beträgt der-zeit 5.126 Euro für eine Ausbildungszeit von 22 Monaten.

Im Rahmen dieses Förderprogramms werden nur Ausbildungsverhältnisse von Menschen mit Fluchterfahrung gefördert, die bereits anerkannt sind und eine Aufenthaltserlaubnis haben. Asylbewerber oder Geduldete zählen nicht zur förderfähigen Zielgruppe.

Einstiegsqualifizierung

Eine Einstiegsqualifizierung (EQ) gibt jungen Menschen mit Fluchterfahrung, die beispiels-

weise nach dem Verlassen der Berufsintegra-tionsklasse noch nicht die notwendige Aus-bildungsreife erreicht haben, die Möglichkeit, über ein qualifiziertes Langzeitpraktikum (mit Berufsschulpflicht bis 21 Jahre) in einen Beruf einzusteigen.

Bei der EQ handelt es sich um eine sechs- bis zwölfmonatige Qualifizierungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Ausbildung. Die betrieb-lichen Inhalte orientieren sich am ersten Lehr-jahr. Deshalb können die Zeiten der EQ auf eine anschließende Ausbildung angerechnet wer-den.

Jugendliche können durch die mehrmonatige EQ gezielter an die Erfordernisse einer Aus-bildung herangeführt werden. Die Betriebe haben den Vorteil, Ihre Nachwuchskräfte in dieser Zeit näher und besser kennen zu ler-nen und die praktischen Begabungen genauer einschätzen zu können. Dadurch soll jungen Menschen mit eingeschränkten Vermittlungs-perspektiven eine Chance auf eine Ausbildung ermöglicht werden.

Ziel ist die anschließende Übernahme in eine Ausbildung im Betrieb. Um die gesamte Dauer der EQ auf die nachfolgende Berufsausbil-dung anzurechnen, sprechen Sie bitte mit Ihrer Handwerkskammer.

Die Agentur für Arbeit erstattet den Arbeit-gebern die Vergütung während der EQ bis zu einer Höhe von 243 Euro monatlich (ab 01.08.2020: 247 Euro). Zusätzlich zahlt sie einen pauschalierten Anteil am Gesamtsozial-versicherungsbeitrag. Während der EQ besteht Versicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Ren-ten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung).

Welche Unterstützung gibt es bei der Ausbildung von Geflüchteten?

Die genauen För-derkonditionen zu „Fit for Work“ sowie die vollständige Beschreibung der Zielgruppe finden Sie unter: www.stmas.bayern.de/berufsbildung/fitforwork

31Fachliche und finanzielle Unterstützung

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Assistierte Ausbildung

Ebenso profitiert der Betrieb von dem Förder-instrument der Assistierten Ausbildung (AsA). Durch die intensive individuelle Unterstützung des Auszubildenden durch einen Mitarbeiter eines Bildungsträgers erhält der Betrieb Hilfe-stellungen bei der Verwaltung, Organisation und Durchführung der Ausbildung.

Für ausführliche Informationen und die kon-kreten Förderbedingungen kontaktieren Sie am besten den Arbeitgeber-Service der Agen-tur für Arbeit. Ab der ersten Kontaktaufnahme wird Ihnen ein persönlicher Ansprechpartner zugewiesen.

Zugang zu Förderungen

Anerkannte Flüchtlinge, die eine Aufenthalts-erlaubnis besitzen, haben in aller Regel unein-geschränkten Zugang zu den Unterstützungs-leistungen ab dem Beginn der Ausbildung. Die endgültige Entscheidung über die Förderung liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Arbeitsvermittler.

Asylbewerber und Geduldete haben zum Teil nur einen eingeschränkten Zugang zu den För-derungen. Ab wann eine Förderung bei dieser Personengruppe möglich ist, können Sie der nebenstehenden Tabelle entnehmen. Außer-dem wird bei der Aufnahme einer Ausbildung immer die Zustimmung der lokalen Ausländer-behörde benötigt.

Bitte beachten Sie, dass bei fast allen Maßnah-men, die über die Agentur für Arbeit gefördert werden, eine Registrierung bei dieser erforder-lich ist.

Da es bei den Förderprogrammen immer wie-der Anpassungen und auch Veränderungen in der Zielgruppe gibt, besuchen Sie bitte für aktuelle Informationen die Webseite der Agentur für Arbeit. Es werden auch immer wieder regional spezifische Förderprogramme erprobt.

Webseite mit Infor-mationsangebot der

Agentur für Arbeitwww.arbeitsagen-

tur.de/unternehmen

Arbeitgeber-Service Ihrer Agen-

tur für Arbeit vor Ort 0800 4 5555 20

Damit eine Aus-bildung gelingt, ist es wichtig, sich bei ersten Schwierig-keiten frühzeitig Unterstützung zu holen.

32 Fachliche und finanzielle Unterstützung

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Förderinstrument Ab wann ist die Förderung möglich? Was wird gefördert?

Ausbildungs­begleitende Hilfen (abH)

Asylbewerber ab Ausbildungsbeginn Die Auszubildenden erhalten in der Woche drei bis acht Stunden Unterstützung in kleinen Gruppen oder im Einzeltraining. Die Dozenten helfen dabei, Schwierigkeiten in Fachtheorie, Fachpraxis und bei der Sprache sowie im sozialen Umfeld zu überwinden.Geduldete ab Ausbildungsbeginn

Assistierte Ausbildung (AsA)

Asylbewerber ab Ausbildungsbeginn1 Bilden Betriebe lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte junge Menschen aus, werden sie vor oder während der Ausbildung intensiv begleitet. Sowohl der Betrieb als auch der Auszubildende erhalten durch einen Bildungsträger die notwendigen Hilfestellun-gen und eine kontinuierliche Unterstützung, damit die Ausbildung gelingt.

Geduldete ab Ausbildungsbeginn1

Berufsausbildungs­beihilfe (BAB)

Asylbewerberkeine Förderung möglich, dafür Anspruch auf Leistun-gen des AsylbLG2

Auszubildende können BAB erhalten, wenn sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbil-dungsbetrieb zu weit entfernt ist. Die Höhe ist abhängig von der Ausbildungsvergütung, den anfallenden Fahrtkosten sowie den monatlichen Mietkosten.

Geduldeteab dem 16. Monat, vorher Anspruch auf Leistungen des AsylbLG3

Einstiegsqualifizie­rung (EQ)

Asylbewerber ab dem 4. MonatDie EQ ist ein 6- bis 12-monatiges Langzeit-praktikum bei dem Berufsschulpflicht (bis 21 Jahre) besteht. Optional können zudem die überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen besucht werden. Ziel ist die anschließende Ausbildung im Betrieb. Die Zeit in der EQ kann auf die Lehrzeit angerechnet werden. Der Betrieb erhält unter anderem eine finan-zielle Erstattung bei der Vergütung.

Geduldete ab dem 1. Tag der Duldung

1 Die AsA besteht aus zwei Phasen: einer ausbildungsvorbereitenden und einer anschließenden ausbildungsbegleiten­ den Phase. Die erste Phase ist für Asylbewerber und Geduldete ab dem 4. Monat möglich, wenn sie bis zum 31.07.2019 eingereist sind. Dieser Teil ist aber optional.

2 Übergangsregelung: Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (aus Syrien und Eritrea) haben Anspruch auf BAB, wenn die Ausbildung vor dem 31.12.2019 begonnen und BAB vor dem 31.12.2019 beantragt wurde.

3 Anspruch auf BAB, wenn sich die Person seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Tab. 6: Überblick über die Fördermöglichkeiten für Asylbewerber und Geduldete

33Fachliche und finanzielle Unterstützung

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Die Handwerkskammer Niederbayern-Ober-pfalz beschäftigt zwei Ausbildungsakquisiteu-re speziell für die Zielgruppe der anerkannten Flüchtlinge, Asylbewerber und Geduldeten mit hoher Bleibeperspektive, um deren Integration in den regionalen, dualen Ausbildungsmarkt zu unterstützen.

Es profitieren bei Bedarf auch Menschen mit Migrations hintergrund und Integrationshin-dernissen vom Beratungsangebot.

Die Aufgaben innerhalb des von der bayeri-schen Staatsregierung geförderten Projekts lassen sich anhand folgender vier Arbeitspha-sen beschreiben:

AkquisephaseDie Ausbildungsakquisiteure für Geflüchtete akquirieren sowohl Jugendliche (als potenziel-le Auszubildende oder Praktikanten) als auch Betriebe (inklusive Ausbildungsstellen oder Einstiegsqualifizierungs- und Praktikumsplät-zen) und führen Informationsveranstaltungen durch. Zudem vernetzen sie sich mit relevan-ten Kooperations- und Netzwerkpartnern.

Betreuungsphase

Jugendliche und Betriebe werden betreut und beraten, damit der Weg in die Ausbildung geebnet wird. Dazu zählt die Aufklärung der Betriebe über die besondere Zielgruppe, die

Welche Unterstützung bietet die Hand­werkskammer Niederbayern­Oberpfalz?

In Niederbayern berät Sie(ohne den Landkreis Kelheim):

Tabea Schaarschmidt

Nikolastraße 1094032 Passau

Tel. 0851 5301-170Fax 0851 5301 281-170E-Mail: [email protected]

Das Beratungs-angebot gilt für:

Jugendliche aner-kannte Flüchtlinge,

Asylbewerber und Geduldete mit

hoher Bleibeper-spektive sowie Migranten mit

Integrations-hindernissen

Mitgliedsbetriebe der Handwerkskam-

mer Niederbayern-Oberpfalz

34 Fachliche und finanzielle Unterstützung

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gemeinsame Festlegung auf Zielberufe mit den Jugendlichen und die Abstimmung mit Berufsschulen, Bildungsträgern und gegebe-nenfalls mit der Agentur für Arbeit.

Vermittlungsphase

In dieser Phase geht es um das Zustandekom-men eines konkreten Beschäftigungsverhält-nisses.

Die Geflüchteten werden hierzu bei der akti-ven Stellensuche unterstützt. Die Betriebe erhalten Hilfe bei der Besetzung ihrer freien Ausbildungsplätze.

NachsorgephaseDie Ausbildungsakquisiteure stehen zur punk-tuellen Nachsorge zur Verfügung. Das Ziel ist die Stabilisierung von Ausbildungsverhältnis-sen durch die Beratung von Auszubildenden mit Fluchterfahrung und Ausbildungsbetrie-ben.

Über alle Phasen hinweg wird eng mit den wichtigen Ansprechpartnern in der jeweiligen Region zusammengearbeitet, welche an der Integration von geflüchteten Menschen betei-ligt sind.

Gerne beraten wir auch ehrenamtliche Helfer, deren wertvolle Arbeit vor Ort unentbehrlich ist.

In der Oberpfalz berät Sie(inkl. dem Landkreis Kelheim):

Simon Treppmann

Charlottenhof 192421 Schwandorf

Tel. 09431 885-319Fax 09431 885 285-319E-Mail: [email protected]

Ausbildungsakquisiteure für junge Geflüchtete

Weitere Informatio-nen zur Ausbildung junger Menschen mit Fluchterfahrung finden Sie unter: www.hwkno.de/asyl

Dieses Projekt wird vom Bayerischen Staatsministe-rium des Innern, für Sport und Integration gefördert.

35Fachliche und finanzielle Unterstützung

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36 Fachliche und finanzielle Unterstützung

Weitere Unterstützungsangebote

Zentrale Ausländerbehörde NiederbayernStadtfeldstraße 1194469 Deggendorf

Tel. 0991 280 89-301Fax 0991 280 89-399E-Mail: [email protected]

Zentrale Ausländerbehörde Oberpfalz Bajuwarenstraße 1a93053 Regensburg

Tel. 0941 56803-301Fax 0941 56803-302E-Mail: [email protected]

Beratung zu aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen und zu den Themen Beschäftigungserlaubnis, Ausbildungsduldung ( 3+2­Rege­lung) und private Wohnsitznahme

Beratung zur Anhörung im Asylverfahren und zum Thema Arbeitserlaubnis:

Refugee Law Clinic RegensburgUniversität Regensburg

E-Mail: [email protected]: www.rlc-regensburg.de

Allgemeine Beratung zum Asyl- und Auslän-derrecht:

Studentische Rechtsberatung der Universität Passau e. V.

E-Mail: [email protected]: www.srb-passau.de

Bei rechtlichen Fragen gerade bezüglich des Aufenthalts kommt man oft an der Beauftragung entsprechender Fachanwälte nicht vorbei. Zusätzlich gibt es jedoch auch kostenfreie Beratungs-angebote zu ausgewählten Themen:

Eine Übersicht über alle regionalen Ausländerbehörden so wie alle weiteren Behörden finden Sie im BayernPortal unter www.freistaat.bayern

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37Fachliche und finanzielle Unterstützung

Bei den örtlichen Wohlfahrtsverbänden wie Diakonie oder Caritas sind Asylsozial- und (Jugend-)Migrationsberatungsstellen angesiedelt. Sie finden die Kontaktdaten auf den Webseiten der jeweiligen Wohlfahrtsverbände.

Umfassende Beratung zu sämtlichen asyl­ oder migrationsrelevan­ten Fragestellungen

Beratung zu allen Fragen rund um Ausbildung und Beschäftigung sowie zu Unterstützungsmöglichkeiten während der Ausbildung

Zu allen Fragen rund um die Beschäftigung und Ausbildung von Asylbewerbern und Geflüchte-ten sowie zu passenden Förderprogrammen können Sie sich jederzeit an den Arbeitgeber-Ser-vice Ihrer Agentur für Arbeit vor Ort wenden.

Arbeitgeber-Service der Agentur für ArbeitTelefon: 0800 4 55 55 20Internet: www.arbeitsagentur.de/unternehmen

Beratungsangebot für Mitgliedsbetriebe der Industrie- und Handelskammern:

Ausbildungsberatung der IHK Regensburg für Oberpfalz/ Kelheim

D.-Martin-Luther-Straße 1293047 Regensburg

Tel. 0941 5694-0E-Mail: [email protected]: www.ihk-regensburg.de

Integrationsberaterin der IHK NiederbayernVeronika Nagler

Nibelungenstraße 1594032 Passau

Tel. 0851 507-450E-Mail: [email protected]: www.ihk-niederbayern.de

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38 Fachliche und finanzielle Unterstützung

Informationen zu den ehrenamtlichen Strukturen vor Ort erhalten Sie über Ihre Landratsämter oder Rathäuser vor Ort. Zum Teil sind dort sogenannte Integrationslotsen ansässig, die den Kon-takt zu ehrenamtlichen Verbänden vor Ort herstellen können.

Kontakt zu ehrenamtlichen Paten und Patinnen, die junge Menschen in der Ausbildung unter-stützen erhalten Sie hier:

Weitere Unterstützungsangebote

Ehrenamtliche Unterstützung

Initiative VerA - Stark durch die AusbildungVerA ist ein Angebot an alle, die in der Ausbildung auf Schwierigkeiten stoßen und mit dem Gedanken spielen, ihre Lehre abzubrechen. Auf Wunsch stellt der Senior Experten Service (SES) diesen Jugendlichen berufs- und lebenserfahrene Senior Expertinnen und Experten zur Seite – Profis im Ruhestand, die auf ihre Aufgabe gezielt vorbereitet werden.

Tel. 0228 - 260 90 40E-Mail: [email protected]: www.vera.ses-bonn.de

Unterstützung bei psychischen Belastungen und Traumata

Informationen zu freien Therapieplätzen erhalten Sie über die Koordinationsstelle Psychothe-rapie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns:

KVB ­ Koordinationsstelle Psychotherapie

Tel. 0921 787 765-40410

Mo-Do: 09:00-17:00 Uhr und Fr: 09:00-13:00 Uhr

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39Fachliche und finanzielle Unterstützung 39

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Impressum

HerausgeberHandwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Nikolastraße 10 Ditthornstraße 1094032 Passau 93055 RegensburgTelefon: 0851 5301-0 Telefon: 0941 7965-0Fax: 0851 5301-222 Fax: 0941 7965-115E-Mail: [email protected] www.hwkno.de

RedaktionTabea Schaarschmidt, Simon Treppmann, Angela Sedlmaier

GestaltungHandwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Bildquellen Monkey Business - stock.adobe.com (Titelseite); DHKT/Imagekam-pagne für das deutsche Handwerk; djile - stock.adobe.com; Susanne Gnamm; ijeab - stock.adobe.com; Khakimullin Aleksandr; vectorfusio-nart - stock.adobe.com; Hannes Harnack; tsyhun - Fotolia; Kzenon - stock.adobe.com; Rawpixel Ltd.; majdansky - Fotolia; Gerhard Gahr; Foto Baumann Cham

Stand: November 2019

Aus Gründen der Lesbarkeit wird lediglich die männliche Schreibweise verwendet. Sie steht stets stellvertretend für alle Geschlechtsformen.

Die Informationen in dieser Broschüre wurden mit großer Sorg-falt recherchiert. Dieses Produkt ersetzt jedoch keine Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.

KontaktHandwerkskammer Niederbayern-OberpfalzAngela SedlmaierReferentin BildungsmarketingNikolastraße 1094032 PassauTelefon: 0851 5301-118E-Mail: [email protected]