menschenrechte - un-konvention über die rechte von menschen mit behinderungen
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Aus der Vortragsreihe "Das Ende der Gehörlosenkultur?" im WITAF (1020 Wien) am 10.02.2012TRANSCRIPT
Hauptquartier der Vereinten Nationen (UNO) in New York City
Geschichte der Menschenrechte
1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1965 Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
1966 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
1966 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
1979 Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen (UN-Frauenrechtskonvention)
1984 Übereinkommen gegen Folter und andere, grausame unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
1989 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)
2006 Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention)
Dr. Liisa KauppinenWFD-Generalsekretärin 1987-1995
WFD-Präsidentin 1995-2003Q
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UNOWFDVereinteNationen
Weltverbandder Gehörlosen
Weltverband der Gehörlosen (WFD)
Aufgaben und Ziele des WFD betreffendUN-Behindertenrechtskonvention
• Anerkennung der Sprachenrechte von gehörlosen Menschen• Treffen und Verhandlungen mit nationalen Delegierten• Zusammenarbeit mit Behindertenorganisationen• Informationsweitergabe an Mitglieder (u.a. ÖGLB,...) • Aufruf an Mitglieder (u.a. ÖGLB,...) d.h. diese sollen in ihren
Ländern für die UN-Konvention aktiv werden• Eingaben und Anliegen zum Thema „Gebärdensprache“ und
„Gehörlosenkultur“ in die UN-Konvention• Die UN-Konvention darf die Rechte gehörloser Menschen
nicht beeinträchtigen oder diskriminieren• Die UN-Konvention muss gehörlose Menschen unterstützen!
Schwerpunkte UN-Behindertenrechtskonvention
Teilhabe, Partizipation BildungFrauen, Kinder GesundheitBewusstseinsbildung InformationBarrierefreiheit KommunikationRecht auf Leben Sozialer Schutz Zugang zur Justiz Arbeit
Privatsphäre Kultur, Erholung, Freizeit, Sport Wohnung und Familie Internationale Zusammenarbeit
Statistik und DatensammlungNationale Durchführung und Überwachung
GrundprinzipienUN-Behindertenrechtskonvention
• Inklusion (volle gesellschaftliche Teilhabe)• Barrierefreiheit • Partizipation (Beteiligung)• Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit• Selbstbestimmung• Bewusstseinsbildung
Artikel 1
Zweck
… den vollen Genuss aller Menschenrechte füralle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Kommunikation umfasst Sprachen, Text, Braille, taktileKommunikation (…)
Sprachen umfasst Lautsprachen und Gebärdensprachensowie andere nichtsprachliche Kommunikationsformen.
Artikel 8
Bewusstseinsbildung
… Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen bekämpfen.… wirksame Kampagnen, respektvolle Einstellung auf allen
Ebenen des Bildungssystems, …
Artikel 9 Abs. 2 lit. e
Barrierefreiheit
Die Regierungen sollen professionelle Gebärdensprachdolmetscher bereitstellen, um den barrierefreien Zugang zu öffentlichen zugänglichen Gebäuden und anderen Einrichtungen zu ermöglichen.
Artikel 21 lit. b
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
Die Verwendung von Gebärdensprache, (…) alternative Kommunikationsformen (…) muss im Umgang mit Behörden akzeptiert und erleichtert werden.
Artikel 21 lit. e
Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
Die Verwendung von Gebärdensprachen soll anerkannt und gefördert werden.
Artikel 24 Abs. 3 lit. b
Bildung
Die Maßnahmen beinhalten, dass das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosengemeinschaft gefördert werden.
Artikel 24 Abs. 3 lit. c
Bildung
Die Regierungen sollen sicherstellen, dass gehörlose und taubblinde Menschen sowie Kinder in der für sie am besten geeignete Sprache und Formen und Mitteln der Kommunikation unterrichtet werden in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung optimal unterstützt.
Artikel 24 Abs. 4
Bildung
Die Regierungen setzen Maßnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschließlich jene mit Behinderung, die in Gebärdensprache qualifiziert sind. Fortbildung und Verwendung von pädagogischen Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen.
Artikel 24 Abs. 5
Bildung
Die Regierungen stellen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslanges Lernen (...) ohne Diskriminierung und gleiche Chancen her.Zu diesem Zweck stellen die Regierungen sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.
Artikel 26
Habilitation und Rehabilitation
Maßnahmen mit dem Ziel:… Höchstmaß an Unabhängigkeit… umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche
Fähigkeiten … volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens… ab frühestmöglichen Stadium des Lebens
(z.B. ÖGS-kompetente Mobilitätstrainer oder Persönliche Assistenz für taubblinde Menschen)
Artikel 30 Abs. 1 lit. b
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Menschen mit Behinderungen haben Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am kulturellen Leben (...) Die Regierungen treffen Maßnahmen, um Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theater und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten sicherzustellen;
Artikel 30 Abs. 4
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigten Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur.
Erster Bericht der Bundesregierung
Erster Bericht der Zivilgesellschaft
Erster Weltbericht der WHO zu Behinderung
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Lukas Huber
GeneralsekretärÖsterreichischer GehörlosenbundWaldgasse 13/2, 1100 [email protected]
Mitgliedschaft bei folgenden Organisationen: