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© 2017 Grant Thornton Advisory AG, Schweiz/Liechtenstein Dr. Sebastian Neufang & Antonio Donno Advisory Financial Services, Grant Thornton Schweiz / Liechtenstein MiFID II und die Auswirkungen auf strukturierte Produkte

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Dr. Sebastian Neufang & Antonio DonnoAdvisory Financial Services, Grant Thornton Schweiz / Liechtenstein

MiFID II und die Auswirkungenauf strukturierteProdukte

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2CAT Financial Products, Informationsanlass am 31. August 2017

Agenda für den heutigen AbendThemenschwerpunkt SeiteMiFID II: 20 Jahre regulatorische Evolution 3

Ziele der MiFID II 8

Kernelemente von MiFID II und MiFIR 11

Drittlandregelung 12

Wie ist Ihre Firma von MiFID II betroffen? 14

Klagerisiken anch Rom I und LugÜ 15

Zentrale MiFID II-Pflichten bei strukturierten Produkten 20

Retrozessionen / Inducements 21

Kostentransparenz 23

Endkunden-Qualifikation bei EVV 28

Zertifikate und systematische Internalisierer 29

Chancen unter MiFID II nutzen 36

Ausblick 38

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MiFID II: 20 Jahre regulatorische Evolution

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“Regulatopia ” oder neue Marktchancen ?

MiFID II / FIDLEG

Basel III, IV und V?

EMIR / FinfraG, BRRD / TBTF

PSD 2 und EU-Electronic Payment Directives

EU-DSGVO / DSG

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MiFID II: 20 Jahre regulatorische Evolution

1EU-Aktionsplan Finanz-dienstleistungen

2 MiFID I

3 MiFID II

«Dot.com- & Biotech-Blase»

«Lehman Brothers»

«Chancen & Deregulierung»

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MiFID II: 20 Jahre regulatorische Evolution

• EU-Aktionsplan Finanzdienstleistungen (1998)

• Schaffung eines Finanz-Binnenmarktes

• Internalisierung der Märkte, Effizienz und Kostensenkung

• Technische, marktgetriebene Regulierung

• «DotCom und Biotech-Blase» (Krise Prospekthaftung und grauer Kapitalmarkt)

• MiFID I (2007, im Wesentlichen als Reaktion auf Anlegersc hutzprobleme)

• Resultat: Anlegerschutz

• Lehman Brothers, Madoff; sog. «Finanzkrise» und Staatsschuldenkrise (2007 -)

• MiFID II, MiFIR (2018, im Wesentlichen als Reaktion auf OT C-Derivatgeschäfte)

• Resultat: Systemstabilität und Anlegerschutz anstelle Effizienz und Kostensenkung

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MiFID II: 20 Jahre regulatorische Evolution

1EU-Aktionsplan Finanz-dienstleistungen

2 MiFID I 3 MiFID II

• Schaffung eines EU-FinanzBinnenmarktes

• Internalisierung der Märkte

• Effizienz & Kostensenkung

Finanz-Binnenmarkt

• VerbesserungBeratungsqualität

• Kundensegmentierung

• «Client Money»

Anlegerschutz

• Effizienz & Kostensenkung

• Transparenz

• Integrität

Systemschutz

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Ziele der MiFID II

Effizienz der Märkte

Kostensenkung und Anlegerschutz

• Wettbewerb

• Transparenz & Integrität

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Ziele der MiFID II

• Zwei Kernziele:

• Effizienz und

• Kostensenkung, bzw. Effizienz im Sinne reduzierter Kosten

• «Kann das funktionieren: Kostenreduktion mittels mehr Regulierung? »

• Die zwei Kernziele sollen erreicht werden über die folgenden Zwischenziele:

• Wettbewerb (Netzwerkeffekte und Liquidität des Wertpapiermarktes)

• Integration

• Transparenz (Vorhandels- und Nachhandelstransparenz; Reduktion der Suchkostenfür einen handelsbereiten Partner, Vergleichbarkeit der Aktienmärkte, KontrolleOrder-Findung und Beschleunigung der Preisfindung)

• Integrität

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Ziele der MiFID II

Wettbewerb

Transparenz & Integrität

• Marktzugang• Unabhängigkeit• Marktverhaltensvorschriften• Marktstruktur/SI• Kunde: Risikoprofil und

Angemessenheitsprüfung• Produkte: Risiko- und

Transparenzvorschriften• Kunde & Produkte/Trading:

«Best Execution» • Dokumentation

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Kernelemente von MiFID II und MiFIR

• Marktzugang Schweiz-EU (ob die Schweiz EU-Marktzugang erhalten wird, ist effektiv noch offen)

• Unabhängigkeit

• Unabhängige Beratung

• Retrozessionen

• Marktstruktur

• Status als Systemetischer Internalisierer

• Handelstransparenz und Handelspflichten (organisierter Handel in Vor- und Nachhandelsphasenur noch an regulierten Handelsplätzen)

• Angemessenheitsprüfung und Kunden-Risikoprofil

• Risiko- und Transparenzvorschriften für Produkte

• Dokumentation

• Best Execution (für strukturierte Produkte wichtig, da EAM vielfach über Banken handeln, und dieseihre Geschäftsprozesse für das Offering anpassen müssen)

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Drittlandregelung / Retail-Kunden

• Grundsatz: Dienstleistungen von Anbietern aus Drittländern unterstehen den Regeln des Mitgliedstaates

• Falls Mitgliedstaat die Errichtung einer Zweigniederlassung verlangt:

• Zulassung der Aufsichtsbehörde erforderlich;

• FATF-Richtlinien müssen im Drittland eingehalten sein;

• Kooperationsvereinbarung zwischen den involvierten Behörden liegt vor;

• Kapitalvorschriften;

• Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit;

• Informationsaustausch gemäss Art. 26 OECD ist gewährleistet;

• Gleichwertigkeit der Aufsicht

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Drittlandregelung / professionelle Kunden

• Marktzugang ist ohne Zweigniederlassung möglich

• Registrierungspflicht des Anbieters

• Durch Beschluss der ESMA

• Gleichwertigkeit der Aufsicht des Drittlandes

• Zulassungspflicht und Beaufsichtigung;

• Eigenkapitalerfordernisse;

• Internes Kontrollsystem;

• Wohlverhaltensregeln (zu denen auch MiFID II gehört);

• Verhinderung von Marktmissbrauch (Market Abuse Directive, MAD)

• Kooperationsvereinbarung bzgl. Informationsaustausch.

• Gerichtsstand in einem EU / EWR Staat anbieten

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Wie ist Ihre Firma von MiFID II betroffen ?

• Grundsätzlich, sobald diese in der EU-domizilierte Kunden aus der Schweiz heraus betreuen

• Direkte Anwendungsnorm MiFID II?

• Nein, MiFID II als Richtlinie nur in europarechtlichen Ausnahmefällen direkt anwendbar

• Vielmehr: Anwendbarkeit des nationalen Rechts, welches MiFID II umsetzt

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Klagerisiko nach Rom I

• Bereits nach EU Rom I-Verordnung bestand Möglichkeit für in der EU domizilierte Kunden, ausCross-Border-Geschäft Klagen an ihrem Wohnsitz zu erheben

• Bereits seit Juni 2008 (Inkrafttreten Rom I) bestand die Möglichkeit, MiFID I (Inkrafttreten in vielennationalen Rechtsordnungen bereits seit 2007) über das jeweils national umgesetzte Recht überdas jeweilige Internationale Privatrecht und dessen materieller Verweisungsnormen zur Anwendungzu bringen

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Klagerisiko nach LugÜ ? (1/3)

• Oft wird unterstellt, EU-domizilierte Kunden von Schweizer Banken und Vermögensverwaltern seienvom Lugano-Abkommen (LugÜ) mit materiellem Klagerecht schon deswegen erfasst, weil sie alsVerbraucher zu qualifizieren seien

• Verkürzte und unzulässig generalisierende Interpretation eines Urteils des DeutschenBundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 6. März 2012:

• Tatsächlich hatte der beklagte Schweizer Vermögensverwalter ein aktives Cross-Border-Geschäft aus der Schweiz heraus nach Deutschland betrieben

• Nur diese Tatsache eröffnete die «Einstiegsklausel» des Art. 15 LugÜ als gerichtliche Spezial-Zuständigkeitsregelung für Verbrauchersachen

• Voraussetzung ist nach Art. 15 LugÜ, dass Schweizer Banken oder VV:

• im Domizilland des Kunden beruflich / gewerblich tätig sind

• oder das auf diesen Staat «ausrichten» und der Vertrag in diese Tätigkeit fällt

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Klagerisiko nach LugÜ ? (2/3)

• Wahlrecht des Verbrauchers nach Art. 16 LugÜ

• Bei Aktivklage der Bank oder des VV zwingend Wohnsitz des Verbrauchers(Gerichtsstandsvereinabrungen / Derogation unzulässig)

• Gewerbliche Ausrichtung auf Domizilland des Kunden

• Klassisches Cross-Border-Geschäft

• Kundenakquise im Domizilland

• Booking Center im Domizilland

• Prospekte / Werbematerial

• Ansprache auf Website

• Unmittelbarer / mittelbarer Minimalkontakt zum Kunden

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Klagerisiko nach LugÜ ? (3/3)

• «Ausrichten» auf das Domizilland kann weitgehend verstanden werden

• Je nach konkreter Kundenansprache oder werbender Aussage auf einer Homepage kann ein«Ausrichten» unter Umständen bereits dann angenommen werden, wenn es durch fehlendeNegativ-Abgrenzung dem Empfänger als möglich erscheint, dass der Anbieter ihmDienstleistungen anbieten könnte

• Organisatorische Ausrichtung / Vorbereitung des Anbieters in der Schweiz kann genügen, insb., wenn diese in zeitlicher und technischer Hinsicht bereitsteht, um Kunden aus Vertragsstaatendes LugÜ zu bedienen

• Umstritten, ob auch reine Vorbereitung genügt, ohne dass sofort Kunden bedient werdenkönnen und ohne dass das Geschäft auf solche aktiv ausgerichtet worden ist

• Minimalvoraussetzung: «Ausrichten» setzt entsprechenden Willen voraus

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Grössere finazielle Risiken unter MiFID II?

• Mit regulatorischer Non-Compliance verbundene zivilrechtlich induzierte finanzielle Risiken sindnicht per se höher, als unter MiFID I:

• Bereits nach Rom I und LugÜ konnten EU-domizilierte Kunden nationales Banken- undVerbraucherschutzrecht entsprechend MiFID I zur Anwendung bringen (effektiv aber keineKlagewelle in der Schweiz)

• Zu differenzieren: zivilrechtlich und aufsichtsrechtlich induzierte finanzielle Risiken:

• bei privaten Schadenersatzklagen kein substantiell höheres finanzielles Risiko

• grössere finanzielle Risiken sind verbunden mit aufsichtsrechtlicherDurchsetzungskompetenz, wobei MiFID II-Voraussetzungen von der FINMA nicht per se unddirekt durchgesetzt werden können und ausländische Regulatoren keinen Durchgriff haben

• Aber: allgemeine Durchgriffsmöglichkeiten der FINMA im Rahmen der Gewähr füreinwandfreie Geschäftstätigkeit

• FINMA-Positionspapier «Reputationsrisiken im grenzüberschreitendenFinanzdienstleistungsgeschäft»

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Zentrale MiFID II-Pflichten bei strukturiertenProdukte n• Unterschiedliches Niveau betr. nicht-komplexe / komplexe Produkte

• Segregierung von Kundengeldern («Client Money» bereits nach MiFID I)

• Kundensegmentierung

• Verschärfte Angemessenheits- und Eignungsprüfungen

• Produkt-Eignung für den Kunden

• Beratungsprotokoll

• Zuwendungs-Verbot / Retrozessionen

• Kostentransparenz

• Kundeninformation und Berichterstattung (KIID)

• Best Execution

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Retrozessionen / Inducements unter MiFID I

• Offenlegungspflicht betr. Retrozessionen gegenüber dem Kunden

• Vermögensverwalter konnte Retrozessionen einbehalten, wenn der Kunde über die Höhe / Systematik der Retrozessionen orientiert war und qualifiziert auf die Retrozessionen verzichtet hatte

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Retrozessionen / Inducements unter MiFID II

• MiFID II unterscheidet zwischen:

• Diskretionärer Vermögensverwaltung und

• Anlageberatung und bei dieser zwischen:

• unabhängiger und

• abhängiger Beratung

• VV darf bei Vermögensverwaltungsmandaten und bei unabhängiger Anlageberatung keineRetrozessionen mehr einbehalten – keine Verzichtsmöglichkeit des Kunden

• Bei abhängiger Beratung ist eine Zuwendung zulässig, wenn der VV Beweis antreten kann, dassdies qualitativ optimierte Dienstleistungen ermöglicht, welche dem Kunden stets zum Vorteilgereichen und zudem kein Interessenkonflikt besteht

• Komplexe qualitative und kalkulatorische Nachweise erforderlich

• Fortlaufende Dokumentation seitens Business Development und Linie

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Kostentransparenz (ex ante / ex post) 1/5

• Ausgangspunkt: Art. 50 Del. VO MIFID II

• Informationspflicht aller Kundengruppen über alle Kosten und Nebenkosten betr. Wertpapierdienst-leistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und der jeweiligen Finanzinstrumente

• Kunden erhalten bei Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Veranschaulichung der kumulativen Wirkung auf die Renditekosten zukommen (Übermittlung ex ante und ex post)

• Falls die ex ante-Kosten nicht eindeutig bestimmt werden können, sind periodische Schätzungen auf Basis ex post-Kosten-Nachprüfung möglich. Der Kunde muss aber darüber informiert werden

• Mit professionellen Kunden sowie geeigneten Gegenparteien kann unter bestimmten Voraussetzungen eine eingeschränkte Anwendung der ex ante Kosteninformationen vereinbart werden – ein vollständiger Ausschluss der Kostentransparenzpflichten ist nicht möglich

• Es können nur solche Geschäfte ausgenommen werden, bei denen keine Anlageberatung und keine Finanzportfolioverwaltung erfolgt und bei denen in das betroffene Finanzinstrument kein Derivat eingebettet ist

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Kostentransparenz (ex ante / ex post) 2/5

• Informationspflicht besteht, sobald (i) ein Finanzinstrument empfohlen oder angeboten wird (ii) KID/PRIIP oder ein KIID ausgehändigt werden muss

• Die Kosten können auch Fremdwährungskosten sowie Drittkosten enthalten

• Finanzinstrument-Kosten fallen bei Finanzinstrumenten an, bei denen ein PRIIP/KID oder KIID ausgehändigt wird und zwar bei:

– Fonds

– Strukturierten Produkte

– Derivaten

– Versicherungsprodukten

– Instrumenten, die von Zweckgesellschaften ausgegeben werden

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Kostentransparenz (ex ante / ex post) 3/5

• Bevor VV-Vertrag unterschrieben wird, müssen Kunden folgende Informationen über die ex-ante-Kosten vorgelegt werden:

– Kosten für Erstinvestition und erwarteten Umschichtungen

– Kosten für Verwaltung des Portfolios

– Depotgebühren

– Kosten bei Vertragsauflösung

– Allfällige Performance-Fee

– Steuern (z.B. Stempelsteuer, nicht persönliche Steuer)

– Finanzinstrument-Kosten

– Retrozessionen

• Diese Kosten können auch anhand eines Musterportfolios ausgewiesen werden

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Kostentransparenz (ex ante / ex post) 4/5

• Erbringt Wertpapierfirma Wertpapier- und Nebenwertdienstleistungen gegenüber dem Kunden (EAM – Bank), übermittelt jede Wertpapierfirma die ex-ante-Kosten der von ihr erbrachten Dienstleistungen

• Aber nicht der jeweilige Endkunde des EAM!

• Die Aggregation der Kosten wird durch die Wertpapierfirma vollzogen, die ihren Kunden Dienstleistungen empfiehlt oder anbietet

• Der EAM hat somit alle ex ante-Kosten von Bank, Drittkosten, Produktkosten und eigene Kosten zusammenzutragen und dem Kunden vor Empfehlung oder dem Anbieten vorzulegen

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Kostentransparenz (ex ante / ex post) 5/5

• Die Verpflichtung, ex post über die Kosten im abgelaufenen Berichtszeitraum zu informieren erstreckt sich auf sämtliche Kosten für Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, inkl. auf sämtliche Anschaffungs-, Halte- und Verkaufskosten, sowie auf sämtliche Kosten für die Finanzinstrumente und Dienstleistungen

• Die Kosten sind zu einem Gesamtbetrag zu aggregieren und müssen sowohl als absoluter Betrag auch als Prozentsatz (Bezugsbetrag ist der jeweilige Anlagebetrag) dargestellt werden

• Die ex post-Berichterstattung erfolgt mindestens jährlich oder bei Anfrage

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Endkunden -Qualifikation bei EVV

• Ist ein Endkunde eines EVV per se ein professioneller Kunde infolge des VV-Mandats?

• Muss sich Endkunde Professionalität des EVV im Wege der Bevollmächtigung zurechnen lassen?

• Ist ein solcher Endkunde bei Erlöschen der Vollmacht automatisch als Retail-Kunde zu qualifizierenund in den Systemen entsprechend nachzufassen?

• Digitale Compliance-Systeme inkl. Digital Risk Management Systeme können hier Abhilfe schaffen

• Beispiele von Identifikations-Punkten für eine Automatisierung

• AIA

• Legal Entity Identifyer (LEI-Code)

• Auf welche Partei ist für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der MiFID II abzustellen:

• den externen Vermögensverwalter?

• Endkunden?

• EVV als Endkunden zu qualifizieren

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Zertifikate (1/3)

• Neu sind Zertifikate nach Art. 4 Nr. 44 MiFID II nicht als strukturierte Produkte zu qualifizieren, sondern als «securitised derivatives» (vgl. auch ESMA Discussion Paper v. 22. Mai 2014, S. 111, Rn. 3, S. 107)

• Nach Art. 8 MiFIR und Annex III, Ziff. 4 / Tabelle 4.1 Regulatory Technical Standard unterliegenverbriefte Derivate den Nichteigenkapital-Instrumenten und sind nicht als strukturierteFinanzprodukte nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 MiFIR einzuordnen

• Grund: Regelungsziel von MiFID II und MiFIR ist es insbesondere, die Aufsicht auf bis anhinnicht regulierte Broker-Crossing-Networks und andere Formen einer Internalisierungauszudehnen (MiFID I konnte und wollte ein Ausweichen auf nicht regulierten OTC-Markt nichtverhindern)

• Folge: Transparenzvorschriften gelten neu, wenn das Zertifikat:

• an einem Handelsplatz gehandelt oder

• von systematischem Internalisierer quotiert wird

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Zertifikate (2/3)

• Definition als Systematischer Internalisierer nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 MiFID II

• ESMA verwendet bei Bestimung des Schwellenwerts für qualitative Merkmale das «Liquid-Market-Konzept»:

• Liquide vs. illiquide Instrumente (Problem: Datengrundlage / Dienstleister)

• Dies entgegen der Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 MiFID II, der nicht zwischen liquiden / illiquiden Instrumenten unterscheidet

• Entgegen den Lehren aus Lehman Brothers (Lehman Brothers Notes) wählt ESMA fürLiquiditätsbewertung von Zertifikaten einen statischen Ansatz:

• Sämtliche verbrieften Derivate seien als liquide anzusehen (Art. 13 Abs. 1 lit. A RTS 2 / Tabelle 4.1 Annex III)

• Folge: Weiter Anwendungsbereich des SI-Regimes; Quotes faktisch immer dann zustellen, wenn Zertifikat, in dem die Internalisierung betrieben wird, als liquide eingestuftwird (nach Definition der ESMA fast immer der Fall)

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Zertifikate (3/3)

• Kritik der Industrie ist von EU-Kommission immerhin aufgegriffen worden:

• Delegierte Verordnung von RTS 2

• Art. 18 Übergangsbestimmungen:

• Nationale Aufsichtsbehörden sollen

• mit Berechnung der Liquiditätsschwellen 18 Monate vor Inkrafttreten der MiFIRbeginnen und

• Sechs Monate vor Inkrafttreten von MiFIR-Liquiditätsschwellen veröffentlichen

• Problem: unklar, ob relevante Daten vorhanden sind / kalibriert zur Verfügung gestelltwerden können (weitere Verzögerungen sind nicht ausgeschlossen)

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Systematischer Internalisierer

• Nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 20 MiFID II definiert als:

«Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem UmfangHandel für eigene Rechnung treibt, wenn sie Kundenaufträge ausserhalb eines geregelten Marktsoder eines MTF oder OTF ausführt, ohne dabei ein multilaterales System zu betreiben»

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Kostentransparenz für SI nach MiFIR (1/3)

• Transparenzregeln für systematische Internalisierer differenzieren zwischen:

• Eigen- und Nichteigenkapital-Instrumenten

• Transparenz-Regime der Art. 14, 15, 18 MiFIR sieht vor:

• Veröffentlichung verbindlicher Quotes

• Kontrahierungszwang auf diese Quotes bei korrespondierenden Kundenorders

• Für Vorhandelstransparenz gelten diese Pflichten nur, wenn:

• SI-Quotes stellen, welche kleiner oder gleich dem massgeblichen Schwellenwert für die jeweilige Instrumenten-Klasse sind, ind er Internalisierung betrieben wird (Art. 14 Abs. 2, 18 Abs. 10 MiFIR)

• Bei Nichteigenkapital-Instrumenten ist das die «Size Specific To Instrument, SSTI»

• Aber nur, wenn Zertifikat als liquide qualifiziert worden ist (Art. 14 Abs./ 2, 18 MiFIR)

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Kostentransparenz für SI nach MiFIR (2/3)

• SI muss somit bei Zertifikaten verbindliche Quotes stellen, wenn:

• Diese über einen gergelten Markt, einen MTF oder einen OTF gehandelt werden

• Zertifikat wird unter dem SSTI Schwellenwert von EUR 50`000 (erfasst ist somit faktisch jedesinstitutionelle Zertifikategeschäft) quotiert

• Qualifikation als liquide

• Bei Nichteigenkapital-Instrumenten besteht:

• kein Mindestquotierungsvolumen

• Verpflichtung, verbindliche Quotes zu veröffentlichen nur, wenn für einen Quote eines Kundendes SI erforderlich sind und

• SI mit Abgabe eines Quotes einverstanden ist (Art. 18 Abs. 1 MiFIR)

• Problem: Erforderlichkeit nicht geregelt und wird von ESMA bis anhin nicht konkretisiert

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Kostentransparenz für SI nach MiFIR (3/3)

• Erforderlichkeit sollte gegeben sein, wenn:

• SI Systeme betreibt, bei welchen nicht direkt mit Endkunden kontrahiert wird, sondern Quotes an Banken und andere Effektenhändler geliefert werden, welche diese dann an ihre Kundenweiterreichen und mit diesen direkt Veträge abschliessen

• Pflicht zum Stellen verbindlicher Quotes entfällt, wenn internalisiertes Nichteigenkapital-Instrument unter dem Liquiditätsschwellenwert liegt (Art. 9 Abs. 4 MiFIR)

• Angebot wird mit Veröffentlichung verbindlich, mit Anpassung des Quotes entfällt Bindungswirkungdes vorherigen Quotes

• Bestimmungen zu Limiten in AGB möglich, wenn objektiv und nicht-diskriminierend

• Offering / publishing eines verbindlichen Quotes an einen Kunden erfordert es, diesen an alleKunden bekannt zu machen und zu diesem eine Transaktion abzuschliessen (sofernkorrespondierende Kundenorders abgegeben werden)

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Chancen unter MiFID II nutzen (1/2)

• Neupositionierung entlang der Kundenbedürfnisse

• Unabhängigkeit und Vertrauen rücken längst wieder in den Vordergrund der Kundenprioritäten(wobei fraglich ist, ob dies aus Kundensicht je anders war)

• Aber: bis anhin kein Durchbruch der Honorarberatung

• Partielle Überlagerung durch digitale Angebote und FinTech-Anbieter, wobei hier «Vertrauensfrage» längst noch nicht beantwortet ist

• Unabhängigkeit als strategischer und operationeller Marktvorteil

• Klare Marktpositionierung mit transparentem, wenig komplexem Geschäftsmodell

• Reduktion bzw. Eliminierung spezifischer MiFID II-Implementierungs- und Compliance-Kosten(Transformationskosten und Transformations-Flexibilität

• Reduktion operationeller Kosten (systematische Nutzung EU «Single Passport» z.B. durchFokussierung von Vertriebs-Hubs und Booking Centers

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Chancen unter MiFID II nutzen (2/2)

• Marktzugang EU

• Neue Art von Kundenversprechen

• VV als professionnelle Kunden und Product Governance-Verfahren im Vertrieb schafft neuesVertrauensniveau

• First Movers können sich auf strategisches Kerngeschäft konzentrieren und dieses systematischweiterentwickeln und den Kunden im Fokus behalten – ausserdem gewinen sie wichtige Zeit für:

• Kundenbindung

• Client Experience

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Ausblick

• MiFID II und MiFIR werden fortentwickelt und überlagert durch RTS

• Eine volle Synchronisierung ist im Markt per Januar 2018 effektiv nicht zu erwarten, da volleImplementierung praktisch «anfänglich unmöglich», was auch die Regulatoren wissen

• Panik ist nicht angebracht!

• Es zeigt sich, dass ganz frühes Implementieren von MiFID II wenig zielführend war und wegenfortlaufender Anpassungen und zusätzlichen RTS erhebliche sunk costs produziert hat

• Wichtig ist es, die wesentlichen MiFID II und MiFIR-Voraussetzungen bezogen auf Ihr ganzkonkretes Business risikobasiert umgesetzt zu haben

• Technische Umsetzungen, insb. System-Implementierungen bleiben ein «moving target»

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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Dr. Sebastian Neufang Executive DirectorHead Advisory Financial ServicesGrant Thornton Schweiz/LiechtensteinT +41 (0)43 960 71 71E [email protected]

Antonio DonnoSenior ManagerAdvisory Financial ServicesGrant Thornton Schweiz/LiechtensteinT +41 (0)43 960 71 71E [email protected]