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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
Verein Successio
11. Schweizerischer Erbrechtstag, Luzern 25. August 2016
Sandra Spirig, Rechtsanwältin, LL.M., Fachanwältin SAV Erbrecht
Thouvenin Rechtsanwälte, Zürich, www.thouvenin.com
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Übersicht
Minderjährige Erben
I. Relevanz des Themas 2-3
II. Typische Konstellationen und Fragestellungen 4
III. Nachlassabwicklung bei minderjährigen Erben 5-6
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung 7-20
V. Zusammenfassung 21
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
I. Relevanz des Themas
Fälle von Nachlassplanungen mit minderjährigen Erben
• Vermögende Familien / Unternehmer: Frühzeitige
Nachlassplanung.
• Personen mit ernsthaften Erkrankungen und minderjährigen
Kindern.
• "Alte" Väter mit minderjährigen Kindern.
• Vermächtnisse an minderjährige Enkel, Patenkinder, Neffen,
Nichten, etc.
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
I. Relevanz des Themas
Statistik zu Erbfällen mit minderjährigen Erben
• Wenige, z.T. nicht ganz aktuelle Statistiken:
• Nationalfonds-Studie "Erben in der Schweiz" (2007).
• Bundesamt für Statistik ("Minderjährige Kinder zum Zeitpunkt des
Todes eines Elternteils, 1998-2014“ / „Demographisches
Verhalten der Familien in der Schweiz, 1970-2008“).
• Schlussfolgerungen aus diesen Statistiken:
• Jährlich 65‘000 Todesfälle In der Schweiz ( 2010-2015).
• Davon 1‘400 (= 2.1%) Väter und Mütter mit minderjährigen
Kindern.
• In ca. 2.2% aller Todesfälle hinterlässt ein Erblasser
minderjährige Erben.
• Rund 2% aller Erben sind minderjährig.
• Trotz kleiner statistischer Bedeutung minderjähriger Erben:
• Immer wieder Fälle, wo wir als Berater oder Behördenmitglieder
involviert sind.
• Immer wieder Fälle beträchtlicher Erbschaften an Minderjährige.
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
II. Typische Konstellationen und Fragestellungen
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
III. Nachlassabwicklung bei minderjährigen Erben
1. Beteiligte
Weitere Akteure:
• KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
• Teilungsbeistand für minderjährige Kinder
• Evtl. Willensvollstrecker
• Evtl. Drittverwalter
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
III. Nachlassabwicklung bei minderjährigen Erben
2. Verfahren
• Meldung an KESB durch Zivilstandsamt /
u.U. Eröffnungsbehörde (ZStV 50 lit. d, ZGB 443 II).
• Bestellung eines Teilungsbeistands durch KESB:
• Interessenkollision: Kein Vertretungsrecht
des überlebenden Elternteils (ZGB 306 II).
• Fälle von Interessenkollisionen:
• Elternteil ist ebenfalls Erbe.
• Elternteil ist Erbe und minderjähriges Kind
Vermächtnisnehmer.
• In einfachen Verhältnissen: KESB regelt die Angelegenheit selber
(ZGB 492 iVm 314 I).
• Aufgaben des Teilungsbeistands:
• Wahrung der Ansprüche des minderjährigen Erben.
• Aufgaben differieren, je nachdem, ob ein Willensvollstrecker
eingesetzt ist oder nicht.
• Einholung Zustimmung KESB zum Erbteilungsvertrag.
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
Verschiedene Verfügungsformen und -arten
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
1. Schenkungen / Erbvorbezüge an Minderjährige
• Unproblematisch bei reinen Schenkungen:
• Keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, aber
Vetorecht (ZGB 19 II/OR 241 II).
• Selbstkontrahieren zulässig (Schenkung Eltern an Kind).
• Problematisch bei gemischten Schenkungen / unkalkulierbaren
Verpflichtungen:
• Übertragung von Lg. und Grundstücken, Vorbehalt der Nutzniessung,
Aktienübertragungen, etc.
• Häufig im Vorfeld der Erbschaftssteuerinitiative (Rückwirkungsklausel).
• Zustimmung der Eltern erforderlich (ZGB 18 und 19 I).
• Bei IK: Information KESB / Bestellung Beistand oder direktes
Handeln der KESB (ZGB 306, 392).
• Falls gemischte Schenkung nicht im Interesse des Minderjährigen:
Keine Zustimmung (und von vornherein keine Beistandsbestellung).
• Risiken und Ungewissheiten (Ausgleichungs- und Pflichtteilsrecht;
Ungewissheit über künftigen eigenen Finanzbedarf).
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
2. Abschluss eines Erbvertrages mit minderjährigen Erben?
• Einfache Erbeinsetzung ohne Gegenleistung:
• Urteilsfähiger Unmündiger kann Erbvertrag selber abschliessen (ältere
Lehre: Zustimmung gesetzlicher Vertreter aufgrund Erbenhaftung)
(ZGB 19 II) .
• Erbverzichtsverträge (gegen lebzeitige Zuwendung oder als bedingter
Erbverzicht):
• Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (ZGB 19 I und II).
• Bei Interessenkollision (Erbvertrag Eltern – Kind) (ZGB 306 II und III):
• Involvierung KESB (Beistand mit Zustimmung KESB oder KESB
handelt selber) (ZGB 308, 416 I Ziff. 3 iVm. 314 I, 392).
• Unübliches Rechtsgeschäft.
• Bei grossen Vermögen: Kinder erben oft nicht direkt, sondern als
Begünstigte eines vom Erblasser errichteten Trusts oder Stiftung. Im
Testament werden die Trustees bzw. die Stiftung als Erben eingesetzt
("pour over will") I.d.R. gegen Abgabe eines bedingten Erbverzichts
Zuwarten, bis Kinder mündig sind.
• Unentgeltlicher Erbverzicht: Nicht erlaubt.
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
3. Auflagen und Bedingungen (ZGB 482)
• Typische und u.U. sinnvolle Auflagen bei Minderjährigen:
• Anordnungen, wie der Erbteil zu verwenden ist (Ausbildung).
• Zeitlicher Aufschub des Verfügungsrechts über den Erbteil:
"Meine zwei Kinder sollen erst nach ihrem 25. Geburts-
tag uneingeschränkt über ihr Erbe verfügen können.“
• Auszahlung der Erbschaft in Teilbeträgen:
"Mein Sohn Max soll an seinem 18., 21. und 24. Geburts-
tag je einen Fünftel seiner Erbschaft und den Rest an
seinem 25. Geburtstag ausbezahlt erhalten.“
• Durchsetzung Auflage meist abgesichert durch privatorische Klausel
("Wer dieses Testament anficht, erhält nur seinen Pflichtteil").
• Wichtig: Organisatorische Sicherstellung der Auflage nach Erreichen
der Mündigkeit in der Verfügung von Todes wegen:
• Einsetzung Dauerwillensvollstrecker / Drittverwalter (ZGB 517/322).
• Ansonsten: Regelung durch Erben (Beispiel: Escrow-Vertrag).
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
Problematik bei solchen Auflagen und Bedingungen: Pflichtteil
• Unproblematisch, wenn keine Pflichtteile betroffen.
• Oft ist Pflichtteil betroffen, v.a. bei Nachkommen.
• Geltendmachung der Pflichtteils-Verletzung?
• Inhaber der elterlichen Sorge oft in einer Interessenkollision
Ernennung eines Beistands (ZGB 306 II, III; ZGB 308).
• Meist fachlich qualifizierter Beistand (Juristen, Fachanwälte).
• Oft spezifische Instruktionen der KESB (Hinweis auf Problematik).
• Prüfung der Chancen und Risiken der Geltendmachung Pflichtteil (Beistand).
• Anhörung des minderjährigen Erben, sofern urteilsfähig (ZGB 447 I).
• Entscheid meist in Rücksprache mit KESB.
• Falls Geltendmachung (Vergleich oder Herabsetzungsklage): Zustimmung
KESB (ZGB 416 I Ziff. 9).
• Beseitigung Auflage nicht immer zwingend angezeigt, Würdigung aller
Umstände.
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
4. Güterrechtliche Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten
mit Rückfallklausel
• Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung mit Zuweisung beider Vor-
schläge an den überlebenden Ehegatten und Rückfallklausel (ZGB 216 I).
• Formulierungsbeispiel:
„Bei Heirat, Konkubinat oder weiteren Nachkommen des überlebenden
Ehegatten und spätestens bei Erreichen des 30. Altersjahres des jüngsten
gemeinsamen Kindes hat der überlebende Ehegatte jedem gemeinsamen
Kind seinen Anteil an der hälftigen Zuwendung auszubezahlen.“)
• Zuwendung = Differenz zum Betrag bei einer hälftigen Vorschlagsteilung.
• Effektiv, wenn:
• erstversterbender Ehegatte kein oder wenig Eigengut besitzt; und
• nur gemeinsame Kinder vorhanden sind (nicht gemeinsame Kinder:
Pflichtteilsschutz, ZGB 216 II).
• Form: Ehevertrag.
• Gütergemeinschaft mit Zuweisung des ganzen Gesamtgutes: Suboptimal,
weil Pflichtteilsschutz auch für gemeinsame Kinder (ZGB 241 III).
“) Vgl. TRACHSEL, Schnittstellen zwischen Güter- und Erbrecht, AJP 2013, 174.
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
5. Erbrechtliche Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten
mit Aufhebungsklausel
• Zuwendung der Nutzniessung an ¾ des Nachlasses und der frei
verfügbaren Quote (¼) zu Eigentum an den überl. Ehegatten (ZGB 473).
• Spezifische Aufhebungsklausel, welche über ZGB 473 III hinausgeht und
eine Aufhebung der Nutzniessung bei Erreichen eines gewissen
Mindestalters der Kinder (und weiteren Ereignissen) vorsieht.
• Formulierungsbeispiel für Aufhebungsklausel:
„Bei Heirat, Konkubinat oder weiteren Nachkommen des überlebenden
Ehegatten und spätestens bei Erreichen des 30. Altersjahres des
jüngsten gemeinsamen Kindes entfällt die Nutzniessung.“
... entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der bei
Berücksichtigung des Pflichtteils der Nachkommen im Zeitpunkt des
Erbgangs nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden dürfen.“
• Nur möglich gegenüber gemeinsamen Kindern (ZGB 473 I).
• Rechtlich zulässig, weil
• Wahrung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten;
• Lockerung zugunsten der nutzniessungsbelasteten Kinder.
• Form: Verfügung von Todes wegen.
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
6. Strukturen (Trusts und Familienstiftungen ausländischen Rechts)
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
6. Strukturen (Trusts und Familienstiftungen ausländischen Rechts)
• Erblasser setzt nicht seine minderjährigen Kinder, sondern einen zu dessen
Gunsten errichteten Trust ausländischen Rechts bzw. dessen Trustee(s) als
seine Erben ein.
• Kinder sind Begünstigte des Trusts (gemäss Trust-Urkunde). Erhalten idR
jährliche Ausschüttungen aus Trust.
• Zweck:
• Vermeidung eines plötzlichen, sehr hohen Vermögensanfalls.
• Sicherung des Familienvermögens und Vererbung über Generationen
hinweg.
• Problematik:
• Pflichtteile.
• Privatorische Klauseln / Schwierigkeit der Vollstreckung eines Schweizer
Herabsetzungsurteils in gewissen Jurisdiktionen.
• Prüfung Chancen und Risiken einer Anfechtung durch Teilungsbeistand
Schwierige Aufgabe.
• Kosten der Struktur - Steuerliche Behandlung.
• Weitgehende Befugnisse der Trustees / Risiko späterer Trust-Streitigkeiten.
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
7. Erzieherische Auflagen und Bedingungen
• Beispiele:
• "Meine drei Grosskinder erhalten je CHF 20'000, falls sie
wieder in die katholische Kirche eintreten."
• "Meine frei verfügbare Quote erhält dasjenige meiner Kinder
mit dem besten Maturazeugnis."
• "Meine jüngste Tochter erhält meine Kunstsammlung unter
der Voraussetzung, dass sie nach der Matura ein Studium in
Kunstgeschichte aufnehmen und abschliessen wird."
• Problematik:
• Sittenwidrigkeit vieler solcher Auflagen und Bedingungen
("Knüpfung erbrechtlicher Begünstigung an Verhaltens-
weisen, die der höchstpersönlichen Sphäre zuzuordnen und
nicht mit materiellen Zuwendungen zu erkaufen sind.").
• Nicht alle der genannten Auflagen und Bedingungen sind
sittenwidrig.
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
8. Nacherbschaft und Nachvermächtnis zugunsten ungeborener
Kinder
• Erbfähig: Grundsätzlich nur lebende Personen (Ausnahme: Nasciturus)
(ZGB 542, 544 I).
• Möglichkeit der Einsetzung von ungeborenen Kindern als Nacherben
oder Nachvermächtnisnehmer (ZGB 545 I):
• "nondum conceptus".
• Darf Pflichtteile des Vorerben nicht verletzen (ZGB 531).
"Meine Enkelin Chiara soll das Ferienhaus in Davos als
Vorvermächtnis erhalten, Nachvermächtnisnehmer sollen ihre
dereinstigen Enkelkinder zu gleichen Teilen sein. "
Möglichkeit, über drei oder vier Generationen Vermögen zu
vererben.
Sicherstellung der Weitervererbung (und Nichtveräusserung) von
Teilen des Familienvermögens (Bilder, Liegenschaften, etc.).
• Empfehlung: Sicherstellung des Nachvermächtnisses (bei Liegen-
schaften: Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch) (ZGB 490
I).
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
9. Anordnungen betr. die Verwaltung der Erbschaft von Minderjährigen
• Verwaltung Kindsvermögen obliegt Inhaber der elterlichen Sorge (ZGB 318 I).
• Verwendung der Erträge (nicht Substanz) für Unterhalt, Erziehung und
Ausbildung (ZGB 319).
• Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers:
• Ausschluss der Eltern/überlebenden Elternteils von Verwaltung Erbteil und
Übertragung der Aufgabe an einen Dritten ("Drittverwalter“, ZGB 322).
• Anordnung, dass Erträge nicht für Unterhalt verbraucht werden dürfen.
Zulässig auch auf Pflichtteil (ZGB 322 I).
Anordnung in Form Verfügung v.T.w. erforderlich.
• "Der Erbteil meines Sohnes Nils soll bis zu seiner Mündigkeit von der UBS AG,
Filiale Meilen, verwaltet werden. Nils‘ Mutter soll jährlich die Erträge,
höchstens aber CHF 24'000, an den Unterhalt von Nils ausbezahlt erhalten."
• Gründe:
• Kein Vertrauen in Verwaltung durch Inhaber elterlicher Sorge.
• Grosses, komplexes Vermögen (Kunstsammlung, Bauernbetrieb,
Unternehmen).
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
IV. Möglichkeiten der Nachlassplanung
10. Wunsch betr. Teilungsbeistand
• Ernennung eines Teilungsbeistandes
ist Sache der KESB (ZGB 400 iVm 314 I).
• Berücksichtigung von Wünschen der Angehörigen
und anderer nahestehender Personen (ZGB 401 II).
• Möglichkeit des Erblassers, in Verfügung von Todes wegen
Wunsch betr. Teilungsbeistand zu äussern :
„Ich wünsche, dass mein langjähriger Freund Reto die
Interessen meiner Kinder wahrnimmt und diese bei der
Abwicklung des Nachlasses und in der Erbteilung vertritt.“
• Form: Verfügung von Todes wegen nicht zwingend notwendig, einfache
Schriftlichkeit genügt (separates Schreiben des Erblassers).
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
V. Zusammenfassung
• Spezifische Anliegen und Schutzvorkehren bei der Nachlassplanung und
-abwicklung mit minderjährigen Erben.
• Nachlassplanung:
• Vorherrschende Planungsziele: Verhinderung eines zu frühen/zu hohen
Vermögensanfalls, Vermögenserhalt in der Familie, fachkundige
Vertretung und Verwaltung des Erbteils des Kinds.
• Zahlreiche Möglichkeiten der Umsetzung dieser Ziele durch lebzeitige
und letztwillige Verfügungen (Auflagen, Strukturen, Nacherbschaft/-
vermächtnis, Drittverwalter).
• Pflichtteilsproblematik – Umsetzung der Ziele meist juristisch
angreifbar.
• Rechtfertigung der hohen Pflichtteile? Erbrechtsrevision.
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Minderjährige Erben in der Nachlassplanung
V. Zusammenfassung
• Nachlassabwicklung:
• KESB und Beistand als weitere notwendige Akteure.
• Einmischung des Staates in eine innerfamiliäre Angelegenheit?
• Übervorteilungsschutz als Rechtfertigung.
• Erhöhte Komplexität in internationalen Fällen, wenn ausländische
Behörden und Beistände involviert sind.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sandra Spirig
Rechtsanwältin, LL.M.
Fachanwältin SAV Erbrecht