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Mitbestimmungsrecht IMitbestimmungsrecht I
12.12.201112.12.2011 11Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien
Wichtige Regelungsinhalte von Auswahlrichtlinien
Generelle Einstellungs-
kriterien
Gewichtung der Sozialauswahl-
kriterien bei Kündigung
Arbeitsplatz-bezogene
Auswahlkriterien
Kriterien für Versetzung- und Umgruppierung
Auswahlrichtlinien sind allgemeine Grundsätze die festlegen, nach welchen Kriterien Arbeitnehmer bzw. Bewerber in personelle Einzelmaß-nahmen einbezogen werden
Mitbestimmungsrecht IMitbestimmungsrecht I
12.12.201112.12.2011 22Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien
Auswahlrichtlinien bei Einstellung
1. Alle neu oder wieder zu besetzenden Arbeitsplätze, bei denen eine Aus-schreibung vereinbart oder vom Betriebsrat verlangt worden ist, werden innerbetrieblich ausgeschrieben.2. Einem Bewerber des eigenem Betriebs ist bei gleicher Qualifikation der Vor-zug zu geben. 3. Bei der Besetzung von Arbeitsplätzen, die für Schwerbehinderte geeignet sind, haben Bewerber dieses Personenkreises Vorrang vor nichtbehinderten Bewerbern. Im übrigen gilt Ziff. 2.4. Besteht die Besorgnis, dass infolge der Einstellung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer entlassen werden oder sonstige Nachteile erleiden, unterbleibt die Einstellung.5. Bei der Auswahl der Bewerber werden nur die aus den folgenden Unter-lagen ersichtlichen Tatsachen herangezogen werden:5.1. Die Angaben aus dem vereinbarten Personalfragebogen.
[…]
Beispiel
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12.12.201112.12.2011 33Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien§ 95 I, II - Auswahlrichtlinien
[…]5.2. Schulzeugnisse und Zeugnisse von anderen Bildungseinrichtungen.5.3. Bescheinigungen über Weiterbildungskurse sowie Referenzen von
anderen Arbeitsstellen.5.4. Bescheinigungen eines Arztes über die Fähigkeit den angestrebten
Beruf auszuüben, soweit eine solche Bescheinigung nach Eigenart des Arbeitsverhältnisses beigebracht werden muss.
5.5. Die Erkenntnisse aus dem Einstellungsgespräch.5.6. Soweit in Einzelfällen zusätzliche Merkmale in die Entscheidung mit
einbezogen werden sollen, ist hierüber eine gesonderte Vereinbarung mit dem Betriebsrat/entsprechenden Fachausschuss zu treffen.6. Dem Betriebsrat werden auch solche Bewerber benannt, die nach Ansicht der Personalabteilung für die engere Auswahl nicht in Betracht kommen. Widerspricht der Betriebsrat dem Ausscheiden des Bewerbers in der Vorauswahl, so nimmt der Bewerber an dem weiteren Auswahlverfahren teil.7. Auf Verlangen des Betriebsrats stellen Bewerber sich auch bei ihm vor.
Mitbestimmungsrecht IMitbestimmungsrecht I
12.12.201112.12.2011 44Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 III - Versetzung§ 95 III - Versetzung
Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs
Erheblichkeit der Änderung+
Vorliegen einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG
Voraussetzung
Mitbestimmungsrecht IMitbestimmungsrecht I
12.12.201112.12.2011 55Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 III - Versetzung§ 95 III - Versetzung
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs
räumlich- örtlich
betrieblich- organisatorisch
inhaltlich- funktionell
Bsp: Lagerarbeiter erhält Aufgaben eines Lagerver-waltersNicht: Wechsel von Schreib- maschinen- zu Computer-tätigkeit bei gleicher Aufgabe
Bsp: Zeitweise Tätigkeit im Betrieb des kooperierenden Unternehmens in JapanNicht: Umzug in anderes Zimmer der gleichen Ab-teilung
Bsp: Wechsel einer Sekretärin von der Verkaufs- in die EinkaufabteilungNicht: Änderung der Zuständigkeit des leitenden Direktors für eine Abteilung
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12.12.201112.12.2011 66Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 III - Versetzung§ 95 III - Versetzung
Erhebliche Änderung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG
Geplante Änderung des Arbeitsbereichs
soll mehr als 1 Monat andauern (= Vermutung der Erheblichkeit)
bewirkt Änderung von Umständen die für vernünftigen AN bedeutsam sind
Erheblichkeit der Änderung
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12.12.201112.12.2011 77Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 III - Versetzung§ 95 III - Versetzung
Beispiele für bedeutsame Änderungen der Arbeitsumstände:
• Croupier einer Spielbank soll für 2 Tage auf einer Messe als Werbemaßnahme Roulette vorführen (BAG vom 01.08.1989 - 1 ABR 51/88 - NZA 1990, 196 ff.)
• Zuweisung eines dreiachsigen Lkw mit nur 12,5 t
Ladegewicht anstelle eines vierachsigen Sattel-schleppers mit 21 t Zuladungsgewicht (BAG vom 26.05.1988 - 1 ABR 18/87 - NZA 1989, 438 ff.)
Erheblichkeit der Änderung
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12.12.201112.12.2011 88Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 99 – Ablauf des Zustimmungsverfahrens§ 99 – Ablauf des Zustimmungsverfahrens
Planung einer Maßnahme Unterrichtung des BR
Erteilung / Ersetzung der Zustimmung
Umsetzung der
Maßnahme
Weg von der Planung bis zu Umsetzung einer personellen Einzelmaßnahme
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12.12.201112.12.2011 99Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 99 – Ablauf des Zustimmungsverfahrens§ 99 – Ablauf des Zustimmungsverfahrens
Unterrichtung des BR mit Bitte um Zustimmung
Reaktion des BR
Erteilung der Zustimmung
Verweigerung der
Zustimmung
Keine Reaktion binnen 1 Woche
Maßnahme kann durchgeführt werden
Zustimmung gilt als erteilt
formell fehlerhaft
formell wirksam
ggf. Ersetzung der Zu-stimmung durch ArbG
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12.12.201112.12.2011 1010Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 III - Zustimmungsverweigerung§ 95 III - Zustimmungsverweigerung
Formelle Anforderungen
Einhaltung der Wochenfrist
Vorliegen einer ordnungsgemäßen Begründung der Verweigerung
Einhaltung der Schriftform
Formell wirksam zustande gekommener BR-Beschluss
Anforderungen die Zustimmungsverweigerung nach § 95 III BetrVG
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12.12.201112.12.2011 1111Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 III - Zustimmungsverweigerung§ 95 III - Zustimmungsverweigerung
Materielle Anforderungen
BR darf Zustimmung nur verweigern, wenn:
1. die Maßnahme gegen • ein Gesetz (z.B. AGG), • eine Verordnung, • eine Unfallverhütungsvorschrift oder • eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in
einer Betriebsvereinbarung,• eine gerichtliche Entscheidung oder • eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
Anforderungen die Zustimmungsverweigerung nach § 95 III BetrVG
Mitbestimmungsrecht IMitbestimmungsrecht I
12.12.201112.12.2011 1212Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 III - Zustimmungsverweigerung§ 95 III - Zustimmungsverweigerung
Materielle Anforderungen
2. die Maßnahme gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der Maßnahme im Betrieb beschäftigte AN gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden (z.B. Nichtberücksichtigung eine befristet Beschäftigten bei unbefristeter Einstellung),
4. der betroffene AN durch die Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen gerechtfertigt ist,
Anforderungen die Zustimmungsverweigerung nach § 95 III BetrVG
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12.12.201112.12.2011 1313Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 95 III - Zustimmungsverweigerung§ 95 III - Zustimmungsverweigerung
Materielle Anforderungen
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder AN den Betriebsfrieden durch gesetzeswidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
Anforderungen die Zustimmungsverweigerung nach § 95 III BetrVG
Der Katalog der Zustimmungsverweigerungsgründe ist abschließend!
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12.12.201112.12.2011 1414Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung
Ablauf der Anhörung bei Kündigung
Kündigung formell unwirksam!
Anhörung des BR mit Mitteilung aller relevanten Angaben
„Planung“ der Kündigung
Zustimmung Fristablauf Widerspruch
Kündigung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wirksam
Aber: vor-läufiger WBA
Kündigung ohne Anhörung
Unvollständige oder fehlerhafte Information
Kündigung vor abschließender Stellungnahme bzw. Ablauf der Anhörungsfrist
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12.12.201112.12.2011 1515Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung
Stellungnahmefristen nach § 102 Abs. 2 BetrVG
Anhörung des BR
ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung
7 Tage 3 Tage
Nach Fristablauf gilt Zustimmung als erteilt
Mitbestimmungsrecht IMitbestimmungsrecht I
12.12.201112.12.2011 1616Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung
Maßgeblicher Empfänger der Anhörungsinformationen
I.d.R. an BR-Vorsitzenden(§ 26 BetrVG)
Sonstige BR-Mitglieder sind i.d.R. nur Bote
Ausnahme: Keine Vorkehrung für Fall der Verhinderung von
Vorsitzendem und Stellvertreter
Mitbestimmungsrecht IMitbestimmungsrecht I
12.12.201112.12.2011 1717Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung
Name, Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung, Position und Vergütung, etwaige Besonderheiten im Kündigungsschutz, Kündigungsfrist
Sozialdaten des Sozialdaten des ArbeitnehmersArbeitnehmers
Änderungs- oder Beendigungskündigung; ordentliche oder außerordentliche Kündigung; Gewährung einer sozialen Auslauffrist; Verdachts- oder Tatkündigung
Art der KündigungArt der Kündigung
Grundsatz der subjektiven Determination: Angabe nur derjenigen Tatsachen und Kündigungsgründe auf die der AG die Kündigung stützen will; bei Änderungskündigung muss auch geändertes Angebot mitgeteilt werden
Kündigungs-Kündigungs-sachverhaltsachverhalt
Bei der Anhörung des Betriebsrats muss der AG folgende Informationen mitteilen
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12.12.201112.12.2011 1818Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung
„Nachschieben“ von Kündigungsgründen
Neue Erkenntnisse Neue Kündigungsgründe
Können nachgeschoben werden, soweit • sie aus der Zeit vor Ausspruch der Kündigung stammen• nicht „verfristet“ sind• bei der ersten Anhörung noch nicht bekannt waren• BR (erneut) angehört wurde
• Neue Kündigungsgründe kön-nen nur für den Ausspruch einer neuen Kündigung genutzt werden• Für diese ist dann auch eine erneute Anhörung erforderlich
Mitbestimmungsrecht IMitbestimmungsrecht I
12.12.201112.12.2011 1919Prof. Dr. Burkhard BoemkeProf. Dr. Burkhard Boemke
§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung§ 102 I – BR-Anhörung bei Kündigung
Wirkung des Anhörungsverfahrens im Kündigungsschutzprozess
Fehler im Anhörungsverfahren führen zur formellen Unwirksamkeit der
Kündigung
Im Fall eines Widerspruchs durch BR
steht dem AN ein Weiterbeschäftigungs-anspruch nach § 102
Abs. 5 BetrVG zu
Nur in der Anhörung mitgeteilter Sach-verhalt kann zur Begründung der
Kündigung heran-gezogen werden