mitschrift privates wirtschaftsrecht

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Mitschrift Vertrags- und Haftungsrecht f. Ingenieure Privates WirtschaftsrechtMarcel Wasserer wasserer AT lavabit PUNKT com 19. Mrz 2010Zusammenfassung Diese Mitschrift ist whrend der Vorlesungen Vertrags- und Haftungsrecht f. Ingenieure und Privates Wirtschaftsrecht (Lehner) im WS2009/10 entstanden. Das Kapitel 1 ist fr beide Vorlesungen ident, die folgenden beiden Kapitel betreen nur die jeweilig entsprechende Vorlesung.

Inhaltsverzeichnis1 Allgemeines 1.1 Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1.1 Rechtssubjekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Vertrags- und Haftungsrecht 2.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2 Vertragsabschluss . . . . . . . . . . . . . . 2.2.1 Allgemeine Geschftsbedingungen 2.3 Fehlerhafte Willenserklrungen . . . . . . 2.3.1 Irrtum . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3.2 List & Drohung . . . . . . . . . . . 2.3.3 Mgliches und Erlaubtes . . . . . . 2.4 Form der Rechtsgeschfte . . . . . . . . . 2.5 Bedingung, Befristung, Au age . . . . . . 2.6 Schuldverhltnis . . . . . . . . . . . . . . 2.6.1 Auslobung . . . . . . . . . . . . . . 2.6.2 Vorvertragliches Schuldverhltnis . 2.6.3 Schuldinhalt . . . . . . . . . . . . . 2.6.4 Erfllung . . . . . . . . . . . . . . 2.7 Leistungsstrungen . . . . . . . . . . . . . 2.7.1 Leistungsverzug . . . . . . . . . . . 2.7.2 Annahmeverzug . . . . . . . . . . 2.8 Gewhrleistung . . . . . . . . . . . . . . . 2.9 Schadenersatzrecht . . . . . . . . . . . . . 2.9.1 Kausalitt . . . . . . . . . . . . . . 2.9.2 Rechtswidrigkeit . . . . . . . . . . 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 2 4 6 6 8 9 9 10 10 11 12 12 13 14 14 14 15 15 16 17 17 18 18 19

2.9.3 2.9.4

Verschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Schadenersatzleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

19 20 20 20 21 21 22 23 23 24 24 24 25 25 25 26 26 27 28 28 29 30 30 31 31 31 32

3 Unternehmensrecht 3.1 Grundgedanken . . . . . . . . . . 3.2 Unternehmen . . . . . . . . . . . 3.3 Unternehmer . . . . . . . . . . . 3.4 Firmenbuch . . . . . . . . . . . . 3.5 Firma . . . . . . . . . . . . . . . 3.6 Der Unternehmensbegri . . . . 3.7 Niederlassung . . . . . . . . . . . 3.8 Unternehmensbergang . . . . . 3.8.1 Einzelrechtsnachfolge . . . 3.8.2 Gesamtrechtsnachfolge . . 3.8.3 Exkurs Holding . . . . . . 3.9 Stellvertretung . . . . . . . . . . 3.10 Unselbstndige Hilfspersonen . . 3.10.1 Prokurist . . . . . . . . . 3.10.2 Handlungsvollmacht . . . 3.11 Selbstndige Hilfspersonen . . . . 3.11.1 Handelsvertreter . . . . . 3.11.2 Makler . . . . . . . . . . . 3.11.3 Franchise . . . . . . . . . 3.12 Unternehmensbezogene Geschfte 3.12.1 Warenkauf . . . . . . . . 3.13 Gesellschaft1 . . . . . . . . . . . 3.13.1 Grober berblick . . . . . 3.13.2 Oene Gesellschaft . . . .

1

AllgemeinesBrgerliches Recht: Koziol/Welser 1.Teil Unternehmensrecht, Heinz Krejci, 4. Au age, Manz Verlag http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap4_0.xml?section-view=true;section=1??2

Literatur

1.1

GrundlagenObjektives: Summe aller in sterreich geltenden Gesetzesnormen, knnen unmittelbar mit staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Inklusive Europarecht

Objektives/subjektives Recht

Kapitel wurde aufgrund Zeitmangels stark gekrzt. Lediglich die OG wurde genauer behandelt und ist prfungsrelevant, ber die restlichen Gesellschaftsformen wurde nur ein sehr oberchlicher berblick gegeben. 2 keine o ziellempfohlene Literatur

1 Dieses

2

Subjektiv: Recht eines Einzelnen (freier Wille, z.B. Eigentum zerstren) Herrschaftsrechte: Eigentumsrecht Ansprche (z.B. Verkauf) Gestaltungsrechte (einseitige Vertragsnderungen, z.B. Kndigung) Unterscheidung absolute (gegenber jedem wie z.B. Eigentumsrecht) und relative (gegenber bestimmten Personen, ergeben sich meist aus Vertragsverhltnissen) Rechte auch subjektive Rechte lassen sich mit Mitteln des staatlichen Zwangs durchsetzen Sitte-Moral Nur Recht kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, im Gegensatz zu Sitte und Moral Sitte: Verhaltensweise innerhalb einer Gruppe Moral: Zwang nur durch eigenes Gewissen entliches/Privates Recht entlich: Eine Seite ist Partei mit Hohheitsgewalt (Bund/Land/mter...) Verwaltungsbehrde (Bescheid) > Privatrecht: Gleichberechtigte Personen beteiligt Gericht (Urteil) > Materielles/formelles Recht Materielles: Recht das tatschlich Befugnisse schat (Ver/Gebote) Formelles: Verfahrensrecht (Durchsetzen des materiellen Rechts vor Gericht) Zwingendes-dispositives Recht Besonderheit des Privatrechts, zentrales Prinzip Privatautonomie (innerhalb der Grenzen des materiellen Rechts ist alles erlaubt, daraus ergeben sich im Privatrecht gewisse Freiheiten, daher Unterscheidung zwischen dispositiven (abnderbarem) Recht und zwingendem Recht) Dispositives Recht weicht einer privaten Vereinbarung Zwingendes Recht ist nicht abnderbar (z.B. Fluchtwege), entliches Recht ist zwingend

3

Geltungsbereich von Rechtsnormen rtlich: Bundesgesetze, Landesgesetze, Gemeindeordnung zeitlich: z.B. Hausbau, es stellt sich heraus: Fluchtweg zu klein. In der Zwischenzeit hat sich die Bauordnung gendert (jenes Gesetz, welches in Geltung war, als sich der Sachverhalt ereignet hat) sachlich: Trit die Rechtsordnung zu? (z.B. Baum im Garten vs. Forstrecht, Handelsrecht nur anwendbar wenn Unternehmer beteiligt) persnlich: Analog zu sachlich, auf Person bezogen Auslegung von Rechtsnormen Gesetzesgeber muss sich Sprache bedienen, Deutsch ist wie alle natrlichen Sprachen mehrdeutig Z.B. Brgerliches Recht wurde 1811 erlassen und seitdem wenig verndert (das Zivilrecht beruht auf dem brgerlichen Recht) Historische Interpretation: Praktisches Tool: www.ris.gv.at, dort kann auch historischer Kontext eingesehen werden Teleologische Interpretation: Wichtigste Interpretation, Suche nach dem Zweck der Regelung 1.1.1 Rechtssubjekt Natrliche und juristische Personen Sind die Trger des subjektiven Rechts ("wer Trger von Rechten und P ichten sein kann") Natrliche Personen: Rechtsfhigkeit beginnt mit Geburt (auch das ungeborene Kind ist bedingt rechtsfhig (bedingt=lebend geboren), z.B. Verkehrsunfall, Kind wird mit Behinderung geboren, Kosten fallen an) endet laut Datum auf Totenschein (bzw. vor Gericht beschlossenes Todesurteil, nur mglich wenn Verschollenheit und ernsthafte Zweifel am berleben vorliegen) Geschftsfhigkeit: Mglichkeit sich durch eigenes Handeln zu verp ichten Kinder: Personen unter 7 Jahren (vollkommen geschftsunfhig, zwar rechtsfhig, d.h. Kind kann erben, aber nicht verp ichtungsfhig). Kuriose Situation bei Kindern: Geringfgige Alltagsgeschfte sind mglich, aufgrund der Geschftsunfhigkeit msste das Kind z.B. die Wurstsemmel aber nicht bezahlen, siehe auch bungsbeispiel 1: Lotterien sind keine geringfgigen Geschfte des Alltags. Die Geschfte werden erst rckwirkend wirksam (d.h. sobald das Kind seine Verp ichtung erfllt, wird das Geschft gltig, Hintergrund: Das Kind soll nicht auf unterlassene Leistung geklagt werden knnen) 4

Unmndig Minderjhrige: Personen von 7-14 Jahren: Beschrnkt geschftsfhig: Vertrge knnen abgeschlossen werden, die ihm berechtigen, aber nicht verp ichten (z.B. Schenkungen entgegennehmen, aber nicht der kleinste Kauf). Falls dennoch ein Kaufvertrag geschlossen wird: Nicht generell ungltig, sondern schwebend unwirksam bis Erziehungsberechtigter zustimmt/ablehnt (d.h. Verkufer ist verp ichtet, bis Erziehungsberechtiger entscheidet) Mndige Minderjhrige: 14-18: Analog unmndig Minderjhrige, au Mit jenem Geld das selbst verdient oder geschenkt wurde, drer: fen Kaufvertrge geschlossen werden (AU sein Lebensunterhalt ER wird durch den Kauf gefhrdet) Geisteszustand: Jemand, dem es an der Geisteskraft fehlt, ist total geschftsunfhig (betrit auch kurzzeitiges Fehlen von Geisteskraft wie z.B. unter Alkoholein - Problematik in Casinos). Bei Kranku heiten: In lichten Momenten knnen Geschfte geschlossen werden Sachverwalter: Volljhrigen, die wegen ihres Geisteszustandes nicht geschftsfhig sind, ist ein Sachverwalter zuzuweisen. Sachverwalter knnen nur natrliche Personen sein. Geschfte, die in die Zustndigkeit des Sachverwalters fallen, knnen nur von ihm abgeschlossen werden (falls die Person Geschfte abschlie ist t, das Geschft schwebend unwirksam) Deliktfhigkeit: Durch sein eigenes Verhalten schadensersatzp ichtig. Gilt ab 14 Jahren. Unter 14 haften die Eltern fr ihre Kinder, wenn ihnen ein Aufsichtsverschulden angelastet werden kann. Juristische Personen Juristische Person des Privatrechts wird per Vertrag gegrndet (auch Stiftung ist juristische Person, hat aber keine Mitglieder, sondern nur Kapital und Stiftungszweck) Juristische Person des entlichen Rechts: Werden per Gesetz begrndet und sind mit Hohheitsbefugnis ausgestattet (Bund, Land, Gemeinde, SV, AK, Unis - z.B. TU-Grndungsgesetz) Juristische Personen sind natrlichen Personen gleichgestellt Handeln durch ihre Organe (natrliche Personen, "Organwalter") Rechtsobjekte Jene SSachen", auf die sich subjektive Rechte beziehen knnen (Sachen knnen krperliche und auch immaterielle Rechte sein) bewegliche/unbewegliche Sachen (Unterscheidung in der bergabe) verbrauchbare/unverbrauchbare Sachen vertretbare/unvertretbare Sachen

5

22.1

Vertrags- und HaftungsrechtAllgemeinesBedeutet die Mglichkeit innerhalb der Privatrechtsordnung seine rechtlichen Beziehungen zur Umwelt nach eigenem Willen zu gestalten. Vertrge knnen beliebig abgeschlossen werden, solange nicht explizit verboten (Sittenwidrigkeit, z.B. Menschenhandel) Bei ungleich starken Geschftspartnern (z.B. einziger Stromversorger, Informationsdezit, Wucher, ...) werden Schutzmechanismen zur Verfgung gestellt Privatautonomie ist ein Spezikum des Privatrechts, besteht z.B. nicht im entlichen Recht

Privatautonomie

Rechtsgeschft Rechtsgeschfte bestehen aus einer oder mehreren Willenserklrungen, die auf die Herbeifhrung von Rechtsfolgen gerichtet sind. Vertrge bentigen mindestens 2 Willenserklrungen, z.B. Kndigung kommt mit nur einer Willenserklrung aus Vertrag entspricht Gesetz Willenserklrungen bentigen Rechtsfolge-Willen (im Gegensatz zu z.B. Gentlemans-Agreement) Prinzipien Vertrauensschutz, Gutglubiger wird geschtzt (z.B. Tippfehler im Kaufvertrag) quivalenz: Wenn es ein auallendes Mi verhltnis gibt, wenn z.B. im Kaufvertrag weniger als 50% des objektiven Wertes als Preis festgelegt wurde, dann kann der Verkufer zurcktreten Vertragstreue entgeltliche/unentgeltliches Rechtsgeschft: Zusttzliche Regelungen bei unentgeltlichen Geschften (im Zweifel kleinere Last bei Schenkung oder Widerruf bei Ungebhrlichkeit oder Bedrftigkeit)

6

Verp ichtungs/Verfgungsgeschft Verp ichtungsgeschft (=Titel): Kufer verp ichtet sich, Geld zu bermitteln, Verkufer die Ware zur Verfgung zu stellen. Ist auf einen zuknftigen Leistungsaustausch gerichtet (Festschreibung ohne tatschliche Aktion) Beispiel: Titel ist der Kaufvertrag, d.h. der Rechtsgrund fr den spteren Warenaustausch und Bezahlung (das sind die Verfgungsgeschfte =Modus). Detaillierteres Beispiel: http://de.wikipedia.org/wiki/Verfgungsgeschft abstraktes Verp ichtungsgeschft: Z.B. Vereinbarung: A schuldet B Betrag. Ohne Zweck ist das ein abstraktes Verp ichtungsgeschft und daher in sterreich ungltig abstrakte Verfgungsgeschfte, d.h. ohne Titel sind ungltig Willenserkrung Eine rechtliche Absicht zum Ausdruck bringen Arten der Abgabe ausdrcklich konkludent: Vertragsschlu durch Handlung/Verhalten (Beispiel: Bank vergi berziehungszinsen zu verrechnen, ist nicht eindeutig, dass t die Bank in Zukunft keine mehr verrechnen wird -> nicht konkludent) Schweigen hat grundstzlich keinen Erklrungswert (einzige Ausnahme: Regelm Bezug einer Leistung, bei Schweigen kann davon iger ausgegangen werden, dass Leistung fortgesetzt werden soll) Auslegung von Willenserklrungen Vertrauenstheorie: Man kann sich z.B. darauf verlassen, dass ein Kufer bereit ist, den Preis zu zahlen (au es ist ein oensichtlicher er Fehler passiert, dann ist Verkufer nicht schutzwrdig) undeutliche Erklrung bei zweiseitigen Willenserklrungen sind zu Lasten des Erklrenden auszulegen (Verschleierungstaktik nicht mglich) Beispiel: Versehentlich eine Brgschaft unterschrieben (Verwechslung, Unordnung), dann gilt diese Erklrung (auch ein Mangel an Erklrungsbewu tsein ndert nicht die Gltigkeit) Zugang von Willenserklrungen Willenserklrungen sind grundstzlich empfangsbedrftig (au Teser tament) Wirksamkeit der Willenserklrung tritt erst im Zugangszeitpunkt ein Etwas gelangt in die Machtsphre des Empfngers, wenn sich der Empfnger Kenntnis verschaen kann (z.B. Post, EMail, ...) Risiko der bermittlung bleibt beim Sender (im Gegensatz zum ffentlichen Recht, dort reicht wegsenden) 7

2.2

VertragsabschlussVertrag: 2-seitig bindendes Rechtsverhltnis, das mit gemeinsamer Willenserklrung zustande kommt Beginnt mit Oerte (=Vorschlag), einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschlie (z.B. Angebot des Verkufers, etwas zu verkaufen) en Angebot muss nicht an eine bestimmte Person gerichtet sein, sondern kann auch an die Allgemeinheit gerichtet sein Erfordernisse Bestimmtheit (betrit Hauptleistungsp ichten, z.B. verkaufe Auto um 1000 EUR, Nebenleistungsp ichten mssen im Angebot noch nicht ungedingt erstellt werden), Bindungswille (rnstheit"des Angebots, mit Einwilligung der anderen Partei muss Geschft geschlossen werden knnen. Z.B. Kataloge oder Schaufenster sind noch keine Angebote, sondern nur Information bzw. Werbung) Annahme: Tatschliche Umsetzung des Angebots, ist auch empfangsbedrftige Willenserklrung (prinzipiell entscheidet der Zeitpunkt des Empfangs, allerdings kleine Schonfrist: Falls die Annahme erst zu Fristende weggesendet wird, ist sie trotzdem noch gltig, wenn der Anbieter nicht sofort schriftlich das Angebot beendet hat). Mit der Annahme wird das Angebot von beiden Parteien bereinstimmend zur rechtsgeschftlichen Norm erhoben. Vertrag kann auch durch Willensbettigung geschlossen werden (hnlich konkludente Willenserklrung) z.B. Bei Buchbestellung ist der Versand die Willensbettigung, keine weiteren Erklrungen notwendig Sonderbestimmung falls ohne Veranlassung etwas bersendet wird: Gilt nicht als Annahme (z.B. Weihnachtskrtchen mit Spendenauorderung). Allerdings gilt dies nicht fr irrtmlich zugesandte Sachen, in dem Fall muss der Empfnger dies dem Absender mitteilen oder ihm die Sache zurckleiten. Sobald das Angebot des Verkufers in die Sphre des Kufers tritt, wird das Angebot verbindlich. Die Dauer der Bindung wird im Angebot festgelegt (Ausnahme: invitatio ad oerendum - Auorderung zur Angebotslegung, z.B. Schaufenster oder hne obligoKlausel) Die Willenserklrungen Angebot und Annahme mssen fehlerfrei abgegeben worden sein, genauer frei: Kein Irrtum, List oder Zwang ernstlich: Bindungswille/Rechtsfolgewille bestimmt: Wesentliche Punkte verstndlich Sind die letzten drei Punkte nicht gegeben -> absolute Nichtigkeit (kein Vertrag geschlossen) 8

Ist der oberste Punkt nicht erfllt, kommt der Vertrag zustande, kann aber angefechtet werden 2.2.1 Allgemeine Geschftsbedingungen Fr eine Vielzahl von Vertrgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschlu eines Vertrages stellt. AGBs werden oft konkludent vereinbart, klassisches Beispiel Ladenkauf: AGBs mssen nur auf Verlangen gezeigt werden, es reicht fr die Vereinbarung allerdings schon ein Hinweis (z.B. bei der Kassa). Oft ungleiche wirtschaftliche Machtstellung der Vertragspartner, AGBs werden diktiert und sind nicht verhandelbar, daher herrscht ein UngleichgewichtsTatbestand. Um dem entgegen zu wirken: Geltungskontrolle: Ungewhnlicher Inhalt, der nach dem u eren Erscheinungsbild nicht erwartet werden kann, gilt nicht. (Ausnahme: Der Vertragspartner hat ausdrcklich darauf hingewiesen) Inhaltskontrolle: Bezieht sich auf die Nebenleistungsp ichten, Prfung der Angemessenheit/Sittenwidrigkeit (es gilt Beweislastumkehr, d.h. falls sich der Kunde benachteilt fhlt, muss das Unternehmen die Angemessenheit beweisen!) Transparenzkontrolle: Rechte und P ichten klar dargestellt, bezieht sich auf die Form

2.3

Fehlerhafte WillenserklrungenMangelfrei: Weder bei Willensbildung noch bei Willenserklrung sind Fehler passiert Willenserklrungen mssen frei, ernstlich, bestimmt, verstndlich sein (siehe oben). Vertrauenstheorie: SZwischen"den Extremen Willenstheorie (der Erklrungswille gilt) und Erklrungstheorie (das Erklrte gilt). Der Erklrungsempfnger darf darauf vertrauen, dass das Erklrte so gewollt ist, sodass ein abweichender tatschlicher Wille unbercksichtigt bleibt. Aber: Keine Bindung des Erklrenden, wenn der Empfnger nicht auf die Erklrung vertraut oder nicht schutzwrdig ist. Mentalreservation: Der andere darf darauf auf das vom Partner Erklrte vertrauen. Daher gilt die Mentalreservation nicht. Scherzerklrung: Es besteht kein Rechtsfolgewille, daher nicht bindend. Aber: Wenn der andere objektiv nicht erkennen konnte, dass es sich um einen Scherz handelte, dann wird die Erklrung bindend. Scheingeschft: Z.B. Geschft ber Kauf der Briefmarkensammlung, in Wirklichkeit wollen die beiden Parteien eine Pornosammlung handeln. Regelung: Das Scheingeschft ist ungltig, das verdeckte Geschft ist aber gltig (wenn nicht rechtswidrig). 9

2.3.1

Irrtum Irrtum: Unzutreende Vorstellung von der Wirklichkeit Um Interessen des Irrenden und Interesse des Willensempfngers, der auf die Willenserklrung vertraut zu schtzen: Unterscheidung Erklrungsirrtum: Erklrende meint, etwas anderes zu erklren, als er tatschlich erklrt (nur mglich, wenn er auch tatschlich etwas erklrt, z.B. Unterschreiben von Vertrag statt Postkarte ist kein Erklrungsirrtum) Geschftsirrtum: Irrtum ber die Natur des Geschfts, seinen Inhalt oder eine bedeutsame Eigenschaft seines Geschftspartners. Z.B. Auto geliehen, B glaubt, dass Auto umsonst geliehen wird, A geht von Leihe aus. Oder: Kunstkauf, statt Original eine Reproduktion gekauft. Motivirrtum Der Motivirrtum betrit nur einen Partner (Erklrungs- und Geschftsirrtum das Geschft selbst). Daher wird dieser nur bei Testament oder Schenkung bercksichtigt, nicht jedoch bei auf Leistungsaustausch angelegten Geschften (au es wurde zum er Vertragsinhalt gemacht) wesentlicher / unwesentlicher Irrtum wesentlicher Irrtum: Wenn das Geschft so nicht geschlossen worden wre (fhrt zur Vertragsau sung, ex tunc: der Titel fllt rckwirkend weg, d.h. wie wenn der Vertrag nie existiert htte) unwesentlicher Irrtum: Betrit die Nebenleistungen wie z.B. die Zustellung. Das Geschft wre trotzdem geschlossen worden, daher Vertragsanpassung um die subjektive quivalenz wiederherzustellen Irrtum unbedingt gerichtlich geltend machen: Wichtig wegen der Verjhrungsfrist (3 Jahre). Vertrag gilt trotz Irrtum, d.h. wenn Betroener nichts unternimmt, passiert auch nichts mit dem Vertrag (im Gegensatz z.B. zum Strafrecht, wo der Staat aktiv wird).

2.3.2

List & Drohung List = Der Erklrende wird vorstzlich durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Willensu erung bewogen Vorstzliche Tuschung (z.B. Grundstck gekauft, es wurde der Grenzstein absichtlich versetzt. Dann handelt es sich nicht um Irrtum, sondern um List). Um beachtlich zu sein muss die Tuschung auch kausal fr die Willensu erung sein. Aktives Irrefhren nicht notwendig, List ist auch durch Unterlassung von Informationsweiterleitung mglich (z.B. Information ber massiven Preisverfall nicht weitergegeben)

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Drohung ungerechte Furcht: Erpressung oder Ntigung (z.B. Autounfall mit Personenschaden, Geschdigter bietet an, keine Anzeige gegen Geld zu erstatten -> Erpressung) Rechtsfolgen: Der berlistete/Bedrohte ist nicht gebunden, den Vertrag einzuhalten (d.h. er ist nicht Nichtig, Gestaltungsrecht muss geltend gemacht werden). Es kann Anpassung oder Aufhebung erfolgen, der berlistete/Bedrohte kann sich das aussuchen. Verjhrungsfristen treen nicht zu, wenn derjenige durch Drohung an der Ausbung des Gestaltungsrechts behindert wird. Schadenersatzp icht: Rechtswidrigkeit ist Voraussetzung (List&Drohung ist rechtswidrig). Z.B. Vertragsaufhebung Grundstckskauf, Wohnung bereits gekndigt. Es gibt Wahlmglichkeit, es kann auch nur Schadenersatz geltend gemacht werden, ohne Aufhebung/Anpassung zu fordern. 2.3.3 Mgliches und Erlaubtes geradezu Unmgliches =rechtlich Unmgliches/faktisch Absurdes. Faktisch absurd sind z.B. Zukunftsvorhersagen oder dergleichen kann nicht Gegenstand eines gltigen Vertrags werden -> falls doch ist Vertrag nichtig wenn nur einer ber die faktische Absurditt Bescheid wei Scha: densersatzp icht (z.B. Vertrag mit Spanischlehrer abgeschlossen, es stellt sich heraus, dass er kein Spanisch kann -> Schadensersatzp icht) Erlaubtheit Versto gegen gesetzliches Verbot: Nicht jeder Versto bewirkt sofort Nichtigkeit (wie z.B. bei List). Der Versto bewirkt nur dann Nichtigkeit, wenn das explizit im Gesetz steht. Z.B. ist ein Verlagsvertrag nichtig, wenn das Buch Gesetzeswidriges enthlt. Aber z.B. das Ladenschlussgesetz bewirkt keine Nichtigkeit (weil sonst die Konsumenten ihre Ware zurckbringen mssen, der Gesetzesgeber will aber nur den Verkufer strafen) Versto gegen die guten Sitten: Absolute Nichtigkeit (Generalklausel). Entscheidend ist, ob das Verhalten mit der Wertordnung zusammenpa (z.B. Ehevertrag deniert freies Sexualleben, wird als Sitt. tenwidrig angesehen, daher Nichtig. Oder eine Kndigungsfrist von mehreren Jahren) Wucher: Mi verhltnis von Leistung und Gegenleistung und war der Bewucherte nicht in der Lage, diese Gegenleistung zu erkennen (Zwangslage, Leichtsinn) und der andere nutzt das aus, so fhrt das zu Nichtigkeit. (praktisch Unterfall des Versto gegen die guten Sitten) es

11

2.4

Form der RechtsgeschfteFormfreiheit, d.h. schriftlicher Vertrag ist nicht "besserls mndlicher Aber: Schutz vor bereilung z.B. Schenkungen nur gltig, wenn bergabe sofort, sonst Notariatsakt notwendig Brgschaftserklrungen Beweissicherung: Testament (Unterscheidung eigenhndig, fremdhndig testieren, fr fremdhndig Zeugen notwendig) Oenkundigkeit: Beispielsweise muss Eheschlie eingetragen werung den Arten einfache Schriftform (Hauptleistungspunkte+Unterschrift sind Minimum) entliche Form Notariatsakt: Willenserklrung vor dem Notar abgeben Notarielle Beurkundung: Die Echtheit eines bestehenden Vertrags wird besttigt kann auch am Gericht geschehen Wird die Form nicht eingehalten, ist das Rechtsgeschft nichtig, Aber: Hatte das Rechtsgeschft eine Leistungsverp ichtung zum Inhalt, so entsteht eine Naturalobligation, d.h. nicht einklagbar, aber erfllbar, d.h. wurde die Leistung erbracht, kann sie nicht mehr zurckgefordert werden.

2.5

Bedingung, Befristung, Au ageBedingung: Ungewisser Eintritt eines Ereignisses (z.B. wenn A heiratet, wenn B 85 Jahre alt wird, ...) aufschiebende Bedingung: Rechtswirkung beginnt, sobald das Ereignis eingetreten ist (ich schenke dir ein Auto, wenn du Matura bestehst: Schwebezustand bis zu dem Zeitpunkt). Bedingung gilt als eingetreten, wenn die Bedingung verhindert wird. Umgekehrt gilt sie als ausgefallen, wenn sie wider Treu und Glauben herbeigefhrt wird (z.B. Lehrer bestochen) au sende Bedingung: Beispiel Trainervertrag im Fu ball, der auf einen Erfolg bezogen wird und sonst aufgelst wird. Befristung: Gewisser Eintritt. Zeitliche Beschrnkung eines Rechtsverhltnisses, Recht beginnt/endet zu einem bestimmten Zeitpunkt. Au age: Nur bei unentgeltlichen Geschft (Schenkung, Testament), der Zuwendungsempfnger wird zu einem Verhalten verp ichtet 12

2.6

SchuldverhltnisIst die Gesamtheit aller aus einem bestimmten Rechtsverhltnis zwischen Glubiger und Schuldner bestehenden wechselseitigen Rechte & P ichten Forderungsrechte Relative Rechte (weil der Glubiger natrlich nur von dem vertraglich verp ichteten Schuldner fordern kann) Absolute Au enwirkung: Auch unbeteiligte Personen ("Dritte") mssen bestehende Vertrge achten, d.h. wenn jemand ber einen Kaufvertrag Bescheid wei darf er nicht versuchen, auf den Vertrag zu , wirken (z.B. Autokauf, ein Dritter erfhrt vom bestehenden Kaufvertrag und bietet mehr -> unter Umstnden wird er dadurch sogar Schadenersatzp ichtig) Aus dem Forderungsrecht folgt kein dingliches Recht, sondern nur das Recht auf Leistung (Trennung Titel+Modus) Drei verschiedene Kategorien von P ichten: Hauptleistungsp ichten: Ware gegen Kaufpreis, Wohnung gegen Mietgeld, Herstellung des Werks gegen Werklohn usw. Zweiseitig und einseitig mglich (Schenkung). Bemerkung: Im Kaufvertrag sind Kufer und Verkufer sowohl Glubiger als auch Schuldner (=synalagmatischer Vertrag) Nebenleistungsp ichten: Bestimmungen, die den Vertrag weiter konkretisieren. Z.B. wenn jemand ein Zimmer mietet mit einem Parkplatz dabei. Sog. eigenstndige Nebenleistungsp icht wenn die Wohnung wegen dem Parkplatz mehr kostet. Unselbstndige Nebenleistungsp icht: Z.B. etwas kaufen und erst spter abholen, das Verwahren der Ware ist eine unselbstndige Nebenleistungsp icht. Nur auf eigenstndige Nebenleistungsp ichten kann geklagt werden. Schutz- und Sorgfaltsp ichten: Z.B. Beim Liefern der Ware etwas kaputtgemacht. Oder: PC gewartet, dabei auf sensible Information gesto die Schutz- und Sorgfaltsp en, ichten verlangen, dass diese Information nicht weitergegeben wird. Schuldverhltnis grndet auf Rechtsgeschft oder Gesetz (deliktische Haftung) Zielschuldverhltnis: Einmalige Leistung Dauerschuldverhltnis: Z.B. Angestelltenverhltnis. Es gibt ein au erordentliches Kndigungsrecht, aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit gelst werden (d.h. auch ein Dienstvertrag kann aus wichtigen Grnden sofort gelst werden, z.B. Mitarbeiter spioniert oder Mitarbeiter erfhrt von kriminellen Ttigkeiten des Unternehmers. Der wichtige Grund muss bei einem Vertragspartner liegen) Haften: Einstehen fr die vertraglich eingegangene Schuld. Im Privatrecht wird prinzipiell unbeschrnkt gehaftet (d.h. mit dem kompletten Vermgen) 13

Sachlich beschrnkt: Z.B. Verpfendung, nur der Pfand ist haftbar Umfnglich beschrnkt: Bestimmter Betrag, z.B. Installation von Computersystemen, vertraglich die maximale Haftung festlegen (Aber trotzdem: Deliktische Haftung, z.B. Normen nicht eingehalten und Personen verletzt) 2.6.1 Auslobung Typisches Beispiel: Wer meine entlaufene Katze wiederbringt erhlt 100 Euro Auch Gewinnspiele sind Auslobung Vertrag wird geschlossen, ohne dass der andere einwilligt (durch die ffentliche Bekanntmachung) Falls die Auslobung widerrufen werden soll: Muss in gleicher Form bekannt gemacht werden 2.6.2 Vorvertragliches Schuldverhltnis Geschftspartner treten bereits mit Aufnahme des Kontakts in ein beiderseitiges Schuldverhltnis Mssen einander aufklren ber Beschaenheit des Leistungsgegenstandes, Gefhrdung der Erfllung und rechtliche Hindernisse: Z.B. bei einem Bauvorhaben muss der Bagger durch den Garten fahren. Geht auch soweit, dass der Anbieter von Maschinen schadensersatzp ichtig wird, wenn die Maschinen nicht fr den Einsatz taugen (und der Anbieter auch davon wu te) Schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen P ichten: culpa in contrahendo (schadenersatzp ichtig) 2.6.3 Schuldinhalt Leistung kann sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen sein Wenn die geschuldete Leistung eine Unterlassung ist, kann eine vorbeugende Unterlassungsklage geltend gemacht werden (dann gibt es ein Gerichtsurteil welches bestimmt, wie hoch die Schadensersatzp icht wre) Leistung muss bestimmt/bestimmbar sein (z.B. soll ein Haus gebaut werden, es steht aber kein Entgeld fest -> Vertrag hinfllig oder Bestimmung des "marktblichen"Preises) Geldschuld: Prinzipiell Nennwert, d.h. unabhngig von In ation usw. immer gleicher Betrag. Es kann aber eine Wertsicherungsklausel geben. Wenn Barkauf vereinbart wurde, kann auf Barkauf bestanden werden (weil berweisung eine Schuld der Bank herstellt) Zinsen: Wenn nichts anderes vereinbart: Gesetzlicher Zinssatz. 14

Wuchergrenze: Zinsen knnen nie mehr ausmachen als der geschuldete Betrag 2.6.4 Erfllung Glubiger hat vertraglich zugesagt, die Leistung entgegenzunehmen. Z.B. Auto bestellt, kann nicht abgeholt werden. Der Glubiger kommt dadurch in den Annahmeverzug. (Z.B. muss den Hagelschaden der Hndler tragen, sollte es nach dem vertraglich vereinbarten Erfllungszeitpunkt hageln, wird das zum Problem des Kufers) Wurde der Leistungszeitpunkt nicht vereinbart, kann er sofort gefordert werden (Konsequenz bei fehlernder Leistungszeitvereinbarung beim Maschinenkauf: Der Produzent muss fr Mietkosten aufkommen, wenn er nicht sofort liefern kann) Holschuld wenn nicht anders vereinbart, d.h. man m Ware abhote len. Bringschuld oder Schickschuld kann vereinbart werden. Achtung: Bei Schickschuld reist die Ware auf Gefahr des Kufers

2.7

LeistungsstrungenZu unterscheiden von Wurzelstrungen, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses bestehen. Leistungsstrungen entstehen erst im Laufe der Leistungserbringung. Nachtrgliche Unmglichkeit: Leistung wird unmglich, nachdem der Vertrag gltig geschlossen wurde (der Leistung steht ein dauerndes Hindernis entgegen). Zu unterscheiden gegenber Verzug (Leistung ist mglich, wird nur nicht erbracht). Z.B. Wohnung soll ausgemalt werden, Wohnung brennt ab -> nachtrgliche Unmglichkeit. Gattungsschuld: 10 Bume beim Grtner bestellen (nur Baumsorte muss richtig sein) Speziesschuld: 10 bestimmte Bume au aden, beim Zustellen passiert etwas -> die 10 bestimmten Bume werden kaputt -> nachtrgliche Unmglichkeit Doppelverkauf: Eine bereits verkaufte Ware wurde noch einmal verkauft. Der erste Kufer mchte die Ware abholen, diese wurde aber bereits dem zweiten Kufer gegeben -> KEINE nachtrgliche Unmglichkeit (die Ware knnte vom Kufer wieder besorgt werden, d.h. vom zweiten Kufer wieder zurckgekauft werden) Vom Schuldner zu vertretende Unmglichkeit: Dann wenn Schuldner vorstzlich oder fahrlssig gehandelt hat zu vertretende Unmglichkeit: Jemand anders im Auftrag des Schuldners begeht den Fehler Glubiger hat Wahlmglichkeit Austausch: Glubiger erbringt Leistung und fordert Gegenleistung mit objektiv gleichem Wert wie die ursprngliche Leistung 15

Dierenzanspruch: Glubiger erbringt keine Leistung und es folgt ein Ausgleich ber die Dierenz (ergibt in Summe den gleichen Betrag wie beim Austausch) Zufllige Unmglichkeit Es kommt zur Aufhebung der Verbindlichkeiten aber Frage der Gefahrtragung Leistungsgefahr bei Speziesschuld: Leistungsgefahr bleibt beim Glubiger (z.B. ein wertvolles Bild verbrennt, der Glubiger kann nichts bekommen, weil das Bild kein zweites Mal existiert) bei Gattungsschuld: Schuldner muss die Leistung noch einmal erbringen Preisgefahr Preisgefahr: Frage, ob der Glubiger Kaufpreis bezahlen muss, obwohl er nichts bekommt. Richtet sich nach dem bergabezeitpunkt: Tritt die Unmglichkeit vorher ein, trgt die Preisgefahr der Schuldner (er hat den Verlust), danach der Glubiger (danach muss der Glubiger zahlen, auch wenn er nichts mehr bekommt) Vom Glubiger zu vertretende Unmglichkeit falls dieser den Erfolg selbst herbeifhrt (z.B. Installateur gerufen, in der Zwischenzeit das Problem selbst behoben), dann liegt Preisgefahr beim Glubiger, d.h. obwohl der Installateur keine Leistung mehr erbringen kann, erhlt er sein Geld Unzumutbarkeit und Unerschwinglichkeit ist der Unmglichkeit gleichzusetzen (z.B. ein Rohsto wird pltzlich aufgrund eines Krieges um ein Vielfaches teurer, dann ist das Unmglichkeit) Ebenfalls nachtrgliche Unmglichkeit: Z.B. Pharmarma kann ein Medikament nicht mehr liefern, weil ein Inhaltssto vom Gesetzesgeber verboten wurde 2.7.1 Leistungsverzug =Schuldnerverzug d.h. Leistung unterbleibt oder wird nicht ordnungsgem erfllt (genauer: Nicht zur gehrigen Zeit am gehrigen Ort auf der bedungenen Weise) Verzug nur, wenn die Leistung noch mglich ist (sonst Unmglichkeit) objektiver Verzug: Schuldner kann Leistung nicht erbringen, ist aber nicht Schuld Glubiger kann auf Erfllung bestehen oder mit angemessener Nachfrist vom Vertrag zurcktreten (die Frist muss so sein, dass die Mglichkeit besteht, die Leistung zu erbringen) Preisgefahr bleibt beim Schuldner

16

subjektiver Verzug: Schuldner ist Schuld neben der Preisgefahr trit dem Schuldner auch der Schadensersatz (z.B. Versptungsschaden z.B. irgendein Spezialprodukt fr Maschinen das nicht rechtzeitig geliefert wird, dann kann der Produktionsausfall gefordert werden. Oder aber der Glubiger tritt nach angemessener Frist vom Vertrag zurck, dann hat Glubiger Anspruch auf den Erfllungsschaden, siehe 3.9 ) 2.7.2 Annahmeverzug =Glubigerverzug, er nimmt die gehrig angebotene Ware nicht an Der Kufer kann jedoch nicht verp ichtet werden, die Ware tatschlich anzunehmen, aber es gibt die vertragliche Zusage (Obligenheitsverletzung) Wichtigste Konsequenz: Falls in der Zeit entweder durch Zufall oder leichte Fahrlssigkeit etwas mit der Ware passiert, dann ist das das Problem des Glubigers Die nicht abgeholte Ware kann bei Gericht hinterlegt werden oder in einem Lagerhaus auf Kosten des Glubigers Bei Gefahr in Verzug: Selbsthilfeverkauf (z.B. verderbliche Ware), das eingenommene wird behalten (wenn es allerdings zu einem niedrigeren Preis gefhrt hat, kann der Dierenzbetrag als Schadensersatz geltend gemacht werden) bergang der Preisgefahr (geht der Leistungsgegenstand durch Zufall unter whrend der Glubiger in Annahmeverzug ist, muss der Glubiger trotzdem bezahlen)

2.8

Gewhrleistunggesetzlich angeordnete Haftung bei entgeltlichen Geschften Mangel mu schon bei Ablieferung bestehen te nur wenn Leistung tatschlich erfolgt (z.B. ein humpelndes Rennpferd wrde nicht angenommen werden, daher Leistungsverzug, keine Gewhrleistung) innerhalb der ersten 6 Monate: Beweislastumkehr, d.h. der Schuldner muss beweisen, dass die Leistung ordnungsgem erbracht wurde ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn ein Produkt nicht der Werbung entspricht Gewhrleistungsbehelfe: Primre und sekundrer Behelf Verbesserung und Austausch: Falls Mangel behebbar ist, Kufer hat Wahlrecht (Verkufer kann aber entgegenhalten, dass eines der Beiden Punkte mit einem hohen Aufwand verbunden ist, z.B. kann man nicht auf Reparatur eines Massenproduktes bestehen) 17

Falls erster Behelf nicht zumutbar (z.B. falsche Fliesen in einem Ferienhaus verlegt, es ist nicht zumutbar extra deshalb dorthin zu reisen), dann Preisminderung oder Wandlung mglich Keine Gewhrleistung fr oensichtliche Mngel Vertragliches Ausschlie mglich, aber nicht wenn UnternehmerVerbraucher. en Ausschlu mu ausdrcklich erfolgen

2.9

SchadenersatzrechtZurechnungsgrnde Schaden: Nur ein tatschlicher Schaden wird ersetzt (nicht wie in USA, wo das Unternehmen auch bestraft werden soll) Kausalitt: Der Schaden wird auf den Verursacher bergewlzt Rechtswidrigkeit: Gesetz oder Vertrag gebrochen (deliktische/vertragliche Haftung, wird gleichwertig behandelt) Verschulden: Kein Schadenersatz wenn Verhalten nicht vorgeworfen werden kann alle 4 Punkte mssen fr Schadenersatz erfllt sein Funktionen Ausgleichsfunktion Prventionsfunktion Entgangener Gewinn: Kein Schaden, sondern Vernichtung einer Erwerbschance Positiver Schaden: Die erlittene Beschdigung Nur bei grobem Verschulden kann auch der entgangene Gewinn geltend gemacht werden Immaterieller Schaden: Z.B. Schockschaden, Schaden der entgangenen Urlaubsfreuden Nichterfllungsschaden: Erlittener Schaden, weil Vertrag nicht erfllt wurde Vertrauensschaden: Jener Schaden, der aufgrund des Vertrauens des Geschdigten auf den Vertrag entstanden ist

2.9.1

Kausalitt Kausalitt klrt keine Schuld, sondern nur einen Zusammenhang. berprfung mit "conditio sine qua non"(ob der Schaden auch eingetreten wre, wenn das Verhalten nicht gesetzt worden wre) Adquanztheorie: Grob: Jede Handlung ist einem Schdiger nur dann vorzuwerfen, wenn das Ereignis nicht vollkommen unvorhersehbar war (z.B. Banane aus Fenster werfen und jemand rutscht aus ist vorhersehbar. Falls die Banane einen Bombenauslser trit, kann das dem Schdiger nicht mehr vorgeworfen werden) 18

2.9.2

Rechtswidrigkeit Vertraglich oder Deliktisch Schutzgesetze: Es muss kein Erfolg eingetreten sein, z.B. darf man nicht auf der linken Seite fahren, auch wenn nichts passiert (im Gegensatz zu einem Mord, dort ist der Erfolg eingetreten) absolut geschtzte Rechte: Leib und Leben, Eigentum, persnliche Freiheit reiner Vermgensschaden: z.B. Autofahrer fhrt in einen Bauarbeiterbus. Leib und Leben, also ein absolut geschtztes Recht des Bauarbeiter wurde verletzt, das Bauunternehmen hat aber nur reinen Vermgensschaden wird nur ersetzt, wenn ausdrcklich per Gesetz angeordnet, bei Versto gegen die guten Sitten oder wenn es vertraglich geregelt wurde Rechtfertigungsgrnde Notwehr: Abwehr eines gegenwrtigen unmittelbar drohenden Angris auf Rechtsgter mit den erforderlichen Mitteln. Notwehrfhiges Gut muvorliegen (Leib und Leben, Eigentum). Z.B. ist auch das Abwehren von Einbrechern Notwehr, allerdings muss das gelindeste Mittel eingesetzt werden um den Angri sicher zu beenden. Notstand: Wieder Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr, allerdings mit Einbeziehung eines Dritten (z.B. Tourenskifahrer strzt, bricht sich den Fuund droht zu erfrieren. Dann ist der Einbruch in eine Htte gerechtfertigt. Oder ein Retter schlgt Scheibe in einem brennenden Gebude ein, die Scheibe muss dann nicht ersetzt werden). Einwilligung: Man kann nicht in alles einwilligen. In die Zerstrung von Eigentum darf eingewilligt werden (wenn keine Personen gefhrdet werden). Man darf allerdings maximal zur leichten Krperverletzung einwilligen (d.h. Ringkmpfe oder dergleichen sind mglich, nicht aber z.B. das legale Abhacken einer Hand) Rechtswidrigkeitszusammenhang: Rechtswidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Versto auch zum Schaden gefhrt hat (z.B. zu schnell gefahren und auf die Stra gesprungenen Fu e gnger berfahren. Wenn es auch mit der erlaubten Geschwindigkeit nicht mglich war zu bremsen ist keine Rechtswidrigkeit gegeben) Unter 14 gibt es keinen Schadensersatz, wegen fehlender Deliktfhigkeit

2.9.3

Verschulden Vorsatz: Schaden bewu und gewollt herbeifhren t dolus directus: Direkter Vorsatz 19

dolus eventualis: In Kauf nehmen eines Schadens diese beiden Arten haben nur im Strafrecht Relevanz, wirkt sich auf das Strafma aus Fahrlssigkeit: Au Acht lassen der gebotenen Sorgfalt er grobe Fahrlssigkeit: Kann das einen aufmerksamen Menschen auf gar keinen Fall passieren? (entgangener Gewinn wird ersetzt) leichte Fahrlssigkeit: Htte das auch einen aufmerksamen Menschen passieren knnen? (z.B. Vorbeischie an einer Dartscheibe, mit en Fu Scheibe versehentlich einschie ball en) 2.9.4 Schadenersatzleistung Naturalrestitution: Herstellen des Zustands vor dem Schaden, nur wenn der Schdiger den Schaden nicht selbst wieder herstellen kann: Geldersatz (in der Praxis wird aber fast immer Geldersatz geleistet) Nur der Verkehrswert wird ersetzt (man bekommt fr eine Uhr mit eingeschnitztem Familienwappen nicht mehr als fr eine gleichwertige handelsbliche Uhr. Ist die Uhr aber Bestandteil einer Sammlung, die ohne dieser Uhr nicht mehr vollstndig ist, so wird der Wertverlust der Sammlung ersetzt)

3

UnternehmensrechtAllgemeines Privatrecht gilt fr alle Rechtssubjekte, das Unternehmensrecht gilt nicht fr alle Rechtssubjekte (daher Sonderprivatrecht). Es gilt, wenn zumindest ein Unternehmer im Rechtsgeschft beteiligt ist. Subjektives System (weil die subjektive Eigenschaft Unternehmer notwendig ist) Gilt unter dem brgerlichen Recht (subsidir, d.h. aufbauend, gibt es keine passende Regelung im Unternehmensrecht, so kommt das brgerliche Recht zur Geltung) Handelsrecht: 2005 aufgelst, daraus UGB (Unternehmensgesetzbuch). Aus Handelsrecht Kaufmann wurde Unternehmer.

3.1

Grundgedankengeringere Schutzbedrftigkeit des Unternehmens (Unternehmer agiert professionell, ist dem Konsumenten daher berlegen). Die geringere Schutzbedrftigkeit bewirkt z.B. geringere Formvorschriften. Vereinfachung: Durch die geringeren Formvorschriften. Ein Ziel ist auch die Beschleunigung des Geschftsalltags. Entgeltlichkeit der Leistung: Alle Geschfte die im Unternehmensrecht geschlossen werden sind im Zweifel immer entgeltlich (Unternehmer machen nichts umsonst). 20

Vertrauensschutz: EU-Thema: In einem Land angemeldetes Unternehmen darf in allen anderen EU-Lndern ttig werden. Beispiel englische Ltd. (Kapitalgesellschaft ohne Grundkapital) in sterreich. Daher ist es wichtig die Gesellschaftsform des Geschftspartners zu kennen.

3.2

UnternehmenSchlsselbegrie: Eigenstndig Ziel verfolgend zumindest auf Kostendeckung gerichtet (NGOs sind keine Unternehmen, knnten ohne Drittmittel nicht betrieben werden) regelm ig wirtschaftlich werthafte Leistung anbieten (z.B. Partei ist kein Unternehmen) Unternehmensgr ist egal, jedoch Mindestorganisation gefordert (1x im e Jahr auf ebay verkaufen ist kein Unternehmen, geforderte Organisation: Kapital, Arbeitsplatz, Buchhaltungssoftware, ...) Drei Kategorien Gewerblicher Unternehmer: Nicht freiberu iche Ttigkeit, unterliegt smtlichen Bchern Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: Nutzung des eigenen oder berlassenen Bodens zur Gewinnung organischer Erzeugnisse (Rinderzucht sind keine landwirtschaftlichen Betriebe). Sonderform: Nebengewerbe (sachlich verbunden mit dem Hauptgewerbe und arbeitet die Erzeugnisse des Hauptgewerbes, z.B. Getreidebrauer hat kleine Bckerei) Freiberu iche Ttigkeiten: Der persnliche Dienst steht im Mittelpunkt (Arzt, Anwalt, ...) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Freiberu er knnen sich freiwillig ins Firmenbuch eintragen lassen sind von Rechnungslegungsvorschriften ausgenommen (Einzelunternehmer auch bei weniger als 400.000euro Umsatz) Kapitalgesellschaften: Keine persnlich haftende Person (im Gegensatz Personalgesellschaften KG, ...)

3.3

UnternehmerIst Inhaber des Unternehmens (muss nicht Eigentmer sein) und bt seine Ttigkeit selbst- und eigenverantwortlich aus

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Unternehmer kraft betriebenen Unternehmens: UGB ist grundstzlich auf alle Unternehmer unabhngig vom Firmenbucheintrag anzuwenden, die Unternehmensgr spielt nur fr Rechnungslegungs- und Eintragungse p icht eine Rolle (nternehmer ist wer ein Unternehmen betreibt") Unternehmer kraft Rechtsform: Unternehmereigenschaft leitet sich rein von der gewhlten Rechtsform ab (GmbH, AktG, ...). OG und KG sind keine Formunternehmer Unternehmer kraft Eintragung: Personen die zu Unrecht im Firmenbuch eingetragen sind gelten als Unternehmer kraft Eintragung (bezweckt wird Verkehrsschutz) Behandlung von Scheinunternehmern leitet sich von der Rechtsscheinhaftung ab (wenn der andere gutglubig darauf vertraut, dann muss er sich als Unternehmer behandeln lassen). Kausaler Zusammenhang erforderlich: Die Unternehmereigenschaft muss fr das Verhalten des Dritten ausschlaggebend sein. Werden auch schadensersatzp ichtig ber vorvertragliches Schutz- und Sorgfaltsp ichten

3.4

FirmenbuchPublizitt: Geregelt mittels Firmenbuchrecht (Firmenbuch ist entliches Register, das vom zustndigen Gericht gefhrt wird bzw. vom Bundesrechenzentrum). Tatsachen, die fr den Rechtsverkehr wichtig sind, werden oengelegt. Firmenbuch ist unterteilt in Hauptbuch und Urkundensammlung. Es braucht kein rechtliches Interesse fr einen Firmenbuchauszug (jeder kann einsehen, im Gegensatz zum Strafregister) Eintragen mssen sich Gewerbe ber 400.000 EUR muss eingetragen werden Kapitalgesellschaften entstehen erst durch Eintragung in Firmenbuch Auch auslndische Rechtstrger mit Zweigniederlassung mssen sich eintragen (z.B. McDonalds) Eintragsp ichtige vs. eintragsfhige Tatsachen Deklarative Eintragung: Eintragung ist nur rechtsbeurkundend, d.h. das eingetragene ist zuvor schon rechtsgltig Konstitutive Eintragung: Rechtsbegrndende Eintragungen, existieren nicht, bevor sie im Firmenbuch eingetragen wurden (z.B. Kapitalgesellschaften) Negative Publizitt: Schweigendes Firmenbuch (Beispiel Eigenkapitalherabsetzung nicht eingetragen, dadurch wrde die Firma weiterhin mit dem eingetragenen Eigenkapital haften) (siehe Ausdruck 15 Abs. 1) Positive Publizitt: Redendes Firmenbuch: Eintragungen muss ein Dritter gegen sich gelten lassen (nach 15 Tagen Schonfrist, siehe Abs. 2) 22

3.5

FirmaFirma: Name unter dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (nur der Name in lateinischer Schrift, hat nichts zu tun mit Bildmarke oder dergleichen) zwingender Rechtsformzusatz Firmenkern und Rechtsformzusatz Personenrmen: Namen eines oder mehrerer Leute, die Rechtstrger des Unternehmens sind Sachrmen: Z.B. Grtnerei Blah OG, Antiquittenparadies Blah OG (=gemischte Firma) Fantasiermen es gilt freie Firmenbildung, d.h. welche der drei Arten frei whlbar Verbot von Verwendung fremder Namen (nur Namen von unbeschrnkt haftenden Gesellschaftern drfen verwendet werden Firmeneinheit: Nur eine Firma fr die selbe organisatorische Einheit (Sonderfall Zweigniederlassung: Bekommt Filial-Zusatz) Firmenausschlie lichkeit: Kennzeichnungseignung (z.B. AAAAAAAAAAAAAAB GmbH ist nicht zulssig weil unaussprechlich), Unterscheidungskraft (hier wird unterschiedlich streng ausgelegt, abhngig von der rtlichen Nhe und Branche). Die frhere Eintragung "gewinnt" Firmenwahrheit: Die Grtnerei darf sich nicht Tischlerei nennen Firmenkontinuitt: Z.B. bei bernahme von Einzelunternehmen oder Architekturbro Maier, Huber und Partner und es scheidet Maier aus, dann wird der ursprngliche Namen beibehalten Geschftsbezeichnung: Z.B. Gasthof Donau (keine Firma weil kein Rechtsformzusatz). Geschftsbezeichnung darf dafr keinen Rechtsformzusatz haben. Derjenige, der nicht im FB eingetragen ist, darf hchstens eine Geschftsbezeichnung fhren.

3.6

Der UnternehmensbegriUnternehmen sind nicht rechtsfhig,sie werden einem Rechtstrger zugeordnet (z.B. Strabag SE) Unternehmen besteht aus Grundstcke Sachwerte Patentrechte, Markenrechte Forderungen, Verp ichtungen Personal Diese Einzelrechte besitzen unterschiedliche Formen der bertragung, daher wird das Unternehmen nicht als sachenrechtliche Gesamtsache behandelt 23

Unternehmen sind Sondervermgen des Unternehmers und nicht eigentumsfhig, weil der Rechtstrger das Eigentum besitzt Zusammenfassend kann man das Unternehmen als reine Begrisdenition ansehen.

3.7

Niederlassungist jeder Ort von dem das Unternehmen geleitet und betrieben wird Hauptniederlassung Sitz der Geschftsfhrung, dominiert die Zweigniederlassungen im Firmenbuch einzutragen, nur eine Hauptniederlassung pro Unternehmen gesetzlicher Erfllungsort: Wenn nicht vereinbart wurde, wo die Leistung erbracht werden soll, wird der Ort der Hauptniederlassung angenommen Gerichtszustndigkeit, z.B. zhlt bei einem internationalen Geschft wenn nichts anderes vereinbart wurde das Recht des Hauptniederlassungsortes des Lieferanten Zweigniederlassung muss rumlich von der Hauptniederlassung getrennt und auf Dauer angelegt sein ist selbstndig organisiert (genaugenommen ist eine Zweigniederlassung keine Filiale, sondern es muss eine eigene Geschftsleitung geben) den Weisungen der Hauptniederlassung unterstellt und ttigt wesentliche Geschfte keine eigene Rechtspersnlichkeit es kann eine eigene Prokura geben

3.83.8.1

UnternehmensbergangEinzelrechtsnachfolge gesetzliche Vertragsbernahme: mstndliche"Form des bergangs bertragung der Grundstcke: ber Grundbuch bertragung von Forderungen: Zession Schuldner schuldet A 10.000 Euro -> Schuldner soll jetzt B statt A 10.000 Euro schulden: Es reicht den Schuldner zu informieren, er muss nicht zustimmen (Hintergrund: Die Schuld bleibt fr den Schuldner unverndert) bertragung von Verp ichtungen: Schuldbernahme

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A schuldet Glubiger eine Leistung, die soll nun von B erbracht werden: Zustimmung des Glubigers notwendig. Wenn Glubiger nicht zustimmt, ist die bernahme trotzdem durchfhrbar, aber das Unternehmen wird eventuell schadensersatzp ichtig. Hintergrund: Vielleicht fehlt es dem Glubiger an Vertrauen, dass die Leistung von B mit gleicher Qualitt erbracht wird, Beispiel Hausbau. dispositive Vertragsbernahme: Wer ein Unternehmen unter lebenden erwirbt und tatschlich fortfhrt, der bernimmt zum Zeitpunkt der Unternehmensbernahme alle Rechte und P ichten (keine Zustimmung bei Schuldbernahme erforderlich). Aber: Verkufer haftet 5 Jahre weiter fr alle bereits entstandenen Verp ichtungen. 3.8.2 Gesamtrechtsnachfolge Grob gesprochen: Alles mit einem Vertrag bertragen ("uno acto") Einfachste Variante, aber nur verfgbar, wenn gesetzlich angeordnet Erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge Gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge: Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung (Problematik: Anteile mssen bei Fusion ihren Wert behalten) 3.8.3 Exkurs Holding 3. Mglichkeit: Beteiligung Holding: Kapitalgesellschaft AG/GmbH, z.B. Strabag SE (=europische AG) Fhrt selbst kein operatives Geschft, sondern verwaltet nur Anteile der darunterliegenden Gesellschaften (wobei die Mehrheitsverhltnisse entscheidend sind, wichtige Grenzen: 66%=smtliche Beschlsse mglich, 51%=viele Beschlsse mglich, 33%=Sperrminoritt) Holdings bieten steuerliche und rechnungslegungstechnische Vorteile Beteiligungserwerb (d.h. Ein nahme entsprechend den Anteilen) und u Unternehmensbernahme (d.h. der Rechtstrger ndert sich) sind unterschiedlich.

3.9

Stellvertretung

Direkter Stellvertreter: S kann Vertrge fr A schlie (ihn damit direkt veren p ichten, Willensu erungen ttigen und entgegennehmen). Diese Vertrge gelten nicht fr S. Vertrag A B | | | | Auszenverhaeltnis | | = VOLLMACHT 25

Innenverhaeltnis =Auftrag,Dienstvertrag

+----- S ------+ (Stellvertreter von A) Voraussetzungen Oenlegungsgrundsatz: S muss dem Vertragspartner B seine Stellvertreterfunktion oenlegen (handeln in fremden Namen, auf fremde Rechnung) Vertretungsmacht: Wenn S nicht bevollmachtet ist, kann es zu keiner rechtswirksamen Stellvertretung kommen. "Vollmacht ist rechtliches drfen/knnen". berschreitung der Vollmacht bedeutet, dass Geschft nicht gltig geschlossen wurde. Innenverhltnis: Beispiel bevollmachtet bis 1 mio Euro, aber beauftragt, nur bis 100.000 EUR einzukaufen (geschlossener Vertrag ist dann rechtsgltig, obwohl der Auftrag berschritten wurde) rechtsgeschftliche Vollmacht gesetzliche Vollmacht Organschaftliches Vollmacht (z.B. Vorstand einer AG) berschreitung der Vollmacht berschreitet jemand seine Vollmacht oder hat er keine Vollmacht, so kann das Geschft nicht gltig zustandekommen. Auf solche Art zustande gekommene Geschfte sind schwebend unwirksam Wird das Geschft nicht nachtrglich genehmigt, so haftet der Stellvertreter auf das Vertrauensinteresse (z.B. A beauftragt S Maschinen zu verkaufen, S verkauft zu billig -> Vollmachtsberschreitung, B hat unter Umstnden Schaden (weil er z.B. bereits seine alten Maschinen weiterverkauft hat), der von S ersetzt werden muss). Der Stellvertreter haftet aber nicht auf das Erfllungsinteresse (Vertrauensinteresse: Geschdigter soll so gestellt werden, als htte er nie vom Vertrag gehrt, Erfllungsinteresse: Geschdigter ist so zu stellen, als wre der Vertrag erfllt worden) Falls das Innenverhltnis berschritten wird: Geschft kommt zustande, aber Stellvertreter wird schadenersatzp ichtig

3.103.10.1

Unselbstndige HilfspersonenProkurist Form von Stellvertretung, Vollmacht hei in dem Fall Prokura (gesetzt lich geregelte Stellvertretung, ist Formvollmacht). Innenverhltnis ist der Dienstvertrag. Prokura ist nur ein Knnen, d.h. ein Prokurist muss nicht vertreten (Unternehmer erteilt einseitig die Prokura). Prokura darf nur von Einzelunternehmer bzw. Geschftsfhrer erteilt werden. Firmenbucheintragung, damit kann sich der Prokurist usweisen" Kann nur natrliche Person sein 26

Zusatz bei der Zeichnung von Vertrgen: ppc Umfang ist gesetzlich festgeschrieben (daher kann sich der Geschftspartner sicher sein, dass der Prokurist befugt ist -> Erhhung der Sicherheit im Geschftsverkehr). Der Prokurist darf fast alles, was der Unternehmer auch darf. Der Umfang ist unbeschrnkbar. Nicht zur Prokura gehrt die Verusserung und Belastung von Grundstcken (erwerben, vermieten, verpachten sind aber mglich) Prinzipalgeschfte schlie (z.B. Jahresabschlu en unterschreiben) Grundlagengeschfte: Gro nderungen des Gesellschaftsvertrags e (Au sung des Unternehmens) Einzelprokura: Normalerweise in kleinen Unternehmen Gesamtprokura: Nur gemeinsames Handeln mglich, mindestens 2 Prokuristen bentigt Gemischte Prokura: 4-Augen-Prinzip, nur mit organschaftlichen Vertretern zusammen Handeln mglich (der Vorstand als Gesamtes kann IMMER auch ohne Prokuristen vertreten) Prokura kann jederzeit widerrufen werden (auch ohne Grund, diese Mglichkeit ist nicht vertraglich abnderbar) 3.10.2 Handlungsvollmacht

Abgeschwchte Form der unternehmerischen Stellvertretung (z.B. ein Unternehmer will keine Prokura erteilen oder es handelt sich um Personen, die nicht im Firmenbuch stehen) Umfang kann beliebig gestaltet werden (gewhnliche au ergerichtliche Geschfte) wieder einseitige Erteilung (Zustimmung durch den Bevollmachteten nicht notwendig) kann auch juristischen Personen erteilt werden (z.B. Wirtschaftsconsulting) i.V. beim Zeichnen Handlungsvollmacht kann auch vom Prokurist erteilt werden, Prokura nur vom im Firmenbuch eingetragenen Personen Einschrnkung der Handlungsvollmacht muss dem Dritten mitgeteilt werden, sonst kann davon ausgegangen werden, dass der Bevollmchtigte alle gewhnlichen Geschfte ttigen darf (im Zweifel Generalhandlungsvollmacht) Arten:

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General-Handlungsvollmacht: ber den gesamten Betrieb des konkreten Handelsgewerbes Art-Handlungsvollmacht: Berechtigt zu einer bestimmten Art von Geschften Einzel-Handlungsvollmacht: nur fr ein bestimmtes Geschft Anscheinsvollmacht: Wenn es so aussieht, als ob jemand das drfte, dann soll er es auch wirklich drfen -> Ladenangestelltenvollmacht (Angestellte in einem Laden gelten als zu Verkauf und Empfang von Waren berechtigt)

3.113.11.1

Selbstndige HilfspersonenHandelsvertreter Arbeitnehmerhnliche Person, der eines Schutzes gegenber dem Arbeitgeber bedarf. Regelungen des HandelsVG sind relativ zwingend (d.h. z.B. 4 Wochen Urlaub per Gesetz festgelegt, es kann aber auch mehr Urlaub gewhrt werden, jedoch nicht weniger -> Sicherstellung von Mindeststandards) Legaldenition, d.h. Gesetzesgeber deniert: Handelsvertreter ist, wer von einem Unternehmer mit der Vermittlung oder dem Abschlu von Geschften in dessen Namen und fr dessen Rechnung stndig betraut ist und diese Ttigkeit selbstndig und gewerbsm ausbt. ig Handelsvertreter handelt immer auf fremden Namen/fremde Rechnung. Z.B. jemand, der Zubehr fr landwirtschaftliche Maschinen vertreibt Handelsvertreter ist stndig damit vertraut, fr dieses Unternehmen ttig zu werden ist selbst Unternehmer, d.h. er ist selbstndig und arbeitet gewerbsm ig Handelsvertretervertrag: Mischung aus Auftrag und freier Dienstvertrag P ichten des Handelsvertreters aus seinem Vertrag: Interessenwahrungsp icht: Hauptp icht, dem Handelsvertreter trit die P icht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers vorzugehen, er muss die Interessen seines Auftraggebers wahren (im Gegensatz zum Makler, der fr beide Seiten ttig ist) Er fhrt seine Ttigkeiten selbstndig und eigenverantwortlich aus (normalerweise besitzt der Handelsvertreter kein Bro beim Unternehmen) Der Handelsvertreter schuldet eine Bemhungsp icht, d.h. er ist verp ichtet ttig zu werden (ein Makler muss das nicht) Verschwiegenheitsp icht (kann auch als Teil der Interessenswahrung gesehen werden) Mitteilungsp icht: Wenn ein Geschft ansteht, muss es der Handelsvertreter auch mitteilen 28

Verbot der Belohungsannahme: Z.B. Geld gegen Nachla Es gibt grundstzlich kein gesetzliches Wettbewerbsverbot (er kann fr mehrere Firmen ttig werden, die Firmen drfen aber nicht in Konkurrenz zueinander stehen). Oft gibt es aber ein vertragliches Wettbewerbsverbot (noch schrfer: Konkurrenzverbot, welches ber das Ende der Vertragsdauer hinausgeht, zumindest innerhalb der EU jedoch praktisch nicht durchsetzbar) Rechte des Handelsvertreters der Unternehmer muss den Handelsvertreter untersttzen (mit Information, Produktproben usw.) Vergtungsanspruch Provision, allerdings nur bei Kausalitt, d.h. wenn Vertrag ohne Zutun des Handelsvertreters nicht zustande gekommen wre Wenn ein Handelsvertreter fr ein Gebiet exklusiv zustndig ist, dann wird die Provision immer gewhrt Hhe vertraglich geregelt, einzige gesetzliche Regelung: Provision muss ortsblich und angemessen sein der Handelsvertreter hat keinen Anspruch auf Kosten- oder Auslagenerstattung (aufgrund der selbstndigen Ttigkeit) Vertragsbeendigung beim Handelsvertreter wie blich: Wenn befristet und ausgelaufen ohne Verlngerung, ordentliche Kndigung, au erordentliche Kndigung Ausgleichsansprche bei Vertragsbeendigung: Hat der Handelsvertreter dem Unternehmen viele neue Kunden zugefhrt und/oder die bestehenden Geschftsverbindungen stark erweitert, dann gibt es Bonuszahlung (einfache Zahlung bis zu einer Hhe von maximal einem Jahresgehalt) 3.11.2 Makler

Makler ist, wer aufgrund eines Maklervertrages fr seinen Geschftspartner Geschfte vermittelt ohne stndig damit vertraut zu sein Makler hat keine Bemhungsp icht, d.h. ein Immobilienmakler ist nicht verp ichtet die Wohnung zu vermitteln muss die Interessen beider Seiten wahren (z.B. auch den Mieter auf Schden in der Wohnung hinweisen). Sowohl Mieter als auch Vermieter sind Kunden des Maklers ihm gebhrt Provision aus Vermittlungsttigkeit sobald der Vertrag unterzeichnet wurde Makler ist im eigenen Namen ttig

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3.11.3

Franchise

Franchisegeber rumt Nutzungsrechte ein z.B. Franchisegeber stellt McDonalds-Logo zur Verfgung, Franchisegeber richtet die Rumlichkeiten ein und stellt am Ende dem Franchisenehmer die Rechnung. Franchisegeber hat Weisungsrecht Franchisenehmer verp ichtet sich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die bezeichneten Produkte zu vertreiben und Entgelt zu bezahlen

3.12

Unternehmensbezogene GeschfteAlle Geschfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehren zwei Arten beidseitig unternehmensbezogenes Geschft: Kufer und Verkufer sind Unternehmen einseitig unternehmensbezogene Geschfte: Mit einer Privatperson. Wichtig: UGB gilt auch fr einseitig unternehmensbezogene Geschfte, d.h. auch Privatperson unterliegt in diesem Fall dem UGB Unternehmerisches Besttigungsschreiben: Besttigt einen mndlich geschlossenen Vertrag. Manchmal jedoch wird ein mndlich geschlossener Vertrag damit ergnzt. Beispiel: 10.000 Stck bestellt, jedoch werden produktionsbedingt 11.000 oder auch nur 9.700 Stck produziert. Dann ergnzt des Besttigungsschreiben den Vertrag, es mssen 11.000 Stck bezahlt werden. Ausnahmsweise wird hier Schweigen als Zustimmung gesehen (auch nur wenn damit gerechnet werden konnte, d.h. es mu auch te schon im Vertrag erwhnt worden sein). Kann auch in Form einer Rechnung bermittelt werden. Kontrahierungszwang: Marktbeherrschende Stellung kann dazu fhren, dass der Unternehmer auch gegen seinen Willen verp ichtet sein kann, ein Geschft zu schlie Z.B. nur ein einziger Anbieter fr Wasser oder en. Abfallwirtschaft gesetzlicher Kontrahierungszwang, z.B. mssen die Wiener Linien mit jedem einen Befrderungsvertrag abschlie auch die Bedingungen en, werden geregelt (es darf nicht unverhltnism teuer sein) ig allgemeiner Kontrahierungszwang: berall, wo ein Unternehmen in sittenwidriger Absicht gegen jemanden vorgehen mchte (z.B. Httenwirt, der seine Waren mit Bergbahn befrdert, zerstreitet sich mit den Bergbahnen) Markbeherrscheinde Stellung, der eine ist darauf angewiesen, der andere hat keinen sachlich guten Grund keine Waren mehr fr den Httenwirten zu befrdern.

30

3.12.1

Warenkauf

Glubigerverzug siehe 2.7.2 Mngelrge bei der Gewhrleistung Gewhrleistung siehe 2.8 Mngelrge als Unternehmer: Sofort (innerhalb angemessener Frist) nach Ablieferung der Ware muss der Mangel festgestellt werden. Falls nicht: Gewhrleistungsanspruch, Schadensersatzanspruch, Irrtumsanfechtung verloren Ausnahme: Versteckte oder arglistig verschwiegene Mngel (erst rgen, wenn tatschlich aufgetreten)

3.133.13.1

Gesellschaft3Grober berblick Def. Gesellschaft: Eine durch Rechtsgeschft begrndete Rechtsgemeinschaft mindestens zweier Personen, die einen bestimmten gemeinsamen Zweck durch organisiertes Zusammenwirken erreichen will. Eine Rechtsgemeinschaft besteht aus mindestens zwei Personen (Kapitalgesellschaften wren theoretisch auch mit einer Person mglich) gemeinsamer Zweck laut Gesellschaftsvertrag Abgrenzung zur schlichten Rechtsgemeinschaft, die auf Gesetz beruht (z.B. ein Baum steht zwischen zwei Grundstcken, die Nachbarn bilden laut Gesetz eine schlichte Rechtsgemeinschaft und mssen sich z.B. die Frchte teilen) Krperschaften entlichen Rechts: Unterliegen ebenfalls den gesellschaftsrechtlichen Normen (keine neuen Gesellschaftsformen mglich) KG: Einer haftet persnlich, unbeschrnkt (Kommanditist) und anderer nur beschrnkt (Komplementr). Kommt zum Einsatz wenn sich z.B. eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt (GmbH & Co KG) GesbR: Genau genommen keine Gesellschaft, GesbR ist nicht Rechtssubjekt, d.h. bei Vertrgen kommt der Vertrag nicht mit GesbR zu Stande. Privatstiftung: Mindestens 70.000 Euro Einlage. Die Privatstiftung ist Vermgen, das selbst Rechtssubjekt ist. Es muss ein Zweck deniert werden (z.B. Zinsen en dem Stiftungsbegnstigten zu). Stiftung hat keine Mitie glieder, daher keine Gesellschaft. Bietet steuerliche Vorteile.

3 Dieses Kapitel wurde aufgrund Zeitmangels stark gekrzt. Lediglich die OG wurde genauer behandelt und ist prfungsrelevant, ber die restlichen Gesellschaftsformen wurde nur ein sehr oberchlicher berblick gegeben.

31

3.13.2

Oene Gesellschaft

vor UGB-Reform OHG Oft sehr geeignete Gesellschaftsform fr Startups OG darf fr jeden nicht gesetzlich verbotenen Handelszweck herangezogen werden (mit Ausnahme gewisser Sondergeschfte wie z.B. Bank- oder Versicherungsgeschft) Denition OG: Eine unter eigener Firma gefhrte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem Gesellschafter die Haftung gegenber den Gesellschaftsglubigern beschrnkt ist. gesamthandschaftlich verbunden: Meint unbeschrnkte Haftung, Selbstorganschaft Rechtsfhigkeit: OG darf eigenstndig Vertrge schlie (ist Rechtsen subjekt, aber nicht Steuersubjekt, d.h. Gewinne mssen von den Gesellschaftern als Einkommen versteuert werden) OG ist nicht Formunternehmer Grndung Gesellschafter kann jeder sein, der rechtsfhig ist (also auch wieder Gesellschaften, z.B. knnten sogar zwei AGs eine OG bilden) Errichtung/Entstehung sind zu unterscheiden Errichtung: Durch Abschlu Gesellschaftsvertrags des Entstehung: Nach au entsteht die OG durch Eintragung ins en Firmenbuch Innenverhltnis Treuep icht (z.B. darf man kein Geld aus der Gesellschaft nehmen, wenn damit die Existenz der Gesellschaft bedroht wird) Gleichbehandlungsp icht: Wenn eine Regel zur Entnahme des Gewinns ausgemacht wird, darf keiner benachteiligt werden oder z.B. ist es nicht zulssig, einen Gesellschafter beim Einbringen der Einlage zu begnstigen Beitragsp icht: Jeder Gesellschafter muss mit seiner Leistung dazu beitragen, dass der Gesellschaftszweck erfllt wird Einlagenp icht: Vermgenswerte die von den Gesellschaftern eingebracht werden und in das Vermgen der Gesellschaft bergehen. Ob es eine Einlage gibt, wird im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Sacheinlagen / Bareinlagen: Einbringen von Gegenstnden, z.B. ein Fahrzeug, Grundstck, Patent, Markenrecht usw. (Bewertung notwendig)

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Beteiligung an der Gesellschaft: Normalerweise ber den Kapitalanteil. Bedeutet, dass der Gewinn nach dem Kapitalanteil verteilt wird (damit wird das Kapital wieder aufgestockt, Entnahme kann die Kapitalanteile und damit die folgende Gewinnaufteilung verschieben) Entnahmerecht: Anspruch auf Auszahlung des Kapitalanteils, wird wieder mit dem Gesellschaftsvertrag geregelt (z.B. gar keine Gewinnentnahme innerhalb der ersten Jahre oder maximal x Euro oder Gewinnentnahme unbeschrnkt) Frage der Geschftsfhrung: Bedeutet Organisation im Innenverhltnis, nicht Vertretung nach au Bei OG Selbstorganschaft, en. d.h. es sind alle Gesellschafter zur Geschftsfhrung berechtigt Vertretung: Au enverhltnis, ex lege (vom Gesetz) ist jeder Gesellschafter einzelvertretungsbefugt, d.h. jeder Gesellschafter drfte Vertrge abschlie wie er mchte. blicherweise wird hier en aber etwas wie z.B. das 4-Augenprinzip vereinbart. Haftung Persnlich, unbeschrnkt, unbeschrnkbar (d.h. gesamtes Privatvermgen) Primr: Glubiger kann sich aussuchen, ob er zum Gesellschafter oder zur Gesellschaft geht (d.h. keine Ausfallshaftung, der Glubiger kann immer sofort zum Gesellschafter gehen und kann bei einem einzelnen Gesellschafter die gesamte Schuld einholen! Solidarisch: Im Innenverhltnis kann dann mit den anderen Gesellschaftern regressiert werden).

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