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Neue Produkte und Aktuelles aus den Normen/Elektrotechnik Mit den Tastenkombination ctrl.+ f können Sie einen gewünschten Begriff suchen und Anzeigen Neues Berufbildungskonzept in unserer Branche. Die neuen Werkvorschriften 2018 (TAB Technische Anschlussbedingungen) sind seit 2018 in Kraft. Download unter: https://www.aew.ch/content/dam/aew/downloads/kundenservice/Werkvorschriften- Deutschschweiz.pdf.res/Werkvorschriften_Deutschschweiz.pdf https://www.aew.ch/content/dam/aew/downloads/kundenservice/werkvorschriften-anhang-c-spezielle-bedingungen- der-aew-energie-AG.pdf.res/AG_Werkvorschriften_Anhang_C_Vorschriften_der_AEW_Energie_AG.pdf ErP-Richtlinien bzw. die Motorenverordnung zwingen die Hersteller von Motoren so zu optimieren, dass die Anforderungen IE2 und IE3 erfüllt sind (Energieeffizienz).

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Neue Produkte und Aktuelles aus den Normen/Elektrotechnik

Mit den Tastenkombination ctrl.+ f können Sie einen gewünschten Begriff suchen und Anzeigen Neues Berufbildungskonzept in unserer Branche.

Die neuen Werkvorschriften 2018 (TAB Technische Anschlussbedingungen) sind seit 2018 in Kraft. Download unter: https://www.aew.ch/content/dam/aew/downloads/kundenservice/Werkvorschriften-Deutschschweiz.pdf.res/Werkvorschriften_Deutschschweiz.pdf https://www.aew.ch/content/dam/aew/downloads/kundenservice/werkvorschriften-anhang-c-spezielle-bedingungen-der-aew-energie-AG.pdf.res/AG_Werkvorschriften_Anhang_C_Vorschriften_der_AEW_Energie_AG.pdf ErP-Richtlinien bzw. die Motorenverordnung zwingen die Hersteller von Motoren so zu optimieren, dass die Anforderungen IE2 und IE3 erfüllt sind (Energieeffizienz).

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Die letzten Typen von Halogen-Lampen sind nun bis ende September 2018 auch noch verboten

Quelle O.F. 06 / 2018

Bundesrat setzt revidierte Niederspannungs-Installationsverordnung per 1. Januar 2018 in Kraft Bern, 23.08.2017 - Die Verordnung über die elektrischen Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV) bildet den rechtlichen Rahmen für das gesamte Elektroinstallations- und Elektrokontrollgewerbe. Seit dem Inkrafttreten der NIV vor 15 Jahren haben sich die wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen für das Elektroinstallationsgewerbe stark verändert. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. August 2017 eine Revision der NIV beschlossen, mit der die Rechtsgrundlagen an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst werden. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Neue Installationsmaterialien und Werkzeuge, Änderungen in der Berufsausbildung, der wirtschaftliche Druck, die steigende Zahl ausländischer Marktteilnehmer sowie die zunehmend dezentrale Energieproduktion sind nur einige der Herausforderungen, mit denen das Elektroinstallationsgewerbe heute konfrontiert ist. Mit der vom Bundesrat beschlossenen Teilrevision der NIV wird die Rechtsgrundlage an die aktuellen Rahmenbedingungen angepasst.

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Inhalt der Verordnungsrevision Die Änderungen und Ergänzungen dienen der Beibehaltung und möglichst der Verbesserung der Sicherheit von elektrischen Niederspannungsinstallationen. Angepasst werden insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung einer Installationsbewilligung, die Vorschriften über die Organisation der Installationsarbeiten, sowie die Vorschriften über den Vollzug und dieAufsicht durch das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI. Berücksichtigt wird auch die starke Zunahme von Anlagen zur Produktion von neuen erneuerbaren Energien (insbesondere Photovoltaik), deren Installation und Kontrolle genauer geregelt wird. Die revidierte NIV stellt dem Elektroinstallationsgewerbe eine praxisnahe und zeitgemässe Rechtsgrundlage zur Verfügung, mit welcher gleichzeitig das bestehende hohe Sicherheitsniveau der elektrischen Installationen in der Schweiz gewahrt werden kann. Davon profitieren in erster Linie die Eigentümer von elektrischen Installationen (Hauseigentümer). Vernehmlassungsergebnisse In der vom 6. September bis 5. Dezember 2016 durchgeführten Vernehmlassung zur Revision der NIV gingen 93 Stellungnahmen ein. Die Revision der NIV wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden in ihren Grundzügen und ihrer Stossrichtung ausnahmslos begrüsst. Mit grosser Mehrheit wurden auch die inhaltlichen Anpassungen gutgeheissen. Die Ergebnisse der Vernehmlassung sind in einem separaten Bericht publiziert ( <http://www.admin.ch> www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen).

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Überarbeitung der Leitsätze SEV 4113:2008 Falls der Fundamenterder auch als Erder von Blitzschutzanlage verwendet wird, muss gemäss den neuen Regeln für Blitzschutzsysteme (SNR 464022) dessen Erd-Übergangswiderstand mit dem 2- oder 3 Punkteverfahren durch eine Fachperson gemessen und protokolliert werden. Ein maximal zulässiger Erdübergangswiderstand ist jedoch nicht definiert.

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Revision von Verordnung bezüglich Stromnetz (01.Juli 2013)

Neuer RCD Typ (Aufschriften auf RCD Schaltern)

RCD Typen B können zusätzlich noch Gleichfehlerströme (ohne Nullpunktberührung) erkennen. Die Auslöseempfindlichkeit mit zunehmender Frequenz wird geringer, und für den Personenschutz eigentlich unbedenklich. Jedoch kann mit Ableitströmen Energie entstehen, welche die Zündtemperatur brennbarer Teile überschreitet. Ein RCD Typ B+ kann den Fehlerstrom auch bei hohen Frequenzen bis 20 kHz auf max. 420 mA begrenzen. Somit bleibt auch der Brandschutz erhalten.

Spannungsfreiheit messen gemäss EN 61243-3 Bei der einpoligen Spannungsprüfung (Polprüfer) ist der zweite Pol (Bodenkontakt) undefiniert und so kann bei isoliertem Standort keine Anzeige erfolgen. Die Glimmlampe im Polprüfer geht leicht defekt (Schlag), es erfolgt dann auch bei vorhandener Spannung keine Anzeige. Auch einfachste Spannungsprüfer können einen zu grossen Innenwiderstand aufweisen.

Zur Prüfung der Spannungsfreiheit muss daher ein zweipoliger Spannungsprüfer der EN 61243-3 entsprechend und mit einem Ri <100 kΩ verwendet werden. Kleinen Innenwiderstand findet man bei analogen Messgeräten und bei zweipoligen Spannungsprüfern. Grossen Innenwiderstand (10 MΩ) haben digitale Messgeräte, möglicherweise umschaltbar auf kleinen Innenwiderstand (low Z).

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Neuerungen und Änderungen für Schaltgerätekombinationen EN 61439 Die neue Norm für Schaltgerätekombinationen ist in Kraft gesetzt. Der Text der Internationalen Norm IEC 61439-1:2009, der vom SC 17D „Low-voltage switchgear and controlgear assemblies“ des IEC TC 17 „Switchgear and controlgear“ ausgearbeitet wurde, wurde zusammen mit den vom dem Technischen Komitee CENELEC TC 17D „Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen“ ausgearbeiteten gemeinsamen Abänderungen der formellen Abstimmung unterworfen und von CENELEC am 2009-11-01 als EN 61439-1 angenommen. Diese Europäische Norm ersetzt EN 60439-1:1999 + A1:2004. Diese Europäische Norm weist folgende wesentlichen technischen Änderungen gegenüber EN 60439-1:1999 auf:

– Die Doppelrolle von EN 60439-1 sowohl als Produktnorm als auch als Norm mit allgemeinen Anforderungen für

– Schaltgerätekombinationen, für die ergänzende Produktnormen in der Reihe EN 60439 bestehen, wurde aufgegeben; als Folge davon ist EN 61439-1 eine Norm ausschliesslich mit allgemeinen Anforderungen, auf die ergänzende Produktnormen der Reihe EN 61439 verweisen;

– die EN 60439-1 ersetzende Produktnorm ist EN 61439-2; – die Unterscheidung zwischen typgeprüften Schaltgerätekombinationen (TSK) und partiell typgeprüften

Schaltgerätekombinationen (PTSK) entfällt zugunsten von Nachweisverfahren; – drei verschiedene aber gleichwertige Nachweisverfahren für die Anforderungen werden eingeführt: – Nachweis durch Prüfung; – Nachweis durch Berechnung/Messung; oder – Nachweis durch Erfüllung von Konstruktionsregeln; – die Anforderungen bezüglich der Erwärmung werden klarer dargestellt; – der Bemessungsbelastungsfaktor (RDF) wird detaillierter dargestellt; – Anforderungen aus der Norm für Leergehäuse für Schaltgerätekombinationen (EN 62208) wurden

übernommen; – die gesamte Struktur der Norm wurde an die neue Funktion als Norm mit allgemeinen Anforderungen

angepasst.

Nachstehende Daten wurden festgelegt:

– spätestes Datum, zu dem die EN auf nationaler Ebene durch Veröffentlichung einer identischen nationalen Norm oder durch Anerkennung übernommen werden muss (dop): 2010-11-01

– spätestes Datum, zu dem nationale Normen, die der EN entgegenstehen, zurückgezogen werden müssen (dow): 2014-11-01

Wenn jedoch eine datierte normative Verweisung auf EN 60439-1 in einem anderen Teil der Reihe EN 60439 existiert, der noch nicht in die neue Reihe EN 61439 überführt worden ist, gilt die ersetzte EN 60439-1 weiterhin (siehe auch Einleitung). Diese Europaïsche Norm wurde unter einem Mandat erstellt, das von der Europäischen Kommission und der Europäischen Freihandelszone an CENELEC gegeben wurde. Diese Europäische Norm deckt grundlegende Anforderungen der EG-Richtlinie EMC (2004/108/EG) ab. Siehe Anhang ZZ. Die Anhänge ZA und ZZ wurden von CENELEC hinzugefügt. Hinweis Der Text der Internationalen Norm IEC 61439-1:2009 wurde von CENELEC als Europäische Norm mit vereinbarten, gemeinsamen Abänderungen angenommen.

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Neues Typenschild

Quelle ET

Reparaturen/Service an Verbrauchsmitteln (Geräten) Die alte deutsche Norm VDE 701/702 über die Prüfung elektrischer Geräte wird neu von der EN 62 638 abgelöst. Jedes Unternehmen, welches Geräte instand stellt, periodisch kontrolliert usw. muss die vorgeschriebenen Prüfungen unbedingt durchführen. Falls später Schäden durch mangelhafte Prüfungen entstanden sind, haftet der Betrieb vollumfänglich dafür.

Teilisolierte Stecker

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Mindest-Wirkungsgradklassen von Motoren

Mindest-Wirkungsgradklassen IE2 und IE3 von Motoren ab 16. Juni 2011 im EU Raum und in der Schweiz ab 01. Juli 2011. Namhafte Motorenhersteller bieten bereits IEC-Motoren durchgängig in den Wirkungsgradklassen IE2 und IE3 für den Gültigkeitsbereich der EU Verordnung 640/2009 von 750 Watt bis 375 kW an. Darüber hinaus werden die Motoren für den NAFTA-Markt nach EISA (Energy Indepedence and Security Act) zertifiziert und sind zukünftig in den Klassen Energy Efficiency und Premium Efficiency erhältlich. Solche Asynchronmotoren sind für alle Anwendungen in der Fertigungs- und Prozessindustrie geeignet. Die EU Verordnung 640/2009 gilt für Niederspannungs- Asynchronmotoren zwischen 750 Watt und 375 kW. Ab Januar 2015 wird der Mindestwirkungsgrad IE3 für Leistungen zwischen 7.5 kW und 375 kW verbindlich. Alternativ kann ein IE2-Motor mit einem Frequenzumformer eingesetzt werden.

Steckvorrichtungen T12 Nach dem 31. Dezember 2016 dürfen Steckdosen T12 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sinnvoll kann eine Umsetzung schon ab sofort sein, weil der Personenschutz in Bezug zu Kleinkindern massiv verbessert werden kann. Steckdosen 3xT13 und 3xT23 sind bereits etabliert. (NIN 2010 Art. 5.1.2.1.7)

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Aktuelle Leuchtmittelauswahl infolge Glühlampenverbot 2011 (Halogen Effizientsklasse D bis ende 2018)

Ausländische Steckvorrichtungen

Immer häufiger werden verschiedene Produkte aus dem Ausland in die Schweiz eingeführt. In Steckdosen z.B. von Spiegelschränken lassen sich 230V Stecker T12 infolge Inkompatibilität mit den ausländischen 230V Steckdosen nicht einstecken. Abhilfe kann ggf. einen mit Leim fixierten Adapter zu Typ 13 bieten. NIN Fig. 5.1.1.1.2 oder Info 3044 von Electrosuisse. Einziger kompatibler Stecker T26 (Bild 2) Andere Stecker- und Steckdosenmodelle sind in der Schweiz nicht zulässig.

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Revisions- und/oder Anlagenschalter Gemäss SUVA CE93.9d, Info SEV 2046, EN 81-1, NIN 2010 2.2.1.25, 4.6.3 Schalten für Wartungsarbeiten, 5.3.7.3 Einrichtungen zum Schalten von Wartungsarbeiten, EN 60204-1, 5.4 Sicherheit von Maschinen, EN 1037 (CEN) bzw. EN ISO 14118 Sicherheit von Maschinen, Vermeidung von unerwartetem Anlauf, sind Überstromschutz-einrichtungen mit abschliessbarem Aufsatz nicht zulässig. Die Anlagenschalter müssen als Rastschalter ausgeführt und in AUS-Stellung mittels eines Vorhängeschlosses oder Vergleichbarem abschliessbar sein. Ehemalige Industrie Steckdosen J10, J15, J25, J40, J75 Aufgrund geänderter Vorschriften dürfen seit dem 1. Juli 2008 gemäss NIN 2005, 5.1.1, die Steckvorrichtungen J10, J15, J25, J40 und J75 nicht mehr hergestellt werden. Restlagerbestände dürfen während einer Übergangsfrist noch abgebaut werden. Als Alternative sind die seit Jahren bekannten CEE - Steckvorrichtungen vorzusehen. Viele Unternehmen haben bereits ihre Geräte und ihr Werkzeug auf CEE umgerüstet, sodass die J-Steckdosen auf den Baustellen laufend weniger Verwendung finden werden, dafür Handwerker vermehrt die CEE - Steckdosen einsetzen. EU Glühlampenverbot Ab dem 01. September 2009 dürfen laut EU-Verordnung keine Glühlampen mehr verkauft werden, die mehr als 75 Watt leisten oder mattiert sind. Die <Migros> übernimmt tatsächlich schon die neuen EU Richtlinien mit wenigen Ausnahmen und notabene freiwillig. Ab Herbst 2009 bietet die <Migros> unter der Marke <Osram> als Weltneuheit eine Energiesparlampe mit warmem Licht an. Weitere Modelle und Technologien sorgen dafür, dass auch in diesem Herbst die Lichter nicht ausgehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch andere Grossisten, Lieferanten und Verkaufsstellen diesen Trend verfolgen, bzw. nachgehen.

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LED als FL Ersatz (Quelle aus News von OF-Punkt)

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Ausschnitt aus der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 Anforderungen an das in Verkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen (Lichtquellen) 1. Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät) und Haushaltsleuchtstofflampen (einschliesslich ein- und zweiseitig gesockelter Lampen und Lampen ohne integriertes Vorschaltgerät), selbst wenn diese nicht zur Verwendung im Haushalt vermarktet werden. 1.2 Nicht betroffen sind: a. Lampen mit einem Lichtstrom von über 6500 Lumen (lm); b. Lampen mit einer Leistungsaufnahme von unter 4 Watt (W); c. Reflektorlampen; d. Lampen, die in erster Linie für den Einsatz mit anderen Energiequellen, z. B. Batterien, vermarktet werden; e. Lampen, die nicht in erster Linie für die Erzeugung sichtbaren Lichts (im Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm) vermarktet werden; f. Lampen, die als Teil eines Gerätes vermarktet werden, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist. Wenn die Lampe jedoch getrennt zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt wird (z. B. als Ersatzteil), fällt sie unter diesen Anhang. 2. Anforderungen für das in Verkehrbringen 2.1 Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Energieeffizienzklasse E (entsprechend Energieetikettierung 98/11/EG der Europäischen Kommission) 2.2 Nicht betroffen von den Anforderungen gemäss 2.1 sind: a. Lampen zur Verwendung in einem Gerät, dessen Hauptverwendungszweck nicht die Erzeugung von Licht ist; b. Dekorationsglühlampen mit einer Leistungsaufnahme bis 60 Watt (4V); die maximale Stückzahl pro Modell und Jahr ist auf 10000 limitiert; c. Speziallampen in kleiner Stückzahl; d. Soffittenlampen für den Ersatzbedarf. 2.3 Lampenfassungen, zu denen nur Lampen angeboten werden, die nicht mindestens der Energieeffizienzklasse E entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft insbesondere Fassungen für Soffittenlampen. 8. Übergangsregelung Geräte, die die Anforderungen dieses Anhanges nicht erfüllen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2008 vom Markt zu nehmen. Als Dekorationslampen gelten Lampen mitsichtbarer dekorativer Glühwendel, farbige Lampen sowie Lampen in speziell dekorativen Formen. Als Speziallampen im Sinne dieser Ausnahmeregelung gelten Lampen für spezielle Verwendungszwecke, für die aufgrund geringer Stückzahlen keine Lampen gemäss 2.1 angeboten werden. Vollständige Verordnung: http://www.bfe.admin.ch/energie Welche Lampen sind betroffen (Auswahl): Standardlampen E27, 15 W, Klasse F

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Kerzenlampen E14, 25 W, Klasse F Tropfenlampen E14/E27/B22, 15/25 W, Klasse F Kolbenlampen E14/E27, 25/100 W, Klasse F/G Grosskolbenlampen E14/E27, 25/150 W Klasse F/G Kerzenlampen E14/E27, 25/60 W Klasse F/G Birnenlampen E14, 25 W, Klasse F Röhrenlampen E14, 25/40 W Klasse F Soffiten-, Linestralampen, S19/S14s/S14d,35/120 W Klasse F/G Centra-Lampen E27/E40, 25/500 W, Klasse E/F/G Es sind damit nur die wenigsten Lampen, vor allem diejenigen mit kleinen Leistungen, betroffen. Ein generelles Glühlampenverbot durchzusetzen, also auch die Lampen der Klasse E mit dem Bannstrahl zu belegen, wäre auch gar nicht möglich. Denn es müsste ja genügend Ersatz bereitstehen. Und dies ist rein aus fabrikatorischen Gründen nicht so rasch realisierbar. Als Ersatz kommen die einschraubbaren 230-V-Halogenlampen und die Energiesparlampen auf der Basis der Anzeige. EU gibt den Takt an innerhalb der EU gibt es Bestrebungen, ab 2012 auch die Klasse E, da wären dann die meisten Alltagsglühlampen betroffen, mit einem Verbot zu belegen. Ab 2010 könnte bereits eine Übergangsfrist definiert werden. Möglicherweise könnten sich dann die Schweizer Behörden diesem Fahrplan der EU anschliessen. Damit wäre die gegenwärtige Situation eine Art Vorstufe. Mit einem Vorlauf von vier Jahren müssten die grossen Lampenhersteller wohl in der Lage sein, genügende Fabrikationskapazität aufzubauen, um dann der Ersatznachfrage zu genügen.