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Werner Lüdin
Kantonales Steueramt Zürich
© KStA ZH Fusszeile Seite 1
Neuerungen in der Zürcher
Steuerlandschaft
veb 2014
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Werner Lüdin
Kantonales Steueramt ZürichÜberblick – Änderungen ab Steuerperiode
2013
• Ausgewählte Auszüge über den aktuellen Stand der
Gesetzgebung des Kantons Zürich und des Bundes
• Online Steuererklärung
• Neues Merkblatt
• Verschiedene Rechtsmittelentscheide
• Umsetzung der Neuerungen in der Wegleitung 2013 und den
wichtigsten Formularen
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Kalte Progression
Kein Ausgleich der kalten Progression per 2013 und 2014
Weder bei der Bundessteuer noch bei den Staats- und Gemeindesteuern
Letzter Ausgleich:
bei der Bundessteuer per 2012
bei den Staats- und Gemeindesteuern ebenfalls per 2012
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Änderungen ZH ab 2013
Änderung des Steuergesetzes im Anhang zum Einführungsgesetz zum
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) vom 25. Juni 2012
Rein redaktionelle Änderungen in §§ 7 Abs. 3, 52 Abs. 1, 166 Abs. 4, 169
Abs. 2 und 199 Abs. 3 StG
Neue Begriffe:
"volljährig" statt "mündig"
"unter umfassender Beistandschaft" statt "entmündigt"
"Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde" statt
"Vormundschaftsbehörde"
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Änderungen ZH ab 2013
Änderung des Steuergesetzes vom 17. September 2012 betreffend
Kinderdrittbetreuungskostenabzug
§ 31 Abs. 1 lit. j sowie § 34 Abs. 3 und 4 StG
Abgezogen werden (§ 31 Abs. 1 lit. j StG):
"die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 10’100, für die
Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und
mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen
Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit
der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen
Person stehen."
Bei der Bundessteuer entsprechender Abzug schon ab 2011 (Art. 212 Abs. 2bis
DBG).
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Änderungen ZH ab 2013
Änderung des Steuergesetzes vom 17. September 2012 betreffend Erhöhung des
Kinderabzugs
§ 34 Abs. 1 lit. a StG
Abgezogen werden:
"als Kinderabzug für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des
Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und
deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, je Fr. 9000.
Stehen Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern, kommt
der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, aus dessen versteuerten Einkünften der Unterhalt
des Kindes zur Hauptsache bestritten wird."
Achtung: Die bisherige Limite, dass volljährige Kinder das 25. Altersjahr noch nicht
erreicht haben dürfen, damit für sie ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann, fällt
weg.
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Änderungen ZH ab 2013
Änderung des Steuergesetzes vom 17. September 2012 betreffend Besteuerung
von Mitarbeiterbeteiligungen
Nachvollzug des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen, das ebenfalls auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist.
Gesperrte und nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der
Ausübung besteuert.
Anteilsmässige Besteuerung, wenn Steuerpflichtiger nicht während der ganzen
Vestingperiode Wohnsitz in der Schweiz hat.
Quellenbesteuerung beim Arbeitgeber, wenn Steuerpflichtiger bei Ausübung der
Mitarbeiteroption Wohnsitz im Ausland hat.
Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Besteuerung von
Mitarbeiterbeteiligungen vom 30. September 2013 (ZStB 13/302)
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Änderungen DBG ab 2013
DBG-Änderungen ab 2013:
Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 (Rechnungslegungsrecht)
Art. 126 Abs. 3 DBG:
"Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen
müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit
ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der
Führung und Aufbewahrung richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 957, 957a, 958 und 958a-
958f OR)."
Siehe weiter Art. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23.
Dezember 2011:
"Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre
nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt."
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Änderung VStG ab 2013
Art. 6 Abs. 1 VStG (gemäss Bundesgesetz über Vereinfachungen
bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen):
"Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind
ausgerichtete Geldtreffer von über 1000 Franken aus Lotterien, die im
Inland zur Durchführung gelangen."
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Änderungen ab 2014
Änderungen ab 2014:
Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von
Lotteriegewinnen:
DBG:
Art. 23 Bst. e: "Steuerbar sind auch: die einzelnen Gewinne von über CHF 1000
aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung".
Art. 24 Bst. j: "Steuerfrei sind: die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von
CHF 1000 aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung."
Art. 33 Abs. 4: "Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen
Veranstaltungen (Art. 23 Bst. e) werden 5%, jedoch höchstens CHF 5000, als
Einsatzkosten abgezogen."
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Änderungen ab 2014
Änderungen ab 2014 (Fortsetzung):
Lotteriegewinne (Fortsetzung)
Steuergesetz:
Kantonale Steuergesetze müssen bis zum 1. Januar 2016 angepasst werden
(Art. 72p StHG).
Vorlage 4958 vom 30. Januar 2013 pendent.
Bis zur Anpassung des Steuergesetzes gilt das bisherige Recht.
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Änderungen ab 2014
Änderungen ab 2014 (Fortsetzung):
Änderung vom 25. Februar 2013 der Verordnung des EFD über die Quellensteuer
bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)
Unter anderem:
Neue Codes
Neuer Rahmen für die Bezugsprovision: Mindestens 1 und höchstens 3 Prozent des
gesamten Quellensteuerbetrags. Dieser Rahmen tritt erst am 1. Januar 2015 in
Kraft. Bis dahin müssen auch die beiden Quellensteuerverordnungen im Kanton
Zürich angepasst werden.
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Besteuerung bei Heirat
Neue Ausgangslage ab 2014
Am 1. Januar 2014 tritt das Bundesgesetz vom 22. März 2013 über die formelle Bereinigung der zeitlichen
Bemessung der direkten Steuern bei den natürlichen Personen (Entrümpelungsgesetz) in Kraft.
Darin ist in Art. 18 Abs. 1 nStHG vorgesehen:
"Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die ganze Steuer-
periode, in der sie die Ehe geschlossen haben, nach Artikel 3 Absatz 3 veranlagt."
§ 52 Abs. 2 Satz 1 StG:
"Bei Heirat wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert."
§ 108 Abs. 1 StG:
"Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige zu Beginn der Steuerperiode oder
der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt, seinen Sitz oder seine tatsächliche
Verwaltung hat."
§ 190 StG:
"Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere zürcherische
Gemeinde, dauert die Steuerhoheit der Wegzugsgemeinde für die laufende Steuerperiode unverändert fort."
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Online-Steuererklärung
Online-Steuererklärung im ganzen Kanton
Online-Angebot zur Einreichung der Steuererklärung
eStE ZHprivate Tax mit elektronischer Übermittlung
eStE ZHprivate-Light mit elektronischer Übermittlung
PC-Programm ZHprivate Tax zum herunterladen
Erfreuliche Anzahl der Nutzerinnen und Nutzer (Jan.- Okt. 2013)
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Merkblätter des KSTA
Merkblatt Nutzniessungen vom 29. April 2013
Gegenstand des Merkblattes ZStB Nr. 15/800
• Nutzniessungen
• Wohnrechte
• Dienstbarkeiten
• Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte
Zusammenstellung der Praxis zur steuerlichen Behandlung
• bei den Staats- und Gemeindesteuern
• bei der direkten Bundessteuer
• bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
• bei der Grundstückgewinnsteuer
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Kantonales Steueramt Zürich§ 20 StG – Steuerliche Behandlung von
zurückbezahlten Retrozessionen
• Banken-Retrozessionen: stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung
oder Umlagerung von Wertschriften und stellen damit Anlagekosten dar.
Rückerstattung ist einkommenssteuerlich unbeachtlich.
• Produkte-Retrozessionen: Vermögensverwalter müssen diese gemäss
BGer-Rechtsprechung ihren Kunden herausgeben (BGer 22.3.2006,
4C.432/2005). Sie stellen steuerbaren Vermögensertrag im Sinne von § 20
Abs. 1 StG dar.
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Vorsorge
Aktuelle Gerichtsentscheide zur Vorsorge
Überweisung einer Versicherungsleistung der Säule 3a
• Verwaltungsgericht BE 8.8.2012
• Die Überweisung einer fälligen Versicherungsleistung auf ein Bankkonto stellt eine
Mittelverwendung dar
Realisation im Zeitpunkt des vertraglich geregelten Erlebensfalls
• Zusammenrechnung auch bei gestaffelter Besteuerung von KL
Reinvestition einer Vorsorgeleistung innert Jahresfrist
• Steuergerichtshof FR 9.11.2012 (604 2010-170)
• Bei Aufgabe einer unselbständigen und Ausbau der selbständigen Erwerbstätigkeit
ist Auszahlung und Einkauf ein steuerneutraler Vorgang
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Vorsorge
Aktuelle Gerichtsentscheide zur Vorsorge
Dreijahres-Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG gilt absolut
• Bundesgericht 13.9.2013, 2C_243/2013
• Bekräftigung, dass für Verweigerung des Abzugs für den Einkauf nicht im Einzelfall
zu prüfen ist, ob eine Steuerumgehung vorliegt
Beiträge an Säule 3a im internationalen Verhältnis
• Bundesgericht 3.5.2013, 2C_1050/2011 = StE 2013 B 11.3 Nr. 25
• Anschluss an die Säule 3a setzt gemäss Art. 5 Abs. 1 BVG eine AHV-Pflicht voraus
Bei einer Unterstellung unter das Sozialversicherungerecht eines
ausländischen Staates können keine Beiträge an die Säule 3a zum Abzug
gebracht werden
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Kantonales Steueramt ZürichAktuelle Entscheide aus dem Bereich
Steuerbezug und Steuererlass
Änderung der Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über
die direkte Bundessteuer (28. August 2013)
Neu ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide
über Sicherstellung allein zuständig
Angleichung des Rechtsmittelweges für die Sicherstellung bei der
direkten Bundessteuer an den Rechtsmittelweg bei den Staats- und
Gemeindesteuern
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Kantonales Steueramt ZürichAktuelle Entscheide aus dem Bereich
Steuerbezug und Steuererlass
Ehegattenhaftung; trotz Vorliegen von Verlustscheinen muss keine
Zahlungsunfähigkeit vorliegen
Eine drei Jahre alte Schätzung des Betreibungsamtes für eine
Liegenschaft ist nicht aktuell; darauf muss nicht abgestellt werden
Unklare Verhältnisse über Vermögensverbrauch
VGer SB.2012.00144
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Kantonales Steueramt ZürichAktuelle Entscheide aus dem Bereich
Steuerbezug und Steuererlass
In Verlustscheinen verbriefte Steuerforderungen
(Pfändungsverlustschein)
Voraussetzung der Verrechnung gegeben (Bestehen von Forderungen
zwischen gleichen Rechtsträgern; Gleichartigkeit der Forderungen;
Fälligkeit und Erfüllbarkeit der Forderungen)
Entscheid KStA B2/2013
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Kantonales Steueramt ZürichAktuelle Entscheide aus dem Bereich
Steuerbezug und Steuererlass
Keine Zustellung der Einschätzungsentscheide und Schlussrechnung
Schuldhafte Verhinderung; Zustellfiktion: Voraussetzung ist ein
steuerrechtliches Prozessverhältnis
Entstehung durch jährliche, öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt
(Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung)
OGer RT130019; BGer 2C_1040/2012
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Kantonales Steueramt ZürichAktuelle Entscheide aus dem Bereich
Steuerbezug und Steuererlass
Ankündigung des Vertreters über seine längere Landesabwesenheit
(mit einer Liste von Kunden)
Gesuche um Sistierung sämtlicher fristenwirksamen Zustellungen
bezüglich dieser Kunden
Keine Möglichkeit des KStA – auch unter dem Gesichtspunkt der
rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen – diesen Wünschen
zu entsprechen
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Kantonales Steueramt ZürichAktuelle Entscheide aus dem Bereich
Steuerbezug und Steuererlass
Staats- und Gemeindesteuern
Steuerbezug (§ 172 ff. StG) und Inkasso der Steuern ist Sache des
Gemeindesteueramtes
Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und
Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005 (Zürcher Steuerbuch Nr. 33/013)
Keine Übertragung von Aufgaben des Steuerbezugs an private
Inkassounternehmen durch Gemeinden möglich
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Kantonales Steueramt ZürichAktuelle Entscheide aus dem Bereich
Steuerbezug und Steuererlass
Steuersünder die ins Ausland ziehen
Offene Steuerforderungen
Keine Vollstreckung offener Steuerforderungen im Ausland (Grundsatz
des Verbots hoheitlicher Tätigkeiten im zwischenstaatlichen Verhältnis;
vorbehältlich von besonderen Regelungen in Staatsverträgen)
Abmeldebestätigung darf wegen offener Steuerforderungen nicht
verweigert werden (BGE 127 I 97)
Kantonsrätliche Anfrage 1013. KR-Nr. 195/2013
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