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IAC Unternehmensberatung GmbH

International – Kompetent - Zuverlässig

Newsletter Juni 2009

Strategische Ausrichtung

Professionalität

Prozess-Optimierung

Aktuelle Informationen

IAC Unternehmensberatung GmbH Tel.: +49 (0) 5692 / 997720-0 International Assignment Consulting Fax: +49 (0) 5692 / 997720-19 Email: [email protected] Lutherplatz 1, 34466 Wolfhagen Mobil: +49 (0) 151 / 53869420 Internet: www.I-A-C.de

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Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, Ihnen heute eine neue umfassende Ausgabe unseres Newsletters rund um das Thema „Internationale Entsendung - Mitarbeiter-transfer in Tochtergesellschaften“ zusenden zu können. Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis. Copyright 06/2009, Nachdruck, auch auszugsweise verboten.

Inhalt:

Kurzarbeitergeld – Verlängerung der Bezugsdauer auf 24 Monate ................................................................................. 3

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung – umfangreiche Änderungen am Entwurf der Bundesregierung ........... 5

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung – Schulbedarfspaket auch bei Bezug des Kinderzuschlags.................. 5

Pflegeversicherung – Vorschläge für eine grundlegende Reform .................................................................................... 6

Neue EU-Verordnung zur sozialen Sicherheit in Europa ................................................................................................. 6

Kindergeld – Klarstellung des Bundeszentralamtes für Steuern zu grenzüberschreitenden Sachverhalten .................... 7

BFH – Rechtsprechungsänderung zur doppelten Haushaltsführung in Fällen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes....................................................................................................................................................... 8

FG Baden-Württemberg – kein Anspruch auf (Teil-) Kindergeld bei höherer Schweizer Unterhaltszulage.................... 10

EuGH – Verstößt die Riester-Rente gegen EU-Recht?.................................................................................................. 12

Belgien – Vereinbarung eines Auskunftsaustauschs für Besteuerungszwecke ............................................................. 12

Schweiz – Pläne für einen rascheren Ausgleich der kalten Progression........................................................................ 13

Spanien – Möglichkeiten der Kurzarbeit......................................................................................................................... 13

Ungarn – neue Meldepflichten für Expatriates ............................................................................................................... 14

Ungarn – Änderung des Einkommensteuertarifs zum 1. Juli 2009................................................................................. 15

Ukraine – Änderung der Regelungen zur Erteilung, Ausdehnung und Streichung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer und staatenlose Personen ......................................................................................................................... 16

IAC GmbH intern - IAC unterstützt Kreativität beim Schülerwettbewerb ........................................................................ 17

IAC GmbH intern - Die nächsten Workshops ................................................................................................................. 18

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Kurzarbeitergeld – Verlängerung der Bezugsdauer auf 24 Monate Nachdem sich die Bundesregierung und die Tarifpartn er von Gewerkschaften und Arbeitgebern bereits Ende April über die Verlän gerung der Bezugsdauer des Kurzar-beitergelds auf 24 Monate verständigt hatten, ist s ie nach Zustimmung des Bundesrates am 5. Juni 2009 endgültig in Kraft getreten . Die verlängerte Bezugsfrist gilt für alle Arbeitneh-mer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Zeitraum bis zum 31.12.2009 entsteht.

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 20. Mai 2009 den Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem 7 . Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld beschlossen, der noch der Zustimmung des Bun-destages bedarf . Der Entwurf sieht vor, dass die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1. Januar 2009 durchge-führte Kurzarbeit künftig ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden können. Für die Berechnung des Sechsmonats-zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Es werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge demnach grundsätzlich ab Juli 2009 möglich. Darüber hinaus enthält der Entwurf folgende Eckpunkte: • auf Antrag des Arbeitgebers soll bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und

mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Ar-beit erforderlich sein (in diesen Fällen soll die Bezugsfrist ohne Unterbrechung für den gesam-ten bewilligten Bezugszeitraum weiterlaufen)

• auch übernommene Auszubildende sowie befristet Beschäftigte sollen direkt in Kurzarbeit gehen können, sofern sie in einem Betriebsteil arbeiten, für den Kurzarbeit beantragt wurde

• die Kosten für die Urlaubs- und Feiertagsvergütung sollen weiterhin vom Arbeitgeber getragen werden

Die geplanten Änderungen sollen zum 1. Juli 2009 in Kraft treten und befristet bis zum 31.12.2010 gelten. Sie sollen Bestandteil eines Änderungsantrags zum Dritten SGB IV-Änderungsgesetz werden.

Bereits heute erstatten die Arbeitsagenturen die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung, die auf Kurzarbeit entfallen. Für Beschäftigte, die während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaß-nahmen teilnehmen, können die Beiträge für diese Zeit bis zu 100% übernommen werden. Hier-für muss die Qualifizierung allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So darf es sich z.B. nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Qualifizierung handeln oder um eine Qualifizierung, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt und von diesem oh-nehin hätte durchgeführt werden müssen. Diese Regelung bleibt weiterhin in Kraft und ist eben-falls bis zum Ende des Jahrs 2010 befristet.

Hinweis für Grenzgänger Grenzgänger sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsort sich in einem Staat befindet (Tätigkeitsstaat) und die regelmäßig arbeitstäglich zu ihrem Wohnsitz im anderen Staat (Wohnsitzstaat) zurück-kehren. Die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz enthalten für die Zuordnung des Besteuerungsrechts für diese Grenzgänger eine be-sondere Regelung: ist Deutschland der Tätigkeitsstaat, wird das Besteuerungsrecht für den in

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Deutschland erzielten Arbeitslohn – unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen , auf die aus Platzgründen an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden soll – nicht dem Tä-tigkeitsstaat Deutschland, sondern dem ausländischen Wohnsitzstaat zugewiesen.

Da die in Frankreich, Österreich und der Schweiz wohnhaften Grenzgänger von der Lohnsteuer-pflicht in Deutschland befreit sind, steht ihnen Kurzarbeitergeld grundsätzlich nur nach dem Leistungssatz gemäß Lohnsteuerklasse I zu. Sie können Kurzarbeitergeld jedoch nach dem günstigeren Leistungssatz gemäß Lohnsteuerklasse III erhalten, sofern • der Arbeitslohn ihres Ehepartners weniger als 40% des Gesamtarbeitslohns beider Ehegatten

beträgt und • die Eheleute nicht dauernd getrennt leben.

Der günstigeren Leistungssatz gemäß Lohnsteuerklasse III wird nur auf Antrag gewährt. Liegen die Voraussetzungen für eine höhere Leistungsgewährung vor, erhält der Arbeitgeber eine Be-scheinigung der Agentur für Arbeit, wonach er das Kurzarbeitergeld nach dem höheren Leis-tungssatz beantragen und auszahlen darf. Das Antragsformular für Grenzgänger kann auf der Homepage der Agentur für Arbeit unter folgendem Link abgerufen werden http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A06-Schaffung/Publikation/V-Kug-Grenzgaenger.pdf

Hinweis zur Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld im Rahmen des Progressionsvorbehaltes Das Bundesfinanzministerium (BMF) ist Medienberichten entgegengetreten, wonach einer Viel-zahl von Kurzarbeitern für das Jahr 2009 eine Steuernachzahlung drohen könnte. Nach seinen Angaben sei das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei. Steuernachzahlungen könnten sich lediglich aufgrund des sog. Progressionsvorbehalts ergeben. Dies bedeutet, dass das Kurzarbeitergeld dem übrigen steuerpflichtigen Jahreseinkommen hinzugerechnet werde, um den auf das tatsäch-lich zu versteuernde Einkommen anzuwendenden Steuersatz zu ermitteln. Dies entspreche dem steuerrechtlichen Grundsatz, wonach für die Besteuerung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie berücksichtigt werde. Diese werde auch durch steuerfreie Einnahmen wie das Kurz-arbeitergeld erhöht. Nach Mitteilung des BMF müssen sich viele Arbeitnehmer – insbesondere Unverheiratete – nicht auf eine Steuernachzahlung infolge des Progressionsvorbehaltes einstellen. Lediglich verheirate-ten Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld erhalten haben, drohe unter bestimmten Voraussetzun-gen eine Steuernachzahlung. Ob tatsächlich eine Nachzahlung fällig werde, beurteile sich da-nach, für welchen Zeitraum Kurzarbeitergeld bezogen wurde und wie hoch das übrige steuer-pflichtige Einkommen des Ehepaares sei. In erster Linie seien verheiratete Arbeitnehmer betrof-fen, die zusammen veranlagt werden, ganzjährig Kurzarbeitergeld bezogen haben und deren Ehepartner ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte erzielen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht auf der Website www.einsatz-fuer-arbeit.de aktuelle Informationen rund um das Thema Kurzarbeitergeld und Qualifizierung.

Darüber hinaus hat auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine auf seiner Homepage Informationen zum Thema Kurzarbeit veröffentlicht

http://www.bdl-online.de/fileadmin/steuer-infos/pressemeldungen/2009/pdf/pm2009_17.pdf

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Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung – umfan g-reiche Änderungen am Entwurf der Bundesregierung

Am 27. Mai 2009 hat der Finanzausschuss des Deutsch en Bundestages umfangreiche Än-derungen am Entwurf der Bundesregierung für das Bür gerentlastungsgesetz Krankenver-sicherung vorgenommen. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Jahr 2010 in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig werden, soweit sie dazu dienen, ein „sozialhilferechtlich gewährleistetes Leistungsniveau" zu sichern. Bislang können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsor-geaufwendungen von Arbeitnehmern, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversiche-rung erhalten, sowie Beihilfeberechtigten lediglich bis zu einer Höhe von 1.500 € und von Steuer-pflichtigen, die ihre Krankenversicherung allein finanzieren müssen (Selbständige), lediglich bis zu einer Höhe von 2.400 € als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Diese Beträge sollen ab dem Jahr 2010 auf 1.900 € bzw. 2.800 € angehoben werden. Außerdem soll sicherge-stellt werden, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abzugsfähig sind. Eine betragsmäßige Deckelung soll es insoweit zukünftig nicht mehr ge-ben. Liegen die Vorsorgeaufwendungen demnach unter den neuen Grenzwerten, kann der Steu-erpflichtige diese steuerlich vollumfänglich berücksichtigen. Wendet der Steuerpflichtige für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung jedoch einen höheren Betrag auf, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung absetzen.

Beitragsanteile, die über eine Grundversorgung hina usgehen , etwa Beiträge für ein Einzel-zimmer im Krankenhaus oder eine Chefarztbehandlung, sollen nach dem Entwurf der Bundes-regierung für das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung keine steuerliche Berücksichti-gung finden. Per Änderungsantrag setzte die Koalition nun im Finanzausschuss durch, dass auch solche Beitragsanteile und darüber hinaus auch Beiträge für private Pflegeversicherungen ab-setzbar werden, soweit sie zusammen mit den anderen Krankenversicherungs- und Pflegebeiträ-gen die Summe von 1.900 € für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte bzw. 2.800 € für Selbst-ständige pro Jahr nicht überschreiten. Diese Änderung soll insbesondere Arbeitnehmern mit niedrigen Einkommen zugute kommen. Auf der Homepage des BMF finden sich Beispiele zur geplanten Steuerentlastung im Rah-men des besseren steuerlichen Absetzbarkeit von Kra nken- und Pflegeversicherungsbei-träge http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53988/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Arbeit__und__Steuererklaerung/Steuererkl_C3_A4rung/Buergerentlastungsgesetz__B2__Artikel.html

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung – Schul -

bedarfspaket auch bei Bezug des Kinderzuschlags Das Schulbedarfspaket in Höhe von 100 € pro Schuljahr soll zukünftig auch jenen Familien zugu-te kommen, die bereits den Kinderzuschlag erhalten. Nach einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 16/12972) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 16/12763) soll eine entsprechende Regelung im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung voraussichtlich noch vor der Sommerpause in Kraft treten. Darüber hinaus soll die Beschränkung auf Schulbesuche bis zur 10. Klasse aufgehoben und auch Schülern an berufsbildenden Schulen das Schulbedarfspaket gewährt werden. In der Be-

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gründung heißt es, dass diese nicht zur Existenzsicherung gehörende Leistung nachdrücklich die Bedeutung hervorhebt, die der Bildung beizumessen ist.

Pflegeversicherung – Vorschläge für eine grundlegen de Reform

Gesundheitsministerin Ulla Schmidt von der SPD plant nach eigenen Abgaben eine grundlegen-de Reform der Pflegeversicherung. Sie sieht sich in diesem Zusammenhang durch ein Gutachten eines Expertengremiums bestärkt, das die bessere Betreuung der wachsenden Zahl von Pflege-bedürftigen und Demenzkranken zum Ziel hat. Die Reformvorschläge hätten Mehrkosten von bis zu 3,6 Milliarden € zur Folge. Um die Finanzie-rung einer entsprechenden Reform gewährleisten zu können, strebt die Gesundheitsministerin die Einführung einer Pflege-Bürgerversicherung an, in die auch die privaten Pflegekassen mit ihren Überschüssen einbezogen werden. Die Vorschläge für eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung umfassen insbesondere folgende zwei Kernelemente : • zukünftig soll es fünf Bedarfsgrade in Abhängigkeit vom Grad der Selb stständigkeit der

pflegebedürftigen Person geben (die fünf neuen Pflegestufen sollen sich nicht mehr am Zeitaufwand für die benötigte Hilfe orientieren): für rund 650.000 Bundesbürger, die lediglich leichte Unterstützung brauchen, soll „Bedarfsgrad 1" eingeführt werden, im Rahmen dessen es „zweckgebundene Geldbeträge" bis zu 100 € monatlich geben könnte; für schwerstpflege-bedürftige Personen ist hingegen ein neuer „Bedarfsgrad 5" vorgesehen, im Rahmen dessen es bei Heimunterbringung aus der Pflegeversicherung monatlich bis zu 1.890 € geben würde

• Priorität des Ziels des Verbleibens in der häuslich en Umgebung : Ziel ist es, den Pflege-bedürftigen mit mehr Prävention und Rehabilitation die Möglichkeit zu geben, so lange wie möglich in der häuslichen Umgebung wohnen zu bleiben (die hierfür vorgesehenen Modelle werden im Expertenbericht in verschiedenen Szenarien dargestellt und durchgerechnet)

Durch entsprechende Übergangsregelungen soll verhindert werden, dass Betroffene, die bereits Leistungen erhalten, durch die Reform schlechter gestellt werden als vorher. Die Gesundheitsministerin will den Bericht noch vor der Wahl ins Bundeskabinett einbringen und erreichen, dass sich der Bundestags-Gesundheitsausschuss damit befasst. Auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums kann die Pressemitteilung zum Um-setzungsbericht des Beirats kostenlos heruntergeladen werden http://www.bmg.bund.de/cln_162/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/Presse-2009/Presse-2009/PM-PDF-25-05-09,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/PM-PDF-25-05-09.pdf

Neue EU-Verordnung zur sozialen Sicherheit in Europ a

Personen, die in einem oder mehreren ausländischen Staaten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind auf Basis der jeweiligen nationalen Sozialgesetzgebungen häufig verbindlich dem ausländi-schen System der sozialen Sicherheit unterworfen. Für Personen, die gleichzeitig in mehreren Ländern erwerbstätig sind, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass sie gleichzeitig mehreren Systemen der sozialen Sicherheit unterliegen und insofern auch in verschiedenen Ländern Sozi-alversicherungsbeiträge entrichten müssen.

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Für derartige Fälle bestehen mit der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme sozialer Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehöri-ge, die innerhalb der Union zu- und abwandern, sowie der entsprechenden Durchführungsver-ordnung (Verordnung (EWG) Nr. 574/72) für Tätigkeiten innerhalb des Europäischen Wirtschafts-raumes bereits seit dem Jahr 1971 koordinierende Regelungen.

Die in verschiedenen Bereichen zwischenzeitlich übe rholte Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 samt Durchführungsverordnung wird nun durch die Ver ordnung (EG) Nr. 883/2204 zur Ko-ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sow ie der entsprechenden Durchfüh-rungsverordnung abgelöst. Als Folge einer umfassenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie Änderun-gen der nationalen Gesetzgebungen wurde eine umfangreiche Überarbeitung, Modernisierung und Vereinfachung der bisherigen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nötig. Während die Grund-prinzipien der Sozialversicherungskoordinierung unverändert bleiben, bringt die neue Verordnung auch einige bemerkenswerte Neuerungen mit sich, die insbesondere die Ausweitung des Gel-tungsbereichs, die Besserstellung bestimmter Versichertengruppen im Bereich der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie die Einführung des Grundprinzips der „guten“ Verwaltungspraxis umfassen. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde zwar bereits im Jahr 2004 vom Europäischen Parlament verabschiedet. Sie konnte nach ihrem Artikel 91 jedoch erst mit dem Inkrafttreten einer entsprechenden Durchführungsverordnung wirksam werden. Ein diesbezüglicher Entwurf wurde dem Ministerrat am 31.1.2006 von der Eu-ropäischen Kommission vorgelegt. Nachdem die in diesem Zusammenhang geführten Verhand-lungen Anfang 2009 nach mehr als drei Jahren abgeschlossen waren, verabschiedete das Euro-päische Parlament die Durchführungsverordnung am 22. April 2009. Damit wird die Verord-nung (EG Nr. 883/2004) voraussichtlich am 1. März 2 010 in Kraft treten. Bis dahin gelten die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie di e Verordnung (EWG) Nr. 574/72 un-verändert weiter. Der Text der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit kann unter folgendem Link abgerufen werden http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:200:0001:0049:DE:PDF

Wir werden Sie in zukünftigen Newslettern über wesentliche Aspekte der Neuregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie ihrer Durchführungsverordnung informieren.

Kindergeld – Klarstellung des Bundeszentralamtes

für Steuern zu grenzüberschreitenden Sachverhalten Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat unter B ezugnahme auf das Urteil des Euro-päischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtsache Bos mann klargestellt, dass ein An-spruch auf Festsetzung und Zahlung von deutschem Ki ndergeld in grenzüberschreitenden Sachverhalten besteht, sofern das Recht des Beschäf tigungsstaats (z.B. wegen Über-schreitung einer Alters- oder Einkommensgrenze) wed er Kindergeld noch eine vergleich-

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bare Leistung vorsieht und die nationalen Vorausset zungen der §§ 32, 62 - 78 EStG erfüllt sind. Der EuGH hatte mit seinem Urteil vom 20.5.2008 im Falle eines Wanderarbeitnehmers, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, entschieden, dass Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dem Bezug von Familien-leistungen im Wohnmitgliedstaat nach dessen nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass § 65 Absatz 1 EStG in den beiden folgenden Fallgestaltungen ein nationaler Ausschlusstatbestand im Hinblick auf den Anspruch auf (Diffe-renz-)Kindergeld ist:

1. Fall: Ein Alleinerziehender bzw. eine Alleinerziehende wohnt in Deutschland und ist in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz beschäftigt und im Beschäftigungsstaat ist eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung zu zahlen oder wäre bei entsprechender Antragstellung zu zahlen

2. Fall: Beide Elternteile sind ausschließlich in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz beschäftigt, Wohnsitz der Familie ist in Deutschland und im Beschäftigungsstaat ist eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung zu zahlen oder wäre bei entsprechender Antragstellung zu zahlen Das Schreiben des BZSt vom 6. Mai 2009 betreffend Famil ienleistungsausgleich; Umset-zung des Urteils des EuGH vom 20. Mai 2008 (C-352/0 6 - Bosmann) , St II 2 - FG 2020 - 13/08 ist unter folgendem Link abrufbar http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/010_kindergeld/031_familienkassen/327_einzelweisungen/000020_06_05_09.pdf

BFH – Rechtsprechungsänderung zur doppelten Haushal ts-führung in Fällen der Wegverlegung des Familienwohn sitzes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei aktuellen Ur teilen seine bisherige Rechtspre-chung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverleg ung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG zählen zu den Werbungskosten auch die notwendi-gen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründe-ten doppelten Haushaltsführung entstehen. Bislang verneinte die Rechtsprechung die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsfüh-rung, sofern der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigung-sort wegverlegt hatte und dann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort aus seiner bishe-rigen Beschäftigung weiter nachging. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlas-sung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.

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Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begrün-det, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung). Urteilsfälle Im ersten Urteilsfall waren der Kläger in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A nichtselbständig tätig, wobei der Familienwohnsitz der Eheleute zunächst in A lag. Diesen ver-legten sie nach der Geburt ihres Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A zunächst nach M und neun Monate später wieder zurück nach A. Der Kläger wohnte daraufhin in M zunächst im Hotel und anschließend in einer Zweitwohnung. Er machte für das Streitjahr Aufwendungen für doppel-te Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M geltend.

Im zweiten Urteilsfall hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz im Streitjahr vom Arbeitsort wegverlegt. Die alte Wohnung am Beschäftigungsort behielt er jedoch bei. Später beantragte er beim Finanzamt, die hierfür entstandenen Aufwendungen als Kosten einer doppelten Haushalts-führung anzusetzen. In beiden Fällen lehnten die zuständigen Finanzämter die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ab. Die jeweiligen Finanzgerichte (FG) wiesen die hiergegen gerichteten Klagen auf Grundlage der früheren BFH-Rechtsprechung ab. Auf die Revisionen der Kläger hin hob der BFH die Urteile auf und wies die jeweilige Sache an das zuständige FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Urteilsgründe Nach Ansicht des BFH schied die Berücksichtigung der als Kosten einer doppelten Haushaltsfüh-rung geltend gemachten Aufwendungen der Kläger in beiden Streitfällen nicht schon deshalb aus, weil der Hausstand des jeweiligen Klägers vom Beschäftigungsort wegverlegt worden war. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflicher Veranlassung am Beschäftigungsort ein zweiter, sog. doppelter Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Beruflich veranla sst ist der Haushalt dann, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können. Wird ein solcher beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort eingerichtet, wird damit auch die doppelte Haushaltsführung selbst aus beruflichem Anlass begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und anschließend die bereits vorhandene oder eine neu eingerichtete Wohnung am Beschäfti-gungsort aus beruflichen Gründen als Zweithaushalt genutzt wird. Schließlich wird der (beibehal-tene) Haushalt am Beschäftigungsort nun aus beruflichen Motiven unterhalten. Unerheblich ist, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Ha us-standes vom Beschäftigungsort und der (Neu-)Begründ ung des zweiten Haushalts am Be-schäftigungsort bestehe oder ob doch schon eine hinreichend lange Frist zwischen der Weg-verlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen sei. Die beiden Urteile des BFH vom 5.3.2009 (Az. VI R 23/07 und Az. VI R 58/06) sind unter fol-genden Links abrufbar VI R 23/07: http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.5.27/6R2307.html VI R 58/06: http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.5.27/6R5806.html

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Nachfolgend seien noch einige Beispiele genannt, in welchen eine Wegverlegung der Fa-milienwohnung bereits nach bisheriger Rechtslage fü r die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung steuerlich unschädlich war: • Hat ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort,

der auch Beschäftigungsort ist, wegverlegt und zunächst keinen doppelten Haushalt geführt, kann die spätere Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort beruflich veran-laßt sein, wenn zwischen der Aufgabe der Familienwohnung am Beschäftigungsort und der späteren Errichtung des zweiten Haushalts kein enger Zusammenhang besteht; bei einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren kann nicht mehr von bloß vorübergehender Aufgabe einer Wohnung am Beschäftigungsort gesprochen werden (BFH-Urteil vom 30.10.1987)

• Hat ein Arbeitnehmer seine Familienwohnung von seinem Beschäftigungsort wegverlegt und zunächst keinen doppelten Haushalt geführt, kann die spätere Begründung einer doppelten Haushaltsführung auch dann beruflich veranlaßt sein, wenn die erneute Wohnungsnahme am Beschäftigungsort wegen einer zwischenzeitlich festgestellten schweren Erkrankung des Ar-beitnehmers erfolgt (in diesem Fall spielt der zeitliche Zusammenhang mit dem Wegzug keine Rolle, BFH-Urteil vom 22.9.1988)

• Nimmt die Ehefrau außerhalb des bisherigen Familienwohnsitzes, an dem der Ehemann einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht, eine Beschäftigung auf und zieht sie aus die-sem Anlaß mit ihren minderjährigen Kindern unter Verlegung des Familienwohnsitzes an den neuen Beschäftigungsort um, so kann beim Ehemann eine doppelte Haushaltsführung im Sinne von § 9 Absatz 1 Nr. 5 EStG vorliegen (BFH-Urteil vom 2.10.1987)

• Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushaltsführung auch dann aner-kannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen. Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Woh-nungen zur Familienwohnung machen (BFH-Urteil vom 15.3.2007) wird nach der Hochzeit zunächst die Wohnung in A (wo die Ehefrau wohnt und arbeitet) zur Familienwohnung bestimmt und später der Familienwohnsitz von A nach B verlegt (wo der Ehemann wohnt und arbeitet), ist dies unschädlich; statt des Ehemannes kann nun die Ehe-frau Aufwendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung geltend machen: Bei bei-derseits berufstätigen Ehegatten sind die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Minderung finanzieller Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksich-tigen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des anderen Ehe-gatten unter Beibehaltung der ursprünglichen Familienwohnung als Erwerbswohnung ist un-erheblich (die für die berufliche Veranlassung der Begründung einer doppelten Haushalts-führung erforderliche Voraussetzung, dass die Ehegatten, die vor ihrer Heirat an verschie-denen Orten berufstätig waren und an ihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten, nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist indes nicht erfüllt, wenn jeder Ehegatte nach der Eheschließung wie bisher in seiner Wohnung weiterlebt, BFH-Urteil vom 30.10.2008)

FG Baden-Württemberg – kein Anspruch auf (Teil-) Kindergeld bei höherer Schweizer Unterhaltszulage

Urteilsfall Die geschiedene, nicht erwerbstätige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und Mutter von fünf Kindern. Sie beantragte bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - u.a. Kin-dergeld für den am 5. Februar 2007 geborenen Sohn S, dessen Vater in der Schweiz lebt und

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arbeitet und dort einen Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen hat. Die Famili-enkasse setzte für das Kind S Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der niedri-geren Schweizer Kinderzulage und dem höheren deutschen Kindergeld fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein mit dem Antrag, rückwirkend ab Antragstellung Kin-dergeld in voller Höhe zu zahlen. Das Kind lebe ausschließlich bei seiner Mutter, mit dem Vater bestehe keine Lebensgemeinschaft. Gemäß § 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) stehe das Kindergeld grundsätzlich demjenigen zu, in dessen Haushalt das Kind lebe. Hiervon könne auch dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn der nicht im Haushalt lebende Vater einer Tätig-keit im Ausland nachgehe. Dies wäre eine zufällige Schlechterstellung des alleinerziehenden Elternteils, was ohne hinreichenden Sachgrund nicht gerechtfertigt wäre. Die bezugsberechtigte Mutter habe keine Möglichkeit, an einem Bezug von Kindergeld durch den Vater zu partizipieren. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Mit der Klageerhebung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung eines ungekürzten Kin-dergelds nach dem deutschen Einkommensteuergesetz weiter. Urteilsgründe Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begrün det. Die Familienkasse hat für das Kind S zutreffend lediglich ein sog. Differenzkindergeld f estgesetzt. Nach den europarechtlichen Konkurrenzvorschriften ruhte der Anspruch der Klägerin auf deutsches Kindergeld in Höhe des Anspruchs des Vaters des Kindes auf Schweizer Familienleistungen. Die Klägerin hat demnach lediglich Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Schweizer Kinderzulage und dem höheren Kindergeld nach § 66 EStG (sog. Teil- oder Differenzkindergeld). Nach den Angaben der Klägerin wohnt und arbeitet der Vater ihres Sohnes S in der Schweiz. Nach den Rechtsvorschriften der Schweiz hat der erwerbstätige Vater Anspruch auf kantonal-rechtliche Familienleistungen für seinen Sohn. Ihre Rechtsauffassung, dem Vater ihres Kindes stehe nach § 3 BKGG kein Kindergeldanspruch zu, ist unerheblich. Der Klägerin wurde von der Familienkasse aufgegeben, eine Bescheinigung des Schweizer Arbeitgebers des Vaters ihres Sohnes über bezahlte Familienleistungen vorzulegen oder hierzu entsprechende Angaben zu machen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Ein Anspruch des Vaters auf kantonalrechtliche Fami lienleistungen mindert den Anspruch der Klägerin auf deutsches Kindergeld. Ansprüche auf Familienleistungen, mithin Kindergeld, sind in der Schweiz von einer Erwerbstätigkeit abhängig, in Deutschland hingegen nicht. Fälle, in denen die Familienleistung im Wohnland des Kindes nicht von der Ausübung einer Erwerbstätig-keit abhängt, werden durch Artikel 10 VO (EWG) Nr. 574/72 geregelt. Nach dessen Absatz 1 a ruht der Anspruch der nicht erwerbstätigen Mutter auf Familienleistungen im Wohnland des Kin-des bis zur Höhe der im Beschäftigungsland aufgrund innerstaatlicher Vorschriften oder nach Artikel 73 VO (EWG) Nr. 1408/71 geschuldeten Familienleistungen. Im Streitfall folgt aus der Anwendung dieser Vorsch rift, dass der Anspruch des Vaters auf kantonalrechtliche Kinderzulage vorrangig ist. Das nach deutschem Recht gewährte Kinder-geld, das nicht von der Ausübung einer Berufstätigkeit abhängig, sondern als Steuervergütung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ausgestaltet ist (§ 31 Abs. 1 Satz 3 EStG), ruht daher bis zur Höhe der Familienleistung des Kantons Y. Die Nichtgewährung des ungekürzten deutschen Kinder gelds verstößt entgegen der Auf-fassung der Klägerin nicht gegen den europarechtlic hen Gleichheitssatz. Das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26.3.2008 (Az. 2 K 82/07, rkr.) kann unter folgen-dem Link abgerufen werden http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10418

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EuGH – Verstößt die Riester-Rente gegen EU-Recht? Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist aktuell ein Verfahren anhängig, das sich mit der Frage befasst, ob die sog. Riester-Rente gegen EU-Recht verstößt, da sie Grenzarbeit-nehmern in bestimmten Fällen die Altersvorsorgezula ge verweigert und diese bei Beendi-gung der unbeschränkten Steuerpflicht zurückzuzahle n ist. Der Generalanwalt beim EuGH Ján Mazák legte am 31. März 2009 seinen Schlussantrag in der Rechtssache C-269/07 vor. Bei dem Verfahren handelt es sich um ein Vertragsverletzungsver-fahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, im Rahmen dessen die Europäische Kommission Deutschland verklagt, da die in den §§ 79 bis 99 EStG verankerte Riester-Rente ihrer Ansicht nach gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verstoße. Dies stellt einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Der Generalanwalt schlägt dem EuGH vor, der Kommission zu folgen und beantragt, festzustel-len, dass die Bundesrepublik Deutschland durch Einführung und Beibehaltung der Vorschriften zur ergänzenden Altersvorsorge in den §§ 79 bis 99 EStG gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG, Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 [...] über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, Artikel 18 und Artikel 12 EG verstoßen hat, soweit diese Vorschrif-ten 1. Grenzarbeitnehmern und ihren Ehegatten die Zulageberechtigung verweigern, sofern sie in

der Bundesrepublik Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind 2. Grenzarbeitnehmern das Recht verweigern, das geförderte Kapital ihrer Altersvorsorge für die

Anschaffung oder Herstellung einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwen-den, sofern diese nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland belegen ist

3. vorsehen, dass die Altersvorsorgezulage bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland zurückzuzahlen ist

Die Verweigerung der Altersvorsorgezulage für in Deutschland nicht unbeschränkt Steuerpflichti-ge und deren Ehegatten stellt nach Auffassung der Kommission sowie des Generalanwalts eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Bei der Zulage handele es sich um eine soziale Vergünstigung, die den Begünstigten hauptsächlich aufgrund ihrer objektiven Arbeitneh-mereigenschaft als finanzieller Anreiz zum Aufbau einer privaten Rente gewährt werde. Entgegen der Auffassung der deutschen Seite halten Kommission und Generalanwalt die Altersvorsorgezu-lage nicht für eine rein steuerliche Vergünstigung, die somit auch anderen Personengruppen zu-gute kommen kann. Die Schlussanträge des Generalanwalts Ján Mazák vom 31. März 2009 in der Rechtssache C-269/07 sind unter folgendem Link abrufbar http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79909668C19070269&doc=T&ouvert=T&seance=CONCL

Belgien – Vereinbarung eines Auskunftsaustauschs fü r Besteuerungszwecke

Am 18. Mai 2009 hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Königreich Belgien ein Protokoll zum geltenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) über den Auskunftsaustausch nach dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) unter-zeichnet, welches den deutschen und belgischen Finanzbehörden die Möglichkeit gibt, den ande-ren Staat um Auskünfte für Besteuerungszwecke zu ersuchen.

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Das Protokoll entspricht dem durch die OECD im Rahmen ihres Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs entwickelten Standard, wonach die für die Besteuerung re-levanten Informationen den Finanzbehörden zugänglich sein müssen und entsprechende Infor-mationen den ausländischen Finanzbehörden auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden kön-nen.

Nach den Bestimmungen des Protokolls erfordert ein Auskunftsersuchen nicht mehr, dass bereits ein Verdacht auf Steuerhinterziehung b esteht. Vielmehr reicht es aus, dass ein steuerlicher Sachverhalt aufzuklären ist und die erbetenen Auskünfte und Unterlagen für die Be-steuerung voraussichtlich relevant sind (dies ist vom anfragenden Staat entsprechend darzule-gen). Darüber hinaus kann ein Auskunftsersuchen auch zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle gestellt werden.

Zum Inkrafttreten des Protokolls bedarf es noch der Unterzeichnung und Ratifizierung durch die jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften.

Schweiz – Pläne für einen rascheren Ausgleich der k alten Progression

Im Anschluss an die Anhörungen zu einem rascheren Ausgleich der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer hat der Schweizer Bundesrat am 11. Februar 2009 das Eidgenössische Department damit beauftragt, einen entsprechenden Gesetzentwurf für das Jahr 2010 auszuar-beiten, wonach der Ausgleich für die Teuerung in Höhe von 4,4% im Jahr 2008 bereits im Steuer-jahr 2010 ausgeglichen werden soll. Darüber hinaus soll die Teuerungsschwelle für die Anpassung von derzeit 7% auf 3 % der Ver-brauchspreisentwicklung gesenkt werden.

Spanien – Möglichkeiten der Kurzarbeit

Um Unternehmen, die aufgrund der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise in eine finanzielle Schieflage geraten sind, bei der Überwindung dieser Situation und der Senkung ihrer Personal-kosten zu unterstützen, hält auch die spanische Gesetzgebung einige arbeitsrechtliche Möglich-keiten bereit. Konkret haben betroffene Unternehmen die Möglichkei t, bei den jeweils hierfür zuständi-gen Arbeitsbehörden • eine befristete Aussetzung der Arbeitsverträge oder • eine Reduzierung der Arbeitszeit einer bestimmten A rbeitnehmeranzahl zu beantragen. Um die vorstehenden Maßnahmen durchführen zu können, ist ein sog. Berufsregulierungsge-such bei den zuständigen spanischen Arbeitsbehörden einzureichen, in welchem die wirtschaftli-chen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründe, aus welchen sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, dargelegt und nachgewiesen werden müssen. Aus dem Berufsregulierungsgesuch muss ferner nachvollziehbar hervorgehen, dass die Aussetzung der Arbeitsverträge zur Überwindung der derzeitigen wirtschaftlichen Schieflage er-forderlich und nur vorübergehender Natur ist. Ist das Unternehmen gezwungen, seine wirtschaftliche Notsituation durch eine endgültige Auf-lösung von Arbeitsverträgen zu verbessern, kann die endgültige Auflösung der Arbeitsverträge ebenfalls mittels eines Berufsregulierungsgesuchs beantragt werden. In diesen Fällen steht den Arbeitnehmern aufgrund der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse ein entsprechender Abfin-dungsanspruch zu.

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Das Unternehmen ist verpflichtet, im Berufsregulierungsgesuch unter anderem die vorgesehene Dauer der befristeten Maßnahme sowie die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer an-zugeben, die während dieser Zeit arbeitslos sein werden. Beantragt das Unternehmen die Aussetzung aller Arbeitsverträge, obliegt die endgültige Ent-scheidung der zuständigen Arbeitsbehörde. Diese kann mit einer entsprechenden Begründung bspw. lediglich die Verträge der in der Produktion tätigen Arbeitnehmer aussetzen, diejenigen der in der Verwaltung tätigen Arbeitnehmer hingegen nicht. Sofern anstelle der befristeten Aussetzung von Arbeitsvert rägen eine Reduzierung der Ar-beitszeit der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer beantragt wird, sind im jeweiligen Berufsre-gulierungsgesuch sowohl der Prozentsatz, um welchen sich die Arbeitszeit reduzieren soll, als auch die neue Verteilung der Arbeitszeit bzw. der Arbeitstage anzugeben.

Zeitgleich mit der Einreichung des Berufsregulierungsgesuchs ist – gemeinsam mit den Arbeit-nehmervertretern – ein Anhörungszeitraum festzusetzen, der im Falle der befristeten Ausset-zung der Arbeitsverhältnisse mindestens 15 Tage umfassen muss und an dessen Ende ein sog. Schlussprotokoll (acta de conclusión) erstellt wird. Sobald der Antrag auf Aussetzung der Arbeitsverträge bei den zuständigen Arbeitsbehörden ein-gegangen ist, beantragen diese von verschiedenen öffentlichen Institutionen eine Stellungnahme und haben – binnen einer Frist von 15 Tagen nach Zustellung des Schlussprotokolls – einen Be-schluss darüber zu fassen, ob die Aussetzung der Arbeitsverträge bewilligt wird oder nicht. Vor der Beschlussfassung wird das Berufsregulierungsgesuch genauestens geprüft: • Erstens beziehen die betroffenen Arbeitnehmer während des i m Gesuch angegebenen

Zeitraumes grundsätzlich nur 70% ihres bisherigen A rbeitsentgelts, für welches der Staat aufkommt (der verbleibende Anteil kann auf Grundlage einer individuellen Verhandlung – ggf. nur bis zu einem höheren Prozentsatz – vom Arbeitgeber beigesteuert werden). Sofern es sich nicht um eine endgültige, sondern nur um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt, steht den von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmern auch keinerlei Anspruch auf eine Ab-findung seitens ihres Arbeitgebers zu. Unter der Berücksichtigung, dass die betroffenen Ar-beitnehmer den im Berufsregulierungsgesuch ihres Arbeitgebers angegebenen Zeitraum dar-über hinaus auf den Zeitraum anrechnen müssen, in welchem ihnen nach spanischem Ar-beitsrecht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht, besteht die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer durch eine Aussetzung ihrer Arbeitsverträge in eine wirtschaftliche Notsituation geraten.

• Zweitens erfolgt die Lohn- und Gehaltszahlung während des im Berufsregulierungsgesuch angegebenen Zeitraums aus der Staatskasse, wodurch dem spanischen Staat in Krisenzeiten erhebliche Kosten entstehen (insbesondere sofern alle eingereichten Berufsregulierungsgesu-che genehmigt würden).

Ungarn – neue Meldepflichten für Expatriates

Nach Ungarn entsandte Arbeitnehmer, die dort eine s teuerpflichtige Tätigkeit ausüben, sind innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Tätigke it bei den ungarischen Steuerbehör-den anzumelden. Die Anmeldepflicht trägt der ungari sche Arbeitgeber. Im Februar 2009 ist eine neue Regelung in Kraft get reten , mit der Ungarn die Meldepflichten für nach Ungarn entsandte Arbeitnehmer ausweitet. Infolge der Novellierung des entsprechenden Gesetzes sind den ungarischen Steuerbehörden nun auch die Zeitpunkte der Rückkehr ins Ausland sowie des Abschlusses der Tätigkeit zu melden. Die Meldepflicht entsteht 30 Tage vor dem Zeitpunkt der Rückkehr bzw. des Abschlusses der Tätigkeit. Verfügt der Arbeitgeber nicht über die entsprechenden Informationen, muss er der Meldepflicht am Tag nach Abschluss

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der Tätigkeit nachkommen. Darüber hinaus muss er begründen, warum er die Meldepflicht nicht rechtzeitig erfüllen konnte.

Ungarn – Änderung des Einkommensteuertarifs zum 1. Juli 2009

Die sozialistische Minderheitsregierung unter Premierminister Ference Gyurcsany hatte dem un-garischen Parlament bereits Mitte September 2008 einen Gesetzesentwurf mit mehreren Steuer-senkungen zur Beratung vorgelegt. Am 4. Mai 2009 hat das ungarische Parlament nun endlich das entsprechende Steuerpaket verabschiedet. Entgegen der ursprünglichen Pläne zur Änderung des ungarischen Einkommensteuertarifs (wir berichteten bereits in unserem Newsletter November 2008) sehen die neuen Regelungen für das Jahr 2009 lediglich eine Anhebung der unteren Grenze des Einkommensteuertari fs, der mit einem Steuersatz von 18% besteuert wird, von derzei t 1.700.000 HUF (1 HUF = Hungarian Forint = 0,003622 €, Umrechnungskurs am 15.6.2009) auf 1.900.000 HUF vor. Die Änderung wird zum 1. Juli in Kraft treten und rückwirkend zum 1. Januar gelten. Der ungarische Einkommensteuertarif beträgt ab 1. Juli 2009 demnach:

Einkommen in HUF Einkommensteuersatz

von bis ab 1.7.2009 (rückwirkend zum 1.1.2009)

0 1.900.000 18%

1.900.001 7.446.000 36%

7.446.001 36% + 4% (surtax) Arbeitgeber werden in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Lohnsteuerbelastung auf die in der ersten Jahreshälfte 2009 ausgezahlten Arbeitseinkünfte nach dem ab 1.7.2009 geltenden Einkommensteuertarif zu ermitteln. Ist der auf diese Weise ermittelte Steuerbetrag niedriger als die tatsächlich für die ersten 6 Monate des Jahres 2009 einbehaltene Lohnsteuer, kann der Un-terschiedsbetrag auf die für die zweite Jahreshälfte 2009 einzubehaltenden Lohnsteuer ange-rechnet werden.

Ab dem 1.1.2010 soll der ungarische Einkommensteuer tarif noch einmal erheblich verän-dert werden. Die derzeitigen Pläne sehen sowohl eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage (Bruttoarbeitseinkünfte zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers) als auch eine Reduzierung der Steuersätze vor.

Darüber hinaus werden ab 1. Juli 2009 die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung ge-senkt. Ab diesem Zeitpunkt werden Arbeitgeber statt mit dem bisherigen Satz von 32% (29% Sozialversicherungsbeitrag zuzüglich 3% Arbeitsgeberabgabe) – auf einer Berechnungsbasis bis zum Doppelten des Minimallohns – nur noch in Höhe von 27% belastet (26% Sozialversiche-rungsbeitrag zuzüglich 1% Arbeitgeberabgabe). Schließlich beinhaltet die verabschiedete Gesetzesvorlage auch eine einheitliche Senkung des Krankengeldes um 10% : ab August 2009 beträgt das Krankengeld bei einem Versicherungs-verhältnis von über zwei Jahren dementsprechend 60% statt bisher 70% und bei einem Versiche-rungsverhältnis von weniger als zwei Jahren 50% statt bisher 60%. Gleichzeitig wird der Unfall-krankengeldsatz von 100% auf 90% gesenkt.

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Ukraine – Änderung der Regelungen zur Erteilung, Au sdehnung und Strei-

chung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer und staa tenlose Personen Vor kurzem hat das ukrainische Ministerkabinett geänderte Regelungen zur Erteilung, Ausdeh-nung und Streichung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer und staatenlose Personen verabschie-det. Das entsprechende Dokument wurde am 14. April 2009 offiziell veröffentlicht und trat mit Wirkung zum 14. Mai 2009 in Kraft.

Die Liste der im Rahmen der Antragstellung auf eine ukrainische Arbeitserlaubnis erforderlichen Dokumente wurde ausgeweitet und umfasst nun auch folgende Dokumente, deren Beschaffung den Genehmigungsprozess u.U. verlängern könnte: • Kopie des Passes (relevant sind die Seiten, die die Hauptidentifikationsinformationen bein-

halten) samt beglaubigter Übersetzung ins Ukrainische • ein polizeiliches Führungszeugnis , das mindestens die letzten 6 Monate umfasst (für Aus-

länder, die eine Verlängerung ihrer Arbeitserlaubnis anstreben, kann dies in der Ukraine aus-gestellt werden) und

• eine Bescheinigung der Sozialversicherungsträger , welche bestätigt, dass das Unterneh-men keine Schulden oder ausstehenden Strafen hat

Alle Dokumente in ausländischer Sprache müssen ins Ukrainische übersetzt und rechtzei-tig durch das ukrainische Außenministerium verifizi ert und beglaubigt werden (für be-stimmte Länder kann eine Apostille verwendet werden). Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags durch die Arbeitsagentur wurde von 170 UAH (1 UAH = Ukaine Hryvnia = 0,09458 €, Umrechnungskurs am 15.6.2009) auf den vierfachen Min-destlohn (gegenwärtig 2.500 UAH) erhöht. Sofern der Antrag abgelehnt wird, wird die Gebühr nicht zurückerstattet.

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IAC GmbH unterstützt Kreativität beim Schülerwettbe werb

Eine künstlerische Umsetzung der Verbindung der Städtepartnerschaften von Wolfha-gen, Tergnier, Ordruf und Meldola für die Gestaltung des neuen Kreisels im Kreuzungs-bereich Ehringer Strasse/Siemensstrasse/Habichtswaldstrasse in Wolfhagen, war die Aufgabe für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 7G3 und 10R1 der Wilhelm-Filchner Schule in Wolfhagen.

Der neue Kreisel soll auf Vorschlag der Wolfhager Partnerschaftskommission den Na-men: „Platz der Städtepartnerschaften“ erhalten. In Teamarbeit haben sich die Schüle-rinnen und Schüler der beiden Jahrgangsstufen Gedanken darüber gemacht, wie der fertig gestellte neue Kreisel seinem Namen Gestalterisch gerecht werden kann. 15 unter Anleitung der Kunstlehrerin Frau Lucadou entstandene Entwürfe stellten die Schülerin-nen und Schüler der Klasse 7G3 vor. Die Klasse 10R1 von der Kunstlehrerin, Frau Grote Lambers betreuten Schülerinnen und Schüler präsentierten 10 Entwürfe. Eine große Phantasie und Kreativität bewiesen alle 25 Gestaltungsentwürfe.

Die IAC Unternehmensberatung GmbH, deren Geschäftsführer Kai Mütze ebenfalls Mit-glied der Partnerschaftskommission in Wolfhagen ist, fand die Idee und die Vorschläge bzw. Entwürfe so hervorragend, dass die IAC GmbH spontan die beiden Klassen mit ei-nem Geldbetrag von jeweils 200,00 Euro für die Klassenkasse unterstützt hat. Auf den Bildern ist der Geschäftsführer mit seiner Ehefrau und der Schulleiterin bei der Übergabe der Geldbeträge an die Klassen zu sehen. „Die Entwürfe sind wirklich etwas ganz besonderes und ich halte die Einbindung der Bevölkerung in eine solche gestalteri-sche Maßnahme für sehr wichtig. Da meine Unternehmensberatung den Schwerpunkt auf die Beratung international tätiger Unternehmen hat und wir bereits auch Kunden in Italien und Frankreich betreuen, habe ich spontan in diesem Zusammenhang die Förde-rung der Klassen ausgelobt“, so Kai Mütze. „Ich würde mich freuen, wenn die Ideen der Schüler bei der Platzgestaltung berücksichtigt werden könnten und die Stadtverwaltung vielleicht die eine oder andere Idee aufgreift.“

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Die nächsten Workshops Update Workshop Auslandsentsendung – Topaktuell - 30.06.2009 Gesetzliche Entwicklungen bei Entsendungen – Topakt uell - 08.07.2009 Der „heimliche“ Mitarbeiter im Ausland 09.07.2 009 Die Reintegration entsandter Mitarbeiter 25.08 .2009 Prozessoptimierung Entsendung 26.08.2009 Grundlagen zur Auslandsentsendung 01.09.2009

Die Workshops finden jeweils von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Anmeldung Zu den vorgestellten Workshops melden Sie sich bitte entweder mit dem vorbereiteten Anmelde-bogen per Fax an oder schicken Sie uns den Bogen als eingescanntes Dokument per Email zu. Ihre Anmeldung per Fax richten Sie bitte an folgende Fax-Nummer: +49 5692-997720-19 Eine Anmeldung per Email schicken Sie bitte an folgende Adresse: [email protected] Im Falle von Rückfragen können Sie sich gerne telefonisch an uns wenden unter folgender Telefonnummer: +49 5692-997720-0

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