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Notariats-Lexikon (bedeutet: Weitere Informationen unter diesem Stichwort) Abschrift/Ablichtung § 42 BeurkG: einfache Abschrift = Kopie, beglaubigte Abschrift = Kopie mit Beglaubigungsvermerk: Muster: „Die Übereinstimmung der vorstehenden Ab- schrift mit der mir vorliegenden Urschrift (oder Aus- fertigung) beglaubige ich N Der hiermit.“ otar erhält eine Gebühr UR-Eintragung!) (keine KVGNotKG 25102 . Nr nach €) 10 (mind. Seite angefangener je 1 von Abtretung (Zession) § 398 BGB: Vertrag zwischen Altgläubiger und Neu- gläubiger auf Übertragung einer Forderung gegen einen Schuldner. Grundsätzlich formfrei, aber häufig notariell. Schuldner muss nicht zustimmen; insoweit wird die Abtretung kostenrechtlich wie ein einseitiges Rechtsgeschäft behandelt. Der in der Notarpraxis häufigste Fall ist die Abtretung einer Briefgrundschuld ohne Buch- einer er od GNotKGF呪 KV 21200 gem. Gebühr (1,0 Grundbucheintragung grundschuld Nr. 0,5 ( Grundbucheintragung mit Gebühr gemäß KVGNotKG 21201 Nr. ). Der Wert ergibt sich § aus GNotKG I 53 (Nennbetrag der Grund . schuld) Akten des Notars Urkundensammlung (§ 18 DONot), Nebenakten (§ 22 DONot), Generalakten (§ 23 DONot), Wechselprotest- sammlung (§ 21 DONot) Amtssiegel des Notars § 2 DONot: Als Träger eines öffentlichen Amtes führt der Notar ein Amtssiegel (wie Gericht, Standesamt …). Das Amtssiegel gibt es als Lacksiegel (Umschlag bei Testamenten, Erbverträgen, § 34 BeurkG), Oblatensie- gel (Verbindung mehrerer Seiten mit Schnur und O- Siegel, § 44 BeurkG) und als Gummisiegel (neben der Unterschrift des Notars). Anderkontenliste § 12 V, VI DONot: Verzeichnis aller Kreditinstitute, bei denen Notaranderkonten geführt werden (nach Er- ledigung das entsprechende Konto rot durchstreichen) Verwahrung Notaranderkonto Verwahrungs- buch Massenbuch Apostille Die Apostille ist die Echtheitsbestätigung einer notari- ellen Urkunde durch den Landgerichtspräsidenten (vgl. AuslUrk = Verwendung von Urkunden im Aus- land). 1 Lexikon

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Page 1: Notariats-Lexikon - ReNo-Intensivkurs | Bochum · PDF fileNotariats-Lexikon ( bedeutet: Weitere Informationen unter diesem Stichwort) Abschrift/Ablichtung § 42 BeurkG: einfache Abschrift=

Notariats-Lexikon(➜ bedeutet: Weitere Informationen unter diesem Stichwort)

Abschrift/Ablichtung § 42 BeurkG: einfache Abschrift = Kopie, beglaubigteAbschrift = Kopie mit Beglaubigungsvermerk: Muster: „Die Übereinstimmung der vorstehenden Ab-schrift mit der mir vorliegenden Urschrift (oder Aus-fertigung) beglaubige ich N Der hiermit.“ otar erhält eine Gebühr

UR-Eintragung!) (keine KVGNotKG 25102 .Nr nach €) 10 (mind. Seite angefangener je € 1 von

Abtretung (Zession) § 398 BGB: Vertrag zwischen Altgläubiger und Neu-gläubiger auf Übertragung einer Forderung gegeneinen Schuldner. Grundsätzlich formfrei, aber häufignotariell. Schuldner muss nicht zustimmen; insoweitwird die Abtretung kostenrechtlich wie ein einseitigesRechtsgeschäft behandelt. Der in der Notarpraxis häufigste Fall ist die Abtretungeiner Briefgrundschuld ohne

Buch- einer erod GNotKG KV 21200 gem. Gebühr(1,0 Grundbucheintragung

grundschuld

Nr.

0,5 ( Grundbucheintragung mit Gebühr gemäß

KVGNotKG 21201Nr.

). Der Wert ergibt sich §aus GNotKG

I 53(Nennbetrag der Grund .schuld)

Akten des Notars Urkundensammlung (§ 18 DONot), Nebenakten (§ 22DONot), Generalakten (§ 23 DONot), Wechselprotest-sammlung (§ 21 DONot)

Amtssiegel des Notars § 2 DONot: Als Träger eines öffentlichen Amtes führtder Notar ein Amtssiegel (wie Gericht, Standesamt …).Das Amtssiegel gibt es als Lacksiegel (Umschlag beiTestamenten, Erbverträgen, § 34 BeurkG), Oblatensie-gel (Verbindung mehrerer Seiten mit Schnur und O-Siegel, § 44 BeurkG) und als Gummisiegel (neben derUnterschrift des Notars).

Anderkontenliste § 12 V, VI DONot: Verzeichnis aller Kreditinstitute,bei denen Notaranderkonten geführt werden (nach Er-ledigung das entsprechende Konto rot durchstreichen) ➜ Verwahrung ➜ Notaranderkonto ➜ Verwahrungs-buch ➜ Massenbuch

Apostille Die Apostille ist die Echtheitsbestätigung einer notari-ellen Urkunde durch den Landgerichtspräsidenten(vgl. AuslUrk = Verwendung von Urkunden im Aus-land).

1 Lexikon

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Auflassung Zur Eigentumsübertragung an einem Grundstück ist,bevor das Grundstück im Grundbuch umgeschriebenwird, eine ausdrückliche Einigung erforderlich (§ 873BGB). Diese Einigung nennt man Auflassung. Sie mussnotariell beurkundet werden (§ 925 BGB). Muster: „Ver-käufer und Käufer sind sich einig, dass das Eigentum andem Grundstück … auf den Käufer übergehen soll.“Notar erhält 0,5 (mind.Gebühr Nr. gem. €) 30 21101KVGNotKG. Wird allerdings die Auflassung zusammen mit dem Kaufvertrag beurkundet, darf diese Gebühr nicht gesondert berechnet werden ( § GNotKG) I109 .➜ Auflassungsvormerkung

Auflassungsvormerkung Zwischen Abschluss des Grundstückskaufvertrages undder Eigentumsumschreibung im Grundbuch liegt ein lan-ger Zeitraum, in dem der Verkäufer theoretisch dasGrundstück anderweitig verkaufen könnte. Deshalb wirdhäufig bei Abschluss des Kaufvertrages in Abt. II desGrundbuches eine „Vormerkung zur Sicherung des Ei-gentumsverschaffungsanspruches“ (= Auflassungsvor-merkung) eingetragen, die dann bei Eigentumsum-schreibung wieder gelöscht wird. Muster: „Die Beteilig-ten bewilligen und beantragen zur Sicherung des An-spruchs des Käufers auf Eigentumsverschaffung die Ein-tragung einer Vormerkung im Grundbuch …. Siebewilligen und beantragen die Löschung dieser Vormer-kung gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung.“➜ Auflassung

Ausfertigung §§ 47 ff. BeurkG: Die Ausfertigung der Niederschrifttritt im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift (desOriginals), welche i. d. R. in der Urkundensammlungdes Notars verbleibt. Ausfertigungsvermerk: „Vorste-hende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausferti-gung wird hiermit Herrn … erteilt.“ Die Erteilung derAusfertigung ist auf der Urschrift zu vermerken (§ 49IV BeurkG). ➜ Vollstreckbare Ausfertigung

Beglaubigung Neben den Beurkundungen in Form einer ➜ Nieder-schrift nimmt der Notar öffentliche Beglaubigungen vor,und zwar Beglaubigungen von Unterschriften ➜ Unter-schriftsbeglaubigung und Beglaubigungen von Ab-schriften (§ 42 BeurkG) ➜ Abschrift/Ablichtung

(Verfahren) Beurkundung § 20 BNotO: Beurkundungen sind Niederschriften über

Willenserklärungen (§§ 8 ff. BeurkG). Nur von einer Nie-derschrift kann eine ➜ Ausfertigung bzw. ➜ voll-streckbare Ausfertigung erteilt werden. Für bestimmteRechtsgeschäfte ist diese Form vorgeschrieben (z. B. ➜ Grundstückskaufvertrag, ➜ Erbvertrag). Die Ge-bühren des Notars richten sich nach dem Inhalt der Ur-kunde (vgl. GNotKG). ff. 97 §§

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Briefgrundschuld ➜ GrundpfandrechteBriefhypothek

Bücher des Notars §§ 7 ff. DONot: Urkundenrolle (§ 8 DONot), Namens-verzeichnis (§ 13 DONot), Erbvertragsverzeichnis (§ 9DONot), Verwahrungsbuch (§ 11 DONot), Massenbuch(§ 12 DONot), Anderkontenliste (§ 12 V, VI DONot)

Buchgrundschuld ➜ GrundpfandrechteBuchhypothek

Dienstaufsicht §§ 92 ff. BNotO: Als Träger eines öffentlichen Amtesunterliegt der Notar der Dienstaufsicht durch denLandgerichtspräsidenten. In regelmäßigen Abständen(i. d. R. alle 4 Jahre) wird die Amtsführung des Notarsdurch einen Notarrevisor überprüft (§ 32 DONot).

Dienstbarkeit Eine Dienstbarkeit wird als bestimmte Befugnis zurNutzung eines Grundstücks in Abt. II des Grundbucheseingetragen. Wir unterscheiden a) Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB), z. B. ➜ We-

gerecht, Kanalrecht, Leitungsrecht zu Gunsten kei-ner bestimmten Person, sondern des jeweiligen Ei-gentümers des „herrschenden“ Grundstücks, da-mit ein „ewiges“ Recht

b) persönliche Dienstbarkeit (§§ 1030 ff. BGB), z. B.➜ Nießbrauch, ➜ Wohnrecht zu Gunsten einer be-stimmten Person, damit höchstpersönlich, nichtübertragbar, erlischt mit dem Tode des Berechtigten

Für den Grundbuchantrag in Entwurfs eines Form -erhält

der Notar 0,3 - €) 30 (mind. Gebühr0,5

KVGNotKG. 24102/21201 Nrn.gem.

Der Wert richtet sich nach

§ GNotKG52 .

Eidesstattliche § 22 BNotO, § 38 BeurkG. Hauptanwendungsfall ist derVersicherung ➜ Erbscheinsantrag (§ 2356 Abs. 2 BGB). Muster: „Nach

Belehrung über die Bedeutung einer eidesstattlichenVersicherung und über die Strafbarkeit unrichtiger ei-desstattlich versicherter Angaben versichere ich hier-mit an Eides statt, dass mir nichts bekannt ist, was derRichtigkeit vorstehender Angaben entgegen steht.“ Der Notar erhält eine 1,0 Gebühr gemäß Nr.

GNotKG) 40 § (Wert:

GNotKGKV 23300

➜ Erbschein

Eigentumsumschreibung Um das Eigentum an einem Grundstück auf den neuen(bei Grundstücken) Eigentümer umzuschreiben, ist neben der ➜ Auflas-

sung (§ 20 GBO) ein Antrag (§ 13 GBO) sowie die Be-willigung des Alteigentümers (§ 19 GBO), beide in no-tariell beglaubigter (oder beurkundeter) Form (§ 29GBO), erforderlich. Muster: „Der Verkäufer bewilligt und der Käufer bean-tragt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.“

3 Lexikon

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Entwurf

Hierfür Unterschrifts- anschließender mit Entwurfs eines Form Handelsregister das an oder Grundbucham das an B.

Anträge, Notar der erstellt soll, erfolgen BeurkG) 36 8, Niederschrift einer Form inBeurkundung die nicht

nach

GNotKG. 119 § gem.Wert )2.4.1 Vorb. (beachte KVGNotKG . ff. 24100

Nrn. renGebühentstehenbeglaubigung.inz.(§§Wenn

Erbbaurecht Ein Grundstückseigentümer räumt einem Dritten ineinem notariell zu beurkundenden Erbbaurechtsver-trag das Recht ein, sein Grundstück zu bebauen. Der Ei-gentümer verliert damit für eine bestimmte Zeit (zu-meist 99 Jahre) Besitz und Nutzungsrecht an seinemGrundstück, erhält dafür jedoch einen Erbbauzins. Fürdas Erbbaurecht wird ein gesondertes (Erbbau-)Grund-buch angelegt. Das Erbbaurecht kann wie ein selbst-ständiges Grundstück (z. B. mit Grundschulden) belas-tet werden. Einzelheiten sind in der ErbbauVO geregelt. ➜ Grund-buch

Erbschein, §§ 2353 ff BGB: Der Erbschein ist der Nachweis überErbscheinantrag ein Erbrecht (wenn kein notarielles Testament oder

Erbvertrag existiert). Der Erbschein wird vom Nachlass-gericht auf Antrag erteilt. Der Inhalt des Antrags ergibtsich aus §§ 2354 ff. BGB. Der Antrag muss (wegen derdarin enthaltenen ➜ eidesstattlichen Versicherung) be-urkundet werden. Die Beurkundung des Antrags kanndurch das Nachlassgericht oder den Notar erfolgen.Der Notar erhält eine 1,0 Gebühr .gem Nr. KV 23300GNotKG.Nach Überprüfung erteilt das Nachlassgericht den Al-leinerben-Erbschein bzw. den gemeinschaftlichen Erb-schein.

Erbvertrag Der Erbvertrag ist neben dem ➜ Testament eine Verfü-gung von Todes wegen, in der sich die Vertragspartnergegenseitig (vertraglich) binden. Es gelten die normalenVorschriften über den Abschluss von Verträgen (Geschäfts-fähigkeit usw.) mit den Besonderheiten der §§ 2274 ff.BGB (z. B. notarielle Beurkundung § 2276 BGB). Der Erbvertrag kann vom Notar in amtliche Verwah-rung genommen werden (➜ Erbvertragsverzeichnis,Benachrichtigung des .Geb -Standesamtes) oder -Verinwahrung beim ➜ Nachlassgericht gegeben .werden

NotarDer erhält 2,0 €) 120 (mind. .Geb .gem 21100 Nr. § Wert:KVNotKG, GNotKG. 102

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Erbvertragsverzeichnis § 9 DONot: Falls der Notar einen Erbvertrag gemäߧ 34 III BeurkG selbst in Verwahrung nimmt undnicht an das Nachlassgericht abliefert, muss er ihn indas gesonderte Erbvertragsverzeichnis eintragen. ➜ Erbvertrag ➜ Bücher des Notars

Genehmigungserklärung §§ 182 ff. BGB: Wenn nicht alle Beteiligten einer Beur-kundung anwesend sind, so kann die Beurkundungtrotzdem erfolgen und Erklärungen von der abwesen-den Person später vor demselben oder einem anderenNotar genehmigt werden. genehmige "Hiermit Muster: ich alle Erklärungen, die in dem Vertrag vom … vor dem Notar … Urk.Nr. … für mich abgegeben worden sind und

meine V Wennertretung.“ z. Notar ,erhält Beurk. für 1,0 B. dann

bei GNotKG 98 92, 119, §§ Wert: GNotKG; 25100 Nr. 0,2, UB reiner GNotKG;KV 24101/21200 Nrn. gem. Geb. 1,0 - 0,3 Entwurf bei

Generalakte § 23 DONot: Die Generalakte enthält alle Vorgänge, diedas Notaramt im Allgemeinen, also keine einzelnenBeurkundungsgeschäfte, betreffen, z. B. den Schrift-wechsel mit dem Landgerichtspräsidenten bei Vertre-terbestellung (im Urlaubs- oder Krankheitsfall).

Geschäftsübersichten § 24 DONot: Am Schluss eines jeden Kalenderjahresmuss der Notar Übersichten über die Urkundsge-schäfte und die Verwahrungsgeschäfte erstellen unddiese dem Landgerichtspräsidenten einreichen.

Grundbuch §§ 1 ff. GBO: Das Grundbuch ist ein öffentliches, beimGrundbuchamt geführtes Register über alle bestehen-den Rechte und Pflichten an einem Grundstück. Aufbau: 1. Aufschrift (Deckblatt), 2. Bestandsverzeich-nis (Lage, Größe, Wirtschaftsart ➜ Kataster), 3. ErsteAbteilung (Eigentümer), 4. Zweite Abteilung (Las-ten und Beschränkungen, z. B. ➜ Dienstbarkeiten), 5. Dritte Abteilung (➜ Grundpfandrechte). Neben dem Grundbuch führt das Grundbuchamt eineGrundakte, welche die entsprechenden Urkunden, An-träge usw. enthält. Einsichtnahme § 12 GBO: Personenmit berechtigtem Interesse und Notare. ÖffentlicherGlaube § 892 BGB

Grundbucheintragung Voraussetzungen: 1. Antrag (§ 13 GBO), 2. Bewilligungdes Betroffenen (§ 19 GBO), 3. Voreintragung des Be-troffenen (§ 39 GBO), Form: Notarielle Beglaubigungbzw. Beurkundung (§ 29 GBO) Muster: „Der Gläubiger(Kreditinstitut) beantragt und der Schuldner (Grund-stückseigentümer) bewilligt die Eintragung einerGrundschuld … im Grundbuch …“

Grundbuchrecht Das materielle Grundbuchrecht (§§ 873 ff. BGB) regelt (materielles und die sachlichen Voraussetzungen für Rechtsänderun-formelles) gen an Grundstücken (z. B. Inhalt des Grundstücks-

kaufvertrages). Das formelle Grundstücksrecht regeltdie Verfahrensweise der Eintragung der Rechtsände-rungen im Grundbuch (GBO).

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Grundpfandrechte Langfristige Darlehen, z. B. zum Kauf eines Grund-stücks, werden dinglich durch Grundpfandrechte gesi-chert. Dem Gläubiger (i. d. R. Kreditinstitut) dient dasGrundstück als Sicherheit (Pfand). Die Grundpfand-rechte berechtigen den Gläubiger, die Zahlung einerbestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu ver-langen, z. B. durch Zwangsversteigerung. Die Grund-pfandrechte werden im Grundbuch in Abt. III eingetra-gen. Das Grundbuchamt stellt dem Gläubiger über dasBestehen eines Grundpfandrechtes eine Urkunde(Brief) aus. Wird dieses ausnahmsweise nicht ge-wünscht, wird im Grundbuch der Zusatz „brieflos“eingetragen. Wir unterscheiden: 1. ➜ Grundschuld, 2. ➜ Hypothek, 3. Rentenschuld (an deren Stelle in derPraxis die ➜ Reallast (Abt. II) getreten ist.)

Grundschuld §§ 1191 ff. BGB: Die Grundschuld ist im Gegensatz zur➜ Hypothek nicht forderungsabhängig, d. h. sie bleibtauch ohne eine zu Grunde liegende Geldforderung be-stehen und kann dann z. B. für spätere Darlehen weiterverwendet werden. In der Praxis wird deshalb fast nurnoch die Grundschuld als Grundpfandrecht verwen-det. Hat der Grundstückseigentümer die Forderung getilgt,erhält er vom Gläubiger die ➜ Löschungsbewilligungund den Grundschuldbrief. Damit ist er selbst Eigen-tümer der Grundschuld (= Eigentümergrundschuld)und kann ohne Weiteres einen neuen (zinsgünstigen)Kredit aufnehmen, indem er den Grundschuldbrief alsSicherheit anbietet. ➜ Grundpfandrechte

Grundstückskaufvertrag Kaufvertrag = Verpflichtungsgeschäft (§ 433 BGB) überein Grundstück mit der Besonderheit, dass dieses no-tariell beurkundet werden muss (§ 311 b BGB).Muster: „Der Verkäufer verkauft sein Grundstück … anden Käufer und verpflichtet sich, ihm das Eigentum zuübertragen. Der Käufer verpflichtet sich, bis zum … denvereinbarten Kaufpreis zu zahlen. …“. Notar erhält 2,0

.Geb em.g

€) 120 )(mind. KVGNotKG 21100 Nr. sowieggf. weitere Gebühren (z. B. V Nr.ollzugsgebühr

GNotKG). 112 § Wert: GNotKG,22110Häufig wird zwar in derselben Urkunde auch zugleich die➜ Auflassung erklärt, diese ist jedoch ein gesondertesdingliches Rechtsgeschäft (= sachenrechtlicher Vertrag)

Gutachterausschuss § 195 BauGB: Der Gutachterausschuss erhält vom Notareine Kopie des Grundstückskaufvertrages für seine Kauf-preissammlung und erstellt daraus eine Bodenrichtwert-karte, aus der jedermann den Wert eines Grundstücks ineiner bestimmten Lage bestimmen kann.

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Handelsregister §§ 8 ff. HGB: Verzeichnis aller kaufmännisch geführtenUnternehmen innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks.Das HR genießt „öffentlichen Glauben“ (§ 15 HGB)Abt. A = e.K., OHG, KG; Abt. B = Kapitalgesellschaften (GmbH, AG); Anmeldung nur in öffentlich beglaubigter Form;Wirkung konstitutiv (rechtserzeugend, z. B. GmbH-Gründung) oder deklaratorisch (rechtsbezeugend, z. B.➜ Prokuraerteilung)Der Notar erhält für Anmeldungen zum Handelsregis-ter 0,3 (mind. 0,5 - ührGeb gemäß Nrn. €) 30

Hinterlegungsschein

GNotKG 106 105, 119, §§ Wert: ,KVGNotKG 24102/21201

Sobald der Notar ein Testament bzw. einen Erbvertragin amtliche Verwahrung an das Nachlassgericht gege-ben hat, erhält der Erblasser vom Nachlassgerichteinen Hinterlegungsschein.

Hypothek §§ 1113 ff. BGB: Die Hypothek ist streng forderungsab-hängig, d. h. der Gläubiger (das Kreditinstitut) wirderst Inhaber der Hypothek, wenn auch tatsächlich eineDarlehensforderung gegen den Grundstückseigen-tümer besteht. Ist die Forderung erloschen (getilgt),muss die Hypothek aufgrund einer „löschungsfähigenQuittung“ des Gläubigers gelöscht oder in eine„Eigentümergrundschuld“ umgewandelt werden. DieHypothek wird, im Gegensatz zur ➜ Grundschuld, inder Praxis kaum noch vereinbart. ➜ Grundpfandrechte

Kataster Das Katasteramt der Gemeinde erfasst alle Grund-stücke aufgrund genauer Vermessung nach ihrer Lageund genauen Größe in Flurkarten und Verzeichnissen(= Kataster). Die Gemarkung umfasst die Größe einer (früheren) Ge-meinde, die in Flure eingeteilt ist (Flurkarte). Die Grund-stücke werden hier Flurstücke (Parzellen) genannt. Die Angaben des Katasters werden im Grundbuch indas Bestandsverzeichnis übernommen.

Löschungsbewilligung, Hat der Schuldner (= Grundstückseigentümer) das Dar-antrag lehen getilgt, übersendet ihm der Gläubiger den

Grundschuldbrief und eine notariell beglaubigte Lö-schungsbewilligung. Muster: „Im Grundbuch … ist inAbt. III Nr.1 die Grundschuld … eingetragen. Ich über-reiche den Grundschuldbrief und bewillige die Lö-schung der Grundschuld.“

Grundstückseigentümer Der

kann die Grundschuld

(Eigentümergrundschuld)„behalten“oder sie löschen lassen. Grund- des Eigentümer "Als Muster:

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stücks … übergebe ich den Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung zur Grundschuld … und beantrage

deren Löschung.“ Notar erhält für den eines Form Entwurfs

Grundbuch antrag 0,5 - 0,3 .Geb (mind. .gem Nrn. €) 30in

Massenbuch

GNotKG 119 97, 53, §§ Wert: KVGNotKG,21201 24102/

§ 12 DONot: Für jede Verwahrungsmasse ist ein ge-sondertes Massenbuch anzulegen und wie ein Buch-führungskonto (Einnahmen, Ausgaben) zu führen. Nach Erledigung (Abschluss) ist die Masse rot durch-zustreichen (zu röten). ➜ Verwahrung➜ Verwahrungsbuch ➜ Notaranderkonto

Nachlassgericht §§ 342 amFGF ff. : Das Nachlassgericht ist für alle Nachlass-angelegenheiten zuständig, z. B. Verwahrung undEröffnung von Testamenten und Erbverträgen, Ertei-lung von Erbscheinen. Örtlich zuständig ist das Amts-gericht am Wohnsitz des .Erblassers

Namensverzeichnis § 13 I DONot: Alphabetisches Verzeichnis der Na-men der Beteiligten (meist in Karteiform) an einer Be-urkundung mit Angabe der betreffenden Urk.Nr., wo-durch ein schnelles Auffinden der Urkunden ermög-licht wird, wenn die Urk.Nr. nicht bekannt ist.

Nebenakten § 22 DONot:a) Handakten für Schriftwechsel; Urkundsentwürfe,

Anträge usw.; b) Sammelakten bei kleineren Vorgängen;c) Blattsammlung bei Verwahrungsgeschäften: ge-

trennte Sammlung der Kontoauszüge, der Verwah-rungsanweisung usw.

Negativattest Bescheinigung einer Behörde, dass sie ein ihr zu-stehendes Recht nicht ausüben will. So hat z. B. dieGemeinde bei jedem Grundstückskaufvertrag gemäߧ§ 24 ff. BauGB ein gesetzliches ➜ Vorkaufsrecht. Willdie Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht ausüben (= Nor-malfall), erteilt sie eine Vorkaufsrechtsverzichtserklä-rung = Negativattest.

Niederschrift § 8 BeurkG: Bei der Beurkundung von Willenserklärun-gen muss der Notar eine Niederschrift (Protokoll) überdas Ergebnis der Verhandlung aufnehmen. Zu Inhaltund Form vgl. §§ 8 ff, §§ 44 ff BeurkG. ➜ Beurkundung

Nießbrauch §§ 1030 ff BGB: Besondere Form der persönlichenDienstbarkeit, häufig bei Grundstücksübertragungenzwecks Regelung der Erbfolge. Eintragung im Grund-

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buch, Abt. II. Der Nießbraucher (z. B. der Erblasser)bleibt im Besitz des Grundstücks, kann sämtliche Nut-zungen daraus ziehen, es z. B. auch vermieten, abernicht veräußern oder belasten. Das Recht erlischt mitdem Tode des Nießbrauchers. ➜ Dienstbarkeit

Notaranderkonto §§ 54 b BeurkG: Für jede Verwahrungsmasse muss beieinem deutschen Kreditinstitut ein gesondertes Notar-anderkonto eingerichtet werden; der Notar (bzw. seinVertreter/Verwalter) darf nur persönlich darüber verfü-gen. Nach Erledigung der Masse ist das Konto wiederzu löschen. ➜ Verwahrung ➜ Anderkontenliste ➜ Ver-wahrungsbuch ➜ Massenbuch

Partnerschaft Die Partnerschaft ist ähnlich der OHG eine rechtsfähigePersonengesellschaft. In einer Partnerschaft können sichAngehörige freier Berufe, z. B. Rechtsanwälte, zur Aus-übung ihres Berufes zusammenschließen (§ 1 PartGG).Notare können sich jedoch nicht zu einer Partnerschaftzusammenschließen. Form und Inhalt des Partnerschaftsvertrages sind in§ 3 PartGG geregelt. Die Partnerschaft ist in öffentlichbeglaubigter Form zur Eintragung in das Partner-schaftsregister anzumelden (§§ 4, 5 PartGG).Für die Anmeldung einer Partnerschaft beim Partner-schaftsregister gelten ürf

ter

GNotKG. 106 105, 119, §§Wert: KVGNotKG24102/21201 Nrn. gemäß €) 30 (mind. Gebühr

0,5 - 0,3 regisPartnerschafts zum Anmeldungen für erhält Notar Der Handelsregister: zum Anmeldung die wie Bestimmungen dieselben

Die Partnerschaft darf nicht mit der Lebenspartnerschaft gleichgeschlecht-(=

liche Lebensgemeinschaft) verwechselt werden.

Pfandentlassung Sind zur Absicherung eines Darlehens mehrere Grund-Pfandfreigabe stücke des Schuldners mit ein- und derselben Grund-

schuld belastet und soll eines dieser Grundstücke las-tenfrei verkauft werden, so muss dieses „aus der Mit-haft“ entlassen werden. Häufigster Fall: V beabsichtigt,ein Teilstück seines mit einer Grundschuld belastetenGrundstück lastenfrei zu verkaufen. Das verkaufte (Teil-)Grundstück muss nach der Vermessung aus der Haf-tung entlassen werden. Muster: „Ich, der Grundschuldgläubiger, bewilligehiermit die Entlassung des im Grundbuch von … Blatt… eingetragenen Grundstücks Flur … Flurstück … ausder Mithaft für die in Abteilung III Lfd.Nr. 1 eingetra-genen Notar

21201 GNotKG 44 § Wert: KVGNotKG; 24102/ Nrn. nach Gebühr -0,5 0,3 Entwurf den für erhält

Grundschuld.“

➜ Grundbuch ➜ Grundpfandrechte

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Prokura Zusätzlich zu den gesetzlichen Vertretern (➜ Vertre-tung) können Einzelkaufleute oder Handelsgesellschaf-ten durch Prokuristen vertreten werden. Die Prokurawird aufgrund öffentlich beglaubigter Anmeldung indas Handelsregister (deklaratorische Wirkung) einge-tragen (vgl. §§ 48 ff. HGB).

Muster: Zum Handelsregister – HRA 4711 – melde ichals Inhaber der Firma Klaus Schulte e.K. an: Ich habedem Verkaufsleiter Willi Witzig Prokura erteilt. Er zeich-net seine Namensunterschrift wie folgt: (UnterschriftWilli Notar24102/21201GNotKG.

106 IV, 105 119, §§ Wert: KVGNotKG; Nrn. nach Gebühr 0,5 - 0,3 Entwurf den für erhält

Witzig).“

➜ Handelsregister

Rangänderung/ §§ 879 ff. BGB, § 45 GBO: Die Grundbuchanträge wer-Rangfolge den nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs

beim Grundbuchamt (Eingangsstempel mir Uhrzeit)im Grundbuch eingetragen. Die Rangfolge kann durchVereinbarung zwischen den jeweiligen Inhabern derRechte in Abt. II und III sowie dem Grundstücksei-gentümer geändert werden.

Beispiel: Der Gläubiger einer Grundschuld in Abt. IIINr. 1 wünscht den Vorrang vor einem (älteren) Wohn-recht in Abt. II Nr. 1. Diese Vorrangseinräumung mussin notariell beglaubigter Form beim Grundbuchamteingereicht werden.

Muster: „Im Grundbuch … ist in Abt. II Nr. 1 ein Wohn-recht zu Gunsten … sowie in Abt. III Nr. 1 eine Grund-schuld zu Gunsten … eingetragen. Der Gläubiger desWohnrechts räumt dem Gläubiger der Grundschuldden Vorrang ein und bewilligt die Eintragung dieserRangänderung im Grundbuch. Der Eigentümer stimmtdieser Rangänderung zu und beantragt deren Eintra-gung.“ Die Rangänderung wird im Grundbuch in der Spalte„Veränderungen“ eingetragen.Notar erhält für den Antrag auf Eintragung in dasGrundbuch 0,3 -0,5 .Geb €) 30 (mind. .gem Nrn KV 24102/21201.

;GNotKG Wert!) niedrigere der (immer GNotKG I 45 § W :ert

Rangbescheinigung Bei Darlehensverträgen benötigt der Schuldner dasDarlehen der Bank meistens kurzfristig; die zur Sicher-heit der Bank einzutragende Grundschuld dauert je-

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doch einige Zeit. Hier bescheinigt der Notar der Bank,dass er den Antrag auf Eintragung der Grundschuldeingereicht und dass die Grundschuld die vereinbarteRangstelle im Grundbuch erhalten wird. Für die Erteilung dieser Rangbescheinigung (auchNotarbestätigung genannt) erhält der Notar eine 0,3

.Geb gem. GNotKG 122 § Wert: KVGNotKG, 25201 Nr.

Reallast §§ 1105 ff. BGB: Dingliche Absicherung eines Renten-anspruchs im Grundbuch, Abt. II. Beispiel: V. verkauftsein Grundstück an K. gegen Zahlung eines lebenslan-gen monatlichen Betrages (= Rente). Als Sicherheitwird eine Reallast im Grundbuch, Abt. II eingetragen.Sollte K. seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen(= Rentenzahlungen) nicht pünktlich nachkommen, istder Verkäufer durch die Reallast abgesichert und kanndaraus z. B. die Zwangsversteigerung des Grund-stücks betreiben. Notarwerfung

urkundungnach

GNotKG 52 § Wert: KVGNotKG; 21201 Nr. Geb. 0,5 ZV-Unterwerfung mit Reallast einer Be die für KVGNotKG ,24102/21201 Nrn. gem. Geb. 0,5 - 0,3

ZV-Unter- ohne Reallast einer Entwurf den für erhält

➜ Grundbuch ➜Wertsicherungsklausel

Standesamt §§ 1 ff. PStG: Das Standesamt führt die Personen-standsbücher (Heirats-, Familien-, Geburten-, Sterbe-buch) und stellt entsprechende Personenstandsurkun-den aus. Diese benötigt man z. B. für die Beurkundungeines ➜ Erbscheinsantrags.Außerdem wird das Standesamt vom

➜ -Nachlass

gericht informiert , sobald ein T estament in amtliche Verwahrung genommen wird. Im T odesfall informiertes seinerseits das Nachlassgericht, dassso diesesdas Testament eröffnen kann.

Teilungserklärung Der Erwerb einer Eigentumswohnung kann durch Ver-trag (§ 3 WEG) oder durch einseitige Teilungserklärung(§ 8 WEG) erfolgen. Die Teilungserklärung wird notari-ell beurkundet. Der Notar erhält für

,0(§ Vertrages des Beurkundung die

2 eine WEG) 3 .Geb (mind. .gem

einseitigenNr. GNotKG 42 § Wert: KVGNotKG; 21200 €) 60

gem.

(mind. Geb. 1,0 eine WEG) 8 (§ Teilungserklärung der Beurkundung die für .bzw KVGNotKG 21100 Nr.

€) 012

➜Wohnungseigentum

11 Lexikon

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Testament §§ 2229 ff. BGB: Das Testament ist neben dem ➜ Erb-vertrag eine Verfügung von Todes wegen. Es kann ein-seitig 1,0( KVGNotKG 21200 Nr. €; 60 mind. .,Geb ) oder

gemeinschaftlich durch Eheleute 2,0( €; 120 mind. Geb., Nr. KVGNotKG 21100 ) errichtet und jederzeit widerrufen werden. GNotKG) 102 § :Wert( Es kann privat (eigenhändig) – Mindestalter 18 Jahre –oder öffentlich (notariell) – Mindestalter 16 Jahre – er-richtet werden. Das notarielle Testament muss zur Ver-wahrung an das Nachlassgerichtes gegeben .werden ➜ Vermerkblatt ➜ Nachlassgericht ➜ Standesamt

Übergabevertrag Will der Übergeber (z. B. der Vater) schon zu LebzeitenÜberlassungsvertrag seinen Erben (z. B. Kindern) Gegenstände (z. B. ein be-

bautes Grundstück) unter bestimmten Bedingungenübereignen, so wird ein Übergabevertrag (Überlas-sungsvertrag, Übertragungsvertrag) geschlossen. Die-ser kann den Charakter einer „gemischten Schen-kung“ oder einer „Schenkung unter Auflage“ (§ 525BGB) haben. Die vereinbarten Gegenleistungen kön-nen verschiedenster Art sein (Rente, Nießbrauch,Wohnrecht, Pflege, Beköstigung, Begräbnis …). Notar

älterh Vertrages des Beurk. für

2,0 €).gem Nr.

120 mind.( Geb. GNotKG 38 97, §§ Wert: ;KVGNotKG 21100

Unbedenklichkeits- Jeder Grundstückskaufvertrag ist wegen der fälligenbescheinigung Grunderwerbsteuer ( §§ 18, Grunderwerbssteuer-22

gesetz) dem zuständigen Finanzamt mit einem amt-lichen Vordruck (Veräußerungsanzeige) anzuzeigen.Das Finanzamt erteilt, sobald der Käufer die Grunder-werbsteuer gezahlt hat, die Unbedenklichkeitsbeschei-nigung, ohne die keine Eigentumsumschreibung imGrundbuch erfolgt.

Unterschriftsbeglaubigung Für viele Rechtsgeschäfte wird die öffentliche Beglau-bigung verlangt (z. B. Grundbuch-, Handelsregisteran-meldung). Entweder beglaubigt der Notar unter einemvon den Beteiligten bereits gefertigten Schriftstück le-diglich die Unterschriften der Beteiligten (= reine UB

Geb., KVGNotKG 25100 Nr. €,20 mind. 0,2 ) oder erentwirft für die Beteiligten das Schriftstück und be-glaubigt anschließend die Unterschriften (Entwurf mitU’Beglaubigung, Gebühr wie bei der Beurkundung geltende .GNotKG 119 § gemäß Vorschrift

Beglaubigungsvermerk: Vorstehende, vor demamtierenden Notar geleistete/anerkannte Unterschriftdes … , von Person bekannt/zur Person ausgewiesendurch … wird hiermit beglaubigt.“ ➜ Vorbefassungs-klausel

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Urkundenrolle § 8 DONot: Sie ist ein chronologisches, fortlaufendnummeriertes Verzeichnis aller Beurkundungen desNotars. (Ausnahme: Beglaubigung von Abschriften,diese werden ohne Urk.Nr. beglaubigt)

Urkundensammlung § 18 DONot: Die Originale der Urkunden (bzw. bei Tes-tamenten und Erbverträgen die Vermerkblätter) wer-den unter der fortlaufenden Nummer der Urkunden-rolle (Ausnahme: Nachtragsurkunden) diebstahl- undfeuersicher zeitlich unbegrenzt (also ewig) verwahrt.

Urschrift Original einer Urkunde. Sie wird in der ➜ Urkunden-sammlung verwahrt (Ausnahmen: z. B. Testament undErbvertrag ➜ Vermerkblatt)

Valuta Valuta ist der aktuelle Wert einer Grundschuld/Hypo-thek. Beispiel: Ein Grundstück ist mit einer Grund-schuld von 50.000,– EUR belastet (= Nennwert). DieGrundschuld soll gelöscht werden. Der Notar erfragtbeim Gläubiger den aktuellen Darlehensstand (= Va-luta). Sobald dieser Betrag beglichen ist, wird die Lö-schung der Grundschuld bewilligt.

Veräußerungsanzeige ➜ Unbedenklichkeitsbescheinigung

Verein, Vereinsregister §§ 21 ff. BGB: Ein Verein ist ein Zusammenschlussmehrerer Personen. Er erlangt Rechtsfähigkeit mit derEintragung im Vereinsregister (§ 55 BGB) = eingetra-gener Verein (e.V.) = juristische Person. Vorausset-zung: 7 Mitglieder (§ 56 BGB), Satzung (§ 57 BGB), An-meldung zum Vereinsregister (VR) beim Amtsgerichtin öffentlich beglaubigter Form (§ 77 BGB). Gesetzli-che Ver der isttretung V .orstand Notar erhält für Entwurf der Anmeldung zum VR 0,3 0,5 -

GNotKGKV21201 24102/ Nrn. .Geb .gem

(Wert III II, § : GNotKG36 bei -vermögenslosen

Vereinen 5 000 €; §§Anm.spät. GNotKG) III 36 35,

Vermerkblatt Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbver-träge) werden in Urschrift (im Original) im braunenUmschlag (mit Lacksiegel) verschlossen. Für die Ur-kundensammlung wird ein Vermerkblatt mit den per-sönlichen Daten des Erblassers gefertigt. Das gerichtbestätigung.

Empfangs- elektronische eine Notar dem sendet

Nachlass-

➜ Testament ➜ Nachlassgericht

Vertretung (gesetzliche) Eine natürliche oder juristische Person kann sichrechtsgeschäftlich vertreten lassen (z. B. durch ➜ Voll-macht oder ➜ Prokura) oder sie wird gesetzlich ver-treten (z. B. Minderjährige durch Eltern, Handelsge-sellschaften durch ihre Organe).

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Beispiele:– e.K. vertreten durch den Einzelkaufmann selbst– GbR vertreten durch alle Gesellschafter gemein-

schaftlich (§§ 709, 714 BGB)– OHG, KG und Partnerschaft vertreten durch persön-

lich haftende Gesellschafter (§§ 125, 161 HGB, § 7PartGG)

– AG vertreten durch Vorstand (§ 78 AktG)– GmbH vertreten durch Geschäftsführer (§ 35 GmbHG)– GmbH & Co KG vertreten durch die GmbH als per-

sönlich haftende Gesellschafterin der KG, die GmbHdurch Geschäftsführer

Häufig muss der Notar die Vertretungsberechtigungbescheinigen (➜ Vertretungsbescheinigung).➜ Handelsregister

Vertretungsbescheinigung § 21 BNotO: Wenn der gesetzliche Vertreter (z. B. Ge-schäftsführer) einer Firma (z. B. GmbH) ein Rechts-geschäft für die Firma tätigen will, wird häufig – zurSicherheit – eine Bescheinigung darüber verlangt,dass der Geschäftsführer die GmbH auch tatsächlichvertreten darf. Muster: „Ich bescheinige aufgrund heu-tiger Einsicht in das Handelsregister des Amtsgerichts… (HRB …), dass der vorgenannte Herr … zur alleini-gen Vertretung der Firma … berechtigt ist.“Der Notar erhält eine .Geb

KVGNotKG 25200 ( ,Registerblatt pro € 15 von

Nr. ) ➜ Handelsregister

Verwahrung/ § 54 a BeurkG: Der Notar darf Fremdgeld o. ä. (= Ver-Verwahrungsanweisung wahrungsmasse) nur verwahren, wenn ein berechtig-

tes Sicherungsinteresse besteht und ihm die Beteilig-ten schriftlich Verwahrungsantrag und Verwahrungs-anweisung erteilt haben. § 54 b BeurkG: Er muss das Fremdgeld (= Verwah-rungsmasse) unverzüglich einem ➜ Notaranderkontozuführen. ➜ Verwahrungsbuch

Verwahrungsbuch § 11 I DONot: Im Verwahrungsbuch werden, ähn-lich wie in einem Journal, alle Verwahrungsmassenund somit alle Geldbewegungen aller Anderkonten,parallel zum jeweiligen Massenbuch, erfasst. Die Sum-me aller Massenbücher muss also mit dem Verwah-rungsbuch überein stimmen. ➜ Verwahrung ➜ Notaranderkonto ➜ Massenbuch

Vollmacht §§ 164 ff. BGB: Vollmacht ist durch einseitiges Rechts-geschäft erteilte Vertretungsmacht. Grundsätzlichformlos (Ausnahmen: öffentliche Beglaubigung , z. B.bei Anmeldungen zu Registern. Muster: „Hiermit be-vollmächtige ich Herrn …, mein im Grundbuch des AG

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… verzeichnetes Grundstück für mich zu verkaufen,aufzulassen und alle Erklärungen abzugeben, die zurEigentumsübertragung erforderlich sind.“ Notar erhält

0,3für

1,0 - Entwurf den für 21200, Nr. nach Geb. 1,0 Beurkundung

.Geb €) 60 (mind. gem. Nr. 24101/21200 GNotKG

KV (W :ert § GNotKG 98 )

Vollstreckbare § 52 BeurkG, §§ 794 I Nr. 5, 797, 798, 725 ZPO: Aus Ausfertigung einer notariellen Urkunde, in der sich der Schuldner

der ZV unterworfen hat, kann der Gläubiger (2 Wochennach Zustellung) die ZV betreiben. Der Notar mussdem Gläubiger zu diesem Zweck eine vollstreckbareAusfertigung erteilen. Vollstreckungsklausel: „Vorstehende, mit der Ur-schrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermitder XY-Bank zum Zwecke der Zwangsvollstreckung er-teilt.“ ➜ Ausfertigung ➜ Zwangsvollstreckungsunter-werfung

Vollstreckungsklausel Wenn eine Gläubigerin (z. B. die XY-Bank) ihre An-(Umschreibung auf den sprüche aus einer vollstreckbaren Grundschuld anRechtsnachfolger) eine andere Gläubigerin (z. B. die Z-Bank) abtritt

(➜ Abtretung), so muss die ➜ Vollstreckungsklauselauf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden.Muster: Vorstehende, mit der Urschrift übereinstim-mende Ausfertigung wird hiermit der Z-Bank alsRechtsnachfolgerin der XY-Bank zum Zwecke derZwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtsnachfolge derZ-Bank ist nachgewiesen durch Vorlage der Abtre-tungsurkunde vom … – Urk.Nr. … – des Notars …“(0,5 .Geb .gem Nr. GNotKG 118 § Wert: KVGNotKG; 23803 )Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegeneinen neuen Schuldner kann sich z. B. durch Erbfolgeergeben. ➜ Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Vollzug

Derlichen(n)

tarBeachte

Wird(Negativattest)

GNotKG €. 50 höchstens von Vollzugsgebühr eine nur KV 22112 Nr. nach entsteht eingeholt,

de

Gemein- der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung die nur 2.2.1.1! orb.V

GNotKG.

KV 22110 Nr. gem. Vollzugsgebühr 0,5 eine R. d. i. No- der erhält Hierfür einholen. Genehmigung(en)

erforder- Vertrages des Erfüllung die für die soll Notar (des Grundstücks-

kaufvertrages)

Beachte: Die Mitteilungen an das Finanzamt (Veräuße- rungsanzeige) und an den Gutachterausschuss (Kauf- preissammlung) muss der Notar von Amts wegen vor- nehmen. Er erhält dafür keine besondere .Gebühr

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Vorbefassungsklausel § I3 Nr. 7 BeurkG: Der Notar darf keine Beurkun-dung vornehmen, wenn er für einen der Beteiligten inderselben Sache außerhalb seiner Amtstätigkeit (z. B.als Anwalt) bereits tätig war. Dieses ist in der Nieder-schrift/im Beglaubigungsvermerk zu dokumentieren.Muster: „Die Frage des Notars nach einer Vorbefas-sung im Sinne des § 3 I Nr. 7 BeurkG wurde vonden Erschienenen nach Erörterung verneint.“➜ Niederschrift ➜ Unterschriftsbeglaubigung

Vorkaufsrecht Neben der Möglichkeit der Eintragung eines privatenVorkaufsrechtes in das Grundbuch, Abt. II (§§ 1094 ff.BGB) haben bestimmte Behörden/Personen ein ge-setzliches Vorkaufsrecht aufgrund verschiedener Vor-schriften, z. B. Gemeinde (BauGB), Mieter (§ 577 BGB).Vor der Eigentumsübertragung an Dritte müssen dieVorkaufsberechtigten erklären, dass sie auf ihr Vor-kaufsrecht verzichten (Negativattest).

Vorrangseinräumung ➜ Rangfolge/Rangänderung

Wechselprotest Der Wechsel ist eine Schuldurkunde, in der sich derSchuldner (Bezogener, Akzeptant) verpflichtet, an denGläubiger (Aussteller, Wechselnehmer) am Verfalltagdie Wechselsumme zu zahlen. Wird der Wechsel nichtrechtzeitig eingelöst, muss der Wechselinhaber dieTatsache der Nichteinlösung durch eine öffentlicheUrkunde, den sog. Wechselprotest, nachweisen (Art.44 WG). Die Ausstellung der Protesturkunde erfolgti. d. R. durch den Notar (Art. 79 WG), Form und Inhaltergeben sich aus §§ 80 ff WG.Der Notar erhält für die Ausstellung der Protesturkundeeine 0,5 Geb. gemäß Nr. GNotKG

97 § Wert: KVGNotKG; 23400.

Wegerecht Das Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit, die in Abt. IIdes Grundbuches eingetragen wird. Im Gegensatz zuder persönlichen Dienstbarkeit (z. B. ➜ Wohnrecht) istdieses Recht als wesentlicher Bestandteil mit demGrundstück verbunden und geht auf den/die Rechts-nachfolger über (= „ewiges Recht“). Für den Entwurf

-0,5 0,3 Notar Notar der hälter

GrundbuchantragesdesGeb. GNotKG; KV24102/21201 Nr. gem. €) 30(mind. GNotKG III 52 § :Wert ➜ Dienstbarkeit.

Wertsicherungsklausel Bei Rentenleistungen, z. B. Verkauf eines Grundstücksgegen Zahlung eines lebenslangen monatlichen Be-trages (= Rente) will sich der Verkäufer vor den Gefah-ren der Geldentwertung (Inflation) schützen. Er ver-einbart also im Kaufvertrag mit dem Käufer eine sog.„Wertsicherungsklausel“. Beispiel: „Die Höhe der monat-lichen Rente soll jeweils zum Jahresanfang dem Preis-

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index des Statistischen Bundesamtes für die Lebenshal-tung aller privaten Haushalte angepasst werden.“. DieseKlauseln sind gemäß Preisklauselverordnung durch dasBundesamt für Wirtschaft zu genehmigen. ➜ Reallast

Wohn-, Wohnungsrecht §§ 1090 ff. BGB: Das Wohnrecht/Wohnungsrecht ist einebesondere Form der beschränkt persönlichen ➜ Dienst-barkeit und zwar beschränkt auf einen Teil eines Grund-stücks, z. B. eine Wohnung. Dieses Recht wird, wie der➜ Nießbrauch, in das Grundbuch, Abt. II eingetragen.Es ist ein höchstpersönliches, nicht übertragbaresRecht und erlischt mit dem Tode des/der Berechtigten.Für den Entwurf Grundbuchantrags des erhält der -No

0,3tar

0,5 - . gem.Geb Nr. .KVGNotKG 24102/21201 Der

Wert richtet sich nach §

Berechtigten) desder/ (Lebensalter GNotKGIV 52

Wohnungseigentum Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einerbestimmten Wohnung in Verbindung mit dem Mit-eigentum an dem Grundstück, auf dem sich das Ge-bäude befindet (§ 1 WEG). Wohnungseigentum kanndurch Vertrag (§ 3 WEG) oder durch einseitige Tei-lungserklärung (§ 8 WEG) des Grundstückseigen-tümers begründet werden. Das Wohnungseigentumwird wie ein selbstständiges Grundstück behandelt,d. h. es wird beim GBA ein Wohnungs-Grundbuch ge-führt, das Wohnungseigentum kann mit ➜ Grund-pfandrechten belastet werden. ➜ Teilungserklärung

Zugewinngemeinschaft §§ 1363 ff. BGB: Eheleute leben im gesetzlichen Güter-stand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie durch no-tariellen Ehevertrag nicht Gütertrennung oder Güter-gemeinschaft vereinbart haben. Begriff irreführend,besser: „Gütertrennung mit späterem Zugewinn-ausgleich“, da jeder Ehegatte eigenes Vermögen ein-bringt und auch während der Ehe erwirbt. Bei Schei-dung wird lediglich der Vermögenszuwachs währendder Ehe in Geld ausgeglichen, bei Tod erfolgt „pau-schaler Zugewinnausgleich“ (§ 1371 BGB).

Zustimmungserklärung ➜ Genehmigungserklärung

Zwangsvollstreckungs- Um dem Gläubiger sofort (ohne gerichtliches Verfah-unterwerfung ren) einen Vollstreckungstitel aus einer notariellen Ur-

kunde zu verschaffen, muss sich der Schuldner in derUrkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unter-werfen. Unterwerfungsklausel: „Ich unterwerfe michwegen aller Ansprüche des Gläubigers aus dieser Ur-kunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein ge-samtes Vermögen. Ich bin mit der jederzeitigen Ertei-lung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Gläu-biger einverstanden, ohne dass es hierzu des Nach-weises der Fälligkeit bedarf.“ ➜ vollstreckbare Ausfertigung

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