offene bildungsmaterialien in der hochschullehre · 2018-06-28 · offene bildungsmaterialien in...

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Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht Persönlichkeitsrecht #OERundRecht Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen 1

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Page 1: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre

UrheberrechtPersoumlnlichkeitsrechtOERundRecht

Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen

1

Oumlffentliche Bildungsmaterialien in der HochschullehreLeitfaden zu rechtlichen Fragestellungen

Inhalt ◼ Vorwort 3◼ Zielsetzung 3

1 Uumlberblick 411 Was sind offene Bildungsmaterialien (OER) 4 ◼ UNESCO Pariser Erklaumlrung 4◼ Gewinn fuumlr Studierende 512 Hintergrund Warum gibt es auf einmal OER 6 ◼ Potenziale laut UNESCO 7◼ Gewinn fuumlr Lehrende 7 2 OER und Urheberrecht 721 Was ist uumlberhaupt urheberrechtlich geschuumltzt 7◼ Systematik des Urheberrechts 822 Wer ist Urheber 823 Was sind Verwertungs- bzw Nutzungsrechte 8◼ Exkurs Arbeitnehmerurheberrecht 9◼ VG Wort 9◼ Urheberrechtliche Schrankenbestimmungen 1024 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte 10◼ Beispiel Entstellungsschutz 113 Lizenzmodell Creative Commons 11◼ Die CC-Lizenzen 1231 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nutzung (NC)ldquo 12◼ CC BY-SA 1232 Fokus Nicht-kommerzielle Nutzung 13 ◼ CC0 in der Praxis 1333 Der Weg zur passenden Lizenz 1334 Wie lizenziere ich richtig 14◼ Ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe 1435 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlcknehmenldquo 14◼ Dokumentation 1536 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung 1537 Wie kompatibel sind CC-Lizenzen untereinander 15◼ Kombinationsmoumlglichkeiten 15◼ Anwendungsbeispiel 15

4 OER und sonstige Rechte 1641 Das Persoumlnlichkeitsrecht 16◼ Vorlesungsaufzeichnungen 1742 Markenrechte 17

5 Glossar 186 Weiterfuumlhrende Information 19

◼ Endnoten 20

◼ Impressum 21

praxishinweise

erklaumlrungen

zusaumltzl informationen

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Vorwort

Abmahnungen aufwendige Lizenzvereinbarun-gen VG Wort Abgaben ndash immer wieder tauchen bei digitaler Lehre rechtliche Probleme auf Diese liegen vor allem im Urheberrecht beruumlhren aber auch verwandte Rechtsbereiche wie das allgemei-ne Persoumlnlichkeitsrecht oder Markenrecht Durch die digitale Bereitstellung der Lehrmateriali-en und staumlndige Netzverfuumlgbarkeit ist es sehr ein-fach geworden Inhalte zu kopieren zu bearbeiten und zu verbreiten Dazu kommt die Unwissenheit wie urheberrechtlich geschuumltzte Materialien ver-wendet werden duumlrfen oder welche Rechte mir als Urheber selbst zustehenUm diese Probleme zu loumlsen und eine moumlglichst rechtssichere Hochschullehre zu gewaumlhrleisten ist vor einigen Jahren die Idee der bdquooffenen Bil-dungsressourcenldquo (Open Educational Resources kurz OER) entstanden Dabei handelt es sich um Bildungsmaterialien mit einer sogenannten bdquooffe-nen Lizenzldquo die dem Nutzer bestimmte Rechte einraumlumen ohne dass eine individuelle Nutzungs-vereinbarung notwendig istNeben dem Wunsch nach rechtlicher Absicherung gibt es auch eine uumlbergeordnete gesellschaftli-che Motivation Die Zugaumlnglichmachung von Bil-dungsmaterialien fuumlr Personen auszligerhalb von Bil-dungsinstitutionen

Denn bdquojeder hat das Recht auf Bildungldquo ndash so sta-tuiert es zumindest Art 261 der allgemeinen Er-klaumlrung der Menschenrechte Bildung ist unter anderem die Basis fuumlr den Fortschritt der Gesell-schaft und ein gutes Zusammenleben im Spagat zwischen Vergangenheit und Zukunft Diesem Gedanken traumlgt der deutsche Gesetzge-ber mit dem grundgesetzlich verankerten staatli-chen Bildungsauftrag in Art 7 GG durchaus Rech-nung Der Zugang zu houmlherer Bildung steht jedoch laumlngst nicht allen offen wenngleich sie aus oumlffent-lichen Mitteln finanziert wird Die Situation ist in Entwicklungslaumlndern mit einer schwachen Bildungsinfrastruktur noch deutlich gravierender und beginnt bereits mit einem Defizit an elementarer Grundbildung die immer noch ein Luxusgut darstellt1

Offene Bildungsmaterialien koumlnnen diesen Zwie-spalt aufbrechen und Bruumlcken bauen So wird auch eine nachhaltige Nutzung von Lehrmaterialien er-moumlglicht

POLITISCHE BESTREBUNGENDie Entwicklung einer solchen nachhaltigen Bil-dungsstruktur steht seit einigen Jahren auf der Agenda politischer Akteure Die UNESCO veran-

staltete 2012 den ersten Weltkongress zu Open Educational Resources und verabschiedete die sogenannte bdquoPariser Erklaumlrungldquo2 Sie fokussiert das Ziel das Prinzip der offenen Bildungsmateri-alien in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu etab-lieren Dieses Bestreben bekraumlftigte sie erneut im September 2017 auf dem zweiten bdquoOER Weltkon-gressldquo mit dem bdquoLjubljana Action Planldquo

Auf nationaler Ebene sprach sich die Kultusminis-terkonferenz in ihrem Strategiepapier bdquoBildung in der digitalen Weltldquo3 fuumlr den Einsatz von offenen Lizenzen in der Hochschullehre aus Einige Projekt-traumlger wie die EU das DLR und die DFG plaumldieren deutlich fuumlr die Verwendung von offenen Lizenzen und geben starke Handlungsempfehlungen hin-sichtlich der Veroumlffentlichung der Projektergebnis-se unter einer solchen offenen Lizenz Das Bundes-ministerium fuumlr Bildung und Forschung foumlrderte in ihrer Linie bdquoDigitale Medien in der Beruflichen Bildungldquo4 insgesamt 23 Projekte die sich mit OER beschaumlftigen

WIE DIESER LEITFADEN SIE UNTERSTUumlTZEN KANN

Dieser Leitfaden zeigt anknuumlpfend an die urheberrechtlichen Probleme in der Hochschullehre Loumlsungswege und Konzepte mittels der Einsatzmoumlglich-keiten von offenen Lizenzen auf Das Ziel ist die Vermittlung von praktisch anwendbarem Wissen Anwendungs-nahe Beispiele und Grafiken sollen zum Taumltigwerden ermutigen und einladen

Nach einer allgemeinen Einfuumlhrung in den Themenkomplex liegt der Fokus auf den rechtlichen Aspekten von of-fenen Bildungsmaterialien Informati-onen zu anderen Aspekten wie etwa bdquoOER findenldquo oder bdquoOER erstellenldquo finden Sie in anderen Dokumenten des Projektes (siehe Linkliste am Ende des Leitfadens)In den farblich gekennzeichneten Bo-xen finden Sie Praxishinweise Erklauml-rungen und weiterfuumlhrende Erlaumluterun-gen die als schnelle und uumlbersichtliche Hilfestellung bei der praktischen An-wendung dienen

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OER SIND PROFITABELDabei profitieren sowohl das Lehrpersonal als auch die Hochschule auf folgenden Ebenen Zum einen koumlnnen urheberrechtliche Probleme und Komplikationen minimiert werden da die Lizenzbedingungen auch fuumlr juristische Laien ver-staumlndlich sind Durch die groszlige Verbreitung koumln-nen offene Bildungsmaterialien zudem erheblich die Reputation der Ersteller und damit der ge-samten Hochschule steigern Zugleich koumlnnen sie die bdquoThird Missionldquo der Hochschulen verstaumlrken Durch die breite Zugaumlnglichkeit und Sichtbarkeit der Lehrmaterialien wirkt die Hochschule in die Gesellschaft hinein und wird ihrem oumlffentlichen Auftrag gerechtAlle diese Aspekte foumlrdern ein bdquoLebenslanges Ler-nenldquo wie es etwa auch das Hochschulzukunftsge-setz NRW proklamiert 5

1 Uumlberblick

11 Was sind offene Bildungsmaterialien (OER)

Der Begriff bdquoOffene Bildungsmaterialienldquo bzw bdquoOpen Educational Resourcesldquo steht fuumlr Bil-dungsmaterialien jeglicher Art die frei verwendet werden duumlrfen ohne dass zuvor einzelne Verein-

barungen uumlber die Verwendung des Werkes ge-troffen werden muumlssen Dies bedeutet dass die Bildungsmaterialien vollumfaumlnglich genutzt oder sogar angepasst bzw geaumlndert werden duumlrfen Die Nutzung ist zudem kostenfrei Diese freie aber dennoch regulierte Nutzung er-gibt sich aus der Verwendung einer speziellen Li-zenz eine sogenannte bdquooffene Lizenzldquo

Um OER besser zu verstehen sehen wir uns die Definition mal etwas genauer an Was sind Lehr- Lern- und ForschungsressourcenDies koumlnnen alle paumldagogisch nutzbaren Materia-lien sein wie etwa bull Saumlmtliche textbasierte Dokumente (Drucksa-

chen Lehrbuumlcher Online- Texte Webseiten etc)

bull Kurse oder Programme (zB Moocs)bull Online - Lernmodulebull Audioaufnahmen und Videosbull Datenbanken Software und Anwendungspro-

gramme (einschlieszliglich mobiler Apps)

WAS IST EINE OFFENE LIZENZEine offene Lizenz beschreibt eine einfache Moumlglichkeit anderen Personen Rechte fuumlr den Zugang die Nutzung die Bearbeitung und die Verbreitung von geistigen Werken (Text Audio Bild Multimedia usw) einzuraumlumen Der Urheber (oder Rechteinhaber) des Lehrmate-rials bedient sich dabei standardisierter Lizenz-vertraumlge wie etwa den sogenannten bdquoCreative Commonsldquo- Lizenzen (kurz CC- Lizenz) deren Bedingungen fuumlr alle im Internet einsehbar sind Die Vertragsbedingungen entfalten bei Bezug-nahme unmittelbare Geltung zwischen dem Ur-heber und dem Nutzer

Das bedeutet konkretDer Urheber kennzeichnet das Material mit einem Lizenzhinweis so dass jeder Nutzer weiszlig unter welchen Bedingungen er dieses Material verwen-den darf Eine weitere Kontaktaufnahme oder in-dividuelle Regelung ist nicht mehr notwendig

KEIN VERZICHT AUF URHEBERRCHTEDabei verzichtet der Urheber jedoch nicht auf seine Urheberrechte an dem Werk denn ein sol-cher Verzicht ist nach dem deutschen Urheber-recht gar nicht moumlglich

bdquoCreative Commonsldquo- Lizenzenhttpscreativecommonsorglicenses

Auf dem UNESCO-Weltkongress zu Open Educational Resources im Juni 2012 und in der bdquoPariser Erklaumlrungldquo6

wurden OER wie folgt definiert bdquoLehr- Lern- und Forschungsressour-cen in Form jeden Mediums digital oder anderweitig die gemeinfrei sind oder unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurden welche den kosten-losen Zugang sowie die kostenlose Nutzung Bearbeitung und Weiterver-breitung durch Andere ohne oder mit geringfuumlgigen Einschraumlnkungen er-laubt Das Prinzip der offenen Lizenzie-rung bewegt sich innerhalb des beste-henden Rahmens des Urheberrechts wie er durch einschlaumlgige internationa-le Abkommen festgelegt ist und res-pektiert die Urheberschaft an einem Werkldquo

PRAXISHINWEIS

Der Urheber erteilt den Nutzern lediglich Rechte zur Verwendung seines Werkes Welche Rechte dabei genau gewaumlhrt werden sollen und welche sich der Urheber vorbehalten moumlchte bestimmt er durch Auswahl der passenden Lizenz selbstDer Urheber koumlnnte also genauso gut mit jedem einzelnen Nutzer individuelle Vertraumlge abschlie-szligen Fuumlr eine weite Verbreitung ist der letztere Weg allerdings wenig geeignet da er Zeit bean-sprucht und Kosten verursacht

OPEN ACCESSOffene Lizenzen werden haumlufig auch unter dem Begriff bdquoOpen Accessldquo kategorisiertNeben einer bdquoinhaltlichen Freiheitldquo der Lehrma-terialien wird darunter auch der technisch-barrie-refreie Zugang zu wissenschaftlichen Texten und Forschungsergebnissen verstanden

WIE IST KOSTENFREIHEIT ZU VERSTEHENDie Lehrmaterialien werden kostenfrei zur Ver-fuumlgung gestellt Das heiszligt es fallen keine Li-zenzgebuumlhren fuumlr deren Nutzung an Allerdings bedeutet dies nicht dass mit offenen Bildungs-materialien keine kommerziellen Geschaumlftsmo-delle betrieben bzw verbunden werden koumlnnen

PRAXISHINWEISBeispielDer Hochschullehrer Professor X er-stellt Vorlesungsfolien zum Thema bdquoDominanter Erbgangldquo und schreibt unter das Dokument den Hinweis CC BY-SA 40 So wissen nun alle Leserinnen und Le-ser dass die Vorlesungsfolien unter der Lizenz CC BY-SA 40 stehen und Pro-fessor X damit einverstanden ist dass jemand diese Folien entsprechend der Bedingungen der CC BY-SA 40 Lizenz verwenden darf Diese Bedingungen sind durch den hinterlegten Link fuumlr alle abrufbar Fuumlr Professor X ist es demnach in Ordnung wenn jemand die Folien teilweise umgestaltet oder ergaumlnzt so-fern er die Aumlnderungen kennzeichnet auf die Urheberschaft von Professor X hinweist und die geaumlnderten Folien ebenfalls unter einer offenen Lizenz zur Verfuumlgung stellt

Das Recht das Material zu bearbeiten zu ergaumln-zen umzugestalten mit anderen Materialien zu vermischen Eine Kenn-zeichnung der Bearbei-tung vorausgesetzt

Das Recht das Material an andere weiterzugeben zu teilen

Das Recht den Inhalt in verschiedenen Kontexten einzusetzen (zB Houmlrsaal im Kolloquium auf einer Website)

Bearbeitungsbefugnis

Verbreitungsbefugnis

Nutzungsbefugnis

Nutzung Bearbeitung und WeiterverbreitungDen Nutzern werden ndash je nach Lizenz ndash folgende Freiheiten gegeben

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12 Hintergrund Warum gibt es auf einmal OER

Im Zuge der Digitalisierung ist es einfacher ge-worden Inhalte zu kopieren zu verteilen und zu bearbeiten Dies fuumlhrt vielfach zu einer unkont-rollierten Verbreitung und damit zu Rechtsver-stoumlszligen wenn auch unerkannt und ungewollt So flattert uumlberraschenderweise eine Abmahnung ins Haus obwohl man sich keinerlei Verstoszliges bewusst istDurch die Verwendung offener Lizenzen werden

diese Risiken minimiert da den Nutzern erweiter-te Rechte eingeraumlumt werden und der Lizenzrah-men fuumlr Laien uumlbersichtlicher und verstaumlndlicher ist

OFFENE LIZENZEN SIND URHEBERFREUNDLICH NICHT - FEINDLICHHaumlufig werden offene Lizenzen als urheberfeind-lich kritisiert Dabei verfolgen sie keinesfalls das Ziel das Urheberrecht auszuhebeln Ganz im Ge-genteil Vielmehr sollen die Urheber vor Rechtsver-stoumlszligen geschuumltzt werden Zudem soll die Arbeit fuumlr diejenigen erleichtert werden die ihr Material gerne teilen und verbreiten moumlchten Denn der einzige Unterschied zu bdquoherkoumlmmlichenldquo Lehrma-terialien liegt darin dass unbestimmten Personen eine Nutzungsbefugnis eingeraumlumt wird

WIE KANN DIE HOCHSCHULLEHRE VON OFFE-NEN BILDUNGSMATERIALIEN PROFITIEREN Offene Lizenzen koumlnnen in der Hochschullehre vielfaumlltige Vorteile schaffen

Vielfaumlltigkeit des Angebots Das Angebot an Materialien mit einer offenen Lizenz waumlchst stetig Durch den groszligen Autorenpool kommt es zu einer Bestenauslese bei der das Material mit der besten Qualitaumlt die groumlszligte Beachtung erfaumlhrt

Austausch Durch das Teilen und Nutzen von Materialien anderer Urheber wird ein Aus-tausch mit neuen Kolleginnen und Kollegen automatisch initiiert und verstaumlrkt Dadurch koumlnnten sich Netzwerke bilden die die Zusammenarbeit erleichtern

Erwerb von MedienkompetenzDurch neue Software und Arbeitsprozesse wie etwa digitales Arbeiten und Knowledge Management wird gewinnbringende Medienkompetenz erwor-ben

Zeitersparnis Bei der Erstellung eigenen Materials wird durch Benutzung bereits existieren-der Inhalte viel Arbeitszeit und gedanklicher Neuaufwand gespart Geeigne-tes Material und Inhalte koumlnnen durch eine gezielte Suche schnell aufgefun-den und effektiv genutzt werden Zudem sorgen klare Verwendungsregeln fuumlr einen schnellen Veroumlffentlichungsprozess

ReputationsgewinnDurch die groszlige Reichweite und Veroumlffentlichung uumlber neue Kanaumlle (zB OER Community und Repositorien) und an ein auszligeruniversitaumlres Publikum wird ein hoher Reputationsgewinn erzielt Dieser umfasst vor allem auch die internatio-nale Fachcommunity

Die Online-Plattform bdquoOER upldquo hat mehrere Geschaumlftsmodelle gesam-melt und zusammengestellt wie sich kommerzielle Interessen mit OER ver-binden lassenhttpswwwoerupeufileadmin_oe-rupdokumenteM6_Tabelle_beste-hender_Geschaeftsmodellepdf

7

ZEIT- UND REPUTATIONSGEWINNDie Verwendung von fremden OER- Materialien kann erheblich zu einer Entlastung in der eigenen Lehrtaumltigkeit beitragen Anstatt Lehrmaterialien komplett neu zu erstellen koumlnnen Materialien anderer Autoren genutzt werden die bereits in guter Qualitaumlt vorliegen Zwar kostet die Anpas-sung auch Zeit dies steht allerdings in keinem Verhaumlltnis zur vollstaumlndigen NeuerschaffungIm Gegenzug erhoumlht sich die Sichtbarkeit der ei-genen (Forschungs-) Arbeit da diese wiederum von anderen in neue Materialien eingebaut wer-den Dadurch werden die fachlichen Ansichten und Meinungen von einem breiteren Publikum gehoumlrt und geachtet So koumlnnen auch neue Ziel-gruppen fuumlr das Fachgebiet erreicht werden

Alles klar

Was ist eine offene Lizenz

Warum sind offene Lizenzen in derHochschullehre ein Thema

Inwiefern koumlnnen sie gewinnbringend sein

2 OER und Urheberrecht

Wie oben bereits erwaumlhnt bedeutet die Veroumlf-fentlichung von Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz nicht dass der urheberrechtliche Schutz entfaumlllt Auch Werke mit einer offenen Lizenz genieszligen den gesetzlichen urheberrecht-lichen Schutz den Nutzern werden lediglich er-weitere Nutzungsrechte im Rahmen der verwen-deten Lizenz eingeraumlumt ohne dass individuelle Regelungen erforderlich sind Der Urheber macht also mit der Vergabe einer of-fenen Lizenz lediglich von seinem Verwertungs-recht Gebrauch Die gesetzlich erlaubte Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken bleibt daneben bestehen Die ideellen Interessen des Urhebers werden durch die Urheberpersoumlnlichkeitsrechte gewaumlhr-leistet

21 Was ist uumlberhaupt urheberrechtlich ge-schuumltzt

Urheberrechtliche Fragen stellen sich ohnehin nur wenn der Schutzbereich des Urheberrechts eroumlffnet ist

bdquoWERKSCHARAKTERldquoDas Urheberrecht schuumltzt bestimmte geistige Schoumlpfungen die bdquoWerkeldquo genannt werden Es muss sich dabei um eine persoumlnliche geistige Schoumlpfung handeln die ein Mindestmaszlig an In-

Praxisbeispielebull bdquoL3Tldquo ndash offenes Lehrbuch http

l3teuhomepagebull Landeszentrale fuumlr politische Bil-

dung NRW httpwwwgeschichtenrwdeueberblickphplkz=de

bull bdquoSchulbuch-O-Matldquo httpwwwschulbuch-o-matde

bdquoDie erhoumlhte Verfuumlgbarkeit von qua-litativ hochwertigen relevanten Lern-materialien kann zur Steigerung der Produktivitaumlt von Lernenden und Leh-renden beitragenldquo

bdquoDas Prinzip die Bearbeitung von Ma-terialien zuzulassen bietet einen unter vielen Mechanismen Lernenden eine aktive partizipatorische Rolle in Bil-dungsprozessen zukommen zu lassenldquo

bdquoOER haben das Potential bei Einrich-tungen und Lehrenden die Kompetenz zur Herstellung von Bildungsmateriali-en zu foumlrdern indem diesen die dazu noumltigen Instrumente zu niedrigen oder gar keinen Kosten bereitgestellt wer-denldquo

POTENZIALE LAUT UNESCO7

OER bringt Zeitersparnis Flexibilitaumlt und Reputation

Beispiel Ein Autorenkollektiv hat 2011 ein bdquooffenes Lehrbuchldquo namens bdquoL3Tldquo8 fuumlr Lehren und Lernen mit Technologi-en entwickelt Dieses steht selbst unter der Lizenz CC BY-SA 30 So kann je-der dieses Lehrbuch verwenden bear-beiten und anpassen Dadurch fand es eine groszlige Verbreitung und konnte ste-tig weiterentwickelt werden

PRAXISHINWEIS

8

dividualitaumlt aufweist (sogenannte bdquoSchoumlpfungs-houmlheldquo) Dies bedeutet dass das Werk die indi-viduelle Praumlgung seines Urhebers tragen muss9

Je nach Art des Werkes ist die Schoumlpfungshoumlhe unterschiedlich zu bestimmen So ist bei Sprach-werken ein geringer Grad anzusetzen wie etwa ein Text mit drei Zeilen und trivialem Inhalt10 Da-gegen ist ein handwerksmaumlszligiges Arbeitsergeb-nis das schablonenhaft oder routinemaumlszligig ent-steht nicht geschuumltzt11 Maszliggeblich ist stets die Quantitaumlt der Individualitaumlt12

Geschuumltzt sind Werke der Literatur Wissenschaft und Kunst Nach dem Beispielskatalog in sect 2 Ur-heberrechtsgesetz (UrhG) etwa

bull Sprachwerke wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme

bull Werke der Musikbull Lichtbildwerke einschlieszliglich der Werke die

aumlhnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werdenbull Filmwerke einschlieszliglich der Werke die aumlhn-

lich wie Filmwerke geschaffen werden bull Darstellungen wissenschaftlicher oder tech-

nischer Art wie Zeichnungen Plaumlne Karten Skizzen Tabellen und plastische Darstellungen

IDEEN UND KONZEPTE SIND NICHT GE-SCHUumlTZTDas Urheberrecht schuumltzt nur konkrete Ausge-staltungen Nicht geschuumltzt sind Ideen Stile oder Methoden So ist etwa der didaktische Aufbau einer Vorlesung an sich nicht geschuumltzt

SCHUTZDAUER70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt in der Regel das Urheberrecht Diese Materialien koumlnnen dann anschlieszligend frei genutzt werden Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Ka-lenderjahres in dem das maszliggebliche Ereignis also der Tod eingetreten ist Im Falle der Mitur-heberschaft richtet sich der Fristbeginn nach dem Tod des laumlngstlebenden MiturhebersEine davon abweichende Schutzdauer gilt etwa fuumlr folgende Werke

bull Licht- und Laufbilder 50 Jahre sectsect 72 95 UrhGbull Filmhersteller 50 Jahre sect 94 UrhGbull Datenbankhersteller 15 Jahre sect 87d UrhGbull Sendeunternehmen 50 Jahre sect 87 UrhGbull Tontraumlgerhersteller 50 Jahre 85 UrhGbull Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre sect 70 UrhGbull Nachgelassene Werke 25 Jahre sect 71 UrhG

LEISTUNGSSCHUTZRECHTELeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht ver-wandte Schutzrechte die in den sectsect 70 - 95 UrhG geregelt sind Sie unterscheiden sich von den Urheberrechten durch einen reduzierten Umfang und einer verkuumlrzten Schutzdauer

22 Wer ist Urheber

Urheber ist nach dem sogenannten bdquoSchoumlpferprin-zipldquo derjenige der das Werk erschaffen hat Wenn mehrere das Werk erschaffen haben ist jeder Be-teiligte der einen schoumlpferischen Beitrag geleistet hat Miturheber Bei einer Miturheberschaft haben die einzelnen Miturheber gemeinsam uumlber die Verwertungsrechte zu entscheiden

23 Was sind Verwertungs- bzw Nutzungs-rechte

Dem Urheber steht das Verwertungsrecht an sei-nem Werk zu Er kann bestimmen wer sein Werk nutzen darf Moumlchte man also ein fremdes Werk nutzen muss man sich von dem Urheber die Nut-zungsrechte einraumlumen lassen Eine offene Lizenz stellt eine solche Rechteeinraumlumung darOhne eine vorherige Rechteeinraumlumung ist die Nutzung des Werkes nur im Rahmen der soge-nannten bdquoSchrankenldquo des Urheberrechts (sect 44a bis sect 63a UrhG) zulaumlssig Solange man also ein Werk im Rahmen einer gesetzlichen Schrankenbestim-mung benutzt benoumltigt man keine offene Lizenz bzw die vergebene offene Lizenz entfaltet keine

SYSTEMATIK DES URHEBER-RECHTS

Urheberrechte unterteilen sich kate-gorisch in Urheberpersoumlnlichkeitsrech-te Verwertungsrechte und sonstige RechteDie Urheberpersoumlnlichkeitsrechte (sectsect 12-14 UrhG) schuumltzen die geistige und persoumlnliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk Die Verwertungsrechte (sectsect 15 ff UrhG) regeln die Berechtigung des Urhebers das Werk zu verwerten Der Urheber kann anderen jedoch Nutzungsrechte einraumlumen (sect 31 UrhG)Sonstige Rechte (sectsect 25-27 UrhG) die-nen weiteren Interessen des Urhebers wie etwa Beteiligungsrechte

9

Wirkung und loumlst keine Lizenzverpflichtungen ausDie wichtigsten Schranken sind

bull Zitatschranke sect 51 UrhGDas Zitatrecht erlaubt die Vervielfaumlltigung Verbrei-tung und oumlffentliche Wiedergabe eines veroumlffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt istMaszliggeblich ist dabei ein sogenannter bdquoBelegcha-rakterldquo Dies bedeutet dass dabei eine innere Verbindung zum Werk bestehen und eine gedank-liche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden muss Dies ist zum Beispiel der Fall wenn das Zitat zur Veranschaulichung der ei-genen Ausfuumlhrungen dient14 Auch Bilder koumlnnen zitiert werden (bdquoBildzitatldquo)Unterschieden wird zwischen einem wissenschaftli-chen Groszligzitat und einem Kleinzitat Waumlhrend ers-teres sogar die Zitierung ganzer Werke gewaumlhrt beschraumlnkt sich das Kleinzitat auf einzelne Stellen des Werkes die sich an der Zweckmaumlszligigkeit zu orientieren habenFolgende Kriterien muss das Zitat erfuumlllen um ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verguuml-tung verwendet werden zu duumlrfen Es muss veroumlf-fentlicht als Zitat gekennzeichnet und mit der Ur-sprungsquelle versehen sein Zudem darf es nicht veraumlndert oder sinnentstellend verwendet werden

Durch das Urheberwissenschaftsgesetz wurde mit sect 51 S 3 UrhG klargestellt dass auch eine Abbil-dung des zitierten Werkes von der Zitierbefugnis umfasst ist auch wenn diese selbst durch ein Urhe-berrecht oder Leistungsschutzrecht geschuumltzt ist

bull Bildungs- und Wissenschaftsschranke sect 60a-h UrhG (in Kraft seit 01032018)Im Maumlrz 2018 ist durch Verabschiedung des Urhe-berwissenschaftsgesetzes die Bildungs- und Wis-senschaftsschranke mit den sectsect 60 ff UrhG in Kraft getreten Dadurch wurde der ehemalige sect 52a UrhG (Oumlffentliche Zugaumlnglichmachung fuumlr Unter-richt und Forschung) ersetztNach sect 60a Abs 1 UrhG duumlrfen zur Veranschauli-chung des Unterrichts und der Lehre an Bildungs-einrichtungen zu nicht- kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veroumlffentlichten Werkes fuumlr folgende Personengruppen vervielfaumlltigt verbrei-tet oumlffentlich zugaumlnglich gemacht und in sonstiger Weise oumlffentlich wiedergegeben werden

a) Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veran-staltung (Nr 1)

In Arbeitsverhaumlltnissen sind die vor-genannten Grundsaumltze ebenfalls an-zuwenden sect 43 UrhG Allerdings ist zu beachten dass dem Arbeitgeber durch das Arbeitsverhaumlltnis grundsaumltz-lich umfangreiche Nutzungsrechte ein-geraumlumt werden sofern das Werk in einer arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtung erstellt wird Bei wissen-schaftlichen Mitarbeitern wird dem Arbeitgeber sogar ohne ausdruumlckliche Regelung ein Nutzungsrecht zugestan-den sofern das Arbeitsergebnis vom Betriebszweck umfasst ist Dies ist hin-sichtlich Lehr- und Lernmaterialien bei Universitaumlten der Fall Ob dem Arbeitgeber ein ausschlieszlig-liches oder ein einfaches Nutzungs-recht eingeraumlumt wird beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der sogenannten bdquoZweckuumlbertragungsregelldquo Mit dieser Auslegungsregel wird ermittelt in wel-chem Umfang eine Nutzungsrechteein-raumlumung in Hinblick auf den Vertrags-zweck unbedingt erforderlich istAnders verhaumllt es sich bei Hochschul-lehrenden Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstver-haumlltnis keine Nutzungsrechte einge-raumlumt Dies kann nur durch eine freiwil-lige Einraumlumung erfolgen

Konsequenzen bei RechtsverstoumlszligenFuumlr einen im Landesdienst stehenden Hochschullehrer der in Ausuumlbung des ihm anvertrauten Amtes eine Urheber-rechtsverletzung begeht haftet im Uumlb-rigen das Land aus sect 839 i V m Art 34 GG13

Dieses Haftungsprinzip gilt unabhaumln-gig von der konkreten Art der Beschaumlf-tigung also gleich ob Beamten- oder Angestelltenverhaumlltnis Im Innenver-haumlltnis sind natuumlrlich dienstrechtliche Konsequenzen moumlglich

EXKURS ARBEITNEHMER-URHEBERRECHT

10

b) Lehrende und Pruumlfer an derselben Pruumlfungsein-richtung (Nr 2) sowie

c) fuumlr Dritte soweit dies der Praumlsentation des Un-terrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr 3)

Nach sect 60a Abs 2 UrhG duumlrfen Abbildungen einzelne Beitraumlge aus derselben Fachzeitschrift (nicht Tageszeitungen) sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 genutzt werdenNach sect 60h Abs 1 besteht grundsaumltzlich eine Ver-guumltungspflicht fuumlr die Nutzung aufgrund der Bil-dungs- und Wissenschaftsschranke Abweichend davon besteht nach sect 60h Abs 2 eine Verguumltungs-freiheit fuumlr sect 60a Abs 1 Nr 1 und 3 und Abs 2 mit Ausnahme der oumlffentlichen Zugaumlnglichmachung

BEFRISTUNGDas Urheberwissenschaftsgesetz ist auf fuumlnf Jah-re befristet sect 142 Abs 2 UrhG Sollte das Gesetz nicht verlaumlngert werden entfallen die Schranken-bestimmungen zum 1 Maumlrz 2023 ersatzlos

bull Vervielfaumlltigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sect 53 UrhG

Weiterhin moumlglich ist die Nutzung zum ausschlieszlig-lich privaten Gebrauch Dies bedeutet die Nut-zung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Er-werbszwecken dienen

Alles klar

Was schuumltzt das Urheberrecht

Wer ist Urheber

Sind Angestellte und Professoren an der Universitaumlt urheberrechtlich bdquogleich gestelltldquo

Welche Schrankenbestimmungen hat das Urheberrecht

Was hat eine offene Lizenz mit dem Ur-heberrecht zu tun

Was sind Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

24 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen des Urhebers schuumltzen die bdquoUrheberpersoumlnlichkeitsrechteldquo

bull Veroumlffentlichungsrecht (sect 12 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk zu veroumlffentlichen ist Er muss demnach sei-ne zweifelsfreie Zustimmung erteilen sofern er nicht selbst das Werk veroumlffentlicht

bull Anerkennung der Urheberschaft (sect 13 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob er uumlberhaupt als Urheber genannt werden moumlchte Er hat da-mit auch ein Recht auf Anonymitaumlt In diesem Fall duumlrfen Dritte im Rahmen der Veroumlffentlichung den Urheber nicht nennen

bull Entstellung des Werkes (sect 14 UrhG)Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeintraumlchtigung seines Werkes verbieten wenn diese geeignet ist seine berechtigten geistigen oder persoumlnlichen Interessen an dem Werk zu

Die VG Wort hat sich zwar von einer pauschalen Verguumltungspraxis verab-schiedet Jedoch sieht das Urheberwis-senschaftsgesetz mit der Bildungs- und Wissenschaftsschranke fuumlr die meisten Faumllle wiederum eine Pauschalverguuml-tung vor sect 60h Abs 3 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung von urheberrechtlich ge-schuumltzten Werken ist im Rahmen der Schrankenbestimmungen erlaubt Wichtig sind die Zitatschranke nach sect 51 UrhG die Wissenschaftsschranke nach sect 60a-h UrhG und die Privatge-brauchsschranke nach sect 53 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung auszligerhalb der gesetzli-chen Schrankenbestimmung muss da-mit individuell mit dem Urheber aus-gehandelt werden oder man bedient sich einer offenen Lizenz die allen eine Nutzung gemaumlszlig den Lizenzbestimmun-gen gewaumlhrt

11

gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

12

einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

14

PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

15

Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

16

Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

17

PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

18

5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

19

Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

21

Page 2: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

Oumlffentliche Bildungsmaterialien in der HochschullehreLeitfaden zu rechtlichen Fragestellungen

Inhalt ◼ Vorwort 3◼ Zielsetzung 3

1 Uumlberblick 411 Was sind offene Bildungsmaterialien (OER) 4 ◼ UNESCO Pariser Erklaumlrung 4◼ Gewinn fuumlr Studierende 512 Hintergrund Warum gibt es auf einmal OER 6 ◼ Potenziale laut UNESCO 7◼ Gewinn fuumlr Lehrende 7 2 OER und Urheberrecht 721 Was ist uumlberhaupt urheberrechtlich geschuumltzt 7◼ Systematik des Urheberrechts 822 Wer ist Urheber 823 Was sind Verwertungs- bzw Nutzungsrechte 8◼ Exkurs Arbeitnehmerurheberrecht 9◼ VG Wort 9◼ Urheberrechtliche Schrankenbestimmungen 1024 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte 10◼ Beispiel Entstellungsschutz 113 Lizenzmodell Creative Commons 11◼ Die CC-Lizenzen 1231 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nutzung (NC)ldquo 12◼ CC BY-SA 1232 Fokus Nicht-kommerzielle Nutzung 13 ◼ CC0 in der Praxis 1333 Der Weg zur passenden Lizenz 1334 Wie lizenziere ich richtig 14◼ Ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe 1435 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlcknehmenldquo 14◼ Dokumentation 1536 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung 1537 Wie kompatibel sind CC-Lizenzen untereinander 15◼ Kombinationsmoumlglichkeiten 15◼ Anwendungsbeispiel 15

4 OER und sonstige Rechte 1641 Das Persoumlnlichkeitsrecht 16◼ Vorlesungsaufzeichnungen 1742 Markenrechte 17

5 Glossar 186 Weiterfuumlhrende Information 19

◼ Endnoten 20

◼ Impressum 21

praxishinweise

erklaumlrungen

zusaumltzl informationen

3

Vorwort

Abmahnungen aufwendige Lizenzvereinbarun-gen VG Wort Abgaben ndash immer wieder tauchen bei digitaler Lehre rechtliche Probleme auf Diese liegen vor allem im Urheberrecht beruumlhren aber auch verwandte Rechtsbereiche wie das allgemei-ne Persoumlnlichkeitsrecht oder Markenrecht Durch die digitale Bereitstellung der Lehrmateriali-en und staumlndige Netzverfuumlgbarkeit ist es sehr ein-fach geworden Inhalte zu kopieren zu bearbeiten und zu verbreiten Dazu kommt die Unwissenheit wie urheberrechtlich geschuumltzte Materialien ver-wendet werden duumlrfen oder welche Rechte mir als Urheber selbst zustehenUm diese Probleme zu loumlsen und eine moumlglichst rechtssichere Hochschullehre zu gewaumlhrleisten ist vor einigen Jahren die Idee der bdquooffenen Bil-dungsressourcenldquo (Open Educational Resources kurz OER) entstanden Dabei handelt es sich um Bildungsmaterialien mit einer sogenannten bdquooffe-nen Lizenzldquo die dem Nutzer bestimmte Rechte einraumlumen ohne dass eine individuelle Nutzungs-vereinbarung notwendig istNeben dem Wunsch nach rechtlicher Absicherung gibt es auch eine uumlbergeordnete gesellschaftli-che Motivation Die Zugaumlnglichmachung von Bil-dungsmaterialien fuumlr Personen auszligerhalb von Bil-dungsinstitutionen

Denn bdquojeder hat das Recht auf Bildungldquo ndash so sta-tuiert es zumindest Art 261 der allgemeinen Er-klaumlrung der Menschenrechte Bildung ist unter anderem die Basis fuumlr den Fortschritt der Gesell-schaft und ein gutes Zusammenleben im Spagat zwischen Vergangenheit und Zukunft Diesem Gedanken traumlgt der deutsche Gesetzge-ber mit dem grundgesetzlich verankerten staatli-chen Bildungsauftrag in Art 7 GG durchaus Rech-nung Der Zugang zu houmlherer Bildung steht jedoch laumlngst nicht allen offen wenngleich sie aus oumlffent-lichen Mitteln finanziert wird Die Situation ist in Entwicklungslaumlndern mit einer schwachen Bildungsinfrastruktur noch deutlich gravierender und beginnt bereits mit einem Defizit an elementarer Grundbildung die immer noch ein Luxusgut darstellt1

Offene Bildungsmaterialien koumlnnen diesen Zwie-spalt aufbrechen und Bruumlcken bauen So wird auch eine nachhaltige Nutzung von Lehrmaterialien er-moumlglicht

POLITISCHE BESTREBUNGENDie Entwicklung einer solchen nachhaltigen Bil-dungsstruktur steht seit einigen Jahren auf der Agenda politischer Akteure Die UNESCO veran-

staltete 2012 den ersten Weltkongress zu Open Educational Resources und verabschiedete die sogenannte bdquoPariser Erklaumlrungldquo2 Sie fokussiert das Ziel das Prinzip der offenen Bildungsmateri-alien in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu etab-lieren Dieses Bestreben bekraumlftigte sie erneut im September 2017 auf dem zweiten bdquoOER Weltkon-gressldquo mit dem bdquoLjubljana Action Planldquo

Auf nationaler Ebene sprach sich die Kultusminis-terkonferenz in ihrem Strategiepapier bdquoBildung in der digitalen Weltldquo3 fuumlr den Einsatz von offenen Lizenzen in der Hochschullehre aus Einige Projekt-traumlger wie die EU das DLR und die DFG plaumldieren deutlich fuumlr die Verwendung von offenen Lizenzen und geben starke Handlungsempfehlungen hin-sichtlich der Veroumlffentlichung der Projektergebnis-se unter einer solchen offenen Lizenz Das Bundes-ministerium fuumlr Bildung und Forschung foumlrderte in ihrer Linie bdquoDigitale Medien in der Beruflichen Bildungldquo4 insgesamt 23 Projekte die sich mit OER beschaumlftigen

WIE DIESER LEITFADEN SIE UNTERSTUumlTZEN KANN

Dieser Leitfaden zeigt anknuumlpfend an die urheberrechtlichen Probleme in der Hochschullehre Loumlsungswege und Konzepte mittels der Einsatzmoumlglich-keiten von offenen Lizenzen auf Das Ziel ist die Vermittlung von praktisch anwendbarem Wissen Anwendungs-nahe Beispiele und Grafiken sollen zum Taumltigwerden ermutigen und einladen

Nach einer allgemeinen Einfuumlhrung in den Themenkomplex liegt der Fokus auf den rechtlichen Aspekten von of-fenen Bildungsmaterialien Informati-onen zu anderen Aspekten wie etwa bdquoOER findenldquo oder bdquoOER erstellenldquo finden Sie in anderen Dokumenten des Projektes (siehe Linkliste am Ende des Leitfadens)In den farblich gekennzeichneten Bo-xen finden Sie Praxishinweise Erklauml-rungen und weiterfuumlhrende Erlaumluterun-gen die als schnelle und uumlbersichtliche Hilfestellung bei der praktischen An-wendung dienen

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OER SIND PROFITABELDabei profitieren sowohl das Lehrpersonal als auch die Hochschule auf folgenden Ebenen Zum einen koumlnnen urheberrechtliche Probleme und Komplikationen minimiert werden da die Lizenzbedingungen auch fuumlr juristische Laien ver-staumlndlich sind Durch die groszlige Verbreitung koumln-nen offene Bildungsmaterialien zudem erheblich die Reputation der Ersteller und damit der ge-samten Hochschule steigern Zugleich koumlnnen sie die bdquoThird Missionldquo der Hochschulen verstaumlrken Durch die breite Zugaumlnglichkeit und Sichtbarkeit der Lehrmaterialien wirkt die Hochschule in die Gesellschaft hinein und wird ihrem oumlffentlichen Auftrag gerechtAlle diese Aspekte foumlrdern ein bdquoLebenslanges Ler-nenldquo wie es etwa auch das Hochschulzukunftsge-setz NRW proklamiert 5

1 Uumlberblick

11 Was sind offene Bildungsmaterialien (OER)

Der Begriff bdquoOffene Bildungsmaterialienldquo bzw bdquoOpen Educational Resourcesldquo steht fuumlr Bil-dungsmaterialien jeglicher Art die frei verwendet werden duumlrfen ohne dass zuvor einzelne Verein-

barungen uumlber die Verwendung des Werkes ge-troffen werden muumlssen Dies bedeutet dass die Bildungsmaterialien vollumfaumlnglich genutzt oder sogar angepasst bzw geaumlndert werden duumlrfen Die Nutzung ist zudem kostenfrei Diese freie aber dennoch regulierte Nutzung er-gibt sich aus der Verwendung einer speziellen Li-zenz eine sogenannte bdquooffene Lizenzldquo

Um OER besser zu verstehen sehen wir uns die Definition mal etwas genauer an Was sind Lehr- Lern- und ForschungsressourcenDies koumlnnen alle paumldagogisch nutzbaren Materia-lien sein wie etwa bull Saumlmtliche textbasierte Dokumente (Drucksa-

chen Lehrbuumlcher Online- Texte Webseiten etc)

bull Kurse oder Programme (zB Moocs)bull Online - Lernmodulebull Audioaufnahmen und Videosbull Datenbanken Software und Anwendungspro-

gramme (einschlieszliglich mobiler Apps)

WAS IST EINE OFFENE LIZENZEine offene Lizenz beschreibt eine einfache Moumlglichkeit anderen Personen Rechte fuumlr den Zugang die Nutzung die Bearbeitung und die Verbreitung von geistigen Werken (Text Audio Bild Multimedia usw) einzuraumlumen Der Urheber (oder Rechteinhaber) des Lehrmate-rials bedient sich dabei standardisierter Lizenz-vertraumlge wie etwa den sogenannten bdquoCreative Commonsldquo- Lizenzen (kurz CC- Lizenz) deren Bedingungen fuumlr alle im Internet einsehbar sind Die Vertragsbedingungen entfalten bei Bezug-nahme unmittelbare Geltung zwischen dem Ur-heber und dem Nutzer

Das bedeutet konkretDer Urheber kennzeichnet das Material mit einem Lizenzhinweis so dass jeder Nutzer weiszlig unter welchen Bedingungen er dieses Material verwen-den darf Eine weitere Kontaktaufnahme oder in-dividuelle Regelung ist nicht mehr notwendig

KEIN VERZICHT AUF URHEBERRCHTEDabei verzichtet der Urheber jedoch nicht auf seine Urheberrechte an dem Werk denn ein sol-cher Verzicht ist nach dem deutschen Urheber-recht gar nicht moumlglich

bdquoCreative Commonsldquo- Lizenzenhttpscreativecommonsorglicenses

Auf dem UNESCO-Weltkongress zu Open Educational Resources im Juni 2012 und in der bdquoPariser Erklaumlrungldquo6

wurden OER wie folgt definiert bdquoLehr- Lern- und Forschungsressour-cen in Form jeden Mediums digital oder anderweitig die gemeinfrei sind oder unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurden welche den kosten-losen Zugang sowie die kostenlose Nutzung Bearbeitung und Weiterver-breitung durch Andere ohne oder mit geringfuumlgigen Einschraumlnkungen er-laubt Das Prinzip der offenen Lizenzie-rung bewegt sich innerhalb des beste-henden Rahmens des Urheberrechts wie er durch einschlaumlgige internationa-le Abkommen festgelegt ist und res-pektiert die Urheberschaft an einem Werkldquo

PRAXISHINWEIS

Der Urheber erteilt den Nutzern lediglich Rechte zur Verwendung seines Werkes Welche Rechte dabei genau gewaumlhrt werden sollen und welche sich der Urheber vorbehalten moumlchte bestimmt er durch Auswahl der passenden Lizenz selbstDer Urheber koumlnnte also genauso gut mit jedem einzelnen Nutzer individuelle Vertraumlge abschlie-szligen Fuumlr eine weite Verbreitung ist der letztere Weg allerdings wenig geeignet da er Zeit bean-sprucht und Kosten verursacht

OPEN ACCESSOffene Lizenzen werden haumlufig auch unter dem Begriff bdquoOpen Accessldquo kategorisiertNeben einer bdquoinhaltlichen Freiheitldquo der Lehrma-terialien wird darunter auch der technisch-barrie-refreie Zugang zu wissenschaftlichen Texten und Forschungsergebnissen verstanden

WIE IST KOSTENFREIHEIT ZU VERSTEHENDie Lehrmaterialien werden kostenfrei zur Ver-fuumlgung gestellt Das heiszligt es fallen keine Li-zenzgebuumlhren fuumlr deren Nutzung an Allerdings bedeutet dies nicht dass mit offenen Bildungs-materialien keine kommerziellen Geschaumlftsmo-delle betrieben bzw verbunden werden koumlnnen

PRAXISHINWEISBeispielDer Hochschullehrer Professor X er-stellt Vorlesungsfolien zum Thema bdquoDominanter Erbgangldquo und schreibt unter das Dokument den Hinweis CC BY-SA 40 So wissen nun alle Leserinnen und Le-ser dass die Vorlesungsfolien unter der Lizenz CC BY-SA 40 stehen und Pro-fessor X damit einverstanden ist dass jemand diese Folien entsprechend der Bedingungen der CC BY-SA 40 Lizenz verwenden darf Diese Bedingungen sind durch den hinterlegten Link fuumlr alle abrufbar Fuumlr Professor X ist es demnach in Ordnung wenn jemand die Folien teilweise umgestaltet oder ergaumlnzt so-fern er die Aumlnderungen kennzeichnet auf die Urheberschaft von Professor X hinweist und die geaumlnderten Folien ebenfalls unter einer offenen Lizenz zur Verfuumlgung stellt

Das Recht das Material zu bearbeiten zu ergaumln-zen umzugestalten mit anderen Materialien zu vermischen Eine Kenn-zeichnung der Bearbei-tung vorausgesetzt

Das Recht das Material an andere weiterzugeben zu teilen

Das Recht den Inhalt in verschiedenen Kontexten einzusetzen (zB Houmlrsaal im Kolloquium auf einer Website)

Bearbeitungsbefugnis

Verbreitungsbefugnis

Nutzungsbefugnis

Nutzung Bearbeitung und WeiterverbreitungDen Nutzern werden ndash je nach Lizenz ndash folgende Freiheiten gegeben

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6

12 Hintergrund Warum gibt es auf einmal OER

Im Zuge der Digitalisierung ist es einfacher ge-worden Inhalte zu kopieren zu verteilen und zu bearbeiten Dies fuumlhrt vielfach zu einer unkont-rollierten Verbreitung und damit zu Rechtsver-stoumlszligen wenn auch unerkannt und ungewollt So flattert uumlberraschenderweise eine Abmahnung ins Haus obwohl man sich keinerlei Verstoszliges bewusst istDurch die Verwendung offener Lizenzen werden

diese Risiken minimiert da den Nutzern erweiter-te Rechte eingeraumlumt werden und der Lizenzrah-men fuumlr Laien uumlbersichtlicher und verstaumlndlicher ist

OFFENE LIZENZEN SIND URHEBERFREUNDLICH NICHT - FEINDLICHHaumlufig werden offene Lizenzen als urheberfeind-lich kritisiert Dabei verfolgen sie keinesfalls das Ziel das Urheberrecht auszuhebeln Ganz im Ge-genteil Vielmehr sollen die Urheber vor Rechtsver-stoumlszligen geschuumltzt werden Zudem soll die Arbeit fuumlr diejenigen erleichtert werden die ihr Material gerne teilen und verbreiten moumlchten Denn der einzige Unterschied zu bdquoherkoumlmmlichenldquo Lehrma-terialien liegt darin dass unbestimmten Personen eine Nutzungsbefugnis eingeraumlumt wird

WIE KANN DIE HOCHSCHULLEHRE VON OFFE-NEN BILDUNGSMATERIALIEN PROFITIEREN Offene Lizenzen koumlnnen in der Hochschullehre vielfaumlltige Vorteile schaffen

Vielfaumlltigkeit des Angebots Das Angebot an Materialien mit einer offenen Lizenz waumlchst stetig Durch den groszligen Autorenpool kommt es zu einer Bestenauslese bei der das Material mit der besten Qualitaumlt die groumlszligte Beachtung erfaumlhrt

Austausch Durch das Teilen und Nutzen von Materialien anderer Urheber wird ein Aus-tausch mit neuen Kolleginnen und Kollegen automatisch initiiert und verstaumlrkt Dadurch koumlnnten sich Netzwerke bilden die die Zusammenarbeit erleichtern

Erwerb von MedienkompetenzDurch neue Software und Arbeitsprozesse wie etwa digitales Arbeiten und Knowledge Management wird gewinnbringende Medienkompetenz erwor-ben

Zeitersparnis Bei der Erstellung eigenen Materials wird durch Benutzung bereits existieren-der Inhalte viel Arbeitszeit und gedanklicher Neuaufwand gespart Geeigne-tes Material und Inhalte koumlnnen durch eine gezielte Suche schnell aufgefun-den und effektiv genutzt werden Zudem sorgen klare Verwendungsregeln fuumlr einen schnellen Veroumlffentlichungsprozess

ReputationsgewinnDurch die groszlige Reichweite und Veroumlffentlichung uumlber neue Kanaumlle (zB OER Community und Repositorien) und an ein auszligeruniversitaumlres Publikum wird ein hoher Reputationsgewinn erzielt Dieser umfasst vor allem auch die internatio-nale Fachcommunity

Die Online-Plattform bdquoOER upldquo hat mehrere Geschaumlftsmodelle gesam-melt und zusammengestellt wie sich kommerzielle Interessen mit OER ver-binden lassenhttpswwwoerupeufileadmin_oe-rupdokumenteM6_Tabelle_beste-hender_Geschaeftsmodellepdf

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ZEIT- UND REPUTATIONSGEWINNDie Verwendung von fremden OER- Materialien kann erheblich zu einer Entlastung in der eigenen Lehrtaumltigkeit beitragen Anstatt Lehrmaterialien komplett neu zu erstellen koumlnnen Materialien anderer Autoren genutzt werden die bereits in guter Qualitaumlt vorliegen Zwar kostet die Anpas-sung auch Zeit dies steht allerdings in keinem Verhaumlltnis zur vollstaumlndigen NeuerschaffungIm Gegenzug erhoumlht sich die Sichtbarkeit der ei-genen (Forschungs-) Arbeit da diese wiederum von anderen in neue Materialien eingebaut wer-den Dadurch werden die fachlichen Ansichten und Meinungen von einem breiteren Publikum gehoumlrt und geachtet So koumlnnen auch neue Ziel-gruppen fuumlr das Fachgebiet erreicht werden

Alles klar

Was ist eine offene Lizenz

Warum sind offene Lizenzen in derHochschullehre ein Thema

Inwiefern koumlnnen sie gewinnbringend sein

2 OER und Urheberrecht

Wie oben bereits erwaumlhnt bedeutet die Veroumlf-fentlichung von Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz nicht dass der urheberrechtliche Schutz entfaumlllt Auch Werke mit einer offenen Lizenz genieszligen den gesetzlichen urheberrecht-lichen Schutz den Nutzern werden lediglich er-weitere Nutzungsrechte im Rahmen der verwen-deten Lizenz eingeraumlumt ohne dass individuelle Regelungen erforderlich sind Der Urheber macht also mit der Vergabe einer of-fenen Lizenz lediglich von seinem Verwertungs-recht Gebrauch Die gesetzlich erlaubte Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken bleibt daneben bestehen Die ideellen Interessen des Urhebers werden durch die Urheberpersoumlnlichkeitsrechte gewaumlhr-leistet

21 Was ist uumlberhaupt urheberrechtlich ge-schuumltzt

Urheberrechtliche Fragen stellen sich ohnehin nur wenn der Schutzbereich des Urheberrechts eroumlffnet ist

bdquoWERKSCHARAKTERldquoDas Urheberrecht schuumltzt bestimmte geistige Schoumlpfungen die bdquoWerkeldquo genannt werden Es muss sich dabei um eine persoumlnliche geistige Schoumlpfung handeln die ein Mindestmaszlig an In-

Praxisbeispielebull bdquoL3Tldquo ndash offenes Lehrbuch http

l3teuhomepagebull Landeszentrale fuumlr politische Bil-

dung NRW httpwwwgeschichtenrwdeueberblickphplkz=de

bull bdquoSchulbuch-O-Matldquo httpwwwschulbuch-o-matde

bdquoDie erhoumlhte Verfuumlgbarkeit von qua-litativ hochwertigen relevanten Lern-materialien kann zur Steigerung der Produktivitaumlt von Lernenden und Leh-renden beitragenldquo

bdquoDas Prinzip die Bearbeitung von Ma-terialien zuzulassen bietet einen unter vielen Mechanismen Lernenden eine aktive partizipatorische Rolle in Bil-dungsprozessen zukommen zu lassenldquo

bdquoOER haben das Potential bei Einrich-tungen und Lehrenden die Kompetenz zur Herstellung von Bildungsmateriali-en zu foumlrdern indem diesen die dazu noumltigen Instrumente zu niedrigen oder gar keinen Kosten bereitgestellt wer-denldquo

POTENZIALE LAUT UNESCO7

OER bringt Zeitersparnis Flexibilitaumlt und Reputation

Beispiel Ein Autorenkollektiv hat 2011 ein bdquooffenes Lehrbuchldquo namens bdquoL3Tldquo8 fuumlr Lehren und Lernen mit Technologi-en entwickelt Dieses steht selbst unter der Lizenz CC BY-SA 30 So kann je-der dieses Lehrbuch verwenden bear-beiten und anpassen Dadurch fand es eine groszlige Verbreitung und konnte ste-tig weiterentwickelt werden

PRAXISHINWEIS

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dividualitaumlt aufweist (sogenannte bdquoSchoumlpfungs-houmlheldquo) Dies bedeutet dass das Werk die indi-viduelle Praumlgung seines Urhebers tragen muss9

Je nach Art des Werkes ist die Schoumlpfungshoumlhe unterschiedlich zu bestimmen So ist bei Sprach-werken ein geringer Grad anzusetzen wie etwa ein Text mit drei Zeilen und trivialem Inhalt10 Da-gegen ist ein handwerksmaumlszligiges Arbeitsergeb-nis das schablonenhaft oder routinemaumlszligig ent-steht nicht geschuumltzt11 Maszliggeblich ist stets die Quantitaumlt der Individualitaumlt12

Geschuumltzt sind Werke der Literatur Wissenschaft und Kunst Nach dem Beispielskatalog in sect 2 Ur-heberrechtsgesetz (UrhG) etwa

bull Sprachwerke wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme

bull Werke der Musikbull Lichtbildwerke einschlieszliglich der Werke die

aumlhnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werdenbull Filmwerke einschlieszliglich der Werke die aumlhn-

lich wie Filmwerke geschaffen werden bull Darstellungen wissenschaftlicher oder tech-

nischer Art wie Zeichnungen Plaumlne Karten Skizzen Tabellen und plastische Darstellungen

IDEEN UND KONZEPTE SIND NICHT GE-SCHUumlTZTDas Urheberrecht schuumltzt nur konkrete Ausge-staltungen Nicht geschuumltzt sind Ideen Stile oder Methoden So ist etwa der didaktische Aufbau einer Vorlesung an sich nicht geschuumltzt

SCHUTZDAUER70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt in der Regel das Urheberrecht Diese Materialien koumlnnen dann anschlieszligend frei genutzt werden Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Ka-lenderjahres in dem das maszliggebliche Ereignis also der Tod eingetreten ist Im Falle der Mitur-heberschaft richtet sich der Fristbeginn nach dem Tod des laumlngstlebenden MiturhebersEine davon abweichende Schutzdauer gilt etwa fuumlr folgende Werke

bull Licht- und Laufbilder 50 Jahre sectsect 72 95 UrhGbull Filmhersteller 50 Jahre sect 94 UrhGbull Datenbankhersteller 15 Jahre sect 87d UrhGbull Sendeunternehmen 50 Jahre sect 87 UrhGbull Tontraumlgerhersteller 50 Jahre 85 UrhGbull Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre sect 70 UrhGbull Nachgelassene Werke 25 Jahre sect 71 UrhG

LEISTUNGSSCHUTZRECHTELeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht ver-wandte Schutzrechte die in den sectsect 70 - 95 UrhG geregelt sind Sie unterscheiden sich von den Urheberrechten durch einen reduzierten Umfang und einer verkuumlrzten Schutzdauer

22 Wer ist Urheber

Urheber ist nach dem sogenannten bdquoSchoumlpferprin-zipldquo derjenige der das Werk erschaffen hat Wenn mehrere das Werk erschaffen haben ist jeder Be-teiligte der einen schoumlpferischen Beitrag geleistet hat Miturheber Bei einer Miturheberschaft haben die einzelnen Miturheber gemeinsam uumlber die Verwertungsrechte zu entscheiden

23 Was sind Verwertungs- bzw Nutzungs-rechte

Dem Urheber steht das Verwertungsrecht an sei-nem Werk zu Er kann bestimmen wer sein Werk nutzen darf Moumlchte man also ein fremdes Werk nutzen muss man sich von dem Urheber die Nut-zungsrechte einraumlumen lassen Eine offene Lizenz stellt eine solche Rechteeinraumlumung darOhne eine vorherige Rechteeinraumlumung ist die Nutzung des Werkes nur im Rahmen der soge-nannten bdquoSchrankenldquo des Urheberrechts (sect 44a bis sect 63a UrhG) zulaumlssig Solange man also ein Werk im Rahmen einer gesetzlichen Schrankenbestim-mung benutzt benoumltigt man keine offene Lizenz bzw die vergebene offene Lizenz entfaltet keine

SYSTEMATIK DES URHEBER-RECHTS

Urheberrechte unterteilen sich kate-gorisch in Urheberpersoumlnlichkeitsrech-te Verwertungsrechte und sonstige RechteDie Urheberpersoumlnlichkeitsrechte (sectsect 12-14 UrhG) schuumltzen die geistige und persoumlnliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk Die Verwertungsrechte (sectsect 15 ff UrhG) regeln die Berechtigung des Urhebers das Werk zu verwerten Der Urheber kann anderen jedoch Nutzungsrechte einraumlumen (sect 31 UrhG)Sonstige Rechte (sectsect 25-27 UrhG) die-nen weiteren Interessen des Urhebers wie etwa Beteiligungsrechte

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Wirkung und loumlst keine Lizenzverpflichtungen ausDie wichtigsten Schranken sind

bull Zitatschranke sect 51 UrhGDas Zitatrecht erlaubt die Vervielfaumlltigung Verbrei-tung und oumlffentliche Wiedergabe eines veroumlffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt istMaszliggeblich ist dabei ein sogenannter bdquoBelegcha-rakterldquo Dies bedeutet dass dabei eine innere Verbindung zum Werk bestehen und eine gedank-liche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden muss Dies ist zum Beispiel der Fall wenn das Zitat zur Veranschaulichung der ei-genen Ausfuumlhrungen dient14 Auch Bilder koumlnnen zitiert werden (bdquoBildzitatldquo)Unterschieden wird zwischen einem wissenschaftli-chen Groszligzitat und einem Kleinzitat Waumlhrend ers-teres sogar die Zitierung ganzer Werke gewaumlhrt beschraumlnkt sich das Kleinzitat auf einzelne Stellen des Werkes die sich an der Zweckmaumlszligigkeit zu orientieren habenFolgende Kriterien muss das Zitat erfuumlllen um ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verguuml-tung verwendet werden zu duumlrfen Es muss veroumlf-fentlicht als Zitat gekennzeichnet und mit der Ur-sprungsquelle versehen sein Zudem darf es nicht veraumlndert oder sinnentstellend verwendet werden

Durch das Urheberwissenschaftsgesetz wurde mit sect 51 S 3 UrhG klargestellt dass auch eine Abbil-dung des zitierten Werkes von der Zitierbefugnis umfasst ist auch wenn diese selbst durch ein Urhe-berrecht oder Leistungsschutzrecht geschuumltzt ist

bull Bildungs- und Wissenschaftsschranke sect 60a-h UrhG (in Kraft seit 01032018)Im Maumlrz 2018 ist durch Verabschiedung des Urhe-berwissenschaftsgesetzes die Bildungs- und Wis-senschaftsschranke mit den sectsect 60 ff UrhG in Kraft getreten Dadurch wurde der ehemalige sect 52a UrhG (Oumlffentliche Zugaumlnglichmachung fuumlr Unter-richt und Forschung) ersetztNach sect 60a Abs 1 UrhG duumlrfen zur Veranschauli-chung des Unterrichts und der Lehre an Bildungs-einrichtungen zu nicht- kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veroumlffentlichten Werkes fuumlr folgende Personengruppen vervielfaumlltigt verbrei-tet oumlffentlich zugaumlnglich gemacht und in sonstiger Weise oumlffentlich wiedergegeben werden

a) Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veran-staltung (Nr 1)

In Arbeitsverhaumlltnissen sind die vor-genannten Grundsaumltze ebenfalls an-zuwenden sect 43 UrhG Allerdings ist zu beachten dass dem Arbeitgeber durch das Arbeitsverhaumlltnis grundsaumltz-lich umfangreiche Nutzungsrechte ein-geraumlumt werden sofern das Werk in einer arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtung erstellt wird Bei wissen-schaftlichen Mitarbeitern wird dem Arbeitgeber sogar ohne ausdruumlckliche Regelung ein Nutzungsrecht zugestan-den sofern das Arbeitsergebnis vom Betriebszweck umfasst ist Dies ist hin-sichtlich Lehr- und Lernmaterialien bei Universitaumlten der Fall Ob dem Arbeitgeber ein ausschlieszlig-liches oder ein einfaches Nutzungs-recht eingeraumlumt wird beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der sogenannten bdquoZweckuumlbertragungsregelldquo Mit dieser Auslegungsregel wird ermittelt in wel-chem Umfang eine Nutzungsrechteein-raumlumung in Hinblick auf den Vertrags-zweck unbedingt erforderlich istAnders verhaumllt es sich bei Hochschul-lehrenden Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstver-haumlltnis keine Nutzungsrechte einge-raumlumt Dies kann nur durch eine freiwil-lige Einraumlumung erfolgen

Konsequenzen bei RechtsverstoumlszligenFuumlr einen im Landesdienst stehenden Hochschullehrer der in Ausuumlbung des ihm anvertrauten Amtes eine Urheber-rechtsverletzung begeht haftet im Uumlb-rigen das Land aus sect 839 i V m Art 34 GG13

Dieses Haftungsprinzip gilt unabhaumln-gig von der konkreten Art der Beschaumlf-tigung also gleich ob Beamten- oder Angestelltenverhaumlltnis Im Innenver-haumlltnis sind natuumlrlich dienstrechtliche Konsequenzen moumlglich

EXKURS ARBEITNEHMER-URHEBERRECHT

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b) Lehrende und Pruumlfer an derselben Pruumlfungsein-richtung (Nr 2) sowie

c) fuumlr Dritte soweit dies der Praumlsentation des Un-terrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr 3)

Nach sect 60a Abs 2 UrhG duumlrfen Abbildungen einzelne Beitraumlge aus derselben Fachzeitschrift (nicht Tageszeitungen) sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 genutzt werdenNach sect 60h Abs 1 besteht grundsaumltzlich eine Ver-guumltungspflicht fuumlr die Nutzung aufgrund der Bil-dungs- und Wissenschaftsschranke Abweichend davon besteht nach sect 60h Abs 2 eine Verguumltungs-freiheit fuumlr sect 60a Abs 1 Nr 1 und 3 und Abs 2 mit Ausnahme der oumlffentlichen Zugaumlnglichmachung

BEFRISTUNGDas Urheberwissenschaftsgesetz ist auf fuumlnf Jah-re befristet sect 142 Abs 2 UrhG Sollte das Gesetz nicht verlaumlngert werden entfallen die Schranken-bestimmungen zum 1 Maumlrz 2023 ersatzlos

bull Vervielfaumlltigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sect 53 UrhG

Weiterhin moumlglich ist die Nutzung zum ausschlieszlig-lich privaten Gebrauch Dies bedeutet die Nut-zung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Er-werbszwecken dienen

Alles klar

Was schuumltzt das Urheberrecht

Wer ist Urheber

Sind Angestellte und Professoren an der Universitaumlt urheberrechtlich bdquogleich gestelltldquo

Welche Schrankenbestimmungen hat das Urheberrecht

Was hat eine offene Lizenz mit dem Ur-heberrecht zu tun

Was sind Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

24 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen des Urhebers schuumltzen die bdquoUrheberpersoumlnlichkeitsrechteldquo

bull Veroumlffentlichungsrecht (sect 12 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk zu veroumlffentlichen ist Er muss demnach sei-ne zweifelsfreie Zustimmung erteilen sofern er nicht selbst das Werk veroumlffentlicht

bull Anerkennung der Urheberschaft (sect 13 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob er uumlberhaupt als Urheber genannt werden moumlchte Er hat da-mit auch ein Recht auf Anonymitaumlt In diesem Fall duumlrfen Dritte im Rahmen der Veroumlffentlichung den Urheber nicht nennen

bull Entstellung des Werkes (sect 14 UrhG)Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeintraumlchtigung seines Werkes verbieten wenn diese geeignet ist seine berechtigten geistigen oder persoumlnlichen Interessen an dem Werk zu

Die VG Wort hat sich zwar von einer pauschalen Verguumltungspraxis verab-schiedet Jedoch sieht das Urheberwis-senschaftsgesetz mit der Bildungs- und Wissenschaftsschranke fuumlr die meisten Faumllle wiederum eine Pauschalverguuml-tung vor sect 60h Abs 3 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung von urheberrechtlich ge-schuumltzten Werken ist im Rahmen der Schrankenbestimmungen erlaubt Wichtig sind die Zitatschranke nach sect 51 UrhG die Wissenschaftsschranke nach sect 60a-h UrhG und die Privatge-brauchsschranke nach sect 53 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung auszligerhalb der gesetzli-chen Schrankenbestimmung muss da-mit individuell mit dem Urheber aus-gehandelt werden oder man bedient sich einer offenen Lizenz die allen eine Nutzung gemaumlszlig den Lizenzbestimmun-gen gewaumlhrt

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gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

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einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

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PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

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5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

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Page 3: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

3

Vorwort

Abmahnungen aufwendige Lizenzvereinbarun-gen VG Wort Abgaben ndash immer wieder tauchen bei digitaler Lehre rechtliche Probleme auf Diese liegen vor allem im Urheberrecht beruumlhren aber auch verwandte Rechtsbereiche wie das allgemei-ne Persoumlnlichkeitsrecht oder Markenrecht Durch die digitale Bereitstellung der Lehrmateriali-en und staumlndige Netzverfuumlgbarkeit ist es sehr ein-fach geworden Inhalte zu kopieren zu bearbeiten und zu verbreiten Dazu kommt die Unwissenheit wie urheberrechtlich geschuumltzte Materialien ver-wendet werden duumlrfen oder welche Rechte mir als Urheber selbst zustehenUm diese Probleme zu loumlsen und eine moumlglichst rechtssichere Hochschullehre zu gewaumlhrleisten ist vor einigen Jahren die Idee der bdquooffenen Bil-dungsressourcenldquo (Open Educational Resources kurz OER) entstanden Dabei handelt es sich um Bildungsmaterialien mit einer sogenannten bdquooffe-nen Lizenzldquo die dem Nutzer bestimmte Rechte einraumlumen ohne dass eine individuelle Nutzungs-vereinbarung notwendig istNeben dem Wunsch nach rechtlicher Absicherung gibt es auch eine uumlbergeordnete gesellschaftli-che Motivation Die Zugaumlnglichmachung von Bil-dungsmaterialien fuumlr Personen auszligerhalb von Bil-dungsinstitutionen

Denn bdquojeder hat das Recht auf Bildungldquo ndash so sta-tuiert es zumindest Art 261 der allgemeinen Er-klaumlrung der Menschenrechte Bildung ist unter anderem die Basis fuumlr den Fortschritt der Gesell-schaft und ein gutes Zusammenleben im Spagat zwischen Vergangenheit und Zukunft Diesem Gedanken traumlgt der deutsche Gesetzge-ber mit dem grundgesetzlich verankerten staatli-chen Bildungsauftrag in Art 7 GG durchaus Rech-nung Der Zugang zu houmlherer Bildung steht jedoch laumlngst nicht allen offen wenngleich sie aus oumlffent-lichen Mitteln finanziert wird Die Situation ist in Entwicklungslaumlndern mit einer schwachen Bildungsinfrastruktur noch deutlich gravierender und beginnt bereits mit einem Defizit an elementarer Grundbildung die immer noch ein Luxusgut darstellt1

Offene Bildungsmaterialien koumlnnen diesen Zwie-spalt aufbrechen und Bruumlcken bauen So wird auch eine nachhaltige Nutzung von Lehrmaterialien er-moumlglicht

POLITISCHE BESTREBUNGENDie Entwicklung einer solchen nachhaltigen Bil-dungsstruktur steht seit einigen Jahren auf der Agenda politischer Akteure Die UNESCO veran-

staltete 2012 den ersten Weltkongress zu Open Educational Resources und verabschiedete die sogenannte bdquoPariser Erklaumlrungldquo2 Sie fokussiert das Ziel das Prinzip der offenen Bildungsmateri-alien in den einzelnen Mitgliedsstaaten zu etab-lieren Dieses Bestreben bekraumlftigte sie erneut im September 2017 auf dem zweiten bdquoOER Weltkon-gressldquo mit dem bdquoLjubljana Action Planldquo

Auf nationaler Ebene sprach sich die Kultusminis-terkonferenz in ihrem Strategiepapier bdquoBildung in der digitalen Weltldquo3 fuumlr den Einsatz von offenen Lizenzen in der Hochschullehre aus Einige Projekt-traumlger wie die EU das DLR und die DFG plaumldieren deutlich fuumlr die Verwendung von offenen Lizenzen und geben starke Handlungsempfehlungen hin-sichtlich der Veroumlffentlichung der Projektergebnis-se unter einer solchen offenen Lizenz Das Bundes-ministerium fuumlr Bildung und Forschung foumlrderte in ihrer Linie bdquoDigitale Medien in der Beruflichen Bildungldquo4 insgesamt 23 Projekte die sich mit OER beschaumlftigen

WIE DIESER LEITFADEN SIE UNTERSTUumlTZEN KANN

Dieser Leitfaden zeigt anknuumlpfend an die urheberrechtlichen Probleme in der Hochschullehre Loumlsungswege und Konzepte mittels der Einsatzmoumlglich-keiten von offenen Lizenzen auf Das Ziel ist die Vermittlung von praktisch anwendbarem Wissen Anwendungs-nahe Beispiele und Grafiken sollen zum Taumltigwerden ermutigen und einladen

Nach einer allgemeinen Einfuumlhrung in den Themenkomplex liegt der Fokus auf den rechtlichen Aspekten von of-fenen Bildungsmaterialien Informati-onen zu anderen Aspekten wie etwa bdquoOER findenldquo oder bdquoOER erstellenldquo finden Sie in anderen Dokumenten des Projektes (siehe Linkliste am Ende des Leitfadens)In den farblich gekennzeichneten Bo-xen finden Sie Praxishinweise Erklauml-rungen und weiterfuumlhrende Erlaumluterun-gen die als schnelle und uumlbersichtliche Hilfestellung bei der praktischen An-wendung dienen

4

OER SIND PROFITABELDabei profitieren sowohl das Lehrpersonal als auch die Hochschule auf folgenden Ebenen Zum einen koumlnnen urheberrechtliche Probleme und Komplikationen minimiert werden da die Lizenzbedingungen auch fuumlr juristische Laien ver-staumlndlich sind Durch die groszlige Verbreitung koumln-nen offene Bildungsmaterialien zudem erheblich die Reputation der Ersteller und damit der ge-samten Hochschule steigern Zugleich koumlnnen sie die bdquoThird Missionldquo der Hochschulen verstaumlrken Durch die breite Zugaumlnglichkeit und Sichtbarkeit der Lehrmaterialien wirkt die Hochschule in die Gesellschaft hinein und wird ihrem oumlffentlichen Auftrag gerechtAlle diese Aspekte foumlrdern ein bdquoLebenslanges Ler-nenldquo wie es etwa auch das Hochschulzukunftsge-setz NRW proklamiert 5

1 Uumlberblick

11 Was sind offene Bildungsmaterialien (OER)

Der Begriff bdquoOffene Bildungsmaterialienldquo bzw bdquoOpen Educational Resourcesldquo steht fuumlr Bil-dungsmaterialien jeglicher Art die frei verwendet werden duumlrfen ohne dass zuvor einzelne Verein-

barungen uumlber die Verwendung des Werkes ge-troffen werden muumlssen Dies bedeutet dass die Bildungsmaterialien vollumfaumlnglich genutzt oder sogar angepasst bzw geaumlndert werden duumlrfen Die Nutzung ist zudem kostenfrei Diese freie aber dennoch regulierte Nutzung er-gibt sich aus der Verwendung einer speziellen Li-zenz eine sogenannte bdquooffene Lizenzldquo

Um OER besser zu verstehen sehen wir uns die Definition mal etwas genauer an Was sind Lehr- Lern- und ForschungsressourcenDies koumlnnen alle paumldagogisch nutzbaren Materia-lien sein wie etwa bull Saumlmtliche textbasierte Dokumente (Drucksa-

chen Lehrbuumlcher Online- Texte Webseiten etc)

bull Kurse oder Programme (zB Moocs)bull Online - Lernmodulebull Audioaufnahmen und Videosbull Datenbanken Software und Anwendungspro-

gramme (einschlieszliglich mobiler Apps)

WAS IST EINE OFFENE LIZENZEine offene Lizenz beschreibt eine einfache Moumlglichkeit anderen Personen Rechte fuumlr den Zugang die Nutzung die Bearbeitung und die Verbreitung von geistigen Werken (Text Audio Bild Multimedia usw) einzuraumlumen Der Urheber (oder Rechteinhaber) des Lehrmate-rials bedient sich dabei standardisierter Lizenz-vertraumlge wie etwa den sogenannten bdquoCreative Commonsldquo- Lizenzen (kurz CC- Lizenz) deren Bedingungen fuumlr alle im Internet einsehbar sind Die Vertragsbedingungen entfalten bei Bezug-nahme unmittelbare Geltung zwischen dem Ur-heber und dem Nutzer

Das bedeutet konkretDer Urheber kennzeichnet das Material mit einem Lizenzhinweis so dass jeder Nutzer weiszlig unter welchen Bedingungen er dieses Material verwen-den darf Eine weitere Kontaktaufnahme oder in-dividuelle Regelung ist nicht mehr notwendig

KEIN VERZICHT AUF URHEBERRCHTEDabei verzichtet der Urheber jedoch nicht auf seine Urheberrechte an dem Werk denn ein sol-cher Verzicht ist nach dem deutschen Urheber-recht gar nicht moumlglich

bdquoCreative Commonsldquo- Lizenzenhttpscreativecommonsorglicenses

Auf dem UNESCO-Weltkongress zu Open Educational Resources im Juni 2012 und in der bdquoPariser Erklaumlrungldquo6

wurden OER wie folgt definiert bdquoLehr- Lern- und Forschungsressour-cen in Form jeden Mediums digital oder anderweitig die gemeinfrei sind oder unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurden welche den kosten-losen Zugang sowie die kostenlose Nutzung Bearbeitung und Weiterver-breitung durch Andere ohne oder mit geringfuumlgigen Einschraumlnkungen er-laubt Das Prinzip der offenen Lizenzie-rung bewegt sich innerhalb des beste-henden Rahmens des Urheberrechts wie er durch einschlaumlgige internationa-le Abkommen festgelegt ist und res-pektiert die Urheberschaft an einem Werkldquo

PRAXISHINWEIS

Der Urheber erteilt den Nutzern lediglich Rechte zur Verwendung seines Werkes Welche Rechte dabei genau gewaumlhrt werden sollen und welche sich der Urheber vorbehalten moumlchte bestimmt er durch Auswahl der passenden Lizenz selbstDer Urheber koumlnnte also genauso gut mit jedem einzelnen Nutzer individuelle Vertraumlge abschlie-szligen Fuumlr eine weite Verbreitung ist der letztere Weg allerdings wenig geeignet da er Zeit bean-sprucht und Kosten verursacht

OPEN ACCESSOffene Lizenzen werden haumlufig auch unter dem Begriff bdquoOpen Accessldquo kategorisiertNeben einer bdquoinhaltlichen Freiheitldquo der Lehrma-terialien wird darunter auch der technisch-barrie-refreie Zugang zu wissenschaftlichen Texten und Forschungsergebnissen verstanden

WIE IST KOSTENFREIHEIT ZU VERSTEHENDie Lehrmaterialien werden kostenfrei zur Ver-fuumlgung gestellt Das heiszligt es fallen keine Li-zenzgebuumlhren fuumlr deren Nutzung an Allerdings bedeutet dies nicht dass mit offenen Bildungs-materialien keine kommerziellen Geschaumlftsmo-delle betrieben bzw verbunden werden koumlnnen

PRAXISHINWEISBeispielDer Hochschullehrer Professor X er-stellt Vorlesungsfolien zum Thema bdquoDominanter Erbgangldquo und schreibt unter das Dokument den Hinweis CC BY-SA 40 So wissen nun alle Leserinnen und Le-ser dass die Vorlesungsfolien unter der Lizenz CC BY-SA 40 stehen und Pro-fessor X damit einverstanden ist dass jemand diese Folien entsprechend der Bedingungen der CC BY-SA 40 Lizenz verwenden darf Diese Bedingungen sind durch den hinterlegten Link fuumlr alle abrufbar Fuumlr Professor X ist es demnach in Ordnung wenn jemand die Folien teilweise umgestaltet oder ergaumlnzt so-fern er die Aumlnderungen kennzeichnet auf die Urheberschaft von Professor X hinweist und die geaumlnderten Folien ebenfalls unter einer offenen Lizenz zur Verfuumlgung stellt

Das Recht das Material zu bearbeiten zu ergaumln-zen umzugestalten mit anderen Materialien zu vermischen Eine Kenn-zeichnung der Bearbei-tung vorausgesetzt

Das Recht das Material an andere weiterzugeben zu teilen

Das Recht den Inhalt in verschiedenen Kontexten einzusetzen (zB Houmlrsaal im Kolloquium auf einer Website)

Bearbeitungsbefugnis

Verbreitungsbefugnis

Nutzungsbefugnis

Nutzung Bearbeitung und WeiterverbreitungDen Nutzern werden ndash je nach Lizenz ndash folgende Freiheiten gegeben

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6

12 Hintergrund Warum gibt es auf einmal OER

Im Zuge der Digitalisierung ist es einfacher ge-worden Inhalte zu kopieren zu verteilen und zu bearbeiten Dies fuumlhrt vielfach zu einer unkont-rollierten Verbreitung und damit zu Rechtsver-stoumlszligen wenn auch unerkannt und ungewollt So flattert uumlberraschenderweise eine Abmahnung ins Haus obwohl man sich keinerlei Verstoszliges bewusst istDurch die Verwendung offener Lizenzen werden

diese Risiken minimiert da den Nutzern erweiter-te Rechte eingeraumlumt werden und der Lizenzrah-men fuumlr Laien uumlbersichtlicher und verstaumlndlicher ist

OFFENE LIZENZEN SIND URHEBERFREUNDLICH NICHT - FEINDLICHHaumlufig werden offene Lizenzen als urheberfeind-lich kritisiert Dabei verfolgen sie keinesfalls das Ziel das Urheberrecht auszuhebeln Ganz im Ge-genteil Vielmehr sollen die Urheber vor Rechtsver-stoumlszligen geschuumltzt werden Zudem soll die Arbeit fuumlr diejenigen erleichtert werden die ihr Material gerne teilen und verbreiten moumlchten Denn der einzige Unterschied zu bdquoherkoumlmmlichenldquo Lehrma-terialien liegt darin dass unbestimmten Personen eine Nutzungsbefugnis eingeraumlumt wird

WIE KANN DIE HOCHSCHULLEHRE VON OFFE-NEN BILDUNGSMATERIALIEN PROFITIEREN Offene Lizenzen koumlnnen in der Hochschullehre vielfaumlltige Vorteile schaffen

Vielfaumlltigkeit des Angebots Das Angebot an Materialien mit einer offenen Lizenz waumlchst stetig Durch den groszligen Autorenpool kommt es zu einer Bestenauslese bei der das Material mit der besten Qualitaumlt die groumlszligte Beachtung erfaumlhrt

Austausch Durch das Teilen und Nutzen von Materialien anderer Urheber wird ein Aus-tausch mit neuen Kolleginnen und Kollegen automatisch initiiert und verstaumlrkt Dadurch koumlnnten sich Netzwerke bilden die die Zusammenarbeit erleichtern

Erwerb von MedienkompetenzDurch neue Software und Arbeitsprozesse wie etwa digitales Arbeiten und Knowledge Management wird gewinnbringende Medienkompetenz erwor-ben

Zeitersparnis Bei der Erstellung eigenen Materials wird durch Benutzung bereits existieren-der Inhalte viel Arbeitszeit und gedanklicher Neuaufwand gespart Geeigne-tes Material und Inhalte koumlnnen durch eine gezielte Suche schnell aufgefun-den und effektiv genutzt werden Zudem sorgen klare Verwendungsregeln fuumlr einen schnellen Veroumlffentlichungsprozess

ReputationsgewinnDurch die groszlige Reichweite und Veroumlffentlichung uumlber neue Kanaumlle (zB OER Community und Repositorien) und an ein auszligeruniversitaumlres Publikum wird ein hoher Reputationsgewinn erzielt Dieser umfasst vor allem auch die internatio-nale Fachcommunity

Die Online-Plattform bdquoOER upldquo hat mehrere Geschaumlftsmodelle gesam-melt und zusammengestellt wie sich kommerzielle Interessen mit OER ver-binden lassenhttpswwwoerupeufileadmin_oe-rupdokumenteM6_Tabelle_beste-hender_Geschaeftsmodellepdf

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ZEIT- UND REPUTATIONSGEWINNDie Verwendung von fremden OER- Materialien kann erheblich zu einer Entlastung in der eigenen Lehrtaumltigkeit beitragen Anstatt Lehrmaterialien komplett neu zu erstellen koumlnnen Materialien anderer Autoren genutzt werden die bereits in guter Qualitaumlt vorliegen Zwar kostet die Anpas-sung auch Zeit dies steht allerdings in keinem Verhaumlltnis zur vollstaumlndigen NeuerschaffungIm Gegenzug erhoumlht sich die Sichtbarkeit der ei-genen (Forschungs-) Arbeit da diese wiederum von anderen in neue Materialien eingebaut wer-den Dadurch werden die fachlichen Ansichten und Meinungen von einem breiteren Publikum gehoumlrt und geachtet So koumlnnen auch neue Ziel-gruppen fuumlr das Fachgebiet erreicht werden

Alles klar

Was ist eine offene Lizenz

Warum sind offene Lizenzen in derHochschullehre ein Thema

Inwiefern koumlnnen sie gewinnbringend sein

2 OER und Urheberrecht

Wie oben bereits erwaumlhnt bedeutet die Veroumlf-fentlichung von Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz nicht dass der urheberrechtliche Schutz entfaumlllt Auch Werke mit einer offenen Lizenz genieszligen den gesetzlichen urheberrecht-lichen Schutz den Nutzern werden lediglich er-weitere Nutzungsrechte im Rahmen der verwen-deten Lizenz eingeraumlumt ohne dass individuelle Regelungen erforderlich sind Der Urheber macht also mit der Vergabe einer of-fenen Lizenz lediglich von seinem Verwertungs-recht Gebrauch Die gesetzlich erlaubte Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken bleibt daneben bestehen Die ideellen Interessen des Urhebers werden durch die Urheberpersoumlnlichkeitsrechte gewaumlhr-leistet

21 Was ist uumlberhaupt urheberrechtlich ge-schuumltzt

Urheberrechtliche Fragen stellen sich ohnehin nur wenn der Schutzbereich des Urheberrechts eroumlffnet ist

bdquoWERKSCHARAKTERldquoDas Urheberrecht schuumltzt bestimmte geistige Schoumlpfungen die bdquoWerkeldquo genannt werden Es muss sich dabei um eine persoumlnliche geistige Schoumlpfung handeln die ein Mindestmaszlig an In-

Praxisbeispielebull bdquoL3Tldquo ndash offenes Lehrbuch http

l3teuhomepagebull Landeszentrale fuumlr politische Bil-

dung NRW httpwwwgeschichtenrwdeueberblickphplkz=de

bull bdquoSchulbuch-O-Matldquo httpwwwschulbuch-o-matde

bdquoDie erhoumlhte Verfuumlgbarkeit von qua-litativ hochwertigen relevanten Lern-materialien kann zur Steigerung der Produktivitaumlt von Lernenden und Leh-renden beitragenldquo

bdquoDas Prinzip die Bearbeitung von Ma-terialien zuzulassen bietet einen unter vielen Mechanismen Lernenden eine aktive partizipatorische Rolle in Bil-dungsprozessen zukommen zu lassenldquo

bdquoOER haben das Potential bei Einrich-tungen und Lehrenden die Kompetenz zur Herstellung von Bildungsmateriali-en zu foumlrdern indem diesen die dazu noumltigen Instrumente zu niedrigen oder gar keinen Kosten bereitgestellt wer-denldquo

POTENZIALE LAUT UNESCO7

OER bringt Zeitersparnis Flexibilitaumlt und Reputation

Beispiel Ein Autorenkollektiv hat 2011 ein bdquooffenes Lehrbuchldquo namens bdquoL3Tldquo8 fuumlr Lehren und Lernen mit Technologi-en entwickelt Dieses steht selbst unter der Lizenz CC BY-SA 30 So kann je-der dieses Lehrbuch verwenden bear-beiten und anpassen Dadurch fand es eine groszlige Verbreitung und konnte ste-tig weiterentwickelt werden

PRAXISHINWEIS

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dividualitaumlt aufweist (sogenannte bdquoSchoumlpfungs-houmlheldquo) Dies bedeutet dass das Werk die indi-viduelle Praumlgung seines Urhebers tragen muss9

Je nach Art des Werkes ist die Schoumlpfungshoumlhe unterschiedlich zu bestimmen So ist bei Sprach-werken ein geringer Grad anzusetzen wie etwa ein Text mit drei Zeilen und trivialem Inhalt10 Da-gegen ist ein handwerksmaumlszligiges Arbeitsergeb-nis das schablonenhaft oder routinemaumlszligig ent-steht nicht geschuumltzt11 Maszliggeblich ist stets die Quantitaumlt der Individualitaumlt12

Geschuumltzt sind Werke der Literatur Wissenschaft und Kunst Nach dem Beispielskatalog in sect 2 Ur-heberrechtsgesetz (UrhG) etwa

bull Sprachwerke wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme

bull Werke der Musikbull Lichtbildwerke einschlieszliglich der Werke die

aumlhnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werdenbull Filmwerke einschlieszliglich der Werke die aumlhn-

lich wie Filmwerke geschaffen werden bull Darstellungen wissenschaftlicher oder tech-

nischer Art wie Zeichnungen Plaumlne Karten Skizzen Tabellen und plastische Darstellungen

IDEEN UND KONZEPTE SIND NICHT GE-SCHUumlTZTDas Urheberrecht schuumltzt nur konkrete Ausge-staltungen Nicht geschuumltzt sind Ideen Stile oder Methoden So ist etwa der didaktische Aufbau einer Vorlesung an sich nicht geschuumltzt

SCHUTZDAUER70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt in der Regel das Urheberrecht Diese Materialien koumlnnen dann anschlieszligend frei genutzt werden Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Ka-lenderjahres in dem das maszliggebliche Ereignis also der Tod eingetreten ist Im Falle der Mitur-heberschaft richtet sich der Fristbeginn nach dem Tod des laumlngstlebenden MiturhebersEine davon abweichende Schutzdauer gilt etwa fuumlr folgende Werke

bull Licht- und Laufbilder 50 Jahre sectsect 72 95 UrhGbull Filmhersteller 50 Jahre sect 94 UrhGbull Datenbankhersteller 15 Jahre sect 87d UrhGbull Sendeunternehmen 50 Jahre sect 87 UrhGbull Tontraumlgerhersteller 50 Jahre 85 UrhGbull Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre sect 70 UrhGbull Nachgelassene Werke 25 Jahre sect 71 UrhG

LEISTUNGSSCHUTZRECHTELeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht ver-wandte Schutzrechte die in den sectsect 70 - 95 UrhG geregelt sind Sie unterscheiden sich von den Urheberrechten durch einen reduzierten Umfang und einer verkuumlrzten Schutzdauer

22 Wer ist Urheber

Urheber ist nach dem sogenannten bdquoSchoumlpferprin-zipldquo derjenige der das Werk erschaffen hat Wenn mehrere das Werk erschaffen haben ist jeder Be-teiligte der einen schoumlpferischen Beitrag geleistet hat Miturheber Bei einer Miturheberschaft haben die einzelnen Miturheber gemeinsam uumlber die Verwertungsrechte zu entscheiden

23 Was sind Verwertungs- bzw Nutzungs-rechte

Dem Urheber steht das Verwertungsrecht an sei-nem Werk zu Er kann bestimmen wer sein Werk nutzen darf Moumlchte man also ein fremdes Werk nutzen muss man sich von dem Urheber die Nut-zungsrechte einraumlumen lassen Eine offene Lizenz stellt eine solche Rechteeinraumlumung darOhne eine vorherige Rechteeinraumlumung ist die Nutzung des Werkes nur im Rahmen der soge-nannten bdquoSchrankenldquo des Urheberrechts (sect 44a bis sect 63a UrhG) zulaumlssig Solange man also ein Werk im Rahmen einer gesetzlichen Schrankenbestim-mung benutzt benoumltigt man keine offene Lizenz bzw die vergebene offene Lizenz entfaltet keine

SYSTEMATIK DES URHEBER-RECHTS

Urheberrechte unterteilen sich kate-gorisch in Urheberpersoumlnlichkeitsrech-te Verwertungsrechte und sonstige RechteDie Urheberpersoumlnlichkeitsrechte (sectsect 12-14 UrhG) schuumltzen die geistige und persoumlnliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk Die Verwertungsrechte (sectsect 15 ff UrhG) regeln die Berechtigung des Urhebers das Werk zu verwerten Der Urheber kann anderen jedoch Nutzungsrechte einraumlumen (sect 31 UrhG)Sonstige Rechte (sectsect 25-27 UrhG) die-nen weiteren Interessen des Urhebers wie etwa Beteiligungsrechte

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Wirkung und loumlst keine Lizenzverpflichtungen ausDie wichtigsten Schranken sind

bull Zitatschranke sect 51 UrhGDas Zitatrecht erlaubt die Vervielfaumlltigung Verbrei-tung und oumlffentliche Wiedergabe eines veroumlffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt istMaszliggeblich ist dabei ein sogenannter bdquoBelegcha-rakterldquo Dies bedeutet dass dabei eine innere Verbindung zum Werk bestehen und eine gedank-liche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden muss Dies ist zum Beispiel der Fall wenn das Zitat zur Veranschaulichung der ei-genen Ausfuumlhrungen dient14 Auch Bilder koumlnnen zitiert werden (bdquoBildzitatldquo)Unterschieden wird zwischen einem wissenschaftli-chen Groszligzitat und einem Kleinzitat Waumlhrend ers-teres sogar die Zitierung ganzer Werke gewaumlhrt beschraumlnkt sich das Kleinzitat auf einzelne Stellen des Werkes die sich an der Zweckmaumlszligigkeit zu orientieren habenFolgende Kriterien muss das Zitat erfuumlllen um ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verguuml-tung verwendet werden zu duumlrfen Es muss veroumlf-fentlicht als Zitat gekennzeichnet und mit der Ur-sprungsquelle versehen sein Zudem darf es nicht veraumlndert oder sinnentstellend verwendet werden

Durch das Urheberwissenschaftsgesetz wurde mit sect 51 S 3 UrhG klargestellt dass auch eine Abbil-dung des zitierten Werkes von der Zitierbefugnis umfasst ist auch wenn diese selbst durch ein Urhe-berrecht oder Leistungsschutzrecht geschuumltzt ist

bull Bildungs- und Wissenschaftsschranke sect 60a-h UrhG (in Kraft seit 01032018)Im Maumlrz 2018 ist durch Verabschiedung des Urhe-berwissenschaftsgesetzes die Bildungs- und Wis-senschaftsschranke mit den sectsect 60 ff UrhG in Kraft getreten Dadurch wurde der ehemalige sect 52a UrhG (Oumlffentliche Zugaumlnglichmachung fuumlr Unter-richt und Forschung) ersetztNach sect 60a Abs 1 UrhG duumlrfen zur Veranschauli-chung des Unterrichts und der Lehre an Bildungs-einrichtungen zu nicht- kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veroumlffentlichten Werkes fuumlr folgende Personengruppen vervielfaumlltigt verbrei-tet oumlffentlich zugaumlnglich gemacht und in sonstiger Weise oumlffentlich wiedergegeben werden

a) Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veran-staltung (Nr 1)

In Arbeitsverhaumlltnissen sind die vor-genannten Grundsaumltze ebenfalls an-zuwenden sect 43 UrhG Allerdings ist zu beachten dass dem Arbeitgeber durch das Arbeitsverhaumlltnis grundsaumltz-lich umfangreiche Nutzungsrechte ein-geraumlumt werden sofern das Werk in einer arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtung erstellt wird Bei wissen-schaftlichen Mitarbeitern wird dem Arbeitgeber sogar ohne ausdruumlckliche Regelung ein Nutzungsrecht zugestan-den sofern das Arbeitsergebnis vom Betriebszweck umfasst ist Dies ist hin-sichtlich Lehr- und Lernmaterialien bei Universitaumlten der Fall Ob dem Arbeitgeber ein ausschlieszlig-liches oder ein einfaches Nutzungs-recht eingeraumlumt wird beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der sogenannten bdquoZweckuumlbertragungsregelldquo Mit dieser Auslegungsregel wird ermittelt in wel-chem Umfang eine Nutzungsrechteein-raumlumung in Hinblick auf den Vertrags-zweck unbedingt erforderlich istAnders verhaumllt es sich bei Hochschul-lehrenden Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstver-haumlltnis keine Nutzungsrechte einge-raumlumt Dies kann nur durch eine freiwil-lige Einraumlumung erfolgen

Konsequenzen bei RechtsverstoumlszligenFuumlr einen im Landesdienst stehenden Hochschullehrer der in Ausuumlbung des ihm anvertrauten Amtes eine Urheber-rechtsverletzung begeht haftet im Uumlb-rigen das Land aus sect 839 i V m Art 34 GG13

Dieses Haftungsprinzip gilt unabhaumln-gig von der konkreten Art der Beschaumlf-tigung also gleich ob Beamten- oder Angestelltenverhaumlltnis Im Innenver-haumlltnis sind natuumlrlich dienstrechtliche Konsequenzen moumlglich

EXKURS ARBEITNEHMER-URHEBERRECHT

10

b) Lehrende und Pruumlfer an derselben Pruumlfungsein-richtung (Nr 2) sowie

c) fuumlr Dritte soweit dies der Praumlsentation des Un-terrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr 3)

Nach sect 60a Abs 2 UrhG duumlrfen Abbildungen einzelne Beitraumlge aus derselben Fachzeitschrift (nicht Tageszeitungen) sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 genutzt werdenNach sect 60h Abs 1 besteht grundsaumltzlich eine Ver-guumltungspflicht fuumlr die Nutzung aufgrund der Bil-dungs- und Wissenschaftsschranke Abweichend davon besteht nach sect 60h Abs 2 eine Verguumltungs-freiheit fuumlr sect 60a Abs 1 Nr 1 und 3 und Abs 2 mit Ausnahme der oumlffentlichen Zugaumlnglichmachung

BEFRISTUNGDas Urheberwissenschaftsgesetz ist auf fuumlnf Jah-re befristet sect 142 Abs 2 UrhG Sollte das Gesetz nicht verlaumlngert werden entfallen die Schranken-bestimmungen zum 1 Maumlrz 2023 ersatzlos

bull Vervielfaumlltigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sect 53 UrhG

Weiterhin moumlglich ist die Nutzung zum ausschlieszlig-lich privaten Gebrauch Dies bedeutet die Nut-zung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Er-werbszwecken dienen

Alles klar

Was schuumltzt das Urheberrecht

Wer ist Urheber

Sind Angestellte und Professoren an der Universitaumlt urheberrechtlich bdquogleich gestelltldquo

Welche Schrankenbestimmungen hat das Urheberrecht

Was hat eine offene Lizenz mit dem Ur-heberrecht zu tun

Was sind Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

24 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen des Urhebers schuumltzen die bdquoUrheberpersoumlnlichkeitsrechteldquo

bull Veroumlffentlichungsrecht (sect 12 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk zu veroumlffentlichen ist Er muss demnach sei-ne zweifelsfreie Zustimmung erteilen sofern er nicht selbst das Werk veroumlffentlicht

bull Anerkennung der Urheberschaft (sect 13 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob er uumlberhaupt als Urheber genannt werden moumlchte Er hat da-mit auch ein Recht auf Anonymitaumlt In diesem Fall duumlrfen Dritte im Rahmen der Veroumlffentlichung den Urheber nicht nennen

bull Entstellung des Werkes (sect 14 UrhG)Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeintraumlchtigung seines Werkes verbieten wenn diese geeignet ist seine berechtigten geistigen oder persoumlnlichen Interessen an dem Werk zu

Die VG Wort hat sich zwar von einer pauschalen Verguumltungspraxis verab-schiedet Jedoch sieht das Urheberwis-senschaftsgesetz mit der Bildungs- und Wissenschaftsschranke fuumlr die meisten Faumllle wiederum eine Pauschalverguuml-tung vor sect 60h Abs 3 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung von urheberrechtlich ge-schuumltzten Werken ist im Rahmen der Schrankenbestimmungen erlaubt Wichtig sind die Zitatschranke nach sect 51 UrhG die Wissenschaftsschranke nach sect 60a-h UrhG und die Privatge-brauchsschranke nach sect 53 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung auszligerhalb der gesetzli-chen Schrankenbestimmung muss da-mit individuell mit dem Urheber aus-gehandelt werden oder man bedient sich einer offenen Lizenz die allen eine Nutzung gemaumlszlig den Lizenzbestimmun-gen gewaumlhrt

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gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

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einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

15

Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

16

Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

17

PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

18

5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

21

Page 4: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

4

OER SIND PROFITABELDabei profitieren sowohl das Lehrpersonal als auch die Hochschule auf folgenden Ebenen Zum einen koumlnnen urheberrechtliche Probleme und Komplikationen minimiert werden da die Lizenzbedingungen auch fuumlr juristische Laien ver-staumlndlich sind Durch die groszlige Verbreitung koumln-nen offene Bildungsmaterialien zudem erheblich die Reputation der Ersteller und damit der ge-samten Hochschule steigern Zugleich koumlnnen sie die bdquoThird Missionldquo der Hochschulen verstaumlrken Durch die breite Zugaumlnglichkeit und Sichtbarkeit der Lehrmaterialien wirkt die Hochschule in die Gesellschaft hinein und wird ihrem oumlffentlichen Auftrag gerechtAlle diese Aspekte foumlrdern ein bdquoLebenslanges Ler-nenldquo wie es etwa auch das Hochschulzukunftsge-setz NRW proklamiert 5

1 Uumlberblick

11 Was sind offene Bildungsmaterialien (OER)

Der Begriff bdquoOffene Bildungsmaterialienldquo bzw bdquoOpen Educational Resourcesldquo steht fuumlr Bil-dungsmaterialien jeglicher Art die frei verwendet werden duumlrfen ohne dass zuvor einzelne Verein-

barungen uumlber die Verwendung des Werkes ge-troffen werden muumlssen Dies bedeutet dass die Bildungsmaterialien vollumfaumlnglich genutzt oder sogar angepasst bzw geaumlndert werden duumlrfen Die Nutzung ist zudem kostenfrei Diese freie aber dennoch regulierte Nutzung er-gibt sich aus der Verwendung einer speziellen Li-zenz eine sogenannte bdquooffene Lizenzldquo

Um OER besser zu verstehen sehen wir uns die Definition mal etwas genauer an Was sind Lehr- Lern- und ForschungsressourcenDies koumlnnen alle paumldagogisch nutzbaren Materia-lien sein wie etwa bull Saumlmtliche textbasierte Dokumente (Drucksa-

chen Lehrbuumlcher Online- Texte Webseiten etc)

bull Kurse oder Programme (zB Moocs)bull Online - Lernmodulebull Audioaufnahmen und Videosbull Datenbanken Software und Anwendungspro-

gramme (einschlieszliglich mobiler Apps)

WAS IST EINE OFFENE LIZENZEine offene Lizenz beschreibt eine einfache Moumlglichkeit anderen Personen Rechte fuumlr den Zugang die Nutzung die Bearbeitung und die Verbreitung von geistigen Werken (Text Audio Bild Multimedia usw) einzuraumlumen Der Urheber (oder Rechteinhaber) des Lehrmate-rials bedient sich dabei standardisierter Lizenz-vertraumlge wie etwa den sogenannten bdquoCreative Commonsldquo- Lizenzen (kurz CC- Lizenz) deren Bedingungen fuumlr alle im Internet einsehbar sind Die Vertragsbedingungen entfalten bei Bezug-nahme unmittelbare Geltung zwischen dem Ur-heber und dem Nutzer

Das bedeutet konkretDer Urheber kennzeichnet das Material mit einem Lizenzhinweis so dass jeder Nutzer weiszlig unter welchen Bedingungen er dieses Material verwen-den darf Eine weitere Kontaktaufnahme oder in-dividuelle Regelung ist nicht mehr notwendig

KEIN VERZICHT AUF URHEBERRCHTEDabei verzichtet der Urheber jedoch nicht auf seine Urheberrechte an dem Werk denn ein sol-cher Verzicht ist nach dem deutschen Urheber-recht gar nicht moumlglich

bdquoCreative Commonsldquo- Lizenzenhttpscreativecommonsorglicenses

Auf dem UNESCO-Weltkongress zu Open Educational Resources im Juni 2012 und in der bdquoPariser Erklaumlrungldquo6

wurden OER wie folgt definiert bdquoLehr- Lern- und Forschungsressour-cen in Form jeden Mediums digital oder anderweitig die gemeinfrei sind oder unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurden welche den kosten-losen Zugang sowie die kostenlose Nutzung Bearbeitung und Weiterver-breitung durch Andere ohne oder mit geringfuumlgigen Einschraumlnkungen er-laubt Das Prinzip der offenen Lizenzie-rung bewegt sich innerhalb des beste-henden Rahmens des Urheberrechts wie er durch einschlaumlgige internationa-le Abkommen festgelegt ist und res-pektiert die Urheberschaft an einem Werkldquo

PRAXISHINWEIS

Der Urheber erteilt den Nutzern lediglich Rechte zur Verwendung seines Werkes Welche Rechte dabei genau gewaumlhrt werden sollen und welche sich der Urheber vorbehalten moumlchte bestimmt er durch Auswahl der passenden Lizenz selbstDer Urheber koumlnnte also genauso gut mit jedem einzelnen Nutzer individuelle Vertraumlge abschlie-szligen Fuumlr eine weite Verbreitung ist der letztere Weg allerdings wenig geeignet da er Zeit bean-sprucht und Kosten verursacht

OPEN ACCESSOffene Lizenzen werden haumlufig auch unter dem Begriff bdquoOpen Accessldquo kategorisiertNeben einer bdquoinhaltlichen Freiheitldquo der Lehrma-terialien wird darunter auch der technisch-barrie-refreie Zugang zu wissenschaftlichen Texten und Forschungsergebnissen verstanden

WIE IST KOSTENFREIHEIT ZU VERSTEHENDie Lehrmaterialien werden kostenfrei zur Ver-fuumlgung gestellt Das heiszligt es fallen keine Li-zenzgebuumlhren fuumlr deren Nutzung an Allerdings bedeutet dies nicht dass mit offenen Bildungs-materialien keine kommerziellen Geschaumlftsmo-delle betrieben bzw verbunden werden koumlnnen

PRAXISHINWEISBeispielDer Hochschullehrer Professor X er-stellt Vorlesungsfolien zum Thema bdquoDominanter Erbgangldquo und schreibt unter das Dokument den Hinweis CC BY-SA 40 So wissen nun alle Leserinnen und Le-ser dass die Vorlesungsfolien unter der Lizenz CC BY-SA 40 stehen und Pro-fessor X damit einverstanden ist dass jemand diese Folien entsprechend der Bedingungen der CC BY-SA 40 Lizenz verwenden darf Diese Bedingungen sind durch den hinterlegten Link fuumlr alle abrufbar Fuumlr Professor X ist es demnach in Ordnung wenn jemand die Folien teilweise umgestaltet oder ergaumlnzt so-fern er die Aumlnderungen kennzeichnet auf die Urheberschaft von Professor X hinweist und die geaumlnderten Folien ebenfalls unter einer offenen Lizenz zur Verfuumlgung stellt

Das Recht das Material zu bearbeiten zu ergaumln-zen umzugestalten mit anderen Materialien zu vermischen Eine Kenn-zeichnung der Bearbei-tung vorausgesetzt

Das Recht das Material an andere weiterzugeben zu teilen

Das Recht den Inhalt in verschiedenen Kontexten einzusetzen (zB Houmlrsaal im Kolloquium auf einer Website)

Bearbeitungsbefugnis

Verbreitungsbefugnis

Nutzungsbefugnis

Nutzung Bearbeitung und WeiterverbreitungDen Nutzern werden ndash je nach Lizenz ndash folgende Freiheiten gegeben

5

6

12 Hintergrund Warum gibt es auf einmal OER

Im Zuge der Digitalisierung ist es einfacher ge-worden Inhalte zu kopieren zu verteilen und zu bearbeiten Dies fuumlhrt vielfach zu einer unkont-rollierten Verbreitung und damit zu Rechtsver-stoumlszligen wenn auch unerkannt und ungewollt So flattert uumlberraschenderweise eine Abmahnung ins Haus obwohl man sich keinerlei Verstoszliges bewusst istDurch die Verwendung offener Lizenzen werden

diese Risiken minimiert da den Nutzern erweiter-te Rechte eingeraumlumt werden und der Lizenzrah-men fuumlr Laien uumlbersichtlicher und verstaumlndlicher ist

OFFENE LIZENZEN SIND URHEBERFREUNDLICH NICHT - FEINDLICHHaumlufig werden offene Lizenzen als urheberfeind-lich kritisiert Dabei verfolgen sie keinesfalls das Ziel das Urheberrecht auszuhebeln Ganz im Ge-genteil Vielmehr sollen die Urheber vor Rechtsver-stoumlszligen geschuumltzt werden Zudem soll die Arbeit fuumlr diejenigen erleichtert werden die ihr Material gerne teilen und verbreiten moumlchten Denn der einzige Unterschied zu bdquoherkoumlmmlichenldquo Lehrma-terialien liegt darin dass unbestimmten Personen eine Nutzungsbefugnis eingeraumlumt wird

WIE KANN DIE HOCHSCHULLEHRE VON OFFE-NEN BILDUNGSMATERIALIEN PROFITIEREN Offene Lizenzen koumlnnen in der Hochschullehre vielfaumlltige Vorteile schaffen

Vielfaumlltigkeit des Angebots Das Angebot an Materialien mit einer offenen Lizenz waumlchst stetig Durch den groszligen Autorenpool kommt es zu einer Bestenauslese bei der das Material mit der besten Qualitaumlt die groumlszligte Beachtung erfaumlhrt

Austausch Durch das Teilen und Nutzen von Materialien anderer Urheber wird ein Aus-tausch mit neuen Kolleginnen und Kollegen automatisch initiiert und verstaumlrkt Dadurch koumlnnten sich Netzwerke bilden die die Zusammenarbeit erleichtern

Erwerb von MedienkompetenzDurch neue Software und Arbeitsprozesse wie etwa digitales Arbeiten und Knowledge Management wird gewinnbringende Medienkompetenz erwor-ben

Zeitersparnis Bei der Erstellung eigenen Materials wird durch Benutzung bereits existieren-der Inhalte viel Arbeitszeit und gedanklicher Neuaufwand gespart Geeigne-tes Material und Inhalte koumlnnen durch eine gezielte Suche schnell aufgefun-den und effektiv genutzt werden Zudem sorgen klare Verwendungsregeln fuumlr einen schnellen Veroumlffentlichungsprozess

ReputationsgewinnDurch die groszlige Reichweite und Veroumlffentlichung uumlber neue Kanaumlle (zB OER Community und Repositorien) und an ein auszligeruniversitaumlres Publikum wird ein hoher Reputationsgewinn erzielt Dieser umfasst vor allem auch die internatio-nale Fachcommunity

Die Online-Plattform bdquoOER upldquo hat mehrere Geschaumlftsmodelle gesam-melt und zusammengestellt wie sich kommerzielle Interessen mit OER ver-binden lassenhttpswwwoerupeufileadmin_oe-rupdokumenteM6_Tabelle_beste-hender_Geschaeftsmodellepdf

7

ZEIT- UND REPUTATIONSGEWINNDie Verwendung von fremden OER- Materialien kann erheblich zu einer Entlastung in der eigenen Lehrtaumltigkeit beitragen Anstatt Lehrmaterialien komplett neu zu erstellen koumlnnen Materialien anderer Autoren genutzt werden die bereits in guter Qualitaumlt vorliegen Zwar kostet die Anpas-sung auch Zeit dies steht allerdings in keinem Verhaumlltnis zur vollstaumlndigen NeuerschaffungIm Gegenzug erhoumlht sich die Sichtbarkeit der ei-genen (Forschungs-) Arbeit da diese wiederum von anderen in neue Materialien eingebaut wer-den Dadurch werden die fachlichen Ansichten und Meinungen von einem breiteren Publikum gehoumlrt und geachtet So koumlnnen auch neue Ziel-gruppen fuumlr das Fachgebiet erreicht werden

Alles klar

Was ist eine offene Lizenz

Warum sind offene Lizenzen in derHochschullehre ein Thema

Inwiefern koumlnnen sie gewinnbringend sein

2 OER und Urheberrecht

Wie oben bereits erwaumlhnt bedeutet die Veroumlf-fentlichung von Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz nicht dass der urheberrechtliche Schutz entfaumlllt Auch Werke mit einer offenen Lizenz genieszligen den gesetzlichen urheberrecht-lichen Schutz den Nutzern werden lediglich er-weitere Nutzungsrechte im Rahmen der verwen-deten Lizenz eingeraumlumt ohne dass individuelle Regelungen erforderlich sind Der Urheber macht also mit der Vergabe einer of-fenen Lizenz lediglich von seinem Verwertungs-recht Gebrauch Die gesetzlich erlaubte Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken bleibt daneben bestehen Die ideellen Interessen des Urhebers werden durch die Urheberpersoumlnlichkeitsrechte gewaumlhr-leistet

21 Was ist uumlberhaupt urheberrechtlich ge-schuumltzt

Urheberrechtliche Fragen stellen sich ohnehin nur wenn der Schutzbereich des Urheberrechts eroumlffnet ist

bdquoWERKSCHARAKTERldquoDas Urheberrecht schuumltzt bestimmte geistige Schoumlpfungen die bdquoWerkeldquo genannt werden Es muss sich dabei um eine persoumlnliche geistige Schoumlpfung handeln die ein Mindestmaszlig an In-

Praxisbeispielebull bdquoL3Tldquo ndash offenes Lehrbuch http

l3teuhomepagebull Landeszentrale fuumlr politische Bil-

dung NRW httpwwwgeschichtenrwdeueberblickphplkz=de

bull bdquoSchulbuch-O-Matldquo httpwwwschulbuch-o-matde

bdquoDie erhoumlhte Verfuumlgbarkeit von qua-litativ hochwertigen relevanten Lern-materialien kann zur Steigerung der Produktivitaumlt von Lernenden und Leh-renden beitragenldquo

bdquoDas Prinzip die Bearbeitung von Ma-terialien zuzulassen bietet einen unter vielen Mechanismen Lernenden eine aktive partizipatorische Rolle in Bil-dungsprozessen zukommen zu lassenldquo

bdquoOER haben das Potential bei Einrich-tungen und Lehrenden die Kompetenz zur Herstellung von Bildungsmateriali-en zu foumlrdern indem diesen die dazu noumltigen Instrumente zu niedrigen oder gar keinen Kosten bereitgestellt wer-denldquo

POTENZIALE LAUT UNESCO7

OER bringt Zeitersparnis Flexibilitaumlt und Reputation

Beispiel Ein Autorenkollektiv hat 2011 ein bdquooffenes Lehrbuchldquo namens bdquoL3Tldquo8 fuumlr Lehren und Lernen mit Technologi-en entwickelt Dieses steht selbst unter der Lizenz CC BY-SA 30 So kann je-der dieses Lehrbuch verwenden bear-beiten und anpassen Dadurch fand es eine groszlige Verbreitung und konnte ste-tig weiterentwickelt werden

PRAXISHINWEIS

8

dividualitaumlt aufweist (sogenannte bdquoSchoumlpfungs-houmlheldquo) Dies bedeutet dass das Werk die indi-viduelle Praumlgung seines Urhebers tragen muss9

Je nach Art des Werkes ist die Schoumlpfungshoumlhe unterschiedlich zu bestimmen So ist bei Sprach-werken ein geringer Grad anzusetzen wie etwa ein Text mit drei Zeilen und trivialem Inhalt10 Da-gegen ist ein handwerksmaumlszligiges Arbeitsergeb-nis das schablonenhaft oder routinemaumlszligig ent-steht nicht geschuumltzt11 Maszliggeblich ist stets die Quantitaumlt der Individualitaumlt12

Geschuumltzt sind Werke der Literatur Wissenschaft und Kunst Nach dem Beispielskatalog in sect 2 Ur-heberrechtsgesetz (UrhG) etwa

bull Sprachwerke wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme

bull Werke der Musikbull Lichtbildwerke einschlieszliglich der Werke die

aumlhnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werdenbull Filmwerke einschlieszliglich der Werke die aumlhn-

lich wie Filmwerke geschaffen werden bull Darstellungen wissenschaftlicher oder tech-

nischer Art wie Zeichnungen Plaumlne Karten Skizzen Tabellen und plastische Darstellungen

IDEEN UND KONZEPTE SIND NICHT GE-SCHUumlTZTDas Urheberrecht schuumltzt nur konkrete Ausge-staltungen Nicht geschuumltzt sind Ideen Stile oder Methoden So ist etwa der didaktische Aufbau einer Vorlesung an sich nicht geschuumltzt

SCHUTZDAUER70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt in der Regel das Urheberrecht Diese Materialien koumlnnen dann anschlieszligend frei genutzt werden Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Ka-lenderjahres in dem das maszliggebliche Ereignis also der Tod eingetreten ist Im Falle der Mitur-heberschaft richtet sich der Fristbeginn nach dem Tod des laumlngstlebenden MiturhebersEine davon abweichende Schutzdauer gilt etwa fuumlr folgende Werke

bull Licht- und Laufbilder 50 Jahre sectsect 72 95 UrhGbull Filmhersteller 50 Jahre sect 94 UrhGbull Datenbankhersteller 15 Jahre sect 87d UrhGbull Sendeunternehmen 50 Jahre sect 87 UrhGbull Tontraumlgerhersteller 50 Jahre 85 UrhGbull Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre sect 70 UrhGbull Nachgelassene Werke 25 Jahre sect 71 UrhG

LEISTUNGSSCHUTZRECHTELeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht ver-wandte Schutzrechte die in den sectsect 70 - 95 UrhG geregelt sind Sie unterscheiden sich von den Urheberrechten durch einen reduzierten Umfang und einer verkuumlrzten Schutzdauer

22 Wer ist Urheber

Urheber ist nach dem sogenannten bdquoSchoumlpferprin-zipldquo derjenige der das Werk erschaffen hat Wenn mehrere das Werk erschaffen haben ist jeder Be-teiligte der einen schoumlpferischen Beitrag geleistet hat Miturheber Bei einer Miturheberschaft haben die einzelnen Miturheber gemeinsam uumlber die Verwertungsrechte zu entscheiden

23 Was sind Verwertungs- bzw Nutzungs-rechte

Dem Urheber steht das Verwertungsrecht an sei-nem Werk zu Er kann bestimmen wer sein Werk nutzen darf Moumlchte man also ein fremdes Werk nutzen muss man sich von dem Urheber die Nut-zungsrechte einraumlumen lassen Eine offene Lizenz stellt eine solche Rechteeinraumlumung darOhne eine vorherige Rechteeinraumlumung ist die Nutzung des Werkes nur im Rahmen der soge-nannten bdquoSchrankenldquo des Urheberrechts (sect 44a bis sect 63a UrhG) zulaumlssig Solange man also ein Werk im Rahmen einer gesetzlichen Schrankenbestim-mung benutzt benoumltigt man keine offene Lizenz bzw die vergebene offene Lizenz entfaltet keine

SYSTEMATIK DES URHEBER-RECHTS

Urheberrechte unterteilen sich kate-gorisch in Urheberpersoumlnlichkeitsrech-te Verwertungsrechte und sonstige RechteDie Urheberpersoumlnlichkeitsrechte (sectsect 12-14 UrhG) schuumltzen die geistige und persoumlnliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk Die Verwertungsrechte (sectsect 15 ff UrhG) regeln die Berechtigung des Urhebers das Werk zu verwerten Der Urheber kann anderen jedoch Nutzungsrechte einraumlumen (sect 31 UrhG)Sonstige Rechte (sectsect 25-27 UrhG) die-nen weiteren Interessen des Urhebers wie etwa Beteiligungsrechte

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Wirkung und loumlst keine Lizenzverpflichtungen ausDie wichtigsten Schranken sind

bull Zitatschranke sect 51 UrhGDas Zitatrecht erlaubt die Vervielfaumlltigung Verbrei-tung und oumlffentliche Wiedergabe eines veroumlffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt istMaszliggeblich ist dabei ein sogenannter bdquoBelegcha-rakterldquo Dies bedeutet dass dabei eine innere Verbindung zum Werk bestehen und eine gedank-liche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden muss Dies ist zum Beispiel der Fall wenn das Zitat zur Veranschaulichung der ei-genen Ausfuumlhrungen dient14 Auch Bilder koumlnnen zitiert werden (bdquoBildzitatldquo)Unterschieden wird zwischen einem wissenschaftli-chen Groszligzitat und einem Kleinzitat Waumlhrend ers-teres sogar die Zitierung ganzer Werke gewaumlhrt beschraumlnkt sich das Kleinzitat auf einzelne Stellen des Werkes die sich an der Zweckmaumlszligigkeit zu orientieren habenFolgende Kriterien muss das Zitat erfuumlllen um ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verguuml-tung verwendet werden zu duumlrfen Es muss veroumlf-fentlicht als Zitat gekennzeichnet und mit der Ur-sprungsquelle versehen sein Zudem darf es nicht veraumlndert oder sinnentstellend verwendet werden

Durch das Urheberwissenschaftsgesetz wurde mit sect 51 S 3 UrhG klargestellt dass auch eine Abbil-dung des zitierten Werkes von der Zitierbefugnis umfasst ist auch wenn diese selbst durch ein Urhe-berrecht oder Leistungsschutzrecht geschuumltzt ist

bull Bildungs- und Wissenschaftsschranke sect 60a-h UrhG (in Kraft seit 01032018)Im Maumlrz 2018 ist durch Verabschiedung des Urhe-berwissenschaftsgesetzes die Bildungs- und Wis-senschaftsschranke mit den sectsect 60 ff UrhG in Kraft getreten Dadurch wurde der ehemalige sect 52a UrhG (Oumlffentliche Zugaumlnglichmachung fuumlr Unter-richt und Forschung) ersetztNach sect 60a Abs 1 UrhG duumlrfen zur Veranschauli-chung des Unterrichts und der Lehre an Bildungs-einrichtungen zu nicht- kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veroumlffentlichten Werkes fuumlr folgende Personengruppen vervielfaumlltigt verbrei-tet oumlffentlich zugaumlnglich gemacht und in sonstiger Weise oumlffentlich wiedergegeben werden

a) Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veran-staltung (Nr 1)

In Arbeitsverhaumlltnissen sind die vor-genannten Grundsaumltze ebenfalls an-zuwenden sect 43 UrhG Allerdings ist zu beachten dass dem Arbeitgeber durch das Arbeitsverhaumlltnis grundsaumltz-lich umfangreiche Nutzungsrechte ein-geraumlumt werden sofern das Werk in einer arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtung erstellt wird Bei wissen-schaftlichen Mitarbeitern wird dem Arbeitgeber sogar ohne ausdruumlckliche Regelung ein Nutzungsrecht zugestan-den sofern das Arbeitsergebnis vom Betriebszweck umfasst ist Dies ist hin-sichtlich Lehr- und Lernmaterialien bei Universitaumlten der Fall Ob dem Arbeitgeber ein ausschlieszlig-liches oder ein einfaches Nutzungs-recht eingeraumlumt wird beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der sogenannten bdquoZweckuumlbertragungsregelldquo Mit dieser Auslegungsregel wird ermittelt in wel-chem Umfang eine Nutzungsrechteein-raumlumung in Hinblick auf den Vertrags-zweck unbedingt erforderlich istAnders verhaumllt es sich bei Hochschul-lehrenden Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstver-haumlltnis keine Nutzungsrechte einge-raumlumt Dies kann nur durch eine freiwil-lige Einraumlumung erfolgen

Konsequenzen bei RechtsverstoumlszligenFuumlr einen im Landesdienst stehenden Hochschullehrer der in Ausuumlbung des ihm anvertrauten Amtes eine Urheber-rechtsverletzung begeht haftet im Uumlb-rigen das Land aus sect 839 i V m Art 34 GG13

Dieses Haftungsprinzip gilt unabhaumln-gig von der konkreten Art der Beschaumlf-tigung also gleich ob Beamten- oder Angestelltenverhaumlltnis Im Innenver-haumlltnis sind natuumlrlich dienstrechtliche Konsequenzen moumlglich

EXKURS ARBEITNEHMER-URHEBERRECHT

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b) Lehrende und Pruumlfer an derselben Pruumlfungsein-richtung (Nr 2) sowie

c) fuumlr Dritte soweit dies der Praumlsentation des Un-terrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr 3)

Nach sect 60a Abs 2 UrhG duumlrfen Abbildungen einzelne Beitraumlge aus derselben Fachzeitschrift (nicht Tageszeitungen) sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 genutzt werdenNach sect 60h Abs 1 besteht grundsaumltzlich eine Ver-guumltungspflicht fuumlr die Nutzung aufgrund der Bil-dungs- und Wissenschaftsschranke Abweichend davon besteht nach sect 60h Abs 2 eine Verguumltungs-freiheit fuumlr sect 60a Abs 1 Nr 1 und 3 und Abs 2 mit Ausnahme der oumlffentlichen Zugaumlnglichmachung

BEFRISTUNGDas Urheberwissenschaftsgesetz ist auf fuumlnf Jah-re befristet sect 142 Abs 2 UrhG Sollte das Gesetz nicht verlaumlngert werden entfallen die Schranken-bestimmungen zum 1 Maumlrz 2023 ersatzlos

bull Vervielfaumlltigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sect 53 UrhG

Weiterhin moumlglich ist die Nutzung zum ausschlieszlig-lich privaten Gebrauch Dies bedeutet die Nut-zung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Er-werbszwecken dienen

Alles klar

Was schuumltzt das Urheberrecht

Wer ist Urheber

Sind Angestellte und Professoren an der Universitaumlt urheberrechtlich bdquogleich gestelltldquo

Welche Schrankenbestimmungen hat das Urheberrecht

Was hat eine offene Lizenz mit dem Ur-heberrecht zu tun

Was sind Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

24 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen des Urhebers schuumltzen die bdquoUrheberpersoumlnlichkeitsrechteldquo

bull Veroumlffentlichungsrecht (sect 12 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk zu veroumlffentlichen ist Er muss demnach sei-ne zweifelsfreie Zustimmung erteilen sofern er nicht selbst das Werk veroumlffentlicht

bull Anerkennung der Urheberschaft (sect 13 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob er uumlberhaupt als Urheber genannt werden moumlchte Er hat da-mit auch ein Recht auf Anonymitaumlt In diesem Fall duumlrfen Dritte im Rahmen der Veroumlffentlichung den Urheber nicht nennen

bull Entstellung des Werkes (sect 14 UrhG)Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeintraumlchtigung seines Werkes verbieten wenn diese geeignet ist seine berechtigten geistigen oder persoumlnlichen Interessen an dem Werk zu

Die VG Wort hat sich zwar von einer pauschalen Verguumltungspraxis verab-schiedet Jedoch sieht das Urheberwis-senschaftsgesetz mit der Bildungs- und Wissenschaftsschranke fuumlr die meisten Faumllle wiederum eine Pauschalverguuml-tung vor sect 60h Abs 3 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung von urheberrechtlich ge-schuumltzten Werken ist im Rahmen der Schrankenbestimmungen erlaubt Wichtig sind die Zitatschranke nach sect 51 UrhG die Wissenschaftsschranke nach sect 60a-h UrhG und die Privatge-brauchsschranke nach sect 53 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung auszligerhalb der gesetzli-chen Schrankenbestimmung muss da-mit individuell mit dem Urheber aus-gehandelt werden oder man bedient sich einer offenen Lizenz die allen eine Nutzung gemaumlszlig den Lizenzbestimmun-gen gewaumlhrt

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gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

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einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

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PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

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5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

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bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

21

Page 5: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

Der Urheber erteilt den Nutzern lediglich Rechte zur Verwendung seines Werkes Welche Rechte dabei genau gewaumlhrt werden sollen und welche sich der Urheber vorbehalten moumlchte bestimmt er durch Auswahl der passenden Lizenz selbstDer Urheber koumlnnte also genauso gut mit jedem einzelnen Nutzer individuelle Vertraumlge abschlie-szligen Fuumlr eine weite Verbreitung ist der letztere Weg allerdings wenig geeignet da er Zeit bean-sprucht und Kosten verursacht

OPEN ACCESSOffene Lizenzen werden haumlufig auch unter dem Begriff bdquoOpen Accessldquo kategorisiertNeben einer bdquoinhaltlichen Freiheitldquo der Lehrma-terialien wird darunter auch der technisch-barrie-refreie Zugang zu wissenschaftlichen Texten und Forschungsergebnissen verstanden

WIE IST KOSTENFREIHEIT ZU VERSTEHENDie Lehrmaterialien werden kostenfrei zur Ver-fuumlgung gestellt Das heiszligt es fallen keine Li-zenzgebuumlhren fuumlr deren Nutzung an Allerdings bedeutet dies nicht dass mit offenen Bildungs-materialien keine kommerziellen Geschaumlftsmo-delle betrieben bzw verbunden werden koumlnnen

PRAXISHINWEISBeispielDer Hochschullehrer Professor X er-stellt Vorlesungsfolien zum Thema bdquoDominanter Erbgangldquo und schreibt unter das Dokument den Hinweis CC BY-SA 40 So wissen nun alle Leserinnen und Le-ser dass die Vorlesungsfolien unter der Lizenz CC BY-SA 40 stehen und Pro-fessor X damit einverstanden ist dass jemand diese Folien entsprechend der Bedingungen der CC BY-SA 40 Lizenz verwenden darf Diese Bedingungen sind durch den hinterlegten Link fuumlr alle abrufbar Fuumlr Professor X ist es demnach in Ordnung wenn jemand die Folien teilweise umgestaltet oder ergaumlnzt so-fern er die Aumlnderungen kennzeichnet auf die Urheberschaft von Professor X hinweist und die geaumlnderten Folien ebenfalls unter einer offenen Lizenz zur Verfuumlgung stellt

Das Recht das Material zu bearbeiten zu ergaumln-zen umzugestalten mit anderen Materialien zu vermischen Eine Kenn-zeichnung der Bearbei-tung vorausgesetzt

Das Recht das Material an andere weiterzugeben zu teilen

Das Recht den Inhalt in verschiedenen Kontexten einzusetzen (zB Houmlrsaal im Kolloquium auf einer Website)

Bearbeitungsbefugnis

Verbreitungsbefugnis

Nutzungsbefugnis

Nutzung Bearbeitung und WeiterverbreitungDen Nutzern werden ndash je nach Lizenz ndash folgende Freiheiten gegeben

5

6

12 Hintergrund Warum gibt es auf einmal OER

Im Zuge der Digitalisierung ist es einfacher ge-worden Inhalte zu kopieren zu verteilen und zu bearbeiten Dies fuumlhrt vielfach zu einer unkont-rollierten Verbreitung und damit zu Rechtsver-stoumlszligen wenn auch unerkannt und ungewollt So flattert uumlberraschenderweise eine Abmahnung ins Haus obwohl man sich keinerlei Verstoszliges bewusst istDurch die Verwendung offener Lizenzen werden

diese Risiken minimiert da den Nutzern erweiter-te Rechte eingeraumlumt werden und der Lizenzrah-men fuumlr Laien uumlbersichtlicher und verstaumlndlicher ist

OFFENE LIZENZEN SIND URHEBERFREUNDLICH NICHT - FEINDLICHHaumlufig werden offene Lizenzen als urheberfeind-lich kritisiert Dabei verfolgen sie keinesfalls das Ziel das Urheberrecht auszuhebeln Ganz im Ge-genteil Vielmehr sollen die Urheber vor Rechtsver-stoumlszligen geschuumltzt werden Zudem soll die Arbeit fuumlr diejenigen erleichtert werden die ihr Material gerne teilen und verbreiten moumlchten Denn der einzige Unterschied zu bdquoherkoumlmmlichenldquo Lehrma-terialien liegt darin dass unbestimmten Personen eine Nutzungsbefugnis eingeraumlumt wird

WIE KANN DIE HOCHSCHULLEHRE VON OFFE-NEN BILDUNGSMATERIALIEN PROFITIEREN Offene Lizenzen koumlnnen in der Hochschullehre vielfaumlltige Vorteile schaffen

Vielfaumlltigkeit des Angebots Das Angebot an Materialien mit einer offenen Lizenz waumlchst stetig Durch den groszligen Autorenpool kommt es zu einer Bestenauslese bei der das Material mit der besten Qualitaumlt die groumlszligte Beachtung erfaumlhrt

Austausch Durch das Teilen und Nutzen von Materialien anderer Urheber wird ein Aus-tausch mit neuen Kolleginnen und Kollegen automatisch initiiert und verstaumlrkt Dadurch koumlnnten sich Netzwerke bilden die die Zusammenarbeit erleichtern

Erwerb von MedienkompetenzDurch neue Software und Arbeitsprozesse wie etwa digitales Arbeiten und Knowledge Management wird gewinnbringende Medienkompetenz erwor-ben

Zeitersparnis Bei der Erstellung eigenen Materials wird durch Benutzung bereits existieren-der Inhalte viel Arbeitszeit und gedanklicher Neuaufwand gespart Geeigne-tes Material und Inhalte koumlnnen durch eine gezielte Suche schnell aufgefun-den und effektiv genutzt werden Zudem sorgen klare Verwendungsregeln fuumlr einen schnellen Veroumlffentlichungsprozess

ReputationsgewinnDurch die groszlige Reichweite und Veroumlffentlichung uumlber neue Kanaumlle (zB OER Community und Repositorien) und an ein auszligeruniversitaumlres Publikum wird ein hoher Reputationsgewinn erzielt Dieser umfasst vor allem auch die internatio-nale Fachcommunity

Die Online-Plattform bdquoOER upldquo hat mehrere Geschaumlftsmodelle gesam-melt und zusammengestellt wie sich kommerzielle Interessen mit OER ver-binden lassenhttpswwwoerupeufileadmin_oe-rupdokumenteM6_Tabelle_beste-hender_Geschaeftsmodellepdf

7

ZEIT- UND REPUTATIONSGEWINNDie Verwendung von fremden OER- Materialien kann erheblich zu einer Entlastung in der eigenen Lehrtaumltigkeit beitragen Anstatt Lehrmaterialien komplett neu zu erstellen koumlnnen Materialien anderer Autoren genutzt werden die bereits in guter Qualitaumlt vorliegen Zwar kostet die Anpas-sung auch Zeit dies steht allerdings in keinem Verhaumlltnis zur vollstaumlndigen NeuerschaffungIm Gegenzug erhoumlht sich die Sichtbarkeit der ei-genen (Forschungs-) Arbeit da diese wiederum von anderen in neue Materialien eingebaut wer-den Dadurch werden die fachlichen Ansichten und Meinungen von einem breiteren Publikum gehoumlrt und geachtet So koumlnnen auch neue Ziel-gruppen fuumlr das Fachgebiet erreicht werden

Alles klar

Was ist eine offene Lizenz

Warum sind offene Lizenzen in derHochschullehre ein Thema

Inwiefern koumlnnen sie gewinnbringend sein

2 OER und Urheberrecht

Wie oben bereits erwaumlhnt bedeutet die Veroumlf-fentlichung von Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz nicht dass der urheberrechtliche Schutz entfaumlllt Auch Werke mit einer offenen Lizenz genieszligen den gesetzlichen urheberrecht-lichen Schutz den Nutzern werden lediglich er-weitere Nutzungsrechte im Rahmen der verwen-deten Lizenz eingeraumlumt ohne dass individuelle Regelungen erforderlich sind Der Urheber macht also mit der Vergabe einer of-fenen Lizenz lediglich von seinem Verwertungs-recht Gebrauch Die gesetzlich erlaubte Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken bleibt daneben bestehen Die ideellen Interessen des Urhebers werden durch die Urheberpersoumlnlichkeitsrechte gewaumlhr-leistet

21 Was ist uumlberhaupt urheberrechtlich ge-schuumltzt

Urheberrechtliche Fragen stellen sich ohnehin nur wenn der Schutzbereich des Urheberrechts eroumlffnet ist

bdquoWERKSCHARAKTERldquoDas Urheberrecht schuumltzt bestimmte geistige Schoumlpfungen die bdquoWerkeldquo genannt werden Es muss sich dabei um eine persoumlnliche geistige Schoumlpfung handeln die ein Mindestmaszlig an In-

Praxisbeispielebull bdquoL3Tldquo ndash offenes Lehrbuch http

l3teuhomepagebull Landeszentrale fuumlr politische Bil-

dung NRW httpwwwgeschichtenrwdeueberblickphplkz=de

bull bdquoSchulbuch-O-Matldquo httpwwwschulbuch-o-matde

bdquoDie erhoumlhte Verfuumlgbarkeit von qua-litativ hochwertigen relevanten Lern-materialien kann zur Steigerung der Produktivitaumlt von Lernenden und Leh-renden beitragenldquo

bdquoDas Prinzip die Bearbeitung von Ma-terialien zuzulassen bietet einen unter vielen Mechanismen Lernenden eine aktive partizipatorische Rolle in Bil-dungsprozessen zukommen zu lassenldquo

bdquoOER haben das Potential bei Einrich-tungen und Lehrenden die Kompetenz zur Herstellung von Bildungsmateriali-en zu foumlrdern indem diesen die dazu noumltigen Instrumente zu niedrigen oder gar keinen Kosten bereitgestellt wer-denldquo

POTENZIALE LAUT UNESCO7

OER bringt Zeitersparnis Flexibilitaumlt und Reputation

Beispiel Ein Autorenkollektiv hat 2011 ein bdquooffenes Lehrbuchldquo namens bdquoL3Tldquo8 fuumlr Lehren und Lernen mit Technologi-en entwickelt Dieses steht selbst unter der Lizenz CC BY-SA 30 So kann je-der dieses Lehrbuch verwenden bear-beiten und anpassen Dadurch fand es eine groszlige Verbreitung und konnte ste-tig weiterentwickelt werden

PRAXISHINWEIS

8

dividualitaumlt aufweist (sogenannte bdquoSchoumlpfungs-houmlheldquo) Dies bedeutet dass das Werk die indi-viduelle Praumlgung seines Urhebers tragen muss9

Je nach Art des Werkes ist die Schoumlpfungshoumlhe unterschiedlich zu bestimmen So ist bei Sprach-werken ein geringer Grad anzusetzen wie etwa ein Text mit drei Zeilen und trivialem Inhalt10 Da-gegen ist ein handwerksmaumlszligiges Arbeitsergeb-nis das schablonenhaft oder routinemaumlszligig ent-steht nicht geschuumltzt11 Maszliggeblich ist stets die Quantitaumlt der Individualitaumlt12

Geschuumltzt sind Werke der Literatur Wissenschaft und Kunst Nach dem Beispielskatalog in sect 2 Ur-heberrechtsgesetz (UrhG) etwa

bull Sprachwerke wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme

bull Werke der Musikbull Lichtbildwerke einschlieszliglich der Werke die

aumlhnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werdenbull Filmwerke einschlieszliglich der Werke die aumlhn-

lich wie Filmwerke geschaffen werden bull Darstellungen wissenschaftlicher oder tech-

nischer Art wie Zeichnungen Plaumlne Karten Skizzen Tabellen und plastische Darstellungen

IDEEN UND KONZEPTE SIND NICHT GE-SCHUumlTZTDas Urheberrecht schuumltzt nur konkrete Ausge-staltungen Nicht geschuumltzt sind Ideen Stile oder Methoden So ist etwa der didaktische Aufbau einer Vorlesung an sich nicht geschuumltzt

SCHUTZDAUER70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt in der Regel das Urheberrecht Diese Materialien koumlnnen dann anschlieszligend frei genutzt werden Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Ka-lenderjahres in dem das maszliggebliche Ereignis also der Tod eingetreten ist Im Falle der Mitur-heberschaft richtet sich der Fristbeginn nach dem Tod des laumlngstlebenden MiturhebersEine davon abweichende Schutzdauer gilt etwa fuumlr folgende Werke

bull Licht- und Laufbilder 50 Jahre sectsect 72 95 UrhGbull Filmhersteller 50 Jahre sect 94 UrhGbull Datenbankhersteller 15 Jahre sect 87d UrhGbull Sendeunternehmen 50 Jahre sect 87 UrhGbull Tontraumlgerhersteller 50 Jahre 85 UrhGbull Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre sect 70 UrhGbull Nachgelassene Werke 25 Jahre sect 71 UrhG

LEISTUNGSSCHUTZRECHTELeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht ver-wandte Schutzrechte die in den sectsect 70 - 95 UrhG geregelt sind Sie unterscheiden sich von den Urheberrechten durch einen reduzierten Umfang und einer verkuumlrzten Schutzdauer

22 Wer ist Urheber

Urheber ist nach dem sogenannten bdquoSchoumlpferprin-zipldquo derjenige der das Werk erschaffen hat Wenn mehrere das Werk erschaffen haben ist jeder Be-teiligte der einen schoumlpferischen Beitrag geleistet hat Miturheber Bei einer Miturheberschaft haben die einzelnen Miturheber gemeinsam uumlber die Verwertungsrechte zu entscheiden

23 Was sind Verwertungs- bzw Nutzungs-rechte

Dem Urheber steht das Verwertungsrecht an sei-nem Werk zu Er kann bestimmen wer sein Werk nutzen darf Moumlchte man also ein fremdes Werk nutzen muss man sich von dem Urheber die Nut-zungsrechte einraumlumen lassen Eine offene Lizenz stellt eine solche Rechteeinraumlumung darOhne eine vorherige Rechteeinraumlumung ist die Nutzung des Werkes nur im Rahmen der soge-nannten bdquoSchrankenldquo des Urheberrechts (sect 44a bis sect 63a UrhG) zulaumlssig Solange man also ein Werk im Rahmen einer gesetzlichen Schrankenbestim-mung benutzt benoumltigt man keine offene Lizenz bzw die vergebene offene Lizenz entfaltet keine

SYSTEMATIK DES URHEBER-RECHTS

Urheberrechte unterteilen sich kate-gorisch in Urheberpersoumlnlichkeitsrech-te Verwertungsrechte und sonstige RechteDie Urheberpersoumlnlichkeitsrechte (sectsect 12-14 UrhG) schuumltzen die geistige und persoumlnliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk Die Verwertungsrechte (sectsect 15 ff UrhG) regeln die Berechtigung des Urhebers das Werk zu verwerten Der Urheber kann anderen jedoch Nutzungsrechte einraumlumen (sect 31 UrhG)Sonstige Rechte (sectsect 25-27 UrhG) die-nen weiteren Interessen des Urhebers wie etwa Beteiligungsrechte

9

Wirkung und loumlst keine Lizenzverpflichtungen ausDie wichtigsten Schranken sind

bull Zitatschranke sect 51 UrhGDas Zitatrecht erlaubt die Vervielfaumlltigung Verbrei-tung und oumlffentliche Wiedergabe eines veroumlffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt istMaszliggeblich ist dabei ein sogenannter bdquoBelegcha-rakterldquo Dies bedeutet dass dabei eine innere Verbindung zum Werk bestehen und eine gedank-liche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden muss Dies ist zum Beispiel der Fall wenn das Zitat zur Veranschaulichung der ei-genen Ausfuumlhrungen dient14 Auch Bilder koumlnnen zitiert werden (bdquoBildzitatldquo)Unterschieden wird zwischen einem wissenschaftli-chen Groszligzitat und einem Kleinzitat Waumlhrend ers-teres sogar die Zitierung ganzer Werke gewaumlhrt beschraumlnkt sich das Kleinzitat auf einzelne Stellen des Werkes die sich an der Zweckmaumlszligigkeit zu orientieren habenFolgende Kriterien muss das Zitat erfuumlllen um ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verguuml-tung verwendet werden zu duumlrfen Es muss veroumlf-fentlicht als Zitat gekennzeichnet und mit der Ur-sprungsquelle versehen sein Zudem darf es nicht veraumlndert oder sinnentstellend verwendet werden

Durch das Urheberwissenschaftsgesetz wurde mit sect 51 S 3 UrhG klargestellt dass auch eine Abbil-dung des zitierten Werkes von der Zitierbefugnis umfasst ist auch wenn diese selbst durch ein Urhe-berrecht oder Leistungsschutzrecht geschuumltzt ist

bull Bildungs- und Wissenschaftsschranke sect 60a-h UrhG (in Kraft seit 01032018)Im Maumlrz 2018 ist durch Verabschiedung des Urhe-berwissenschaftsgesetzes die Bildungs- und Wis-senschaftsschranke mit den sectsect 60 ff UrhG in Kraft getreten Dadurch wurde der ehemalige sect 52a UrhG (Oumlffentliche Zugaumlnglichmachung fuumlr Unter-richt und Forschung) ersetztNach sect 60a Abs 1 UrhG duumlrfen zur Veranschauli-chung des Unterrichts und der Lehre an Bildungs-einrichtungen zu nicht- kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veroumlffentlichten Werkes fuumlr folgende Personengruppen vervielfaumlltigt verbrei-tet oumlffentlich zugaumlnglich gemacht und in sonstiger Weise oumlffentlich wiedergegeben werden

a) Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veran-staltung (Nr 1)

In Arbeitsverhaumlltnissen sind die vor-genannten Grundsaumltze ebenfalls an-zuwenden sect 43 UrhG Allerdings ist zu beachten dass dem Arbeitgeber durch das Arbeitsverhaumlltnis grundsaumltz-lich umfangreiche Nutzungsrechte ein-geraumlumt werden sofern das Werk in einer arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtung erstellt wird Bei wissen-schaftlichen Mitarbeitern wird dem Arbeitgeber sogar ohne ausdruumlckliche Regelung ein Nutzungsrecht zugestan-den sofern das Arbeitsergebnis vom Betriebszweck umfasst ist Dies ist hin-sichtlich Lehr- und Lernmaterialien bei Universitaumlten der Fall Ob dem Arbeitgeber ein ausschlieszlig-liches oder ein einfaches Nutzungs-recht eingeraumlumt wird beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der sogenannten bdquoZweckuumlbertragungsregelldquo Mit dieser Auslegungsregel wird ermittelt in wel-chem Umfang eine Nutzungsrechteein-raumlumung in Hinblick auf den Vertrags-zweck unbedingt erforderlich istAnders verhaumllt es sich bei Hochschul-lehrenden Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstver-haumlltnis keine Nutzungsrechte einge-raumlumt Dies kann nur durch eine freiwil-lige Einraumlumung erfolgen

Konsequenzen bei RechtsverstoumlszligenFuumlr einen im Landesdienst stehenden Hochschullehrer der in Ausuumlbung des ihm anvertrauten Amtes eine Urheber-rechtsverletzung begeht haftet im Uumlb-rigen das Land aus sect 839 i V m Art 34 GG13

Dieses Haftungsprinzip gilt unabhaumln-gig von der konkreten Art der Beschaumlf-tigung also gleich ob Beamten- oder Angestelltenverhaumlltnis Im Innenver-haumlltnis sind natuumlrlich dienstrechtliche Konsequenzen moumlglich

EXKURS ARBEITNEHMER-URHEBERRECHT

10

b) Lehrende und Pruumlfer an derselben Pruumlfungsein-richtung (Nr 2) sowie

c) fuumlr Dritte soweit dies der Praumlsentation des Un-terrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr 3)

Nach sect 60a Abs 2 UrhG duumlrfen Abbildungen einzelne Beitraumlge aus derselben Fachzeitschrift (nicht Tageszeitungen) sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 genutzt werdenNach sect 60h Abs 1 besteht grundsaumltzlich eine Ver-guumltungspflicht fuumlr die Nutzung aufgrund der Bil-dungs- und Wissenschaftsschranke Abweichend davon besteht nach sect 60h Abs 2 eine Verguumltungs-freiheit fuumlr sect 60a Abs 1 Nr 1 und 3 und Abs 2 mit Ausnahme der oumlffentlichen Zugaumlnglichmachung

BEFRISTUNGDas Urheberwissenschaftsgesetz ist auf fuumlnf Jah-re befristet sect 142 Abs 2 UrhG Sollte das Gesetz nicht verlaumlngert werden entfallen die Schranken-bestimmungen zum 1 Maumlrz 2023 ersatzlos

bull Vervielfaumlltigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sect 53 UrhG

Weiterhin moumlglich ist die Nutzung zum ausschlieszlig-lich privaten Gebrauch Dies bedeutet die Nut-zung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Er-werbszwecken dienen

Alles klar

Was schuumltzt das Urheberrecht

Wer ist Urheber

Sind Angestellte und Professoren an der Universitaumlt urheberrechtlich bdquogleich gestelltldquo

Welche Schrankenbestimmungen hat das Urheberrecht

Was hat eine offene Lizenz mit dem Ur-heberrecht zu tun

Was sind Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

24 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen des Urhebers schuumltzen die bdquoUrheberpersoumlnlichkeitsrechteldquo

bull Veroumlffentlichungsrecht (sect 12 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk zu veroumlffentlichen ist Er muss demnach sei-ne zweifelsfreie Zustimmung erteilen sofern er nicht selbst das Werk veroumlffentlicht

bull Anerkennung der Urheberschaft (sect 13 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob er uumlberhaupt als Urheber genannt werden moumlchte Er hat da-mit auch ein Recht auf Anonymitaumlt In diesem Fall duumlrfen Dritte im Rahmen der Veroumlffentlichung den Urheber nicht nennen

bull Entstellung des Werkes (sect 14 UrhG)Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeintraumlchtigung seines Werkes verbieten wenn diese geeignet ist seine berechtigten geistigen oder persoumlnlichen Interessen an dem Werk zu

Die VG Wort hat sich zwar von einer pauschalen Verguumltungspraxis verab-schiedet Jedoch sieht das Urheberwis-senschaftsgesetz mit der Bildungs- und Wissenschaftsschranke fuumlr die meisten Faumllle wiederum eine Pauschalverguuml-tung vor sect 60h Abs 3 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung von urheberrechtlich ge-schuumltzten Werken ist im Rahmen der Schrankenbestimmungen erlaubt Wichtig sind die Zitatschranke nach sect 51 UrhG die Wissenschaftsschranke nach sect 60a-h UrhG und die Privatge-brauchsschranke nach sect 53 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung auszligerhalb der gesetzli-chen Schrankenbestimmung muss da-mit individuell mit dem Urheber aus-gehandelt werden oder man bedient sich einer offenen Lizenz die allen eine Nutzung gemaumlszlig den Lizenzbestimmun-gen gewaumlhrt

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gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

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einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

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PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

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5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

21

Page 6: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

6

12 Hintergrund Warum gibt es auf einmal OER

Im Zuge der Digitalisierung ist es einfacher ge-worden Inhalte zu kopieren zu verteilen und zu bearbeiten Dies fuumlhrt vielfach zu einer unkont-rollierten Verbreitung und damit zu Rechtsver-stoumlszligen wenn auch unerkannt und ungewollt So flattert uumlberraschenderweise eine Abmahnung ins Haus obwohl man sich keinerlei Verstoszliges bewusst istDurch die Verwendung offener Lizenzen werden

diese Risiken minimiert da den Nutzern erweiter-te Rechte eingeraumlumt werden und der Lizenzrah-men fuumlr Laien uumlbersichtlicher und verstaumlndlicher ist

OFFENE LIZENZEN SIND URHEBERFREUNDLICH NICHT - FEINDLICHHaumlufig werden offene Lizenzen als urheberfeind-lich kritisiert Dabei verfolgen sie keinesfalls das Ziel das Urheberrecht auszuhebeln Ganz im Ge-genteil Vielmehr sollen die Urheber vor Rechtsver-stoumlszligen geschuumltzt werden Zudem soll die Arbeit fuumlr diejenigen erleichtert werden die ihr Material gerne teilen und verbreiten moumlchten Denn der einzige Unterschied zu bdquoherkoumlmmlichenldquo Lehrma-terialien liegt darin dass unbestimmten Personen eine Nutzungsbefugnis eingeraumlumt wird

WIE KANN DIE HOCHSCHULLEHRE VON OFFE-NEN BILDUNGSMATERIALIEN PROFITIEREN Offene Lizenzen koumlnnen in der Hochschullehre vielfaumlltige Vorteile schaffen

Vielfaumlltigkeit des Angebots Das Angebot an Materialien mit einer offenen Lizenz waumlchst stetig Durch den groszligen Autorenpool kommt es zu einer Bestenauslese bei der das Material mit der besten Qualitaumlt die groumlszligte Beachtung erfaumlhrt

Austausch Durch das Teilen und Nutzen von Materialien anderer Urheber wird ein Aus-tausch mit neuen Kolleginnen und Kollegen automatisch initiiert und verstaumlrkt Dadurch koumlnnten sich Netzwerke bilden die die Zusammenarbeit erleichtern

Erwerb von MedienkompetenzDurch neue Software und Arbeitsprozesse wie etwa digitales Arbeiten und Knowledge Management wird gewinnbringende Medienkompetenz erwor-ben

Zeitersparnis Bei der Erstellung eigenen Materials wird durch Benutzung bereits existieren-der Inhalte viel Arbeitszeit und gedanklicher Neuaufwand gespart Geeigne-tes Material und Inhalte koumlnnen durch eine gezielte Suche schnell aufgefun-den und effektiv genutzt werden Zudem sorgen klare Verwendungsregeln fuumlr einen schnellen Veroumlffentlichungsprozess

ReputationsgewinnDurch die groszlige Reichweite und Veroumlffentlichung uumlber neue Kanaumlle (zB OER Community und Repositorien) und an ein auszligeruniversitaumlres Publikum wird ein hoher Reputationsgewinn erzielt Dieser umfasst vor allem auch die internatio-nale Fachcommunity

Die Online-Plattform bdquoOER upldquo hat mehrere Geschaumlftsmodelle gesam-melt und zusammengestellt wie sich kommerzielle Interessen mit OER ver-binden lassenhttpswwwoerupeufileadmin_oe-rupdokumenteM6_Tabelle_beste-hender_Geschaeftsmodellepdf

7

ZEIT- UND REPUTATIONSGEWINNDie Verwendung von fremden OER- Materialien kann erheblich zu einer Entlastung in der eigenen Lehrtaumltigkeit beitragen Anstatt Lehrmaterialien komplett neu zu erstellen koumlnnen Materialien anderer Autoren genutzt werden die bereits in guter Qualitaumlt vorliegen Zwar kostet die Anpas-sung auch Zeit dies steht allerdings in keinem Verhaumlltnis zur vollstaumlndigen NeuerschaffungIm Gegenzug erhoumlht sich die Sichtbarkeit der ei-genen (Forschungs-) Arbeit da diese wiederum von anderen in neue Materialien eingebaut wer-den Dadurch werden die fachlichen Ansichten und Meinungen von einem breiteren Publikum gehoumlrt und geachtet So koumlnnen auch neue Ziel-gruppen fuumlr das Fachgebiet erreicht werden

Alles klar

Was ist eine offene Lizenz

Warum sind offene Lizenzen in derHochschullehre ein Thema

Inwiefern koumlnnen sie gewinnbringend sein

2 OER und Urheberrecht

Wie oben bereits erwaumlhnt bedeutet die Veroumlf-fentlichung von Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz nicht dass der urheberrechtliche Schutz entfaumlllt Auch Werke mit einer offenen Lizenz genieszligen den gesetzlichen urheberrecht-lichen Schutz den Nutzern werden lediglich er-weitere Nutzungsrechte im Rahmen der verwen-deten Lizenz eingeraumlumt ohne dass individuelle Regelungen erforderlich sind Der Urheber macht also mit der Vergabe einer of-fenen Lizenz lediglich von seinem Verwertungs-recht Gebrauch Die gesetzlich erlaubte Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken bleibt daneben bestehen Die ideellen Interessen des Urhebers werden durch die Urheberpersoumlnlichkeitsrechte gewaumlhr-leistet

21 Was ist uumlberhaupt urheberrechtlich ge-schuumltzt

Urheberrechtliche Fragen stellen sich ohnehin nur wenn der Schutzbereich des Urheberrechts eroumlffnet ist

bdquoWERKSCHARAKTERldquoDas Urheberrecht schuumltzt bestimmte geistige Schoumlpfungen die bdquoWerkeldquo genannt werden Es muss sich dabei um eine persoumlnliche geistige Schoumlpfung handeln die ein Mindestmaszlig an In-

Praxisbeispielebull bdquoL3Tldquo ndash offenes Lehrbuch http

l3teuhomepagebull Landeszentrale fuumlr politische Bil-

dung NRW httpwwwgeschichtenrwdeueberblickphplkz=de

bull bdquoSchulbuch-O-Matldquo httpwwwschulbuch-o-matde

bdquoDie erhoumlhte Verfuumlgbarkeit von qua-litativ hochwertigen relevanten Lern-materialien kann zur Steigerung der Produktivitaumlt von Lernenden und Leh-renden beitragenldquo

bdquoDas Prinzip die Bearbeitung von Ma-terialien zuzulassen bietet einen unter vielen Mechanismen Lernenden eine aktive partizipatorische Rolle in Bil-dungsprozessen zukommen zu lassenldquo

bdquoOER haben das Potential bei Einrich-tungen und Lehrenden die Kompetenz zur Herstellung von Bildungsmateriali-en zu foumlrdern indem diesen die dazu noumltigen Instrumente zu niedrigen oder gar keinen Kosten bereitgestellt wer-denldquo

POTENZIALE LAUT UNESCO7

OER bringt Zeitersparnis Flexibilitaumlt und Reputation

Beispiel Ein Autorenkollektiv hat 2011 ein bdquooffenes Lehrbuchldquo namens bdquoL3Tldquo8 fuumlr Lehren und Lernen mit Technologi-en entwickelt Dieses steht selbst unter der Lizenz CC BY-SA 30 So kann je-der dieses Lehrbuch verwenden bear-beiten und anpassen Dadurch fand es eine groszlige Verbreitung und konnte ste-tig weiterentwickelt werden

PRAXISHINWEIS

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dividualitaumlt aufweist (sogenannte bdquoSchoumlpfungs-houmlheldquo) Dies bedeutet dass das Werk die indi-viduelle Praumlgung seines Urhebers tragen muss9

Je nach Art des Werkes ist die Schoumlpfungshoumlhe unterschiedlich zu bestimmen So ist bei Sprach-werken ein geringer Grad anzusetzen wie etwa ein Text mit drei Zeilen und trivialem Inhalt10 Da-gegen ist ein handwerksmaumlszligiges Arbeitsergeb-nis das schablonenhaft oder routinemaumlszligig ent-steht nicht geschuumltzt11 Maszliggeblich ist stets die Quantitaumlt der Individualitaumlt12

Geschuumltzt sind Werke der Literatur Wissenschaft und Kunst Nach dem Beispielskatalog in sect 2 Ur-heberrechtsgesetz (UrhG) etwa

bull Sprachwerke wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme

bull Werke der Musikbull Lichtbildwerke einschlieszliglich der Werke die

aumlhnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werdenbull Filmwerke einschlieszliglich der Werke die aumlhn-

lich wie Filmwerke geschaffen werden bull Darstellungen wissenschaftlicher oder tech-

nischer Art wie Zeichnungen Plaumlne Karten Skizzen Tabellen und plastische Darstellungen

IDEEN UND KONZEPTE SIND NICHT GE-SCHUumlTZTDas Urheberrecht schuumltzt nur konkrete Ausge-staltungen Nicht geschuumltzt sind Ideen Stile oder Methoden So ist etwa der didaktische Aufbau einer Vorlesung an sich nicht geschuumltzt

SCHUTZDAUER70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt in der Regel das Urheberrecht Diese Materialien koumlnnen dann anschlieszligend frei genutzt werden Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Ka-lenderjahres in dem das maszliggebliche Ereignis also der Tod eingetreten ist Im Falle der Mitur-heberschaft richtet sich der Fristbeginn nach dem Tod des laumlngstlebenden MiturhebersEine davon abweichende Schutzdauer gilt etwa fuumlr folgende Werke

bull Licht- und Laufbilder 50 Jahre sectsect 72 95 UrhGbull Filmhersteller 50 Jahre sect 94 UrhGbull Datenbankhersteller 15 Jahre sect 87d UrhGbull Sendeunternehmen 50 Jahre sect 87 UrhGbull Tontraumlgerhersteller 50 Jahre 85 UrhGbull Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre sect 70 UrhGbull Nachgelassene Werke 25 Jahre sect 71 UrhG

LEISTUNGSSCHUTZRECHTELeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht ver-wandte Schutzrechte die in den sectsect 70 - 95 UrhG geregelt sind Sie unterscheiden sich von den Urheberrechten durch einen reduzierten Umfang und einer verkuumlrzten Schutzdauer

22 Wer ist Urheber

Urheber ist nach dem sogenannten bdquoSchoumlpferprin-zipldquo derjenige der das Werk erschaffen hat Wenn mehrere das Werk erschaffen haben ist jeder Be-teiligte der einen schoumlpferischen Beitrag geleistet hat Miturheber Bei einer Miturheberschaft haben die einzelnen Miturheber gemeinsam uumlber die Verwertungsrechte zu entscheiden

23 Was sind Verwertungs- bzw Nutzungs-rechte

Dem Urheber steht das Verwertungsrecht an sei-nem Werk zu Er kann bestimmen wer sein Werk nutzen darf Moumlchte man also ein fremdes Werk nutzen muss man sich von dem Urheber die Nut-zungsrechte einraumlumen lassen Eine offene Lizenz stellt eine solche Rechteeinraumlumung darOhne eine vorherige Rechteeinraumlumung ist die Nutzung des Werkes nur im Rahmen der soge-nannten bdquoSchrankenldquo des Urheberrechts (sect 44a bis sect 63a UrhG) zulaumlssig Solange man also ein Werk im Rahmen einer gesetzlichen Schrankenbestim-mung benutzt benoumltigt man keine offene Lizenz bzw die vergebene offene Lizenz entfaltet keine

SYSTEMATIK DES URHEBER-RECHTS

Urheberrechte unterteilen sich kate-gorisch in Urheberpersoumlnlichkeitsrech-te Verwertungsrechte und sonstige RechteDie Urheberpersoumlnlichkeitsrechte (sectsect 12-14 UrhG) schuumltzen die geistige und persoumlnliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk Die Verwertungsrechte (sectsect 15 ff UrhG) regeln die Berechtigung des Urhebers das Werk zu verwerten Der Urheber kann anderen jedoch Nutzungsrechte einraumlumen (sect 31 UrhG)Sonstige Rechte (sectsect 25-27 UrhG) die-nen weiteren Interessen des Urhebers wie etwa Beteiligungsrechte

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Wirkung und loumlst keine Lizenzverpflichtungen ausDie wichtigsten Schranken sind

bull Zitatschranke sect 51 UrhGDas Zitatrecht erlaubt die Vervielfaumlltigung Verbrei-tung und oumlffentliche Wiedergabe eines veroumlffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt istMaszliggeblich ist dabei ein sogenannter bdquoBelegcha-rakterldquo Dies bedeutet dass dabei eine innere Verbindung zum Werk bestehen und eine gedank-liche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden muss Dies ist zum Beispiel der Fall wenn das Zitat zur Veranschaulichung der ei-genen Ausfuumlhrungen dient14 Auch Bilder koumlnnen zitiert werden (bdquoBildzitatldquo)Unterschieden wird zwischen einem wissenschaftli-chen Groszligzitat und einem Kleinzitat Waumlhrend ers-teres sogar die Zitierung ganzer Werke gewaumlhrt beschraumlnkt sich das Kleinzitat auf einzelne Stellen des Werkes die sich an der Zweckmaumlszligigkeit zu orientieren habenFolgende Kriterien muss das Zitat erfuumlllen um ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verguuml-tung verwendet werden zu duumlrfen Es muss veroumlf-fentlicht als Zitat gekennzeichnet und mit der Ur-sprungsquelle versehen sein Zudem darf es nicht veraumlndert oder sinnentstellend verwendet werden

Durch das Urheberwissenschaftsgesetz wurde mit sect 51 S 3 UrhG klargestellt dass auch eine Abbil-dung des zitierten Werkes von der Zitierbefugnis umfasst ist auch wenn diese selbst durch ein Urhe-berrecht oder Leistungsschutzrecht geschuumltzt ist

bull Bildungs- und Wissenschaftsschranke sect 60a-h UrhG (in Kraft seit 01032018)Im Maumlrz 2018 ist durch Verabschiedung des Urhe-berwissenschaftsgesetzes die Bildungs- und Wis-senschaftsschranke mit den sectsect 60 ff UrhG in Kraft getreten Dadurch wurde der ehemalige sect 52a UrhG (Oumlffentliche Zugaumlnglichmachung fuumlr Unter-richt und Forschung) ersetztNach sect 60a Abs 1 UrhG duumlrfen zur Veranschauli-chung des Unterrichts und der Lehre an Bildungs-einrichtungen zu nicht- kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veroumlffentlichten Werkes fuumlr folgende Personengruppen vervielfaumlltigt verbrei-tet oumlffentlich zugaumlnglich gemacht und in sonstiger Weise oumlffentlich wiedergegeben werden

a) Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veran-staltung (Nr 1)

In Arbeitsverhaumlltnissen sind die vor-genannten Grundsaumltze ebenfalls an-zuwenden sect 43 UrhG Allerdings ist zu beachten dass dem Arbeitgeber durch das Arbeitsverhaumlltnis grundsaumltz-lich umfangreiche Nutzungsrechte ein-geraumlumt werden sofern das Werk in einer arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtung erstellt wird Bei wissen-schaftlichen Mitarbeitern wird dem Arbeitgeber sogar ohne ausdruumlckliche Regelung ein Nutzungsrecht zugestan-den sofern das Arbeitsergebnis vom Betriebszweck umfasst ist Dies ist hin-sichtlich Lehr- und Lernmaterialien bei Universitaumlten der Fall Ob dem Arbeitgeber ein ausschlieszlig-liches oder ein einfaches Nutzungs-recht eingeraumlumt wird beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der sogenannten bdquoZweckuumlbertragungsregelldquo Mit dieser Auslegungsregel wird ermittelt in wel-chem Umfang eine Nutzungsrechteein-raumlumung in Hinblick auf den Vertrags-zweck unbedingt erforderlich istAnders verhaumllt es sich bei Hochschul-lehrenden Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstver-haumlltnis keine Nutzungsrechte einge-raumlumt Dies kann nur durch eine freiwil-lige Einraumlumung erfolgen

Konsequenzen bei RechtsverstoumlszligenFuumlr einen im Landesdienst stehenden Hochschullehrer der in Ausuumlbung des ihm anvertrauten Amtes eine Urheber-rechtsverletzung begeht haftet im Uumlb-rigen das Land aus sect 839 i V m Art 34 GG13

Dieses Haftungsprinzip gilt unabhaumln-gig von der konkreten Art der Beschaumlf-tigung also gleich ob Beamten- oder Angestelltenverhaumlltnis Im Innenver-haumlltnis sind natuumlrlich dienstrechtliche Konsequenzen moumlglich

EXKURS ARBEITNEHMER-URHEBERRECHT

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b) Lehrende und Pruumlfer an derselben Pruumlfungsein-richtung (Nr 2) sowie

c) fuumlr Dritte soweit dies der Praumlsentation des Un-terrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr 3)

Nach sect 60a Abs 2 UrhG duumlrfen Abbildungen einzelne Beitraumlge aus derselben Fachzeitschrift (nicht Tageszeitungen) sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 genutzt werdenNach sect 60h Abs 1 besteht grundsaumltzlich eine Ver-guumltungspflicht fuumlr die Nutzung aufgrund der Bil-dungs- und Wissenschaftsschranke Abweichend davon besteht nach sect 60h Abs 2 eine Verguumltungs-freiheit fuumlr sect 60a Abs 1 Nr 1 und 3 und Abs 2 mit Ausnahme der oumlffentlichen Zugaumlnglichmachung

BEFRISTUNGDas Urheberwissenschaftsgesetz ist auf fuumlnf Jah-re befristet sect 142 Abs 2 UrhG Sollte das Gesetz nicht verlaumlngert werden entfallen die Schranken-bestimmungen zum 1 Maumlrz 2023 ersatzlos

bull Vervielfaumlltigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sect 53 UrhG

Weiterhin moumlglich ist die Nutzung zum ausschlieszlig-lich privaten Gebrauch Dies bedeutet die Nut-zung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Er-werbszwecken dienen

Alles klar

Was schuumltzt das Urheberrecht

Wer ist Urheber

Sind Angestellte und Professoren an der Universitaumlt urheberrechtlich bdquogleich gestelltldquo

Welche Schrankenbestimmungen hat das Urheberrecht

Was hat eine offene Lizenz mit dem Ur-heberrecht zu tun

Was sind Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

24 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen des Urhebers schuumltzen die bdquoUrheberpersoumlnlichkeitsrechteldquo

bull Veroumlffentlichungsrecht (sect 12 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk zu veroumlffentlichen ist Er muss demnach sei-ne zweifelsfreie Zustimmung erteilen sofern er nicht selbst das Werk veroumlffentlicht

bull Anerkennung der Urheberschaft (sect 13 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob er uumlberhaupt als Urheber genannt werden moumlchte Er hat da-mit auch ein Recht auf Anonymitaumlt In diesem Fall duumlrfen Dritte im Rahmen der Veroumlffentlichung den Urheber nicht nennen

bull Entstellung des Werkes (sect 14 UrhG)Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeintraumlchtigung seines Werkes verbieten wenn diese geeignet ist seine berechtigten geistigen oder persoumlnlichen Interessen an dem Werk zu

Die VG Wort hat sich zwar von einer pauschalen Verguumltungspraxis verab-schiedet Jedoch sieht das Urheberwis-senschaftsgesetz mit der Bildungs- und Wissenschaftsschranke fuumlr die meisten Faumllle wiederum eine Pauschalverguuml-tung vor sect 60h Abs 3 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung von urheberrechtlich ge-schuumltzten Werken ist im Rahmen der Schrankenbestimmungen erlaubt Wichtig sind die Zitatschranke nach sect 51 UrhG die Wissenschaftsschranke nach sect 60a-h UrhG und die Privatge-brauchsschranke nach sect 53 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung auszligerhalb der gesetzli-chen Schrankenbestimmung muss da-mit individuell mit dem Urheber aus-gehandelt werden oder man bedient sich einer offenen Lizenz die allen eine Nutzung gemaumlszlig den Lizenzbestimmun-gen gewaumlhrt

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gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

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einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

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PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

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5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

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bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

21

Page 7: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

7

ZEIT- UND REPUTATIONSGEWINNDie Verwendung von fremden OER- Materialien kann erheblich zu einer Entlastung in der eigenen Lehrtaumltigkeit beitragen Anstatt Lehrmaterialien komplett neu zu erstellen koumlnnen Materialien anderer Autoren genutzt werden die bereits in guter Qualitaumlt vorliegen Zwar kostet die Anpas-sung auch Zeit dies steht allerdings in keinem Verhaumlltnis zur vollstaumlndigen NeuerschaffungIm Gegenzug erhoumlht sich die Sichtbarkeit der ei-genen (Forschungs-) Arbeit da diese wiederum von anderen in neue Materialien eingebaut wer-den Dadurch werden die fachlichen Ansichten und Meinungen von einem breiteren Publikum gehoumlrt und geachtet So koumlnnen auch neue Ziel-gruppen fuumlr das Fachgebiet erreicht werden

Alles klar

Was ist eine offene Lizenz

Warum sind offene Lizenzen in derHochschullehre ein Thema

Inwiefern koumlnnen sie gewinnbringend sein

2 OER und Urheberrecht

Wie oben bereits erwaumlhnt bedeutet die Veroumlf-fentlichung von Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz nicht dass der urheberrechtliche Schutz entfaumlllt Auch Werke mit einer offenen Lizenz genieszligen den gesetzlichen urheberrecht-lichen Schutz den Nutzern werden lediglich er-weitere Nutzungsrechte im Rahmen der verwen-deten Lizenz eingeraumlumt ohne dass individuelle Regelungen erforderlich sind Der Urheber macht also mit der Vergabe einer of-fenen Lizenz lediglich von seinem Verwertungs-recht Gebrauch Die gesetzlich erlaubte Nutzung im Rahmen der urheberrechtlichen Schranken bleibt daneben bestehen Die ideellen Interessen des Urhebers werden durch die Urheberpersoumlnlichkeitsrechte gewaumlhr-leistet

21 Was ist uumlberhaupt urheberrechtlich ge-schuumltzt

Urheberrechtliche Fragen stellen sich ohnehin nur wenn der Schutzbereich des Urheberrechts eroumlffnet ist

bdquoWERKSCHARAKTERldquoDas Urheberrecht schuumltzt bestimmte geistige Schoumlpfungen die bdquoWerkeldquo genannt werden Es muss sich dabei um eine persoumlnliche geistige Schoumlpfung handeln die ein Mindestmaszlig an In-

Praxisbeispielebull bdquoL3Tldquo ndash offenes Lehrbuch http

l3teuhomepagebull Landeszentrale fuumlr politische Bil-

dung NRW httpwwwgeschichtenrwdeueberblickphplkz=de

bull bdquoSchulbuch-O-Matldquo httpwwwschulbuch-o-matde

bdquoDie erhoumlhte Verfuumlgbarkeit von qua-litativ hochwertigen relevanten Lern-materialien kann zur Steigerung der Produktivitaumlt von Lernenden und Leh-renden beitragenldquo

bdquoDas Prinzip die Bearbeitung von Ma-terialien zuzulassen bietet einen unter vielen Mechanismen Lernenden eine aktive partizipatorische Rolle in Bil-dungsprozessen zukommen zu lassenldquo

bdquoOER haben das Potential bei Einrich-tungen und Lehrenden die Kompetenz zur Herstellung von Bildungsmateriali-en zu foumlrdern indem diesen die dazu noumltigen Instrumente zu niedrigen oder gar keinen Kosten bereitgestellt wer-denldquo

POTENZIALE LAUT UNESCO7

OER bringt Zeitersparnis Flexibilitaumlt und Reputation

Beispiel Ein Autorenkollektiv hat 2011 ein bdquooffenes Lehrbuchldquo namens bdquoL3Tldquo8 fuumlr Lehren und Lernen mit Technologi-en entwickelt Dieses steht selbst unter der Lizenz CC BY-SA 30 So kann je-der dieses Lehrbuch verwenden bear-beiten und anpassen Dadurch fand es eine groszlige Verbreitung und konnte ste-tig weiterentwickelt werden

PRAXISHINWEIS

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dividualitaumlt aufweist (sogenannte bdquoSchoumlpfungs-houmlheldquo) Dies bedeutet dass das Werk die indi-viduelle Praumlgung seines Urhebers tragen muss9

Je nach Art des Werkes ist die Schoumlpfungshoumlhe unterschiedlich zu bestimmen So ist bei Sprach-werken ein geringer Grad anzusetzen wie etwa ein Text mit drei Zeilen und trivialem Inhalt10 Da-gegen ist ein handwerksmaumlszligiges Arbeitsergeb-nis das schablonenhaft oder routinemaumlszligig ent-steht nicht geschuumltzt11 Maszliggeblich ist stets die Quantitaumlt der Individualitaumlt12

Geschuumltzt sind Werke der Literatur Wissenschaft und Kunst Nach dem Beispielskatalog in sect 2 Ur-heberrechtsgesetz (UrhG) etwa

bull Sprachwerke wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme

bull Werke der Musikbull Lichtbildwerke einschlieszliglich der Werke die

aumlhnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werdenbull Filmwerke einschlieszliglich der Werke die aumlhn-

lich wie Filmwerke geschaffen werden bull Darstellungen wissenschaftlicher oder tech-

nischer Art wie Zeichnungen Plaumlne Karten Skizzen Tabellen und plastische Darstellungen

IDEEN UND KONZEPTE SIND NICHT GE-SCHUumlTZTDas Urheberrecht schuumltzt nur konkrete Ausge-staltungen Nicht geschuumltzt sind Ideen Stile oder Methoden So ist etwa der didaktische Aufbau einer Vorlesung an sich nicht geschuumltzt

SCHUTZDAUER70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt in der Regel das Urheberrecht Diese Materialien koumlnnen dann anschlieszligend frei genutzt werden Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Ka-lenderjahres in dem das maszliggebliche Ereignis also der Tod eingetreten ist Im Falle der Mitur-heberschaft richtet sich der Fristbeginn nach dem Tod des laumlngstlebenden MiturhebersEine davon abweichende Schutzdauer gilt etwa fuumlr folgende Werke

bull Licht- und Laufbilder 50 Jahre sectsect 72 95 UrhGbull Filmhersteller 50 Jahre sect 94 UrhGbull Datenbankhersteller 15 Jahre sect 87d UrhGbull Sendeunternehmen 50 Jahre sect 87 UrhGbull Tontraumlgerhersteller 50 Jahre 85 UrhGbull Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre sect 70 UrhGbull Nachgelassene Werke 25 Jahre sect 71 UrhG

LEISTUNGSSCHUTZRECHTELeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht ver-wandte Schutzrechte die in den sectsect 70 - 95 UrhG geregelt sind Sie unterscheiden sich von den Urheberrechten durch einen reduzierten Umfang und einer verkuumlrzten Schutzdauer

22 Wer ist Urheber

Urheber ist nach dem sogenannten bdquoSchoumlpferprin-zipldquo derjenige der das Werk erschaffen hat Wenn mehrere das Werk erschaffen haben ist jeder Be-teiligte der einen schoumlpferischen Beitrag geleistet hat Miturheber Bei einer Miturheberschaft haben die einzelnen Miturheber gemeinsam uumlber die Verwertungsrechte zu entscheiden

23 Was sind Verwertungs- bzw Nutzungs-rechte

Dem Urheber steht das Verwertungsrecht an sei-nem Werk zu Er kann bestimmen wer sein Werk nutzen darf Moumlchte man also ein fremdes Werk nutzen muss man sich von dem Urheber die Nut-zungsrechte einraumlumen lassen Eine offene Lizenz stellt eine solche Rechteeinraumlumung darOhne eine vorherige Rechteeinraumlumung ist die Nutzung des Werkes nur im Rahmen der soge-nannten bdquoSchrankenldquo des Urheberrechts (sect 44a bis sect 63a UrhG) zulaumlssig Solange man also ein Werk im Rahmen einer gesetzlichen Schrankenbestim-mung benutzt benoumltigt man keine offene Lizenz bzw die vergebene offene Lizenz entfaltet keine

SYSTEMATIK DES URHEBER-RECHTS

Urheberrechte unterteilen sich kate-gorisch in Urheberpersoumlnlichkeitsrech-te Verwertungsrechte und sonstige RechteDie Urheberpersoumlnlichkeitsrechte (sectsect 12-14 UrhG) schuumltzen die geistige und persoumlnliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk Die Verwertungsrechte (sectsect 15 ff UrhG) regeln die Berechtigung des Urhebers das Werk zu verwerten Der Urheber kann anderen jedoch Nutzungsrechte einraumlumen (sect 31 UrhG)Sonstige Rechte (sectsect 25-27 UrhG) die-nen weiteren Interessen des Urhebers wie etwa Beteiligungsrechte

9

Wirkung und loumlst keine Lizenzverpflichtungen ausDie wichtigsten Schranken sind

bull Zitatschranke sect 51 UrhGDas Zitatrecht erlaubt die Vervielfaumlltigung Verbrei-tung und oumlffentliche Wiedergabe eines veroumlffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt istMaszliggeblich ist dabei ein sogenannter bdquoBelegcha-rakterldquo Dies bedeutet dass dabei eine innere Verbindung zum Werk bestehen und eine gedank-liche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden muss Dies ist zum Beispiel der Fall wenn das Zitat zur Veranschaulichung der ei-genen Ausfuumlhrungen dient14 Auch Bilder koumlnnen zitiert werden (bdquoBildzitatldquo)Unterschieden wird zwischen einem wissenschaftli-chen Groszligzitat und einem Kleinzitat Waumlhrend ers-teres sogar die Zitierung ganzer Werke gewaumlhrt beschraumlnkt sich das Kleinzitat auf einzelne Stellen des Werkes die sich an der Zweckmaumlszligigkeit zu orientieren habenFolgende Kriterien muss das Zitat erfuumlllen um ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verguuml-tung verwendet werden zu duumlrfen Es muss veroumlf-fentlicht als Zitat gekennzeichnet und mit der Ur-sprungsquelle versehen sein Zudem darf es nicht veraumlndert oder sinnentstellend verwendet werden

Durch das Urheberwissenschaftsgesetz wurde mit sect 51 S 3 UrhG klargestellt dass auch eine Abbil-dung des zitierten Werkes von der Zitierbefugnis umfasst ist auch wenn diese selbst durch ein Urhe-berrecht oder Leistungsschutzrecht geschuumltzt ist

bull Bildungs- und Wissenschaftsschranke sect 60a-h UrhG (in Kraft seit 01032018)Im Maumlrz 2018 ist durch Verabschiedung des Urhe-berwissenschaftsgesetzes die Bildungs- und Wis-senschaftsschranke mit den sectsect 60 ff UrhG in Kraft getreten Dadurch wurde der ehemalige sect 52a UrhG (Oumlffentliche Zugaumlnglichmachung fuumlr Unter-richt und Forschung) ersetztNach sect 60a Abs 1 UrhG duumlrfen zur Veranschauli-chung des Unterrichts und der Lehre an Bildungs-einrichtungen zu nicht- kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veroumlffentlichten Werkes fuumlr folgende Personengruppen vervielfaumlltigt verbrei-tet oumlffentlich zugaumlnglich gemacht und in sonstiger Weise oumlffentlich wiedergegeben werden

a) Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veran-staltung (Nr 1)

In Arbeitsverhaumlltnissen sind die vor-genannten Grundsaumltze ebenfalls an-zuwenden sect 43 UrhG Allerdings ist zu beachten dass dem Arbeitgeber durch das Arbeitsverhaumlltnis grundsaumltz-lich umfangreiche Nutzungsrechte ein-geraumlumt werden sofern das Werk in einer arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtung erstellt wird Bei wissen-schaftlichen Mitarbeitern wird dem Arbeitgeber sogar ohne ausdruumlckliche Regelung ein Nutzungsrecht zugestan-den sofern das Arbeitsergebnis vom Betriebszweck umfasst ist Dies ist hin-sichtlich Lehr- und Lernmaterialien bei Universitaumlten der Fall Ob dem Arbeitgeber ein ausschlieszlig-liches oder ein einfaches Nutzungs-recht eingeraumlumt wird beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der sogenannten bdquoZweckuumlbertragungsregelldquo Mit dieser Auslegungsregel wird ermittelt in wel-chem Umfang eine Nutzungsrechteein-raumlumung in Hinblick auf den Vertrags-zweck unbedingt erforderlich istAnders verhaumllt es sich bei Hochschul-lehrenden Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstver-haumlltnis keine Nutzungsrechte einge-raumlumt Dies kann nur durch eine freiwil-lige Einraumlumung erfolgen

Konsequenzen bei RechtsverstoumlszligenFuumlr einen im Landesdienst stehenden Hochschullehrer der in Ausuumlbung des ihm anvertrauten Amtes eine Urheber-rechtsverletzung begeht haftet im Uumlb-rigen das Land aus sect 839 i V m Art 34 GG13

Dieses Haftungsprinzip gilt unabhaumln-gig von der konkreten Art der Beschaumlf-tigung also gleich ob Beamten- oder Angestelltenverhaumlltnis Im Innenver-haumlltnis sind natuumlrlich dienstrechtliche Konsequenzen moumlglich

EXKURS ARBEITNEHMER-URHEBERRECHT

10

b) Lehrende und Pruumlfer an derselben Pruumlfungsein-richtung (Nr 2) sowie

c) fuumlr Dritte soweit dies der Praumlsentation des Un-terrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr 3)

Nach sect 60a Abs 2 UrhG duumlrfen Abbildungen einzelne Beitraumlge aus derselben Fachzeitschrift (nicht Tageszeitungen) sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 genutzt werdenNach sect 60h Abs 1 besteht grundsaumltzlich eine Ver-guumltungspflicht fuumlr die Nutzung aufgrund der Bil-dungs- und Wissenschaftsschranke Abweichend davon besteht nach sect 60h Abs 2 eine Verguumltungs-freiheit fuumlr sect 60a Abs 1 Nr 1 und 3 und Abs 2 mit Ausnahme der oumlffentlichen Zugaumlnglichmachung

BEFRISTUNGDas Urheberwissenschaftsgesetz ist auf fuumlnf Jah-re befristet sect 142 Abs 2 UrhG Sollte das Gesetz nicht verlaumlngert werden entfallen die Schranken-bestimmungen zum 1 Maumlrz 2023 ersatzlos

bull Vervielfaumlltigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sect 53 UrhG

Weiterhin moumlglich ist die Nutzung zum ausschlieszlig-lich privaten Gebrauch Dies bedeutet die Nut-zung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Er-werbszwecken dienen

Alles klar

Was schuumltzt das Urheberrecht

Wer ist Urheber

Sind Angestellte und Professoren an der Universitaumlt urheberrechtlich bdquogleich gestelltldquo

Welche Schrankenbestimmungen hat das Urheberrecht

Was hat eine offene Lizenz mit dem Ur-heberrecht zu tun

Was sind Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

24 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen des Urhebers schuumltzen die bdquoUrheberpersoumlnlichkeitsrechteldquo

bull Veroumlffentlichungsrecht (sect 12 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk zu veroumlffentlichen ist Er muss demnach sei-ne zweifelsfreie Zustimmung erteilen sofern er nicht selbst das Werk veroumlffentlicht

bull Anerkennung der Urheberschaft (sect 13 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob er uumlberhaupt als Urheber genannt werden moumlchte Er hat da-mit auch ein Recht auf Anonymitaumlt In diesem Fall duumlrfen Dritte im Rahmen der Veroumlffentlichung den Urheber nicht nennen

bull Entstellung des Werkes (sect 14 UrhG)Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeintraumlchtigung seines Werkes verbieten wenn diese geeignet ist seine berechtigten geistigen oder persoumlnlichen Interessen an dem Werk zu

Die VG Wort hat sich zwar von einer pauschalen Verguumltungspraxis verab-schiedet Jedoch sieht das Urheberwis-senschaftsgesetz mit der Bildungs- und Wissenschaftsschranke fuumlr die meisten Faumllle wiederum eine Pauschalverguuml-tung vor sect 60h Abs 3 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung von urheberrechtlich ge-schuumltzten Werken ist im Rahmen der Schrankenbestimmungen erlaubt Wichtig sind die Zitatschranke nach sect 51 UrhG die Wissenschaftsschranke nach sect 60a-h UrhG und die Privatge-brauchsschranke nach sect 53 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung auszligerhalb der gesetzli-chen Schrankenbestimmung muss da-mit individuell mit dem Urheber aus-gehandelt werden oder man bedient sich einer offenen Lizenz die allen eine Nutzung gemaumlszlig den Lizenzbestimmun-gen gewaumlhrt

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gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

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einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

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PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

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5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

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Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

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Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

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Page 8: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

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dividualitaumlt aufweist (sogenannte bdquoSchoumlpfungs-houmlheldquo) Dies bedeutet dass das Werk die indi-viduelle Praumlgung seines Urhebers tragen muss9

Je nach Art des Werkes ist die Schoumlpfungshoumlhe unterschiedlich zu bestimmen So ist bei Sprach-werken ein geringer Grad anzusetzen wie etwa ein Text mit drei Zeilen und trivialem Inhalt10 Da-gegen ist ein handwerksmaumlszligiges Arbeitsergeb-nis das schablonenhaft oder routinemaumlszligig ent-steht nicht geschuumltzt11 Maszliggeblich ist stets die Quantitaumlt der Individualitaumlt12

Geschuumltzt sind Werke der Literatur Wissenschaft und Kunst Nach dem Beispielskatalog in sect 2 Ur-heberrechtsgesetz (UrhG) etwa

bull Sprachwerke wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme

bull Werke der Musikbull Lichtbildwerke einschlieszliglich der Werke die

aumlhnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werdenbull Filmwerke einschlieszliglich der Werke die aumlhn-

lich wie Filmwerke geschaffen werden bull Darstellungen wissenschaftlicher oder tech-

nischer Art wie Zeichnungen Plaumlne Karten Skizzen Tabellen und plastische Darstellungen

IDEEN UND KONZEPTE SIND NICHT GE-SCHUumlTZTDas Urheberrecht schuumltzt nur konkrete Ausge-staltungen Nicht geschuumltzt sind Ideen Stile oder Methoden So ist etwa der didaktische Aufbau einer Vorlesung an sich nicht geschuumltzt

SCHUTZDAUER70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt in der Regel das Urheberrecht Diese Materialien koumlnnen dann anschlieszligend frei genutzt werden Die Frist beginnt mit dem Ablauf desjenigen Ka-lenderjahres in dem das maszliggebliche Ereignis also der Tod eingetreten ist Im Falle der Mitur-heberschaft richtet sich der Fristbeginn nach dem Tod des laumlngstlebenden MiturhebersEine davon abweichende Schutzdauer gilt etwa fuumlr folgende Werke

bull Licht- und Laufbilder 50 Jahre sectsect 72 95 UrhGbull Filmhersteller 50 Jahre sect 94 UrhGbull Datenbankhersteller 15 Jahre sect 87d UrhGbull Sendeunternehmen 50 Jahre sect 87 UrhGbull Tontraumlgerhersteller 50 Jahre 85 UrhGbull Wissenschaftliche Ausgaben 25 Jahre sect 70 UrhGbull Nachgelassene Werke 25 Jahre sect 71 UrhG

LEISTUNGSSCHUTZRECHTELeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht ver-wandte Schutzrechte die in den sectsect 70 - 95 UrhG geregelt sind Sie unterscheiden sich von den Urheberrechten durch einen reduzierten Umfang und einer verkuumlrzten Schutzdauer

22 Wer ist Urheber

Urheber ist nach dem sogenannten bdquoSchoumlpferprin-zipldquo derjenige der das Werk erschaffen hat Wenn mehrere das Werk erschaffen haben ist jeder Be-teiligte der einen schoumlpferischen Beitrag geleistet hat Miturheber Bei einer Miturheberschaft haben die einzelnen Miturheber gemeinsam uumlber die Verwertungsrechte zu entscheiden

23 Was sind Verwertungs- bzw Nutzungs-rechte

Dem Urheber steht das Verwertungsrecht an sei-nem Werk zu Er kann bestimmen wer sein Werk nutzen darf Moumlchte man also ein fremdes Werk nutzen muss man sich von dem Urheber die Nut-zungsrechte einraumlumen lassen Eine offene Lizenz stellt eine solche Rechteeinraumlumung darOhne eine vorherige Rechteeinraumlumung ist die Nutzung des Werkes nur im Rahmen der soge-nannten bdquoSchrankenldquo des Urheberrechts (sect 44a bis sect 63a UrhG) zulaumlssig Solange man also ein Werk im Rahmen einer gesetzlichen Schrankenbestim-mung benutzt benoumltigt man keine offene Lizenz bzw die vergebene offene Lizenz entfaltet keine

SYSTEMATIK DES URHEBER-RECHTS

Urheberrechte unterteilen sich kate-gorisch in Urheberpersoumlnlichkeitsrech-te Verwertungsrechte und sonstige RechteDie Urheberpersoumlnlichkeitsrechte (sectsect 12-14 UrhG) schuumltzen die geistige und persoumlnliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk Die Verwertungsrechte (sectsect 15 ff UrhG) regeln die Berechtigung des Urhebers das Werk zu verwerten Der Urheber kann anderen jedoch Nutzungsrechte einraumlumen (sect 31 UrhG)Sonstige Rechte (sectsect 25-27 UrhG) die-nen weiteren Interessen des Urhebers wie etwa Beteiligungsrechte

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Wirkung und loumlst keine Lizenzverpflichtungen ausDie wichtigsten Schranken sind

bull Zitatschranke sect 51 UrhGDas Zitatrecht erlaubt die Vervielfaumlltigung Verbrei-tung und oumlffentliche Wiedergabe eines veroumlffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt istMaszliggeblich ist dabei ein sogenannter bdquoBelegcha-rakterldquo Dies bedeutet dass dabei eine innere Verbindung zum Werk bestehen und eine gedank-liche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden muss Dies ist zum Beispiel der Fall wenn das Zitat zur Veranschaulichung der ei-genen Ausfuumlhrungen dient14 Auch Bilder koumlnnen zitiert werden (bdquoBildzitatldquo)Unterschieden wird zwischen einem wissenschaftli-chen Groszligzitat und einem Kleinzitat Waumlhrend ers-teres sogar die Zitierung ganzer Werke gewaumlhrt beschraumlnkt sich das Kleinzitat auf einzelne Stellen des Werkes die sich an der Zweckmaumlszligigkeit zu orientieren habenFolgende Kriterien muss das Zitat erfuumlllen um ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verguuml-tung verwendet werden zu duumlrfen Es muss veroumlf-fentlicht als Zitat gekennzeichnet und mit der Ur-sprungsquelle versehen sein Zudem darf es nicht veraumlndert oder sinnentstellend verwendet werden

Durch das Urheberwissenschaftsgesetz wurde mit sect 51 S 3 UrhG klargestellt dass auch eine Abbil-dung des zitierten Werkes von der Zitierbefugnis umfasst ist auch wenn diese selbst durch ein Urhe-berrecht oder Leistungsschutzrecht geschuumltzt ist

bull Bildungs- und Wissenschaftsschranke sect 60a-h UrhG (in Kraft seit 01032018)Im Maumlrz 2018 ist durch Verabschiedung des Urhe-berwissenschaftsgesetzes die Bildungs- und Wis-senschaftsschranke mit den sectsect 60 ff UrhG in Kraft getreten Dadurch wurde der ehemalige sect 52a UrhG (Oumlffentliche Zugaumlnglichmachung fuumlr Unter-richt und Forschung) ersetztNach sect 60a Abs 1 UrhG duumlrfen zur Veranschauli-chung des Unterrichts und der Lehre an Bildungs-einrichtungen zu nicht- kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veroumlffentlichten Werkes fuumlr folgende Personengruppen vervielfaumlltigt verbrei-tet oumlffentlich zugaumlnglich gemacht und in sonstiger Weise oumlffentlich wiedergegeben werden

a) Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veran-staltung (Nr 1)

In Arbeitsverhaumlltnissen sind die vor-genannten Grundsaumltze ebenfalls an-zuwenden sect 43 UrhG Allerdings ist zu beachten dass dem Arbeitgeber durch das Arbeitsverhaumlltnis grundsaumltz-lich umfangreiche Nutzungsrechte ein-geraumlumt werden sofern das Werk in einer arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtung erstellt wird Bei wissen-schaftlichen Mitarbeitern wird dem Arbeitgeber sogar ohne ausdruumlckliche Regelung ein Nutzungsrecht zugestan-den sofern das Arbeitsergebnis vom Betriebszweck umfasst ist Dies ist hin-sichtlich Lehr- und Lernmaterialien bei Universitaumlten der Fall Ob dem Arbeitgeber ein ausschlieszlig-liches oder ein einfaches Nutzungs-recht eingeraumlumt wird beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der sogenannten bdquoZweckuumlbertragungsregelldquo Mit dieser Auslegungsregel wird ermittelt in wel-chem Umfang eine Nutzungsrechteein-raumlumung in Hinblick auf den Vertrags-zweck unbedingt erforderlich istAnders verhaumllt es sich bei Hochschul-lehrenden Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstver-haumlltnis keine Nutzungsrechte einge-raumlumt Dies kann nur durch eine freiwil-lige Einraumlumung erfolgen

Konsequenzen bei RechtsverstoumlszligenFuumlr einen im Landesdienst stehenden Hochschullehrer der in Ausuumlbung des ihm anvertrauten Amtes eine Urheber-rechtsverletzung begeht haftet im Uumlb-rigen das Land aus sect 839 i V m Art 34 GG13

Dieses Haftungsprinzip gilt unabhaumln-gig von der konkreten Art der Beschaumlf-tigung also gleich ob Beamten- oder Angestelltenverhaumlltnis Im Innenver-haumlltnis sind natuumlrlich dienstrechtliche Konsequenzen moumlglich

EXKURS ARBEITNEHMER-URHEBERRECHT

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b) Lehrende und Pruumlfer an derselben Pruumlfungsein-richtung (Nr 2) sowie

c) fuumlr Dritte soweit dies der Praumlsentation des Un-terrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr 3)

Nach sect 60a Abs 2 UrhG duumlrfen Abbildungen einzelne Beitraumlge aus derselben Fachzeitschrift (nicht Tageszeitungen) sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 genutzt werdenNach sect 60h Abs 1 besteht grundsaumltzlich eine Ver-guumltungspflicht fuumlr die Nutzung aufgrund der Bil-dungs- und Wissenschaftsschranke Abweichend davon besteht nach sect 60h Abs 2 eine Verguumltungs-freiheit fuumlr sect 60a Abs 1 Nr 1 und 3 und Abs 2 mit Ausnahme der oumlffentlichen Zugaumlnglichmachung

BEFRISTUNGDas Urheberwissenschaftsgesetz ist auf fuumlnf Jah-re befristet sect 142 Abs 2 UrhG Sollte das Gesetz nicht verlaumlngert werden entfallen die Schranken-bestimmungen zum 1 Maumlrz 2023 ersatzlos

bull Vervielfaumlltigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sect 53 UrhG

Weiterhin moumlglich ist die Nutzung zum ausschlieszlig-lich privaten Gebrauch Dies bedeutet die Nut-zung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Er-werbszwecken dienen

Alles klar

Was schuumltzt das Urheberrecht

Wer ist Urheber

Sind Angestellte und Professoren an der Universitaumlt urheberrechtlich bdquogleich gestelltldquo

Welche Schrankenbestimmungen hat das Urheberrecht

Was hat eine offene Lizenz mit dem Ur-heberrecht zu tun

Was sind Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

24 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen des Urhebers schuumltzen die bdquoUrheberpersoumlnlichkeitsrechteldquo

bull Veroumlffentlichungsrecht (sect 12 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk zu veroumlffentlichen ist Er muss demnach sei-ne zweifelsfreie Zustimmung erteilen sofern er nicht selbst das Werk veroumlffentlicht

bull Anerkennung der Urheberschaft (sect 13 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob er uumlberhaupt als Urheber genannt werden moumlchte Er hat da-mit auch ein Recht auf Anonymitaumlt In diesem Fall duumlrfen Dritte im Rahmen der Veroumlffentlichung den Urheber nicht nennen

bull Entstellung des Werkes (sect 14 UrhG)Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeintraumlchtigung seines Werkes verbieten wenn diese geeignet ist seine berechtigten geistigen oder persoumlnlichen Interessen an dem Werk zu

Die VG Wort hat sich zwar von einer pauschalen Verguumltungspraxis verab-schiedet Jedoch sieht das Urheberwis-senschaftsgesetz mit der Bildungs- und Wissenschaftsschranke fuumlr die meisten Faumllle wiederum eine Pauschalverguuml-tung vor sect 60h Abs 3 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung von urheberrechtlich ge-schuumltzten Werken ist im Rahmen der Schrankenbestimmungen erlaubt Wichtig sind die Zitatschranke nach sect 51 UrhG die Wissenschaftsschranke nach sect 60a-h UrhG und die Privatge-brauchsschranke nach sect 53 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung auszligerhalb der gesetzli-chen Schrankenbestimmung muss da-mit individuell mit dem Urheber aus-gehandelt werden oder man bedient sich einer offenen Lizenz die allen eine Nutzung gemaumlszlig den Lizenzbestimmun-gen gewaumlhrt

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gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

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einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

15

Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

17

PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

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5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

19

Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

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Page 9: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

9

Wirkung und loumlst keine Lizenzverpflichtungen ausDie wichtigsten Schranken sind

bull Zitatschranke sect 51 UrhGDas Zitatrecht erlaubt die Vervielfaumlltigung Verbrei-tung und oumlffentliche Wiedergabe eines veroumlffent-lichten Werkes zum Zweck des Zitats sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt istMaszliggeblich ist dabei ein sogenannter bdquoBelegcha-rakterldquo Dies bedeutet dass dabei eine innere Verbindung zum Werk bestehen und eine gedank-liche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk stattfinden muss Dies ist zum Beispiel der Fall wenn das Zitat zur Veranschaulichung der ei-genen Ausfuumlhrungen dient14 Auch Bilder koumlnnen zitiert werden (bdquoBildzitatldquo)Unterschieden wird zwischen einem wissenschaftli-chen Groszligzitat und einem Kleinzitat Waumlhrend ers-teres sogar die Zitierung ganzer Werke gewaumlhrt beschraumlnkt sich das Kleinzitat auf einzelne Stellen des Werkes die sich an der Zweckmaumlszligigkeit zu orientieren habenFolgende Kriterien muss das Zitat erfuumlllen um ohne Zustimmung des Urhebers und ohne Verguuml-tung verwendet werden zu duumlrfen Es muss veroumlf-fentlicht als Zitat gekennzeichnet und mit der Ur-sprungsquelle versehen sein Zudem darf es nicht veraumlndert oder sinnentstellend verwendet werden

Durch das Urheberwissenschaftsgesetz wurde mit sect 51 S 3 UrhG klargestellt dass auch eine Abbil-dung des zitierten Werkes von der Zitierbefugnis umfasst ist auch wenn diese selbst durch ein Urhe-berrecht oder Leistungsschutzrecht geschuumltzt ist

bull Bildungs- und Wissenschaftsschranke sect 60a-h UrhG (in Kraft seit 01032018)Im Maumlrz 2018 ist durch Verabschiedung des Urhe-berwissenschaftsgesetzes die Bildungs- und Wis-senschaftsschranke mit den sectsect 60 ff UrhG in Kraft getreten Dadurch wurde der ehemalige sect 52a UrhG (Oumlffentliche Zugaumlnglichmachung fuumlr Unter-richt und Forschung) ersetztNach sect 60a Abs 1 UrhG duumlrfen zur Veranschauli-chung des Unterrichts und der Lehre an Bildungs-einrichtungen zu nicht- kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veroumlffentlichten Werkes fuumlr folgende Personengruppen vervielfaumlltigt verbrei-tet oumlffentlich zugaumlnglich gemacht und in sonstiger Weise oumlffentlich wiedergegeben werden

a) Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veran-staltung (Nr 1)

In Arbeitsverhaumlltnissen sind die vor-genannten Grundsaumltze ebenfalls an-zuwenden sect 43 UrhG Allerdings ist zu beachten dass dem Arbeitgeber durch das Arbeitsverhaumlltnis grundsaumltz-lich umfangreiche Nutzungsrechte ein-geraumlumt werden sofern das Werk in einer arbeits- oder dienstrechtlichen Verpflichtung erstellt wird Bei wissen-schaftlichen Mitarbeitern wird dem Arbeitgeber sogar ohne ausdruumlckliche Regelung ein Nutzungsrecht zugestan-den sofern das Arbeitsergebnis vom Betriebszweck umfasst ist Dies ist hin-sichtlich Lehr- und Lernmaterialien bei Universitaumlten der Fall Ob dem Arbeitgeber ein ausschlieszlig-liches oder ein einfaches Nutzungs-recht eingeraumlumt wird beurteilt sich im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen und der sogenannten bdquoZweckuumlbertragungsregelldquo Mit dieser Auslegungsregel wird ermittelt in wel-chem Umfang eine Nutzungsrechteein-raumlumung in Hinblick auf den Vertrags-zweck unbedingt erforderlich istAnders verhaumllt es sich bei Hochschul-lehrenden Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung werden der Hochschule durch das Dienstver-haumlltnis keine Nutzungsrechte einge-raumlumt Dies kann nur durch eine freiwil-lige Einraumlumung erfolgen

Konsequenzen bei RechtsverstoumlszligenFuumlr einen im Landesdienst stehenden Hochschullehrer der in Ausuumlbung des ihm anvertrauten Amtes eine Urheber-rechtsverletzung begeht haftet im Uumlb-rigen das Land aus sect 839 i V m Art 34 GG13

Dieses Haftungsprinzip gilt unabhaumln-gig von der konkreten Art der Beschaumlf-tigung also gleich ob Beamten- oder Angestelltenverhaumlltnis Im Innenver-haumlltnis sind natuumlrlich dienstrechtliche Konsequenzen moumlglich

EXKURS ARBEITNEHMER-URHEBERRECHT

10

b) Lehrende und Pruumlfer an derselben Pruumlfungsein-richtung (Nr 2) sowie

c) fuumlr Dritte soweit dies der Praumlsentation des Un-terrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr 3)

Nach sect 60a Abs 2 UrhG duumlrfen Abbildungen einzelne Beitraumlge aus derselben Fachzeitschrift (nicht Tageszeitungen) sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 genutzt werdenNach sect 60h Abs 1 besteht grundsaumltzlich eine Ver-guumltungspflicht fuumlr die Nutzung aufgrund der Bil-dungs- und Wissenschaftsschranke Abweichend davon besteht nach sect 60h Abs 2 eine Verguumltungs-freiheit fuumlr sect 60a Abs 1 Nr 1 und 3 und Abs 2 mit Ausnahme der oumlffentlichen Zugaumlnglichmachung

BEFRISTUNGDas Urheberwissenschaftsgesetz ist auf fuumlnf Jah-re befristet sect 142 Abs 2 UrhG Sollte das Gesetz nicht verlaumlngert werden entfallen die Schranken-bestimmungen zum 1 Maumlrz 2023 ersatzlos

bull Vervielfaumlltigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sect 53 UrhG

Weiterhin moumlglich ist die Nutzung zum ausschlieszlig-lich privaten Gebrauch Dies bedeutet die Nut-zung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Er-werbszwecken dienen

Alles klar

Was schuumltzt das Urheberrecht

Wer ist Urheber

Sind Angestellte und Professoren an der Universitaumlt urheberrechtlich bdquogleich gestelltldquo

Welche Schrankenbestimmungen hat das Urheberrecht

Was hat eine offene Lizenz mit dem Ur-heberrecht zu tun

Was sind Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

24 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen des Urhebers schuumltzen die bdquoUrheberpersoumlnlichkeitsrechteldquo

bull Veroumlffentlichungsrecht (sect 12 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk zu veroumlffentlichen ist Er muss demnach sei-ne zweifelsfreie Zustimmung erteilen sofern er nicht selbst das Werk veroumlffentlicht

bull Anerkennung der Urheberschaft (sect 13 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob er uumlberhaupt als Urheber genannt werden moumlchte Er hat da-mit auch ein Recht auf Anonymitaumlt In diesem Fall duumlrfen Dritte im Rahmen der Veroumlffentlichung den Urheber nicht nennen

bull Entstellung des Werkes (sect 14 UrhG)Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeintraumlchtigung seines Werkes verbieten wenn diese geeignet ist seine berechtigten geistigen oder persoumlnlichen Interessen an dem Werk zu

Die VG Wort hat sich zwar von einer pauschalen Verguumltungspraxis verab-schiedet Jedoch sieht das Urheberwis-senschaftsgesetz mit der Bildungs- und Wissenschaftsschranke fuumlr die meisten Faumllle wiederum eine Pauschalverguuml-tung vor sect 60h Abs 3 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung von urheberrechtlich ge-schuumltzten Werken ist im Rahmen der Schrankenbestimmungen erlaubt Wichtig sind die Zitatschranke nach sect 51 UrhG die Wissenschaftsschranke nach sect 60a-h UrhG und die Privatge-brauchsschranke nach sect 53 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung auszligerhalb der gesetzli-chen Schrankenbestimmung muss da-mit individuell mit dem Urheber aus-gehandelt werden oder man bedient sich einer offenen Lizenz die allen eine Nutzung gemaumlszlig den Lizenzbestimmun-gen gewaumlhrt

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gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

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einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

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PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

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5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

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Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

21

Page 10: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

10

b) Lehrende und Pruumlfer an derselben Pruumlfungsein-richtung (Nr 2) sowie

c) fuumlr Dritte soweit dies der Praumlsentation des Un-terrichts von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr 3)

Nach sect 60a Abs 2 UrhG duumlrfen Abbildungen einzelne Beitraumlge aus derselben Fachzeitschrift (nicht Tageszeitungen) sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke abweichend von Absatz 1 genutzt werdenNach sect 60h Abs 1 besteht grundsaumltzlich eine Ver-guumltungspflicht fuumlr die Nutzung aufgrund der Bil-dungs- und Wissenschaftsschranke Abweichend davon besteht nach sect 60h Abs 2 eine Verguumltungs-freiheit fuumlr sect 60a Abs 1 Nr 1 und 3 und Abs 2 mit Ausnahme der oumlffentlichen Zugaumlnglichmachung

BEFRISTUNGDas Urheberwissenschaftsgesetz ist auf fuumlnf Jah-re befristet sect 142 Abs 2 UrhG Sollte das Gesetz nicht verlaumlngert werden entfallen die Schranken-bestimmungen zum 1 Maumlrz 2023 ersatzlos

bull Vervielfaumlltigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sect 53 UrhG

Weiterhin moumlglich ist die Nutzung zum ausschlieszlig-lich privaten Gebrauch Dies bedeutet die Nut-zung darf weder unmittelbar noch mittelbar zu Er-werbszwecken dienen

Alles klar

Was schuumltzt das Urheberrecht

Wer ist Urheber

Sind Angestellte und Professoren an der Universitaumlt urheberrechtlich bdquogleich gestelltldquo

Welche Schrankenbestimmungen hat das Urheberrecht

Was hat eine offene Lizenz mit dem Ur-heberrecht zu tun

Was sind Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

24 Urheberpersoumlnlichkeitsrechte

Die ideellen Interessen des Urhebers schuumltzen die bdquoUrheberpersoumlnlichkeitsrechteldquo

bull Veroumlffentlichungsrecht (sect 12 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob und wie sein Werk zu veroumlffentlichen ist Er muss demnach sei-ne zweifelsfreie Zustimmung erteilen sofern er nicht selbst das Werk veroumlffentlicht

bull Anerkennung der Urheberschaft (sect 13 UrhG)Der Urheber kann bestimmen ob er uumlberhaupt als Urheber genannt werden moumlchte Er hat da-mit auch ein Recht auf Anonymitaumlt In diesem Fall duumlrfen Dritte im Rahmen der Veroumlffentlichung den Urheber nicht nennen

bull Entstellung des Werkes (sect 14 UrhG)Der Urheber kann eine Entstellung oder andere Beeintraumlchtigung seines Werkes verbieten wenn diese geeignet ist seine berechtigten geistigen oder persoumlnlichen Interessen an dem Werk zu

Die VG Wort hat sich zwar von einer pauschalen Verguumltungspraxis verab-schiedet Jedoch sieht das Urheberwis-senschaftsgesetz mit der Bildungs- und Wissenschaftsschranke fuumlr die meisten Faumllle wiederum eine Pauschalverguuml-tung vor sect 60h Abs 3 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung von urheberrechtlich ge-schuumltzten Werken ist im Rahmen der Schrankenbestimmungen erlaubt Wichtig sind die Zitatschranke nach sect 51 UrhG die Wissenschaftsschranke nach sect 60a-h UrhG und die Privatge-brauchsschranke nach sect 53 UrhG

PRAXISHINWEIS

Die Nutzung auszligerhalb der gesetzli-chen Schrankenbestimmung muss da-mit individuell mit dem Urheber aus-gehandelt werden oder man bedient sich einer offenen Lizenz die allen eine Nutzung gemaumlszlig den Lizenzbestimmun-gen gewaumlhrt

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gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

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einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

17

PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

18

5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

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Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

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Page 11: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

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gefaumlhrden Eine indirekte Beeintraumlchtigung des Werkes kann demnach vorliegen wenn die Dar-bietung in einem fuumlr den Urheber nachteiligen Zu-sammenhang gestellt wird der fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet ist (Lied bei Wahl-kampfveranstaltung15)

AUCH BEI CREATIVE COMMONS- LIZENZEN ZU BEACHTENDiese Persoumlnlichkeitsrechte gelten auch bei der Verwendung von CC- Lizenzen Laut Lizenztext verzichtet allerdings bdquoder Lizenzgeber auf derlei Rechte bzw ihre Durchsetzung soweit dies fuumlr ihre Ausuumlbung der lizenzierten Rechte erforderlich und moumlglich ist jedoch nicht daruumlber hinausldquo Das be-deutet dass nicht die aumluszligere Entstellung des Wer-kes durch eine Bearbeitung geruumlgt werden kann wenn man die Bearbeitung erlaubt (also bei allen Lizenzen auszliger einer ND- Lizenz) Wurde das Material aber in einem dem Ansinnen des Urhebers widersprechenden Kontext verwen-det und suggeriert dies der Urheber waumlre dieser Auffassung und mindert diese Auffassung den Achtungsanspruch des Urhebers ist er in seinem Urheberpersoumlnlichkeitsrecht aus sect 14 UrhG ver-letzt

3 Lizenzmodell Creative Commons

Es gibt sehr viele offene Lizenzen wobei das Li-zenzmodell von bdquoCreative Commonsldquo sehr stark verbreitet ist und eine hohe Bekanntheit genieszligt Sie wurden in den vergangenen Jahren staumlndig weiterentwickelt und existieren bereits in der vier-ten Version (40)Die Lizenzen bestehen aus einer Art Lizenz- bdquoBau-kastenldquo So koumlnnen verschiedene Einzellizenzen (bdquoLizenzbedingungenldquo) miteinander kombiniert werden Fuumlr die Nutzer wird so direkt offensicht-lich unter welchen Bedingungen das Material ge-nutzt werden darf

bdquoOumlFFENTLICHE VERWENDUNGldquoDie Nutzer muumlssen sich bei der oumlffentlichen Ver-wendung des Materials an die jeweiligen Lizenz-bedingungen halten die auf der Webseite von Creative Commons einsehbar sindWird das Material nicht in einem oumlffentlichen Kon-text verwendet also etwa nur zu einem rein priva-ten Gebrauch muumlssen die Lizenzvereinbarungen wie etwa die Namensnennung nicht eingehalten werden

WAS BEDEUTET DENN bdquoOumlFFENTLICHldquoLeider mangelt es in der Rechtsprechung bislang noch an einer einheitlichen und eindeutigen Defi-nitionEinige Interpretationshilfen gibt es in der Recht-sprechung des Europaumlischen Gerichtshofs Da-nach meint bdquooumlffentlichldquo dass das Werk nicht nur besonderen Personen einer bestimmten Gruppe zugaumlnglich gemacht wird sondern fuumlr Personen allgemein bestimmt ist16 Der Begriff beziehe sich dabei auf eine groszlige Anzahl von Personen die entweder gleichzeitig oder in Folge Zugriff auf das Werk haben17 Von Relevanz sei ebenfalls ob sich der Kommunikationsakt bewusst an eine oumlffentli-che Gruppe richtet18

Verlaumlsslich festhalten laumlsst sich damit nur Nut-zungen innerhalb der Privatsphaumlre also innerhalb

nen koumlnnte Professor X sei derselben Auffassung wie die ParteiDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang der eine Ruf- oder Ansehens-gefaumlhrdung herbeifuumlhren kann Professor X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

PRAXISHINWEISsect 14 UrhG schuumltzt den Urheber vor ei-ner Entstellung seines Werkes

BeispielAuf einer Wahlkampfveranstaltung ei-ner verfassungsfeindlichen Partei wird ein Lied des Kuumlnstlers X gespielt wel-ches hier eine andere Interpretation erfaumlhrt Ein vernuumlnftiger Beobachter koumlnnte den Eindruck gewinnen dass Kuumlnstler X die Partei im Wahlkampf un-terstuumltztDie Darstellung stellt den ausuumlbenden Kuumlnstler in einen nachteiligen Zusam-menhang und ist somit fuumlr eine Ruf- oder Ansehensgefaumlhrdung geeignet Kuumlnstler X kann eine zukuumlnftige Unter-lassung verlangen

Uumlbertragen auf LehrmaterialDas Lehrmaterial von Professor X wird ohne seine Zustimmung von einer ver-fassungsfeindlichen Partei teilweise so abgeaumlndert und in einen anderen Kon-text eingebunden dass ein vernuumlnfti-ger Beobachter den Eindruck gewin-

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einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

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32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

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PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

18

5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

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Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

21

Page 12: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

12

einer Gruppe die persoumlnlich miteinander verbun-den ist ist jedenfalls nicht oumlffentlich19

VERTRAGSBESTANDTEILDiese Lizenzvereinbarungen werden juristisch als Allgemeine Geschaumlftsbedingungen gewertet die in den bdquoNutzungsvertragldquo miteinbezogen wer-den20 Dieser bdquoNutzungsvertragldquo kommt durch die tatsaumlchliche Nutzung zustande Das bedeutet auch dass der Nutzer sich durch die Verwendung der Materialien mit den Bedingungen einverstan-den erklaumlrt und diese einhaumlltSollte der Nutzer gegen diese Vereinbarungen verstoszligen wird der Nutzungsvertrag unwirksam und das Material wurde ohne Berechtigung ver-wendet Dies stellt dann einen Verstoszlig gegen das Urheberrecht dar Der Urheber kann gegen diese unberechtigte Nutzung vorgehen und etwa die Unterlassung der Nutzung fordern

BERECHTIGUNG ZUR LIZENZVERGABEFuumlr den Ersteller eines OER- Materials ist es wich-tig vorab zu klaumlren ob andere Personen Rechte an dem Material besitzen Dies koumlnnte zum Beispiel der Fall sein wenn einem Verlag an einem Mate-rial bereits exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt wurden Ohne Zustimmung der weiteren Recht-einhaber waumlre eine Veroumlffentlichung unter einer

CC- Lizenz dann naumlmlich nicht moumlglich

31 Was bedeutet bdquoNicht-kommerzielle Nut-zungldquo (NC)

Was konkret als bdquokommerziellldquo angesehen wird ist in der Rechtsprechung noch nicht endguumlltig ge-klaumlrt Entschieden wurde bislang nur dass es stets auf die konkrete Verwendung im Einzelfall ankommt Die Nutzung muss hauptsaumlchlich auf einen ge-schaumlftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschul-dete geldwerte Verfuumlgung abzielen oder darauf gerichtet sein21

So koumlnnte es sein dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Nutzung eines Materials fuumlr bzw von einer oumlffentlichen Bildungseinrich-tung als kommerziell angesehen wirdDaher sollte im Zweifel auf die Verwendung eines Materials mit einer CC BY-NC Lizenz verzichtet werden und stattdessen lieber die CC BY-SA Li-zenz verwendet werden22

Um eine (ausschlieszliglich) kommerzielle Nutzung zu vermeiden wird empfoh-len die CC BY-SA Lizenz zu waumlhlen

PRAXISHINWEIS

Die einzelnen Bedingungen der CC- Li-zenzen bestehen aus zwei Ziffern bzw Buchstaben

CC = Creative Commons0 = ohne Bedingungen (Zero)BY = Namensnennung (By)SA = gleiche Bedingungen (ShareAlike)NC = nicht kommerziell (Non commercial)ND = keine Bearbeitung (No Derivates)

Dem Sinn von offenen Bildungsmateriali-en entsprechen allerdings eigentlich nur die Lizenzen CC0 CC BY CC BY-SA da sie die Bearbeitung und Nutzung zu jegli-chen Zwecken ermoumlglichen

Moumlchte man zum Beispiel als Urheber ge-nannt werden und zugleich dass das Ma-terial nur bdquounter gleichen Bedingungenldquo weitergegeben werden darf waumlhlt man die Kombination CC BY-SA

Das Werk unterliegt keinerlei Urheber-rechtsschutz und kann ohne Einschraumln-kungen genutzt und veraumlndert werdenDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wirdDas Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ursprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird Es darf jedoch nicht ver-aumlndert werden Das Werk kann frei genutzt und veraumln-dert werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt wird und das Werk nicht kommerziell genutzt wirdDas Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden sowie das neue Werk unter derselben CC-Lizenz wie das Ur-sprungswerk veroumlffentlicht wird

Das Werk kann frei genutzt werden sofern die Urheberin oder der Urheber genannt und das Werk nicht kommerzi-ell ganannt werden Es darf jedoch nicht veraumlndert werden

OFF

EN

HE

IT

MINIMAL

MAXIMAL

13

32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

14

PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

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PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

18

5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

19

Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

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Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

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Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

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32 CC0 (CC Zero)

Wie bereits zuvor erwaumlhnt kann man in Deutsch-land nicht komplett auf seine Urheberrechte ver-zichten Allerdings kann das Werk fuumlr andere Personen ohne jegliche Nutzungsbedingungen freigeben werden Dies ermoumlglicht die CC0- Li-zenz Das Werk kann dann ohne jegliche Einschraumlnkun-gen und Vorgaben genutzt werden Der Urheber muss also nicht genannt werden und Aumlnderungen koumlnnen je nach Belieben ohne Kennzeichnung vorgenommen werden

33 Der Weg zur passenden Lizenz

Auf einigen Plattformen wie etwa bdquoPixabayldquo ist unter dem CC0- Lizenz-vermerk der Zusatz bdquonur redaktionelle Nutzungldquo angebracht Zugleich ist ein Link hinterlegt der diesen Vermerk er-laumlutert So soll in diesem Fall nur die Nutzung in einem redaktionellen Kon-text erlaubt sein und nicht in einem kommerziellen Kontext Eine Veroumlf-fentlichung eines Fotos mit diesem Li-zenzhinweis in einem Werbeflyer waumlre demnach nicht gestattet Der Grund hierfuumlr sind anderweitige Rechte wie die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten Personen oder Mar-kenrechte

PRAXISHINWEIS

Moumlchtest Du dass jemand an deinem Werk eine andere Lizenz als die von

Dir festgelegte bestimmen kann

oder besser

Moumlchtest Du dass jemand deine Materialien kommerziell verwerten

kann

Moumlchtest Du dass sie jemand weiterbearbeiten kann

Soll der Urheber des Werkes stets genannt werden

Sollen deine Materialien von allen genutzt werden koumlnnen

S T A R T

Nuumltzliche Links

Es gibt bereits einige Tools und Web- Anwendungen die die gewuumlnschte Lizenz oder einen Lizenzhinweis gene-rierenLizenzfinder von Creative Commonshttpscreativecommonsorgchoose

Lizenzhinweisgenerator fuumlr Wikipediahttpslizenzhinweisgeneratorde

Zur Kompatibilitaumlt von Lizenzen unter-einanderhttpccmixeredu-sharingorg

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

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PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

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5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

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Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

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Page 14: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

34 Wie lizenziere ich richtig

Hier muss unterschieden werden zwischen der An-bringung eines Lizenzhinweises an dem eigenen Material das erstmalig unter einer offenen Lizenz veroumlffentlicht werden soll sowie der Nutzung und Einbindung eines fremden Materials das unter ei-ner offenen Lizenz steht

EIGENES MATERIALBei der Veroumlffentlichung eigenen OER-Materials muss lediglich der Lizenzhinweis (inkl Versions-nummer) gut sichtbar angebracht werden damit die Nutzer wissen dass es sich um ein Material mit einer CC- Lizenz handelt Zur besseren Identifizie-rung und Sichtbarkeit sollten die CC- Piktogram-me mit den Buchstabenkuumlrzeln verwendet werden Ebenso muss der Link zu dem Lizenztext als Hyper-link (bei digitalen Medien) oder ausgeschrieben (bei analogen Medien) angebracht werden damit der Nutzer die Lizenzbedingungen einsehen kann

FREMDES MATERIALWird fremdes OER- Material verwendet muss es als solches gekennzeichnet werden Dies ent-spricht der herkoumlmmlichen Vorgehensweise bei Zitaten Denn damit die jeweiligen Lizenzverein-barungen zwischen dem Ersteller und dem Nutzer zum Vertragsbestandteil werden muss wirksam auf sie hingewiesen werden23 Dies ist der Fall wenn die Lizenz sowie die Lizenz-bedingungen uumlber einen gut sichtbaren Link auf der Internetseite die den Lizenzgegenstand zeigt aufgerufen und ausgedruckt werden koumlnnen24 Zudem muss der Nutzer angemessene Urheber- und Rechteangaben machen Das heiszligt er muss den Urheber und gegebenenfalls den Werktitel nennen (in der Version 40 nicht mehr laumlnger ver-pflichtend aber empfohlen) und angeben ob Aumln-derungen vorgenommen wurdenZur Wahrung der Einheitlichkeit empfiehlt es sich die Angaben in folgender Reihenfolge zu machen (bdquoTULLU- Regelldquo) Titel Urheber Lizenz Link [Ursprungsort]

35 Kann man offene Lizenzen bdquozuruumlckneh-menldquo

Zwar besteht die Moumlglichkeit die Lizenz nach einer Veroumlffentlichung wieder zu entfernen allerdings bleibt die den Nutzern einst eingeraumlumte Nut-zungsbefugnis wirksam Somit ist die Entfernung der Lizenz zwar theoretisch moumlglich hinkt aber praktisch wenn sich das Material bereits verbrei-tet hatSo gibt man zwar ein Stuumlck weit die Kontrolle auf

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PRAXISHINWEISBeispiele fuumlr ordnungsgemaumlszlige Lizen-zangaben

1 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe eines fremden Textes

11 Uumlbernahme des TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort)

12 Aumlnderung des urspruumlnglichen TextesAbschnitt 1-3 bdquoReziproke Kreuzungldquo Markus Mustermann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ursprungsort) ergaumlnzt durch Ausfuumlhrungen zu der Versuchs-reihe XY

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

2 Eine ordnungsgemaumlszlige Lizenzangabe bei einem fremden Bild

21 Unveraumlndertes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort)

(Auf der Website direkt unter dem Bild oder in deutlich erkennbarer Naumlhe an-zubringen in geschlossenen digitalen (pdf) oder analogen Dokumenten im Impressum moumlglich)

22 Bearbeitetes BildBild bdquoWasserlilieldquo Markus Muster-mann CC BY-SA 40 (Hyperlink) (Ur-sprungsort) bearbeitet Raumlnder abge-schnitten umgefaumlrbt

Unter dem gesamten Dokument steht folgender HinweisDieser Text ist lizenziert unter Creative Commons CC BY-SA 40 (Hyperlink)

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

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PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

18

5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

19

Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

21

Page 15: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

jedoch wird man eine vollstaumlndige Kontrolle bei digitalen Lehrangeboten nie haben

DOKUMENTATION KANN HELFENEs empfiehlt sich daher die Quellen der verwende-ten Materialien zu dokumentieren um einerseits den Uumlberblick zu bewahren sowie andererseits im Konfliktfall den Nachweis zu erleichtern dass das benutzte Material unter einer offenen Lizenz veroumlf-fentlicht wurde

36 Vorsicht bei einer Zweitveroumlffentlichung

Strebt man als Urheber die Veroumlffentlichung eines Materials unter einer offenen Lizenz an darf man zuvor keine exklusiven Nutzungsrechte an dem Werk vergeben haben Dies ist etwa haumlufig der Fall wenn das Werk be-reits kommerziell durch einen Verlag veroumlffentlicht wurde Denn in einem Verlagsvertrag werden dem Verlag haumlufig weitreichende Rechte an dem Werk wie etwa exklusive Nutzungsrechte eingeraumlumt Damit hat der Verlag das Recht erlangt das Werk zu veroumlffentlichen und weitere Nutzungen zu er-lauben Der Verlag muss also wegen einer Ver-oumlffentlichung oder Zugaumlnglichmachung gefragt werden Tut dies der Urheber nicht verletzt er die Rechte des Verlages

ZWEITVEROumlFFENTLICHUNGSRECHTSofern es sich um einen wissenschaftlichen Zeit-schriftenbeitrag handelt wandelt sich das exklu-sive Nutzungsrecht nach zwoumllf Monaten in ein einfaches Nutzungsrecht (sect 38 Abs 4 UrhG) Dies bedeutet dass der Urheber das Werk anderweitig veroumlffentlichen darf sofern keine anderen vertrag-lichen Regelungen getroffen wurden

37 Wie kompatibel sind die CC-Lizenzen untereinander

Sollen mehrere OER- Materialen mit verschiede-nen Lizenzen in einem neuen Material zusammen-gefuumlgt werden ist darauf zu achten ob die jewei-ligen Lizenzen miteinander kombinierbar sind und zu einem neuen Material zusammengefuumlgt werden koumlnnenDies ist bei den hier empfohlenen Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA jedenfalls der Fall Sie sind alle miteinander kombinierbar

GESETZLICHE SCHRANKENBESTIMMUNGEN UND CC-LIZENZENSollen OER- Materialien mit Nicht- OER- Materiali-en (Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken-bestimmungen zB Zitatschranke) in einem neu-en Material zusammengefuumlgt werden so ist dies ebenfalls kein Problem sondern nur so zu kenn-zeichnen (bdquoSoweit nicht anders gekennzeichnet steht das Material unter einer offenen Lizenzldquohellip)

Zur Dokumentation der Quellen emp-fiehlt sich folgendes Vorgehen25 bull Falls moumlglich die Quelle im Origi-

nal lokal abspeichern oder einen Screenshot anfertigen der eine Datumsangabe enthaumllt

bull Bezeichnung des Werkesbull Name des Lizenzgebersbull Umfang der Nutzungsrechte

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEIS

PRAXISHINWEISDie Lizenzen CC0 CC BY und CC BY-SA sind alle miteinander kombinierbar

Kombination Schrankenbestimmun-gen und CC- Lizenz

15

Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

16

Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

17

PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

18

5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

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bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

19

Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

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Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

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Alles klar

Was beuten die Abkuumlrzungen BY SA NC ND

Warum sollte die NC- Lizenz im Hoch-schulkontext nicht verwendet werden Was ist die Alternative

Sind die Lizenzbedingungen einer offe-nen Lizenz verbindlich Falls ja warum

4 OER und sonstige Rechte

41 Das Persoumlnlichkeitsrecht

Bei der Erstellung von offenen Bildungsmateriali-en sind nicht nur urheberrechtliche Aspekte zu be-achten sondern auch sonstige Rechte wie etwa die Persoumlnlichkeitsrechte der abgebildeten oder aufgezeichneten PersonenDas allgemeine Persoumlnlichkeitsrecht aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG beinhaltet unter an-derem das Recht am eigenen Bild Recht an der ei-genen Stimme Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung Insbesondere Recht am eigenen BildWerden Fotos Grafiken oder Videos verwendet

die Personen abbilden ist stets das Recht am ei-genen Bild zu beachten Dieses ergibt sich als Teil des allgemeinen Persoumlnlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG Fuumlr die Verwendung und Veroumlffentlichung ist grundsaumltzlich die Zustimmung der abgebildeten Personen erforderlich Dies ergibt sich aus sect 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) Die Einwilligung kann ausdruumlcklich stillschweigend oder konklu-dent erfolgen Das ist im Zweifel nach sect 22 S 2 KUG anzunehmen wenn die abgebildeten Perso-nen entlohnt wurden Aus beweisrechtlichen Gruumlnden empfiehlt sich un-bedingt die Einholung einer schriftlichen Einwilli-gungAusnahmen bestehen hiervon nur im Rahmen des sect 23 KUG wenn

bull es sich bei der abgebildeten Person um eine Person der Zeitgeschichte handelt sect 23 Nr 1 KUG (bdquoProminenteldquo)

bull die Person lediglich unbedeutendes Beiwerk neben dem eigentlichen Bildzweck ist sect 23 Nr 2 KUG Entscheidend ist hier ob die abgebildete Person nur bei Gelegenheit erscheint oder aus der Anonymitaumlt herausgeloumlst wird26 Den Charakter des Beiwerks verliert die Person etwa wenn eine Person eindeutig auf einem Gruppenbild was das Hauptmotiv des Bildes darstellt erkennbar ist 27 oder die Person durch den Bildaufbau direkt ins Auge springt Ebenso wurde der sogenannte bdquoBeiwerkscharakterldquo bei einer Person in der Mit-te von Radfahrern verneint die so gut abgebildet war dass sie den Betrachter anstrahlt28 Weist der Begleittext auf eine abgebildete Person hin wird der bdquoBeiwerkscharakterldquo ebenfalls verneint Auch in diesem Fall darf das Bild ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwendet werden

bull es sich um Bilder von Versammlungen oder an-deren oumlffentlichen Zusammenkuumlnften handelt an denen die Personen teilgenommen haben In die-sem Fall sind auch Abbildungen von individuellen Personen erlaubt wenn sie repraumlsentativ fuumlr das Ereignis stehen sect 23 Nr 3 KUG Der Versamm-lungs- und Aufzugsbegriff ist hier weit zu verste-hen Sie umfassen alle Ansammlungen von Men-schen die den kollektiven Willen haben etwas gemeinsam zu tun29

bull es sich um eine Abbildung in einem houmlheren kuumlnstlerischen Interesse handelt sect 23 Nr 4 KUG

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Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

17

PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

18

5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

Diese Dokumente sind jetzt hilfreich

bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

bull OERSax httpblogshrztu-freibergdeoersax

bull OERinfo httpsopen-educational-resourcesdetaghochschullehre

bull Jointly httpjointlyinfo

OER Plattformen

bull OERhoumlrnchen httpsoerhoernchende

bull FlickR httpswwwflickrcom

bull Pixabay httpspixabaycomde

bull HHU Mediathek httpmediathekhhude

Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

19

Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

Download httpoeramh-evde

Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

21

Page 17: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

Alles klar

Bestehen Persoumlnlichkeitsrechte unab-haumlngig von Urheberrechten

Darf man Studierende in der Vorlesung einfach so aufzeichnen

42 Markenrechte

Markenrechte bleiben von einer CC- Lizenz unbe-ruumlhrt Dies bedeutet dass Marken weder durch eine CC- Lizenz geschuumltzt noch freigegeben wer-den So ist bei der Nutzung eines Fremdmateri-als stets zu pruumlfen ob eventuell eingetragene Markenrechte bestehen die einer Nutzung in be-stimmten Kontexten entgegenstehenDer Schutz einer Marke entsteht nicht automatisch durch das Gesetz sondern muss vielmehr aktiv ge-sucht werden Dies erfolgt durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen MarkenamtSoll etwa fuumlr die Broschuumlre uumlber ein kommerzielles Zusatzangebot der Hochschule (zB kostenpflich-tiges Masterprogramm) ein Foto mit einer CC BY Lizenz verwendet werden das unter anderem eine eingetragene Marke eines Lehranbieters (zB das Logo des CH Beck Verlages) abbildet bedarf es des Einverstaumlndnisses des Markenrechtsinhabers Ohne Einverstaumlndnis koumlnnte der Rechtsinhaber die Unterlassung der Nutzung oder Schadenser-satz fordern

17

PRAXISHINWEISGrundsaumltzlich ist die Zustimmung der abgebildeten Personen einzuholen so etwa auch bei Vorlesungsaufzeichnun-gen bei denen eine einzelne Person aus der Gruppe herausgeloumlst als Indi-viduum wahrgenommen wirdAusnahmen bestehen nur im Rahmen von sectsect 22 23 KUG

18

5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

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bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

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Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

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Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

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Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

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Page 18: Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre · 2018-06-28 · Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Urheberrecht ... kurz: OER) entstanden. Dabei handelt es sich um

18

5 Glossar

Allgemeines Persoumlnlichkeitsrechthelliphellip ist in Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG garantiert und umfasst unter anderem das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort

CC- Lizenzenhellip sind standardisierte Lizenzvertraumlge die von dem Kollektiv bdquoCreative Commonsldquo entwickelt wurden Dabei handelt es sich um ein Baukasten-System bei der verschiedene Lizenzbedingungen mitein-ander kombiniert werden koumlnnen

E-Learninghelliphellip beschreibt Lernen mittels verschiedener elekt-ronischer Medien

Lizenzhelliphellip ist eine Erlaubnis die einem Nutzer das Recht einraumlumt eine urheberrechtlich oder anderweitig geschuumltzte Sache zu nutzen

OERhelliphellip ist die Abkuumlrzung fuumlr Open Educational Resour-ces (Offene Bildungsmaterialien) Darunter ver-steht man Bildungsmaterialien mit einer offenen Lizenz

Offene Lizenzenhelliphellip raumlumen mittels vorformulierten Vertragsbedin-gungen einer unbestimmten Anzahl von Personen Nutzungsrechte ein ohne dass es einer individuel-len Vereinbarung bedarf

Open Accesshelliphellip meint den barrierefreien Zugang zu Materialien in einem generalisierenden Sinne Davon umfasst sind der inhaltliche freie Zugang wie etwa offe-ne Lizenzen als auch der barrierefreie Zugang im technischen Sinn

Schranken des Urheberrechts helliphellip begrenzen die Rechte des Urhebers und erlau-ben die Nutzung des Werkes gemaumlszlig den jewei-ligen gesetzlichen Bestimmungen So soll dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit an der Nutzung des Werkes Rechnung getragen werden

Urheberhelliphellip ist derjenige der ein geistiges Werk erschaffen hat

Veroumlffentlichunghelliphellip liegt dann vor wenn das Werk mit Zustimmung

des Berechtigten der Oumlffentlichkeit zugaumlnglich ge-macht worden ist

Werkhelliphellip ist im Sinne des Urheberrechts eine geistige Schoumlpfung die ein gewisses Maszlig an Individualitaumlt aufweist (bdquoSchoumlpfungshoumlheldquo)

6 Weiterfuumlhrende Informationen

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bull OER amp Recht Checkliste Teil 1 und 2bull OER amp Recht FAQbull OER Erstellen Leitfaden

bull OERinForm Webseite httpoeramh-evde

Hilfreiche Links und weitere Projekte zu OER

bull UNESCO zu OER httpswwwunescodebildungopen- educational-resourceshtml

bull Irights httpsirightsinfokategoriethemen bildung-open-educational-resources

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Sonstige weiterfuumlhrende Literatur

bull Kreutzer Till Open Content Lizenzen ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve-Commons-Lizenzen hrsg von der Deut-schen UNESCO-Kommission 2016

bull Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E- Learning OER und Open Content 2018

bull Jonas UlrichSchwalbe ChristinaSteiner Tobi-as Open Educational Resources 2017 in Syner-gie Praxis hrsg von Universitaumlt Hamburg 2017

bull Deutsche UNESCO-Kommission Leitfaden zu Open Educational Resources in der Hoch-schulbildung hrsg von der Deutschen UN-ESCO-Kommission Bonn 2015 Bearbeitete Uumlbersetzung von Guidelines fuumlr Open Educa-tional Resources in Higher Education hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011

bull Haubner ThomasHoyer Thomas OER Cre-ative Commons und tutory Offene Bildungs-materialien nutzen erstellen und bearbeiten hrsg von tutory UG 2016

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

28 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465) ndash DKP-Plakat

29 OLG Muumlnchen NJW 1988 915 (916)

20

Impressum

Herausgeber bdquoOERinFormldquo Verbundprojekt der AMH eV httpoeramh-evde

Redaktion Anna WiggeringlohMitwirkung Tobias Koch Hanno LangfelderLayout Ramina Kalashnykova

Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

Stand April 2018

Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

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Diese Publikation erhebt keinen Anspruch auf Vollstaumlndigkeit Dieser Leitfaden dient lediglich dem unverbindlichen Infor-mationszweck und stellt keine rechtliche Beratung dar

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Endnoten1 Aus diesem Grunde wachsen dort OER- Projekte stetig zB bdquoOERafricaldquo httpwwwoerafricaorg 2 Fuumlr die vollstaumlndige Version der Pariser Erklaumlrung in deut-scher Uumlbersetzung siehe httpwwwunescodefileadminmedienDokumenteBil-dungParis_Declaration_OER_DE_100713pdf

3 Das Strategiepapier ist abrufbar unter httpswwwkmkorgfileadminDateienpdfPresseUndAktu-elles2016Bildung_digitale_Welt_Webversionpdf

4 httpswwwbmbfdededigitale-medien-in-der-bil-dung-1380html

5 httpswwwmkwnrwfileadminMedienDokumenteHoch-schuleGesetzeHZG_mit_BegrC3BCndungpdf

6 Abgedruckt in httpwwwunescodeoer-faqhtml

7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

22 Weitere Informationen httpsirightsinfoartikelcc-lizenz-kommerziell-nein-dan-ke7193

23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

25 So auch bei Kreutzer TillHirche Tom Rechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning OER und Open Content 2017 S 97 CC BY-SA 40

26 LG Oldenburg GRUR 1986 464 (465)

27 OLG Frankfurt a M MMR 2004 683 (684)

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Bildnachweise bdquoOER-Freiheitenldquo (Seite 5) bdquoOER Vorteileldquo (Seite 6) und bdquoDer Weg zur passenden Lizenzldquo (Seite 12) von Ramina Kalashny-kova bdquoWas die verschiedenen Lizenzen bedeutenldquo (Seite 11) Sy-nergie Praxis Open Educational Resources 2017 Universitaumlt Hamburg CC BY 40 angepasst (Piktogramme eingefuumlgt) von Ramina Kalashnykova

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Lizenz Soweit nicht anders gekennzeichnet unterliegen der Text sowie die Grafiken der Lizenz Creative Commons - Attributi-on-ShareAlike 40 International (CC BY-SA 40)

httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde Zitiervorschlag Offene Bildungsmaterialien in der Hochschullehre Leitfaden zu rechtlichen Fragestellungen OERinFormAnna Wiggeringloh httpoeramh-evde CC BY-SA 40 httpscreativecommonsorglicensesby-sa40deedde

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7 Butcher Neil Was sind Open Educational Resources Und andere haumlufig gestellte Fragen zu OER deutsche Fassung bearbeitet von Barbara Malina und Jan Neumann hrsg von der Deutschen UNESCO-Kommission Bonn 2013 Bearbei-tete Uumlbersetzung von Neil Butcher A Basic Guide to Open Educational Resources (OER) hrsg von Commonwealth of Learning und UNESCO 2011 S 1-22 S 18 CC BY-SA 30 Unported

8 httpl3teuhomepage 9 Hoeren ThomasSieber UlrichHolznagel Bernd Hand-buch Multimedia-Recht Teil 7 Urheberrecht Teil 71 Grund-lagen des Multimedia-Urheberrechts 2017 Rn 7-9

10 BGH GRUR 1991 531- Brown Girl Jr BGH GRUR 1981 520 521 ndash Fragensammlung 11 BGH GRUR 1991 529 530 ndash Explosionszeichnungen BGH GRUR 1987 704 706 - Warenzeichenlexika BGH GRUR 1986 739 741 - Anwaltsschriftsatz BGH GRUR 1981 267 268 - Dirlada Rehbinder ManfredPeukert Alexander Urheber-recht 2015 Rn 151 Schricker GerhardLoewenheim Ulrich Kommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2017 Rn 26

12 Wandtke Artur-AxelBullinger Winfried Praxiskommentar zum Urheberrecht sect 2 UrhG 2014 Rn 23-25

13 BGH GRUR 1993 37 39 ndash Seminarkopien

14 Dreier ThomasSchulze Gernot Kommentar zum Urhe-berrechtsgesetz sect 51 UrhG 2015 Rn 3-4

15 OLG Jena Urt v 22042015 - 2 U 73814

16 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 84 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=eampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S40 CC BY 40

17 EuGH Fall C-13510- Societagrave Consortile Fonografici (SCF) vs Marco Del Corso Randziffer 83 httpcuriaeuropaeujurisdocumentdocumentjsftext=amp-docid=120443amppageindex=0ampdoclang=Deampmode=lstamp-dir=ampocc=firstamppart=1ampcid=298306 mwN in Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creati-ve- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

18 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 40

19 Kreutzer Till Open Content ndash Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative- Commons-Lizenzen 2016 S41 CC BY 4020 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014 21 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

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23 OLG Koumlln Beschl v 29062016 ndash 6 W 7216 OLG Koumlln Urt v 31102014 ndash 6 U 6014

24 BGH NJW 2006 NJW 2006 2976 Rn16

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