personal günter lenz 2003 personelle einzelmaßnahmen §§ 92 – 102 betrvg
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PERSONAL Günter Lenz 2003
Personelle Personelle EinzelmaßnahmenEinzelmaßnahmen
§§ 92 – 102 BetrVG§§ 92 – 102 BetrVG
PERSONAL Günter Lenz 2003
Ausnahme vom Rangprinzip
IInternationalesnternationales RechtRecht
EG - Verordnungen & GesetzeEG - Verordnungen & Gesetzehaben Vorrang vor nationalen Bestimmungen
Grundgesetz Grundgesetz Art. 1, 3, 5, 9, 12, 24, 33
Gesetzgeber
Tarifverträge § 77 III 3 BetrVGTarifverträge § 77 III 3 BetrVG
z.B. BAT, BMT-G, MTB, TV für das Transportgewerbe, für das Bewachungsgewerbe, für das Friseurhandwerk, Anwendungsvereinbarungen usw..
Gewerkschaft und ArbeitgeberBetriebs- & Dienstvereinbarungen § 77 III 3 BetrVGBetriebs- & Dienstvereinbarungen § 77 III 3 BetrVGArbeitgeber und Betriebsrat
ArbeitsvertragArbeitsvertrag
§ 611 BGB tarifvertragliche Regelung, betriebliche Übung.
Für Gewerkschaftsmitglieder kein Verzicht auf Tarifvertrag
Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Anmerkung:Anmerkung:
RVO, GewO haben
Gesetzeskraft;
Verordnungen nur in
ausgesuchten gesetzlich
vorgesehenen Angelegenheiten Gesetze Gesetze
z.B. § 611 ff 622 III BGB, § 13 I 1 BurlG, KschG, MSchG, JArbSchG, AsiG, ArbPlSchG, AZG, RVO, GewO, BBiG
Gesetzgeber
Rechtverordnung & VerordnungenRechtverordnung & Verordnungen
z.B. Arbeitsstättenverordnung
Ministerien
PERSONAL Günter Lenz 2003
StellungStellung-nahme-nahme
StellungStellung-nahme-nahme
BeschäftigungssicherungBeschäftigungssicherung§ 92 BetrVG
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung der Vorschläge zur Sicherung der Beschäftigung machenBeschäftigung machen
Flexible Arbeitszeit
Ausbau von Ausbau von Alter(teil)zeitAlter(teil)zeit
Neue Formen der Arbeitsorganisation
Änderung von Arbeitsverfahren
undArbeitsabläufen
Alternativen zur Alternativen zur AusgliederungAusgliederung
Investitions-Investitions-programmeprogramme
Der Arbeitgeber hat die Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem BR Vorschläge mit dem BR zu beraten.zu beraten.
Die Ablehnung muss Die Ablehnung muss begründet werden.begründet werden.
In Betrieben mit mehr In Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeiter als 100 Mitarbeiter muss die Ablehnung muss die Ablehnung schriftlich erfolgen.schriftlich erfolgen.
PERSONAL Günter Lenz 2003
Auswahlrichtlinien
In Betrieben mit weniger wie 500 Arbeitnehmer liegt die Entscheidung beim Arbeitgeber.
In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien verlangen
§ 95 BetrVG§ 95 BetrVG
Richtlinie über die personelle Auswahl beiRichtlinie über die personelle Auswahl bei
EinstellungenEinstellungen
UmgruppierungenUmgruppierungen
VersetzungVersetzung
KündigungKündigung
Bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats
Kommt eine Einigung
Kommt eine Einigung
nicht zustande,
nicht zustande,
dann entscheidet die
dann entscheidet die
Einigungsstelle
Einigungsstelle
PERSONAL Günter Lenz 2003
§ 96 § 96 BetrVGBetrVG
Förderung der Personalentwicklung Förderung der Personalentwicklung im Betriebim Betrieb
Arbeitgeber und der Betriebsrat haben die Berufsbildung zu fördern.
Auf Verlangen des Betriebsrats muss sich der Arbeitgeber mit diesem über die Bildung beraten und den Bildungsbedarf ermitteln
Der Betriebsrat kann eigene Vorschläge für Bildungsmaßnahmen machen
Den ArbeitnehmerInnen soll die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen ermöglicht werden
Zusammenarbeit mit außerbetrieblichen
Stellen
Berücksichtigung von Berücksichtigung von Bildungsnotwendigkeiten inBildungsnotwendigkeiten in
derder PersonalplanungPersonalplanung
Berücksichtigung Berücksichtigung betrieblicher betrieblicher
NotwendigkeitenNotwendigkeiten
Förderung ältererFörderung ältererArbeitnehmerInnenArbeitnehmerInnen
Frauenförderprogramme Frauenförderprogramme
PERSONAL Günter Lenz 2003
Teilnahme an außerbetrieblichen Teilnahme an außerbetrieblichen BildungsmaßnahmenBildungsmaßnahmen • Art der MaßnahmeArt der Maßnahme• Auswahl der TeilnehmerInnenAuswahl der TeilnehmerInnen• Freistellung und KostenerstattungFreistellung und Kostenerstattung• Zeitpunkt und Dauer der MaßnahmeZeitpunkt und Dauer der Maßnahme
Errichtung und Ausstattung betrieblicher Errichtung und Ausstattung betrieblicher BildungsstättenBildungsstätten• Planung von Gebäuden und EinrichtungenPlanung von Gebäuden und Einrichtungen• Ausstattung mit technischen EinrichtungenAusstattung mit technischen Einrichtungen• Rahmenbedingungen von BildungsmaßnahmenRahmenbedingungen von Bildungsmaßnahmen
§ 97 § 97 BetrVGBetrVG
Einrichtungen und Maßnahmen der Einrichtungen und Maßnahmen der PersonalentwicklungPersonalentwicklung
Beratungsrecht des Betriebsrats
bei
MitbestimmungMitbestimmung
srecht des srecht des
Betriebsrats beiBetriebsrats bei
Einführung von BerufsbildungsmaßnahmenEinführung von Berufsbildungsmaßnahmen• bei geplanten oderbei geplanten oder• durchgeführten Maßnahmendurchgeführten Maßnahmen• die die Tätigkeit verändert und die die Tätigkeit verändert und
Qualifizierung notwendig machenQualifizierung notwendig machen
Beratungsrecht des Betriebsrats
bei
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Der Arbeitgeber darf die Der Arbeitgeber darf die Maßnahme nur mit Maßnahme nur mit
Zustimmung des Zustimmung des Betriebsrats Betriebsrats durchführen.durchführen.
§ 99 § 99 BetrVGBetrVG
Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen
In Unternehmen mit mehr wie 20 Beschäftigten ist In Unternehmen mit mehr wie 20 Beschäftigten ist vor jedervor jederEinstellungEinstellung EingruppierungEingruppierung UmgruppierungUmgruppierung VersetzungVersetzung
der Betriebsrat zu unterrichtender Betriebsrat zu unterrichten• über die betroffenen Personenüber die betroffenen Personen
• über die Auswirkung der geplanten Maßnahmeüber die Auswirkung der geplanten Maßnahme
• über den vorgesehenen Arbeitsplatzüber den vorgesehenen Arbeitsplatz
• über die vorgesehene Eingruppierungüber die vorgesehene EingruppierungDer Arbeitgeber kann Der Arbeitgeber kann
einen Antrag auf einen Antrag auf Ersetzung der Ersetzung der
Zustimmung des Zustimmung des BetriebsratsBetriebsrats
beim Arbeitsgerichtbeim Arbeitsgerichtstellenstellen..
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Eine Veränderung zum Eine Veränderung zum Arbeitsvertrag Arbeitsvertrag
bzw. zur üblichen Arbeitszeit bzw. zur üblichen Arbeitszeit oder….oder….
Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung ist jedoch möglich wegen einer mit der Änderung der Arbeitszeit einhergehenden Änderung der
Arbeitsumstände (v. Hoyningen – Huene /Boemke, S. 146; FKHE, Rn. 25a; a. A. GK-Kraft,
Rn. 66). Das könnte in veränderten Arbeitsabläufen, organisatorischen Einbindungen
liegen, sich aber auch in einer wesentlichen Veränderung der persönlichen Lebensumstände äußern (Notwendigkeit anderer Verkehrsmittel; Probleme hinsichtlich der Kinderbetreuung). In diesem Zusammenhang kann die Änderung der
Arbeitszeit ein Element von mehreren geänderten Umständen sein (vgl. BAG 18. 10. 88, DB 89, 732:
Veränderung der Arbeitszeit von drei auf fünf Tage zusammen mit längeren Fahrten zur
Arbeitsstätte; in diesem Sinne auch v. Hoyningen-
Huene/Boemke, S. 139).
VERSETZUNGVERSETZUNG§ 99 § 99 BetrVGBetrVG
Versetzung ist die Zuweisung eines Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichesanderen Arbeitsbereiches
Zustimmung des Betriebsrats zu der Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme muss geplanten Maßnahme muss
eingeholt werden! eingeholt werden! § 99 BetrVG§ 99 BetrVG
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Zustimmung des Betriebsrats zu der Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme muss geplanten Maßnahme muss
eingeholt werden! eingeholt werden! § 99 BetrVG§ 99 BetrVG
§ 99 § 99 BetrVGBetrVG
VERSETZUNG /// VERSETZUNG /// UMSETZUNGUMSETZUNG
Versetzung Versetzung gem. § 95 III BetrVGgem. § 95 III BetrVG
voraussichtlich länger wie ein Monatvoraussichtlich länger wie ein Monat
oderoder Erhebliche Änderungen der Erhebliche Änderungen der
Arbeits- und unter Arbeits- und unter Umständen der Umständen der
Lebensumstände Lebensumstände (Einzelfallentscheidung)(Einzelfallentscheidung)
UMSETZUNGUMSETZUNG
voraussichtlich kürzer als ein voraussichtlich kürzer als ein MonatMonat
undund unerhebliche Änderungen der unerhebliche Änderungen der
ArbeitsumständeArbeitsumstände
Keine Zustimmung des Betriebsrats Keine Zustimmung des Betriebsrats gem. § 99 BetrVG erforderlich!gem. § 99 BetrVG erforderlich!
DIREKTIONSRECHTDIREKTIONSRECHT DES DES
ARBEITGEBERSARBEITGEBERS
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KEINE EINSTELLUNGEN SIND:KEINE EINSTELLUNGEN SIND: Rücknahmen von KündigungenRücknahmen von Kündigungen Wiederaufnahmen von ruhenden ArbeitsverhältnissenWiederaufnahmen von ruhenden Arbeitsverhältnissen Weiterbeschäftigung von Azubis, die Mitglied von Betriebsrat / JAV sind, Weiterbeschäftigung von Azubis, die Mitglied von Betriebsrat / JAV sind,
nach Ende der Berufsausbildungnach Ende der Berufsausbildung BetriebsübernahmeBetriebsübernahme
Eine Einstellung ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses Eine Einstellung ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses (Abschluss eines Arbeitsvertrages) und die tatsächliche Arbeitsaufnahme(Abschluss eines Arbeitsvertrages) und die tatsächliche Arbeitsaufnahme
Die erste Maßnahme löst das Mitbestimmungsrecht aus!Die erste Maßnahme löst das Mitbestimmungsrecht aus! Laut BAG kommt § 99 BetrVG immer dann zur Anwendung, wenn Laut BAG kommt § 99 BetrVG immer dann zur Anwendung, wenn
Personen in den Betrieb eingegliedert werden! Dabei kommt es auf das Personen in den Betrieb eingegliedert werden! Dabei kommt es auf das Rechtsverhältnis dieser Personen zum Arbeitgeber nicht an.Rechtsverhältnis dieser Personen zum Arbeitgeber nicht an.
§ 99 § 99 BetrVGBetrVG EINSTELLUNGENEINSTELLUNGEN
PERSONAL Günter Lenz 2003
EINSTELLUNGSARTENEINSTELLUNGSARTEN§ 99 § 99 BetrVGBetrVG
Befristete EinstellungenBefristete Einstellungen
Unbefristete EinstellungenUnbefristete Einstellungen
VollzeitarbeitsverhältnisseVollzeitarbeitsverhältnisse
TeilzeitarbeitsverhältnisseTeilzeitarbeitsverhältnisse
AushilfsarbeitsverhältnisseAushilfsarbeitsverhältnisse
ProbearbeitszeitverhältnisseProbearbeitszeitverhältnisse
AbrufkräfteAbrufkräfte
LeiharbeitskräfteLeiharbeitskräfte
HeimarbeitsverhältnisseHeimarbeitsverhältnisse
BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse
Versetzungen (beim aufnehmenden Betrieb)Versetzungen (beim aufnehmenden Betrieb)
Abordnung von Beamten (beim aufnehmenden Betrieb)Abordnung von Beamten (beim aufnehmenden Betrieb)
DieDie
Abordnung von Beamten Abordnung von Beamten in private Betriebein private Betriebe gilt dort als Einstellunggilt dort als Einstellung
((PlanderPlander, , Normalarbeitsverhältnis, Normalarbeitsverhältnis,
Rn. 351).Rn. 351).
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• nach Betriebsratsbeschlussnach Betriebsratsbeschluss
• Innerhalb einer WocheInnerhalb einer Woche
• Angabe der GründeAngabe der Gründe
• Schriftliche BegründungSchriftliche Begründung
• mit Unterschriftmit Unterschrift
§ 99 § 99 BetrVGBetrVG
Der Betriebsrat kann die Zustimmung Der Betriebsrat kann die Zustimmung VerweigernVerweigern(§ 99 II BetrVG), wenn(§ 99 II BetrVG), wenn
Verstoß gegen rechtliche Vorschriften (Gesetz, TV, BV, UVV)Verstoß gegen rechtliche Vorschriften (Gesetz, TV, BV, UVV)
Verstoß gegen eine personelle Auswahlrichtlinie (§ 95 BetrVG)Verstoß gegen eine personelle Auswahlrichtlinie (§ 95 BetrVG)
Nachteile für bereits beschäftigte Arbeitnehmer zu erwarten sindNachteile für bereits beschäftigte Arbeitnehmer zu erwarten sind
Nachteile für den Arbeitnehmer entstehen die nicht ausNachteile für den Arbeitnehmer entstehen die nicht aus betrieblichenbetrieblichen oderoder persönlichenpersönlichen Gründen gerechtfertigt sind.Gründen gerechtfertigt sind.
Eine vom Betriebsrat geforderte Ausschreibung (§ 93 BetrVG) vonEine vom Betriebsrat geforderte Ausschreibung (§ 93 BetrVG) von
Freien Stellen im Betrieb unterblieben ist.Freien Stellen im Betrieb unterblieben ist.
Eine Störung des Betriebsfriedens zu befürchten ist.Eine Störung des Betriebsfriedens zu befürchten ist.
Bei unbefristeten Bei unbefristeten Neueinstellungen die Neueinstellungen die
Nichtberücksichtigung Nichtberücksichtigung von befristet von befristet BeschäftigtenBeschäftigten
Durch rassistische Durch rassistische oder oder
fremdenfeindliche fremdenfeindliche AktivitätenAktivitäten
PERSONAL Günter Lenz 2003
Schriftliche Mitteilung an den ArbeitgeberSchriftliche Mitteilung an den ArbeitgeberUnter Angabe der VerweigerungsgründeUnter Angabe der Verweigerungsgründe
§ 99 § 99 BetrVGBetrVG
DER ARBEITGEBER PLANT DER ARBEITGEBER PLANT EINSTELLUNGEINSTELLUNG
Betriebsrat verweigert die Betriebsrat verweigert die Zustimmung nach § 99 II BetrVG Zustimmung nach § 99 II BetrVG
nichtnicht
Der Betriebsrat Der Betriebsrat kann kann
die Vorlage die Vorlage der Unterlagen der Unterlagen
erzwingen!erzwingen!
Einstellung kann Einstellung kann vorgenommen werden!vorgenommen werden!
Der Betriebsrat verweigert die Der Betriebsrat verweigert die ZustimmungZustimmung
( Rechtswirksam nur möglich bei Vorliegen ( Rechtswirksam nur möglich bei Vorliegen der Ziffern 1 – 6 des § 99 II BetrVG)der Ziffern 1 – 6 des § 99 II BetrVG)
Arbeitgeber muss Zustimmung des Betriebsrats einholen Arbeitgeber muss Zustimmung des Betriebsrats einholen (§ 99 BetrVG)(§ 99 BetrVG)
Arbeitgeber verzichtet auf die Einstellung oder oder er leitet ein Verfahren zur Ersetzung der er leitet ein Verfahren zur Ersetzung der
Zustimmung vor dem Zustimmung vor dem Arbeitsgericht einArbeitsgericht ein
PERSONAL Günter Lenz 2003
Wenn der Betriebsrat die Wenn der Betriebsrat die NotwendigkeitNotwendigkeit
der personellen Maßnahme der personellen Maßnahme bestreitetbestreitet
Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten und den Arbeitnehmer entsprechend aufklären und den Arbeitnehmer entsprechend aufklären (§ 100 I & II BetrVG)(§ 100 I & II BetrVG)
Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten Arbeitgeber muss den Betriebsrat unterrichten und den Arbeitnehmer entsprechend aufklären und den Arbeitnehmer entsprechend aufklären (§ 100 I & II BetrVG)(§ 100 I & II BetrVG)
§ 100§ 100BetrVGBetrVG
Die vorläufige Maßnahme Die vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVGnach § 100 BetrVG
Arbeitgeber führt Arbeitgeber führt Maßnahme Maßnahme vorläufig durchvorläufig durch (§ 100 I BetrVG)(§ 100 I BetrVG)
Arbeitgeber führt Arbeitgeber führt Maßnahme Maßnahme vorläufig durchvorläufig durch (§ 100 I BetrVG)(§ 100 I BetrVG)
Der Arbeitgeber muss Der Arbeitgeber muss innerhalb von 3 Kalendertagen innerhalb von 3 Kalendertagen
die Zustimmung beim die Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassenArbeitsgericht ersetzen lassen
Das Arbeitsgericht Das Arbeitsgericht ersetzt die
ersetzt die Zustimmung!Zustimmung!
Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung nicht! Das Arbeitsgericht ersetzt die Zustimmung nicht! Arbeitgeber darf die Arbeitgeber darf die
Maßnahme nicht aufrecht erhalten (§ 100 III BetrVG)Maßnahme nicht aufrecht erhalten (§ 100 III BetrVG)
PERSONAL Günter Lenz 2003
§ 100§ 100BetrVGBetrVG
Die vorläufige Maßnahme Die vorläufige Maßnahme nach § 100 BetrVGnach § 100 BetrVG
Führt der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung Führt der Arbeitgeber die Maßnahme ohne Zustimmung oder oder
entgegen eines Arbeitsgerichtsbescheids durch ….entgegen eines Arbeitsgerichtsbescheids durch ….
… … kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Aufhebung der Maßnahme Aufhebung der Maßnahme
gem. § 101 BetrVG beantragen.gem. § 101 BetrVG beantragen.
PERSONAL Günter Lenz 2003
Die AbmahnungDie Abmahnung
Für eine Für eine „korrekte“„korrekte“ Abmahnung kommt es nicht auf die Abmahnung kommt es nicht auf die
„„Überschrift“Überschrift“ an. Vielmehr ist auch eine an. Vielmehr ist auch eine mit mit „Verweis“„Verweis“ oder oder „Ermahnung“„Ermahnung“
Überschriebene Rüge kündigungsschutzrechtlich eine Überschriebene Rüge kündigungsschutzrechtlich eine wirksame Abmahnung, wenn sie die folgenden vier Teile wirksame Abmahnung, wenn sie die folgenden vier Teile
beinhaltet:beinhaltet:
Genaue Beschreibung des gerügten Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen PflichtenGenaue Beschreibung des gerügten Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten
Hinweise warum der Vorgang beanstandet wird.Hinweise warum der Vorgang beanstandet wird.
Aufforderung das gerügte Verhalten zu unterlassen.Aufforderung das gerügte Verhalten zu unterlassen.
Androhung und detaillierte Beschreibung der arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den Androhung und detaillierte Beschreibung der arbeitsrechtlichen Konsequenzen für den
WiederholungsfallWiederholungsfall..
PERSONAL Günter Lenz 2003
§ 102§ 102BetrVGBetrVG
Die KündigungsartenDie Kündigungsarten
Betriebsbedingte KündigungBetriebsbedingte Kündigung Dringende betriebliche ErfordernisseDringende betriebliche Erfordernisse (z.B. Rationalisierung, Auftragsmangel, Umsatzrückgang, (z.B. Rationalisierung, Auftragsmangel, Umsatzrückgang,
Betriebsverlagerung, BetriebsstillegungBetriebsverlagerung, Betriebsstillegung..
•Personenbedingte KündigungPersonenbedingte Kündigung Der Arbeitnehmer kann aus Gründen dieDer Arbeitnehmer kann aus Gründen diein seiner Person liegen z.B. er seine Arbeitsleistung in seiner Person liegen z.B. er seine Arbeitsleistung nicht erbringt (Führerscheinentzug, Krankheit) und eine nicht erbringt (Führerscheinentzug, Krankheit) und eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nichtBeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nichtmöglich ist, gekündigt werden.möglich ist, gekündigt werden.
..
Verhaltensbedingte KündigungVerhaltensbedingte KündigungArbeitnehmer hat willentlich / selbstverursacht gegen eine Pflicht aus Arbeitnehmer hat willentlich / selbstverursacht gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen (z.B. Verlassen des Arbeitsplatzes, dem Arbeitsvertrag verstoßen (z.B. Verlassen des Arbeitsplatzes, Arbeitsverweigerung, Zuspätkommen.Arbeitsverweigerung, Zuspätkommen.Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor der Kündigung abmahnenArbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor der Kündigung abmahnenund ihm die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.und ihm die Möglichkeit geben, sein Verhalten zu ändern.
PERSONAL Günter Lenz 2003
Im einzelnen müssen 3 Voraussetzungen vorliegen:
§ 102§ 102BetrVGBetrVG
Personenbedingte Kündigung Personenbedingte Kündigung wegen Krankheitwegen Krankheit
Krankheit kann ein Kündigungsgrund sein. Jedoch sind an die soziale Krankheit kann ein Kündigungsgrund sein. Jedoch sind an die soziale Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung nach der Rechtfertigung einer krankheitsbedingten Kündigung nach der
Rechtsprechung des BAG Rechtsprechung des BAG „strenge“„strenge“ Anforderungen zu stellen. Anforderungen zu stellen.
1.1. Es muss sich um eine lang anhaltende oder häufig Es muss sich um eine lang anhaltende oder häufig auftretende Krankheit handeln, die sich voraussichtlich auftretende Krankheit handeln, die sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht bessern wird. (negative auch in Zukunft nicht bessern wird. (negative Zukunftsprognose)Zukunftsprognose)
2.2. Es muss auch in Zukunft eine unzumutbare wirtschaftliche Es muss auch in Zukunft eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung oder eine Störung der betrieblichen Belastung oder eine Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe zu befürchten sein, die der Arbeitgeber nicht Arbeitsabläufe zu befürchten sein, die der Arbeitgeber nicht durch zumutbare Gegenmaßnahmen beheben kann.durch zumutbare Gegenmaßnahmen beheben kann.
3.3. Und es muss die im Rahmen des Kündigungsschutzes Und es muss die im Rahmen des Kündigungsschutzes immer vorzunehmende Interessenabwägung für die immer vorzunehmende Interessenabwägung für die Kündigung des Arbeitnehmers und gegen die weiteren Kündigung des Arbeitnehmers und gegen die weiteren wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers sprechen.wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers sprechen.
PERSONAL Günter Lenz 2003
Schwerbehinderte (SGB IX)Schwerbehinderte (SGB IX) MutterschutzgesetzMutterschutzgesetz
Werdende und junge MütterWerdende und junge Mütter
BerufsbildungsgesetzBerufsbildungsgesetz
Arbeitnehmer in BerufsausbildungArbeitnehmer in Berufsausbildung
Kündigungsschutz und Kündigungsschutz und BetriebsverfassungsgesetzBetriebsverfassungsgesetz
ArbeitsplatzschutzgesetzArbeitsplatzschutzgesetz Wehr- und ZivildienstleistendeWehr- und Zivildienstleistende
TarifvertragTarifvertrag Ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit langer Ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit, Betriebszugehörigkeit, Arbeitnehmer mit vielen KindernArbeitnehmer mit vielen Kindern
Für besondere Gruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz.Für besondere Gruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz.Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich im:Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich im:
§ 102§ 102BetrVGBetrVG
BESONDERER BESONDERER KÜNDIGUNGSSCHUTZKÜNDIGUNGSSCHUTZ
Arbeitnehmer mit Arbeitnehmer mit mindestens 50% mindestens 50% GDB und GDB und Vertrauensleute der Vertrauensleute der SchwerbehindertenSchwerbehinderten
Mitglieder des BR Mitglieder des BR oder JAV, Mitglieder oder JAV, Mitglieder in Wahlvorständen, in Wahlvorständen, Arbeitnehmer die zur Arbeitnehmer die zur Wahl einladen oder Wahl einladen oder
Bestellung des Bestellung des Wahlvorstands Wahlvorstands
beantragen.beantragen.
PERSONAL Günter Lenz 2003
Arbeitsgericht entscheidet Arbeitsgericht entscheidet KüKündigung wirksamndigung wirksam
Ja NeinJa Nein
Änderungsangebot Vorbehaltlos und innerhalb der 3 Wochenfrist (§ 2 KSchG) annehmen
ÄNDERUNGSKÜNDIGUNGÄNDERUNGSKÜNDIGUNGHandlungsmöglichkeiten für ArbeitnehmerHandlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer
§ 102§ 102BetrVGBetrVG
Arbeitsverhältnis wird zum vereinbarten Termin zu geänderten Bedingungen fortgesetzt ( Voraussetzung: Ausdrückliche Annahme des geänderten Vertrags)
Änderungsangebot unter Vorbehalt Änderungsangebot unter Vorbehalt innerhalb der 3 Wochenfrist annehmen innerhalb der 3 Wochenfrist annehmen und innerhalb dieser Frist Änderungs-und innerhalb dieser Frist Änderungs-schutzklage (§ 4 KSchG) einreichen.schutzklage (§ 4 KSchG) einreichen.
Arbeitsgericht entscheidet Arbeitsgericht entscheidet KüKündigung wirksamndigung wirksam
Ja NeinJa Nein
neues altes neues altes
Arbeitsverhältnis wird fortgesetztArbeitsverhältnis wird fortgesetzt
Änderungsangebot als unzumutbar Änderungsangebot als unzumutbar ablehnen und innerhalb der ablehnen und innerhalb der 3 Wochenfrist (§ 4 KSchG)3 Wochenfrist (§ 4 KSchG)
Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage einreichen.einreichen.
ArbeitnehmerArbeitnehmerScheidet mitScheidet mitAblauf der Frist dem Ablauf der Frist dem Arbeitsverhältnis ausArbeitsverhältnis aus
Altes Altes Arbeitsverhältnis Arbeitsverhältnis wird fortgesetztwird fortgesetzt
PERSONAL Günter Lenz 2003
Kündigung kann
Kündigung kanntrotz Bedenken
trotz Bedenken oder Widerspruch des
oder Widerspruch des Betriebsrats wirksam
Betriebsrats wirksam ausgesprochen
ausgesprochen werdenwerden
Fristen beachten!Fristen beachten!Außerordentliche = 3 TageAußerordentliche = 3 TageOrdentliche = 1 WocheOrdentliche = 1 Woche
§ 102§ 102BetrVGBetrVG Die KündigungDie Kündigung
Ablauf und Beteiligung des BetriebsratsAblauf und Beteiligung des Betriebsrats
Arbeitgeber informiert den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung
Betriebsrat einberufen!Betriebsrat einberufen!
Betroffenen Arbeitnehmer anhören (ggf. einladen)Betroffenen Arbeitnehmer anhören (ggf. einladen)
Beschluss fassen!Beschluss fassen!
Bedenken äußern (schriftlich); Bedenken äußern (schriftlich); bei außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen bei außerordentlichen und ordentlichen Kündigungen
Widerspruch (schriftlich); kann Widerspruch (schriftlich); kann nur bei ordentlichen Kündigungen eingelegt werden!nur bei ordentlichen Kündigungen eingelegt werden!
Keine Stellungnahme = Frist verstreichen lassen !
Kündigung ohne Kündigung ohne Anhörung ist unwirksamAnhörung ist unwirksam
PERSONAL Günter Lenz 2003
§ 102§ 102BetrVGBetrVG WiderspruchsgründeWiderspruchsgründe
§ 102 III Nr. 1§ 102 III Nr. 1 Sozialauswahl wurde vom Arbeitgeber nicht beachtetSozialauswahl wurde vom Arbeitgeber nicht beachtet• Vergleich mit anderen Arbeitnehmer (Sozialdaten, Qualifikation)Vergleich mit anderen Arbeitnehmer (Sozialdaten, Qualifikation)
§ 102 III Nr. 2§ 102 III Nr. 2 Kündigung verstößt gegen Richtlinie nach § 95 Kündigung verstößt gegen Richtlinie nach § 95 BetrVGBetrVG• Vergleich mit anderen Arbeitnehmer (Sozialdaten, Qualifikation)Vergleich mit anderen Arbeitnehmer (Sozialdaten, Qualifikation)
§ 102 III Nr. 3§ 102 III Nr. 3 Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen ArbeitsplatzBeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen ArbeitsplatzIm gleichen Betrieb oder einem Betrieb des UnternehmensIm gleichen Betrieb oder einem Betrieb des Unternehmens• Innerbetriebliche Stellenausschreibung gem. § 93 BetrVGInnerbetriebliche Stellenausschreibung gem. § 93 BetrVG
§ 102 III Nr. 4§ 102 III Nr. 4 Weiterbeschäftigung nach WeiterbildungWeiterbeschäftigung nach Weiterbildung• betrieblich/außerbetrieblich, Fortbildung, Umschulungbetrieblich/außerbetrieblich, Fortbildung, Umschulung
§ 102 III Nr. 5§ 102 III Nr. 5Weiterbeschäftigung unter geänderten VertragsbedingungenWeiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen• nur mit vorhergehender Zustimmungnur mit vorhergehender Zustimmung
PERSONAL Günter Lenz 2003
BetriebsratBetriebsrat
§ 103§ 103BetrVGBetrVG Besonderer Kündigungsschutz § 103 BetrVGBesonderer Kündigungsschutz § 103 BetrVG
BetriebsratBetriebsrat
Nur fristlose Kündigung § 15 Nur fristlose Kündigung § 15 KSchG während der Amtszeit KSchG während der Amtszeit ist die Zustimmung des ist die Zustimmung des Betriebsrats nötigBetriebsrats nötig
§ 103 gilt bis zu einem Jahr § 103 gilt bis zu einem Jahr nach Amtsendenach Amtsende
Betriebsrat Zustimmung Betriebsrat Zustimmung auch bei Versetzungen, auch bei Versetzungen,
die zum Verlust der die zum Verlust der Wählbarkeit führenWählbarkeit führen
PERSONAL Günter Lenz 2003
WahlbewerberInnenWahlbewerberInnen• Keine ordentliche KündigungKeine ordentliche Kündigung• auch keine Änderungskündigungauch keine Änderungskündigung• fristlos nur mit Zustimmung des BRfristlos nur mit Zustimmung des BR• Arbeitsgericht kann Zustimmung ersetzenArbeitsgericht kann Zustimmung ersetzen• wirkt ab Aufstellung des Wahlvorschlagswirkt ab Aufstellung des Wahlvorschlags• Nachwirkung 6 Monate nach der WahlNachwirkung 6 Monate nach der Wahl
§ 103§ 103BetrVGBetrVG
Schutz der an der Wahl Schutz der an der Wahl beteiligten Personenbeteiligten Personen
WahlvorstandWahlvorstand
KÜNDIGUNGSKÜNDIGUNGSSCHUTZSCHUTZ
§§ 103 BetrVG und§§ 103 BetrVG und15 III – V KSchG15 III – V KSchG
Wahlbewerber-Wahlbewerber-InnenInnen
Arbeitnehmer die die Wahl Arbeitnehmer die die Wahl initiiereninitiieren
•durch Einladung zur Wahlversammlungdurch Einladung zur Wahlversammlung• Antrag bei Gericht – 4 AntragstellerAntrag bei Gericht – 4 Antragsteller• wird kein BR gewählt – 3 Monatewird kein BR gewählt – 3 Monate• keine ordentliche Kündigungkeine ordentliche Kündigung
WahlvorstandWahlvorstand• Keine ordentliche KündigungKeine ordentliche Kündigung• auch keine Änderungskündigungauch keine Änderungskündigung• fristlos nur mit Zustimmung des BRfristlos nur mit Zustimmung des BR• wirkt ab Bestellung des Wahlvorstandswirkt ab Bestellung des Wahlvorstands• gilt auch für nachgerückte Ersatzmitgliedergilt auch für nachgerückte Ersatzmitglieder• Nachwirkung 6 Monate nach der WahlNachwirkung 6 Monate nach der Wahl
PERSONAL Günter Lenz 2003
Bei Arbeitnehmern, die durch gesetzwidriges Bei Arbeitnehmern, die durch gesetzwidriges oder durch grobe Verletzungen der in oder durch grobe Verletzungen der in § 75 I BetrVG enthaltenen Grundsätze, § 75 I BetrVG enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische und insbesondere durch rassistische und fremdenfeindliche Betätigungfremdenfeindliche Betätigungden Betriebsfrieden störenden Betriebsfrieden stören
Kann der Betriebsrat die:Kann der Betriebsrat die:
Entlassung oder Versetzung verlangen
Entlassung oder Versetzung verlangen
§ 104§ 104BetrVGBetrVG Entfernung Entfernung
betriebsstörender Arbeitnehmerbetriebsstörender Arbeitnehmerdurch Betriebsrätedurch Betriebsräte
Der Antrag Der Antrag kann beimkann beim
Arbeitsgericht Arbeitsgericht gestellt werden.gestellt werden.
Verstößt der Verstößt der Arbeitgeber gegen die Arbeitgeber gegen die gerichtliche Anordnung, gerichtliche Anordnung, so kann ein Zwangsgeld so kann ein Zwangsgeld von 250,€ für jeden Tag von 250,€ für jeden Tag der Zuwiderhandlung der Zuwiderhandlung verhängt werden.verhängt werden.