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Pflichtübung aus Europarecht Univ.-Ass. Dr. Anna-Zoe Steiner

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Pflichtübung aus Europarecht. Univ.-Ass. Dr. Anna-Zoe Steiner. Rechtshandlungsformen. Rechtshandlungsformen. Primärrecht: MS sind Herren der Verträge Sekundärrecht: Von Unionsorganen in Vollziehung des Primärrechts gesetzt. Verordnung Die Formulierung von Art. 288 Abs. 2 AEUV lautet: - PowerPoint PPT Presentation

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Pflichtbung aus Europarecht

PflichtbungausEuroparechtUniv.-Ass. Dr. Anna-Zoe SteinerRechtshandlungsformenRechtshandlungsformenPrimrrecht: MS sind Herren der VertrgeSekundrrecht: Von Unionsorganen in Vollziehung des Primrrechts gesetzt3Sekundrrechtsakte4Verordnung Die Formulierung vonArt. 288 Abs. 2 AEUV lautet:

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie istin allen ihren Teilen verbindlichund gilt unmittelbar in jedemMitgliedstaat.Richtlinie Notwendige Voraussetzungenfr unmittelbar Anwendbarkeit: Umsetzungsfrist ist abgelaufen MS hat nicht umgesetzt Fragliche Bestimmung isthinreichend klar und bestimmt Es werden dem Einzelnenausschlielich Rechteverleihen Vertikales VerhltnisSekundrrecht II5Beschlsse Die Formulierung vonArt. 288 Abs. 4 AEUV lautet:

Beschlsse sind in allen ihrenTeilen verbindlich. Sind sie anbestimmte Adressatengerichtet, so sind sie nur frdiese verbindlich.Empfehlung/Stellungnahme Die Formulierung vonArt. 288 Abs. 5 AEUV lautet:

Die Empfehlungen undStellungnahmen sind nichtVerbindlich. Die Richtlinie unmittelbare WirksamkeitVgl. Rs. 8/81, Becker/Finanzamt Mnster, Slg. 1981, 536Vertikale unmittelbareWirkung Die RL-Bestimmungen sindhinreichend genau undbestimmt es werden den Einzelnenausschlielich Rechteverliehen Trotz Ablauf der Frist wurdenicht umgesetzt/es wurdeschlecht umgesetzt Begrndung: EstoppelHorizontale unmittelbareWirkung Rs. C-91/92, Paola Faccini Dori Europarechtliche Interpretationdes Staatsbegriffs ist weit: Rs. C-188/89, Foster/Britisch Gas RL-konforme Auslegungnationalen Rechts Grenzen der RL-konformenAuslegung in den nationalenAuslegungsmethoden:Rs. C-106/89, Marleasing Begrndung: EffektivittGrundrechteberblick7Grundrechte im Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 EUV Charta der Grundrechte wird den Vertrgen gleichgestellt Art. 6 Abs. 2 EUV Beitritt der EU zur Europischen Menschenrechtskonvention (keine nderung am Kompetenzstand der Union!) Art. 2 EUV Werte der EU, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind (Menschenwrde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte) Art. 3 EUV Ziele der EU (Staatszielbestimmung) Konkretisierung der Ziele in Art. 7 17 AEUV8Charta der Grundrechte der EUWrde des MenschenFreiheitenGleichheitSolidarittBrgerrechteJustizielle RechteAllgemeine Bestimmungen

9Besonders wichtige GRArt 7 bis Art 10 GRCArt 17 GRCArt 21 GRC: NichtdiskriminierungArt 41 GRC: Recht auf eine gute VerwaltungArt 47 GRC: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht10Mehrebenenschutz in der EUNationale GrundrechteGrundrechtechartaEMRK11Rechtsschutzin der Europischen UnionOrganisation des Gerichtshof der EUGerichtshof der Europischen UnionGerichtshof13GerichtFachgerichte(z.B. Gerichtfr denffentlichenDienst)Die Klagen des Actiones-SystemsVorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV) Direkte Klagen Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258 AEUV) Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV) Unttigkeitsklage (Art. 265 AEUV) Schadenersatzklagen (Art. 268 AEUV)auf Rechtsfragen beschrnktes Rechtsmittel 14Zustndigkeit von EuGH und EuG (1)Gerichtshof (EuGH):Vorabentscheidungs-verfahren ausgenommen in jenen Sachgebieten die in der Satzung dem EuG zugewiesen sindDirekte Klagen vonUnionsorganen und MS ausgenommen solche der MS gegen die KommissionRechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts15Gericht (EuG):Direkte Klagen vonnatrlichen oder juristischen PersonenDirekte Klagen der MS gegen die KommissionExplizite Zustndigkeit des EuG in Vertrgen die von der Union geschlossen wurdenSchadenersatzklagen gegen die UnionVorabentscheidungsverfahren (1) Art. 267 AEUV:Der Gerichthof der Europischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung

[]

16 ber die Auslegung der Vertrge, ber die Gltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe [] der Union,Vorabentscheidungsverfahren (2)Verfahren des judiziellen Dialogs zwischen nationalen Gerichten und EuGHEuGH sieht ein Gericht zur Vorlage berechtigt, wenn es: auf stndiger Basis eingerichtet ist Zustndigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist die Richter unabhngig und weisungsfrei sind nach Rechtsnormen und nicht nach Billigkeit entscheidet in einem wirklichen Rechtsstreit zu entscheiden hatVgl. EuGH Rs. 102/81, Nordsee, Slg. 1982, 109517Vorabentscheidungsverfahren (3)Ein nationales Gericht kann dem EuGH vorlegen, wenn es: eine Frage ber die Gltigkeit oder Auslegung des Unionsrechts hat, die fr seine Entscheidung erheblich ist.

Ein nationales Gericht dessen Entscheidungen selbst mit keinem innerstaatliches Rechtmittel angefochten werden knnen, muss unter diesen Voraussetzungen ein Vorlageverfahren einleiten. Vgl. Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV18Nichtigkeitsklage (1)Diese Klage kann angestrengt werden von:

Ziel der Klage: Aufhebung eines legislativen Aktes eines Unionsorgans mit Wirkung gegen DritteVgl. Art. 263 AEUV19 Privilegierten Klgern (MS, Kommission, Europisches Parlament, Rat) Semi-Privilegierten Klgern (EZB, Ausschuss der Regionen, Rechnungshof) Nicht-Privilegierten Klgern (natrliche und juristische Personen)Nichtigkeitsklage (2)20Vier KategorienUnzu-stndigkeitVerletzungwesentlicherForm-vorschriftenVerletzungderVertrgeErmessens-missbrauchNichtigkeitsklage (3)Nur rechtsverbindliche Handlungen von Unionsorganen knnen angefochten werdenDirekte KlageGarantiert unmittelbare objektive RechtskontrolleGestaltungsurteil wirkt erga omnes und ex tuncbis zur rechtskrftigen Entscheidung gilt die Vermutung der Gltigkeit der Handlung (EuGH Rs. C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555)21Zu enge Interpretation?Individuelle Betroffenheit sehr streng (Plaumann-Formel): Kritik in der Lehre an Plaumann-FormelEuG -> Rs Jego Qur und Schluantrge des GA Maduro -> Neue Auslegung entgg Plaumann FormelIndiv Betroffenheit soll bereits dann als gegeben angesehen werden, wenn ein allgemeineiner Rechtsakt eine individuelle Person in ihrer Interessenssphre unmittelbar berhrt, ihr somit Rechte verleiht oder Pflichten auferlegtEuGH -> NEIN

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Rechtsakte mit VOcharakterEuG Rs Jego Qure -> Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, weite InterpretationEuG Rs Inuit Tapiriit Kanatami: Rechtsakte mit VOcharakter nur Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die keine Gesetzgebungsakte sindFolgen fr den Rechtsschutz?

23Unttigkeitsklageberprfung ob Unttigkeit eines Unionsorgans rechtmig istUnttigkeit muss eine Verletzung der Vertrge darstellenVor Klage muss betroffenes Unionsorgan zum Handeln aufgefordert werdenUrteil stellt Vertragsverletzung fest

Vgl. Art. 265 AEUV24VertragsverletzungsverfahrenArt 258 AEUVKommission: Vorverfahren -> MS Gelegenheit zur uerungKommission gibt die mit Grnden versehene Stellungnahme abFrist idR 2 Monate, dann EK beim EuGH Klage wegen Vertragsverletzung einbringenFeststellungsklageArt 260 AEUV: Pauschalbetrag oder Zwangsgeld25Bindungswirkung von EuGH-Urteilen (1)Ein auf Rechtsfragen beschrnktes Rechtsmittel gegen Urteile des EuG ist binnen 2 Monaten zulssig gegen Urteile

26BinnenmarktberblickBinnenmarktArt. 26 Abs. 2 AEUV:Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von

4 Grundfreiheiten

gem den Bestimmungen der Vertrge gewhrleistet ist.28 Waren, Personen, Dienstleistungen und KapitalDie Grundfreiheiten (1)Freiheit des Warenverkehrs Art. 28 AEUV Verbot von Zllen und Abgaben gleicher Wirkung Verbot mengenmiger Beschrnkungen und Manahmen gleicher WirkungFreiheit des Personenverkehrs Freizgigkeit der Arbeitnehmer Art. 45 AEUV Niederlassungsfreiheit Art. 49 AEUVFreiheit der Dienstleistung Art. 56 AEUVFreiheit des Kapitalverkehrs Art. 63 AEUV29Die Grundfreiheiten (2)Freiheit des Warenverkehrs:Verbot von Zllen und Abgaben gleicher Wirkung, Verbot diskriminierender Steuervorschriften und Verbot mengenmiger Beschrnkungen und Manahmen gleicher WirkungFreizgigkeit der Arbeitnehmer:Recht der abhngig Beschftigten innerhalb der EU Arbeit zu suchen, Aufenthalt zu nehmen und zu arbeitenNiederlassungsfreiheit:Recht der Unternehmer sich innerhalb der EU frei niederzulassen30Die Grundfreiheiten (3)Freiheit des Dienstleistungsverkehrs:Recht zur ungehinderten Erbringung und Entgegennahme von Dienstleistungen innerhalb der EUFreiheit des Kapitalverkehrs:Recht zum ungehinderten Kapitaltransfer innerhalb der EUFreiheit des Zahlungsverkehrs:Notwendige Annexfreiheit (sog. Fnfte Grundfreiheit) zur Verwirklichung der anderen Grundfreiheiten31Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IAllgemeines Diskriminierungsverbot in Art. 18 AEUV:Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehrigkeit verboten. []Verbot direkter und indirekter Diskriminierung = unmittelbare AnwendbarDie Grundfreiheiten stehen im Verhltnis der Spezialitt zu Art. 18 AEUV alle Grundfreiheiten enthalten Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehrigkeit Achtung: Erfasst ist das jeweilige Schutzgut der Grundfreiheit (nicht nur natrliche und juristische Personen!)32Direkte DiskriminierungDirekte Diskriminierung liegt vor bei:

Das verpnte Unterscheidungskriterium findet sich in der Verbotsnorm z.B. Art. 18 AEUV = Staatsangehrigkeit33 Anwendung eines verpnten Unterscheidungskriteriums im nationalen oder Unionsrecht Formal gleicher Behandlung bei ungleichen SachverhaltenIndirekte Diskriminierung (1)Indirekte Diskriminierung liegt vor bei:

z.B. statt Staatsangehrigkeit ist Kriterium Wohnort oder Herkunftsort34 Anwendung von scheinbar neutralen Vorschriften, Kriterien und Verfahren die im Ergebnis einen wesentlich hheren Anteil der Angehrigen einer Gruppe benachteiligenDirekte/Indirekte Diskriminierung35DirekteDiskriminierung Regelung wendetUnterscheidungskriterium an,dass gesetzlich verpnt istODERungleiche Sachverhaltewerden einer formal gleichenRegelung unterworfen Rechtfertigung:Ausschlielich gesetzlichvorgesehene Rechtfertigungs-grnde nach Magabe derVerhltnismigkeit

IndirekteDiskriminierung Scheinbar neutrales Unter-scheidungskriterium fhrt zueiner Benachteiligung eineswesentlich hheren Anteilsvon Angehrigen einer Gruppe Art. 2 Abs. 2 der RL 97/80/EG Rechtfertigung:Wie direkte Diskriminierungund mit sachlichen Grndendes Allgemeininteresses nachMagabe der Verhltnis-migkeitRechtfertigung von DiskriminierungDirekte Diskriminierung:Eine Rechtfertigung ist nur ber die im EUV/AEUV und in Sekundrrechtsakten vorgesehenen Rechtfertigungsgrnde zulssig z.B. Art. 36 oder Art. 45 Abs. 3 AEUVIndirekte Diskriminierung:Eine Rechtfertigung ist neben gesetzlichen Rechtfertigungsgrnden auch ber sachliche Grnde des Allgemeininteresses der EU mglich.Verhltnismigkeitsprfung: Angemessenheit: Eignung zur Zielerreichung? Notwendigkeit: Liegt ein Mindesteingriff vor? kein Bezug auf das verpnte Unterscheidungsmerkmal36Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IIBeschrnkungsverbot:Die Rsp des EuGH hat eine Weiterentwicklung gebracht:Alle Grundfreiheiten enthalten auch ein Beschrnkungsverbot fr grenzberschreitende Vorgnge!Auch fr In- und Auslnder unterschiedslos anwendbare Manahmen fallen in den Anwendungsbereich der GrundfreiheitenAuch nicht diskriminierende Manahmen beeintrchtigen die Grundfreiheit (geringere Attraktivitt, zustzliche Kosten, abschreckende Wirkung)Effet utile verlangt Auslegung ber Diskriminierungsverbot hinaus37Rechtssprechung - Beschrnkungsverbote Warenverkehrsfreiheit: Cassis de Dijon (EuGH Rs.120/78, Slg.1979, 649) Dienstleistungsfreiheit: Van Binsbergen (EuGH Rs.33/74, Slg. 1974, 1299) Arbeitnehmerfreizgigkeit: Bosman (EuGH Rs. C-415/93, Slg. 1995, I-4921) Niederlassungsfreiheit: Centros (EuGH Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-459)38Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten III Alle Grundfreiheiten sind unmittelbar anwendbar sie verleihen dem Einzelnen subjektive Recht Adressaten der Grundfreiheiten: zuerst die Union und MS aber auch Drittwirkung gegenber den Einzelnen mglichAnwendungsbereich der Grundfreiheiten: Die Grundfreiheiten erfassen nur grenzberschreitende Sachverhalte rein innerstaatliche Sachverhalte sind nicht Gegenstand der Grundfreiheiten Bereichsausnahmen: Keck-Formel bei Warenverkehrsfreiheit Arbeitnehmer in der ffentlichen Verwaltung39Gemeinsame Struktur der Grundfreiheiten IIIBeschrnkungen der Grundfreiheiten bedrfen einer Rechtfertigung: Bei unmittelbar diskriminierenden Manahmen sind nur in den Vertrgen/Sekundrrecht vorgesehene Rechtfertigungsgrnde zulssig Bei unterschiedslos anwendbaren Manahmen sowie mittelbar diskriminierenden Manahmen hat die Rsp zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses anerkannt Schranken-Schranke Verhltnismigkeitsprfung Angemessenheit Notwendigkeit kein Bezug auf das verpnte Unterscheidungsmerkmal40