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Pläne, Weisungen Pläne, Weisungen Empfehlungen und Empfehlungen und Informationen Informationen

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Page 1: Pläne, Weisungen Empfehlungen und Informationen Arten Verfahren Wirkung Zustän-digkeit Pläne Funktion Finanzplan Fahrplan Prüfungsplan Zonenplan Legislaturplan

Pläne, WeisungenPläne, WeisungenEmpfehlungen undEmpfehlungen und

InformationenInformationen

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ArtenArten

VerfahrenVerfahren

WirkungWirkung

Zustän-Zustän-digkeitdigkeit

Pl ä

ne

Pl ä

ne

FunktionFunktion

FinanzplanFinanzplan

FahrplanFahrplan

PrüfungsplanPrüfungsplan

ZonenplanZonenplan

LegislaturplanLegislaturplan

KoordinationKoordinationvon Handlun-von Handlun-gengen

ZeitZeit

StufenStufen

FunktionFunktion

GebietGebietTrägerTräger

unilateralunilateral

bilateralbilateral

privatprivat

öffentlichöffentlich

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BeispielBeispiel

Raumplanungsrecht

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BaubewilligungBaubewilligung

VerfügungVerfügung

Art. 22 RPG Baubewilligung1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behörd-

licher Bewilligung errichtet oder geändertwerden.

2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dassa. die Bauten und Anlagen dem Zweck der

Nutzungszone entsprechen undb. das Land erschlossen ist.

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QuartierplanQuartierplan

Art. 68 FR Bau- und RPG Quartierpläne1 Die freiwilligen oder durch den Zonenplan zwingend vorgeschriebenen Quartierpläne bezwecken eine sied-lungstechnisch und architektonisch gute Lösung, die Planung gemeinsamer Anlagen und Erschliessungen sowie die Sicherung einer besseren Einordnung einesQuartieres in seine Umgebung.

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NutzungsplanNutzungsplan

Art. 14 RPG Begriff1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des

Bodens.2 Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und

Schutzzonen.

Art. 15 RPG BauzonenBauzonen umfassen Land, das sich für die Über-bauung eignet unda. weitgehend überbaut ist oderb. voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.

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EschenbachEschenbach

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OpfikonOpfikon

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RichtplanRichtplan

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Art. 6 RPG Grundlagen1 Für die Erstellung ihrer Richtpläne bestimmen die

Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll.

2 Sie stellen fest, welche Gebietea. sich für die Landwirtschaft eignen;b. besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder

als natürliche Lebensgrundlage bedeutsam sind;c. durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkun-

gen erheblich bedroht sind.3 Sie geben Aufschluss über den Stand und die anzu-

strebende Entwicklunga. der Besiedlung;b. des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffent-

lichen Bauten und Anlagen.4 Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne

des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.

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Sachpläne undSachpläne undKonzepteKonzepte

Art. 13 RPG Konzepte und Sachpläne1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine

raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können;er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläneund stimmt sie aufeinander ab.

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SachplanSachplanLuftverkehrLuftverkehr

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PlanungsgrundsätzePlanungsgrundsätze

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Art. 3 RPG Planungsgrundsätze2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere

sollen a. der Landwirtschaft genügende Flächen

geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben; b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die

Landschaft einordnen; c. See- und Flussufer freigehalten und öffent-

licher Zugang und Begehung erleichtert werden; d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume

erhalten bleiben; e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.

3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen derBevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnungzu begrenzen.

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Insbesondere sollena. Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweck-

mässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein;

b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärmund Erschütterungen möglichst verschontwerden;

c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;

d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestelltsein;

e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume ent- halten.

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ThunThun

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ProblemeProbleme

Verf

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Wirku

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Rechtsschutz

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AllmachtAllmacht

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EinordnungEinordnung

Transparenz

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Kon

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Zuständigkeit

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Zukunftsglaube

Zukunftsglaube

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Weisungen, EmpfehlungenWeisungen, Empfehlungenund Informationenund Informationen

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WeisungenWeisungen

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BeispielBeispiel:

Direkte Bundessteuer Art. 218 Abs. 2 letzter Satz

Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

Kreisschreiben SteuerverwaltungIm Rahmen von ausserordentlichen geschäftlichenErträgen können, nebst den mit der Erzielung dieser Erträge unmittelbar zusammenhängenden Aufwen-dungen, auch geschäftliche Aufwendungen dessel-ben Geschäftsjahres in Abzug gebracht werden, die ihrer Natur nach aussergewöhnlich sind.

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RechtsgrundlageRechtsgrundlageder Weisungender Weisungen

Art. 25 Beamtengesetz 1 Der Beamte hat die dienstlichen Anord-

nungen seiner Vorgesetzten gewissenhaftund vernünftig zu vollziehen.

2 Der Vorgesetzte trägt die Verantwortung für die von ihm erteilten Befehle.

Art. 22 Personalgesetz Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten1 Die Ausführungsbestimmungen regeln die

Massnahmen, welche nach der Verletzungarbeitsrechtlicher Pflichten den geordnetenVollzug der Aufgaben wieder sicherstellen.

2 Bei Fahrlässigkeit können sie als Massnah-men die Verwarnung, den Verweis oder dieÄnderung des Aufgabenkreises vorsehen.

Art. 38 USG Aufsicht und Koordination1 Der Bund wacht über den Vollzug dieses

Gesetzes.2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der

Kantone sowie seiner eigenen Anstaltenund Betriebe.

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EmpfehlungenEmpfehlungen

Art. 6 USG Information und Beratung1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit

sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung.

2 Die Umweltschutzfachstellen (Art. 42) beraten Behörden und Private.

3 Sie empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.

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Richtlinie Entsorgung von Abfällen inZementwerken Abfall / Luft April 1998Bundesamt für Umwelt, Wald undLandschaft (BUWAL)Abfälle dürfen dann in Zementwerken entsorgt werden, wenn dies ökologisch vorteilhafter ist als irgend eine andere Art der Entsorgung und· im Einklang mit der Abfallplanung der Kan-

tone und des Bundes steht und· eine ökologischere Ressourcenbewirtschaf-

tung nicht konkurrenziert

Die Vorteile der generellen Impfung sind heute klar erwiesen. Die Schweizerische Kommission für Impffragen, die Expertengruppe für virale Hepatitis und das Bundesamt für Gesundheit (BAG), welche die Erheblichkeit dieser WHO- Empfehlung eingehend geprüft hatten, sind der Ansicht, dass die Impfung Jugendlicher im Alter von 11 bis 15 Jahren am besten der aktuellen Situation in der Schweiz entspricht.

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ProblemeProbleme

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Wirku

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Rechtsschutz

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HaftungHaftung

Treu

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EinordnungEinordnung

Transparenz

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Zuständigkeit

ZuständigkeitDem

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Verunsicherung

Verunsicherung