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März 2020 Quellensteuerseminar

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März 2020

Quellensteuerseminar

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Agenda

Referenten

Fragen und Antworten

Neues Quellensteuergesetz

a) Vorstellung Referenten

a) Allgemeine Zielsetzung

b) Neuerungen für Arbeitgeber

c) Änderungen bei der Bemessungsgrundlage

d) Neuerungen für Arbeitnehmer

e) Diverse weitere Änderungen

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Referenten

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1. Referenten

Chef der Dienstabteilung Quellensteuer des Kantonalen Steueramts Zürich

Abramo Lo Parco

Chef Stv. der Dienstabteilung Quellensteuer des Kantonalen Steueramts Zürich

Patrick Meier

PartnerGlobal Employer ServicesDeloitte AG Zürich+41 58 279 63 [email protected]

Dirk Hangarter

ManagerGlobal Employer Services Deloitte AG Zürich+41 58 279 61 [email protected]

Dominique Frison

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a) Allgemeine Zielsetzung

A. Anpassung an Rechtsprechung

• des Bundesgerichts

• diverser kantonaler Gerichte

• des EuGH (Kompatibilität mit FZA)

B. Anpassung an technische Entwicklung

• Einheitliches Lohnmeldewesen bzw. Lohnstandard-CH Quellensteuer (ELM-QSt)

C. Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen

• Unter besonderer Berücksichtigung des OECD-Musterabkommens sowie des dazugehörenden Kommentars

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b) Neuerungen für Arbeitgeber

Abrechnung mit dem zuständigen Kanton

Abrechnung direkt mit dem anspruchsberechtigten Kanton

• Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz:

Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton

• Im Ausland ansässige Arbeitnehmer (ausgenommen internationale Wochenaufenthalter):

Sitzkanton des Arbeitgebers

• Im Ausland ansässige Wochenaufenthalter:

Wochenaufenthaltskanton

• Nachträgliche Zahlungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Bonuszahlungen/ Mitarbeiterbeteiligungen) an im Ausland ansässige Arbeitnehmer:

Sitzkanton des Arbeitgebers

• Zuständigkeitswechsel auf Beginn des nächsten Monats bei interkantonalem Umzug von Personen mit Wohnsitz/Aufenthalt oder Wochenaufenthalt.

Die ausschliessliche Abrechnung mit dem Sitzkanton des Arbeitgebers ist ab 1. Januar 2021 nicht mehr zulässig!

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b) Neuerungen für Arbeitgeber

Abrechnungsperiode / Abrechnungskorrekturen

Abrechnungsperiode

• Monatliche Abrechnung unabhängig von der Anzahl der quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter

• Längere Abrechnungsperioden (vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) können auf Antrag bewilligt werden (nicht für ELM!): Quellensteuerdaten sind immer pro Mitarbeiter und pro Monat zu deklarieren

• Frist: 30 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode

Abrechnungskorrektur

• Mittel zur Korrektur von Fehlern des Arbeitgebers (z.B. falscher Tarif, falscher Bruttolohn etc.)

• Nur noch möglich bis 31. März des Folgejahrs

• Vorgehensweise Kanton Zürich ab 2020: Korrekturen in Folgeabrechnung ohne Minusposition (nur der neu gültige Wert). Wird eine bereits deklarierte Periode erneut eingeschickt, müssen sämtliche Arbeitnehmenden erneut deklariert werden (keine «Einzelabrechnungen» von zu korrigierenden Arbeitnehmenden)

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b) Neuerungen für Arbeitgeber

Ausscheidung von im Ausland steuerbarem Einkommen

Im Ausland ansässige Arbeitnehmer

• Quellensteuerpflicht begrenzt auf Einkommen aus CH Arbeitstagen (Ausnahmen gemäss DBA beachten!)

• Berechnungsmethode: 20 Tage pro Monat minus effektive ausländische Arbeitstage

In der Schweiz ansässige Arbeitnehmer

• Quellensteuerpflicht unbegrenzt mit Ausnahme des auf ausländische Arbeitstage entfallenden Einkommens (bei faktischer Arbeitgeberschaft, Monteurklausel oder ausländischen Arbeitgebenden)

• Berechnungsmethode: 20 Tage pro Monat minus effektive ausländische Arbeitstage

Vor Zuzug verdiente Lohnbestandteile

• Können unter Umständen (DBA oder internes Recht) direkt freigestellt werden

Im Ausland steuerbares Einkommen muss für die Satzbestimmung berücksichtigt werden!

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b) Neuerungen für Arbeitgeber

Beispiel Ausscheidung Arbeitstage (1/4)

Sachverhalt

A ist ein internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er ist bei der X AG mit Sitz in Zürich tätig. Aufgrund seiner Position ist er häufig auf Geschäftsreisen im Ausland tätig. Im Monat Mai unternimmt er 3 Geschäftsreisen und verbringt insgesamt 8 Arbeitstage im Ausland. Ausserdem ist er zwei Tage krank und kann deshalb nicht arbeiten. Die Krankheitstage verbringt er in seinem Haus in Deutschland. Da der 1. Mai auf einen Donnerstag fällt, beschliesst er, mit seiner Familie ein langes Wochenende in Österreich zu verbringen und nimmt deshalb am Freitag frei. Sein Monatslohn beträgt CHF 9’500.

Frage

• Wie viel von dem Monatslohn muss die X AG der Quellensteuer unterwerfen, wenn sie für den Monat Mai taggerecht abrechnen möchte? Welches Einkommen ist für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes heranzuziehen?

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b) Neuerungen für Arbeitgeber

Beispiel Ausscheidung Arbeitstage (2/4)

Lösung

• Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann bei im Ausland ansässigen Arbeitnehmern die Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen vornehmen. Die für die Quellenbesteuerung massgebenden schweizerischen Arbeitstage sind dabei in der Regel durch Subtraktion der ausländischen Arbeitstage vom Total von 20 Arbeitstagen pro Monat zu ermitteln.

• Im vorliegenden Beispiel ist A an insgesamt 8 Tagen im Monat Mai im Ausland tätig. Die Krankheits-, Ferien- und Feiertage sind nicht zu berücksichtigen. Es resultieren 12 schweizerische Arbeitstage (= 20 Tage pro Monat minus 8 ausländische Arbeitstage).

• Der in der Schweiz steuerbare Monatslohn beträgt demnach CHF 5’700 (= CHF 9’500 durch 20 mal 12).

• Zur Steuersatzbestimmung ist auf den gesamten Monatslohn (CHF 9’500) abzustellen.

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b) Neuerungen für Arbeitgeber

Beispiel Ausscheidung Arbeitstage (3/4)

Sachverhalt

• B ist ein Unternehmensberater mit Wohnsitz in Frankreich, welcher bei der französischen Y Sarl angestellt ist. Da sich die in Zürich ansässige Tochtergesellschaft Y AG einen umfangreichen Auftrag im Kanton Bern sichern konnte, benötigt sie zusätzliches Personal. B wird damit beauftragt, auf diesem Projekt der X AG für 6 Monate auszuhelfen. Dabei ist er aber nicht exklusiv für die Y AG tätig, sondern verbringt auch Zeit auf einem anderen Projekt in Frankreich (für die Y Sarl).

• Im April ist B während 7 Arbeitstagen direkt beim Kunden in Bern auf dem Projekt der Y AG tätig. An 5 Arbeitstagen arbeitet er in Frankreich auf dem Projekt der Y Sarl. Die restlichen Arbeitstage ist B in den Ferien.

Frage

• Muss die Y AG in der Schweiz Quellensteuern abrechnen?

• Wenn ja, in welchem Kanton?

• Auf welchem Anteil des gesamten Monatslohns des B ist im Monat April Quellensteuer abzurechnen?

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b) Neuerungen für Arbeitgeber

Beispiel Ausscheidung Arbeitstage (4/4)

Lösung

• Nach der Sachverhaltsdarstellung scheint die Y AG als faktischer Arbeitgeber von B für seinen Projekteinsatz in der Schweiz zu qualifizieren. Diese muss deshalb die Schweizer Quellensteuer abrechnen.

• Solange B keinen Wochenaufenthalt im Kanton Bern begründet, ist der Sitzkanton des (faktischen) Arbeitgebers in Zürich zuständig. Die Quellensteuer ist demnach mit Zürich abzurechnen.

• Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann bei im Ausland ansässigen Arbeitnehmern die Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen vornehmen. Die für die Quellenbesteuerung massgebenden schweizerischen Arbeitstage sind dabei in der Regel durch Subtraktion der ausländischen Arbeitstage vom Total von 20 Arbeitstagen pro Monat zu ermitteln.

• Im vorliegenden Beispiel ist B an insgesamt 5 Tagen im Monat April im Ausland tätig. Die Ferientage sind nicht zu berücksichtigen. Es resultieren 15 schweizerische Arbeitstage (= 20 Tage pro Monat minus 5 ausländische Arbeitstage).

• Nach dem oben Gesagten ist auf ¾ des Bruttolohns (15 von 20 Arbeitstagen) im April Schweizer Quellensteuer abzurechnen.

• Es stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall auch auf die effektiven Schweizer Arbeitstage abgestellt werden könnte, da sich der ordentliche Arbeitsort von B nicht in der Schweiz befindet und er hier lediglich auf einem Projekteinsatz ist. Dann könnte auf 7/20 des Bruttolohns abgerechnet werden. Dies müsste aber vorgängig mit dem kantonalen Steueramt vereinbart werden.

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Steuerfreie Beiträge an kollektive Versicherungen

Bedingungen

• Beiträge werden vom Arbeitgeber direkt an den Versicherungsträger bezahlt

• Alle Arbeitnehmer (oder objektiv definierte Gruppe von Arbeitnehmern) werden gleich behandelt

Steuerfreie Beiträge

• Reglementarische Leistungen an rein patronal finanzierte Vorsorgeeinrichtungen

• AG-Beiträge an die Unfallversicherung: BUV und NBUV

• AG-Beiträge an vom Arbeitgeber abgeschlossene Kollektivkrankentaggeld und Kollektiv-UVG Zusatzversicherungen

Andere vom AG übernommene AN-Beiträge gehören (weiterhin) zum steuerpflichtigen Bruttolohn wie zum Beispiel (nicht abschliessend):

• AHV/IV/EO/ALV-Beiträge

• AN-Beiträge an die 2. und 3. Säule

• Vom AG bezahlte Beiträge an private Versicherungen der Arbeitnehmer

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Tarifeinstufung

Grundsatz

• Basiert auf persönlichen Verhältnissen des Quellensteuerpflichtigen im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Fälligkeit der steuerbaren Leistung

• Gilt auch für bereits ausgetretene Arbeitnehmer

• Änderungen, die zu neuem Tarif führen, sind ab Beginn des Folgemonats zu berücksichtigen

Fehlende Tarifeinstufung

• Arbeitgeber bestimmt den Code selbst aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers

• Bei Fehlen von Angaben:

o Tarif A0 mit Kirchensteuer für ledige Arbeitnehmer

o Tarif C0 mit Kirchensteuer für verheiratete Arbeitnehmer

Kinderabzüge

• Bei minderjährigen Kindern:

o Aufgrund von nachgewiesenem Kindesverhältnis

o Beispiele für Nachweis: Geburtsurkunde, Zulagenentscheid, Adoptionsurkunde, Familienbüchlein

• Bei volljährigen Kindern:

o Zusätzlicher Nachweis für Erstausbildung (Zulagenentscheid, Immatrikulationsbestätigung, Lehrvertrag etc.)

o Härtefallregelung unverändert

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Tarifeinstufung

Welcher Tarif ist jeweils anzuwenden?

• A ist alleinstehend ohne Kinder. Im Januar heiratet er. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Im April kommt seine Tochter auf die Welt.

• Tarif A0 (mit oder ohne Kirchensteuer) im Januar

• Tarif B0 (mit oder ohne Kirchensteuer) ab Februar

• Tarif B1 (mit oder ohne Kirchensteuer) ab Mai

• B war bis zu seiner Früh-Pensionierung im Mai 2020 verheiratet und hatte einen 23-jährigen Sohn in Erstausbildung. Die Ehefrau war auch erwerbstätig. Im März 2021 erhält er noch einen pro-rataBonus für das Jahr 2021 ausbezahlt.

− Tarif C1 (mit oder ohne Kirchensteuer) bis Mai 2020

− Prüfung, ob Situation unverändert im März 2021

− Exkurs: Satzbestimmende Berücksichtigung aller Erwerbs- und Ersatzeinkünfte oder Lohn Mai 2020, sofern die effektiven Einkünfte nicht bekannt sind

• C ist verheiratet und hat 2 minderjährige Kinder. Ihr Ehemann ist nicht erwerbstätig. Aufgrund ihrer Entsendung in die Schweiz unterliegt C nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem und erhält keine Kinderzulagen. Variante: eines der Kinder ist volljährig.

- B2 (mit oder ohne Kirchensteuer): Nachweis der Kindsverhältnisse

- Bei volljährigem Kind zusätzlich Nachweis für Erstausbildung

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Wegfall Nebenerwerbstarif D

Haupt- und Nebenverdienste zum ordentlichen Tarifcode mit Ermittlung eines satzbestimmenden Einkommens

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

• Durch Aufrechnung auf 100% Pensum

• Durch Berücksichtigung des effektiven Gesamtpensums

• Durch Berücksichtigung des effektiven Gesamteinkommens (korrekte Besteuerung)

• Durch Aufrechnung des im Tarif C eingerechneten satzbestimmenden Einkommens

Tarif G für von Versicherungen ausbezahlten Ersatzeinkünften

• Neuer gestaffelter Pauschaltarif für alle Ersatzeinkünfte, die durch den Versicherer ausbezahlt werden

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Verwaltungsratshonorare

Verwaltungsratsentschädigungen

Bei Ansässigkeit in der Schweiz:

• Lohnzahlung und Verwaltungshonorar sind zusammen nach dem ordentlichen Tarif quellensteuerpflichtig. Werden die Einkünfte bei unterschiedlichen Arbeitgebenden erzielt, ist eine Satzbestimmung vorzunehmen.

Bei Ansässigkeit im Ausland:

• Keine Satzkorrektur bei Vorliegen von nach Art. 91 DBG bzw. § 94 StG und nach Art. 93 DBG bzw. § 96 StG besteuertem Lohneinkommen und Verwaltungsratshonorar

Fixer Steuersatz für Verwaltungsratshonorare

Diverse Kantone haben zum 1. Januar 2020 den Steuersatz für

Verwaltungsratshonorare angepasst

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Tarifeinstufung

Sachverhalt

• Einem Arbeitgebenden sind folgende Sachverhalte seines Arbeitnehmenden bekannt:

• Lohn von CHF 9’000 bei einem Pensum von 60%

oder

• Totalpensum beider Tätigkeiten von 80%

oder

• Höhe des anderen Einkommens von CHF 2’000

oder

• Pensum der Tätigkeit kann nicht bestimmt werden

Fragen

• Welches ist das satzbestimmende Einkommen?

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Tarifeinstufung

Lösung

Variante 1 (nur das eigene Pensum ist bekannt)

• CHF 15’000 = 100% und somit satzbestimmendes Einkommen

Variante 2 (das Pensum der anderen Tätigkeit ist bekannt)

• CHF 12’000 = satzbestimmendes Einkommen

Variante 3 (die Höhe des anderen Verdienstes ist bekannt)

• CHF 11’000 = satzbestimmendes Einkommen

Variante 4 (das Pensum kann nicht bestimmt werden)

• CHF X = satzbestimmendes Einkommen ergibt sich aus CHF 9’000 und der im Quellensteuertarif C gemäss Angabe der kantonalen Steuerverwaltung eingerechneten Satzbestimmung.

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

• Bei untermonatigen Ein- und Austritten (unverändert)

• Bei vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Auszahlung des 13. Monatslohnes:

• Besteuerung gemäss arbeitsvertraglicher Vereinbarung (keine Glättung, sofern nicht monatliche Ausrichtung vereinbart wurde)

• Hochrechnung mit 30 Tagen, bei monatlicher Auszahlung des 13. Monatslohnes:

- Bei vierteljährlicher Auszahlung mit 25% des vollen 13. Monatslohnes

- Bei halbjährlicher Auszahlung mit 50% des vollen 13. Monatslohnes

- Bei jährlicher Auszahlung mit 100% des vollen 13. Monatslohnes

• Erwerbstätigkeit im Stunden- oder Tageslohn, sofern nicht als Monatslohn ausbezahlt

• Bei mehreren Erwerbstätigkeiten (Wegfall Nebenerwerbstarif D)

• Bei Bonuszahlungen nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Tarifeinstufung

Sachverhalt

Austritt eines Mitarbeitenden per 15. August 2021

• Anteil Bruttolohn von CHF 6’000

• Anteil Bonus von CHF 3’000

Der Bonus wird halbjährlich ausbezahlt und beträgt Total CHF 24’000 im Jahr

Frage

Wie hoch ist das steuerbare und satzbestimmende Einkommen?

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Tarifeinstufung

Lösung

Steuerbares Einkommen

• Bruttolohn CHF 6’000 + Bonus CHF 3’000

Satzbestimmendes Einkommen

• Bruttolohn CHF 6’000 / 15 * 30 = CHF 12’000

• Bonus (50%) = CHF 12’000

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Tarifeinstufung

Sachverhalt

Ein verheirateter Arbeitnehmer, welcher monatlich CHF 8’300 verdient und im Februar 2022 aus dem Unternehmen austritt, erhält im September 2022 einen Bonus (Wohnort des ehemaligen Arbeitnehmers ist Belgien)

Frage

Wie ist die Quellenbesteuerung vorzunehmen?

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Tarifeinstufung

Lösung

Massgebend sind die Verhältnisse bei Ausrichtung der Bonuszahlung bzw. mit Entstehung des Rechtsanspruch durch den Beschluss der GL im September 2022. Ohne Kenntnisse über die in diesem Monat erzielten Erwerbseinkünfte sowie der effektiven Zivilstandsverhältnisse erfolgt eine Besteuerung zum Tarif C (da verheiratet) unter Berücksichtigung einer satzbestimmenden Leistung von CHF 8’300 (letztes Monatssalär)

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Tarifeinstufung

Sachverhalt

Lohnauszahlung im März 2023 mit ordentlichem Salär von CHF 8’000 zuzüglich Nachzahlung Ausbildungszulage von 11 Monaten von CHF 2’750

Frage

Wie hoch ist das steuerbare und satzbestimmende Einkommen?

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Tarifeinstufung

Lösung

Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen beträgt CHF 10’750

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Geschäftsfahrzeug

Geschäftsfahrzeug

• Für Privatbenützung muss unverändert ein geldwerter Vorteil pro Monat von 0.8% des Kaufpreises (exkl. MWSt), mindestens aber CHF 150 pro Monat aufgerechnet werden

• Fahrten zwischen Wohn-und Arbeitsort sind durch diesen geldwerten Vorteil nicht abgedeckt

• Arbeitgeber sind weiterhin nicht verpflichtet, einen geldwerten Vorteil für diesen Vorteil aufzurechnen und der Quellensteuer zu unterwerfen. Im Rahmen einer nachträglich ordentlichen Veranlagung wird dieser jedoch aufgerechnet werden (zu beachten bei Anträgen um Durchführung einer NOV)

• Exkurs: Die Aufrechnung erfolgt auch bei Neuveranlagungen der Quellensteuer für die Steuerperioden 2018-2020

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Internationaler Wochenaufenthalter

• Vom Arbeitgeber übernommene (angemessene) Kosten für die wöchentliche Rückkehr an den Familienwohnsitz sind Bestandteil des steuerbaren Bruttolohns

• Probleme bei Rulings und der ExpaV

• Vom Arbeitgeber übernommene (angemessene) Hotelkosten für die Übernachtungen in der Schweiz sind nicht Bestandteil des steuerbaren Bruttolohns, jedoch nur bei kurzen Aufenthalten in der Schweiz

• Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für eine Wohnung/Zimmer am Arbeitsort sind Bestandteil des steuerbaren Bruttolohns

• Sämtliche Kosten im Rahmen eines genehmigten Spesenreglements werden grundsätzlich ebenfalls akzeptiert

• Empfohlen wird, solche Sachverhalte mit den zuständigen Steuerbehörden in einem Ruling festzuhalten

c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Internationale Wochenaufenthalter

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Internationale Wochenaufenthalter

Sachverhalt

• C wohnt in Österreich und ist bei der Z GmbH in Zürich angestellt. Da die Distanz zwischen seinem Familienwohnsitz in Österreich und seinem Arbeitsort in Zürich zu gross ist, kann er nicht täglich pendeln.

• Die Z GmbH stellt C ein Geschäftsfahrzeug (Kaufpreis: CHF 40’000 exkl. MWSt) zur Verfügung, welches er auch für seine wöchentlichen Heimfahrten nach Österreich verwendet. C trägt keine Kosten im Zusammenhang mit dem Geschäftsfahrzeug.

• Zusätzlich stellt die Z GmbH C kostenlos eine 2 Zimmer-Wohnung in Zürich (monatliche Miete: CHF 1’650) zur Verfügung, wo er sich unter der Woche aufhalten kann.

• Fragen

• Wie berechnet sich der geldwerte Vorteil für das Geschäftsfahrzeug auf dem die Z GmbH Quellensteuer abrechnen muss?

• Stellt die kostenfreie Wohnung in Zürich einen geldwerten Vorteil für C dar? Wenn ja: Wie hoch ist dieser?

• Variante: C übernachtet jeweils in Hotels, wenn er in Zürich ist (durchschnittliche Kosten: CHF 120 pro Nacht). Diese Kosten werden von der Z GmbH erstattet? Stellt die Übernahme der Hotelkosten in Zürich einen geldwerten Vorteil für C dar? Wenn ja: Wie hoch ist dieser?

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Internationale Wochenaufenthalter

Lösung

• Der geldwerte Vorteil für das Geschäftsfahrzeug beträgt CHF 320 pro Monat (= CHF 40’000 x 0.8%). Auf diesem Betrag muss die Z GmbH Quellensteuern abrechnen.

• Die Wohnung stellt einen geldwerten Vorteil dar (CHF 1’650).

• Da es sich nicht nur um einen vorübergehenden (Projekt-)Einsatz handelt, muss auf der Kostenübernahme Quellensteuer abgerechnet werden. Es ist über die vom Hotel in Rechnung gestellten Kosten, die von der Z GmbH übernommen werden, abzurechnen.

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c) Änderungen der Bemessungsgrundlage

Diverses

Abgangsentschädigung

Mit Vorsorgecharakter:

• Bei Ansässigkeit Schweiz: Separate Besteuerung zum Vorsorgetarif (keine Quellenbesteuerung)

• Bei Ansässigkeit Ausland: Quellensteuer nach den ordentlichen Tarifen

Ohne Vorsorgecharakter: Besteuerung zum ordentlichen Einkommenstarif bzw. zum ordentlichen Quellensteuertarif

Vorgehen Arbeitgeber: i.d.R. Quellenbesteuerung nach den ordentlichen Tarifen

Verzicht auf Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

Bezugsprovision

1-2% des Quellensteuerbetrages (Ausnahme Kapitalleistungen)

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Obligatorische NOV

• Bei in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmern:

• Bruttolohn ab CHF 120’000 pro Jahr (annualisiert)

• Zusätzliche steuerbare Einkünfte oder Vermögen (statt ergänzender Veranlagung) Schwellenwerte können von Kantonen festgelegt werden

• Bei im Ausland ansässigen Arbeitnehmern:

• Bei anderen in der Schweiz steuerbaren Einkünften, die der ordentlichen Veranlagung unterliegen (z.B. Liegenschaftserträge, selbständige Erwerbstätigkeit)

von Amtes wegen nach Art. 99b DBG bzw. § 101 b StG

Dies bedeutet für in der Schweiz ansässige Personen: Einmal NOV, immer NOV!

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Freiwillige NOV

• Bei in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmern:

• Für alle, die nicht der obligatorischen NOV unterliegen

• Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht werden keine Verlängerung möglich

• Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung (kein Rückzug des Antrags möglich)

• Einmal NOV, immer NOV (selbst bei Scheidung)!

• Bei im Ausland ansässigen Arbeitnehmern:

− Mindestens 90% der weltweiten Bruttoeinkünfte (inkl. Ehegatte!) unterliegen der CH Besteuerung; oder

− Situation mit einer in der CH wohnhaften Person vergleichbar (Härtefall-Regel)

− Geltendmachung von Abzügen, die in einem DBA vorgesehen sind

• Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht werden keine Verlängerung möglich

• Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung (kein Rückzug des Antrags möglich)

• Jährliches Wahlrecht

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Wechsel zu ordentlichen Veranlagung

Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Veranlagung

Gründe unverändert (z.B. Erhalt Niederlassungsbewilligung)

• Ab Folgemonat kein Quellensteuerabzug

• Ganzjährige ordentliche Veranlagung unter Anrechnung der Quellensteuer für die aktuelle Periode im Kanton Zürich pendent, ob dies nicht mittels einer nachträglich ordentlichen Veranlagung gelöst wird

• Ordentliche Veranlagung für die nachfolgenden Perioden

Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellen-besteuerung

Gründe unverändert (z.B. Scheidung)

• Ab Folgemonat wieder mit Quellensteuerabzug

• Nachträglich ordentliche Veranlagung für die ganze Periode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht

• Bei Tod: Ordentliche gemeinsame unterjährige Veranlagung bis zum Todestag, nachträglich unterjährige ordentliche Veranlagung für den verbleibenden Teil der Steuerperiode.

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Neuberechnung der Quellensteuer

Gründe

• Falscher Bruttolohn

• Falsches satzbestimmendes Einkommen

• Falsche Tarifanwendung

• Ordentlicher Tarif anstelle des Tarifs G

Anspruch

• Alle Arbeitnehmer ohne NOV. Lösung auch über NOV möglich, sofern die steuerpflichte Person dies beantragt.

Frist

• Antrag muss bis am 31. März des Folgejahrs eingereicht werden keine Verlängerung möglich

• Kann auch von Amtes wegen durchgeführt werden und Kantone können NOV verlangen (Grundlage bei Personen mit Wohnsitz im Ausland sogar auf Gesetzesstufe)

Keine Möglichkeit mehr, zusätzliche Abzüge geltend zu machen!

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (1/8)

Sachverhalt

• D ist eine alleinerziehende Mutter mit Wohnsitz in Frankreich. Sie ist als internationale Wochenaufenthalterin bei der X AG in Zürich tätig, wo sie ein Bruttoeinkommen von CHF 150’000 pro Jahr erzielt.

• Zusätzlich erzielt D Mieterträge von CHF 35’000 und Zinserträge von CHF 500 pro Jahr brutto. Schliesslich erhält sie noch Alimente von Ihrem Ex-Mann für die gemeinsamen Kinder im Umfang von CHF 24’000 pro Jahr.

• Variante 1: D hat aufgrund von grösseren Renovationsarbeiten abzugsfähige Unterhaltskosten von CHF 60’000 auf ihrer französischen Liegenschaft.

• Variante 2: D erhält keine Mieterträge und Alimente.

Frage

• Kann D die freiwillige NOV beantragen?

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (2/8)

Lösung

• Eine freiwillige NOV für im Ausland ansässige Personen setzt eine Quasi-Ansässigkeit voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn 90% der weltweiten Brutto-Einkünfte der Besteuerung in der Schweiz unterliegen.

• Im Grundsachverhalt ist dies nicht gegeben, da die in der Schweiz steuerbaren Erwerbseinkünfte (CHF 150’000) nur 71.60% der weltweiten Einkünfte (CHF 209’500) ausmachen.

• In der Variante 1 ändert sich an den Bruttoeinkünften nichts, sodass die Frage der Quasi-Ansässigkeit gleich beantwortet werden muss wie beim Grundsachverhalt.

• In der Variante 2 betragen die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte (CHF 150’000) 99.67% der Gesamteinkünfte (CHF 150’500), sodass die freiwillige NOV möglich ist. D muss den entsprechenden Antrag bis zum 31. März des Folgejahres geltend machen.

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (3/8)

Sachverhalt

• Das Ehepaar E lebt in Österreich. Der Ehemann arbeitet als internationaler Wochenaufenthalter bei der X AG in Zürich und bezieht einen Bruttolohn von CHF 100’000 pro Jahr.

• Die Ehefrau arbeitet als Teilzeitangestellte bei der AUT GmbH in Österreich. Ihr Bruttolohn beträgt umgerechnet CHF 12’000 pro Jahr. Das Ehepaar erzielt zusätzliche Einkünfte von CHF 1’000 aus Zinsen und Dividenden.

• Variante 1: Der Ehemann erhält einen Sonderbonus von CHF 40’000

Frage

• Kann E die freiwillige NOV beantragen?

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (4/8)

Lösung

• Eine freiwillige NOV für im Ausland ansässige Personen setzt eine Quasi-Ansässigkeit voraus. Diese ist nur dann gegeben, wenn 90% der weltweiten Brutto-Einkünfte der Besteuerung in der Schweiz unterliegen. Dabei werden auch die Bruttoeinkünfte des in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten hinzugerechnet.

• Im Grundsachverhalt ist dies nicht gegeben, da die in der Schweiz steuerbaren Erwerbseinkünfte (CHF 100’000) nur 88.50% der weltweiten Einkünfte (CHF 113’000) ausmachen.

• In der Variante 1 betragen die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte (CHF 140’000) 91.50% der Gesamteinkünfte (CHF 153’000), sodass die freiwillige NOV möglich ist. E muss den entsprechenden Antrag bis zum 31. März des Folgejahres geltend machen.

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (5/8)

Sachverhalt

• F war bis zu seiner Früh-Pensionierung per Ende 2019 als CEO bei der Y AG mit Sitz in Zürich beschäftigt. Er zog im Januar 2020 von seinem bisherigen Wohnsitz in Zug nach Deutschland, wo er eine Verwaltungsratstätigkeit bei der Z AG in Frankfurt begann. Für diese Tätigkeit erhält er umgerechnet CHF 30’000 pro Jahr. Ansonsten verfügt er über keine weiteren Einkünfte, da er noch keine Ansprüche auf Rentenleistungen hat.

• Im Juni 2020 übt F alle seine von der Y AG gewährten Mitarbeiteroptionen aus und erzielt dabei ein Einkommen von CHF 275’000 brutto.

• Variante 1: Im August 2020 erhält F eine Kapitalleistung aus seiner Schweizer Pensionskasse von CHF 1’000’000.

Fragen

• In welchem Kanton und mit welchem Tarif ist die Quellensteuer auf dem Optionseinkommen abzurechnen?

• Kann F die freiwillige NOV beantragen?

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (6/8)

Lösung

• Die Quellensteuer ist im Kanton Zürich abzurechnen, da die Y AG dort ihren Sitz hat. F hat im Zeitpunkt der Realisation weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz.

• Die Quellensteuer muss nach dem fixen Satz von Art. 97a DBG / §100a StG (31.50%) abgerechnet werden, da zwischen Zuteilung und Realisation sowohl ein Ansässigkeits- als auch ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hat.

• Grundsachverhalt: Die in der Schweiz steuerbaren Einkünfte (CHF 275’000) betragen 90.16% der Gesamteinkünfte (CHF 305’000), sodass die freiwillige NOV möglich ist. F muss den entsprechenden Antrag bis zum 31. März des Folgejahres geltend machen.

• Variante: Da die Kapitalleistung aus Vorsorge separat vom übrigen Einkommen besteuert wird, hat sie keinen Einfluss auf die Bestimmung der Quasi-Ansässigkeit.

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (7/8)

Sachverhalt

C ist in Irland ansässig und in der Schweiz bei der XY AG, Zürich, als Arbeitnehmer angestellt. Er weisst folgende Einkünfte bzw. Vermögen aus:

• Bruttolohn: CHF 225’000

• Gewinn aus selbst. Tätigkeit in Irland: CHF 25’000

• Wertschriftenerträge: CHF 10’000

• Selbstbewohntes EFH, Cavan (Verk.Wert) CHF 500’000

Frage

• Aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz fallen Reise- und doppelte Wohnkosten an. Können diese steuerlich geltend gemacht werden?

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Quasi-Ansässigkeit – Beispiele (8/8)

Lösung

Die Ermittlung der Quasi-Ansässigkeit hat nach den schweizerischen Grundsätzen zu erfolgen, weshalb der Liegenschaft in Cavan ein Eigenmietwert von 3.5% des Steuerwerts (Annahme: 70% des Verkehrswert) zuzuweisen ist. Total der steuerbaren Einkünfte:

• Bruttolohn CHF 225’000

• Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Irland: CHF 25’000

• Wertschriftenerträge: CHF 10’000

• Eigenmietwert Liegenschaft in Cavan: CHF 12’250

• Total CHF 272’250

Davon steuerbar in der Schweiz CHF 225’000 = 82.65%

Keine Quasi-Ansässigkeit (90%), Anspruch auf NOV nicht gegeben.

Bei den Wochenaufenthaltskosten handelt es sich um Berufskosten, welche im Tarif pauschal eingerechnet sind. Sollten derartige Aufwendungen, welche in kausalem Zusammenhang mit dem quellensteuerpflichtigen Lohneinkommen stehen (Gewinnungskosten), nicht mit deren effektiver Höhe abzugsfähig sein, obwohl keine Quasi-Ansässigkeit gegeben ist?

- Art. 99a Abs. 1 lit. b nDBG: Sofern keine Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat

- Art. 99a Abs. 1 lit. c nDBG: Sofern Abzüge gemäss DBA zu gewähren sind (Anwendungsfall Einzahlungen in ausländische Vorsorgeeinrichtungen)

Wochenaufenthaltskosten bei fehlender Quasi-Ansässigkeit i.d.R. nicht abzugsfähig

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Wohnsitz

Schweiz

Verfügt der Steuerpflichtige über

zusätzliches Einkommen und/oder

Vermögen?

Obligatorische NOV Freiwillige NOV

JABeträgt der jährliche Bruttolohn mehr als CHF

120’000?

NEIN

JA NEIN

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d) Neuerungen für Arbeitnehmer

Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)

Wohnsitz

Ausland

Verfügt der Steuerpflichtige über anderes

Einkommen, das ordentlich veranlagt wird?

Obligatorische NOV

(sofern stossende

Verhältnisse)

Freiwillige NOV

JAIst der Steuerpflichtige quasi-ansässig?

NEIN

NEIN JA

Definitiver

Quellensteuerabzug

ohne Gewinnungskosten

(Neuberechnung QS

gem. Folie 35)

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e) Diverse weitere Änderungen

Quellensteuerrulings

Grundsatz

• Sämtliche Quellensteuerrulings verlieren zum 1. Januar 2021 ihre Gültigkeit, wenn diese nicht dem neuen Quellensteuergesetz / Kreisschreiben 45 entsprechen

• Der Kanton Zürich kündigt proaktiv sämtliche Quellensteuerrulings zum 1. Januar 2021 auf

Umsetzung im Allgemeinen

• Unternehmen müssen selbständig prüfen und entscheiden, ob die bestehenden Rulings den neuen Anforderungen entsprechen oder nicht

• Aufgrund der vielen Änderungen ist davon auszugehen, dass ein Grossteil der bestehenden Rulings nicht den neuen Anforderungen entsprechen

• Falls das Ruling den neuen Anforderungen nicht entspricht, wurde nicht festgehalten ob das ganze Ruling oder nur der betreffende Teil seine Gültigkeit verliert

Umsetzung im Kanton Zürich

• Im Kanton Zürich entfällt grundsätzlich diese Prüfung, da sämtliche Quellensteuerrulings aufgekündigt wurden.

• Unternehmen, die jedoch der Ansicht sind, dass ihre Quellensteuerrulings den neuen Anforderungen entsprechen, sollten zeitnah einen entsprechenden Antrag an das kantonale Steueramt Zürich richten.

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e) Diverse weitere Änderungen

Quellensteuerrulings

Können neue Quellensteuerrulings mit den Steuerbehörden vereinbart werden?

• Grundsätzlich können auch weiterhin mit den Steuerbehörden Quellensteuerrulings vereinbart werden

• In der Vergangenheit dienten Quellensteuerrulings überwiegend zur klaren Definition von administrativen Abläufen.

• Da mit dem neuen Quellensteuergesetz sowie dem Kreisschreiben 45 viele administrative Abläufe genau definiert wurden, werden zukünftige Rulings mehrheitlich auf die Klärung von spezifischen Sachverhalten abzielen.

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e) Diverse weitere Änderungen

Faktischer Arbeitgeber

Grundsatz

• Wird die Arbeitsleistung vorübergehend nicht dem Arbeitgeber geschuldet, mit welchem ein Arbeitsvertrag vorliegt, sondern einer anderen Unternehmung liegt eine faktische Arbeitgeberschaft vor

• Der Tatbestand einer faktischen Arbeitgeberschaft wird in der Regel nur bei Entsendungen in die Schweiz von mehr als drei Monaten innerhalb eine Zeitraumes von 12 Monaten geprüft

Kriterien

• Die erbrachte Leistung bildet einen integralen Bestandteil der Geschäftstätigkeit der schweizerischen Unternehmung;

• Die schweizerische Unternehmung trägt die Verantwortung und das Risiko der erbrachten Leistung;

• Die schweizerische Unternehmung übt die Weisungshoheit aus;

• Eingliederung in die schweizerische Unternehmung;

• Die schweizerische Unternehmung trägt oder müsste wirtschaftlich die Lohnkosten tragen;

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e) Diverse weitere Änderungen

Faktischer Arbeitgeber

Was ändert sich

• Schweizweite Vereinheitlichung im Umgang mit der faktischen Arbeitgeberschaft

• Das Kreisschreiben übernimmt grundsätzlich die Praxis des Kantons Zürich im Umgang der faktischen Arbeitgeberschaft

• Vor allem die 90 Tage-Regelung wurde bisher in vielen Kantonen anders oder gar nicht angewendet

• Aus diesem Grund keine Neuerungen für Arbeitgebende welche diese Thematik in der Vergangenheit mit dem Kanton Zürich hatten

• In Kantonen mit bisher abweichender Auslegung der faktischen Arbeitgeberschaft müssen diese Populationen überprüft werden und gegebenenfalls Anpassungen gemacht werden

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e) Diverse weitere Änderungen

Revisionsgrund

Grundsatz

• Gemäss dem Art 147 DBG, kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn:

a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;

b) Die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

c) Ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn als Revisionsgrund vorgebracht wird, was bei der zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

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e) Diverse weitere Änderungen

Revisionsgrund

Revisionsgründe

Ist eine internationale Doppelbesteuerung ein Revisionsgrund?

• Grundsätzlich nicht. Eine internationale Doppelbesteuerung ist durch ein Verständigungsverfahren beizulegen

• In der Praxis wird, sofern eine Doppelbesteuerung nicht von vornherein offensichtlich war, aufgrund des ausländischen Steuerbescheides bzw. einer entsprechenden Kontaktaufnahme der Steuerbehörde auf ein Revisionsgesuch, sofern die übrigen Form-und Fristenerfodernisse erfüllt sind, eingetreten

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e) Diverse weitere Änderungen

Umsetzung des Kreisschreibens 45 in anderen Kantonen

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e) Diverse weitere Änderungen

Änderung Wegleitung Lohnausweis auf 2020

Nicht zu deklarierende Leistungen:

Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.) im üblichen Rahmen

Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer aus geschäftlichen Gründen auf Geschäftsreisen begleiten

Bemerkungen:

Wurde der Arbeitnehmer mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad angestellt, ist eine entsprechende Bemerkung, z. B. «Teilzeitbeschäftigung», anzubringen. Die Angabe des Beschäftigungsgrads, z.B. «50 %-Stelle», ist erwünscht.

Rektifikat: Wird ein bereits bestehender Lohnausweis für einen Arbeitnehmer ersetzt, ist im neuen Lohnausweis folgende Bemerkung anzubringen: «Dieser Lohnausweis ersetzt denjenigen vom XX.XX.XXXX».

Geschäftsfahrzeug:

Bei Leasingfahrzeugen tritt anstelle des Kaufpreises der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis des Fahrzeuges (exkl. Mehrwertsteuer), eventuell der im Leasingvertrag angegebene Objektpreis (exkl. Mehrwertsteuer). Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer anstelle eines Geschäftsfahrzeugs ein Mietfahrzeug zur Verfügung hat. Zur Berechnung des Privatanteils ist der Marktwert des Fahrzeugs zu Beginn des Mietverhältnisses oder bei Miete von verschiedenen Fahrzeugen der durchschnittliche Wert der jeweiligen Fahrzeugkategorie massgebend. Der so ermittelte Betrag ist wie eine zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten, die dem Arbeitnehmer neben dem eigentlichen Barlohn entrichtet wird.

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e) Diverse weitere Änderungen

Grenzgänger Schweiz / Deutschland

Grundsatz

• Ein echter Grenzgänger gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland ist eine Person, welche dem Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegt, und bei welcher eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zumutbar ist.

• Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so darf die Bruttovergütung mit maximal 4.5% im Arbeitsstaat besteuert werden.

Änderung

• Bisher betrug die zumutbare Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort 110 Kilometer pro Weg mit dem Fahrzeug (kürzeste Wegstrecke).

• In der Konsultationsvereinbarung vom 12. Oktober 2018 wurde die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort auf 100 Kilometer pro Weg gekürzt.

• Diese Konsultationsvereinbarung ist ab dem 1. Januar 2019 auch solche Sachverhalte anzusetzen.

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Fragen

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