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Recht im Web
Urheberrecht
Nutzungsrecht, etc.
1 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
... vom Umgang mit geistigem Eigentum
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Internetrecht>
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Internetrecht
Quellen
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Internetrechtwww.it-law.at
Allgemeines Internetrecht,Sicherheit, Aufsätze
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Internetrecht
www.rdb.atwww.akm.co.atwww.wko.atwww.richtervereinigung.at
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Urheberrecht>
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Urheberrecht
www.akm.co.at
www.internet4jurists.at/urh-marken/urh.htm
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Urheberrecht
Auszüge
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9 von 60 Ruth Sattler
Internetrecht
Die Rechte des Urhebers (=Schöpfers) des Werkes an seinem Werk (Urheberrecht) entstehen mit der Schaffung des Werkes, ohne dass es eines Formalaktes, wie etwa einer Registrierung, bedürfte.
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©® ™
Internetrecht
Auch der sog. "Copyrightvermerk" ist - für Österreich - keine zwingende Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz.
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Urheberrechtsgesetz
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte,
BGBl. 1936/111 idF. BGBl. I 1998/25 (UrhG-Nov 1997)
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12 von 60 Ruth Sattler
Urheberrrecht
Werke der bildenden Künste
§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
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13 von 60 Ruth Sattler
Urheberrrecht
Bearbeitungen § 5. (2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.
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14 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Bearbeitungen
Fallbeispiel Schule
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15 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Freie Werke § 7. (2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind freie Werke.
www.bev.gv.at
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16 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Freie Werke Dies gilt auch für Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen.
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17 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Der Urheber
§ 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
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18 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Miturheber
§ 11. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.
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19 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
1. Verwertungsrechte § 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).
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Urheberrecht
Vervielfältigungsrecht
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Urheberrecht
Vervielfältigungsrecht § 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge – zu vervielfältigen.
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Vervielfältigungsrecht § 15. (4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfasst das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.
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Urheberrecht
Verbreitungsrecht § 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
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24 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Schutz der Urheberschaft § 19. (1) Wird die Urheberschaft an einem Werk bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen.
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25 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Schutz der Urheberschaft § 19. (1) … Nach seinem Tode steht in diesen Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren. (2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.
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26 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Werkschutz § 21. (1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Ver-breitung vervielfältigt, so dürfen … an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden
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Urheberrecht
WerkschutzFallbeispiel Scandic-Szabò
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28 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Werkschutz § 21. … Zulässig sind … namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.
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29 von 60 Ruth Sattler
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Werkschutz Beispiel Logo für Druck und für Web
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30 von 60 Ruth Sattler
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Werkschutz § 21. (3) Die Erteilung der Ein-willigung zu nicht näher bezeichne-ten Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen, Ver-stümmelungen und anderen Ände-rungen des Werkes zu widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen.
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5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht § 24. (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk … zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).
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Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste
§ 60. Das Urheberrecht an Werken … endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 10 Abs. 1 …
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Urheberrecht
Schutzrecht (Lichtbild)
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Urheberrecht
Schutzrecht § 74. (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden.
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35 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Bei Fotos besteht neben dem Werkschutz nach § 3 UrhG auch noch ein separater Lichtbildschutz (§ 73 UrhG), der auch für Fotos gilt, die keine Werke im Sinne des § 1 UrhG sind (somit alle nicht künstlerischen Fotos).
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36 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Dazu wird etwa auf eine Entscheidung hingewiesen, wonach sogar das Bild einer automatischen Wetterkamera geschützt ist.
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37 von 60 Ruth Sattler
Urheberrecht
Das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG)Diese Bestimmung ist ein Persönlich-keitsrecht und regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewoll-ter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist.
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Das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG)… Unproblematisch sind allerdings Aufnahmen an öffentlich zugäng-lichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.
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Nutzungsrecht
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Nutzungsrecht
Design-Aufträge sind grundsätzlichWerkverträge mit Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) - kein Kaufvertrag!
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41 von 60 Ruth Sattler
Werknutzungsbewilligung
Eine nicht ausschließliche Bewilligung, das Werk in der gelieferten Form innerhalb definierter Grenzen zu nutzen.
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42 von 60 Ruth Sattler
Werknutzungsbewilligung
Nicht ausschließlich = beliebig viele solcher Bewilligungen können vergeben werden (z.B. Softwarelizenzen, Vervielfältigungsrechte von Cartoons oder Agenturfotos) für Illustratoren, Fotografen und Artwork.
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43 von 60 Ruth Sattler
Werknutzungsbewilligung
Nicht ausschließlich = beliebig viele solcher Bewilligungen können vergeben werden
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44 von 60 Ruth Sattler
Werknutzungsrecht
Einräumung des alleinigen, exklusiven Nutzungsrechtes in einem genau definierten Umfang
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45 von 60 Ruth Sattler
Werknutzungsrecht
z.B. Senderecht oder Aufführungsrecht, Vervielfältigungsrecht weltweit oder beschränkt auf ein Land, ein Jahr oder auf unbeschränkte Zeit oder auch beschränkt auf einen bestimmten Zweck, z.B. ein Plakat).
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46 von 60 Ruth Sattler
Werknutzungsrecht
Nur in der gelieferten Form ohneÄnderungen. Kein Franchise!
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Bearbeitungsrecht
Recht auf Bearbeitung durch Dritte
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Bearbeitungsrecht
Fallbeispiel „Zeitung“>
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Bearbeitungsrecht
Jeder Designer, der einen Auftrag zur Bearbeitung erhält, muss sich selbst absichern, dass das Recht auf Bearbeitung durch Dritte erteilt wurde (entweder beim Auftraggeber oder beim Urheber).
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Eigentumsrecht
Eigentumsrechte erfolgen nur durch Kaufverträge nach dem ABGB.
Alle Ergebnisse eines Designers bleiben im Eigentum des Urhebers!
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Eigentumsrecht
Dies gilt auch für Computerdaten und -programme.
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Rechtsauffassung
Entgeltlichkeit von Präsentationen
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Rechtsauffassung
Entgeltlichkeit von Präsentationen
Eine Einladung zur Erstellung einerPräsentation ist mehr als eineAufforderung zur Angebotslegung!
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Rechtsauffassung
Entgeltlichkeit von Präsentationen
Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag angenommen. Höhe des Entgeltes nach Vereinbarung oder nach Angemessenheit.
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55 von 60 Ruth Sattler
Rechtsauffassung
Fallbeispiel pharmazeutische Firma
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56 von 60 Ruth Sattler
Rechtsauffassung
noch eine Bemerkung:Eine Präsentation verursacht immer einen Entgeltanspruch!
Unentgeltliche und unbeauftragte Präsentationen sind standeswidrig!
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Benutzerkreise
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Benutzerkreise
Lokal/regional: Faktor 1National/Europa: Faktor 2Weltweit: Faktor 4
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Richtig zitieren
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Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit!
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