rechtliche grundlagen das arbeitszeitmodell der ruppiner kliniken gmbh umsetzung des eugh-urteils
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Rechtliche GrundlagenDas Arbeitszeitmodell der Ruppiner Kliniken GmbH
Umsetzung des EuGH-Urteils
Rechtliche Grundlagen
Sie beinhaltet bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und ist eine Arbeitsschutzrichtlinie. Sie zielt auf eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer durch den Erlass von Mindestvorschriften für die Arbeitszeitgestaltung ab.
RICHTLINIE 93/104/EG vom 23.11.1993
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Richtlinie 93/104/EG steht nationalen Regelungen
entgegen, bei denen ein Arbeitszeitausgleich nur für
Bereitschaftszeiten gewährt wird, in denen der
Arbeitnehmer tatsächlich eine berufliche Tätigkeit
ausübt, auch wenn diese durch Tarifverträge vereinbart
sind.
RICHTLINIE 93/104/EG vom 23.11.1993
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen
Bezieht sich auf die Auslegung der Richtlinie 93/104/EG und hatte über „bestimmte Aspekte der Arbeitszeit im Bereich des Gesundheitswesens“ zu entscheiden.
Wesentliche Aussage:Dass auch die Zeit, in welcher der Dienstnehmer/Arbeitnehmer sich im Krankenhaus nur bereit hält, Arbeitszeit ist.
„Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit !“
EuGH Urteil vom 03.10.2000
Rechtliche Grundlagen
Kernaussage des EuGH-Urteils I:
„Der Bereitschaftsdienst, den die Ärzte der Teams
zur medizinischen Grundversorgung in Form
persönlicher Anwesenheit in der
Gesundheitseinrichtung leisten, ist insgesamt als
Arbeitszeit und gegebenenfalls als Überstunden
im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen".
Rechtliche Grundlagen
Kernaussage des EuGH-Urteils II:
„Eine Kürzung der täglichen Ruhezeit von 11
zusammen-hängenden Stunden durch Ableistung
eines Bereitschaftsdienstes ist nur bei
gleichwertigen Ausgleichsperioden im Anschluss
an die entsprechende Arbeitszeit zulässig.“
Rechtliche Grundlagen
Kernaussage des EuGH-Urteils III:
„Eine solche Kürzung der täglichen Ruhezeit darf
darüber hinaus in keinem Fall zu einer
Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie
93/104/EG festgelegten Höchstdauer der
wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden
führen.“
Rechtliche Grundlagen
Arbeitszeit:
jede Zeitspanne, während der ein
Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und/oder
Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber
zur Verfügung steht und seine Tätigkeit
ausübt oder Aufgaben wahrnimmt.
Rechtliche Grundlagen
1. AZ-rechtliche Vorgaben (RL, EuGH, BAG)
• Bereitschaftszeit = Arbeitszeit
• Abweichungsmöglichkeit bezgl. täglicher Höchst-AZ, Ruhezeit
• 48 Std.-Woche (6 Monate !)
• Einwilligung Mitarbeiter u. Widerruf 1 Monat
Arbeitszeitgesetz–Änderungen seit 26.9.2003
Umsetzung in den Ruppiner Kliniken
Elektronische ArbeitszeiterfassungEinführung 2000
Gewährung oder Streichung der MAZ ?
Gewährung oder Streichung der MAZ ?
Umsetzung AZ-Regelung
1. „Aussitzen“ ? Beibehalten bisheriger BD
2. Kürzen der BD durch Verlängerung der AZ (19h)
3. Einführen Schichtdienst für max. frequentierte BD (Stufe D)
4. und Umwandlung wenig frequentierter BD in RB
Bereitschaftsdienst vs. 2-Schichtmodell
UhrzeitArzt 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 1 2 3 4 5 6 7AB
AB
Modell I:
Variante I: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter)
250 Werktage (Mo.-Fr.) x 15,5 Std. BD = 3875,00 Std.
115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD = 2300,00 Std.
Gesamtstd. = 6175,00 Std.
6175 Std. x 0,55 1 = 3396,25 x 1,25 2 = 4245,31 Std.
4245,31 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. = 2,6 Planstellen
1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55%2= Zuschlag für 1.-8. Dienst
Quelle: Berechnung des DKI, März 2004Rechnung entspricht Stufe D ( > 40-49 % Aktivität, = AZ 55 %, 80% der Stundenvergütung wird bezahlt)
Variante II: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter)
250 Werktage (Mo.-Fr.) x 15,5 Std. BD = 3875,00 Std.
115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD = 2300,00 Std.
Gesamtstd. = 6175,00 Std.
6175 Std. x 0,8 1 = 3396,25 x 1,25 2 = 4940,00 Std.
4940,00 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 = 3,02 Planstellen
1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% zuzügl. 25% Zuschlag für 1.-8. Dienst = 80%2= 15% Fehlzeit bei 1.925 Bruttoarbeitsstunden
Modell I:
Modell II:
Variante I: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter)
250 Werktage (Mo.-Fr.) x 12,5 Std. BD = 3125,00 Std.
115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD = 2300,00 Std.
Gesamtstd. = 5425,00 Std.
5425 Std. x 0,55 1 = 2983,75 x 1,25 2 = 3729,69 Std.
3726,69 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 = 2,28 Planstellen
1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55%2= Zuschlag für 1.-8. Dienst
Variante II: Stellenäquivalent in Stufe D (max. 6 Dienste pro Monat und Mitarbeiter)
250 Werktage (Mo.-Fr.) x 12,5 Std. BD = 3125,00 Std.
115 Tage (Sa.,So., Feiertage) x 20,0 Std. BD = 2300,00 Std.
Gesamtstd. = 5425,00 Std.
5425 Std. x 0,8 1 = 2983,75 x 1,25 2 = 4340,00 Std.
4340 Std. : 1,636 Nettojahresarbeitsstd. 2 = 2,65 Planstellen
1= Bewertung als Arbeitszeit mit 55% zuzügl. 25% Zuschlag für 1.-8. Dienst = 80%2= 15% Fehlzeit bei 1.925 Bruttoarbeitsstunden
Modell II:
Finanzierung der Schichtdienste
Aus BPflV o,2 % Gesamtbudget(5 a ab 2003)
Aus eingesparten BD
Aus sonstigen Mitteln ?
Modell: Mit vorhandenen Mitteln z.B. Innere
BD wurde vorgehalten von
Neurologie - € 37.000
Psychiatrie - € 60.000
Innere - € 55.000
+ Arbeitgeberkosten
= € 177.500 = 3,0 VK (1 VK = 60T€ PSV)
Aushandlung einer bezahlten Mehrarbeitszeit von
bis zu 32 Stunden im Monat je Mitarbeiter
mit BR
Zustimmung der Mitarbeiter notwendig!
Es werden folgende Zuschläge bezahlt:
Sonntagszuschlag: 25 % d .StundenvergütungNachtzuschlag: 1,16 €/hSamstagszuschlag: 0,59 €/hFeiertagszuschlag: 35 % d. Stundenvergütung
Zusätzliche Kosten SchichtdienstBsp. A-ITS-Dienst, November 2004
Modellrechnung
Bereitschaft Schicht
Bezahlung € 4.290,80
Bez. Mehrarbeit € 5.099,48
Zuschläge € 816,78 € 816,78
Personalkosten € 877,72 € 1.218,75
Gesamt € 5.138,52 € 5.916,26
Kosten für Freizeitausgleich
€ 3.800,00 -
Gesamt (+ Freizeitausgleich)
€ 8.938,52 € 7.135,01
Geschaffen wurden 3,0 VK Ärzte + Bezahlung der 48h-Woche
32h bezahlte Überstunden = 0,8 VK
Gezahlte Zuschläge = 0,2 VK
= € 240.000 = 4,0 VK
2006 Abbau 1 VK oder Rückgang auf 40 h-Woche ???
Zeitplan f. RK (7 D-Dienste)
01.05.2004 Internistischer ITS-Dienst
01.07.2004 Internistischer NFA- und Klinikdienst
01.12.2004 KAI-Dienst
01.04.2005 Chirurgie NFA-Dienst
01.10.2005 Chirurgischer Klinikdienst
01.12.2005 Anaesthesiedienst
01.12.2005 Rettungsdienst / NAW (Anae)
01.11.2005 Gyn/Geb-Dienst
01.04.2006 Neo-Dienst
9 x 2 Stellen = 5 aus PSV, 4 aus BD + ….
Ablösung des BD von
Neurologie - € 37.000
Psychiatrie - € 60.000
Innere - € 55.000
+ Arbeitgeberkosten
= € 177.500 = 3,0 VK (1 VK = 60T€ PSV)
Problem: Fachübergreifender Dienst ?
Neurologie: Dienst 7.30 – 22.00 h, RB 22.00-7.30 hWE 8.00 - 16.00 h, RB 16.00 – 8.00 h
Psychiatrie: Dienst 7.30 – 19.00 h, RB 19.00-7.30 hWE 8.00 - 16.00 h, RB 16.00 – 8.00 h
• Mehr „echte“ Freizeit (Aufenthalt selbstbestimmt)
• Besseres Verhältnis von Anwesenheit zu
Einkommen
(höherer „Kinderseh-Faktor“)
• Gleiches Einkommen für betroffene Ärzte (bei 48
h)
• höhere Präsens + Kontinuität (Blocksystem)
Fazit nach Einführung
aber der 24 Std.-Dienst bleibt möglich (Verlängerung 31.12.2006)
a) Bei gültigem Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Mitarbeiterzustimmung, Widerrufsmöglichkeit nach 6 Monaten
oder
b) mit Höchstgrenze 48 Std./Woche bei Ausgleich in 6 Monaten.
Übergangsfrist bis 31.12.2006
Bereitschaftszeit ist nach Gesetz Arbeitszeit.Die Vergütung ist über Tarifvertrag zu regeln.
Fazit nach EinführungGesetzes-Stand 31.03.2004
Ruhezeit >
jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.
Rechtliche Grundlagen