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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 1

Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I

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Der Inhalt im Überblick1. Rechtliche Grundlagen der Rechnungslegung

• 4. EG-Richtlinie 25.7.1978 (78/660/EWG) idF RL vom 14.3.2012 (2012/6/EU)– Inhalt: Harmonisierung der Erstellung und des Inhaltes des

Jahresabschlusses.• 7. EG-Richtlinie 13.6.1983 (83/349/EWG) idF RL vom 18.6.2009

(2009/49/EG)− Inhalt: Harmonisierung der Erstellung und des Inhaltes des

konsolidierten Jahresabschlusses.• EG-Richtlinie 17.5.2006 (2006/43/EG) idF RL vom 11.3.2008

(2008/30/EG)– Inhalt: Harmonisierung der Zulassung der mit der Pflichtprüfung der

Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen.• IAS-Verordnung vom 19.7.2002 (1606/2002) idF VO vom 11.3.2008

(297/2008)– Inhalt: Kapitalmarktorientierte Gesellschaften müssen ab 1.1.2005

ihre konsolidierten Abschlüsse nach IAS aufstellen. Mitgliedstaaten-wahlrecht für Einzelabschlüsse und andere Konzernabschlüsse.

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Der Inhalt im Überblick

– Unternehmens- und gesellschaftsrechtliche Grundlagen– Sondergesellschaftsrechtliche und branchenspezifische Grundlagen– Steuerrechtliche Grundlagen

Adressaten der Rechnungslegungspflicht– Allgemeine Aufzeichnung und Buchführungspflichten im Privatrecht

• Verwaltung eines fremden Vermögens (Handeln auf fremde Rechnung)• Organisationsrechtliche Rechnungslegung

– Unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht• Rechnungslegungspflichtige Unternehmer (nach dem UGB)• Rechnungslegungspflichtige Unternehmer (§ 189 UGB)• Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB)• Steuerrechtliche Rechnungslegungspflicht• Maßgeblichkeit der unternehmensrechtlichen Buchführungspflicht (§ 124

BAO)• § 125 BAO

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Der Inhalt im Überblick

• Exkurs: Grundsätzliches zum Maßgeblichkeitsprinzip– Grundlegendes

– § 5 EStG

– Übersicht über die steuerrechtlichen Gewinnermittlungsverfahren

• Zuständigkeit für die laufende Rechnungslegung im Unternehmen– Buchhaltung und Bilanzierung

– Begleitendes Kontrollsystem

• Exkurs: Buchführungssysteme

• „Bilanzadressaten“ (Kreis der Informationsinteressierten)– Grundlegendes

– Besonderheiten des Kapitalmarktes

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Der Inhalt im Überblick

2. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (und Bilanzierung)• Rechtliche Einordnung und Ermittlung der GoB• Zu den Grundsätzen im Einzelnen• Sonderfragen:

– Zum Zeitpunkt der Bilanzierung– Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut– Zurechnung von Vermögensgegenständen

3. Der Jahresabschluss• Bilanz• Gewinn- und Verlustrechnung• Anhang• Kreislaufschema der Rechnungslegung

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Der Inhalt im Überblick

4. Die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden• Grundsätze der Bewertung• Sonderanlässe, vor allem Bewertung in der Liquidationsrechnungslegung

5. Aufstellung – Prüfung – Feststellung des Jahresabschlusses• Aufstellung des Jahresabschlusses• Prüfung des Jahresabschlusses• Feststellung des Jahresabschlusses

6. Änderung des Jahresabschlusses• Berichtigung des Jahresabschlusses• Sonstige Änderung des Jahresabschlusses

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Übersicht über die rechtlichen Grundlagen

Buchhaltung und Bilanzierung

Unternehmensrecht Steuerrecht

BAO EStG, KStG

Weitere Gesetze

(zB GrStG UmgrStG)

UStG

§§ 189 – 283 UGB

Gesellschaften/Genossen-schaften

Sondergesell-schaftsrecht

Branchen-sonderrecht

für Banken: zB: BWG, Sparkas-

senG

für Versicher- ungen: zB: VAG

InvFG, BetFG

Insolvenzordnung

AktG

GmbHG

GenG

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Unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht

§ 189 Abs 1 UGB § 189 Abs 3 UGBSonderbestimmungen

• Kapitalgesellschaften• Personengesellschaften ohne unbeschränkt

haftenden natürlichen Gesellschafter• alle anderen Rechtsträger mit mehr als € 700.000

Umsatz.Ausnahme: vgl § 189 Abs 4 UGB– Freiberufler– Land- und Forstwirte– Sonstige

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Steuerrechtliche Buchführungspflicht (1)

§ 124 BAOWer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

§ 125 BAO(1) Soweit sich eine Verpflichtung zur Buchführung nicht schon aus § 124 ergibt, sind

Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31),

a) dessen Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils 400 000 Euro überstiegen hat, oder

b) dessen Wert zum 1. Jänner eines Jahres 150 000 Euro überstiegen hat, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen Bücher zu führen und auf

Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Als Unternehmer im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer im Sinn der einkommensteuerlichen Vorschriften anzusehen sind, auch dann, wenn ihr umsatzsteuerrechtlich keine Unternehmereigenschaft zukommt; diesfalls sind die Umsätze des Gesellschafters maßgeblich, dem die Unternehmereigenschaft zukommt.

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Steuerrechtliche Buchführungspflicht (2)

Umsätze sind solche gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten Leistungen. Keine Umsätze sind jedoch nicht unmittelbar dem Betriebszweck oder dem Zweck des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dienende Umsätze, die unter § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 und § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz 1994 fallen oder - wären sie im Inland ausgeführt worden - fallen würden, Umsätze aus Geschäftsveräußerungen im Sinn des § 4 Abs. 7 Umsatzsteuergesetz 1994, bei der Erzielung von Entschädigungen im Sinn des § 32 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 ausgeführte Umsätze und Umsätze aus besonderen Waldnutzungen im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften.Als Wert im Sinn der lit. b ist der um den Wert der Zupachtungen erhöhte und um den Wert der Verpachtungen verminderte Einheitswert in seiner zuletzt maßgeblichen Höhe anzusetzen, wobei der Ermittlung des Wertes der Zupachtungen und Verpachtungen der nach der Art der Nutzung der betroffenen Flächen maßgebliche, bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebes angewendete Hektarsatz und in Ermangelung eines solchen der bei der Feststellung des Einheitswertes des Verpächterbetriebes für die verpachteten Flächen angewendete Hektarsatz, den das Finanzamt auf Anfrage dem Pächter mitzuteilen hat, zugrunde zu legen ist. Im Einheitswertbescheid ausgewiesene Abschläge und Zuschläge (§§ 35 und 40 Bewertungsgesetz 1955) sind entsprechend zu berücksichtigen. Ist auf den Pachtgegenstand ein Hektarsatz nicht anzuwenden, so ist insoweit der darauf entfallende Ertragswert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung der Abschläge und Zuschläge sowie des Ertragswertes hat bei der Wertermittlung nur insoweit zu erfolgen als das Finanzamt diese Werte auf Antrag, erforderlichenfalls von Amts wegen festgestellt hat.

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Steuerrechtliche Buchführungspflicht (3)(2) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a erfüllt, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1 mit Beginn des

darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird. Eine nach Abs. 1 lit. a eingetretene Verpflichtung erlischt, wenn die dort genannte Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauffolgenden Kalenderjahres.

(3) Wird die Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres überschritten, so tritt die Verpflichtung nach Abs. 1, sofern sie nicht gemäß Abs. 4 aufgehoben wird, mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein, wobei für die Wertermittlung im Sinn des Abs. 1 nur solche Bescheide maßgeblich sind, die vor dem genannten 1. Jänner ergangen sind. Dies gilt entsprechend bei Nichtüberschreiten der Grenze des Abs. 1 lit. b am 1. Jänner eines Jahres für das Erlöschen der Verpflichtung nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung bereits mit Beginn dieses Kalenderjahres erlischt.

(4) Macht der Unternehmer glaubhaft, daß die Grenzen des Abs. 1 lit. a oder lit. b nur vorübergehend und auf Grund besonderer Umstände überschritten worden sind, so hat das Finanzamt auf Antrag eine nach Abs. 2 oder 3 eingetretene Verpflichtung aufzuheben.

(5) Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb braucht sich die jährliche Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. Dies gilt sowohl in Fällen einer steuerlichen Buchführungspflicht nach Abs. 1 und § 124 als auch im Fall einer freiwilligen Buchführung. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, welche besonderen Zusammenstellungen, Verzeichnisse und Register von buchführenden Land- und Forstwirten für steuerliche Zwecke zu führen sind.

(6) Zuständig für Bescheide gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist das Finanzamt, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer oder die Feststellung der Einkünfte (§ 188) des Unternehmers obliegt.

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Das „Maßgeblichkeitsprinzip“ – Zum Grundsatz der Maßgeblichkeit der

Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz

Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 EStG)

Unternehmens-bilanz (GoB)

SteuerbilanzMaßgeblichkeit dem Grund nach

Maßgeblichkeit der Höhe nach

Die Maßgeblichkeit wird durchbrochen, wenn den unternehmensrechtlichen Bestimmungen steuerliche MUSS-Vorschriften entgegenstehen (+/- Mehr-Weniger-Rechnung)

„umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip“

Bestimmte steuerliche Begünstigungen werden nur dann gewährt, wenn sie auch (schon) in der Unternehmensbilanz angesetzt werden (zB steuerliche Investitionsbegünstigungen).

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Die Bewertung nach dem Steuerrecht

Für die Bewertung der Wirtschaftsgüter sind prinzipiell drei Aspekte maßgebend:

Bewertung

Mangels steuerlicher MUSS-Vorschriften gilt das Maßgeblichkeitsprinzip (unternehmensrechtliche Wertansatz für protokollierte Gewerbetreibende; § 5 Abs 1 EStG)

§ 6 EStG Bewertungsgesetz

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§ 5. EStG BGBl 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012

§ 5. (1) Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, die nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften treffen abweichende Regelungen. Die Widmung von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist zulässig. Beteiligt sich ein Gesellschafter als Mitunternehmer am Betrieb eines nach § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Gewerbetreibenden, gilt auch diese Gesellschaft als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender.

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(2) Als rechnungslegungspflichtiger Gewerbetreibender im Sinne des Abs. 1 gilt auf Antrag ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) bezieht und nicht mehr der Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 unterliegt. Der Antrag ist für das Jahr zu stellen, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das erstmalig keine Pflicht zur Gewinnermittlung nach Abs. 1 besteht. Der Antrag kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gestellt werden und bindet den Steuerpflichtigen so lange, als er nicht in einer Steuererklärung für das jeweils zu veranlagende Wirtschaftsjahr mit Wirkung für dieses und die folgenden Wirtschaftsjahre widerrufen wird.

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Die steuerrechtliche Gewinnermittlung

Gewinnermittlung

durch Buchführung

gem § 4 Abs 1 EStG (wenn

Grenzen von § 125 BAO überschritten

oder freiwillig Buch geführt wird)

§ 5 Abs 1 EStG

maßgeblich für die unternehmens-

rechtliche Rechnungslegung

durch Ermittlung des Überschusses

der Betriebs-einnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs 3 EStG)

durch Pauschal- ierung (§ 17 EStG

bzw die ent-sprechenden

Verordnungen)

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Übersicht über Buchhaltungs- und Bilanzierungssysteme

Buchhaltungssysteme

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Einfache Buchhaltung

Doppelte Buchhaltung

Kameralistik

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Übersicht über Buchhaltungs- und Bilanzierungssysteme

Buchhaltungssysteme (1)

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Einfache Buchhaltung

Die EAR beschränkt sich grundsätzlich auf die Aufzeichnung von Zahlungsvorgängen. Der Erfolg ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (also Bereinigung um Privateinlagen und Privatentnahmen).

Nicht als Betriebsausgabe abzusetzen sind die Anschaffungskosten von abnutzbaren Anlagegütern. Hier sind die entsprechenden Abschreibungen anzusetzen. Daneben können bestimmte steuerliche Beträge abgesetzt werden (10 Abs 1, 12 Abs 7, 14 Abs 6, EStG). Die EAR hat bei kleinen Gewerbetreibenden und bei Freiberuflern große Bedeutung.

= Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben

Diese Buchhaltungsform beschränkt sich auf die Aufzeichnung des Vermögens und der Schulden und der durch die Geschäftsfälle erfolgenden Veränderungen. Erfolgsermittlung durch Vermögensvergleich:

Reinvermögen am Ende der Rechnungsperiode

- Reinvermögen am Ende der vorangegangenen Rechnungsperiode

+ Privatentnahmen

- Privateinlagen

= Gewinn (Verlust)

Praktisch bedeutungslos.

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 19

Übersicht über Buchhaltungs- und Bilanzierungssysteme

Buchhaltungssysteme (2)

Doppelte Buchhaltung KameralistikBei der doppelten Buchhaltung werden nicht nur Veränderungen des Vermögens und der Schulden, sondern auch die Aufwendungen und Erträge lückenlos erfasst:

a) Jeder Betrag wird zweimal gebucht (Soll- Habengleichheit)

b) Der Erfolg wird zweimal ermittelt:

1. durch Vermögensvergleich,

2. durch Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen.

In der Praxis beachtlich auch bei der Überschreitung der Umsatzgrenzen (§ 125 BAO).

Besteht aus einer SOLL- und einer IST-Rechnung (Aufstellung eines Haushaltsplanes und Kontrolle seiner Einhaltung).

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Adressaten der Rechnungslegung

Bilanzadressaten

interne externe

1. Eigentümer

2. Unternehmensleitung (zB Vorstand einer Aktiengesellschaft)

3. Betriebsrat

4. Mitarbeiter

1. Geschäftspartner

2. Gläubiger

3. Fiskus (Finanzbehörde)

4. Sonstige, zB:• Konkurrenzunternehmen• Interessensvertretungen (Kammern,

Gewerkschaft)• Statistikinstitutionen (zB Statistik der

Aktiengesellschaften des Statistischen Zentralamtes)

• Gerichte (zB Firmenbuch, aber auch in Streitfällen)

• Wirtschaftsjournalisten• Wissenschaftler

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Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Bilanzierung

GoB

Bilanzrichtigkeit („-wahrheit“)

Bilanz-klarheit

Bilanz-vorsicht

Bilanz-verknüpfung

Einzel-bewertung

Perioden-abgrenzung

Vollständigkeit Bilanzidentität Bilanzkontinuität

Formelle BK (Gliederung)

Materielle BK (Bewertung)

Anschaffungs-wertprinzip

Niederstwert-prinzip bei

Aktiva

Höchstwert-prinzip bei

Verbindlichkeiten

Imparitätisches Realisations-

prinzip

AV gemil

-dertes

UV stren-ges

Rech-nungs-

ab-grenz-ungen

Rück-stell-ungen

Saldierungs-verbot

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Zum Zeitpunkt aus Bilanzierung

Abschluss des Vertrages

Rechtlich richtiger Zeitpunkt

Ende des Bilanzjahres (zB 31.12.) Lieferung

Praxis meist üblicher Zeitpunkt

Rückstellung für drohende Verluste aus „schwebenden Geschäften“

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Vermögensgegenstand und Wirtschaftsgut

Unternehmensrecht Steuerrecht

Vermögensgegenstand Wirtschaftsgut

nur Position der Aktivseite (vgl § 191 Abs 1 UGB)

Position der Aktiv- oder Passivseite (vgl Doralt / Ruppe, Steuerrecht I11, 93ff)

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 24

Zurechnung von VermögensgegenständenUnternehmensrecht Steuerrecht

GoB § 24 BAO

(1) Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Erhebung von Abgaben, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:

a) Wirtschaftsgüter, die zum Zweck der Sicherung übereignet worden sind, werden demjenigen zugerechnet, der die Sicherung einräumt.

b) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen übereignet worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.

c) Wirtschaftsgüter, die zu treuen Handen für einen Treugeber erworben worden sind, werden dem Treugeber zugerechnet.

d) Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, werden diesem zugerechnet.

e) Wirtschaftsgüter, die mehreren Personen ungeteilt gehören, sind diesen so zuzurechnen, als wären sie nach Bruchteilen berechtigt. Die Höhe der Bruchteile ist nach den Anteilen zu bestimmen, zu denen die beteiligten Personen an dem Vermögen ungeteilt berechtigt sind, oder, wenn die Anteile nicht feststellbar sind, nach dem Verhältnis dessen, was den beteiligten Personen bei Auflösung der Gemeinschaft zufallen würde.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148.

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 25

Der Jahresabschluss

Einzelunternehmen Personengesellschaften Genossenschaften Sonstige

Kapitalgesellschaften klassische GmbH&CoKG

§ 193 Abs 4 UGB

BilanzGuV

(auch T-Konten-Form)

§ 222 Abs 1 UGB „erweiterter“ Jahresabschluss Lagebericht+

BilanzGuV

(nur Staffelform)Anhang

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Bilanz (Überblick)Aktivseite Passivseite

A. Anlagevermögen: I. Immaterielle VermögensgegenständeII. SachanlagenIII. Finanzanlagen

B. Umlaufvermögen: I. VorräteII. Forderungen und sonstige

VermögensgegenständeIII. Wertpapiere und AnteileIV. Kassenbestand, Schecks,

Guthaben bei Kreditinstituten

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

A. Eigenkapital: I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital)

II. KapitalrücklagenIII. GewinnrücklagenIV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust),

davon Gewinnvortrag/ Verlustvortrag

B. Unversteuerte Rücklagen:

C. Rückstellungen:

D. Verbindlichkeiten:

E. Rechnungsabgrenzungsposten.

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Bilanz (Teil 1 auf der Aktivseite)AKTIVSEITE:

A. Anlagevermögen: I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Vorteile sowie daraus abgeleitete Lizenzen; 2. Geschäfts(Firmen)wert; 3. geleistete Anzahlungen;

II. Sachanlagen: 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremdem Grund; 2. technische Anlagen und Maschinen; 3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; 4. geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau;

III. Finanzanlagen: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen; 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen; 3. Beteiligungen; 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; 5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens; 6. sonstige Ausleihungen.

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 28

Bilanz (Teil 2 auf der Aktivseite)

B. Umlaufvermögen: I. Vorräte:

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 2. unfertige Erzeugnisse3. fertige Erzeugnisse und Waren4. noch nicht abrechenbare Leistungen5. geleistete Anzahlungen

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen3. Forderungen gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis

besteht 4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände

III. Wertpapiere und Anteile: 1. Anteile an verbundenen Unternehmen2. sonstige Wertpapiere und Anteile

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei KreditinstitutenC. Rechnungsabgrenzungsposten

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 29

Bilanz (Teil 3 auf der Passivseite)

PASSIVSEITE:

A. Eigenkapital: I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital)II. Kapitalrücklagen

1. gebundene2. nicht gebundene

III. Gewinnrücklagen1. gesetzliche

2. satzungsmäßige3. andere (freie Rücklagen);

IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust), davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag. B. Unversteuerte Rücklagen

1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen2. sonstige unversteuerte Rücklagen

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 30

Bilanz (Teil 4 auf der Passivseite)

C. Rückstellungen: 1. Rückstellungen für Abfertigungen

2. Rückstellungen für Pensionen3. Steuerrückstellungen4. sonstige Rückstellungen

D. Verbindlichkeiten: 1. Anleihen, davon konvertibel

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern, davon im Rahmen der sozialen Sicherheit

E. Rechnungsabgrenzungsposten

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Mittelherkunft und MittelverwendungSoll Haben

Mittelverwendung Mittelherkunft

WOHIN gehen die Mittel?

in

WOHER kommen sie?

aus

Erhöhung des Vermögens

Verminderung des Kapitals

Verminderung des Vermögens

Erhöhung des Kapitals

Aufwend-ungen

Eigenkapital-zurückzahlung

Fremdkapital-zurückzahlung

Erträge (zB Zinserträge)

Eigenkapital-aufstockung

Fremdkapital-aufnahme

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 32

Übersicht der Buchungssätze beim Zugang von Anlagevermögen

Anlagen-zugang

Selbst-erstellung

Sonderfall Leasing

Kauf

Netto-Anschaff-ungswert <= € 400,-

Geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 13 EStG)

Keine Aktivierung (Wahlrecht)

Netto-Anschaff-ungswert über € 400,-

Aktivierung zum Anschaff-ungswert

Maßgebend ist das „wirtschaftliche“ und nicht das juristische Eigentum (vgl zB Eigentumsvorbehalt, Treuhandschaft)!

Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegen-stände des Anlagevermögens

Aktivierung zum HerstellwertDie Umsatzsteuer wurde bereits bei den Anschaffungen der einzelnen Vermögens-gegenstände (zB Hilfs- und Betriebsstoffe) als Vorsteuer berücksichtigt.

Zurechnung beim Leasinggeber

Zurechnung beim Leasingnehmer

keine Aktivierung

Aktivierung

Maßgebend ist das „wirtschaftliche und nicht das juristische Eigentum!

Buchungssätze:Abschr geringw WG + FA-Vorsteueran Zahlungsmittelkonto oder sonst Verb

Anlagenkonto + FA-Vorsteueran Zahlungsmittelkonto oder sonst Verb

Anlagenkonto an Im Anlagevermögen berücksichtigte Eigenleistungen

Mietaufwand + FA-Vorsteuer an Zahlungsmittelkonto oder sonst Verb

Anlagenkonto + FA-Vorsteuer an Zahlungsmittelkonto oder sonst Verb

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 33

Übersicht der Buchungssätze beim Ausscheiden von Anlagevermögen

Ausscheiden von Anlagevermögen

noch nicht voll abgeschrieben

bereits voll abgeschrieben

Schadensfall (ohne Versicherungs-leistung

Verkauf

Tausch

indirekte Abschreibung

direkte Abschreibung

Buchungssätze:a) Zahlung/Forderung:

Zahlungsmittelkonto oder sonst Fordan Erlöse aus Anlagenverkauf+ FA-UStb) Abschreibungen im Jahr des Ausscheidens:

Abschran Anlagenkonto

(bei indirekter Abschreibung an kum Abschr zu Anlagenkonto)(bei indirekter Abschr oder Bewertungsreserve auf das Anlagenkonto umbuchen: kum Abschr zu Anlagenkonto (oder Bewertungsreserve) an Anlagenkonto)

c) Restbuchwert ausscheiden:Buchwert ausgeschiedener Anlagen

an Anlagenkonto

a) Abschreibung im Jahr des Ausscheidens:wie oben

b) Restbuchwert ausscheiden:Schadensfälle zu Anlagevermögen

an Anlagenkonto

Umbuchenkum Abschr zu Anlagenkonto

an Anlagenkonto

„Erinnerungsschilling“ ausbuchen:Abschr (oder separates Konto: zB 707)

an Anlagenkonto

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 34

Die Gliederung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren (Teil 1)

1. Umsatzerlöse2. Veränderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie an noch nicht abrechenbaren

Leistungen3. andere aktivierte Eigenleistungen4. sonstige betriebliche Erträge:

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, c) übrige

5. Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen: a) Materialaufwand, b) Aufwendungen für bezogene Leistungen

6. Personalaufwand: a) Löhne, b) Gehälter, c) Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassend) Aufwendungen für Altersversorgung, e) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige

Abgaben und Pflichtbeiträge, f) sonstige Sozialaufwendungen

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Die Gliederung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren (Teil 2)

7. Abschreibungen: a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen, b) auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen

Abschreibungen überschreiten8. sonstige betriebliche Aufwendungen:

a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen, b) übrige

9. Zwischensumme aus Z 1 bis 810. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen11. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen12. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen13. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens14. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon sind gesondert auszuweisen:

a) Abschreibungen,b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen

15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15

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Die Gliederung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren (Teil 3)

17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit18. außerordentliche Erträge19. außerordentliche Aufwendungen20. außerordentliches Ergebnis21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag22. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag23. Auflösung unversteuerter Rücklagen24. Auflösung von Kapitalrücklagen25. Auflösung von Gewinnrücklagen26. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr29. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

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Die Gliederung der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren (Teil 1)

Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen (§ 231 Abs 3 UGB): 1. Umsatzerlöse; 2. Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen; 3. Bruttoergebnis vom Umsatz; 4. sonstige betriebliche Erträge:

a) Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen,

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen, c) übrige;

5. Vertriebskosten; 6. Verwaltungskosten; 7. sonstige betriebliche Aufwendungen; 8. Zwischensumme aus Z 1 bis 7; 9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen; 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen; 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen; 12. Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen und Wertpapieren des Umlaufvermögens; 13. Aufwendungen aus Finanzanlagen und aus Wertpapieren des Umlaufvermögens, davon sind gesondert auszuweisen:

a) Abschreibungen b) Aufwendungen aus verbundenen Unternehmen;

14. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon betreffend verbundene Unternehmen; 15. Zwischensumme aus Z 9 bis 14;

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Die Gliederung der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren (Teil 2)

16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit; 17. außerordentliche Erträge; 18. außerordentliche Aufwendungen; 19. außerordentliches Ergebnis; 20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; 21. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag; 22. Auflösung unversteuerter Rücklagen; 23. Auflösung von Kapitalrücklagen; 24. Auflösung von Gewinnrücklagen; 25. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen; 26. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26 sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen Unterposten aufzugliedern; 27. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr; 28. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

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Verbuchung von Erträgen (1)

Übersicht

Erträge

Ordentliche Erlöse aus

Lieferungen und

Leistungen

Nebenerlöse und sonstige ordentliche

Erträge

Zinserträge und Erträge aus Beteil-

igungen

Außer-ordentliche

Erträge

Rücklagen-bewegung

Konten400-430

Konten460-499

Konten800-816

Konten840-844

Konten860-879

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Verbuchung von Erträgen (2)

Buchungssätze

4 Ertragskonto 351 FA-USt2 Zahlungsmittelkonto/

2 Ford

989 GuV

SALDO Ertrag

Ertrag

UStErtrag

USt

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 41

Verbuchung von Aufwendungen (1)

Übersicht

Aufwendungen

Erlösbe-richtig-ungen

Material-aufwand

Personal-aufwand

Sach-aufwand

Steuer-aufwand

Finanz-aufwand

Ao Aufwand

Rücklagen-bewegung

Kl 4 Kl 5 Kl 6 Kl 7 Konten710-719850-859

Konten817-835

Konten845-849

Konten880-895

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 42

Verbuchung von Aufwendungen (2)

Buchungssätze

5-8 Aufwandskonto 251 FA-Vorst2 Zahlungsmittelkonto/

3Verb

989 GuV

Aufwand

Aufwand

SALDOVorst

Aufwand

Vorst

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 43

Kreislaufschema der doppelten BuchhaltungERÖFFNUNGSBILANZ (EBK)

Aktiva SCHLUSSBILANZ (SBK) Passiva

Aktive Bestandskonten Passive BestandskontenBestandskonten

Aufwandskonten ErtragskontenErfolgskonten

GuV

Anfangsbestand der aktiven Bestandskonten

Anfangseigenkapital

Anfangsbestand der passiven Bestandskonten

Salden der aktiven Bestandskonten

Endeigenkapital

Salden der passiven Bestandskonten

Zugänge

Anfangs-bestand

Abgänge

SALDO (Endbestand)

Abgänge

SALDO (Endbestand) Zugänge

Anfangs-bestand

Aufwend-ungen

SALDO SALDO Erträge

Salden der Aufwandskonten

Salden der Ertragskonten

JAHRESGEWINN (Jahresverlust)Privatkonto

EntnahmenEinlagen

SALDO

Eigenkapitalkonto

(Jahresverlust)

SALDO Endeigenkapital

PrivatAnfangs-

eigenkapital

JAHRES-GEWINN

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 44

Übersicht über die unternehmens- und steuerrechtliche Bewertung 1

Bilanzposition: SteuerrechtUnternehmensrechtBilanzposition: Steuerrecht

Anlagevermögen abnutzbar 1. Gemildertes NWP2. Obergrenze fortgeschriebene

AHK3. Niedriger TW kann bzw muss

(Wertminderung dauernd) angesetzt werden

4. ZS ausnahmsweise bis fortgeschriebene AHK

1. Gemildertes NWP2. Obergrenze fortgeschrieben

AHK3. Niedrigerer TW kann

angesetzt werden, MGP beachten

4. ZS grundsätzlich nicht möglich (Beachte: Durchbrechung – MGP; §6 Z13 EStG)

Anlagevermögen nicht abnutzbar 1. Gemildertes NWP

2. Obergrenze Anschaffungswert

3. Niedriger TW kann bzw muss (Wertminderung dauernd) angesetzt werden

4. ZS bis fortgeschriebene AHK

1. Gemildertes NWP2. Obergrenze

Anschaffungswert3. Niedrigerer TW kann

angesetzt werden4. ZS möglich bis

fortgeschriebene AHK

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 45

Unternehmensrecht

Übersicht über die unternehmens- und steuerrechtliche Bewertung 2

Bilanzposition: Steuerrecht

Umlaufvermögen 1. Strenges NWP2. Obergrenze AHK3. Niedrigere TW muss

angesetzt werden, auch wenn keine dauernde Wertminderung vorliegt

4. ZS möglich bis fortgeschriebene AHK

1. Gemildertes NWP, aber MGP beachten

2. Obergrenze AHK3. ZS möglich bis

fortgeschriebene AHK

Verbindlichkeiten 1. Rückzahlungsbetrag (= Anschaffungskosten), Vorsichtsprinzip zu beachten (dh kein Ausweis nicht realisierter Gewinne)

2. Aktivierungswahlrecht für Disagio

1. Höchstwertprinzip2. Untergrenze

Anschaffungswert3. Höherer

Rückzahlungsbetrag ist anzusetzen

4. Zwingende Aktivierung Disagio

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 46

Jahresabschluss

Aufstellung Prüfung Feststellung

Geschäftsführung (Aufsichtsrat)

Gesellschafter

Anteilseigner

(AG: Aufsichtsrat)

Ressortverteilung

„Kardinalpflicht“

Abschlussprüfung

Prüfung von Organen

Zuständigkeiten?

Konsequenzen?

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 47

Änderung (iwS) des Jahresabschlusses

Jahresabschluss

Berichtigung sonstige Änderung

vor der Prüfung

zwischen Prüfung und Feststellung

nach der Feststellung

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 48

Keine rückwirkende Beseitigung der bereits entstandenen Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses (11. 05.04)

Anmerkung: das UGB hieß früher Handelsgesetzbuch (HGB). Die einschlägige Rechtsprechung ist natürlich grundsätzlich weiterhin relevant.

§ 221 Abs 5 HGB, § 222 Abs 1 HGB, § 277 Abs 1 HGB - Durch den Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis in eine Personengesellschaft des Handelsrechts, der davor keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis angehörte, wird die bereits entstandene Verpflichtung zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses für vor dem Eintritt vergangene Geschäftsjahre nicht rückwirkend beseitigt.

OGH 29. 1. 2004, 6 Ob 303/03gGemäß § 221 Abs 5 HGB unterliegen Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person mit Vertretungsbefugnis ist, hinsichtlich der in § 222 bis § 243 und § 268 bis § 283 HGB geregelten Tatbeständen den der Rechtsform ihres vertretungsbefugten Gesellschafters entsprechenden Vorschriften. Diese Gleichstellung der in der Literatur als "verdeckte Kapitalgesellschaften" benannten Personengesellschaften des Handelsrechts in Bezug auf Jahresabschlüsse, deren Prüfung, Offenlegung und Veröffentlichung hat ihre Ursache in der faktischen Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der beteiligten juristischen Personen und dient damit offenkundig dem Schutz der Gläubiger.

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 49

An der durch Umwandlung aus einer Kapitalgesellschaft hervorgegangenen und am 29. 6. 2000 ins Firmenbuch eingetragenen GmbH & Co KG war zunächst (und bis zum Eintritt des Rechtsmittelwerbers im Jahr 2003) neben dem Rechtsmittelwerber als Kommanditisten eine Kapitalgesellschaft als vertretungsbefugte Komplementärin beteiligt. Die KG unterlag daher für das auf die Umwandlung folgende Geschäftsjahr 2001 den der Rechtsform ihrer Komplementärin entsprechenden Vorschriften (§ 221 Abs 4 und Abs 5 HGB).

Dass die im Jahr 2003 eingetretene Veränderung im Stande der Gesellschafter die bereits in Bezug auf den Jahresabschluss 2001 entstandene Verpflichtung zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses (der die Gesellschafter noch nicht nachgekommen waren) rückwirkend wieder beseitigen könnte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und kann auch dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Der Gesetzgeber lässt nämlich auch die Rechtsfolgen der Größenmerkmale im Fall von Änderungen der für ihre Bestimmung maßgeblichen Kriterien erst nachträglich (ab dem auf die Änderung folgenden Geschäftsjahr) eintreten (§ 221 Abs 4 HGB).

Dass die vom Rechtsmittelwerber angestrebte rückwirkende Befreiung der KG von der Offenlegungspflicht auch für Geschäftsjahre, in denen sie wegen Fehlens der unbeschränkten Haftung einer natürlichen Person einer Kapitalgesellschaft gleichzuhalten war, die mit § 221 Abs 5 HGB verfolgten Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf den Schutz von Gläubigern unterlaufen würde, hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Auch diese Erwägung spricht gegen eine rückwirkende Entlastung der Geschäftsführer von ihrer in Bezug auf den Jahresabschluss 2001 bestehenden Verpflichtung, der sie bisher nicht nachgekommen sind.

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 50

Der Eintritt einer natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis in eine Personengesellschaft des Handelsrechts, der davor keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis angehörte, lässt die Verpflichtung nach § 221 Abs 5 HGB zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahresabschlusses für davor vergangene Geschäftsjahre jedenfalls dann unberührt, wenn die in § 222 Abs 1 und § 277 Abs 1 HGB angeführten Fristen zum Zeitpunkt des Eintritts der natürlichen Person bereits abgelaufen waren.

Im Übrigen hat der Senat auch im Zusammenhang mit der Frage, ob angesichts der die Rechnungslegung einer in Liquidation befindlichen GmbH regelnden Bestimmung des § 91 Abs 1 GmbHG die Rechnungslegungspflicht für die der Auflösung vorangegangene Zeit entfällt, bereits erkannt, dass die zwischenzeitige Auflösung der GmbH durch Konkurseröffnung die Verpflichtung, den Jahresabschluss für die vor Auflösung der Gesellschaft abgelaufenen Geschäftsjahre aufzustellen und offen zu legen, nicht beseitigt, wenn für diese noch kein Abschluss vorhanden ist (OGH 10. 10. 2002, 6 Ob 152/02z = WRInfo 2003/053). Es blieb daher im damals zu beurteilenden Fall die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses für vergangene Geschäftsjahre unberührt, obwohl neue Tatumstände hinzutraten, die eine Änderung der Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Offenlegung im Liquidationsstadium für die Zukunft bewirkten.

Fundstelle: http://ris.bka.gv.at

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 51

Bilanzänderung durch nachträglichen Ansatz eines IFB nicht möglich (26. 04. 2004)

§ 4 Abs 2, § 10 Abs 3 EStG - Eine Änderung der Bilanz nach ihrer Einreichung wird dann zu Recht versagt, wenn dadurch lediglich zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile erlangt werden sollen.

VwGH 24. 3. 2004, 99/14/0031

Das für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages (IFB) für vermietete Gebäude zuvor aufgestellte Erfordernis, es müsse die gewerbliche Vermietung der ausschließliche Betriebsgegenstand des Vermieters sein, wurde für Anschaffungs- oder (Teil-)Herstellungskosten ab 1.2.1993 beseitigt. Wegen eines Beratungs-fehlers ihres damaligen Steuerberaters erkannte die beschwerdeführende GmbH diese nun bestehende Möglichkeit der Geltendmachung des IFB jedoch erst nach Einreichung der Jahresabschlüsse 1993-1995. Sie beantragte den IFB für die Jahre 1993-1995 daher durch Übermittlung berichtigter Steuererklärungen noch vor Ergehen von Veranlagungsbescheiden. Bezüglich der wirtschaftlichen Begründung wies sie darauf hin, dass einziger steuerpolitischer Zweck des IFB die Minderung der Ertragsteuern darstelle, um durch die daraus entstehende erhöhte Selbstfinanzierungskraft wirtschaftliche Investitionsanreize zu schaffen. Dass die Ertragsteuern einen wirtschaftlichen Kostenfaktor darstellten, sei nicht in Zweifel zu ziehen.

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Rechtliche Rahmenbedingungen der Rechnungslegung I / o.Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger 52

Die belangte Behörde bestätigte die Verweigerung des Finanzamtes der Zustimmung zur Bilanzänderung im Instanzenzug und begründete dies damit, dass sich durch die negativen Einkünfte der GmbH (auch ohne Ansatz des strittigen IFB) und den Umstand, dass deswegen weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer vorzuschreiben gewesen sei, keine Einschränkungen der Liquidität und der Möglichkeiten der Investitionsplanung für die GmbH ergeben hätten. Der Antrag auf Bilanzänderung durch nachträglichen Ansatz des begehrten IFB sei wirtschaftlich nicht begründet.

Eine nach § 4 Abs 2 EStG erforderliche Zustimmung zur Bilanzänderung ist vom Finanzamt vor allem dann zu erteilen, wenn stichhaltige, im Unternehmen, das den Gegenstand der Bilanzierung bildet, gelegene wirtschaftliche Gründe für die Bilanzänderung sprechen.

Solche wirtschaftlichen Gründe zeigte die GmbH im vorliegenden Fall nicht auf. Es wurde von ihr vielmehr eingeräumt, dass im Rahmen der Bilanzierung für die Jahresabschlüsse 1993 bis 1995 insoweit ein Irrtum unterlaufen sei, als man der Auffassung gewesen sei, dass für Investitionen in Gebäuden, die zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt seien, ein IFB nicht zustünde. Mit diesem Vorbringen wird deutlich aufgezeigt, dass das Ziel des Bilanzänderungsbegehrens darin lag, zunächst nicht erkannte steuerliche Vorteile zu erlangen.

(Beschwerde abgewiesen)

Fundstelle: http://ris.bka.gv.at

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