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Die neuen Bestimmungen des Regelwerks für den Turniersport in Deutschland LPO 2018 Präsentation © www.fnverlag.de

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Die neuen Bestimmungen des

Regelwerks für den Turniersport in

Deutschland

LPO 2018 – Präsentation

© www.fnverlag.de

Schwerpunkte

1. Tierschutz im Sport

2. Stärkung der „Amateure„/

Zielgruppenorientierung

3. „Flankierende Maßnahmen zu NeOn Max“

4. Entlastung der Veranstalter (soweit möglich)

5. Sonstige Änderungen der Allgemeinen

Bestimmungen und Durchführungs-

bestimmungen

6. Sportfachliche Neuerungen in den Besonderen

Bestimmungen

2Springen VielseitigkeitDressur AufbauFahren Voltigieren

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

§ 6.2 Verpflichtung

Die Ausrüstung der Pferde und der Teilnehmer (Reiter/Fahrer/Voltigierer) und der Umgang mit dem Pferd muss den Regeln der jeweiligen Reit-, Fahr- und Voltigierlehre sowie den Grundsätzen der Unfallverhütung und des Tierschutzes und ggf. der Straßenverkehrsordnung entsprechen.

§ 7 Veranstalter

Tierschutz- & sportgerechte Voraussetzungen müssen vorliegen

§ 52 Verhalten auf PLS und Aufsicht

Deutlichere Klarstellung, was als unsportliches Verhalten

- insbesondere gegenüber dem Pferd - anzusehen ist

3

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

§ 56 Nr. 3 Richtereinsatz

Als Aufsicht auf jedem Vorbereitungsplatz sowie zur Kontrolle

des übrigen Turniergeländes sind in der jeweiligen Disziplin

(Reiten/Fahren/Voltigieren) qualifizierte und auf der Richterliste

einer LK geführte Richter einzusetzen.

Anmerkung:

Zukünftig kann der Aufsicht führende Richter bzw. die Aufsicht

führende Person nicht mehr für die Beaufsichtigung mehrerer

Vorbereitungsplätze gleichzeitig eingesetzt werden; das

Abreiten kann infolgedessen noch besser überwacht werden.

Des Weiteren wird durch die Änderung sichergestellt, dass ein

Ansprechpartner für die Aktiven immer vor Ort ist.

4

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

Durchführungsbestimmungen zu § 56.3

Richtereinsatz

Aufsicht Vorbereitungsplatz

Als Aufsicht auf dem Vorbereitungsplatz können

zusammen mit mindestens einem gesamtverantwortlichen

Richter entsprechend für diesen Aufgabenbereich

geschulte / qualifizierte Personen eingesetzt werden. Bis

zur Schaffung eines bundesweit einheitlichen

Ausbildungsweges „Richter Vorbereitungsplatz (Steward)“

obliegt die Ausbildung dieser Personen den LK. Über die

Anerkennung einer in einer anderen LK erworbenen

Qualifikation im Bereich der Aufsicht auf dem

Vorbereitungsplatz entscheidet die jeweilige LK. 5

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

§ 66 Allg. Teilnahmebeschränkungen von Pferden

Geänderte Gliederung, kleine inhaltliche Anpassungen

„Blutregel“

§ 66.6.6

Nicht zugelassen zur LP sind:

Pferde, an denen in Bereichen, an denen üblicherweise mit

Einwirkung(en) durch den Teilnehmer zu rechnen ist, frisches Blut

festgestellt wird (Vgl. hierzu Durchführungsbestimmungen zu §

66.6.6).

6

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

Durchführungsbestimmungen zu § 66.6.6

Besteht während der Vorbereitung oder des Verlaufs einer LP der

Verdacht auf frisches Blut am Pferd, so wird das Pferd untersucht und

dazu ggf. die Prüfungsvorstellung dieses Teilnehmers von einem

verantwortlichen Richter unterbrochen und das Pferd von diesem

und/oder dem Turniertierarzt in Augenschein genommen. Ist kein

frisches Blut feststellbar, wird die Prüfungsvorstellung fortgesetzt.

§ 67.6.1 Medikationskontrollen, Verfassungsprüfungen und

Pferde- sowie Fitnesskontrollen

Bei jedem Auftreten von frischem Blut am Pferd wird eine

Pferdekontrolle angeordnet (vgl. § 66.6.6). Kann die Ursache der

Blutung nicht identifiziert werden, ist eine weiterführende

Untersuchung durch den Turniertierarzt zu veranlassen. Das Ergebnis

der Pferdekontrolle und/oder der weiterführenden Untersuchung dient

als Entscheidungsgrundlage für die Zulassung für weitere Starts auf

derselben PLS.7

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

§ 70 Ausrüstung der Reitpferde NEUFASSUNG

B. Zäumung, Gebisse, Reithalfter und sonstige

Ausrüstung

IV. Beliebige Zäumung mit freier Gebisswahl erst ab der

Kl. M** (bisher M*)

E. Vorbereitungsplatz:

IV. Spring-LP ab der KI. M** (bisher M*): Erlaubte

sonstige Hilfszügel: Schlaufzügel; jedoch nicht beim

Überwinden von Hindernissen.

8

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

Allgemeine Bestimmungen zu § 70

Erlaubte Reithalfter

• Das Reithalfter soll leicht anliegen und darf weder die Atmung

beeinträchtigen, noch die Maultätigkeit (Kauen) des Pferdes

unterbinden.

Durchführungsbestimmungen zu § 70

Verschnallung des Reithalfters

• Die Verschnallung des Reithalfters richtet sich nach der jeweiligen Lage

auf dem Nasenrücken des Pferdes. Bspw. finden bei einem korrekt

verschnallten Hannoverschen Reithalfter zwei, bei einem Englischen

Reithalfter ein Finger Platz zwischen Nasenrücken und Reithalfter.

Anmerkung:

Relevant ist das Wohlgefühl des Pferdes - dies ist sichergestellt, wenn das

Kauen und die damit einhergehende Öffnung des Kiefers genügend

ermöglicht wird.9

§ 70 C. Beinschutz

Zugelassen in allen LP über Hindernisse (auch Eignungs-LP für Reitpferde

gemäß §§ 310 und 315 ff. und Kombinierte LP gemäß §§830 und 840 ff.):

Bandagen, Gamaschen, Fesselringe/-bänder, Springglocken und

Ballenschoner gemäß Durchführungsbestimmungen.

Durchführungsbestimmungen § 70 F. Kriterien für die

Zulassung von Ballenschonern und Fesselbändern

Ballenschoner

• Der Ballenschoner darf den Hufmechanismus nicht behindern. Solche,

die über den Kronenrand des Hufes hinausreichen, sind nicht

zugelassen.

Fesselband

• Das Fesselband muss weich und mit einem Klettverschluss versehen

sein. 10

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

Durchführungsbestimmungen § 70 E. Beinschutz Neben den in § 70 C. aufgeführten Vorschriften gelten für den Gebrauch

von Gamaschen und allen sonstigen Ausrüstungsgegenständen zum

Schutz der Pferdebeine folgende weiterführenden Regeln:

Gamaschen und alle sonstigen zum Schutz der Beine erlaubten

Ausrüstungsgegenstände sind korrekt anzulegen. Nur so ist die

gewünschte Schutzwirkung gegeben.

Mit Betreten des Vorbereitungsplatzes Springen darf die Ausrüstung an

den Pferdebeinen grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Zu diesem

Zweck ist auch ein Verlassen des Vorbereitungsplatzes nicht zulässig.

Sollte im Verlauf der Vorbereitung dennoch eine Änderung erwünscht oder

notwendig sein, ist dies durch den Teilnehmer der Aufsicht auf dem

Vorbereitungsplatz anzuzeigen und hat in dessen Gegenwart zu erfolgen.

Die Nichtanzeige der Änderung des Beinschutzes ist als „unsportliches

Verhalten“ gem. § 52.2a zu werten. 11

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

Anmerkung:

Mit diesen Durchführungsbestimmungen wird erreicht, dass:

• Klar ist, dass Gamaschen zum Schutz dienen und deshalb nicht limitiert

werden sollten. Pferde bewegen sich unterschiedlich, Böden sind

unterschiedlich usw.

• Die Beibehaltung der heutigen Regel schafft weiterhin Rechtssicherheit,

welche Ausrüstung erlaubt und welche verboten ist – keine neue

Auslegungsfrage für erlaubte oder nicht erlaubte Gamaschen.

• Mit dem Postulat, dass Beinschutz mit Betreten des Vorbereitungsplatzes

nicht mehr geändert werden darf – und wenn doch, dann nur im Beisein

der Aufsicht – macht deutlich, dass Manipulation nicht erwünscht ist und

nicht geduldet wird.

• Die Aufsicht wird durch die „Meldepflicht des Teilnehmers“ nicht zusätzlich

belastet sondern in ihrer Position als „Sachverständiger und auch

Ratgeber“ aufgewertet.

• Ferner gehen wir damit den gleichen Weg wie die FEI – nicht Verbot

sondern Kontrolle von korrekter Anwendung erlaubter Ausrüstung.

12

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

§ 72 Ausrüstung der Voltigierer und Voltigierpferde

G. Bestimmungen für den Vorbereitungsplatz

Zusätzlich zu der unter Punkt 2. A, B, C, und D aufgeführten Ausrüstung ist

folgende Ausrüstung erlaubt:

- Lauffer-/Dreieckszügel

- Gogue

- Chambon

- Doppellonge

Die Doppellonge auf dem Vorbereitungsplatz Voltigieren ist so zu verschnallen,

dass sie am Gebissring eingehakt wird, von dort in Richtung Gurt läuft und somit der

Wirkung eines Zügels/Ausbinders entspricht. Ein Durchziehen durch die

Gebissringe und eine Zurückführung von dort an den Gurt (seitlich oder zwischen

den Beinen) und eine damit einhergehende flaschenzugartige, dem Schlaufzügel

entsprechende Wirkung ist nicht zulässig!13

Schwerpunkt 1 - Tierschutz im Sport

§ 72 Ausrüstung der Voltigierer und VoltigierpferdeG. Bestimmungen für den Vorbereitungsplatz

- Fortsetzung -

Eine Umlenkung ab den am Gurt befestigten Ringen, ein Durchlaufen durch die

Fußschlaufen und das Einschnallen in unterschiedlichen Höhen ist erlaubt. Die so

definierte Nutzung der Doppellonge auf dem Vorbereitungsplatz Voltigieren kann

auch in Kombination mit entsprechend erlaubten Hilfszügeln erfolgen.

Nasennetz (Nosecover) gemäß „Sonstige erlaubte Ausrüstung“ Abb. 26 zu § 70 C.V

Beim Longieren mit einem Voltigierer auf dem Pferd sind ausschließlich Lauffer-

/Dreiecks- und Ausbindezügel erlaubt.

Anmerkung:

Bisher gab es beim Voltigieren keine festen Bestimmungen für den

Vorbereitungsplatz. In § 72 war lediglich aufgeführt, dass die Vorbereitung den

Belangen des Tierschutzes in Anlehnung an den Band 6 Longieren angepasst sein

sollte. Nun wurde eine Konkretisierung vorgenommen, die den Pferden, Richtern

und Stewards zu Hilfe kommt. 14

Schwerpunkt 1- Tierschutz im Sport

• Das Mindestalter der Voltigierpferde in Gruppen- und

Doppelvoltigier-LPs wurde auf 7 Jahre hochgesetzt (§200)

• Im Fahren sind in Kl. M künftig generell nur noch 5-jährige

und ältere, in Kl. S 6-jährige und ältere Pferde

teilnahmeberechtigt (§§ 710, 720, 750)

• Ponys unter 1,10m Stockmaß sind in Einspänner

Geländeprüfungen nicht mehr zugelassen

• Beifahrer ist immer vorgeschrieben

– Ausnahme: K-Pony Einspänner in Eignungs (etc.),

Dressur und Kegel-Fahr LP

– Hilfsperson am Boden erlaubt

• Klarstellungen zu den Ausrüstungsvorschriften im

Fahrsport (insb. zu den Gebissen)15

Schwerpunkt 2 - „Amateure“ und

Zielgruppenorientierung

Teilnehmer der Option „A“ (Dressur/Springen) heißen künftig

„Amateure“

Geschlossene Prüfungen können somit als „Amateur-LP“ bezeichnet werden.

Die Definition des „Amateur-Status“ findet sich in den

Durchführungsbestimmungen zu § 20.6.7:

Option „A“ Reiter (Amateure) erzielen gewerbsmäßig kein

Einkommen

- durch den Beritt von Pferden für dritte

- durch das Erteilen von Reitunterricht

- durch regelmäßigen Handel mit Pferden

16

Schwerpunkt 2 - „Amateure“ und

Zielgruppenorientierung

Die Durchführungsbestimmungen zu § 20.6.7 bleiben aktuell unverändert, können aber jederzeit angepasst werden:

Lkl. 1: immer Option B

Lkl. 5,6,7: immer Option A (Ausnahme: Pferdewirte und

Pferdewirtschaftsmeister „klassische Reitausbildung“)

Lkl. 2,3,4: - keine Platzierung mit mehr als 3 Pferden je Disziplin

- in der letzten Saison keine Starts in S***

- keine Prüfung zum Pferdewirt (in den letzten 4 Jahren, früher Ausnahmen möglich) oder Pferdewirtschaftsmeister

Auf Antrag kann in begründeten Einzelfällen auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen der Amateurstatus gemäß Präambel gewährt werden.

Anmerkung:

• Lkl. 0 wurde in Lkl. 7 umbenannt.

• In Ausnahmefällen kann die LK/FN einem Antrag auf Umstufung von B zu A ermöglichen.

17

Schwerpunkt 3 - „Flankierende Maßnahmen

zu NeOn Max“

§ 23 Nr. 1.3 Inhalt der Ausschreibung

Art der LP, Anforderungen, Bewertung, Richtverfahren,

Mindestzahl der verlangten Nennungen, ggf.

Maximalzahl der zulässigen Nennungen (nur in

Verbindung mit regionalen und sportfachlichen

Handicaps gem. Durchführungsbestimmungen zu §

23.1.3) sowie zusätzlich bei Dressur-LP die Art der

Zäumung und die Viereckgröße

18

Schwerpunkt 3 - „Flankierende Maßnahmen

zu NeOn Max“

Durchführungsbestimmungen zu § 23 Nr. 1.3

Bei Vorgabe einer Maximalzahl der zulässigen Nennungen gilt:

LP mit einer Maximalzahl der zulässigen Nennungen sind

mit einem räumlichen (z.B. Regionalverband,

Kreisverband, etc.; nicht bundesweit) sowie mit einem

weiteren Handicap (z.B. Leistungsklassen, Alter,

Vorerfolge, etc.) auszuschreiben.

Anmerkung:

NeOn-Max-Prüfungen sollen verschiedenen Beschränkungen

unterliegen, sodass in Zukunft das übermäßige und frühzeitige

Nennen solcher Prüfungen verringert wird und die Veranstalter

die Startplatzbegrenzung nicht als einziges Mittel zur Steuerung

der Teilnehmerfelder nutzen.19

Schwerpunkt 3 - „Flankierende Maßnahmen

zu NeOn Max“

§ 35 Nr. 4 Gültigkeit der Nennung

Je Veranstaltungstag dürfen nur bei max. zwei PLS Startplätze in

LP mit vorgeschriebener Maximalzahl der zulässigen Nennungen

reserviert werden.

Anmerkung:

Mit dieser Regelung soll dem Nennen mehrerer Turniere an

einem Tag und der damit im Zusammenhang stehenden

künstlichen Verknappung der Startplätze begegnet werden.

Darüber hinaus soll der Nennungsschluss grundsätzlich 21 Tage

vor dem Turnier liegen, jedoch sollen 28 Tage wie bisher

weiterhin möglich sein.

20

Schwerpunkt 4 - Entlastung der Veranstalter

§ 23 Nr. 1.10 Inhalt der Ausschreibungen

Angabe über die Anwesenheit, Abwesenheit oder

schnellste Einsatzbereitschaft eines Hufschmiedes

§ 40 Hufschmied

Bei Vielseitigkeits-LP, Teilprüfung Gelände sowie

Gelände-LP Fahren ist die Anwesenheit

vorgeschrieben.

§ 43 Nr. 1 Zeiteinteilung

Die endgültige Zeiteinteilung (inklusive

Startfolgeregelung, Richtereinteilung einschließlich

Aufsicht Vorbereitungsplatz, Turnierleitung, Angabe

über die Anwesenheit, Abwesenheit oder schnellste

Einsatzbereitschaft eines Hufschmiedes) ist 5 Tage vor

Beginn einer PLS zu veröffentlichen.21

Schwerpunkt 4 - Entlastung der Veranstalter

§ 24 Nr. 1.1 Geld- und Ehrenpreise

Sofern in der Ausschreibung nicht anders geregelt, handelt

es sich bei den Geldpreisen um Bruttobeträge. Sie sind in

der Regel auf der PLS an die Besitzer der platzierten

Pferde auszuzahlen.

Anmerkung:

In Zukunft soll vermieden werden, dass Veranstalter

Reitern das Preisgeld nach der Beendigung eines

Turnieres „nachsenden“ müssen. Die Formulierung „in der

Regel“ wurde gewählt, da es zu Ausnahmefällen kommen

kann, die es unmöglich machen, das Preisgeld auf der PLS

abzuholen.22

Schwerpunkt 4 - Entlastung der Veranstalter

§ 26 Nr. 2.2 Nenngeld, Startgeld, Einsatz, Stallgeld

Wenn der Teilnehmer aufgrund der Verlängerung einer PLS

gemäß § 43.2 oder aufgrund der Änderung des Prüfungstages

gemäß vorläufiger Zeiteinteilung (§ 23.1.10) in einer oder

mehreren LP nicht starten kann, sofern er dies bis PLS-Ende

geltend gemacht hat.

Anmerkung:

Zugunsten der Veranstalter soll die derzeit bestehende Frist von

10 Tagen gekürzt werden, sodass die Rückzahlung des Geldes

bis Veranstaltungsende eingefordert werden muss. Nach

Beendigung der Veranstaltung erlischt der Anspruch auf

Rückzahlung des Nenngeldes.

23

Schwerpunkt 4 - Entlastung der Veranstalter

§ 26 Nr. 2.3 Nenngeld, Startgeld, Einsatz, Stallgeld

Wenn eine oder mehrere LP aufgrund höherer Gewalt (vgl. §

32.5) abgesagt werden müssen, verbleiben dem

Veranstalter 3,00 Euro (Vielseitigkeits-LP Reiten/Fahren

10,00 Euro) je reserviertem Startplatz. Der im Einsatz

enthaltene Preisgeldanteil (3% vom ausgeschriebenen

Geldpreis) bzw. das bereits entrichtete Startgeld und der

über 3,00 Euro (Vielseitigkeits-LP Reiten/Fahren 10,00 Euro)

hinausgehende Organisationsanteil / Anteil des Nenngeldes

sind dem Nenner/Teilnehmer zu erstatten.

24

Schwerpunkt 4 - Entlastung der Veranstalter

§ 44 Programmheft

- gestrichen -

Anmerkung:

Bisher bestand die Pflicht des Bereithaltens eines

Programmheftes. Dieser Pflicht wird in der Praxis nicht

nachgekommen, da alle relevanten Daten online abrufbar sind und

nur noch auf großen Turnieren Programmhefte nachgefragt

werden. Aus diesen Gründen wird der § 44 LPO gestrichen und

eine entsprechende Ergänzung in § 42 LPO vorgenommen, sodass

die Meldestelle zwar die relevanten Daten vorhält, aber keine

Pflicht zur Erstellung eines Programmheftes besteht. 25

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

Grundregeln des Verhaltens im Pferdesport

1. Der Reitbetrieb muss von respektvollem Umgang miteinander

geprägt sein. Unabhängig von persönlichen Fähigkeiten,

Ausbildungsstand, sportlichem Erfolg, Reitweise, eingesetzter

Pferderasse und materiellen Möglichkeiten verdient jeder

Pferdesportler die gleiche Achtung und Wertschätzung.

Der Pferdesport steht dabei Sportlern mit und ohne Behinderung

gleichermaßen auf allen Ebenen offen.

Anmerkung:

Es soll eine Ergänzung des Verhaltenskodex zur verstärkten

Förderung der Inklusion vorgenommen werden.

26

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 17 Nr. 2 Turnierteilnehmer/Altersklassen/...

Es werden folgende Altersklassen unterschieden:

1. Children (CH/U14) – werden im laufenden Kalenderjahr höchstens 14

Jahre alt.

§ 68 A II Kopfbedeckung

1. Junioren und Children

Anmerkung:

Aufgrund der immer weiter verbreiteten Durchführung von

Wettkämpfen für Children (Preis der Besten, EM, etc.) soll diese

Altersklasse nun explizit in die LPO aufgenommen werden.

ABER: FEI Änderung wird übernommen werden27

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 17 Turnierteilnehmer/Altersklassen/…

2.4.2 Gruppenvoltigierer in der Kl. E und in der altersbegrenzten Kl.

A werden höchstens 16 Jahre (A16) […] alt.

Anmerkung:

• Analog der anderen Pferdesport-Disziplinen wird die Klasse E

auch im Voltigieren eingeführt. Der Übergang vom Breitensport

nach WBO zum Turniersport nach LPO wird sinnvoll gestaltet

und erleichtert.

• Als Einstiegshilfe wird die Jahresturnierlizenz zum halben Preis

angeboten und der Wechsel eines Voltigierers kann kostenlos

und auch telefonisch bei der FN veranlasst werden.

28

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 17 Turnierteilnehmer/Altersklassen/…

2.4.4

• Doppelvoltigierer – werden im laufenden Kalenderjahr

mindestens 14 Jahre alt.

• Junior-Doppelvoltigierer – werden im laufenden Kalenderjahr

mindestens 12 Jahre und höchstens 18 Jahre alt.

Anmerkung:

• Mit dieser Änderung wird den Junioren der Einstieg in den

Doppelsport und die Hinführung zum Leistungs- und Spitzensport

durch einen methodisch behutsameren Aufbau erleichtert.

• Die Unterteilung nach Junior und Senior macht den Wettbewerb

attraktiver für die Junioren, da sie dann nicht mit den

leistungsstarken Senioren konkurrieren müssen.

29

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 30 Nr. 1 Satz 2 Genehmigung und Gültigkeit der

Ausschreibung

Die zuständigen Richter / Parcourschefs sind der LK / FN

namentlich zu benennen.

Anmerkung:

Die Mehrheit der Landeskommissionen stellt gleichlautende

Anforderungen zur Zulassung von Ausschreibungen, sodass es

in Zukunft für alle Veranstalter Pflicht sein soll, bereits bei

Genehmigung ihrer Ausschreibung die zuständigen Richter und

Parcourschefs zu benennen.

30

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 35 Gültigkeit der Nennungen- und entsprechende Durchführungsbestimmungen -

Der Begriff (Startplatz-, Teilnehmer, Pferde-)

„Nachtrag“ wird durch den gebräuchlicheren Begriff

„Nachnennung“ ersetzt. Inhaltlich ändert sich nichts.

31

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 38 Nr. 1 Registrierung der Ergebnisse und

Veröffentlichung Die gemäß § 62.2 anzurechnenden Erfolge Die Ergebnisse werden

für aller nationalen und internationalen LP im In- und Ausland (vgl.

Durchführungsbestimmungen zu § 38) werden bei der FN

registriert.

Anmerkung:

• In Zukunft sollen alle Ergebnisse (nicht wie bisher, nur die Erfolge des

zu registrierenden Drittels) bei der FN gespeichert werden. Damit wird

ermöglicht alle Prüfungsergebnisse eines Pferdes/Reiters

nachzuvollziehen und nicht nur die Platzierungen.

• Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht kein Unterschied zur

bisherigen Praxis.

• Hinsichtlich der Anerkennung der Erfolge für Lkl. und RLP ändert sich

nichts. 32

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 40 Nr. 1 Sanitätsdienst und humanmedizinische Versorgung: • Bei Anwesenheit eines Sanitätsdienstes (mindestens eine Person mit der Mindestqualifikation

„Sanitätshelfer“) ist die Anwesenheit eines verantwortlichen Arztes, Rettungsassistenten oder

Notfallsanitäters sicherzustellen.

• Bei Anwesenheit eines Sanitätsdienstes (mindestens eine Person mit der Mindestqualifikation

„Rettungssanitäter“ sowie eine Person mit der Mindestqualifikation „Sanitätshelfer“) ist die

Schnellste Einsatzbereitschaft eines verantwortlichen Arztes, Rettungsassistenten oder

Notfallsanitäters sicherzustellen.

• Bei Gelände-LP (Reiten/Fahren) ist zusätzlich zur Anwesenheit eines Sanitätsdienstes die

Anwesenheit eines verantwortlichen Arztes mit Erfahrung in der Versorgung schwererer

Verletzungen vorgeschrieben.

• Der verantwortliche Sanitätsdienst, Arzt, Rettungsassistent und/oder Notfallsanitäter

hat/haben Notfallausrüstung, die geeignet ist, schwerere Verletzungen medizinisch

erstzuversorgen.

Anmerkung:

Zum einen soll der Begriff „Notfallsanitäter“ aufgrund gesetzlicher Neuregelungen

aufgenommen werden und zum anderen soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen,

dass Sanitätsdienst oder Arzt/Rettungsassistent/Notfallsanitäter für das

Vorhandensein der entsprechenden Notfallausrüstung zuständig sind. Inhaltlich ändert

sich nichts. 33

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 43 Nr. 1 Zeiteinteilung

Die endgültige Zeiteinteilung ist 5 Tage vor Beginn einer PLS

im NeOn-Turnierkalender zu veröffentlichen und der LK bzw.

FN (vgl. § 2.2) und dem LK- bzw. FN-Beauftragten 8 Tage vor

Beginn einer PLS zuzusenden.

Diese muss enthalten:

Startfolgeregelung

Richtereinteilung einschließlich Aufsicht Vorbereitungsplatz

Parcourschef

Turnierleitung

Angabe über Anwesenheit, Abwesenheit oder schnellste

Einsatzbereitschaft eines Hufschmiedes

34

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

Anmerkung:

Zum einen soll in Zukunft der Parcourschef ebenfalls

im Zeitplan benannt werden, da dies ohnehin als

gängige Praxis betrachtet wird und zum anderen soll

die Frist für die Veröffentlichung des Zeitplanes auf

fünf Tage verkürzt werden. Darüber hinaus sollen die

LK/FN und der LK-/FN-Beauftragte die Zeiteinteilung 8

Tage vor Beginn des Turnieres erhalten, sodass die

Möglichkeit besteht, den Veranstaltern etwaige

Änderungen des Zeitplanes vorzuschlagen.

35

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 47 Satz 1 Nummernschilder

Während der gesamten PLS sind die vom Veranstalter

ausgegebenen oder zugelassenen Nummernschilder

deutlich sichtbar anzubringen.

Anmerkung:

Auf die Pflicht des beidseitigen Anbringens der

Kopfnummern soll in Zukunft verzichtet werden,

sodass eine Kopfnummer ausreichend ist.

36

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 49 Nr. 4 Start

Als Starter gilt, wer den Prüfungsplatz mit der Absicht,

die Prüfung zu absolvieren, betritt.

Anmerkung:

Mit Hilfe dieser Änderung soll in Zukunft die Fragestellung, ab

wann ein Teilnehmer als gestartet gilt, beseitigt werden. Dies ist

insbesondere dann relevant, wenn ein Reiter vor Durchreiten der

Startlinie stürzt oder aber die Startlinie nicht innerhalb der

vorgegebenen 45 Sekunden passiert. Diese Reiter galten bisher

als nicht gestartet, was zu Problemen bei der Ermittlung des zu

platzierenden Drittels/Viertels und der Ergebnisübermittlung geführt

hat.

37

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 53.7 FN-/LK-Beauftragter/TD

Bei Unfall eines Teilnehmers und daraus resultierender

Einweisung in ein Krankenhaus ist durch den FN-/LK-

Beauftragen ein entsprechender Bericht an die LK und an die FN

zu senden. (s. FN-Formular „Unfallbericht“ in der Broschüre

„Organisation für Notfallvorsorge auf Turnieren“ auf www.pferd-

aktuell.de)

Anmerkung:

In Zukunft soll jeder Unfall, der die Einweisung in ein

Krankenhaus zur Folge hat, ähnlich zur Vorgehensweise bei

Stürzen in der Vielseitigkeit, bei der zuständigen LK und der FN

erfasst werden

38

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 56 Richtereinsatz

1.2.2 Voltigieren

• LP der Kl. E bis L: mindestens zwei getrennt sitzende Richter mit der

erforderlichen Qualifikation

• LP der Kl. M, S und Junior: mindestens drei, höchstens sechs getrennt

sitzende Richter mit der erforderlichen Qualifikation

Anmerkung:

Es besteht die Möglichkeit der Aufteilung der Richterbeurteilung analog

Deutsche Meisterschaften in die Kategorien 1. Technik: Ausführung/

Schwierigkeit, 2. Gestaltung, 3. Pferd. Dieses moderne Richtsystem kann

schon mit zwei Richtern angewandt werden. Komplexe Sachverhalte

werden für die Richter einfacher gemacht und die Noten transparenter für

die Aktiven. Ein rotierendes System ist erforderlich, so dass sich nicht

einzelne Richter auf eine Aufgabe spezialisieren.

39

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 57 Nr. 1.3 Richtverfahren

Nach Beendigung einer LP mit gravierenden Mängeln

u/o entsprechenden Wertnotenabzügen kann der/die

Richter das Urteil „Ohne Wertung“ bekannt geben.

Anmerkung:

Das in der Praxis gebräuchliche Ergebnis „Ohne

Wertung“ soll offiziell aufgenommen werden, sodass

auch eine systemseitige Anpassung vorgenommen und

die Ergebnisse entsprechend veröffentlicht werden

können.

Reihenfolge :

ohne Wertung - ausgeschieden - aufgegeben 40

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 58 Nr. 1 Richterspruch

Bei Verwendung von Notenbögen/ Leitfäden (als Hilfsmittel) sind nur die

gem. Aufgabenheft durch den FN Verlag der FN herausgegebenen

Vordrucke bzw. die Bewertungsbögen der FEI zulässig.

Anmerkung:

Durch die Anpassung des § 58 Nr.1 LPO soll die Pflicht zur Verwendung

der durch die FN erstellten und herausgegebenen Vordrucke und

Bewertungsbögen auf alle Prüfungen, in denen diese Verwendung finden,

ausgeweitet werden. Auf diesem Wege sollen „Eigenkreationen“ und

Veränderungen von Notenbögen verhindert werden, sodass die Richter

einheitliche und vor allem verwendbare Vorlagen erhalten.

41

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 59 Nr. 2.1 Platzierung/Siegerehrung Die Siegerehrung (inkl. Ehrenrunde) ist Bestandteil der LP. Die

Teilnahme an ihr ist grundsätzlich für alle an 1. bis 6. Stelle platzierten

Teilnehmer mit dem platzierten Pferd/ Gespann Pflicht; hiervon

abweichende Regelungen sind vom Veranstalter spätestens mit der

endgültigen Zeiteinteilung bekannt zu geben. Nichtteilnahme dieser

Teilnehmer hat die Aberkennung der Platzierung zur Folge. Teilnehmer,

die sich mit mehreren Pferden/Gespannen platzieren konnten, sollen mit

dem höchstplatzierten Pferd/Gespann teilnehmen.

Bei V-LP ist die Teilnahme an der Siegerehrung grundsätzlich für alle

platzierten Teilnehmer und Pferde Pflicht.

Anmerkung:

Es soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Ehrenrunde Teil

der Siegerehrung ist und somit eine Teilnahmepflicht besteht.

42

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu § 63 I Leistungsklassen

1. Gültigkeit

[…] Für die Teilnahme an LP der Kl. E mit der Lkl. 7 ist lediglich die

Registrierung und Nennung über NeOn erforderlich. Eine Einstufung in die

Lkl. 7 ist max. zwei Jahre hintereinander möglich. Das Mindestalter für die

Beantragung der Lkl. 7 beträgt 6 Jahre, d.h., der Teilnehmer wird im

laufenden Kalenderjahr 6 Jahre alt.

Anmerkung:

Die Leistungsklasse 0 wird umbenannt in Lkl. 7. In Zukunft soll es maximal

zwei Jahre in Folge möglich sein, eine Schnupperlizenz zu erhalten. Nach

diesen zwei Jahren muss ein Reitabzeichen nachgewiesen werden, um

weiterhin am LPO-Turniersport teilnehmen zu können.

43

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu § 63 Nr. 3

Einstufungskriterien

Die Lizenzprüfung wird abgeschafft.

44

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 65 Allgemeine Teilnahmebeschränkungen von […]

Voltigierern

3. V-LP:

• Einzel-/Gruppenvoltigierer/Doppelvoltigierer dürfen in einer V-LP nur

einmal starten.

• Ein Gruppenvoltigierer darf auf einer PLS nur in einer Gruppen-V-LP

starten (Ausnahme: Start in Junior-Gruppen-LP).

• Juniorvoltigierer dürfen pro Wettkampftag höchstens in zwei V-LP

starten.

Anmerkung:

Um die Junioren zu schützen und vor allem Verletzungen vorzubeugen

wird der Start auf max. zwei Voltigierleistungsprüfungen pro Wettkampftag

eingeschränkt.45

§ 67 Nr. 4 - Durchführungsbestimmungen –

Merkblatt Umgang mit toten Pferden

Ein Merkblatt für das Vorgehen im Falle eines toten Pferdes im

Zusammenhang mit einer PLS findet sich unter (www.pferd-

aktuell.de). Die FN ist innerhalb von 72 Stunden nach dem Tod des

Pferdes mit Hilfe des Meldeformulars (www.pferd-aktuell.de) in

Kenntnis zu setzen.

Anmerkung:

Es soll ein Verweis auf das nun existierende Merkblatt zum

Umgang mit toten Pferden und das entsprechende

Meldeformular erfolgen. 46

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 68 Satz 1 Ausrüstung der Reiter

Die Ausrüstung der Reiter muss den Regeln der

Reitlehre (Richtlinien für Reiten und Fahren) und den

Grundsätzen der Unfallverhütung und des Tierschutzes

entsprechen (vgl. auch § 6) und darf bei normaler

Anwendung nicht geeignet sein, Verletzungen zu

verursachen.

Anmerkung:

Es soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass

die gesamten Richtlinien von Bedeutung sind.

47

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 68 Ausrüstung der Reiter

Hilfsmittel

• Sporenlänge in Dressur- und Spring-LPs jetzt 4,5 cm ab Stiefel

gemessen, anstelle „Dornlänge“ (Anpassung an )

• Ausnahme: Sporenlänge in Vielseitigkeits-LP in den

Teilprüfungen Dressur (mit Rädchen ohne Zacken) und Gelände

(ohne Rädchen) 4,0 cm

§ 68 A I 1 Anzug in Dressur-LPs

• In LP der Kl. E bis S: Helle Stiefelhose, Jackett und hemd- oder

blusenähnliches Oberteil mit Krawatte oder ggf. mit Plastron

sowie dunkle Reitstiefel, zusätzlich in Kl. M und S helle

Handschuhe.

Anmerkung:

Es soll eine Änderung vorgenommen werden, da die bisherige

Formulierung den praktischen Anforderungen nicht mehr

entspricht.48

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 70 Ausrüstung der Reitpferde • Ausrüstung darf keine Verletzung verursachen können

(Vorbemerkung)

• Drei-Ringe-Gebiss im Springen und im Gelände ab der Kl. A*

analog zum Pelham zugelassen (§ 70 III Nr. 2)

• beliebige Zäumung mit freier Gebisswahl erst ab der Kl. M** (§70

IV Nr. 1)

• Das Verbinden des Ohrenschutzes mit dem Nasenriemen ist nicht

gestattet. Bereich der Augen und des Nasenrückens muss frei

bleiben, das Ohrenspiel darf nicht beeinträchtigt sein, der

Lärmschutz (lärmdämmendes Material) darf nicht in den

Gehörgang / Ohrmuschel hineinreichen, Geräusche und der

Gehörsinn dürfen nicht ausgeschaltet werden (Abb. 24)

49

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

Anmerkungen:

• Redaktionelle Überarbeitung des gesamten

Paragraphen (komplette Neufassung).

• Klarstellung der zulässigen und unzulässigen

Ausrüstungsgegenstände in den

Durchführungsbestimmungen und dem „LPO-

Ausrüstungskatalog“ auf pferd-aktuell.de.

• Abbildungen zu § 70 wurden überarbeitet und

deutlicher formuliert.

50

Schwerpunkt 5 - Sonstige Änderungen der

Allgemeinen Bestimmungen

§ 72 Ausrüstung der Voltigierer und Voltigierpferde

2. Ausrüstung der Pferde

A. Zäumung, Gebisse und Reithalfter

I. Gebiss gemäß „Erlaubte Gebisse“ und Ausrüstungsgegenstände“

Abb. 1 bis 7 zu § 70 der LPO

C. Weiteres Zubehör

II. Beidseitig verschnallte Ausbindezügel aus Leder und/oder Gurtband

(vgl. „Erlaubte Hilfszügel“ Abb. 28) […]

F. Hufbeschlag und Hufpflege

Diese müssen zweckdienlich und in Ordnung sein; nicht gestattet sind

Bleiplatten oder Gewichte, ob sichtbar oder unsichtbar.

Hufschuhe sind grundsätzlich erlaubt, solche, die über den Kronenrand

des Hufes hinausreichen, sind nicht zugelassen.51

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in

den Besonderen Bestimmungen

1.Dressur

§ 400 Nr. 2 Ausschreibungen Die Teilnahme an einer LP Kür (Kl. E bis M max. 25, Kl. S max 15

Teilnehmer) ist grundsätzlich nur für Teilnehmer mit Pferden

auszuschreiben, die bereits in einer Dressur-LP der gleichen Klasse min.

60 % der Wertnotensumme bzw. die Wertnote 6,0 erzielt haben. Dieses

Qualifikationsergebnis kann je nach Ausschreibung bei einer LP derselben

PLS oder auf einer anderen (ggf. in der Ausschreibung benannten) PLS

nachgewiesen werden.

Anmerkung:

Es soll eine Änderung erfolgen, sodass in Zukunft Qualifikation und

Finalprüfungen nicht zwangsläufig auf dem selben Turnier stattfinden

müssen.

52Dressur

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 400 Nr. 4 Ausschreibungen

Sog. „Trostprüfungen“ sind eine Klasse bzw. *-Kategorie niedriger

auszuschreiben, als die vorrangegangene Qualifikations-LP.

Anmerkung:

Mit Hilfe dieser neuen Regelung sollen Trostrunden auf dem

Niveau der Qualifikations- oder Finalprüfung und somit das

„Verschenken“ von Platzierungen verhindert werden. Bisher

können die Reiter, die es nicht in das Finale einer Prüfung

geschafft haben, häufig in einer gleich hohen oder höheren

Prüfung starten, ohne dass dort andere starten dürften, was zur

Folge hat, dass das Teilnehmerfeld häufig sehr klein ist und

Platzierungen recht einfach zu erreichen sind.

53Dressur

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 400 Nr. 7 Ausschreibungen

• Dressur-LP der Kl. M*/** für 6-8 jährige Pferde, Dressur-LP der

Kl. S* für 7-8 jährige Pferde und Dressurreiter-LP der Kl. M

können auf Trense ausgeschrieben werden.

Anmerkung:

Es soll klarer als zuvor darauf verwiesen werden, dass die zu

verwendende Zäumung vorgeschrieben ist und dass es sich dabei

nicht um eine Wahlmöglichkeit handelt. Darüber hinaus soll ein

Hinweis erfolgen, dass Dressur-LP der Klasse M*/** und S* für

sechs bis acht jährige Pferde und Dressurreiterprüfungen der

Klasse M auf Trense ausgeschrieben werden können. In Zukunft

sollen in der Ausschreibung Angaben bezüglich der zugelassenen

Zäumung gemacht werden, da sich diese in Zukunft nicht mehr

allein anhand der Klasse ablesen lässt. 54

Dressur

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 404 Nr. 2.3 und 2.4 Bewertung

2.3 Sturz des Teilnehmers Ausschluss

2.4 Sturz des Pferdes (vgl. § 513) Ausschluss

Ziffer 2.3 und 2.4 gelten auch zwischen Einritt auf den

Prüfungsplatz und dem Anreiten nach der letzten

Grußaufstellung. (siehe auch § 49.4)

55Dressur

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

EXKURS zu § 403 Nr. 5 Verreiten- näher erläutert im neuen Aufgabenheft (gültig ab 01.01.2018)

1. Der Kommandogeber des Veranstalters gibt das falsche Kommando.

a) Wenn der Teilnehmer bzw. der Tetenreiter /die Abteilung die richtige Lektion reitet/n

wird nicht abgeläutet, wenn der Kommandogeber sofort wieder auf der Höhe der

Aufgabe ist.

b) Folgt der Teilnehmer bzw. der Tetenreiter/die Abteilung dem falschen Kommando wird

abgeläutet. Keine Abzüge für Verreiten.

2. Der Teilnehmer reitet eine falschen Aufgabe.

a) Wenn die Ausschreibung vorsieht, dass die Aufgabe auswendig zu reiten ist und der

Teilnehmer die korrekte Aufgabe nicht auswendig kann, ist für den Teilnehmer die

Prüfung an dieser Stelle beendet.

b) Wenn die Ausschreibung vorsieht, dass die Aufgabe auswendig oder mit eigenem

Kommandogeber zu reiten ist und der Teilnehmer mit einer falschen Aufgabe beginnt,

ist er nach dreimaligem Verreiten auszuschließen. Hat der Teilnehmer die Aufgabe

auswendig begonnen, muss dieser die Aufgabe auch auswendig, das heißt ohne

nachträgliches Hinzuziehen eines eigenen Kommandogebers, beenden.

56Dressur

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

3. Der Kommandogeber liest die falsche Aufgabe

a) Bemerken die Richter den Fehler während der Aufgabe, läuten sie ab. Der Teilnehmer bzw.

die Abteilung beginnen erneut mit der richtigen Aufgabe. Keine Abzüge für Verreiten.

b) Die Richter bemerken den Fehler erst nachdem ein oder mehrere Teilnehmer die Prüfung

beendet haben. In diesem Fall muss in zwei Abteilungen platziert werden. Eine Abteilung mit

dem bzw. den Teilnehmer/n, welche die falsche Aufgabe geritten haben und eine Abteilung

mit dem bzw. den Teilnehmer/n, welche die richtige Aufgabe geritten haben.

c) Wird die falsche Aufgabe erst bemerkt, nachdem alle Teilnehmer die Prüfung (bei Teilung

die Abteilung) beendete haben, ist keine Besonderheit bei der Platzierung zu beachten.

4. Verreiten bei Abteilungsaufgaben

a) Folgt die Abteilung dem Tetenreiter bei einer falschen Lektion, erhält nur der Tetenreiter den

Abzug für das Verreiten. Die Bewertung erfolgt für alle Reiter der Abteilung für die korrekt

gerittene Lektion.

b) Folgt die Abteilung dem Tetenreiter nicht bei der falschen Lektion, erhält nur der Tetenreiter

den Abzug für das Verreiten. Die Bewertung erfolgt für alle Reiter der Abteilung für die

korrekt gerittene Lektion nach dem Abläuten.

c) Der zweite, dritte und/oder vierte Reiter einer Abteilung reitet eine Lektion falsch (z.B.

Abteilung rechts um). Sollten die Richter situationsbedingt nicht abläuten, erfolgt für den

zweiten, dritten und/oder vierten Teilnehmer trotzdem der Abzug für das Verreiten.

57Dressur

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

5. Verreiten bei Einzelaufgaben

a) Die Richter läuten erst eine oder mehrere Lektionen nach dem Verreiten ab. Der Teilnehmer

beginnt an der Stelle neu, an der er sich verritten hat. Für die Bewertung gelten die Lektionen,

welche nach dem Abläuten erneut geritten werden.

b) Die Richter bemerken das Verreiten erst, nachdem der Teilnehmer die Prüfung beendet hat. Nach

der Beendigung der Prüfung ist eine Korrektur des Verreitens nicht mehr möglich. Die Rangierung

und eventuelle Platzierung erfolgt gemäß §59.1.5 zusätzlich.

6. Auslassen von Lektionen

a) Die Richter läuten erst eine oder mehrere Lektionen nach dem Auslassen ein oder mehrere

Lektionen ab. Der Teilnehmer beginnt an der Stelle neu, an der er die (erste) Lektion ausgelassen

hat. Für die Bewertung gelten die Lektionen, welche nach dem Abläuten erneut geritten werden.

b) Die Richter bemerken das Auslassen einer oder mehrerer Lektionen erst nachdem der Teilnehmer

die Prüfung beendet hat. Nach der Beendigung der Prüfung ist eine Korrektur nicht mehr möglich.

Für die Bewertung wird beim Richten mit Einzelwertnoten für die ausgelassene/n Lektion/en fiktiv

eine acht eingesetzt und beim Richten mit einer Gesamtwertnote eine gute Ausführung der Lektion

angenommen. Die Rangierung und eventuelle Platzierung erfolgt gemäß §59.1.5 zusätzlich.

Anmerkung:

Die richtige Vorgehensweise im Falle des Verreitens wird im neuen Aufgabenheft genau

geschildert. Zukünftig wird deshalb mehr Sicherheit bezüglich der korrekten Verhaltensweise

herrschen; zudem können die Reiter nun besser nachvollziehen wann sie mit Abzügen rechnen

müssen.

58Dressur

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

2.Springen

§ 500 Nr. 2.1 Stil-Spring-LP (ggf. mit Standardanforderungen)

• Kl. E für 4-jährige und ältere Pferde und/ oder Ponys und Kl. A für 4-

jährige und ältere Pferde und / oder M- und G-Ponys, KI. L für 5-jährige

und ältere Pferde und/oder M- und G-Ponys

• 4-jährige Pferde/Ponys in Kl. E und 4-jährige und ältere Pferde und/

oder M- und G-Ponys in Kl. A sowie 5-jährige Pferde und/oder M- und

G-Ponys in Kl. L sind erst ab 1. Mai des laufenden Jahres zugelassen.

Anmerkung:

Es erfolgte eine Klarstellung dahingehend, dass K-Ponys ausschließlich in

Springprüfungen der Klasse E starberechtigt sind.

59Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 500 Nr. 7 AusschreibungenZulässig sind:

Spring-LP der KI. E/FN-Hunterklasse 75er für Lkl. 6 und 7

[…]

In FN-Hunterklassen sind nur Teilnehmer zugelassen, die auf derselben PLS

nicht an Spring- bzw. Springpferde-LP mit Anforderungen der nächsthöheren

Klasse teilnehmen.

Anmerkung:

Die Beschränkungen für den Start in Hunterprüfungen werden

aufgehoben, sodass in Zukunft auch Starts in höheren Klassen

möglich sind. Entsprechende Regelungen können, sofern vom

Veranstalter gewollt, in der Ausschreibung festgelegt werden.

60Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 502 B Nr. 4 Siegerrunde

Sofern für die Siegerrunde nur strafpunktfreie

Teilnehmer qualifiziert sind, können die Hindernisse

bis zu 10 cm erhöht und/oder erweitert werden;

anderenfalls ist eine Erhöhung und/oder Erweiterung

der Hindernisse nicht zulässig.

Anmerkung:

Bei Strafpunktfreiheit im Umlauf aller für die

Siegerrunde qualifizierten Teilnehmer soll es in

Zukunft möglich sein, die Hindernisse in der

Siegerrunde zu erhöhen.

61Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 503 Bewertung

Überschreiten der EZ

je angefangene 4 Sekunden 1 Strafpunkt

Anmerkung:

Anpassung an das - Reglement.

62Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 504 Nr. 1d) Anforderungen

Distanz von Sprung zu Sprung in Metern

KI. E bis S*: 7,00 bis 8,00 m oder 10,00 bis 11,00 m

ab KI. S**: zwischen 6,50 m und 12,00 m

in Pony-LP KI. E bis M: 7,00 bis 7,50 m oder 9,80 bis

10,30 m

Bei ortsfesten Sprüngen sind abweichende Distanzen

möglich.

Anmerkung: Streichung der Distanzvorgaben da nicht

mehr Zeitgemäß

63Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 505 Nr. 2 Prüfungsplatz und Parcours

Der Eingang des Prüfungsplatzes ist geschlossen zu halten,

solange ein Teilnehmer seinen Parcours absolviert. Als

geschlossener Eingang gilt auch eine Schleuse, die optisch

geschlossen wirkt.

Sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, kann sich mit

der Genehmigung der Richter und des Veranstalters in Spring-

und Springpferdeprüfungen der nächste Teilnehmer auf dem

Prüfungsplatz aufhalten. Die Genehmigung ist mit Beginn der LP

bekannt zu geben und gilt für die gesamte LP.

Anmerkung:

Die in der Praxis ohnehin bereits gängige Vorgehensweis, dass mehrere

Teilnehmer gleichzeitig auf dem Springplatz sind, wird in die LPO

aufgenommen. Maximal sind 2 Teilnehmer auf dem Prüfungsplatz

zugelassen.64

Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 508 Nr. 1 Kombinationen

Eine Kombination ist ein Hindernis, bestehend aus zwei, drei oder

mehr Sprüngen zwischen denen mindestens ein, aber höchstens

zwei Galoppsprünge vorgesehen sind.

Anmerkung:

In Zukunft soll auf die Metervorgabe der Distanzen von Sprung zu

Sprung verzichtet werden. Hintergrund dieser Änderung ist die

Veränderung des Galoppsprungs der Pferde. Die bisherigen

Angaben stimmen nicht mehr mit den realen Gegebenheiten

überein. Darüber hinaus soll eine Klarstellung erfolgen, dass der

Veranstalter Distanzen nicht anpassen muss, wenn er den

Ponyausgleich bei Kombinationen ermöglicht.

65Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 509 Nr. 3 Flaggen

Nur Hindernisse, die gemäß § 509.2 ausgeflaggt sind,

gehören zum Parcours der laufenden LP.

Anmerkung:

Das aufwendige Sperren eines jeden nicht zu

überwindenden Hindernisses durch den Veranstalter

soll in Zukunft nicht verpflichtend vorgegeben wird.

66Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 511 Nr. 1 Durchreiten von Start- und Ziellinie

Die Zeitnahme beginnt, wenn der Reiter zu Pferde die Startlinie

erstmalig nach dem Glockenzeichen in der vorgeschriebenen

Richtung überquert.

Darüber hinaus liegt es in dem Ermessen des Richters, die

Zeitmessung nicht zu aktivieren, den Startprozess abzubrechen,

ein neues Startsignal zu geben und/oder den Countdown erneut

zu starten, wenn die Situation es rechtfertigt.

Anmerkung:

Die Vorgaben bezüglich des Durchreitens der Startlinie und des

Beginns der Zeitnahme sollen verständlicher und an das -

Reglement angepasst werden.

67Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 513 Nr. 3 Sturz

Bei Sturz gem. Ziffer 1. und/oder 2. ist das Überwinden eines

sog. Korrektursprungs gem. 514 E nicht zugelassen.

§ 514 E Korrektursprung

Ein Teilnehmer, der ausscheidet (Ausnahme: nach Sturz von

Teilnehmer und/oder Pferd) oder aufgibt, hat vor Verlassen des

Prüfungsplatzes die Möglichkeit eines Korrektursprunges. Dieser

kann nur über ein Hindernis desselben Parcours – niemals eine

Kombination – vorgenommen werden. Anschließend hat der

Teilnehmer den Prüfungsplatz schnellstmöglich zu verlassen.

Anmerkung:

Es soll eine Klarstellung in Form einer redaktionellen Änderung

bezüglich des Korrektursprunges vorgenommen werden.

68Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 519 Nr. 24 Ausschlüsse

Bei Sturz des Teilnehmers vor Passieren der

Startlinie, sofern er gem. § 49.4 (NEU) als Starter

gilt.

Anmerkung:

Es soll ein Vereinheitlichung der Sturzregelungen im

Springen und in der Dressur vorgenommen werden,

sodass bezüglich des Ausschlusses von gestürzten

Reitern/Pferden weniger Unklarheiten entstehen.

69Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 520 Nr. 3 f) Stil-Spring-LP mit Standardanforderungen/

Modulen:

Wie a) oder b), mit oder ohne EZ; je nach Ausschreibung kann

der Springparcours vorgeschriebene Standardanforderungen /

Module gemäß Aufgabenheft Reiten enthalten.

Anmerkung:

Stil-Springprüfungen mit Standardanforderungen sollen

umbenannt werden, da diese nur noch selten ausgeschrieben

werden. Darüber hinaus wird im Aufgabenheft ein Katalog an

möglichen Anforderungsmodulen zu finden sein, die man

auswählen kann, sodass diese sinnvolle Prüfungsform flexibler in

ihrer Ausgestaltung und somit Umsetzung wird.

70Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 520 Nr. 3 h) Stil-Spring-LP mit Zeitpunkten

Bewertung wie unter a), jedoch werden der Wertnote

je angefangener Sekunde unter der EZ 0,1

hinzugefügt; bei gleichem Endergebnis entscheidet

das bessere Ergebnis ohne Zeitpunkte

Anmerkung:

Neues Richtverfahren für Stilprüfungen, das stilistisch

gutes und gleichzeitig zügiges Reiten belohnt.

71Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 523 Nr. 2 „Jagd um Punkte“

Für den Parcours steht eine festgesetzte Zeit zur Verfügung.

Innerhalb dieser Zeit können nach Passieren der Startlinie alle

Hindernisse in beliebiger Reihenfolge beliebig oft gesprungen

werden, jedes Hindernis wird nur zweimal gewertet, Ungehorsam

wird nur durch die Zeit bestraft. Sturz bzw. der dritte Ungehorsam

führen zum Ausschluss. Hoch-Weit-Sprünge dürfen nur in der

vorgeschriebenen, ausgeflaggten Richtung überwunden werden.

Anmerkung:

Bei der „Jagd um Punkte“ musste bisher jeder Oxer in beide

Richtungen zu springen sein. Es soll eine Änderung erfolgen, sodass

in Zukunft der Veranstalter/Parcourschef entscheiden kann, ob ein

Oxer in beide Richtungen gesprungen werden soll oder nicht.

72Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 526 Wahl-Spring-LP

Nach dem Richtverfahren C gemäß § 501.C durchzuführen.

Die Teilnehmer haben die Hindernisse des Parcours in beliebiger

Reihenfolge je einmal zu überwinden. Start- und Ziellinie sind in

beliebiger Richtung zu durchreiten. Hoch-Weit-Sprünge dürfen

nur in der vorgeschriebenen, ausgeflaggten Richtung

überwunden werden.

Anmerkung:

Bei „Wahl-Springen“ musste bisher jeder Oxer in beiden

Richtungen zu springen sein. Es soll eine Änderung erfolgen,

sodass in Zukunft der Veranstalter/Parcourschef entscheiden

kann, ob ein Oxer in beide Richtungen gesprungen werden soll

oder nicht.73

Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 535 Spring-LP mit Idealzeit (Präzisions-LP)

Bei dieser Prüfung ist eine Außenanzeige der

Zeitmessung nicht zulässig. Die Idealzeit wird aus der

EZ abzüglich 2 Sekunden errechnet. Die Idealzeit

kann nach Beginn der LP nicht verändert werden.

Anmerkung:

Die Veränderung der EZ in Idealzeitprüfungen stellt

einen erheblichen Eingriff in die Anforderungen der

Prüfung dar und soll daher nicht zugelassen sein.

74Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 536 Spring-LP mit Geländehindernissen

Werden in einer Springprüfung feste Hindernisse (bzgl. Beschaffenheit vgl. § 676)

verwendet, bei denen der nicht-abwerfbare Teil des Hindernisses 0,80m

überschreitet, so können nur folgende Richtverfahren Anwendung finden:

1. Zwei-Phasen-Spring-LP analog § 525, wobei alle festen Hindernisse gem. o.g.

Vorbemerkung in der ersten Phase verwendet werden müssen. Nach fehlerfreiem

Überwinden eines um ein Viertel verkürzten Normalparcours erfolgt unmittelbarer

Übergang in die zweite Phase. Die Hindernisse der zweiten Phase müssen nicht

Bestandteil der ersten Phase gewesen sein, dürfen jedoch nicht fest gemäß o.g.

Vorbemerkung sein. Für die Zeitwertung der zweiten Phase ist die Zeit vom

Durchreiten der Ziellinie der ersten Phase (gleichzeitig Startlinie der zweiten

Phase) bis zum Passieren der Ziellinie der zweiten Phase maßgebend. Für die

Platzierung ist zunächst das Ergebnis der zweiten Phase maßgeblich. Wurde diese

nicht von einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmern erreicht, ist das Ergebnis

der ersten Phase heranzuziehen (Gleichplatzierung bei Strafpunktgleichheit und

Absolvieren innerhalb der EZ).

2. Stilspring-LP gemäß § 520 a), c), d) oder e)

75Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

Anmerkung:

• Es soll in Zukunft klar durch die LPO geregelt

werden, dass keine Springprüfungen mit festen

Hindernisse mehr „gegen die Uhr“ stattfinden.

• Die Ausrüstungsbestimmungen sollen vorsehen,

dass eine Schutzweste zu tragen ist.

76Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 537 Spring-LP mit steigenden Anforderungen

Dabei sind die beiden ersten Sprünge niedriger als die

ausgeschrieben Klasse. Die beiden letzten Sprünge sind in den

Abmessungen so gewählt, dass sie über der ausgeschriebenen

Klasse gebaut werden. Im mittleren Teil ist eine Kombination

enthalten. Richtverfahren A nach LPO § 501.A.1 ist anzuwenden.

Ein Stechen ist nicht vorgesehen. Die Zahl der Hindernisse gem.

§ 504 entsprechend der ausgeschriebenen Klasse. Folgende

Aufbaumöglichkeiten können gewählt werden:

Klasse A**: Hdn. 1 und 2 Kl. A*; Hdn. 3 bis 4 o.5 Kl. A**; die letzten 2 Hdn. Kl.L

Klasse L: Hdn. 1 und 2 Kl. A**; Hdn. 3 bis 5 o.6 Kl. L; die letzten 2 Hdn. Kl.M*

Klasse M*: Hdn. 1 und 2 Kl. L; Hdn. 3 bis 6 o.7 Kl. M* die letzten 2 Hdn. Kl.M**

Klasse M**: Hdn. 1 und 2 Kl. M*; Hdn. 3 bis 7 o.8 Kl. M**; die letzten 2 Hdn. Kl.S*

77Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 538 Spring-LP mit Mindeststilnote 1. Alle Teilnehmer erhalten eine Wertnote gemäß § 520.1.

2. Für Teilnehmer mit einer Wertnote von 6,5 oder besser gilt das Richtv.

501,A.1.

3. Alle Teilnehmer mit einer Wertnote von 6,4 oder schlechter sind nach den

Teilnehmern mit einer Wertnote von 6,5 oder besser gemäß Richtv. 520, 3a zu

rangieren.

4. Der Teilnehmer mit der höchsten Wertnote gemäß § 520.1. erhält einen

Sonderehrenpreis.

Anmerkung:

Jeder Reiter erhält eine Stilnote. Falls die Grundnote 6,5 oder besser ist, wird

der Ritt nach Fehler und Zeit gewertet. Bleibt der Reiter unter 6,5, erfolgt die

Bewertung wie in einem normalen Stilspringen. In der Endrangierung kommen

zuerst die Reiter, die nach Fehlern und Zeit bewertet wurden und somit eine

Grundnote von 6,5 oder besser erreicht haben. Dann folgen die Reiter, die eine

Note von 6,4 und niedriger erhalten haben.

78Springen

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

3.Vielseitigkeit

§ 53 Nr. 8 Technischer Delegierter Bei Gelände- und Vielseitigkeits-LP (Reiten) werden die folgenden

Aufgaben durch einen Technischer Delegierter (TD) wahrgenommen (…)

Bei Gelände- und Vielseitigkeits-LP (Reiten) der Klasse E können diese

Aufgaben auch durch einen Richter/Parcourschef mit den

entsprechenden Qualifikationen wahrgenommen werden.

Anmerkung:

Die Aufgaben des Technischen Delegierten sollen in Zukunft in der Klasse

E auch von einem Richter oder Parcourschef mit GL/VL Qualifikation

wahrgenommen werden. Es gilt jedoch weiterhin, dass der Parcourschef

nicht seine eigene Prüfung abnehmen kann und Richten und TD-Einsatz

nur in Stilprüfungen zulässig sind.

79Vielseitigkeit

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 51 E Nr. 6 Prüfungs- und Vorbereitungsplätze

Für Geländeritte, Geländepferde-LP und die Teilprüfung Gelände

bei Vielseitigkeits-LP etc. sind zum Galoppieren im Prüfungstempo

geeignete Vorbereitungsmöglichkeiten mit mindestens drei

Übungshindernissen, davon mindestens zwei geländetypische

Hindernisse in den Abmessungen der jeweiligen Klasse

entsprechend, bereitzustellen.

Anmerkung:

Neben der Anzahl der Hindernisse auf dem Vorbereitungsplatz,

soll in Zukunft auch Art und Höhe der Hindernisse vorgegeben

werden, sodass die Teilnehmer auch die Möglichkeit haben, sich

entsprechend der Prüfungsanforderungen vorzubereiten.

80Vielseitigkeit

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 600 Ausschreibung

1. Zulässig sind Vielseitigkeits-LP der verschiedenen

Klassen für nachfolgend aufgeführte Pferde:

VL: 5-jährige und ältere Pferde und/oder G-Ponys, die

mindestens zweimal die Teilprüfung Gelände einer

Vielseitigkeits-LP Kl. A, und/oder (Stil-)Geländeritt Kl. A

und/oder Geländepferde-LP Kl. A ohne Hindernisfehler

beendet haben

Anmerkung:

Siehe auch § 670 Ausschreibungen.

81Vielseitigkeit

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 620 Anforderungen

82Vielseitigkeit

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 620 (Fortsetzung)

Bei Abnahme der Strecke haben die Hindernisse den Maßen

gemäß Tabelle zu entsprechen. In Kl. A* sind einige Hindernisse

bis zu den in Kl. A** angegebenen Maßen zulässig, jedoch sollte

der überwiegende Anteil der Hindernisse den Maßen für Kl. A*

entsprechen.

Anmerkung:

Ausdrücklicher Änderungsantrag des DRV-Fachausschusses

Vielseitigkeit, befürwortet beim AK Geschäftsführer 02/2017.

Mögliche witterungsbedingte Abweichungen bleiben berücksichtigt,

die Einhaltung der Anforderungen wird sichergestellt und erlaubt

eine bessere Vergleichbarkeit der Prüfungen.

83Vielseitigkeit

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 630 Nr. 1 Offizielle Besichtigung, technische

Ausstattung

Der TD soll eine offizielle Besichtigung mit einer fachkundigen

Person (z.B. einem erfahrenen Ausbilder, dem Parcourschef, TD

oder einem Mitglied der Richtergruppe) anbieten, in Kl. E und A

ist diese obligatorisch. Der Zeitpunkt der offiziellen Besichtigung

ist in der ZE bekanntzugeben.

Anmerkung:

In Zukunft soll die offizielle Besichtigung, die in Begleitung des

TDs erfolgen soll, in der Zeiteinteilung bekannt gegeben werden.

84Vielseitigkeit

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 630 Nr. 4 Offizielle Besichtigung,

technische Ausstattung

Die Ziellinie darf nicht weiter als 50 m und muss

wenigstens 20 m vom letzten Hindernis entfernt sein.

Anmerkung:

Anpassung an das - Reglement.

85Vielseitigkeit

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 633 Nr. 2 d) Tiefsprünge wie Absprung, Wasserein-

sprung usw.

Bei Wassereinsprüngen darf die Wassertiefe an der

Einsprungstelle und während der folgenden 5 m höchstens 0,30 m

betragen.

Anmerkung:

Die Vorgaben bezüglich der Wassertiefe sollen wieder in die LPO

aufgenommen werden, sodass nicht der Eindruck entsteht, dass

das Wasserhindernis beliebig tief sein darf.

86Vielseitigkeit

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 643 Ergebnisrelevante Vorkommnisse bei

Geländeprüfungen

Ein Hindernis gilt als überwunden, wenn der Teilnehmer es zu Pferde

innerhalb der äußeren Begrenzungen des Hindernisses, die durch die

Flaggen markiert sind, mit seinem Kopf sowie dem Kopf, dem Hals

und beiden Schultern des Pferdes passiert hat.

1. Sturz im Verlauf der Strecke

a) Ein Sturz des Teilnehmers liegt vor, wenn er sich ohne Sturz des

Pferdes von diesem trennt und erneut aufsitzen oder aufspringen

muss, um in den Sattel zu gelangen. Ein freiwilliges Absteigen des

Teilnehmers zum Korrigieren der Ausrüstung gilt nicht als Sturz.

Anmerkung:

Anpassung an das - Reglement.

87Vielseitigkeit

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 670 AusschreibungenZulässig sind:

• Stilgeländeritte (mit oder ohne BZ) und Geländeritte mit Stilwertung KI.

E für 4-jährige und ältere Pferde und/oder Ponys,

• Geländeritte, Stilgeländeritte und Geländeritte mit Stilwertung KI. A*/**

für 5-jährige und ältere Pferde und/oder M- und G-Ponys,

• Geländeritte, Stilgeländeritte und Geländeritte mit Stilwertung Kl. L für

5-jährige und ältere Pferde und/oder M- und G-Ponys, die mindestens

zweimal eine Teilprüfung Gelände einer Vielseitigkeits-LP Kl. A,

und/oder (Stil-)Geländeritt Kl. A und/oder Geländepferde-LP Kl. A ohne

Hindernisfehler beendet haben.

• Geländeritte, Stilgeländeritte und Geländeritte mit Stilwertung KI. M für

6-jährige und ältere Pferde (Ponys sind nicht zugelassen), die bis

Nennungsschluss mindestens

• eine Platzierung in VL, Geländeritt KI. L oder GPFL haben oder

• gemäß RG FEI für CCI2*/CIC2* qualifiziert sind.88Vielseitigkeit

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

Anmerkung:

Zur Teilnahme an Vielseitigkeits-LP und Geländeritten

der Klasse L sollen in Zukunft

Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden müssen,

sodass ein gewisses Niveau der Teilnehmer

sichergestellt werden kann.

89Vielseitigkeit

4.Fahren

§ 50 Nr. 2 Teilung von LPTeilung von LP gemäß Teil B III.2 (Aufbau-LP), B IV (Dressur-LP) Kl. E bis

S, B V (Spring-LP) Kl. E bis M, B VI (Vielseitigkeits- und Gelände-LP) Kl.

E bis M, Teil B VII (nur Einspänner Fahr-LP) und B VIII (Kombinierte LP):

Anmerkung:

Die Starterzahlen in Einspänner Fahr-LP sind in den vergangenen Jahren

gestiegen, sodass die derzeitige Teilungsgrenze für viele Veranstalter

sehr aufwändig in der Umsetzung der Prüfungen ist. Mit dem Ziel

Veranstalter, die Einspännerprüfungen ausschreiben, zu entlasten, soll

die Teilungsgrenze bei Einspännerprüfungen an die Teilungsgrenze im

Reiten angeglichen werden.

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

90Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 51 C 1 Abs. 2 Prüfungs- und

Vorbereitungsplätze Das Fahrviereck muss erst ab Kl. S komplett geschlossen sein.

§ 51 E Nr. 7 Satz 2

Ein oder mehrere Übungshindernis/se ist/sind zulässig, sofern

diese/s vom aufsichtsführenden Richtern einsehbar ist/sind.

Anmerkung:

• Der § 752 wurde komplett überarbeitet und somit auch an das

- Reglement angeglichen. Daraus resultiert eine

Anpassung der § 51 E Nr.7.

• Künftig sind auf dem Vorbereitungsplatz Gelände

Übungshindernisse erlaubt (und erwünscht).91Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 53 Nr. 9 Technischer Delegierter

Bei Vielseitigkeits- bzw. Kombinierten LPO Fahren (mit

Geländeprüfungen) werden die unter Ziffer 3 und 8 (NEU)

genannten Aufgaben sinngemäß durch einen Technischen

Delegierten Fahren wahrgenommen. Dieser ist im Regelfall

Mitglied der Richtergruppe sowie LK- bzw. FN-Beauftragter

Anmerkung:

Der Technische Delegierte wird nun auch im Fahren eingeführt.

Jedoch soll der Technische Delegierte ein Mitglied der

Richtergruppe sein. Die APO wird 2020 entsprechend um das

Aufgabenfeld des Technischen Delegierten Fahren ergänzt.

92Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 71 D Ausrüstung Pferde

I. Gebrauchs- und Eignungs-LP Dressur- und Hindernisfahr-LP Kl. E bis S

Der Abstand zwischen den beiden Strängen eines Pferdes (gemessen ca. 10 cm vom Ortscheit)

darf im Zug bei Pferden 55 cm, bei Ponys 50 45 cm nicht unterschreiten. Die Stränge dürfen sich

nicht kreuzen. Die Vorderbracke bei Vierspännern muss mindestens 1 m breit und die

Strangbefestigungen an den Vorderortscheiten müssen mindestens 45 cm auseinander angebracht

sein. Bei Ponys muss die Vorderbracke des Gespanns min. 85 cm breit und die Strangbefestigung

an den Vorderortscheiten müssen min. 35 cm auseinander angebracht sein.

II. Gelände-LP Kl. E bis S

Die Vorderbracke bei Vierspännern muss mindestens 1 m breit und die Strangbefestigungen an

den Vorderortscheiten müssen mindestens 50 45 cm auseinander angebracht sein; Ponys

entsprechend. Bei Ponys muss die Vorderbracke des Gespanns min. 85 cm breit und die

Strangbefestigung an den Vorderortscheiten müssen min. 35 cm auseinander angebracht sein.

Anmerkung:

Anpassungen an das Reglement.

93

Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 71 G Vorbereitungsplatz

[…]

Die Anwesenheit eines Beifahrers ist vorgeschrieben, bei

Einspännern auch als Hilfsperson am Boden. Für deren

Eignung ist der Teilnehmer verantwortlich (vgl. § 6).

Anmerkung:

Es soll eine Klarstellung bezüglich der Beifahrerpflicht auf

dem Vorbereitungsplatz erfolgen.

94Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 710/ 720/ 750 Alter der Pferde

In Kl. M sind künftig generell nur noch 5 j. u. ältere, in Kl. S. 6

Jährige und ältere Pferde teilnahmeberechtigt.

§ 711/ 714 Beurteilung / Bewertung

Die Anwendung des Achenbach’schen Fahrsystems ist nur noch in

den Klassen E und A verbindlich vorgeschrieben.

§ 722 Nr. 4.5, 4.8, § 733.2 Bewertung / Verfahren

Einführung des „korrigierten Verfahrens“ (20 Strafpunkte) im

Kegelfahren

Ein korrigiertes Verfahren liegt vor, wenn der Teilnehmer nach einen

Verfahren gem. Ziff. 1 den Parcours dort wieder aufnimmt, wo der Fehler

begangen wurde, ohne vorher ein falschen Hindernis passiert zu haben.

Im Übrigen gilt § 731. 3-5 entsprechend. 95

Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 723 Nr. 2 Hindernisbreiten

Die Hindernisbreite in LP Kl. E bis M ergibt sich aus der äußeren

Spurbreite des hinteren Radpaares, am Boden gemessen, plus den

nachfolgend aufgeführten Werten

Anmerkung:

Anpassung an das - Reglement.

96Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 727 Nr. 1 Hindernisse

Die Hindernisse müssen Achtung gebietend und fair sein. Sie

bestehen aus einem Kegelpaar (ggf. als doppeltes Kegelpaar

(„Oxer“)) und roten bzw. weißen Begrenzungsschildern. Es können

einfache und doppelte Kegelpaare („Oxer“) als vorgeschriebene

Durchfahrten verwendet werden. Ein „Oxer“ besteht aus zwei

Kegelpaaren, die im Abstand von 1,50 m bis 3,00 m auf gerade Linie

mit der im jeweiligen Parcours gültigen Durchfahrtsbreite aufgebaut

werden. Es sind in Kl. S max. 5, in Kl. M max. 4, in Kl. A max. 3 und

in Kl. E max. 2 Oxer-Hindernisse je Parcours zugelassen.

Anmerkung:

Mit dieser Änderung soll der Oxer im Hindernisfahren eingeführt

werden. In 2016/2017 wurde dies in Pilotprüfungen bereits

durchgeführt und es konnten gute Erfahrungen mit diesem neuen

Hindernis gesammelt werden.

97Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 731 Nr. 3 Zeitmessung

Die Zeitmessung wird bei jedem durch die Richter

veranlassten Anhalten des Teilnehmers unterbrochen.

Das Anhalten des Teilnehmers erfolgt sofort bei

Ungehorsam, sofern der Wiederaufbau eines oder

mehrerer Hindernisse zum erneuten Durchfahren

erforderlich wird. Nach dem Signal zur Fortsetzung der

LP wird die Zeitmessung erneut in Gang gesetzt, wenn

das Gespann mit der Stirnlinie das korrekt zu

durchfahrende Hindernis passiert.

Anmerkung:

Anpassung an das - - Reglement.

98Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 734 Nr. 1 Fremde Hilfe

Als verbotene „Fremde Hilfe” wird jede Einmischung

eines Dritten (nicht der/des Beifahrer/s, es sei denn,

mit Strafpunkten geahndetes Verhalten) mit der

Absicht, die Aufgabe des Teilnehmers während einer

LP zu erleichtern oder ihm bzw. seinem Gespann zu

helfen, angesehen. Unerheblich ist, ob der Dritte dazu

aufgefordert wurde oder nicht. Jede Hilfeleistung bei

Unfällen ist erlaubt.

Anmerkung:

Es soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass

Hilfe im Falle eines Unfalls immer erlaubt ist.

99Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 738 Nr. 1 Glücks Hindernisfahren

Für die LP wird eine Zeit zwischen 120 und 150

Sekunden vorgegeben. Innerhalb dieser Zeit sind die

Hindernisse in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu

durchfahren.

Anmerkung:

Bei Glücks-Hindernisfahren soll eine Anpassung an die

Glücksspringen erfolgen, sodass in Zukunft zum einen

„unendliche“ Fahrten nicht stattfinden können und zum

anderen die Prüfung nicht gleich beim ersten Fehler

beendet ist.

100Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 741 Nr. 1 Zwei Phasen Hindernisfahren

Die Bewertung der ersten Phase (Anzahl der

Hindernisse gem. § 723.1 minus max. 25 %, jedoch

mindestens sechs) erfolgt gemäß Richtverfahren A

gemäß § 721.1.A.

Anmerkung:

Die Ergänzung in § 741 Nr. 1 macht § 741 Nr. 3

überflüssig, sodass diese Regelung gestrichen wird.

101Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 742 Nr. 5.1.d Kombiniertes Hindernisfahren

mit Geländehindernissen

Erstes und zweites Absteigen eines oder beider

Beifahrer/s je Vorkommnis 5 Strafpunkte

Anmerkung:

Anpassung an das Regelwerk der .

102Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 744 Hindernisfahren mit Siegerrunde Hindernisfahren mit Siegerrunde (Siegerrunde gemäß Richtverfahren C

zu streichen)

Bewertung im Umlauf gemäß § 721.1.A, in der anschließenden

Siegerrunde ist eine in der Ausschreibung festzulegende Zahl an

Teilnehmern aus dem Umlauf startberechtigt.

Es sind zwei Varianten möglich:

a) Die Platzierung errechnet sich aus den Strafpunkten, des Umlaufs

und der SR, bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Zeit aus der

SR. Ggf. weitere Platzierungen erfolgen nach Strafpunkten und Zeit aus

dem Umlauf.

b) Die Platzierung errechnet sich aus den Strafpunkten und der Zeit aus

der SR. Ggf. weitere Platzierungen erfolgen nach Strafpunkten und Zeit

aus dem Umlauf.

Anmerkung:

Die Formulierungen aus § 533 (Springen) werden sinngemäß

übernommen.. 103Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

104

§ 752 Anforderungen Einzelnes Durchfahren einer Gesamtgeländestrecke, die je nach

Ausschreibung aus den nachstehenden Teilstrecken zusammengesetzt ist.

Anmerkung:

Der Begriff „Phase A, E, etc.“ wurde abgeschafft.

Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 752 Anforderungen

• Die Mindestentfernung zwischen zwei Hindernissen in der

Geländestrecke beträgt 200 m. Das letzte Hindernis soll möglichst

vom Ziel aus einsehbar sein (Entfernung max. 300 m). Je

angefangene 1000 m Streckenlänge in der Hindernisstrecke ist

max. ein Hindernis zulässig. Die zu durchfahrende Länge der

Hindernisse ist in der gesamten Streckenlänge der

Hindernisstrecke enthalten.

• Bei allen Gelände-LP ist eine Überprüfung der korrekten

Anspannung und Ausrüstung vor dem Start in die Hindernisstrecke

vorgeschrieben; bei Zweifeln hinsichtlich der Verfassung bzw. der

Fitness des/der Pferdes/ Pferde o.ä. ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

• Nach dem Ziel der Hindernisstrecke findet eine Fitness- bzw.

Pferdekontrolle statt (vgl. § 67.6.2.). 105

Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 752 Anforderungen

1. Jede Teilstrecke ist in der vorgeschriebenen Reihenfolge und

Gangart zu durchfahren; die Bewertung erfolgt gemäß § 753.

2. Sofern gem. Ausschreibung vorgesehen, können Wege- und

Schrittstrecke zu einer gemeinsamen Aufwärmstrecke

zusammengefasst werden, die Bewertung erfolgt gemäß §

753.1 (nur Wegestrecke). Das vorgeschriebene Tempo auf

dieser Strecke entspricht dem der Wegestrecke minus 2 km/h.

3. Sofern gem. Ausschreibung vorgesehen, kann eine

Geländeprüfung auch ohne Wege- und Schrittstrecke oder mit

„Kontrollierter Aufwärmphase“ durchgeführt werden. Für alle

Teilnehmer verbindlich ist dann eine mindestens 30-minütige

Vorbereitung auf einer ausreichend großen Fläche, vgl. §

51.E.7., sicherzustellen.

106Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 753 Bewertung

Die Strafpunkte für die gebrauchte Zeit auf den

Strecken und in den Hindernissen je angefangener

Sekunde werden dem - Regelwerk angepasst;

künftig 0,25 statt 0,20 Strafpunkte.

107Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 753 Nr. 3 Satz 1 Bewertung

Sämtliche Teile eines Hindernisses (Ein-/Ausfahrt,

Pflichttore, etc.) müssen in der vorgeschriebenen

Richtung und Reihenfolge oder, wenn keine

Reihenfolge vorgeschrieben ist (Alternativhindernis), auf

dem vom Fahrer gewählten Weg von der Einfahrt bis

zur Ausfahrt durchfahren werden.

Anmerkung:

Mit Hilfe dieser Änderung soll eine Klarstellung erfolgen.

108Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 753 Nr. 3 f) Bewertung

• Korrigiertes Verfahren 20 Strafpunkte

• Ein Verfahren kann vor Durchfahren der Ausfahrtsschilder/

Pflichttore korrigiert werden, wenn nach dem Verfahren das

Durchfahren der vorgeschriebenen Hindernisteile (Ein-/Ausfahrt,

Pflichttore, etc.) an der Stelle fortgesetzt wird, die korrekt hätte

durchfahren werden müssen. Der Weg dorthin zurück ist dem

Fahrer freigestellt, dabei dürfen alle anderen Hindernisteile in

beliebiger Reihenfolge und Richtung durchfahren werden.

Anmerkung:

Es soll eine Klarstellung vorgenommen werden, sodass z.B. das

versehentliche Einfahren in ein Hindernis durch die Ausfahrt künftig

korrigiert werden kann.

109Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 753 Nr. 3 d) Satz 1 Bewertung

Umkippen des Wagens / Sturz eines Pferdes gem. §

643.1.b): Ausschluss

Anmerkung:

Der Sturz des / eines Pferdes soll wie in allen anderen

Disziplinen zum Ausschluss des Teilnehmers führen.

§ 753 Nr. 6

Der „Bockrichter“ ist endgültig abgeschafft.

110Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 860 Ausschreibungen

Zulässig sind:

• Kombinierte Dressur-/ Stil-Hindernis-LP Kl. A analog Eignungs-

LP für Einspänner für 4-jährige und ältere Pferde und/oder

Ponys

• Kombinierte Dressur-/ Stil-Hindernis-LP Kl. M analog Eignungs-

LP für Einspänner für 5-jährige und ältere Pferde und/oder M-

und G-Ponys

§ 861 Beurteilung

Beurteilt werden die Leistungen in den beiden Teilprüfungen

Dressur und Stil-Hindernisfahren.

111Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 862 Anforderungen

• In Anlehnung an § 392 (Fahren einer Dressur-LP gem.

Aufgabenheft Fahren mit unmittelbar folgendem Stil-

Hindernisfahren mit 6-8 Hindernissen).

• Dressuraufgabe gemäß Aufgabenheft Fahren sowie Stil-

Hindernisfahren der entsprechenden Klasse.

§ 863 Bewertung

1. Eine Gesamtwertnote für die Dressur gemäß §714 bzw. §

57.2.1. Ausschlüsse gemäß § 714 bzw. 716.

2. Eine Gesamtwertnote für das Stil-Hindernisfahren gemäß §

736. Ausschlüsse gemäß § 722 bzw. §735.

3. Für das Endergebnis werden die Wertnoten (inklusive

eventueller Abzüge) 1 und 2 addiert und durch zwei geteilt.

112Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 864 Platzierung

Sieger ist der Teilnehmer mit der höchsten Endwertnote. Bei

Wertnotengleichheit entscheidet die bessere Wertnote aus der

Dressur; besteht auch hier Wertnotengleichheit, erfolgt gleiche

Platzierung.

Anmerkung:

Für diese Prüfungen gem. § 862 Ziff.1 sollten in Kl. A und M die

Aufgaben EF 1/A und 1/B bzw. EF 2/A und 2/B inkl. der entspr.

Parcours verwendet werden. Es ist noch festzulegen, ob es für

diese Prüfung gem. § 862 Ziff.2 neue Dressuraufgaben geben

soll oder die bisherigen Eignungs-Aufgaben hierfür Verwendung

finden sollen.

113Fahren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

5.Voltigieren

§ 200 Ausschreibungen

1. Gruppenvoltigier-LP

• Zugelassen sind 7-jährige und ältere Pferde.

2. Einzelvoltigier-LP

• Zugelassen sind 6-jährige und ältere Pferde.

3. Doppelvoltigier-LP

• Zugelassen sind 7-jährige und ältere Pferde.

Anmerkung:

Das vorgeschriebene Mindestalter in den jeweiligen LPs

berücksichtigt den Entwicklungsstand des Pferdes.

114Voltigieren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 202 Anforderungen

[…] Alle Übungen müssen im Linksgalopp ausgeführt werden. In V-LP der

Klassen E, A und L dürfen die Übungen im Handgalopp auf der linken

oder rechten Hand ausgeführt werden.

1. Gruppen-LP: Gruppen-LP bestehen grundsätzlich aus Pflicht und Kür

bzw. Pflichtkür.

§ 204 Richtverfahren

Die Bewertung der LP erfolgt […] mit gemeinsam oder getrennt sitzenden

Richtern.

Die Richter sitzen auf den Positionen A-B(-C-D-E-F). Die Bewertung der

LP in den Kl. M, S und Junior kann durch eine Aufteilung der einzelnen

Bewertungskategorien gem. FN-Merkblatt „Richterrotation“ erfolgen.

Anmerkung:

Das gemeinsame Richten im Voltigieren ist veraltet und wird durch das

zeitgemäße Verfahren des getrennten Richtens ersetzt.115

Voltigieren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 208 Zeitmessung

Innerhalb von 30 Sekunden nach Startfreigabe muss

mit der Vorführung begonnen werden.

Anmerkung:

Anpassung an das - Reglement.

116Voltigieren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

zu § 63 Erfolgsanrechnung

I. Leistungsklassen

2. Startberechtigungsregelung

4. Voltigieren:

• Lkl. 7: LP Kl. E

4.1 Gruppenvoltigieren

• a) LP der Kl. E:

- Startberechtigung maximal 2 Kalenderjahre in Kl. E

• b) LP der Kl. A

- maximal dreimal die Endnote 5,2 5,5 oder höher in Kl.

A

117Voltigieren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

• c) LP der Kl. L

- maximal dreimal die Endnote 5,7 5,8 oder höher in Kl. L

- mindestens zweimal die Endnote 5,2 5,5 oder höher in Kl. A

- mindestens einmal die Endnote 4,7 5,0 oder höher in Kl. L

- mindestens zweimal die Endnote 5,2 5,5 oder höher in Junior

- mindestens vier Voltigierer der Gruppe sind bei Meldung zum Start

nachweislich im Besitz des VA 3

• d) LP der Kl. M

- mindestens zweimal die Endnote 5,7 5,8 oder höher in Kl. L

- mindestens einmal die Endnote 5,2 5,3 oder höher in Kl. M

- mindestens zweimal die Endnote 5,7 5,8 oder höher in Kl. Junior

Anmerkung:

Da nun alle Gruppen eine Wertnote von 10,0 in der Kür erreichen können,

werden die Aufstiegsnoten entsprechend angepasst.

118Voltigieren

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

6. Basis- und Aufbauprüfungen

Eignungsprüfungen und Komb. Prüfungen analog

Eignungsprüfung, auch mit Teilprüfung Gelände

§ 311/ 312; § 315-317 sowie § 830-833 und 840-844

Die einzelnen Teilprüfungen derartiger LP werden

künftig separat bewertet. Die Einzelnoten für den

Dressur-, Spring- und ggf. Geländeteil werden addiert

und danach durch zwei bzw. drei geteilt.

119Aufbau

Dre: 7,5

Spr: 8,0

Gev: 8,5 24:3 = 8,0

24

Schwerpunkt 6 - Sportfachliche Neuerungen in den

Besonderen Bestimmungen

§ 360 AusschreibungenKI. M*: Springpferde-LP Kl. M* für 5- bis 7-jährige Pferde und/oder M- und G-

Ponys, 7-jährige nur mit nicht mehr als einem Erfolg in Spring- bzw. Springpferde-

LP KI. M* und/oder höher im Anrechnungszeitraum gemäß § 62.1.

Kl. M**: Springpferde-LP Kl. M** für 6- bis 7-jährige Pferde, 7-jährige nur mit nicht

mehr als einem Erfolg in Spring- bzw. Springpferde-LP KI. M** und/oder höher im

Anrechnungszeitraum gemäß § 62.1

§ 362 Anforderungen (vgl. Aufgabenheft Reiten)

Einzelnes Überwinden eines Parcours der betreffenden Klasse (A*/A**/L/M*/M**)

gemäß § 504.1, 2 und 3.

Anmerkung:

Durch diese Änderung wird die Springpferdeprüfung Klasse M**

eingeführt.

120Aufbau

121

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