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TRANSCRIPT
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Repetitorium aus
Zivilverfahrensrecht
Exekutionsrecht WS 2016/17
Mag. Werner Leber
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Erkenntnis- und Exekutionsverfahren
Erkenntnisverfahren
Klärung der streitigen Rechtslage /
Schaffung eines Exekutionstitels
Erfüllung?
Exekutionsverfahren
Verwirklichung der Gläubigerrechte durch staatlichen Zwang
Urteil = Exekutionstitel?
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Rechtsverwirklichungsverfahren
Exekutionsrecht Insolvenzrecht
Einzelvollstreckung Gesamtvollstreckung
Prioritätsprinzip Gleichbehandlungsprinzip
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Rechtsquellen
EO, EGEO
Subsidiär: ZPO (§78 EO)
Weiters: JN, LiegenschaftsbewertungsG, RpflG, ua.
International: Europäische Verordnungen
sonstige Vollstreckungsabkommen
New Yorker Übereinkommen 1958
Außerstreitverfahren? (§80 AußStG)
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Ablauf des Verfahrens
Exekutionstitel
Vollstreckbarkeitsbestätigung („Annexverfahren“)
I. Bewilligungsverfahren
(vorher evtl: Vollstreckbarerklärung)
Exekutionsantrag (Bewilligung mit) Beschluss
II. Vollzugsverfahren
Beendigung (= Befriedigung) / Einstellung
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Der Exekutionstitel
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Eine Urkunde, die einen vollstreckbaren Anspruch verbrieft !!!
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Exekutionstitel (§1 Z .. EO)
Gerichtliche (Z 1-9)
v.a. Leistungsurteil, Beschluss, Zahlungsbefehl
EO-Nov 2014: Z 8 – strafgerichtliche Entscheidungen über
vermögensrechtliche Anordnungen
Verwaltungsbehördliche (Z 10-15)
v.a. Rückstandsausweise für Steuern und
Sozialversicherungsbeiträge
Nichtbehördliche (Z 16, 17)
Schiedsspruch, vollstreckbare Notariatsakte
Ausländische Exekutionstitel (§2 (2) EO)
(Vollstreckbarerklärung § 79 EO)
Exekutionstitel
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Zahlungsbefehl
(§1 Z 3 EO)
Betreibender Gläubiger
Verpflichteter
Geldforderung
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Rückstandsausweis
(§1 Z 13 EO) „öffentliche Urkunden über den Bestand und
die Vollstreckbarkeit von öffentlichen
Verbindlichkeiten“
Exekutionstitel
(Quelle: Neumayr/Nunner-Krautgasser, Exekutionsrecht³ 333) 9
„Diese Ausfertigung
unterliegt keinem die
Vollstreckbarkeit
hemmenden Rechtszug.“
(§3 Abs 2 VVG; §64 Abs 2 ASVG)
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Bestätigung der Vollstreckbarkeit
Vollstreckbarkeitsklausel
amtliche Beurkundung (=deklarativ), dass der Exekutionstitel formell vollstreckbar ist
Erteilung ohne Anhörung des Verpflichteten durch Titelgericht/behörde
Exekutionstitel
Stampiglie (blau) - §150 Abs 2 Geo
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Vollstreckbarkeitsbestätigung
Formelle Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen
(auf die Vollstreckbarkeitsbestätigung bezogen: prüft das TitelG)
•Ablauf der suspensiv wirkenden Rechtsmittelfristen: grds Eintritt der formellen Rechtskraft
•Ablauf der Leistungsfrist
ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung (Fristenlauf!)
vs. Materielle Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen
(auf die Exekutionsbewilligung bezogen: prüft das ExeG)
•Fälligkeit; Eintritt der Bedingung/Bewirkung Gegenleistung
•Nicht durch Zeitablauf außer Kraft getreten
(RM: Antrag auf) Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung - §7 Abs 3,4 EO
Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht mit Rekurs anfechtbar (RS0001582)
Gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung
von Titelgericht / Titelbehörde selbst (andere Gerichte gebunden)
Exekutionstitel
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Werner ist auf (einem ausgedehnten) Urlaub in Thailand. Die
Amazon Europe SE hat Mahnklage gegen ihn eingebracht. In
seiner Abwesenheit wird Werner ein bedingter Zahlungsbefehl
durch Hinterlegung zugestellt. Einige Wochen nach Ablauf der
Hinterlegungsfrist kehrt er in seine Wohnung zurück und findet
eine Exekutionsbewilligung in seinem Briefkasten.
ZB wurde nicht wirksam zugestellt.
ZB daher nicht rechtswirksam und vollstreckbar geworden.
Vollstreckbarkeitsbestätigung daher zu Unrecht erteilt.
W bringt daher einen Antrag auf Aufhebung der
Vollstreckbarkeitsbestätigung beim TitelG ein.
Zugleich: Antrag auf Aufschiebung der Exekution
(§42 Abs 2), dann (Antrag auf) Einstellung (§39 Abs 1 Z 9).
Beispiel
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Fälle der Titelergänzung
Ergänzung des Titels (im Prozessweg - §10 EO), bei mangelnder subjektiver oder objektiver Bestimmtheit des
Titels.
Unbestimmter Titel: erfüllt nicht die Voraussetzungen des
§7 Abs 1 EO
Leistungsfrist / Fälligkeitstag: nicht kalendermäßig
bestimmt- §7 Abs 2 EO
Wertsicherungsklausel - §8 Abs 2 EO
Rechtsnachfolge - §9 EO
Exekutionstitel
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Titelergänzung
I. Einfache Titelergänzung (Nachweis durch Urkunde)
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
(§7 Abs 2 EO, §9 EO)
unbedenkliche Urkunde (§8 Abs 2 EO)
II. Titelergänzungsklage (Purifikationsklage) (§10 EO)
- prozessuale Feststellungsklage (hA)
„Es stehe dem Kläger der Anspruch seines Vormannes aus einem von diesem gegenüber dem Beklagten erwirkten Exekutionstitel zu.“ oder
„Der Anspruch des Klägers aus dem Urteil (Vergleich) vom [Datum] ist
[zugunsten des Klägers] vollstreckbar.“
- Rechtsgestaltungsklage (aA)
- ergänzende Leistungsklage (Rechberger/Oberhammer)
Exekutionstitel
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Vollstreckung ausländischer Titel
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Vollstreckbarerklärung EO-Novelle 2016
Problem:
ausländischer Titel löst grds keine inländischen Vollstreckungswirkungen aus
(§403 EO)
… soweit sie nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines
Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung
zu vollstrecken ist …
Nach Vollstreckbarerklärung:
Behandlung wie ein inländischer Titel (§413 EO)
„Der [Exekutionstitel] wird für Österreich für vollstreckbar erklärt.“
Ausländische Exekutionstitel
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Ausländische Exekutionstitel
• Außerhalb des Europäischen Justizraums und LGVÜ,
EuGVVO Alt: Vollstreckbarerklärungsverfahren
• EuGVVO Neu: automatische Anerkennung
• Europäischer Vollstreckungstitel
EuVTVO – „europäisierter“ VT
EuUnterhaltsVO – Haager Protokoll Unterhaltspflichten
EuBagatellVO – formularmäßige Bestätigung
EuMahnVO – „genuiner“ EuVT
Ausländische Exekutionstitel
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Europäische Kontenpfändungsverordnung
• Anwendungsbereich:
• Geldforderungen aus Zivil- / Handelssachen (Art 2 EuKoPfVO)
• grenzüberschreitende Rechtssache (§422 Abs 3 EO, auch auf
innerstaatliche Sachverhalte anzuwenden)
• Zuständigkeit:
• Noch keine Entscheidung: Gerichte des Staates zuständig, der
auch in Hauptsache zuständig ist
• Schon Entscheidung: Gerichte des Staates zuständig, der
Entscheidung erlassen hat
Ausländische Exekutionstitel
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Europäische Kontenpfändungsverordnung
• Bewilligungsvoraussetzungen
Pfändung dringend erforderlich, weil tatsachliche Gefahr, dass
ohne Sicherung die spätere Vollstreckung der Forderung
unmöglich/erschwert wird (uU Sicherheitsleistung Gläubiger)
• Einholung Konteninformation
Gläubiger hat einen Titel; beantragt Konteninformation
BewilligungsG ersucht Auskunftsbehörde des
Vollstreckungsstaats
Ö: BG Schuldner Wohnsitz / gew Aufenthalt; subsidiär BG I (§ 423 ZPO)
• Vollstreckung
BG I zuständig; Zustellung an Bank PfandR
Danach Verständigung Schuldner Rechtsbehelf (Art 32-35)
Ausländische Exekutionstitel
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Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen
Grundvoraussetzungen (§406 EO):
1.Vollstreckbarkeit im Erststaat
2.Gegenseitigkeit
multilaterale Verträge (zB New Yorker Übereinkommen; LGVÜ)
bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge
(zB Liechtenstein,Tunesien)
Gegenseitigkeitsverordnung
Ausländische Exekutionstitel
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Weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen
Bilaterale Staatsverträge
3. Kein Widerspruch zur öffentlichen Ordnung
4. Wahrung des rechtlichen Gehörs
5. Keine (frühere) Entscheidung in derselben Sache
6. Internationale Zuständigkeit des Erststaats: zumeist
Gerichtsstandskataloge sonst Haager Jurisdiktionsformel
EO
3. Kein Widerspruch gegen ordre public (§408 Z 2 und Z 3 EO)
4. Wahrung des rechtlichen Gehörs (§407 Z 2, §408 Z 1 EO)
5. Internationale Zuständigkeit des Erststaats: Österreichische
Jurisdiktionsformel ( §407 Z 1 EO)
Ausländische Exekutionstitel
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Vollstreckbarerklärungsverfahren
- Antrag auf Vollstreckbarerklärung (kann mit Antrag auf Exekutionsbewilligung verbunden werden - §412 Abs 1 EO)
- Zuständigkeit (im Vollstreckungsstaat) (§409 EO) BG (Wohn)Sitz des Verpflichteten oder Exekutionsgericht
- Keine mündliche Verhandlung, keine Einvernahme des Gegners (§410 EO)
- RM: Rekurs (§411 EO) • grunds Frist 4 Wochen
• neue Tatsachen (kein Neuerungsverbot)
• Eventualmaxime
• Revisionsrekurs auch bei bestätigender Entscheidung
- Innehaltung von Amts wegen mit Verwertung bis Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung (§412 Abs 2 EO)
- Antrag auf Aufhebung/Abänderung der Vollstreckbarerklärung (§414 EO) (+ Antrag auf Einstellung/Einschränkung der Exekution)
Ausländische Exekutionstitel
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EuGVVO alt (VO 44/2001)
Unverzügliche Vollstreckbarerklärung ohne Prüfung von Anerkennungsversagungsgründen (Art 41 EuGVVO alt)
Vorlage:
Ausfertigung des Exekutionstitels (Art 53 Abs 1 EuGVVO alt) +
Bescheinigung (nach Art 54 EuGVVO alt, Anhang V)
Nachträgliche Prüfung der Anerkennungsversagungsgründe
(Art 34, 35 EuGVVO alt) über Rekurs (§ 84 EO) gegen Beschluss auf Vollstreckbarerklärung.
Vollstreckbarerklärungsverfahren gesondert in jedem Vollstreckungsstaat erforderlich!
Europäische Exekutionstitel
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EuGVVO neu (VO 1215/2012)
Vollstreckbar ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren:
Abschaffung des Exequaturs (Art 39 EuGVVO)
Vollstreckungswirkung wird eo ipso auf alle MGS der EU erstreckt!
Vorlage:
Ausfertigung des Exekutionstitels (Art 42 EuGVVO) +
Bescheinigung (nach Art 53 EuGVVO, Anhang I)
Nachträgliche Prüfung der Anerkennungsversagungsgründe (Art 45 EuGVVO) über „Antrag auf Versagung der Vollstreckung“ (Art 46 EuGVVO).
Geltendmachung Versagungsgründe:
Einstellungsantrag innerhalb von 8 Wochen ab Zustellung (§ 418 EO) Kein RM-Ausschluss an OGH bei bestätigenden Entscheidungen (§
418 Abs 4 EO)
Europäische Exekutionstitel
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oben: Anhang V EuGVVO alt
unten: Anhang I EuGVVO neu
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EuGVVO neu
Bewilligung:
• Keine Nachprüfung in der Sache (Art 52 EuGVVO
[Art 36 EuGVVO alt])
• Richter/Rechtspflegerkompetenz
Vollzug:
• Zustellung von Exekutionsbewilligung und der
Bescheinigung nach Art 53 vor der ersten
Vollstreckungsmaßnahme (Art 43 Abs 1 EuGVVO)
• Zustellung der Entscheidung
• Grundsätzlich keine Übersetzung der Entscheidung,
tlws auf Verlangen des Verpflichteten (Art 43 Abs 2 EuGVVO)
Europäische Exekutionstitel
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EuGVVO alt/neu
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•im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens:
Rekurs
•Frist: grunds 1 Monat
• „Antrag auf Versagung der Vollstreckung“:
• Einstellungsantrag § 418 EO • 8 Wochen Frist ab Zustellung Exekutionsbewilligung
Geltendmachung von Anerkennungsversagungsgründen
Anerkennungsversagungsgründe
Art 43
§84 EO
Art 46
• offensichtlicher Verstoß gegen die öffentliche Ordnung
• Verstoß gegen rechtliches Gehör
• Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung in einem
anderen MS oder in einem Drittstaat, dessen E die
Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt
• Unvereinbarkeit mit einer (auch später) ergangenen
Entscheidung im Vollstreckungsstaat
• ausnahmsweise Mangel der internationalen Zuständigkeit
(ausschließl Zuständigkeit, Schutzgerichtsstände)
Art 34, 35
Art 45, 46
Eu
GV
VO
alt
E
uG
VV
O n
eu
E
uG
VV
O a
lt
Eu
GV
VO
ne
u
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EuGVVO neu
Antrag auf Versagung der Vollstreckung:
• unverzügliche Entscheidung des Exekutionsgerichtes über den
Antrag auf Versagung der Vollstreckung (Art 48 EuGVVO)
• Einschränkung der Exekution auf Sicherungsmaßnahmen
• Auferlegung einer Sicherheitsleistung
• gänzliche oder teilweise Aussetzung des Exekutionsverfahrens
(Art 44 Abs 1 EuGVVO)
• Rechtsmittelmöglichkeit gegen E für beide Parteien nach Art 49
EuGVVO iVm nationalen Bestimmungen (in Ö: Rekurs)
Europäische Exekutionstitel
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EuGVVO alt/neu Erststaat Zweitstaat (alte RL) Zweitstaat (neue RL)
Entscheidung /
öffentliche
Urkunde /
gerichtlicher
Vergleich
Bescheinigung
(Anhang V bzw I)
B: Vollstreckbarerklärung
Bescheinigung vorlegen
Unverzügliche
Vollstreckbarerklärung
Rekurs gegen Beschluss
Keine
Vollstreckbarerklärung
Bescheinigung vorlegen
Wie inländischer Titel
Antrag des Schuldners auf
Versagung der Vollstreckung
Anerkennungsversagungsgründe
(Verstoß gegen ordre public oder rechtliches Gehör;
Rechtskraft einer [früheren] Entscheidung; ausnahmsweise
Mangel der Zuständigkeit)
Rechtsbehelf Aussetzung des Verfahrens
Europäische Exekutionstitel
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Das Bewilligungsverfahren
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Exekutionsantrag
Dispositionsmaxime
Formblatt / formatierter Schriftsatz (§§1 f ADV-FormVO)
(oder mündlich zu Protokoll)
Inhalt (§54 EO):
• Notwendiger Inhalt: entspricht Inhalt der späteren EB (§63 Z 1 – 5 EO)
Parteienbezeichnung
für Zuständigkeit maßgeblichen Umstände
Anspruch und Exekutionstitel
Exekutionsmittel;
Exekutionsobjekt (Ort)
• Ratsamer Inhalt: Intervention?
• ggf Beilagen
Verbesserungsverfahren (§ 54 Abs 3 EO)
Bewilligungsverfahren
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1. Exekutionstyp,
Exekutionsart
2. Gericht
3. Parteien
(Seite 1) 32
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Exekutionstypen
Zugriff auf
Realexekution auf Vermögen des Schuldners
Personalexekution gegen Person (durch exekutive Schubhaft)
Durchsetzung von
Geldexekution Zahlungsansprüchen
Naturalexekution anderen Ansprüchen
Bewilligungsverfahren
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Exekutionsarten
Immobiliarexekution
wegen Geldforderung
Mobiliarexekution
Exekution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (= Naturalexekution)
Exekution zur Sicherstellung
Bewilligungsverfahren
§§EO
87 – 248
249 – 345
346 – 369
370 – 377
34
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Aufbau EO (Erster Teil)
I. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
II. Abschnitt – Exekution wegen Geldforderungen
1. Titel – Exekution auf das unbewegliche Vermögen
1. Abteilung – Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
2. Abteilung – Zwangsverwaltung
3. Abteilung – Zwangsversteigerung
2. Titel – Exekution auf das bewegliche Vermögen
1. Abteilung – Exekution auf körperliche Sachen
2. Abteilung – Exekution auf Geldforderungen
3. Abteilung – Exekution auf Ansprüche auf Herausgabe
III. Abschnitt – Exekution zur Erwirkung von Handlungen und
Unterlassungen (Naturalexekution)
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Mobiliarexekution (wg Geldforderungen)
Fahrnisexekution Schuldnerschutz
körperliche bewegliche Sachen unpfändbare Sachen
(evtl Austauschpfändung)
Forderungsexekution (absolut) unpfändbar
Geldforderung Art/Höhe: Existenzminimum
Anspruchsexekution
Herausgabeanspruch
Exekution auf andere Vermögensrechte
zB Rechte an Unternehmen, Konzessionen, Gesellschaftsrechte,
Bestandrechte, Immaterialgüterrechte, etc
Bewilligungsverfahren
§§EO
249 – 289
290 – 324
325 – 329
330 – 345
36
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Liegenschaftsexekution (wg Geldforderungen)
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
exekutives Pfandrecht zur Sicherung des Ranges
Zwangsverwaltung
Befriedigung aus den Nutzungen und Einkünften
der Liegenschaft
Zwangsversteigerung
Befriedigung aus dem Erlös der Liegenschaft
Bewilligungsverfahren
§§EO
87 – 96
97 – 132
133 - 239
37
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Exekution zur Erwirkung von Handlungen
und Unterlassungen (Naturalexekution)
Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen
Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen
Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte
Real- oder Zivilteilung einer Gemeinschaft,
Grenzberichtigung
Erwirkung von vertretbaren/unvertretbaren Handlungen,
Duldungen und Unterlassungen
Abgabe von Willenserklärungen
Bewilligungsverfahren
§§EO
346 – 348
349
350
351 – 352
353 – 354
355 – 358
367
38
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Schuldnerschutz (zwingend)
Grundsatz der Deckung / Verbot der Überdeckung
Nicht in weiterem Umfang als zur Verwirklichung des vollstreckbaren
Anspruchs notwendig (§14 Abs 1,§27 Abs 1,§41 Abs 2 EO)
• Kostendeckungsprinzip (§39 Abs 1 Z 8 EO)
• Einschränkung der Pfändung auf Sache an der Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht besteht (§263 EO)
• Verschleuderungsgrenze (§§151, 277 EO)
• Unpfändbarkeit bestimmter beweglicher körperlicher Sachen (§§250 f EO)
• Existenzminimum (§§290 ff EO)
• Gradus executionis? (zB §§201, 203 EO)
• Innehaltung bei der Fahrnisexekution (§264b EO)
• Zahlungsvereinbarungen (§45a EO)
• Längere Räumungsfristen (§§34, 35 MRG)
• Verlangsamung des Verfahrens (§169 Abs 2, §273 Abs 1 EO)
• Naturkatastrophen (§§200b, 282a EO) 39
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Grundsatz des freien Vollstreckungszugriffes
Häufung von Exekutionsmitteln
Einschränkungen, wenn eines/einige ausreichend
Beschränkter „gradus executionis“
Vorrang der
– Zwangsverwaltung vor Zwangsversteigerung
– Forderungs-/Fahrnisexekution vor Zwangsversteigerung
– Forderungsexekution vor Fahrnisexekution
– Forderungsexekution vor Zwangsverwaltung
– Fahrnisexekution vor Forderungsexekution (Sperrfrist)
Bewilligungsverfahren
§§EO
14/1
201
203
264a
14/2
99b 14/3
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Wie erfahre ich von Vermögen des Verpflichteten?
Bewilligungsverfahren
Vollzugsorte: Zustelladresse, Melderegister (Fahrnisexekution)
Personenverzeichnis im Grundbuch (Immobiliarexekution)
Drittschuldnerauskunft (Forderungsexekution)
Vermögensverzeichnis
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Gericht
Titelgericht / Titelbehörde
Bewilligungsgericht – Exekutionsgericht
Richter – Rechtspfleger – Gerichtsvollzieher
Untersuchungsgrundsatz – Amtsbetrieb
Inländische Gerichtsbarkeit
Vollstreckungsobjekt im Inland (Territorialität)
Immunität
Zulässigkeit des Rechtswegs
Bewilligungsverfahren
§§EO
4, 17 ff, 51
17 RpflG
16, 55
80
AußStrG 42
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Zuständigkeit
Sachlich: Bezirksgericht
Örtlich: Bewilligungs- = Exekutionsgericht
unbeweglich Belegenheit
Forderung Verpflichteter, sonst Drittschuldner
Sachen Belegenheit
Sonst erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist
Keine Gerichtsstandsvereinbarung
Keine Heilung nach §104 Abs 3 JN
Amtswegige Überweisung
Bewilligungsverfahren
§§EO
17
4, 18
Z 1, 2
Z 3
Z 4
Z 4
51
44/1 JN
43
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Parteien
Formeller Parteibegriff:
Betreibender Gläubiger – Verpflichteter
Materieller Parteibegriff:
Betroffenheit von Dritten
z.B. Organwalter, Drittpfandbesteller
Partei- und Prozessfähigkeit
Parteienvertretung (Reichweite der Prozessvollmacht)
Bewilligungsverfahren
§§EO
78 ZPO
52
520/1 ZPO
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Voraussetzungen für die Exekutionsbewilligung
Allgemeine Exekutionsvoraussetzungen
– inländische Gerichtsbarkeit; Zulässigkeit des Rechtswegs
– Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit; Vertretungsmacht des Einschreiters
Besondere Exekutionsvoraussetzungen
– Zuständigkeit
– notwendiger Inhalt des Exekutionsantrags
– Exekutionstitels und Vollstreckbarkeitsbestätigung
– Vollstreckungsunterworfenheit des Exekutionsobjekts
– Ablauf von Sperrfristen
– Kostendeckung
Relative Exekutionshindernisse (über Einrede)
– Unwirksamerklärung des Exekutionstitels
– Exekutionsverzicht
– Exekutionsstundung
Materielle Bewilligungsvoraussetzungen (sonst Titelergänzung)
– im Antrag und im Titel genannten Personen ident
– Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung müssen
aus dem Exekutionstitel entnommen werden können
Bewilligungsverfahren
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Bewilligungsverfahren
IdR einseitiges, kurzes schriftliches Aktenverfahren
(nicht öffentlich)
Prüfung durch Bewilligungsgericht
– zulässig? (Exekutionsvoraussetzungen)
wenn nicht: zurückweisen
– begründet? (materielle Bewilligungserfordernisse)
wenn nicht: abweisen
Bewilligungsverfahren
§§EO
3/2, 55/2
7 – 9
46
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Bewilligungsbeschluss
Beschluss
keine Begründung
Stampiglie
Zustellung
(Sonderfall: Fahrnisexekution)
Rekurs
einseitig (§521a ZPO kommt nicht zur Anwendung)
Neuerungsverbot
Rechtskraft muss nicht abgewartet werden
(Aufschiebung beantragen!)
Bewilligungsverfahren
„Das Gericht bewilligt
die beantragte
Exekution. Die Kosten
der betreibenden
Parteien werden mit € …
bestimmt.“
§§EO
63
428 ZPO
112/2 Geo
64
249/3
65
/3
67/1
42/1 Z 7
47
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Platz für Stampiglie (braun):
„Das Gericht bewilligt
die beantragte
Exekution. Die Kosten
der betreibenden
Parteien werden mit € …
bestimmt.“
48
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Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
• Anwendungsbereich
Geldexekution bis 50.000 €
kein unbewegliches Vermögen
keine Urkundenvorlage (zB ≠ Titelergänzung)
inländischer Titel / Vollstreckbarerklärung
Gefahr der Entziehung der Exekutionsobjekte? (Bescheinigung!)
zwingend!
• Verfahrensbesonderheiten
Titel nicht beilegen – aber Datum Vollstreckungsklausel
Zustellung auch bei Fahrnisexekution
Einspruchsmöglichkeit (14 Tage ab Zustellung)
„Wartefristen“ vor Vollzug / Zahlung (Rechtskraft!)
ggf Antrag auf Einstellung
Bewilligungsverfahren
§§EO
54b/1
Z 1, 2
Z 1
Z 3
Z 4
Z 5
54b/2
Z 2
249/3
54c
249/3, 303a
39/1 Z 10
49
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Einspruch im vereinfachten Bewilligungsverfahren
Exekutionsbewilligung Einspruch - §54c EO (14 Tage nach Zustellung)
Auftrag zur Vorlage
des Exekutionstitels
Exekutionstitel nicht
(rechtzeitig) vorgelegt
Exekutionstitel
vorgelegt
Daten des Titels
stimmen nicht überein
Daten des Titel
stimmen überein
Einstellung der
Exekution,
Erfolgshaftung betr G
Abweisung des
Einspruchs
Gericht Parteien Entscheidung
Bewilligungsverfahren
50
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Das Vollzugsverfahren
51
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Vollzug
Geldexekution
Pfändung
Verwertung
Befriedigung
Naturalexekution
direkt unmittelbarer Zwang
indirekt mittelbarer Zwang
Parteiöffentlichkeit (evtl Intervention)
Vollzugsbeschwerde gegen Amtshandlungen
Vollzugsverfahren
§§EO
32, 59
68
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Aufschiebung
Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen!
•Antrag: behaupten und bescheinigen
•Aufschiebungsgrund (grunds taxativ, aber tlws analog) z.B. ao Rev; Antrag auf Einstellung; Zahlungsvereinbarung;
Aufschiebung der Räumungsexekution; etc
•Aufschiebungsinteresse: Gefahr eines unersetzlichen oder nur
schwer ersetzbaren Nachteils
•Aufschiebung darf Befriedigung des betreibenden Gläubigers nicht
gefährden (Sicherheitsleistung)
•angestrengte Rechtsbehelf darf nicht aussichtslos sein
•Interessenabwägung: Aufschiebungsinteresse muss das
Fortsetzungsinteresse übersteigen
seit 1.1.2015 (EO-Nov 2014): Einvernahme des betreibenden
Gläubigers, zweiseitiger Rekurs! (45 Abs 3,§65 Abs 3 EO)
Vollzugsverfahren
§§EO
42
/1 Z 3, 7; 45a;
35 MRG
44/1
44/2
44/3
42/1
53
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Innehaltung
Gerichtsvollzieher sieht von Fortsetzung der Exekutionshandlung kurzfristig ab
Befriedigung/Stundung/Absehen von der Fortsetzung
Faktischer Stillstand der Exekution
Mitwirkung des betreibenden Gläubigers unterbleibt
Sperrfrist für Verwertung
Vollzugsverfahren
§§EO
46;
264b;
34a MRG
349/1
Sperrfristen:
45a; 97/4;
200 Z 3;
282/1;
252e f
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„Beendigung“ der Exekution
Bei voller Befriedigung (formlos)
Einstellung bei erfolgloser Zwangsvollstreckung (§39 EO)
wegen Mangels einer Exekutionsvoraussetzung
(auch Opposition, Impugnation)
auf Antrag / von Amts wegen
meist Einvernahme der Parteien (§45 Abs 3 EO)
seit EO-Nov 2014: zweiseitiger Rekurs (§65 Abs 3 EO)
Aufhebung der vollzogenen Exekutionsakte
Einschränkung (Teileinstellung) (§§41, 96, 263, 377, 399 EO)
Vollzugsverfahren
55
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Einzelne Exekutionsarten
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Liegenschaftsexekution (Geldexekution)
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
exekutives Pfandrecht zur Sicherung des Ranges
Zwangsverwaltung
Befriedigung aus den Nutzungen und Einkünften
der Liegenschaft
Zwangsversteigerung
Befriedigung aus dem Erlös der Liegenschaft
Bewilligungsverfahren
§§EO
87 – 96
97 – 132
133 - 239
57
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Zwangsversteigerungsverfahren
Exekutionsbewilligung + Anmerkung im Grundbuch
Kostenvorschuss von
betreibendem Gläubiger
Zustellung an Verpflichteten Schätzungsverfahren
(Sachverständiger, Schätztermin)
Festsetzung der
Versteigerungsbedingungen (Edikt; Termin)
Versteigerung (frühestens 3 Monate nach EB)
Zuschlag an Meistbot (Vadium) (Widerspruch; Rekurs)
Zahlung ¾ (binnen 2 Monaten)
Anmeldung von
Forderungen Meistbotsverteilungstagsatzung
(Widerspruch; Widerspruchsklage; Rekurs)
Überbot (14 T)
MB < ¾ SW MB + ¼
Einzelne Exekutionsarten
58
-
Fahrnisexekution
Betreibende(r) Gläubiger:
Antrag auf Bewilligung von
Verkauf und Pfändung
Gericht:
Exekutionsbewilligung
Vollzugsauftrag
Gerichtsvollzieher:
Zustellung des Bewilligungs-
beschlusses an Verpflichteten
+
Vornahme der Pfändung durch
Aufnahme in Pfändungsprotokoll
(Möglichkeit der Verwahrung)
Weitere Vollzüge
Verteilung
erfolgreich:
Schätzung: Übernahmsantrag
Verwertung: öffentl Versteigerung / Freihandverkauf
Nicht erfolgreich: Neuerlicher Antrag auf Vollzug
nach 6 Monaten (Sperrfrist)
Vermögensverzeichnis Neuerliche Abgabe erst nach 1 Jahr (Sperrfrist)
Einzelne Exekutionsarten
59
-
Einzelne Exekutionsarten
„Bleistiftwert“ Schätzwert
(Quelle: Neumayr/Nummer-Krautgasser, Exekutionsrecht³ 344)
60
Pfändungsmarke
-
Forderungsexekution
Exekutionsantrag
Exekutionsbewilligung
Gerichtliche Anfrage beim
Hauptverband der
Sozialversicherungsträger
Pfändung (unpfändbar; beschränkt pfändbar)
Angabe eines Drittschuldners
Keine Angabe eines
Drittschuldners
Verfügungsverbot an
Verpflichteten
Zahlungsverbot an
Drittschuldner
Drittschuldnererklärung
und
Verwertung:
Überweisung zur Einziehung:
Entrichtung begehren
Zahlung
Einwendung
Drittschuldnerklage
oder
Verteilung
Einzelne Exekutionsarten
Vermögensverzeichnis
61
Do
pp
elv
erb
ot
OGH 3 Ob 180/14 p
> 3 W
-
Exekutionsrechtliche Klagen
62
-
Exekutions(rechtliche) Klagen
Oppositionsklage
Impugnationsklage
Exszindierungsklage
Pfandvorrechtsklage
Widerspruchsklage
Interessenklage
Exekutionsrechtliche Klagen
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Exekutionsrechtliche Klagen:
- Zwischen Bewilligung der Exekution und
Beendigung/Einstellung des Exe-verfahrens
- Zuständigkeit des Bewilligungsgerichtes
- Bei Klagsstattgebung: Einstellung des
Verfahrens
-
Oppositionsklage (§35)
Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch
Nova producta
Theorien zum Rechtsschutzziel Einzelwirkungstheorie (Neumayr/Nunner-Krautgasser)
Gesamtwirkungstheorie
Kombinationstheorie (hRsp)
Negative Feststellungsklage (Rechberger/Oberhammer)
Gründe: Aufhebung oder Hemmung
des materiellen Anspruchs
Eventualmaxime
Exekutionsrechtliche Klagen
Begehren: „Der Anspruch,
zu dessen Hereinbringung
zu [Geschäftszahl] des
[Bezirksgerichts] die
Exekution bewilligt wurde,
ist erloschen/gehemmt.“
Seit EO-Nov 2014:
Sondervorschriften
in Unterhaltssachen
64
-
Oppositionsgesuch (§40)
Vereinfachte Form der Geltendmachung (Einstellungsantrag)
Voraussetzung
Anspruchsbefriedigung
Anspruchsstundung
nach Entstehen des Exekutionstitels (neue Tatsachen!).
Nachweis durch unbedenkliche Urkunde, sonst Einvernahme
Wahlmöglichkeit
Verweis auf den streitigen Rechtsweg möglich.
Exekutionsrechtliche Klagen
65
-
Impugnationsklage (§36)
„Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung“
Vollstreckungsanspruch
Verhältnis zum Rekurs (dort: Neuerungsverbot)
Wahlmöglichkeit oder Subsidiarität?
Theorien zum Rechtsschutzziel
Einzelwirkungstheorie (hM)
Gesamtwirkungstheorie (aA)
Negative Feststellungsklage (Rechberger/Oberhammer)
Gründe: taxativ!
Eventualmaxime
Exekutionsrechtliche Klagen
Begehren: „Die mit
Beschluss vom [Datum] zu
[Geschäftszahl] des
[Bezirksgerichts] bewilligte
Exekution wird für
unzulässig erklärt.“
Seit EO-Nov 2014:
Sondervorschriften
in Unterhaltssachen
66
-
Exekutionstitel
67
Fälle der Titelergänzung Impugnationsgründe
§10 EO
§ EO
§36 Abs 1 EO, Art XVII EGEO
Eintritt der für Fälligkeit oder
Vollstreckbarkeit maßgebenden
Tatsachen
7 Abs 2 Nichteintritt der für Fälligkeit oder
Vollstreckbarkeit maßgebenden
Tatsachen
Eintritt der Rechtsnachfolge 9 Nichteintritt der Rechtsnachfolge
Wertsicherungsklausel 8 Abs 2 Wertsicherungsklausel
Unbestimmtheit des Titels (§7 Abs 1 EO) - Exekutionsverzicht/stundung
- - Formmangel vollstreckbarer Notariatsakt
-
Impugnationsgesuch (§40)
Vereinfachte Form der Geltendmachung (Einstellungsantrag)
Voraussetzung
Exekutionsverzicht oder
Exekutionsstundung
(kein Verzicht auf Anspruch / Stundung des Anspruchs)
nach Entstehen des Exekutionstitels (neue Tatsachen!).
Nachweis durch unbedenkliche Urkunde, sonst Einvernahme
Wahlmöglichkeit
Verweis auf den streitigen Rechtsweg möglich.
Exekutionsrechtliche Klagen
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-
Exszindierungsklage (§37)
„Widerspruch Dritter“; „abgeirrte Exekution“
Theorien zum Rechtsschutzziel
prozessuale Rechtsgestaltungsklage (hM)
Negative Feststellungsklage (Rechberger/Oberhammer)
Recht des Dritten (≙ Aussonderung in Insolvenz) Beklagter?: betreibender Gläubiger
Eventualmaxime gilt nicht
Exekutionsrechtliche Klagen
Begehren: „Die mit Beschluss vom [Datum] zu
[Geschäftszahl] des [Bezirksgerichts] bewilligte
Exekution wird hinsichtlich der gepfändeten
Gegenstände, [Beschreibung] für unzulässig
erklärt.“
Zeitpunkt der Zulässigkeit
•Eingriff steht fest
•Vollzugsakt wurde gesetzt
69
-
Übersicht – Exekutionsrechtliche Klagen
Klage Ziel Kläger Beklagter Eventual-
maxime
Oppositions-
klage
gegen
Anspruch
verpflichtete
Partei
betreibende
Partei ja
Impugnations-
klage
gegen
Bewilligung
verpflichtete
Partei
betreibende
Partei ja
Exszindierungs-
klage
Widerspruch
gegen
einzelne
Exekution
Dritter
betreibende
Partei/Verpflich-
teter
nein
Exekutionsrechtliche Klagen
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-
Weitere Exekutionsklagen
Pfandvorrechtsklage
Klage auf vorzugsweise Befriedigung aus
Pfandsache
Widerspruchsklage
Klage gegen Bestand, Höhe oder Rang einer
angemeldeten Forderung
Interessenklage
Klage auf Leistung des Interesses wegen
Nichterfüllung der Naturalleistung
Exekutionsrechtliche Klagen
§§EO
258/1
128/4,
232/1,
286/1
368
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-
Werner bezahlt nunmehr auch seine Hotelrechnung nicht. Daraufhin
erwirkt die TUI Austria GmbH ein rechtskräftiges Urteil über € 9.000
gegen ihn.
1.Obwohl Werner nun widerwillig den Geldbetrag samt Zinsen
bezahlt, beantragt die TUI GmbH die Fahrnisexekution gegen ihn,
die auch bewilligt wird. Was kann Werner tun?
Beispiel
Oppositionsklage / Oppositionsgesuch des W (§§35, 40 EO) Einstellung von Amts wegen (§35 Abs 4 EO) Aufschiebung (§42 Abs 1 Z 3 oder 5 EO) Innehaltung (§46 EO)
72
-
2. Die TUI GmbH beantragt nun noch die Fahrnisexekution. In der
Wohnung des W befindet sich eine wertvolle Erstauflage des
Fasching - Kommentars zur ZPO. Diese gehört aber eigentlich
Katharina. Was kann Katharina nun tun?
Beispiel
Hinwirken auf Einstellungsantrag (§39 Abs 1 Z 6 EO) (aus Kostengründe [§45 ZPO]) Exszindierungsklage der K (§37 EO) Einstellung von Amts wegen (§37 Abs 4 EO) Aufschiebung (§42 Abs 1 Z 5 EO)
73
-
EO-Novelle 2014
74
-
EO-Novelle 2014 I (seit 1.1.2015)
Oppositions-/Impugnationsklage & Oppositions-/Impugnationsantrag in
Unterhaltssachen (§35 Abs 2, 3 EO; §36 Abs 2, 3 EO)
•Zuständigkeit des für Unterhaltssachen aktuell zuständigen Gerichts
(≠ Titelgericht ? – Änderungen der Zuständigkeit zu berücksichtigen!)
§19 Abs 1 Z 5 RpflG, §403a EO
•Unterhaltssachen zwischen Verwandten in gerader Linie: Zuständigkeit des
Außerstreitgerichts Eventualmaxime grunds auch im Außerstreitverfahren: aber
§35 Abs 3 S 2 (= also nicht bei Oppositionsantrag)
Entscheidungen über Aufschiebung/Einstellung
•Einvernahme der Parteien (§45 Abs 3 EO): außer Antrag von betreibender Partei oder offenkundig unberechtigt
•Zweiseitigkeit des Rekurses (§65 Abs 3 Z 2 EO)
Forderungsexekution (§312 Abs 4 EO)
•Antrag auf Einstellung des Drittschuldners nach Tilgung der Forderung
dient der Rechtssicherheit des Drittschuldners.
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EO – Nov 2014
-
EO-Novelle 2014 II (seit 1.1.2015)
Fahrnisexekution
• Zustellung der EB im vereinfachten Bewilligungsverfahren erst bei Vollzug
bei Forderung bis € 500 aufgehoben! (§249 Abs 3 2 EO aF)
Zwangsversteigerung
• Ordnungsstrafe, Ausschluss vom Bieten bei unzulässigen Bieterabsprachen
( §177a Abs 3 EO) (auch bei Fahrnisexe: §278 Abs 1 EO)
• Aufhebung des Zuschlags, wenn die verpflichtete Partei nicht durch
gesetzlichen Vertreter vertreten wurde, ein dringendes Wohnbedürfnis
besteht und die hereinzubringende Forderung erfüllt wurde (§187a EO)
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Info:
Mohr, EO-Nov 2014 – ein Überblick über die Änderungen im Allgemeinen Teil und bei der Fahrnis- und
Forderungsexekution, ÖRpfl 2014 H 1, 20;
Rassi, Die EO-Novelle 2014: Ein Überblick, Zak 2014/659, 343.
EO – Nov 2014
-
EO-Novelle 2016 I (seit Jänner 2017)
Verschiebung und Novellierung des internationalen Exekutionsrechts
• nun Dritter Teil EO = §§ 403 ff EO (nicht mehr §§ 79 ff EO)
• siehe Folien 16 ff
Anpassung ausländischer Titel (§ 404 EO)
• Maßnahme oder Anordnung, in der österr Rechtsordnung nicht vorgesehen
• auf Antrag oder teilweise von Amts anzupassen
• zugleich mit Bewilligung der Exekution
• an in österr Rechtsordnung vorgesehene Maßnahme, mit vergleichbarer
Wirkungen und ähnlichen Ziele und Interessen
• darf nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsstaates
vorgesehenen Wirkungen hinausgehen
• Verpflichteter und betr Gl können vor Anpassung einvernommen werden
• Ansonsten Widerspruchsmöglichkeit
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EO – Nov 2016
-
EO-Novelle 2016 II (seit Jänner 2017)
Anpassung (ausländischer) Bruchteilstitel (§ 405 EO)
• Bruchteilstitel: Unterhaltsforderung = Bruchteil (Prozentsatz) des Einkommens
• Anpassung: Gericht hat vor Bewilligung der Exekution der bezugauszahlenden
Person aufzutragen, sich binnen vier Wochen über das Ausmaß der Bezüge zu
erklären (Durchsetzung mittels Ordnungsstrafen)
• Gericht setzt Höhe anhand des Durchschnittswerts der Bezüge der letzten 6
Monate in der Exekutionsbewilligung fest
• Widerspruchsmöglichkeit der Parteien
• Verschlechterung der Bezüge: Exekution auf Antrag des Verpfl einzuschränken
• Erhöhung der Bezüge: neuer Exekutionsantrag
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EO – Nov 2016
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EO-Novelle 2016 III (seit Jänner 2017)
Vollzugsauftrag wird sofort und nicht erst nach Zustellung der
Exekutionsbewilligung erteilt (§ 25 Abs 2 EO)
Internetversteigerung §§ 277a ff
• Möglichkeit Höchstgebote abzugeben
• Einstellung / Aufschiebung Internetauktion nur, wenn kein Gebot abgegeben
wurde (außer bei Exszindierung durch Dritte)
Aufteilung der unpfändbaren Grundbeträge bei Forderungsexekution (§ 292 Abs 3a EO)
• mehrere Forderungen, die für sich (einzeln) den unpfändbaren Grundbetrag
unterschreiten; zusammen jedoch überschreiten
•Gericht teil mit Beschluss den unpfändbaren Grundbetrag auf einzelne
Drittschuldner auf
Erhöhung Kostenersatz für Drittschuldnererklärung (35 € bzw 25 €)
Begleitregelungen zur EuSchMaVO
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EO – Nov 2016