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Resetarits/Weiser�

Mein Nachbar nervt

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Resetarits/Weiser

Mein Nachbarnervt

Rechte und Pflichten in der Nachbarschaft

2., aktualisierte Auflage

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Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der

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bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, dem Verlag vorbehalten.

ISBN 978-3-7093-0020-6ISBN 978-3-7094-0786-8 (E-Book-PDF)ISBN 978-3-7094-0787-5 (E-Book-ePub)

Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in diesem Buch trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Autoren oder des Verlags ausgeschlossen ist.

Umschlag: buero8Satz: Hannes Strobl, Satz.Grafik.Design, 2620 Neunkirchen

© LINDE VERLAG Ges.m.b.H., Wien 20161210 Wien, Scheydgasse 24, Tel.: +43/1/24 630

www.lindeverlag.atDruck: Hans Jentzsch & Co. GmbH., 1210 Wien, Scheydgasse 31

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Inhalt 5

Inhalt

Vorwort zur 2. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

Vorwort zur 1. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13Nachbarrecht – Was ist das? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13Wie findet man das Recht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Weiterführende Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

1. Lärm, Geruch, Golfbälle und andere Belästigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17Das Musizieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19TV-Gerät und Hifi-Anlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Duschen, Baden, Küchengeräusche und die sonstige Nutzung der Wohnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21Der Rasenmäher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23Lärm und Gestank von Tieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24Fußbälle und andere Bälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29Der stinkende Komposthaufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31Motorradlärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Die benachbarte Baustelle – Lärm, Staub, Erschütterungen und andere Belästigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32Beeinträchtigungen durch Handymasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35Wasser, Schlamm und Schnee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36Lichtimmissionen – der blendende Nachbar . . . . . . . . . . . . . . . . . 44Lärm und andere Emissionen verursacht durch Betriebe bzw. genehmigte Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45Lärm durch den Betrieb einer Straßenbahn . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46

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6 Mein Nachbar nervt

2. Kinder als Belästigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47Reizthema Kinderlärm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48Dürfen Kinder lauter sein als Erwachsene? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48Kinderwagen am Gang? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49Schule, Kindergarten, Kinderspielplatz – Was ist Lärm, was ist Stille? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49Aufsichtspflicht der Eltern – auch im Nachbarrecht . . . . . . . . . . . 52Privathaftpflicht und Haushaltsversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

3. An der Grenze – Wenn Grund und Boden zur Belastung werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55Der Streit um die Grundstücksgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56Ein guter Zaun verhindert manchen Streit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67Die Zufahrt über Nachbars Grund – Wenn Nachbars Grund auch mir dient . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73Die Pflanzen aus Nachbars Garten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81

4. Das Leben in der Eigentümergemeinschaft – Keine einfache Sache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97Wohnungseigentum – Was ist das? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98Parkplatznöte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer . . . . . . . . . . . . . . 103Die Verwaltung der Liegenschaft – Wenn alle an einem Strang ziehen müssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113Die Hausordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128Der unleidliche Nachbar – Wenn gar nichts mehr geht . . . . . . . . . 130Der unleidliche Mieter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133Rechtsdurchsetzung – Das wohnrechtliche Verfahren . . . . . . . . . 135

5. Wenn der Nachbar baut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137Wie ist das öffentliche Baurecht geregelt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138Einige Grundbegriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138Wofür ist eine Baubewilligung erforderlich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140Wer ist Nachbar im Sinne der Bauordnung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141Was bedeutet Parteistellung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte (Nachbarrechte) . . 142Das Baubewilligungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147

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Inhalt 7

6. Der Betrieb in der Nachbarschaft . . . . . . . . . . . . . . 149Die zulässige Nutzung – die Flächenwidmung . . . . . . . . . . . . . . . . 151Was ist eine gewerbliche Betriebsanlage? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153Wann benötigt man für eine gewerbliche Betriebsanlage eine Genehmigung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158Wer ist Nachbar? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160Nachbarrechte – Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte . . 161Das Projekt als Verfahrensgegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165Immissionsmindernde Maßnahmen – Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . 165Das Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167Störungen, die nach der Erteilung der Genehmigung der Betriebsanlage auftreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172Der zugezogene Nachbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173Der Zustellbevollmächtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173Die Umweltverträglichkeitsprüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174

7. Wenn der Nachbar filmt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177Ist die Videoüberwachung durch eine Privatperson zulässig? . . . . 179Die Überwachung zu Beweissicherungszwecken . . . . . . . . . . . . . . 182

8. Maßnahmen gegen Störer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183Das Selbsthilferecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184Zwetschken aus Nachbars Garten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185Notwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185Polizei und Verwaltungsstrafe – Wie weit darf der Nachbar gehen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186Die Besitzstörungsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190Die Dienstbarkeitsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193Die Eigentumsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195Die Eigentumsfreiheitsklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196Die Klagsmöglichkeiten des Grundstückseigentümers bei Immissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197Die Schadenersatzklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200Die Exekution . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201Die Volksanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 202Mediation – „Miteinander reden statt vor Gericht gehen“ . . . . . . 202

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8 Mein Nachbar nervt

9. Wenn der Streit vors Strafgericht kommt . . . . . 209Wie kommt es zu einer Anzeige? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210Was sind die Folgen einer Anzeige? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210Was bedeutet Diversion? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210Beleidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 211Stalking an der Grundstücksgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212Gefährliche Drohung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215Sachbeschädigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216Körperverletzung – Wann liegt eine leichte bzw. schwere Körperverletzung vor? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216

Adressen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 219

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 235

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Vorwort zur 2. Aufl age 9

Vorwort zur 2. Auflage

Als „Mein Nachbar nervt“ 2009 herauskam, war die Resonanz sowohl bei den Leserinnen und Lesern als auch in den Medien sehr groß. Das zeigt, dass das Thema Nachbarrecht die Bevölkerung sehr beschäftigt. Auch in der Sendung „Schauplatz Gericht“ stehen Nachbarschaftsstreitigkeiten nach wie vor häufig auf dem Programm. Es war daher nach sieben Jahren höchst an der Zeit, eine Neuauflage herauszubringen.

Die Neuauflage bietet die aktualisierte Rechtsprechung zu den einzel-nen Kapiteln des Buches. Bestimmte Themen wie zum Beispiel die Video-überwachung des Nachbarn wurden vertieft. Auch gibt es mittlerweile eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu nächtlichem Lärm durch im nachbarlichen Biotop quakende Frösche. In der Vorauflage konnten wir nur mutmaßen, wie das Höchstgericht diese Frage entscheiden würde.

Peter ResetaritsNikolaus Weiser

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Vorwort zur 1. Auflage

Vorwort zur 1. Aufl age 11

Seit ungefähr fünfzehn Jahren habe ich für diverse ORF-Sendungen na-hezu ununterbrochen mit Nachbarschaftsstreitigkeiten zu tun. Mit einer Reportage über Grenzkonflikte von Waldviertler Bauern hat es 1994 begon-nen. Mit unglaublicher Vehemenz wurde in Anwesenheit des Bezirksrich-ters an Ort und Stelle darüber gestritten, ob die Ackergrenze ein paar Zen-timeter weiter links oder rechts verlaufe und wer mit dem „Stoaschieben“, dem Versetzen von Grenzsteinen, angefangen habe.

Eine Frage der Ehre sei es, hat man mir damals auf der umkämpften Scholle erklärt, dass man bei Grenzkonflikten hart bleibe. Das sei man auch den nachfolgenden Generationen schuldig. Koste es, was es wolle.

Das war mein Einstieg ins Thema. Nie und nimmer hätte ich es damals für möglich gehalten, welche un-

glaubliche Vielfalt an nachbarschaftlichen Zwistigkeiten in Stadt und Land mich in den Folgejahren beschäftigen sollte:

Zu laute Hunde, zu laute Frösche, unerträglich schlechtes Klavierspie-len des Nachbarn, ein paar Fichten direkt an der Grenze, zu grelles Licht im nachbarlichen Wohnzimmer, ein störendes Baumhaus im Garten des Nachbarn, ein Kanalanschluss des Nachbarn, der wenige Zimmer unter den eigenen Grund reicht, ein angeblich ersessenes Wegerecht, ein an-geblich nicht mehr gültiges Wegerecht, die abgeschnittene nachbarliche Hecke und so weiter und so fort. Jahrelange, teure, nervenaufreibende Pro-zesse zu diesen Themen haben wir mit der Kamera begleitet.

Und dann gibt es noch den übermächtigen Nachbarn, der Probleme macht, die oft zur Bezirksverwaltungsbehörde führen: das benachbarte Nachtlokal, das erst am frühen Morgen zusperrt, das Sägewerk, Spediti-onsunternehmen, die lauter gewordenen Eisenbahnschienen, die stinken-

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12 Mein Nachbar nervt

de Lederfabrik, das unzumutbare Biomassekraftwerk usw. Sie alle waren in den unterschiedlichsten Konstellationen Protagonisten in meinen Sen-dungen.

Unglaublich ist, wie belastend diese für den Zuschauer oft grotesk wir-kenden Konflikte für die Streitparteien sind. Und niemand soll sagen: „Sol-che Narren, mir kann das nie passieren.“ Selbst mir, einem Chronisten von mittlerweile Hunderten Nachbarschaftsprozessen, ist es passiert, dass ich mich nach dem Bau eines vermeintlich harmlosen Baumhauses für meine Kinder im Clinch mit den Nachbarn wiederfand. Im Selbstversuch konn-te ich erleben, welche Emotionen da bei einer Hausversammlung auf alle Beteiligten einwirken. Wie einem das Nachhausekommen verleidet wird, wenn man dauernd damit rechnen muss, dass der „Feind von nebenan“ ums Eck biegt.

Ich fürchte, jeder von uns kann von dieser unheilvollen Eigendynamik im „Krieg gegen den Nachbarn“ erfasst werden und ist dann mitunter zu Dingen fähig, die er nicht für möglich gehalten hätte.

Jede Woche bekomme ich neue Anrufe, Briefe und E-Mails zum Thema. Und immer kommen die Fragen: Was ist rechtens? Was darf der Nachbar eigentlich? Ist mir Selbsthilfe erlaubt? Was kann ich gegen die Behörde un-ternehmen? Gemeinsam mit Nikolaus Weiser und dem Linde Verlag wurde daher die Idee geboren, ein Buch mit Antworten auf diese Fragestellungen zu verfassen.

Ein Rechtsanwalt, Mag. Nikolaus Weiser, eine Richterin, Mag. Eva Hopf, und eine Staatsanwältin, Dr. Sonja Herbst, haben die konkreten, immer wieder erlebten Problemstellungen rechtlich analysiert und ver-sucht, sie in einfach fasslicher und doch rechtlich korrekter Weise – übri-gens eine schwierige Gratwanderung – niederzuschreiben. Unterstützung erhielten wir von Dr. Stella Spitzer-Härting, Anna Brillowski-Steinbach, Mag. Thomas Schuster, Dr. Barbara Hopf, Mag. Markus Pree und Mag. Christina-Maria Loibl.

Möge Ihnen dieses Büchlein als Warnung dienen, leichtfertig einen Streit mit dem Nachbarn vom Zaun zu brechen. Und wenn es doch pas-sieren sollte, schauen Sie einfach nach, ob Sie im Recht sind oder doch der „böse Nachbar“.

Peter Resetarits

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Einleitung 13

Einleitung

Nachbarrecht – Was ist das?

Sucht man mietrechtliche Bestimmungen, tut man sich nicht allzu schwer. Es gibt ein eigenes Gesetz dafür, das Mietrechtsgesetz. Daneben finden sich einschlägige Bestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sowie verfahrensrechtliche Bestimmungen in anderen Gesetzen. Anders schaut es bei dem Thema dieses Buches aus. Definiert man als Nachbarrecht alle rechtlichen Bestimmungen, die die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn regeln, eröffnet sich ein weites Feld. Es gibt z. B. im ABGB Bestimmungen über Grenzen, Wegedienstbarkeiten und einen Un-terlassungsanspruch gegen Immissionen vom Nachbargrund. Aber auch das Mietrecht, das die Rechte und Pflichten der Vermieter und Mieter re-gelt, hat, da Mieter in einem Mehrparteienhaus auch Nachbarn sind, einen nachbarrechtlichen Bezug. Ebenso können die Bestimmungen im Woh-nungseigentumsgesetz, die das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungs-eigentümern regeln, als nachbarrechtliche Bestimmungen angesehen wer-den.

In den Bauordnungen gibt es Bestimmungen über den Mindestabstand eines Gebäudes zum Nachbargrund oder über die zulässige Gebäudehö-he. Derartige Regelungen haben auch den Sinn, den Nachbarn zu schüt-zen. Soll eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigt werden, kommt dem Nachbarn in der Regel Parteistellung zu. Er kann daher Einwendungen gegen das Projekt erheben, weil er sich in seiner Gesundheit gefährdet oder erheblich belästigt fühlt. Die Vorschriften dazu finden sich in der Gewerbeordnung (GewO). Bestimmungen mit einem nachbarrechtlichen Bezug gibt es aber auch im Wasserrechtsgesetz (WRG), im Umweltver-

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14 Mein Nachbar nervt

träglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder im Mineralrohstoffgesetz (Min-RoG). Das Problem beginnt eigentlich schon mit der Frage, wer überhaupt Nachbar ist. Es gibt keine einheitliche Definition. Je nachdem, in welchem Rechtsbereich man sich befindet, wird der Begriff des Nachbarn unter-schiedlich definiert. Nicht einmal in den Bauordnungen der Bundesländer ist diese Frage einheitlich geregelt.

Ein anderes Beispiel: Auch Lärm ist nicht gleich Lärm. Die Lärm- messung in einem gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren kann nach anderen Kriterien erfolgen als in einem Baubewilli-gungsverfahren.

Schreibt man ein Buch über Nachbarrecht, muss man sich daher zuerst überlegen, welche Rechtsbereiche einen nachbarrechtlichen Bezug haben und ob diese für den Leser interessant sind. Dieses Buch versucht, so viele Fragen wie möglich aus den verschiedensten Rechtsbereichen zu behan-deln. Trotzdem lässt es sich nicht vermeiden, dass bei dem einen oder an-deren Leser ein Problem auftaucht, das sich hier nicht wiederfindet (wir freuen uns daher über jede Anregung).

Wie findet man das Recht?

Früher musste man sich in Gesetzbüchern oder Sammlungen über höchstge-richtliche Entscheidungen vergraben, um Rechtsvorschriften oder Rechtspre-chung zu finden. In Zeiten des Internets ist das zum Glück einfacher gewor-den. Das Rechtsinformationssystem des Bundes bietet unter www.ris.bka.gv.at einen kostenlosen Zugang zu Rechtsvorschriften und Entscheidungen. Unter den Rubriken „Bundesrecht“ bzw. „Landesrecht“ können Bundesge-setze (z. B. ABGB, MRG, GewO, WRG) bzw. Landesgesetze (z. B. Bauord-nungen) abgerufen werden. In der Suchmaske gibt es mehrere Optionen. So kann z. B. im Feld „Suchworte“ ein Begriff eingegeben werden. Das System zeigt dann alle Rechtsvorschriften an, die diesen Suchbegriff beinhalten (z. B. Nachbar). Eine weitere Suchmöglichkeit bietet das Feld „Norm“. Nach Einga-be der konkreten gesetzlichen Bestimmung wird diese angezeigt. Es muss aber eine bestimmte Schreibweise eingehalten werden: Zuerst muss die Abkür-zung des Gesetzes, dann der Paragraph und in weiterer Folge der Absatz ange-geben werden, wobei Abkürzungen ohne Punkt erfolgen und die Abstände wie im folgenden Beispiel genau einzuhalten sind (sonst ist die Suche erfolglos): ABGB §364 Abs2.

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Einleitung 15

Höchstgerichtliche Entscheidungen können in der Rubrik „Judikatur“ abgerufen werden. Darunter fallen die Entscheidungen des Obersten Ge-richtshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte bzw. des Bundes-verwaltungsgerichtes. Auch hier kann anhand eines Begriffs oder einer Norm gesucht werden (siehe oben). Wir haben im Buch immer wieder Entscheidungen mit Akten- bzw. Geschäftszahlen zitiert. Wollen Sie diese aufrufen, müssen Sie die Zahl in das Feld „Geschäftszahl“ eingeben. Be-achten Sie dabei, dass es zwischen den Ziffern und Buchstaben keine Ab-stände geben darf. Folgende Schreibweise muss daher eingehalten werden:

Z. B. OGH 14.1.2004, 7 Ob 286/03i ist wie folgt einzugeben: 7Ob286/03iZ. B. VwGH 12.9.2007, 2006/04/0122 ist wie folgt einzugeben:

2006/04/0122Es gibt noch weitere Suchmöglichkeiten, auf die man einfach durch Aus-

probieren stößt (bzw. wenn man die Hilfsfunktion in Anspruch nimmt).

Weiterführende Literatur

Dieses Buch soll einen Überblick über das Nachbarrecht geben. Wer sich aber mit bestimmten Rechtsproblemen noch näher befassen möchte, dem seien folgende Bücher empfohlen:

Handbuch zum Nachbarrecht, Alexander Illedits/Karin Illedits-Lohr – bietet einen vertiefenden Überblick über das Nachbarrecht.

Der Nachbar im Baurecht, Wolfgang Hauer – ein Buch für Spezialisten zum Thema nachbarrechtliche Stellung im Bauverfahren.

Rechtsberater für Mieter, Monika Stork – ein gut verständlicher Ratge-ber zum Mietrecht.

Rechte & Pflichten als Wohnungseigentümer, Walter Rosifka – ein leicht verständlicher Ratgeber zum Wohnungseigentum.

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Muss man es dulden, wenn der Nachbar ständig Lärm macht?

Wenn er täglich stundenlang Klavier spielt, einem den laufen-

den Rasenmäher vor die Tür stellt und dann noch mitten in der

Nacht duscht? Wie sieht es mit Baulärm aus? Und was ist mit

all den anderen unerwünschten nachbarlichen Emissionen wie

Kompostgestank, Staub oder Fußbällen, die ständig in den

Garten fliegen? Was muss man als Nachbar wirklich tolerie-

ren? In diesem Kapitel erfahren Sie alles über zulässige und

unzulässige Immissionen.

1. Lärm, Geruch, Golfbälle und andere Belästigungen

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18 Mein Nachbar nervt

Das nachbarliche Verhältnis gestaltet sich oft unkompliziert und unauf-geregt. In Mehrparteienhäusern grüßt man den Nachbarn gerade einmal und kommt kaum über den kurzen Austausch von Höflichkeiten hinaus. Die Wahrnehmbarkeit des Nachbarn steigert sich aber erheblich, wenn er auf einmal Tätigkeiten entfaltet, die als Belästigung, in manchen Fällen sogar als Psychoterror wahrgenommen werden. Das tägliche, stundenlange Geigenspielen, das Kochen unter intensivem Einsatz von Gewürzen oder die rege sexuelle Aktivität mitten in der Nacht kann zur nervlichen Zer-reißprobe werden.

Dieses Kapitel setzt sich mit der Frage der Zulässigkeit derartiger Im-missionen auseinander. Sind diese Einwirkungen unzulässig, steht dem betroffenen Nachbarn ein Unterlassungsanspruch und/oder ein Schaden-ersatzanspruch zu, den er bei Gericht geltend machen kann (Näheres dazu siehe Kapitel 8). Zu Belästigungen, die von einem Betrieb ausgehen, siehe auch Kapitel 6. Im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kann der Nachbar grundsätzlich seine durch betriebliche Immissionen verursachte Beeinträchtigung geltend machen. Auch im Baubewilligungs-verfahren kommt dem Nachbarn ein gewisser Immissionsschutz zu (siehe Kapitel 5).

Als Nachbar muss man Immissionen dann nicht hinnehmen, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschrei-ten und

die ortsübliche Benützung des eigenen Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.

Oft wird eine ortsunübliche Immission auch zu einer ortsunüblichen we-sentlichen Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes führen. Dass diese beiden Kriterien aber trotzdem gesondert zu prüfen sind, zei-gen zahlreiche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes. So wurde in einem Fall entschieden, dass Immissionen in staubförmiger und geruchs-bildender gasförmiger Form, die durch die Großhaltung von Hühnern verursacht werden, im städtischen Bereich nahe dem Stadtrand zwar das nach den ortsüblichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Die ortsübliche, teils gärtnerische Nutzung der benachbarten Grundfläche wurde dadurch aber nicht wesentlich beeinträchtigt (OGH 19.11.1983, 3 Ob 565/83). Anders würde die Entscheidung wahrscheinlich ausfallen, wenn es sich um eine reine Wohngegend handelte.

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Lärm, Geruch, Golfbälle und andere Belästigungen 19

Bei der direkten Zuleitung von festen Stoffen (z. B. Tennisbällen) kommt es auf die Ortsüblichkeit nicht an. Derartige Einwirkungen müssen keinesfalls geduldet werden. Auch Gase können ausnahmsweise eine di-rekte Einwirkung darstellen (siehe auch das Beispiel auf Seite 26).

Das Musizieren

Musik führt im städtischen Bereich immer wieder zum Streit zwischen den Nachbarn. So gibt es einige höchstgerichtliche Entscheidungen zum Klavierspielen, die sich zum Teil auch auf andere Instrumente und andere Schallquellen übertragen lassen.

Der Oberste Gerichtshof entschied, dass das Klavierspielen in einer Woh-nung im großstädtischen Bereich im Ausmaß von ein bis eineinhalb Stun-den ortsüblich ist, hingegen nicht in dem von der Ehefrau des Beklagten ausgeübten Ausmaß. Das Musizieren während der üblichen Ruhezeiten (Mittagszeit, Nachtstunden) und an Sonn- und Feiertagen ist jedenfalls nicht ortsüblich. Ein darüber hinausgehendes Musizieren wäre nur dann zulässig, wenn dadurch die ortsübliche Benützung der Nachbarwohnun-gen nicht wesentlich beeinträchtigt würde. Bei der Frage der ortsüblichen

Klavierspielen in Simmering

In einem Miethaus in Simmering übt eine Konzertpianistin in Ausbildung vier bis sechs Stunden täglich Klavier – sogar an Sonn- und Feiertagen spielt sie. Mindestens einmal die Woche musiziert sie gemeinsam mit einer Sängerin. Der Nachbar, ein selbstständiger Unternehmensberater, arbeitet wie auch an-dere Hausparteien zum Teil zu Hause. Durch das Klavierspielen seiner Nach-barin ist es ihm aber nicht einmal möglich, Radio bei normaler Lautstärke zu hören. Dazu kommt, dass seine Lebensgefährtin, eine Turnusärztin mit regel-mäßigen Nachtdiensten, zum Teil auch untertags schlafen muss.

Praxisbeispiel

§§ 364, 364a ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetz-buch)

RechtlicheGrundlagen

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Benützung ist auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzu-stellen. Es waren daher im obigen Verfahren die berufsbedingt geänderten Ruhe- und Schlafenszeiten des Unternehmensberaters und seiner als Tur-nusärztin tätigen Lebensgefährtin zu berücksichtigen. (OGH 14.1.2004, 7 Ob 286/03i)

In einer vorangegangenen Entscheidung betreffend eine Musikstuden-tin, die in einem Mietshaus im achten Wiener Gemeindebezirk wohnte, vertrat der Oberste Gerichtshof bereits die Ansicht, dass das Musizieren im Ausmaß von länger als ein bis zwei Stunden ortsunüblich sei (OGH 21.12.1999, 1 Ob 6/99k). Trotzdem war in diesem Fall das Klavierspielen bis zu vier Stunden täglich außerhalb der üblichen Ruhezeiten zulässig, weil dadurch die ortsübliche Benützung der Nachbarwohnungen nicht wesent-lich beeinträchtigt wurde. Das Gericht ging davon aus, dass die Nachbarn während der Tageszeit üblicherweise nicht Ruhe und Erholung suchen.

Die beiden Entscheidungen zeigen, dass es auf die Umstände im Ein-zelfall ankommt, ob und in welchem Ausmaß Musizieren in der Wohnung zulässig ist.

Der Entscheidung 7 Ob 286/03i kann weiters entnommen werden, dass Instrumente wie Trompete oder Schlagzeug, im Gegensatz zum Kla-vier oder zur Blockflöte, üblicherweise nicht in Wohnungen, sondern in Proberäumen gespielt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese und vergleichbare Instrumente im Wohngebiet einen ortsunüblichen Lärm verursachen.

Beim Empfinden von Lärm ist auf das Empfinden eines Durchschnitts-menschen, der sich in der Lage des Betroffenen (z. B. der übliche Mieter) befindet, abzustellen. Das bedeutet, dass die besondere Empfindlichkeit eines betroffenen Nachbarn normalerweise keine Rolle spielt. Als Ausnah-me kommen aber Krankheit oder die Anwesenheit von Kindern in Betracht.

Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist auf die unmittelbare Umgebung des betroffenen Grundstückes (der Wohnung) abzustellen, was im städ-tischen Bereich das Stadtviertel oder der Bezirk (nicht ident mit dem po-litischen Bezirk) sein wird. Gesundheitsgefährdende Immissionen sind jedenfalls ortsunüblich.

Ob im gerichtlichen Verfahren für die Feststellung von Lärmemissio-nen Schallmessungen durchzuführen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

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TV-Gerät und Hifi-Anlage

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in einer Entscheidung (OGH 29.10.2009, 9 Ob 62/09x) mit der Beeinträchtigung einer Hauspartei durch das TV-Gerät und die Musikanlage ihres Nachbarn auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang betonte er zum wiederholten Mal, dass beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen seien. Es sei ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Besonde-re Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können allerdings eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten.

Im gegenständlichen Fall wurde die Unterlassungsklage abgewiesen. Der beklagte Nachbar nahm die Musikanlage etwa drei Mal pro Woche und das TV-Gerät täglich zwischen 20:15 und 22 Uhr in Betrieb. Ein Betrieb nach 22 Uhr konnte nicht festgestellt werden. Darüber hinaus entsprach der festgestellte Geräuschpegel in der Wohnung des Klägers jenem von Blätterrauschen bis zu leisem Flüstern. Selbst bei gebotener Rücksicht-nahme auf das Kleinkind des Klägers lag keine wesentliche Beeinträchti-gung der ortsüblichen Benützung der Wohnung vor.

Wie so oft bei höchstgerichtlichen Entscheidungen stellt sich die Frage, wie der Fall ausgegangen wäre, wenn er anders gelagert wäre. Geht man davon aus, dass der Oberste Gerichtshof es als zulässig betrachtet, dass ein bis zwei Stunden pro Tag in einer Wohnung Klavier gespielt wird, wird man das Aufdrehen der Stereoanlage in einem Ausmaß und in einer Laut-stärke, die dem Klavierspielen entspricht, wohl auch als grundsätzlich zu-lässig erachten. Allerdings kommt es natürlich wieder auf die Umstände des Einzelfalls an, da möglicherweise beim Klavierspielen eher die hohen Töne, bei der Stereoanlage eher die Bässe als störend empfunden werden. Wer jedenfalls seine Stereoanlage so laut aufdreht, dass beim Nachbarn die Fenster scheppern, darf nicht damit rechnen, bei Gericht damit durchzu-kommen.

Duschen, Baden, Küchengeräusche und die sonstige Nutzung der Wohnung

Man glaubt es kaum, aber selbst das Duschen, das Baden oder Küchenge-räusche in einer Wohnung waren schon Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Dieses Problem ist aber nicht immer auf das rücksichts-

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lose Verhalten von Mitmenschen zurückzuführen. Oft ist es die schlechte Bauweise bzw. Isolierung, die übliche Geräusche zum quälenden Lärm werden lässt.

Baden und Duschen stellen eine verkehrsübliche Nutzung einer Woh-nung dar, sofern es nicht lautstark zur Nachtzeit erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn die Bade- und Duschgeräusche aufgrund der schlechten Iso-lierung der Trennwände zwischen den Wohnungen stärker hörbar sind. In einem der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrunde liegen-den Sachverhalt duschte die Beklagte allerdings mehrmals im Monat bzw. manchmal auch mehrmals die Woche nach 22.00 Uhr, wodurch in dem unmittelbar an ihr Badezimmer angrenzenden Schlafraum des Nachbarn der vorhandene Grundgeräuschpegel von 22 dB um 16 dB überschritten wurde. Dies wurde vom Gericht als ortsunübliche Immission angesehen und daher untersagt. (OGH 23.10.2001, 5 Ob 257/01g)

Hingegen sah das Gericht in einer Entscheidung betreffend Küchen-lärm die Verrichtung von Tätigkeiten in der Küche zwischen 22.00 und 24.00 Uhr als verkehrsübliche Nutzung an. Die besondere Lärmbelas- tung der Nachbarn im unmittelbar an die Küche angrenzenden Schlaf-raum war auf die unzureichende Schallisolierung der Zwischenwand zu-rückzuführen. Da die Beklagte es aus Rücksicht auf die Nachbarn unter-ließ, den Geschirrspüler einzuschalten, blieb die Frage, ob ein Geschirr-spüler nach 22.00 Uhr betätigt werden darf, ungeklärt. (OGH 15.9.1998, 5 Ob 180/98a)

Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, dass während der Nachtruhe lärmintensive Tätigkeiten, die noch dazu zu anderen Zeiten verrichtet wer-den können, unterlassen werden müssen. In den ortspolizeilichen Ver-ordnungen der Gemeinden können Regelungen über zeitliche Beschrän-kungen für die Ausführung von Hausarbeiten enthalten sein.

Auch das Betätigen der WC-Spülung in der Nacht führt immer wieder zu nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen. Man wird aber niemandem verbieten können, in der Nacht die Toilette aufzusuchen bzw. die Spülung zu betätigen, sofern dies nicht ungewöhnlich häufig passiert.

Zu beachten ist, dass (Um-)Baumaßnahmen, durch die verkehrsübli-che Geräusche für den Nachbarn stärker hörbar werden, dann zu berück-sichtigen sind, wenn sie vom Störer selbst vorgenommen bzw. veranlasst wurden. In diesem Zusammenhang ist immer wieder die unzureichende Trittschalldämmung des Fußbodens ein Thema. Wer z. B. seinen Dachbo-

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den ausbaut und Baumängel nicht behebt, hat die dadurch stärker auftre-tenden Lärmimmissionen beim Nachbarn zu vertreten, selbst wenn diese nur durch normales Gehen in der Wohnung hervorgerufen werden (OGH 29.5.2012, 9 Ob 13/12w). Auch die Weigerung, bei einer gekauften Eigen-tumswohnung den unzureichenden Trittschallschutz beheben zu las-sen, kann zu einem Unterlassungsanspruch des Nachbarn führen (OGH 25.9.2015, 5 Ob 173/15z).

Der Rasenmäher

Der mit dem Rasenmähen verbundene Lärm und Gestank ist ortsüblich und daher zulässig, sofern diese Tätigkeit außerhalb der üblichen Ruhe-zeiten (Mittag, Nacht, Sonn- und Feiertage) und in der üblichen Weise ausgeübt wird.

In diesem Fall ging das Bezirksgericht Oberwart als Gericht erster Instanz davon aus, dass es nicht ortsüblich ist, einen Rasenmäher am Stand längere Zeit laufen zu lassen. Bei einer ortsüblichen normalen Be-triebsweise werden nämlich die entstehenden Abgase gleichmäßig über die Rasenfläche verteilt und damit die Immissionen im Mittel reduziert. Das Berufungsgericht bestätigte den Unterlassungsanspruch der Kläger

Der Rasenmäher und die Wohnraumbelüftung

Die Ehegatten Ammler sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. Ihr Haus ist mit einer kontrollierten Wohnraumbelüftung ausgestattet. Der natürliche Luftwechsel in den Wohnräumen erfolgt nicht über die Fenster, sondern über eine mechani-sche Zu- und Abluftanlage. Die Ansaugung der Außenluft erfolgt über einen An-saugstutzen, der im Freien errichtet und 90 Zentimeter vom Maschendrahtzaun des Nachbarn Höllerer entfernt ist. An diesem Zaun steht eine zwei Meter hohe Thujenhecke, die aber auf der Höhe des Ansaugstutzens ausgedünnt ist. Im Mai und im August kam es vor, dass Herr Höllerer seinen Rasen mit zwei Rasenmähern mähte. Dabei ließ er einen Rasenmäher cirka 15 bis 20 Minu-ten mit laufendem Motor in der Thujenhecke auf der Höhe des nachbarlichen Ansaugstutzens stehen. Dadurch wurden die Abgase des Rasenmähers von der Abluftanlage der Ehegatten Ammler angesaugt und in ihre Wohnräume eingeleitet.

Praxisbeispiel

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(Landesgericht Eisenstadt 20.12.2006, 37 R 18/06f). Es ging aber in seiner Begründung noch einen Schritt weiter und sah die Rasenmäherabgase als direkte Zuleitung an, die unabhängig von der Frage der Ortsüblichkeit je-denfalls unzulässig ist. Auch Gase können (wie feste Stoffe) bei Vorliegen bestimmter Umstände eine direkte Zuleitung darstellen. Die besonderen Umstände waren in diesem Fall, dass der Beklagte den Rasenmäher genau so positionierte, dass zwangsläufig der Motorgestank über die Abluftanlage in die Wohnräume der Ehegatten Ammler gelangte. Ob die Abluftanlage baubehördlich bewilligt war, spielte in diesem Fall keine Rolle, da das Ge-richt feststellte, dass es selbst bei einer normalen Entlüftung der Wohn-räume durch Fenster zu einer ortsunüblichen Einwirkung gekommen wäre.

In den ortspolizeilichen Verordnungen der Gemeinden ist gere-gelt, zu welchen Zeiten lärmerzeugende Garten- bzw. sonstige Arbeitsge-räte verwendet werden dürfen. Meistens sind eine Mittagsruhe und eine Nachtruhe einzuhalten, und an Sonn- und Feiertagen wird der Betrieb von solchen Geräten verboten.

Lärm und Gestank von Tieren

Haustiere sind für viele Menschen ein wichtiger Lebensbegleiter. Ihre Haltung in Wohnungen kann aber manchmal für die Nachbarn zum Prob-lem werden. Vor allem wenn die erforderlichen hygienischen Maßnahmen nicht eingehalten werden oder die lieben Tiere eine permanente Lärmbe-lästigung darstellen.

Verstößt die Tierhaltung gegen die Haus- bzw. gegen die Gemein-schaftsordnung oder ist sie für die anderen Bewohner unzumutbar, kann dies – immer abhängig von den Umständen des Einzelfalles – die Kündi-gung des Mietverhältnisses bzw. den Ausschluss des Wohnungseigentü-mers aus der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Folge haben (siehe auch S. 131). Daneben kann jeder Bewohner auf Unterlassung der Immis-sionen klagen.

Nicht möglich ist es jedoch, auf Unterlassung der Tierhaltung zu kla-gen, da die Wahl des Mittels dem Beklagten überlassen bleibt (siehe OGH 25.11.2003, 5 Ob 261/03y, 20.6.1989, 5 Ob 49/89). Bei einer Verurteilung muss der Beklagte daher den Geruch oder Lärm abstellen. Wie er das macht, ist seine Sache.

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Das kurze Bellen eines Hundes in einem Mehrparteienhaus, wenn fremde Leute sich nähern, ist ortsüblich bzw. zumutbar. Hingegen muss stundenlanges Bellen oder Heulen von den Hausparteien nicht hingenom-men werden (OGH 12.9.2001, 4 Ob 160/01k). Der Hundehalter hat auch dafür zu sorgen, dass sein Hund nicht andere Bewohner anspringt oder sein Geschäft im Stiegenhaus verrichtet. Generell hat die Tierhaltung so zu erfolgen, dass die anderen Bewohner nicht beeinträchtigt werden.

Folgender Sachverhalt lag der OGH-Entscheidung 5 Ob 49/89 zugrun-de: Die Katze Mohrle sorgte durch den von ihr fallweise im Stiegenhaus hinterlassenen Katzenkot für üblen Geruch. Darüber hinaus verbreitete sie während der Paarungszeit entsprechenden Gestank. Durch diese Ge-ruchsbelästigung war es einem Nachbarn nicht mehr möglich, seine Fens-ter zu öffnen. Eine derartige Belästigung ist nicht ortsüblich und stellt eine ortsunübliche Beeinträchtigung der Nutzung der nachbarlichen Wohnung dar – so der Oberste Gerichtshof. Der belästigte Nachbar scheiterte aller-dings mit seiner Klage, weil er nicht auf Unterlassung der Immissionen, sondern auf Unterlassung der Katzenhaltung klagte.

Dieser Fall aus der Sendung „Schauplatz Gericht“ zeigt, wie schwierig es oft im nachbarschaftlichen Zusammenleben sein kann, eine allen Inte-ressen gerecht werdende Lösung zu finden. Auf der einen Seite steht das Interesse an der Erhaltung der Umwelt. Auf der anderen Seite ist natürlich das Interesse der Nachbarn auf Ruhe zu berücksichtigen.

Das Froschkonzert

Frau Scherzer hat ein schönes Haus mit Garten. Leider kann sie dieses nicht mehr genießen, da sie sich durch das Quaken der Frösche im Biotop des Nachbarn, Herrn Ing. Harrer, gestört fühlt. Die Frösche sind vom nahe gelege-nen, trocken gelegten Mühlwasser zugezogen. Vor allem in der Paarungszeit sind die Lärmimmissionen für die Nachbarn unerträglich. Frau Scherzer klagt auf Unterlassung. Ing. Harrer meint, dass man die Frösche und Kröten nicht einfach entfernen könne, da sie gefährdete Tierarten sind und unter Naturschutz stehen. Wenn er den Teich zuschütten würde, mache er sich strafbar.

Praxisbeispiel

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Das Gericht hat schlussendlich die Klage abgewiesen (OGH 19.3.2015, 6 Ob 33/15v). Entscheidungswesentlich war, dass in der 1997 als Seepark er-richteten Siedlung mit einem Badeteich und mehreren Biotopen das Quaken von zugezogenen Fröschen nicht als ortsunüblich angesehen wurde.

Ein häufiges Problem stellt die Massentierhaltung dar, die in land-wirtschaftlich genutzten Gebieten je nach Raumordnungsvorschriften grundsätzlich zulässig ist. Die damit verbundenen Geruchsbelästigungen dürfen trotzdem das ortsübliche Maß nicht überschreiten, wobei im Zu-sammenhang damit die Nachbarn erheblich mehr Geruchsbelästigung tolerieren müssen als etwa Bewohner einer Villengegend (zur Massentier-haltung siehe auch S. 151). Die mit der normalen Tierhaltung einherge-henden Immissionen bei normaler landwirtschaftlicher Nutzung sind in landwirtschaftlichen Gebieten als ortsüblich hinzunehmen.

Der Fall einer Hundezucht in einer Gemeinde im Waldviertel zeigt, wie einzelfallbezogen die Ortsüblichkeit von Lärm- und Geruchsbelästi-gungen zu beurteilen ist. Die Grundstücke der Streitteile liegen in einem Gebiet, das als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist. Auf beiden Liegenschaf-ten befinden sich Einfamilienhäuser. Die Beklagten betreiben eine Hunde-zucht. Sie halten 31 Hunde der Rasse Chow-Chows und Pekinesen. Zwi-schen 22.00 und 9.00 Uhr werden die Tiere in einem Zubau untergebracht. Untertags befinden sie sich in unterschiedlichen Revieren im Garten. Cir-ka sieben Hunde halten sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Klägerin auf. Die Hunde fangen bei jeder Bewegung und bei jedem Geräusch in der Umgebung, insbesondere wenn die Klägerin in ihren Garten geht und dort Tätigkeiten verrichtet, zu bellen an. Da auch andere Nachbarn Hunde haben, die ebenfalls bellen, musste für die Frage der Ortsüblichkeit geklärt werden, ob durch die Hunde der beklagten Parteien eine Überschreitung der allgemeinen Geräuschkulisse, insbesondere des sonstigen von umlie-genden Grundstücken auszugehenden Hundegebells, verursacht wird. Zu diesem Zweck wurde auch ein von der Klägerin angefertigtes Tonband als Beweismittel zugelassen. Die Behauptung der Klägerin, dass im Fall von Regen oder Schneeschmelze Hundekot auf ihr Grundstück geschwemmt werde, konnte nicht bewiesen werden. Eine solche Zuleitung wäre wahr-scheinlich unzulässig gewesen. (OGH 8.9.1999, 7 Ob 327/98h)

In einer anderen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes war zu be-urteilen, ob das Eindringen eines Hundes in den nicht eingezäunten Teil eines Nachbargrundstückes eine ortsunübliche Beeinträchtigung darstellt.