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Zusammenfassung RG Bis Mitte 18.Jhd – Verfassungsrecht -) Herrschaftsorganisation (Reich, Land, Grundherrschaft, Stadt) Mittelalter - Vorindustrielle Gesellschaft – feudal strukturiert Grundherrschaft Mittelpunkt war Hof des Grundherrn (Fronhof) umgeben vom Dominikalland (direkt durch die Herrschaft bewirtschaftet wurde - Frondienste) wiederum umgeben vom Rustikalland (bewirtschaftet durch Bauern die das Land gepachtet haben) -> Hofrecht entwickelte sich in jeder Grundherrschaft Stadt entstanden an ehem. römischen Siedlungen, Handelskreuzungen, unter Schutz von Burgen Stadtherr herrschte über Einwohnerschaft Stadtrecht entstand, wenn Stadtherr abgeschafft werden konnte (zB Köln, Regensburg) Reichsstädte : König übte selbst Stadtherrschaft aus Bürgergemeinde genoss im Gegensatz zu Bauern persönliche Freiheit Bürgerrecht (politische Mitbestimmung) hatten aber nur Patrizier Kirchliche Territorialorganisation Kirchenprovinz (Leitung: Metropolit) besteht aus mehreren Diözesen/Bistümer (Leitung: Diözesanbischof) mit einer Hauptstadt (Metropolis) Lehnspyramide König – Kronvasallen – Aftervasallen In D keine rechtliche Beziehung zwischen König und Aftervasallen, jedoch in F und GB -> Stärkung des Königs in F und GB, Schwächung in D Landesherrschaft zu Landeshoheit Landesherrschaften setzten sich Anfangs aus einem Bündel verschiedenartiger Rechte zusammen (dominium territoriale): im Lehensweg empfangene Reichsrechte, Regalien, Vogteirechte, Stadt- Grundherrschaftsrechte In der Neuzeit verschmolzen diese heterogenen Rechte zu einem einheitlichen Herrschaftsrecht, der Landeshoheit Herzogtümer Stammesherzogtum: Stammesrechtlich definiert Territorialherzogtum: Abgrenzung durch geographische Gegebenheiten Amtsherzogtum: Begrenz durch König Mark König errichtet Marken an strategisch wichtigen Punkten. Markgraf konnte Heer führen, Burgen bauen, hohe Gerichtsbarkeit führen (inkl. Todesstrafe). -) (Entwicklung) Österreichische Länderverbindungen Heutiges Österreich: Herzogtum Schwaben (Vorarlberg, Teil Tirol), Herzogtum Bayern (beinahe der Rest) und Königreich Ungarn (Burgenland) Wegen häufiger Streitigkeiten zwischen König und Stammesherzögen, Teilung von Stammesherzogtümern Entwicklung von Österreich 955 errichtete Otto I. Mark „Ostarrichi“ in der Umgebung des heutigen Neuhofen an der Ybbs seit 976 Babenberger Herrschaft über Österreich 1156 wurde Österreich von Bayern getrennt und zu einem selbstständigen Herzogtum erhoben -> Privilegium Minus 1246 Aussterben der Babenberger 1

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rechtsgeschichte

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Zusammenfassung RG

Bis Mitte 18.Jhd – Verfassungsrecht

-) Herrschaftsorganisation (Reich, Land, Grundherrschaft, Stadt)

Mittelalter - Vorindustrielle Gesellschaft – feudal strukturiert

GrundherrschaftMittelpunkt war Hof des Grundherrn (Fronhof)umgeben vom Dominikalland (direkt durch die Herrschaft bewirtschaftet wurde - Frondienste)wiederum umgeben vom Rustikalland (bewirtschaftet durch Bauern die das Land gepachtet haben)-> Hofrecht entwickelte sich in jeder Grundherrschaft

Stadtentstanden an ehem. römischen Siedlungen, Handelskreuzungen, unter Schutz von BurgenStadtherr herrschte über EinwohnerschaftStadtrecht entstand, wenn Stadtherr abgeschafft werden konnte (zB Köln, Regensburg)Reichsstädte: König übte selbst Stadtherrschaft ausBürgergemeinde genoss im Gegensatz zu Bauern persönliche FreiheitBürgerrecht (politische Mitbestimmung) hatten aber nur Patrizier

Kirchliche TerritorialorganisationKirchenprovinz (Leitung: Metropolit) besteht aus mehreren Diözesen/Bistümer (Leitung: Diözesanbischof) mit einer Hauptstadt (Metropolis)

LehnspyramideKönig – Kronvasallen – AftervasallenIn D keine rechtliche Beziehung zwischen König und Aftervasallen, jedoch in F und GB-> Stärkung des Königs in F und GB, Schwächung in D

Landesherrschaft zu LandeshoheitLandesherrschaften setzten sich Anfangs aus einem Bündel verschiedenartiger Rechte zusammen (dominium territoriale): im Lehensweg empfangene Reichsrechte, Regalien, Vogteirechte, Stadt- GrundherrschaftsrechteIn der Neuzeit verschmolzen diese heterogenen Rechte zu einem einheitlichen Herrschaftsrecht, der Landeshoheit

HerzogtümerStammesherzogtum: Stammesrechtlich definiertTerritorialherzogtum: Abgrenzung durch geographische GegebenheitenAmtsherzogtum: Begrenz durch König

MarkKönig errichtet Marken an strategisch wichtigen Punkten. Markgraf konnte Heer führen, Burgen bauen, hohe Gerichtsbarkeit führen (inkl. Todesstrafe).

-) (Entwicklung) Österreichische Länderverbindungen

Heutiges Österreich: Herzogtum Schwaben (Vorarlberg, Teil Tirol), Herzogtum Bayern (beinahe der Rest) und Königreich Ungarn (Burgenland)Wegen häufiger Streitigkeiten zwischen König und Stammesherzögen, Teilung von Stammesherzogtümern

Entwicklung von Österreich955 errichtete Otto I. Mark „Ostarrichi“ in der Umgebung des heutigen Neuhofen an der Ybbsseit 976 Babenberger Herrschaft über Österreich1156 wurde Österreich von Bayern getrennt und zu einem selbstständigen Herzogtum erhoben

-> Privilegium Minus1246 Aussterben der Babenberger

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Nach 1246 sicherte sich Rudolf I. von Habsburg die Macht über Österreich, Steiermark und Kärnten im Kampf gegen Ottokar von Böhmen und belehnte 1282 seine beiden Söhne mit dem Land.-> Beginn der Habsburgischen Herrschaft in Österreich

Zwischen 1375 und 1523 gelangten fast alle Grafschaften zwischen Arlberg und Rhein unter habsburgischer Herrschaft (Nur als Länderverbindung)-> „Herrschaft zu Österreich“

Im Spätmittelalter entwickelten sich unter habsburgischer Herrschafft die Gebiete: öberösterreichische Länder (Tirol, Vorarlberg, und die Vorlande) und niederösterreichische Länder (Österreich ob und nid der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain)

-) HabsburgerUrsprünglich aus dem Gebiet der heutigen Schweiz1282 – 1918 stellten Habsburger die Herrscher Österreichs

Familienbesitz war niemals gesamt vereint, sondern auf verschiedene Linien verteiltUnterschiedlich viele Linien im Laufe der Zeit, grob: spanische und deutsche LinieSpanische Linie zunächst politische Vormachtstellung (BeNeLux, Spanien, zeitweise Portugal, Italien und sämtliche Kolonien – Amerika, Asien

Versuch der Eingliederung von Ungarn: Ungarn rufen Türken zuhilfe -> Erste Türkenbelagerung Wiens 1529Ungarn geteilt in Türkischen und österreichischen Teil: Zweite Türkenbelagerung 1683-> Ganz Ungarn unter österreichischer Herrschaft

1700 starb der letzte männliche Habsburger aus der spanischen Linie -> Spanische Erbfolgekrieg (1700 – 1714) entbrannte zwischen Frankreich (Bourbonen) und österreichischen Habsburgern-> Zweiteilung der spanischen Monarchieländer zwischen F und Ö

1713 rief Karl VI die Pragmatische Sanktion ausUnteilbarkeit des Landes wurde ausgerufenThronfolgerecht wurde auf Primogenitur mir subsidiär weiblicher Thronfolge geändert (Maria Theresia)

Das Heilige Römische Reich weiterhin eine Wahlmonarchie

Privilegium minus und maius1156 stellte Kaiser Friedrich I dem neuen österreichischen Herzog einen besonderen Freiheitsbrief aus --> Privilegium minus (Sicherung der Erbfolge, Landesherrschaft stärken)Machtzuwachs der Österreicher im 14.Jhd bewegte Rudolf IV zur Verfälschung des Privilegium minus -->

Privilegium maiusBestätigung von Kaiser Karl IV 1359 verweigert1453 aber von Kaiser Friedrich III (selbst Habsburger) bestätigt, von da an geltendes Recht bis 1806Habsburger waren nun Erzherzöge, Folge:

Pflicht des consilium et auxilium auf ein Minimum reduziert Gerichtsbarkeit ging vom Erzherzog aus legte Prinzip der Primogenitur (Erstgeburt) fest – Erbfolge gesichert

Privilegium Maius wichtig, weil vorher verschiedene Habsburger Linien (Graz, Wien, Innsbruck) und daher keine Einheit – Herrschaftsteilung

-) Das heilige Römischen Reich

Entstand nach dem Untergang des Römischen Reiches (476 wurde der letzte Kaiser in Rom abgesetzt), nach Fusion von Deutschen Königreich und Königreich Italien (Mitte 10. Jhd)

Der dualistische StändestaatFürstengesetze von 1220 und 1231 förderten die Umwandlung des Heiligen Römischen Reiches von einem Verband weniger großer Stammesherzogtümer zu einer Vielzahl kleinerer TerritorialherrschaftenLandesfürsten sollten dual mit „den Großen des Landes“ (sonstige Rechtsträger – Landstände) regieren.

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Versammlungen institutionalisierten sich zu Landtagen, deren Ziel aber nicht die Volksvertretung, sondern die Vertretung der Interessen der einzelnen Stände warLandstandschaft: Recht der „Großen des Landes“ auf Teilnahme an Landtagen„Großen des Landes“: Vasallen des Landesfürsten, Geistliche mit Vogteirechten, StadtherrenGleichartige Stände bildeten im Landtag eine Kurie, diese gab nach Beratung eine gemeinsame Stimme abIm Heiligen Römischen Reich hatten die sieben Kurfürsten eine Sonderrolle mit eigener Kurie

Reichsreform 1495folge des massiven Bedeutungsverlust d Römischen Kaisers und Deutschen Königs

Institutionalisierung der Reichsstände im Reichstag Verkündung des Ewigen Landfriedens (Ende des Fehdewesens) Schaffung des Reichskammergerichts (RKG)

Reichskammergericht (RKG)Überwachung des Landfriedens(Zivilrechtlicher) GerichtsstandUnabhängig vom König

Reichshofrat (RHR)Ursprünglich nur ein Beratungsorgan des Kaisers, entwickelte sich zu einem RKG konkurrierenden GerichtshofUnterstand dem Kaiser, Sitz in Wien

Regierung des ReichesKönig mit geistlichen und weltlichen Reichsfürsten (= Lehen nur und unmittelbar vom König erhalten).Diese standen in einer Lehensbeziehung zum König und waren daher zu consilium et auxilium (Hoffahrtspflicht und Heerfahrtspflicht) verpflichtet.

Kaiser Ursprünglich von Papst gekröntAb 13.Jhd immer mehr Machtverlust, weil:- kaum Kaiserkrönungen durch den Papst, deshalb wurde die Königskrönung durch den Erzbischof gleichzeitig als Kaiserkrönung wahrgenommen – Kaiser- und Königswürde verschmolzen- Kaiser musste bei Kaiser/Königskrönung eine Wahlkapitulation abgeben: Wahlversprechen gegenüber Kurfürsten, Kaiser durfte meiste Entscheidungen nur noch in Absprache mit Kurfürsten und Reichstag treffen- RKG später unabhängig vom Kaiser urteilte

König- Oberster Heerführer und Richter- Mythische Vorstellung: Besaß „Königsheil“, innerhalb der Familie vermutet --> Geblütsrecht Aber Thronfolge musste vom Volk und geistlichen bzw. weltlichen Adeligen anerkannt werden- Einkünfte gesichert durch „Regalien“ (Bündel verschiedenartiger Rechte), zB Zoll-, Münz-, Salz-, Bergregalt, etc. (Einkünfte aus Zoll, Salz- und Bergbau, das Recht Münzen zu prägen)- Schwächung des Königs aufgrund des Investiturstreits König wurde das Recht selbst Bischöfe und Äbte zu ernennen aberkannt

KurfürstenAb Ende 13.Jhd, enger Kreis von sieben Reichsfürsten mit aktiven Wahlrecht des Thronfolgers (Kaiser)Geregelt von Karl IV. in der goldenen Bulle 1356, gültig bis 1806 (Ende des Reiches)Habsburger waren bei goldener Bulle bis zum Ende nicht berücksichtigt

GrafenUrsprünglich königliche Beamte.Königliche Gerichtsbarkeit wurde in verschiedenen Gauen von Grafen wahrgenommen, oberstes Gericht des Reiches war aber das königliche Hofgericht.

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-) Reformation und Gegenreformation

Wende Mittelalter – Neuzeit (15./16. Jhd) durch Rezeption und Reformation

RezeptionÜbernahme der gelehrten Rechte in die Rechtspraxis (ab S.10)

ReformationMartin Luther und Jean Calvin am Beginn des 16.Jhd nicht auf die Spaltung der Kirche, sondern auf die Reformation/Umstrukturierung der bestehenden Kirche aus. Erst nach Ablehnung bildete sich die heterogene protestantische Kirche. Zu Unterscheiden: Calvinisten – LutheranerKirchenspaltung aber nicht nur theologisch bedingt, auch politische Zwecke Summepiscopat:Negierung des Päpstlichen Primats führt zur obersten Leitung der Landeskirche durch die Fürsten, daher wendeten sich viele Fürsten der Reformation zu (Machterweiterung)Probleme in vielen Ländern nach der Umkonvertierung der Herrscher zu neuen Glauben

Augsburger ReligionsfriedenKaiser Karl V (gleichzeitig spanischer König) hielt an Katholizismus fest, dies konfrontierte ihn mit einer fülle von politischen Gegnern. Wiederstand der mittlerweile mächtigen Evangelisten (ab hier wegen dem Protest, Protestanten genannt) zu stark: erster und einziger Kaiser des römisch-deutschen Reiches der freiwillig ab. Sein Bruder und Nachfolger Kaiser Ferdinand I schloss mit den protestantischen Reichsständen den Augsburger Religionsfrieden -> Glaubenskriege wurden untersagt, Landfrieden auf Religionsfrage ausgedehnt, Reichsfürsten konnten ihre Religion frei wählenDie Untertanen hatten sich den Entscheidungen der Landesfürsten zu beugen und mussten die Religion des Landesfürsten annehmen.

Gegenreformation.. ist die Rekatholisierung der schon mehrheitlich Evangelisch gewordenen BevölkerungKaiser Ferdinand II betrieb Gegenreformation, führte unter anderem zu Aufstände der böhmischen Stände -> Prager Fenstersturz = Beginn des Dreißigjährigen Krieges (1618-1648)Krieg endete aus allgemeiner Erschöpfung mit dem Westfälischer Frieden 1648Zwei Friedensschlüsse: Friede von Osnabrück (Kaiser und Schweden)Friede von Münster (Kaiser und Frankreich)

Nach Krieg eine Zersplitterung des Reiches in hunderte Herrschaften, König noch mehr geschwächtRKG und RHR aber weiterhin aktiv und Teils sehr effektivNeuzeit brachte eine Intensivierung der Landesherrschaft auf Kosten der Kirche (Protestanten: Landesfürst Oberhaupt der Landeskirche)Aktive Gesetzgebung, die bewusste Rechtsveränderung durch Normsetzung, trug zusätzlich dazu bei

Policey (gr. Politeia = Staat)Maßnahmen, die auf ein gut geregeltes staatliches Gemeinwesen abzielen, wie auch das Gemeinwesen selbst.„Policeyordnungen“, Patente, Edikte, Mandate und Verordnungen regelten Themen, welche das Gemeinwesen betrafen

Auf Reichsebene war das dualistische System effektiv, auf Landesebene verloren die Ständeversammlungen jedoch gegenüber den Fürsten an Einfluss.Der Fürst erlangte nach und nach das politische Übergewicht über die Stände.Fürsten lösten sich schließlich immer häufiger von den Ständen los, erweiterten ihre Macht auf Kosten der Stände. Es entwickelte sich der Absolutismus

Behörden entwickelten sich aufgrund der ausgedehnten staatlichen Aufgaben.Wichtigste Stelle war die Reichshofkanzlei in Wien mit einem Reichserzkanzler und einem VizekanzlerRegimente wurden Ländergruppen zugeteilt, sie waren für alle Verwaltungs- und Justizaufgaben zuständig, bis 1620 waren sie der Reichshofkanzlei unterstelltDanach errichtete Ferdinand II eine Österreichische Hofkanzlei, von nun an waren alle Regimente dieser unterstellt, die Reichshofkanzlei verlor ihre Kompetenzen

1496 wurde die Hofkammer gegründet, sie war zuständig für die Finanzen der Monarchie

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Bis Mitte 18.Jhd – Privatrecht

Kein einheitliches Recht, sondern RechtskreiseGewohnheitsrecht dominant, da nur mündlich war ein wichtiger Faktor die PublizitätSehr statisch, kaum VeränderungenEs gab keine Rechtssetzung durch obrigkeitliche Organe -> Rechtsbildende Gemeinschaft

LandrechtUmfasste grundsätzlich die ganze Bevölkerung eines abgegrenzten Landes (Territorialitätsprinzip), primär aber für Landesherrschaft (Landesfürsten, Landstände)Subsidiaritätsprinzip: Engerer, speziellerer Rechtskreis vor allgemeineren RechtskreisLandrecht war sehr weit, also meist nur subsidiär (wenn engeres, spezielleres nichts regelte)

Hofrecht.. quantitativ am bedeutendsten, erfasste grunduntertänige BauernJeder Hof hatte ein eigenes Hofrecht

Dienstrechtfür unfreie Gefolgschaft der Fürsten (Amtsleute, Soldaten) aus diesem Recht ging der Ritterstand hervor

Stadtrechtunabhängig davon ob Reichsstadt, landesfürstliche Stadt, etc.Auch hier: Jede Stadt ein anderes Recht

Kanonisches Rechtentstand anders als Rechtskreise durch Gesetzgebung (Papst) und wurde später durch Juristen weiterentwickeltFür Klerus, manchmal auch Laien (Eherecht, teils Erb- und Schuldrecht)

Reichsrechtnicht relevant für Privatrecht. Enthielt nur Materie des öffentlichen Rechts, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Strafrecht und Lehensrecht

In Urkundenformeln bei Fernkaufleuten wurde oft Angaben über Rechtskreise gemacht („wie es Recht ist in der Stadt Wien und in der Stadt Nürnberg“)

Rechtsgebiete entstanden aufgrund von sprachlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten. deutsches Recht französisches Rechtsgebiet

Norden: „droit coutumier“ - Gewohnheitsrecht („coutumes“) Süden: „droit écrit“ - schriftlich fixierte Völkerrechte

hispanisches (iberisches) Rechtsgebiet spanisches Recht Recht der oberitalienischen Stadtstaaten (aufgrund intensiver Kontakte untereinander) skandinavische Recht Common Law

Ab 13. Jhd Verschriftlichung des RechtslebensKomplexer werdende Rechtsverhältnisse – wachsendes Bedürfnis nach RechtssicherheitFolge: Aufzeichnungen von Rechtsgeschäften und Rechtsakten zu BeweiszweckenUnterschied zu heute: keine abstrakten Normen, sondern konkret angewendete Fälle des GewohnheitsrechtsIn Anlehnung an das kanonische Recht (Klöster hatten schon lange Urkunden verfasst und archiviert) wurden Urkundensammlungen (Archive) in städtischen Kanzleien angelegt

Kirche hatte weit verzweigtes Netz von Schulen, Kleriker wurden in den Fächern des Trivium unterrichtet: Grammatik, Rhetorik, Dialektik/Logik)Schulen standen aber auch anderen Ständen offen, sie wurden in den „ars dictandi“ (Kunst des stilistisch richtigen Verfassens von Texten, vor allem Urkunden über Rechtsgeschäfte) unterrichtet

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Formularbücher... enthielten Muster für die praktische Gestaltung von Urkunden über Rechtsgeschäfteals Muster dienten zuerst konkrete Urkunden, später abstrakte SchablonenSchablonen führten zur Verfestigung und Ausprägung der Institutionen des Gewohnheitsrecht -> Formalismus und Typenbindung waren die Folge

Rechtsgeschäftsbücher entwickelten sich (von Stadtschreibern geführt) um Publizität zu gewährleisten, die Eintragung war freiwillig:

Gewerebücher (Eintragung von Eigentum u.ä.) Kaufbücher (beschränkte dingliche Rechte – Erbleihe, Rentenkauf) Satzbücher (Pfandrechte)

Urteilssammlungen wurden von wichtigen Gerichten angelegt, sie enthielten wichtige Entscheidungen -> führte zu einer Homogenität der Gerichtspraxis

Grundsätze des MA Rechtswesens: Publizität, Formalismus, Typenzwang

Verlobung verpflichtete die Übergabe der Braut an die Familie des BräutigamsTrauung weiterer Formalakt, der die Übergabe Publik machte und somit rechtsgültig

Friedelschaft keine Aufnahme von Braut oder Bräutigam in einen neuen FamilienverbandHeirat einer Witwe, Heirat standesungleicher Personen (Vermeidung der Standesänderung)-> im kanonischen Recht nicht erlaubt

Konkubinat formlose Partnerschaft. Kinder waren uneheliche Kinder[ S. 43 – 52 ausgelassen! - nachlernen ]

Das Römische Recht und seine Verbreitung

Im Oberitalienischen Raum entstand die moderne RechtswissenschaftAnknüpfungspunkt hierfür war aber nicht das antike Römische Recht, sonder das von Kaiser Justinian I nach dem Zerfall des Weströmischen Reiches modifizierte Recht. Es diente der Machtsicherung nach dem Zerfall Weströmischen Reiches.

Corpus Iuris Civilis (um 530)Digesten (Pandekten) 533umfangreichster und wichtigster Teil, enthält Auszüge aus Juristenschriften bezogen auf das klassische römische Recht. Sie behandelten konkrete Rechtsfälle und enthielten Fallösungen, diese wurden von den Juristen Justinians gekürzt und abgeändert (sog. Interpolationen).Hauptsächlich PR, teils ÖR.

Institutionen 533gekürzte Form der Digesten. Lehrbuch im Rechtsunterricht. Ordnung: personae – res – actiones

Beide Sammlungen wurden 533 per Kaisergesetz ausdrücklich mit Gesetzeskraft ausgestattet

Codex 529Compilationen der Kaisergesetze, wurden vor Justinian verfasst. 534 wurden sie aktualisiert.

Novellenenthält Kaisergesetze nach Justinian.

Geltungsbereich war anfangs nur Ostrom, später nach der kurzfristigen Rückeroberung Westroms auch teilweise dort.Hauptsächlich wurde in Westrom in der Praxis noch das klassische römische Recht vor Justinian gelebt – VulgarrechtSonst wurde von den vielen Germanenstaaten auch das dem Personalitätsprinzip folgendem Volks- bzw.

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Stammesrecht gelebt.Kapitularienaußerhalb des ehem. westr. R. dauerte es mit ersten Vereinheitlichungen bis zur Mitte des 8.Jhd. Als Karl d Große die Kapitularien anfertigen ließ. (Hauptsächlich germanische Rechtsvorstellungen)

Langobardeneinziger germanischer Stamm, der sein Recht weiterentwickelte.9. Jhd. In Pavia eigene Rechtsschule entwickelt. Viele verschiedene Rechtsquellen zur lex Lombarda verwoben.Recht der Langobarden primärrecht, justinianisches Recht wurde lex omnium universalis („Höhere Rechtsquelle“)

ScholastikDie Wissenschaft der Scholastik begründet sich auf Philosophischen Schriften von Aristoteles und Platon als auch theologischen Schriften wie der Bibel.Aufgabe der Scholastik war es sie richtig zu deuten und zu erklären und widersprüchliche Aussagen der verschiedenen Quellen mittels Interpretation aufzulösen.Mittels exegetischer Methode (erste Exegese bei Theologischen Texten -> Bibel)1. Sprachlich- Grammatikalische Analyse2. Durch Abstraktion allgemeine Regeln festlegen (Scholastik ist deduktiv - Schließt von allgemeinen Aussagen auf Spezielles)3. Kontroversen mit anderen Quellen in Einklang bringen

Scholastik wurde im kirchlichen Schulwesen praktiziert, welches sich über ganz Europa erstreckte.Schule unterrichtete Trivium (Gramatik, Rhetorik, Logik/Dialektik)

Bologna war der wichtigste Standort und wurde zur Wiege der modernen Rechtswissenschaft – prominentesten Juristen: quatuor doctores (Glossatoren)Entstehung: Einzellehrer und ihre Scholare ließen sich an einem Ort nieder -> Entwicklung zu Universitas

Juristen wurde vor allem im Zuge des Investiturstreits immer wichtiger – Papst und Kaiser wollten Ihre Ansprüche mit Juristen untermauern.Staufer strebten renovatio imperii (Wiederherstellung des römischen Imperiums) anDurch diese Politik wurde das römische Recht als Kaiserrecht angesehenSpäter wurde mittels des Gutachtens der quatuor doctores dem justinianisches Codex ein umfangreiches Gesetzeswerk angefügt: authentica

Die zwei mittelalterlichen Schulen des "mos italicus"

Die Legistik2 verschiedene Zweige: Glossatoren, Kommentatoren

Glossatoren (12 Jhd.)Antike, lateinische Teile des Corpus Iuris Civilis Gegenstand der GlossatorenMit Hilfe der exegetischen Methode bearbeitet – Glossen (Erläuterungen)zwischen den Zeilen oder am Rand notiert. Mehrere Glossen ergaben SummenVerdienst: Durch Glossen und Summen wurde der gesamte Text des Corpus Iuris Civilis überarbeitet und Zusammenhänge besser angeführtAccursius „Glossa ordinaria“ fasste alle Glossen zusammen und wurde allmählich selbst zur Rechtsquelle. Da keine Justinianischen, griechischsprachigen Teile behandelt wurden, entwickelte sich die Meinung: graeca non leguntur

Kommentatoren (Ab dem 13. Jhd.)Grundlage waren Glossen der Glossatoren, v.a. Glossa ordianriaGlossen waren zu speziell und nicht praxisbezogen, Kommentatoren änderten dies und verfassten abstraktere, weit gefasste Schriften. Analogie kam zur Anwendung und es entwickelten sich neue Rechtsgebiete

Legistik strahlte von Bologna ausgehend bis nach England, Spanien, Frankreich,.. ausParis wurde sogar vorübergehend Zentrum der Legistik, bis Papst im 14.Jhd den Rechtsunterricht verbieten lies.Das römische Recht kam nur subsidiär zur Geltung, nach dem Statutarrecht (lokal geltendes Recht)Aber wegen dem Analogieverbot im Statutarrecht („statuta stricte sunt interpretanda“) kam es als ius commune

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oft zum EinsatzAußerdem war modernes römisches Recht Grundlage des Internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) -> Von der Legistik entwickelte Statutentheorie: kam bei interlokalen Rechtsanwendungsprobleme zum Einsatz

Als wichtigste Vertreter sind Bartolus und Baldus zu nennen.

Dogmatische Beispiele und Innovationen: Entwicklung des ius ad rem Todesvermutung bei Verschollenheit (Früher nur mit Zeugen) – wichtig für Erbe geteiltes Eigentum starker Praxisbezug Kollisionsrecht

Die Kanonistik (canones – kirchliche Rechtsnormen)

ist die Wissenschaft des Kirchenrechts. Weiter verbreitet als Legistik, aufgrund der kirchlichen VernetzungEbenfalls exegetische Methode, aber Quellen waren die seit dem Hochmittelalter stetig steigende Zahl an Papstentscheidungen (Dekretalen) und Konzilbeschlüsse (Kirchenversammlungen)

Ab Mitte 12.Jhd. Entstand der Corpus Iuris Canonici (CIC), bestand hauptsächlich aus Papstentscheidungen, diese prägten monopolartig die Rechtsbildung der KicheCIC waren mehrere Bücher -> Decretum Gratiani (DG) + amtliche Sammlungen der DekretalenDG von Mönch namens Gratian in Bologna zusammengestellt, und homogenisiert (Auflösung von Widersprüchen) welche sich mit exegetischer und scholastischer Methode mit canones beschäftigte (Konzilbeschlüsse, Papstentscheidungen, Bibel, etc.)Wurde Begründer der ersten Schulde des Kirchenrechts: DekretistenSie befassten sich (zeitgleich wie Glossatoren) ab 12.Jhd mit dem DG.Dekretalisten folgten vor Mitte des 13.Jhd (etwas früher als Kommentatoren) und behandelten die anschließend folgenden Päpstlichen Rechtssammlungen. Außerdem schrieben sie consilien (Gutachten)

Liber extra 1234Bestand aus 5 Büchern - ergänzte DG mit weiteren Papsbeschlüssen –> amtliche Feststellung des Kirchenrechts (vorher nur in unübersichtlichen privaten „compilationes“ zusammengefasst)Weitere Beschlüsse wurden in einem sechsten Buch zusammengefasst – liber sextus 1298Letzte amtliche Sammlung 1317 von Klemens V. Veranlasst „Clementinae“.Danach verlor Papst immer mehr an Macht.

Mit Konzil v Trient (Mitte 16.Jhd) erfolgte Bereinigung der wieder unübersichtlichen Rechtslage1582 erfolgte amtliche Gesamtausgabe – CIC

Wichtiger Vertreter: Johannes Teutonicus (1.Hälfte 13.Jhd.) - Verfasste Glossa ordinaria zum Decretum Gratiani

Dogmatische Beispiele: weltlicher Einfluss: Prozessrecht PR: Eherecht, Personenstandsrecht, Erbrecht, Schuldrecht Moraltheologie („Die Lehren vom guten Glauben, Vertragstreue, Billigkeit, etc.) Testierfreiheit gefördert

- wollte ein Jurist damals das Doktorat erreichen, musste er in beiden Rechten gelehrt sein: doctor utriusque iuris

Rechtswissenschaften im heimischen Raum

Einen höheren Stellenwert hatte das kanonische Recht, dem röm. Recht kam kaum Bedeutung zu. Es diente hauptsächlich zur Untermauerung von Herrschaftsansprüchen

Ausbreitungerfolgte über „importiertes Wissen“ von Klerikern vorwiegend aus dem Oberitalienischen Raum (vorzugsweise Padua, Siena, Pavia) meistens Kanonisches RechtRechtswissenschaft entwickelte sich nicht aus dem Gewohnheitsrecht sondern aus den „gelehrten Rechten“ (Kanonisches Recht / Legistik)

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Heimischer Unterricht zunächst nur an Domschulen und Klöstern1365 erste Universität in Wien (Initiative von Rudolf IV) -> Universitäten waren die ersten höheren Bildungseinrichtungen neben den kirchlichen Einrichtungen. Sie entstanden entweder durch Fürstlichen Akt (wie in Wien), oder sie entwickelten sich von alleine (wie in Bologna)

Überwiegender Teil Kleriker. Der Papst übertrug Fallweise juristisch gebildeten Klerikern (Klerikerjuristen / iudices delegati) seine Gerichtsbarkeit. Diese wickelten vor Ort (nicht wie sonst in Rom) das Verfahren ab.Angewendet wurde Gewohnheitsrecht und Kanonisches Recht.Später entstanden als ständige bischöfliche Gerichte die Offizialate

Nachfrage an Juristen in der Landesherrschaft stieg im Spätmittelalter sowohl im weltlichen als auch im kirchlichen Bereich:Ratgeber, Professionalisierung von politischen Ämtern, Aufbau von BehördenstrukturenBehördenstrukturen die auf Dauer bestanden (also Herrscher „überlebten“) führten schließlich zu institutionellen FlächenstaatenAuch in der Stadtherrschaft entwickelten sich sog. Stadtschreiber

Es war eine standesunabhängige "Karrieremöglichkeit"

Aufzeichnungen

Rechtsbücher (oft Spiegel genannt, da sie das Recht „wiederspiegeln“)=europaweite, abstrakte (gesetzesähnliche) Aufzeichnungen heimischer Gewohnheitsrechte zwischen 1200 und 1500 – keine Gesetzgebungsakte, nur schon geltendes Recht!

Angewendet bei Land-, Lehens- und Stadtrecht

Sie ersetzten die fehlende Gesetzgebung der Kaiser im InterregnumVorbilder waren kirchliche Rechtsbücher wie liber sextus / extraNormalerweise waren Rechtsbücher nur in kleinen Gebieten gültig (zB Stadtbücher), Ausnahmen:

Sachsenspiegel 1230 wurde als gesetzesgleiche Quelle in Mitteleuropa anerkanntverfasst von offensichtlich gut Ausgebildeten Autoreine handschriftliche Version des Sachsenspiegels beeinflusste den später entstandenen....

Schwabenspiegel 1375 wichtige Rechtsquelle des Gewohnheitsrecht im Gebiet des heutigen Bayern und Österreich

Weistümer (überwiegend Hofrecht)generell abstrakte Gesetzesaufzeichnungen von allen Rechtskreisen (städtische Weistümer, Verfassungsrecht, vor allem aber im Hofrecht) nicht auf privaten Initiative (wie bei Rechtsbüchern), sondern auf Initiative der Obrigkeit Sie befassten sich (anders als Rechtsbücher) nicht mit dem gesamten Gewohnheitsrecht, sondern mit einzelnen Rechtsfragen – hypothetische Fälle wurde ähnlich wie in einem Gerichtsverfahren behandelt Sie stellten also generell-abstrakt formulierte Tatbestände auf, die fürkünftige Fälle bindend waren (! ähnlich Gesetze)

Obrigkeit erkannte die Möglichkeiten schnell und im Laufe der Zeit wurden bei Neufassungen von Weistümern Änderungen zu Gunsten der Obrigkeit durchgeführt

Entwicklung der GesetzgebungBegriffeGebote - Herrschaftlicher Akt (zuerst in der Kirche -> Papst)Satzungen - "durch Konsens" verändertes Recht -> Städte

die Setzung von neuem Recht entstand im heimischen Raum im StadtrechtskreisBesonderes Privileg der Stadtherren: das Stadtrecht durfte nach besonderer Vereinbarung mittels Satzungen autonom gestaltet werdenRechtsetzung im PR traten im Spätmittelalter signifikant in Wien hervor.

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Wiener Stadtherren setzten sich über die Gewohnheitsrechtlich geregelten Rechtsgeschäfte über Erbgüter hinweg und hoben in mehreren Schritten schließlich 1420 per Gesetz den gewohnheitsrechtlichen Beisitz auf.Problem: Gesetzgebung war normalerweise im Mittelalter nicht effektiv und setzte sich selten durch.Je weniger Vertragspraxis durch Gesetze berührt wurden, desto eher konnten sie sich durchsetzen

Rechtsangleichung

WeistumsfamilienHäufig kam Rechtsangleichung bei gleichartigen/benachbarten Rechtskreisen vor, etwa wenn ein Herrscher mehrere Gründe besaß -> Vereinheitlichung des Hofrechts durch Weistumsfestellung

Stadtrechtsfamilienbestehend aus Mutterstadt und Tocherstädte. Mutterstadt leitete ihr Recht auf Tochterstädte über.„Oberhof“ war in Mutterstadt beheimatet: Tochterstädte holten Rechtsauskünfte beim Oberhof ein Bewidmung: Gemeinsamer Stadtherr übertrug das RechtRezeption: Recht wird von Bürgergemeinde übertragen

Wichtige StadtrechtsfamilienLübeck, Magdeburg (teilweise 100 Tochterstädte)Wien mit Klosterneuburg, Krems, Prag, Wiener Neustadt,...Wiener Stadtgericht entwickelte sich aber nie zu einem Oberhof, somit keine echte Stadtrechtsfamilie

PRG der Frühen Neuzeit

Gekennzeichnet durch: Rechtspluralismus, steigende Gesetzgebung, Allmähliche Professionalisierung d. Rechts

Der juristische Humanismus

Der mos gallicusDie antike römische Rechtskultur sollte rekonstruiert werden, um für die Gegenwart Nutzen zu ziehenBearbeitet wurde ebenfalls der CIC, aber nichtmehr als autoritäres Werk, sondern als historische QuelleInterpolationen wurden entfernt, man Versuchte den ursprünglichen vor-justinianischen Text wiederherzustellenWerke wie „glossa ordinaria“ oder Werke von Bartolus und Baldus, der ganze „Mos italicus“ wurden abgelehntDie systematische Methode entstand: Rationale Ordnung des Rechtsstoffes (nicht mehr Harmonisierung wie bei scholastischer / exegetischer Methode)Mos gallicus hatte wenig Einfluss auf das praktische Rechtsleben, der mos italicus blieb vorherrschend, es änderte sich aber der Blickwinkel auf das Recht – unantastbare Authortät wurde in Frage gestellt.Heimisches Recht trat in den VordergrundDer mos gallicus entwickelte sich in Bourge – in Paris hatte der Papst das Lehren des röm. Rechts verbotenWichtige Juristen: Alciatus und Budaeus (beide in Bourge)

Der jurisitsche Humanismus im Heiligen Römischen ReichDer erste Vertreter des juristischen Humanismus in D: Zasius -Stadtgerichtschreiber und Professor Uni FreiburgBasel: Sebastian BrantSachsen wehrte sich gegen „mos gallicus“, man wollte keine Juristen ausbilden, die in der Praxis versagen

Der juristische Humanismus im Gebiet des heutigen ÖsterreichÖsterreichischer Humanismus blieb sehr Praxisbezogen Bernhard Walther studierte bei Alciatus. Schrieb einen Teil des österreichischen Landesrechts Fest - Differentienliteratur: er stellte (ähnlich usus modernus pandectarum) einheimische Rechte den „geschriebenen“ gegenüber (diese sollten subsidiär angewendet werden)erster namhafter „österreichischer“ Jurist. „Vater der österreichischen Jurisprudenz“

Rezeption ("Romanisierung der Rechtskultur")= Gesamteuropäisches Phänomen der Verwissenschaftlichung der Rechtskultur seit dem Hochmittelalter.-> Professionalisierung der Rechtsanwendung -> Grundstein für die Entstehung des Gesetzgebungsstaates-> Änderung des Rechtsverständnisses-> Verdrängung des heimischen RechtsEnger Zusammenhang mit der Entstehung der institutionellen Flächenstaaten (vermehrt Juristen statt Laien)

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Rechtfertigung der Rezeption (bzw. der Anwendung des gemeinen Rechts statt des Gewohnheitsrechts) im Heiligen Römischen Reich wurde durch renovatio imperii | Lotharische Legende begründet. Als die Legende aufflog führte dies zu einem Autoritätsverlust und somit zur Entstehung des „usus modernus pandectarum“

Tatsächlicher RezeptionsverlaufHerman Conring widerlegte im 17.Jhd die Lotharische Legende.Tatsächlich wurde es durch tagtägliche Anwendung der Juristen rezipiert und erlangte dadurch Geltung.Ab 16.Jhd vordringen der gelehrten RechtsprechungReichskammergericht musste ab 1495 zumindest zur Hälfte aus gelehrten Juristen bestehen -> Ab sofort hauptsächlich Rechtsprechung in gemeinen Rechten, Heimische Rechte wurden verdrängtSalvatorische Regel besagte, dass gemeines subsidiär nach heimischen anzuwenden sei. Allerdings fehlten oft Belege des heimischen Rechts, weshalb oft gemeines angewendet wurde (außer zB in Gebieten des Sachsenspiegels, hier waren Belege des Gewohnheitsrechts vorhanden)Der Buchdruck forderte ebenfalls die Verbreitung. Bücher über röm. Recht konnten billig und schnell produziert werden.Klagspiegel (von Brant) und Laienspiegel populistische Bücher über röm. Recht wurden verbreitetKameralistik = Erkenntnisse des RKG wurden wissenschaftlich bearbeitet und veröffentlicht

Kritik- Juristen meist nur „halb Ausgebildete“, da Doktorat (=Legistik und Kanonistik) nur im Ausland möglich- Juristen hatten wenig Kenntnis von Gewohnheitsrecht

Folge der RezeptionAbhängig von der Ausprägung des heimischen Rechts:- völlige Ablehnung (Schweden, GB)- keine Auswirkungen (Vorarlberg, Salzburg)- neue Mischformen entstanden (zB Ius Romano-Germanicum)

Frühneuzeitliche Gesetzgebung

ReichRöm. Recht galt als Kaiserrecht und war somit „Reichsprivatrecht“, deshalb fanden kaum nennenswerten Gesetzgeungsakte statt. Nur Reichsnotariatsordnung und Reichspoliceyordnungen

LänderPrivatrecht auf Landesebene erheblich bedeutenderLandrechte regelten Zivil- und Zivilprozessrechte. Wurden im 16.Jhd zahlreich neu aufgezeichnet und ältere überarbeitet – mit romanisierender Tendenz (Grund: Gewohnheitsrecht oft zu unklar)„Landrechtsreformationen“Landespoliceyordnungen ergänzten und erweiterten Reichspoliceyordnungen und griffen stark in PR einÖsterreich – Tirol erließ Landesordnungen („Bauernlandesordnung“) gegen Anwendung des gemeinen Rechts, erst zu Beginn des 17.Jhd wurde der subsidiäre Einsatz des gemeinen Rechts vom Fürsten legitimiert, wegen Beschwerden des Landtags- Nid und Ob der Enns nur Landrechts- und Landesordnungsentwürfe- Rest kaum Veränderungen

StädteStadtrechtsrefomationen wurden meist mit gemeinrechtlicher Tendenz durchgeführtTeilweise wurden erst Stadtrechte eingeführt (zB Wiener Stadtrecht 1526)

Untergerichte bestanden nur aus Laien, Obergerichte (zB RHR, RKG) zu einem Mindestteil (meist die Hälfte) an Gelehrten, der Rest waren Laien

Usus modernus pandectarumNach entlarvung der Lotharischen Legende durch Hermann Conring konnte Anwendung des gemeinen Recht „in complexu“ nicht mehr gerechtfertigt werden – führte zu einem Nebeneinander der beiden Rechte „ius commune“Glossierte Texte konnten früher ohne weitere Nachprüfung verwendet werden, nach der Entlarvung umdrehung: Geltung römischer Rechtssätze konnten in Frage gestellt werden, so lange nicht der Beweis für ihre tatsächliche Rezeption erbracht worden ist.

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Große Herausforderung für Juristen, da viele Quellen und an jedem Ort anders. Methode des „mos gallicus“ nicht mehr zielführend - „mos italicus“ wurde wieder angewendet, weil praxisbezogenerDiese neue eigenständige wissenschaftliche Methode wird „usus modernus pandectarum“ genannt (Titel eines Lehrbuches von Manuel Stryk)

Es ging dem usus modernus um eine praxisbezogene Beschäftigung mit dem heimischen Recht und um eine veränderte Anwendung des heimischen Rechts, nämlich mit gesicherten theoretischen Fundamenten. Im Vordergrund stand die Gerichtspraxis -> Deshalb auch „forensische Jurisprudenz“Geeignetes Privatrecht im Reich für den usus modernuns war das ius romano-germanicumLehrbücher und Compendia traten vermehrt auf, auch erstmals RechtslexikaNeue wissenschaftliche Literaturgattung: Traktate (praxisorientierte Monografien. Wurden oft wie Gesetze behandelt)

Ius Romano-Germanicum= gemeinrechtlich-heimisches Mischrecht (Partikularrechte + Römisches Recht), entwickelte sich ab der Rezeption und intensiviert im Usus modernus pandectarum.Ende des Ius Romano-Germanicum mit Beginn der naturrechtlichen KodifikationenPraxis:

Gemeinrechtliche Institute umgehend/verzögert aufgenommen (besonders wenn heimisches R. lückenhaft)

Teilweise Modifikationen des gemeinen R. durch die Praxis Manchmal wurde gemeines R. Ignoriert

Dogmatische Beispiele1.) Personen- / Familien- / Erbrecht

Vollkommener Mangel der Geschäftsfähigkeit von Kinder unter 7 Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen Volljährigkeit Todesvermutung bei Verschollenheit von der Legistik übernommen (Wichtig bei Erbrecht) Erbrecht an justinianisches System angepasst Testierfreiheit inklusive Testiersystem übernommen

2.) Sachen- / SchuldrechtIm Sachenrecht viele Mischformen entstanden (v.a. im Ius Romano-germanicum)

Ersitzung übernommen Regelungen über den Fruchterwerb übernommen Institution der Hypothek übernommen Servitut war gemeinrechtlich-heimische Mischform Neukonstruktion: Familienfideikommiss

Sondervermögen einer Familie, das ungeteilt in der Hand eines Familienmitglieds blieb. Der Inhaber erhielt nur den Ertrag des Vermögens zur freien Verfügung. Dadurch blieb die vermögensrechtliche Grundlage für eine Familie und ihre soziale Stellung gesichert.

Schuldrecht am umfassendsten reformiert Konsensualvertrag setzte sich durch (ein Vertrag der durch bloße Willensübereinstimmung zustande

kommt) Irrtumslehre wurde eingeführt (nur beachtliche Irrtümer, keine Motivirrtümer führten zu Nichtigkeit) Zinsverbot wurde abgeschafft, Wucherverbote eingeführt (max. 5-8%) Im Mietrecht eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Mieters

Kanonisches RechtNach der Reformation unterschiedliche Entwicklungen. Es wurde unbeliebt, da es das Papstrecht war.Katholische Länder: Eherecht blieb Disziplin des Kirchenrechts, wurde aber reformiertProtestantische Länder: kirchliche Eherecht durch weltliche Ehegerichtsordnung ausgetauscht

Die Differentienliteratur stellt die Rechte gegenüber und arbeitet die Unterschiede heraus, um dem Richter die Anwendung zu erleichtern und um dem einheimischen Recht zum Durchbruch zu verhelfen

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Mitte 18.Jhd bis 1848 – Verfassungsrecht

Von der Länderverbindung zum Kaisertum Österreich 1804

Federführend bei der Vereinigung der Länder zum Kaisertum waren Maria Theresia (1740-1780) und vor allem Joseph II (Sohn v Maria Theresia) (1780 - 1790). Die Vereinigung zog sich von Mitte bis Ende des 18.Jhd.Der Vorgang ging auf Kosten der verfassungsrechtlichen Positionen der einzelnen Länder. System der bis dahin dualistischen Ständestaaten ging auf einen Staat mit föderalistischer Struktur über:Gouvernmentsbezirke bzw. Provinzen – meist mehrere Länder zusammengefasstKreise (nicht mehr Länder)

Aufgeklärter AbsolutismusAbsolute Stellung des Monarchen, allerdings hatte Monarch bei allen Regierungshandlungen das Wohl des Volkes im Auge. Bürger hatte keinerlei aktiven Anteil an Staatsgeschehen. Er wurde wie ein Unmündiger bevormundet und kontrolliert („alles für das Volk, nichts durch das Volk“)Monarch wurde als Staatsorgan aufgefasst. Er stand jedoch nicht über dem Staat, sondern war ein wesentlicher Teil davon. Reformschwerpunkte:

Aufbau eines Machtstaates, dem ausschließlich alle obrigkeitliche Gewalt zukommen sollte Schaffung eines geschlossenen Staatskörpers Ausschaltung der Landstände Einheitlicher Untertanenverband (Ausschalten von jeder intermediären Gewalt) Verstaatlichung aller gesellschaftlicher Ebenen (auch Kirche)

Mittel zur Verwirklichung waren Behörden-/Rechts- und Religionsreformen

BehördenreformReform bei Behördenaufbau der Länderverbindung (Abbau des Anteils der Landstände)Grundsystem: Gemeinsamer Landesfürst (=Monarch) – Staatsrat zur Koordinierung und Leitung der Zentralbehörden, keine Exekutivgewalt nur Berater des Monarchen

Haus-/Hof- und Staatskanzlei wurde eingerichtet – Außenpolitik, Diplomatie, Belangen des Hofes

Hofkanzlei für innere Belangen, Hofkammer für Finanzielles

Mittel- und Unterbehörden schalteten in weiterer Folge bestehende Landesbehörden ausLokale Ebene wegen finanziellen Gründen und Wiederstand der Stände nicht staatlich organisiert.Aber: Einschränkung der Autonomie der Städte durch Magistratsverfassung (1783)

Rechtsstellung der Bauern reguliert und verbessert. Teilweise Abschaffung der Leibeigenschaft.Bauern konnten sich mit Beschwerden an Kreisamt wenden.

RechtsreformenKodifikationen entstanden = Vereinheitlichung der länderweise unterschiedlichen Rechtsordnungen durch allgemeine Gesetze welche für alle Länder wirksam waren.-> Neben Zentralbehörden wirkungsvollstes Mittel zur Einheitlichkeit des Staates

Beamtenschaft wurde ausgebaut zur Unterstützung der staatlichen Herrschaft.Der Aufbau eines Berufsbeamtentums, rekrutiert aus dem Bürgerstand, zog die Zurückdrängung des Adels aus der Bürokratie nach sich.

ReligionsreformenDie katholische Kirche wurde dem Staat völlig untergeordnetDie Kirche wurde auf den geistlichen Bereich zurückgedrängt, der Staat machte sich aber den kirchlichen Apparat zu nutzen. Kirchliche Gerichtsbarkeit außerhalb geistlicher Angelegenheiten wurden abgeschafft.(Aus Sicht des Staates) unnütze Orden wurden aufgelöst, das Vermögen finanzierte die katholische Kirche bis 1938. Einflussnahme ausländischer Bischöfe unterbunden, Kontakt zum Heiligen Stuhl kontrolliertKatholizismus blieb Staatsreligion, aber Toleranzgesetzgebung (v.a. Toleranzpatent 1781) erlaubte Protestanten

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und Orthodoxen die Private Religionsausübung, Rechtsstellung der Juden verbessertEs war aber verboten keiner oder einer nicht vom Staat erlaubten Konfession anzugehören

ErgebnisseGesetzgebung wurde staatliches Steuerungsinstrument -> Entwicklung zum GesetzesstaatEs sollte aber das Gesetz herrschen und nicht die Behörden, daher sollten Publikationen der Gesetze Klarheit verschaffen: Justitzgesetzsammlung (Privat- Straf- Verfahrensrecht), Politische Gesetzsammlung (Verwaltung)Außerdem über Separatdruck und über Wiener Zeitung

Funktionelle Abtrennung der Justiz von der Verwaltung im Behördenwesen in mittlerer Ebene des Staates (Gouvernmentsbehörden).

Monarch alleinige und unbeschränkte Gesetzgebungskompetenz, Machtsprüche des Monarchen in der Justiz waren erlaubt und üblich (d.h. Keine Trennung von Gesetzgebung und Justiz)Um 1800 präsentierte sich die Habsburgermonarchie als monarchischer Einheitsstaat, aber mit differenzierten Föderalismus (Habsburgische Erbländer wie oben beschrieben, Ungarn anderes System!)

Das Kaisertum Österreich 1804 bis 1848

1804 entstand durch Annahme deserblichen Kaisertitels der amtliche Namen des Staates (Länderverbindung vorher ohne Amtlichen Namen) -> Kaisertum Österreich (Gleichzeitige Kaiserkrönung Napoleons)1805 bis 1813 verlor Kaisertum Österreich viele Ländereien an Napoleon und seine Verbündeten und schrumpfte zu einem Binnenstaat.1814 wurden im Zuge des Pariser Friedens und der Niederlage Frankreichs fast alle Länder zurück an Österreich übergeben.Als Schutzschild gegen die neuen Ideen wie Liberalismus und Nationalismus (die kurzzeitig an Frankreich übergegangenen Gebiete spürten kurzzeitig den Geist der Französischen Revolution) galt die stabile bestehende Verfassung. Gefährliche Ideen wurden vom Polizeiapparat unterdrückt und die Zensur verstärkt

Heiliges Römisches Reich und Deutscher Bund

Ende des Heiligen Römischen ReichsIn Europa entwickelten sich moderne Territorialstaaten (Frankreich, England), Heiliges Römisches Reich blieb durch veraltete Verfassung weiterhin dualistischer Ständestaat.Österreich und Preußen erlangten politische Übermacht durch modernes monarchisches System. Zusätzlich entbrannte die Französische Revolution (1789), in weiterer Folge kamen die napoleonischen Truppen. -> führte zu Verfassungsreform nach dem Krieg -> Reichsdeputationshauptschluß (RDHS) 1803

RDHS war geprägt von Säkularisierung (geistliche Territorien wurden aufgelöst und weltlichen Herrschern unterstellt – zB Salzburg an Habsburger) und Mediatisierung (Mediatisierung hieß, dass ein zuvor reichsunmittelbares Gebiet mittelbar wurde, also einen Landesherrn bekam)

Ab 1805 erklärten sich zahlreiche deutsche Länder für souverän (Bayern, Baden, Württemberg) und schlossen sich zum Reinbund zusammen (unter Französischen Protektorat)1806 forderte Napoleon Kaiser Franz II zum Rücktritt auf, der daraufhin das Heilige Römische Reich auflöste. Alle Länder wurden damit souverän.

Der Deutsche BundNach der Niederlage Napoleons, besiegelt durch den Pariser Frieden 1814 wurde Europa im Zuge des Wiener Kongresses neu geordnet (1814-1815)Die deutschen Bundesakte 1815(=Verfassung des dt. Bundes) wurden verabschiedet und begründeten damit den Deutschen Bund. Ergänzt wurde die Verfassung durch die Wiener Schlussakte 1920

Die Rechtsnatur des dt. B. war die eine Staatenbundes mit bundesstaatlichen Elementen. Es gab Einschränkungen der einzelstaatlichen Souveränität durch die Bundesverfassung (zB Unauflöslichkeit d Bundes). Außerdem war stets das Monarchische Prinzip zu wahren.

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Die Bundesgewalt wurde durch Bundeszwecke bestimmt. Wichtige Punkte: Bundesintervention (Bund konnte einzelstaatliche Regierung bei Aufrechterhaltung der inneren Ordnung

unterstützen) Bündnissverpflichtungen bei Angriffen auf Bundesgebiet Bund vermittelte bei inneren Konflikten

Einziges Organ des Bundes war die Bundesversammlung (Bundestag) unter österreichischem Vorsitz in Frankfurt a.M.BV war eine Delegiertenversammlung der dt. Regierungen.Kompetenz: Bundesbeschlüsse fassen

Die größte Gefahr für den Bund waren im Inneren zu finden: Bund reaktionär-repressive Politik gegen „Demagogen“, mit liberal-demokratischen und nationalen Ideologien.Revolutionsangst gipfelte in Karlsbader Beschlüssen (1819):Verbot der öffentlichen schriftlichen Meinungsfreiheit und der Burschenschaften, die Überwachung der Universitäten, die Schließung der Turnplätze (Turnsperre von 1820-1842), die Zensur der Presse und Entlassung und Berufsverbot für liberal und national gesinnte Professoren, die ihre Einstellung ihren Schülern vermittelten. Preußen und Österreich kämpften um die Macht des Bundes.Preußen gründete 1933 den deutschen Zollverein ohne Österreich (ZV war „Nebenbuhler des dt. B.“) -> Grundstein für den Konflikt im die Vorherrschaft im dt.B.

Verhältnis Österreich zum Deutschen Bund 1815-1848Österreich trat nur mit deutschen Erbländern dem dt.B. bei, Rest blieb draußen (Ungarn, Lombardo-Venetien, Galizien)Hatte Vorsitz im dt.B., versuchte demokratische, nationalistische Bewegungen zu unterdrücken

Mitte 18.Jhd bis 1848 – Privatrecht

Naturrecht – VernunftrechtAn die Stelle eines göttlichen Naturrechts trat ein Menschliches, in der Gestalt des sog. VernunftrechtsIm Zentrum des Vernunftrechts stand die „Natur des Menschen“, nicht mehr der göttliche Willen. Der Kern war die Freiheit des Menschen. Regeln die nur auf faktische Machtverhältnisse beruhten, oder unvernünftig waren hatten keinen Platz.Das Naturrecht trat zwangsläufig in ein Spannungsverhältnis zu den vorherrschenden Rechten.

Grundprinzipien des Naturrechts: Rechtssubjektivität des Menschen Freies Eigentum freie Willensbetätigung im Rahmen der Vertragsfreiheit Gesellschaftsrecht

-> Gesellschaftsvertragslehre war geboren (Staatstheorien)-> Begründung von Menschenrechten -> "Gleichheit aller" im Naturzustand

Grundsätze konnten durch logische Deduktion zu konkreten Rechtssätzen geformt werden.Andersrum konnten aus mehrfach auftretenden konkreten Rechtssätzen allgemeine Formulierungen induziert werden.Wirkte durch Logische struktur ordnend auf unübersichtlich gewordenes ius Romano-Germanicum

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Dogmatische Beispiele Fünfteilung des Privatrechts auf Vernunftrecht zurückzuführen Vertragsfreiheit mit Konsensualvertragsgrundsatz, kein Typenzwang, Formfreiheit Persönlichkeitsrechte wurden deduziert (daher enge Verbindung zu Völkerrechten) moralische (=jur.) Personen entstanden Eigentumsfreiheit

Die naturrechtlichen Kodifikationen

Ideale: Klarheit und Kürze, Auch von Laien verständlich, umfassen, vollständig, abschließend, systematischWenn nicht erfüllt, dann "nur" Kompilation

Hintergedanken: Vereinheitlichung des Rechts, Verkürzung von Prozessen, Bindung der Justiz an die Gesetze

Reaktion auf die unübersichtlich gewordenen Rechtssysteme (ius romano-Germanicum, common law)Kodifikation ist die systematische Zusammenfassung des für einen bestimmten Lebensbereich geltenden Rechts in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk (Gesetzbuch).

Die naturrechtlichen Kodifikationen waren ein Ergebnis der Aufklärung (Kodifikationen hatte es schon vorher gegeben). Es schuf die Voraussetzungen für die moderne Gesetzgebung (Sprache, Technik).Aufgeklärter Absolutismus hatte großes Interesse an den neuen Gesetzen – Durchdringung der Gesellschaft „Geschäftsstil“ wurde die neue jur. Sprache genannt – Möglichst einfach, keine ausschweifenden Schachtelsätze, einfache Grammatik. Normen sollten deutlich und einfach sein, damit sie jeder versteht

Vernunftrechtliche Kodifikationen erlangten vor allem in Staaten mit vielen unterschiedlichen Ständen (zB Österreich) große Bedeutung: Rechtsvereinheitlichung für alle Stände führte zu Stärkung des Gesamtstaates. Daher großer Wiederstand von Adel und Kirche (weil sie Sonderrechte verloren), deshalb dauerten Kodifikation teilweise sehr lange.Waren Kodifikation nicht alleingültiges Recht und bestanden weitere Rechte noch nebenbei, so nannte man sie nicht Kodifikationen, sondern Kompilationen (deshalb quasi Vorläufer der Kodifikationen)Wichtigste Kompilation: Codex Maximilianeus Civilis in Bayern

Das „Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten“Das ALR kann als „Gesamtkodifikation“ mit dem umfassenden Anspruch der frühneuzeitlichen Landesordnungen charakterisiert werden. Die Gliederung lehnte am Vernunftrecht an, der Inhalt am ius romano-Germanicum und der heimischen Rechte.Ursprünglich als „subsidiäres Gesetzbuch“ konzipiert, wurde es doch meist primär angewendet – fehlende RechtsquellenALR bewirkte dennoch keine Rechtsvereinheitlichung in manchen Gebieten Preußens wurde Code Civili angewendet (ehemalige Napoleonische Gebiete)Privatrechtliche Teile des ALR galten dennoch bis zum Inkrafttreten des BGB 1900.

Der Code CivilChaotisches System in Frankreich, wegen:

zwei unterschiedlichen Privatrechtlichen Rechtsgebieten (droit écrit im süden, droit coutumier im norden) vereinzelt königliche Gesetzgebungsakte droit intermédiaire (unzusammenhängende Gesetze während der Französischen Revolution)

Unter großer Mitwirkung von Napoleon erstmals (nach davor an Unruhen gescheiterten Kodifikationsversuchen) 1804 erste Kodifikation: „Code Civil des Francaise“CC war reine Zivilrechtskodifikation und stellte erstmals Einheit im Zivilrecht her.Gliederung nach Vernunftrechtlicher Überlegung in drei Bücher.CC war für damalige Zeit modernes Gesetzbuch, wurde nicht nur in Frankreich positiv angenommen (Teilweise Rezeption und Verbreitung in Westdeutschland, Rheinbundstaaten, Kroatien, Oberkärnten, Osttirol,

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Oberitalien,...)

Im zuge des CC entwickelten sich exegetische Rechtsschulen: die italienisch-österreichische Rechtswissenschaft (Lombardo-Venetien) und École de l'exégése (Frankreich) bzw. eine spezielle Form dessen das Rheinische Recht

Das ABGBAnstelle der verschiedenen Landrechte sollten Allgemeine Gesetze treten, die in allen Ländern galten. Der einheitliche Behördenapparat in der Monarchie sollte auch ein einheitliches Gesetz vollziehen.Die Rechtseinheit sollte die Stellung des Monarchen gegenüber den Ständen festigen.Besonders Kaiserin Maria Theresia forcierte diese Gesetze (ab 1753 – siehe u.a. Preußen u Bayern).Rechtsvereinheitlichung in folgenden Bereichen schon abgeschlossen:

Justizrecht. Allgemeine peinliche Gerichtsordnung 1768 Zivilprozessrecht: Allgemeine Gerichtsordnung (AGO), Allgemeine Konkursordnung 1781 Allgemeines Strafgesetz 1803

Unter diesem Kontext entstand dann auch die Zivilrechtskodifikation.Das ABGB ist als Allgemeines Gesetzbuch ein Teil einer ganzen Reihe von Allgemeinen Gesetzen (s.o.)Sämtliche geltenden Normen, „auf die Gegenstände dieses allgemeinen bürgerlichen Rechtes sich beziehen“ wurden aufgehoben.

Das ABGB galt zwar für die gesamte Bevölkerung, hob aber das Ständesystem nicht auf, es schuf also keine Gleichheit in der Bevölkerung. Es enthielt – ohne dies zu deklarieren – ständisch gebundene Rechtsinstitute (Familienfideikommiss, geteilte Eigentum, Heiratsgabensystem...)

Entwurf des Codex Theresianus 1766 enthielt bestehende Landrecht, die zu einem Gesetzestext verarbeitet wurden. Verarbeitet von einer „Kompilationskommission“Problem: Zu viel Umfang, lehrbuchhafter Stil -> wurde nicht von Kaiserin sanktioniert

Bernhard von Horten kürzte den Text auf die Hälfte (Auftrag der Kaiserin)

1780 Regierungsantritt Joseph II, neuer Schwung für Zivilrechtskodifikation.1786: Erbfolgepatent und Teil ABGB (später Josephinisches Gesetzbuch genannt)1790: Joseph II verstarb – weitere Gesetzgebung auf Eis gelegt1797: erste moderne Zivilrechtskodifikation Europas – Bürgerliches Gesetzbuch für Galizien (BGBG) (auf Basis des Entwurf Martini 1796) – Test, ob System in der Monarchie funktionieren würde

1.1.1812: ABGB tritt in Kraft – nach mehrfacher Überarbeitung des „Urentwurfes“ (BGBG) v.a. durch Franz von Zeiler. Kundmachung erfolgte schon im Juni 1811

Räumlicher Geltungsbereich: „ABGB für die gesamten deutschen Erbländer der österreichischen Monarchie“= ehemalige Länder des HRR, daher „deutsche Erbländer“ -> nicht Ungarn, Kroatien, SiebenbürgenNach Niederlage Napoleons auch in Teilen wo bis dahin der CV galt (Kärnten, Salzburg)

Synthese folgender Rechtsgebiete: Gemeines Recht, heimisch-deutsches Gewohnheitsecht, wenig kanonisches RechtDie Verarbeitungstechnik folgte vernunftrechtlichen Überlegungen (zu erkennen zB bei den jur. p. und bei den Persönlichkeitsrechten)

ABGB wurde bis Mitte d 19.Jhd nicht novelliert, sondern durch authentische Interpretation abgeändert (Novellierungen hätte das Eingeständnis von Fehlern nach sich gezogen).-> Authentische Interpretation – ex tunc (Rückwirksam) // Novellen – ex nunc

Die kodifikationsdominierte Rechtswissenschaft

Die exegetische Schule zum ABGBDie Anwendung der von der Legistik entwickelten exegetischen Methode auf die neue Quellenbasis (Kodifikationen) bezeichnet man als Exegetische Schule, bzw. Exegetik.Teil ABGB bzw. Erbfolgepatent (1786 von Rudolf II) waren erste Ergebnisse der Exegetik.

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Kommentare lieferten Erklärungen zum ABGB – erstes Kommentar 1811-1813 von Franz Zeiler selbst in vier Bänden.

Rechtsfortbildung durch Exegetik – verdeckte RechtsfortbildungDie exegetische Schule entfernte sich teilweise in ihren Kommentaren und Erklärungen vom eigentlichen Inhalt des Gesetzes, wo sie den Text ursprünglich nur verständlicher machen wollte. Dies führte zu einer sog. „verdeckten Rechtsfortbildung“ (quasi unabsichtlich)

Von der Revolution 1848 bis zum Ende der Monarchie 1918 – Verfassungsrecht

Der KonstitutionalismusUnterscheidung in früh- (von Monarchen einseitig erlassen) und hochkonstitutionelle (Monatch und Volk gemeinsam) UrkundenDemnach waren in Frühkonstitutionellen Verfassungen Grundrechte nur vereinzelt vorhanden -> Übergewicht des Monarchen und Adels gegenüber dem Volk

Die Gesetzgebung erfolgt in konstitutionellen Monarchien durch Monarch und Parlament.Früh: Monarch hatte absolutes Veto (konnte Gesetz verhindern)Hoch: Monarch konnte Gesetz maximal hinauszögern, aber nicht verhindern (suspensives Veto)

Parlament in Frühkonstitutionellen System in zwei Kammern unterteilt:erste Kammer - „Ober-/Herrenhaus“ Vertretung des hohen weltlichen und geistlichen Adelszweite Kammer - „Volkskammer“ Vertretung des Volkes

Parlament im hochkonstitutionellen System entweder mit einer Kammer (alle Parlamentsmitglieder vom Volk gewählt) Oder mit zwei Kammern.Erste Kammer: LändervertretungZweite: Gewählte Vertreter

Wahlrecht auf Grund des Zensussystems sehr eingeschränkt - Wählen darf nur, wer finanzielle Unabhängigkeit nachweisen kannAnfangs waren Wahlen öffentlich und über Wahlmänner

Justiz – Eingriffe des Monarchen in die Justiz unzulässig. Richter ab sofort unabhängig und unabsetzbar. Die Ernennung der Richter war aber noch dem Monarchen überlassen.Wirkungsbereich wurde dafür auf Privatrecht und Strafrecht vermindert.

Verwaltung wurde erheblich erweitert und wurde zum Kern der monarchischen Macht.Minister wurden vom Monarchen gewählt und waren unabhängig vom Parlament (bei Neuwahlen blieben Minister also gleich). Nur bei verfassungswidrigen Handeln konnte sie angeklagt werden.Monarch konnte nicht vor Gericht gestellt werden. Jeder Gesetzesakt musste aber von einem Minister unterzeichnet werden, dieser übernahm dafür die Verantwortung.

Vom deutschen Bund zum deutschen Reich

Französische Februarrevolution 1848 erfasste Deutschland und löste die Märzrevolution aus.Folgen: revolutionäre (also nicht rechtlich legitimierte) Heidelberger Versammlung wurde einberufen.Sie beschlossen, dass ein Ausschuss (sog. Siebenerausschuss) ein Vorparlament vorbereiten sollte.Diese Vorparlament tagte von 31. März bis zum 3. April 1848 in der Pauluskirche in Frankfurt. Hauptergebnis war die Einigung mit der Bundesversammlung (=Bundestag) zu einer Wahl.Die gewählten Kandidaten dieser Wahl bildeten das erste gesamtdeutsche Parlament, die Deutsche Nationalversammlung (DNV)

Ergebnisse der DNV Erarbeitung eines Grundrechtskatalogs

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Schaffung einer „Provisorischen Zentralgewalt“ (ähnlich konstitutioneller Monarchie) Reichsverweser (Erzherzog Johann v. Österreich) an der Spitze der Reichsregierung Verfassung des deutschen Reiches (28.März 1849)

DNV scheiterte aber an der Grenzziehung des Gebietes des neuen deutschen Reiches. Außerdem wurde Verfassung des deutschen Reiches nicht von Österreich, Preußen, Ungarn, etc. anerkannt.In weiterer Folge löste sich der DNV auf und Erzherzog Johann verzichtete auf sein Amt als Reichsverweser.-> Der dt.B. wurde in den Vorrevolutionären Zustand wiederhergestellt.

Ende des deutschen Bundes 1866Resultierte aus einem Krieg um Schleswig-Holstein zwischen Österreich und Preußen.

1. gemeinsame Eroberung Schleswig-Holsteins von Ö und P gegen Dänemark.2. Kurze gemeinsame Verwaltung, danach Teilung: Schleswig an P, Holstein an Ö3. P marschierte mit Truppen in Holstein ein, nachdem Ö inakzeptable Erbfolge für Holstein beschloss 4. Ö forderte Mobilisierung der Bundestruppen5. P erklärte dt.B. damit für aufgelöst6. Ö verlor gegen P und musste 1866 Auflösung des Bundes anerkennen

Weitere Entwicklung DeutschlandsTeilung in Norddeutschen Bund unter Preußischer Herrschaft und mehr oder weniger souveräne Südländer.Nach Sieg von Otto v. Bismarck (Norddeutscher Bundeskanzler) über Frankreich im deutsch-französischen Krieg kamen Südländer auch in den Norddeutschen Bund – Umbenennung in Deutsches Reich1.1.1871 trat Verfassung des deutschen Reiches in Kraft

Kaisertum Österreich 1848 - 1867

BegriffeInquisitionsgericht – Kläger und Richter selbe Person (bis 1850)

Leitha als Grenzfluss eigentlich geografisch nicht korrekt.Transleithanien = „Länder der Stefanskrone“ - Kroatien, Ungarn, SiebenbürgenCisleithanien = „Österreich“ - Österreichische Erblande, Länder der Böhmischen Krone, Königreich Dalmatien-> Begriffe ab 1868 gebräuchlich (ab Doppelmonarchie)

Die Verfassungsentwicklung (siehe extra Zettel)1: März1848 Pillersdorfsche Verfassung2: Juni 1848: Erste Wahlen zu einem österreichischen Parlament 3: Okt. 1848: Wiener Oktoberrevolution4: Okt. 1848 Kremsierer Verfassungsentwurf 5: 1849: Okroyierte Märzverfassung6: 1849: Antwort auf OMvfg – Ausrufung der Republik Ungarn – Militärische Niederschlagung Ungarns (mit Hilfe

Russlands) – Ungarn unter Militärherrschaft Österreichs 7: 1850: Strafprozessordnung (Inquisitionsgerichte abgeschafft – Staatsanwaltschaft eingeführt)8: Dez. 1851: Silvesterpatente

Bleibende Errungenschaften der Revolution 1848/49 Gleichheit aller Staatsbürger Recht der gemeinsamten öffentlichen Religionsausübung

-> Beides natürlich nicht immer zu 100% gewährleistet Alle Beschränkungen der persönlichen Rechtsfähigkeit und Verpflichtungen der Bauern beseitigt Städte, Märkte und Dörfer gleichgestellt Kanzleien und Kammern in Ministerien umgewandelt

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Der Neoabsolutismus (1852-1860) Gipfel des Zentralismus Zensur wieder eingeführt Konkordat 1855

-> Vorrang der Kath Kirche vor den anderen Religionsgesellschaften in Ö wieder her, durch das Zugeständnis des Staates, dass die Kath Kirche ein erhöhtes Maß an Einfluss auf die Gläubigen auswirken durfte:

o Eheangelegenheiten der Katholiken unterstanden der kirchl Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit o Wiedereinführung der kirchl Strafgerichtsbarkeit f. Geistl und Laieno Unterrichtswesen bekam kirchl Beaufsichtigung und nur kath Professoren an Gymnasien und mittleren

Schuleno Staat war verpflichtet die kirchl Zensur staatlich durchzusetzen

Regime wurde von Bev. abgelehnt und geriet rasch in eine Krise. V.a. Ungarn leistete Widerstand.

EndeÖsterreichische Truppen, die seit 1848 in Italien stationiert waren, störten die Italiener -> Niederlage österreichischer Truppen 1859 gegen Sardinien-Piemont unterstützt durch FranzosenFührte zu einer Finanzkrise in Ö, Volk führte diese auf das Neoabsolutistische Regime zurück und forderte Abschaffung20.Okt 1860: Ks verordnete ein „beständiges und unwiderrufliches Staatsgrundgesetz“= Oktoberdiplom :

gewährte Garantien aus dem Silvesterpatent wurden bestätigt und um gleiche Wehr+ Steuerpflichtigkeit erweitert Schwerpunkt des Diploms: Modifikation der Gesetzgebung, :

- Landtag hatten insg 100 weitere Mitglieder des Reichsrat (RR) zu nominieren- Gesetzgebung sollt in Zukunft nur mehr unter Mitwirkung des RR erfolgen -> war aber nur Recht

zur Beratung (nicht Zustimmung)- für Angelegenheiten, die nicht- ungar. Länder betrafen: engerer RR aus Vertretern der übrigen

Länder-> pol. Konzessionen des Oktoberdiploms waren nur sehr dürftig -> Widerstand in Cis+ Transleithanien

Kritik: lächerlich geringen Kompetenzen des RR Überrepräsentanz von Adel und Klerus Möglichkeit des Ks, durch Nachnominierungen die Mehrheitsverhältnisse im RR verändern zu können ung. Bev war nicht bereit für Unterordnung unter eine dt- slawische dominierte Zentralgewalt ->

forderte staatliche Selbstständigkeit+ Wiedereinführung der 1848er Verfassung -> Einberufung des RR unterblieb

Februarpatent 1861 (= Reichsverf 1861)Auslöser: breite Ablehnung des Oktoberdiploms -> Ks entschloss sich daher, durch weitere politische Konzessionen die Basis seiner Herrschaft durch Einbeziehung liberal-bürgerliche Kreise zu verbreitern -> Februarpatent

bestand aus: Grundgesetz über die Reichsvertretung (-> Reichsrat mit Herrenhaus und Abgeordnetenhaus) Oktoberdiplom und dessen Durchführung Pragmatische Sanktion 1731 neue Landesordnung für die Chisleithanischen Länder wiederhergestellte Transleithanische Landesverfassungen

= „Verfassung unseres Reiches“= Reichsverfassung 1861= Februarpatent

Der mit Oktoberdiplom für Cisleithanien geschaffene „engere RR“ erlies eine Reihe von Grundrechten, Vorzensur wurde durch Nachzensur ersetzt.Ungarn erkannte Franz Joseph nicht als legitimen Herrscher an, auch der für den Rest der Monarchie zuständige „weitere RR“ wurde nicht anerkannt.

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1861Sistierungspatent von Kaiser erlassen, folgen: RR aufgelöst -> wieder Absolutismus- Absolutes Monarchenveto / Keine Grundrechte / Keine Ministerverantwortlichkeit- "Neo-Ständisches Wahlrecht" (Kurien und Zensus)1867 Ausgleich Österreich – Ungarn

Dezemberverfassung 1867 (siehe Zusatz 5 ff)

WahlrechtsreformenDezemberverfassung brachte keine Neuerungen im Wahlrecht (keine direkte Wahl der Reichsvertretung, sondern über Gesandte des LT)

1873 Lassersche Wahlrechtsreform: Direkte Wahl des Reichsrats, aber Steuerbeschränktes Wahlrecht (nur 6% Wahlberechtigt)

1882 Taaffesche Wahlrechtsreform : Senkung des Steuerzensus um ein viertel 1896 Badenische Wahlrechtsreform : Allgemeines Männerwahlrecht (ü 24 J) – Allerdings Gewichtung bei

Adel und des Gutbürgertum, also noch keine Gleichheit zwischen den Klassen 1907 Becksche Wahlrechtsreform: (fast) allgemeine, (fast) gleiche, direkte und geheime Wahlrecht aller

Männer Das bisherige Prinzip der Interessenvertretung wurde durch das der allgemeinen Volksrepräsentation abgelöst (Kaiser erhoffte sich Ende des Nationalitätenkonflikts)

Staat und KircheMaigesetze 1868 haben Konkordat 1855 quasi aufgehoben

StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger gewährte begrenzte Religionsfreiheit (Freihe Wahl zwischen Anerkannten Religionen)

Unfehlbarkeitsdogma führte zur Kündigung des Konkordat (Unfehlbarkeit habe die Person des Vertragspartners geändert)

Maigesetze 1874 führten zu endgültiger Trennung von Staat und Kirche

Staat und Nationalitäten Viele Nationalitäten in Monarchie vereint, Nationalismus immer intensiver.Große wirtschaftliche Unterschiede (Alpenländer, Böhmen > Galizien, Südslawien), religiöse, kulturelle,...

Art. 19 StGG gewährleistete Gleichberechtigung aller Volksstämme des Staates+ Cisleithanisches Sprachenrecht

SozialgesetzgebungWirtschaftsliberalismus führte zu extremen sozialen und ökonomischen Ungleichheiten1870 Gewerkschaftsverbot aufgehoben1880 Sozialgesetzgebung forciert: Maximalarbeitszeiten, Kinder- Jugend- Arbeiterschutz, Pensions- Gesundheitsversicherungen

Ende der Österreich-Ungarischen MonarchieNach der Ermordung des österreichischen Thronfolgers Erzherzog Franz Ferdinand am 28. Juni 1914 richtete Österreich-Ungarn in der sogenannten Julikrise am 23. Juli ein Ultimatum an Serbien, was letztendlich den Weltkrieg auslöste.Im April 1917 trat USA in den Krieg ein -> Endes des WK zeichnete sich abKaiser Karl I folge Franz Joseph 1916 auf den Thron, der im kaiserlichen Manifest von 16.10.1918 die Neuordnung Österreichs anordnete.Am 21.10.1918 traten die Abgeordneten des Reichsrates zur „Provisorischen Nationalversammlung“ zusammen und begründeten den Staat „Deutschösterreich“ (Weitere Staatsgründungen folgten: SHS Staat, Polen, Ungarn, Tschechoslowakei)

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Von der Revolution 1848 bis zum Ende der Monarchie 1918 – Privatrecht

Die historische Rechtsschule ... löste erst um 1850 in Österreich die Exegetik ab (In anderen Ländern aber schon früher dominierend). Deren Anfänge reichen aber bis an den Beginn des 19.Jhd. So entwickelte sie sich zur führenden rechtswissenschaftlichen Methode im 19.Jhd.Das Recht entsteht aus dem dynamischen „Volksgeist“, der Gesetzgeber (spielt eine Untergeordnete Rolle) kann Recht bestenfalls ergänzen, oder kurrzeitig schriftlich festhalten.Klare Abkehr vom Vernunfrecht und deren Kodifikationen, dies würde nur Absolutistische Ansprüche sichern, aber nicht Helfen sich von Monarchen abzukehren.

Wo noch keine einheitliche Gesetzgebung vorhanden war, fasste die historische Rechtsschule schnell Fuß, in schon vereinheitlichten Gebieten (wie Österreich) dauerte es bis ins 19.Jhd.Die Hochblüte war demnach in der zweiten Hälfte des 19.Jhd.Österreich, Deutschland, Schweiz, restliches Europa, bis nach Südamerika und Ostasien (!)

Nach 1840 (Kodifikationsstreit) Aufteilung in Pandektistik und Germanistik.

Pandektistik (Romanistik)Grundlage: Corpus Iuris Civilis (somit nur PR)Begründer: Carl Friedrich von Savigny, Schüler Georg Friedrich PuchtaVeränderung des römischen Rechts durch Legisten „denaturierung“ABGB ablehnend, forderten Anfangs sogar Totalrevision, später aber waren sie Urheber der TeilnovellenPuchta Begründer der Begriffsjurisprudenz: „Das im Volksgeist enthaltene Rechtsbewusstsein bedarf einer Konkretisierung zu zeitlos-abstrakten Begriffen, die von der Rechtswissenschaft formuliert werden“

GermanistikGrundlage: heimisch-deutsches Recht (Weistümer, Stadtrechte, etc.)Begründer: schon im 17.Jhd – Hermann ConringKodifikationsstreit zwischen Savigny (Pandektistik) und Thibaut (Germanistik)

Verwendeten ebenfalls Begriffsjurisprudenz und ordneten auch nach Pandektensystem.Musste sich Quellenbasis erst zusammensuchen, dafür in allen Bereichen (PR und ÖR)

Gegenströmungen zur Historischen RechtsschuleJherings war ein Schüler von Puchta und brach in aller Öffentlichkeit mit seinem Lehrer.Er begründete die Zweckjurisprudenz.Die Realitätsferne der Rechtswissenschaft wurde vielfach kritisiert, so entstand aus verschiedenen Ansätzen die Rechtssoziologie

Reine Rechtslehre von Kelsen

Die pandektistischen Kodifikationen

Das BGB1888 erster vollständiger BGB EntwurfDavor nach dem Zerfall des dt.B. Vereinheitlichung auf Eis.1890 Einberufung einer Kommission wegen großem Widerstand (zB durch Germanisten)1895 zweiter vollständiger Entwurf, der 1896 beschlossen wurde1900 Inkrafttreten des BGB nach vierjähriger LegisvakanzPandektistisch und sehr abstrakt formuliert, daher schwer verständlich für Nichtjuristen.Großer Einfluss auf weitere PR Werke, da sehr hoch entwickelte Regelungstechnik.

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Teilnovellen des ABGB1907 Beginn der „Modernisierung des ABGB“zwischen 1914 und 1916 kriegsbedingte Notverordnungen des Kaisers (Schuldrecht, Sachenrecht, etc. nicht Eherecht)1918 wurden Notverordnungen zu Teilnovellen des ABGBKurzüberblick Sozialgesetzgebung

Der Liberalismus im 20.Jhd. führte zu großen sozialen Ungleichheiten (Kartelle, Großunternehmen -> ökonomische Ungleichheiten)

Dies verursachte die Wende zum "sozialen Interventionsstaat"* soziale Absicherungen bei Unfall, Alter, Krankheit* Arbeiterschutz* Vertragsrecht (Versicherungs-, Arbeitsverträge) -> Kündigungsfristen* Wohnmietverträge (Kündigungsschutz, Mieterhöhungen verboten)* Konsumentenschutz* Entstehung des Arbeitsrechts

-> Nach Wirtschaftskriese nach dem 1.Wk. wieder reduziert bis ganz aufgegeben

Von 1918 bis zur Gegenwart – Verfassungsrecht

Ende der Monarchie

16.10.1918 Karl I., Kaiser von Österreich und König von Ungarn, veröffentlicht ein "Völkermanifest" zur Neugliederung der österreichisch-ungarischen Monarchie. Österreich soll demnach in einen Bundesstaat umgewandelt werden, in dem jeder Volksstamm ein eigenes staatliches Gemeinwesen bildet.

Folgen: - Österreich zerfiel in 2 Staaten (Tschechoslowakei, Deutschösterreich, Rest an andere Länder verloren)- Ungarn blieb als Staat erhalten, aber erheblich reduziert

Monarch und Volksvertretung [Abgeordnetenhaus (12.11.1918) und Herrenhaus (30.10.1918)] verzichteten auf Ausübung der Staatsgewalt.

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Gründung Deutschösterreich

21.10.1918 Provisorische Nationalversammlung (ProvNV) bestand aus gewählten Vertretern aus den Reichsratswahlen 1911. Einberufung der ProvNV direkt nach dem Waffenstillstand und der Vereinbarung der Auflösung der Monarchie.ProvNV sollte nur Staatsgründung vollziehen und Deutschösterreich bis zur ersten offiziellen Wahlen führen, da Mitglieder nicht vom Deutschösterreichischen Volk gewählt wurden.

30.10.1918 Gründung (existierte somit zwei Wochen parallel zur Monarchie)Deutschösterreich war ein neuer Staat, und kein Nachfolgestaat der Monarchie.Politischer Gedanke: frage der Kriegsschuld, Reparationszahlungen, während Krieg angewachsenen Staatschulden-> DÖ setzte zur Untermauerung seiner Diskontinuität auf verfassungsrechtl.+ völkerrechtl. Argumente:

o altes Ö sei durch dismembratio (Zerfall) untergegangen -> keine rechtl. Verbindung f Nachfolgestaateno Staatsgründung = revolutionärer Akt gewesen

-> Meinung setzte sich durch, dass Ö-Ung durch dismembratio untergangen ist, jedoch muss Ö im Vertrag v St. Germain Rechtsnachfolge bekennen

30.10.1918 „Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt Deutschösterreich“ gefasstenthielt bloß die wichtigsten Fragen der Ausübung der Staatsgewalt offene Fragen: Staats- und Regierungsform (weder von Monarchie, Demokratie oder Republik die rede – Hinweise auf demokratische Republik), sein Verhältnis als Zentralstaat zu anderen Ländern, Grenzziehung-> sollten erst später durch weitere Verfassungsgesetze näher bestimmt werdenNicht behandelte Themen wurden vorerst von der Monarchie übernommen, um Übergang zu regeln

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Abbildung 1: In Anspruchnahme des Deutschösterreichischen Gebiets: "geschlossene deutsche Siedlungsgebiete innerhalb Cisleithaniens + dt. Enklaven in CSR

12.11.1918 Ausrufung der Staatsform Republik für Deutschösterreich (Unter Druck, da am 09.11. Republik Deutsches Reich ausgerufen wurde)

Jänner 1919 Verfassungsgerichtshof gegründet, im Februar der Verwaltungsgerichtshof

Wahl der konstituierenden Nationalversammlung am 16.Februar 1919: allgemein, gleich, auch FrauenIn Besetzten Gebieten Wahl nicht zugelassen.12.März – erstes Zusammentreten der konsNV. Präsident der konsNV wurde Staatsoberhaupt.Staatsregierung wurde von konsNV gewählt.

Bis Mitte Oktober sollte sie eine definitive Verfassung realisieren, aber konsNV wartete Verhandlungen mit den alliierten ab – führte zu Unruhen v.a. In Vorarlberg (wollten zur Schweiz) und Tirol (evtl. zu Bayern oder Italien)

Wirtschaftliche LageNiedergang der österr. Wirtschaft durch:-> Auszehrung d Krieg -> Umstellung von Kriegs auf Friedenswirtschaft -> Anpassung an verkleinerten Wirtschaftsraum -> Lieferboykott der Nachbarsländer -> Wirtschaftsblockaden der Alliierten -> rasch steigende Inflation -> Nachkriegsarbeitslosigkeit -> drohender Staatsbankrottdurch Verlust wichtiger Agrargebiete-> Wr. Bev. drohte Hungersnot

Kritische Lage erzeugte bei vielen Politikern Zweifel an der Lebensfähigkeit Ö

-> Probleme aber nicht durch Kleinheit d neuen Staates sondern Problem war Übergang vom Kerngebiet des Großreiches zum Kleinstaat

Adelsaufhebungsgesetz 1919 Frauenwahlrechtsgesetz 1918

Innenpolitische Lage Verschiebung der politischen und sozialen Machtstruktur in Ö Zustand einer vorrevolutionären Situation wegen:

o Untergang der Habsburger Monarchieo Zerfall der k.u.k Armeeo Unzufriedenheit der Volksmassen mit dem alten Regimeo katastrophale Versorgungslage

wegen drohenden Zusammenbruchs:Herrschende Kreise (Adel, Großbürger, Militär) + Volksbewegung+ Sozialdemokraten kamen zu einem Kompromiss: Republikanische Staatsform Demokratisierung des Staates Entmachtung des Adels

dafür: Verzicht der Revolutionsfortführung

Hauptprobleme der ersten 2 Jahre:o Versorgungs- und Wirtschaftsproblemeo Demobilisierung der Armeeo Abwendung des drohenden Zerfalls des Staateso Sicherung des Territoriumso Abschluss von Staats+ Friedensvertrago Ausarbeitung einer neuen Verfassung

statt k.u.k. Armee-> Freiwilligen Armee des Staates (Volkswehr)Außenpol. Lage Alliierte Siegermächte streben Neuordnung Mitteleuropas an -> 2 Aspekte dabei im Auge:

o D wirtschaftl + militärisch zu schwächeno Vordringen der siegreichen sozialistischen Revolution in RUS nach Mitteleuropa zu verhindern

Pariser Vororteverträge 1919 -> Durchsetzung einer Nachkriegsordnung

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Ö hat durch Kriegsniederlage Großmachtstellung vollständig verloreno -> war auch militärisch machtloso -> + von Ausland abhängig

Völkerbund:o = neue Einrichtung zur Friedensicherungo Sitz in Genfo in Zwischenkriegszeit nur geringe praktische Wirkungo Ziel: bewaffnete Konflikte zw Staaten zu verhindern + Streitfragen durch Schiedsspruch zu

entscheideno 1920 wurde Ö Mitglied

Vertrag von St.GermainDer Vertrag von Saint-Germain trat am 16. Juli 1920 förmlich in Kraft und bestätigte die Auflösung Österreich-Ungarns auch völkerrechtlich. War ein Friedensvertrag von insgesamt fünf (=Pariser Vorortverträge):Alliierten – D (Versaille) / Ung (Trianon) / Bulgarien und Osmanisches Reich

Diktat der Alliierten, Österreich nicht gleichwertiger Verhandlungspartner

Regelte die heutigen Staatsgrenzen von Österreich und...• Der Anschluss an das Deutsche Reich wird untersagt. • Die Verwendung von „Deutschösterreich“ als Staatsname wird verboten. • Österreich wird zu Reparationszahlungen verpflichtet. • Eine allgemeine Wehrpflicht wird verboten. Es wird nur ein Berufsheer von 30.000 Mann erlaubt.

Rüstungsfabriken und Waffen müssen zerstört werden.

• Volksabstimmung in Kärnten (Jugoslawien oder Österreich)

1. Republik 1920-1933Wirtschaftliche u soziale Entwicklung

Wirtschaftsstruktur: Agrar- Industrieland Ö konnte durch Strukturprobleme, die aus Zusammenbruch des Reiches entstanden sind diese nur

unzureichend bewältigen erste Jahre der Republik waren gekennzeichnet durch Verfall der ö. Kronenwährung -> Inflation+ riesiges Budgetdefizit -> fast Zusammenbruch der Wirtschaft dazu kam noch: ungelöstes Problem, welche Bev die Hauptlasten der Sanierung durch den verlorenen

Krieg tragen soll -> bürgerl Reg unter BK Seipel bemühte sich um internationale Anleihen in der Höhe von 650 MIO

Goldkronen (= Völkerbundanleihe) -> wurde von GB,FRA, IT + Tschechosl. gewährleistet -> Anleihe war aber mit bestimmten Auflagen verbunden->wurde in den GENFER PROTOKOLLEN niedergeschrieben:

o Ö verpflichtet sich zur Unabhängigkeito umfassendes wirtschaftl Sanierungsprogramm unter Kontrolle des Völkerbundes

-> Ö bekam dafür eine auf 20 Jahre befristete Völkerbundanleihe

ab 1925 Wirtschaftsaufschwung -> wird aber durch abruptes Ende zerschmettert -> Erneuter Verfall der österr Währung -> Regierung versucht ihn durch LAUSANNER PROTOKOLLE 1932 (=2. Völkerbundanleihe) von BEL, FRA, GB+ ITA zu stoppen -> dafür: ähnliche Konditionen für Garantie der intern Anleihe in Höhe von 300Mio S

Ö Wirtschaft zeichnet sich während der 20 Jahre durch einen hohe Abhängigkeit vom Ausland+ hohes Handelsdefizit aus

-> sucht wirtschaftl Zusammenschluss mit anderen Staaten

Innenpol. Entwicklung-> pol. Polarisierung: Sozialdemokratische Arbeiterpartei

o Ziel: Führung der Arbeiterklasse

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o Demokratie überall (Staatsmacht, …)o -> Gründung republikanischer Schutzbund -> sollte sozialdemokr. Gegengewicht zu

faschistischen Heimwehren sein Christlich soziale Partei

o Ziel: Erhaltung des kath Einflusseso Förderung des gewerblichen Mittelstandes+ Landesbevölkerung

Paramilitärische Heimwehreno entanden als Bauern+ Bürgerwehreno Ziel: Errichtung eines faschistischen, ständisch gegliederten Staates nach Vorbild von ITA+ UNG

Deutschnationales Lagero auf mehrere Parteien zersplitterto vertrat Großdeutsches Bürgertumo hatten viele Wähler in Kärnten und Stmko Ziel: Anschluss Ö an D-> bis dahin: enge Zusammenarbeit

Nationalsozialistische dt Arbeiterpartei (NSDAP)o gehörte dt Lager ano Anf 1930: unbedeutende Bewegung in Ö -> erst mit Aufstieg in D -> 1932 bei LT+

Gemeinderatswahlen beträchtl Stimmenzuwachs

nach 1920: Patreien des nat. Lagers+ christl. soz. formten „Bürgerblock“durch innenpolitische Polarisierung -> schwere Auseinandersetzungen+ gewaltsame Zusammenstöße -> Folgenschwerster: Justizpalastbrand Verschärfung der pol. Spannung auch durch Weltwirtschaftskrise in den 1930er Jahren

Außenpol. Lage Rückzug USA+GB aus der kontinentaleurop. Politik -> FRA wird stärkste Macht Europas nach 1920: Ö versucht auf friedl Weg eine Revision der Friedensverträge va

o Beseitigung des Anschlussverboteso Rückgewinnung Südtirolso Erlass der Reparationszahlungen

20er Jahre: Phase der pol Entspannung -> Machtübernahme faschistischer Organisationen in

o ITA 1922 (Mussolini)o D 1933 (Hitler)

ihre expansionistische Konzeption zielte auf eine gewaltsame Zerschlagung der Nachkriegsordnung + schufen in den 30er Jahren wechselnde intern. Spannungen

Ö begann 1920 seine Beziehungen zu Nachbarstaaten zu normalisieren 15.12.1920: Aufnahme Ö in den Völkerbund

Bundes-Verfassungsgesetz 1920 (B-VG) [Zusatz 10]Durch den Anschlussverbote musste Österreich eine bundesstaatliche Lösung finden.Verfassungsminister Michael Mayr zuständig.CS und SDAP Koalition einigten sich auf folgende Schritte:

Ausarbeitung eines bundesstaatlichen Verfassungsentwurfes durch Breg (Ergebnis: „Entwurf Mayr“) Einbindung der Länder in die Verfassungsarbeiten (Ergebnis: „Linzer Entwurf“) Beschlussfassung durch KonsNV (Ergebnis: Am 1.Okt 1920 - B-VG)

B-VG war nur ein „Verfassungstorso“. Offen gebliebene Verfassungsfragen wurden provisorisch im Verfassungsübergangsgesetz (VÜG) festgeschrieben.Enthält keine Regelungen zur Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, zur Finanzverfassung oder den Grundrechten. Vier Verfassungsprinzipien: demokratisch, republikanisch, liberal-rechtsstaatlich, bundesstaatlich (1920 erstmals)Wirkung: Regierungssystem extrem parlamentarisch und gewaltenvereinend.

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Novellierungen des B-VG

1922Die Genfer Protokolle vom 4. Oktober 1922 waren ein Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich sowie GB, F, Ita und der CSR im Rahmen des Völkerbundes. Österreich bekam auf 20 Jahre eine Völkerbundanleihe von 650 Millionen Goldkronen, um die Hyperinflation nach dem Ersten Weltkrieg durch Einführung des Schillings zu beenden. Bedingung: Keine Vereinigung in irgendeiner weise (also auch Finanziell) mit Deutschland.Dies führte zu Finanznovellierungen des B-VG im Jahre...

1925 (Zusatz 11)Es kam zu einer Neuorganisation der staatlichen Verwaltung und einer neuen Regelung des bundesstaatlichen Prinzips, bis dahin galt die Kompetenzverteilung von 1861/67.

1929 (Zusatz 12)-> Konflikt SDAP (Opposition) / CSP, GDVP, LB (Höhepunkt Juli 1927: Brand des Justizpalastes)

Änderung der B-VG im Dezember 1929 führten zu einer Änderung des Verfassungs- und Regierungssystems, v.a. Aufwertung der Kompetenzen des Bundespräsidenten und Schwächung der Parteien (wegen Bürgerkriegsähnlichen Zuständen zwischen Heimwehr und SDAP)

Ab 1932

- Beginn der Regierungsdiktatur, mit Hilfe des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz von 1917 (KWEG)

Seit Mai 1932 im Amt befindliche Regierung Dollfuß wandte KWEG erstmals am 1. Oktober 1932 an. Der Justizminister Kurt Schuschnigg erließ unter Bezugnahme auf das Gesetz im Einvernehmen mit dem Finanzminister eine Verordnung über die Haftung der für den Zusammenbruch der Creditanstalt Verantwortlichen Dollfuß warb in der Presse für diesen kurzen Weg der Entscheidungen seiner Regierung:

Die Regierung (...) geht Schritt um Schritt auf ihrem vorgezeichneten Weg weiter (...). Die Tatsche, dass es der Regierung möglich ist, selbst ohne vorherige endlose parlamentarische Kämpfe sofort gewisse dringliche Maßnahmen in die Tat umzusetzen, wird zur Gesundung unserer Demokratie wesentlich beitragen.

Die oppositionellen Sozialdemokraten wandten sich gegen die Anwendung des Kriegwirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes.

Anfänge der Regierungsdiktatur 1933 bis 1938Wegen der Uneinigkeit des Parlaments aufgrund einer Geschäftsordnungsstreitigkeit trat der Sozialistische Nationalratspräsident Karl Renner von seiner Postition zurück, direkt danach folgte sein Stv., der Christlichsoziale Rudolf Ramek. Formal war der Nationalrat damit handlungsunfähig, da dieser Fall nicht bedacht wurde.Die Regierung Dollfuß erkannte die Situation und verhinderte die erneute Zusammenkunft des NR, da die Versammlung illegal sei (sie wurde nicht Verfassungskonform durch den NR Präsidenten einberufen).

Als der Bundesrat einen Beschluss fassen wollte, erkannte die BR diesen nicht an, da der BR ohne NR eigentlich nicht handlungsfähig war.

Kurz darauf wurden diverse Gesetze mittels KWEG 1917 erlassen, unter anderen um den VfGH auszuschalten und alle oppositionellen Parteien zu verbieten.Im Anschluss wurde der NR wieder einberufen (diesmal ohne Mitglieder der Opposition, da diese ja Verboten wurde) und ratifizierte das sogenannte Ermächtigungsgesetz 1934.Dieses ermächtigte die BReg ohne NR zur Verfassungsänderung. Die Bestimmung vom B-VG 1920, wonach eine Volksabstimmung bei einem verfassungsändernden Gesetz vorzunehmen sei, wurde außer Kraft gesetzt.

BPrä Miklas bestätigte das verfassungskonforme Zustandekommen des Gesetzes, obwohl keine Voraussetzungen dafür erfüllt waren.

Beginn Austrofaschismus durch die Vaterländische Front

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Die Verfassung 1934Erste Erlassung der Verfassung 24.04.1934 auf Basis des KWEG 1917 -> eindeutig VerfassungswidrigZweite Erlassung 1.05.1934 auf Basis des Ermächtigungsgesetzes, ebenfalls VerfassungswidrigBeide Teile ergeben die Verfassung 1934

Dollfuß verkündete bei seiner Trabrennplatzrede 1933 die Ablöse der parlamentarischen Demokratie durch den autoritären Ständestaat.

Die Verfassung wurde nicht durch das Volk erlassen, sondern wurde von der BReg oktroyiert, also „im Namen Gottes“ erlassen. -> Abkehr vom Prinzip der Volkssouveränität.

- Demokratie gestrichen -> Bundesstaat Österreich- Position des Bundeskanzlers gestärkt- Staatliche Organe nicht mehr durch Volk gewählt, sondern durch andere bestimmt- Demokratie nicht mehr durch Einzelnen, sondern durch neu geformte Stände (Berufsstände)- Stärkung der Exekutive- Trotz „Bundesstaat“ wurden Föderalismus gekürzt (im Gegensatz zu B-VG)- BVersammlung bestand aus allen Mitgliedern der „Beratenden Organe“

Gesetzgebung erfolgte mittels „Beratender Organe“ (Länderrat, Staatsrat, Bundeskulturrat, Bundeswirtschaftsrat) und Bundestag.Regierung alleine des Recht auf GesetzesinitiativeBPrä und Bundeskanzler schließlich Bestätigung des Gesetzes.

Außerordentliche Gesetzgebung durch „Notrecht der Verwaltung“ für BReg und BPRä (BPrä sogar Verfassungsgesetz)

GerichtsbarkeitUnabhängigkeit der Richter, aber Rechtsstaatlichkeit weiter abgebaut.Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit der Richter später suspendiert.Bundesgerichtshof statt VwGH und VfGH

GrundrechteEingriffsmöglichkeiten der Exekutive in die Privatsphäre deutlich erhöht, grundsätzlich aber Grundrechte vorhanden. Suspension von GR durch Regierung möglich.

Bis zum Inkrafttreten der Verfassung 1934 sollte das Verfassungs-Übergangsgesetz den Übergang regeln.Die Realität zeigte aber, dass ¾ aller Gesetze einfach durch das Ermächtigungsgesetz erlassen wurden.

Außerdem kam es nur zur Realisierung des autoritären, nicht aber des berufsständischen Elements der Vf.

KircheDurch Konkordat 1933 wieder an Macht gewonnen, Privilegisierung der kat. Kirche

Anschluss

VorgeschichteAngespanntes Verhältnis zwischen D und Ö seit der Machtergreifung der NSDAP in D. (Tausendmarksperre)Unterdrückung der NSDAP in Ö -> gescheiterter Juliputsch der NSDAP 1934 -> Dollfuß ermordetUnterstützung durch Mussolini nach der Achsenbildung Berlin-Rom auch nur noch eine Illusion.

Schuschnigg (neuer BKanzler) schloss im Juli 1936 „Juliabkommen“ mit D. D erkannte Souveränität Österreichs an. Regierung schlug ab sofort „Deutschen Weg“ ein -> NSDAP Mitglieder in der Regierung

Berchtesgadener Abkommen bestätigte 1938 abermals Unabhängigkeit Österreichs, nach dem „Sonderfall Otto“ (Versuch der Restaurierung der Habsburger Monarchie).NSDAP Mitglied Seyß-Inquart neuer Innen- und Sicherheitsminister in Ö.

Schuschnigg wollte am 13.03.1938 Volksbefragung zum „offenen Bekenntnis zur Heimat“ abhalten, um Druck

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von D abzuwehren.11.03: Absage der Volksbefragung, Abtritt Schuschniggs und Ernennung Seyß-Inquart als BKanzler (wegen Druck von Hitler -> Truppenmobilisierung Deutschlands)

13.03: Auf Grundlage des Ermächtigungsgesetzes 1934 beschloss BKanz Seyß-Inquart das Bundesverfassungsgesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich -> Miklas wollte nicht unterzeichnen und trat zurück. Daher eigentlich nicht verfassungskonform.

Im April Volksabstimmung mit 99% Zustimmung sowohl im „Altreich“ aus auch in Ö.Deutsches Reich stand nach Anschluss (aus Sicht D) in formeller Diskontinuität zum Bundesstaat Österreich. Österreich war ohne Nachfolge als Völkerrechtssubjekt erlöschen.

Das dritte Reich- keine Verfassung im formellen Sinn- dezentralisierter Einheitsstaat- „Führerprinzip“ – alleiniges Gesetzgebungsrecht, alleinige Verwaltung- Kein Rechtsstaat (Abschaffung des Legalitätsprinzips, der Gewaltentrennung, Menschenrechte..)- „Doppelstaat“ (Normenstaat und Maßnahmenstaat)- Reichstag nur noch Akklamationsfunktion- „nulla pena / nullum crimen sine lege“ Grundsätze aufgehoben

Österreich unter dem dritten ReichSeyß-Inquart zum Reichsstatthalter ernannt und damit die Verwaltung übertragenBreg wurde zu Landesregierung

23.April 1938 Reichskommissar für die Wiedervereinigung Österreich mit dem D R (war Hitler direkt unterstellt, BReg war Reichskommissar unterstellt)

14. April 1939 Ostmarkgesetz: 7 Reichsgaue (mit jeweils Reichsstatthalter) als Nachfolger der Bundesländer

1945 bis 1955

Bis 1943 Uneinigkeit über Zukunft Österreichs (Donauföderation, Teil Deutschlands, Süddeutsche Föderation)1.11.1943 Moskauer Erklärung über Österreich – Annexion Österreichs wird null und nichtig erklärt

Mitte April (Nach dem Kampf um Wien) entstanden Parteien wieder (SPÖ, KPÖ, ÖVP) – drittes Lager handlungsunfähig wegen nähe zum NS

27.04. Unabhängigkeitserklärung, Anschluss ungültig, Provisorische Staatsregierung (unter Karl Renner), die B-VG 20 Zustände wiederherstellen sollteAnfangs Wirkungsbereich nur in Ost-Ö, später bei Länderkonferenz auch von anderen Bundesländern anerkannt

Verfassungs-Überleitungsgesetz sollte Ö wieder in Zustand von 1929 versetzen, alle NS Normen aufgehoben (Ermächtigungsgesetz, Verfassung 1934, Anschlussgesetz)

Reichs-Überleitungsgesetz – Ö übernimmt Recht des Deutschen Reiches (solange nicht von NS verfasst)

Behörden-Überleitungsgesetz Auflösung aller NS Behörden in Ö

1.5.1945 „Vorläufige Verfassung“ gewaltenverbindender Einheitsstaat (wie 1918) – Alle Macht bei Provisorischer Staatsregierung12.10.1945 Verfassungsnovelle einheitsstaatliche Konzeption wieder aufgegeben

Nach NR und LT Wahlen im November konnte Parlamentarisches Leben wiederhergestellt werden

Ende November: 2. Verfassungs-Überleitungsgesetz Befugnisse von provisorischen Organen auf jene des B-VG

Im Dezember tritt 2 VÜG außer Kraft und modifizierte B-VG in Kraft.

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Okkupationstheorie geht von einem rechtswidrigen Anschluss aus, also Kontinuität Österreichs seit 1918Annexionstheorie geht von einem Ende der Existenz Österreichs aus und hätte zu einer Neugründung 45 geführt

Annexionstheorie anerkannt, deshalb Streitigkeiten über Landesgrenzen obsolet. Name „Zweite Republik“ aber eigentlich falsch (noch immer erste)

1947 Nationalsozialistengesetz (Verbot der NSDAP) – Letzte Novelle des Verbotsgesetz von 1945Einteilung in Gruppen: „Illegale“ – „politische Leiter“ – „Minderbelastete“+ Nürnberger Prozesse 1945/46Alliierte KontrolleBesetzung von Ö, da nicht „befreites Land“, sonder wie das DR militärisch Besetzt.Besetzung wirkte bei Verfassungen erheblich mit„Memorandum des Alliierten Rates“ anerkennung der ProvReg unter BedingungenIn der Zeit der ProvReg bedrufte jedes Gesetz der Zustimmung des Alliierten Rates (1.Kontrollabkommen)

Abmilderung der Bedingungen nach Wahlen und Verfassung mittels 2.Kontrollabkommen Juni 1946-> Einspruchsrecht im Nachhinein

BesatzungszonenUdSSR - NÖ, Burgenland, MühlviertelUSA – Salzburg, OÖ (ohne Mühlviertel)GB – Stmk, Kärnten, OsttirolF – Nordtirol, VorarlbergWien in 5 Sektoren (vier Mächte + innere Stadt)

Staatsvertrag 1955Steiniger Weg dorthin: Situation des Kalten Krieges (Uneinigkeit von USA und UdSSR), Länderansprüche von Nachbarländern, Vermögenswerte des DR auf Ö Boden (Siegermächte erhoben Anspruch auf Objekten in Ö)

Moskauer Momrandum – Österreich versprach in Moskau im April 55 seine immerwährende Neutralität. Ein wichtiger Grundstein für den Staatsvertrag wurde gelegt. Politisches, nicht Rechtliches Abkommen.

Nach weiteren Memoranden mit anderen Siegermächten wurde am 15.Mai 1955 im Schloss Belvedere schließlich der Staatsvertrag ratifiziert.

Folgen- Ende der Besatzungszeit- Immerwährende Neutralität- Wahrung der Menschenrechte - Auf Kontrollrechte der Anleiheverträge wurde verzichtet- Wahrung der Menschenrechte, Minderheitenschutz- Anschlussverbot an D und Auflösung von Nazi Organisationen

Europa (45 – 89)

„Marschallplan“ sollte Wiederaufbau der zerstörten Europäischen Gebiete vorantreibenOEEC (Vorgänger der OECD) Gründung 1948

Blockbildung in Europa – Hohe Repräsentanz von Amerikanischen Truppen in Europa – Beginn des kalten Krieges – Warschauer Pakt und Nordatlantikpakt wurden geschlossen

Nach Anfänglicher Zusammenarbeit von USA und UdSSR in D, ab 1949 verfassungsrechtliche Teilung in Ost und West. (Besatzungszonen schon davor unterschiedlich)

„Schumann Plan“ (Robert Schumann war F Außenminister) Zur Verhinderung eines weiteren Krieges sollten Stahl- und Kohleproduktion unter gemeinsamer Aufsicht stehen (Kriegsrelevante Rohstoffe)1952 Gründung der „Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ EGKSPläne zu einer Erweiterung der Zusammenarbeit (Pläne für eine Europäische Politische Gemeinschaft scheiterten)1955 EGKS Staaten bilden Zollunion zum freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital

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-> Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)

Römische Verträge bilden Europäische Atomgemeinschaft EAG (friedliche Nutzung von Atomenergie)

EGKS, EWG und EAG gemeinsamen Gerichtshof und Parlament (Verknüpfung)-> 1968 Rat und Kommission auch verknüpft, „die Europäische Gemeinschaft“ entstand in der UmgangsspracheWegen dynamischen Charakter und weit gefassten Kompetenzen der Organe der EWG bald wichtigste Organisation

1960 EFTA Gründung für Länder, die Römischen Verträgen nicht beitreten konnten / wollten

1973 Nord und Süd Erweiterungen der Europäischen Organisationen

1970 Eurpäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) gegründet, nachdem Zollunion 1968 Probleme bereitete

1979 Gemeinsame Verrechnungseinheit – Vorläufer des Euro (European Currency Unit ECU)

1986 Nach längerer Zeit des Stillstands Einheitliche Europäische Akte erlassen -> EU wurde ausdrücklich in Erwägung gezogen

Das neutrale Österreich1955 UNO Beitritt1956 Europarat Beitritt1958 Beitritt Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)1960 EFTA Beitritt

1964 Menschenrechte in den Verfassungsrang erhoben – StGG von 1867 weiterhin gültig

SPÖ und ÖVP hatten Verfassungsmehrheit führte oft zu Pattstellung in der Politik

1970/71 Wahlrechtsreformen die kleineren Parteien zu mehr Macht verhelfen sollten

1975 Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit reformiert nach teilweiser Lahmlegung des VfGH

1981 Volksanwaltschaft eingeführt (nach Schwedischen Modell des „Ombudsmanns“)

Europa seit 1989

Zusammenbruch des Ostblocks- Wettrüsten mit USA finanzielle Belastung - Planwirtschaft zu ineffizient- Einschränkung der persönlichen Freiheiten von Bev. immer weniger hingenommen- Nach Revolutionsausbruch der Mittelosteuropäischen Länder keine Unterstützung von UdSSR-> Bildung weiterer Parteien zugelassen und demokratische Wahlen führten zum Zusammenbruch von Jugoslawien, CSSR und UdSSR

Deutsche WiedervereinigungVon 1961 - 9.11.1989 Eiserner VorhangDemokratisierung der DDR führte zu Wiedervereinigung, wurde von allen alliierten anerkanntAug.1990 gemeinsame Währung (D-Mark)Juristisch: Beitritt der DDR zur BRD

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Europäische UnionVertrag von Maastricht 1992 - Gründung der EUDrei Säulen: 1. Säule - Supranationale Gemeinschaften (EWG, EAG, EGKS) 2. Säule - Gemeinsame Außen- undSicherheitspolitik (GASP - Nachfolger von EPZ)3. Säule - Zusammenarbeit Justiz und Inneres (fast nur neue Materie)

Zusammenarbeit zwischen EU und EFTA, jedoch Gewichtung bei EU -> Vielen EFTA Staaten wollen zur EU1.1.1995 Beitritt ÖSterreichs zur EU (nach Vertrag von Korfu 1994)

Interessen der Einzelstaaten divergierte -> StillstandVerträge v Amsterdam (1997) und Nizza (2001) brachten nur geringfügige Veränderungen (Kompetenzverteilung v dritter in erste Säule)

EU Grundrechtscharta nicht gerichtlich durchsetzbar

Durch absehbare EU Osterweiterung auf 27 Mitglieder dringender Reformbedarf (Verträge konnten mit dieser Größe nicht mithalten)

Erste Reform für EU Verfassung 2001 in Auftrag gegeben - 2004 in Rom unterzeichnet - F und NL dagegenDeshalb wurden nur Novellierungen der bisherigen Verfassung erarbeitet, die circa gleiches Ergebnis lieferten-> Vertrag v Lissabon 2007 unterzeichnet 2009 in Kraft getretenÄnderungen: - Säulenarchitektur aufgehoben

- EU EG zu einer jur. P. verschmolzen, EAG eigene Institution geblieben- Alle Materien der dritten Säule in supranationale Strukturen einbezogen- Abstimmungsverfahren im Rat neu geregelt- Grundrechte für durchsetzbar erklärt

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Österreich als Teil der EUObsoleterklärung nach der Wende 1990 von Ö an Alliierte einiger Regelungen des Staatsvertrags - wurden zur Kenntnis genommen (Fraglich, da eigentlich eine 2/3 Mehrheit im Parlament notwendig gewesen wäre)

Beitritt 1995 Problematisch, weil Grundprinzipien betroffen:

- Demokratische Grundprinzip (NR muss Kompetenzen an EU Organe abgeben)

- Gewaltentrennende Grundprinzip (Rat hat Legislativaufgaben, besteht aber aus Exekutivorganen)

- Rechtsstaatliche Grundprinzip (VfGH, VwGH nicht mehr letzte Instanz in manchen Angelegenheiten)

- Bundesstaatliche Grundprinzip (Länder konnten nicht mitreden, daher Perchtoldsdorfer Abkommen - Gründung einer "Integrationskonferenz der Länder" - Beschlüsse für Ö Vertreter im EU Rat bindend)

- Immerwährende Neutralität eingeschränkt (GASP) -> Neuinterpretation der Neutralität -> Kernelemente müssen erhalten bleiben (Nichtteilnahme an Kriegen und Militärallianzen, Verbot Stationierung Truppen)

Von 1918 bis zur Gegenwart – Privatrecht

ABGB blieb nach Zerfall der Monarchie erhalten und wurde 1922 auf Burgenland ausgedehnt

Zivilrecht der Zwischenkriegszeit v.a. gestützt auf Interessenjurisprudenz (=jede gesetzliche Norm ist als Entscheidung des Gesetzgebers im Hinblick auf bestimmte Interessenkonflikte zu verstehen. Der Richter muss also ermitteln, welche Interessen sich in dem zu beurteilenden Fall gegenüberstehen. Danach ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie das Gesetz diesen Interessenkonflikt entschieden hat. Die Interessenjurisprudenz grenzt sich damit gegenüber der Begriffsjurisprudenz ab)

Nach NS Übernahme neue Rechtswissenschaft der NS - Kieler SchuleAblehnung des Röm.R. und somit des BGB - Aufbau eines "deutschen Gemeinrechts"Nach Anschluss ABGB beibehalten, kein BGB eingeführt.Es sollte für alle ein Volksgesetzbuch geschaffen werden (unfertig bis 1945)

Nach 1945Kelsens Rechtspositivismus verurteilt, weil "jeder beliebige Inhalt Recht sein kann" (Kelsen hatte niemals behauptet Gesetzestreue habe Vorrang vor ethnischen Überzeugungen)-> Radbruch'sche Formel - später bei Mauerschützenprozess

Wertungsjurisprudenz wichtigste Strömung (Dem Gesetz liegt eine Bewertung seitens des Gesetzgebers zugrunde. Diese bewerteten Interessen werden Inhalt von Rechtsnormen.Bei Lücken im Gesetz, sollte der Richter so entscheiden, wie er es in der Rolle des Gesetzgebers tun würde)

Sozialistische Kodifikationen ersetzten im UdSSR Raum die ehemaligen Monarchischen Gesetzgebungen

Westliche Demokratien waren durch "Dekodifikation" und "soziales Privatrecht" gekennzeichnet.ABGB enthielt im Laufe der Zeit nur noch Teile des Zivilrechts, ist daher eigentlich keine Kodifikation mehr.

Grundbuchumstellungsgesetz 1980 - Umstellung von Mappen auf elektronische Form (Fertigstellung 1990)-> Vorreiterrolle in Europa

Rückstellungsrecht 1947 - Restitution von Entzogenem Vermögen während der NS Zeit

Erst 1991 Entschädigungsfonds des Staates für NS Opfer

Zusammenfassung von Andreas Maierhofer, Jänner 2012

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