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Schütz Planungsbüro Braunschweig Samtgemeinde Velpke 51. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Velpke Stand § 3 (2) und § 4 (2) BauGB Luſtbild: Google Earth Velpke Änderungsbereiche

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Page 1: Samtgemeinde Velpke

Schütz Planungsbüro Braunschweig

Samtgemeinde Velpke

51. Änderung Flächennutzungsplan

Gemeinde Velpke

Stand § 3 (2) und § 4 (2) BauGB

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Velpke

Änderungsbereiche

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Samtgemeinde Velpke Gemeinde Velpke51. Änderung Flächennutzungsplan

Schütz Planungsbüro Braunschweig

51. Änderung Flächennutzungsplan (Alte Darstellung)

M 1:5000© 2018 RGB

Änderungsbereich Bisher Sonderbaufläche § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

Grünfläche § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB

Landw. Fläche § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB

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Samtgemeinde Velpke Gemeinde Velpke51. Änderung Flächennutzungsplan

Schütz Planungsbüro Braunschweig

51. Änderung Flächennutzungsplan (Neuplanung)

Wirksame Fassung

M 1:5000© 2018 RGB

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Änderungsbereiche Neue Darstellung: Wohnbauflächen § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB § 1 Abs. 1 Nr.1 BauNVO

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Samtgemeinde Velpke . 51. Änderung Flächennutzungsplan Begründung

Schütz . Planungsbüro . Braunschweig . Februar 2020 Seite 2

Samtgemeinde VelpkeBegründung zur 51. Flächennutzungsplanänderung

Inhaltsverzeichnis Seite

1. Geltungsbereich 3

2. Anlass und Ziel der Planung 3

3. Übergeordnete Planungen 7

3.1 Landes-Raumordnungsprogramm 7

3.2 Regionales Raumordnungsprogramm 7

3.3 Vorrangige Innenentwicklung 10

5. Darstellungen 12

5. Erschließung und Ver- und Entsorgung 13

6. Immissionen 13

7. Waldabstand 14

7.1 Waldabstand nach RROP 14

7.2 Waldabstand zur Gefahrenabwehr 17

8. Umweltbericht 17

9. Eingriffsregelung 17

10. Finanzielle Auswirkungen 18

11. Hinweise aus Sicht der Träger öffentlicher Belange 18

12. Bauleitplanverfahren - Abwägung 19

13. Verfahrensvermerk 19

Anhang

Umweltbericht

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Samtgemeinde Velpke . 51. Änderung Flächennutzungsplan Begründung

Schütz . Planungsbüro . Braunschweig . Februar 2020 Seite 3

1. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erfasst zwei ca. 3 und 6,5 ha große Flächen innerhalb der Gemeinde Velpke. Die Änderungsbereiche liegen am nordöstlichen Ortsrand von Velpke, nördlich der Oebisfelder Straße. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für die Geltungsbereiche der Flächennutzungsplanänderung Sonderbaufläche, Flächen für die Landwirtschaft bzw. Grünflächen dar.

Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Velpke hat die Aufstellung der 51. Flä-chennutzungsplanänderung beschlossen.

2. Anlass und Ziele der PlanungDer Flächennutzungsplan hat gemäß Baugesetzbuch (BauGB) die Aufgabe, „eine nach-haltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten und dazu beizutragen, eine menschen-würdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln“. Er ist somit ein umfassender räumlicher Entwicklungsplan, der nach § 5 BauGB die Grundzüge der Art der Bodennutzung, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt, flächendeckend für das ganze Gebiet der Samtge-meinde steuert.

Besondere Bedeutung hat der Flächennutzungsplan für die Ausweisung von Neubauge-bieten. Durch die Ausweisung von bisher unbebauten Flächen als Bauflächen im Flächen-nutzungsplan bringt die Gemeinde ihre Absicht zum Ausdruck, diese Bereiche in einem überschaubaren Zeitraum durch die Aufstellung von Bebauungsplänen zu entwickeln.

Die Entwicklungsziele sind auf eine mittel- bis langfristige Verwirklichung ausgelegt und werden meist in Zeitabständen von 10 bis 15 Jahren durch Neufassungen des Flächen-nutzungsplanes aktualisiert. Neben den Neuaufstellungen erfordern geänderte Rahmen-bedingungen und Nutzungsansprüche einen ständigen, kurzfristig umzusetzenden Anpas-sungsprozess der Planungsinhalte. Die neuen Zielvorstellungen der Planinhalte werden in der `Planungs-Praxis´ durch Änderungen von Teilflächen des Flächennutzungsplanes berücksichtigt und häufig in Verbindung mit einem Bebauungsplan im Parallelverfahren aufgestellt.

Anlass zur Aufstellung der 51. Flächennutzungsplanänderung ist der Bedarf an Baugrund-stücken für Wohnbebauung innerhalb der Samtgemeinde und insbesondere im Zentralort Velpke.

Der `Traum vom Einfamilienhaus´ hat weiterhin einen hohen Stellenwert und entspricht unverändert den Wünschen und Wohnbedürfnissen der überwiegenden Mehrheit der deutschen Bevölkerung. Die wirtschaftliche Lage in unserer Gesellschaft und die Situation am Geldmarkt ermöglichen die Eigentumsbildung weiterer Kreise der Bevölkerung. So ist auch die gesellschaftliche Bedeutung des Wunsches nach Wohneigentum längst quer über alle politischen Parteien hinweg anerkannt und die Steigerung der Wohneigentums-quote ein fest verankertes wohnungspolitisches Ziel in Bund und Ländern.

Diese Faktoren berühren auch die Samtgemeinde Velpke. Die Lage in Nachbarschaft zur wirtschaftlich starken Großstadt Wolfsburg hat Auswirkungen auf die angrenzenden Gebiete. Der daraus resultierende zusätzliche Bedarf an Baugrundstücken im räumlichen Umfeld von Wolfsburg ist zusammen mit dem Potential der Eigenentwicklung ein Grund für die aktuelle Nachfrage auf dem Immobilienmarkt.

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Schütz . Planungsbüro . Braunschweig . Februar 2020 Seite 4

Kommunale Gliederung

Wolfsburg

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LK Börde

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SG Velpke

GemeindeVelpke

Die Samtgemeinde Velpke bildet den nördlichen Teil des Landreises Helmstedt, sie liegt zwischen dem Mittelzentrum Helmstedt im Süden und dem Oberzentrum Wolfsburg im Nordwesten. Östlich des Samtgemeindegebietes verläuft die Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt mit dem Landkreis Börde.

Das Gebiet der Samtgemeinde Velpke hat eine Fläche von rund 120 km². Zur Samtge-meinde gehören die Mitgliedsgemeinden Bahrdorf, Danndorf, Grafhorst, Groß Twülpstedt und Velpke. Sitz der Samtgemeindeverwaltung ist Velpke. Insgesamt leben rund 12.700 Menschen in den 16 Ortsteilen und Siedlungen der Samtgemeinde.

Die Ausstattung in der Samtgemeinde mit Läden und Einrichtungen für den täglichen Bedarf, die medizinische Versorgung mit Ärzten und Apotheke, das Bildungsangebot mit Kindertagesstätte, Grundschule und Oberschule sowie zahlreiche Sozialeinrichtungen u.a. eine Seniorenwohnanlage sind vorhanden und erfüllen die Anforderungen einer grundzen-tralen Versorgung.

Für die Sport- und Freizeitgestaltung bieten sich zahlreiche Einrichtungen wie Sporthallen, Sportplätze, Tennisplätze und Reitanlagen sowie zahlreiche Vereine, Feuerwehren und Kirchengemeinden an.

Ergänzend trägt auch die groß- und kleinräumige landschaftliche Lage mit der Einbettung zwischen dem Naturpark Elm-Lappwald und dem Naturpark Drömling sowie die Nähe zu Naherholungs- und Freizeitbereichen zur Attraktivität als Wohnstandort bei. Insbesondere bietet die regional bekannte Velpker Schweiz mit Wald- und Wasserflächen abwechs-lungsreiche Erholungsmöglichkeiten innerhalb der Samtgemeinde.

Die Gemeinde Velpke liegt zentral in der Mitte des Samtgemeindegebietes. Zur Gemeinde gehören neben Velpke die Ortsteile Meinkot und Wahrstedt. Mit rund 4.700 Einwohnern ist Velpke die einwohnerstärkste Gemeinde der Samtgemeinde. Das Gebiet der Gemein-de Velpke hat eine Fläche von knapp 20 km2.

Velpke hat entsprechend seiner landes- und regionalplanerischen Zuordnung die Aufgabe eines Grundzentrums zu erfüllen. Das Grundzentrum verfügt über eine gesicherte Aus-stattung mit Einzelhandelsbetrieben mit leistungsfähigen Strukturen im Bereich der Nah-versorgung. Im Bereich der allgemeinbildenden Schulen ist eine gehobene Infrastruktur in Velpke vorhanden.

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Räumliche Lage

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2,5

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WahrstedtVelpke

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Die benachbarten, zentralen Orte mit ihren übergeordneten infrastrukturellen Versor- gungsangeboten sind auf kurzem Weg über das bestehende Netz der Landes- und Bundesstraßen erreichbar. Wolfsburg ist verkehrsgünstig in 13 km Entfernung erreichbar. Die Entfernung zum Mittelzentrum Helmstedt mit dem Verwaltungssitz des Landkreises beträgt 20 km.

Insbesondere Velpkes räumliche Nähe zum Oberzentrum Wolfsburg mit der Volkswagen AG als bedeutenden Wirtschafts- und Arbeitsmarktfaktor in der Region und das Angebot an oberzentralen Versorgungseinrichtungen haben zur starken räumlichen Verknüpfung und Ausbildung der Siedlungsachse Wolfsburg - Danndorf - Velpke geführt.

Der öffentliche Nahverkehr mit mehreren Buslinien verbindet Velpke mit den benachbar-ten zentralen Orten. Des Weiteren ergänzen Buslinien von den Mitgliedsgemeinden und deren Ortsteilen die Anbindung zum Grundzentrum Velpke.

Velpke wurde erstmals im Jahre im Jahre 1160 als Vilebeke urkundlich erwähnt. Der Ort ist durch seine Sandsteinbrüche schon früh bekannt geworden. Von groß-er Bedeutung für die Entwicklung des Ort waren die nahegelegenen Steinbrüche des Velpker Sandsteins. Die Steinbrüche wurden bereits im Jahre 1630 vom Stein-metzmeister Michael Körner gegründet. Die Steinmetzbetriebe prägten Velpke bis zur Mitte des 20. Jahunderts. 1930 wurden in drei Betrieben 1000 Steinmet-zen und Steinhauer noch gezählt. Heute sind keine Steinbrüche mehr in Betrieb. Die ehemaligen Steinbrüche zwischen Danndorf und Velpke sind jetzt geflutet und prägen mit ihren Wasserflächen das Naherholungsgebiet Velpker Schweiz.Velpke um 1900

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Entwicklungskonzept Velpke August 2017Schütz Planungsbüro Braunschweig

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Altdorf

Velpker Schweiz Velpker Schweiz

Schulen

Rathaus

Sportanlagen

Wohngebiete

Wohngebiete

Wohngebiete

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Änderungsbereiche

Wohngebiete

Versorgungsbereich

Siedlungsstruktur Velpke

Das urspünglich landwirtschaftlich geprägte Altdorf entstand um 1500 im Südwesten der heutigen Ortslage. Die Häuser und Gehöfte und die Kirche sind in Form eines Angers um den langgestreckten Marktplatz planmäßig angeordnet. Im 17. Jahrhundert entwickelte sich Velpke mit der Erschließung der Steinbrüche in Richtung Norden. Es entstanden die Siedlungsteile im Bereich der Jasperallee, Neuhäuserstraße, Bünnebergstraße und Maschstraße. Mit der neuen Bahnline und dem Bahnhof im 19. Jahrhundert begann die Siedlungsentwicklung von Velpke in östlicher Richtung.

Nach 1950 setzte eine rege Bautätigkeit ein. Neue Wohnbaugebiete entstanden sukzes-sive im Süden und Norden der Ortslage. Heute sind die Möglichkeiten der Siedlungsent-wicklung nach Norden durch das Naherholungs- und Landschaftsschutzgebiet der Velpker Schweiz eingeschränkt.

In der Gemeinde Velpke sind keine freien Bauplätze vorhanden. Zur Erfüllung der zuge-wiesenen Aufgabe als Grundzentrum und der anhaltenden Nachfrage nach Baugrund-stücken sollen in der Gemeinde Velpke zur Stärkung des Wohnstandortes neue Bauflä-chen bedarfsgerecht entwickelt. Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde Velpke ein Entwicklungskonzept1 erstellt, dass der Entscheidungsfindung für die weitere bauliche Entwicklung in Velpke dient. Potentielle Bauflächen für Wohnbebauung wurden unter räumlich-funktionalen, wirtschaftlichen und gestalterischen Gesichtspunkten ausgewählt, untersucht und bewertet.

Das Entwicklungskonzept sieht im Ergebnis im Nordosten der Ortslage Entwicklungsmög-lichkeiten. Diese Bauflächen berücksichtigt die vorliegende Flächennutzungsplanände-rung. Die Baugebiete stellen eine sinnvolle Arrondierung der Ortslage dar und fügen sich

1 Entwicklungskonzept Velpke, Untersuchung zur Auswahl von Wohngebieten, Planungsbüro Schütz, 2017

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mit seiner Nutzungsstruktur in die vorhandenen, benachbarten Siedlungsteile ein. Sie las-sen sich mit einem angemessenen Erschließungsaufwand in das vorhandene Netz der Erschließungsstraßen problemlos einbinden. Versorgungseinrichtungen für den täglichen Bedarf sowie öffentliche Einrichtungen wie Schule und Kindergarten sind fußläufig oder mit dem Rad gut erreichbar. Die Naherholungsflächen der Velpker Schweiz liegen in un-mittelbarer Nachbarschaft zu den Baugebieten.

Mit dieser Flächennutzungsplanänderung wird dem planungsrechtlich erforderlichen Ent-wicklungsgebot gem. § 8 Abs.3 entsprochen, um den Bebauungsplan `Hasenberg´ auf-zustellen. Bei der Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung werden im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung die Grundsätze der Bauleitplanung gem. § 1 (5 - 7) und § 1a BauGB berücksichtigt sowie die Erschließung und Versorgung sicher-gestellt.

Eine „nachhaltige Entwicklung” verfolgt das Ziel, die Lebensgrundlagen und Entwicklungs-chancen für jetzige und künftige Generationen zu sichern bzw. wieder herzustellen. Für den Fortbestand der Ortschaften ist es notwendig, den Entwicklungsspielraum auszu-schöpfen, um der negativen Bevölkerungsentwicklung entgegenzuwirken. Nur so können die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen, insbesondere die Bildungseinrichtungen erhalten bleiben. Ohne Entwicklungsmöglichkeiten in den Ortsteilen ist der Erhalt von dörflichen Strukturen, die einen wichtigen Teil unserer Siedlungskultur darstellen und die das Orts- und Landschaftsbild prägen, nicht mehr gewährleistet.

Räumliche und inhaltliche Planungsalternativen stehen in Velpke nicht zur Verfügung.

3. Planungsrechtliche Rahmenbedingungen

3.1 Landes-Raumordnungsprogramm

Das Landes-Raumordnungsprogramm ist der Raumordnungsplan für das Land Nie-dersachsen. Das Landes-Raumordnungsprogramm in der jetzigen Fassung basiert auf einer Verordnung aus dem Jahre 1994. Es wurde seitdem mehrfach aktualisiert, im Jahr 2007/2008 grundlegend novelliert. Die aktuelle Fassung der LROP-Änderungsverordnung, das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2017 ist am 17.02.2017 in Kraft getreten.

Mit verbindlichen Aussagen zu raumbedeutsamen Nutzungen (Siedlung, Verkehrswege, Rohstoffgewinnung u.a.) und deren Entwicklungen dient das Landes-Raumordnungspro-gramm dazu, die oftmals widerstreitenden wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und öko-logischen Interessen an den Raum aufeinander abzustimmen. Es stellt so die planerische Konzeption für eine zukunftsfähige Landesentwicklung dar.

Nach landesplanerischen Zielvorgaben liegt die Samtgemeinde Velpke in der Metropolre-gion Hannover-Braunschweig-Göttingen (Landesraumordnungsprogramm Nds. 2008).

In den Metropolregionen sollen die Innovationstätigkeit und internationale Wettbewerbsfä-higkeit, die internationalen Verkehrs- und Kommunikationsknotenpunkte, die Arbeitsmarkt-schwerpunkte und die Zentren der Wissenschaft, Bildung und Kultur entwickelt werden.

3.2 Regionales Raumordnungsprogramm

Aufgabe der Regionalplanung ist es, übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Pläne oder Programme aufzustellen und fortzuschreiben, sowie alle raumbedeutsamen Planungen aufeinander abzustimmen. Dabei handelt es sich um die Gesamtheit der auf das Verbandsgebiet bezogenen Planung entsprechend den ökologischen, wirtschaftli-

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chen, sozialen, kulturellen und sonstigen infrastrukturellen Erfordernissen. Dies gilt z.B. gleichermaßen für das Regionale Raumordnungsprogramm wie für andere gemeinde-übergreifende Vorhaben wie regionale Verkehrsprojekte, Freiraumschutz und Entwicklung oder Standortkonzepte für eine regional verträgliche Windenergienutzung. Im Interesse einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Stadt- und Regionalentwicklung werden die unter-schiedlichen öffentlichen Ansprüche an den Raum durch die Regionalplanung abgewogen und in nachfolgende Planverfahren als Rahmensetzung eingebracht. Hier ist insbesonde-re die gemeindliche Bauleitplanung (Bebauungs- und Flächennutzungspläne) berührt.

Die Oberzentren in Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg bilden - mit dem sie umge-benden Umland und dem strukturell eng verflochtenen Mittelzentrum in Wolfenbüttel - ei-nen international ausgerichteten Wirtschaftsraum mit ausgeprägter Bevölkerungs-, Wis-senschafts- und Arbeitsmarktkonzentration, der durch den Verbund gestärkt werden soll.

Die engen Verflechtungen dienen der gegenseitigen Ergänzung und sollen für eine Stär-kung der Standortstrukturen genutzt werden. Dem Regionalverband Großraum Braun-schweig wird als zuständigem Träger der Regionalplanung die Aufgabe übertragen, durch Abstimmung einen Ausgleich der Entwicklungsvorstellungen herbeizuführen.

Die gemeindliche Siedlungsentwicklung ist an dem im RROP für den Großraum Braun-schweig als Ziel der Raumordnung verankerten Siedlungsleitbild der dezentralen Konzen-tration auszurichten. Demnach soll die Siedlungsentwicklung vorrangig in den zentralen Orten und in den Ortsteilen mit der „Schwerpunktaufgabe zur Sicherung und Entwicklung von Wohnstätten” stattfinden.

Das Regionale Raumordnungsprogramm 2008 des Regionalverbandes Großraum Braun-schweig weist in der Samtgemeinde Velpke dem Ortsteil Velpke die zentralörtliche Funk-tion eines Grundzentrums zu. Die Zentralen Orte sind als Standorte innerhalb der Städte und Gemeinden festgelegt.

Mit dem Konzept der Zentralen Orte geht eine auf die zentralörtlichen Versorgungskerne ausgerichtete Funktionsbündelung, Arbeits- und Wohnstättenkonzentration einher. In den zentralen Orten sollen soziale, kulturelle, administrative und Versorgungseinrichtungen vorhanden sein, damit die Bevölkerung diese Einrichtungen mit relativ geringem Zeit- und Wegeaufwand in Anspruch nehmen kann, die Einrichtungen selbst von der Nähe anderer zentraler Einrichtungen profitieren und das überörtliche Verkehrsnetz zur Anbindung zen-traler Einrichtungen, insbesondere das Netz des ÖPNV, nicht auf sämtliche Gemeindeteile im gleichen Umfang ausgerichtet werden muss. Außerdem ist mit diesem Konzept eine langfristige Infrastruktursicherung verbunden.

Zentrale Orte einschließlich der Ortsteile mit grundzentralen Teilfunktionen verfügen in der Regel über eine gute Infrastrukturausstattung sowie eine gute Verkehrsanbindung zum überregionalen und regionalem Verkehrsnetz. In diesen Standorten soll die Bündelung der Siedlungsentwicklung erfolgen, um einerseits die Infrastrukturauslastung und ande-rerseits die Auslastung des ÖPNV zu gewährleisten. Insbesondere im Einzugsbereich der ÖPNV-Haltepunkte soll im Rahmen der Bauleitplanung eine höhere bauliche Dichte als im Landesdurchschnitt erreicht werden. Dieses soll zu einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden beitragen.

Unter Berücksichtigung der demographischen Rahmenbedingungen, der vorhandenen Baulandreserven in Bauleitplänen und Reserven in Baulücken soll an diesen Standorten ein ausreichendes Wohnbaulandangebot entwickelt werden.

Velpke gehört mit rd. 3.600 Einwohnern zu den bevölkerungsstarken Grundzentren im Großraum Braunschweig. Das Grundzentrum Velpke liegt günstig zum Oberzentrum Wolfsburg. Der Hauptmobilitätsstrom besteht stark ausgeprägt in Richtung Wolfsburg.

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Das Grundzentrum liegt auf der Siedlungsachse Wolfsburg - Danndorf - Velpke. Mit der B 244 besteht eine Anbindung an das überörtliche Straßenverkehrsnetz. Die günstige Lage zum nahe gelegenen Oberzentrum Wolfsburg begünstigt eine stetige Siedlungsent-wicklung. Potenziale für eine weitere Siedlungsentwicklung sind am Standort vorhanden. Das Grundzentrum verfügt über eine gesicherte Ausstattung mit Einzelhandelsbetrieben mit leistungsfähigen Strukturen im Bereich der Nahversorgung. Im Bereich der allgemein-bildenden Schulen ist eine gehobene Infrastruktur vorhanden. An den Zentralen Ort grenzt direkt das Naherholungsgebiet Velpker Schweiz an.

Das RROP gliedert sich in vier Bestandteile: Beschreibende und zeichnerische Darstel-lung, die Begründung und den Umweltbericht.

Die Beschreibende Darstellung umfasst Leitbilder als übergeordneten Rahmen für die räumliche Entwicklung sowie Grundsätze und Ziele. Die Ziele sind von den Behörden ver-bindlich zu beachten, die Grundsätze sind in Entscheidungen einzubeziehen, können aber nach eigenem fachlichen Ermessen abgewogen werden.

Die Zeichnerische Darstellung legt die vielfältigen Raumnutzungen und -funktionen für Siedlungen und Freiräume in einem Plan fest und weist Vorbehaltsgebiete für großflä-chige Nutzungen wie zum Beispiel Erholung oder Landwirtschaft aus, die langfristig zu sichern und zu entwickeln sind. In Vorbehaltsgebieten ist bei allen Planungen und Nut-zungen auf die festgelegten Belange Rücksicht zu nehmen.

Daneben sind für besonders wichtige oder schutzbedürftige Belange Vorranggebiete festgelegt, wie beispielsweise für Natur und Landschaft. In diesen haben die festgelegten Nutzungen Vorrang vor jeder anderen Inanspruchnahme.

Die Begründung und der Umweltbericht enthalten weitergehende Ausführungen und die-nen der besseren Nachvollziehbarkeit.

Auszug RROP 2008 RGB

Änderungsbereiche

Die Geltungsbereiche der Flächennutzungsplanänderung sind in der zeichnerischen Darstellung des RROP als Siedlungsbereich dargestellt. Die Flächen grenzen im Norden bzw. Osten an ein „Vorranggebiet Natur und Landschaft“, das auch als Vorbehaltsgebiet „Erholung“ ausgewiesen ist.

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Vorbehaltsgebiete Wald sind nur in größeren über 100-Meter-Entfernungen (ca. 150 m) zum Geltungsbereich ausgewiesen. Die Waldflächen im Norden und Osten der Ände-rungsbereiche sind Waldflächen im Sinne des Waldgesetzes, diese sind aber nicht in der zeichnerischen Darstellung des RROP als „Vorbehaltsgebiet Wald“ dargestellt.

Nach den Ausführungen des RROP sollen die Waldränder und ihre Übergangszonen auf-grund ihrer ökologischen Funktion und ihrer Erlebnisqualitäten grundsätzlich von Bebau-ung und sonstigen störenden Nutzungen freigehalten werden. Hinsichtlich der Bebauung und anderer konkurrierender Nutzungen soll zu den Waldrändern ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden (RROP Beschreibende Darstellung III, 2.2 Abs. 3; RROP Begründung zu III, 2.2 Abs. 3).

Der regionalplanerische Grundsatz erfordert in der kommunalen Bauleitplanung eine Auseinandersetzung im Zuge der Abwägung und soll insbesondere in waldarmen Natur-räumen sowie innerhalb von „Vorranggebieten Natur und Landschaft“ und „Vorranggebie-ten Ruhige Erholung in Natur und Landschaft“ zur Anwendung kommen. Gleichwohl wird im RROP dem Umstand Rechnung getragen, dass im Zuge der Siedlungsentwicklung gewichtige Gründe denkbar sind, die ein Unterschreiten des als grundsätzlich notwendig erachteten 100 m-Abstands unumgänglich machen können. Sofern aufgrund der örtlichen Situation (Wald im Siedlungsbereich), bei vorhandener Bebauung und Beanspruchung durch sonstige Planungen dieser Abstand nicht gewahrt werden kann bzw. unterschritten werden muss, soll Abstand zur Gefahrenabwehr eingehalten werden.

Daher hat sich die Gemeinde Velpke intensiv mit den raumordnerischen und forstwirt-schaftlichen Belangen auseinandergesetzt und diese mit den planerischen Auswirkungen auf die vorliegende FNP-Änderung abgewogen. (s.u. 7. Waldabstand)

3.3 Vorrangige Innenentwicklung

Das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 sieht weitere Möglich-keiten zur Stärkung der Innenentwicklung vor. Ein besonderer Stellenwert kommt hier der Begrenzung der Flächenneuinanspruchnahme zu. Für die Bauleitplanung sind insoweit insbesondere die Einführung eines Vorrangs der Innenentwicklung (§ 1 Absatz 5 Satz 3 BauGB), die erweiterten Begründungsanforderungen bei der Umwandlung von landwirt-schaftlich und als Wald genutzten Flächen (§ 1a Absatz 2 Satz 4 BauGB) zu berücksichti-gen.

§ 1 Absatz 5 BauGB bestimmt allgemein die Aufgaben und Ziele der Bauleitplanung. Satz 1 benennt dazu die Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und einer sozialgerechten Bodennutzung und Satz 2 den Beitrag der Bauleitplanung zu „men-schenwürdiger Umwelt“, „natürlichen Lebensgrundlagen“, „Klimaschutz und Klimaanpas-sung“ und „Baukultur“.

In dem neuen Satz 3 ist bestimmt, dass hierzu, d. h. zur Verwirklichung der in den Sätzen 1 und 2 bestimmten Aufgaben und Ziele, die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll.

Das verdeutlicht, dass die wesentlichen Steuerungs- und Gestaltungsaufgaben der Bau-leitplanung hauptsächlich auf den Siedlungsbestand ausgerichtet werden sollen, um eine ökonomisch, ökologisch und baukulturell belastende Siedlungsexpansion durch Flächen-neuinanspruchnahme zu vermeiden und stattdessen die Attraktivität und Lebensqualität in den Innenstädten, Ortskernen und Bestandsgebieten zu stärken.

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Die neue Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Ergänzung der Bodenschutzklau-sel durch die erweiterten Begründungsanforderungen bei der (Neu-) Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Siedlungszwecke (§ 1a Absatz 2 Satz 4 BauGB) und ist wie diese vor dem Hintergrund der Zielstellung des Bundes zu se-hen, die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke bis zum Jahr 2020 deutlich zu reduzieren.

Der in §1 Absatz 5 Satz 3 BauGB formulierte Vorrang von Maßnahmen der Innenentwick-lung bei der städtebaulichen Entwicklung schließt andere Maßnahmen nicht aus; er ist also nicht im Sinne einer „Baulandsperre“ oder eines „Versiegelungsverbotes“ zu verste-hen. Vielmehr ist die vorrangige Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung bei der Festlegung der jeweiligen Zielen der Bauleitplanung (§ 1 Absatz 3 Satz 1) an-gemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen unterliegen die davon berührten Belange der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB.

Vor dem Hintergrund einer anhaltenden Nachfrage nach Baugrundstücken hat die Ge-meinde Velpke ein Entwicklungskonzept2 erstellt. Das Entwicklungskonzept dient der Entscheidungsfindung für die weitere bauliche Entwicklung in Velpke. Im Rahmen der Untersuchung wurde auf der Grundlage einer Luftbildauswertung und einer örtlichen Bestandsaufnahme das Potential an innerörtlichen Frei- und Brachflächen und Baulü-cken ermittelt, mit dem Ergebnis, dass innerhalb des Siedlungsgefüges nur im geringen Umfang Freiflächen und Baulücken, die unter ortsplanerischen Gesichtspunkten für eine Bebauung geeignet wären, vorhanden sind.

Von den potentiellen Bauplätzen ließ sich im Rahmen dieser Erhebung nicht klären, ob die Bereitschaft der Eigentümer zum Verkauf der Flächen vorliegt.

2 Entwicklungskonzept Velpke, Untersuchung zur Auswahl von Wohngebieten, Planungsbüro Schütz, 2017

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4. Darstellungen

Samtgemeinde Velpke Gemeinde Velpke51. Änderung Flächennutzungsplan

Schütz Planungsbüro Braunschweig

51. Änderung Flächennutzungsplan (Neuplanung)

Wirksame Fassung

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Änderungsbereiche Neue Darstellung: Wohnbauflächen § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB § 1 Abs. 1 Nr.1 BauNVO

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Wohnbauflächen

Entsprechend den zuvor vorgestellten Entwicklungszielen werden in den Geltungsbe-reichen der 51. Flächennutzungsplanänderung ein Teilbereich der Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Seniorenzentrum, die bisherige landwirtschaftliche Nutzung bzw. die bisherige Darstellung der Grünfläche geändert und als zukünftige Art der baulichen Nutzung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 und § 1 Abs.1 Nr. 1 BauNVO die allgemeine Zweckbestim-mung Wohnbauflächen dargestellt.

Der nördliche Teilbereich der Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Seniorenzen-trum wird in die FNP-Änderung einbezogen, da an diesem Standort der Neubau einer weiteren Kindertagesstätte geplant ist.

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Samtgemeinde Velpke . 51. Änderung Flächennutzungsplan Begründung

Schütz . Planungsbüro . Braunschweig . Februar 2020 Seite 13

Die Neuausweisungen als Wohnbauflächen entsprechen der geplanten Wohnnutzung, dem Kindergarten als Anlage für soziale Zwecke. Sie fügen sich in die vorhandene Nut-zungsstruktur der benachbarten Baugebiete ein und stellen eine sinnvolle, bedarfsge-rechte Ergänzung und Arrondierung im Nordosten der bestehenden Ortslage dar.

5. Erschließung und Ver- und Entsorgung

VerkehrDie verkehrliche Erschließung der Bauflächen kann über die Ergänzung und den An-schluss an das vorhandene, innerörtliche Straßennetz erfolgen.

ÖPNV-Erschließung Die geplanten Bauflächen sind bzw. werden in den ÖPNV eingebunden.

Das südliche Baugebiet Hasenberg wird von der Bushaltestelle `Sandkamp´ auf der Oebisfelder Straße im 150 bis 300 m Radius eingebunden. Die Erreichbarkeit des ÖPNV könnte durch die Einrichtung einer zusätzlichen Haltestelle verbessert werden. Für die nördliche Fläche wird im Zuge der Erschließung eine geänderte Buslinienführung ange-strebt.

Ver- und EntsorgungDie Versorgung der geplanten Gebäude mit Strom, Gas und Wasser erfolgt in Ergänzung der vorhandenen Leitungsnetze. Die erforderlichen zusätzlichen Leitungen werden inner-halb der öffentlichen Verkehrsfläche der Planstraßen verlegt.

SchmutzwasserInnerhalb der Baugebiete wird das anfallende Schmutzwasser wird über einen neuen Schmutzwasserkanal gesammelt und an das örtliche Abwassernetz angebunden. Die zentrale Schmutzwasserbeseitigung erfolgt durch den Wasserverband Vorsfelde in der Kläranlage bei Velpke.

Regenwasser der Straßenflächen Zur Beseitigung des Regenwassers der befestigten öffentlichen Straßenflächen werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in den beiden Baugebieten jeweils geeig-nete Maßnahmen untersucht und festgelegt.

Regenwasser der BaugrundstückeDas auf den privaten Baugrundstücken anfallende Regenwasser der bebauten und be-festigten Flächen des Baugebietes ist vor Ort auf diesen zu versickern. Zusätzlich ist als alternative Ergänzung eine Brauchwassernutzung mit Regenwasserspeicherung zulässig. Überschüssiges Regenwasser ist zu versickern.

6. Immissionen

Für den südlichen Änderungsbereich liegt ein `Schalltechnisches Gutachten´3 vor. Das Schallgutachten, das für den im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Hasen-berg beauftragt wurde, untersucht die von der K 61 ausgehenden Lärmimmissionen.

3 Schalltechnisches Gutachten zum Bebauungsplan „Hasenberg“ - 19036 - Bonk-Maire-Hoppmann PartGmbB, Garbsen, 2019

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Samtgemeinde Velpke . 51. Änderung Flächennutzungsplan Begründung

Schütz . Planungsbüro . Braunschweig . Februar 2020 Seite 14

Der Bebauungsplan sieht entsprechend der Empfehlung des Gutachters für den Bereich der geplanten Wohnbebauung die Festsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen vor.

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse können erfüllt werden.

7. Waldabstand

Ein den Wald betreffender Gesichtspunkt ergibt sich aus der Nachbarschaft der im Norden und Osten der Änderungsbereiche gelegenen Waldflächen und der Frage eines ausrei-chenden Waldabstandes aus raumordnerischer und Sicht und aus forstwirtschaftlichen Gründen zur Gefahrenabwehr.

7.1 Waldabstand nach RROP

Entsprechend dem RROP 2008 für den Großraum Braunschweig sind im Zusammenhang mit der Errichtung baulicher Anlagen oder sonstiger störender Nutzungen die Regelungen zum Waldabstand zu berücksichtigen (RROP Beschreibende Darstellung III, 2.2 Abs. 3; RROP Begründung zu III, 2.2 Abs. 3).

Nach den Ausführungen des RROP sollen die Waldränder und ihre Übergangszonen auf-grund ihrer ökologischen Funktion und ihrer Erlebnisqualitäten grundsätzlich von Bebau-ung und sonstigen störenden Nutzungen freigehalten werden. Hinsichtlich der Bebauung und anderer konkurrierender Nutzungen soll zu den Waldrändern ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden.

Durch die geplante Ausweisung als Wohnbaufläche wird dieser Abstand unterschritten. Im Rahmen der Abwägung wurden die unterschiedlichen Belange geprüft:

Das RROP gliedert sich in vier Bestandteile: Beschreibende und zeichnerische Darstel-lung, die Begründung und den Umweltbericht.

Die Beschreibende Darstellung umfasst Leitbilder als übergeordneten Rahmen für die räumliche Entwicklung sowie Grundsätze und Ziele. Die Ziele sind von den Behörden ver-bindlich zu beachten, die Grundsätze sind in Entscheidungen einzubeziehen, können aber nach eigenem fachlichen Ermessen abgewogen werden.

Die Zeichnerische Darstellung legt die vielfältigen Raumnutzungen und -funktionen für Siedlungen und Freiräume in einem Plan fest und weist Vorbehaltsgebiete für großflä-chige Nutzungen wie zum Beispiel Erholung oder Landwirtschaft aus, die langfristig zu sichern und zu entwickeln sind. In Vorbehaltsgebieten ist bei allen Planungen und Nut-zungen auf die festgelegten Belange Rücksicht zu nehmen.

Daneben sind für besonders wichtige oder schutzbedürftige Belange Vorranggebiete festgelegt, wie beispielsweise für Natur und Landschaft. In diesen haben die festgelegten Nutzungen Vorrang vor jeder anderen Inanspruchnahme.

Die Begründung und der Umweltbericht enthalten weitergehende Ausführungen und die-nen der besseren Nachvollziehbarkeit.

In der in der zeichnerischen Darstellung des RROP werden regional bedeutsame Wald-flächen als „Vorbehaltsgebiet Wald“ festgelegt. Die Festlegung dient der Sicherung und Entwicklung ihrer ökologischen, ökonomischen und sozialen Funktionen. Aus Gründen der Darstellbarkeit werden sie ab einer Flächengröße von 2,5 ha in der Zeichnerischen Darstellung wiedergegeben. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden. (LROP 3.2.1 01)

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Vorbehaltsgebiete Wald sind nur in größeren über 100-Meter-Entfernungen (ca. 150 m) zum Geltungsbereich ausgewiesen. Daher werden aus raumordnerischer Sicht die Ab-stände zu dargestellten Waldflächen gemäß Abschnitt III Ziffer 2.2 Abs.3 RROP 2008 formal eingehalten.

Die Waldflächen im Norden und Osten des Plangebietes sind Waldflächen im Sinne des Waldgesetzes, diese sind aber nicht in der zeichnerischen Darstellung des RROP als „Vorbehaltsgebiet Wald“ dargestellt. Die Geltungsbereiche der FNP-Änderung sind in der zeichnerischen Darstellung des RROP als Siedlungsbereich dargestellt.

Weiterhin grenzen die änderungsbereiche im Norden und im Osten an ein „Vorranggebiet Natur und Landschaft“, das auch als Vorbehaltsgebiet „Ruhige Erholung“ ausgewiesen ist. „Vorranggebiet Natur und Landschaft“ werden in der Zeichnerischen Darstellung für den Naturschutz wertvolle Gebiete festgelegt, die von internationaler, nationaler, landesweiter und regionaler Bedeutung sind. In diesen Gebieten müssen alle raum-bedeutsamen Pla-nungen und Maßnahmen mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. An „Vor-ranggebiete Natur und Landschaft“ angrenzende oder ergänzende ökologisch relevante Landschaftsteile, die für räumliche Entwicklung der Gebiete sowie für den Naturschutz und für die großräumige ökologische Vernetzung von besonderer regionaler Bedeutung sind, sind in der Zeichnerischen Darstellung ebenfalls als „Vorranggebiet Natur und Land-schaft“ festgelegt. (LROP 3.1.2 05) Eine Darstellung der südlich angrenzenden Bereiche (Geltungsbereich des vorliegenden B-Plans) als „Vorranggebiet Natur und Landschaft“ in der Zeichnerischen Darstellung ist nicht festgelegt. Es kann formal davon ausgegan-gen werden, das für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus raumordnerischer Sicht keine bedeutende ökologische Relevanz aus der Nachbarschaft zum „Vorranggebiet Natur und Landschaft“ hergeleitet werden kann und keine Einschränkung der geplanten Siedlungsentwicklung vorliegt.

Als Vorranggebiet „Erholung“ sollen Flächen mit Bedeutung und Eignung für Erholung und Tourismus gesichert und entwickelt werden. Alle raumbedeutsamen Planungen und Maß-nahmen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer Eignung und besonde-ren Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden.

Der regionalplanerische Grundsatz erfordert in der kommunalen Bauleitplanung eine Auseinandersetzung im Zuge der Abwägung und soll insbesondere in waldarmen Natur-räumen sowie innerhalb von „Vorranggebieten Natur und Landschaft“ und „Vorranggebie-ten Ruhige Erholung in Natur und Landschaft“ zur Anwendung kommen. Gleichwohl wird im RROP dem Umstand Rechnung getragen, dass im Zuge der Siedlungsentwicklung gewichtige Gründe denkbar sind, die ein Unterschreiten des als grundsätzlich notwendig erachteten 100 m-Abstands unumgänglich machen können. Sofern aufgrund der örtlichen Situation (Wald im Siedlungsbereich), bei vorhandener Bebauung und Beanspruchung durch sonstige Planungen dieser Ab-tand nicht gewahrt werden kann bzw. unterschritten werden muss, soll Abstand zur Gefahrenabwehr eingehalten werden.

Daher hat sich die Gemeinde Velpke intensiv mit den raumordnerischen und forstwirt-schaftlichen Belangen auseinandergesetzt und diese mit den planerischen Auswirkungen auf das Baugebiet abgewogen.

Aus raumordnerischer Sicht ist die Siedlungsentwicklung - besonders die Entwicklung von Wohnstätten - vorrangig auf das zentralörtliche System auszurichten. (LROP 1.1 02) Velp-ke hat innerhalb der Samtgemeinde der zentralörtlichen Zuweisung eines Grundzentrums zu erfüllen.

Das Grundzentrum liegt auf der Siedlungsachse Wolfsburg - Danndorf - Velpke. Grund-zentren, die im Bereich von Siedlungsachsen liegen, sind als Schwerpunktorte für die Siedlungsentwicklung auszugestalten. (LROP 2.2 01).

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Grundsätzlich sind die Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung von Velpke aufgrund der örtlichen Situation räumlich sehr begrenzt. Freie Bauplätze sind nicht vorhanden, das Potential der Innenentwicklung ist ausgeschöpft. Das LSG Velpker Schweiz mit hohem Waldanteil grenzt über weite Teile im Nordwesten, Norden und Nordosten direkt an das vorhandene Siedlungsgefüge.

Vor diesem Hintergrund und einer anhaltenden Nachfrage nach Baugrundstücken hat die Gemeinde Velpke ein Entwicklungskonzept erstellt. Das Entwicklungskonzept diente der Entscheidungsfindung für die weitere bauliche Entwicklung in Velpke. Im Rahmen der Untersuchung hat sich ergeben, dass innerhalb des Siedlungsgefüges nur im geringen Umfang Freiflächen und Baulücken, die unter ortsplanerischen Gesichtspunkten für eine Bebauung geeignet wären, vorhanden sind.

Als freie potentielle Wohnbauflächen bieten sich zunächst ausschließlich die Änderungs-bereiche der aktuellen 51. FNP-Änderung an.

Andere Bauflächen am südlichen Ortsrand sind u.a. aus Immissionsgründen (Kläranlage, störende Gewerbe- und Industriebetriebe) nicht möglich. Alternativen stehen nicht zur Verfügung.

In Anbetracht mangelnder Alternativen setzt sich die Gemeinde ausführlich mit den `Rand-bedingungen´ des Baugebietes auseinander.

Die Randbedingungen ergeben sich aus der Nachbarschaft zum „Vorranggebiet Natur und Landschaft“, zu den Waldflächen und deren raumordnerischen und naturschutzrecht-lichen Anforderungen, die zu beachten sind.

Bei der Fläche „Vorranggebiet Natur und Landschaft“ handelt es sich um eine ehemalige Bodenabbaufläche, auf der sich über Jahrzehnte ein naturnaher Komplex von mehreren, meist kleinen Gewässern und Gehölzen unterschiedlichen Typs über Jahrzehnte entwi-ckelt hat. Ein Teil der Biotope ist gesetzlich geschützt. Weiterhin handelt es sich um einen für den Naturschutz wertvollen Bereich von landesweiter Bedeutung (Nr. 35300098). Die Gehölze sind nach NWaldLG juristisch als Wald einzustufen. Die Fläche ist auch Teil des großflächigen LSG Velpker Schweiz, das umfangreiche Flächen nördlich der Ortslage von Velpke erfasst.

Das dargestellte „Vorranggebiet Natur und Landschaft“ hat eine Flächengröße von über 26 ha und weist einen längenmäßigen Umfang von ca. 2.250 m auf. Durch die vorlie-genden Änderungsbereiche wird das Vorranggebiet im Süden und Westen nur auf einer untergeordneten Länge des gesamten Umfanges tangiert. Im Verhältnis zur Gesamtgrö-ße sind die `Berührungspunkte´ und mögliche Einschränkungen durch das Baugebiet zu betrachten.

Dem Vorschlag, im Rahmen einer Umweltprüfung u. a. zu klären, ob sich im Wald stö-rungsempfindliche gefährdete oder geschützte Tierarten befinden, wurde für die südliche Teilfläche bei der Aufstellung des Bebauungsplanes (Parallelverfahren) bereits gefolgt. Zur Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen durch die geplante Wohnbebauung wurde in Abstimmung mit der UNB eine naturschutz- und arten-schutzrechtliche Umweltprüfung vorgenommen. Im Rahmen der Aufstellung eine Bebauungsplanes für die nördliche Teilf-läche wird die Gemeinde entsprechende Untersuchungen veranlassen.

Entsprechend dem Ergebnis der Potentialanalyse für den Bereich `Hasenberg´ können mögliche Störungen mit artenschutzrechtlichen Maßnahmen ausgeglichen werden. Diese wurden u.a. als kleiner Waldsaum und Pflanzstreifen festgesetzt.

In die Abwägung gestellt wurde auch das bestehende benachbarte Baugebiet `Sand-kamp´, das nur einen geringen Abstand zum „Vorranggebiet Natur und Land-schaft“ ein-hält. An diesen Abständen hat sich die Gemeinde orientiert.

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Neben der Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung, der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Belange der Forstwirtschaft einerseits sind andererseits die Belange der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Be-wohnerstrukturen, der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Berück-sichtigung der besonderen örtlichen Situation von Velpke mit sehr begrenzten Möglich-keiten der Siedlungsentwicklung gegenüber zu stellen und untereinander abzuwägen.

Die Notwendigkeit für ein Unterschreiten des pauschalen Vorsorgeabstandes von 100 m kann für die südliche Teilfläche nachvollziehbar begründet werden und wurde mit dem Regionalverband Großraum Braunschweig einvernehmlich abgestimmt.

Für die nördliche Teilfläche werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung die raumordnerischen Belange abgewogen.

7.2 Waldabstand zur Gefahrenabwehr

Die nördlich und östlich des Plangebietes vorhandenen Gehölze sind nach Niedersäch-sischem Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) als Wald einzu-stufen. Daher sind die forstwirtschaftlichen Belange zu berücksichtigen.

Allgemeine Waldabstände werden im NWaldLG nicht festgelegt. Der von der Forstbe-hörde in Abwägung gestellte Abstand von 20 bis 25 m zur Wohnbebauung wird aus der Baumlänge der benachbarten Gehölze abgeleitet. um bei Windwurf-Schäden an Gebäu-den und Schadensansprüche zu vermeiden. Zweck der Waldabstandsvorschriften ist der Schutz von Leben und Gesundheit der Nutzer baulicher Anlagen. Dabei steht der Schutz von Personen im Vordergrund, die sich im Gebäude aufhalten. Gefahren drohen vor allem dann, wenn Waldbäume und abbrechende Äste infolge Windwurfs auf bauliche Anlagen fallen. Des Weiteren soll durch den Waldabstand der Waldbrandgefahr entgegen gewirkt werden. Darüber hinaus gelten erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers.

Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung werden Festsetzungen getroffenen, die in Abwägung und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange der Forstwirtschaft und des Natur- und Artenschutzes gleichzeitig den Anforderungen und den Ansprüchen des Wohnens entsprechen.

8. Umweltbericht § 2 Abs. 4 und § 2a sowie Anlage zum BauGB

Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen hat die Gemeinde für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB eine Umwelt-prüfung durchzuführen. Die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelten, bewerteten und beschriebenen voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung werden im Umweltbe-richt dargelegt. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung.

9. Eingriffsregelung

Auf Flächennutzungsplanebene ist eine detaillierte Einschätzung des Eingriffs aufgrund fehlender Planungstiefe noch nicht möglich. Dies kann erst im nachfolgenden Planungs-schritt mit ergänzenden Angaben zum Vorhaben und zur Festsetzung möglicher interner Maßnahmen erfolgen.

Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird die naturschutzfachliche Eingriffs-regelung erarbeitet. Hierbei werden quantifizierende Aussagen zum Umfang von Begrü-

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nungs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen getroffen und als textliche und zeich-nerische Festsetzungen in den Bebauungsplan integriert.

10. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes entstehen der Samtgemeinde Velpke keine Kosten.

11. Hinweise aus der Sicht der Träger öffentlicher Belange

Landkreis HelmstedtHinweise zu archäologische FundstellenAuf der Planfläche sind bisher keine archäologische Fundstellen bekannt. Den-noch ist aufgrund der Topografie nicht ausgeschlossen, dass bei den Erdarbei-ten bisher unbe-kannte Denkmalsubstanz zutage kommt. Sollten bei der Reali-sierung des Baugebietes Bodenfunde angetroffen werden, so ergäben sich aus § 14 des Nds. Denkmalschutzge-setzes (NDSchG) bestimmte Verhaltensmaßre-geln, insbesondere eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber der Unteren Denkmalbehörde in meinem Hause (Ansprechpartne-rin: Frau Dr. Bernatzky unter der Durchwahl -2205) oder der Gemeinde. Vorsorglich wird darauf hinge-wiesen, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrläs-sig die o.g. Anzeige nicht unverzüglich erstattet.

Landesamt für Bergbau-, Energie und Geologie: Fachbereich Bauwirtschaft: Im Untergrund der Planungsfläche liegen lösliche Gesteine aus dem Mittleren Keuper in einer Tiefe, in der durch Lösungsprozesse (irreguläre Auslaugung) lokal Verkarstungser-scheinungen auftreten können. Erdfälle aus dieser Tiefe sind selten und im Planungsge-biet sowie in der Umgebung nicht bekannt.

Da es nach unserem Kenntnisstand im Gebiet keine Hinweise auf Subrosion gibt, wird die Planungsfläche formal der Erdfallgefährdungskategorie 2 zugeord-net (gemäß Erlass des Niedersächsischen Sozialministers „Baumaßnahmen in erdfallgefährdeten Gebieten“ vom 23.02.1987, AZ. 305.4 - 24 110/2 -). Bei Bauvorhaben im Planungsgebiet kann - sofern sich auch bei der Baugrunderkundung keine Hinweise auf Subrosion ergeben - auf kon-struktive Sicherungsmaßnahmen bezüglich der Erdfallgefährdung verzichtet werden.

Als Baugrund stehen im Planungsgebiet anhand der uns vorliegenden Unterlagen (Kar-ten-server des LBEG) gut tragfähige, überwiegend mitteldicht bis dicht gelagerte grobkör-nige Lockergesteine (quartäre Fluss- und Schmelzwasserablagerungen: Sand, Kies) an.

Bei Bauvorhaben sind die gründungstechnischen Erfordernisse im Rahmen der Baugrun-derkundung zu prüfen und festzulegen.

Für die geotechnische Erkundung des Baugrundes sind die allgemeinen Vorgaben der DIN EN 1997-1:2014-03 mit den ergänzenden Regelungen der DIN 1054:2010-12 und natio-nalem Anhang DIN EN 1997-1/NA:2010-12 zu beach-ten. Der Umfang der geotech-nischen Erkundung ist nach DIN EN 1997-2:2010-10 mit ergänzenden Regelungen DIN 4020:2010-12 und nationalem Anhang DIN EN 1997-2/NA:2010-12 vorgegeben.

Vorabinformationen zum Baugrund können dem Niedersächsischen Bodeninformations-system NIBIS (https://nibis.lbeg.de/cardomap3/) entnommen werden.

Diese Stellungnahme ersetzt keine geotechnische Erkundung des Baugrundes.

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Samtgemeinde Velpke . 51. Änderung Flächennutzungsplan Begründung

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12. Bauleitplanverfahren - Abwägung

Wird nach Abschluss der Planverfahren ergänzt.

13. Verfahrensvermerk

Der Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht hat mit dem zugehörigen Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 3 Abs.2 BauGB vom __________ bis __________ öffentlich ausgelegen.

Die Begründung mit Umweltbericht wurde in der Sitzung am __________ durch den Rat der Samtgemeinde Velpke unter Berücksichtigung der Stellungnahmen zu dem Bauleit-planverfahren beschlossen.

Velpke, den __________ _______________________ Samtgemeindebürgermeister

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Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG)Wolfenbütteler Str. 4538124 Braunschweig

Büro Dipl.-Ing. A. SchmolkeGarten- und LandschaftsarchitektWaldweg 438527 MeineTel. 05307/6347Fax 05307/7713

Auftraggeber: Bearbeitung:

Umweltbericht zur 51. Änderungdes Flächennutzungsplans

Samtgemeinde Velpke

www.Schmolke-Landschaftsarchitekt.de

02/2020

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Gemeinde Velpke, OT Velpke Umweltbericht für 51. Änderung des Flächennutzungsplans 1

______________________________ Büro Dipl.-Ing. A. Schmolke, Waldweg 4, 38527 Meine-Bechtsbüttel ________________________________

Inhaltsverzeichnis Seite

1. Vorbemerkungen……. ….. .......................................................................... 3

1.1 Anlass ................................................................................................. 3 1.2 Zielsetzung ......................................................................................... 3 1.3 Planungsablauf ................................................................................... 3 1.4 Abgrenzung des Bearbeitungsgebietes .............................................. 4 1.5 Naturräumliche Lage .......................................................................... 4

2. Bisherige Rechtsverhältnisse und Rahmenbedingungen ........................... 5 3. Erfassung und Bewertung der Umweltsituation im Planungsgebiet ............ 7

3.1 Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften ...................................... 7 3.2 Schutzgut Boden ................................................................................ 11 3.3 Schutzgut Wasser .............................................................................. 13 3.3.1 Grundwasser ........................................................................... 13 3.3.2 Oberflächenwasser .................................................................. 14 3.4 Schutzgut Klima/Luft ........................................................................... 14 3.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung ........................................... 15 3.6 Schutzgut Mensch .............................................................................. 16 3.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................... 17 3.8 Bereiche mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft .......... 17 3.9 Wechselwirkungen ............................................................................. 17

4. Auswirkungen der Bebauungsplanung auf Natur und Landschaft ........... 19 4.1 Art und Umfang der Bebauungsplanung .......................................... 19 4.2 Auswirkungen der Bebauungsplanung ............................................ 19 4.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung ................................ 21

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Gemeinde Velpke, OT Velpke Umweltbericht für 51. Änderung des Flächennutzungsplans 2

______________________________ Büro Dipl.-Ing. A. Schmolke, Waldweg 4, 38527 Meine-Bechtsbüttel ________________________________

Literatur/Quellenverzeichnis ............................................................................. 24

Anhang Anlage 1: Karte - Biotoptypen Bestand M. 1: 5.000 Anlage 2: 51. Änderung Flächennutzungsplan (Alte Darstellung) M. 1: 5.000 Anlage 3: 51. Änderung Flächennutzungsplan (Neuplanung) M. 1: 5.000

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Gemeinde Velpke, OT Velpke Umweltbericht für 51. Änderung des Flächennutzungsplans 3

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1. Vorbemerkungen 1.1 Anlass

Die Samtgemeinde Velpke sieht sich einem zunehmenden Bedarf an Bau-grundstücken für Wohnbebauung im räumlichen Umfeld von Wolfsburg, ins-besondere in der Gemeinde Velpke gegenüber. Freie Bauplätze sind in Velpke nicht vorhanden, so dass die Gemeinde im Jahr 2017 die Erstellung eines Entwicklungskonzeptes veranlasste, um potentielle Bauflächen aus-zuwählen, zu untersuchen und zu bewerten. Im Ergebnis werden im Nord-osten der Ortslage entsprechende Entwicklungsmöglichkeiten gesehen, räumliche und inhaltliche Planungsalternativen stehen in Velpke nicht zur Verfügung. Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans und der Neu-ausweisung der zwei, bisher unbebauten Flächen, möchte die Gemeinde die Grundlage für die räumliche Entwicklung sowie die Entwicklung bzw. Aufstellung entsprechender Bebauungspläne schaffen (Planungsbüro Schütz, Begründung zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans, 2020). Vom Rat der Samtgemeinde Velpke wurde im Dezember 2018 im Parallel-verfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB die 51. Änderung des Flächennutzungs-plans zur Aufstellung des Bebauungsplans Hasenberg beschlossen. Um die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen beauftragte die Samtge-meinde Velpke im Februar 2019 das Planungsbüro Schmolke, ergänzend zum Bauleitplanverfahren einen Umweltbericht zu erstellen. Mit der von der Niedersächsischen Landesgesellschaft mbH (NLG) geplan-ten Erschließung des Baugebietes „Hasenberg“ wurde im März 2019 von der Gesellschaft für Grundbau und Umwelttechnik mbH (GGU mbH) der Baugrund untersucht und ein Erschließungsgutachten erstellt (GGU-Bericht 10750/2019 vom 26.03.2019) sowie ergänzende Felduntersuchungen vor-genommen bezüglich der Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) vom 13.05.2019. Des Weiteren wurde von der GGU entsprechend der Forderung des LK Helmstedt eine Bewertung des Einflusses der Niederschlagsversickerung auf die benachbarte Altabla-gerungsfläche vorgenommen (GGU-Bericht 10901/2019 vom 15.10.2019). Zur Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange bezüglich der Avifauna beauftragte die Samtgemeinde Velpke zudem im Mai 2019 die An-fertigung einer Potentialabschätzung hinsichtlich der Avifauna für den Be-bauungsplan „Hasenberg“ (Biodata GbR).

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1.2 Zielsetzung Geplant ist die Nutzungsänderung einer ca. 1, 3 und ca. 5 ha großen Fläche im Nordosten der Gemeinde Velpke. Die bisherigen Darstellungen „Grünflä-che“, „Sonderbaufläche“ und „Fläche für die Landwirtschaft“ sollen aufgeho-ben und durch eine allgemein zweckbestimmte „Wohnbaufläche“ ersetzt werden. Der FNP steuert als vorbereitender Bauleitplan für das Gemeindegebiet so-wohl die räumliche Entwicklung als auch die Art der Bodennutzung. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB auch die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Der vorliegende Umweltbericht ergänzt die Begründung zur 51. Flächennutzugsplanänderung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Planungs-büro Schütz, Begründung zur 51. Änderung Flächennutzungsplan, 2020). Die mit der Nutzungsänderung verbundenen Eingriffe in Natur und Land-schaft werden gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ermittelt und bewertet.

1.3 Planungsablauf

Erfassung und Bewertung der Schutzgüter im Planungsgebiet

Beschreibung der Auswirkungen der 51. Flächennutzungsplanänderung auf Natur und Landschaft

Einarbeitung der bisherigen Verfahrensergebnisse

1.4 Abgrenzung des Bearbeitungsgebietes

Die Änderung des Flächennutzungsplans sieht zwei Gebiete im Nordosten der Gemeinde Velpke im Landkreis Helmstedt vor. Der Landkreis Helmstedt liegt im Osten Niedersachsen (NDS), ca. 15 km südöstlich der Stadt Wolfsburg. Beide Flächen befinden sich am nordöstlichen Ortsrand der Gemeinde Velpke, an die sich östlich Waldflächen anschließen. Der Unter-suchungsraum umfasst einen Radius von 500 m (ca. 78,5 ha). Durch die Gemeinde Velpke verläuft westlich in Nord-Süd-Richtung die Bundesstraße B 244. Südlich an die Plangebiete grenzt die in West-Ost-Richtung verlaufende Oebisfelder Straße (K61). Beide Flächen erstrecken sich beidseits des Mittelweges (s. Abb. 1).

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Gemeinde Velpke, OT Velpke Umweltbericht für 51. Änderung des Flächennutzungsplans 6

______________________________ Büro Dipl.-Ing. A. Schmolke, Waldweg 4, 38527 Meine-Bechtsbüttel ________________________________

2. Bisherige Rechtsverhältnisse und Rahmenbedingungen RROP Entsprechend der Ausweisung im Regionalen Raumordnungsprogramm

(RROP) befinden sich die betreffenden Flächen in einem vorhandenen oder planerisch gesicherten Siedlungsbereich, an die sich östlich ein „Vorrang-gebiet Ruhige Erholung in Natur und Landschaft“ anschließt (Planungsbüro Schütz, Begründung zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans, 2020).

LR-Plan Die zu betrachtenden Flächen befinden sich im Geltungsbereich des Land-

schaftsrahmenplanes Landkreis Helmstedt (Landkreis Helmstedt, LRP 1995 bis 2004). Der LRP ist ein gutachterlicher Fachplan für den Naturschutz und die Landschaftspflege und bildet somit die wesentliche Grundlage, die Aus-wirkungen der 51. Flächennutzungsänderung auf Natur und Umwelt zu be-urteilen.

Die Änderungsbereiche sind nicht Bestandteil eines Natur- oder Land-

schaftsschutzgebietes, Europäischen Vogelschutz- oder FFH-Gebietes. Ge-schützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale befinden sich eben-falls nicht auf dem Gebiet. Unmittelbar an beide Flächen grenzt ein bewal-detes aufgelassenes Sandgrubengelände, ein für den Naturschutz wertvol-ler Bereich, der Bestandteil des nach § 19 NAGBNatSchG ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes „Velpker Schweiz“ (LSG HE 00021) ist. Der Schutzzweck umfasst den Erhalt und die Entwicklung der Werte und Funkti-onen. Das Gebiet ist zur Ausweisung als Naturschutzgebiet gem. § 24 NNatG vorgesehen. Das LSG „Velpker Schweiz“ und die Fläche nördlich der Oebisfelder Straße sind zudem als Flächen mit einer für die Fauna ho-hen Bedeutung (Gastvögel) ausgezeichnet.

Entsprechend des Leitbildes des LRP befinden sich beide Flächen innerhalb

des Zieltyp II. Dabei handelt es sich um Teilbereiche mit einer zu sichernden und verbessernden Bedeutung aller Schutzgüter (Arten- und Lebensge-meinschaften, Boden, Wasser, Luft/Klima, Vielfalt, Eigenart und Schönheit). Sie stellen Ergänzungsbereiche bzw. Pufferzonen für Zieltyp I – Flächen, wie z.B. das unmittelbar östlich angrenzende LSG „Velpker Schweiz“ dar (s. Abb. 2). Mithilfe einer naturverträglichen Nutzung sind die Habitat- und Standortansprüche gefährdeter Arten zu entwickeln und zu sichern, negati-ve Auswirkungen auf andere Ökosysteme sind zu vermeiden (vgl. dazu Kar-te 8.1 des LRP - Maßnahmen- und Entwicklungsplan).

Page 29: Samtgemeinde Velpke

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3. Erfassung und Bewertung der Umweltsituation im Planungsraum Erfassung Die Erfassung des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds erfolgen so-

wohl auf Basis der zur Verfügung stehenden Kartenwerke und Literatur (s. Anhang), der von der GGU mbH und Biodata GbR beigesteuerten Gutach-ten, als auch anhand einer eigenen Begehung und Erfassung der Biotopty-pen im Februar 2019. Die Daten des Landschaftsrahmenplans dienen dabei als Grundlage und werden mit den zur Verfügung stehenden Daten der Nie-dersächsischen Landesnaturschutzverwaltung (NLWKN) sowie der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Helmstedt abgeglichen.

Bewertung Die Niedersächsische Landesnaturschutzverwaltung (NLWKN) stellt eine

Reihe von Arbeitshilfen für verschiedene Typen von Eingriffsvorhaben zur Anwendung der Eingriffsregelung zur Verfügung, denen ein gemeinsames kohärentes Bewertungsverfahren zugrunde liegt.

Im vorliegenden Fall orientiert sich die Bewertung der Schutzgüter an dem

Bewertungsrahmen der „Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen in der Bauleitplanung“ des niedersächsischen Städtetages (2013). Grundlage für die Bewertung von Natur und Landschaft bildet die Zuordnung von Wertfaktoren zu den einzelnen Biotoptypen und Flächen. Dabei wird davon ausgegangen, dass jeder Biotoptyp einen spezifischen Wert für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und für das Land-schaftsbild aufweist, der zu der Fläche in Beziehung gesetzt werden kann. Neben diesem „Standardwert“ der Biotoptypen wird geprüft, ob sich ein be-sonderer zusätzlicher Schutzbedarf aufgrund von anderen Kriterien wie z.B. Lage, Größe, Umgebung ergibt, der nicht über den flächenbezogenen Wert-faktor erfasst werden kann.

Zur Bestimmung des Wertfaktors führte jeweils die höchste Bedeutung unter den Schutzgütern für jeden Biotoptyp. Den einzelnen Biotoptypen und -flächen werden Wertfaktoren der Stufen 0 - 5 zugeordnet:

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Der Schutz wildlebender Tiere und Pflanzenarten ist im Bundesnaturschutz-gesetz (BNatSchG) in den §§ 37-55 verankert. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber den allgemeinen und den besonderen Artenschutz. Der allge-meine Artenschutz umfasst sämtliche wildlebenden Tiere und Pflanzen, auch die Arten, die keinen Schutzstatus aufweisen (sogen. Allerweltarten). Der besondere Artenschutz umfasst die Tiere und Pflanzen, die besonders und streng geschützt sind (§§ 44 BNatSchG). Entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG ergeben sich für Eingriffsvorhaben Sonderregelungen, wonach kein Verstoß gegen die Verbote gem. § 44 Abs. 1 vorliegt sofern die ökolo-gische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Im Einzelfall können Ausnahmen gem. § 45 des BNatSchG zugelassen wer-den, wenn zwingende Gründe des überwiegend öffentlichen Interesses ein-schließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art vorliegen, keine zumutbare Al-ternative zur Verfügung steht oder sich der Erhaltungszustand der betroffe-nen Populationen nicht verschlechtert. Sofern ein Lebensraum streng ge-schützter Arten bei einem Eingriff zerstört wird, ist dieser zu ersetzen (§15 BNatSchG).

HPNV Als potentiell natürlichen Vegetation (HPNV) würde sich auf beiden zu be-

trachtenden Flächen entsprechend des Standortpotentials voraussichtlich ein Stieleichen-Birkenwald entwickeln (ARL, Deutscher Planungsatlas Nie-dersachsen und Bremen 1961).

Vorh. Vegetation Die Biotop- und Vegetationsstrukturen wurden zur Beurteilung im Februar

2019 aufgenommen (s. Anlage 1: Biotoptypen - Bestand). Als Erfassungs-grundlage diente der Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen von v. Drachenfels (NLWKN, Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen 2016). Vom LK Helmstedt wurde zudem eine Biotoptypenübersicht aus dem Jahr 2009 bereitgestellt.

Die im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“, Sonderbaufläche“ und "Flä-che für die Landwirtschaft"(gem. FNP) ausgewiesenen Flächen sind Be-standteil einer gegliederten Agrarlandschaft mit Kleinstrukturen und Dauer-vegetation am östlichen Ortsrand der Gemeinde Velpke (s. Abb. 5). Bei der "Fläche für die Landwirtschaft" (gem. des FNP) in der nördlichen Hälfte des Untersuchungsraumes und östlich des Seniorenzentrums (ONZ) handelt es sich um eine Sandackerfläche (AS). Die Zuwegung erfolgt aus östlicher Richtung über den Mittelweg, einem ca. 2,5 m breiten unbefestig-ten Weg (OVW), der von der Ortslage aus zu beiden Seiten von einem bis zu 3 m breitem Scherrasenstreifen gesäumt wird, sich im Bereich der Acker-fläche auf ca. 2 m verschmälert und sich nach Osten wieder auf ca. 8 m verbreitert. Etwa mittig, an der südlichen Seite des Ackers, befindet sich auf einer kleinen Fläche eine Halbruderale Gras- und Staudenflur mit einer Baumgruppe (UHM/HBE), bestehend aus zwei ca. 15 - 20 m hohen Kasta-nien (Aesculus hippocastanum).

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m hohen Bäumen (HBA). Die „Grünfläche“ (gem. des FNP) selbst weist Ve-getationsstrukturen auf, die eine weitere Differenzierung erfordern: Der größte Teil der Fläche, etwa 2/3, wird von einer Sandackerfläche (AS) eingenommen, an die sich westlich eine bis zu 30 m breite Halbruderale Gras- und Staudenflur (UHM) anschließt. Im Süden befindet sich eine ca. 0,03 ha große Gehölzfläche mit in Niedersachsen einheimischen Baumarten (HSE), die aufgrund ihrer Größe und Struktur den Gehölzen im Siedlungs-bereich und keinem spezifischem Waldtyp zugeordnet wurde. Etwa in der Mitte der „Grünfläche“ (gem. FNP) befinden sich noch sehr alte, z.T. schon abgestorbene Pflaumen- (Prunus domestica) und Schlehdornbäume (Prunus spinosa). Die im Süden angrenzende ca. 300 m² große Gehölzfläche (HSE) am Sied-lungsrand setzt sich vorwiegend aus einheimischen Baum- und Strauchar-ten und einigen Altbäumen (Pappel, Ahorn) zusammen. In der Baumschicht mit Birke (Betula pendula), Ahorn (Acer pseudoplatanus), Pappel (Populus alba) und Kastanie (Aesculus hippocastanum), haben sich in der Strauch-schicht Birke (Betula pendula), Kirsche (Prunus avium und Prunus cerasifera), Birne (Prunus communis), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) und Hunds-Rose (Rosa canina) entwickelt. An die „Grünfläche“ (gem. FNP) östlich grenzt eine mit Stacheldraht einge-zäunte und inzwischen bewaldete Altablagerungsfläche (rekultivierte Bau-schuttdeponie). Auf dieser hat sich überwiegend ein Birken-Zitterpappel-Pionierwald entwickelt, der v.a. im südlichen Randbereich von einem Kie-fernforst (WPB/WZK) ergänzt und nördlich in eine ca. 1,1 ha umfassende Halbruderale Gras- und Staudenflur mit einem westlich gelegenen Birken-Zitterpappel-Pionierwald (WPB) übergeht mit Weiden (Salix spec.), Birke (Betula pendula), Pappel (Populus tremula) und vereinzelt Vogelkirsche (Prunus avium), Traubenkirsche (Prunus padus), Eiche (Quercus robur) und Ahorn (Acer platanus). Dem Wald vorgelagert ist ein z.T. bis zu ca. 3 m brei-ter Streifen einer Halbruderalen Gras- und Staudenflur (URT) mit „Anklän-gen trocken-magerer Standorte“ (offener Sandboden, Grasnelke) (vgl. dazu Biodata GbR). Die „Grünfläche“ (gem. des FNP) liegt am Ortsrand des Siedlungsbereiches der Gemeinde Velpke. Das Baugebiet Sandkamp (westlich) besteht aus lo-cker gebauten Ein- und Zweifamilienhäusern (OEL) mit Hausgärten. Das Baugebiet Bergrehme (südlich der Oebisfelder Straße) setzt sich überwie-gend aus einer offenen Blockrandbebauung (OBO) zusammen.

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Fauna Faunistische Untersuchungen des Untersuchungsraumes als Lebensraum für planungsrelevante Arten der Avifauna, Säugetiere, Amphibien, Libellen und Heuschrecken wurden nicht durchgeführt und liegen nach Aussage des LK Helmstedt auch nicht vor (Auskunft Landkreis Helmstedt, April 2019). Im Juli 2019 wurde zur Abschätzung der artenschutzrechtlichen Belange hin-sichtlich der Avifauna eine Potentialabschätzung auf der „Grünfläche“ (gem. des FNP) durchgeführt (vgl. dazu Biodata GbR, Potentialabschätzung (Avifauna) für den Bebauungsplan „Hasenberg“ in Velpke, Landkreis Helmstedt Helmstedt).

Die folgenden Angaben stützen sich daher auf Informationen von Biodata GbR, dem NLWKN (Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützter Arten) und dem LRP des LK Helmstedt. Sie werden im Folgenden auf die Standartarten Avifauna, Fledermäuse und Amphibien be-grenzt. Die auf den zwei Flächen vorhanden bzw. randlich angrenzenden Biotop-strukturen (AS, GMS, HBA, HBE, HSE, HN, WPW, UHM und URT) sind po-tentiell Brut- und Nahrungshabitat einiger in Niedersachsen besonders und/oder streng geschützter Arten, deren Lebensraum gegliederte Kultur-landschaften mit landwirtschaftlich genutzten Flächen, Wald, Waldrändern, Ruderalfluren sowie Feldgehölzen und Sträuchern in Siedlungsnähe sind. Gerade die Baum- und Strauchstrukturen im Plangebiet bieten Vogelarten Lebensraum, wie z.B. Kleinspecht, Neuntöter, Singdrossel, Amsel, Haus- und Feldsperling. Von der geplanten Nutzungsänderung können besonders potentiell vorkommende Bodenbrüter betroffen sein, wie z.B. Baumpieper und Nachtigall, die ihre Nester bevorzugt in Bodennähe anlegen und offe-nes bis halboffenes Gelände mit Singwarten bevorzugen. Die östlich an-grenzende Waldflächen dienen zudem potentiell vorkommenden Vogelarten als Brut- und Nahrungshabitat, wie z.B. Habicht, Sperber, Graureiher, Wal-dohreule, Mäusebussard, Rotmilan und Baumfalke. Mäusebussard und Rotmilan legen z.B. ihre Horste bzw. Nester gern in hohen Bäumen (15 - 30 m) mit freier Anflugmöglichkeit an Waldrändern an. Die Flächen des LSG „Velpker Schweiz“ sowie die südlich daran angrenzenden Grünflächen sind zudem besonders für Gastvögel, wie z.B. Graugans, Purpurreiher, Kranich und Zwergschnepfe wertvoll. Die Potentialanalyse von Biodata GbR ergab, dass sich in der Gehölzfläche (HSE) am südwestlichen Rand der „Grünfläche“ (gem. des FNP) eine dau-erhaft zu schützende Niststätte (Rabenkrähe) befindet, die entweder von Rabenkrähen selbst oder möglichen Nachnutzern, wie z.B. der Waldohreule bewohnt werden könnte. Die Höhlenansätze und schmalen Höhlungen in den Obstbäumen (HSE) entlang des Ruderalstreifens sind jedoch für Höh-lenbrüter als Brutstätte ungeeignet. Zudem bieten die zahlreichen vertikalen Strukturen mit einem z.T. geringen Abstand zueinander keinen geeigneten Lebensraum für Arten der offenen Feldflur (z.B. Feldlerche, Wiesenschaf-stelze, Kiebitz, Rebhuhn). In den Gehölzen der Waldrandbereiche und

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______________________________ Büro Dipl.-Ing. A. Schmolke, Waldweg 4, 38527 Meine-Bechtsbüttel ________________________________

Ruderalstreifen können hingegen zahlreiche gehölzbewohnende Arten der halboffenen Feldflur brüten, wie Goldhammer, Bluthänfling, Dorngrasmücke, Baumpieper sowie auch ungefährdeten Arten, wie Amsel, Mönchsgrasmü-cke, Ringeltaube und Heckenbraunelle. Zudem sind die Seitenstreifen des Plangebietes als Nahrungshabitate für Bluthänfling, Star, Feldsperling, Grünspecht, Baumpieper, Waldohreule, Waldkauz und Mäusebussard be-deutsam (Biodata GbR). Die vorhandenen Biotopstrukturen auf den Flächen („Fläche für die Land-wirtschaft“, Sonderbaufläche und „Grünfläche“ (gem. des FNP)) bieten da-rüber hinaus auch Lebensraum für zahlreiche potentiell vorkommende Fle-dermausarten. Bevorzugt in Wäldern, aber auch entlang von Waldrändern, Feldgehölzen oder aber auch entlang von Baumreihen jagen Waldfleder-mausarten, wie z.B. Bechsteinfledermaus, Klerinabendsegler, Abendsegler, Rauhautfledermaus und Braunes Langohr. In Siedlungsnähe ist potentiell auch mit einem Vorkommen von Gebäudefledermäusen zu rechnen, wie z.B. Breitflügelfledermaus, Große und Kleine Bartfledermaus, Großes Mausohr sowie Zwergfledermaus. Waldfledermausarten nutzen als Wo-chenstuben vorzugsweise Baumhöhlen, z.T. werden aber auch Nistkästen genutzt. Die Wochenstuben der Gebäudefledermäuse werden hingegen gern in Spaltenverstecken und Hohlräumen an Gebäuden angelegt. Aufgrund der Gewässer im LSG der „Velpker Schweiz“ ist potentiell ein Vor-kommen besonders oder streng geschützter Amphibienarten angezeigt, wie z.B. Erdkröte, Knoblauchkröte und Laubfrosch. Es ist daher möglich, dass z.B. der als ausgesprochen wanderfreudig bekannte Laubfrosch, die an-grenzenden Flächen außerhalb der Fortpflanzungszeit als Nahrungshabitat aufsucht (NLWKN 2015, Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützter Arten). Auch in der Potentialabschätzung zur Avifauna wird von Biodata GbR auf potentiell große Vorkommen der Erdkröte und ein Vorkommen des streng geschützten Kammmolches verwiesen.

Bewertungs- kriterien

Schutzgut Arten- und Lebensgemeinschaften

Lebensraumfunktion der Biotoptypen

Wiederherstellbarkeit der Biotoptypen

Natürlichkeit der Biotoptypen

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Bewertung Aufgrund ihrer Lage und Wertigkeit der auf den betreffenden Flächen vorkommenden und angrenzenden Biotopstrukturen, wie das östlich gelegene LSG „Velpker Schweiz“ sowie den Ge-hölz- und Birken-Zitterpappel-Pionierwaldbeständen in den Randbereichen als auch die Baumallee an der Oebisfelder Stra-ße, werden die Biotoptypen für das Schutzgut Arten und Le-bensgemeinschaften wie folgt eingestuft:

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„Grünfläche“ (gem. des FNP) (rund 3 ha)

AS (ca. 20.095 m²) HBA (Oebisfelder Straße - 10 Bäume) UHM/HBA (nord) (1.097 m²) UHM/HBA (süd) (1.293 m²) HSN (ca. 1.419 m²) HSE (ca. 2.760 m²) UHM (ca. 4.293 m²) URT (ca. 587 m²) OVS (ca. 1.703 m²)

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Die geplante Flächennutzungsplanänderung erfolgt vor dem Hinter-grund der Ausweisung neuer Wohnbauflächen. In der Folge ist mit der Aufstellung und Umsetzung des entsprechenden B-Plans „Hasenberg“ der Verlust zweier landwirtschaftlich genutzter Flächen (Acker, Grün-land), einer Ruderalflur sowie der sich darauf befindenden Gehölzstrukturen verbunden. Die geplante Nutzungsänderung kann darüber hinaus die angrenzenden Biotopstrukturen, v.a. des LSG „Velpker Schweiz“ beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund der Festset-zungen und Zielen des LRP ist für das Schutzgut Arten- und Lebens-gemeinschaften daher ein besonderer Schutzbedarf angezeigt. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine Abwägung hin-sichtlich der einzuhaltenden Waldabstände.

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reicherung im Unterboden (in einer Tiefe von 0,6 – 1,4 m) anfallendes Nie-derschlagwasser und führt somit zu einem scheinbaren (Pseudo) grund-wasserbeeinflussten Boden (Gley) (NIBIS® Kartenserver (2014): Bodenkun-de - LBEG, Hannover). Die natürliche Fruchtbarkeit der sandigen Böden ist auf beiden Flächen auf-grund der geringen bis mittleren Austauschkapazität verhältnismäßig gering. Die nutzbare Feldkapazität (nFK) des effektiven Wurzelraumes liegt zum größten Teil bei nFKWe > 50-90 mm. Aufgrund der hohen relativen Bin-dungsstärke des Oberbodens ist mit Schadstoffeinträgen für Schwermetalle (z.B. Cadmium) zu rechnen. Die Karte der historischen Landnutzung zeigt eine frühe ackerbauliche Bewirtschaftung des Gebietes auf (NIBIS® Karten-server (2014): Bodenkunde - LBEG, Hannover).

Entsprechend des Berichtes der GGU mbH vom 15.10.2019 wurden bis 7 m Tiefe auf der „Grünfläche“ (gem. des FNP) südlich des Mittelweges „keine Hinweise auf subrosive Böden ermittelt“, so dass bei den Gebäuden auf konstruktive Sicherungsmaßnahmen verzichtet werden kann. Auf der Altab-lagerungsfläche östlich der „Grünfläche“ (gem. des FNP) wurden, ausge-nommen einer Kleinrammbohrung (KRB 9), keine anthropogenen Auffüllun-gen vorgefunden oder Auffälligkeiten festgestellt, ebenso auch keine set-zungsempfindlichen Böden. Das im Norden angrenzende LSG „Velpker Schweiz“ weist neben der geplanten Straße eine Böschung auf, deren Standsicherheit über Böschungsbruchberechnungen (nach DIN 4084/EC 7) nachgewiesen wurde, so dass zur Böschungssicherung keine gesonderten Maßnahmen erforderlich sind. Der vorhandene Bewuchs ist jedoch als „grü-ne Bewehrung“ zu erhalten (vgl. dazu Bericht der GGU mbH vom 15.10.2019).

Bewertungs- kriterien

Schutzgut Boden Besonderer Schutzbedarf gegeben, aufgrund:

Regelungs-, Lebensraum- und Produktionsfunktion des Bodens

Kulturhistorischer Wert

Bewertung Die räumlich-, stofflich- und physikalisch mechanischen Belastun-gen der Landwirtschaft haben die natürliche Funktionsfähigkeit des Bodens für den Naturhaushalt auf beiden Flächen beeinträch-tigt. Mit der Umwandlung in Wohnbaugebiete gehen eine "Fläche für die Landwirtschaft", eine Sonderbaufläche“ und eine „Grünflä-che“ (gem. des FNP) verloren (vgl. dazu auch Pkt. 3.1 Vorhandene Vegetation). Mit der Umsetzung des geplanten Bebauungsplans (B-Plan „Hasenberg“) sind Bodenabbau und Versiegelung verbunden, so dass die Belastungen auf den Bodenkörper zunehmen werden. Aufgrund der natürlichen Lebensraum-, Regelungs- und Produkti-onsfunktion ist für das Schutzgut Boden daher ein besonderer

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Schutzbedarf anzuzeigen.

3.3 Schutzgut Wasser 3.3.1 Grundwasser Grundlagen Die sandigen, z.T. lehmig-sandigen Geschiebeablagerungen weisen auf

beiden Flächen eine geringe Grundwasserneubildungsrate auf, welche mit >101 – 150 mm/a angegeben ist. Die Durchlässigkeit der sandigen Böden lässt potentiell eine Gefährdung des Grundwassers durch Schadstoffeinträ-ge erwarten (NIBIS® Kartenserver (2014): Hydrogeologie - LBEG, Hanno-ver).

Entsprechend der Angaben im LRP ist das Grundwasser „stark beeinträch-tigt“. Das Risiko der Cadmium- und Nitratauswaschung wird als „hoch“, das Risiko einer potentiellen Auswaschungs- und Grundwassergefährdung durch Herbizidbestandteile wie Dichlorprop und Mecoprop als „mittel“ einge-stuft (vgl. dazu Karte 3 des LRP - Grundwasser). Das Gebiet ist nicht Teil eines Trinkwasserschutzgebietes (Landkreis Helmstedt, LRP 1995 bis 2004). Die GGU mbH hat im Rahmen einer Baugrunduntersuchung auf der „Grün-fläche“ (gem. des FNP) das Vorkommen eines ausreichenden Grundwas-serflurabstandes ermittelt. Der Grundwasserflurabstand beträgt ca. 69 m NHN (vgl. dazu Bericht der GGU mbH vom 15.10.2019).

Bewertungs- kriterien

Schutzgut Grundwasser

Grundwasservorkommen

Grundwasserneubildungsrate

Bewertung Beide Flächen befinden sich auf sickerfähigen Sandböden. Mit der geplanten Ausweisung als „Wohnbaufläche“ und der angedachten Bebauung ist auf den beiden Flächen potentiell mit einer Beein-trächtigung des natürlichen Sickerwasserzuflusses und damit mit einer Verringerung der Grundwasserneubildung zu rechnen. Ent-sprechend der von der GGU mbH durchgeführten Baugrundunter-suchung kann das Regenwasser jedoch weiterhin vor Ort und über eine ergänzende und Regenwasserrückhaltung versickern, so dass für das Schutzgut Grundwasser insgesamt kein besonderer Schutzbedarf angezeigt wird.

3.3.2 Oberflächenwasser

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Grundlagen Auf den zwei zu betrachtenden Flächen befinden sich keine stationierten Fließgewässer. Etwa 2 km südlich verläuft der naturfern ausgebaute Katharinenbach, der zu den bedeutendsten Zuflüssen der Aller zählt. Inner-halb des LSG „Velpker Schweiz“ befinden sich zudem zahlreiche naturnah ausgeprägte Abbaugewässer, die besonders wertvoll für die sich dort entwi-ckelten Arten- und Lebensgemeinschaften sind (NIBIS® Kartenserver (2014): Hydrogeologie - LBEG, Hannover).

Bewertungs- kriterien

Schutzgut Oberflächenwasser

Ausbauzustand Gewässergüte

Bewertung Da sich auf beiden Flächen oder in unmittelbarer Nähe keine Fließ-

und Oberflächengewässer befinden, die von der geplanten Flä-chennutzungsplanänderung direkt betroffen sind, ist für das Schutzgut Oberflächengewässer kein Schutzbedarf angezeigt.

3.4 Schutzgut Klima/Luft Grundlagen Die Grünfläche und landwirtschaftlich genutzte Fläche befinden sich im Kli-

mabezirk des Weser-Aller-Gebiets zwischen dem atlantisch geprägten Tief-land im Nordosten und dem teilweise schon kontinental geprägten Ost-braunschweigischen Hügelland im Südwesten. Die mittlere Jahrestempera-tur beträgt 9°C, die mittlere Jahressumme der Niederschläge 596 mm (NIBIS® Kartenserver (2014): Klima, Luft & Lärm - LBEG, Hannover). In der direkten Umgebung zur Ortslage ist als Emittent hauptsächlich der Verkehr zu benennen (s. auch unter Pkt. 3.6 Schutzgut Mensch - Lärmsitua-tion). Auf mikro- und mesoklimatischer Ebene wirken beide Flächen als Er-gänzungsraum ausgleichend auf die Gemeinde Velpke (Wirkungsraum). Neben den angrenzenden Waldgebieten sichern bzw. verstärken sie die Verminderung/den Abbau bioklimatisch- und lufthygienischer Belastungen. Die Funktionsfähigkeit ist aufgrund der Ortsrandlage und landwirtschaftli-chen Nutzung jedoch bereits eingeschränkt. Die Gehölzstrukturen auf und an beiden Flächen wirken sich aber begünstigend auf die Leistungsfähigkeit des Schutzgutes Klima/ Luft aus. Als Freiflächen zwischen Ortslage und Waldfläche besitzen sie mit einer mittleren Kaltluftproduktivität eine lokale Bedeutung für die Kaltluftproduktion (Landkreis Helmstedt, LRP 1995 bis 2005).

Bewertung Mit den vorhandenen Biotopstrukturen dienen beide Freiflächen

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zwischen Ortslage und angrenzenden Waldgebieten der Verminde-rung bzw. dem Abbau bioklimatischer und lufthygienischer Belas-tungen im Raum. Mit der geplanten Erweiterung der Ortslage wird die Kaltluftproduktivität herabgesetzt, so dass mit der geplanten Nutzungsänderung und dem geplanten Verlust der Freiflächen für das Schutzgut Klima ein besonderer Schutzbedarf anzuzeigen ist.

3.5 Schutzgut Landschaftsbild und Erholung Grundlagen Das Landschaftsbild fasst alle Wahrnehmungen zur Vielfalt, Eigenart und

Schönheit einer Landschaft zusammen. Gliedernde und belebende Struktu-ren, wie z.B. das Relief und die Vegetation beeinflussen Landschaftsbild und Charakter einer Landschaft. Beide zu betrachtende Flächen befinden sich am Ortsrand der Gemeinde Velpke in einer vorwiegend von landwirtschaftlicher Nutzung geprägten Landschaft, dass wenig Reliefbewegung aufzeigt. An die Fläche östlich des Seniorenzentrums schließt sich unmittelbar das Naherholungsgebiet der „Velpker Schweiz“ mit seinen zahlreichen Waldflächen und Stillgewässern an. Auch an die „Grünfläche“ (gem. des FNP) grenzt östlich eine Waldflä-che, welche mit der Baumallee entlang der „Oebisfelder Straße“ das Land-schaftsbild im Raum wesentlich prägen. Der Ortsrand der Gemeinde Velpke setzt sich in dem zu betrachtenden Raum vorwiegend aus locker bebauten und überwiegend eingegrünten Einzelhaussiedlungen zusammen. Die Randbereiche beider Flächen, insbesondere entlang des Mittelweges, der „Oebisfelder Straße“ und die „Grünfläche“ (gem. des FNP) selbst weisen zahlreiche vertikale, landschaftsbildprägende Gehölz- und Gebüschstrukturen auf. Die nachfolgenden Bilder sollen den Charakter der Landschaft veranschaulichen.

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Abb. 7: Landwirtschaftlich genutzte Fläche am Mittelweg mit Blick nach Norden

Abb. 8: Mittelweg mit angrenzender Ackerfläche und Baumgruppe am Siedlungsrand

Abb. 9: „Sonderbaufläche“ nördlich des Seniorenzentrums

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Abb. 10: Ackerfläche mit östlich angrenzenden Birken-/Weidengebüschen und Böschung am Rand des LSG „Velpker Schweiz“

Abb. 11: Weg im Nordwesten der Ackerfläche mit angrenzendem Gehölzbestand

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Abb. 12: Oebisfelder Straße mit Baumallee und angrenzender (links) Ackerfläche

Abb. 13: „Grünfläche“ (gem. FNP) mit Blick nach Norden

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Abb. 14: Benachbarte Altablagerungsfläche mit Wald

Abb. 15: Gehölzbestand auf der „Grünfläche“ zwischen Siedlungsrand und Ackerfläche

Bewertungs- kriterien

Schutzgut Landschaftsbild/Erholung

Erlebniswert der Biotoptypen für die Menschen

Bewertung Das Landschaftsbild ist mit der landwirtschaftlichen Nutzung be-reits vorbelastet. Die Erholungsfunktion wird mit geplanten Bebau-ung weiter eingeschränkt, da die Flächen in einen räumlich engen Bezug zu dem angrenzenden LSG „Velpker Schweiz“ stehen. Den Zielsetzungen des LRP entsprechend ist ein Landschaftsverlust durch Bebauung und Bodenabbau östlich von Velpke zu vermeiden

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und zusammenhängende naturraumtypische Strukturen zu generie-ren. Daher ist für das Schutzgut Landschaftsbild/Erholung ein be-sonderer Schutzbedarf angezeigt.

3.6 Schutzgut Mensch Grundlagen Gegenstand bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind die Voraus-

setzung für gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse (Lärmimmissionen, Luftschadstoffbelastung, Altlastenverdachtsflächen) sowie die Verfügbarkeit von erreichbaren Erholungsräumen. Auf die für das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden des Menschen ebenfalls vorhandenen Eindrücke und Wirkungen der bereits behandelten Schutzgüter wird nicht wiederholt eingegangen.

Erholung An die geplanten Bereiche zur Änderung des FNP grenzt unmittelbar das Landschaftsschutzgebiet „Velpker Schweiz“ und südlich eine weitere Wald-fläche, die jedoch eingezäunt und für den Zutritt verboten ist. Aufgrund ihrer Ortsrandlage und im Übergangsbereich zu dem LSG bieten beide zu be-trachtenden Flächen eine naturnahe Erholungsmöglichkeit. Für das Land-schaftserleben sind sie von großer Bedeutung, da sie vom Ortzentrum aus in kurzer Zeit zu erreichen sind.

Lärmsituation Für die „Grünfläche“ (gem. FNP) nördlich der Oebisfelder Straße ist im Jahr 2019 ein Schalltechnisches Gutachten der Bonk-Maire-Hoppmann PartGmbB Garbsen angefertigt worden, dass die von der Oebisfelder Stra-ße (K 62) ausgehenden Lärmimmissionen untersucht hat. Das Gutachten stellt im Ergebnis fest, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse mit passiven Lärmschutzmaßnahmen erfüllt werden kön-nen (vgl. dazu Planungsbüro Schütz, 51. Änderung Flächennutzungsplan Gemeinde Velpke, 2020).

Lärm verursachende gewerbliche Einrichtung und Freizeiteinrichtungen be-

finden sich nicht in unmittelbarer Nähe des Planungsgebietes. Lärmbelas-tungen mit mehr als 75 db(A) sind von der westlich ca. 2 km entfernt verlau-fenden Vorsfelder Straße (L647) zu erwarten (NIBIS® Kartenserver (2014): Klima, Luft & Lärm - LBEG, Hannover).

Luftschadstoffe Für die Flächen ist insgesamt eine niedrige Luftschadstoffbelastung mit 6 µg/m³ ausgewiesen (NIBIS® Kartenserver (2014): Klima, Luft & Lärm - LBEG, Hannover).

Altlasten Auf den zur Änderung im FNP geplanten Flächen liegen entsprechend des Niedersächsischen Bodeninformationssystems keine Altablagerungen, Rüs-

tungsaltlasten oder Schlammgrubenverdachtsflächen vor (NIBIS® Karten-server (2014): Altlasten - LBEG, Hannover).

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3.7 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Im Plangebiet sind keine bekannten Kultur- und Sachgüter vorhanden.

3.8 Bereiche mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft

Die Erfassung und Bewertung des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds erfolgte anhand eigener Begehungen/Kartierungen und der zur Verfügung stehenden Kartenwerke und Literatur (s. Literaturverzeichnis), die für die Darstellung der jeweiligen Schutzgüter genutzt und ausgewertet wurden. Das Zusammenführen aller Daten ermöglicht es, Bereiche mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild aufzuzeigen. Für den Naturschutz besonders wertvolle Bereiche sind auf den Flächen nicht ausgewiesen, grenzen jedoch unmittelbar an diese an. Das LSG “Velpker Schweiz“ ist ein offenes Sandgrubengelände mit nährstoffarmen und nährstoffreichen Stillgewässern. Auf den nährstoffarmen Sanden haben sich östlich der „Fläche für die Landwirtschaft“ (gem. FNP) ein artenreicher Erlen-Birken-Bruchwald mit Feucht-, Grau- und Ohrweidengebüschen und Pioniervegetation (wechsel-)nasser Standorte entwickelt. Das LSG “Velpker Schweiz“ besitzt eine landesweite Bedeutung für den Arten- und Ökosys-temschutz sowie den Schutz erdgeschichtlicher Landschaftsformen (NLWKN, NUMIS - Niedersachsen 2019: Natur & Landschaft). Die Gehölzstrukturen auf und entlang der „Grünfläche (gem. FNP) sowie die Baumallee an der „Oebisfelder Straße“ bieten jedoch wertvollen Lebens-raum für wildlebende Tiere, deren Zustand entsprechend der FFH-RL erhal-ten oder verbessert werden sollte.

3.9 Wechselwirkungen

Mögliche Wechselbeziehungen werden im Rahmen der Schutzgutbetrach-tung berücksichtigt. Den Schutzgütern Arten- und Lebensgemeinschaften, Boden, Klima und Landschaftsbild kommt im Hinblick auf die geplante Än-derung des FNP eine besondere Bedeutung zu, da deren Beeinflussung Wechselwirkungen zu allen anderen Schutzgütern hervorrufen kann. Mit der geplanten Nutzungsänderung in Wohnbauflächen ist ein Verlust der natürlichen Funktionen einzelner Schutzgüter, insbesondere des Bodens verbunden, der Lebensgrundlage von Mensch-, Tier- und Pflanzen ist, Fil-ter- und Pufferfunktion ausübt und den Wasserhaushalt beeinflusst. Eine

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Bebauung kann so z.B. eine geringere Grundwasseranreicherung nach sich ziehen. Zudem bewirkt die Versiegelung des Bodens eine nachhaltige Be-einträchtigung, die sich auch auf das Mikroklima und damit auch auf die Ge-sundheit des Menschen auswirkt. Mit der Anpflanzung von einheimischen, bodenständigen Gehölzen in den Gärten und auf den öffentlichen Grünflächen sowie der Einrichtung sich selbst begrünender Brachestreifen im Übergang zu den Waldflächen im Os-ten des Plangebietes können Teile des Lebensraums für Flora und Fauna wiederhergestellt, die Puffer-und Filterfunktion des Bodens bewahrt werden und das Zusammenspiel aller Schutzgüter damit positiv beeinflussen.

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4. Auswirkungen der Bebauungsplanung auf Natur und Landschaft

4.1 Art und Umfang der Flächennutzungsplanänderung Planung Die landschaftsplanerische Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Be-

gründung zur 51. Flächenutzungsplanänderung Gemeinde Velpke (Pla-nungsbüro Schütz 2020). Die Änderung sieht für zwei Flächen eine allge-meine Wohnbebauung (WA) vor, die als „Fläche für die Landwirtschaft“, „Sonderbaufläche“ und „Grünfläche“ (gem. FNP) ausgezeichnet sind. An-lassgebend für die Flächennutzungsplanänderung ist der Bedarf an Bau-grundstücken für Wohnbebauung innerhalb der Samtgemeinde, besonders in Velpke. Mit der Neuausweisung möchte die Gemeinde die Voraussetzung dafür schaffen, die Bereiche durch die Aufstellung von Bebauungsplänen bedarfsgerecht zu entwickeln. Die 51. Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren zu der Aufstellung des Bebauungsplans „Hasenberg“ (vgl. dazu Planungsbüro Schütz, 51. Änderung Flächennutzungsplan Ge-meinde Velpke, 2020).

4.2 Auswirkungen der Flächennutzungsplanänderung Gesetzl. Die geplante Nutzungsänderung wird die Gestalt von drei Grundflächen Grundlage verändern, so dass ein Eingriff gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung

mit § 5 NAGBNatSchG vorliegt. Dieser ist nach § 18 Bundesnaturschutzge-setz (BNatSchG) in Verbindung mit § 1a Baugesetzbuch (BauGB) auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend zu beurteilen.

Die Flächennutzungsplanänderung zweier unbebauter Flächen ist mit Aus-wirkungen auf Natur und Landschaft verbunden. Im Folgenden werden die Auswirkungen der geplanten Flächennutzungsplanänderung auf die einzel-nen Schutzgüter dargestellt:

Boden Mit Realisierung der Flächennutzungsplanänderung sollen drei Flächen als

allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen werden. Damit kann die Bo-denoberfläche bis zu 45% versiegelt werden. Dazu kommen Verkehrswege mit 100% Versiegelung. Die Versiegelung der Bodenfläche durch Verkehrs-flächen, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen verursacht eine erhebli-che Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden, da die Erdoberfläche dauerhaft verändert wird, verloren geht und Teilbereiche stark verdichtet werden können.

Wasser Das anfallende Regenwasser der öffentlichen befestigten Straßen soll über die belebte Bodenzone und über eine Regenwasserversickerung erfolgen. Auffangvolumen und Höhenlage werden ausreichend dimensioniert, ein An-schluss an den Vorfluter ist nicht erforderlich. Auf den privaten Grundstü-

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cken soll das anfallende Regenwasser vor Ort versickern. Alternativ ist er-gänzend eine Brauchwassernutzung mit Regenwasserspeicherung zulässig, überschüssiges Regenwasser ist zu versickern (Planungsbüro Schütz, Be-gründung zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans, 2020). Aufgrund des Berichtes der GGU mbH kann das anfallende Regenwasser im Baugebiet verbleiben bzw. versickert werden. Die grundwasserbelasten-de landwirtschaftliche Nutzung wird aufgegeben, so dass insgesamt die Be-einträchtigung des Schutzgutes Wasser als nicht erheblich eingestuft wird.

Klima/Luft Die geplante Flächennutzungsplanänderung wird auf den zur Bebauung

vorgesehenen Flächen mit einer Zunahme an warmluftproduzierenden Flä-chen (Dach-, Wand- und befestigte Flächen) und einer Herabsetzung der Kaltluftproduktivität einhergehen, was sich lokal auf das Kleinklima auswir-ken kann. Die Strukturwindzirkulation kann jedoch mit einer offenen Bebau-ung einschließlich privater (Hausgärten) und öffentlicher Grünanlagen in dem Ergänzungsraum (vgl. Pkt. 3) weiterhin erfolgen, wodurch der Verlust kaltluftproduzierender Flächen ausgeglichen werden kann. Die Beeinträchti-gungen für das Schutzgutes Klima/Luft werden als nicht erheblich einge-stuft.

Pflanzen/Tiere Die vorgesehene Ausweisung als Wohnbaufläche führt auf den dafür vorge-

sehenen Flächen zu einem Verlust der vorhandenen Vegetationsstrukturen (Acker, Gehölzbestände, Ruderalflur). Damit gehen aber auch potentielle Habitate für die Fauna verloren, so dass die geplante Flächennutzungs-planänderung mit erheblichen Beeinträchtigungen für die Arten- und Lebensgemeinschaften verbunden ist.

Die Gebiete sind als Verbundfläche zum Aufbau naturnaher Biotoptypen und Strukturen vorgesehen und wirken als Pufferzone zwischen der Ortsla-ge und dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet. In den zukünftigen Wohngebieten sind Gärten und öffentliche Grünanlagen mit neuen Gehölzstrukturen und auch Waldabstandsflächen vorgesehen, die, ausrei-chend dimensioniert, mit einer entsprechenden Planung strukturreich derart gestaltet werden können, so dass der Aufbau des Verbundnetzes nicht er-heblich gefährdet wird und Ausweichmöglichkeiten für die Fauna in der Um-gebung schafft. Artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen lassen sich aus-schließlich unter Einhaltung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-men (vgl. Pkt. 4.3) vermeiden, Verbotstatbestände gemäß § 44, Abs. 1 BNatSchG sind zu unterbinden.

Landschaftsbild/ Der Planungsraum besitzt für das Schutzgut Landschaftsbild und Erholung Erholung aufgrund seines engen räumlichen Bezugs zu dem angrenzenden LSG eine

hohe Bedeutung. Zudem sind in dem Raum östlich der Gemeinde Velpke Bodenabbau und Bebauung zu vermeiden, zusammenhängende naturraum-typische Strukturen sind zu entwickeln. Mit der geplanten Nutzungsände-rung und Ausweisung der Flächen als Wohnbaufläche wird sich das Land-

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schaftsbild durch die sich daraus ergebene Bebauung nachhaltig verändern, so dass die Beeinträchtigungen für das Schutzgut Landschafts-bild/Erholung als erheblich eingestuft werden.

Zugleich stellt die geplante Wohnbebauung aber auch die einzige Möglich-

keit der Gemeinde zur Stärkung des Wohnstandortes mithilfe einer bedarfs-gerechten Entwicklung der Ortslage dar. Die Entstehung neuer Hausgärten, öffentlicher Grünanlagen und Waldabstandsflächen können aber auch mit-hilfe entsprechender Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern das Landschaftsbild und den Erholungswert aufwerten und zum Teil kompensie-ren.

Mensch Mit Umsetzung der Flächennutzungsplanänderung und der daraus folgen-den Bebauung wird es während der Bauphase temporär zu einer Verstär-kung der Lärmbelastungen v.a. für die Anwohner des westlichen Ortsrandes kommen. Die geplante Bebauung wird ein gesundes Wohn- und Arbeitsum-feld in Velpke jedoch nicht gefährden.

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Fazit Mit der 51. Flächennutzungsplanänderung werden die Schutzgüter Boden, Arten- und Lebensgemeinschaften sowie das Landschaftsbild/Erholung be-einträchtigt. Für die folgenden Biotopsturkturen ist voraussichtlich mit einem erheblichen Verlust zu rechnen:

Für die o.g. Schutzgüter wurde ein besonderer Schutzbedarf angezeigt. Nachfolgende Vermeidungs- und Minimie-rungsmaßnahmen sollten bei der Realisierung des Bauvorhabens daher unbedingt berücksichtigt werden.

„Fläche für die Landwirt-schaft“ (gem. des FNP) (rund 5 ha)

AS (ca. 49.500 m²) OVW (ca. 2.780 m²) HBE (4 Bäume) UHM/HBE (ca. 688 m²)

W1 W1 W4 W3

Sonderbaufläche (gem. FNP) (rund 1 ha)

AS (ca. 5.300 m²) URT (ca. 4.662 m²)

W1 W1

„Grünfläche“ (gem. des FNP) (rund 3 ha)

AS (ca. 20.095 m²) HBA (Oebisfelder Straße - 10 Bäume) UHM/HBA (nord) (1.097 m²) UHM/HBA (süd) (1.293 m²) HSN (ca. 1.419 m²) HSE (ca. 2.760 m²) UHM (ca. 4.293 m²) URT (ca. 587 m²) OVS (ca. 1.703 m²)

W1 W3 W3 W3 W3 W3 W3 W3 W0

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4.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung

Verursacher von Eingriffen sind nach § 1a Abs. 3 BauGB zur Vermeidung erheblicher oder nachhaltiger Beeinträchtigungen verpflichtet. Das Vermei-dungsgebot bedeutet, ein Vorhaben planerisch und technisch so zu optimie-ren, dass die möglichen Beeinträchtigungen durch das Vorhaben so weit wie möglich minimiert werden. Im Folgenden werden Hinweise und Handlungsempfehlungen aufgeführt, die währen der Bauphase zur Verringerung bzw. zur Vermeidung der prog-nostizierten Auswirkungen auf die Schutzgüter geeignet sind oder als textli-che Festsetzungen in den Bebauungsplänen aufgenommen werden.

Boden

− Beschränkung der Versiegelung/der befestigten Flächen auf das notwe-nige Maß

− Verwendung wasserdurchlässiger Beläge oder begrünter Befestigungen

− Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoff-einträge bzw. Vermischungen mit Bodenmaterial ausgeschlossen sind.

− Zur Vermeidung von Bodenverdichtungen ist das Befahren der Flächen für Natur und Landschaft mit schweren Maschinen auf geeignete Witte-rungsverhältnisse zu beschränken.

− Nach Abschluss der Baumaßnahmen sind Bodenverdichtungen ent-sprechend zu beseitigen.

Wasser

− Verwendung wasserdurchlässiger Beläge (PKW Einstellplätze)

− Brauchwassernutzung mit Regenwasserspeicherung/-nutzung auf den Grundstücken

Klima/Luft

− Beschränkung der Versiegelung/der befestigten Flächen auf das notwe-nige Maß

− Erhalt und Verbesserung der Ausgleichswirkung im Raum durch gezielte strukturreiche Neuanpflanzungen

− Verminderung/Reduzierung von Schadstoffeinträgen Flora/Fauna/Biotopstrukturen

− Vermeidung bzw. Minderung des Verlustes von Lebensraumstrukturen

− Schutz der angrenzenden Biotopstrukturen

− Berücksichtigung artenschutzrechlicher Belange (Kontrolle und Ver-schluss potentieller Bruthöhlen vor Beginn der Brutzeit (vor dem 1.03.); Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit (Ende August bis Anfang März); Anbringung künstliche Nisthöhlen im Verhältnis 1:3 in räumlicher Nähe; der 3 m breite Brachestreifen am östlichen Rand des Bebauungsgebie-tes ist vor Überfahren durch Baustellenfahrzeuge zu schützen, Aufstel-lung eines Amphibienschutzzaunes im Norden des Plangebietes)

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− Neuanpflanzungen mit strukturreichen Baum- und Strauchpflanzungen in den Gärten und auf öffentlichen Grünflächen

− Schaffung von Waldabstandsflächen zwischen Wohnbebauung und öst-lich angrenzenden Waldgebieten

Landschaftsbild/Erholung

− Bebauung und Bodenabbau sind auf ein Minimum zu beschränken

− Einbindung des Wohngebietes in das Landschaftsbild

− Schaffung zusammenhängender naturraumtypischer Strukturen durch gezielte Baum- und Strauchpflanzungen auf den zur Bebauung vorge-sehenen Flächen

Mensch/Erholung

− Schutz gegen schädliche Umweltauswirkungen

− Einbindung des Wohngebietes in die Landschaft

− Strukturreiche Neuanplanzungen (Baum- und Strauchpflanzungen)

Aufgestellt: Hannover, den 28. April 2019, aktualisiert am 18.02.2020 Dipl. Ing. B. Anders i.A. des Planungsbüro Dipl. Ing. A. Schmolke Garten- und LandschaftsarchitektWaldweg 4 Tel. 05307/634738527 Meine-Bechtsbüttel

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Geologie – LBEG, Hannover: Geologische Karte 1:50.000. Online unter: https://nibis.lbeg.de/cardomap3/.

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Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der Bauleitplanung, 9. Auflage, Hannover.

NLWKN (2019) DGK5 historisch – LBEG, Hannover.

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Gemeinde Velpke, OT Velpke Umweltbericht für 51. Änderung des Flächennutzungsplans 36

______________________________ Büro Dipl.-Ing. A. Schmolke, Waldweg 4, 38527 Meine-Bechtsbüttel ________________________________

Online unter: https://www.umweltkarten-niedersach-sen.de/Umweltkarten/?topic=Basisdaten&lang=de&bgLayer=TK50historisch&X=5808434.56&Y=632902.97&zoom=10.

NLWKN (2015) Erfassungsbogen der für den Naturschutz wertvollen Bereiche in Nieder-sachsen, NLWKN-Niedersachsen, online unter: [email protected].

NLWKN (2019)

Internet-Kartendienst des Umweltministeriums, online unter: http://www.umwelt.niedersachsen.de/umweltbericht.

NLWKN (2019)

Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen, Stand: Juli 2016, Hannover.

NLWKN (2010) Naturräumliche Regionen in Niedersachsen, Hannover. Online unter: http://www.umwelt.niedersachsen.de/service/umweltkarten/natur_landschaft/naturraeumliche_regionen/naturraeumliche-regionen-in-niedersachsen-8639.html.

NLWKN (2019)

NUMIS - Niedersachsen 2019: Natur & Landschaft. Online unter: https://numis.niedersachsen.de/kartendienste?lang=de&topic=naturlandschaft&E=1215452.75&N=6874269.31&zoom=13&bgLayer=osmLayer&catalogNodes=3910868623452,34,31&layers=146a5e3df3aeb1403fd95e1e367f562e.

NLWKN (2015) Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützter Arten in der Fassung vom 1. Januar 2015. Online unter: http://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/besonders_streng_geschuetzte_arten/verzeichnis-der-in-niedersachsen-besonders-oder-streng-geschuetzten-arten-46119.html.

NUMIS (2019) Das Umweltportal des Landes Niedersachsen. Online unter: https://numis.niedersachsen.de.

PLANUNGSBÜRO SCHÜTZ (2020)

Begründung zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans, Braunschweig

PLANUNGSBÜRO SCHÜTZ (2020)

Bebauungsplan Hasenberg, Braunschweig

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6 4 3 2 1

589

131211

14

15

10

O

OBO

OEL/PHZ

A

WPB

O

WPB/WPW(WPN)

WPW/WNW

PFR

O

OGI

O

WPB

UHMb3v

VER

WZK

SRAp/BAZ(VER)

WPN

HSE/PHG

O

WPB/WZK

OEL

BFR

BFR

UHT2v

WPB

WPB/UHM3v BFR/BNR(WNW)

WPB/WZK

OVW/UHMm2

WPN

PSP/GRR

WPB

BFR/BNR

SRAp-/BAZ

WPB/WPW

VER/BNR(BFR)

OVP

PHG/OEL

OVS/UHMm2(HBA)

UHMm3

WPB/BRR(UHM2)

OVS/UHMm2(HBA)

WXR/WPB

OVW/UHT

WPB

OVW/UHT

NSR

OVW/UHM3WPB

UHM3v

OEL/OGG(GRR)

PHF/GRA

WPB

WXR

NSMv

UHT2v

WPW

UHM2

O

VER/WNW

RSZv/HCT

SEA/VER(BNR)SEA/BNR

WPBUHM3/PHF

SEA/WNW(BNR)

OVW/UHM2

OVW/UHT1

OVW/UHMm2

OVW/UHMm2

OVW/UHMm2

HBE

SOA/VOR(VOB)

UHM3UHM2

OVS/UHMm2(HBAl)

AS

GMS

AS

ASONZ

OX

URT

HSE

AS

UHM

OVW

OVW

OVW

OVS

HSE

UHM/HBA

UHTOVW

UHM/HBA

OVW

HSE

UHM/HBE

UHM/HBE

UHM/HBE

UHM/HBAUHM/HBA

HSEHSE

¯

SiedlungsbiotopeInnenstadtbereichSonstiger öffentlicher GebäudekomplexLocker bebautes EinzelhausgebietFreizeitgrundstückIndustieelle Anlage

OONZOELPHFOGI

Legende

Verkehrsflächen

Parkplatz

StraßeWeg

OVSOVWOVP

GrünlandSonstiges mesophiles GrünlandGMS

Wald

GewässerGebüsch- und Gehölzbestände

Sonstiger Einzelbaum/BaumgruppeHBEAllee/BaumreiheHBA

Magerrasen und Ruderalflur

Ruderalf lur trockener StandorteURT

Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte

UHT

Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte

UHMSonstiger SandtrockenrasenRSZKiefernforstWZK

Sonstiger Kiefern-PionierwaldWPNWeiden-PionierwaldWZWBirken- Zitterpappel-PionierwaldWPBRobinienforstWXR

Gehölzfreie Biotope der Sümpfe und Niedermoore

NSM

Sonstiger nährstoffreicher Sumpf

Mäßig nährstoffreiches Sauergras-/ Binsenried

NSR

Naturnaher nährstoffreicher BaggerseeSRANaturnahes nährstoffreiches Abbaugewässer

SEASonstiges naturnahes nährstoffarmes AbbaugewässeSOAVerlandungsbereich nährstoffreicher Stillgewässer mit Röhricht

VER

GrünanlagenSiedlungsgehölz aus überwiegend einheimische BaumartenHausgarten mit GroßbäumenSonstiger gehölzreicher FriedhofSportplatz

HSE

PHGPFRPSP

Feuchtgebüsch nährstoffreicher StandorteBFR

!.

!.

AckerAS Sandacker

FNP_Grenzen

1:5.000

BiotoptypenBestand Karte 1

Datum: 15.04.2019geä. am: 18.02.2020

Datei: Velpke_Biotoptypen_BestandLayout: B. Anders

Planungsgrundlage:

Bearbeitung: Büro Dipl. Ing. A. Schmolke, Garten- u. LandschaftsarchitektWaldweg 4, 38527 Meine - BechtsbüttelTel: 05307/6347 FAX: 05307/7713Internet: www.Schmolke-Landschaftsarchitekt.de

Planungsgrundlage:Planungsgrundlage:Planungsgrundlage:Planungsgrundlage:

M 1:5.000

51. FNP - Änderung Velpke- Umweltbericht -

Samtgemeinde Velpke