satzung über die reinigung öffentlicher straßen 1-01 · pdf file1 satzung...

24
1 Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen 1-01 Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen i. d. F. vom 12.02.2001 1 zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2016 2 mit Wirkung zum 01.01.2017 Aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungs- möglichkeiten auf kommunaler Ebene vom 22. 12. 2015 (GVBl. S. 477), des § 17 Abs. 3 des Landes- straßengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 516) sowie der §§ 1, 2, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabga- bengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl S.175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) erlässt die Stadt Ludwigshafen am Rhein auf Be- schluss des Stadtrates vom 12.12.2016 folgende Satzung: § 1 Begriffsbestimmungen (1) Straßen im Sinne dieser Satzung sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze nach § 3 Landesstraßengesetz sowie die Ortsdurchfahr- ten im Zuge von Bundesstraßen. (2) Straßen, die noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, aber durch Einbau einer entspre- chenden Straßendecke reinigungsfähig sind, bilden eine öffentliche Einrichtung gem. § 14 Abs. 2 GemO, sofern sie durch den öffentlichen Verkehr tatsächlich genutzt werden. Die Vorschriften dieser Satzung werden auf diese Straßen entsprechend angewendet. Die ent- sprechend § 2 dieser Satzung Reinigungspflichtigen sind gem. § 26 Abs. 1 GemO verpflichtet, ihre Grundstücke an diese öffentliche Einrichtung anzuschließen und diese zu benutzen (An- schluss- und Benutzungszwang). (3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener oder offener Bau- weise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung unge- eignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusam- menhang nicht. (4) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf den Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (zum Beispiel Bürgersteige einschließlich der zu Parkzwecken mar- kierten Teile, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommer- wege). Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücke. (5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jede wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungs- gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. (6) Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gelten auch solche Grundstücke, die über einen priva- ten oder öffentlichen Zuweg von der öffentlichen Straße zugänglich sind. § 2 Reinigungspflicht 1 Amtsblatt Nr. 20 vom 07.03.2001 2 Amtsblatt Nr. 72 vom 23.12.2016 mit Wirkung 01.01.2017

Upload: vuanh

Post on 06-Feb-2018

221 views

Category:

Documents


1 download

TRANSCRIPT

1

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen 1-01

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

i. d. F. vom 12.02.20011 zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2016

2 mit Wirkung zum

01.01.2017 Aufgrund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungs-möglichkeiten auf kommunaler Ebene vom 22. 12. 2015 (GVBl. S. 477), des § 17 Abs. 3 des Landes-straßengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 516) sowie der §§ 1, 2, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabga-bengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl S.175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) erlässt die Stadt Ludwigshafen am Rhein auf Be-schluss des Stadtrates vom 12.12.2016 folgende Satzung:

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Straßen im Sinne dieser Satzung sind die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen

öffentlichen Straßen, Wege und Plätze nach § 3 Landesstraßengesetz sowie die Ortsdurchfahr-ten im Zuge von Bundesstraßen.

(2) Straßen, die noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, aber durch Einbau einer entspre-

chenden Straßendecke reinigungsfähig sind, bilden eine öffentliche Einrichtung gem. § 14 Abs. 2 GemO, sofern sie durch den öffentlichen Verkehr tatsächlich genutzt werden.

Die Vorschriften dieser Satzung werden auf diese Straßen entsprechend angewendet. Die ent-sprechend § 2 dieser Satzung Reinigungspflichtigen sind gem. § 26 Abs. 1 GemO verpflichtet, ihre Grundstücke an diese öffentliche Einrichtung anzuschließen und diese zu benutzen (An-schluss- und Benutzungszwang).

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener oder offener Bau-

weise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung unge-eignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusam-menhang nicht.

(4) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr entweder ausdrücklich

oder ihrer Natur nach bestimmten Teile der Straße ohne Rücksicht auf den Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (zum Beispiel Bürgersteige einschließlich der zu Parkzwecken mar-kierten Teile, unbefestigte Gehwege, zum Gehen geeignete Randstreifen, Bankette, Sommer-wege). Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücke.

(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jede wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungs-

gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. (6) Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gelten auch solche Grundstücke, die über einen priva-

ten oder öffentlichen Zuweg von der öffentlichen Straße zugänglich sind.

§ 2 Reinigungspflicht

1 Amtsblatt Nr. 20 vom 07.03.2001

2 Amtsblatt Nr. 72 vom 23.12.2016 mit Wirkung 01.01.2017

2

(1) Die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der an eine Straße angrenzenden sowie durch eine Straße erschlossenen Grundstücke sind verpflichtet, die Gehwege zu reinigen. Dies gilt auch dann, wenn sich auf dem Gehweg eine Haltestelle befindet oder sich zwischen Grund-stücken und Gehwegen Grünstreifen befinden.

In den Fußgängerzonen und gleichgestellten Straßen und Plätzen (siehe Anlage 2) entfällt die

Säuberungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 für Gehwege; die Stadt säubert flächendeckend. Die Schneeräumungs- und Streupflicht nach § 5 Abs. 1 verbleibt bei dem in Satz 1 genannten Per-sonenkreis.

In den Straßen der Anlagen 8 und 9 entfällt die Säuberungspflicht für Gehwege nach § 4 Abs. 1,

die Schneeräumungs- und Streupflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleibt bei dem in Satz 1 ge-nannten Personenkreis.

(2) Die Stadt reinigt die Fahrbahnen.

Dies gilt nicht für die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen. Hinsichtlich dieser Straßen obliegt die Reinigung der Fahrbahnen den nach Absatz 1 Verpflichteten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

Die Verwaltung wird ermächtigt, eine Straße in die Anlage 1 der Satzung aufzunehmen, wenn von vornherein, durch eine bauliche Änderung an der Straße selbst oder einen anderen Um-stand die tatsächliche Möglichkeit zur maschinellen Reinigung nicht gegeben ist. Eine Änderung der Anlage 1 der Satzung wird jeweils ortsüblich bekannt gegeben. Unbeschadet der öffentli-chen Bekanntmachung erfolgt zusätzlich eine schriftliche Benachrichtigung derjenigen Eigen-tümer und dinglich Nutzungsberechtigten, die nach bisheriger Reinigung durch die Stadt nun-mehr selbst zur Reinigung der Fahrbahnen nach Abs. 2 Satz 3 verpflichtet sind.

(3) Wer eine Straße mehr als verkehrsüblich verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforde-

rung unverzüglich zu beseitigen.

§ 3 Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst:

1. die Säuberungspflicht, 2. die Schneeräumungs- und Streupflicht.

§ 4 Säuberungspflicht

(1) Jeder Reinigungspflichtige hat den vor seinem Grundstück gelegenen Gehweg zu säubern. Die

nach § 2 Abs. 2 Verpflichteten haben ferner die vor ihrem Grundstück liegende Fahrbahnhälfte zu säubern.

Für die in der Anlagen 8 und 9 aufgeführten Straßen, entfällt die Säuberungspflicht für die An-lieger. Die Gehwege werden von der Stadt gesäubert.

(2) Der Säuberungspflicht ist bei Bedarf, mindestens jedoch an den Vortagen von Sonn- und Feier-

tagen zu genügen. Außergewöhnliche Verunreinigungen (zum Beispiel nach starken Regenfäl-len, Tauwetter, Stürmen usw.) sind ohne Aufforderung sofort zu beseitigen.

(3) In den Straßen der Reinigungsklasse 1 wird die Säuberung der Fahrbahnhälften in wöchentli-

chem Wechsel durch die Anlieger bzw. die Stadt durchgeführt. Die Stadtteile Gartenstadt, Rheingönheim, Maudach, Oggersheim, Mundenheim und Süd wer-

den in den geraden Wochen von der Stadt gereinigt, in den ungeraden Wochen reinigen die An-lieger.

3

Die Stadtteile Oppau, Edigheim, Pfingstweide, Friesenheim, Ruchheim, Mitte, West und Nord werden in den ungeraden Wochen von der Stadt gereinigt, in den geraden Wochen reinigen die Anlieger.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Säuberung ist so vorzunehmen, dass Verkehrsteilnehmer und Anwohner nicht mehr als

nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden. Der Kehricht ist sofort nach Beendigung der Säuberung von der Straße zu entfernen und, soweit er nicht auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden kann, in Abfallbehälter einzufüllen; er darf nicht auf fremde Grundstücke, auf Fahrbahnen, in Straßenrinnen, Durchlässe, Gräben, Grünstreifen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle gekehrt oder gebracht werden.

§ 5 Schneeräumungs- und Streupflicht

(1) Bei Schneefall hat jeder Reinigungspflichtige den vor seinem Grundstück gelegenen Gehweg

von Schnee und Eis zu räumen und gegebenenfalls zu streuen. Die nach § 2 Abs. 2 Verpflichteten trifft die Schneeräumungs- und Streupflicht auch hinsichtlich

der vor ihrem Grundstück liegenden Fahrbahnhälfte. Die Reinigungspflichtigen haben ferner Straßenrinnen, Hydranten und Einflussöffnungen der Straßenkanäle von Schnee und Eis frei-zuhalten.

(2) Bei auftretender Glätte sind die Gehwege bzw. Fahrbahnen von den Reinigungspflichtigen aus-

reichend mit abstumpfenden Mitteln (zum Beispiel Asche, Sand, Splitt usw.) zu bestreuen. Die Verwendung von Steinsalz, Viehsalz (vergälltes Steinsalz) oder anderen Auftaustoffen ist verbo-ten.

(3) Die Räumungs- und Streupflicht ist so rechtzeitig und erforderlichenfalls so oft zu erfüllen, dass

die Gehwege während der üblichen Verkehrszeiten (werktags von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr, sonn- und feiertags von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr) begehbar sind. Es genügt, einen ca. 1,50 Me-ter breiten Gehstreifen freizuhalten. Im übrigen sind Schnee und Eis auf den Gehwegen längs des Bordsteines, bei Straßen ohne Gehweg auf den für den fließenden Verkehr entbehrlichen Teil der Fahrbahn aufzuschichten. Sofern dies nicht ohne wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrsflusses möglich ist, entfällt die Schneeräumungspflicht.

Bei Gehwegen auf denen sich Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs befinden, ist die ge-samte Gehwegsbreite zu räumen und gegebenenfalls zu streuen, dass zumindest an einer Stel-le ein sicherer Ein- und Ausstieg für die Fahrgäste möglich ist.

§ 6 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner

(1) Die Stadt erhebt zur Deckung der ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Aufwendungen

Gebühren. (2) Gebührenschuldner sind die nach § 2 Abs. 1 zur Reinigung Verpflichteten sowie die Eigentümer

und dinglich Nutzungsberechtigten der an Fußgängerzonen und gleichgestellten Straßen und Plätzen und Straßen der Reinigungsklassen 8 und 9 grenzenden Grundstücke.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Stadt mit der regelmäßigen

Reinigung beginnt; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigung von der Stadt end-gültig eingestellt wird.

Ändern sich die Eigentumsverhältnisse eines gebührenpflichtigen Grundstückes im Laufe des

Kalenderjahres, so endet die Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers mit Ablauf des Mo-nats des Nutzungsüberganges; danach tritt der neue Eigentümer in die Gebührenpflicht ein. Er-

4

folgt der Nutzungsübergang zum 01. eines Monats, endet die Gebührenpflicht des alten Eigen-tümers mit Ablauf des vorangegangenen Monats; der neue Eigentümer wird mit dem 01. des Monats des Nutzungsüberganges gebührenpflichtig.

(4) Für durch Feiertage, höhere Gewalt oder Streik ausgefallene Reinigungstage werden Gebüh-

renermäßigungen nicht gewährt. Das gleiche gilt bei Behinderungen und Beeinträchtigungen der Straßenreinigung durch ruhenden Verkehr.

(5) Hindern Baustellen länger als vier Wochen die gesamte Reinigung einer Straße oder eines

großen Straßenabschnittes, so wird für den Zeitraum vom nächsten Monatsersten bis Ende des Monats, in dem letztmals eine Reinigung nicht erfolgen konnte keine Gebühr erhoben.

§ 7 Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlagen für die Straßenreinigungsgebühr sind

a) die Straßenfrontlänge der angrenzenden oder erschlossenen Grundstücke (Abs. 2)

und b) die Reinigungsklasse (Abs. 3).

(2) Die Straßenfrontlängen werden wie folgt errechnet:

1. Bei Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen und durch diese erschlossen sind, ist die Länge der Grundstücksgrenze an dieser, bei Eck- und durchgehenden Grundstücken aller angrenzenden Straßen, maßgebend.

2. Grundstücke, die nur über ein anderes Grundstück an eine öffentliche Straße ange-schlossen sind (Hinterliegergrundstücke), werden mit dem Grundstück, das jeweils den Anschluss vermittelt, zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst.

Für jedes Grundstück einer Abrechnungseinheit errechnet sich die für die Gebührenerhe-bung maßgebliche Anzahl an Frontmetern, indem die Straßenfrontlänge des direkt an-grenzenden Grundstücks durch die Anzahl aller Grundstücke der Abrechnungseinheit ge-teilt wird. Auf Antrag eines beteiligten Eigentümers oder dinglich Nutzungsberechtigten erfolgt die Aufteilung einer Abrechnungseinheit im Verhältnis der Grundstücksflächen.

3. Die nach den vorstehenden Nummern errechneten Längen werden jeweils auf volle Me-ter abgerundet, mindestens wird jedoch ein Meter berechnet.

(3) Es werden folgende Reinigungsklassen gebildet:

a) Reinigungsklasse 1: Anliegerstraßen (Straßen, die ausschließlich von den Anwohnern und den Anliegern un-mittelbar benachbarter Straßen und Wege befahren werden).

b) Reinigungsklasse 2: Fußgängerzonen und gleichgestellte Straßen und Plätze

c) Reinigungsklasse 3:

Hauptverkehrsstraßen (Straßen, die der Erschließung eines Stadtteiles bzw. Stadtgebie-tes dienen und gleichzeitig mit gebietsfremdem Verkehr, der im wesentlichen aus Ver-kehrsbeziehungen unmittelbar benachbarter Gebiete besteht, belastet sind. Weiterhin Straßen, die der Erschließung des gesamten Stadtgebietes und überörtlichem Verkehr dienen).

d) Reinigungsklasse 4: Gemischt genutzte Straßen (Straßen, die in der Regel überwiegend mit Wohnbebauung, die innerhalb eines Bereiches den Verkehr der darin gelegenen Wohnstraßen überneh-

5

men. Außerdem Straßen, die zur Erschließung eines Stadtteiles bzw. Stadtgebietes die-nen und mit gebietsbezogenem Verkehr belastet sind).

e) Reinigungsklasse 5: Gemischt genutzte Straßen die zweimal wöchentlich gereinigt werden (Definition siehe Rkl. 4).

f) Reinigungsklasse 6: Anliegerstraßen die zweimal wöchentlich gereinigt werden (Definition siehe Rkl. 1).

g) Reinigungsklasse 7: Anliegerstraßen die einmal wöchentlich gereinigt werden (Definition siehe Rkl. 1).

h) Reinigungsklasse 8: Anliegerstraßen, in denen die Gehwege von der Stadt gesäubert werden (kein Winter-dienst).

j) Reinigungsklasse 9: gemischt genutzte Straßen, in denen die Gehwege von der Stadt gesäubert werden (kein Winterdienst).

Die Straßen der Reinigungsklasse 2 bis 9 sind in den Anlagen 2 bis 9 aufgelistet. Die Anlagen

sind Bestandteil der Satzung. Zu Reinigungsklasse 1 gehören alle Straßen, die nicht in den An-lagen 1 bis 9 aufgeführt sind.

Die Verwaltung wird ermächtigt, eine Umklassifizierung einer Straße in eine der Anlagen 1 bis 9

durchzuführen, wenn die Straße durch eine Änderung der Verkehrsführung, bauliche Maßnah-men an der Straße selbst oder einen anderen Umstand eine deutliche Verkehrsberuhigung oder eine deutliche Verkehrserhöhung erfährt. Eine Änderung der Anlagen 1 bis 9 der Satzung wird jeweils ortsüblich bekannt gegeben.

(4) Die Straßen der Reinigungsklasse 1 werden 14tägig (3,71 EUR Kosten pro Frontmeter und

Jahr) gesäubert. Die Straßen der Reinigungsklassen 3, 4 und 7 werden einmal wöchentlich (7,42 EUR Kosten pro Frontmeter und Jahr) gesäubert.

Die Fußgängerzonen und gleichgestellte Straßen und Plätze, Reinigungsklasse 2, werden flä-chendeckend zweimal werktäglich (89,04 EUR Kosten pro Frontmeter und Jahr) gesäubert.

Die Straßen der Reinigungsklasse 5 und 6 werden zweimal wöchentlich (14,84 EUR Kosten pro Frontmeter und Jahr) gesäubert.

Die Gehwege der Reinigungsklassen 8 und 9 werden dreimal wöchentlich (22,26 EUR Kosten pro Frontmeter und Jahr) gesäubert.

Die Schneeräumungs- und Streupflicht ist nach Bedarf zu erfüllen. (5) Bei den Straßen der Reinigungsklassen 2, 3, 4, 5 und 9 wird ein öffentliches Reinigungsinteres-

se (Allgemeininteresse) berücksichtigt. Nach Abzug des Allgemeininteresses beträgt die vom Gebührenschuldner zu leistende Gebühr:

a) in der Reinigungsklasse 1 3,71 EUR/Frontmeter/Jahr b) in der Reinigungsklasse 2: 44,52 EUR/Frontmeter/Jahr c) in der Reinigungsklasse 3: 3,71 EUR/Frontmeter/Jahr d) in der Reinigungsklasse 4: 5,57 EUR/Frontmeter/Jahr e) in der Reinigungsklasse 5: 11,13 EUR/Frontmeter/Jahr f) in der Reinigungsklasse 6: 14,84 EUR/Frontmeter/Jahr g) in der Reinigungsklasse 7: 7,42 EUR/Frontmeter/Jahr h) in der Reinigungsklasse 8: 22,26 EUR/Frontmeter/Jahr j) in der Reinigungsklasse 9: 16,70 EUR/Frontmeter/Jahr

6

§ 8 Erhebungsverfahren

Die Straßenreinigungsgebühren werden in Jahresbeträgen festgesetzt. Sie werden zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. §§ 28 Abs. 2 und 3, 29, 30 und 31 des Grundsteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

§ 9 Besondere Pflichten

Die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtverwal-tung alle für die Straßenreinigung und zur Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu ertei-len. Sie haben insbesondere jeden Eigentumswechsel des Grundstückes unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Reinigungspflichtiger seinen Pflichten nach § 2 Abs. 1 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs.

4 in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 zuwiderhandelt oder 2. zum Streuen verbotswidrig Steinsalz, Viehsalz oder andere Auftaustoffe verwendet (§ 5

Abs. 2).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.

§ 11 In Kraft Treten

Diese Satzung tritt am 01.03.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 01.01.1992, 01.01.1993, 01.07.1994, 01.01.1996 und 01.01.1988 außer Kraft.

Ludwigshafen, den 12.02.2001

Stadtverwaltung

gez. Dr. Schulte

Oberbürgermeister

7

Anlage 1 zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Straßen bzw. Straßenteile, die von der städtischen Reinigung ausgenommen sind. Edigheim Bgm.-Fries-Straße Zuweg zu Nummern 66, 68 und 70 Dammstückerweg Dankwartweg Dietlindstraße Dietrichweg Eckewartweg Faselwiese Glockenloch Im Zinkig Stichstraßen Nummern 1 – 73, 72 – 88 und 104 – 116 Kriemhildstraße Stichstraße gerade Nummern 32 – 60 Mittelgasse Mühlaustraße Stichstraßen Nummern 23 – 37 und 57 – 77 Ortwinstraße Rüdigerstraße Stichstraße Nummern 86-98 a, 50 – 70 und 106 – 128 Siegmundweg Utestraße Stichstraße Nummern 9 – 15 Wolfhartstraße Stichstraße Nummern 2 – 60 Wolfsgrubenweg Stichstraßen Nummern 5 – 15 und 17 – 31 Friesenheim Begütenweg Brechlochstraße Carl-Clemm-Straße Nummern 37 a, b, c Im Gässchen In den Sandwiesen Neuwiesenstraße Nummern 16 bis 22 Riedsaumstraße von Erzberger Straße bis Hohenzollernstraße Spatenstraße zwischen Kreuzstraße und Wimpelstraße Strandweg Teichgartenweg Teichgasse Ziegelgasse Gartenstadt Am Fügenberg Banater Straße Nummern 1 – 6 Bockenheimer Straße Buchenstraße Stichstraße Nrn. 74 – 88 gerade Diedesfelder Weg Eibenstraße Fliederweg Friesenheimer Weg Fügener Weg Heckenrosenweg Heuweg ab Woll- bis Fuggerstraße Ilbesheimer Weg Innsbrucker Weg Lärchenweg Leistadter Straße Maudacher Straße Stichstraße Nummern 180-186 Maikammerer Weg Petersstraße zwischen Niederfeldstraße und Heuweg

8

Tannenstraße Stichstraße Nummern 4 – 12 und 20 – 30 Verbindungsweg zwischen Deidesheimer und Herxheimer Straße Wachholderstraße Stichstraße Nummern 4 – 18 Weisenheimer Straße Maudach Alois-Hildenbrand-Straße An der Lehmgrube An der Lüssgewanne An der Mittagsweide außer den Nummern 2 – 8 und 1 – 9 Bergzaberner Straße nur Wohn- und Spielstraßenteile Burrweiler Straße nur Wohn- und Spielstraßenteile Edesheimer Straße Friesenheimer Weg Germersheimer Straße nur Wohn- und Spielstraßenteile Grünstadter Straße Hintergasse ungerade Nummern 21 – 37 Höflichgässchen Hugo-Rosenkranz-Straße nur Wohn- und Spielstraßenteile Im kurzen Winkel Im langen Winkel In den Hopfengärten Kaiserstraße ab Birkenstraße bis Ende Kurt-Kern-Straße Stichstraße Nummern 29 – 45 sowie zwischen Johannes-Essig- und Hindenburg-

straße Kurzweil Nummern 5 bis 11 Landauer Straße Stichstraße Nummern 3 – 23 Lindenstraße Stichstr. Nummern 35 – 41 und Nummern 15, 17, 22 + 24 Mohnstraße Stichstraße Nummern 2 a – 4 c Neustadter Ring Stichstr. Nummern 48 – 58, 64 – 76, 84 – 94 Pfarrgasse Nummern 1 + 3 und 4 + 5 Schelmenzeile außer Nummern 33, 35, 39 und 41 Silgestraße Nummern 22 – 36, gerade Teichrosenstraße Nummern 2 – 16, gerade Unterer Grasweg VR-Passage Mitte An der Rheinschanze Mundenheim Alfonsstraße Am Hofgut Annagasse Aralstraße Bgm.-Butscher-Straße Berwartsteinstraße Wohnweg bei Hausnummer 39 Donnersbergweg Dorisstraße von Maximilianstraße bis Diemersteinstraße Ebernburgstraße Stichstraßen Nummern 32 – 66, 70 – 88 und 94 – 102 Entenstraße Erbgasse Hopfenstraße Inselstraße Keßlerweg Nummern 2 – 16 a Kleiststraße Krongasse

9

Ludwig-Reichling-Straße Marsstraße von Rheingönheimer Straße bis Krügerstraße Maximilianstraße zwischen Doris- und Berwartsteinstraße Maudacher Straße Nummern 40 – 58 gerade Michelsgasse Osterlachstraße Oberstraße ab Fasanenstraße bis Ende Palmenstraße von Anfang bis Hubertusstraße Pfarrer-Krebs-Straße ab Nr. 63 – Ende Rahnfelsweg Rheinturmstraße Treidlergasse Zedtwitzstraße Nummern 2 – 6 Nord Blücherstraße Nummern 39 – 49 (Innenhofbereich) Gartenweg I Gartenweg II Gartenweg III Gartenweg IV Goethestraße zwischen Pettenkofer- und Schanzstraße Rollesstraße Nummern 1, 3 und 5 Sodastraße zwischen Bergmann- und Leuschnerstraße Oggersheim Adolf-Diesterweg-Straße ausschließlich Wohn- und Spielstraßenteil entlang Rückseite der Anwesen Comeniusstraße. 6 u. 8 sowie Seite zu den Anwesen Adolf-Diesterweg-Str. 61 u. 65 Aichgasse Alexander-Flemming-Weg zwischen Werner-Forßmann-Ring und Paracelsusstraße Alfred-Döblin-Straße Alte Straße Altstadtgasse I Altstadtgasse II Altstadtgasse III Altstadtgasse IV Am Nepomuck Am Weidenschlag Stichstr. Nummern 44 - 52, 62 – 66, 88 - 94, 104 - 106, 112 - 114 An der Stadtmauer Andreas-Streicher-Straße Sackgasse Nr. 28 und 31 Armsünderweg Bastenhorstweg ab An der Froschlache Bexbacher Straße Stichstraßen Nummern 17 – 31 Brebacher Straße Stichstraßen Nummern 6 – 21 Burbacher Straße Stichstraßen Nummern 8 - 28 Comeniusstraße Stichstraßen Nummern 35 – 43 Don-Carlos-Straße Stichstraßen Nummern 3 - 11 Egellstraße Stichstraßen Nummern 13 - 15, 18 - 25, 28 - 36 und 24 – 30 Elisabethstraße ab Nr. 24 und Nr. 29 bis Ende Erich-Kästner-Straße Frankenfelsstraße Friedrich-Burschell-Weg Geistgasse In den Neugärten In den Weihergärten Jenaer Weg Kapellengasse Karl-Dillinger-Straße nur Wohn- und Spielstraßenbereich Kerschensteinerstraße Sackgassen Nummern 26 – 32 und 58 – 64

10

Kreuzgasse Kurze Gasse Lina-Staab-Weg nur Wohn- und Spielstraßenteile Maria-Stuart-Straße Martha-Saalfeld-Straße nur Wohn- und Spielstraßenteile Mittelpartstraße von Großpartstraße bis Westring Niedererdstraße Stichstr. zwischen Don-Carlos- und Egellstraße Pfennigsweg nach Haus 16, Richtung Bruchgelände Pielachtalstraße Postwiesenpfad Samuel-Hahnemann-Weg nur Wohn- und Spielstraßenteile Saumgartenweg Schlossgasse Sonnengässchen Sternengässchen Studernheimer Straße Verbindungsweg zw. Adolf-Kolping-Straße zur Friedrich-Naumann-Straße Wilhelm-Busch-Straße Oppau August-Bebel-Straße ab Bauhausstraße bis Ende Ernst-Eiselen-Straße Stichstraßen Nummern 21 - 35, 43 - 59, 61 - 83 Hinkelgasse Horst-Schork-Straße Stichstr. Nrn. 100 - 104, 104a - 108b, 112 – 138, 140 - 168 Im Biet Kurt-Schumacher-Straße von Friedrichstraße bis Kirchenstraße Lautereckenstraße Sackgasse Walter-Gropius-Straße Westring Stichstraßen gerade Nummern 4 - 22 und 44 - 56 Pfingstweide Berner Weg Bukarester Weg Dubliner Straße Stichstraße Nummern 1 - 7 und 2 – 6 Edinburger Weg Goeteborger Weg Kopenhagener Weg Londoner Ring Stichstraße ungerade Nummern 21 - 33 Luxemburger Weg Madrider Weg Mailänder Weg Pariser Straße Nummern 29 - 39 Stockholmer Weg Straßburger Weg Warschauer Weg Rheingönheim Altholzweg Am Park Am Sandloch Assenheimer Weg außer Nr. 1, 2, 3 und 5 Bgm.-Horlacher-Straße Stichstr. Nummern 20 - 36, 42 - 52, 58 - 82 Bolandenstraße Stichstraße ab Nr. 13 bis Hirschhornstraße 19 Brückweg Nummern 8 und 9 Eduard-Jost-Straße Stichstraße Nummern 15 - 21 Friedensstraße Nummern 96 und 98

11

Fritz-Schmidt-Straße zwischen Friedens- und Lindenberger Straße Im Kappes Jakobsgasse Kirchberggasse Kornackerstraße ausschließlich Wohn- und Spielstraßenteile Limesstraße Wohnweg zwischen Nummern 9 - 11 Oberfeldstraße Riedlangstraße Schulgässchen Schwanengasse Sommerfeldweg St.-Josef-Gasse Verbindungsweg zwischen der Bgm.-Horlacher-Straße zur Turnerstraße Ruchheim Allensteiner Weg Alte Kaut Am Dorfzaun Am Hüttengraben An der Bachfeg von Alte Kaut bis Paul-Münch-Straße Auf dem Mutterstadter Graben Bohrgewanne Clodwigweg Dirmsteiner Weg Elbinger Weg Ellerstadter Straße alle Wohn- und Spielstraßenbereiche Erfurter Ring alle Wohn- und Spielstraßenbereiche Friedlandweg Gewannenweg Geistergässchen Grenzhof Gronauer Straße Stichstraße Nummern 41 – 57 Himmerroder Weg Iggelheimer Weg Wohn- und Spielstraßenbereich Im Ebernest In den Villen Kappesgartenweg nur Wohn- und Spielstraßenteile Königsberger Straße 7 - 10, Wohn- und Spielstraße Kreuzgraben Ludowicistraße von Alte Kaut bis Paul-Münch-Straße Magdeburger Straße nur Wohn- und Spielstraßenteile Medardusweg Mittelhankweg Neuhausener Weg Otgartstraße Stichstraßen Nummern 3 - 9, 2 - 8 b, 10 - 20, 24a - 32 und 40 – 52 (ausschließlich

Wohn- und Spielstraßenbereiche) Pater-Baroffio-Weg Pater-Kolbe-Weg Pfalzgartenstraße Pfarrer-Barth-Weg nur Wohn- und Spielstraßenteile Potsdamer Weg nur Wohn- und Spielstraßenteile Rhein-Haardtbahn-Straße Schlosshag Sülzet Hof Sülzer Weg Tilsiter Weg Zum Gutshof Süd

12

Parkstraße ab 69 bis Ende Pranckhstraße von Pfalzgrafenstraße bis Bleichstraße

13

West

Am Katzengalgen (bei Rotkreuzstraße) Am Friesenheimer Weg (bei Rotkreuzstraße) Frankenthaler Straße Stichstraße Nummern 210 - 218 Turmstraße

14

Anlage 2 zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Fußgängerzone und gleichgestellte Straßen und Plätze

Amtsstraße Ankerhofpassage Bahnhofstraße zwischen Ludwig- und Bismarckstraße Berliner Platz Bismarckstraße Bürgerhof Carl-Wurster-Platz Friedr.-Wilhelm-Wagner-Platz Gartenstraße zwischen Prinzregentenstraße und Dessauer Straße Heny-Roos-Passage Jägerstraße ab Maxstraße bis Bismarckstraße Kaiser-Wilhelm-Straße zwischen Ludwig- und Bismarckstraße Ludwigstraße ab Anfang (Bereich Berliner Platz) bis Bahnhofstraße Prinzregentenstraße zwischen Hemshofstraße u. Mottstraße, zwischen Kanalstraße u. Carl-Wurster-Platz Rathausplatz Rohrlachstraße zwischen Prinzregentenstraße und Wendeplatz in der Rohrlachstraße Schulstraße Haus Nummern 1, 2 und 4 Wredestraße zwischen Ludwig- und Bismarckstraße Wirtschaftsweg zwischen Ludwigsplatz und Bismarckstraße, Hausfront Nummern 108 + 112

15

Anlage 3 zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Hauptverkehrsstraßen Adlerdamm Belgrader Straße Bruchwiesenstraße Brunckstraße Budapester Straße von Belgrader Straße bis Prager Straße Bgm.-Grünzweig-Straße Bgm.-Trupp-Straße von L 523 bis K 1 Carl-Bosch-Straße von Rheinuferstraße bis Brunckstraße und Anilinstraße bis Von-der-Tann-Straße Frankenthaler Straße außer Nr. 210 - 218 gerade Fußgönheimer Straße Hauptstraße von K 7 bis Rheingönheimer Straße Heinigstraße Industriestraße Kaiser-Wilhelm-Straße von Heinigstraße bis Ende Kaiserwörthdamm außer Nr. 1 Lagerhausstraße Lorientallee Mannheimer Straße Maudacher Straße ab Bruchwiesenstraße bis Ortsumgehung Maudach Maxdorfer Straße Meckenheimer Straße von Anfang bis Höhe Dannstadter Weg Mutterstadter Straße Oggersheimer Straße Oppauer Straße von Ostring bis Bannwasserstraße, außer Sackgasse bei Nummern 125-131 Pasadenaallee von Heinigstraße bis Lorientallee Rheinuferstraße außer von Nr. 8 bis Kaiser-Wilhelm-Straße sowie außer Nr. 1 und 3 Ruthenstraße von Sternstraße bis Brunckstraße Saarlandstraße von Schänzeldamm bis Ende; außer von Stifterstraße bis Georg-Herwegh-Straße,

nur ungerade Nummern Schänzeldamm Sternstraße Wollstraße Wormser Straße Wredestraße von Heinigstraße bis Ende Yorckstraße Zollhofstraße L 523 von Brunckstraße bis Tor 12 BASF K 1 K 7

16

Anlage 4 zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Gemischt genutzte Straßen

Adolf-Diesterweg-Straße außer Sackgasse zu Nr. 97 b bis 107 und gerade Nummern von Hans-Böckler-Straße bis Adam-Stegerwald-Straße

Am Schießgraben Am Speyerer Tor Am Weidenschlag von Rheinhorststraße bis Am Brückelgraben An der Kammerschleuse Anglerstraße von Ostringplatz bis Deichstraße Bad-Aussee-Straße Bergstraße Bertolt-Brecht-Straße bis Thomas-Mann-Straße Böcklinstraße Breite Straße Bremserstraße Brüsseler Ring Brunnenweg Budapester Straße bis Belgrader Straße, außer den Stichstraßen zu Nummern 12 - 28 und 40 – 54 Bgm.-Fries-Straße Bgm.-Trupp-Straße von Ostring bis Edigheimer Straße Carl-Bosch-Straße

von Luitpoldstraße bis Brunckstraße und Anilinstraße bis Von-der-Tann-Straße

Comeniusstraße Damaschkestraße Dammstraße von Otto-Stabel-Straße bis Berliner Straße Deichstraße ab Haus Nr. 10, außer Nummern 40 - 50 b Dessauer Straße Deutsche Straße Dürkheimer Straße Edigheimer Straße außer Nummern 102 - 104 und 139 - 161 Eisenbahnstraße außer Nummern 4 – 26 Erzbergerstraße Fontanestraße zwischen Richard-Dehmel- und Georg-Herwegh-Straße Freiastraße Friedrichstraße bis Ernst-Eiselen-Straße Friesenheimer Straße Georg-Herwegh-Straße von Saarlandstraße bis Fontanestraße Georg-Hüter-Platz Großpartstraße Hafenstraße Hans-Warsch-Platz Hauptstraße ab Nr. 166 bis K 7 Hemshofstraße ab Carl-Bosch-Straße Heuweg Damaschkestraße bis Karlsbader Straße Hochfeldstraße Hohenzollernstraße Hoher Weg Horst-Schork-Straße von Westring bis Friesenheimer Straße, außer Nr. 75 und gerade Nummern 50 -

72 Jahnstraße Josef-Huber-Straße von Schiller- bis Raiffeisenstraße Kärntner Straße Kaiser-Wilhelm-Straße von Rheinufer- bis Zollhofstraße bzw. Lichtenbergerstraße Kallstadter Straße Kalmitstraße mit Unterführung zur Bruchwiesenstraße Keplerstraße Kirchenstraße Königsbacher Straße von Leininger Straße bis Hochfeldstraße

17

Kopernikusstraße Kriemhildstraße außer 36, 38 und 40 Kurt-Schumacher-Straße von Edigheimer Straße bis Nordring, außer Sackgassen bei Nr.

76 a und ungerade Nummern 79 bis Nr. 85 Kurze Straße Langgartenstraße Leininger Straße Leuschnerstraße Lichtenbergerstraße Londoner Ring außer Stichstraßen Luitpoldstraße von Carl-Bosch-Straße bis Kopernikusstraße, außer Nummern 146-150 Maudacher Straße von Oberstraße bis Kalmitstraße und Ortsumgehung Maudach bis Bergstraße Mittelpartstraße von Notwendestraße bis Postwiesenpfad Mittelstraße Mühlaustraße von Deichstraße bis Münchbuschweg Münchbuschweg bis Höhe der Haus-Nummern 69 bzw. 74 Mundenheimer Straße außer Nummern 142-154 b und 158-184 (Seitenstraßen) Neuhöfer Straße ab Nr. 3 bis Römerstraße 1 Niederfeldstraße außer Nr. 3 bis Nr. 27 Nordring bis Nr. 52, außer Sackgasse ab Nr. 32 Notwendestraße Oberstraße von Rheingönheimer Straße bis Maudacher Straße Oppauer Straße von Edigheimer Straße bis Ostringplatz und ab Höhe Bannwasserstraße bis Ende Ostring Ostringplatz von Oppauer Straße bis Anglerstraße Pestalozzistraße Pettenkoferstraße ab Industrie- bis Hohenzollernstraße Pfalzgrafenstraße von Wittelsbach- bis Saarlandstraße Prälat-Caire-Straße Prager Straße Raiffeisenstraße außer Sackgasse bei Nr. 35 Raschigstraße außer Sackgasse bei Nr. 82 Rheingönheimer Straße Rheinhorststraße außer Sackgassen Nr. 31 - 43 und Nr. 51- 69 Rheinstraße Rheinuferstraße Haus-Nummern 1 und 3 Richard-Dehmel-Straße Rohrlachstraße von Goerdeler Platz bis Frankenthaler Straße Rottstraße von Lagerhaus- bis Mundenheimer Straße Ruchheimer Straße Ruthenplatz Ruthenstraße von Ruthenplatz bis Sternstraße Saarlandstraße ab Mundenheimer Straße bis Schänzeldamm Salzburger Straße Samariterstraße Sudermannstraße Schillerplatz Schillerstraße Schinkelstraße Schlesierstraße ab Kärntner Straße bis Von-Kieffer-Straße Schlossstraße Schmale Gasse Schönaustraße Schwanthalerallee von Hafenstraße bis Mittlere Drehbrücke Speyerer Straße Stadtgartenstraße Stifterstraße Tiroler Straße von Maudacher- bis Salzburger Straße Uhlandstraße außer Haus 20, 22 und 24 (Rkl. 1) Valentin-Bauer-Straße

18

Verbindungstraße zwischen der Oggersheimer Straße und dem Brunnenweg (entlang Sportplatz) Von-Kieffer-Straße außer Nr. 1 und Nr. 8 Von-Weber-Straße Wegelnburgstraße Weiherstraße Weimarer Straße Wittelsbachstraße Wolfsgrubenweg

19

Anlage 5 zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Gemischt genutzte Straßen der Stadtteile Nord und Mitte

Zweimalige Reinigung wöchentlich

Mitte: Bahnhofstraße ab Heinigstraße bis Rheinuferstraße Berliner Straße Bismarckstraße von Mundenheimer Straße bis Kaiser-Wilhelm-Straße Dammstraße ab Otto-Stabel-Straße bis Berliner Straße Haveringallee Jägerstraße ab Maxstraße- bis Bgm.-Grünzweig-Straße Kaiser-Wilhelm-Straße zwischen Rheinufer- und Heinigstraße Ludwigstraße ab Anfang bis Wredestraße und ab Bahnhof- bis Rheinuferstraße (=Ende) Maxstraße von Bahnhofstraße bis Jägerstraße Otto-Stabel-Straße zwischen Wrede- und Dammstraße Wredestraße ab Rheinuferstraße bis Heinigstraße Nord: Blücherstraße außer Innenhof Nr. 39 - 49 ungerade Goerdeler Platz Gräfenaustraße ab Bgm.-Grünzweig-Straße bis Von-der-Tann-Straße Hartmannstraße Kanalstraße zwischen Dessauer Straße und Hartmannstraße Rohrlachstraße zwischen Schmale Gasse/Grafenaustraße bis Goerdeler Platz Seilerstraße Von-der-Tann-Straße

20

Anlage 6 zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Anliegerstraßen der Stadtteile Nord und Mitte

Zweimalige Reinigung wöchentlich

Mitte : Benckiserstraße zwischen Berliner Straße und Heinigstraße Bgm.-Hoffmann-Straße Dammstraße zwischen Berliner Platz und Otto-Stabel-Straße Danziger Platz Jägerstraße zwischen Rathausplatz und Maxstraße Ludwigsplatz Lutherstraße Maxstraße von Kaiser-Wilhelm- bis Bahnhofstraße Moltkestraße Otto-Stabel-Straße Zulieferweg Friedrich-Wilhelm-Wagner-Platz Prälat-Walzer-Passage Schulstraße ab Haus Nr. 6 und Haus Nr. 9 bis zu dem Geh-/Radweg ab Haus Nr. 25 Wirtschaftsweg zwischen Kaiser-Wilhelm-Straße und Wredestraße Wörthstraße Nord: Denisstraße Ganderhofstraße Gartenstraße von Prinzregenten- bis Hartmannstraße Goethestraße von Rohrlachstraße bis Goerdeler Platz Gräfenaustraße von Von-der-Tann-Straße bis Rohrlachstraße Jakob-Binder-Straße Kanalstraße von Hartmann- bis Bgm.-Grünzweig-Straße Karlstraße Limburgstraße Marienstraße Prinzregentenstraße zwischen Kanal- und Mottstraße Rohrlachstraße Haus-Nummern 13, 15, 17 und 19 sowie Haus-Nummern 31 und 33 der Hems-

hofstraße Schanzstraße Welserstraße

21

Anlage 7 zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Anliegerstraßen

Einmal wöchentliche Reinigung

Friesenheim Alwin-Mittasch-Platz Ebertstraße Fichtestraße Helen-Keller-Straße Nietzschestraße Siemensstraße Hemshof / Nord Bergmannstraße Bürgerstraße Carl-Friedrich-Gauß-Straße Fabrikstraße Falkenstraße Goethestraße ab Goerdeler Platz bis Schanzstraße Kußmaulstraße Lagerplatzweg Pettenkoferstraße ab Bergmann- bis zur Hohenzollernstraße und von Industriestraße bis Ende Rollesstraße Sauerbruchstraße Mitte Bahnhofstraße von Heinigstraße bis Westendstraße Benckiserstraße von Heinigstraße bis Westendstraße Bgm.-Kutterer-Straße Dörrhorststraße Friedrich-Lux-Straße Westendstraße Oggersheim Oderstraße Saalestraße Süd Bayernstraße Beethovenstraße Bleichstraße Brahmsstraße Brucknerstraße Friedrich-Heene-Straße Gneisenaustraße Grünerstraße Halbergstraße Hans-Sachs-Straße Hornstraße Karl-Krämer-Straße Kurfürstenplatz Kurfürstenstraße Lachnerstraße Lisztstraße ab Wittelsbachstraße bis Kurfürstenstraße

22

Mundenheimer Straße 142 - 154 b, 158 - 184 (Seitenstraßen) Orffstraße Pfalzgrafenstraße Pranckhstraße von Pfalzgrafenstraße bis Mundenheimer Straße Roonstraße Rottstraße von Wittelsbachstraße bis Saarlandstraße Seydlitzstraße Schützenstraße Sebastian-Bach-Straße Silcherstraße Walzmühlstraße West Bayreuther Straße Brunhildenstraße Bruno-Körner-Straße Burgundenstraße zwischen Sieglindenstr. und Bruno-Körner-Straße Franz-Josef-Erhardt-Straße Hermann-Hofmann-Straße Margarethenstraße

23

Anlage 8 zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Gehwegreinigung (Anliegerstraßen)

Dreimalige Reinigung der Gehwege wöchentlich

Denisstraße Ganderhofstraße Gartenstraße von Prinzregenten- bis Hartmannstraße Goethestraße von Rohrlachstraße bis Goerdeler Platz Gräfenaustraße von Von-der-Tann-Straße bis Rohrlachstraße Jakob-Binder-Straße Kanalstraße von Hartmann- bis Bgm.-Grünzweig-Straße Karlstraße Limburgstraße Marienstraße Prinzregentenstraße zwischen Kanal- und Mottstraße Rohrlachstraße Haus-Nummern 13, 15, 17 und 19 sowie Haus-Nummern 31 und 33 der Hemshof-

straße Schanzstraße von Beginn bis Rohrlachstraße Welserstraße

24

Anlage 9 zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen

Gehwegreinigung (gemischt genutzte Straßen)

Dreimalige Reinigung der Gehwege wöchentlich

Blücherstraße außer Innenhof Nr. 39 - 49 ungerade Goerdeler Platz Gräfenaustraße ab Bgm.-Grünzweig-Straße bis Von-der-Tann-Straße Hartmannstraße Kanalstraße zwischen Dessauer Straße und Hartmannstraße Rohrlachstraße zwischen Schmale Gasse/Grafenaustraße bis Goerdeler Platz Seilerstraße Von-der-Tann-Straße

I.