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Stand 04.08.2021 „Testen für Alle“ in RLP FAQs - Informationen für Teststellen und Testende Sie haben Fragen? Wir haben Antworten: Allgemeines Einrichtung Vor-Ort-Kontrollen in den Teststellen Haftung / Versicherung Impfung Kostenerstattung / Abrechnung Schulung Testdurchführung Datenschutz Informationen für kommerzielle Anbieter Testangebotspflicht von Arbeitgebern Durchführung von PCR-Testungen Allgemeines/ Infos zur TestV ab 01.07.2021 ....................................................................................... 7 1. Wann startet und endet das Projekt „Testen für Alle“ in RLP offiziell?................................... 7 2. Geht das Projekt „Testen für Alle“ nach dem 30.06.2021 weiter?.......................................... 7 3. Wo finde ich die aktuelle Coronavirus-Testverordnung? ........................................................ 7 4. Ändern sich die Erstattungsbeträge für die Sach- und Durchführungskosten ab dem 1. Juli 2021? ............................................................................................................................. 7 5. Werden die Kosten weiterhin von der Kassenärztlichen Vereinigung erstattet? ................... 7 6. Welche Bedingungen und Verpflichtungen gelten ab dem 1. August 2021 für Leistungserbringer von Bürgertestungen? .............................................................................. 7 7. Wie funktioniert die Anbindung an die Corona-Warn-App (CWA)? ...................................... 40 8. Wo kann ich die Zahl der erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse melden? ..................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert. 9. Kann ich weitere Mitarbeiter im Portal anlegen?.................................................................. 41 10. Wo kann ich mich als Teststelle des Landes registrieren?....................................................... 8 11. Wie kann ich meine Eingaben im Registrierungsportal aktualisieren? ................................... 8 12. Wie kann ich meine Einrichtung abmelden? ........................................................................... 8 13. Kann ich meine Teststelle temporär stilllegen?....................................................................... 8 14. Welche Personen haben Anspruch auf eine Testung in den Teststellen RLP? ........................ 8 15. Wann besteht der Anspruch auf eine Bürgertestung? ............................................................ 9

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Stand 04.08.2021 „Testen für Alle“ in RLP

FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Sie haben Fragen? Wir haben Antworten: Allgemeines

Einrichtung

Vor-Ort-Kontrollen in den Teststellen

Haftung / Versicherung

Impfung

Kostenerstattung / Abrechnung

Schulung

Testdurchführung

Datenschutz

Informationen für kommerzielle Anbieter

Testangebotspflicht von Arbeitgebern

Durchführung von PCR-Testungen

Allgemeines/ Infos zur TestV ab 01.07.2021 ....................................................................................... 7

1. Wann startet und endet das Projekt „Testen für Alle“ in RLP offiziell?................................... 7

2. Geht das Projekt „Testen für Alle“ nach dem 30.06.2021 weiter? .......................................... 7

3. Wo finde ich die aktuelle Coronavirus-Testverordnung? ........................................................ 7

4. Ändern sich die Erstattungsbeträge für die Sach- und Durchführungskosten ab dem 1. Juli 2021? ............................................................................................................................. 7

5. Werden die Kosten weiterhin von der Kassenärztlichen Vereinigung erstattet? ................... 7

6. Welche Bedingungen und Verpflichtungen gelten ab dem 1. August 2021 für Leistungserbringer von Bürgertestungen? .............................................................................. 7

7. Wie funktioniert die Anbindung an die Corona-Warn-App (CWA)? ...................................... 40

8. Wo kann ich die Zahl der erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse melden? ..................................................... Fehler! Textmarke nicht definiert.

9. Kann ich weitere Mitarbeiter im Portal anlegen? .................................................................. 41

10. Wo kann ich mich als Teststelle des Landes registrieren? ....................................................... 8

11. Wie kann ich meine Eingaben im Registrierungsportal aktualisieren? ................................... 8

12. Wie kann ich meine Einrichtung abmelden? ........................................................................... 8

13. Kann ich meine Teststelle temporär stilllegen? ....................................................................... 8

14. Welche Personen haben Anspruch auf eine Testung in den Teststellen RLP? ........................ 8

15. Wann besteht der Anspruch auf eine Bürgertestung? ............................................................ 9

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

16. Wie kann ich bei unter 16-Jährigen, für welche noch keine Ausweispflicht gilt, die Identität überprüfen? .............................................................................................................. 9

17. Wie ist mit Personen umzugehen, die keinen Lichtbildausweis bzw. die keinen Wohnsitz in Deutschland haben? ............................................................................................ 9

18. Können sich die Angehörigen der US-Streitkräfte von den Teststellen testen lassen? ........... 9

19. Welche Leistungserbringer dürfen die Testungen durchführen? ............................................ 9

20. Wie lange ist die Allgemeinverfügung gültig? ....................................................................... 10

21. Wie erfolgt meine weitere Beauftragung? ............................................................................ 10

22. Nach welchem Paragraph der TestV wurde ich beauftragt? ................................................. 10

23. Wie lange gilt die Beauftragung? ........................................................................................... 11

24. Wie oft dürfen Bürgerinnen und Bürger getestet werden? .................................................. 11

25. Gibt es Privilegien für Getestete? .......................................................................................... 11

26. Darf ich das offizielle Formular zur Bescheinigung des Testergebnisses auch benutzen, wenn ich keine registrierte Teststelle des Landes bin (z.B. als Unternehmen, welches die eigenen Mitarbeitenden testet)? .............................................. 11

27. Darf ich als Teststelle in Schulen, Kitas und Hilfen zur Erziehung Testungen vornehmen und kann ich diese abrechnen? .......................................................................... 12

28. Darf ich als Teststelle die BesucherInnen von (privaten) Veranstaltungen vor Ort testen? ................................................................................................................................... 12

29. Gibt es eine einheitliche Bescheinigung für COVID-Genesene? ............................................ 13

Einrichtung ...................................................................................................................................... 14

1. Gibt es Voraussetzungen, um als Teststelle arbeiten zu können/ gelistet zu werden? ........ 14

2. Wie kann ich eine weitere Teststelle meiner Organisation hinzufügen? .............................. 14

3. Wieviel Personal ist für die Logistik einer Teststelle erforderlich? ........................................ 14

4. Gibt es eine rechtliche Differenzierung zwischen Minder- und Volljährigen als Testerinnen und Tester? ........................................................................................................ 14

5. Ist es möglich die Teststelle mobil zu betreiben? .................................................................. 15

6. Müssen mobile Testungen in Kindertagestätten gesondert beantragt bzw. ausgewiesen werden? ........................................................................................................... 15

7. Gibt es eine fertige (einfache) Dienstplan-Software (Excel?), die in den Teststellen genutzt werden kann? ........................................................................................................... 15

8. Gibt es ein vorgeschriebenes Hygienekonzept und welche Anforderungen an die Räumlichkeiten sind mindestens zu erfüllen? ....................................................................... 15

9. Erfolgt die Ausstattung mit Plakaten/Informationsblättern usw. auch zentral? ................... 15

10. Erhalten die Teststellen Schnelltestkits und Schutzausrüstung? ........................................... 16

11. Darf ich Spuck- und Lollitests weiterhin selbst beziehen? ..................................................... 16

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

12. Welche Tests werden den Teststellen durch das Land zur Verfügung gestellt (Hersteller), wie ist deren Haltbarkeit? ................................................................................. 16

13. Kann ich weiterhin über meinen Lieferanten Test-Kits bestellen? ........................................ 17

14. Sind Testits temperatur-empfindlich? Müssen diese speziell gelagert werden? .................. 17

15. Ist der Test feuchtigkeitsempfindlich? ................................................................................... 17

16. Was ist die PZN? ..................................................................................................................... 18

17. Wie sind die verwendeten Materialien (Testkits, Wattestäbchen, Einmalanzüge, Handschuhe etc.) zu entsorgen? Ist dies Restmüll oder Sondermüll? .................................. 18

18. Sind die Schutzbrillen wiederverwendbar? ........................................................................... 18

19. Was muss ein Testhelfer zum Schutz tragen? Gibt es hierzu DIN-Vorschriften oder Vorgaben der Unfallkasse? .................................................................................................... 18

20. Ist das Tragen von Visieren generell möglich?....................................................................... 18

Vor-Ort-Kontrollen in den Teststellen .............................................................................................. 19

1. Wird meine Teststelle überprüft werden? ............................................................................ 19

Haftung / Versicherung ................................................................................................................... 19

1. Wie sind die Mitarbeitenden in den Teststellen versichert? ................................................. 19

2. Wie sind haftungsrechtliche Fragen der Mitarbeitenden in den Teststellen geregelt? ........ 20

3. Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arztpraxen, bei freiwilliger Durchführung der Testungen ohne Anwesenheit der Ärzte, genauso wie andere Freiwillige in den Teststellen bzgl. Haftung und Versicherung abgesichert? ........................ 20

Impfung .......................................................................................................................................... 20

1. Werden die Mitarbeitenden in den Teststellen geimpft? ..................................................... 20

Kostenerstattung / Abrechnung ....................................................................................................... 20

1. Welche Leistungen können zur Bürgertestung beauftragte Teststellen erbringen und abrechnen? ..................................................................................................................... 20

2. Wo finde ich die Teststellen ID die ich zur Kostenabrechnung mit der KV benötige? .......... 21

3. Kann den Helferinnen und Helfern in der Teststelle eine Aufwandspauschale oder ein Stundenlohn ausgezahlt werden?.................................................................................... 21

4. Werden weitere Kosten übernommen (z. B. Reinigung, Miete)? .......................................... 21

5. Wie erfolgt die Abrechnung der Abstriche aus den Teststellen? .......................................... 21

6. Wie erfolgt die Abrechnung der Test-Kits aus den Teststellen? ............................................ 22

7. Darf eine Vergütung für unentgeltliches Personal mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden? ....................................................................................... 23

8. Wann müssen die Abrechnungen der Kosten und Leistungen gemäß TestV eingereicht werden? .............................................................................................................. 23

9. Wann zahlt die Kassenärztliche Vereinigung? ....................................................................... 23

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Stand 04.08.2021 „Testen für Alle“ in RLP

FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

10. Gibt es steuerliche Vergünstigungen für den Einsatz von Mitarbeitenden in den Teststellen? ............................................................................................................................ 24

11. Was zählt zur Auftrags- und Leistungsdokumentation? ........................................................ 24

12. Sind die Leistungen aus der TestV umsatzsteuerbefreit? ...................................................... 25

Schulung ......................................................................................................................................... 25

1. Benötigen die Mitarbeitenden für die Durchführung der Schnelltests eine Schulung? ........ 25

2. Ist das Schulungszertifikat eines anderen Anbieters gleichwertig? ....................................... 25

Testdurchführung ............................................................................................................................ 26

1. Ist ein Schnelltest auch bei bereits geimpften Personen sinnvoll? ....................................... 26

2. Muss ich die Tests auch bei Kindern durchführen? ........................................................................ 26

3. Dürfen Minderjährige getestet werden und ist die Einverständniserklärung der Eltern erforderlich? .......................................................................................................................... 26

4. Was bedeutet anlassloses Testen? ................................................................................................. 26

5. Was passiert nach einem positiven PoC-Antigentest? ................................................................... 26

6. Welche Folgen hat ein positives Schnelltestergebnis bei ausländischen Personen/Grenzgängerinnen und Grenzgängern? ................................................................ 27

7. Muss bei den Abstrichen ein Arzt anwesend sein, oder kann die Tätigkeit an nicht-ärztliches Fachpersonal delegiert werden? ........................................................................... 27

8. Erhält jeder Getestete eine Bescheinigung über das Testergebnis? ..................................... 27

9. Was muss unter „ID Testperson“ eingetragen werden? ....................................................... 27

10. Kann das Formular zur Bescheinigung des Testergebnisses auch digital ausgehändigt werden? ................................................................................................................................. 28

11. Kann eine rheinland-pfälzische Teststelle auch ein anderes Formular zur Bescheinigung des Testergebnisses verwenden (bspw. aus anderen Bundesländern)? .................................................................................................................... 28

12. Gibt es eine Bescheinigung in englischer Sprache? ............................................................... 28

13. Wie lange ist das Testergebnis gültig? ................................................................................... 28

14. Wo finde ich das „Informationsblatt zur Schnelltestung auf SARS-CoV-2“, welches auf der Einverständniserklärung genannt wird?.................................................................... 28

15. Ist ein Nasen- oder ein Rachenabstrich vorzunehmen? ........................................................ 28

16. Dürfen Personen einen Test zur Verkürzung ihrer Quarantäne in Anspruch nehmen? ........ 29

17. Können Personen mit einem positiven Selbsttest-Ergebnis eine PoC-Antigentestung in einer Teststelle in Anspruch nehmen? .............................................................................. 29

18. Umgang mit leichten Symptomen/Allergikern ...................................................................... 29

19. Ist die Durchführung der Tests zu dokumentieren? .............................................................. 29

20. Können zur Testung gemäß TestV auch Laien PoC-Antigentests verwendet werden? ......... 29

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Stand 04.08.2021 „Testen für Alle“ in RLP

FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

21. Dürfen auch Lolly – oder Spucktests in den Teststellen verwendet werden? ....................... 30

22. Ist es ausreichend die Handschuhe zu desinfizieren? ........................................................... 30

23. Ist ein Vollschutzanzug Pflicht oder würde auch ein Schutzkittel ausreichen? ..................... 30

Datenschutz .................................................................................................................................... 31

1. Wie sichere ich als Teststelle den Datenschutz? ................................................................... 31

2. Wie informiere ich Testwillige über ihre Rechte? ................................................................. 31

3. Kann ich die tägliche Meldeliste per E-Mail an das Gesundheitsamt versenden? ................ 31

4. Muss bei Minderjährigen eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen? ........... 31

Informationen für kommerzielle Anbieter ........................................................................................ 31

1. Unter welchen Voraussetzungen können kommerzielle Anbieter teilnehmen?........................ 32

2. Welche Punkte muss mein teststellenspezifisches Hygienekonzept beinhalten? ................ 34

3. Wie lange dauert die Prüfung meiner Unterlagen? ............................................................... 34

Testangebotspflicht von Arbeitgebern ............................................................................................. 34

1. Wo ist die Testangebotspflicht von Arbeitgebern gesetzlich geregelt? ................................ 34

2. Welche Testungen muss ich meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung stellen? ................................................................................................................. 34

3. Sind Arbeitgeber verpflichtet ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Testungen anzubieten?............................................................................................................................ 35

4. Sind die Testungen im Rahmen oder außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen? ................ 35

5. Bin ich verpflichtet das Testangebot meines Arbeitgebers anzunehmen und durchzuführen? ...................................................................................................................... 35

6. Können die Unternehmertestungen durch registrierte Teststellen des Landes im Projekt „Testen für Alle“ durchgeführt werden? ................................................................... 35

7. Wie kann vermieden werden, dass Betriebe ihre Beschäftigten auf Kosten des Bundes auf „Bürgertests“ verweisen? Inwieweit müssen die Teststellen etwaigen Missbrauch der Bürgertestungen prüfen? ............................................................................. 36

8. Darf ich das offizielle Formular zur Bescheinigung des Testergebnisses auch benutzen, wenn ich keine registrierte Teststelle des Landes bin (z.B. als Unternehmen, welches die eigenen Mitarbeitenden testet)? .............................................. 36

9. Darf ich mir einen negativen Selbsttest bescheinigen? ......................................................... 36

Durchführung von PCR-Testungen ................................................................................................... 37

1. Dürfen alle Teststellen PCR-Testungen durchführen? ........................................................... 37

2. Kann ich mich auch als Teststelle registrieren, wenn ich keine PCR-Testungen anbiete? ................................................................................................................................. 37

3. Welche Labore darf ich für die Labordiagnostik beauftragen? ............................................. 37

4. Wo erhalte ich die Laborscheine Muster ÖGD für die PCR-Testungen? ............................... 37

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Stand 04.08.2021 „Testen für Alle“ in RLP

FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

5. Muss ich auf dem Vordruck das Feld „PCR-Screening vornehmen“ ankreuzen? .................. 37

6. Wo finde ich eine Liste der beauftragten Labore? ................................................................ 38

7. Werden PCR-Tests zur Verfügung gestellt? ........................................................................... 38

8. Sollen dann auch Bürger mit Symptomen getestet werden? Oder bleibt es bei einer Testung von asymptomatischen Bürgern? ............................................................................ 38

9. Wie erfolgt die Abrechnung mit dem entsprechenden Labor bei einer PCR Testung? ......... 38

10. Wie hoch ist die Vergütung der Durchführung der PCR-Tests? ............................................. 38

11. Darf die Teststelle auch PCR-Testungen für Urlaubsreisen durchführen? ............................ 38

12. Ist die PCR-Testung nur für Bestätigungs-Analysen bei positiven PoC-Testungen vorgesehen? ........................................................................................................................... 38

Meldungen an die Corona-Warn-App (CWA) und tägliche Meldungen der durchgeführten Tests ....... 38

1. Wie kann ich meine Teststelle an die CWA anbinden? ......................................................... 39

2. Muss ich mich selbst an die CWA anbinden? ........................................................................ 39

3. Wo und wie kann ich die Tagesmeldung einpflegen? ........................................................... 39

4. Wie kann ich ein EU-Zertifikat ausstellen bzw. erhalten? ..................................................... 40

5. Kann ich über das Covid-19-Portal ein EU-Zertifikat generieren? ......................................... 40

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Allgemeines/ Infos zur TestV ab 01.07.2021

1. Wann startet und endet das Projekt „Testen für Alle“ in RLP offiziell?

Das Projekt „Testen für Alle“ in RLP ist am 08. März 2021 offiziell gestartet. Ab diesem Zeitpunkt werden Kosten für die Durchführung der Testungen durch den Bund übernommen. Nach der neuen Testverordnung vom 24. Juni 2021 sieht der Bund eine Umsetzung des „Testens für Alle“ bis 31. Dezember 2021 vor.

2. Geht das Projekt „Testen für Alle“ nach dem 30.06.2021 weiter?

Der Anspruch auf kostenlose Bürgertestung gem. § 4a der TestV vom 24. Juni 2021 besteht weiterhin, zunächst bis zum 31.12.2021. Er umfasst einen Antigen-Test zur patientennahen Anwendung durch Dritte (PoC-Antigen-Test) gem. § 1 Satz 4 Nummer 2 der TestV. Er umfasst keine überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung.

3. Wo finde ich die aktuelle Coronavirus-Testverordnung?

Ab dem 1. Juli 2021 gilt die „neue“ Testverordnung des Bundes. Diese finden Sie hier.

4. Ändern sich die Erstattungsbeträge für die Sach- und Durchführungskosten ab dem 1. Juli 2021?

Ja, die Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes beträgt gem. § 12 Abs. 1 TestV ab dem 1. Juli 2021 je Testung 8 €. Für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests können Sie ab dem 1. Juli 2021 gem. § 11 TestV eine Pauschale von 3,50 € je Test abrechnen. Die nach der neuen Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 vorgeschriebene Einzelbeauftragung der Teststellen durch das Land gilt allerdings unter der Auflage, dass alle Teststellen neue PoC-Antigen-Tests grundsätzlich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beziehen müssen. Zudem ist in der Testverordnung vom 24. Juni 2021 definiert, was die Auftrags- und Leistungsdokumentation zukünftig umfassen soll. Details hierzu finden Sie unter Kostenerstattung / Abrechnung.

5. Werden die Kosten weiterhin von der Kassenärztlichen Vereinigung erstattet?

Ja, die Kostenerstattung erfolgt weiterhin durch die Kassenärztliche Vereinigung über den bekannten Weg.

6. Welche Bedingungen und Verpflichtungen gelten ab dem 1. August 2021 für Leistungserbringer von Bürgertestungen?

Gem. § 7 Abs. 9 der TestV vom 24. Juni 2021 ist eine Vergütung für Bürgertestungen ab dem 1. August 2021 nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-

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Stand 04.08.2021 „Testen für Alle“ in RLP

FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt. Weiterhin sind alle Leistungserbringer, die Bürgertestungen nach § 4a TestV anbieten, ab dem 1. August 2021 verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes, hier dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, monatlich und standortbezogen die Zahl der von ihnen erbrachten Bürgertestungen nach § 4a TestV und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden.

7. Wo kann ich mich als Teststelle des Landes registrieren?

Aufgrund des bereits bestehenden flächendeckenden Netzwerks an Teststellen werden zurzeit keine weiteren Teststellen beauftragt. Eine Registrierung ist daher momentan nicht möglich.

8. Wie kann ich meine Eingaben im Registrierungsportal aktualisieren?

Die Aktualisierung der Informationen zu Ihrer Teststelle / Ihren Teststellen muss selbstständig von Ihnen vorgenommen werden. Eine Anleitung dazu findet sich im Hilfebereich unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/help

9. Wie kann ich meine Einrichtung abmelden?

Eine Anleitung dazu findet sich hier.

10. Kann ich meine Teststelle temporär stilllegen?

Bitte beachten Sie, dass ein temporäres Pausieren von Teststellen nicht möglich ist.

Eine Möglichkeit wäre, dass Sie die Teststelle vollständig abmelden und dann ggf. bei Bedarf wieder neu registrieren. Hierzu möchten wir Sie darauf hinweisen, dass zum aktuellen Zeitpunkt ein Registrierungsstopp besteht. Ob und wann dieser wird aufgehoben wird, ist zurzeit nicht absehbar.

Eine weitere Möglichkeit wäre, die Öffnungszeiten Ihrer Teststelle zu reduzieren und somit den Betrieb Ihrer Teststelle in eingeschränkter Form aufrechtzuerhalten. Die im Registrierungsportal eingepflegten Daten können Sie eigenständig ändern. Siehe nachfolgenden Link https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/help.

11. Welche Personen haben Anspruch auf eine Testung in den Teststellen RLP?

Asymptomatische Personen, egal ob gesetzlich versichert oder nicht, haben Anspruch auf einen PoC-Antigen-Test (gem. § 4a TestV vom 24. Juni 2021). Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Person den Test wünscht. Bei den zu testenden Personen gibt es keine Altersbegrenzungen.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

12. Wann besteht der Anspruch auf eine Bürgertestung?

Gem. § 6 Abs. 3 Nummer 4 der TestV vom 24. Juni 2021 besteht der Anspruch nur, wenn gegenüber Ihnen als Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wird.

13. Wie kann ich bei unter 16-Jährigen, für welche noch keine Ausweispflicht gilt, die Identität überprüfen?

Die meisten Kinder besitzen einen Kinder-Reisepass. Dieser könnte als Identifikationsvorlage dienen. Sollte kein Kinder-Reisepass vorhanden sein, könnte im Ersatzfall auch ein Schülerausweis mit Lichtbild abgeglichen werden. Sofern die v. g. Personengruppe über keinen Lichtbildausweis verfügt, ist davon auszugehen, dass eine Testung nur mit Begleitung eines gesetzlichen Vertreters erfolgt, deren Identität sodann verifiziert werden kann.

14. Wie ist mit Personen umzugehen, die keinen Lichtbildausweis bzw. die keinen

Wohnsitz in Deutschland haben?

Die neue Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 sieht keine Einschränkungen des Testangebots

nach Wohnsitz vor. Daher haben auch Menschen ohne Wohnsitz in Deutschland nach § 4a der

Coronavirus-Testverordnung mindestens einmal wöchentlich einen Anspruch auf Durchführung eines sog.

Bürgertests.

Auch Menschen, die über keinerlei Ausweisdokumente verfügen, soll der Weg zur Bürgertestung

offenstehen. Mit Blick auf Menschen ohne festen Wohnsitz bzw. ohne Aufenthaltsgenehmigung dürften

im Einzelfall pragmatische Lösungen gefunden werden, um einerseits die Vorgaben der Auftrags-und

Leistungsdokumentation einhalten zu können und andererseits diese Personengruppen gleichfalls nicht

von der Bürgertestung auszuschließen.

15. Können sich die Angehörigen der US-Streitkräfte von den Teststellen testen

lassen?

Die neue Testverordnung des Bundes vom 24.06.2021 sieht keine Einschränkungen des Testangebots

nach Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit vor. Daher haben auch Angehörige der US-Streitkräfte nach § 4a

der Coronavirus-Testverordnung mindestens einmal wöchentlich einen Anspruch auf Durchführung eines

sog. Bürgertests.

16. Welche Leistungserbringer dürfen die Testungen durchführen?

Alle in Betracht kommenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021, insbesondere a. Ärztinnen und Ärzte, b. Zahnärztinnen und Zahnärzte, c. Ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen,

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

d. Medizinische Labore, e. Apotheken, f. Rettungs- und Hilfsorganisationen und g. weitere Anbieter, die nach §6 Abs. 2 unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Durchführung der Testungen gewährleisten, die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen, können vom Land per Einzelbeauftragung mit der Durchführung von Bürgertestungen mittels PoC-Antigen-Tests gem. § 4a TestV und bestätigenden Testungen gem. § 4b TestV beauftragt werden. Die Beauftragung gilt unter der Voraussetzung, dass Sie sich in dem Online-Registrierungsportal des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, registriert haben und vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als berechtigter Leistungserbringer bestätigt wurden. Weiterhin gilt die Beauftragung unter der Auflage, dass neue PoC-Antigen-Tests grundsätzlich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bezogen werden müssen.

Beachten Sie: Aufgrund des bereits bestehenden flächendeckenden Netzwerks an Teststellen werden zurzeit keine weiteren Teststellen beauftragt. Eine Registrierung ist daher momentan nicht möglich.

17. Wie lange ist die Allgemeinverfügung gültig?

Die bisherige Allgemeinverfügung des Landes endetmit Ablauf des 30. Juni 2021. Ab dem 1.7.2021 erhält jede Teststelle gem. der Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 eine Einzelbeauftragung durch das Land. Diese wird allen bereits registrierten Teststellen bis zum 30.6.2021 per Mail zugeleitet.

18. Wie erfolgt meine weitere Beauftragung?

Sie werden ab dem 1. Juli 2021 per Einzelbeauftragung weiter beauftragt. Die Einzelbeauftragung geht Ihnen vor Ablauf des 30.06.2021 per Mail zu.

19. Nach welchem Paragraph der TestV wurde ich beauftragt?

Sofern es sich bei Ihnen um eine Arztpraxis, Zahnarztpraxis, Apotheke, medizinisches Labor oder um eine Rettungs- und Hilfsorganisation handelt, erfolgt Ihre Beauftragung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV. Sofern es sich bei Ihnen um einen weiteren Leistungserbringer handelt, der nicht dem oben aufgeführten Katalog zugehört, erfolgt Ihre Beauftragung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 TestV.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

20. Wie lange gilt die Beauftragung?

21. Die Beauftragung gilt bis auf Widerruf bzw. bis spätestens Ablauf des 31.12.2021.Wie oft dürfen Bürgerinnen und Bürger getestet werden?

Bürgerinnen und Bürger dürfen laut §5 Absatz 1 der Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 mindestens einmal pro Woche einen PoC-Antigentest gem. §4a in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch auf Testung besteht dabei im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten. Die Teststellen sind nicht verpflichtet, die Häufigkeit der Testung zu überprüfen.

22. Gibt es Privilegien für Getestete?

Je nach Inzidenz und entsprechend der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes ist es möglich, dass die Vorlage eines negativen Testergebnisses, welches nicht älter als 24 Stunden ist, oder die Durchführung eines Schnelltests vor Ort als Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder dem Zutritt zu verschiedenen Einrichtungen, z.B. der Gastronomie und der Kultur dient. Weitere Informationen finden Sie in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Bitte beachten Sie: Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests ist nach §1 Absatz 9 der 24. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden. Wenn eine andere Bescheinigung über das Ergebnis des PoC-Antigenschnelltests als diese verwendet wird, dann wird für die Testpersonen die Inanspruchnahme von Öffnungsmöglichkeiten (z. B. Restaurantbesuch, körpernahe Dienstleistungen) nicht möglich sein.

23. Darf ich das offizielle Formular zur Bescheinigung des Testergebnisses auch benutzen, wenn ich keine registrierte Teststelle des Landes bin (z.B. als Unternehmen, welches die eigenen Mitarbeitenden testet)?

Eine Bestätigung nach Anlage 1 zu der Corona-Bekämpfungsverordnung kann von jedem ausgestellt werden, der einen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 Nr. 1 der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) entsprechenden Schnelltest durchgeführt hat oder das Ergebnis und den Zeitpunkt eines beaufsichtigten Selbsttests nach § 1 Abs. 9 Nr. 2 der 24. CoBeLVO bestätigt. Die 24. CoBeLVO sieht hier prinzipiell keine Einschränkungen der ausstellenden Stellen vor. Nach § 1 Abs. 9 Satz 5 der CoBeVo ist für die Bestätigung des Testergebnisses das der Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden, nur dieses löst die Lockerungen der Corona-Bekämpfungsverordnung aus. Das Formular finden Sie unter Rechtgrundlagen auf corona.rlp.de oder hier: Microsoft Word - 210511_20. CoBeLVO_Anlage_1.docx (rlp.de) Unternehmen können demnach ihren Mitarbeitenden, sofern ihre Schnelltests bzw. Selbsttests den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 Nr. 1 oder Nr. 2 der 24. CoBeLVO genügen, eine Bestätigung darüber in Form des beigefügten Formulars ausstellen. Das Dokument muss wahrheitsgetreu ausgefüllt werden, anderenfalls handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (weiteres dazu finden Sie auf dem Formular).

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Beachten Sie: Schulen bzw. Lehrkräfte sind von dieser Regelung ausgenommen. Schulen stellen ihren Schülerinnen und Schülern keine Zertifikate über Testergebnisse aus, die sich dann als Zugangsberechtigung für andere Orte eignen.

Das oben genannte Formular kann den Getesteten auch digital zur Verfügung gestellt werden. Es muss dann gewährleistet sein, dass das Formular digital mit Unterschrift und Stempel und den übrigen Angaben versehen ist, wobei eine einfache elektronische Signatur und die Abbildung eines digitalen Stempels ausreichend ist. Auf Nachfrage muss es den Getesteten auch in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.

24. Darf ich als Teststelle in Schulen, Kitas und Hilfen zur Erziehung Testungen vornehmen und kann ich diese abrechnen?

Ein gezieltes Testangebot, das die Übernahme von anderweitigen Testverpflichtungen durch Bürgertestungen nach § 4a TestV bezweckt, ist unzulässig. Sofern in begründeten Fällen über die erfüllte Testverpflichtung der Schulen/Arbeitgeber hinaus ein Bedarf besteht, kann dieser auch durch mobile Teststellen gedeckt werden. Es muss vermieden werden, dass sich Schulen als auch Arbeitgeber ihrer Verpflichtung durch die Inanspruchnahme der Bürgertestung entledigen.

Testungen von Schülerinnen, Schülern sowie Personal in Schulen, Kitas und Hilfen zur Erziehung sind weiterhin Aufgabe der Länder und nicht über die TestV abrechenbar. Dies gilt nicht für die Kinder in den Kindertagesstätten. Diese Testungen können im Rahmen der Teststrategie „Testen für Alle“ durchgeführt und abgerechnet werden.

25. Darf ich als Teststelle die BesucherInnen von (privaten) Veranstaltungen vor Ort testen?

Der Einsatz von bereits beauftragten Teststellen zur Durchführung von Bürgertestungen ist grundsätzlich auch im Rahmen von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen möglich.

Hierfür sind folgende Konstellation denkbar:

1. stationäre Teststellen

Sie können Teilnehmer/innen von Veranstaltungen weiterhin in Ihrer stationären Teststelle testen. Gerne können Sie hierfür auch Ihre Öffnungszeiten erweitern. Entsprechende Information hinterlegen Sie bitte eigenverantwortlich im Dashboard.

2. Bisher „rein“ stationäre Teststellen, welche bei Veranstaltungen mobile Testungen durchführen möchten, müssen vorher der beauftragenden Stelle ([email protected]) ein entsprechendes Hygienekonzept zur Durchführung von mobilen Testungen zukommen lassen. Dieses muss genehmigt werden, um die Testungen mobil durchführen zu dürfen. Es ist gemäß TestV zudem verpflichtend, dass die Testorte sowie die Testzeiten von mobilen Testeinheiten in der Teststellenübersicht (Dashboard) bekanntgegeben werden.

3. rein mobile Teststellen

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Diese Teststellen wurden bereits für die mobile Testung beauftragt und haben ein entsprechendes Hygienekonzept eingereicht. Sie können somit Veranstaltungsorte anfahren. Es ist jedoch verpflichtend, dass die Testorte sowie die Testzeiten von mobilen Testeinheiten in der Teststellenübersicht bekanntgegeben werden.

4. Registrierung neuer Teststellen

Das Registrierungsportal des Landes ist aktuell für kommerzielle Teststellen geschlossen. Somit ist es nicht möglich, dass neue Teststellen speziell für die Testungen bei Veranstaltungen beauftragt werden.

Für alle vorgenannten Teststellenkonstellationen ist es unabdingbar, dass die durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bereitgestellten Testkits verwendet werden. Dringende Bedarfe können Sie über das Postfach [email protected] melden.

Teststellen, die am Bürgertestprogramm des Landes teilnehmen sind seit dem 01.08. verpflichtet, ihre benötigten PoC-Testkits über das Land zu bestellen, soweit keine anderen vertraglichen Verpflichtungen bestehen.

Die Bestellfunktion im Covid-Portal, die vorher nur den kommunalen Teststelen sowie Hilfsorganisationen zur Verfügung stand, wurde daher nun für alle Teststellen freigegeben. Kommunale Teststellen und Hilfsorganisationen können wie gehabt den vollen Produktumfang bestellen und werden wie bisher über die Verteilzentren beliefert.

Für kommerzielle Teststellen stehen PoC-Testkits zur Bestellung bereit. Die Belieferung erfolgt als einzelne Direktlieferung.

Die Anleitung zum Bestellwesen finden Sie unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/download/doc_ckeditor.upload.a4f256cf5940aaf5.416e6c656974756e67205053412d42657374656c6c756e672e706466.pdf

Bitte beachten Sie, dass eigenbeschaffte Testkits nur nach Genehmigung vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verwendet werden dürfen.

Weiterhin ist es nicht möglich, dass mobile Testeinheiten private Feierlichkeiten (u.a. Hochzeiten, Geburtstage, Taufen, Konfirmationen usw.) anfahren.

26. Gibt es eine einheitliche Bescheinigung für COVID-Genesene?

Die Regelungen zu den Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen wurden bundesweit einheitlich durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmsV) geregelt. Diese finden Sie unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Corona-Impfung_Verordnung.html. Die Verordnung legt fest, dass genesene und geimpfte Personen, die dies entsprechend nachweisen können, unter anderem von der Testpflicht, der Absonderungspflicht nach Einreise, den Ausgangsbeschränkungen und den Kontaktbeschränkungen befreit sind. Eine überstandene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 kann bisher nur durch ein positives PCR-Testergebnis nachgewiesen werden, das mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt ist. Dies beruht auf der Regelung des § 2 Nr. 4, Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung. Der klare Wortlaut lässt leider keine andere Auslegung, insbesondere keinen Antikörpernachweis oder einen Nachweis durch den Arbeitgeber, zu.

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Hierbei handelt es sich um eine Bundesregelung, daher können wir als Landesministerium Ihnen keine weitergehende Antwort geben. Bitte wenden Sie sich hierfür an den Bund: [email protected].

Einrichtung

1. Gibt es Voraussetzungen, um als Teststelle arbeiten zu können/ gelistet zu werden?

Laut der Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 werden die Teststellen per Einzelbeauftragung dazu berechtigt, sogenannte PoC-Tests auf das Coronavirus durchzuführen. Mit der Beauftragung registriert sich die jeweilige Teststelle offiziell als Teststelle des Landes. Um eine Beauftragung zu erhalten, muss jede Teststelle gegenüber dem Land darlegen, das sie die Anforderungen im Sinne des §6 Abs. 2 der Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 erfüllt. Die Beauftragung gilt unter der Voraussetzung, dass Sie sich in dem Online-Registrierungsportal des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, registriert haben und vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als berechtigter Leistungserbringer bestätigt wurden.

Weiterhin gilt die Beauftragung unter der Auflage, dass neue PoC-Antigen-Tests grundsätzlich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bezogen werden müssen.

2. Wie kann ich eine weitere Teststelle meiner Organisation hinzufügen?

Eine Anleitung finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass es auch für diese Registrierung einer Vorlage des teststellenspezifischen Hygienekonzepts bedarf.

3. Wieviel Personal ist für die Logistik einer Teststelle erforderlich?

Die Organisationshoheit obliegt der jeweiligen Teststelle bzw. der/dem Verantwortlichen. Dies bedeutet, dass die Personalstruktur (ob die Personen als Honorarkräfte, kurzfristig oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eingesetzt werden) sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen eigenständig zu entscheiden sind. Die räumlichen als auch die personellen Erfordernisse für die Logistik ergeben sich aus den jeweils zur Verfügung stehenden Kapazitäten.

4. Gibt es eine rechtliche Differenzierung zwischen Minder- und Volljährigen als Testerinnen und Tester?

Weder aus der Medizinprodukteabgabe- noch BetreiberVO sind Minderjährige bezüglich der Durchführung von Tests anders gestellt. Aus rechtlicher Sicht spricht nichts gegen ihre Tätigkeit. Wir bitten

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Sie, dies in Abstimmung mit den Verantwortlichen in der entsprechenden Teststelle abschließend zu klären.

5. Ist es möglich die Teststelle mobil zu betreiben?

Seitens der aktuellen Coronavirus-Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 existieren keine Vorgaben, ob eine Teststelle mobil oder stationär betrieben werden muss. Daher spricht nichts gegen den Betrieb einer mobilen Teststelle. Wo Ihre Teststelle letztendlich zum Einsatz kommt, liegt in Ihrer Organisationshoheit. Sofern Sie eine mobile Teststelle betreiben, müssen wir Sie zukünftig aus gegebenen Anlass bitten, Ihren tagesaktuellen Standort auf dem Dashboard im Rahmen der Kommentarfunktion mitzuteilen. Dies kann in Form einer Adresse + Zeitspanne oder einem Link zu Ihrem Buchungsportal/Ihrer Homepage erfolgen. Sofern Sie eine Telefonnummer angegeben haben, ist auf der automatischen Bandansage der tagesaktuelle Standort anzugeben. Ihre Informationen sind so anzugeben, dass eine durchschnittlich informierte Person den Weg in Ihre Teststelle finden kann.

6. Müssen mobile Testungen in Kindertagestätten gesondert beantragt bzw. ausgewiesen werden?

Wenn sie als stationäre Teststelle Testungen in Kita durchführen müssen Sie keine gesonderte Registrierung einer mobilen Teststelle vornehmen.

7. Gibt es eine fertige (einfache) Dienstplan-Software (Excel?), die in den Teststellen genutzt werden kann?

Nein, seitens des Landes gibt es keine Dienstplan-Software, welche zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden kann.

8. Gibt es ein vorgeschriebenes Hygienekonzept und welche Anforderungen an die Räumlichkeiten sind mindestens zu erfüllen?

Seitens des Landes gibt es keine einheitlichen Vorgaben hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Teststellen. Dies ist aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort nicht umsetzbar. Vielmehr liegt dies in der Organisationshoheit der Teststellen. Eine unabdingbare Voraussetzung ist die Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Abstandsregelungen. Besonders für Apotheken und Arztpraxen ist zu beachten, dass den Testpersonen möglichst ein separater Eingang sowie von den anderen Patienten getrennte Wegführungen und Räumlichkeiten ermöglicht werden. Weitere Informationen finden Sie in der Informationsmappe unter Downloads. Für Teststellen von kommerziellen Anbietern beachten Sie die Informationen für kommerzielle Anbieter.

9. Erfolgt die Ausstattung mit Plakaten/Informationsblättern usw. auch zentral?

Plakate und Informationsblätter im pdf-Format finden Sie in der Informationsmappe unter Downloads.

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10. Erhalten die Teststellen Schnelltestkits und Schutzausrüstung?

Die nach der neuen Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 vorgeschriebene Einzelbeauftragung der Teststellen durch das Land gilt unter der Auflage, dass alle Teststellen neue PoC-Antigen-Tests grundsätzlich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beziehen müssen. Sofern Sie noch über vorrätige PoC-Antigen-Tests verfügen oder sich vertraglich gebunden haben, können Sie Ihre Bestände vollständig verbrauchen. Bevor Sie Neubeschaffungen tätigen, müssen Sie sich mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Verbindung setzen, welches Sie darüber informieren wird, ob Sie durch das Landesamt mit PoC-Antigen-Tests ausgestattet werden, oder ob Sie diese anderweitig beschaffen können. Ab 20.07.2021 sind Auslieferungen möglich. Die Bestellung der benötigten Testkits erfolgt dabei über das Covid-19-Portal des LSJV, in dem Sie sich bereits für die Teilnahme am Bürgertestprogramm registriert haben.

Teststellen, die am Bürgertestprogramm des Landes teilnehmen sind seit dem 01.08. verpflichtet, ihre benötigten PoC-Testkits über das Land zu bestellen, soweit keine anderen vertraglichen Verpflichtungen bestehen.

Die Bestellfunktion im Covid-Portal, die vorher nur den kommunalen Teststelen sowie Hilfsorganisationen zur Verfügung stand, wurde daher nun für alle Teststellen freigegeben. Kommunale Teststellen und Hilfsorganisationen können wie gehabt den vollen Produktumfang bestellen und werden wie bisher über die Verteilzentren beliefert.

Für kommerzielle Teststellen stehen PoC-Testkits zur Bestellung bereit. Die Belieferung erfolgt als einzelne Direktlieferung.

Die Anleitung zum Bestellwesen finden Sie unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/download/doc_ckeditor.upload.a4f256cf5940aaf5.416e6c656974756e67205053412d42657374656c6c756e672e706466.pdf

Bitte beachten Sie, dass weiterhin nur kommunale Teststellen und Hilfsorganisationen persönliche Schutzausrüstung (Handschuhe, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Masken) über das Land erhalten.

11. Darf ich Spuck- und Lollitests weiterhin selbst beziehen?

Spuck- und Lollitests dürfen von Ihnen selbst beschafft werden und sind entsprechend von Ihnen mit der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen.

12. Welche Tests werden den Teststellen durch das Land zur Verfügung gestellt

(Hersteller), wie ist deren Haltbarkeit?

Bei den vom Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung den Kommunen zur Verfügung gestellten PoC-Antigen Schnelltests handelt es sich momentan um solche der Firmen Siemens Healthineers, Roche

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und AESKU. Informationen zur Haltbarkeit finden Sie auf der Verpackung. Der Beipackzettel des jeweiligen Herstellers ist unter Downloads zu finden.

13. Kann ich weiterhin über meinen Lieferanten Test-Kits bestellen?

Leider muss ich Sie hier auf den Passus in der Einzelbeauftragung verweisen und Ihnen mitteilen, dass die Beauftragung unter der Auflage gilt, dass neue PoC-Antigen-Tests grundsätzlich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bezogen werden müssen. Somit ist es nicht möglich, dass Sie neue PoC-Tests weiterhin über Ihren bisherigen Lieferanten beziehen.

Teststellen, die am Bürgertestprogramm des Landes teilnehmen sind seit dem 01.08. verpflichtet, ihre benötigten PoC-Testkits über das Land zu bestellen, soweit keine anderen vertraglichen Verpflichtungen bestehen.

Die Bestellfunktion im Covid-Portal, die vorher nur den kommunalen Teststelen sowie Hilfsorganisationen zur Verfügung stand, wurde daher nun für alle Teststellen freigegeben. Kommunale Teststellen und Hilfsorganisationen können wie gehabt den vollen Produktumfang bestellen und werden wie bisher über die Verteilzentren beliefert.

Für kommerzielle Teststellen stehen PoC-Testkits zur Bestellung bereit. Die Belieferung erfolgt als einzelne Direktlieferung.

Die Anleitung zum Bestellwesen finden Sie unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/download/doc_ckeditor.upload.a4f256cf5940aaf5.416e6c656974756e67205053412d42657374656c6c756e672e706466.pdf

14. Sind Testits temperatur-empfindlich? Müssen diese speziell gelagert werden?

Grundsätzlich sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Auf jeder Verpackung der Testkits ist ein

Temperaturbereich mit den jeweiligen Eckdaten, also der kältesten und der wärmsten Temperaturangegeben, innerhalb derer die Lagerung zu erfolgen hat. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Tests auch verlässliche Ergebnisse liefern.

Die Lagerungstemperatur sollte mit geeigneten Mitteln regelmäßig über den Tag kontrolliert und dokumentiert werden (Thermometer!). Sofern die Lagertemperatur unter- oder überschritten wird, sind die Teststreifen nicht mehr verwendbar. Bei sommerlichen Temperaturen müssen geeignete Bedingungen geschaffen werden (lichtgeschützt, Kühlbox, Klimagerät, etc.)

Sofern in einem Kühlgerät gelagert wird, ist die Verwendungstemperatur der Teststreifen zu beachten. Beide Angaben (Verwendung und Lagerung) finden Sie in der Packungsbeilage.

15. Ist der Test feuchtigkeitsempfindlich?

Ja, die Teststreifen sind feuchtigkeitsempfindlich und deshalb einzeln in Aluminiumbeuteln versiegelt. Bei einigen Herstellern ist zusätzlich im Alupouch noch ein Kissen mit Trockenmittel beigefügt.

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Zur Vorbereitung sollten die Teststreifen nicht zu früh aus dem Alubeutel entnommen und der Umgebungsfeuchte ausgesetzt werden.

16. Was ist die PZN?

Die Pharma-Zentral-Nummer ist eine eindeutige Nummerierung aller Medikamente und Medizinprodukte, sodass diese unterschieden werden können. Diese 8-stellige Ziffer wird beispielsweise im Rezeptformular oben rechts eingetragen. Normalerweise befindet sich die PZN beim Barcode. Diese wird für die Bescheinigung des Testergebnisses benötigt. Sollten Sie die PZN auf der Verpackung nicht finden, kann das Feld ggf. freigelassen werden.

17. Wie sind die verwendeten Materialien (Testkits, Wattestäbchen, Einmalanzüge, Handschuhe etc.) zu entsorgen? Ist dies Restmüll oder Sondermüll?

Die verwendeten Materialien können über den Restmüll entsorgt werden. Die enthaltene Pufferlösung reduziert die Infektiosität erheblich bis vollständig. Dennoch sollte der Müll vor Zugriff gesichert entsorgt werden (Doppelsackmethode und abschließbare Tonne etc.). Der Müll soll der Verbrennung zugeführt werden, sodass hier keine Bedenken bestehen.

18. Sind die Schutzbrillen wiederverwendbar?

Ja, die Schutzbrillen sind wiederverwendbar solange die Gläser nicht/ wenig verkratzen. Danach werden sie über den Restmüll entsorgt. Zur Reinigung der Schutzbrillen verwenden Sie bitte nur Seifenwasser und Ethanol(-Wasser-Mischungen), kein Acetonitril oder Isopropanol, damit die Gläser nicht blind werden. Fusselfreie Tücher oder Baumwolllappen eignen sich zur Reinigung gut. Achten Sie darauf, dass die Oberfläche nicht zerkratzt wird.

19. Was muss ein Testhelfer zum Schutz tragen? Gibt es hierzu DIN-Vorschriften oder Vorgaben der Unfallkasse?

Dies sind Themen des Arbeitsschutzes und müssen vom „Arbeitgeber“ (Dienstherr, Unternehmer) geregelt werden. Der korrekte Ansprechpartner ist die Unfallkasse. Produkte, die als Persönliche Schutzausrüstung im Verkehr sind, müssen die Vorgaben der PSA Verordnung erfüllen. DIN-Normen gibt es für spezifische Produkte und sind entsprechend anwendbar.

20. Ist das Tragen von Visieren generell möglich?

Dies ist ein Thema des Arbeitsschutzes und muss vom „Arbeitgeber“ (Dienstherr, Unternehmer) geregelt werden. Der korrekte Ansprechpartner ist die Unfallkasse. Aus wissenschaftlichen Beiträgen ist jedoch zu entnehmen, dass es empfehlenswert ist, im Zusammenhang mit COVID-19 eine dicht schließende Variante einer Brille anzuwenden (Aufnahme des Virus über die Augenschleimhaut möglich).

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Vor-Ort-Kontrollen in den Teststellen

1. Wird meine Teststelle überprüft werden?

Im Rahmen der Qualitätssicherung werden Inspektorinnen und Inspektoren des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) stichprobenartig und unangekündigt die vom Land Rheinland-Pfalz beauftragten Teststellen im Rahmen von Vor-Ort-Inspektionen überprüfen. Dies erfolgt aufgrund der Zuständigkeit des LSJV nach § 26 MPG für das Anwenden und Betreiben von Medizinprodukten, zu denen auch die in-Vitro-Diagnostika (auch Schnelltests) gehören. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen werden die Inspektorinnen und Inspektoren insbesondere

• die örtlichen Gegebenheiten (u. a. Testungen für Alle nutzbar d. h. keine Zulassungsbeschränkungen auf z.B. bestimmte Kundinnen/Kunden oder Mitarbeitende, Einhaltung der Hygienemaßnahmen bzw. des vorgelegten Hygienekonzepts und der AHA-Regeln) und

• die Testdurchführung (u. a. Überprüfung der Vorlage der Schulungszertifikate, Arbeitsschutz, Einhaltung der Vorgaben der Medizinprodukteabgabenverordnung)

überprüfen. Sie werden gebeten, die entsprechenden Unterlagen (u. a. Hygienekonzept, Schulungszertifikate, Dokumentation über gemeldete positive Ergebnisse) für den Betrieb Ihrer Teststelle jederzeit griffbereit in der Teststelle vorzuhalten. Ebenfalls wird um Ihre Kooperation bei der Durchführung der Kontrollen gebeten. Den entsprechenden Prüfkatalog, welcher bei den Vor-Ort-Kontrollen Anwendung findet, finden Sie hier. Anhand diesem können Sie bereits heute im Rahmen einer Selbstinspektion die eigenen Gegebenheiten und Abläufe in Ihrer Teststelle bewerten.

Haftung / Versicherung

1. Wie sind die Mitarbeitenden in den Teststellen versichert?

Freiwillige, die in den vom Land autorisierten Teststellen eingesetzt werden, stehen, soweit es sich um einen Versicherungsfall handelt, unter dem Versicherungsschutz der Unfallkasse RLP.

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2. Wie sind haftungsrechtliche Fragen der Mitarbeitenden in den Teststellen geregelt?

Sämtliche in den vom Land autorisierten Teststellen tätige Freiwillige sind vor einer persönlichen deliktischen Haftung geschützt, da sie unter den Grundsatz des Amtshaftungsanspruchs nach 839 BGB iVm Art. 34 GG fallen. Der Anspruch würde in jedem Fall zunächst gegenüber demjenigen Rechtsträger geltend gemacht werden, der die entsprechende Beauftragung vorgenommen hat, also dem Land Rheinland-Pfalz. Handelt ein Helfer oder eine Helferin vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht die Möglichkeit des Rückgriffs des Rechtsträgers auf den Helfer oder die Helferin, allerdings lassen sich wegen der sehr hohen Hürden in praktischer Hinsicht hierfür kaum Anwendungsbeispiele finden.

3. Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arztpraxen, bei freiwilliger Durchführung der Testungen ohne Anwesenheit der Ärzte, genauso wie andere Freiwillige in den Teststellen bzgl. Haftung und Versicherung abgesichert?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Arztpraxen handeln bei der Durchführung von PoC-Antigentests im Rahmen der Schnelltest-Strategie der Landesregierung hoheitlich für die zuständige Behörde (das Land beziehungsweise die Kommune) und sind während dieser Tätigkeit „Beamtinnen und Beamte“ im haftungsrechtlichen Sinn. Unfallversicherungsschutz durch die Unfallkasse Rheinland-Pfalz besteht bei unentgeltlicher Tätigkeit ebenfalls über die Kommune respektive das Land. Sofern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Honorar tätig sind, ist nicht mehr die Unfallkasse Rheinland-Pfalz zuständig, sondern die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.

Impfung

1. Werden die Mitarbeitenden in den Teststellen geimpft?

Grundsätzliche Voraussetzung für eine priorisierte Impfung ist die Unterstützungsleistung am Projekt als Testerin bzw. Tester in einer beauftragten Teststelle. Alle freiwilligen und professionellen Testerinnen und Tester können in dem für sie nächstgelegenen Impfzentrum geimpft werden. Teststellen, die ihr Testpersonal bis zum 12. März 2021 nicht oder nicht vollständig an das Land gemeldet haben, können die noch zu impfenden Personen über das Online-Portal zur Terminregistrierung anmelden (www.impftermin.rlp.de). Zudem können in Einzelfällen, mit Verweis auf die Teilnahme am Projekt „Testen für Alle“, auch direkte Absprachen mit dem für die Region zuständigen Impfzentrum erfolgen.

Kostenerstattung / Abrechnung

1. Welche Leistungen können zur Bürgertestung beauftragte Teststellen erbringen und abrechnen?

Als zur Bürgertestung beauftragte Teststelle können Sie Leistungen gem. § 12 Abs. 1 derTestV des Bundes vom 24. Juni 2021 (8 € pro Abstrich) und Sachkosten gem. § 11 TestV (3,50 € pro Test-Kit) erbringen und

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über die Kassenärztliche Vereinigung mit dem Bund abrechnen. Dabei werden die gem. § 8 TestV geregelten Verwaltungskostensätze der Kassenärztlichen Vereinigung fällig.

Bitte beachten Sie: Die nach der neuen Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 vorgeschriebene Einzelbeauftragung der Teststellen gilt unter der Auflage, dass alle Teststellen neue PoC-Antigen-Tests grundsätzlich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beziehen müssen.

Falls Sie andere Leistungen über das Meldeportal der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen, werden diese storniert. Sie können bspw. keine Finanzierung von Teststellen abrechnen. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung. Ab dem 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.

2. Wo finde ich die Teststellen ID die ich zur Kostenabrechnung mit der KV benötige?

Eine entsprechende Anleitung finden Sie hier: https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/help

3. Kann den Helferinnen und Helfern in der Teststelle eine Aufwandspauschale oder

ein Stundenlohn ausgezahlt werden?

Nach der aktuellen Coronavirus-Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 soll die Dienstleistung der Testungen grundsätzlich mit 8,00 Euro je Testung vergütet werden.

4. Werden weitere Kosten übernommen (z. B. Reinigung, Miete)?

Nach § 13 Abs. 1 werden die Kosten für die Errichtung und den laufenden Betrieb von Testzentren (welche Testungen nach §§ 2,3 TestV durchführen) erstattet. Bitte beachten Sie, dass die rheinland-pfälzischen Teststellen jedoch als Leistungserbringer (zur Durchführung von Bürgertestungen nach § 4a TestV) und nicht als Testzentren beauftragt werden.

Aus dem v. g. Grund ist es nicht möglich einen Erstattungsantrag zu stellen.

5. Wie erfolgt die Abrechnung der Abstriche aus den Teststellen?

Nach der Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 wird die Durchführung der Schnelltestungen ( hierzu zählt das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes) Abstriches wird mit 8,00 € pro Testung vergütet. Die Abrechnung der Kosten des Abstrichs erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz. Diese hat unter

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

https://www.testverordnung-rlp.de ein Online-Portal zu Verfügung gestellt. Hier muss sich die jeweilige Teststelle registrieren, um ihre Abstriche abrechnen zu können. Jede Teststelle hat die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Für abrechnungsspezifische Fragen hat die Kassenärztliche Vereinigung zudem das Funktionspostfach [email protected] eingerichtet. Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung nach der Testverordnung berechtigt ist, einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 (3,50€ pro Test-Kit) einzubehalten. Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behält die Kassenärztliche Vereinigung einen Verwaltungskostensatz bis zum 31. Mai 2021 in Höhe von 3,5 Prozent, vom 1. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 2 Prozent und ab dem 1. Juli 2021 in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Ab dem 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgender Internetseite: https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung

6. Wie erfolgt die Abrechnung der Test-Kits aus den Teststellen?

Die nach der neuen Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 vorgeschriebene Einzelbeauftragung der Teststellen gilt unter der Auflage, dass alle Teststellen neue PoC-Antigen-Tests grundsätzlich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beziehen müssen. Bei Bezug der PoC-Tests über das Land ist Ihrerseits keine Sachkostenabrechnung vorzunehmen, diese übernimmt das Landesamt direkt mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Bitte beachten Sie, dass Doppelabrechnung unbedingt zu vermeiden sind.

Für von den Teststellen bereits selbst beschaffte PoC-Tests gilt, dass diese bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz abgerechnet werden müssen. Diese hat unter https://www.testverordnung-rlp.de ein Online-Portal zu Verfügung gestellt. Hier muss sich die jeweilige Teststelle registrieren, um ihre Abstriche abrechnen zu können. Nach der Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 können die Teststellen für jedes selbstbeschaffte Test-Kit Kosten in Höhe von 3,50 € über die KV abrechnen. Jede Teststelle hat die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Für abrechnungsspezifische Fragen hat die Kassenärztliche Vereinigung das Funktionspostfach [email protected] eingerichtet. Bitte beachten Sie, dass die Kassenärztliche Vereinigung nach der

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Testverordnung berechtigt ist, einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 0,7 Prozent des jeweiligen Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 (3,50€ pro Test-Kit) einzubehalten. Für Leistungserbringer und sonstige abrechnende Stellen, die nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behält die Kassenärztliche Vereinigung einen Verwaltungskostensatz bis zum 31. Mai 2021 in Höhe von 3,5 Prozent, vom 1. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 in Höhe von 2 Prozent und ab dem 1. Juli 2021 in Höhe von 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgender Internetseite: https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung

7. Darf eine Vergütung für unentgeltliches Personal mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden?

Bitte beachten Sie, dass der Eintrag des Anmeldeportals bei der Kassenärztlichen Vereinigung folgenden Hinweis ausweist: „Vergütung für das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die Ergebnismitteilung und die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit einer Testung nach den §§ 9 bis 11 TestV: Wird die Person, die die Testung durchführt, unentgeltlich tätig, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden (§ 12 Abs. 2, Satz 2 TestV).“ Bei dem in dem Anmeldetool der Abrechnung dargelegten Text wird eine veraltete Testverordnung zitiert. In dem Paragraphen der aktuell geltenden Testverordnung wird nicht die Unentgeltlichkeit erwähnt, auch nicht über den Verweis "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend“. Somit ist eine Abrechnung für unentgeltliches Personal möglich.

8. Wann müssen die Abrechnungen der Kosten und Leistungen gemäß TestV eingereicht werden?

Die Abrechnungen sind gemäß §7 Abs. 4 der TestV vom 24. Juni 2021 monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an die Kassenärztliche Vereinigung RLP zu übermitteln. Geplant ist zukünftig eine quartalsweise Abrechnung. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz. Vertragsärztinnen/Vertragsärzte rechnen die Leistungen über den Sammelschein innerhalb der Quartalsabrechnung mit der KV RLP ab. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung

9. Wann zahlt die Kassenärztliche Vereinigung?

Die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KBV-Vorgaben) sehen vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen die Abrechnungsunterlagen der Leistungserbringer für die weiteren Leistungen monatlich spätestens ab dem Abrechnungsmonat April 2021 entgegennehmen. Dies gilt nicht für die Abrechnung von Vertragsärzten, sofern diese über den Datensatz KVDT erfolgt. Die Kassenärztliche Vereinigung überweist den

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Leistungserbringern, Unternehmen und Einrichtungen bzw. einer obersten Landesbehörde nach der jeweils am 15. eines Monats erfolgenden Zahlung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung die Vergütung für die Leistungserbringung. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung

10. Gibt es steuerliche Vergünstigungen für den Einsatz von Mitarbeitenden in den Teststellen?

Die ertragsteuerliche Behandlung der Vergütungen nach § 12 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 richtet sich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes. Eine Steuerbefreiung für die Vergütungen nach § 12 Coronavirus-Testverordnung ist dort nicht vorgesehen. Die Vergütungen sind daher steuerpflichtig. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug, um den sich in aller Regel der Träger der Teststelle als Arbeitgeber kümmern muss. Die dem Grunde nach lohnsteuerpflichtigen Vergütungen sind ggf. in Höhe der sog. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei. Das gilt für diejenigen, die nebenberuflich direkt an der Testung beteiligt sind. Im Zweifel können Sie sich im Rahmen einer sog. lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) an das örtliche Finanzamt wenden.

11. Was zählt zur Auftrags- und Leistungsdokumentation?

Sie haben gem. § 7 Absatz 5 der TestV des Bundes vom 24. Juni 2021 die zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Dementsprechend sind Sie verpflichtet, Ihre Prozesse für den Einzelfall für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation zählen insbesondere

1. bei nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 beauftragten Leistungserbringern der Nachweis der Beauftragung,

2. bei Leistungen nach § 4a die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der Tests durchführenden Personen je Tag,

3. bei der Abrechnung von Leistungen nach § 12 Absatz 3 das einrichtungs- oder unternehmensbezogene Testkonzept und für jede abgerechnete Leistung die Unterschrift der die Testung durchführenden Person,

4. bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag oder die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung einen Nachweis des Bezugs,

5. für jede durchgeführte Testung der Vorname, der Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b, der Tag, die Uhrzeit, das Ergebnis der Testung und der Mitteilungsweg an die getestete Person,

6. bei Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung (letzteres gilt nicht für Teststellen) die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 1 Absatz 1 Satz 6,

7. bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt, 8. die schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen

Vertreters über die Durchführung des Tests.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Das Nähere zur Auftrags- und Leistungsdokumentation regelt die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihren Vorgaben nach Absatz 6 Nummer 1.

12. Sind die Leistungen aus der TestV umsatzsteuerbefreit?

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung haben die obersten Finanzbehörden der Länder zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits am 23. März 2021 beschlossen, dass die Durchführung von Corona-Schnelltests mittels Testkits (PoC-Antigen-Tests) durch Ärztinnen bzw. Ärzte oder Angehörige ähnlicher Heilberufe unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person als Leistung nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei ist. Darüber hinaus ist die Erbringung von Corona-Schnelltests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nummer 14 UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 TestV (vom 24. Juni 2021) beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden und soweit die Leistungserbringer an der in § 12 Absatz 4 TestV genannten Schulung teilgenommen haben. Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Teststellen mit ein, soweit die Durchführung der in der Teststelle durchgeführten Tests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. geschulte Mitarbeitende erfolgt. Das Bundesministerium für Gesundheit hat sich gegenüber dem BMF dafür ausgesprochen, auch die Vergütung für die Abstrichnahme zur Vorbereitung von Antigen- und PCR-Analysen von der Umsatzsteuer zu befreien, hierüber Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herzustellen und anschließen die FAQ „Corona“ (Steuern) entsprechend zu ergänzen.

Schulung

1. Benötigen die Mitarbeitenden für die Durchführung der Schnelltests eine Schulung?

Ja. Testhelferinnen und Testhelfer, welche keine medizinische Ausbildung haben, müssen vor der Durchführung von Schnelltests entsprechend geschult worden sein. Eine Schulung und Einweisung vor Ort ist durch die Betreiberin / den Betreiber der Teststelle sicherzustellen. Die Schulungszertifikate bzw. Teilnahmebestätigungen sind aufzubewahren und auf Anfrage, z.B. im Rahmen einer Vor-Ort-Inspektion durch das LSJV, vorzuzeigen. Seit Montag, den 22.03.2021, ist außerdem ein Schulungsvideo auf dem BKS-Portal unter folgendem Link abrufbar: https://bks-portal.rlp.de/organisation/add/anmeldung-unterrichtung-schnelltestzentren. Bitte beachten Sie, dass sie nach erfolgter Online-Schulung eine Teilnahmebestätigung erhalten.

2. Ist das Schulungszertifikat eines anderen Anbieters gleichwertig?

Bezüglich der Schulungszertifikate muss der Schulende die Verantwortung für die Inhalte übernehmen. Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung kann hierzu keine Freigabe oder Korrektur vornehmen, da in einem Zertifikat die zugrundeliegende Schulung entsprechend abgebildet werden sollen.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Testdurchführung

1. Ist ein Schnelltest auch bei bereits geimpften Personen sinnvoll?

Nach aktueller Einschätzung des Robert Koch Institutes (RKI) liegt es vorsorglich und im Sinne der Aufmerksamkeit nahe, bis auf Weiteres bei geimpften Personen die gleichen Indikationen zur SARS-CoV-2 Testung wie bei ungeimpften Personen zu Grunde zu legen (d.h. etwa SARS-CoV-2 Diagnostik bei Auftreten verdächtiger Symptome bzw. geeignete Testkonzepte in besonders vulnerablen Bereichen).

Weitere Infos unter

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html

2. Muss ich die Tests auch bei Kindern durchführen?

Alle Teststellen sind zur Testung aller Personen berechtigt und verpflichtet. Eine Testung von Kindern darf durch die Teststellen nicht von vornherein abgelehnt werden, dies widerspricht dem Grundsatz der Testung von allen Bürgerinnen und Bürgern. Kinder sind ebenso wie Erwachsene durch die Teststellen zu testen.

3. Dürfen Minderjährige getestet werden und ist die Einverständniserklärung der Eltern erforderlich?

Die Medizinproduktebetreiberverordnung macht hinsichtlich der Testung von unter 18-jährigen in Schnellteststellen keine Vorgaben. Bei der Testung durch professionelle Anwender in den Teststellen oder in mobilen Testteams ist bei Minderjährigen eine Einwilligungserklärung der Eltern erforderlich. Auch das RKI sieht grundsätzlich keine Altersbeschränkung vor.

4. Was bedeutet anlassloses Testen?

Anlasslos bedeutet in diesem Fall, dass kein direkter Verdacht auf eine Infektion besteht. In den Teststellen können demnach generell alle Testungen vorgenommen werden, außer es handelt sich um Personen, die Symptome aufweisen oder direkten Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten (Kontaktpersonen der Kategorie 1). Symptomatische Personen sowie Kontaktpersonen der Kategorie 1 wenden sich bitte an das für sie zuständige Gesundheitsamt bzw. an ihren Arzt oder ihre Ärztin für eine PCR-Testung.

5. Was passiert nach einem positiven PoC-Antigentest?

Positive Testbefunde sind nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes durch die Teststelle gesammelt an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Darüber hinaus ist eine monatliche und standortbezogene Meldung der positiven Befunde sowie der Zahl aller durchgeführten Bürgertestungen pro Teststelle über das Managementportal des Landes erforderlich (gem. §7 Abs. 10 TestV vom 24. Juni 2021). Diese Funktion wird derzeit programmiert. Wir informieren Sie sobald die Funktion freigeschaltet ist.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person zudem Anspruch auf eine bestätigende PCR-Testung (§ 4b TestV) und muss sich sofort in Absonderung begeben. Die Teststelle hat die positiv getestete Person entsprechend zu informieren. Ein ausführliches Informationsblatt für positiv Getestete finden Sie unter Downloads.

6. Welche Folgen hat ein positives Schnelltestergebnis bei ausländischen Personen/Grenzgängerinnen und Grenzgängern?

Die Teststellen melden positive Testergebnisse an das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt, das diese Sammelliste mit allen positiv getesteten Personen eines Tages erhält, leitet Namen und Anschrift der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die ausländischen Behörden weiter.

7. Muss bei den Abstrichen ein Arzt anwesend sein, oder kann die Tätigkeit an nicht-ärztliches Fachpersonal delegiert werden?

Es ist nicht erforderlich, dass ein Arzt anwesend ist. Die Testungen müssen jedoch durch geschultes Personal erfolgen.

8. Erhält jeder Getestete eine Bescheinigung über das Testergebnis?

Nach §1 Absatz 9 der 23. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist für die Bestätigung des Testergebnisses eines PoC-Schnelltest ein einheitliches Formular erforderlich. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests ist daher das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden. Wenn eine andere Bescheinigung über das Ergebnis des PoC-Antigenschnelltests als diese verwendet wird, dann wird für die Testpersonen die Inanspruchnahme von Öffnungsmöglichkeiten (z. B. Restaurantbesuch, körpernahe Dienstleistungen) nicht möglich sein. Bitte beachten Sie, wer dieses Dokument fälscht, einen nicht erfolgten Test bescheinigt, einen positiven Test fälschlicherweise als negativ bescheinigt oder wer ein falsches Dokument verwendet, um Zugang zu einer Einrichtung oder einem Angebot zu erhalten, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Das Formular zur Bescheinigung des Testergebnisses erhalten Sie über die Informationsmappe unter Downloads.

9. Was muss unter „ID Testperson“ eingetragen werden?

Für die Eingabe „ID Testperson“ gibt es seitens des Landes keine Vorgaben. Vielmehr können Sie eine eigens festgelegte ID eintragen (kann durchaus eine Ausweisnummer oder auch Patientennummer oder auch einfach eine fortlaufende Nummerierung der durchgeführten Testungen sein), dies obliegt der Organisationshoheit der Teststelle.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

10. Kann das Formular zur Bescheinigung des Testergebnisses auch digital ausgehändigt werden?

Die Bescheinigung des Testergebnisses (entsprechend des Formulars nach §1 Absatz 9 CoBeVo) kann den Getesteten auch digital zur Verfügung gestellt werden. Es muss dann gewährleistet sein, dass das Formular digital mit Unterschrift und Stempel und den übrigen Angaben versehen ist, wobei eine einfache elektronische Signatur (eingescannte Unterschrift) und die Abbildung eines digitalen Stempels ausreichend ist. Auf Nachfrage muss es den Getesteten auch in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.

11. Kann eine rheinland-pfälzische Teststelle auch ein anderes Formular zur Bescheinigung des Testergebnisses verwenden (bspw. aus anderen Bundesländern)?

Sofern zu Testende andere Formulare als das Musterformular nach § 1 Abs. 9 der 23. CoBeVO RLP zur Testung mitbringen, können auch diese durch die Teststelle abgezeichnet werden, wenn daran ein berechtigtes Interesse für den Getesteten besteht. Ein solches ist insbesondere bei Erforderlichkeit der Nutzung eines solchen Formulars zu Zwecken der Einreise oder des Vorlegens in einem anderen Bundesland anzunehmen.

12. Gibt es eine Bescheinigung in englischer Sprache?

Die Bescheinigung in englischer Sprache finden Sie unter Punkt 10a in der Informationsmappe im Downloadbereich.

Bitte beachten Sie, die englische Sprachfassung dient nur als Übersetzungshilfe. Somit ist es erforderlich, dass die Teststelle sowohl die englische als auch die deutsche Fassung ausstellt.

13. Wie lange ist das Testergebnis gültig?

Nach der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (23. CoBeLVO) gilt die Testpflicht als erfüllt, wenn die Besucherin oder der Besucher dem Betreiber der Einrichtung eine Bestätigung gemäß Satz 4 über eine höchstens 24 Stunden alte negative Testung nach Satz 1 Nr. 2 vorlegt.

14. Wo finde ich das „Informationsblatt zur Schnelltestung auf SARS-CoV-2“, welches auf der Einverständniserklärung genannt wird?

Zwischenzeitlich wurde die Einverständniserklärung überarbeitet und der Verweis auf dieses Informationsblatt entfernt. Die aktuelle Einverständniserklärung finden Sie über die Informationsmappe unter Downloads.

15. Ist ein Nasen- oder ein Rachenabstrich vorzunehmen?

Es ist ein Nasenabstrich im vorderen Nasenbereich (2-4cm) je Nasenloch vorzunehmen. Den aktualisierten Beipackzettel für die PoC-Testkits des Herstellers Siemens sowie Roche finden Sie über die Informationsmappe unter Downloads.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

16. Dürfen Personen einen Test zur Verkürzung ihrer Quarantäne in Anspruch nehmen?

Personen, die zur Verkürzung ihrer Quarantäne nach Einreise aus einem Risikogebiet oder Hochinzidenzgebiet einen weiteren negativen Test benötigen, können diesen frühestens am fünften Tag nach der Einreise in den Teststellen der Aktion „Testen für Alle“ vornehmen lassen.

17. Können Personen mit einem positiven Selbsttest-Ergebnis eine PoC-Antigentestung in einer Teststelle in Anspruch nehmen?

Asymptomatische Personen, deren Selbsttest ein positives Ergebnis aufweist, sind entsprechend §6 der Absonderungsverordnung des Landes verpflichtet, in einer Teststelle des Landes einen PoC-Antigentest durch geschultes Personal vornehmen zu lassen. Ist das Ergebnis des durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentests nach Satz 1 positiv, hat sich diese Person nach § 2 Abs. 2 unverzüglich in Absonderung zu begeben. Die Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion finden Sie unter Rechtsgrundlagen rlp.de.

18. Umgang mit leichten Symptomen/Allergikern

Die Teststellen „Testen für alle“ sind grundsätzlich nicht zur Testung symptomatischer Covid-19 Verdächtiger vorgesehen; getestet werden sollen asymptomatische Bürgerinnen und Bürger. Für die Testung von symptomatischen Covid-19 Verdächtigen soll daher auf hierfür vorgesehene Einrichtungen verwiesen werden (z.B. Corona-Sprechstunden, Arztpraxen oder Fieberambulanzen). Bei leichten Symptomen, die nicht unmittelbar auf den Verdacht einer Covid-19 Erkrankung hindeuten, wie z.B. eine „laufende Nase“ bei Allergikern kann der anlasslose PoC-Test aber auch in der Teststelle „Testen für alle“ durchgeführt werden. Letztlich obliegt die Entscheidung, wann auf andere Einrichtungen verwiesen wird, der Teststelle.

19. Ist die Durchführung der Tests zu dokumentieren?

Sie haben gem. § 7 Absatz 5 der TestV des Bundes vom 24. Juni 2021 die zu dokumentierenden Angaben und die für den Nachweis der korrekten Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Dementsprechend sind Sie verpflichtet, Ihre Prozesse für den Einzelfall für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren.Details zur Auftrags- und Leistungsdokumentation finden Sie unter Kostenerstattung / Abrechnung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgender Internetseite: https://www.testverordnung-rlp.de/buergertestung

20. Können zur Testung gemäß TestV auch Laien PoC-Antigentests verwendet werden?

Nein.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Im Rahmen der TestV sind für die Durchführung von Bürgertestungen gem. §4a durch die vom Land beauftragten Teststellen ausschließlich Tests zum professionellen Gebrauch vorzusehen. Hierunter fallen solche Tests, welche in der BfArM-Liste eingetragen sind und hinsichtlich dem Paul-Ehrlich-Institut bezüglich der Sensitivität entsprechend evaluiert wurden.

21. Dürfen auch Lolly – oder Spucktests in den Teststellen verwendet werden?

Beim Land registrierte Teststellen können auch die Durchführung von Lolly –und/oder Spucktests bei der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen,sofern die verwendeten Tests ausschließlich für den professionellen Gebrauch vorgesehen sind und entsprechend beim BfArM gelistet sind.

22. Ist es ausreichend die Handschuhe zu desinfizieren?

Bei den Hygienekonzepten für die Teststellen „Testen für alle“ sollte der Infektionsschutz oberste Priorität besitzen und für alle möglichst unkompliziert umsetzbar sein. Insofern ist der Handschuhwechsel nach jeder Testung eine der wichtigen Basishygienemaßnahmen in Teststellen, die ein möglichst hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Der Handschuhwechsel nach jeder Testung stellt damit eine einfache und unkomplizierte Basishygienemaßnahme dar, die sich einfach vermitteln lässt und überall unkompliziert umgesetzt werden kann. Durch den Handschuhwechsel nach jeder Testung können Infektionsschutz und Arbeitsschutz in den Teststellen gewährleistet werden. Die Desinfektion der behandschuhten Hand ist unter den erforderlichen Voraussetzungen und unter Einhaltung der Bestimmungen zwar grundsätzlich möglich, birgt aber hinsichtlich Infektionsschutz und insbesondere Arbeitsschutz mögliche Risiken, die eine Umsetzung verkomplizieren. Erläuterungen zum Thema „Desinfizieren der behandschuhten Hand“ sind in dem KRINKO-Dokument „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens“ hier nachzulesen. Gemäß diesem Papier kann eine Desinfektion von Handschuhen in bestimmten Fällen erwogen werden. Dabei ist unbedingt auf die nachgewiesene Desinfizierbarkeit der Schutzhandschuhe (Handschuhfabrikat, Materialverträglichkeit, Desinfektionsmittel) zu achten. Eine Empfehlung zur Desinfektion der behandschuhten Hand möchten wir aus diesen Gründen nicht aussprechen.

23. Ist ein Vollschutzanzug Pflicht oder würde auch ein Schutzkittel ausreichen?

Die Auswahl des zu verwendenden PSA-Materials obliegt Ihrer Verantwortung. Wenn Sie innerhalb Ihres Hygienekonzepts zu dem Schluss kommen, dass Kittel im Hinblick des Personenschutzes, während der Probenahme ausreichend und bei entsprechenden Temperaturen sachdienlicher sind, steht von Seiten des LSJV nichts entgegen.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Datenschutz

1. Wie sichere ich als Teststelle den Datenschutz?

Die Daten der Getesteten dürfen vor Ort nicht für Dritte einsehbar sein. Dies gilt besonders für die Liste der positiv Getesteten. Die vom Anbieter mit der Durchführung der Schnelltests beauftragten Personen müssen datenschutzrechtlich sensibilisiert sein.

2. Wie informiere ich Testwillige über ihre Rechte?

Sie müssen z. B. über den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitungen, die Empfänger von Daten und ihre Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung) sowie den Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen und das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (LfDI) informiert werden. An dieser Stelle sollte auch dargestellt werden, dass im Rahmen der Testungen nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO besonders geschützte Gesundheitsdaten verarbeitet werden. Bei einer Online-Terminvereinbarung kann ein Link auf eine entsprechende Datenschutzerklärung für Schnelltests verwendet werden. Wird die Teststelle analog geführt, kann diese Information ausgelegt, ausgehängt oder z.B. auf der Terminvereinbarung enthalten sein.

3. Kann ich die tägliche Meldeliste per E-Mail an das Gesundheitsamt versenden?

Die elektronische Übermittlung der positiven Testergebnisse an das zuständige Gesundheitsamt kann nur durch Nutzung einer Verschlüsselung (z.B. 7Zip mit Passwort) datenschutzkonform erfolgen. Ansonsten kann die Übermittlung per FAX erfolgen.

4. Muss bei Minderjährigen eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen?

Für die Durchführung der Testung und Weitergabe der Daten bei positivem Testergebnis an das zuständige Gesundheitsamt und die hiermit verbundene Datenverarbeitung ist die Einwilligung des Erziehungsberechtigten für den Minderjährigen notwendig.

Informationen für kommerzielle Anbieter

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

1. Unter welchen Voraussetzungen können kommerzielle Anbieter teilnehmen? Kommerzielle Partner sind grundsätzlich ebenfalls zur Erbringung der PoC-Testungen (Professional Use, keine Laienschnelltests) für alle Bürgerinnen und Bürger geeignet und sind eingeladen, sich am Projekt zu beteiligen. Bitte beachten Sie: Aufgrund des bereits bestehenden flächendeckenden Netzwerks an Teststellen werden zurzeit keine weiteren Teststellen beauftragt. Eine Registrierung ist daher momentan nicht möglich. Insbesondere zu beachten ist, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Testungen um ein Angebot an alle Bürgerinnen und Bürger zum Schutze der Gesundheit der Gesamtbevölkerung handelt. Es darf ausdrücklich keinerlei eigener Vorteil des Anbieters am Ergebnis der Testung vorliegen oder in Betracht kommen. Die in der Teststelle vorgenommenen Testungen dürfen nicht gleichzeitig für Zwecke des Anbieters (zum Beispiel zum Zutritt zu dessen Verkaufsräumen) Verwendung finden. Kommerzielle Anbieter haben die Testkits und die für die Testdurchführung erforderlichen weiteren Sachmittel selbst zu beschaffen. Bezüglich der Frage, wer PoC-Tests beschaffen kann, gelten die Regelungen der Medizinprodukteabgabenverordnung bindend. Nach § 3 der Medizinprodukteabgabenverordnung sind zur Abgabe berechtigt:

1. Ärzte, 2. ambulante und stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen, Großhandel und Apotheken, 3. Gesundheitsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, 4. Blutspendedienste, pharmazeutische Unternehmen, 5. Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen. 6. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder

sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen 7. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, 8. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, 9. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, 10. Heime und 11. Ferienlager. 12. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder

pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen, 13. Obdachlosenunterkünfte, 14. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar

Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, 15. sonstige Massenunterkünfte, 16. Justizvollzugsanstalten sowie 17. nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den

Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind

18. erlaubnispflichtige Kindertagespflege, 19. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und 20. Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch

die Nummern 1 bis 3 erfasst sind Eine Abgabe an Dritte ist nicht möglich. Seitens des Landesamtes, Jugend und Versorgung werden die von den kommerziellen Anbietern gemachten Angaben dahingehend geprüft, ob eine Abgabe der PoC-Testkits (Professional Use) möglich ist. Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt wird, ist eine Beauftragung der Teststelle nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass die rheinland-pfälzischen Teststellen lediglich Professional-Use-Testungen und keine Laienschnelltestungen vornehmen. Selbstverständlich können Sie Laienschnelltestungen vornehmen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass dann sowohl eine Beauftragung als auch eine Abrechnung der Kosten im Rahmen der Teststrategie „Testen für Alle“ nicht möglich sind. Im Übrigen ist es erforderlich, dass das durchführende Personal nach § 4 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 MPBetreibV ausreichend geschult und eingewiesen ist. Bitte beachten Sie, dass die Schulung ausschließlich zur Durchführung der Testungen berechtigt, jedoch keine Grundlage für die Beschaffung der Professional-Use-Testkits darstellt. Weiterhin sind ein hinreichendes Hygienekonzept und geeignete Räume für eine Teststelle vorzuhalten. Dieses Hygienekonzept ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung digital per E-Mail an [email protected] einzureichen und wird einer Prüfung unterzogen. Es sind alle Personen zu testen, die Testungen vornehmen lassen möchten. Nach jedem durchgeführten Test ist unabhängig vom Ergebnis eine entsprechende Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen. Für die Bestätigung des Testergebnisses des Schnelltests ist nach §1 Absatz 9 der 23. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz das dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Testdurchführung. Das Formular zur Bescheinigung des Testergebnisses erhalten Sie über die Informationsmappe unter Downloads. Wenn eine andere Bescheinigung über das Ergebnis des PoC-Antigenschnelltests als diese verwendet wird, dann wird für die Testpersonen die Inanspruchnahme von Öffnungsmöglichkeiten (z. B. Restaurantbesuch, körpernahe Dienstleistungen) nicht möglich sein. Die Abrechnung des Abstrichs erfolgt bei der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz. Diese hat unter https://www.testverordnung-rlp.de/ ein Online-Portal zu Verfügung gestellt. Die Vornahme des Abstriches wird nach der TestV des Bundes vom 24. Juni 2021 grundsätzlich mit 8 € vergütet. Alle oben genannten Voraussetzungen stellen Bedingungen der Beauftragung dar. Sollte eine Bedingung nicht (mehr) erfüllt werden, endet die Beauftragung unmittelbar. Ohne Beauftragung kommt eine Abrechnung nicht in Betracht.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

2. Welche Punkte muss mein teststellenspezifisches Hygienekonzept beinhalten?

1. Grundsätzliche Einhaltung der AHAL-Regeln 2. Wegeführung / Beschilderung 3. Räumlichkeiten / Trennung der Bereiche / Desinfektion / Lüftung 4. Personal / Schulung / persönliche Schutzausrüstung 5. Testpersonen und deren Begleitpersonen 6. Reinigung / Desinfektion 7. Entsorgung

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen kein Musterhygienekonzept zur Verfügung stellen können.

3. Wie lange dauert die Prüfung meiner Unterlagen?

Die Dauer der Prüfung hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Fehlende Unterlagen werden wir bei Ihnen schnellstmöglich nachfordern.

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung Ihrer Unterlagen erst dann beginnt, wenn diese vollständig sind.

Die Prüfung wird schnellstmöglich vorgenommen. Wir bitten von zwischenzeitlichen Sachstandsnachfragen abzusehen.

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Testangebotspflicht von Arbeitgebern

1. Wo ist die Testangebotspflicht von Arbeitgebern gesetzlich geregelt?

Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dar, welche zunächst bis einschließlich 10. September 2021 verlängert wird.

2. Welche Testungen muss ich meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung stellen?

Hierzu gibt es grundsätzlich keine Vorgaben. Die korrekte Anwendung der Testungen muss sichergestellt sein. Insofern kann zwischen Professional-Use-Testungen, Selbsttestungen und PCR-Testungen gewählt werden.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

3. Sind Arbeitgeber verpflichtet ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Testungen anzubieten?

Ja. Alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen in Deutschland, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, sind verpflichtet, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test anzubieten.

4. Sind die Testungen im Rahmen oder außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen?

Die Entscheidung, ob die freiwillige Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb der Arbeitszeit erfolgt oder nicht, wird im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen getroffen. Eventuell entstehende Lohnkosten für den Arbeitgeber werden daher an dieser Stelle nicht berücksichtigt und eine Abdeckung über die bestehenden lohnbezogenen Ausgaben angenommen.

5. Bin ich verpflichtet das Testangebot meines Arbeitgebers anzunehmen und durchzuführen?

Die Beschäftigten sind aufgerufen, die Testangebote vom Arbeitgeber wahrzunehmen. Eine Testpflicht besteht nicht.

6. Können die Unternehmertestungen durch registrierte Teststellen des Landes im Projekt „Testen für Alle“ durchgeführt werden?

Im Rahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird geregelt, dass die Arbeitgeber zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos dazu verpflichtet sind, den Beschäftigten mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Ein gezieltes Testangebot, das die Übernahme von anderweitigen Testverpflichtungen durch Bürgertestungen nach § 4a TestV bezweckt, ist unzulässig. Sofern in begründeten Fällen über die erfüllte Testverpflichtung der Arbeitgeber hinaus ein Bedarf besteht, kann dieser auch durch mobile Teststellen gedeckt werden. Es muss vermieden werden, dass sich Arbeitgeber ihrer Verpflichtung durch die Inanspruchnahme der Bürgertestung entledigen.

Diese Regelungen gelten auch für Schulen, Kitas und Hilfen zur Erziehung. Testungen von Schülerinnen, Schülern sowie Personal in Schulen, Kitas und Hilfen zur Erziehung sind weiterhin Aufgabe der Länder und nicht über die TestV abrechenbar. Dies gilt nicht für die Kinder in den Kindertagesstätten. Diese Testungen können im Rahmen der Teststrategie „Testen für Alle“ durchgeführt und abgerechnet werden.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

7. Wie kann vermieden werden, dass Betriebe ihre Beschäftigten auf Kosten des Bundes auf „Bürgertests“ verweisen? Inwieweit müssen die Teststellen etwaigen Missbrauch der Bürgertestungen prüfen?

Nach der Arbeitsschutzverordnung ist das Testangebot verpflichtend und die Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind bis zum Ablauf des 10. September 2021 aufzubewahren. Verstöße werden entsprechend geahndet.

8. Darf ich das offizielle Formular zur Bescheinigung des Testergebnisses auch benutzen, wenn ich keine registrierte Teststelle des Landes bin (z.B. als Unternehmen, welches die eigenen Mitarbeitenden testet)?

Eine Bestätigung nach Anlage 1 zu der Corona-Bekämpfungsverordnung kann von jedem ausgestellt werden, der einen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 Nr. 1 der 23. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) entsprechenden Schnelltest durchgeführt hat oder das Ergebnis und den Zeitpunkt eines beaufsichtigten Selbsttests nach § 1 Abs. 9 Nr. 2 der 23. CoBeLVO bestätigt. Die 23. CoBeLVO sieht hier prinzipiell keine Einschränkungen der ausstellenden Stellen vor. Nach § 1 Abs. 9 Satz 6 der CoBeVo ist für die Bestätigung des Testergebnisses das der Verordnung als Anlage 1 beigefügte Formular zu verwenden, nur dieses löst die Lockerungen der Corona-Bekämpfungsverordnung aus. Das Formular finden Sie unter Rechtgrundlagen auf corona.rlp.de oder hier.

Unternehmen können demnach ihren Mitarbeitenden, sofern ihre Schnelltests bzw. Selbsttests den Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 Nr. 1 oder Nr. 2 der 23. CoBeLVO genügen, eine Bestätigung darüber in Form des beigefügten Formulars ausstellen. Das Dokument muss wahrheitsgetreu ausgefüllt werden, anderenfalls handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (weiteres dazu finden Sie auf dem Formular). Beachten Sie: Schulen bzw. Lehrkräfte sind von dieser Regelung ausgenommen. Schulen stellen ihren Schülerinnen und Schülern keine Zertifikate über Testergebnisse aus, die sich dann als Zugangsberechtigung für andere Orte eignen. Das oben genannte Formular kann den Getesteten auch digital zur Verfügung gestellt werden. Es muss dann gewährleistet sein, dass das Formular digital mit Unterschrift und Stempel und den übrigen Angaben versehen ist, wobei eine einfache elektronische Signatur und die Abbildung eines digitalen Stempels ausreichend ist. Auf Nachfrage muss es den Getesteten auch in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.

9. Darf ich mir einen negativen Selbsttest bescheinigen?

Nein. Eine Selbstbescheinigung ist nicht möglich, da nach der Corona-Bekämpfungsverordnung der Selbsttest beaufsichtigt werden muss. Daher ist die Bescheinigung durch die „beaufsichtigende Person“ zu bescheinigen, die Sorge dafür trägt, dass der Selbsttest ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

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Durchführung von PCR-Testungen

1. Dürfen alle Teststellen PCR-Testungen durchführen?

Die nach der neuen Testverordnung des Bundes vom 24. Juni 2021 vorgeschriebene Einzelbeauftragung der Teststellen beinhaltet die Beauftragung mit der Durchführung von Bürgertestungen mittels PoC-Antigen-Tests gem. § 4a TestV und bestätigenden Testungen gem. § 4b TestV. Beauftragt werden können alle in Betracht kommenden Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021, insbesondere a. Ärztinnen und Ärzte, b. Zahnärztinnen und Zahnärzte, c. Ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, d. Medizinische Labore, e. Apotheken, f. Rettungs- und Hilfsorganisationen und g. weitere Anbieter, die nach §6 Abs. 2 unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Durchführung der Testungen gewährleisten, die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen sowie gegenüber der beauftragenden Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität machen.

2. Kann ich mich auch als Teststelle registrieren, wenn ich keine PCR-Testungen anbiete?

Ja, auch Teststellen, die keine PCR-Testungen anbieten, können Testungen (ausschließlich Antigen Professional-Use-Testungen) im Rahmen von „Testen für Alle“ bei Vorliegen der Voraussetzungen durchführen.

3. Welche Labore darf ich für die Labordiagnostik beauftragen?

Für die Labordiagnostik dürfen nur Labore beauftragt werden, die vom Landesuntersuchungsamt im Sinne der TestV beauftragt wurden.

4. Wo erhalte ich die Laborscheine Muster ÖGD für die PCR-Testungen?

Die Vordrucke erhalten Sie hier: https://www.testverordnung-rlp.de/bestellung-vordrucke

5. Muss ich auf dem Vordruck das Feld „PCR-Screening vornehmen“ ankreuzen?

Bei der Abgabe der Probe an das Labor gibt es die Möglichkeit, eine PCR-Testung auf die Varianten, ein sogenanntes PCR-Screening, vorzunehmen. Ob dies im Einzelfall geboten ist, liegt in der Entscheidung der

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

Teststelle. Aus unserer Sicht spricht die steigende Anzahl an Mutationsfällen in der Bevölkerung dafür, eine solche PCR-Testung auf Varianten vorzunehmen.

6. Wo finde ich eine Liste der beauftragten Labore?

Eine Liste der beauftragten Labore finden Sie hier.

7. Werden PCR-Tests zur Verfügung gestellt?

Sollte die Teststelle PCR-Testungen durchführen, so ist die Beschaffung der PCR-Tests grundsätzlich von der Teststelle selbst zu übernehmen. Das Land stellt generell keine PCR-Tests zur Verfügung. Dies gilt auch für kommunale Teststellen. Teströhrchen etc. gibt es häufig von den Laboren. Nehmen Sie dafür bitte Kontakt mit den für Sie in Frage kommenden Laboren auf.

8. Sollen dann auch Bürger mit Symptomen getestet werden? Oder bleibt es bei einer Testung von asymptomatischen Bürgern?

Die PCR-Testung ist weiterhin nur für asymptomatische Personen gedacht, die zuvor einen Schnelltest haben durchführen lassen, welcher positiv ausgefallen ist.

9. Wie erfolgt die Abrechnung mit dem entsprechenden Labor bei einer PCR Testung?

Das Labor ist eigens beauftragt und rechnet eigenständig mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass auch ein beauftragtes Labor in Anspruch genommen wird.

10. Wie hoch ist die Vergütung der Durchführung der PCR-Tests?

Für die Teststellen ist die Vergütung des Abstriches identisch, egal ob PoC oder PCR.

11. Darf die Teststelle auch PCR-Testungen für Urlaubsreisen durchführen?

Die PCR-Testungen für Urlaubsreisen können bei Teststellen der Teststrategie „Testen für Alle“ durchgeführt werden. Wichtig ist, dass dann die Testung der/dem Urlaubsreisenden als Selbstzahler/in in Rechnung gestellt wird und keine Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung erfolgen kann.

12. Ist die PCR-Testung nur für Bestätigungs-Analysen bei positiven PoC-Testungen vorgesehen?

Ja. Vor Bestätigungstestung nach § 4b der TestV des Bundes vom 24. Juni 2021 ist ein aktueller Nachweis in Bezug auf einen positiven Antigentest vorzulegen. Der Nachweis über einen positiven PoC-Antigen-Test kann schriftlich oder digital erbracht werden. Das Vorliegen eines positiven Selbsttests kann mündlich dargelegt werden.

Meldungen an die Corona-Warn-App (CWA) und tägliche Meldungen der durchgeführten Tests

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

1. Wie kann ich meine Teststelle an die CWA anbinden?

Mit Stichtag 01.08. sind alle Teststellen verpflichtet, getesteten Personen die Übermittlung der Testergebnisse an die Corona Warn App (CWA) anzubieten, sofern die getestete Person die Übermittlung an die CWA wünscht. Auch diese Funktion wurde im Covid-Portal des Landes implementiert. Die Nutzung der Ergebnismeldung an die CWA über das Covid-Portal ist optional und für alle Teststellen, die bislang keinen eigenen Zugang bei der T-Systems beantragt haben. Sofern Sie über eigene Zugänge zum CWA-Portal verfügen oder eine bestehende Software zum Testmanagement an die CWA-Infrastruktur angebunden haben, können Sie weiterhin diese Zugänge nutzen. Bislang wurde aus zeitlichen Gründen noch keine Erstellung von digitalen Testzertifikaten implementiert. Diese Erweiterung ist aktuell noch in Arbeit. Sobald auch dies zur Verfügung steht, werden wir Sie darüber gesondert informieren. Eine Anleitung zur Ergebnismeldung über die CWA finden Sie ebenfalls im Hilfebereich unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/download/doc_ckeditor.upload.836ce721df0ac762.646f6b755f6d656c64756e675f6377612e706466.pdf Bitte beachten Sie dabei insbesondere die Datenschutzhinweise sowie die Hinweise auf die Vorteile der generellen Nutzung der Funktion auch bei Meldungen, die nicht an die CWA übertragen werden sollen.

2. Muss ich mich selbst an die CWA anbinden?

Wir haben die Schnittstelle zur CWA direkt ins Managementportal integriert. Damit können die Teststellen die Meldungen über das Managementportal des Landes durchführen ohne sich gesondert registrieren zu müssen. Das erleichtert insbesondere den kleineren Institutionen die Arbeit.

3. Wo und wie kann ich die Tagesmeldung einpflegen?

Laut §7 Absatz 10 der aktueller Testverordnung sind alle Teststellen verpflichtet, die Anzahl der durchgeführten sowie der positiven Tests an die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu melden. Die Meldung muss grundsätzlich monatlich und standortbezogen erfolgen, kann jedoch von den zuständigen Stellen konkretisiert werden. Diese Meldepflicht haben wir im Covid-Portal als Tagesmeldung abgebildet, in der pro Teststelle die Anzahl der täglich durchgeführten sowie der positiven Tests eingegeben werden. Die Umsetzung als Tagesmeldung erfolgte aus Gründen des Datenabgleichs mit der KV, die die gemeldeten Ergebnisse zur Abrechnungsprüfung nach §7 Absatz 2 verwendet. Eine Anleitung zum Gebrauch der Tagesmeldungen finden Sie im Hilfebereich des Covid-Portals unter https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/download/doc_ckeditor.upload.89a75376dc6ac0ae.646f6b755f6d656c64756e675f746573745f73746174697374696b2e706466.pdf

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

4. Wie kann ich ein EU-Zertifikat ausstellen bzw. erhalten?

Mit der Version 2.4 der Corona-Warn-App können Nutzerinnen und Nutzer ihr negatives Testergebnis durch ein offizielles, digitales COVID-Testzertifikat in Form eines QR-Codes in der Corona-Warn-App bestätigen lassen. Innerhalb der EU sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz kann es als offiziell gültiger Nachweis eines negativen Testergebnisses dienen. Nähere Informationen dazu können Sie hier finden: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/corona-warn-app-version-2-4-1935768.

5. Kann ich über das Covid-19-Portal ein EU-Zertifikat generieren?

Aufgrun der Kürze der Zeit zwischen Veröffentlichung der neuen Testverordnung und Frist bis zur Umsetzung konnte im Covid-Portal des Landes neben weiteren Funktionen mit Stichtag 01.08. bislang nur die Meldung der Testergebnisse an die Corona War App (CWA) umgesetzt werden, die alle Teststellen zwingend ab dem 01.08 anbieten müssen, um weiterhin am Bürgertestprogramm teilnehmen und die durchgeführten Tests mit der KV abrechnen zu können. Die Nutzung diese Funktion steht allen Teststellen im Portal zur Verfügung, sodass hierfür keine gesonderten Verträge mit der T-Systems seitens der Teststellen geschlossen werden müssen.

Die Implementierung der Erstellung der EU-weit gültigen Testzertifikate ist leider erheblich aufwändiger als die reine Ergebnisübermittlung. Auch die Bereitstellung der Zertifikatsgenerierung ist aktuell in Arbeit, konnte aber leider nicht zum 01.08. fertiggestellt werden. Sobald auch diese Funktion zur Verfügung steht, werden wir entsprechend informieren. Sollte bei Ihnen akuter Bedarf nach Ausstellung von EU-Zertifikaten bestehen, müssen wir Sie leider bitten, eigenständig einen Zugang bei der T-Systems zu beantragen und diesen zumindest so lange zu nutzen, bis Sie auch diese Funktion und die damit verbundenen Synergien über das Portal des Landes nutzen können.

6. Wie funktioniert die Anbindung an die Corona-Warn-App (CWA)?

Wir haben die Schnittstelle zur CWA direkt ins Managementportal integriert. Damit können die Teststellen die Meldungen über das Managementportal des Landes durchführen ohne sich gesondert registrieren zu müssen. Das erleichtert insbesondere den kleineren Institutionen die Arbeit. Seit dem 28.07.2021 ist die Funktion zur Übertragung von Ergebnissen über das Managementportal an die CoronaWarnApp (CWA) umgesetzt. Damit sind alle Teststellen in der Lage, die Anforderungen der TestV zu erfüllen. Eine Anleitung hierzu finden Sie im Hilfeportal des Managementportals. Derzeit tritt leider ein Fehler bei der Zeitsynchronisation zwischen Teststellen-Zeit und App-Zeit auf; an dessen Behebung wird seitens des Dienstleisters gearbeitet.

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FAQs - Informationen für Teststellen und Testende

7. Wo kann ich die Zahl der erbrachten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse melden?

Die monatliche und standortbezogene Meldung soll gem. §7 Abs. 10 ab 01. August 2021 über das Managementportal des Landes (= Registrierungsportal) erfolgen. Die Funktion steht Ihnen jetzt zur Verfügung. Nähere Informationen finden sowie eine Anleitung finden Sie hier: https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/help

8. Kann ich weitere Mitarbeiter im Portal anlegen?

Sie können selbst einen neuen Mitarbeiter anlegen/berechtigen, der auch ein Passwort erhält als Zugang zu Ihrer Organisation.

• Wählen Sie dazu den Punkt "Administration" im rechten oberen Bildschirmbereich aus (kleine, graue Schrift unter Ihrem Benutzernamen)

• Dies führt Sie zu einer Seite "Benutzer", auf dem zunächst der Haupt-Account-Inhaber zu sehen ist.

• Oben rechts auf dieser Seite werden nun zwei rote Kästchen angezeigt.

• Mittels "neuen Benutzer anlegen" können Sie andern Nutzen die Berechtigung erteilen, sich in Ihrer Organisation anzumelden, siehe:

!!! Wichtig: Wählen Sie hier im dropdown-Formularfeld Ihre Organisation aus, bevor Sie speichern!

Nach dem Speichern erscheint der neue Benutzer auf der Benutzerseite - dieser kann gleichberechtigt alle Funktionen mit einem eigenen Zugang nutzen. Eine Einschränkung auf nur einen Teilbereich zur Nutzung ist derzeit nicht vorgesehen.