speisefette und Öle, ölliefernde samen und früchte

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Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel. Beilage zur Zeitschri[t[ilr Lebens mittei- Untevsuchung und -Forschung, Band 99, Heir 3 Gesetze und Verordnungen. Allgemeines. Bundesrepublik Deutschland. Irrefiihrende Werbung durch eingetragene Warenzeiehen. Erlafi des Bundesministeriums des Inneren yon 12.Februar 1954.- (Nicht im Druck verSffentlicht.) Die Eintragung eines Warenzeichens in die Zeichenrolle Each dem Warenzeichengesetz yore 5. Mai 1936 (RGB1. IL S. 134) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1953 (BGBL I. S. 643) schlieBt eine Strafverfolgung wegen irrefiihrender Werbung mit diesem Zeicheu nicht aus. Es ist also gegebenenfalls ~uch bei eingetragenen Warenzeichen gegen irreftihrende Werbung Each § 4, Nr. 3 des LMG. einzuschreiten. F. Egger (5~annheim). Fleisch, Fleisch- und Fischwaren. USA. Richtlinien zur Durchfiihrung der Fleisehbesehau durch die 0rgane der Landwirtseha~tsabteilung der US-Regierung. In dem Referat fiber obige Riehtlinien hat sich in dieser Zeitschrift [Ges. u. VO. 98, 5 (1954)] ein Dezimalstellenfehler ei~geschlichen. Im Original sind amerikanische )/[aBe und Gewichte angegeben. Es entsprieht 1 Gallon 3,785 Litern, 1 hundredweight (100 PfEnd) ist mit 45,36 kg anzusetzen, eine Unze wiegt 31,1 g. Ffir P5kellake sind nach der Origin~larbeit je 100 Ga]lonen 2 Pounds Nitrit vorgesehen. Auf deutsche Ma~e und Gewichte umgerechnet, ergeben sich d~nn je 1001 PSkellake 24 g ~qitrit und nicht, wie irrtfimlieh ~ngegeben, 2,4 g Nitrit. Auch bei der Umrechnung der Trockensalzung liegt ein ~hnlicher Fehler vor. Die zul~ssige Nitritmenge betr~gt hier je 1000 g Fleisch 0,69 g Nitrit, gegenfiber 69 g wie im Referat angegeben. Ein ent- sprechender Fehler liegt bei Hackfleisch vor: richtig 0,17 g 57itrit/1000 g Fleisch. tz. Egger (~[annheim). Fremdwassergehalt in Wiirsten. In dem Referat fiber Wfirste und Fleischerzeugnisse [diese Z. (Ges. u. VO.) 98/99, 18--21 (1954)] findet sich auf S. 21 oben durch Weglassung eines Wortes ein Druckfehler. Es muB dort ]auten: ,,Zieht man yon dem tats~chlichen Wassergehalt die Summe der n~ch Satz 1 ermittelten Betr~ge ab, so ergibt sich der Fremdwassergehalt." (Beispiel: Gesamtwassergehalt 81~o; 4real Stickstoffsubstanz: 4mal 15 = 60~o; hierzu zulitssiger Fremdwassergehalt nach Abs. 1, ]etzter Satz 10~o, somit: 81 -- (60 -~ 10) = 11% Fremdwasser. D. Ref.) tz. Egger (Mannheim). Speisefette und Ule, 511iefernde Samen und Friichte. s. auch Alkaloid- und (purinkSrper-)haltige GenuBmitt~l S. 57. Bundesrepublik Deutschland. Zur Verwendung yon Fremdfetten und Fettglasur in der Siillwarenindustrie. Verlautbarung desVerbandes der Siifiwarenin~lustrie. -- [Zucker-und Stii]warenwirtschaft, 7, 262 (1954).] Es besteht zur Zeit verst~rkte Neigung, Fremdfette und Fettglasur in unzul~ssiger Weise zu verwenden. Es wird d~her auf folgendes hingewiesen: 1. Schokolade mit Zusatz yon Fremdfett ist nach § 6 der ]~akao-VO. auch bei Kenntlichma- chung yore Verkehr ausgeschlosscn. Z, Lebensmittel-Unters, u. -Forsch., Band 99. 5

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Page 1: Speisefette und Öle, ölliefernde Samen und Früchte

Gesetze und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen betr. Lebensmittel.

Beilage zur Zei tschri[ t [ i lr Lebens mi t te i - Untevsuchung und -Forschung, Band 99, Heir 3

Gesetze und Verordnungen. Allgemeines.

Bundesrepublik Deutschland.

Irrefiihrende Werbung durch eingetragene Warenzeiehen. Erlafi des Bundesministeriums des Inneren yon 12.Februar 1 9 5 4 . - (Nicht im Druck verSffentlicht.)

Die Eintragung eines Warenzeichens in die Zeichenrolle Each dem Warenzeichengesetz yore 5. Mai 1936 (RGB1. IL S. 134) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Jul i 1953 (BGBL I. S. 643) schlieBt eine Strafverfolgung wegen irrefiihrender Werbung mit diesem Zeicheu nicht aus. Es ist also gegebenenfalls ~uch bei eingetragenen Warenzeichen gegen irreftihrende Werbung Each § 4, Nr. 3 des LMG. einzuschreiten. F. Egger (5~annheim).

Fleisch, Fleisch- und Fischwaren. USA. Richtlinien zur Durchfiihrung der Fleisehbesehau durch die 0rgane der Landwirtseha~tsabteilung

der US-Regierung. In dem Referat fiber obige Riehtlinien hat sich in dieser Zeitschrift [Ges. u. VO. 98, 5 (1954)]

ein Dezimalstellenfehler ei~geschlichen. Im Original sind amerikanische )/[aBe und Gewichte angegeben. Es entsprieht 1 Gallon 3,785 Litern, 1 hundredweight (100 PfEnd) ist mit 45,36 kg anzusetzen, eine Unze wiegt 31,1 g. Ffir P5kellake sind nach der Origin~larbeit je 100 Ga]lonen 2 Pounds Nitrit vorgesehen. Auf deutsche Ma~e und Gewichte umgerechnet, ergeben sich d~nn je 1001 PSkellake 24 g ~qitrit und nicht, wie irrtfimlieh ~ngegeben, 2,4 g Nitrit. Auch bei der Umrechnung der Trockensalzung liegt ein ~hnlicher Fehler vor. Die zul~ssige Nitritmenge betr~gt hier je 1000 g Fleisch 0,69 g Nitrit, gegenfiber 69 g wie im Referat angegeben. Ein ent- sprechender Fehler liegt bei Hackfleisch vor: richtig 0,17 g 57itrit/1000 g Fleisch.

tz. Egger (~[annheim).

Fremdwassergehalt in Wiirsten. In dem Referat fiber Wfirste und Fleischerzeugnisse [diese Z. (Ges. u. VO.) 98/99, 18--21

(1954)] findet sich auf S. 21 oben durch Weglassung eines Wortes ein Druckfehler. Es muB dort ]auten: ,,Zieht man yon dem tats~chlichen Wassergehalt die Summe der n~ch Satz 1 ermittelten Betr~ge ab, so ergibt sich der Fremdwassergehalt." (Beispiel: Gesamtwassergehalt 81~o; 4real Stickstoffsubstanz: 4mal 15 = 60~o; hierzu zulitssiger Fremdwassergehalt nach Abs. 1, ]etzter Satz 10~o, somit: 81 -- (60 -~ 10) = 11% Fremdwasser. D. Ref.) tz. Egger (Mannheim).

Speisefette und Ule, 511iefernde Samen und Friichte. s. auch Alkaloid- und (purinkSrper-)haltige GenuBmitt~l S. 57.

Bundesrepublik Deutschland. Zur Verwendung yon Fremdfetten und Fettglasur in der Siillwarenindustrie.

Verlautbarung desVerbandes der Siifiwarenin~lustrie. - - [Zucker-und Stii]warenwirtschaft, 7, 262 (1954).]

Es besteht zur Zeit verst~rkte Neigung, Fremdfette und Fettglasur in unzul~ssiger Weise zu verwenden. Es wird d~her auf folgendes hingewiesen:

1. Schokolade mit Zusatz yon Fremdfett ist nach § 6 der ]~akao-VO. auch bei Kenntlichma- chung yore Verkehr ausgeschlosscn.

Z, Lebensmittel-Unters, u. -Forsch., Band 99. 5

Page 2: Speisefette und Öle, ölliefernde Samen und Früchte

66 Gesetze und Verordnungen.

2. Zuckerwaren yon schokoladeghnlichem Aussehen dfirfen nicht in ciner Aufmachung odez mit einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, die den Verbraucher fiber die Art der Ware irreffihren kann. Das (~berzichen yon Zuckerwaren mit l%ttglasur ist nicht gestattet. Es ist zwar gestattet, schokolade- bzw. fettglasurghnliche Zubereitungen inpralinenfSrmigen Stricken yon unter 20 g Gewicht in den Verkehr zu bringen, jedoch ist die Bezeichnung Praline unstatthaft.

3. Beim Inverkehrbringen yon Dauerbackwaren, die mit Fettglasur fiberzogen sind, ist auf der Verpackung nnd bei unverpackter Ware durch Schilder ausdrficklich darauf hinzuweisen, dab die Erzeugnisse mit Fettglasur iiberzogen sind. ~'. Egger (Mannheim).

England. Vitaminierung yon Margarine.

Rundschreiben des Englischen Erniihrungsministeriums vom 9. bzw. 19. Februar 195~l. -- (Fiir die Tagespresse bestimmte Verlautbarung.)

Das Ern~hrungsministerium hat eine Benachrichtigung der Bev5lkerung fiber den Vitamin- gehalt dcr Margarine fiir wfinschenswert erachtet. Nach diescr der Presse zugeleiteten Notiz sollen in der Margarine enthalten sein:

Vitamin A 760 his 940 I.E. je Unze entsprechend 27--33 Einheiten je Gramm. Vitamin D 80 bis 100 I.E. je Unze, entspreehend 2,9 his 3,3 Einheiten je Gramm. Die der Presse zugeleitete Notiz bringt anschlieBcnd an diese kurze Mitteilung einen Uber-

blick fiber die Geschichte der Margarine-Vitaminierung. Vor dcm Weltkrieg war ein Gehal¢ an Vitamin A yon 450--550 Einheiten je Unze fiblich, bei Vitamin D betrug die Vitaminmenge etwa 90 Einheiten je Unze. Die jetzt vorgeschlagene ErhShung bezweckt eine Angleichung an den Vitamingehalt der Butter. Es folgen sehr eingehende Angaben fiber den Vitamingehalt der Margarine bei ausschlieBlicher Palm61verwendung. In diesem Falle sind 27 % a-Carotin, 40 % fl-Caro- tin und 33 % unwirksame Carotine anzunehmen. Man ist fibereingekommen, bei den oben ange- gebenen Vitamingehalten Abweichungen nach oben bzw. unten yon 10% zuzugestehen. Ffir die Importeure erscheint die in Aussieht genommene Bcstimmung wichtig, dab kfinftig die Impor- teure garantieren sollen, dab ihr Erzeugnis den genannten Anfordcrungen entspricht.

F. Egger (Mannheim).

Alkoholische Getr~inke. Baden-Wiirttemberg.

Kalterer See, Auslese. Erlafi des Badisch- W iirttembergische~ Innenministeriums vora 15. Miirz 1956. --

(Nieht im Druck ver5ffentlicht.)

Die Bezeichnung ,,Ka]terer See Auslese" daft nur ffir Erzeugnisse verwendet werden, die den Qualit~tsanforderungen einer Auslese nach den Bestimmungen des italienischen Lebensmitte]- geset.zes entsprechen. I)iese Erzeugnisse mfissen mindestens ein ursprfingliches Mostgewicht yon 95 ° OC~SLV. aufweisen. Weine geringcrer Qualit~t, die zwar im iibrigen den Anforderungen an Kalterer-See-Wein genfigen, diirfen nicht als Auslese bezeichnet werden. Dementsprechend ist bei der Untersuchung der Weine bei der Einfuhr in der Beurteilung ausdrficklich darauf zu verweisen, dal~ der Wein zwar als Kaltcrer-See-Wein bezeichnet werden kann, den Ausleseanforderungen abet nicht genfigt. F. Egger (Mannheim).

Alkoholfreie Erfrischungsgetr~inke. Bundesrepublik Deutschland.

Chininhaltige Erfrischungsgetr~inke. Erlafi des Bunclesministeriums des Innern vom 13. Februar195~l.- (Nicht im Druck verSffentlicht.)

Im Gegensatz zum Ausland sind in Deutschland chininhaltige Erfrischungsgetr/inke (tonic waters) fast unbekannt geb]icben. Chiningehalte yon 25--80 mg je Liter erscheinen im allgemeinen unbedenklich, zumal einc kumulierende Wirkung des Chinin nicht eintritt. Bei Bittergetr~nken nimmt in I)eutsch]and die BevSlkerung im allgemeinen an, dab ihr bitterer Geschmack auf die Verwendung yon Wermutkraut zuriickgeht. Im Hinblick auf die vereinzelt beobachtete nicht ganz unschadlichc Wirkung der Chiningetr/~nke und mit Rficksicht auf die Tatsachc, dab sic der BevSlker~ng bisher unbekannt geblieben sind, mul3 gefordert werden, dab der Gehalt an Chinin bei