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    STAATSGESETZBLATTFR DIE REPUBLIK STERREICH

    Jahrgang 1945 Ausgegeben am 8. August 1945 25. Stck

    102. Verfassungsgesetz: Vereinsrechtliche Manahmen (Vereins-Reorganisationsgesetz).103. Gesetz: Wiederherstellung der sterreichischen Rechtsanwaltschaft (Rechtsanwaltsordnung 1945 RAO. 1945).104. Gesetz: Wiederherstellung des sterreichischen Notariates (Notariatsordnung 1945 NO. 1945).1 0 5 . Gesetz: bergangsbestimmungen zur Wiederherstellung des sterreichischen Strafrechtes und des sterreichischen

    Strafprozerechtes.1 0 6 . Gesetz: Einschrnkung des Familienunterhaltes.107. Gesetz: Abnderung einiger Bestimmungen des Gesetzes ber die Wiederaufnahme der Zahlungen der Kredit-

    unternehmungen (Schaltergesetz) und der 1. Novelle zum Schaltergesetz (2. Novelle zum Schaltergesetz).108. Verordnung: Erfassung, Aufbringung und Ablieferung von Getreide, Hlsenfrchten und Kartoffeln.1 0 9 . Kundmachung: 20. Kundmachung ber die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.1 1 0 . Kundmachung: 21. Kundmachung ber die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.1 1 1 . Kundmachung: 22. Kundmachung ber die Aufhebung von Rechtsvorschriften des Deutschen Reiches.

    1 0 2 . Verfassungsgesetz vom 31. Juli 1945ber vereinsrechtliche Manahmen (Vereins-

    Reorganisationsgesetz).Die Provisorische Staatsregierung hat be-

    schlossen: 1. (1) Die nach 4 und 11 des .Gesetzes vom

    15. November 1867, R. G. Bl. N r . 134, ber dasVereinsrecht zustndigen Behrden knnen aufAntrag mit Bescheid aussprechen, da ein demerwhnten Gesetz unterliegender Verein, derseine Ttigkeit auf Grund der Verordnung derBundesregierung vom 26. Mai 1933, B. G. Bl.Nr . 200, womit der kommunistischen Parteijede Bettigung in sterreich verboten wird,oder der Verordnung der Bundesregierung vom12. Februar 1934, B .G. Bl. N r . 78, womit dersozialdemokratischen Partei sterreichs jede Be-ttigung in sterreich verboten wird, einstellenmute , seine Ttigkeit wieder aufnehmen kann.

    (2) Ebenso knnen die genannten Behrden aufAntrag mit Bescheid aussprechen, da die vomStillhaltekommissar fr Vereine, Organisationenund Verbnde auf Grund des Gesetzes ber dieberleitung und Eingliederung von Vereinen,Organisationen und Verbnden, G. Bl. f. d. L. .N r . 136/1938, sowie die auf Grund des 1 derZweiten Verordnung zum Gesetz ber dieWiedervereinigung sterreichs mit dem Deut-schen Reich vom 18. Mrz 1938, DeutschesR. G. Bl. I S. 262, vom Reichsfhrer SS und Chefder deutschen Polizei im Reichsministerium desInnern oder von den gem 2 der genanntenVerordnung beauftragten Stellen verfgten An-ordnungen ber die Auflsung, Neuordnung,berfhrung und Eingliederung von Vereinenauer Kraft treten.

    2. (1) Zur Stellung eines Antrages nach 1ist jedes im Zei tpunkt der Einstellung der Ver-einsttigkeit bestellte Vereinsorgan oder ein

    Ausschu von mindestens fnf Personen, die imgleichen Zei tpunkt Mitglieder des Vereineswaren, berechtigt. Dem Antrag sind auf Ver-langen der Behrde die im Zeitpunkte der Ein-stellung der Vereinsttigkeit gltigen Vereins-statuten in fnf Ausfertigungen anzuschlieen.Gleichzeitig ist ein Vorschlag ber die Zusam-mensetzung des provisorischen Vereinsvorstandes,dem nur Vereinsmitglieder angehren drfen,zu erstatten.

    (2) Antrge nach 1 knnen nur bis zum31. Oktober 1945 eingebracht werden.

    (3) In den Fllen des 1, Abs. (1), hat die Be-hrde vor ihrer Entscheidung, wenn es sich umeinen Verein handelt , der seine Tt igkei t aufG r u n d der Vero rdnung B. G. Bl. N r . 200/1933einstellen mute , ein Gutachten des Zentral-komitees der kommunistischen Partei sterreichsund, wenn es sich u m einen Verein handelt , derseine Tt igkei t auf G r u n d der VerordnungB. G. Bl. Nr . 78/1934 einstellen mute , ein G u t -achten des Parteivorstandes der sozialistischenPartei sterreichs (Sozialdemokraten und Re-volut ionre Sozialisten) darber einzuholen, obdie parteipolitischen Voraussetzungen fr dieWiederaufnahme der Ttigkeit des in Betrachtkommenden Vereines gegeben sind. Sie ist beiihrer Entscheidung an diese Gutachten gebunden.

    3. Vereine, die ihre Ttigkeit auf Grundeiner der in 1, Abs. (1), angefhrten Ver-ordnungen einstellen muten und in der Folge-zeit, sei es in der gleichen, sei es in einer ge-nderten Rechtsform weitergefhrt wurden, sindauch dann nach den Bestimmungen des 1,Abs. (1), zu behandeln, wenn sie in einemspteren Zei tpunkt der Auflsung, Neuordnung ,berfhrung oder Eingliederung im Sinne derin 1, Abs. (2), angefhrten Rechtsvorschriftenunterzogen wurden .

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  • 134 Stck 2 5 , N r . 102.

    4. (1) Ein Bescheid nach 1 darf hinsichtlichsolcher Vereine nicht erlassen werden, die nachihren Statuten als Vereinszweck versicherungs-hnliche Leistungen (Sterbegelduntersttzungen,Bestattungsgelder, Krankenunters t tzungen, Lei-stungen bei Unglcksfllen u . dgl.) auch ohneRechtsanspruch an ihre Mitglieder erbringen.

    (2) Ebenso ist ein Bescheid nach 1 hinsichtlichgewerkschaftlicher Organisationen unzulssig.

    5. (1) Der nach 1 ergehende Bescheid hatdie Wirkung , da der Verein in der Form, inder er sich vor der Einstellung seiner Ttigkeit ,beziehungsweise vor der Neuordnung , berfh-rung oder Eingliederung befunden hat , seineTtigkeit wieder beginnen kann, sobald ein p ro -visorischer Vereinsvorstand bestellt ist. Die Mit-gliedsrechte der Vereinsmitglieder bleiben ge-wahr t . Die Statuten bleiben bis zu der erstennach dem Inkraf t t re ten dieses Gesetzes stat t-findenden Vollversammlung (Generalversamm-lung) unvernder t in Geltung.

    (2) Bis zum Zei tpunkt der ersten Vollversamm-lung nach dem Inkraf t t re ten dieses Gesetzes gibtes neben den vollberechtigten Mitgliedern auchsolche Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht.Die Neuaufnahme vollberechtigter Mitgliederkann bis zu diesem Zei tpunkt n u r durch ein-stimmigen Beschlu des provisorischen Vereins-vorstandes erfolgen. Die brigen bis zu diesemZei tpunkt aufgenommenen neuen Mitglieder ge-nieen in der ersten Vollversammlung (General-versammlung), jedenfalls aber bis zur Entschei-dung ber die Statuten und ber ihre Mitglieds-rechte, kein Stimmrecht.

    (3) Der nach 1 ergehende Bescheid ist vonder Vereinsbehrde auf Kosten der Antragstellerin jenen Zeitungen, in welchen behrdliche Ver-fgungen regelmig kundgemacht werden, zuverlautbaren. Der Verlautbarung ist der erstatteteVorschlag ber die Zusammensetzung des p r o -visorischen Vereinsvorstandes [ 2, Abs. (1)] an-zufgen.

    (4) Binnen vier Wochen v o m Tage der Ver-lautbarung [Abs. (3)] kann jedes Vereinsmitgliedzu dem Verlautbarten Vorschlag ber die Zu-sammensetzung des provisorischen Vereinsvor-standes Ergnzungs- oder Gegenvorschlge andie Vereinsbehrde ( 1) erstatten. Ein Hinweisauf dieses Recht ist in die Verlautbarung aufzu-nehmen.*)

    6. (1) Nach Ablauf der in 5, Abs. (4), an-gefhrten Frist bestellt die Vereinsbehrde ( 1),wenn sie gegen den erstatteten Vorschlag samtErgnzungen [ 2, Abs. (1), 5, Abs. (4)] keinBedenken hat u n d wenn Gegenvorschlge [ 5,Abs. (4)] nicht vorliegen, den provisorischen Ver-einsvorstand. Bestehen jedoch Bedenken gegeneine der vorgeschlagenen Personen [ 2, Abs. (1)und 5, Abs. (4)] oder liegen Gegenvorschlge

    *) Berichtigt gem Kundmachung BGBl. Nr. 12/1946.

    vor , so legt die Vereinsbehrde ( 1), sofernnicht das Staatsamt fr Inneres als Vereinsbe-hrde in Betracht kommt, die Vorschlge miteinem Bericht dem genannten Staatsamt vor .

    (2) In diesem Fall entscheidet ber die Bestel-lung des provisorischen Vereinsvorstandes einebeim Staatsamt fr Inneres zu bildende beson-dere Vereinskommission, die un te r dem Vorsitzdes Staatssekretrs fr Inneres aus sechs Mit-gliedern besteht, von denen je zwei auf Vor-schlag der drei anerkannten demokratischenParteien vom Staatsamt fr Inneres berufenwerden. Die nheren Vorschriften ber die Bil-dung und Geschftsfhrung dieser Kommissionwerden durch Verordnung getroffen.

    (3) Die Funkt ion des provisorischen Vereins-vorstandes endet in dem Zei tpunkt , in welchemder nach dem Zusammentr i t t der ersten Vol l -versammlung (Generalversammlung) im Sinneder Vereinsstatuten bestellte Vors tand seine T -tigkeit aufnimmt. Die Bestellung des Vereins-vorstandes hat bis 31 . Jnner 1946 zu erfolgen.

    7. Die Vereinsbehrde ( 1) kann bis 3 1 . D e -zember 1946 einzelne oder smtliche Organeeines bestehenden Vereines ihrer Funkt ion ent-heben, wenn diese nicht die Gewhr dafrbieten, da jede nationalsozialistische Bettigunginnerhalb des Vereines ausgeschlossen wird. Siekann in diesem Fall einen provisorischen Ver-einsvorstand einsetzen. Die Bestimmungen des 5, Abs. (3) und (4), und des 6 gelten sinn-gem. Die statutengeme Neubestellung desVorstandes hat b innen drei Monaten zu er-folgen.*)

    8. (1) Personen, auf die die Bestimmungendes 17 des Verbotsgesetzes Anwendung finden,knnen nicht Mitglieder eines Vereines sein.

    (2) Andere Personen, auf die die Bestimmungendes 4 des Verbotsgesetzes Anwendung finden,drfen nicht zu Mitgliedern des Vereinsvor-standes (provisorischen Vereinsvorstandes) oderzu anderen Organen des Vereines bestellt wer-den.

    (3) Vereine, die den Vorschriften der Abs. (1)oder (2) binnen eines Monates nach dem In-krafttreten dieses Gesetzes nicht entsprechen,knnen in sinngemer Anwendung des 24des Gesetzes v o m 15. November 1867, R. G. Bl.N r . 134, ber das Vereinsrecht aufgelst werden.

    9. (1) Die Vereinsbehrde kann fr Vereine,die nach 24 des Gesetzes v o m 15. November1867, R . G. Bl. N r . 134, ber das Vereinsrecht,oder nach 8, Abs. (3), dieses Gesetzes aufgelstwerden, einen Liquidator bestellen und diesemWeisungen ber die Verwer tung des Vereins-vermgens erteilen. Sie ist hiebei an die in denStatuten enthal tenen Vorschriften ber die Auf-lsung (Liquidation) nicht gebunden, ha t jedochhinsichtlich der Verwer tung des Vereinsver-

  • Stck 25, Nr. 103. 135

    mgens das Einvernehmen mit jenen Staats-mtern, in deren Wirkungsbereic