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Stadt Altlandsberg Ortsteil Altlandsberg Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB Auftraggeber: Stadt Altlandsberg Bürgermeister Herr A. Jaeschke Berliner Allee 6, 15345 Altlandsberg Auftragnehmer: Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung Am Wasserturm 39, 13089 Berlin Tel.: 030/9253260, Fax.: 030/9253760 Mai 2020

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Page 1: Stadt Altlandsberg...T eilBI: a uo rd ngsch tF z W e r banl g( §9 A s .4 BuG i V m 87 1 N 2 O) 8. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Gestaltung von Werbeanlagen

Stadt Altlandsberg

Ortsteil Altlandsberg

Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Auftraggeber:

Stadt Altlandsberg Bürgermeister Herr A. Jaeschke Berliner Allee 6, 15345 Altlandsberg

Auftragnehmer:

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für

Stadt Dorf und Freiraumplanung Am Wasserturm 39, 13089 Berlin Tel.: 030/9253260, Fax.: 030/9253760

Mai 2020

PC-3
Schreibmaschinentext
PC-3
Schreibmaschinentext
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Stadt Altlandsberg

Ortsteil Altlandsberg

Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Planzeichnung

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Gehölz

Gehölz

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56.36

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57.2356.78

57.2356.83

56.81

56.8756.90

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55.69 55.85

55.25

55.05

56.62

56.78

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56.57 57.89 58.67 58.80 59.06 59.61

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57.20 58.63 59.22

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54.42

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54.27

54.00

53.72

54.55

57.86

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59.62

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61.50

60.82

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59.14

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58.93

58.87

56.98

57.23

57.59 58.24

57.72 58.30

58.68 58.98

58.60 58.90

59.23 59.54

59.13 59.42

59.84 59.76

59.33 59.44

59.9661.01

60.2260.52

61.62 61.99

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60.3160.2559.9459.6859.5559.2559.0559.0558.8158.3657.92

58.0357.88

58.6858.30

58.2458.73

61.30

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63.5363.3263.0160.85

60.89 62.10 62.65 62.8262.70

62.93 63.38

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62.96 62.9062.96 63.13

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62.42

62.61

63.40

62.96

62.93

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63.53

63.93

63.88

62.33

62.29

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62.64 62.4962.65

60.18

62.92

56.83

60.82

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60.78

61.46

57.22

57.41

n.f.G

.n.

f.G.

n.f.G

.

n.f.G.

n.f.G.

311

308

305

309307

304 142

334

420

141143144

145

139

137136 135

133

132 131130

129128

447 448

327

331

428

427

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329/1

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61

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n.f.G.

140

329/4

329/3

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313314

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303

306

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541

3

106

n.f.G. = nicht festgestellte Grenze

183

12

1018

312

12

23

12

12

10

4

25

12.5

12

8

8

24

24

8

o

II

EDo

III

o

II 0,250,250,25

HD

SPE3

SPE5

WA 1

WA 1

WA 2

WA 2

WA 2SPE4

WA 2WA 1 WA 3

WA 1WA 2

WA 2 WA 3WA 3

NSG "Wiesengrund"

LSG "Niederungssystem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter"

FFH"Wiesengrund"

BD

SPE2

SPE1

BD

V1 V2

Art und Maß der baulichen Nutzung§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Allgemeines Wohngebietmit Nummerierung

Grenze des räumlichen Geltungsbereichsdes Bebauungsplans

Sonstige Planzeichen

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungsmaße

Bemaßung in m

Flurstücksgrenze

Ausgewählte Bestandsangaben

Geländehöhein m über NHN

Laub- / Nadelbaum

Gebäude

§ 9 Abs. 6 BauGBNachrichtliche Übernahmen

Benutzerschlüssel§ 9 Abs. 1 BauGB

Bauweise

GrundflächenzahlZahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

Böschung

Hausformen

Grundflächenzahl0,25

II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

Bauweise u. überbaubare Grundstücksfläche§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

o offene Bauweise

EDnur Einzel- und Doppelhäuserzulässig

HDnur Hausgruppen und Doppelhäuser zulässig

Baugrenze

Verkehrsflächen

Straßenbegrenzungslinie

Öffentliche Straßenverkehrsfläche(mit Nummerierung)

öffentliche Verkehrsflächemit Zweckbestimmung Fußweg

öffentliche Verkehrsfläche mit Zweck-bestimmung Verkehrsberuhigter Bereich

SPE-Flächen und Pflanzbindung

Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit Nummerierung

§ 9 Abs. 1 Nr. 20 u. 25b BauGB i.V.m. § 5 Abs. BNatSchAG

Umgrenzung von Flächen mitBindungen für Bepflanzungen und fürdie Erhaltung von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen

- § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB

WA 1

SPE1

Schutzgebiet mit Bezeichnung

Altlastenverdachtsfläche (Reg.-Nr.: 0245643123, Bezeichnung: Fischhandel-Lager)

Bodendenkmal/ -verdachtsfläche

398

mit Flurstücksnummer

55.3

BD

10

V1

1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom _________________ mit Beschluss Nr. _______________________. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt der Stadt Altlandsberg Nr. _____ vom __________________.

Stadt Altlandsberg Bürgermeister Siegel 2. Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde

am ___________________ mit Beschluss-Nr. _______________________ von der Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen.

Stadt Altlandsberg Bürgermeister Siegel 3. Die Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den

textlichen Festsetzungen (Teil B), wird hiermit ausgefertigt. Stadt Altlandsberg Bürgermeister Siegel 4. Die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung ist am ___________________ im Amtsblatt der Stadt Altlandsberg

Nr. _______ erfolgt. Stadt Altlandsberg Bürgermeister Siegel 5. Die Stelle, bei der der Bebauungsplanes mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung

nach § 10 a Abs. 1 BauGB auf Dauer während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, ist am _______________________ im Amtsblatt der Stadt Altlandsberg Nr. ________ ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 BauGB) und weiter auf Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 BauGB) hingewiesen worden.

Stadt Altlandsberg Bürgermeister Siegel

Die verwendete Planunterlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters mit Stand vom ___________________ und weist die planungsrelevanten baulichen Anlagen sowie Straßen, Wege und Plätze vollständig nach. Sie ist hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch eindeutig. Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist eindeutig möglich.

Ort, Datum Öffentlich bestellter Siegel Vermessungsingenieur

Teil B I: Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 und 4 BauNVO) 1. Allgemeines Wohngebiet

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

1.1. Zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

1.2. Ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen zugelassen werden.

1.3. Nicht zulässig sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

2. Die Einteilung der Verkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

3. Die Befestigung der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ ist nur in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau zulässig.

4. Auf den SPE-Flächen SPE 1, SPE 2 und SPE 3 sind auf einer Gesamtfläche von 7.110 m² heimische, standortgerechte Sträucher und 20 Bäume (mittel- und großkronige Bäume - Pflanzliste wird im weiteren Verfahren ergänzt) als Überhälter in Form von 13 Tuffs auf insgesamt 2.500 m² zu pflanzen. Auf den restlichen 4.610 m² ist eine extensive, artenreiche Wiese mit einheimischen Pflanzenarten herzustellen.

5. Auf der SPE-Fläche SPE 4 ist eine extensive Wiese auf einer Gesamtfläche von 26.280 m² herzustellen und dauerhaft zu sichern. Unbefestigte Wege sind zulässig.

6. Auf der SPE-Fläche SPE 5 ist auf einer Gesamtfläche von 17.750 m² eine extensive, artenreiche Wiese (Sandmagerrasen) herzustellen. Es ist eine standortgerechte Gräser- und Kräutermischung aus gebietseigener Herkunft auszusäen.

7. In den Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ sowie „Fußweg“ sind 30 Bäume zu pflanzen (klein- und mittelkronige Bäume - Pflanzliste wird im weiteren Verfahren ergänzt). Es sind 4 Jahre Fertigstellungs- und Entwicklungspflege durchzuführen.

Teil B II: Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Werbeanlagen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V .m. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO)

8. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Gestaltung von Werbeanlagen mit Tagesleucht- und Reflexfarben sowie bewegte, blinkende, rotierende oder mit wechselndem Licht ausgestattete Werbeanlagen sind unzulässig. Die Werbeanlagen dürfen je Baugrundstück 1,0 m² Fläche nicht überschreiten.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

3. Die Befestigung der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ ist nur in wasser- und luftdurchlässigen Aufbau zulässig.

4. Auf den SPE-Flächen SPE 1, SPE 2 und SPE 3 sind auf einer Gesamtfläche von 7.110 m² heimische, standortgerechte Sträucher und 20 Bäume (mittel- und großkronige Bäume - Pflanzliste wird im weiteren Verfahren ergänzt) als Überhälter in Form von 13 Tuffs auf insgesamt 2.500 m² zu pflanzen. Auf den restlichen 4.610 m² ist eine extensive, artenreiche Wiese mit einheimischen Pflanzenarten herzustellen.

5. Auf der SPE-Fläche SPE 4 ist eine extensive Wiese auf einer Gesamtfläche von 26.280 m² herzustellen und dauerhaft zu sichern. Unbefestigte Wege sind zulässig.

6. Auf der SPE-Fläche SPE 5 ist auf einer Gesamtfläche von 17.750 m² eine extensive, artenreiche Wiese (Sandmagerrasen) herzustellen. Es ist eine standortgerechte Gräser- und Kräutermischung aus gebietseigener Herkunft auszusäen.

7. In den Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ sowie „Fußweg“ sind 30 Bäume zu pflanzen (klein- und mittelkronige Bäume - Pflanzliste wird im weiteren Verfahren ergänzt). Es sind 4 Jahre Fertigstellungs- und Entwicklungspflege durchzuführen.

Teil B II: Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Werbeanlagen (§ 9 Abs. 4 BauGB i. V .m. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO)

8. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Gestaltung von Werbeanlagen mit Tagesleucht- und Reflexfarben sowie bewegte, blinkende, rotierende oder mit wechselndem Licht ausgestattete Werbeanlagen sind unzulässig. Die Werbeanlagen dürfen je Baugrundstück 1,0 m² Fläche nicht überschreiten.

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt - Dorf - und Freiraumplanung

Stadt Altlandsberg - Ortsteil Altlandsberg

Mai 2020

Maßstab 1 : 1000Vorentwurf

Bebauungsplan "Wohnen in Friedrichslust Süd"

Planzeichnung - Teil A

Zeichenerklärung - Teil A

Textliche Festsetzungen - Teil B Verfahrensvermerke

Plangrundlage angefertigt von:Dipl.-Ing. Udo KrackeÖffentlich bestellter VermessungsingenieurKlosterstraße 2115345 Altlandsberg

Stand - Katasterunterlagen: 15.01.2020Stand - örtliche Aufnahme: 21.01.2020Höhensystem: DHHN 16Lagesystem: ETRS 89

Katastervermerk

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Stadt Altlandsberg

Ortsteil Altlandsberg

Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Begründung

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

Bebauungsplan

„Wohnen in Friedrichslust Süd“

Begründung

zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Inhalt Seite

1. Anlass und Ziel der Planung ............................................................................................... 1

2. Hinweise zum Verfahren ...................................................................................................... 2

3. Das Plangebiet ..................................................................................................................... 3

3.1 Geltungsbereich .......................................................................................................... 3

3.2 Lage in der Gemarkung .............................................................................................. 4

3.3 Gegenwärtige Bebauung, Nutzung und Erschließung ................................................. 5

3.4 Begründung der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Fläche ...................... 6

4. Übergeordnete Planungen ................................................................................................... 6

4.1 Landesplanung und Regionalplanung ......................................................................... 6

4.2 Landkreis Märkisch-Oderland ..................................................................................... 7

4.3 Aussagen des Flächennutzungsplanes ....................................................................... 8

4.4 Informelle Planungen .................................................................................................. 9

5. Ziele und Inhalt der Planung.............................................................................................. 10

5.1 Planungsziele ........................................................................................................... 10

5.2 Inhalt der Planung und Planungsvarianten ................................................................ 11

5.3 Erschließung ............................................................................................................. 13

6. Festsetzungen nach BauGB (Teil B I) ............................................................................... 13

6.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................................... 14

6.2 Maß der baulichen Nutzung ...................................................................................... 14

6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ...................................................... 15

6.4 Verkehrsflächen ........................................................................................................ 16

6.5 Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,

Natur und Landschaft ........................................................................................................... 17

6.6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........................ 18

6.7 Zuordnung der Ausgleichsflächen ............................................................................. 19

7. Festsetzungen nach BbgBO (Teil B II) .............................................................................. 19

7.1 Werbeanlagen .......................................................................................................... 19

8. Voraussichtliche Umweltauswirkungen ........................................................................... 19

8.1 Auswirkungen auf die Schutzgüter ............................................................................ 19

8.2 Weitere Auswirkungen .............................................................................................. 29

8.3 Voraussichtliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanz.............................................................. 29

9. Flächenbilanz ..................................................................................................................... 32

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

Karten und Pläne

Anlage 1: Fotodokumentation - Analyse

Anlage 2: Städtebauliche Varianten

Anlage 2: Schutzgebiete (Übersichtsplan)

Anlage 4: Bestandserfassung der Biotope

Anlage 5: Relevanzprüfung

Anlage 6: Artenblätter

Rechtsgrundlagen (Auswahl)

Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587)

Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl.

I S. 3786)

Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geän-

dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom am 04. Mai 2017 (BGBI I S. 1057)

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 15. November 2018 (GVBI.I/18, [Nr. 39])

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert

durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)

Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013

(GVBl.I/13, [Nr. 03]), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Januar

2016 (GVBl.I/16, [Nr.5])

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020 1

1. Anlass und Ziel der Planung

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg beschloss in ihrer Sitzung am 24.03.2016

mit Beschluss-Nr. 0462/16-SVV die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnen in Friedrichslust

Süd" einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan.

Hintergrund ist die positive Einwohnerentwicklung der Stadt Altlandsberg in den letzten Jahren, ver-

bunden mit wachsender Nachfrage nach Baugrundstücken für Einfamilienhäuser. Ablesbar ist dieser

Trend beispielsweise an der Entwicklung im Bereich des Bebauungsplanes Scheunenviertel, wo

praktisch alle Grundstücke innerhalb kurzer Zeit veräußert und bebaut wurden.

Der Siedlung Friedrichslust zwischen Bollensdorfer Weg und August-Schmidt-Straße fehlt bisher

eine nach Süden hin abgrenzende Ortsrandbebauung als städtebaulich sinnvolle Ergänzung und

Abrundung des Innenbereiches, die auch bisherige Brach- und Gewerbeflächen sowie die Bestands-

bebauung am Bollensdorfer Wege integriert. Langfristig planerisch vorbereitet wurde die Fläche be-

reits durch ihre Einbeziehung in den Flächennutzungsplan der Stadt Altlandsberg im Jahr 2006.

Die Bauleitplanung „Wohnen in Friedrichslust Süd“ entspricht auch dem langfristigen Leitbild und

den Entwicklungszielen der Stadt Altlandsberg, die im INSEK (2017) verankert sind. Die Entwicklung

eines neuen Baugebietes durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist hier bereits als Maß-

nahme M2 festgelegt. Ein Teil der Fläche (etwa 2 ha) wird mit Sachstand 2015 auf das Kontingent

des LEP HR zur Wohnsiedlungsflächenentwicklung angerechnet (siehe hierzu auch Kapitel 4.1).

Mit der Planung wird das Ziel verfolgt die vorhandene Wohnsiedlung „Friedrichslust“ durch Nach-

und Umnutzung sowie die Einbeziehung von Außenbereichsflächen zu entwickeln. Geplant ist eine

relativ lockere Ein- und Zweifamilienhausbebauung auf insgesamt ca. 4,7 ha innerhalb der bereits

im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen. Um ein vielfältiges Wohnungs-

angebot zu generieren, sind auf Teilflächen ein verdichteter Bereich mit Hausgruppen sowie ein

Bereich mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Darüber hinaus ist ein Ziel der Planung die angren-

zenden Schutzgebiete durch entsprechende Pufferbereiche zu sichern und damit bestehendes und

potenzielles Konfliktpotenzial zu mindern bzw. auszuschließen. Dazu gehören auch die Abgrenzung

zu einer südlich gelegenen Schießanlage sowie die Klärung einer Altlastenverdachtsfläche. Eine

Umweltprüfung (einschließlich Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz und grünordnerischem Fachbeitrag) wird

in diesem Sinne konfliktmindernd in die Bauleitplanung eingestellt.

Als grundlegende städtebauliche Ziele für die Bauleitplanung lassen sich zusammenfassen:

Schaffung von Wohnbauflächen zur bedarfsgerechten Entwicklung der Stadt Altlandsberg in-

nerhalb der nächsten 5 bis 10 Jahre durch Umnutzung, Nachnutzung und Abrundung vorhan-

dener Siedlungsflächen,

Nutzung der vorhandenen Erschließung sowie deren effiziente Ergänzung,

Ausbildung eines begrünten Ortsrandes als Übergang und Abgrenzung zur umgebenden Land-

schaft mit großem (Nah-) Erholungspotenzial und großer naturschutzfachlicher Bedeutung

Sicherung und Schaffung eines Pufferbereiches zu den angrenzenden Schutzgebieten durch

Extensivierung als SPE-Flächen.

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

2 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

2. Hinweise zum Verfahren

Volles Verfahren mit Umweltprüfung

Für die Änderung des Bebauungsplanes wird ein vollständiges Verfahren nach § 2 BauGB mit Um-

weltprüfung nach § 2 Abs. 4 und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie der

Erarbeitung eines Grünordnungsplanes durchgeführt. Der Untersuchungsumfang und Detaillie-

rungsgrad ergibt sich u. a. aus den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und

sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und dem Abwägungsergebnis zu

diesem Verfahrensschritt.

Zum derzeitigen Planungsstand (Vorentwurf / frühzeitige Beteiligung) liegt der Umweltbericht noch

nicht vor. Dieser wird vollständig zum 1. Entwurf erarbeitet. Wesentliche Aussagen zum Artenschutz,

zur möglichen Beeinträchtigung von Schutzgütern und zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz sind jedoch

bereits jetzt in Kapitel 8 zusammengefasst.

Im weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten aufgrund der südlich gelegenen Schießanlage des

Schützenvereins Altlandsberg erarbeitet sowie ein Baugrundgutachten zur Bewertung der Versicke-

rungsfähigkeit des Bodens.

Schutzgebietsgrenzen

Im Rahmen frühzeitiger Gespräche mit der unteren Naturschutzbehörde wurden wichtige natur-

schutzfachliche und rechtliche Belange anhand erster städtebaulicher Skizzen besprochen

(04.02.2020). Im Ergebnis wurden die Baugebiete einschließlich der Gärten usw. noch einmal so

angepasst, dass diese in jedem Falle außerhalb der Schutzgebiet (LSG / NSG) liegen. Darüber

hinaus wurde die genaue Lage der Schutzgebiete flurstücksscharf abgestimmt. Diese abgestimmten

Schutzgebietsgrenzen sind als Grundlage der städtebaulichen Varianten in den Bebauungsplan ein-

geflossen (siehe Kapitel 5.2).

Bisherige Verfahrensschritte

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Altlandsberg beschloss in ihrer Sitzung am 24.03.2016

mit Beschluss-Nr. 0462/16-SVV die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnen in Friedrichslust

Süd" einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan.

Im Rahmen der Planungsanzeige im April 2015 wurden die ersten Stellungnahmen der übergeord-

neten Planungen bereits eingeholt. Diese sind in das vorliegende Material zur frühzeitigen Beteili-

gung eingeflossen. Inzwischen ist der LEP HR rechtswirksam geworden. Hierzu wird im Rahmen

der frühzeitigen Beteiligung eine neue Stellungnahme eingeholt (siehe auch Kapitel 4.1).

Im Folgenden werden die wichtigen Verfahrensschritte dokumentiert:

- Aufstellungsbeschluss ............................................................................................................ 24.03.2016

- Beteiligung Raumordnung / Landesplanung / Landkreis......................... mit Schreiben vom 04.08.2015

- frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB .................................................................. _________

- frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB .................................................................. _________

- Abwägungs- und Billigungsbeschluss 1. Entwurf ................................................................... _________

- Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum 1. Entwurf ........................................................... _________

- Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum 1. Entwurf ........................................................... _________

- Abwägungs- und Satzungsbeschluss ..................................................................................... _________

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020 3

3. Das Plangebiet

3.1 Geltungsbereich

Der vorläufige Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst rund 11,4 ha der folgenden Flurstücke

in Flur 20 der Gemarkung Altlandsberg: 61 (teilw.), 327, 328 (teilw.), 329/1, 329/3, 329/4, 329/6,

330/5, 330/6, 330/7, 330/8, 330/9, 341 (teilw.), 420, 422, 425, 426, 427, 428.

Es wurden die für die Wohnbauflächenentwicklung erforderlichen Flurstücke einbezogen, die sich

vollständig im Besitz des Investors befinden und für die geplante Entwicklung zur Verfügung stehen.

In den Geltungsbereich sind weiterhin die Erschließungsstraßen Bollensdorfer Weg und August-

Schmid-Straße einbezogen, um die Anbindung zu sichern.

Ganz bewusst wurden auch heute intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in den Geltungsbe-

reich einbezogen, um diese durch SPE-Festsetzungen als Puffer zum FFH-Gebiet sichern zu kön-

nen. Nur teilweise liegen diese bereits im NSG „Wiesengrund“ und LSG „Niederungssystem des

Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter“ (siehe Abb. 1, Geltungsbereich). Eine Reduzie-

rung des Geltungsbereiches auf die künftig baulich genutzten Flächen wurde in Betracht gezogen,

jedoch zugunsten eine rechtssichern und großen zusammenhängenden Pufferzone zum FFH – Ge-

biet verworfen (siehe auch Kapitel 5.2).

Abb. 1: Der Geltungsbereich des Bebauungsplans (unmaßstäblich)

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4 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

3.2 Lage in der Gemarkung

Das Plangebiet des Bebauungsplanes „Wohnen in Friedrichlust Süd“ gehört zur Stadt Altlandsberg

(Ortsteil Altlandsberg). Es schließt sich unmittelbar südlich daran an, schließt Bestandsnutzungen

ein, rundet die vorhandene Wohnsiedlung Friedrichslust ab und grenzt diese zum umgebenden

Landschaftsraum ab. Es handelt sich um ein Wohngebiet, das bereits im Flächennutzungsplan

(2006) als auch im INSEK (2017) als Entwicklungsgebiet verankert ist.

Verkehrstechnisch angebunden wird das kleine Gebiet sowohl über die August-Schmidt-Straße im

Westen als auch über den Bollensdorfer Weg im Osten. Beide Anbindungen führen sowohl auf kur-

zem Weg ins Stadtzentrum als auch an übergeordnete Ausfallstraßen bzw. an die Landesstraße

L30. Die August-Schmidt-Straße (über die Schwerinstraße) bis zur Berliner Allee und der Bollens-

dorfer Weg bis zum Scheunenviertel mit Anschluss an die L30 müssen saniert bzw. ausgebaut wer-

den. Speziell der abschnittweise Ausbau des Bollensdorfer Weges ist im Zusammenhang mit dem

Sanierungsgebiet „Scheunenviertel“ bereits in Planung.

Das Stadtzentrum von Altlandsberg ist fußläufig in etwa 1,2 km erreichbar, die nächstgelegene Bus-

haltestelle an der Berliner Allee liegt rund 1 km entfernt und biete eine Verbindung in die Altstadt

und Altlandsberger Ortsteile sowie zur S-Bahn-Haltestelle in Hoppegarten, in Strausberg sowie zur

U-Bahn-Haltestelle in Hönow.

Im Westen des Plangebiets befinden sich mehrere überlagernde Schutzgebiete, das NSG „Wies-

engrund“ sowie das LSG „Niederungssystem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorflu-

ter“. Zusätzlich sind Teile des betreffenden Grünzuges am Mühlenfließ als FFH-Gebiet „Wieseng-

rund“ gesichert (siehe Anlage 3).

Abb. 2: Lage des Plangebiets (unmaßstäblich)

Scheunenviertel

Seeberg-Siedlung

Fredersdorf - Vogelsdorf

Friedrichslust

L 30

Plan-

gebiet

Historischer

Stadtkern

L 33

L 33

A 10

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3.3 Gegenwärtige Bebauung, Nutzung und Erschließung

Die Fläche des Geltungsbereiches teilt sich in unterschiedliche Nutzungsbereiche. So schließt er

stark versiegelte Betonflächen mit Gebäuden (ehemaliger Fischhandel), vorhandene Wohnbebau-

ung am Bollensdorfer Weg (Doppelhaus), einen Baubetrieb im Außenbereich (wird aufgegeben)

ebenso ein wie dazwischen liegende, intensiv bewirtschaftete Ackerflächen ohne Gehölze (siehe

Abb. 1 sowie Fotodokumentation in Anlage 1). Die Flächen des Baubetriebes liegen deutlich über

dem umgebenden Geländeniveau, was sich auch in der Vermessungsgrundlage für den Bebau-

ungsplan gut anhand der Böschung nachvollziehen lässt.

Die Fläche befindet sich teilweise im Landschaftsschutz- / Naturschutzgebiet (siehe auch Abb. 1 und

Anlage 3). Auch hier wird intensive Landwirtschaft betrieben. Diese Flächen werden in den Gel-

tungsbereich einbezogen, um sie dauerhaft zu extensivieren und als naturschutzfachlichen Puffer

zu den Schutzgebieten zu entwickeln (siehe Kapitel 5.2).

Das Gebiet ist ansonsten flachwellig. Auf einem kleinen Teilbereich südlich und deutlich außerhalb

des Geltungsbereiches hat sich ein typischer Trockenrasen entwickelt (geschütztes Biotop).

Die Grundstücke des Doppelhauses am Bollensdorfer Weg werden von Gehölzen eingefasst. Am

ehemaligen Fischhandel (August-Schmidt-Straße) sind noch einige Pappeln vorhanden. Eine aus-

führliche Bestandserfassung der Biotope erfolgt in Kapitel 8 und Anlage 4.

Südlich des Plangebietes liegt die genehmigte Schießsportanlage der Schützengilde Altlands-

berg e.V. Bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes wurde zwischen diesem und der zu entwi-

ckelnden Wohnbebauung eine SPE-Fläche eingeordnet, die nun in die verbindliche Bauleitplanung

übernommen und durch konkrete Festsetzungen als grüner Puffer zwischen den Nutzungen gesi-

chert werden soll (siehe Kapitel 6.5). Die geplanten Wohnbauflächen halten ausreichend Abstand

zu der Schießsportanlage. Darüber hinaus wird ein entsprechendes Immissionsgutachten erarbeitet,

das in die weitere Planung einfließen wird.

Die im nordwestlichen Bereich des Plangebietes befindlichen Gebäude und Betonflächen des ehe-

maligen Fischhandels werden abgerissen und entsiegelt und teilweise mit der neuen Erschließungs-

straße überbaut. Der Standort des Baubetriebes wird aufgegeben und als Wohnbaufläche nachge-

nutzt. Die Wohnbebauung am Bollensdorfer Weg wird in die Planung einbezogen und gesichert.

Der Bereich des ehemaligen Fischhandels ist gemäß Flächennutzungsplan als Altlastenverdachts-

standort gekennzeichnet. Im weiteren Verfahren ist mit der unteren Abfallwirtschafts- und Boden-

schutzbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland zu klären, inwieweit hieraus Maßnahmen zur

Vorbereitung der Wohnnutzung erforderlich werden.

Die Erschließung erfolgt über den Bollensdorfer Weg (rund 3,5 m breit, Betonplatten) und die west-

lich gelegene August-Schmidt-Straße. Beide Straßen müssen ausgebaut bzw. instandgesetzt wer-

den. Zusätzlich soll die bestehende kurze Fuß- und Radwegeverbindung als Verlängerung der Bre-

dowstraße erhalten bleiben.

Das Stadtzentrum von Altlandsberg ist fußläufig in etwa 1,2 km erreichbar, die nächstgelegene Bus-

haltestelle an der Berliner Allee liegt rund 1 km entfernt und bietet eine Verbindung zur Altlandsberg

Altstadt sowie zur S-Bahn-Haltestelle in Hoppegarten.

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3.4 Begründung der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Fläche

Bei der Planung kommt es zur Umwandlung von Landwirtschaftsflächen in Baugebiete und Ver-

kehrsflächen eines Einfamilienhausgebietes. An die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flä-

chen werden gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB besondere Anforderungen gestellt:

„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll

begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zu-

grunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken

und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.“

Die der von der Planung betroffenen Landwirtschaftsfläche umfasst rund 7,5 ha, die direkt an die

bereits bestehende Siedlung Friedrichslust anschließt. Diese sind im Flächennutzungsplan seit 2006

bereits als Wohnbauflächen dargestellt und somit langfristiges und genehmigtes Planungsziel der

Stadt Altlandsberg. Unverändert wird an dieser Entwicklung auch im Rahmen des aktuellen Inte-

grierten Stadtentwicklungskonzeptes 2017 festgehalten.

Die Untersuchung von Innenentwicklungspotenzialen erfolgte bereits ausführlich im Rahmen des

Flächennutzungsplanverfahrens sowie in den Jahren 2013, 2016 und 2017 unter anderem im Rah-

men einer Wohnungspolitischen Umsetzungsstrategie. Aus gesamtstädtische Sicht ist die relativ

kleinteilige Abrundung der Siedlungsfläche in Friedrichlust Süd nach Abwägung aller Belange ein

wichtiges Ziel der Stadtentwicklung von Altlandsberg. Die Diskussion und Abwägung des Sachver-

halts ist daher bereits erfolgt und an dieser Stelle nicht noch einmal im Detail erforderlich (siehe

Kapitel 4.4).

Von den insgesamt 11,4 ha Geltungsbereich werden 6,3 ha als Baugebiet mit Verkehrsflächen fest-

gesetzt, der verbleibende Rest soll zum überwiegenden Teil auch weiterhin landwirtschaftlich ge-

nutzt werden. Hier soll mittels extensiver Bewirtschaftung (Beweidung durch Schafe und Ziegen

oder entsprechende Mahd) die Nutzung möglich sein.

Der Inanspruchnahme der Landwirtschaftsflächen zugunsten der Wohnbauflächenentwicklung und

zur Sicherung und Entwicklung von Schutzgebieten wird daher fachlich begründet mit einem beson-

ders hohes Gewicht in der Abwägung der verschiedenen Belange untereinander und gegeneinander

eingestellt.

4. Übergeordnete Planungen

4.1 Landesplanung und Regionalplanung

In § 1 Abs. 4 BauGB ist festgelegt, dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen

sind. Im Rahmen einer Planungsanzeige im April 2015 hat die Stadt die grundlegenden Ziele und

Zwecke der Planung den betreffenden Behörden mitgeteilt.

Inzwischen ist der LEP HR rechtswirksam geworden. Hierzu wird im Rahmen der frühzeitigen Be-

teiligung eine neue Stellungnahme eingeholt. Es ist aber davon auszugehen, dass sich an der Be-

urteilung des Vorhabens und auch an der Anrechnung auf das Wohnbauflächenkontingent im

Grundsatz nichts geändert hat. Das laut LEP HR verfügbare Flächenkontingent zur Entwicklung von

Wohnbauflächen für die Stadt Altlandsberg ist mit dem Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung des

Bebauungsplanes Nr. 04 im Ortsteil Gielsdorf wieder verfügbar (SVV am 30.01.2020, Beschluss Nr.

0159/19-SVV).

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Den Zielen des LEP BB / LEP HR die neu geplanten Wohnbauflächen an das vorhandene Sied-

lungsgebiet anschließen (Z 4.2 LEP BB / Z 5.2 LEP HR) und der Sicherung des Freiraumverbundes

(Z 5.2 LEP BB / Z 6.5 LEP HR) wird entsprochen. Bereiche des Neuenhagener Mühlenfließes sind

im LEP BB dem Freiraumverbund zugeordnet, dieser wird nicht beplant. Im LEP HR ist dieser Be-

reich nicht mehr als Freiraumverbund dargestellt. Der Stadt Altlandsberg steht darüber hinaus ein

ausreichend großes Flächenkontingent im Rahmen der Eigenentwicklungsoption (Z 4.5 LEP BB / Z

5.5 LEP HR) zur Verfügung.

Weiterhin werden die folgenden Grundsätze der Landesplanung beachtet:

Die Minimierung der Inanspruchnahme von Freiraum (G 5.1 LEP BB / G 6.1 LEP HR) und der Vor-

rang von Innenentwicklung (G 4.1 LEP BB / G 5.1 LEP HR) wurde bereits im Rahmen des Altlands-

berger FNP sowie des INSEK beachtet. Die Innenentwicklungspotenziale wurden ausführlich ge-

prüft. Daher ist hier keine erneute Untersuchung erforderlich (siehe Kapitel 4.3 und 4.4). Der Siche-

rung und Entwicklung siedlungsbezogener Freiräume für die Erholung (Grundsatz § 6 Abs. 3 LEPro

2007) wird mit dem Bebauungsplan entsprochen. Insbesondere werden mit dem Bebauungsplan

Zugänge zum Landschaftsraum erhalten bzw. geschaffen.

In ihrer Stellungnahme vom 11.08.2015 teilte die gemeinsame Landesplanungsabteilung folgen-

des zusammenfassendes Ergebnis mit:

„Beurteilung: Ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung besteht zum derzeitigen Pla-

nungsstand nicht.

Da aus unserer Sicht die 5,7 ha Wohnbauflächen nicht in vollem Umfang über einen Bebauungs-

plan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB entwicklungsfähig wären, werden ca. 2 ha auf die

der Stadt Altlandsberg zur Verfügung stehende zusätzliche Entwicklungsoption angerechnet.“

Die Regionale Planungsgemeinschaft Oderland-Spree teilte in ihrer Stellungnahme vom

07.05.2015 Folgendes mit:

„Der aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Altlandsberg entwickelte Bebauungsplan „Wohnen

in Friedrichslust Süd" befindet sich in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der

Raumordnung und wird befürwortet. Das B-Plangebiet befindet sich im räumlichen Zusammen-

hang zu innerörtlichen Siedlungsflächen. Die angestrebte innerörtliche Wohnbauentwicklung ent-

spricht dem Ziel der funktionalen Stärkung der Stadt Altlandsberg.“

4.2 Landkreis Märkisch-Oderland

Den Behörden des Landkreises Märkisch-Oderland wurde die Planung ebenfalls angezeigt. Im Fol-

genden werden die wesentlichen Hinweise der Behörden aufgeführt:

Das Bauordnungsamt begrüßt die Planung einer lockeren, stark durchgrünten Ein-und Zwei-

familienhausbebauung und empfiehlt die Festsetzung von Mindestgrößen für die Baugrundstü-

cke. Bei der Planung sollen insbesondere die Auswirkungen der südlich gelegenen Schießan-

lage in die Abwägung eingestellt werden.

Es wird ein Lärmgutachten erarbeitet, in dem die Auswirkungen der Schießanlage unter-

sucht und bei Bedarf Maßnahmen vorgeschlagen werden. Mindestgrößen für die Grund-

stücke werden nicht festgesetzt (siehe Variantenprüfung – Kapitel 5.2).

Das Wirtschaftsamt hat keine Bedenken, die seit mehreren Jahren brachliegenden Gewerbe-

flächen zu Wohnbauzwecken umzunutzen. Bei der Planung sollen insbesondere die Auswir-

kungen der südlich gelegenen Schießanlage in die Abwägung eingestellt werden.

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8 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

Es wird ein Lärmgutachten erarbeitet, in dem die Auswirkungen der Schießanlage unter-

sucht und bei Bedarf Maßnahmen vorgeschlagen werden.

Die untere Naturschutzbehörde lehnt das geringfügige Hineinplanen des Wohngebietes in

das Schutzgebiet ab und gibt Hinweise zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der

Umweltprüfung, insbesondere auch zum Artenschutz und zur Anwendung der Eingriffsregelung.

Die vollständige Umweltprüfung wird zum 1. Entwurf erarbeitet und die genannten Anforde-

rungen berücksichtigt werden. Bereits für das vorliegende Material zur frühzeitigen Beteili-

gung wurden eine erste Bestandsaufnahme und eine Relevanzprüfung durchgeführt sowie

eine voraussichtliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz erstellt und Kompensationsmaßnahmen

vorgeschlagen.

Es wird auf eine Bebauung in den Schutzgebieten verzichtet. Es werden lediglich SPE-

Maßnahmen innerhalb der Schutzgebiete festgesetzt, um die Flächen langfristig aus der

intensiven Landwirtschaft herauszunehmen.

Das Straßenverkehrsamt hat keine Bedenken. Es befürwortet die Vorzugsvariante A und weist

darauf hin, dass die Erschließung für den Bau sowie der späteren Unterhaltung der Anbindun-

gen mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen ist.

Eine abschließende Entscheidung über eine weiter zu verfolgende städtebauliche Variante

wurde bisher noch nicht getroffen. Als städtebaulich empfohlene Varianten wird inzwischen

eine Variante mit Anbindungen an die August-Schmidt-Straße und den Bollensdorfer Weg

weiterverfolgt, da der Bollensdorfer Weg ausgebaut werden soll. Ein Hinweis zur Abstim-

mungspflicht für den Bau sowie die Unterhaltung wurde in die Begründung aufgenommen

(siehe Kapitel 5.3)

Die untere Wasserbehörde hat keine wesentlichen Einwände. Sie weist darauf hin, dass die

ordnungsgemäße Erschließung hinsichtlich der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung er-

forderlich ist und das Niederschlagswasser grundsätzlich über die belebte Bodenzone zu versi-

ckern ist.

Entsprechende Hinweise wurden in die Begründung aufgenommen.

4.3 Aussagen des Flächennutzungsplanes (siehe Abb. 3)

Das langfristige Leitbild und Entwicklungsziel der Stadt Altlandsberg ist im Flächennutzungsplan

festgehalten. Ein großer Teil des Plangebiets ist als Wohnbauflächen dargestellt, die im Rahmen

der verbindlichen Bauleitplanung zu den Wohngebieten entwickelt werden sollen. Geringfügige An-

passungen der Flächenkulisse ergeben sich aus dem Maßstabssprung und einer sinnvollen Grund-

stücksteilung sowie deren effizienter Erschließung.

Südlich der Wohnbauflächen sind SPE-Maßnahmen dargestellt, die den Erhalt und die Entwicklung

flächenhafter Feldgehölze zum Ziel haben. Diese wurden bewusst in den Geltungsbereich des Be-

bauungsplanes einbezogen, um entsprechende Festsetzungen zur Umsetzung und Sicherung die-

ser Maßnahmen treffen zu können. Im Bebauungsplan wird die Darstellung des Flächennutzungs-

planes konkretisiert. Zur Gestaltung des Ortsrandes werden keine durchgängigen Feldgehölze ge-

pflanzt, sondern diese in Tuffs mit dazwischenliegenden Freiflächen angeordnet.

Des Weiteren sind die Schutzgebietsgrenzen des NSG und LSG dargestellt. Innerhalb der Schutz-

gebiete werden keine Wohngebiete, sondern SPE-Maßnahmen festgesetzt. Die genaue Lage der

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Schutzgebiete wurde mit der unteren Naturschutzbehörde flurstücksscharf abgestimmt. Der Um-

gang mit der dargestellten Altlastenverdachtsfläche (Reg.-Nr.: 0245643123, Bezeichnung: Fisch-

handel-Lager) muss im Rahmen des Verfahrens abschließend geklärt werden.

Das Gebiet liegt teilweise in einer Bodendenkmal- bzw. Bodendenkmalverdachtsfläche. Hierzu wird

ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die zuständigen Behörden wer-

den an der Planung beteiligt.

Weitere Darstellungen des Flächennutzungsplanes in der näheren Umgebung widersprechend der

geplanten Entwicklung nicht.

Es lässt sich somit zusammenfassen, dass der Bebauungsplan aus dem rechtswirksamen

Flächennutzungsplan der Stadt Altlandsberg entsprechend § 8 Abs. 2 BauGB heraus entwi-

ckelt werden kann. Eine Anpassung ist nicht erforderlich.

4.4 Informelle Planungen

Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept - INSEK (2017) der Stadt Altlandsberg sind das lang-

fristige Leitbild und die Entwicklungsziele der Stadt festgehalten. Wesentliches Ziel für die Stadt ist

die aktive Steuerung der Bevölkerungsentwicklung auf Basis konkreter Wohnbauflächenpotenziale.

Schwerpunktort ist unter anderem der Ortsteil Altlandsberg (Ziel 4), wo die Wohnbauflächenentwick-

lung im Innen- und Außenbereich erfolgen soll.

„Der Ortsteil Altlandsberg hat wegen der bereits vorhandenen guten Ausstattung mit sozialer

und technischer Infrastruktur die besten Voraussetzungen für die Entwicklung von Wohnbau-

flächen. Die Definition von Entwicklungsflächen und die planerische Vorbereitung speziell für

diesen Ortsteil als Schwerpunktort sind zentrale Vorhaben für die Entwicklung der Gesamt-

stadt. (Siehe ZV 2a)“ (Auszug aus dem INSEK 2017, S. 63)

Die Entwicklung eines neuen Baugebietes in Friedrichslust Süd ist im INSEK als ortsteilspezifische

Maßnahme M2 verankert. Die Planung trägt somit direkt zur Umsetzung des INSEK bei.

Abb. 3: Auszug aus dem Flächennutzungsplan (unmaßstäblich)

– für das Plangebiet werden Wohnbauflächen und SPE-Maßnahmen dargestellt

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5. Ziele und Inhalt der Planung

5.1 Planungsziele

Die Siedlung Friedrichslust mit ihrer langfristig im FNP vorbereiteten südlichen Ortsrandbebauung

ist ein wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Leitbildes zur Entwicklung der Gesamtstadt

- dem Erhalt des historischen Stadtkerns in Kombination mit klar abgegrenzten Wohnsiedlungen in

peripherer Lage (Seeberg-Siedlung, Friedrichslust, Scheunenviertel, Altlandsberg-Nord etc.).

In diesem Rahmen ist das grundlegende Planungsziel der Stadt Altlandsberg die Abrundung der

Wohnsiedlung Friedrichslust. Hierbei sollen überwiegend Einfamilienhäuser als Einzel- und Doppel-

häuser errichtet werden. In einem kleinen Bereich (WA 3) sollen auch Hausgruppen zulässig sein,

für den Bereich des ehemaligen Fischhandels mit angrenzende Flächen (WA 1) werden auch kleine

Mehrfamilienhäuser geplant – als Option. In Altlandsberg werden Mietwohnungen dringend benötigt.

Es soll versucht werden gemeinsam mit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft diese zu errich-

ten.

Durch eine klare Abgrenzung und Ausbildung eines Ortsrandes zum Übergang in die Landschaft

soll langfristig eine Entwicklung nach Süden und damit ein ungeordnetes Ausufern und Zusammen-

wachsen der charakteristischen Siedlungsbereiche, wie sonst in der Region nahe der S-Bahn üblich,

vermieden werden. Hier dominieren die zu schützenden Freiräume mit einzelnen Außenbereichs-

nutzungen, wie der Schießsportanlage am Bollensdorfer Weg in einem Abstand von rund 100 m zur

künftigen Wohnbebauung. Durch die Erarbeitung eines Schallgutachtens zur Schießsportanlage

können Konflikte hierzu frühzeitig erkannt und bei Bedarf Maßnahmen getroffen werden.

Die bestehenden Gewerbeflächen werden zurückgebaut und stattdessen locker bebaute Wohnflä-

chen entwickelt. Dadurch werden Lärm- und Staubemissionen verringert und das Landschaftsbild

deutlich aufgewertet.

Durch geeignete, im Verlauf der Planung noch mit den zuständigen Behörden abzustimmende Kom-

pensationsmaßnahmen (siehe Kapitel 6.6) sowie die teilweise Sicherung der Flächen als SPE-Flä-

che entstehen angrenzend artenreiche Flächen, die sich sehr günstig auf die angrenzenden Schutz-

gebiete auswirken. Es kann ein neuer hochwertiger Lebensraum mit Biotopverbundfunktion geschaf-

fen werden.

Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird die vorhandene Altlastenverdachtsfläche (Reg.-Nr.:

0245643123, Bezeichnung: Fischhandel-Lager) überbaut bzw. entfernt.

Als grundlegende städtebauliche Ziele für die Bauleitplanung lassen sich zusammenfassen:

Schaffung von Wohnbauflächen zur bedarfsgerechten Entwicklung der Stadt Altlandsberg durch

Umnutzung, Nachnutzung und Abrundung vorhandener Siedlungsflächen

Nutzung der vorhandenen Erschließung sowie deren effiziente Ergänzung

Ausbildung eines begrünten Ortsrandes als Übergang und Abgrenzung zur umgebenden Land-

schaft mit großem (Nah-) Erholungspotenzial und großer naturschutzfachlicher Bedeutung

Sicherung und Schaffung eines Pufferbereiches zu den angrenzenden Schutzgebieten durch

Extensivierung als SPE-Flächen.

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5.2 Inhalt der Planung und Planungsvarianten

Die Ziele für die Entwicklung des Plangebietes lassen sich auf verschiedene Art und Weise umset-

zen. Aus diesem Grund wurden verschiedene Erschließungs- und Bebauungsvarianten untersucht

(siehe Anlage 2). Grundlagen bildeten die Darstellung einer Wohnbaufläche sowie einer angrenzen-

den SPE-Fläche im Flächennutzungsplan (s. Kapitel 4.3). Neu eingeflossen sind die mit der unteren

Naturschutzbehörde flurstücksscharf abgestimmten Schutzgebietsgrenzen, der geplante Straßen-

ausbau des Bollensdorfer Weges und die erforderliche Instandsetzung der August-Schmidt-Straße.

Berücksichtigt wurde auch ein Positionspapier von Anwohnern der angrenzenden Siedlung Fried-

richslust (11.03.2016), in dem die Schaffung neuer Wohnbauflächen in Altlandsberg grundsätzlich

befürwortet wird. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bezüglich der Lagerflächen am Bollens-

dorfer Weg und dem ehemaligen Fischhandel Altlasten vorhanden sein könnten und die Anbindung

des Wohngebietes ausschließlich über die August-Schmidt-Straße eine unzumutbare Belastung der

Anwohner darstelle.

Die in Anlage 2 dargestellten städtebaulichen Varianten sind nur eine kleine Auswahl an geprüften

Varianten. Ein Teil davon wurde aufgrund der präzisierten Schutzgebiete und dem geplanten Aus-

bau des Bollensdorfer Weges bereits verworfen. Da die Abbildungen der städtebaulich empfohlenen

Varianten in Ablage 2 letztendlich selbsterklärend sind, wird auf deren ausführliche Beschreibung

verzichtet. Hier werden nur einige der wesentlichen Unterschiede zusammengefasst.

Geltungsbereich

Zur Umsetzung der Ziele und insbesondere zur Sicherung der Pufferflächen zu den angrenzenden

und enthaltenen Schutzgebieten, wurde der Geltungsbereich relativ groß gewählt. Hierin sind auch

rund 2,7 ha Schutzgebiete eingeschlossen und zusätzlich sollen mehr als 5,1 ha heute intensiv als

Landwirtschaftsfläche genutzte Bereiche extensiviert werden. Es entsteht somit ein die Bebauung

umschließender Puffer zu den Schutzgebieten. In diesem Bereich werden die notwendigen Kom-

pensationsmaßnahmen eingeordnet. Die Einbeziehung dieser Flächen in den Geltungsbereich ist

für die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht zwingend erforderlich, da außerhalb des Geltungs-

bereiches herzustellende Kompensationsmaßnahmen mithilfe des Grünordnungsplanes rechtssi-

cher festgesetzt werden könnten. Die Einbeziehung der Flächen hat jedoch den Vorteil, dass die

extensive Nutzung der Flächen als Puffer zu den Schutzgebieten langfristig planungsrechtlich gesi-

chert wird. Daher wird deren Einbeziehung für die weitere Bearbeitung empfohlen.

Wohngebiet

Im Sinne des Flächennutzungsplanes soll auf einer Teilfläche des Geltungsbereiches ein Wohnge-

biet entstehen. Die Abgrenzung des Wohngebietes erfolgt ohne Eingriff in die mit der unteren Na-

turschutzbehörde abgestimmten Schutzgebiete. Auch von der Einordnung eines kleinen Landwirt-

schaftsbetriebs am Rande des Schutzgebietes zum ehemaligen Fischhandel wird abgesehen.

Es sollen Einfamilienhäuser als Einzel- und Doppelhäuser sowie Hausgruppen und Mehrfamilien-

häuser gebaut werden. Bevorzugt werden Grundstücksgrößen zwischen 600 und 900 m² als Fort-

setzung der bestehenden Bebauungsstruktur. Auf diese Weise soll auch einem breiten Spektrum

unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und deren Anforderungen nachgekommen werden.

Die Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen wurde als Planungsvariante geprüft, da ohne eine

solche Festsetzung Wohngebiete durch spätere Teilungen oft stark verdichtet werden können. Der

Flächenzuschnitt der allgemeinen Wohngebiete ist allerdings sehr unterschiedlich. Es wäre daher

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eine Vielzahl an Festsetzungen erforderlich, um für die unterschiedlichen Teilbereiche eine entspre-

chende Regelung zu treffen. Dies würde den Bebauungsplan unflexibel und unübersichtlich machen.

Das Ziel einer lockeren Bebauung kann auch durch andere Festsetzungen erreicht werden. So soll

eine geringe GRZ von voraussichtlich 0,25 festgesetzt werden. Dadurch sind einerseits ausreichend

überbaubare Flächen für ein- und zweigeschossige Gebäude geschaffen, andererseits werden un-

nötige Flächenversiegelungen und eine zu starke Verdichtung des Wohngebietes vermieden.

Die Entwicklung der Wohnbauflächen soll durch die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete erfolgen.

Im Gegensatz zum reinen Wohngebiet ermöglicht die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes

deutlich flexibler auch andere Nutzungen als eine ausschließliche Wohnnutzung und entspricht so-

mit den Anforderungen an ländlich geprägten Wohnsiedlungen in Altlandberg. Daher wird die Fest-

setzung eines reinen Wohngebietes nicht empfohlen und die Festsetzung eines allgemeinen Wohn-

gebiets weiter verfolgt, um das Planungsziel von Wohnbauflächen zur bedarfsgerechten Entwick-

lung der Stadt Altlandsberg zu erreichen. Dies entspricht außerdem auch der angrenzenden und

abzurundenden Wohnsiedlung Friedrichslust, in der durchaus vereinzelt Gewerbenutzungen vor-

handen sind, deren Zulässigkeit in einem reinen Wohngebiet kritisch betrachtet werden müsste.

Eine Grundstücksteilung, wie in den städtebaulichen Konzepten dargestellt, wird nicht festgesetzt,

um eine flexible Grundstücksteilung und Bebauung zu ermöglichen. Im Rahmen der Festsetzungen

des Bebauungsplanes können künftig rund 60 bis 70 Grundstücke ermöglicht werden.

Erschließung

Wesentliche Unterschiede liegen in der Erschließung des Plangebietes. In der bisherigen Vorzugs-

variante (B1 in Anlage 2) wurde die Anbindung an die August-Schmidt-Straße gewählt und nicht

über den relativ schmalen Bollensdorfer Weg. Inzwischen ist der Ausbau des Bollensdorfer Weges

im Rahmen der Sanierungsziele für das Scheunenviertel beschlossen und auch die Instandsetzung

der August-Schmidt-Straße ist erforderlich. Für die Entwicklung einer attraktiven und landschaftlich

eingebundenen Wohnsiedlung mit schönen Ortsrand ist die Variante A (Anlage 2) mit einer östlichen

sowie westlichen Anbindung an die kommunale Erschließung städtebaulich empfehlenswert. Dies

entspricht auch den Wünschen der Anwohner von Friedrichslust, die auf diese Weise weniger durch

Verkehr belastet werden.

Die Anbindung an das Wohngebiet Friedrichslust (Jürgen-Jädicke-Straße) über die Verlängerung

der Bredowstraße erfolgte in den bisherigen Varianten als Anbindung auch für PKW. Dies ist insbe-

sondere mit einer östlichen und westlichen Anbindung nicht mehr erforderlich. Um jedoch eine har-

monische Verbindung zwischen der bestehenden und der neuen Wohnsiedlung zu schaffen, sollte

die Bredowstraße als eine Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer in jedem Fall bestehen

bleiben.

Die Erschließung wird über eine öffentliche Verkehrsfläche mit einer ausreichend bemessenen Di-

mensionierung für Straße, Medienkorridore, Straßenbeleuchtung usw. festgesetzt. Für eine private

Erschließung sind das Wohngebiet und die Anzahl der angeschlossenen Gebäude zu groß.

Ortsrandeingrünung

Das Wohngebiet soll sich harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. Das umgebende Gelände ist

flachwellig und zum Fließ hin abfallend. Größere Feldgehölze oder Bäume sind mit Ausnahme an-

grenzend an das Doppelhaus am Bollensdorfer Weg nicht vorhanden. Der Blick vom und auf das

Wohngebiet soll nicht durch ein durchgängiges Feldgehölz verstellt werden. Stattdessen sollen ein-

zelne artenreiche Tuffs entwickelt werden, woraus sich sonnige und schattige Bereich ergeben.

Page 19: Stadt Altlandsberg...T eilBI: a uo rd ngsch tF z W e r banl g( §9 A s .4 BuG i V m 87 1 N 2 O) 8. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Gestaltung von Werbeanlagen

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5.3 Erschließung

Das Plangebiet grenzt nördlich an die bestehende Siedlung „Friedrichslust“, sodass weitestgehend

effizient an vorhandene Erschließungssysteme angeknüpft werden kann. Stadttechnisch und ver-

kehrstechnisch ist demzufolge insbesondere die Anbindung an die bestehenden Systeme sicherzu-

stellen. Westlich und östlich sind mit dem Bollensdorfer Weg (rund 3,5 m breit, Betonplatten) und

der August-Schmidt-Straße Erschließungsstraßen im Bestand vorhanden. Der Ausbau des Bollens-

dorfer Weges ist beschlossen und die Instandsetzung der August-Schmidt-Straße ebenfalls erfor-

derlich.

Das Straßenverkehrsamt hat keine Bedenken. Es befürwortet die Variante ohne Anbindung an den

Bollensdorfer Weg (Variante B1 / B2 in Anlage 2). Es ist davon auszugehen, dass diese Einschät-

zung vor allem darauf beruht, dass der Bollensdorfer Weg zum Zeitpunkt der Stellungnahme nicht

ausgebaut werden sollte. Diese Ausgangssituation hat sich grundlegend verändert. Es wird eine

erneute Beteiligung des Straßenverkehrsamtes erfolgen. Bau und Unterhaltung der Anbindungen

sind mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen.

Es ist davon auszugehen, dass die erforderliche Versorgung mit Trinkwasser, Elektroenergie, Gas-

und Telekommunikationsleitungen sowie die Entsorgung von Abfall und Abwasser gesichert werden

können. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß BauGB werden die Stellungnahmen der

Behörden und betroffenen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit eingeholt, um weitere

fachliche Aspekte in die Abwägung und Planung einstellen zu können.

Die Versiegelung des Bodens sowie andere die Grundwasserneubildung beeinträchtigenden Maß-

nahmen dürfen nur soweit erfolgen, wie dies unvermeidbar ist. Das Niederschlagswasser soll über

die belebte Bodenzone versickert werden. Dies wird über die Festsetzung einer geringen GRZ von

0,25 ermöglicht. Darüber hinaus wird zur Bewertung der Versickerungsfähigkeit des Bodens ein

Baugrundgutachten erarbeitet.

6. Festsetzungen nach BauGB (Teil B I)

Die städtebaulich empfohlene Variante A ist mit dem Investor und den Gremien der Stadt beraten

worden und findet im Grundsatz deren Zustimmung. Aufgrund der oben erläuterten Sachverhalte

und Zusammenhänge erfolgt die Erarbeitung des Vorentwurfes zum Bebauungsplan auf der Grund-

lage von Variante A.

Im Folgenden werden die voraussichtlichen Festsetzungen mit Begründung im Sinne eines Vorent-

wurfes zusammengestellt, wie sie sich aus den oben erläuterten Planungszielen und grundsätzli-

chen Inhalten der Planung ergeben. Im weiteren Verfahren werden sich Konkretisierungen von ein-

zelnen Festsetzungen sowie der Begründung u.a. auf Grund der Stellungnahmen zu diesem Vor-

entwurf ergeben.

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6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § § 1 und 4 BauNVO)

Textliche Festsetzung 1

Allgemeines Wohngebiet

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiete

dienen vorwiegend dem Wohnen.

1.1 Zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank-

und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kul-

turelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

1.2 Ausnahmsweise können Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Ge-

werbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen zugelassen werden.

1.3 Nicht zulässig sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen.

Begründung der textlichen Festsetzung:

Das Wohngebiet wird als allgemeines Wohngebiet festgesetzt, eine weitere Unterteilung der Art der

Nutzung ist nicht erforderlich und erfolgt nicht. Da die Nutzungsmöglichkeiten reiner Wohngebiete

nach § 3 BauNVO stark eingeschränkt sind und nicht dem aktuellen Entwicklungsbedarf in Fried-

richslust entsprechen, erfolgt durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes eine verträg-

liche Einbindung in den eher ländlichen Charakter gewährleistet (siehe auch Variantenprüfung in

Kapitel 5.2).

Die nach § 4 BauNVO allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden weitgehend

übernommen. Lediglich die Errichtung von in der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise

zulässigen Nutzungen der Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen ist unzulässig. Hiermit soll die

Beeinträchtigung eines ruhigen Wohnens in sehr attraktiver Lage am Rand von Friedrichslust

vermieden werden. Außerdem sind diese Nutzungen regelmäßig durch ein hohes

Verkehrsaufkommen und hohen Flächenverbrauch geprägt, der für das zu entwickelnde

Wohngebiet nicht gewollt ist und ein Konfliktpotenzial, hier insbesondere Lärmkonflikte, mit der

schutzwürdigen Wohnbebauung in Friedrichslust darstellen kann. Räume und Gebäude für freie

Berufe sind entsprechend § 13 BauNVO zulässig.

zeichnerische Festsetzungen

Die Ausdehnung der zeichnerisch festgesetzten allgemeinen Wohngebiete erfolgt auf Grundlage

des städtebaulichen Konzeptes, Variante A (siehe Anlage 2). Darin wurden wesentliche Belange wie

die innere und äußere Erschließung des Plangebietes sowie die angrenzenden Schutzgebiete inte-

griert und mit den zuständigen Behörden, Stadtverordneten sowie dem Eigentümer abgestimmt.

Eine Unterscheidung der Art der Nutzung zwischen den Wohngebieten WA 1 bis WA 3 ist nicht

erforderlich.

6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 bis 20 BauNVO)

zeichnerische Festsetzungen

Für die Wohngebiete wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 festgesetzt. Die Grundflächenzahl

orientiert sich an der dort geplanten Bebauung mit Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern entspre-

chend städtebaulichem Konzept (siehe Anlage 2). Die geplanten Grundstücksgrößen variieren über-

wiegend zwischen 600 m² und 900 m². Damit sind bei einer GRZ von 0,25 bebaute Flächen für

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Wohngebäude inkl. z.B. angebauter Terrasse von überwiegend 150 m² bis 200 m² möglich. Ein

geringeres Maß zur Vermeidung von unnötiger Versiegelung ist nicht sinnvoll, da auch ebenerdige

(eingeschossige) Gebäude- und Grundrisse möglich sein sollen.

Vereinzelt sind auch größere Grundstücke mit mehr als 1.000 m² vorgesehen (siehe Anlage 2). Im

Bereich, in dem die Errichtung von Mehrfamilienhäusern zulässig sein soll, sind größere Grundstü-

cke vorgesehen und dementsprechend auch größere Gebäude möglich.

In Kombination mit Terrassen und anderen an das Hauptgebäude angebaute Anlagen ist die Grund-

flächenzahl von 0,25 ein angemessenes Maß in der Abwägung der verschiedenen Belange. Ein

größeres Maß der baulichen Nutzung ist weder zur Umsetzung der Planungsziele noch unter Be-

rücksichtigung des Vermeidungsgebotes von unnötiger Flächenversiegelung notwendig.

Die Überschreitung der festgesetzten Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um 50 Prozent für

Nebenanlagen, Garagen etc. ist grundsätzlich zulässig und soll mit dem Bebauungsplan auch nicht

eingeschränkt werden. Mindestgrundstücksgrößen sollen nicht festgesetzt werden – siehe

Variantenprüfung in Kapitel 5.2.

Die Anzahl der Vollgeschosse wird in Anlehnung an den Bestand in Friedrichslust begrenzt. Dabei

wird eine Zweiteilung vorgenommen: Für das Wohngebiet WA 1 entlang der Zufahrt zur August-

Schmidt-Straße und im Kreuzungsbereich mit dem Fuß-/ Radweg zur Bredowstraße, werden drei

Vollgeschosse als Maximalwert festgesetzt. In diesem Bereich können Mehrfamilienhäuser entste-

hen. In den Wohngebieten WA 2 und WA 3 werden 2 Vollgeschosse als Maximalwert festgesetzt.

Hierdurch soll sich das neue Wohngebiet harmonisch an die bestehenden Strukturen anschließen

und eine einheitliche städtebauliche Prägung gewährleistet werden. Damit wird auch die die Bildung

eines einheitlichen Orts- und Landschaftsbildes unterstützt. Die Unterteilung der Bereiche erfolgt in

der Planzeichnung durch eine Knotenlinie.

Eine maximale Höhe soll aufgrund des bewegten Geländes nicht festgesetzt werden. Durch die

getroffenen Festsetzungen zur Geschossigkeit kann auf eine ergänzende Festsetzung zur Gebäu-

dehöhe verzichtet werden.

6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 22 und 23 BauNVO)

zeichnerische Festsetzungen

Zur Sicherung von nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Abgrenzung von öffentlichen

Verkehrsflächen (Einhaltung von Abstandsflächen) sowie zur Umsetzung des städtebaulichen

Entwurfes wurden durch Baugrenzen Baufenster festgesetzt. Grundsätzlich werden große zusam-

menhängende Baufenster festgesetzt, um eine Flexibilität in der Bebauung zu gewährleisten.

Die Baufenster nutzen in der Regel die gesamte Fläche der allgemeinen Wohngebiete, ausge-

nommen des einzuhaltenden 3 m Mindestabstandes nach der Brandenburger Bauordnung zu

Grundstücksgrenzen. Am südlichen und nördlichen Rand des Plangebietes werden abwei-

chende Regelungen getroffen.

- Im nördlichen Bereich angrenzend an die bestehende Siedlung wird die Baugrenze mit ei-

nem Abstand von 8 m festgesetzt. Zwar befinden sich direkt angrenzend überwiegend

Schuppen, trotzdem soll durch den größeren Abstand eine Verschattung der Bestandsge-

bäude verhindert werden.

- Am südlichen Ortsrand wird ein Abstand von 10 m festgesetzt, um den Ortsrand durch die

Bildung von Gartenbereichen harmonisch in die Landschaft einzufügen.

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Im Plangebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt, um den vorhandenen Gebietscharakter

von Friedrichslust fortzusetzen.

Für die Wohngebiete WA 2 und WA 3 werden Hausformen festgesetzt. Es ist entsprechend

BauNVO lediglich möglich nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei

dieser Hausformen festzusetzen.

Für das WA 1, in dem die Errichtung von Mehrfamilienhäusern, Doppelhäusern oder auch Einfami-

lienhäusern möglich sein soll, wird daher keine Festsetzung getroffen, um auf veränderte Entwick-

lungsabsichten flexibel reagieren zu können. Die Festsetzung wird gegebenenfalls zum 1. Entwurf

präzisiert. Für das WA2 sind ausschließlich Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. In WA 3 soll

ein kleiner verdichteter Bereich entstehen, daher sind hier n Hausgruppen und Doppelhäuser zu-

lässig. Die Unterteilung der Bereiche erfolgt in der Planzeichnung durch eine Knotenlinie.

6.4 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Textliche Festsetzung 2:

Die Einteilung der Verkehrsfläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen.

Begründung der textlichen Festsetzung:

Die in der Plangrundlage dargestellten Wege, Böschungen etc. stellen den im Rahmen der Vermes-

sung aufgenommen Bestand dar und sind nicht Bestandteil der Festsetzungen.

Diese Regelung gewährt den größtmöglichen Gestaltungspielraum für Fachplanungen bei der tech-

nischen und gestalterischen Umsetzung der Bauleitplanung. Den gesondert zu erarbeitenden Aus-

führungsplanungen soll nicht vorgegriffen werden.

zeichnerische Festsetzungen

Lage und Ausdehnung der Verkehrsflächen wurden nach umfangreicher Variantenuntersuchung ge-

prüft (s. auch Anlage 2). Die dort empfohlene Variante wird mit den zeichnerischen und textlichen

Festsetzungen vorbereitet. Es handelt sich bei den Flächen um öffentliche Verkehrsflächen.

Die Sicherung der öffentlichen Erschließung erfolgt über die Festsetzung folgender öffentlicher Ver-

kehrsflächen:

Der Bollensdorfer Weg und die August-Schmidt-Straße werden als öffentliche Verkehrsflächen

ohne Zweckbestimmung festgesetzt (mit Nummerierung). Es handelt sich bei den beiden Straßen

um die Hauptanbindungen des Wohngebietes an die kommunale Erschließung. Für die Anbindung

an die August-Schmidt-Straße werden Teile des östlich angrenzenden, in diesem Bereich unbe-

bauten Flurstücks 329/1 und 329/3 in die Verkehrsfläche einbezogen. Die Breite beträgt somit

12 m, sodass ein regelgerechter Ausbau der Straße inklusive der erforderlichen Kurvenradien

möglich ist. Auch der Bollensdorfer Weg wird in den Geltungsbereich einbezogen. Das vorhan-

dene Flurstück hat eine Breite von rund 9 m. Die bestehende Straße hat eine Breite von ca. 3,5 m

(Beton). Die Erweiterung auf eine ortsübliche ca. 6 m breite Straße ist nicht ohne weiteres auf der

gesamten Länge innerhalb der geschützten Allee möglich. Es können aber ohne Probleme Aus-

weichstellen eingeordnet werden. Daher wird im Bebauungsplan ein straßenbegleitender Streifen

zusätzlich als Verkehrsfläche festgesetzt, so dass diese überwiegend (mit Ausnahme im Bereich

des Doppelhauses) eine Breite von 12 m hat. Damit bleibt auf der Ausführungsplanung ausreichend

Flexibilität bei der konkreten Ausgestaltung. Da die entsprechende Ingenieurplanung bereits von

Stadt avisiert wurde, soll im Rahmen der Bauleitplanung bewusst dieser Planung nicht vorgegriffen

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werden – auch nicht hinsichtlich der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Belange. Diese sind

unabhängig von der Bauleitplanung in jedem Falle beim Ausbau der Straße zu berücksichtigen. Der

Alleeschutz ist gesetzlich geregelt und wird mit dem Bebauungsplan nicht ausgehebelt.

Die innere Erschließung erfolgt über die Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer

Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“. In dem Bereich der Anbindung an den

Bollensdorfer Weg stehen keine Alleebäume, die gefällt werden müssten. Sie ist mit einer Breite von

überwiegend 12 m ausreichend bemessen, um die Anforderungen der Straßenbaulastträger sowie

die Anforderungen an die Verkehrssicherheit, für das Befahren durch Müll- und Rettungsfahrzeuge,

für die Gestaltung usw. auf folgenden Fachplanungsebenen berücksichtigen zu können. Innerhalb

der Verkehrsfläche kann die Aufteilung z.B. folgendermaßen erfolgen:

- 6,0 m Mischverkehrsfläche + Bankett beidseitig der Straße (2 x 0,5 m)

- 2,5 m Medienkorridor mit Beleuchtung (inkl. Regenentwässerung)

- 2,5 m Korridor für klein- und mittelkronige Bäume evtl. auch abwechselnd mit Parkplätzen

(inkl. Regenentwässerung)

Mit dieser Festsetzung soll der ruhige Wohnstandort vor Belastungen aus Verkehrslärm geschützt

und eine attraktive, sichere Wohnstraße entwickelt werden. Verkehrsberuhigte Straßen dienen ne-

ben der Fortbewegung gleichrangig auch der Kommunikation, dem Aufenthalt und dem Spiel. Die

Umsetzung des verkehrsberuhigten Bereiches erfolgt durch die straßenrechtliche Widmung und be-

darf einer entsprechenden Beschilderung. Die Erschließung für den Bau sowie der späteren Unter-

haltung der Anbindungen sind mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abzustimmen.

Mittig im Plangebiet befindet sich eine kleine Stichstraße mit Wendemöglichkeit (WA 3) . Die Ver-

kehrsfläche hat Abmaße von rund 23 x 25 m und ist damit ausreichend dimensioniert, um die

typische Wendeschleife der in Altlandsberg eingesetzten 3-achsigen Müllfahrzeuge zu einzuord-

nen. Alternativ kann hier im nördlichen Bereich des Wohngebietes auch eine Fläche zum gemein-

schaftlichen Abstellen der Mülltonnen festgesetzt werden. Im Planverfahren wird diesbezüglich die

Stellungnahme des Entsorgungsbetriebs eingeholt und die Festsetzungen bis zur Entwurfsfas-

sung gegebenenfalls angepasst.

Darüber hinaus sollen kurze Fußwegeverbindungen zur Durchwegung des Gebietes und dessen

Anschluss an den Landschaftstraum die Bestandssiedlung beitragen. Diese Wege werden als Ver-

kehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ und mit einer Breite von 4 m festgesetzt. Die

Breite des nördlich in die Bredowstraße übergehenden Fußweges orientiert sich an dessen Stra-

ßenbreite / der Breite des Flurstücks. Somit ist das gesamte Plangebiet fußläufig gut durchquerbar,

wodurch eine hohe Aufenthaltsqualität und Integration des Gebietes in die Ortsstruktur erreicht wird.

Zur Abgrenzung der verschiedenen Bereiche wird in der Planzeichnung eine Straßenbegrenzungs-

linie festgesetzt.

6.5 Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo-

den, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Für das vorliegende Material zur frühzeitigen Beteiligung werden die geplanten Maßnahmen und

Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft vorerst über-

wiegend allgemein benannt. Es erfolgt eine Präzisierung zum 1. Entwurf. Mit den im Folgenden

aufgeführten allgemeinen Maßnahmenbeschreibungen soll die Abstimmung mit den zuständigen

Behörden frühzeitig begonnen werden. Die voraussichtliche Eingriffs- / Ausgleichs-Bilanz erfolgt in

Kapitel 8.3. Pflanzlisten werden im weiteren Verfahren ergänzt.

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Die SPE-Flächen 1 und 4 befinden sich innerhalb und die SPE-Flächen 2, 3 und 5 außerhalb der

Schutzgebiete (NSG und LSG). Innerhalb der SPE-Flächen soll die Errichtung von Wegen durch

den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen werden. Empfohlen wird die Verbindung zum westlich

gelegenen Durchgang durch das FFH-Gebiet in Richtung Seeberg Siedlung. Daher ist hierzu die

Zulässigkeit in Festsetzung 5 (SPE 4) festgesetzt. Der Weg liegt innerhalb der Schutzgebiete und

ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Eine Befestigung soll im Landschaftsraum

nicht erfolgen („Trampelpfad“). Weitere Maßnahmen, die im weiteren Verfahren konkretisiert wer-

den, bilden Entsiegelungen auf dem Gelände des ehemaligen Fischhandels sowie die Entsiegelung

der Gewerbe- und Lagerfläche am Bollensdorfer Weg.

Textliche Festsetzung 3:

Die Befestigung der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung „Fußweg“ ist nur in

wasser- und luftdurchlässigen Aufbau zulässig.

Textliche Festsetzung 4:

Auf den SPE-Flächen SPE 1, SPE 2 und SPE 3 sind auf einer Gesamtfläche von 7.110 m²

heimische, standortgerechte Sträucher und 20 Bäume (mittel- und großkronige Bäume -

Pflanzliste wird im weiteren Verfahren ergänzt) als Überhälter in Form von 13 Tuffs auf

insgesamt 2.500 m² zu pflanzen. Auf den restlichen 4.610 m² ist eine extensive, artenreiche

Wiese mit einheimischen Pflanzenarten herzustellen.

Textliche Festsetzung 5:

Auf der SPE-Fläche SPE 4 ist auf einer Gesamtfläche von 26.280 m² eine extensive, ar-

tenreiche Wiese mit einheimischen Pflanzenarten herzustellen. Unbefestigte Wege sind

zulässig.

Textliche Festsetzung 6:

Auf der SPE-Fläche SPE 5 ist auf einer Gesamtfläche von 17.750 m² eine extensive, ar-

tenreiche Wiese (Sandmagerrasen) herzustellen. Es ist eine standortgerechte Gräser- und

Kräutermischung aus gebietseigener Herkunft auszusäen.

Textliche Festsetzung 7:

In den Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“

sowie „Fußweg“ sind 30 Bäume zu pflanzen (klein- und mittelkronige Bäume - Pflanzliste

wird im weiteren Verfahren ergänzt). Es sind 4 Jahre Fertigstellungs- und

Entwicklungspflege durchzuführen.

6.6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)

Begründung der zeichnerischen Festsetzungen:

Die in der Planzeichnung festgesetzte Pflanzbindung angrenzend an das bestehende Doppelhaus

soll die dort vorhandenen Gehölze schützen und die Abschirmung des Doppelhauses sichern. Die

Tiefe der Pflanzbindung beträgt 8 m und entspricht damit auch dem Abstand, der im Norden des

Plangebietes zur angrenzenden Wohnsiedlung Friedrichslust durch Baugrenzen festgesetzt wird.

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6.7 Zuordnung der Ausgleichsflächen (§ 9 Abs. 1a BauGB)

Die konkrete Zuordnung von Maßnahmen erfolgt im weiteren Verfahren. Für Baumfällungen

wird eine textliche Festsetzung deren Ausgleich regeln, da es in Altlandsberg keine Baum-

schutzsatzung gibt.

7. Festsetzungen nach BbgBO (Teil B II)

7.1 Werbeanlagen

(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V .m. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO)

Textliche Festsetzung 8:

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Gestaltung von Werbeanlagen

mit Tagesleucht- und Reflexfarben sowie bewegte, blinkende, rotierende oder mit

wechselndem Licht ausgestattete Werbeanlagen sind unzulässig. Die Werbeanlagen dürfen

je Baugrundstück 1,0 m² Fläche nicht überschreiten.

Begründung der textlichen Festsetzung:

Mit der Festsetzung zu Art, Gestaltung und Anbringungsort der Werbeanlagen in den allgemeinen

Wohngebieten soll sichergestellt werden, dass das charakteristische Ortsbild nicht wesentlich ge-

stört wird. Daher sind die Werbeanlagen in sehr begrenzter Größe jeweils nur an der Stätte der

Leistung zulässig. Bewegte, blinkende, rotierende oder mit wechselndem Licht ausgestattete Wer-

beanlagen sind unzulässig, da dies den Wohncharakter des Gebiets stören würde. Gleichzeitig er-

möglicht die Festsetzung das Anbringen von Werbeanlagen für kleine Gewerbebetriebe, freie Berufe

usw. in einem gestalterisch verträglichen Maß auf dem jeweiligen Grundstück.

8. Voraussichtliche Umweltauswirkungen

Die Träger öffentlicher Belange werden mit dem vorliegenden Material im Rahmen der Beteili-

gung nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, Hinweise und Angaben zum erforderlichen Untersu-

chungsumfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung für die Aufstellung des Bebauungs-

planes „Wohnen in Friedrichslust Süd“ zu geben.

Im Folgenden werden wesentliche Aussagen zu den erwartenden Umweltauswirkungen zusam-

mengefasst. Die Umweltbelange werden im weiteren Verfahren vollständig im Rahmen der Um-

weltprüfung betrachtet. Auf Grundlage eines detaillierten Grünordnungsplanes mit Eingriffs-/

Ausgleichsbilanz wird ein Umweltbericht erarbeitet, der vollständig zum 1. Entwurf vorliegen wird.

Zum derzeitigen Planungsstand liegt noch kein gesonderter Umweltbericht vor.

8.1 Auswirkungen auf die Schutzgüter

Die Aussagen zu den einzelnen Schutzgütern basieren auf aktuellen Erhebungen und den Ausfüh-

rungen im Landschaftsplan zum Untersuchungsgebiet (siehe LP, ÖKO-DATA 2005). Die Bestand-

serfassung und die Bewertung der Biotope sowie die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung werden aus-

führlich im nächsten Verfahrensschritt (1. Entwurf) nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlich-

keit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ergänzt.

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Natur- und Landschaftsschutz (siehe Anlage 3 - Schutzgebiete)

Innerhalb des Plangebiets und im nahen Umfeld befinden sich mehrere Schutzgebiete. Das

Naturschutzgebiet „Wiesengrund“ und das Landschaftsschutzgebiet „Niederungssystem des

Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter“ befinden sich südlich angrenzend an den

ehemaligen Fischhandel innerhalb des Plangebiets. Das FFH-Gebiet „Wiesengrund“ grenzt direkt

westlich an das Plangebiet an.

Innerhalb des Plangebiets und in westlicher Ausdehnung befindet sich das NSG „Wiesengrund“

(119 ha).

Auszug aus der Rechtsverordnung über die Erklärung von Landschaftsteilen zum Landschafts-

schutzgebiet „Niederungssystem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter“ sowie zu

den Naturschutzgebieten „Langes Elsenfließ“; „Wiesengrund“, „Neuenhagener Mühlenfließ“ und „Er-

petal“ des Landkreises Märkisch-Oderland vom 13.06.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Märkisch-

Oderland vom 25.06.2003):

„(2) Die Unterschutzstellung der in § 1 Abs. 4 ff. bezeichneten Landschaftsteile als Naturschutzgebiete be-

zweckt

1. den Erhalt und die Entwicklung der Abschnitte der Niederungen, die gegenwärtig den höchsten Anteil

für die Niederungen typischer und weitgehend intakter, als Lebensraum für gefährdete und/oder seltene

Tier- und Pflanzenarten bzw. Tier- und Pflanzengesellschaften besonders wertvoller Biotope der Ge-

wässer, Niedermoore, Übergangs- und Trockenstandorte aufweisen (natürliche oder naturnahe Ab-

schnitte der Fließgewässer, Feuchtwiesen, seggen- und binsenreichen Nasswiesen, Seggenrieder,

Röhrichte, Quellbereiche, Bruch-, Moor- und Auwälder, Weidengebüsche, sonstige naturnahe Gehölze,

Übergangsstandorte, Trockenrasen).

2. den Erhalt von potentiell hochwertigen Biotopen der unter 1. genannten Standorte und Typen, die ge-

genwärtig als Lebensraum für gefährdete und/oder seltene Tier- und Pflanzenarten bzw. Tier- und

Pflanzengesellschaften geringerwertig sind, zum Zweck der Her-stellung bzw. Wiederherstellung des

hohen Biotopwerts.

3. den Erhalt, die Entwicklung und die Wiederherstellung des Gesamtspektrums der für das Niederungs-

system typischen Biotope und einer für die natürliche Artenvielfalt optimalen Biotopstruktur.

4. den Erhalt, die Entwicklung und die Wiederherstellung eines für den Biotopverbund und die Entwicklung

bzw. Wiederherstellung der außerhalb der Naturschutzgebiete gelegenen Niederungsstandorte ausrei-

chend dichten Netzes hochwertiger Biotope der unter 1. genannten Standorte und Typen.

5. den Erhalt, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Vorkommen für Biotope der unter 1. genann-

ten Standorte und Typen typischer, insbesondere seltener, gefährdeter und/oder geschützter Pflanzen-

und Tierarten sowie Pflanzen- und Tiergesellschaften.

6. die Schaffung von Pufferzonen zum Schutz der aktuell und potentiell besonders wertvollen Biotopkom-

plexe.

7. die Erhaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung von Lebensraumtypen nach Anhang I der

Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).

8. die Erhaltung, die Entwicklung und die Wiederherstellung als Lebensraum von Arten nach Anhang II

und Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)“

Innerhalb des Plangebiets und in westlicher Ausdehnung befindet sich das LSG „Niederungssys-

tem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter“ (1.550 ha).

Auszug aus der Rechtsverordnung über die Erklärung von Landschaftsteilen zum Landschafts-

schutzgebiet „Niederungssystem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter“ sowie zu

den Naturschutzgebieten „Langes Elsenfließ“; „Wiesengrund“, „Neuenhagener Mühlenfließ“ und „Er-

petal“ des Landkreises Märkisch-Oderland vom 13.06.2003 (Amtsblatt für den Landkreis Märkisch-

Oderland vom 25.06.2003):

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„(1) Die Unterschutzstellung der in § 1 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Landschaftsteile als Landschaftsschutz-

gebiet bezweckt

1. den Erhalt, die Entwicklung bzw. die Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Land-

schaft im Gebiet der betroffenen Gemarkungen, insbesondere

- der glazialen Ablaufrinnen als für den Naturraum typische Landschaftselemente pleistozänen Ur-

sprungs

- des Neuenhagener Osrückens als seltenem, naturgeschichtlich und landeskundlich wertvollem

Geotop

- der natürlichen und der naturnahen Fließgewässer als für den Naturraum typische Landschafts-

strukturen und natürliche Faktoren der Landschaftsgenese

- der Galopprennbahn Hoppegarten und der zugehörigen Trainierbahnen (Neuenhagener Trainierbahn,

Birkensteiner Trainierbahn, Neue oder Idea-Bahn) als Erholungsräume und überregional bedeutender

Beispiele die natürlichen Gegebenheiten integrierender und landschaftsästhetisch hervorragender

Sportanlagen

- des Lenné-Parks als Zeugnis einer die vorhandenen Landschaftselemente einbindenden Garten-

architektur des 18. und 19. Jahrhunderts

- der eingeschlossenen Parkanlagen und parkartigen Flächen

- der Grünzäsuren im Siedlungsgebiet

- der eingebundenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und Forsten als landschaftsprägende und

landschaftsgliedernde Strukturen

- der sonstigen landschaftsprägenden und landschaftsgliedernden Gehölzstrukturen (Kopfweiden-

bestände, Feldhecken, Feldgehölze, Baumreihen u. ä.)

- des Südhangs des Barnim im Gebiet südlich der B1 (zw. der Kreisgrenze, der B1 und dem Erpe-

tal) als erlebbarem Übergang zwischen dem Naturraum der Barnim-Platte und dem Urstromtal.

2. den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im

betroffenen Gebiet, insbesondere durch

- den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung des linearen Verbunds der besonders

wertvollen Biotopkomplexe der natürlichen und naturnahen Fließgewässer, Feuchtwiesen, seg-

gen- und binsenreichen Nasswiesen, Quellbereiche, Röhrichte, Bruch-, Moor- und Auwälder und

der Biotopkomplexe der verschiedenen sonstigen Wald- und Gehölzbestände unter Berücksich-

tigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

- den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung der Vernetzung der Biotope der Niede-

rungsgebiete mit den angrenzenden Biotopkomplexen

- den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung von als Lebensraum für zahlreiche Pflan-

zen- und Tierarten wertvollen Kultur- und Halbkulturformationen

- den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung eines natürlichen bzw. naturnahen Ver-

laufs der Fließgewässer einschließlich einer natürlichen bzw. naturnahen Tiefe der Fließgewäs-

serbetten

- den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung einer möglichst guten Wasserqualität in

den Gewässern

- den Erhalt, die Wiederherstellung u. die Entwicklung eines naturnahen Gebietswasserhaushalts

- den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung von Niedermooren

- den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung der im Siedlungsachsenbereich gelegenen

Abschnitte des Schutzgebiets als klimatische Ausgleichsflächen

- den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung naturnaher Waldbestände.

3. die Sicherung des Gebiets als Erholungsraum und seiner Einbindung in ein Netz stadt- bzw. ortnaher

Erholungsräume für eine ökologisch verträgliche Erholungsnutzung, insbesondere durch - den Er-

halt, die Wiederherstellung und die Entwicklung der Einsehbarkeit und der Erlebbarkeit der Niede-

rungen von den das Schutzgebiet seitlich begrenzenden und querenden öffentlichen Wegen, Ge-

meinde-, Kreis- und Landesstraßen sowie Eisenbahntrassen

- den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung der strukturellen Vielfalt des Gebiets

- den Erhalt, die Wiederherstellung und die Entwicklung der Parkanlagen, parkähnlichen Flächen

und der Forsten sowie der zum Komplex der Galopprennbahn und der Trainierbahnen gehö-

renden unbebauten Flächen

- die Unterbindung lärmintensiver Freizeitnutzungsarten.“

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Das Plangebiet wird direkt angrenzend im Westen vom FFH „Wiesengrund“ (82,66 ha) umgeben.

Auszug aus der Managementplanung Natura 2000 im Land Brandenburg, Managementplan für das

Gebiet „Wiesengrund“, DE 3448-303, 2013:

„Das FFH-Gebiet „438, Wiesengrund“ (DE 3448-303) liegt nahezu vollflächig im LSG „Niederungssys-

tem des Neuenhagener Mühlenfließes und seiner Vorfluter“ bzw. im NSG „Wiesengrund“.“

„Grundlegendes Ziel für das gesamte Gebiet sollte eine Verbesserung des Wasserhaushaltes, als

Grundlage für die weitere Entwicklung eines reich strukturierten Dauergrünlandes im Wechsel mit struk-

tur- und artenreichen Erlenwäldern und kleinflächigen Feldgehölzen sowie höher gelegenen struktur-

und artenreichen Eichenwäldern, sein (siehe Karte 5).

Vordringlich sollten der Erhalt und die Entwicklung der Erpe (LRT 3260) sein. Dafür sollte die bislang

überwiegend nutzungsorientierte pflegende Gewässerunterhaltung in Richtung einer ökologisch ver-

träglicheren Entwicklungsunterhaltung verändert werden. Außerdem sollte eine Renaturierung der Erpe

nördlich der Umgehungsstraße L33 durchgeführt werden. Eine Verbesserung des Zustandes der Erpe

würde sich positiv auf den Wasserhaushalt im gesamten Schutzgebiet auswirken. Die Feuchtgrünländer

und die Erlenwälder im Niederungsbereich würden davon profitieren.

Mit einem Flächenanteil von ungefähr 60 % ist die Grünlandnutzung der gebietsprägende Nutzungstyp.

Die extensive Nutzung der Frischwiesen-bzw. Weiden (LRT 6510) und der Feuchtwiesen (§32 Biotope)

muss beibehalten werden. Bereiche, die bislang noch keiner angepassten Nutzung unterliegen, sollen

in diese überführt werden. Auf allen Grünlandflächen soll eine ressourcenschonende, extensive den

naturschutzfachlichen Belangen entsprechende Grünlandbewirtschaftung stattfinden. Dabei sollten fol-

gende Grundsätze eingehalten werden:

- Umbruch von Dauergrünland darf nicht stattfinden.

- Es dürfen keine Reliefveränderungen durchgeführt werden.

- Es sollte keine Entwässerung von Feuchtwiesen stattfinden.

- Es sollte keine Einsaat von Futterpflanzen stattfinden.

- Zur Aushagerung der Flächen sollte das anfallende Mähgut von den Flächen entfernt und weitge-

hend auf eine Düngung verzichtet werden.

- Beweidung mit maximal 1,4 GVE/ha.

Als weiteres Ziel ist die natürliche Sukzession der Erlenwälder anzustreben. So sollen sich wichtige

Sonderstrukturen und Mikrohabitate wie liegendes und stehendes Totholz, Höhlenbäume oder aufge-

stellte Wurzelteller entwickeln. Um dies zu gewährleisten, sollte weiterhin keine Nutzung der Wälder

stattfinden.

In den Feldgehölzen soll keine Holzentnahme stattfinden. Bei Beweidungsmaßnahmen sollen die Feld-

gehölze soweit möglich ausgekoppelt werden und nur wenn alternativlos notwendig als Schattenspende

für die Tiere genutzt werden.“

Lebensraumtypen

3260

Flüsse der planen bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion-fluitantis und Callitricho-Batrachion

6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

9190 Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Stieleiche

91E0

Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Für die Managementplanung relevante Anhang II - Arten

Säugetiere Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber)

Amphibien Kammmolch (Triturus cristatus), Rotbauchunke (Bombina bombina)

Fische Europäischer Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus)

Weichtiere Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Bauchige Windelschnecke (Vertigo mou-

linsiana)

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Da sich das Plangebiet zwar innerhalb der Landschaftsschutzgebiet- und Naturschutzgebietsgren-

zen befindet, jedoch auf diesen Flächen nicht gebaut werden soll, kann eine Beeinträchtigung sicher

ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sind ebenfalls keine gravierenden naturschutzfachlichen

Konflikte in diesem Bereich zu erwarten, da die Flächen in der Hauptsache intensiv landwirtschaftlich

genutzt werden.

Schutzgut Boden und Fläche

Altlandsberg gehört zu der naturräumlichen Großeinheit der Barnimplatte. Innerhalb des Plangebiets

befinden sich Flächen, die Bodendenkmäler bzw. Bodendenkmalverdachtsflächen abbilden (§ 5

Abs. 4 BauGB). Die zuständige Behörde wird an der Planung beteiligt.

Eine Funktionsstörung der Schutzgüter Boden und Fläche ergibt sich mit der Planung hauptsächlich

durch intensive landwirtschaftliche Nutzung und Versiegelung der Fläche. Im Osten innerhalb des

Plangebiets befinden sind Gewerbe- und Lagerflächen sowie ein Wohngebiet. Im Nordwesten be-

finden sich die Reste des ehemaligen Fischhandels.

Laut FNP Altlandsberg (2005) sind im Bereich des ehemaligen Fischhandels Altlast- oder Altlastver-

dachtsflächen vorhanden (Reg.-Nr.: 0245643123, Bezeichnung: Fischhandel-Lager). Diese werden

im Rahmen der Entwicklung des Wohngebietes überbaut bzw. entfernt. Die unteren Abfallwirt-

schafts- und Bodenschutzbehörde wird am Verfahren beteiligt.

Die geplanten Eingriffe in das Schutzgut können durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden.

Es sind großzügige Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes vorgesehen, welche

die Schutzgüter Boden und Wasserhaushalt deutlich aufwerten. Innerhalb der SPE-Flächen soll die

Errichtung von Wegen durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen werden. Empfohlen wird die

Verbindung zum westlich gelegenen Durchgang durch das FFH-Gebiet in Richtung Seeberg

Siedlung. Daher ist hierzu die Zulässigkeit in Festsetzung 5 (SPE 4) festgesetzt. Der Weg liegt

innerhalb der Schutzgebiete und ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Eine

Befestigung soll im Landschaftsraum nicht erfolgen („Trampelpfad“). Der Eingriff durch den Weg

wird innerhalb der SPE-Fläche selbst kompensiert, da diese sehr großzügig gestaltet wurde und

eine hohe Biotopaufwertung durchgeführt wird.

Innerhalb des Plangebiets sind im östlichen Teil Braunerden und im westlichen Teil Erdniedermoore

überwiegend aus Torf vorhanden. Laut MoorFIS (Moorkarte Brandenburg) sind innerhalb des Plan-

gebiets keine Moore vorhanden (LGBR). Die Verdichtungsempfindlichkeit im östlichen Bereich ist

vorherrschend extrem hoch und im westlichen Bereich vorherrschend sehr gering.

Die Bodenzahlen für das landwirtschaftliche Ertragspotenzial liegen im Westen innerhalb des Plan-

gebiets bei vorherrschend 30-50 und im Osten überwiegend bei <30 und zu einem weiteren Teil bei

30-50 (LBGR). Bei einem Großteil der Fläche handelt es sich nicht um retentionsrelevante Böden.

Nur im Westen des Plangebiets befinden sich Flächen mit überwiegend verbreiteten Niedermoorbö-

den meist in Niederungsgebieten. Ebenfalls im Westen besteht das Substrat aus organogenen Se-

dimenten. Im Osten sind Böden aus glazialen Sedimenten einschließlich ihrer periglazialen Über-

prägungen vorhanden (LBGR). Die dominierende Bodenart des Oberbodens im Westen ist Nieder-

moortorf und im Osten des Plangebiets feinsandiger Mittelsand (LBGR). Die Erosionsgefährdung

durch Wind ist sehr hoch.

Die Neigung des Reliefs befindet sich vorwiegend im mittleren bis niedrigen Bereich. Im Nordosten

und -westen handelt es sich um eine nördliche Exposition und im gesamten weiteren Bereich um

eine westliche Exposition.

Im Landschaftsplan Altlandsberg (2005), Karte Nr. 5 – Geomorphologie/Relief und bodenkundliche

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Standortformen sind im Süden innerhalb des Plangebiets mäßig bis kräftig nährstoffhaltige, grund-

wasserbeherrschte Torfe vorhanden. Das restliche Plangebiet ist durch kräftig nährstoffhaltige, si-

ckerwasserbestimmte Tieflehme geprägt.

Im Westen des Plangebiets ist die potentielle Wasser- und Winderosionsgefahr gering, da der Ero-

sionswiderstand gegen Wasser und Wind als hoch einzustufen ist. Im weiteren Plangebiet hingegen

ist die aktuelle und potenzielle Wasser- und Winderosionsgefahr sehr hoch bis hoch, da der Erosi-

onswiderstand sehr gering ist. Im Bereich der Ackerflächen ist die Bodenfruchtbarkeit mit einer pot.

Gesamtproduktivität von Grünmasse mit 70-90 dt TS/ha, a als mäßig einzustufen. Im westlichen

Bereich ist die Bodenfruchtbarkeit hoch mit einer pot. Gesamtproduktivität Grünmasse > 90 dt

TS/ha, a. Auf der Landwirtschaftsfläche im Plangebiet herrscht eine sehr hohe aktuelle Wind- oder

Wassererosionsgefährdung. Westlich beginnen Moorböden mit grundwassernahen, mineralischen

Böden, die sich weiter nach Westen durch die Schutzgebiete ziehen (siehe LP 2005, Karte 8).

Der westliche Bereich besitzt einen geringen Grundwasserflurabstand und bildet einen Bereich mit

besonderer Funktion für den Wasserhaushalt als Retentionsraum ab (siehe LP 2005, Karte 9).

Schutzgut Wasserhaushalt

Das Plangebiet befindet sich nicht in einem rechtskräftigen oder geplanten Wasserschutzgebiet.

Oberflächengewässer sind nicht betroffen (Stellungnahme der unteren Wasserbehörde vom 17.08.

2015). Durch die Nutzung der angrenzenden Flächen als Wohngebiet, Verkehrs- und Landwirt-

schaftsflächen liegt eine Vorprägung des Wasserhaushaltes bereits vor. Die Vernässungsverhält-

nisse sind im Osten geprägt durch einen vorherrschend hohen Grundwasserstand. Im Westen

herrscht kein Grund- und Stauwassereinfluss vor (LBGR). Die jährliche Sickerwasserrate des Ge-

biets liegt im hohen Bereich bei 151-200 mm/a (LBGR).

Der komplette Bereich des Plangebiets in Karte 7 des Landschaftsplanes wurde als Bereich mit

einer mäßigen Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit und geringer Grundwasserneubil-

dungsfunktion eingestuft. Die Puffer- und Filterfunktion für das versickernde Niederschlagswasser

ist im kompletten Plangebiet als mäßig angesetzt.

Beeinträchtigungen und Risiken entstehen vor allem durch die in der Umgebung gelegenen Ver-

kehrsflächen. Aktuelle grundwassergefährdende diffuse Einträge können sich durch den Bollens-

dorfer Weg und die verlängerte August-Schmidt-Straße ergeben. Die Funktionsstörung des Schutz-

gutes Wasserhaushalt ergibt sich hauptsächlich durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung und

die Versiegelung von Flächen. Durch die Inanspruchnahme bisher unversiegelter Flächen wird der

Wasserhaushalt beeinträchtigt. Eine Vorprägung des Wasserhaushalts liegt bereits im Bereich ver-

siegelter Gewerbeflächen vor, befindlich im Nordwesten und Osten sowie im Bereich der Wohnbe-

bauung im Osten. Eine weitere Störfläche bildet der östlich auf der Fläche vorhandene Bollensdorfer

Weg, der eine Vollversiegelung aufweist. Diese Flächennutzungen sind als Vorprägung zu nennen.

Die Beeinträchtigung des Wasserhaushalts wird sich mit der geplanten Nutzung verstärken. Dem-

gegenüber sind großzügige Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes vorgesehen,

die auch das Schutzgut Wasserhaushalt deutlich aufwerten.

Schutzgüter Klima und Luft

Das Untersuchungsgebiet ist dem mecklenburgisch-brandenburgischen Übergangsklima mit sub-

kontinentalem Einfluss zuzuordnen. Für diesen Bereich sind Temperaturunterschiede von ca. 18°C

im Juli bis ca. 0° C im Januar und geringe Niederschlagsmengen zwischen 460 – 570 mm charak-

teristisch. Im Jahresdurchschnitt beträgt die Temperatur 8 – 9°C und der mittlere Niederschlag

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Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020 25

545 mm. Die Hauptwindrichtung wird mit Südwest, Westsüdwest und West angegeben. (Land-

schaftsplan Altlandsberg, 2005)

Die Flächen des Plangebietes (weitläufige Ackerflächen, gewerblich genutzte Flächen und Lagerflä-

chen) sind keine klimatisch und lufthygienisch bedeutsamen Ausgleichsräume für das Kleinklima.

Die östlich an das Plangebiet angrenzenden Schutzgebiete bilden kaltluftbildende Bereiche als kli-

matische und lufthygienische Ausgleichsräume ab und sind gleichzeitig Bereiche mit erhöhter Inver-

sionsgefährdung und Nebelbildung. Diese werden von der Planung nicht beeinträchtigt. Als Belas-

tungsräume für klimatisch und lufthygienisch bedeutsame Gebiete werden der ehemalige Fischhan-

del sowie die Gewerbe- und Lagerflächen in Form von Überwärmungsgebieten (Gebiete mit hohem

Baukörper oder hohem Versiegelungsgrad) gesehen.

Aktuelle lärm- und schadstoffemittierende Einträge erfolgen am Bollensdorfer Weg im Osten, der

Jürgen-Jädicke-Straße im Norden sowie der verlängerten August-Schmidt-Straße im Westen des

Plangebiets. Durch die Planung werden keine wesentlichen zusätzlichen Emissionen durch Verkehr

(Lärm, Licht, Erschütterungen, Schadstoffe) erwartet. Ebenfalls ist eine Belastung durch die inten-

sive landwirtschaftliche Nutzung vorhanden.

Die zusätzliche Verkehrsbelegung der Erschließungsstraßen wird nicht erheblich sein und mit der

Planung des Wohngebietes mit überwiegend Einfamilienhausbebauung wird auch keine wesentlich

höhere Verkehrsbelastung in der Umgebung erwartet. Dadurch ergeben sich auch keine erheblichen

Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft. Auch bei der Kumulation von Vorbelastung und

Neuplanung sind keine erheblichen Veränderungen des lokalen Klimas zu erwarten. Ein zusätzlicher

Ausstoß von Treibhausgasen ist durch die Bebauung nicht zu erwarten.

Schutzgüter Flora und Biotope sowie biologische Vielfalt

Die Bereiche des ehemaligen Fischhandels und die Gewerbe- und Lagerflächen haben eine sehr

geringe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. In großen Teilen des Plangebietes erfolgt in-

tensive landwirtschaftliche Nutzung, jedoch nur minimal in sensiblen Bereichen (siehe LP 2005,

Karte Nr. 11).

Durch das Vorhaben werden keine geschützten Biotope beeinträchtigt. Entlang des Bollensdorfer

Weges ist eine lückige Allee als geschütztes Biotop vorhanden. Diese bildet ein Landschaftselement

mit in vielerlei Hinsicht sehr positiver Wirkung und mit einer schwierigen Regenerierungsfähigkeit.

Die Allee bildet mit ihren zum Teil alten Bäumen ein für die Fauna wertvolles Biotop (geschützt nach

§ 17 BbgNatSchAG und § 29 BNatSchG), weist jedoch große Lücken auf. In der Allee befinden sich

u.a. die Baumarten Linde, Platane und Ulme. Ein weiteres geschütztes Biotop, ein Trockenrasen mit

Grasnelkenvorkommen (Armenia) (Schutz nach § 30 BNatSchG) liegt südlich deutlich außerhalb

des Plangebietes (durch die Schießanlage getrennt). Im Westen außerhalb des Plangebiets sind

Feuchtwiesen vorhanden (Schutz nach § 18 BbgNatSchAG).

Der alte Baumbestand an Pappeln auf dem Grundstück des ehemaligen Fischhandels ist in artspe-

zifischer Weise überaltert und abgängig. Durch das hohe Alter der Pappeln ist davon auszugehen,

dass durch deren hohe Anfälligkeit durch Windbruch und den Nachweis von Fäulnis bei einigen

Bäumen kein sehr hohes Lebensalter mehr erreicht werden kann. Die Vitalitätsstufe ist nach dem

Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben in Brandenburg

(Stand 03/2015) als gering bis sehr gering einzustufen. Es findet kein Eingriff in geschützte und

hochwertige Biotope statt. Durch die Anbindung der neuen Verkehrsflächen auf den Bollensdorfer

Weg, werden keine Alleebäume beeinträchtigt. Im Bereich der nördlichen Verkehrsfläche findet le-

diglich ein Eingriff in Aufwuchs (Laubgebüsche) statt.

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26 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

Zur Ermittlung der realen Vegetation des Untersuchungsgebietes und zur Einordnung in Biotoptypen

gemäß Biotopkartierung Brandenburg wurden im Jahr 2020 Vegetationskartierungen durchgeführt.

Diese werden in Anlage 4 - Biotopkarte (sowie zum 1. Entwurf) ausführlich dokumentiert.

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen zusammengefasst: Das Plangebiet weist Versie-

gelungen im Bereich des ehemaligen Fischhandels durch ruinöse Gebäude, Schuppen und Boden-

platten auf. Ebenfalls sind versiegelte Bereiche wie gewerblich genutzte Flächen, Lagerflächen, ein

Doppelhaus sowie der Bollensdorfer Weg Teil des Plangebiets. Das Gebiet ist zum Großteil durch

intensive ackerbauliche Nutzung vorgeprägt. Es weist überwiegend einen geringen und zum kleinen

Teil einen mittleren Biotopwert auf.

Vereinzelte flächige Laubgebüsche (Aufwuchs aus Eschenahorn und Birke, nur zum geringen Teil

hochwertigere Gehölze wie Weißdorn) und Einzelbäume (insbes. im Bereich des ehemaligen Fisch-

handels) im Plangebiet können nicht erhalten werden. Ihr Verlust wird durch geeignete Maßnahmen

ausgeglichen. Ein Eingriff in hochwertige Gehölze wie die geschützte Allee wird vermieden. Da die

Verluste durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden und Baumpflanzungen im Plangebiet

vorgesehen sind, kommt es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung, sondern im Bereich der zukünf-

tigen SPE-Flächen zu einer sehr großen Biotopaufwertung.

Insgesamt sind durch das Vorhaben keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Eine

artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG erfolgt ausführlich zum 1. Entwurf. Es wird nicht

in Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes hinein geplant (siehe Anlage 4 und 5).

Schutzgut Fauna (siehe Anlage 4 und 5 – Relevanzprüfung und Artenblätter)

Ausgehend von den kartierten Biotoptypen und den angrenzenden Freiräumen ist das Untersu-

chungsgebiet potenzieller Lebensraum und / oder Nahrungsbiotop für verschiedene weit verbreitete

Kleinsäuger, Vogelarten und Insekten.

Der gesamte Bereich unterliegt einem hohen anthropogenen Nutzungsdruck durch die gewerbliche

Nutzung, die Versiegelung durch die Gebäude und durch Verkehrsbelastung der angrenzenden Ver-

kehrswege. Weitere Elemente bilden die Grünlandbrache sowie die Intensivackernutzung ab. Die

nächstgelegenen Feuchtgebiete sind die westlich direkt angrenzenden Landschafts- und Natur-

schutzgebiete entlang der August-Schmidt-Straße. Das Planvorhaben hat keinen Einfluss auf diese

ökologisch hochwertigen Bereiche. Im Plangebiet befinden sich nur wenige, eng begrenzte natur-

nahe Rückzugsbereiche für die Fauna.

Ein Vorkommen von Fledermäusen innerhalb der Gehölze des Plangebiets kann ausgeschlossen

werden, da keine Baumhöhlen vorhanden sind. Innerhalb der Allee findet außerdem kein Eingriff

statt. Mehrere intensive Begutachtungen des ehemaligen Fischhandels im Nordwesten des Plange-

biets führten zu dem Ergebnis, dass Sommer- und Tagesquartiere bestimmter gebäudebewohnen-

der Arten nicht ausgeschlossen werden können. Habitate mit Wochenstubenpotenzial sind nicht

vorhanden und im Keller konnten ebenfalls keine Nachweise von Fledermäusen im Winterquartier

gelingen (Winter 2019/2020). Es handelt sich um ein stark ruinöses Gebäude mit eingestürztem

Dach und offenen Kellerräumen. Somit sind die Gemäuer nicht zugluftfrei und nicht vor Frost ge-

schützt. Ein Vorkommen von Wochenstuben und Winterquartieren kann ausgeschlossen werden.

Für Reptilien sind keine geeigneten Habitate vorhanden. Für diese Artengruppen kann ein Vorkom-

men und eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Ebenfalls kann das Vorkommen von Röh-

richtbrütern und Greifvögeln ausgeschlossen werden, da das Plangebiet keine geeigneten Lebens-

räume bietet. Durch seine anthropogen geprägte, strukturarme Ausstattung stellt das Plangebiet

auch keinen wichtigen Lebensraum für Amphibien dar. Möglicherweise können Krötenarten wie die

Knoblauchkröte, die Kreuzkröte und die Wechselkröte die Ackerflächen innerhalb des Plangebiets

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nutzen. Eine Beeinträchtigung dieser Arten kann nicht ausgeschlossen werden. Es müssen entspre-

chende Maßnahmen (Bauzeitenregelung) ergriffen werden, um einen Verbotstatbestand und eine

Beeinträchtigung zu vermeiden.

Auf Grund der vorhandenen intensiven ackerbaulichen Nutzung ist hier vorwiegend mit dem Auftre-

ten weit verbreiteter Vogelarten zu rechnen (z.B. Amsel, Elster, Feldsperling, Grünfink, Hausrot-

schwanz, Haussperling), die zudem eine geringe Störungsempfindlichkeit aufweisen. Die Leitarten

sind den Freibrütern zuzuordnen. Als Gäste und Durchzügler können auch andere Arten, z.B. aus

den benachbarten Feldfluren nicht ausgeschlossen werden. Die im Umfeld des Plangebiets vorhan-

denen Baumbestände und Schutzgebiete können Brutplätze, Nahrungsbiotope und Rückzugshabi-

tate darstellen. Typische Bewohner sind Kleinsäuger, Hecken- und Buschbrüter aber auch die In-

sektenfauna kann je nach Strukturvielfalt ein breites Artenspektrum aufweisen (Schmetterlinge, Kä-

fer und holzbewohnende Insekten). Habitate, die als potenzielle Lebensräume für besonders ge-

schützte Schmetterlinge, Heuschrecken, Libellen und Spinnen dienen könnten, sind im Untersu-

chungsgebiet nicht vorhanden. Säugetiere wurden im Untersuchungsgebiet nicht angetroffen.

Die artenschutzrechtliche Prüfung auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen erfolgt voll-

ständig zum 1. Entwurf.

Schutzgüter Landschaft, Erholung, Mensch, Kultur- und Sachgüter

Das Landschaftsbild im Plangebiet wird von Intensivackerflächen, gewerblich genutzten Flächen,

Lagerflächen, dem ehemaligen Fischhandel sowie einem Wohngebiet bestimmt. Im Osten befindet

sich ein Teil des Bollensdorfer Weges innerhalb des Plangebiets. Der Erholungswert der Landschaft

liegt im nordöstlichen Bereich des Plangebiets im mittleren Bereich. Das weitere Plangebiet hat ins-

besondere im Bereich der intensiven Landwirtschaftsflächen einen geringen Erholungswert. Entlang

des Bollensdorfer Weges ist ein Landschaftselement mit positiver Wirkung auf das Landschafts- und

Ortsbild und hoher Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen in Form einer lückigen Allee vor-

handen. Beim Großteil des Plangebiets handelt es sich um eine ungegliederte, weitgehend ausge-

räumte Agrarlandschaft mit Bereichen mit Gewerbe und Verkehrsflächen sowie angrenzenden

Kleinsiedlungen und Gärten. (siehe LP 2005, Karte 12)

Laut Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes (2005, Karte 13) sind im Westen die extensive

Nutzung und Pflege von Feucht- und Frischwiesen bzw. -brachen, Feucht- und Frischweiden auf

grundwasserbestimmten Standorten geplant. Im nördlichen Bereich sollen der Erhalt und die Ent-

wicklung eines harmonischen Ortsbildes im Vordergrund stehen.

Das Landschaftsbild in unmittelbarer Umgebung ist durch die nördliche Wohnbebauung, östliche

und südliche Intensivackerflächen, Verkehrsflächen und Grünflächen der angrenzenden westlichen

Schutzgebiete geprägt. Als landschaftsbildbeeinträchtigende Struktur ist eine Energiehochspan-

nungsfreileitung im Westen vorhanden. Weiterhin wird als bestehende erholungsstörende Nutzung

der östlich verlaufende Bollensdorfer Weg benannt.

Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen (gewerblich genutzte Flächen, Lagerflächen, Verkehrs-

flächen, Intensivacker, Wohngebiet) werden das Landschaftsbild und der Erholungswert des Gebie-

tes durch die vorliegende Planung nicht erheblich zusätzlich beeinträchtigt.

Die nächstgelegenen Wohnstandorte befinden sich nördlich (Friedrichslust) und westlich (Seeberg-

Siedlung) des Plangebietes. Mit der Planung des Wohngebiets wird keine wesentlich höhere Ver-

kehrsbelastung im Untersuchungsgebiet erwartet. Die Erschließung des Wohngebietes erfolgt über

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28 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

den Bollensdorfer Weg sowie die August-Schmidt-Straße. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen hat

voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft.

Im Geltungsbereich ist ein Kultur- und Sachgut in Form eines Bodendenkmals bzw. einer Boden-

denkmalverdachtsfläche vorhanden. Die zuständige Behörde wird an der Planung beteiligt. Negative

Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht zu erwarten. Weitere besonders schüt-

zenswerte Anlagen, beispielsweise im Sinne des Denkmalschutzes, sind in der näheren Umgebung

nicht vorhanden.

Schutzgut Mensch

Südlich des Plangebietet befindet sich in ca. 100 m Entfernung am Bollensdorfer Weg die geneh-

migte Schießsportanlage der Schützengilde Altlandsberg e.V. Hierzu sind Untersuchungen erforder-

lich, um die Auswirkungen der Schießanlage zu prüfen und um Nutzungskonflikte auszuschließen

(Stellungnahme Bauordnungsamt vom 04.09.2015 und Wirtschaftsamt vom 13.08.2015). Durch die

Erarbeitung eines entsprechenden Gutachtes werden die Auswirkungen untersucht und es können

bei Bedarf Maßnahmen vorgeschlagen und im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Untersuchungsraum eine geringe bis mittlere

Einzigartigkeit, Schönheit und einen geringen bis mittleren Erholungswert aufweist. Das Schutzgut

Landschaftsbild und Erholung wird durch die Umsetzung der Planung in der oben beschriebenen

planerischen Konzeption nicht beeinträchtigt werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch

durch die Schießsportanlage werden gutachterlich ermittelt.

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass das Untersuchungsgebiet durch versiegelte

Flächen, Intensivacker, Lager- und Verkehrsflächen und das Wohngebiet stark anthropogen vorge-

prägt sind. Das Landschaftsbild ist insbesondere durch die angrenzende Wohnbebauung, die Land-

wirtschaftsflächen und die westlich angrenzenden Schutzgebiete geprägt.

Ein Landschaftselement mit positiver Wirkung bildet die östliche Allee entlang des Bollensdorfer

Weges, die zum Teil noch innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Wohnen in

Friedrichslust Süd“ liegt und nach § 17 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 29 BNatSchG geschützt

ist. Es kommt zu keinen Baumfällungen innerhalb der Allee, die bereits Lücken aufweist.

Durch die geplante Nutzung wird aufgrund der Vorbelastungen kein zusätzliches erhebliches Stör-

potenzial für den Menschen erwartet. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch die

Schießsportanlage werden gutachterlich ermittelt. Zusätzliche erhebliche Beeinträchtigungen beste-

hen vor allem für die Schutzgüter Boden und Wasserhaushalt durch Versiegelung und Teilversiege-

lung. Diese können jedoch durch geeignete Maßnahmen vollständig innerhalb des Plangebietes

kompensiert werden.

Durch die zusätzliche Bebauung für diesen Bereich werden mit der Umsetzung des Bebauungspla-

nes keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter erwartet, die nicht durch

geeignete hochwertige Maßnahmen kompensiert werden können. Die geplanten Ausgleichs-Maß-

nahmen führen zu einer Aufwertung der Schutzgüter in großen Bereichen des Plangebietes und in

der nahen Umgebung.

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020 29

8.2 Weitere Auswirkungen

Altlast- und Altlastverdachtsflächen

Nach dem Datenbestand entsprechend des bei der uAWB/uB geführten Altlastenkatasters befindet

sich innerhalb des Geltungsbereiches am Standort des ehemaligen Fischhandels eine registrierte

Altlastverdachtsfläche i.S. des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Reg.-Nr.: 0245643123, Bezeich-

nung: Fischhandel-Lager). Mit der gewählten städtebaulich empfohlenen Variante wird über einen

großen Teil des Fischhandels eine Straße errichtet werden. Der Umgang mit der dargestellten Alt-

lastenverdachtsfläche soll im Rahmen des Verfahrens geklärt werden.

Bodendenkmale

Innerhalb des Plangebiets befinden sich Bodendenkmäler bzw. Bodendenkmalverdachtsflächen.

Eventuell sind im Rahmen der Bauarbeiten Dokumentationen erforderlich. Die zuständige Behörde

wird an der Planung beteiligt.

Immissionsschutz

Zur Ermittlung von möglichen Nutzungskonflikten zur südlich gelegenen Schießsportanlage der

Schützengilde Altlandsberg e.V. ist ein Immissionsgutachten zu erarbeiten. Dadurch werden die

Auswirkungen untersucht und es können bei Bedarf Maßnahmen vorgeschlagen und im Bebau-

ungsplan festgesetzt werden. Darüber hinaus sind zum aktuellen Zeitpunkt keine weiteren Konflikt-

potenziale erkennbar.

Verkehr

Für die Umsetzung der städtebaulich empfohlenen Variante ist der Ausbau des Bollensdorfer Weges

erforderlich. Dessen Ausbau ist im Rahmen der Baumaßnahmen im 2014 beschlossenen Sanie-

rungsgebiet „Scheunenviertel" bereits vorgesehen. Die August-Schmidt-Straße ist in einem schlech-

ten baulichen Zustand und muss instand gesetzt werden.

Regenwasser

Das Regenwasser ist über die belebte Bodenzone zu versichern. Zur Bewertung der Versickerungs-

fähigkeit des Bodens wird ein Baugrundgutachten erarbeitet.

Flächenkontingent für die Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen

Aus dem Flächenkontingent zur Entwicklung von Wohnsiedlungsflächen der Stadt Altlandsberg wer-

den für die Planung voraussichtlich etwa 2 ha in Anspruch genommen (Ziel 5.5 LEP HR).

8.3 Voraussichtliche Eingriffs-/Ausgleichsbilanz

Es ist zu prüfen, ob mit der Planung ein Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG vorbereitet wird.

Entsprechend § 1a BauGB sind die Belange der Eingriffsregelung in der Abwägung nach § 1 Abs. 6

BauGB zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Darstellungen des Landschafts-

planes. Mit den in der folgenden Tabelle dargestellten, zusätzlichen Auswirkungen und Beeinträch-

tigungen ist zu rechnen.

Da sich die Flächen des Plangebietes inklusive der Flächen für die Kompensationsmaßnahmen in

Eigentum des Investors befinden, müssen für die Sicherung der Kompensationsmaßnahmen und

deren Umsetzung und Pflege entsprechende vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

30 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

Tabelle 1: Maximal mögliche Versiegelung durch die Planung

geplante Nutzung Fläche GRZ zulässige

Über-schreitung

mögliche max. Versiegelung

Anmerkungen

Wohngebiet 47.140 m² 0,25 0,125 17.680 m²

Vollversiegelung

Vollversiegelung (Gebäude und Nebenanlagen)

29.460 m² unversiegelt (unbe-baute Flächen)

Verkehrsfläche 12.260 m² --- ---

6.365 m²

Vollversiegelung

195 m²

Teilversiegelung

Erschließung Wohngebiet durch zwei Straßen (Mischverkehrsflä-che)

Vollversiegelung (Fahrbahn mit einer technischen Breite von max. 6 m)

Teilversiegelung (Geh-/ Radweg mit einer technischen Breite von 1,5 m); (im Verhältnis 1:0,5)

SPE-Fläche 1 2.410 m² --- --- ---

SPE-Fläche 2 2.820 m² --- --- ---

SPE-Fläche 3 1.880 m² --- --- ---

SPE-Fläche 4 26.280 m² --- --- 250 m²

Teilversiegelung

Die mögliche Teilversiegelung (im Verhältnis 1:0,3) durch die Errich-tung von Wegen ist so gering, dass der Ausgleich auf der SPE-Fläche selbst erbracht wird.

SPE-Fläche 5 17.750 m² --- --- ---

110.540 m²

Vollversiegelung Planung 24.045 m²

Teilversiegelung Planung 445 m² 720 m² (1:0,5) sind 360 m² Voll-versiegelung

Gesamtbeeinträchtigung Boden in der Planung 24.490 m² Vollversieglung + Teilversiege-lung

zu kompensierende Vollversiegelung 24.220 m²

Quelle: eigene Berechnungen

Tabelle 2: Maximal möglicher Biotopverlust durch die Planung

Biotop Verlust Ausgleich

Einzelbäume 12 Stück 24 Stück*

Laubgebüsche 1.000 m² 2.000 m²

Quelle: eigene Berechnungen * Die Bäume werden anhand ihrer Vitalitätsstufe nach den Empfehlungen für Schadstufenbestimmung für Bäume an

Straßen aus dem Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg ausgeglichen (Teil II Arbeitshilfen, Stand 03/2015).

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Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020 31

Im Folgenden werden die zu erwartenden Eingriffe und deren Kompensation zusammenfassend

dargestellt:

Wohngebiet „Friedrichslust Süd“ (WA – allgemeines Wohngebiet)

Das allgemeine Wohngebiet liegt größtenteils im Bereich anthropogen geprägter Landwirtschafts-

flächen, Gewerbe- und Lagerflächen, auf der Fläche eines ehemaligen Fischhandels sowie teilweise

flächiger Laubgebüsche und einer Baumreihe. Eine Versiegelung ist durch die GRZ von 0,25 (sowie

50% Überschreitung) einschließlich der Nebenanlagen und Zufahrten möglich.

Der Verlust der Ackerfläche und der flächigen Laubgebüsche durch den Bau des Wohngebiets sowie

die damit einhergehende Versiegelung wird durch die Extensivierung und Herstellung einer extensi-

ven Wiese, der Gehölzpflanzung und der Baumpflanzung innerhalb der SPE-Flächen 1-5 innerhalb

des Plangebietes vollständig kompensiert. Der mögliche Baumverlust der Baumreihe auf der Fläche

des ehemaligen Fischhandels wird durch Ersatzpflanzungen innerhalb der Verkehrsfläche vollstän-

dig kompensiert.

Verkehrsfläche

Der Eingriff erfolgt in Intensivacker, Gewerbe- und Lagerflächen. Der Eingriff kann durch Entsiege-

lung der vorhandenen (ehemaligen) Gewerbe- und Lagerflächen innerhalb des Plangebietes auf

insgesamt 12.770 m² vollständig ausgeglichen werden.

SPE-Flächen

Die SPE-Flächen werden in artenreiche, wertvolle Biotope umgewandelt, so dass für die vorhande-

nen Biotope eine Aufwertung erfolgt und kein Biotopverlust in die Bilanz einzustellen ist. Sollten

weitere Baumfällungen erforderlich werden, sind diese auszugleichen (siehe Kapitel 6.7).

(SPE 1) Auf einer Gesamtfläche von 2.410 m² sind auf dem Flurstück 329/6 (tw.) heimische,

standortgerechte Sträucher und 8 Bäume als Überhälter in Form von fünf Tuffs auf insgesamt

1.000 m² zu pflanzen. Auf den restlichen 1.410 m² ist eine extensive, artenreiche Wiese mit ein-

heimischen Pflanzenarten herzustellen.

(SPE 2) Auf einer Gesamtfläche von 2.820 m² sind auf den Flurstücken 420, 422 und 427 (tw.)

heimische, standortgerechte Sträucher und 8 Bäume als Überhälter in Form von fünf Tuffs auf

insgesamt 1.000 m² zu pflanzen. Auf den restlichen 1.820 m² ist eine extensive, artenreiche

Wiese mit einheimischen Pflanzenarten herzustellen.

(SPE 3) Auf einer Gesamtfläche von 1.880 m² sind auf dem Flurstück 427 (tw.) heimische, stand-

ortgerechte Sträucher und 4 Bäume als Überhälter in Form von drei Tuffs auf insgesamt 500 m²

zu pflanzen. Auf den restlichen 1.380 m² ist eine extensive, artenreiche Wiese mit einheimischen

Pflanzenarten herzustellen.

(SPE 4) Auf einer Gesamtfläche von 26.280 m² ist auf den Flurstücken 420, 422 und 427 (tw.)

eine extensive, artenreiche Wiese mit einheimischen Pflanzenarten herzustellen. Der Eingriff

durch einen unbefestigten Fußgängerweg (Trampelpfad) auf maximal 250 m² wird innerhalb der

SPE-Fläche selbst kompensiert, da diese sehr großzügig gestaltet wurde und eine hohe Biotop-

aufwertung durchgeführt wird. Die anzurechnende Nutzung als Fußweg wird von der Maßnah-

menfläche abgezogen und nicht als Kompensation angerechnet.

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32 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

(SPE 5) Auf einer Gesamtfläche von 17.750 m² ist auf den Flurstücken 420, 422 und 427 (tw.) eine extensive, artenreiche Wiese (Sandmagerrasen) herzustellen. Zur Entwicklung des Mager-rasens ist eine standortgerechte Gräser- und Kräutermischung aus gebietseigener Herkunft aus-zusäen.

Mit den Maßnahmen (SPE 1, SPE 2 und SPE 3) und der Entwicklung einer artenreichen Gehölz-

struktur mit teilweise überschirmenden Bäumen (mittel- bis großkronig - Pflanzlisten werden im wei-

teren Verfahren ergänzt) werden eine wertvolle Eingrünung des Plangebietes (Entwicklung eines

Ortsrandes und Puffer zum Landschaftsraum) sowie ein hochwertiger Lebensraum geschaffen. Zur

Entwicklung der Wiesenflächen ist eine standortgerechte, artenreiche Gräser- und Kräutermischung

aus gebietseigener Herkunft auszusäen. Auf der Verkehrsfläche des Wohngebiets sollen zusätzlich

30 Bäume gepflanzt werden (klein- bis mittelkronig - Pflanzlisten werden im weiteren Verfahren er-

gänzt).

Weitere Maßnahmen bilden Entsiegelungen auf dem Gelände des ehemaligen Fischhandels von

insgesamt 3.360 m² Vollversiegelung sowie die Entsiegelung der Gewerbe- und Lagerfläche am

Bollensdorfer Weg von insgesamt 9.410 m² Vollversiegelung ab.

Um die Sicherung der gesamten Kompensationsmaßnahmen zu erreichen, sind entsprechende ver-

tragliche Vereinbarungen erforderlich. Eine exakte Bilanzierung erfolgt im Rahmen des weiteren

Verfahrens im Umweltbericht / GOP. Überschläglich lässt sich bereits heute feststellen, dass mit den

geplanten Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen die Eingriffe vollständig kompensiert werden können.

9. Flächenbilanz

Planbezeichnung Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“

Gemeinde / Ortsteil Stadt Altlandsberg / Ortsteil Altlandsberg

Amt --

Landkreis Märkisch - Oderland

Reg. Nr. GL Referat GL 5

Bestand Planung

Geltungsbereich 11,4 ha

Allgemeines Wohngebiet 0,2 ha

(Doppelhaus) 4,7 ha

Gewerbeflächen / -brachen

1,8 ha

Grundstück des ehem. Fischhandels u.

Lager an d. Bollensdorfer Allee

0 ha

Verkehrsflächen

0,5 ha

Bollensdorfer Weg u.

August-Schmidt-Str.

1,6 ha

SPE-Flächen -- 5,1 ha

Landwirtschaftsflächen 8,9 ha --

Quelle: eigene Ermittlungen (Angaben gerundet)

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt • Dorf • und Freiraumplanung – Mai 2020

Karten und Pläne

Anlage 1: Fotodokumentation - Analyse

Anlage 2: Städtebauliche Varianten

Anlage 3: Übersichtskarte Schutzgebiete

Anlage 4: Bestandserfassung der Biotope

Anlage 5: Relevanzprüfung

Anlage 6: Artenblätter

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Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

Anlage 1: Fotodokumentation - Analyse

Das Gelände des ehemaligen Fischhandels liegt brach, das Gebäude ist stark baufällig und wird abgerissen, besfestigte Flächen werden entsiegelt, Baugebiet u. Straße entstehen.

Das Doppelhaus am Bollensdorfer Weg - innerhalb des Gel-tungsbereiches - wird in die Planung integriert.

Das Gewerbe (Baufirma) am Bollensdorfer Weg ist nicht mit der geplanten Wohnnutzung vereinbar und soll zum Wohnen umgenutzt werden, die Fläche wird beräumt und entsiegelt.

Der Bollensdorfer Weg ist eine schmale Betonstraße, im Mittel 3,50 m breit. Sie soll ausgebaut werden. Schon jetzt kann hierrüber zum Teil die Erschließung erfolgen.

Die von Einfamilienhäusern geprägte Bebauung im nördlich angrenzenden Friedrichslust soll mit der Planung zur Landschaft hin abgerundet werden.

Angrenzend befinden sich Schutzgebiete – rechte Seite des Weges. Diese werden von der Planung nicht beeinträchtigt.

1 2

3 4

5 6

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Stadt Altlandsberg

Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“

Anlage 2: Städtebauliche Varianten unmaßstäblich

Mai 2020 Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt - Dorf - und Freiraumplanung

Variante A

Variante A - städtebaulich empfohlene Variante

Auf einer Teilfläche des Geltungsbereiches von etwa 4,7 ha von insgesamt 11,4 ha sollen in lockerer, stark durchgrünter Bauweise verschiedene Hausformen entstehen: Einfamilienhäuser, Doppelhäuser und auch Hausgruppen und Mehrfamilienhäuser. Die Grundstücksgrößen variieren zwischen 600 und 900 m² und runden die typische Bebauungsstruktur in Friedrichslust nach Süden zur Landschaft ab.

Ein etwa 5,1 ha großer Bereich des Geltungsbereiches soll als SPE-Fläche festgesetzt werden. Die bisher teilweise auch innerhalb des LSG gelegenen intensive Ackernutzung soll extensiviert werden, Es entsteht somit ein die Bebauung umschließender Puffer zum FFH-Gebiet, in dem weitere Einzel-maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs erfolgen können. So wird auch ein harmonischer Über-gang in den Landschaftsraum gestaltet.

In der Hauptsache orientieren sich die Grundstücke nach Süden und werden der besonderen Lage am südlichen Ortsrand von Friedrichslust gerecht. Die Umnutzung des ehemaligen „Fischhandels“ und des Gewerbestandortes sowie die Einbeziehung der vorhandenen Wohnbebauung am Bollensdorfer Weg (Doppelhaus) sind grundlegende Ziele der Planung.

Wesentliches Merkmal der Verkehrserschließung ist die Anbindung sowohl an den Bollensdorfer Weg als auch an die August-Schmidt-Straße. Damit verteilt sich das ohnehin nicht erhebliche zusätzliche Verkehrsaufkommen auf zwei Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz. Auf die Straßenanbindung über die Verlängerung der Bredowstraße wird verzichtet. Hier wird eine Fuß- und Radwegeverbindung empfohlen. .

Variante C verzichtet gänzlich auf die direkte Anbindung an die August-Schmidt-Straße, führt den Ver-kehr nach Norden auf die Jürgen-Jädicke-Straße und den Bollensdorfer Weg. Hier werden keine Flä-chen im LSG beansprucht, allerdings ist die Bebauung nicht geeignet, eine adäquaten Abrundung der typischen Bebauungsstruktur und einen harmonischen Übergang in die Landschaft zu bilden.

B1 unterscheidet sich gegenüber Variante A vor allem hin-sichtlich der Verkehrserschließung. Die Anbindung erfolgt in der Hauptsache an die westlich gelegene August-Schmidt-Straße so-wie an die Verlängerung der Bredowstraße im Norden. Inzwischen hat die Stadt entschieden den Bollensdorfer Weg im Zusammen-hang mit dem Sanierungsgebiet „Scheunenviertel“ auszubauen, so dass nun die Erschließung von Osten und von Westen erfolgen kann, das Verkehrsaufkommen sich entsprechend verteilt. In Ge-sprächen mit der uNB wurde deutlich, dass die Inanspruchnahme von Flächen im LSG (südwestlicher Ortsrand) auszuschließen ist, das heißt, die Bebauung weiter nach Osten verschoben werden muss, wie in Variante A.

Variante B2

Variante B1

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020

Anlage 3: Schutzgebiete (Kartendienst des LfU)

1 NSG „Wiesengrund“

2

LSG „Niederungssystem des Neuenhagener Mühlenfließes

und seiner Vorfluter“

3

FFH „Wiesengrund“

Plan-

gebiet 3

2

1

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1226012260

12260

12260

05120

12300

12740

05130

09130

09130

09130

1261

2

12651

12651

0112

0

07101

07101

07101

12612

05103

05103

05103

12260

07142

01111

12831

1265

3

10124

10113

12653

09130

10170

0714

12

0714

12

12320

NSG

LSG

FFH

12831

05130

07101

05120

Grünlandbrachen

Gebüsche nasser Standorte

Trockenrasen (Schutz nach § 30 BNatSchG)

05103

01111 naturnahe, unbeschattete Bäche und kleine Flüsse

Biotoptypen gemäß Kartieranleitung Brandenburg

Legende Bestandserfassung

Feuchtwiesen (Schutz nach § 18 BbgNatSchAG)

09130 Intensiväcker

07142 Baumreihe

10124

10170

12260

Energieleitungstrassen

Einzel- und Reihenhausbebauung

12300 Gewerbeflächen

12612

12651

Straßen mit Asphalt- oder Betondecke

unbefestigter Weg

12320 Gewerbebrache (ehemaliger Fischhandel)

12740 Lagerflächen

Ruinen12831

12653 teilversiegelter Weg

10113

071412 Alleen, lückig (Schutz nach § 29 BNatSchG und nach § 17 BbgNatSchAG)

Sportanlagen (Schießanlage)

Geltungsbereich Bebauungsplan

Sonstige Darstellungen

Gartenbrachen (mit typischen Gartengehölzen)

Strommast

überirdische elektrische Leitungen

Schutzgebietsgrenzen (nachrichtliche Übernahme)

Dipl.-Ing. Stefan Bolck Büro für Stadt-Dorf- und Freiraumplanung

Stadt AltlandsbergOrtsteil AltlandsbergBebauungsplan "Wohnen in Friedrichslust Süd"

Anlage 4: Bestandserfassung

Maßstab 1 : 2.000

Mai 2020

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 1

Anlage 5: Relevanzprüfung zum Artenschutz

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Säugetiere, die im Anhang II bzw. IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind

Biber

(Castor fiber)

RL(Bbg)1, RL(D)V,

FFH II, IV,

BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

- - Im UG sind keine geeigneten Lebensräume vorhanden (Auen, Uferzonen mit üppi-ger Kraut-, Strauch- und Weichholzvegetation).

Feldhamster

(Cricetus Cricetus)

RL(Bbg)1, RL(D)1,

FFH IV

- - Laut BfN ist der Feldhamster in Brandenburg ausgestorben.

Fischotter

(Lutra lutra)

RL(Bbg)1, FFH II, IV, RL(D)1,

EG-VO1332/2005,

- -

Fischotter sind auf ungestörte, wenig verbaute und unbesiedelte Abschnitte de-ckungsreicher Still- und Fließgewässer angewiesen. Im UG sind keine geeigneten Lebensräume mit strukturreichen Gewässer- und Uferbereichen vorhanden. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

Wolf

(Canis lupus)

RL(Bbg)0, FFH II, IV, RL(D)1,

EG-VO1332/2005, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

- - Im UG sind keine geeigneten störungsfreien Lebensräume (zusammenhängende, wildreiche Waldgebiete, Heide) vorhanden.

Bechsteinfledermaus

(Myotis bechsteinii)

RL(Bbg)1, RL(D)2,

FFH II, IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x -

Bezieht Sommerquartiere und besitzt Jagdgebiete in naturnahen, artenreichen und reich strukturierten Laub- und Mischwäldern mit stehendem Totholz und höhlenrei-chen Altbäumen in bewegter Landschaft sowie Sommerquartiere in Baumhöhlen, Fledermaus- und Vogelkästen, Parks und Obstgärten. Überwinterung in Stollen, Höhlen oder Kellerräumen. Laut LfU 2008 und LP 2005 punktuell Nachweise östlich Berlins. Ein Vorkommen innerhalb der westlichen Feuchtwiesen mit zahlreichen Ge-hölzbeständen ist möglich. In diesen Bereich wird nicht eingegriffen. Innerhalb des Plangebiets sind keine Baumhöhlen vorhanden. Da im Plangebiet keine geeigneten Habitate vorhanden sind, kann ein Vorkommen ausgeschlossen werden.

Braunes Langohr

(Plecotus auritus)

RL(Bbg)3, RL(D)V,

x - Laut BfN 2006 und LfU 2008 weit verbreitet in Brandenburg. Gilt als Waldfleder-mausart. Findet sich auch in parkähnlichen Landschaften, an Saumgehölzen von

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Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 2

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

Fließgewässern und Ortschaften wieder, sofern viel Großgrün mit wald- oder park-ähnlichen Strukturen vorhanden sind. Ein Vorkommen ist außerhalb des Plangebiets im Osten in den angrenzenden Schutzgebieten möglich. In diese wird nicht einge-griffen. Es sind keine geeigneten Quartiere im Plangebiet vorhanden. Ein Vorkom-men kann ausgeschlossen werden.

Breitflügelfledermaus

(Eptesicus serotinus)

RL(Bbg)3, RL(D)G,

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x x

Laut BfN (2006) potenzielles Vorkommen im UG möglich. Art bezieht Sommer- und Winterquartiere in Gebäuden. Der ehemalige Fischhandel bildet ein potenzielles Sommer- und Tagesquartier für Einzelindividuen durch Spalten und Nischen ab. Das Gebäude ist stark ruinös, besitzt fehlende Dachelemente und ist nicht zugluftfrei. Deshalb kann ein Vorkommen von Wochenstuben ausgeschlossen werden. Winter-quartiere sind ebenfalls nicht zu erwarten, die Keller sind nicht frost- und zuglufttfrei (offene Kellerfenster) und wiesen im Winterquartal 2019/20 keine Spuren von Fle-dermäusen auf. Die Ruine (südlich des Doppelhauses) innerhalb des Plangebiets weist keine Sommer-, Winterquartiere und Wochenstuben auf. Das Doppelhaus bleibt erhalten.

Eine Beeinträchtigung von Sommerquartieren der Fledermausart ist im Bereich des ehemaligen Fischhandels nicht auszuschließen und kann mit geeigneten Maßnah-men vermieden werden – siehe Text und Anlage 6 - Artenblätter.

Fransenfledermaus

(Myotis natteri)

RL(Bbg)2,

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x x

Die Fledermausart benötigt abwechslungsreiche Landschaft mit unterschiedlichen Strukturen. Sie bezieht Sommerquartiere in Baumhöhlen, Fledermauskästen oder in und an Gebäuden (in Löchern, Spalten und in anderen engen Hohlräumen hinter Außenwandverkleidungen und in Zwischenwänden). Winterquartiere überwiegend in unterirdischen Hohlräumen (Höhlen, Bunker, alte Kellergewölbe). Selten auch in nicht frostsicheren Orten wie Baumhöhlen. Ein Vorkommen ist außerhalb des Plan-gebiets im Westen in den angrenzenden Schutzgebieten möglich. In diese wird nicht eingegriffen. Innerhalb des Plangebiets sind keine Baumhöhlen vorhanden. Der ehe-malige Fischhandel bildet ein potenzielles Sommerquartier und Tagesquartier für Einzelindividuen durch Spalten und Nischen ab. Das Gebäude ist stark ruinös, be-sitzt fehlende Dachelemente und ist nicht zugluftfrei. Deshalb kann ein Vorkommen von Wochenstuben ausgeschlossen werden. Winterquartiere sind ebenfalls nicht zu erwarten, die Keller sind nicht frost- und zuglufttfrei (offene Kellerfenster) und wiesen im Winterquartal 2019/20 keine Spuren von Fledermäusen auf. Die Ruine (südlich des Doppelhauses) innerhalb des Plangebiets weist keine Sommer-, Winterquartiere und Wochenstuben auf. Das Doppelhaus bleibt erhalten.

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Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 3

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Eine Beeinträchtigung von Sommerquartieren der Fledermausart ist im Bereich des ehemaligen Fischhandels nicht auszuschließen und kann mit geeigneten Maßnah-men vermieden werden – siehe Text und Anlage 6 - Artenblätter.

Graues Langohr

(Plecotus austriacus)

RL(Bbg)2, RL(D)2,

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x x

Jagd am Rand von Siedlungen. Sommerquartiere in warmen Dachböden, Spalten und Dachbalken, Höhlen und Kirchenstühle, Dachfirst oder Balkenzwischenräume. Winterquartiere in Höhlen, Stollen und Kellern, selten in Fledermauskästen. Der ehemalige Fischhandel bildet ein potenzielles Sommerquartier und Tagesquartier für Einzelindividuen durch Spalten und Nischen ab. Das Gebäude ist stark ruinös, be-sitzt fehlende Dachelemente und ist nicht zugluftfrei. Deshalb kann ein Vorkommen von Wochenstuben ausgeschlossen werden. Winterquartiere sind ebenfalls nicht zu erwarten, die Keller sind nicht frost- und zuglufttfrei (offene Kellerfenster) und wiesen im Winterquartal 2019/20 keine Spuren von Fledermäusen auf. Die Ruine (südlich des Doppelhauses) innerhalb des Plangebiets weist keine Sommer-, Winterquartiere und Wochenstuben auf. Das Doppelhaus bleibt erhalten. Eine Beeinträchtigung von Sommerquartieren der Fledermausart ist im Bereich des ehemaligen Fischhandels nicht auszuschließen und kann mit geeigneten Maßnahmen vermieden werden – siehe Text und Anlage 6 - Artenblätter.

Großer Abendsegler

(Nyctalus noctula)

RL(Bbg)3, RL(D)V,

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x -

In Brandenburg weit verbreitet mit großem Aktionsradius, besiedelt Sommer- und Winterquartiere in Baumhöhlen. Ein Vorkommen ist außerhalb des Plangebiets im Westen in den angrenzenden Schutzgebieten möglich. In diese wird nicht eingegrif-fen. Baumhöhlen kommen innerhalb des Plangebiets nicht vor. Eine Beeinträchti-gung kann ausgeschlossen werden.

Große Bartfledermaus

(Myotis brandtii)

RL(Bbg)2, RL(D)V,

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x x

Kein Nachweis im UG (LP 2005-Altlandsberg, BfN 2006), laut LfU (2008) Winter-quartiere östlich von Berlin vorhanden. Typischer Waldbewohner, Sommerquartiere in und an Gebäuden, Nistkästen sowie in Wäldern (Laub-, Nadel-, Mischwald). Oft an Gewässer gebunden. Winterquartiere in unterirdischen Hohlräumen wie Stollen, Höhlen, Tunneln und Kellern sowie Wasserwerken. Auch oberirdisches Überwintern ist zu vermuten. Wochenstuben bei Gebäuden in engen Spalten von Dachräumen, hinter Verlattungen und Verschalungen sowie gelegentlich in schmalen Fledermaus-kästen. Baumhöhlen kommen innerhalb des Plangebiets nicht vor. Potenzielle Som-mer-/Tagesquartiere sind beim ehemaligen Fischhandel vorhanden. Es wird in keine geeigneten Wochenstuben oder Winterquartiere vorhanden (Fischhandel nicht frost- und zugluftfrei). Eine Beeinträchtigung von Sommerquartieren der Fledermausart ist im Bereich des ehemaligen Fischhandels nicht auszuschließen und kann mit geeig-neten Maßnahmen vermieden werden – siehe Text und Anlage 6 - Artenblätter.

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Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Großes Mausohr

(Myotis myotis)

RL(Bbg)1, RL(D)V,

FFH II, IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

- - Kann im UG ausgeschlossen werden, da keine geeigneten Sommerquartiere (große warme Dachböden) und Winterquartiere (große, sehr feuchte und warme unterirdi-sche Räume) vorhanden sind.

Kleiner Abendsegler

(Nyctalus leisleri)

RL(Bbg)2, RL(D)D,

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x x

Kein Nachweis im UG (LP 2005-Altlandsberg, BfN 2006, LfU 2008). Vorkommen sel-tener als der Große Abendsegler. Typischer Waldbewohner, kommt auch in Dörfern vor. Bezieht Sommerquartiere sowohl in Gebäuden als auch in Spalten, wie z.B. hin-ter Baumrinde. Winterquartiere befinden sich in Höhlen, Stollen und Kellern. Poten-zielle Sommer-/Tagesquartiere sind beim ehemaligen Fischhandel vorhanden. Es wird in keine geeigneten Wochenstuben oder Winterquartiere vorhanden (Fischhan-del nicht frost- und zugluftfrei). Im Plangebiet sind keine Baumhöhlen und -spalten vorhanden. Eine Beeinträchtigung von Sommerquartieren der Fledermausart ist im Bereich des ehemaligen Fischhandels nicht auszuschließen und kann mit geeigne-ten Maßnahmen vermieden werden – siehe Text und Anlage 6 - Artenblätter.

Kleine Bartfledermaus

(Myotis mystacinus)

RL(Bbg)1, RL(D)V,

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

- -

Laut BfN (2006) kein Nachweis im UG. Typischer Waldbewohner, z.T. Quartiere in und an Gebäuden, es sind keine geeigneten Habitate vorhanden, im Gebiet fehlen die nötigen Waldhabitate. Ein Vorkommen und eine Beeinträchtigung kann ausge-schlossen werden.

Mopsfledermaus

(Barbastella barbastel-lus)

RL(Bbg)1, RL(D)2,

FFH II, IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x -

Laut LP 2005-Altlandsberg und LfU 2008 kein Nachweis im UG. Sehr seltene Fle-dermausart, die sehr hohe ökologische Ansprüche hat und eine sehr abwechslungs-reiche Landschaft mit großem Insektenangebot benötigt. Vorkommen höchstens in den westlich angrenzenden Schutzgebieten mit bewegter Landschaft möglich. In diese wird nicht eingegriffen. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

Mückenfledermaus

(Pipistrellus pygmaeus)

RL(D)D, FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

- -

Laut LP 2005-Altlandsberg, BfN 2006 und LfU 2008 kein Nachweis im UG. Art be-sitzt enge Bindung an wasserreiche Waldgebiete. Besitzt Quartiere im Siedlungsbe-reich und ist sowohl im Sommer als auch im Winter ein Spaltenbewohner (Bäume, Fassadenverkleidungen, Hohlräume in und an Gebäuden). Jagd am Revier oder in Parks, Alleen, am Ufer von Teichen und Seen, an Waldrändern, unter Brücken oder zwischen Bäumen. Das Vorkommen im UG und eine Beeinträchtigung kann ausge-schlossen werden, da keine wasserreichen Waldgebiete vorkommen.

Nordfledermaus

(Eptesicus nilssonii)

RL(Bbg)1, RL(D)G,

- - In Brandenburg nur an 6 Stellen als Einzelexemplare vorkommend, kein Vorkom-men im UG laut BfN (2006). Bezieht Stollen, Höhlen und Keller als Winterquartiere.

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Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 5

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

Das Vorkommen im UG und eine Beeinträchtigung kann aufgrund der Biotopzusam-mensetzung und der Seltenheit der Art ausgeschlossen werden.

Rauhautfledermaus

(Pipistrellus nathusii)

RL(Bbg)3

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

- -

Kein Nachweis im UG (LP 2005-Altlandsberg, BfN 2006 und LfU 2008). Bevorzugt gewässerreiche Waldgebiete mit einem hohen Anteil an Baumhöhlen mit Rissen, engen Zwieseln, Spalten und Astlöchern. Ist in Brandenburg in reinen und unterbau-ten Kiefernforsten zu finden. Im UG sind keine geeigneten Lebensräume vorhanden, ein Vorkommen kann ausgeschlossen werden.

Teichfledermaus

(Myotis dasycneme)

RL(Bbg)1, RL(D)D,

FFH II, IV

- - Sie benötigt große Wasserflächen und ist sehr selten. Kein Nachweis im UG laut BfN (2006), ein Vorkommen dieser Fledermausart ist nicht zu erwarten.

Wasserfledermaus

(Myotis daubentonii)

RL(Bbg)4

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x -

Die Wasserfledermaus bezieht Sommerquartiere in Baumhöhlen und ist in Wäldern nahe stehender und fließender Gewässer zu finden. Ein Vorkommen ist außerhalb des Plangebiets im Osten in den angrenzenden Schutzgebieten möglich. In diese wird nicht eingegriffen. Innerhalb des Plangebiets sind keine Baumhöhlen vorhan-den. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

Zweifarbfledermaus

(Vespertilio murinus)

RL(Bbg)1, RL(D)D,

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x x

Laut BfN (2006) und LfU (2008) kein Vorkommen im UG. Bezieht Sommerquartiere in Gebäudespalten, Zwischenräumen und Verkleidungen von Dachkonstruktionen, bevorzugt in Einfamilienhäusern. Winterquartiere vermutlich tief in Spalten an Ge-bäuden versteckt, selten in natürlichen Höhlen und Kellern anzutreffen. Jagdgebiet über größeren Stillgewässern und an langsam fließenden Strömen, gelegentlich an Waldrändern. Als Jagdgebiet werden möglicherweise die westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen der Schutzgebiete genutzt, in diese wird nicht eingegriffen. Potenzielle Sommer-/Tagesquartiere sind beim ehemaligen Fischhandel vorhanden. Es wird in keine geeigneten Wochenstuben oder Winterquartiere vorhanden (Fisch-handel nicht frost- und zugluftfrei). Eine Beeinträchtigung von Sommerquartieren der Fledermausart ist im Bereich des ehemaligen Fischhandels nicht auszuschließen und kann mit geeigneten Maßnahmen vermieden werden – siehe Text und Anlage 6 - Artenblätter.

Zwergfledermaus

(Pipistrellus pipistrellus)

RL(Bbg)4

FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x x

Kein Nachweis im UG (LP 2005, BfN 2006). Besiedeln Gebäude und Mauern mit Fu-gen, Ritzen, Spalten und kleinen Öffnungen. Sommer- und Winterquartiere in und an Häusern. Weitere Winterquartiere in Höhlen, Felsspalten, Tunneln und Kellern. Im Plangebiet sind keine Baumhöhlen vorhanden. Potenzielle Sommer-/Tagesquartiere sind beim ehemaligen Fischhandel vorhanden. Es wird in keine geeigneten Wochen-stuben oder Winterquartiere vorhanden (Fischhandel nicht frost- und zugluftfrei).

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 6

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Eine Beeinträchtigung von Sommerquartieren der Fledermausart ist im Bereich des ehemaligen Fischhandels nicht auszuschließen und kann mit geeigneten Maßnah-men vermieden werden – siehe Text und Anlage 6 - Artenblätter.

Europäische Vogelarten (Gruppenbildung)

Gebäude/ Höhlenbrüter – u.a.

Blaumeise (Parus cae-ruleus)

Buntspecht (Dendroco-pos major)

Feldsperling (Passer montanus)

Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicu-rus)

Hausrotschwanz (Phoe-nicurus ochruros)

Haussperling (Passer domesticus)

Kohlmeise (Parus ma-jor)

Star (Sturnus vulgaris)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b), RL(Bbg)V, RL(D)V

BNatSchG(b), RL(Bbg)V, RL(D)V

BNatSchG(b)

BNatSchG(b), RL(D)V

BNatSchG(b)

BNatSchG(b) (b)

x x

Ein Vorkommen kann auf Grund der vorhandenen Gebäude (ehemaliger Fischhan-del, Wohnbebauung) nicht ausgeschlossen werden. Um eine Beeinträchtigung zu vermeiden, soll nur außerhalb der Vogelschutzzeit eingegriffen werden.

Die Gebäude im Plangebiet werden teilweise erhalten (Doppelhaus). Innerhalb des Plangebiets sind keine Baumhöhlen vorhanden.

Durch die Lage im Siedlungsbereich ist insgesamt nur mit störungsunempfindlichen Arten zu rechnen.

Es sind Beeinträchtigungen zu erwarten, die durch geeignete Maßnahmen vermie-den werden können - siehe Text und Anlage 6 - Artenblätter.

Gebäude/

Höhlenbrüter – u.a.

Gänsesäger

(Mergus merganser)

RL(Bbg)2, RL(D)2, BNatSchG(b)

- - Ein Vorkommen kann ausgeschlossen werden, da die Habitatansprüche nicht be-dient werden.

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 7

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Gehölz-/

Nischenbrüter – u.a.

Amsel (Turdus merula)

Bachstelze (Motacilla alba)

Buchfink (Fringilla coe-lebs)

Dorngrasmücke (Sylvia communis)

Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicu-rus)

Goldammer (Emberiza citrinella)

Grünfink (Carduelis chloris)

Mönchsgrasmücke (Syl-via atricapilla)

Nachtigall (Luscinia me-garhynchos)

Nebelkrähe (Corvus cornix)

Neuntöter (Lanius col-lurio)

Ringeltaube (Columba palumbus)

Wacholderdrossel (Tur-dus pilaris)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b), RL(Bbg)V, RL(D)V

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b), RL(Bbg)V

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

x x

Ein Vorkommen kann auf Grund der vorhandenen Laubgebüsche und Bäume nicht ausgeschlossen werden. Um eine Beeinträchtigung zu vermeiden, soll nur außer-halb der Vogelschutzzeit gefällt werden. Durch die Lage im Siedlungsbereich ist ins-gesamt nur mit störungsunempfindlichen Arten zu rechnen.

Es sind Beeinträchtigungen zu erwarten, die durch geeignete Maßnahmen vermie-den werden können - siehe Text und Anlage 6 - Artenblätter.

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 8

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Bodenbrüter – u.a.

Dorngrasmücke (Sylvia communis)

Fasan (Phasianus col-chicus)

Feldlerche (Alauda arvensis)

Fitis (Phylloscopus tro-chilus)

Goldammer (Emberiza citrinella)

Nachtigall (Luscinia megarhynchos)

Rotkehlchen (Erithacus rubecula)

Schafstelze (Motacilla flava)

Zilpzalp (Phylloscopus collybita)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b), RL(Bbg)3, RL(D)3

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b)

BNatSchG(b), RL(Bbg)V

BNatSchG(b)

x x

Ein Vorkommen dieser Vogelarten kann durch das Vorhandensein potenzieller Habi-tate im UG (Acker, Grünlandbrache) nicht ausgeschlossen werden. Um eine Beein-trächtigung zu vermeiden, darf nur außerhalb der Vogelschutzzeit ins Bruthabitat eingegriffen werden.

Ein Teil der Fläche im Plangebiet wird durch die geplante Bebauung versiegelt. Auf-grund der Lage des Gebiets ist mit störungsunempfindlichen Arten zu rechnen.

Es sind Beeinträchtigungen zu erwarten, die durch geeignete Maßnahmen vermie-den werden können – siehe Text und Anlage 6 - Artenblätter.

Bodenbrüter – u.a.

Blaukehlchen (Luscinia svecica)

Heidelerche (Lullula arborea)

EU-VRL(A1), BArtSchV(s)

RL(Bbg)3, RL(D)V

BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

EU-VRL(A1),

- -

Das Blaukehlchen besiedelt Feuchtgebiete mit schütterem Bewuchs und guter De-ckung.

Die Heidelerche bevorzugt Kahlschläge, Windwurfflächen, Brandflächen, Heiden, Truppenübungsplätze, Tagebaufolgelandschaften, Waldschneisen und Waldränder sowie verbuschte Trockenrasen. Sie meidet geschlossene Wälder und ausgeräumte Ackerlandschaften.

Optimale Lebensräume des Rebhuhns sind durch wechselnde Mehrfruchtnutzung in der Landwirtschaft mit Hecken, Büschen, Feld- und Wegrainen gekennzeichnet, bie-ten kleinräumig gegliederte Parzellen und weisen wenig Waldanteil auf.

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Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 9

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Rebhuhn

(Perdix perdix)

Wachtelkönig

(Crex crex)

BArtSchV(s), RL(D)V,

BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

RL(Bbg)2, RL(D)2, BNatSchG(b)

EU-VRL(A1), BArtSchV(s),

RL(Bbg)1, RL(D)2, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

Das Vorkommen des Wachtelkönigs konzentriert sich vor allem in norddeutschen Flusslandschaften und Niederungen.

Ein Vorkommen dieser Arten kann aufgrund fehlender Habitatansprüche oder einem nachweislichen Fehlen im UG ausgeschlossen werden. Die Arten haben zum Teil sehr hohe ökologische Anforderungen an ihre Habitate. Das anthropogen stark überprägte Gebiet bildet keinen geeigneten Lebensraum ab.

Röhrichtbrüter – u.a.

Rohrdommel

(Botaurus stellaris)

Rohrschwirl

(Locustella luscinioides)

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

Schwarzhalstaucher

(Podiceps nigricollis)

EU-VRL(A1), BArtSchV(s), RL(Bbg)3, RL(D)2, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

BArtSchV(s), BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

EG-VO1332/2005, BArtSchV(s),

RL(Bbg)3, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

BArtSchV(s), RL(Bbg)1, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

- -

Im Plangebiet selbst sind keine potenziell durch Röhrichtbrüter genutzten Habitate vorhanden und in der direkt angrenzenden Umgebung kommen ebenfalls keine ge-eigneten Habitate vor. Ein Vorkommen und eine Beeinträchtigung können ausge-schlossen werden.

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 10

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Teichralle

(Gallinula chloropus)

Teichrohrsänger

(Acrocephalus scirpaceus)

Tüpfelralle

(Porzana porzana)

Zwergdommel

(Ixobrychus minutus)

BArtSchV(s), RL(D)V, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

BArtSchV(b)

EU-VRL(A1), BArtSchV(s), RL(Bbg)1, RL(D)1, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

EU-VRL(A1), BArtSchV(s), RL(Bbg)2, RL(D)1

Greifvögel – u.a.

Rotmilan

(Milvus milvus)

Schwarzmilan

(Milvus migrans)

Sperber

(Accipiter nisus)

EG-VO1332/2005, EU-VRL(A1), RL(Bbg)3,

BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

EU-VRL(A1)

EG-VO1332/2005, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

RL(Bbg)V, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

- -

Da keine geeigneten Lebensräume und Horststandorte vorhanden sind, sind ein Vorkommen und eine Beeinträchtigung auszuschließen. Umliegende Gebiete kön-nen weiter durch Greifvogelarten als Nahrungshabitat genutzt werden.

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 11

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Reptilien

Europäische Sumpf-schildkröte

(Emys orbicularis)

Glattnatter

(Coronella austriaca)

Östliche Smarag-deidechse (Lacerta viri-dis)

RL(Bbg)1, RL(D)1,

FFH II, IV, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

RL(Bbg)2, RL(D)3, FFH IV, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

RL(Bbg)1, RL(D)1,

FFH IV

- - Es sind keine geeigneten Lebensräume im UG vorhanden.

Zauneidechse

(Lacerta agilis)

RL(Bbg)3, RL(D)V,

FFH IV, BNatSchG(b),

BNatSchG(s)

- -

Zauneidechsen sind bezüglich ihrer Lebensraumstrukturen stark anthropogen ge-prägt, sie besiedeln Magerbiotope wie trockene Waldränder, Bahndämme, Heideflä-chen, Dünen, Steinbrüche, Kiesgruben, Wildgärten und ähnliche Lebensräume mit einem Wechsel aus offenen, lockerbödigen Abschnitten und dichten, bewachsenen Bereichen. Wichtig sind auch Elemente wie Totholz und Altgras. Die Standortan-sprüche der Zauneidechse werden im Plangebiet nicht erfüllt, da die Gesamtstruktur des Plangebietes keinen geeigneten Hauptlebensraum für diese Art ergibt. Ein Vor-kommen und eine Beeinträchtigung sind auszuschließen.

Blindschleiche (Anguis fragilis)

BNatSchG(b) - -

Blindschleichen sind in einer Vielzahl von Biotopen anzutreffen, bevorzugen jedoch deckungsreiche krautige Vegetation mit einer gewissen Bodenfeuchte. Sie besiedeln ähnliche Biotope wie Zauneidechsen wie geschützt gelegene, trockene Sonnen-plätze, Totholz- und Steinhaufen sowie Versteckplätze, beispielsweise in Form von Erdlöchern, Baumwurzeln mit Hohlräumen oder Komposthaufen. Die Standortan-sprüche der Blindschleiche werden im Plangebiet nicht erfüllt, da die vereinzelt vor-handenen möglichen Habitate, wie bei der Zauneidechse, in der Gesamtstruktur des Plangebietes keinen geeigneten Hauptlebensraum für diese Art ergeben. Ein Vor-kommen und eine Beeinträchtigung sind auszuschließen.

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Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Amphibien

Grasfrosch (Rana tem-poraria)

BNatSchG(b),

FFH V,

RL(Bbg)3,

RL(D)V

x -

Der Grasfrosch besiedelt ein breites Spektrum stehender und fließender Gewässer. Vor allem dauerhaft stehende Gewässer wie kleine Teiche und Weiher werden da-bei bevorzugt besiedelt. Hier laichen die Grasfrösche ab und können auch am Ge-wässergrund überwintern. Als Landlebensräume werden Grünland, Saumgesell-schaften, Gebüsche, Gewässerufer, Wälder, Gärten, Parks sowie Moore besiedelt. Im Plangebiet kommen zum Großteil Ackerflächen und Brachen vor. Im Plangebiet selbst wird in keine potenziell durch die Amphibienart genutzten Habitate eingegrif-fen und in der direkt angrenzenden Umgebung kommen ebenfalls keine geeigneten Habitate vor. In den westlich vom Plangebiet angrenzenden Schutzgebieten sind ge-eignete Rückzugsbereiche vorhanden. Es wird vermutet, dass die Amphibienart bei einem Vorkommen in diesen Gewässern als Landlebensraum eher die umliegenden Grünflächen und Gehölzstrukturen der Schutzgebiete besiedelt. Eine Beeinträchti-gung kann ausgeschlossen werden.

Kleiner Wasserfrosch

(Rana lessonae)

RL(Bbg)3, RL(D)G, BNatSchG(b), BNatSchG(s), FFH IV

x -

Besiedelt vegetationsreiche Teiche, Weiher, Tümpel, breite Gräben, Abgrabungsge-wässer, Sümpfe und Moore in Wäldern (LP 2005) sowie flache, besonnte und vege-tationsreiche Kleingewässer in der offenen Landschaft (Wiesen, Felder) und auch Wald- und Moorgewässer. Landlebensräume sind anmoorige, mesotrophe Habitate wie Moorbiotope innerhalb von Waldflächen. Im Plangebiet kommen zum Großteil Ackerflächen vor. Im Plangebiet selbst wird in keine potenziell durch die Amphibien-art genutzten Habitate eingegriffen und in der direkt angrenzenden Umgebung kom-men ebenfalls keine geeigneten Habitate vor. In den westlich vom Plangebiet an-grenzenden Schutzgebieten sind geeignete Rückzugsbereiche vorhanden. Es wird vermutet, dass die Amphibienart bei einem Vorkommen in diesen Gewässern als Landlebensraum eher die umliegenden Grünflächen und Gehölzstrukturen der Schutzgebiete besiedelt. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

Laubfrosch

(Hyla arborea)

RL(Bbg)2, RL(D)3, FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x -

Primärlebensräume der Art bilden vermutlich die Auengebiete der großen Flusssys-teme ab. Laubfrösche besiedeln extensiv bewirtschaftete Feucht- und Frischwiesen als Nahrungslebensraum und nutzen außerhalb der Paarungszeit u.a. Feldgehölze als Sitz- und Rufwarte. Auch nicht zu stark durchströmte Gräben, Tümpel und Kleinstweiher können als Ruf- und Laichgewässer genutzt werden. Im Plangebiet selbst sind keine potenziell durch die Amphibienart genutzten Habitate vorhanden. In den westlich angrenzenden Schutzgebieten sind geeignete Rückzugsbereiche

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Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 13

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

vorhanden. Westlich vom Plangebiet angrenzend kommen Feuchtwiesen und Fluss-systeme vor, in diese wird nicht eingegriffen. Es wird vermutet, dass die Amphibien-art bei einem Vorkommen in diesen Gewässern als Landlebensraum eher die umlie-genden Grünflächen und Gehölzstrukturen der Schutzgebiete besiedelt. Eine Beein-trächtigung kann ausgeschlossen werden.

Moorfrosch

(Rana arvalis)

RL(Bbg)*, RL(D)3, FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x -

Besiedelt Habitate vor allem in Auengebieten, Sumpf- und Wiesenbereichen. Typi-sche Laichgewässer sind flache Tümpel, Kleinweiher und Altwässer sowie Randzo-nen von Mooren. Im Plangebiet selbst sind keine potenziell durch die Amphibienart genutzten Habitate vorhanden. In den westlich angrenzenden Schutzgebieten sind geeignete Rückzugsbereiche vorhanden. Westlich vom Plangebiet angrenzend kom-men Feuchtwiesen und Flusssysteme vor, in diese wird nicht eingegriffen. Es wird vermutet, dass die Amphibienart bei einem Vorkommen in diesen Gewässern als Landlebensraum eher die umliegenden Grünflächen und Gehölzstrukturen der Schutzgebiete besiedelt. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

Seefrosch (Rana ri-dibunda)

BNatSchG(b), FFH V

- - Da im nahen UG keine großen, nährstoff- und vegetationsreichen Weiher, Seen und Fluss-Altarme vorhanden sind, kann ein Vorkommen ausgeschlossen werden.

Springfrosch (Rana dal-matina)

RL(BBG)-, FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

- -

Laut BfN Verbreitungsgebiet nur im äußersten Süden und Norden Brandenburgs (2006) und laut LAU Sachsen-Anhalt (2015) keine Verbreitung in Brandenburg. Be-vorzugt trockenwarme Habitate im Flach- und Hügelland, lichte und gewässerreiche Laubmischwälder. Das Offenland wird besiedelt, solange es mit Gebüschreihen mit dem Wald vernetzt ist. Die Habitatansprüche des Springfrosches werden im UG nicht erfüllt. Ein Vorkommen kann ausgeschlossen werden.

Teichfrosch (Rana escculenta)

BNatSchG(b), FFH V

x -

Teichfrösche bewohnen stehende Gewässer aller Art. Sonnige Plätze und reiche Vegetation werden bevorzugt. Überwinterung in Erdhohlräumen. Im Plangebiet selbst sind keine potenziell durch die Amphibienart genutzten Habitate vorhanden und in der direkt angrenzenden Umgebung kommen ebenfalls keine geeigneten Ha-bitate vor. Nordwestlich von Friedrichslust ist in 0,4 km Entfernung vom Plangebiet ein Gewässer vorhanden, das möglicherweise durch die Amphibienart genutzt wird. Es wird in keine potenziellen Habitate eingegriffen. Eine Beeinträchtigung kann aus-geschlossen werden.

Erdkröte (Bufo bufo) BNatSchG(b), BArtSchV(b)

x - Die meiste Zeit verbringt die Erdkröte in ihrem Sommerlebensraum im terrestrischen Habitat. Hierzu gehören mit Strauch- und Baumgruppen bestandene und bewaldete Gebiete, naturnahe Laubwälder, Laubmischwälder und in der Nähe der Laichgewäs-

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Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

ser befindliche Kleingehölze wie Feldhecken, Gebüsche, Baumgruppen und Streu-obstbestände. Die Erdkröte lebt in strukturreichen Mischwäldern, naturnahen Gärten und feuchten Niederungen (NAJU 2004). Erdkröten begeben sich frühzeitig im März nach Ende des Frostes auf Wanderschaft zu ihren Laichgewässern (mind. 50 cm Tiefe, auch mit Fischbestand). Im Plangebiet selbst sind keine potenziell durch die Erdkröte genutzten Habitate vorhanden. Nordwestlich von Friedrichslust ist in 0,4 km Entfernung vom Plangebiet ein Gewässer vorhanden, das möglicherweise durch die Amphibienart genutzt wird. Es wird in keine potenziellen Habitate eingegriffen. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

Knoblauchkröte

(Pelobates fuscus)

RL(D)3, FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x x

Die Knoblauchkröte kommt in sandigen, offenen Kulturlandschaften mit stehenden und träge fließenden Gewässern, Dünen, Abbaugruben, auf Ruderalflächen und Heidelandschaften vor (LP 2005). Laichgewässer sind große und kleine, meso- bis eutrophe, alte und gut besonnte Gewässer mit dichtem Pflanzenbewuchs in unmit-telbarer Nähe der Landlebensräume. Die Kröte besitzt keine großen Ansprüche an ihr Laichgewässer. Die Landlebensräume bestehen aus lockeren warmen Böden, sind sandig und gut grabbar (häufig auf Brachen, Äcker, Ödländer, Dünen u. ä.). Die Äcker sind durch intensive Nutzung geprägt, können jedoch durch die Knoblauch-kröte besiedelt werden. Nordwestlich von Friedrichslust ist in 0,4 km Entfernung vom Plangebiet ein Gewässer vorhanden, das möglicherweise durch die Amphibienart genutzt wird. Eine Beeinträchtigung beim Eingraben auf Ackerflächen ist nicht aus-zuschließen und kann durch geeignete Maßnahmen vermieden werden – siehe Text und Anlage 6 – Artenblätter.

Kreuzkröte

(Bufo calamita)

RL(Bbg)3, RL(D)V, FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x x

Laut BfN (2006) kein Vorkommen im Bereich des UG, jedoch beschreibt das LAU Sachsen-Anhalt (2015) ein Vorkommen in der Region des UG. Die Kreuzkröte be-siedelt Kleinstgewässer der Agrargebiete und Tagebaugewässer. Sie ist eine Pio-nierart warmer, offener Lebensräume in Gebieten mit lockeren und sandigen Böden. Das Vorhandensein vegetationsarmer bis –freier Biotope mit ausreichenden Ver-steckmöglichkeiten als Landlebensraum sowie kaum bewachsener Flach- und Klein-gewässer als Laichplätze ist Voraussetzung für ihre Existenz. Die Äcker sind durch intensive Nutzung geprägt, können jedoch durch die Kreuzkröte besiedelt werden. Nordwestlich von Friedrichslust ist in 0,4 km Entfernung vom Plangebiet ein Gewäs-ser vorhanden, das möglicherweise durch die Amphibienart genutzt wird. Eine Be-einträchtigung beim Eingraben auf Ackerflächen ist nicht auszuschließen und kann durch geeignete Maßnahmen vermieden werden – siehe Text und Anlage 6 – Arten-blätter.

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Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Wechselkröte

(Bufo viridis)

RL(Bbg)3, RL(D)3, FFH IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x x

Die Wechselkröte nutzt offene, sonnenexponierte, trockenwarme Habitate mit grab-fähigem Boden und lückiger Gras- und Krautvegetation. Sie ist häufig an Sekun-därbiotope wie Kiesgruben, Regenwasser- und Wasserskianlagen gebunden. Militä-rische Übungsplätze, Industriebrachen bzw. Baustellen, trockene Ruderalflächen in früherer Sukzession, Äcker, Bahndämme und Parks gehören dazu. Laichgewässer sind flach und vegetationsarm. Die Äcker sind durch intensive Nutzung geprägt, kön-nen jedoch durch die Knoblauchkröte besiedelt werden. Nordwestlich von Fried-richslust ist in 0,4 km Entfernung vom Plangebiet ein Gewässer vorhanden, das möglicherweise durch die Amphibienart genutzt wird. Im Winter zieht sie sich in frostsichere terrestrische Verstecke zurück (Gruben, Halden), diese Habitate sind in-nerhalb des Plangebiets nicht vorhanden. Eine Beeinträchtigung beim Eingraben auf Ackerflächen ist nicht auszuschließen und kann durch geeignete Maßnahmen ver-mieden werden – siehe Text und Anlage 6 – Artenblätter.

Rotbauchunke

(Bombina bombina)

RL(Bbg)2, RL(D)2, FFH II; IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x -

Die Rotbauchunke besiedelt pflanzenreiche, fischfreie Klein- und Flachgewässer in der Feldflur, die sie vom Frühjahr bis zum Herbst besiedelt. Auch Sölle bilden typi-sche Lebensräume ab. Die Rückwanderung in die Winterquartiere wie Gehölze mit Totholz und Laub findet von September bis Oktober statt. Im Plangebiet selbst sind keine potenziell durch die Amphibienart genutzten Habitate vorhanden. In den west-lich angrenzenden Schutzgebieten sind geeignete Rückzugsbereiche vorhanden, in diese wird nicht eingegriffen. Es wird vermutet, dass die Amphibienart bei einem Vorkommen als Landlebensraum eher die umliegenden Strukturen der Schutzge-biete besiedelt. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

RL(Bbg)3, RL(D)V, FFH II; IV, BNatSchG(b), BNatSchG(s)

x -

Kammmolche sind typische Flachlandtiere, die häufig in Teichen und Weihern in Waldnähe, im Offenland in Grünlandweihern, naturnahen Moor- und Auengewäs-sern und in Abbaugruben zu finden sind. Sie sind vor allem in Kleingewässern in Of-fenlandschaften zu finden. Überwinterungsplätze befinden sich bei Wald- und Ge-hölzstreifen mit Totholzstrukturen sowie Laub-, Reisig- und Lesesteinhaufen. Im Plangebiet selbst sind keine potenziell durch die Amphibienart genutzten Habitate vorhanden. In den westlich angrenzenden Schutzgebieten sind geeignete Rück-zugsbereiche vorhanden, in diese wird nicht eingegriffen. Es wird vermutet, dass die Amphibienart bei einem Vorkommen als Landlebensraum eher die umliegenden Strukturen der Schutzgebiete besiedelt. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

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Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Teichmolch (Lissotriton vulgaris)

BNatSchG(b) x -

Ist die häufigste Molchart Deutschlands. Bevorzugt substratreiche, besonnte und wasserpflanzenreiche Gewässer. Landhabitate sind Laub- und Mischwälder, stillge-legte Gruben oder Siedlungsbereiche mit naturnahen Gärten, Parkanlagen oder Friedhöfe. Den Winter verbringen Teichmolche an einem frostgeschützten und feuchten Ort unter Wurzeln, Stein- oder Laubhaufen und in Erdhöhlen. Im Plange-biet selbst sind keine potenziell durch den Teichmolch genutzten Habitate vorhan-den. Es wird vermutet, dass die Amphibienart bei einem Vorkommen als Lebens-raum eher die umliegenden Strukturen der Schutzgebiete besiedelt. Eine Beein-trächtigung kann ausgeschlossen werden.

Fische und Rundmäuler

Alle

x -

Im Plangebiet selbst sind keine potenziell durch Fische und Rundmäuler genutzten Habitate vorhanden. Westlich des Plangebiets sind angrenzend Flächen der Schutz-gebiete mit Feuchtwiesen und Flusssystemen vorhanden, die möglicherweise durch diese Arten genutzt werden. Es wird in keine potenziellen Habitate eingegriffen. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

Käfer

Großer Eichenbock

(Cerambyx cerdo)

RL(Bbg)1

FFH II, IV - -

Im UG sind keine besonders alten Eichen vorhanden, auf denen der Eichenbock po-tenziell vorkommen kann. Ein Vorkommen kann ausgeschlossen werden.

Eremit/Juchtenkäfer

(Osmoderma eremita)

RL(Bbg)2, RL(D)2,

FFH II, IV

- -

Laut BfN (2006) kein Vorkommen des Eremiten im UG. Die Art benötigt mulmreiche Höhlen in alten Laubbäumen, meist in größerer Höhe. Da im UG keine geeigneten mulmreichen Höhlen vorhanden sind, kann ein Vorkommen ausgeschlossen wer-den.

Hautflügler

Alle besonders und streng geschützten Arten

- -

Habitate, die offensichtlich als potenzielle Lebensräume für besonders geschützte Hautflügler dienen könnten, sind im UG nicht vorhanden. Altes Bauholz, Schilf oder Rohrdächer als Ersatzhabitate für Hornissen, Wespen und Bienen sind nicht vorhan-den, eine Beeinträchtigung dieser Arten kann ausgeschlossen werden.

Schmetterlinge

Alle besonders und streng geschützten Arten

- -

Schmetterlinge ernähren sich zumeist von Nektar der Blühpflanzen. Im UG sind keine geeigneten Lebensräume für geschützte Schmetterlingsarten vorhanden. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 17

Art Schutzstatus

Pot. Vorkom-men im

UG

Beeinträchtigun-gen durch die

Planung möglich

Ausschlussgründe für die Art

Heuschrecken

Alle besonders und streng geschützten Arten

- -

Sie besiedeln unterschiedliche Lebensräume wie Wiesen, Wälder oder Höhlen. Es wird nur in anthropogen überprägte Bereiche eingegriffen, die für geschützte Heu-schreckenarten keine primären Lebensräume darstellen. Eine Beeinträchtigung kann ausgeschlossen werden.

Libellen

Alle besonders und streng geschützten Arten

- -

Benötigen strukturreiche Gewässer für die Entwicklung ihrer Larven und der Jagdmöglichkeit kleinerer Insekten. Die Lebensraumansprüche werden im UG nicht befriedigt, eine Beeinträchtigung kann somit ausgeschlossen werden.

Spinnen

Alle besonders und streng geschützten Arten

- -

Spinnen sind in vielen Habitaten zu finden (Wiesen, Höhlen, Gebäude, Gärten). Es wird nur in anthropogen überprägte Bereiche eingegriffen, die für geschützte Arach-nida keine primären Lebensräume darstellen. Eine Beeinträchtigung kann ausge-schlossen werden.

Krebstiere, Muscheln, Schnecken

Alle besonders und streng geschützten Arten

- -

Die vorhandenen Biotope im UG bieten keine Lebensräume für die besonders ge-schützten Krebstiere, Muscheln und Schnecken.

Höhere Pflanzen

alle besonders und streng geschützten Arten

- -

Die Biotope und Standortbedingungen im Untersuchungsgebiet lassen durch die hohe anthropogene Prägung keine besonders geschützten Pflanzenarten erwarten.

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung - Mai 2020 Anlage 5, Seite 18

Legende:

UG: Untersuchungsgebiet

RL Bbg / RL D: Rote Liste Brandenburg / Deutschland;

Kategorien: 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, G = Gefährdung anzunehmen, Status unbekannt, R = Art mit geogr. Restriktion, extrem

selten, V = Vorwarnliste (keine Kategorie), N = nicht bewertet (keine Kategorie), D = Daten unzureichend (keine Kategorie)

FFH II = FFH-Anhang II = Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie (Gebietsschutz)

FFH IV = FFH-Anhang IV, streng geschützte Art gem. BNatSchG (europäisch geschützte Art)

EU-VRL = EU-Vogelschutzrichtlinie = Art ist in Anhang 1 der VRL aufgeführt (Gebietsschutz)

EG-VO = EG-Artenschutzverordnung,

EG-VO 338/97 = VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/2005: Arten des Anhangs A

BArtSchV = Bundesartenschutzverordnung, Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten: Art ist in Spalte 2 und 3 der Bundesartenschutzverord-

nung s = streng, b = besonders geschützte Art

Potenzielles Vorkommen im UG: - = wird auf Grund der vorhandenen Biotope (Habitate) nicht erwartet (x) = mit geringer Wahrscheinlichkeit potenziell vorkommend, nur suboptimale Lebensräume, verinselt o.ä.

x = Vorkommen möglich

Beeinträchtigung: - = es ist mit keinen Beeinträchtigungen zu rechnen (x) = sehr gering, nicht völlig auszuschließen x = Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben möglich

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung Vorentwurf

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020 Anlage 6, Seite 1

Artenblätter für die artenschutzrechtliche Prüfung Anlage 6

B e t r o f f e n e A r t e n g r u p p e (Auswahl der mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffenen Arten)

B o d e n b r ü t e r : N e s t / N i s t p l a t z g e s c h ü t z t , S c h u t z e r l i s c h t n a c h d e r j e w e i l i g e n B r u t p e r i o d e

Bsp.: D o r n g r a s m ü c k e (Sylvia communis), F a s a n (Phasianus colchicus), F e l d l e r c h e (Alauda arvensis), G o l d a m m e r (Emberiza citrinella), N a c h t i g a l l (Luscinia megarhynchos), R o t k e h l c h e n (Erithacus rubecula), S c h a f s t e l z e (Motacilla flava), Z i l p z a l p (Phylloscopus collybita)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Streng geschützte Art

(BArtSchVO, Spalte 3)

Rote Liste Status

Bundesland: RL(Bbg)V und 3

Deutschland: RL(D)3

Europäische Union: -

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt)

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Art im UG nachgewiesen Art im UG potentiell möglich

Die Acker- und Brachflächen gehen als potenzieller Lebensraum für bodenbrütende Vogelarten verloren. Es wären sowohl Verluste an Brutstätten als auch damit verbundene Tierverluste möglich. Eine erhebliche Auswirkung auf die lokale bzw. regionale Population durch Störungen während des Baugeschehens wird nicht erwartet. Insgesamt ist nur mit störungsunempfindlichen Arten zu rechnen. Die ökologischen Funktionen des Lebensraumes insgesamt bleiben erhalten.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: ja nein

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: - Vermeidung der Tötung von Bodenbrütern/ des Verlustes von Brutstätten von Bodenbrütern:

bauvorbereitende Maßnahmen und alle Baumaßnahmen sind ausschließlich außerhalb der Brutzeit vom 01. März bis 30. September zulässig.

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:

Nicht ersetzbare Biotopzerstörung gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG bzw. entsprechende Regelung im

einschlägigen Landesnaturschutzgesetz: ja nein

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

Erhaltungszustand der lokalen Population verbleibt wahrscheinlich günstig, keine Verschlechterung

Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

nicht erforderlich

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Population der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Population und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Population der Art.

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Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung Vorentwurf

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020 Anlage 6, Seite 2

B e t r o f f e n e A r t e n g r u p p e (Auswahl der mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffenen Arten)

N i s c h e n - u n d G e h ö l z b r ü t e r : N e s t / N i s t p l a t z g e s c h ü t z t , S c h u t z e r l i s c h t n a c h d e r j e w e i l i g e n B r u t p e r i o d e

B s p . : A m s e l (Turdus merula), D o r n g r a s m ü c k e (Sylvia communis), F e l d s p e r l i n g ( Passer montanus), G o l d a m m e r (Emberiza citrinella), N e u n t ö t e r ( Lanius collurio), R i n g e l t a u b e (Columba palumbus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Streng geschützte Art

(BArtSchVO, Spalte 3)

Rote Liste Status

Bundesland: V

Deutschland: V

Europäische Union: ---

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt)

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Art im UG nachgewiesen Art im UG potentiell möglich

Gehölzfällungen sind durch die Durchführung des Bebauungsplanes zu erwarten. Während der Brutsaison wären sowohl Verluste an Brutstätten als auch damit verbundene Tierverluste möglich. Eine erhebliche Auswirkung auf die lokale bzw. regionale Population durch Störungen während des Baugeschehens wird nicht erwartet. Insgesamt wird eher mit störungsunempfindlichen Arten gerechnet. Die ökologischen Funktionen des Lebensraumes insgesamt bleiben erhalten.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: ja nein

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: - Vermeidung der Tötung und des Verlustes von Brutstätten von Nischen- und Gehölzbrütern:

Gehölzentnahmen sind ausschließlich außerhalb der Brutzeit vom 01. März bis 30. September zulässig.

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:

Nicht ersetzbare Biotopzerstörung gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG bzw. entsprechende Regelung im einschlägigen Landesnaturschutzgesetz: ja nein

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Erhaltungszustand der lokalen Population verbleibt wahrscheinlich günstig, keine Verschlechterung

Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: nicht erforderlich

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Population der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Population und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Population der Art.

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B e t r o f f e n e A r t e n g r u p p e (Auswahl der mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffenen Arten)

G e b ä u d e - u n d H ö h l e n b r ü t e r : B a u m h ö h l e n b e i N u t z u n g a l s g a n z j ä h r i g g e s c h ü t z t g e l t e n d e F o r t p f l a n z u n g s - b z w . R u h e s t ä t t e

B s p . : B l a u m e i s e (Parus caeruleus), B u n t s p e c h t (Dendrocopos major), F e l d s p e r l i n g (Passer montanus), G a r t e n r o t s c h w a n z (Phoenicurus phoenicurus), K o h l m e i s e (Parus major), S t a r (Sturnus vulgaris), T a n n e n m e i s e (Parus ater)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Streng geschützte Art

(BArtSchVO, Spalte 3)

Rote Liste Status

Bundesland: V

Deutschland: V

Europäische Union: ---

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt)

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Art im UG nachgewiesen Art im UG potentiell möglich

Die Gebäude innerhalb des Plangebiets (ehemaliger Fischhandel, Doppelhaus) bilden Habitate für Höhlen- und Gebäudebrüter ab. Es kommt zum Abriss des ehemaligen Fischhandels. Eine erhebliche Auswirkung auf lokale bzw. regionale Populationen wird nicht erwartet, da die betroffenen Individuen auf benachbarte Flächen sowie Gebäude ausweichen können. Baumhöhlen sind innerhalb des Plangebietes nicht vorhanden.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: ja nein

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: - Vermeidung der Tötung und des Verlustes von Brutstätten von Gebäude- und Höhlenbrütern:

bauvorbereitende Maßnahmen und alle Baumaßnahmen sind ausschließlich außerhalb der Brutzeit vom 01. März bis 30. September zulässig.

- ein Eingriff in Gebäude ist nur nach vorheriger Kontrolle einer fachkundigen Person zulässig, bei der ein Vorkommen von Gebäudebrütern mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:

Nicht ersetzbare Biotopzerstörung gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG bzw. entsprechende Regelung im einschlägigen Landesnaturschutzgesetz: ja nein

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

Erhaltungszustand der lokalen Population verbleibt wahrscheinlich günstig, keine Verschlechterung

Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

nicht erforderlich

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Population der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Population und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Population der Art.

Page 65: Stadt Altlandsberg...T eilBI: a uo rd ngsch tF z W e r banl g( §9 A s .4 BuG i V m 87 1 N 2 O) 8. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Gestaltung von Werbeanlagen

Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung Vorentwurf

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020 Anlage 6, Seite 4

B e t r o f f e n e A r t e n g r u p p e

A m p h i b i e n : S o m m e r q u a r t i e r A c k e r

B s p . : K n o b l a u c h k r ö t e ( P e l o b a t e s f u s c u s ) , K r e u z k r ö t e ( B u f o c a l a m i t a ) , W e c h s e l k r ö t e ( B u f o v i r i d i s )

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Streng geschützte Art

(BArtSchVO, Spalte 3)

Rote Liste Status

Bundesland: 3

Deutschland: V, 3

Europäische Union: FFH IV

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt)

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Art im UG nachgewiesen Art im UG potentiell möglich

Es wird keine besondere Bedeutung des Gebiets für Amphibien gesehen. Die Ackerflächen werden intensiv ackerbaulich genutzt. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Individuen im Sommerlebensraum auf Ackerflächen mit gut grabfähigen Böden angetroffen werden.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: ja nein

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Die Krötenarten können trockenwarme, sonnenexponierte und gut grabbare Ackerflächen im Sommerlebensraum besiedeln. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dieser Amphibien während baulicher Maßnahmen auf der Ackerfläche sind die Flächen durch fachkundige Personen vor Beginn der Bauarbeiten zu kontrollieren. Bei einem Vorkommen sind bauliche Maßnahmen nur außerhalb der Zeit der Sommerlebensräume durchzuführen oder ein Schutzzaun vor Beginn der Aktivitätszeit bis zum Ende der Bauaktivität aufzustellen.

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:

Nicht ersetzbare Biotopzerstörung gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG bzw. entsprechende Regelung im einschlägigen Landesnaturschutzgesetz: ja nein

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand: Erhaltungszustand der lokalen Population verbleibt wahrscheinlich günstig, keine Verschlechterung

Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes: nicht erforderlich

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Population der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Population und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Population der Art.

Page 66: Stadt Altlandsberg...T eilBI: a uo rd ngsch tF z W e r banl g( §9 A s .4 BuG i V m 87 1 N 2 O) 8. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Gestaltung von Werbeanlagen

Stadt Altlandsberg – Bebauungsplan „Wohnen in Friedrichslust Süd“ Material zur frühzeitigen Beteiligung Vorentwurf

Dipl.-Ing. Stefan Bolck, Büro für Stadt Dorf und Freiraumplanung – Mai 2020 Anlage 6, Seite 5

B e t r o f f e n e A r t e n g r u p p e (Auswahl der mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffenen Arten)

F l e d e r m ä u s e : G e b ä u d e b e w o h n e n d e A r t e n ( T a g e s - / S o m m e r q u a r t i e r )

B s p . : B r e i t f l ü g e l f l e d e r m a u s (Eptesicus serotinus), F r a n s e n f l e d e r m a u s (Myotis natteri), G r o ß e B a r t f l e d e r m a u s (Myotis brandtii), G r a u e s L a n g o h r (Plecotus austriacus), K l e i n e r A b e n d s e g l e r (Nyctalus leisleri), Z w e i f a r b f l e d e r m a u s (Vespertilio murinus), Z w e r g f l e d e r m a u s (Pipistrellus pipistrellus)

1. Schutz- und Gefährdungsstatus

FFH-Anhang IV – Art

Europäische Vogelart

Streng geschützte Art

(BArtSchVO, Spalte 3)

Rote Liste Status

Bundesland: 1, 2, 3, 4

Deutschland: V, G, D, 2

Europäische Union: FFH IV

Biogeographische Region

(in der das Vorhaben sich auswirkt)

Atlantische Region

Kontinentale Region

Alpine Region

Erhaltungszustand Deutschland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand Bundesland

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Erhaltungszustand der lokalen Population

günstig (grün)

ungünstig/ unzureichend (gelb)

ungünstig/ schlecht (rot)

Art im UG nachgewiesen Art im UG potentiell möglich

Die vorhandenen Gebäude (ehemaliger Fischhandel, Wohngebäude) bilden möglicherweise Habitate für gebäudebewohnende Fledermäuse ab (Sommerquartier). Winterquartiere und Wochenstuben sind auf Grund der vorhandenen Habitate nicht zu erwarten und konnten auch nicht nachgewiesen werden. Es kann zum Abriss vom ehemaligen Fischhandel kommen. Eine erhebliche Auswirkung auf lokale bzw. regionale Populationen ist nicht zu erwarten, da Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelung) vorgesehen sind.

2. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements

Erforderliche CEF-Maßnahmen: ja nein

Erforderliche artenschutzspezifische Vermeidungsmaßnahmen: Vermeidung der Tötung von Fledermäusen/des Verlustes von durch Fledermäuse genutzte Gebäudequartiere: Bauliche Eingriffe nicht zur Sommerquartierszeit zwischen Mitte April und Ende August (Empfehlung: Oktober – März nach vorheriger Kontrolle, Vermeidungsmaßnahme - Bauzeitenregelung).

Sonstige erforderliche Vorgaben zum Risikomanagement:

Nicht ersetzbare Biotopzerstörung gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG bzw. entsprechende Regelung im

einschlägigen Landesnaturschutzgesetz: ja nein

3. Verbotsverletzungen

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

Verbot § 44 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG verletzt: ja nein

4. Auswirkung auf den Erhaltungszustand

Beschreibung der Auswirkungen auf den Erhaltungszustand:

Erhaltungszustand der lokalen Population verbleibt wahrscheinlich günstig, keine Verschlechterung

Erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes:

nicht erforderlich

Die Gewährung führt unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Maßnahmen zu folgenden Auswirkungen auf den Erhaltungszustandes:

Der Erhaltungszustand der Population der Art ist günstig. Eine Ausnahme führt zu keiner Verschlechterung. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population der Art und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Der Erhaltungszustand der Population der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist ungünstig. Die Erteilung einer Ausnahme führt jedoch zu einer Verbesserung des Erhaltungszustandes der Population und keiner Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes Die Erteilung einer Ausnahme hat negative Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Population der Art.