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Handbuch XSozial-BA-SGB II Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden Version 1.0 Stand: Juni 2011

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Handbuch XSozial-BA-SGB II

Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden

Version 1.0

Stand: Juni 2011

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

Impressum

Titel: Handbuch zur Datenlieferung über XSozial-BA-SGB II

Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit

Statistik

Nürnberg

Erstellungsdatum: 16.06.2011

Autor(en): Manuel Schnitzer, Ralf Zimmermann

Weiterführende statistische Informationen:

Internet http://statistik.arbeitsagentur.de

Rückfragen an: Manuel Schnitzer

Telefon 0911 179 4928

E-Mail [email protected]

© Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, 2011

Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung,

auch auszugsweise, mit genauer Quellenangabe gestattet.

Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger

bedarf der vorherigen Zustimmung.

Alle übrigen Rechte vorbehalten.

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

Übersicht der einzelnen Teile des Handbuchs XSozial -BA-SGB-II Das Handbuch XSozial ist modular aufgebaut und besteht aktuell aus sechs themenspezifi-schen Dokumenten. Diese Struktur vereinfacht zum einen die Pflege und Weiterentwicklung - Änderungen in den verschiedenen Teilprozessen erfolgen in der Regel zu unterschiedli-chen Zeiten, so dass Anpassungen häufig nur an einem Modul erforderlich sind - und er-leichtert zum anderen den Nutzern die Arbeit durch die Möglichkeit einer Adressaten-gerechten Nutzung - nicht jedes Modul ist für jeden Nutzer relevant. Im Folgenden sind die einzelnen aktuell existierenden Module aufgelistet. Das vorliegende Handbuch ist rot hervorgehoben. A) Handbuch – Grundlagen der Datenübermittlung

B) Handbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende

C) Handbuch – Arbeitslose und Arbeitsuchende

D) Handbuch – Förderstatistik

E) Handbuch – Ausbildungsstellenmarkt

F) Handbuch – Widersprüche und Klagen im SGB II

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

Inhaltsverzeichnis

1 Grundlagen zur Datenübermittlung .................. .......................................................... 1

1.1 Definitionen ...................................... ......................................................................... 1

1.2 Melderegeln ....................................... ........................................................................ 3

1.2.1 Modul 14 .......................................... ...................................................................... 3

1.2.2 Modul 10 .......................................... .....................................................................11

1.2.3 Modul 11 .......................................... .....................................................................12

1.2.4 Modul 12 .......................................... .....................................................................21

2 Auswertelogik im Data Warehouse der BA (DWH) ...... ..............................................22

2.1 Einführung ........................................ .......................................................................22

2.1.1 Allgemein ......................................... .....................................................................22

2.1.2 Historienaufbau ................................... .................................................................22

2.1.3 Überlappungsregel ................................. ..............................................................23

2.2 Ermittlung der Kennzahlen ......................... ............................................................23

2.2.1 Bestand ........................................... ......................................................................23

2.2.2 Zu- und Abgänge ................................... ...............................................................23

2.2.3 Integrierte Arbeitslosenstatistik ................. .........................................................25

2.3 Abgangsstruktur ................................... ...................................................................25

2.4 Zugangsstruktur ................................... ...................................................................28

3 Plausibilisierung und Schätzung ................... ............................................................30

4 Weiterführende Informationen ...................... .............................................................34

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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1 Grundlagen zur Datenübermittlung

1.1 Definitionen

Die Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden folgt dem Konzept der registrierten

Arbeitslosigkeit , das in den meisten europäischen Ländern neben dem ergänzenden Kon-

zept der Messung von Erwerbstätigkeit und Erwerbslosigkeit nach dem ILO-Konzept ange-

wandt wird.

Arbeitsuchend sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer/in mit einer Dauer

von mehr als sieben Kalendertagen im In- oder Ausland suchen, sich wegen der Vermittlung

in ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis bei einer Arbeitsagentur, gemeinsamen Ein-

richtung oder einem kommunalen Träger gemeldet haben und die angestrebte Arbeitneh-

mertätigkeit ausüben können und dürfen (vgl. §§ 15, 38 SGB III).

Arbeitslose sind Arbeitsuchende, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. §§ 118-

122 SGB III)

• vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine weniger

als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben,

• eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäf-

tigung suchen und

• dabei den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur oder des kommunalen Trägers

zur Verfügung stehen, also arbeitsfähig und bereit sind (Verfügbarkeit).

• Zusätzlich ist nach dem SGB III eine persönliche Arbeitslosmeldung bei den Arbeits-

agenturen erforderlich (vgl. §§ 2, 16, 327 SGB III und §53a Abs.1 SGB II). Die Arbeits-

losmeldung hat im SGB II zwar unter leistungsrechtlichen Aspekten keine unmittelbare

Bedeutung, aus vermittlerischer Sicht ist für die Betreuung von erwerbsfähigen Leis-

tungsberechtigten jedoch eine Meldung notwendig.

Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine

weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben, werden als be-

schäftigungslos bezeichnet.

Verfügbar ist eine Person, wenn sie den Vermittlungsbemühungen des zuständigen Trägers

zur Verfügung steht, d.h.

• eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutba-

re Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden

Arbeitsmarktes ausüben kann und darf

• Vorschlägen des zuständigen Trägers zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah

Folge leisten kann

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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• bereit ist, jede im oben genannten Sinne zumutbare Beschäftigung anzunehmen und

auszuüben und an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teil-

zunehmen.

Arbeitsbereitschaft setzt Eigenbemühungen voraus. Eigenbemühungen zeigt, wer sich um

die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit bemüht. Der Arbeitslose hat dazu alle Möglich-

keiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere

• die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung

• die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte

• die Nutzung der Selbstinformationseinrichtungen der BA.

Der Begriff des Arbeitsuchenden ist weiter gefasst als der des Arbeitslosen und enthält zu-

sätzlich zu den arbeitslosen Arbeitsuchenden auch die nicht arbeitslosen Arbeitsuchenden.

Nicht arbeitslose Arbeitsuchende können beispielsweise Personen sein, die eine Beschäfti-

gung suchen, auch wenn sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben sowie

Teilnehmer/innen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik.

Arbeitslose und Arbeitsuchende können sowohl Leistungsbezieher/innen als auch Nicht-

leistungsbezieher/innen sein. Sog. Leistungsbezieher/innen erhalten monatlich Entgelt-

ersatzleistungen von den zuständigen Trägern. Sog. Nichtleistungsbezieher/innen haben

hingegen keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen. Sie können jedoch die Vermittlungs-

und Beratungsleistungen der Arbeitsagenturen in Anspruch nehmen; teilweise werden auch

Zeiträume einer Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeiten für die Ren-

tenberechnung berücksichtigt.

Nicht als Arbeitslose zählen demnach alle Personen, die

• 15 und mehr Stunden wöchentlich erwerbstätig sind • nicht arbeiten können oder dürfen • ihre Verfügbarkeit ohne zwingenden Grund einschränken • die jünger als 15 Jahre sind oder das 65. Lebensjahr vollendet haben • ihren Pflichten nach § 38 SGB III nicht nachkommen (Vermittlungsarbeit wird für die

Dauer von 12 Wochen eingestellt, vgl. § 38 Abs. 3 S.2 SGB III) • sich in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen befinden (§ 16 Abs. 2 SGB III) • §§ 428 SGB III, § 65 Abs.4 SGB II oder § 252 Abs. 8 SGB VI in Anspruch nehmen (Altfälle; Regelungen sind ausgelaufen) • arbeitsunfähig erkrankt sind • ihre Wehrpflicht bzw. ihren Zivildienst ableisten oder einen Freiwilligendienst (FSJ,

FÖJ, etc.) absolvieren • in Haft sind • Schüler oder Studenten sind oder Schulabgänger, die nur eine Ausbildungsstelle

suchen • arbeitserlaubnispflichtige Ausländer (und Asylbewerber) und deren Familienangehö

rige (ohne Leistungsbezug), wenn ihnen der Arbeitsmarkt verschlossen ist.

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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• nach Vollendung des 58-ten Lebensjahres ein Jahr lang kein Beschäftigungsangebot erhalten haben (§ 53a Abs. 2 SGB II)

• an einem Integrationskurs oder einer sonstigen nicht durch die BA-finanzierten För-derung (mit einem Förderumfang von 15 h und mehr pro Woche) teilnehmen

• für die ein Ausnahmetatbestand nach § 10 SGB II (z.B. Erziehung eines Kindes oder Pflege eines Angehörigen) greift

1.2 Melderegeln

Damit die Arbeitslosen-/Arbeitsuchendenstatistik für kommunale Träger gemäß den obigen

Definitionen ausgewiesen werden kann sind insb. vier Module aus dem Übermittlungsstan-

dard XSozial-BA-SGBII relevant: 14, 10, 11 und 12. Sie werden im folgenden näher be-

schrieben, zusätzlich sind modulspezifische Fallbeispiele in der Excel-Datei „Datensatzbe-

schreibung XSozial-BA-SGB II Version 3.0.2“ in jeweils eigenen Tabellenblättern definiert.

1.2.1 Modul 14

In Modul 14 sind ausschließlich Arbeitslosigkeitsphasen bzw. Phasen der Arbeitsuche zu

dokumentieren, die während der Betreuung durch den Träger stattgefunden haben. Episo-

den, die vor oder nach der Betreuung stattfanden, müssen nicht übermittelt werden.

1.2.1.1 Auszug aus Datensatzbeschreibung XSozial-BA -SGB II Version 3.0.2

Die Melderegeln sind im Tabellenblatt „14. Arbeitslosigkeit “ wie folgt beschrieben:

„In diesem Modul werden personenbezogene Daten zu Phasen der Arbeitslosigkeit und Ar-

beitsuche erwerbsfähiger Personen, die durch einen zugelassenen kommunalen Träger be-

treut werden, gemeldet. Ist eine Personen nicht erwerbsfähig, muss dieses Modul für die

betreffende Person nicht geliefert werden. Schwerpunkte sind jeweils Beginn und Ende der

Phasen der Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche sowie die Gründe für einen eventuellen Abgang

aus Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsuche. Diese sind vor allem für Bewegungsstatistiken und

darauf basierende Darstellung von Abgangsstrukturen von Bedeutung.“

Im Tabellenblatt „Melderegeln Modul 14 “ werden diese Vorgaben weiter spezifiziert:

„ 1. Grundsatz:

Monatlich sind alle zum Stichtag bekannten und gültigen Phasen der Arbeitsuche / Arbeitslo-

sigkeit einer Person zu melden, die innerhalb der letzten 12 Monaten geendet haben […],

sowie alle laufenden Phasen.“

Darüber hinaus wird das Vorgehen bei der Abbildung der einzelnen Status-Episoden einer

Person beschrieben. Dabei werden drei alternative Meldemöglichkeiten aufgezeigt. Diese

ergeben sich dadurch, dass Modul 14 Beginn- und Endedatum der Arbeitsuche (Felder

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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14.16 und 14.17) und der Arbeitslosigkeit (Felder 14.14 und 14.15) in einem Datensatz ent-

hält. Dadurch können die Informationen über den Status einer Person in einem Datensatz

gemeldet werden (1. Alternative), getrennt voneinander gemeldet werden, d.h. zu einer Per-

son werden die Phasen der Arbeitsuche und Phasen der Arbeitslosigkeit jeweils in eigenen

Datensätzen übermittelt (2. Alternative) oder getrennt voneinander gemeldet werden, wobei

Beginn und Ende der Arbeitsuchend-Episoden sich ausschließlich auf Zeiten beziehen, in

denen die Person nicht arbeitslos arbeitsuchend war (3. Alternative). Für die unterschiedli-

chen Statusabfolgen ergeben sich dadurch – je nach Alternative – die in der Datensatzbe-

schreibung genannten Varianten:

„2. Melderegeln im Einzelnen:

Die jeweiligen Phasen von Arbeitsuche und / oder Arbeitslosigkeit sind nach folgenden Re-

geln zu liefern:

1. Alternative: Phasen der Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche in einer Meldung

1.1. Offene Phasen der Arbeitsuche ohne parallele Arbeitslosigkeit: Beginndatum Arbeit-

suche und leeres Beendigungsdatum; Arbeitslosigkeits-Datumsfelder leer; Abgangsgrund

leer.

1.2. Offene Phasen der Arbeitsuche mit paralleler Arbeitslosigkeit: Beginndatum Arbeitsu-

che und Beginndatum Arbeitslosigkeit; Beendigungsdatum jeweils leer; Abgangsgrund leer.

1.3. Übergang von einer Phase der reinen Arbeitsuche zu Arbeitslosigkeit: Beginndatum

Arbeitsuche und leeres Beendigungsdatum; Beginndatum der Arbeitslosigkeit und leeres

Beendigungsdatum; Abgangsgrund leer.

1.4. Übergang von einer Phase der Arbeitsuche mit paralleler Arbeitslosigkeit zu reiner

Arbeitsuche: Beginndatum Arbeitsuche und leeres Beendigungsdatum; Beginndatum und

Beendigungsdatum der Arbeitslosigkeit mit Abgangsgrund.

1.5. Phasen mit Abgang aus Arbeitsuche mit gleichzeitigem Abgang aus paralleler Ar-

beitslosigkeit: Beginn- und Beendigungsdatum jeweils der Arbeitslosigkeit und der Arbeitsu-

che mit Abmeldegrund.

1.6. Phasen mit Abgang aus reiner Arbeitsuche: Beginn- und Beendigungsdatum der Ar-

beitsuche mit Abmeldegrund; Arbeitslosigkeits-Datumsfelder leer.

1.7. Nur für diese Alternative relevant: Phasen mit Abgang aus Arbeitslosigkeit und später

folgendem Abgang aus reiner Arbeitsuche: Meldung 1: Beginndatum Arbeitsuche und leeres

Beendigungsdatum; Beginn- und Beendigungsdatum der Arbeitslosigkeit mit Abgangsgrund.

Meldung 2: Beginn- und Beendigungsdatum der Arbeitsuche mit Abmeldegrund; Arbeitslo-

sigkeits-Datumsfelder leer.

[…]

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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2. Alternative: Phasen der Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche in gesonderten Meldungen

2.1. Offene Phasen der Arbeitsuche ohne parallele Arbeitslosigkeit: Beginndatum Arbeit-

suche und leeres Beendigungsdatum; Arbeitslosigkeits-Datumsfelder leer; Abgangsgrund

leer.

2.2. Offene Phasen der Arbeitsuche mit paralleler Arbeitslosigkeit: Meldung 1:

Beginndatum Arbeitsuche und leeres Beendigungsdatum; Arbeitslosigkeits-Datumsfelder

leer; Abgangsgrund leer. Meldung 2: Beginndatum Arbeitslosigkeit und leeres Beendigungs-

datum; Arbeitsuche-Datumsfelder leer; Abgangsgrund leer.

2.3. Übergang von einer Phase der reinen Arbeitsuche zu Arbeitslosigkeit: Meldung 1:

Ursprüngliches Beginndatum Arbeitsuche und leeres Beendigungsdatum; Arbeitslosigkeits-

Datumsfelder leer; Abgangsgrund leer. Meldung 2: Beginndatum Arbeitslosigkeit und leeres

Beendigungsdatum; Arbeitsuche-Datumsfelder leer; Abgangsgrund leer.

2.4. Übergang von einer Phase der Arbeitsuche mit paralleler Arbeitslosigkeit zu reiner

Arbeitsuche: Meldung 1: Beginndatum Arbeitsuche und leeres Beendigungsdatum; Arbeits-

losigkeits-Datumsfelder leer; Abgangsgrund leer. Meldung 2: Beginndatum und Beendi-

gungsdatum der Arbeitslosigkeit mit Abgangsgrund; Arbeitsuche-Datumsfelder leer.

2.5. Phasen mit Abgang aus Arbeitsuche mit gleichzeitigem Abgang aus paralleler Ar-

beitslosigkeit: Meldung 1: Beginn- und Beendigungsdatum der Arbeitsuche mit Abmelde-

grund; Arbeitslosigkeits-Datumsfelder leer. Meldung 2: Beginndatum und Beendigungsdatum

der Arbeitslosigkeit mit identischem Abgangsgrund wie bei Arbeitsuche; Arbeitsuche-

Datumsfelder leer.

2.6. Phasen mit Abgang aus reiner Arbeitsuche: Beginn- und Beendigungsdatum der Ar-

beitsuche mit Abmeldegrund; Arbeitslosigkeits-Datumsfelder leer.

[…]

3. Alternative: Phasen der Arbeitslosigkeit sind automatisch Phasen der Arbeitsuche

3.1. Offene Phasen der Arbeitsuche ohne parallele Arbeitslosigkeit: Beginndatum Arbeit-

suche und leeres Beendigungsdatum; Arbeitslosigkeits-Datumsfelder leer; Abgangsgrund

leer.

3.2. Offene Phasen der Arbeitsuche mit paralleler Arbeitslosigkeit: Beginndatum Arbeits-

losigkeit und leeres Beendigungsdatum; Arbeitsuche-Datumsfelder leer; Abgangsgrund leer.

3.3. Übergang von einer Phase der reinen Arbeitsuche zu Arbeitslosigkeit: Meldung 1:

Beginndatum reine Arbeitsuche und Beendigungsdatum; Arbeitslosigkeits-Datumsfelder leer;

Abgangsgrund leer. Meldung 2: Beginndatum Arbeitslosigkeit (Beendigungsdatum reine Ar-

beitsuche aus Meldung 1 + 1 Tag) und leeres Beendigungsdatum; Arbeitsuche-Datumsfelder

leer; Abgangsgrund leer.

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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3.4. Übergang von einer Phase der Arbeitsuche mit paralleler Arbeitslosigkeit zu reiner

Arbeitsuche: Meldung 1: Beginndatum reine Arbeitsuche und leeres Beendigungsdatum;

Arbeitslosigkeits-Datumsfelder leer; Abgangsgrund leer. Meldung 2: Beginndatum und Be-

endigungsdatum (Beginndatum reine Arbeitsuche aus Meldung 1 - 1 Tag) der Arbeitslosig-

keit mit Abgangsgrund; Arbeitsuche-Datumsfelder leer.

3.5. Phasen mit Abgang aus Arbeitsuche mit gleichzeitigem Abgang aus paralleler Ar-

beitslosigkeit: Beginn- und Beendigungsdatum der Arbeitslosigkeit mit Abgangsgrund; Ar-

beitsuche-Datumsfelder leer.

3.6. Phasen mit Abgang aus reiner Arbeitsuche: Beginn- und Beendigungsdatum der Ar-

beitsuche mit Abmeldegrund; Arbeitslosigkeits-Datumsfelder leer.“

Erläuterungen zu den in Feld 14.7 zu übermittelenden Abmeldegründen enthält das Tabel-lenblatt „Merkmalsausprägungen “:

Abmeldung in Erwerbstätigkeit 01 Beschäftigung (mehr als 15 Stunden

pro Woche, nicht ehrenamtlich) - selbst gesucht

Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende informiert den kommunalen Träger, dass er eine Beschäftigung (Std.umfang >= 15 Std./Woche) gefunden hat. Dieser Abgangsgrund ist auch zu wählen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung beispielsweise mit einem Eingliederungszuschuss gefördert wird (soweit Selbstsuche des ALO/ASU vorliegt).

24 Beschäftigung - durch zkT vermittelt (bewerber- und stellenorientierte Ver-mittlung) - erster Arbeitsmarkt

Der zkT hat den/die ALO/ASU in ein Beschäftigungsverhältnis (Std.umfang >= 15 Std./Woche) vermittelt. BA-Definition – Arbeitsvermittlungen: Vermittlung in Arbeit ist die Tätigkeit des Vermittlers/Fallmanagers, durch die aufgrund seiner Auswahl und auf seinen Vorschlag hin ein Beschäftigungsverhältnis im In- oder Ausland zustande kommt. Das gilt nicht für sog. Initiativvermittlungen, bei denen der Ar-beitsvermittler/ Fallmanager initiativ auf Arbeitgeber mit Vermitt-lungsvorschlägen zugeht, ohne dass von diesem Arbeitgeber ein konkretes Stellenangebot vorliegt. Als Vermittlungen gelten auch Zuweisungen in Arbeitsbeschaf-fungsmaßnahmen, Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaß-nahmen, Personal-Service-Agenturen und Arbeitsgelegenheiten. Konkretisierung „Auswahl und Vorschlag“: - Dem Arbeitsvermittler/Fallmanager liegt ein Stellenangebot vor, das der Kommune durch den Arbeitgeber gemeldet wurde/das von der Kommune akquiriert wurde. - Der Vermittler sucht einen/mehrere passenden Bewerber für diese Stelle aus. - Einer der ausgewählten Bewerber erhält den Zuschlag für die-ses Stellenangebot und schließt einen Arbeitsvertrag ab (Beschäftigungsverhältnis kommt zustande).

27 Beschäftigung - durch zkT vermittelt (bewerber- und stellenorientierte Ver-mittlung) - zweiter Arbeitsmarkt

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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22 Beschäftigung - durch Beteiligung zkT aufgenommen

Dieser Abgangsgrund ist bei einer Beteiligung des zkT am Zu-standekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auszuwählen, wenn kein Vermittlungsvorschlag basierend auf einem vorhande-nen Bewerber- und Stellenangebot erstellt werden konnte wie beispielsweise bei einer Initiativvermittlung. Bei den sog. Initiativ-vermittlungen geht der Arbeitsvermittler/ Fallmanager initiativ auf Arbeitgeber mit Vermittlungsvorschlägen zu, ohne dass von die-sem Arbeitgeber ein konkretes Stellenangebot vorliegt. Nimmt der/die ALO/ASU durch diese Aktivität des Arbeitsvermitt-lers/Fallmanagers ein Beschäftigungsverhältnis auf, ist dieser Abgangsgrund zu wählen. Dieser Abgangsgrund ist hingegen nicht zu wählen, wenn die Beteiligung der zkT allein darin besteht, dass die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gefördert wird, beispielsweise durch einen Eingliederungszuschuss, der/die ALO/ASU das Beschäfti-gungsverhältnis jedoch selbst gesucht hat. Hier wäre der Ab-gangsgrund „Beschäftigung selbst gesucht“ zu erfassen.

03 Beschäftigung - durch beauftragten Dritten vermittelt

Ein vom zkT beauftragter Dritter (beispielsweise ein ABM-Träger) hat den/die ALO/ASU in ein Beschäftigungsverhältnis (Std.umfang >= 15 Std./Woche) vermittelt.

23 Beschäftigung - durch privaten Ar-beitsvermittler vermittelt

Ein privater Arbeitsvermittler hat den/die ALO/ASU in ein Beschäf-tigungsverhältnis (Std.umfang >= 15 Std./Woche) vermittelt (un-abhängig davon, ob ein Vermittlungsgutschein vorlag oder nicht; "Beauftragung" erfolgt durch ALO/ASU).

04 Beschäftigung - Wiedereinstellung bei demselben AG

Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende informiert den zkT, dass er/sie eine Beschäftigung (Std.umfang >= 15 Std./Woche) bei sei-nem/ihrem „alten“ Arbeitgeber gefunden hat. Oder der Arbeitgeber informiert den zkT, dass ein bestimmter Arbeitnehmer/eine be-stimmte Arbeitnehmer/in wieder eingestellt werden kann.

05 Beschäftigung - unbekannt Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende informiert den zkT, dass er/sie eine Beschäftigung (Std.umfang >= 15 Std./Woche) aufnimmt. Es ist nicht bekannt, ob er die Stelle selbst gesucht hat oder ob das Beschäftigungsverhältnis anderweitig zustande kam.

06 selbständig (mehr als 15 Stunden pro Woche, nicht ehrenamtlich)

Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende informiert den zkT, dass er/sie sich selbständig macht (Std.umfang >= 15 Std./Woche). Dieser Abgangsgrund ist auch zu wählen, wenn die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mit Einstiegsgeld gefördert wird.

25 Wehr- / Zivildienst; Wehrübung; Soldat Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende absolviert seinen Wehr-/Zivildienst bzw. nimmt an einer Wehrübung teil oder wird Soldat.

Abmeldung in Ausbildung 16 Aufnahme einer schulischen Ausbil-

dung Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende nimmt eine schulische Berufs-ausbildung/ ein Studium auf oder besucht eine allgemeinbildende Schule.

21 Aufnahme einer betrieblichen Berufs-ausbildung

Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende nimmt eine betriebliche Be-rufsausbildung nach BBiG / HwO auf.

Abmeldung in Nichterwerbstätigkeit

08 Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende informiert den zkT über sei-ne/ihre Arbeitsunfähigkeit (Krankheit). Der/die ALO/ASU ist mit Bekanntgabe der AU aus der Arbeitslosigkeit abzumelden, ist aber bis zu einer Krankheitsdauer von 6 Wochen weiter als arbeitsu-chend zu führen. Erst nach einer mehr als 6-wöchigen Krankheit ist er/sie auch aus dem Status arbeitsuchend abzumelden.

09 Erwerbsunfähigkeit Beim/bei der Arbeitslosen/Arbeitsuchenden wurde festgestellt, dass er/sie erwerbsunfähig ist, d.h. weniger als 3 Stunden täglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

10 Mutterschutz Die Arbeitslose/Arbeitsuchende geht in Mutterschutz 14 Ortsabwesenheit ohne Leistungsbezug Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende ist mehr als 3 Wochen orts-

abwesend, steht den Vermittlungsbemühungen des kommunalen Trägers damit nicht zur Verfügung und ist deshalb aus der Arbeits-losigkeit und - bei einer mehr als 6-wöchigen Ortsabwesenheit - auch aus dem Status der Arbeitsuche abzumelden.

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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17 Sonderregelung nach § 428 SGB III i. V. m. § 65 Abs. 4 SGB II

Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende macht von der § 428 SGB III-Regelung bzw. § 65 Abs. 4 SGB II-Regelung (Leistungsbezug unter erleichterten Voraussetzungen) Gebrauch; er/sie ist über 58 Jahre alt und stellt sich den Vermittlungsbemühungen des kom-munalen Trägers nicht zur Verfügung.

31 Sonderregelung nach § 53 a Abs. 2 SGB II

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Vollendung des 58. Le-bensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistun-gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an-geboten worden ist, gelten nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht als arbeitslos.

32 Sonderregelung nach § 125 SGB III Der Abmeldegrund ist zu wählen, wenn der Kunde einen Antrag auf Erwerbsminderungs-/Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hat (nach § 125 SGB III)

26 fehlende Mitwirkung / Verfügbarkeit Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende verletzt wiederholt seine Pflichten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1a), 1c) und d), Abs. 2 SGB II. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Betreffende keine versi-cherungspflichtige Beschäftigung sucht und den Vermittlungsbe-mühungen des kommunalen Trägers nicht zur Verfügung steht. Die Person ist aus dem Status „arbeitslos“ und "arbeitsuchend" abzumelden. Weiterhin fällt unter die fehlende Mitwirkung auch der Verstoß gegen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung (ehemals Abmeldegrund 19). Von fehlender Verfügbarkeit ist u. a. auszugehen bei fehlender Kindsbetreuung (ehemals Abmelde-grund 13) und bei Beschäftigungsverbot bzw. fehlender Aufent-halts- oder Arbeitserlaubnis (ehemals Abmeldegrund 11).

Sonstiges

12 arbeitsmarktpolitische Maßnahme Der/die Arbeitslose/Arbeitsuchende nimmt an einer Fördermaß-nahme teil. Mit Eintritt in die Maßnahme, ist die Person aus der Arbeitslosigkeit abzumelden und ist je nach Art der Maßnahme weiterhin arbeitsuchend zu führen oder aber aus dem Status der Arbeitsuche abzumelden.

20 sonstige Soweit die o.g. Abmeldegründe nicht zutreffen, dient dieser Ab-meldegrund als Restkategorie (z. B. Umzug).

28 Beendigung der Hilfebedürftigkeit Der/Die Arbeitslose/Arbeitsuchende hat keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, da beispielsweise die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Ehepartner/die Ehepartnerin, eine Erbschaft oder ein Lottogewinn zur Beendigung der Hilfebedürftig-keit der gesamten Bedarfsgemeinschaft geführt hat und die Per-son sich nicht mehr weiter der Vermittlung zur Verfügung stellen möchte. Möchte die Person dennoch weiterhin vermittelt werden, wäre der Abgangsgrund "Betreuung durch anderen SGB-Träger zu wählen (vgl. Erläuterung Abgangsgrund "Betreuung durch anderen SGB-Träger"). Der Abgangsgrund ist auch dann zu wählen, wenn die Person ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat (Abgang aus Arbeits-losigkeit mit einem der o.g. Gründe zur Erwerbstätigkeit) und zu-nächst weiter ALG II bezieht (Person ist in dieser Zeit ASU zu führen), bis das erste Einkommen aus der Beschäftigung zur Ver-fügung steht und damit die Hilfebedürfigkeit der Bedarfsgemein-schaft beendet werden kann (Abgang aus dem Status arbeitsu-chend mit dem Abgangsgrund "Beendigung der Hilfebedürftigkeit, wenn der Wegfall der Hilfebedürftigkeit feststeht).

29 Betreuung durch einen anderen SGB-Träger

Der/Die Arbeitslose/Arbeitsuchende hat keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, stellt sich aber weiterhin der Vermitt-lung zur Verfügung und wird deshalb (zukünftig) als Nichtleis-tungsbezieher/in durch die Bundesagentur für Arbeit betreut. Dieser Abgangsgrund ist auch dann zu wählen, wenn der Leis-tungsanspruch zwar weiterhin besteht, der/die Arbeitslo-se/Arbeitsuchende jedoch umzieht und deshalb von einem ande-ren SGB II-Träger betreut wird.

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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1.2.1.2 Ergänzende Hinweise

Fehlende Mitwirkung / Verfügbarkeit

In Bezug auf Abgangsgrund 26 (fehlende Mitwirkung / Verfügbarkeit) wird darauf hingewie-

sen, dass Meldeversäumnisse nach §32 SGB II keine Pflichtverletzung im Sinne des §31

SGB II sind. Betroffene Personen sind also – anders als bei wiederholten Pflichtverletzungen

nach §31 SGB II - nicht aus dem Status „arbeitslos“ abzumelden.

Arbeitsmarktstatus während arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen

Der Arbeitsmarktstatus (arbeitslos/nicht arbeitslos arbeitsuchend/nicht arbeitsuchend) einer

Person ist abhängig davon, welche arbeitsmarktpolitische Maßnahme er aktuell besucht

bzw. in welcher Lebenssituation sich die Person befindet. Größtenteils ergeben sich die Sta-

tusangaben aus den Beschreibungen der Merkmalsausprägungen in Feld 14.7 (s. oben).

Die folgende Übersicht bietet einen Überblick darüber, welcher Status sich bei bestimmten

Maßnahmen und Lebenssituationen ergibt und welche Abmeldegründe für Arbeitslosigkeits-

episoden zu verwenden sind, die unmittelbar vor der Maßnahme oder dem Ereignis enden.

Ereignis/Maßnahme Status* Abmeldegrund

berufliche Weiterbildung - § 77

SGB III + Förd. der Teilhabe

behinderter Menschen n. § 77

i.V.m. 100 Nr. 4 oder § 102

SGB III

Bei Fortbildungen: ASU

Bei Umschulungen: kein

Status

12 - arbeitsmarktpolitische

Maßnahme

Maßnahmen zur Aktivierung

und beruflichen Eingliederung

nach § 46 SGB III und § 46

i.V.m. § 100 SGB III

ASU 12 - arbeitsmarktpolitische

Maßnahme

Einstiegsqualifizierung § 235b

SGB III

Kein Status 21 - Aufnahme einer betriebli-

chen Berufsausbildung

Arbeitsbeschaffungsmaßnah-

men

ASU 27 - Beschäftigung - durch zkT

vermittelt (bewerber- und stel-

lenorientierte Vermittlung) -

zweiter Arbeitsmarkt

Arbeitsgelegenheiten n. § 16d

SGB II

ASU 27 - Beschäftigung - durch zkT

vermittelt (bewerber- und stel-

lenorientierte Vermittlung) -

zweiter Arbeitsmarkt

Bürgerarbeit (4. Stufe) ASU 27 - Beschäftigung - durch zkT

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 10 -

vermittelt (bewerber- und stel-

lenorientierte Vermittlung) -

zweiter Arbeitsmarkt

weitere Leistungen nach § 16

Abs. 2 Satz 1 SGB II

ASU 20 - sonstige

Freie Förderung nach § 16f

SGB II

ASU 12 - arbeitsmarktpolitische

Maßnahme

Drittfinanzierte Förderungen

(keine Finanzierung durch SGB

II-Bundesmittel zur Eingliede-

rung)

Unter 15 Std.: keine Statusänderung Über 15 Std.:

ASU

12 - arbeitsmarktpolitische

Maßnahme

Beschäftigung Unter 15 Std.: keine Statusänderung Über 15 Std.: ASU

abhängig vom Zustandekom-

men der Beschäftigung:

01, 24,27,22,03,23,04 oder 05

Selbständigkeit Unter 15 Std.: keine Statusänderung Über 15 Std.: ASU

06 - selbständig (mehr als 15

Stunden pro Woche, nicht

ehrenamtlich)

Erwerbsunfähigkeit Leistungsfähigkeit 3-6 Stunden: keine Statusänderung Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden: kein Status

09 - Erwerbsunfähigkeit

Berufsausbildung (betrieblich/

außerbetrieblich)

Kein Status 21 - Aufnahme einer betriebli-

chen Berufsausbildung

Berufsausbildung (schulisch) Kein Status 16 - Aufnahme einer schuli-

schen Ausbildung

Praktikum Unter 15 Std.: keine Statusänderung Über 15 Std.: ASU

21 - Aufnahme einer betriebli-

chen Berufsausbildung

Berufsgrundbildungsjahr, Be-

rufsvorbereitungsjahr

Kein Status 16 - Aufnahme einer schuli-

schen Ausbildung

Freiwilligendienste (FSJ, usw.) ASU 21 - Aufnahme einer betriebli-

chen Berufsausbildung

Schule/Studium (in Vollzeit) Kein Status 16 - Aufnahme einer schuli-

schen Ausbildung

Altersrente Kein Status 09 - Erwerbsunfähigkeit

Mutterschutz/Elternzeit Kein Status 10 - Mutterschutz

Arbeitsunfähigkeit Bis zu 6 Wochen: ASU Länger als 6 Wochen: ab dem 43. Tag kein Status

08 - Arbeitsunfähigkeit

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 11 -

Ortsabwesenheit Bis 21 Tage im Jahr: keine Statusänderung ab 22 Tage im Jahr: ASU Mehr als 6 Wochen im Jahr: Kein Status

14 - Ortsabwesenheit ohne

Leistungsbezug

* Status:

ASU = während der Maßnahme/ des Ereignisses ist eine Arbeitsuchend-Episode in Modul 14 zu erfassen

kein Status = während der Maßnahme/ des Ereignisses ist keine Episode in Modul 14 zu erfassen

keine Statusänderung = während der Maßnahme/ des Ereignisses sind auch etwaige Arbeitslosigkeits-Episoden weiter zu führen

1.2.2 Modul 10

In Modul 10 sind ausschließlich Phasen der Arbeitsuche zu dokumentieren, die während der

Betreuung durch den Träger stattgefunden haben. Episoden, die vor oder nach der Betreu-

ung stattfanden, müssen nicht übermittelt werden.

1.2.2.1 Auszug aus Datensatzbeschreibung XSozial-BA -SGB II Version 3.0.2

Die Melderegeln sind im Tabellenblatt „10. Bewerberprofil “ wie folgt beschrieben:

„Melderegeln:

In diesem Modul werden personenbezogene Daten zum Bewerberprofil gemeldet. Dieses

Modul muss daher für alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gemeldet werden und zusätzlich

für alle nicht erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, für die eine Phase der Ausbildungsuche

(10.5=2) vorliegt.

1. Monatlich sind alle zum Stichtag laufenden Phasen einer Person zu melden sowie alle

gültigen Phasen, die innerhalb der letzten 12 Monate geendet haben. Nicht mehr gültige

Phasen sind nicht zu melden. Es sind keine Phasen zu melden, die in der Zukunft beginnen.

2. Für jede Art der Beschäftigungssuche ist ein eigener Datensatz anzulegen. Wechselt die

Beschäftigungssuche, so ist ein neuer Datensatz anzulegen. In diesen Fällen ist das Feld

10.30 (Datum der Ersterfassung) zu befüllen.

3. Alle Änderungen in Modul 10 dürfen nur innerhalb des Suchzeitraums vorgenommen wer-

den. Der Suchzeitraum ist durch die Angaben in Feld 10.6 (Beginn der Suche) und Feld 10.7

(Ende der Suche) definiert.

4. Wenn das Beginndatum der Suche (Feld 10.6) und/oder das Endedatum der Suche (Feld

10.7) geändert werden soll, dann wird die Änderung im bestehenden Datensatz vorgenom-

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Handbuch XSozial-BA-SGB-II

Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 12 -

men und das Änderungsdatum ist in Feld 10.4 (Eingabedatum/Timestamp) zu überschrei-

ben.

5. Wenn mindestens eines der Felder 10.8 (derzeit/zuletzt besuchte Schule), 10.9 (Schulab-

schluss), 10.10 (Schulentlassjahr), 10.16 (gewünschter Ausbildungsbeginn), 10.17 (Ende-

grund der Ausbildungsuche) oder 10.29 (Hauptberufswunsch) geändert werden soll, dann

wird ebenfalls die Änderung im bestehenden Datensatz vorgenommen und das Änderungs-

datum ist in Feld 10.4 (Eingabedatum/Timestamp) zu überschreiben.

6. Bei allen Änderungen anderer Felder im Modul 10 während des Suchzeitraums ist kein

Eintrag in den Feldern 10.4 oder 10.30 vorzunehmen.

Zusatz bei Einführung der neuen Melderegel:

7. Bei Phasen, die vor der Einführung der XSozial-Version 3.0 beendet wurden und im Rah-

men der 12-Monats-Lieferung zu melden sind, sind die Felder 10.30 (Datum der Ersterfas-

sung) und 10.4 (Eingabedatum/Timestamp) einheitlich mit dem Datum des Stichtags im März

2011 zu befüllen.

Bei Phasen, die vor der Einführung der XSozial-Version 3.0 begonnen haben und noch nicht

beendet wurden, sind die Felder 10.30 (Datum der Ersterfassung) und 10.4 (Eingabeda-

tum/Timestamp) einheitlich mit dem Datum des Stichtags im April 2011 zu befüllen..“

1.2.2.2 Ergänzende Hinweise

Modul 10 ist für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu füllen – unabhängig davon,

welchen Arbeitsmarktstatus (arbeitslos/nicht arbeitslos arbeitsuchend/ nicht arbeitsuchend)

die Personen aktuell haben.

Der Arbeitsmarktstatus steht allerdings in engem Zusammenhang mit dem in Feld 10.5 „Art

der Beschäftigungssuche“ anzugebenden Wert. Grundsätzlich ist für alle Personen, die ak-

tuell arbeitslos oder nicht arbeitslos arbeitsuchend sind, ein Datensatz in Modul 10 mit der

Ausprägung „1 – Arbeitsplatz“ oder „4 – Arbeitsplatz und Existenzgründung“ im Feld 10.5

anzulegen. Ein Datensatz mit der Ausprägung „keine Suche“ ist für Personen anzulegen, die

aktuell weder arbeitslos noch arbeitsuchend sind (z.B. §10-Fälle).

1.2.3 Modul 11

1.2.3.1 Auszug aus Datensatzbeschreibung XSozial-BA -SGB II Version 3.0.2

Die Melderegeln sind im Tabellenblatt „Melderegeln Modul 11 “ wie folgt beschrieben:

„1. Grundsatz

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 13 -

Im Modul 11 werden personenbezogene Daten zu Erwerbsphasen und anderen vermitt-

lungsrelevanten Zeiträumen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter gemeldet. Ist eine Person

nicht erwerbsfähig, muss dieses Modul für die betreffende Person nicht geliefert werden.

Relevant sind alle zum Stichtag bekannten Zeiträume der Beteiligung am Erwerbsleben

1) vor der Betreuung durch den Träger alle Phasen der letzten drei Monate,

2) während der Betreuung durch den Träger sowie

3) nach der Betreuung durch den Träger.

Gleichzeitig gilt, dass monatlich alle zum Stichtag bekannten und gültigen Phasen zu melden

sind,

a) die innerhalb der letzten 12 Monate geendet haben (gemessen am Endedatum der Pha-

se) sowie

b) alle laufenden Phasen und

c) alle bekannten zukünftigen Phasen bis zu 24 Monate vorausschauend (gemessen am

Beginndatum der Phase).

Für jede Phase in Modul 11, die einen eigenständigen Sachverhalt darstellt, muss ein eige-

ner Datensatz gemeldet werden. Technisch wird eine Phase durch das Beginn- und Endeda-

tum sowie die BaEL-Bezeichnung bestimmt. Ändert sich die BaEL-Bezeichnung ab einem

bestimmten Zeitpunkt, handelt es sich um eine neue Phase: die bisherige muss beendet und

ein neuer Datensatz muss gemeldet werden. Soll eine bereits gemeldete Phase storniert

werden, wird diese Phase in zukünftigen Lieferungen einfach nicht mehr gemeldet. Die Ver-

längerung einer Phase durch ein neues Endedatum ist möglich und generiert keine neue

Phase.

Zu 1):

Es sind alle Phasen der letzten drei Monate vor der Betreuung durch den Träger zu melden.

Die Phasen sind so lange zu melden, bis das Endedatum 12 Monate in der Vergangenheit

liegt (Regel a).

Zu 2):

Während der Betreuung durch den Träger sind alle laufenden Phasen (Regel b) sowie gege-

benenfalls bekannte zukünftige Phasen bis zu 24 Monate vorausschauend (Regel c) zu mel-

den. Zukünftige Phasen sind nur dann zu erfassen, wenn die Information, dass diese Phase

eintreten wird, unter den derzeitigen Bedingungen als gesichert gilt, z.B. ein Arbeits-, Ausbil-

dungs- oder Praktikumsvertrag abgeschlossen wurde. Alle Phasen sind so lange zu melden,

bis das Endedatum 12 Monate in der Vergangenheit liegt (Regel a).

Zu 3):

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 14 -

Es sind Phasen zu übermitteln, die nach der Betreuung durch den Träger fortgesetzt oder

begonnen werden und die bei Beendigung der Zuständigkeit des Trägers bekannt waren.

Beginnt eine Phase erst nach der Betreuung durch den Träger, so sind alle Phasen zu mel-

den,

- deren Beginndatum innerhalb der nächsten 24 Monate liegt (Regel c) und

- die folgenden BaEL-Bezeichnungen betreffen:

01 allgemeine Schulbildung

02 betriebliche / außerbetriebliche Berufsausbildung (nach BBiG bzw. HwO)

03 sonstige berufsbildende Schule

60 voll qualifizierende Berufsausbildung (schulisch oder betrieblich; soweit nicht nach

BBiG bzw. HwO)

04 Studium

05 Praktikum

08 Wehrdienst/Zivildienst

31 Erwerbstätigkeit sozialversicherungspflichtig

32 Erwerbstätigkeit geringfügig

33 Erwerbstätigkeit selbständig/ mithelfende Familienangehörige

35 Beamte / Soldaten / Richter

44 Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), Freiwilliges sozi-

ales Trainingsjahr (FSTJ), Freiwilliges kulturelles Jahr (FKJ), Freiwilliges Soziales Jahr im

Sport, Freiwilliges Jahr in der Denkmalpflege (FJD)

Zukünftige Phasen sind nur dann zu erfassen, wenn die Information, dass diese Phase ein-

treten wird, unter den derzeitigen Bedingungen als gesichert gilt, z.B. ein Arbeits-, Ausbil-

dungs- oder Praktikumsvertrag abgeschlossen wurde. Alle Phasen sind so lange zu melden,

bis das Endedatum 12 Monate in der Vergangenheit liegt (Regel a).

2. Überschneidungen

Die Phasen in Modul 11 können sich überschneiden, sofern sie unterschiedlichen BaEL-

Bezeichnungen zugeordnet werden können. Überschneidungen von Phasen gleicher BaEL-

Bezeichnung sind nur zulässig, wenn es sich um Erwerbsphasen handelt (BaEL-

Bezeichnung 31, 32, 33, 35).

3. Phasen nach § 10 SGB II

Die BaEL-Bezeichnungen 50 - 59 sind für spezielle Phasen vorgesehen, in denen die Auf-

nahme einer Arbeit nach § 10 SGB II nicht zumutbar ist. Diese Phasen sind stets zusätzlich

zu den regulären Phasen (BaEL-Bezeichnung 01 - 44, 60) zu erfassen, da die Zeiträume

nicht zwingend identisch sein müssen.

4. Besonderheiten bei Erwerbstätigkeitsphasen

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 15 -

Insbesondere muss bei jedem neuen Beschäftigungsverhältnis ein neuer Datensatz gemel-

det werden, z.B. bei Aufnahme einer Beschäftigung, beim Wechsel des Arbeitgebers oder

beim Wechsel von einem geringfügigen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäfti-

gungsverhältnis. Auch bei Auslaufen eines bisher befristeten Beschäftigungsverhältnisses

(mit bisher fixiertem Ende-Datum) und bei unmittelbar anschließendem Beginn einer neuen

befristeten oder unbefristeten Beschäftigung beim selben Arbeitgeber ist die Aufnahme des

neuen Beschäftigungsverhältnisses durch einen neuen Datensatz anzuzeigen. Umgekehrt

sind bei durchgängigen Beschäftigungsverhältnissen keine neuen Datensätze anzulegen,

auch wenn sich die Arbeitszeit verändert (s.u).

Bei Phasen der Erwerbstätigkeit (11.7 = 31 - 35) sind auch drei ergänzende Strukturmerkma-

le anzugeben (Beschäftigung = Feld 11.13, Wirtschaftsklasse = Feld 11.12 und Arbeitszeit =

Feld 11.10). Ändern sich während eines Beschäftigungsverhältnisses nur diese Struktur-

merkmale, so ist kein neuer Datensatz (d.h. kein neues Beginndatum) zu melden, da kein

neues Beschäftigungsverhältnis angezeigt werden soll. Es ist lediglich das Strukturmerkmal

in dem ansonsten unveränderten Datensatz anzupassen.

5. Fördermaßnahmen

Über Modul 11 werden nur Fördermaßnahmen vor der Betreuung durch den Träger abgebil-

det, ansonsten findet eine Meldung über Modul 13 statt. Es ist allerdings zu beachten, dass

die Meldung von Beschäftigung begleitenden Leistungen (z.B. Eingliederungszuschüsse) in

Modul 13 die entsprechende Meldung einer Phase der Erwerbstätigkeit nicht ersetzt. In die-

sem Fall ist auch eine Phase der Erwerbstätigkeit in Modul 11 zu erfassen. Analog muss bei

ausbildungsbezogenen Maßnahmen im Modul 13 gegebenenfalls eine entsprechende Aus-

bildungsphase im Modul 11 angelegt werden.“

Erläuterungen zu den in Feld 11.7 zu übermittelnden BaEL-Bezeichnungen enthält das Ta-bellenblatt „Merkmalsausprägungen “:

01 allgemeine Schulbildung Allgemeine Schulbildung liegt dann vor, wenn die Ausbildung auf einen allgemeinen qualifizierenden Abschluss ausgerichtet ist. In aller Regel handelt es sich um Abschlüsse an Förderschule, Hauptschule, Realschu-le oder Gymnasium. Sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind, ist einer der folgenden Einträge parallel anzulegen: - 54 Nichtaktivierungsphase - Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) oder - 55 Nichtaktivierungsphase - Personen, die einen anerkannten allge-mein- oder berufsbildenden Abschluss in Vollzeit absolvieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II)

02 betriebliche / außerbetriebli-che Berufsausbildung (nach BBiG bzw. HwO)

Phase der Ausbildung in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbil-dungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HWO). Es sind Phasen der Ausbildung in einem Betrieb, bei einem Träger (z. B. BaE) oder einer Berufsfachschule zu erfassen. Diese Berufsausbildungen sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind, ist einer der folgenden Einträge parallel anzulegen:

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 16 -

- 55 Nichtaktivierungsphase - Personen, die einen anerkannten allge-mein- oder berufsbildenden Abschluss in Vollzeit absolvieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) oder - 56 Nichtaktivierungsphase - Jugendliche unter 25 Jahren, die eine dua-le Ausbildung in Vollzeit absolvieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) Voll qualifizierende Ausbildungen dauern in der Regel mindestens 2 Jah-re. Bei kürzeren Dauern ist kritisch zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine voll qualifizierende Berufsausbildung handelt.

03 sonstige berufsbildende Schu-le

In dieser Kategorie sind Phasen des Besuchs einer berufsbildenden Schule, die nicht zum Abschluss einer vollqualifizierten Berufsausbildung führen (z. B. Berufsgrundschuljahr, Berufsaufbauschule oder Fachober-schule), zu erfassen. Sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind, ist der folgende Eintrag parallel anzulegen: - 55 Nichtaktivierungsphase - Personen, die einen anerkannten allge-mein- oder berufsbildenden Abschluss in Vollzeit absolvieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II)

60 voll qualifizierende Berufsaus-bildung (schulisch oder be-trieblich; soweit nicht nach BBiG bzw. HwO)

Phasen einer voll qualifizierenden Berufsausbildung, die mit einem Ab-schluss in einem Beruf außerhalb des BBiG bzw. der HwO endet. Beispiele: - Ein Schulbesuch in einer Berufsfachschule oder Schule des Gesund-heitswesens führt zu einem Berufsabschluss (z. B. Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Altenpfleger/-in, Wirtschaftsassistent/-in oder Fremd-sprachenkorrespondent/-in). - voll qualifizierende Berufsausbildungen, die keine betriebli-che/außerbetriebliche Berufsausbildung und keine voll qualifizierende berufsfachschulische Berufsausbildung bzw. Berufsausbildung des Gesundheitswesens darstellen, aber zu einem Berufsabschluss führen (z.B. Fluglotse, Fachwirt Handel) Sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind, ist einer der folgenden Einträge parallel anzulegen: - 55 Nichtaktivierungsphase - Personen, die einen anerkannten allge-mein- oder berufsbildenden Abschluss in Vollzeit absolvieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) Voll qualifizierende Ausbildungen dauern in der Regel mindestens 2 Jah-re. Bei kürzeren Dauern ist kritisch zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine voll qualifizierende Berufsausbildung handelt.

61 Berufsgrundschuljahr / Be-rufsgrundbildungsjahr

Das Berufsgrundschuljahr ist ein einjähriges Vollzeitschuljahr und unter-richtet die Schuler in Grundkenntnisse eines bestimmten Berufsfeldes. Schüler im Berufsgrundbildungsjahr erhalten eine berufsfeldbezogene Grundausbildung. Der Unterricht wird vollzeitschulisch durchgeführt und wird in Westdeutschland als erstes Ausbildungsjahr anerkannt.

62 Berufsvorbereitendes Jahr Es kann nicht als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden, jedoch bietet es die Möglichkeit den Hauptschulabschluss nachzuholen. In Nordrhein-Westfalen wird es als "Berufsorientierungsjahr" bezeichnet.

63 Berufsvorbereitende Bil-dungsmaßnahme nach § 61 SGB III

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) sollen Jugendliche auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereiten oder der beruflichen Einglie-derung dienen. Darin einschlossen ist auch die Förderung der Teilnahme von Menschen mit Behinderung aufgrund von §§ 97 ff SGB III. Die Maß-nahmen werden von den Agenturen für Arbeit durchgeführt.

04 Studium Phasen des Studiums an Hochschulen sowie an Akademien, soweit diese den Hochschulen gleichgestellt sind. Fernstudiengänge sind nicht zu erfassen. Sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind, ist einer der folgenden Einträge parallel anzulegen: - 55 Nichtaktivierungsphase - Personen, die einen anerkannten allge-mein- oder berufsbildenden Abschluss in Vollzeit absolvieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II) oder - 57 Nichtaktivierungsphase - BAB-/AbG-/BAFÖG-Bezieher nach § 27 SGB II

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 17 -

05 Praktikum Phasen, in denen für eine vorübergehende Dauer praktische Kenntnisse einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit erworben werden, sofern es sich nicht um eine systematische Berufsausbildung handelt. In aller Regel werden Praktika für die Zulassung zum Studium oder Beruf benötigt. In dieser Kategorie sind ausschließlich unentgeltliche Praktika zu erfas-sen. Sozialversicherungspflichtige oder geringfügig entlohnte Praktika sind unter den Ausprägungen "Erwerbstätigkeit sozialversicherungspflich-tig" bzw. "Erwerbstätigkeit geringfügig" zu melden.

08 Wehrdienst/Zivildienst Phasen des verpflichtenden Wehrdienstes sowie Phasen des Zivildiens-tes. In der Kategorie sind auch alle anderen Arten des Wehrersatzdiens-tes zu erfassen. Sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind, ist der folgende Eintrag parallel anzulegen: - 59 Nichtaktivierungsphase - Sonstige Gründe

10 Mutterschutz / Erziehungszei-ten

Phasen, in denen Elternzeit in Anspruch genommen wurde, sowie Pha-sen des Mutterschutzes Sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind, ist der folgende Eintrag parallel anzulegen: - 50 Nichtaktivierungsphase - (Allein-)Erziehende mit Kind unter drei Jah-ren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II)

11 Hausfrau/-mann; Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger

Sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind, ist der folgende Eintrag parallel anzulegen: - 51 Nichtaktivierungsphase - Pflegender Leistungsberechtigter im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II

14 Arbeitsunfähigkeit (Kur, Heil-verfahren)

Phasen, in denen die Person wegen Erkrankung arbeitsunfähig ist. Auch bei Erkrankung eines Kindes ist - sofern nach ärztlichem Zeugnis die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege erforderlich ist - diese Kategorie zu verwenden.

16 Meldeversäumnis i.S. SGB III (wiederholte Pflichtverletzung § 31 Abs. 3 SGB II)

kann entfallen. Bei wiederholter Pflichtverletzung ist die Kategorie "21 mangelnde Ver-fügbarkeit i.S. SGB III/Ortsabwesenheit" zu verwenden.

17 zweiter Arbeitsmarkt (Bsp.: ABM, BSI, MAE)

Phasen Beschäftigung schaffender Maßnahmen. Maßnahmen, die während der Betreuung durch den Träger stattfinden, sind hier nicht zu erfassen. Die Meldung erfolgt über Modul 13. Die Kate-gorie ist lediglich für Maßnahmen zu verwenden, an denen die Person vor Betreuungsübernahme durch den Träger teilgenommen hat.

18 sonstige Fördermaßnahmen SGB III/ SGB II (z. B. FbW, TM, etc.)

Maßnahmen, an denen die Person vor Betreuungsübernahme durch den Träger teilgenommen hat. Beschäftigung schaffende Maßnahmen, Be-schäftigung begleitende Maßnahmen, Einmalleistungen sind hier nicht zu erfassen.

21 mangelnde Verfügbarkeit i.S. SGB III/Ortsabwesenheit

Die Person steht bis auf weiteres der Vermittlung nicht zur Verfügung, wegen z.B. Ortsabwesenheit, Haftstrafe, fehlende Mitwirkung

23 Altersruhegeld Phasen des Bezugs von laufenden Leistungen im Rahmen der gesetzli-chen Rentenversicherung zur Sicherung des Alters.

31 Erwerbstätigkeit sozialversi-cherungspflichtig

Sämtliche Phasen, in denen die Person sozialversicherungspflichtig be-schäftigt ist - unabhängig davon, ob es sich um eine geförderte Beschäfti-gung handelt Nicht in dieser Kategorie, sondern in den jewelils dafür vorgesehene Ka-tegorien zu melden, sind Berufsausbildung, Wehr/Zivildienst, Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) u.ä. - unabhängig davon, ob die Tätigkeiten sozialver-sicherungspflichtig sind.

32 Erwerbstätigkeit geringfügig Phasen, in denen die Person einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder einer kurzfristigen Beschäftigung nachgeht. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400,- Euro nicht überschreitet. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

33 Erwerbstätigkeit selbständig/ mithelfende Familienangehö-rige

Phasen der Selbständigkeit entsprechend der Definition des § 7 Abs. 1 SGB IV sowie Phasen, in denen als mithelfender Familienangehöriger gearbeitet wurde. Mithelfende Familienangehörige sind Haushaltsmitglie-

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 18 -

der, die ohne Lohn oder Gehalt und Pflichtbeiträge zur Rentenversiche-rung im Unternehmen eines anderen Haushaltsmitglieds oder eines (nicht im selben Haushalt wohnenden) Verwandten mitarbeiten.

35 Beamte / Soldaten / Richter Beamter ist, wer zum Bund, zu einem Land, zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeverband oder zu einer anderen juristischen Person des öffentli-chen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Als Soldat gelten in diesem Fall Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Phasen des verpflichtenden Wehrdienstes sind in der Kategorie "08 Wehrdienst/Zivildienst" zu erfassen. Als Richter gelten Berufsrichter, nicht jedoch ehrenamtliche Richter.

40 Sonstiges / Zeit ohne Nach-weis

Eine Einsortierung in andere Kategorien ist nicht möglich bzw. es liegen keine Informationen für den jeweiligen Zeitabschnitt vor.

42 Erwerbsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI)

Es wurde volle oder teilweise Erwerbsunfähigkeits-/ minderungsrente bewilligt. Sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind, ist fol-gender Eintrag parallel anzulegen: - 52 Nichtaktivierungsphase - Antragsteller auf Erwerbsminderungsrente

43 Fremdförderung Phasen fremdfinanzierter Bildungsmaßnahmen, z.B. Berufsbezogene Sprachförderung ESF, Integrationskurs, Reha mit Förderung durch Fremdkostenträger. Maßnahmen, die während der Betreuung durch den Träger stattfinden, sind hier nicht zu erfassen. Die Meldung erfolgt über Modul 13. Die Kate-gorie ist lediglich für Maßnahmen zu verwenden, an denen die Person vor Betreuungsübernahme durch den Träger teilgenommen hat.

44 Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges ökologi-sches Jahr (FÖJ), Freiwilliges soziales Trainingsjahr (FSTJ), Freiwilliges kulturelles Jahr (FKJ), Freiwilliges Soziales Jahr im Sport, Freiwilliges Jahr in der Denkmalpflege (FJD)

Phasen, in denen einer der aufgeführten sozialversicherungspflichtigen Freiwilligendienste abgeleistet wird. Nicht sozialversicherungspflichtige Freiwilligendienste sind in der Kategorie "40 Sonstiges / Zeit ohne Nach-weis" zu erfassen.

50 Nichtaktivierungsphase - (Al-lein-)Erziehende mit Kind unter drei Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II)

Gesetzliche Vorgaben (§10 SGB II) oder fachlich nachvollziehbare Grün-de können es erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ermöglichen, sich erlaubt dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stellen zu müssen. Für diese Kunden ist ein BaEL-Eintrag - ggf. auch parallel zu anderen Episo-den (s. oben) - vom Typ „Nichtaktivierungsphase" zu erfassen. In Abhän-gigkeit vom jeweiligen Grund ist einer der Einträge 50 - 59 zu verwenden.

51 Nichtaktivierungsphase - Pfle-gender Leistungsberechtigter im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II

52 Nichtaktivierungsphase - An-tragsteller auf Erwerbsminde-rungsrente

53 Nichtaktivierungsphase - Per-sonen mit zulässiger Über-gangsorientierung in den Ruhestand (§ 65 Abs. 4 SGB II)

54 Nichtaktivierungsphase - Ju-gendliche, die der Vollzeit-schulpflicht unterliegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II)

55 Nichtaktivierungsphase - Per-sonen, die einen anerkannten allgemein- oder berufsbilden-den Abschluss in Vollzeit absolvieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II)

56 Nichtaktivierungsphase - Ju-gendliche unter 25 Jahren, die eine duale Ausbildung in Voll-zeit absolvieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II)

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 19 -

57 Nichtaktivierungsphase - BAB-/AbG-/BAFÖG-Bezieher nach § 22 Abs. 7 SGB II

58 Nichtaktivierungsphase - Per-sonen nach § 53 a Abs. 2 SGB II

59 Nichtaktivierungsphase - Sonstige Gründe

1.2.3.2 Ergänzende Hinweise

Allgemein

Modul 11 dient der Darstellung von Tätigkeiten oder Sachverhalten im Lebenslauf des er-

werbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb), die in einem Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit

oder Nichterwerbstätigkeit stehen. Das umfasst vor allem Zeiten der Schule, der Beschäfti-

gung, der Ausbildung sowie der Arbeitsunfähigkeit oder Verfügbarkeit für eine Arbeitsauf-

nahme und Zeiten ohne Aktivierung des Klienten.

Die Informationen über die Beteiligung am Erwerbsleben (BaEL) werden als Basis für ver-

schiedene statistische Perspektiven genutzt: Für die gemeldeten eLb können z.B. die status-

relevanten Lebenslagen festgestellt werden, die den in Modul 14 mitgeteilten Grundstatus

(arbeitslos/arbeitsuchend/nicht arbeitsuchend) weiter präzisieren und insbesondere erklären,

warum eLb nicht als arbeitslos oder arbeitsuchend geführt werden. Eine andere Nutzung

erfolgt z.B. bei der Ermittlung der Zugangsstruktur im Bereich Arbeitslosigkeit, bei der Tätig-

keiten oder Sachverhalte in Zeiträumen unmittelbar vor Beginn einer Phase der Arbeitslosig-

keit herangezogen werden. Umgekehrt lassen sich Informationen über Tätigkeiten nach

Maßnahmeteilnahmen oder Zeiten der Arbeitslosigkeit nutzen, um Übergänge zu beschrei-

ben oder ganz allgemein die Aufnahme von Beschäftigung aus der Hilfebedürftigkeit heraus

abzubilden (Integrationen). Die Nutzung in der Wirkungsforschung ist grundsätzlich gesetz-

lich möglich.

Phasen nach § 10 SGB II

Die BaEL-Bezeichnungen 50 – 57 und 59 sind für spezielle Phasen vorgesehen, in denen

die Aufnahme einer Arbeit nach § 10 SGB II nicht zumutbar ist. Diese Phasen sind stets zu-

sätzlich zu den regulären Phasen (BaEL-Bezeichnung 01 - 44, 60) zu erfassen, da die Zeit-

räume nicht zwingend identisch sein müssen.

Beispiele:

Ein eHb, 15 Jahre alt, besucht die 8. Klasse des Gymnasiums und strebt das Abitur an. Es

ist eine Episode „01 allgemeine Schulbildung“ in Modul 11 anzulegen. Diese Episode hat als

Beginndatum (Feld 11.5) das Datum des Schuleintritts in die erste Klasse. Zusätzlich ist –

sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind – eine Episode „54 Nichtakti-

vierungsphase – Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 SGB

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 20 -

II) zu erfassen. Diese Episode beginnt mit Erreichung des 15. Lebensjahres, frühestens je-

doch mit Beginn der Betreuung durch den Träger.

Ein jugendlicher eHb unter 25 Jahren absolviert eine duale Ausbildung in Vollzeit, die bereits

vor Betreuungsübernahme durch den Träger begonnen hat. In Modul 11 ist eine Episode „02

betriebliche/überbetriebliche Berufsausbildung“ anzulegen. Diese Episode hat als

Beginndatum (Feld 11.5) das Datum der tatsächlichen Aufnahme der Ausbildung. Zusätzlich

ist – sofern die Voraussetzungen der Nichtaktivierung gegeben sind – eine Episode „56

Nichtaktivierungsphase - Jugendliche unter 25 Jahren, die eine duale Ausbildung in Vollzeit

absolvieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II)“ zu erfassen. Diese Episode beginnt am Tag der Be-

treuungsübernahme durch den Träger.

Ein eHb in Elternzeit kann während dieser Zeit nicht zu aktivieren sein. Es wären dann zwei

Einträge über Modul 11 zu melden: zum einen „10 Mutterschutz / Erziehungszeiten“ und zum

anderen „50 Nichtaktivierungsphase - (Allein-)Erziehende mit Kind unter drei Jahren (§ 10

Abs. 1 Nr. 3 SGB II)“.

Zusammenhang mit Modul 14

Die Informationen zwischen den Modulen 11 und 14 sind nicht unabhängig voneinander.

D.h. Angaben zur Arbeitslosigkeit in Modul 14 sind nur in Kombination mit bestimmten Anga-

ben im Modul 11 sinnvoll, sofern sich die Datensätze auf dieselbe Person und den gleichen

Zeitpunkt beziehen.

Beispielsweise können Phasen der Nichtaktivierung nicht parallel mit Arbeitslosigkeitsepiso-

den auftreten. Ebenso wenig kann eine Phase der Arbeitslosigkeit in Kombination mit einer

in Modul 11 erfassten Arbeitsunfähigkeit auftreten.

In aller Regel sind die folgenden Modul 11-Einträge nicht mit Arbeitslosigkeit kompatibel:

• allgemeine Schulbildung

• betriebliche/überbetriebliche Berufsausbildung

• schulische Berufsausbildung

• Wehrdienst/Zivildienst

• Mutterschutz / Erziehungszeiten

• Arbeitsunfähigkeit

• wiederholte Pflichtverletzung § 31 SGB II

• Altersruhegeld

• Erwerbstätigkeit selbständig

• Freiwilligendienst (FSJ etc.)

• Nichtaktivierungsphase

Unter bestimmten Bedingungen (in Klammern genannt), sind auch die folgenden Einträge

nicht mit Arbeitslosigkeit kompatibel:

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• Ortsabwesenheit (wenn über 3 Wochen)

• Praktikum (wenn >= 15 Stunden pro Woche)

• Erwerbsunfähigkeits-/Erwerbsminderungsrente (wenn Leistungsfähigkeit unter 3

Stunden)

• Erwerbstätigkeit sozialversicherungspflichtig (wenn >= 15 Stunden pro Woche)

• Erwerbstätigkeit geringfügig (wenn >= 15 Stunden pro Woche)

• betriebliche / außerbetriebliche Berufsausbildung (nach BBiG bzw. HwO)

• sonstige berufsbildende Schule

• voll qualifizierende Berufsausbildung (schulisch oder betrieblich; soweit nicht nach

BBiG bzw. HwO)

Umgekehrt erfordert fehlende Arbeitslosigkeit und fehlende Arbeitsuche mindestens einen

über Modul 11 gemeldeten erklärenden Sachverhalt. Bei fehlender Arbeitslosigkeit ohne eine

über Modul 13 gemeldete Teilnahme an einer Maßnahme erfordert ebenfalls in der Regel

einen über Modul 11 zu melden Sachverhalt.

Insoweit besteht auch ein Zusammenhang mit Modul 10. Für Zeiträume mit Art der Beschäf-

tigungssuche „0=keine Suche“ (Kennziffer 10.5) ist in der Regel die Übermittlung einer Epi-

sode der Nichtaktivierung erforderlich.

1.2.4 Modul 12

Auszug aus Datensatzbeschreibung XSozial-BA-SGB II Version 3.0.2 (Tabellenblatt „12.

Vermittlungsrelevante Daten “):

„Meldung des zum Stichtag bekannten Status der die Erwerbsfähigkeit bzw. Vermittlung be-

treffenden Merkmale für jede erwerbsfähige Person

In diesem Modul werden personenbezogene Daten zu Sachverhalten gemeldet, die die Auf-

nahme einer Erwerbstätigkeit beeinflussen können. Dies sind insbesondere:

1.) Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit i. S. d. SGB VI (Merkmal 12.5)

2.) vermittlungsrelevante gesundheitliche Einschränkungen (Merkmal 12.10)

Weiterhin werden Daten zum Status einer evtl. vorhandenen Behinderung und Berufsrück-

kehrer-Eigenschaft i. S. d. § 20 SGB III erhoben. Lieferpflicht besteht für alle erwerbsfähigen

Personen.“

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 22 -

2 Auswertelogik im Data Warehouse der BA (DWH)

2.1 Einführung

2.1.1 Allgemein

Die gemeldeten Datensätze werden in ein historisiertes ALO/ASU-Konto im DWH geschrie-

ben. Dieses Konto enthält eine Zeitabfolge von Arbeitslosigkeitsintervallen

(ALO) und reinen Arbeitssucheintervallen ohne gleichzeitige Arbeitslosigkeit (NALO). Die

von den Kommunen gemeldeten ALO-Episoden werden im Deckungsfall aus den gemelde-

ten ASU-Episoden herausgeschnitten:

2.1.2 Historienaufbau

Beim Aufbau der Historie werden die Sätze der aktuellen Lieferung mit den Sätzen der Vor-

monatslieferung abgeglichen.

Episoden, die in der aktuellen Meldung nicht mehr gemeldet werden müssen, weil sie aus

dem 12-Monatszeitraum fallen (vgl. Melderegeln Modul 14, 1. Grundsatz), werden im DWH

festgeschrieben. Werden solche Episoden von der Kommune dennoch gemeldet, bleiben sie

beim DWH-Aufbau unberücksichtigt.

Episoden, die sowohl in der Vorlieferung als auch in der aktuellen Lieferung in identischer

Form (gleiche Feldinhalte) enthalten sind, gelten als bestätigt. Sie werden nicht erneut ins

DWH geschrieben.

Episoden, die in der Vorlieferung enthalten sind, in der aktuellen Lieferung dagegen nicht,

werden storniert.

Episoden, die erstmalig in der aktuellen Lieferung enthalten sind, werden neu ins DWH ge-

schrieben.

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

- 23 -

2.1.3 Überlappungsregel

Werden zu einer Person sich überlappende ALO-Episoden gemeldet, werden diese zu einer

Episode verschmolzen. Gleiches gilt für überlappende ASU-Episoden.

2.2 Ermittlung der Kennzahlen

Die Berichterstattung zu Arbeitslosen / Arbeitsuchenden orientiert sich immer am aktuellen

Berichtsmonat. Veröffentlichte Berichte werden nicht rückwirkend korrigiert. Meldungen über

Ereignisse, die nach dem aktuellen Berichtsmonat liegen, werden im aktuellen Berichtsmo-

nat nicht berücksichtigt.

Die im Folgenden beschriebenen Regeln zur Ermittlung der Kennzahlen Bestand, Zugang

und Abgang gelten sowohl für Arbeitslosigkeitsfälle als auch für Arbeitsuchende. Bei der Be-

trachtung werden lediglich unterschiedliche Status-Episoden berücksichtigt. Während im

Bereich Arbeitslosigkeit lediglich Episoden betrachtet werden, in denen der Status „arbeits-

los“ besteht, werden für die Ermittlung der Kennzahlen im Bereich der Arbeitsuche die Status

„arbeitslos“ und „nicht arbeitslos, arbeitsuchend“ gleich gesetzt. D.h. nahtlose Übergänge

zwischen diesen beiden Status bleiben unberücksichtigt und die Episode wird als durchgän-

gige „Arbeitsuchend“-Episode betrachtet.

2.2.1 Bestand

Jeder Kunde mit einer Status-Episode im DWH-Konto, die den aktuellen Stichtag einschließt,

wird für den aktuellen Berichtsmonat im Bestand gezählt.

2.2.2 Zu- und Abgänge

Zu- und Abgänge werden zunächst auf Basis eines Abgleichs der aktuell im Bestand befind-

lichen Personen mit den im Vormonat im Bestand gezählten Personen ermittelt:

a) Jede Person, die im aktuellen Berichtmonat im Bestand gezählt wird, im Vormonat dage-

gen nicht im Bestand war, wird als Zugang gewertet.

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b) Jede Person, die im aktuellen Berichtmonat nicht im Bestand gezählt wird, im Vormonat

dagegen im Bestand war, wird als Abgang gewertet.

Darüber hinaus werden Zu- und Abgänge gezählt, wenn folgende Episoden im Konto erfasst

werden:

c) Wird im aktuellen Berichtsmonat (AM) eine Episode gemeldet, die zwischen den Zählta-

gen beginnt und endet, wird im aktuellen Berichtsmonat ein Zugang und ein Abgang gezählt.

Bsp. VM-Stichtag AM-Stichtag

d) Wird im aktuellen Berichtsmonat (AM) eine Episode gemeldet, die im Vormonat (VM) nicht

gemeldet wurde und die vor dem Vormonats-Stichtag beginnt und im aktuellen Berichtszeit-

raum endet, wird im aktuellen Berichtsmonat ein Zugang und ein Abgang gezählt.

Bsp. VM-Stichtag AM-Stichtag

Grundsätzlich gilt:

e) Pro Berichtsmonat können auch mehrere Ab- und Zugänge bei einer Person gezählt wer-

den, wenn in deren Konto entsprechende Episoden geführt werden.

f) Die für die vorangegangenen Berichtsmonate in der statistischen Berichterstattung ausge-

wiesenen Zu- und Abgänge werden durch die im aktuellen Monat verarbeiteten Daten nicht

mehr überschrieben (keine Wartezeit!).

g) Episoden, die in der Zukunft liegen, werden weder im aktuellen Berichtsmonat noch in

kommenden Berichtsmonaten berücksichtigt.

h) Episoden, die aktuell gemeldet werden, die aber vor dem Vormonatsstichtag beginnen

und enden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.

Episode erstmalig im AM gemeldet

Episode im AM gemeldet

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2.2.3 Integrierte Arbeitslosenstatistik

Ab dem Berichtsmonat März 2011 wird die statistische Berichterstattung zur Arbeitslosigkeit

auf eine neue integrierte personenbezogene Datenbasis umgestellt. Dabei werden die in

XSozial erfassten bzw. übermittelten Arbeitslosigkeits-/Arbeitsuchend-Episoden mit denen in

BA-IT-Verfahren erfassten Informationen in der BA-Statistik so zusammengeführt, dass ein

überschneidungsfreier und stimmiger Verlauf der einzelnen Episoden von Arbeitslosigkeit

und Arbeitsuche entsteht. Die Kennzahlen Bestand, Zugang und Abgang sind somit nicht

mehr nur allein aus den XSozial-Daten heraus ermittelbar.

Details enthält der im Internet abrufbare Methodenbericht „Integrierte Arbeitslosenstatistik“.

2.3 Abgangsstruktur

Im Allgemeinen wird der Abgangsgrund, der bei der beendeten Episode genannt wurde, für

Abgangsfälle verwendet.

Besonderheiten sind zu beachten, wenn Episoden rückwirkend beendet werden oder Ab-

gänge künstlich beendet werden müssen.

Als Identifikationsmerkmal für die Zuordnung von aktuell gemeldeten Episoden zu Vormo-

natsepisoden (VM-Episode) dient grundsätzlich das Beginndatum einer ALO/ASU-Episode.

Eine offene VM-Episode wird demzufolge durch eine im aktuellen Berichtsmonat gemeldete

Episode mit identischem Beginndatum ersetzt. Bei nicht identischem Beginndatum können

Abgänge ohne Abgangsgrund („keine Angabe“) entstehen. Dieses Prinzip soll in Form von

Beispielen erläutert werden.

Die aufgeführten Beispiele beziehen sich immer auf einen Kunden, zu dem eine offene

ALO/ASU-Episode im VM gemeldet wurde. Welche Konstellationen durch die im AM gemel-

deten Datensätze entstehen sowie die Auswirkung auf die statistischen Kennzahlen (Zu-

gang, Abgang, Bestand), wird jeweils erläutert. Dabei ist zu beachten, dass die beschriebe-

nen Regeln nur zur Anwendung kommen, wenn sich die Datensätze auf den gleichen Status

eines Kunden (arbeitslos oder arbeitsuchend) beziehen.

Rückwirkender Abgang

. VM-Stichtag AM-Stichtag

Im Vormonat wurde eine offene Arbeitslosigkeitsepisode gemeldet. Im aktuellen AM wird

eine abgeschlossene Episode mit identischem Beginndatum wie die Episode des Vormonats

im VM gemeldet

im AM gemeldet

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gemeldet. In diesem Fall wird angenommen, dass das tatsächliche Ende der ALO/ASU-

Phase erst mit zeitlicher Verzögerung bekannt wurde und das Ende der ALO/ASU-Episode

daher erst im AM gemeldet werden konnte.

► Im AM wird ein Abgang mit dem genannten Abgangsgrund gezählt. Ein künstlicher Ab-

gang wird nicht erzeugt.

Rückwirkender Abgang und neue offene Episode

. VM-Stichtag AM-Stichtag

Die Konstellation unterscheidet sich vom ersten Beispiel lediglich dadurch, dass im aktuellen

Berichtsmonat neben der abgeschlossenen Episode zusätzlich eine offene Episode, die be-

reits vor dem Vormonatsstichtag begonnen hat, gemeldet wird. Auch in diesem Fall wird das

Beginndatum als Identifikationsmerkmal verwendet. Episode 1) gilt demzufolge als Ersatz für

die Episode des Vormonats. Episode 2) gilt als erstmalig gemeldet.

► Im AM wird ein Abgang mit dem bei Episode 1) genannten Abgangsgrund gezählt. Zudem

wird im AM ein Zugang für Episode 2) gezählt.

Künstlicher Abgang - Beispiel I

. VM-Stichtag AM-Stichtag

Im Vormonat wurde eine offene Arbeitslosigkeitsepisode gemeldet. Im aktuellen Monat wird

kein Datensatz zu der Person geliefert. D.h. die Person war im Vormonat im Bestand, im

aktuellen Monat dagegen nicht mehr. Daher ist zwingend ein Abgang zu zählen. Ein Ab-

gangsgrund liegt allerdings nicht vor.

► Im AM wird ein künstlicher Abgang gezählt – ohne Abgangsgrund.

im VM gemeldet

1) im AM gemeldet

2) im AM gemeldet

im VM gemeldet

Kein Datensatz im AM

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Künstlicher Abgang - Beispiel II

. VM-Stichtag AM-Stichtag

Im Vormonat wurde eine offene Arbeitslosigkeitsepisode gemeldet. Im AM wird eine abge-

schlossene Episode gemeldet, die im Berichtszeitraum endet. In diesem Fall gibt es keine

Identifikationsmöglichkeit, so dass kein Bezug zur offenen Episode des Vormonats herge-

stellt werden kann. Die offene Episode wird demzufolge in der aktuellen Meldung weder be-

stätigt noch korrigiert und muss daher künstlich beendet werden.

► Im AM wird ein künstlicher Abgang gezählt – ohne Abgangsgrund. Zudem werden ein

Zugang und ein Abgang mit dem im AM genannten Abgangsgrund gezählt.

Künstlicher Abgang - Beispiel III

. VM-Stichtag AM-Stichtag

Anders als im vorhergehenden Beispiel endet die im AM gemeldete Episode vor dem aktuel-

len Berichtszeitraum. Auch bei dieser Konstellation kann kein Bezug zur offenen Episode

des Vormonats hergestellt werden. Die offene Episode muss daher künstlich beendet wer-

den. Da der aktuelle Datensatz außerhalb des Berichtszeitraums liegt, bleibt er bei der Er-

mittlung der Kennzahlen unberücksichtigt.

► Im AM wird ein künstlicher Abgang gezählt – ohne Abgangsgrund.

Kein Abgang

Wurde im Vormonat eine offene Status-Episode gemeldet, im aktuellen Monat wird keine

dazu passende Episode (gleiches Beginndatum, gleicher Status) gemeldet, wird geprüft, ob

im aktuellen Monat eine Episode geliefert wurde,

• die den gleichen Status hat wie die offene des Vormonats,

• ein Beginndatum hat, das maximal 31 Tage älter ist als das Beginndatum der Vormo-

natsepisode,

im VM gemeldet

im AM gemeldet

im VM gemeldet

im AM gemeldet

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• und ein offenes Endedatum oder ein Endedatum, das innerhalb des aktuellen Be-

richtsmonats liegt.

Wurde ein entsprechender Datensatz geliefert, gilt dieser als Ersatz für die offene Episode

des Vormonats. D.h. es werden keine künstlichen Abgänge erzeugt. Die Episode des aktuel-

len Monats wird auch nicht als Zugang gewertet.

Bsp.

.

VM-Stichtag AM-Stichtag

► Im AM wird kein Abgang gezählt, das Beginndatum wird angepasst

2.4 Zugangsstruktur

Zu allen Arbeitslosigkeits- und Arbeitsuchend-Episoden wird im ALO/ASU-Konto im DWH ein

Zugangsgrund (als eigenes Attribut) ermittelt, der aus den jeweiligen Einträgen des Arbeits-

losen/-suchenden in der DWH-Tabelle zu Modul 11 (vgl. Kap. 1.2.3) abgeleitet wird.

Die in Modul 11 gemeldeten BaEL-Episoden kommen als Zugangsgrund für Arbeitslosig-

keitsphasen in Frage. Für alle ALO-Episoden können grundsätzlich alle BaEL-Episoden als

Zugangsgrund in Betracht kommen, die ein Endedatum haben, das innerhalb der letzten drei

Monate vor Beginn der ALO-Episode liegt. D.h. BaEL-Episoden, die davor oder danach ge-

endet haben bzw. offene Episoden bleiben unberücksichtigt.

Für alle ASU-Episoden können grundsätzlich alle BaEL-Episoden als Zugangsgrund in Be-

tracht kommen, die ein Endedatum haben, das innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn

der ASU-Episode liegt. Darüber hinaus werden aber auch offene BaEL-Episoden und BaEL-

Episoden, die nach der ASU-Episode enden, berücksichtigt - sofern diese vor der betrachte-

ten ASU-Episode beginnen.

Neben den Episoden in Modul 11 werden auch die Maßnahmen des Moduls 13 in der Ermitt-

lung des Zugangsgrunds berücksichtigt.

im VM gemeldet

im AM gemeldet

<= 31 Tage

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Liegen in diesem Zeitraum mehrere BaEL-Episoden, werden nach einer festgelegten Rei-

henfolge mehrere Prüfschritte durchlaufen, bis eine eindeutige Entscheidung getroffen wer-

den kann.

Die Zugangsstruktur wird auch für alle Bestandsfälle bestimmt, wobei immer jener Zugangs-grund ausgewiesen wird, der zu der zum jeweiligen Stichtag offenen ALO- bzw. ASU-Episode gehörte.

Bsp. VM-Stichtag AM-Stichtag

Zum aktuellen Stichtag (AM) wird der obige ALO-Bestandsfall in der Zugangsstruktur mit dem Zugangsgrund der offenen ALO-Episode gewertet.

Ebenso ist der Zugangsgrund für Abgangsfälle bestimmt. Dabei wird immer der Zugangs-grund angezeigt, der zu der zum jeweiligen Stichtag abgeschlossenen ALO/ASU-Episode gehörte.

Bsp. VM-Stichtag AM-Stichtag

Zum aktuellen Stichtag (AM) werden zwei Abgänge gezählt. Ein Abgang wird unter dem Zu-gangsgrund der 1. ALO-Episode ausgewiesen, der andere Abgang unter dem der 2. ALO-Episode.

1. ALO-Episode 2. Offene ALO-Episode

1. ALO-Episode 2. ALO-Episode

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3 Plausibilisierung und Schätzung

Um die Güte der gelieferten Daten beurteilen zu können, werden verschiedene Parameter

als Plausibilitätskriterien herangezogen. Dabei werden sowohl die Informationen der aktuel-

len Lieferung berücksichtigt als auch die Kenntnisse über das Niveau der Arbeitslosigkeit in

den Vormonaten.

Im Einzelnen werden zur Prüfung der gemeldeten Arbeitslosenbestände die folgenden Indi-

katoren betrachtet:

A: Relation [Bestand Arbeitslose]/[Bestand erwerbsfähige Leistungsberech-tigte] 1

B: Relation [Bestand Arbeitslose + Anzahl der durchgeführten Fördermaß-nahmen]/[Bestand erwerbsfähige Leistungsberechtigte] 1

C: prozentuale Veränderung gegenüber dem Vormonat2

Als Maßstab zur Beurteilung der Indikatoren dienen die entsprechenden Werte bei den nicht

optierenden Kommunen. Dabei wird jeweils ein Vertrauensintervall um den durchschnittli-

chen Wert gebildet (Mittelwert +/- 3 Standardabweichungen).

Bei der Plausibilitätsbewertung ist insgesamt zusätzlich zu berücksichtigen, ob in den Vor-

monaten die gemeldeten Daten oder Schätzwerte verwendet wurden. Im Einzelnen erfolgt

die Entscheidung dann entsprechend der folgenden Übersicht:

1 Als Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird jeweils der Vormonatswert verwendet, da zum Zeitpunkt der Prüfung noch keine aktuelleren Daten vorliegen. Alle anderen Werte sind aus dem aktuellen Be-richtsmonat. 2 Als Vormonatswert wird jeweils der veröffentlichte Wert verwendet – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen gemeldeten oder einen geschätzten Wert handelte.

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Entscheidungsmatrix Datenherkunft im Vormonat

Gemeldeter Wert Schätzwert

(1) A = im Intervall B = im Intervall C = im Intervall

� �

(2) A = im Intervall B = nicht im Intervall C = im Intervall

� �

(3) A = nicht im Intervall B = im Intervall C = im Intervall

� �

(4) A = nicht im Intervall B = nicht im Intervall C = im Intervall

� �

(5) A = im Intervall B = im Intervall C = nicht im Intervall

� �

(6) A = im Intervall B = nicht im Intervall C = nicht im Intervall

� �

(7) A = nicht im Intervall B = im Intervall C = nicht im Intervall

� �

(8) A = nicht im Intervall B = nicht im Intervall C = nicht im Intervall

� � � gemeldeter Wert wird verwendet. � gemeldeter Wert wird verwendet. Die Entscheidung fällt nach Rücksprache mit der Kommune. � gemeldeter Wert wird nicht verwendet. � gemeldeter Wert wird nicht verwendet. Die Entscheidung fällt nach Rücksprache mit der Kommune.

Einige Konstellationen erfordern stets die Rücksprache mit dem jeweils betroffenen zugelas-

senen kommunalen Träger. Bleibt die Rückmeldung der Kommune aus, wird nach den be-

schriebenen Entscheidungsregeln verfahren.

Liegt der gemeldete Wert in keinem der vorgegebenen Plausibilitätsintervalle (Fall 8), ist da-

von auszugehen, dass die gemeldeten Daten systematische Fehlerfassungen beinhalten

und daher nicht zur Auswertung geeignet sind.

Ein gemeldeter Wert, der weder im Intervall des Indikators A noch C liegt, wird nur verwen-

det, wenn sachliche Gründe die untypische Entwicklung in dem betroffenen Kreis erklären

können. Dies ist bei Konstellation (7) denkbar. Denn der Arbeitslosenbestand hängt wesent-

lich von der Anzahl der durchgeführten Fördermaßnahmen in einem Kreis ab. Ein verhält-

nismäßig niedriger Arbeitslosenbestand bei vergleichsweise großer Anzahl an Fördermaß-

nahmen ist dann unter Umständen neu zu bewerten.

Stellt sich im Einzelfall heraus, dass die gemeldeten Daten aufgrund von systematischen

Unter- oder Übererfassungen nicht valide sind, wird der für diesen Kreis ermittelte Schätz-

wert ausgewiesen, unabhängig vom Ergebnis der beschriebenen Plausibilitätsprüfung. Die

Entscheidung erfolgt nur nach Rücksprache mit dem jeweiligen Kreis.

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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Die Schätzwerte werden auf Basis eines Fortschreibungsmodells ermittelt. Das Fortschrei-

bungsmodell basiert auf der Annahme, dass sich die Arbeitslosigkeit in Gebieten mit ver-

gleichbarer Arbeitsmarktstruktur in ähnlicher Weise entwickelt. Fehlen für bestimmte Kreise

aktuelle Arbeitslosenzahlen, lässt sich die Entwicklung im Vergleich zum Vormonat anhand

der Entwicklung in vergleichbaren Regionen abschätzen.

Voraussetzung für dieses Vorgehen ist ein Klassifizierungsmodell, das Regionen entspre-

chend ihrer Strukturen am Arbeitsmarkt klar definierten Typen zuordnen kann. Eine solche

Typ-Zuordnung hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) vorgenommen3.

Im Fall von Datenausfällen in einzelnen Berichtsmonaten bei einem zkT wird nun die durch-

schnittliche Entwicklung der Arbeitslosigkeit in der Vergleichsgruppe unterstellt. Ausgangs-

punkt für die Fortschreibung des Bestandswerts ist stets der Vormonatswert des Trägers -

unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Schätzwert oder einen gemeldeten Wert han-

delt. Dadurch erhält man einen Bestandsschätzwert für den aktuellen Monat.

Mit dem geschätzten Bestandswert wurde implizit auch schon eine Schätzung für die Diffe-

renz [Zugang t – Abgang t] im aktuellen Monat vorgenommen. Denn die Kennzahlen Vormo-

natsbestand, aktueller Bestand, aktueller Zugang, aktueller Abgang stehen in logischer Be-

ziehung zueinander, die sich in der Stock-Flow-Gleichung abbilden lässt:

tt1tt AbgangZugangdtanBesdtanBes −+= −

Die Größen Bestand t und Bestand t-1 sind bekannt, Zu- und Abgang t sind zu schätzen.

In einem zweiten Schritt wird ein Schätzwert für die Summe [Zugang t + Abgang t] ermittelt.

Dafür wird für den jeweiligen Träger zunächst das Verhältnis dieser Summe zum Bestand

jeweils im Vormonat errechnet. Durch Multiplikation mit dem im aktuellen Monat geschätzten

Bestand ergibt sich ein Schätzwert für die Summe der aktuellen Zu- und Abgänge:

ttt

1t

1t1t AbgangZugangdtanBesdtanBes

AbgangZugang+=×

+

−−

Somit erhält man zwei Gleichungen mit zwei Unbekannten, die sich nach den interessieren-

den Größen auflösen lassen.

Bei dem Vorgehen ist zu bedenken, dass die oben genannte Stock-Flow-Gleichung nur für

Gesamtbestand und -bewegungen aufgeht, nicht aber für einzelne Träger. Schließlich kann

sich der Trägerbestand auch durch Trägerwechsel, die grundsätzlich keinen Zu- und Abgang

erzeugen, ändern. Dieser Umstand kann bei der Ermittlung von Schätzwerten für einen ein-

zelnen Träger nicht berücksichtigt werden. Infolgedessen geht nach der Integration von

Schätzwerten die Stock-Flow-Gleichung auf Gesamtebene nicht mehr exakt auf.

3 Blien, U. et al., Regionale Typisierung im SGB II-Bereich – Fachliche Dokumentation, Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsfor-schung (IAB); im Internet abrufbar unter http://www.iab.de/de/389/section.aspx/Publikation/k061024f02

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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Zur Ermittlung von Strukturen werden die ermittelten Schätzwerte eines Trägers (Zugang,

Bestand und Abgang) nach den relativen Häufigkeiten des Vormonats auf die jeweiligen

Merkmalskombinationen verteilt. Folgende Merkmale werden bei der Schätzung berücksich-

tigt:

• Politisch-administrative Gliederung (bis zur Gemeinde)

• Administrative Gliederung der Bundesagentur für Arbeit (bis zur Geschäftsstelle)

• Administrative Gliederung im Rahmen des SGB II (JC)

• Administrative Gliederung nach der betreuenden Dienststelle (AA, JC)

• Alter (in 5-Jahresklassen)

• Geschlecht

• Staat (Deutsche/Ausländer)

• Schwerbehindert (Ja/Nein)

Bei allen weiteren Merkmalen werden die Schätzwerte unter „keine Angabe“ geführt.

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Statistik der Arbeitslosen- und Arbeitsuchenden

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4 Weiterführende Informationen

Neben regelmäßig erscheinenden Printmedien (Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für

Arbeit (ANBA)) enthalten die Internetseiten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit fach-

lich und regional tief gegliederte Ergebnisse: http://statistik.arbeitsagentur.de.

Unter „Statistik nach Themen“ – „Arbeitslose und gemeldetes Stellenangebot“ findet man

ausführliche Tabellen zur Arbeitslosenstatistik

Methodische Hinweise und weiterführende Informationen zum Verfahren XSozial-BA-SGB

II sind auf der Internetseite der Statistik der BA unter „Grundlagen“ - Datenstandard XSozial-

BA-SGB II abrufbar.

Ein ausführliches Glossar ist zu finden unter:

http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Glossare/Glossare-Nav.html

Für spezielle Fragestellungen und Auswertungswünsche steht das Datenzentrum der Sta-

tistik der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung:

Statistik

Bundesagentur für Arbeit

D-90327 Nürnberg

Tel.: +49 911/ 179 – 3632

Fax: +49 911/ 179 – 1131

mailto:[email protected]